AG M�nchen, 2025-02-13, 122 C 11829/24

122 C 11829/24Court of First InstanceFeb 13, 2025

Regest

Unannehmlichkeiten, Unwohlsein oder die subjektive Bef�rchtung einer missbr�uchlichen Datenverwendung gen�gen nicht f�r die Annahme eines immateriellen Schadens i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO, wenn diese unter den gegebenen besonderen Umst�nden und im Hinblick auf die betroffene Person nicht als begr�ndet angesehen werden k�nnen und keine sp�rbare Beeintr�chtigung pers�nlicher Belange dargelegt wird. (Rn. 28 und 31 – 34) (redaktioneller Leitsatz)

Full text

AG M�nchen — 2025-02-13 — 122 C 11829/24 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2025-02-13

Aktenzeichen: 122 C 11829/24

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 4.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klagepartei macht gegen die Beklagte Anspr�che auf Schadensersatz, L�schung und Einschr�nkung auf andere Verarbeitungszwecke als Werbezwecke, soweit die Daten zur Plattformnutzung notwendig sind, wegen behaupteter Verst��e gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geltend.

2 Die Beklagte ist die Betreiberin der Webseite www.facebook.com und der Dienste auf dieser Seite f�r Nutzer in der Europ�ischen Union (nachfolgend: Facebook). Die Klagepartei nutzt die Dienste der Beklagten seit mehreren Jahren und hat ist auf Facebook registrierter Nutzer unter der E-Mail-Adresse ….

3 Den Nutzern dient das Online-Netzwerk dazu, sich untereinander zu vernetzen, Kontakt zu Freunden zu halten und herzustellen sowie neue Menschen, Gruppen, Unternehmen, Organisationen usw. kennenzulernen. Die Nutzer erhalten zudem eine Plattform, �ber die sie sich austauschen und ihre Erlebnisse sowie Meinungen kundtun k�nnen.

4 Hierbei finanziert sich die Beklagte unter anderem mit Werbeeinnahmen, welche aus der Schaltung personalisierter Werbeanzeigen, die auf das Nutzungsverhalten der Netzer abgestimmt sind, generiert werden.

5 Im Rahmen einer Registrierung bei Facebook gibt der angehende Nutzer Vornamen und Nachnamen, Geburtsdatum und Geschlecht an. Zus�tzlich wird er aufgefordert, Handynummer oder E-Mail-Adresse anzugeben.

6 Auf der Registrierungsseite findet sich au�erdem folgender Passus: „Indem du auf „Registrieren“ klickst, stimmst du unseren Nutzungsbedingungen zu. In unserer Datenrichtlinie erf�hrst du, wie wir deine Daten erfassen, verwenden und teilen“.

7 Sowohl die Nutzungsbedingungen als auch die Datenrichtlinie waren auf der Registrierungsmaske verlinkt und einsehbar, bevor der Registrierungsvorgang abgeschlossen wurde (vgl. zur Registrierungsmaske S. 16 der Klageerwiderung = Bl. 48 d.A., Anlage B 6). Im Hilfebereich bzw. in der Datenrichtlinie werden die Nutzer von Facebook dar�ber informiert, dass sie Steuerelemente nutzen k�nnen, um ihre Konten sicherer zu machen, ihre Werbepr�ferenzen einzustellen, ihre Facebook-Daten anzuzeigen oder herunterzuladen oder ihr Konto jederzeit zu l�schen (vgl. S. 18/19 der Klageerwiderung = Bl. 50/51 d.A., Anlage B 9). Der Kl�ger stimmte diesen Nutzungsbedingungen zu. Die Beklagte teilte ihren Nutzern im Zuge des Inkrafttretens der DSGVO zun�chst mit, die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Schaltung personalisierter Werbung erfolge auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1b) DSGVO, da sie zur Vertragserf�llung erforderlich sei (Anlage B 13). Seit dem 05.04.2023 wies die Beklagte ihre Nutzer darauf hin, die Datenverarbeitung erfolge auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1f) DSGVO und bot den Nutzern eine M�glichkeit zur Erkl�rung eines Widerspruchs gegen die Datenverarbeitung (Anlage B 14, 15).

8 Die Beklagte begann ab dem 03.11.2023 mit der Einf�hrung des Einwilligungsmodells in Europa. Die Nutzer wurden �ber produktinterne Hinweise aufgefordert, entweder (i) in die Verwendung ihrer Daten f�r Werbeanzeigen auf Facebook/Instagram durch die Beklagte einzuwilligen oder (ii) die werbefreie Facebook/Instagram Version zu abonnieren. Im zweiten Fall verwendet die Beklagte die Nutzerdaten nicht f�r Werbung. Zuletzt steht es Nutzern frei, sich f�r keine der beiden Optionen zu entscheiden und stattdessen Facebook zu verlassen. Die Datenschutzrichtlinie wurde entsprechend aktualisiert und eine Zustimmungsmaske generiert (Anlage B 18).

9 Die Klagepartei hat diese Einwilligung dahingehend, dass die Beklagte weiterhin Informationen der Klagepartei zu Werbezwecken verwenden darf, erteilt.

10 Mit Schreiben vom 18.01.2024 (Anlage KGR 4) forderte die Klagepartei au�ergerichtlich Schadensersatz und L�schung bzw. Einschr�nkung der personenbezogenen Daten der klagenden Partei und zur Freistellung au�ergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte reagierte darauf nicht.

11 Die Klagepartei meint, die Beklagte habe durch die Nutzung der kl�gerischen personenbezogenen Daten gegen die Vorgaben der DSGVO versto�en. So habe die Beklagte die kl�gerischen personenbezogenen Daten ohne Rechtfertigungsgrund zur Schaltung personalisierter Werbung genutzt. Insbesondere sei die Personalisierung von Werbung nicht zur Vertragserf�llung erforderlich oder zur Wahrung von berechtigten Interessen der Beklagten oder Dritter geboten.

12 Auch habe die Klagepartei vor dem 06.11.2023 nicht in die entsprechende Datenverarbeitung eingewilligt. Die Beklagte habe die klagende Partei zu keinem Zeitpunkt ihrer Vertragsbeziehungen offen gefragt, ob sie in die Zuspielung personalisierter Werbung einwillige. Eine Auswahlm�glichkeit zwischen Ja und Nein sah die Programmierung der Nutzungsoberfl�che der Dienste der Beklagten zu keinem Zeitpunkt vor. Vielmehr habe die Beklagte das asymmetrische Rechtsverh�ltnis bewusst dahingehend aus, dass sie in ihren Nutzungsbedingungen, die nicht im Interesse der klagenden Partei stehende personalisierte Werbung zu einer Dienstleistung f�r diese erkl�rte, um die Vorschriften der DSGVO zu umgehen.

13 Vor diesem Hintergrund stehe der Klagepartei ein Schadensersatzanspruch in H�he von 1.000,00 € zu. Dieser ergebe sich aus den aufgrund der rechtswidrigen Datenverarbeitung erlittenen Nachteilen. Insoweit sei dem Kl�ger erst sp�ter aufgefallen, wie unangenehm es sei, wenn man sich etwas anschaut und dann auf der n�chsten Seite personalisierte Werbung zu dem gleichen Thema zu bekommt. Weiter sei es f�r den Kl�ger erschreckend, was alles getrackt wird und was an Inhalten dann wieder kommt.

14 Die Klagepartei habe wegen Versto� gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO und aufgrund der fehlenden Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO einen Anspruch aus Art. 82 DSGVO gegen die Beklagte.

15 Die Klagepartei beantragt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen immateriellen Schadensersatz, dessen H�he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 1.000,00 € aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, die im Zeitraum zwischen dem 25.05.2018 und dem 2.11.2023 zum Nutzungsverhalten der klagenden Partei erfassten personenbezogenen Daten

a. zu l�schen, soweit die Daten ausschlie�lich zu Werbezwecken verarbeitet werden,

b. auf andere Verarbeitungszwecke als Werbezwecke einzuschr�nken, soweit die Daten zur Plattformnutzung notwendig sind.

16 Ferner wird beantragt, die Beklagte wird verurteilt, die Kl�gerseite von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in H�he von 540,50 € zuz�glich Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz gegen�ber den Prozessbevollm�chtigten der Kl�gerseite freizustellen,

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

17 Die Beklagte ist der Ansicht, dem Klageantrag zu Ziffer 2) fehle es an der gem�� � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Bestimmtheit. Es handle sich um einen Alternativantrag, der gem�� � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO mangels fehlender Bestimmtheit unzul�ssig zu. Ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht, da schon keine Verst��e gegen die DSGVO erfolgt seien. Es sei kein tats�chlicher ersatzf�higer Schaden dargelegt worden. Der L�schungsanspruch sei unbegr�ndet, zumal der Kl�ger in die streitgegenst�ndliche Verarbeitung eingewilligt habe.

18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird vollumf�nglich auf die Akte, insbesondere auf die gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen und – hinsichtlich der durchgef�hrten Anh�rung des Kl�gers – auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 07.11.2024 (Bl. 165 f. d.A.) Bezug genommen.

Gründe

19 Die Klage hat keinen Erfolg.

A.

20 Die zul�ssige Klage ist unbegr�ndet.

I. Klageantrag zu 1) – Schadensersatz

21 Der Klagepartei steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz in H�he von mindestens 1.050,- € aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO sowie aus �� 823 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 GG, � 1004 BGB, Art. 13 f. DSGVO zu.

22 Insoweit liegt ein auf einem solchen Versto� beruhender Eintritt eines (immateriellen) Schadens nicht vor.

23 Jede Person, der wegen eines Versto�es gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat gem�� Art. 82 Abs. 1 DSGVO Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

24 1. Der Streit dar�ber, ob bereits der Datenschutzversto� als solcher f�r das Entstehen eines Schadensersatzanspruchs ausreicht oder es dar�ber hinaus der Darlegung und des Nachweises eines konkreten (auch: immateriellen) Schadens bedarf (f�r ein Ausreichen des Eingriffs in das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht: z.B. OLG M�nchen, Urteil vom 4.2.2019 – 15 U 3688/18 –, juris, Rn. 19 ff., Ehmann/Selmayr/Nemitz, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl., Art. 82 DS-GVO Rn. 11-13; f�r das Erfordernis eines nachgewiesenen Schadens z.B. LAG Baden-W�rt...-2021, 17 Sa 37/20, zit. nach juris, Rn. 96, LG Karlsruhe, Urt. v. … zit. nach juris, Rn. 19, Ernst, juris PR-ITR 1/2021 Anm. 6 in einer Anmerd angefochtenen Urteil des Landgerichts Darmstadt v. 26.05.2020, 13 O 244/19, m.w.N.) ist nunmehr durch den EuGH in seinem Urteil vom 04.05.2023 (Az. C-300/21, juris) entschieden.

25 Demnach ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO so auszulegen, dass der blo�e Versto� gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begr�nden. Zum einen gehe aus dem Wortlaut dieser Bestimmung klar hervor, dass das Vorliegen eines „Schadens“ eine der Voraussetzungen f�r den in dieser Bestimmung vorgesehenen Schadenersatzanspruch darstelle, ebenso wie das Vorliegen eines Versto�es gegen die DSGVO und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Versto�, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ seien. Daher k�nne nicht davon ausgegangen werden, dass jeder „Versto�“ gegen die Bestimmungen der DSGVO f�r sich genommen den Schadenersatzanspruch der betroffenen Person im Sinne von Art. 4 Nr. 1 dieser Verordnung er�ffne. Eine solche Auslegung liefe dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DSGVO zuwider. Zum anderen sei hervorzuheben, dass die gesonderte Erw�hnung eines „Schadens“ und eines „Versto�es“ in Art. 82 Abs. 1 DS-GVO �berfl�ssig w�re, wenn der Unionsgesetzgeber davon ausgegangen w�re, dass ein Versto� gegen die Bestimmungen der DSGVO f�r sich allein in jedem Fall ausreichend w�re, um einen Schadenersatzanspruch zu begr�nden. Diese Auslegung werde auch durch die Erl�uterungen in den Erw�gungsgr�nden 75, 85 und 146 der DSGVO best�tigt. Einerseits beziehe sich der 146. Erw�gungsgrund der DSGVO, der speziell den in Art. 82 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Schadenersatzanspruch betrifft, in seinem ersten Satz auf „Sch�den, die einer Person aufgrund einer Verarbeitung entstehen, die mit dieser Verordnung nicht im Einklang steht“. Andererseits hei�e es in den Erw�gungsgr�nden 75 und 85 der DSGVO, dass „die Risiken … aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten hervorgehen [k�nnen], die zu einem … Schaden f�hren k�nnte“ bzw. dass eine „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten … einen … Schaden … nach sich ziehen [kann]“.

26 Daraus ergebe sich erstens, dass der Eintritt eines Schadens im Rahmen einer solchen Verarbeitung nur potenziell sei, zweitens, dass ein Versto� gegen die DSGVO nicht zwangsl�ufig zu einem Schaden f�hre, und drittens, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Versto� und dem der betroffenen Person entstandenen Schaden bestehen m�sse, um einen Schadenersatzanspruch zu begr�nden.

27 Der blo�e Versto� gegen Art. 82 Abs. 1 DSGVO reicht nach alledem nicht aus, um einen immateriellen Schadensersatzanspruch zu begr�nden. Vielmehr ist ein konkret eingetretener Schaden darzulegen und zu beweisen.

28 An diesem Rechtsbefund �ndert auch das weitere Urteil des EuGH vom 14.12.2023 (C-340/21 – juris) nichts (so etwa auch OLG Hamm, Urt. v. 21.12.2023, 7 U 137/23 – juris). Hierin hat der EUGH zwar ausgef�hrt, dass Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 dahin auszulegen sei, dass der Umstand, dass eine betroffene Person infolge des Versto�es gegen diese Verordnung bef�rchte, dass ihre personenbezogenen Daten durch Dritte missbr�uchlich verwendet werden k�nnten, einen „immateriellen Schaden“ im Sinne dieser Verordnung darstellen kann. Jedoch m�sse eine Person, die von einem solchen Versto� betroffen sei, nachweisen, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden i.S.v. Art. 82 DSGVO darstellten. Das angerufene nationale Gericht m�sse, wenn sich eine Person, die auf dieser Grundlage Schadenersatz fordere, auf die Bef�rchtung berufe, dass ihre personenbezogenen Daten in Zukunft aufgrund eines solchen Versto�es missbr�uchlich verwendet werden, pr�fen, ob diese Bef�rchtung unter den gegebenen besonderen Umst�nden und im Hinblick auf die betroffene Person als begr�ndet angesehen werden k�nne.

29 Weiter sei der Ersatz eines immateriellen Schadens sei zwar nicht von einer Erheblichkeitsschwelle abh�ngig zu machen, vgl. EuGH Urteil vom 04.05.2023 (Az. C-300/21 a.a.O.). Jedoch sei Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung oder Praxis entgegenstehe, die den Ersatz eines immateriellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung davon abh�ngig mache, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht habe. Allerdings bedeute diese Auslegung nicht, dass eine Person, die von einem Versto� gegen die DSGVO betroffen ist, der f�r sie negative Folgen gehabt hat, vom Nachweis befreit w�re, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 dieser Verordnung darstellen.

30 In den Erw�gungsgr�nden Nr. 75 und 85 werden einige m�gliche Sch�den aufgez�hlt, darunter Identit�tsdiebstahl und Rufsch�digung, aber auch finanzielle Verluste, der Verlust der Kontrolle �ber die eigenen Daten sowie die Erstellung unzul�ssiger Pers�nlichkeitsprofile. Zudem nennt Erw�gungsgrund 75 auch die blo�e Verarbeitung einer gro�en Menge personenbezogener Daten einer gro�en Anzahl von Personen. Der Schaden ist zwar weit zu verstehen, er muss jedoch auch wirklich „erlitten“ (Erw�gungsgrund Nr. 146 S. 6), das hei�t „sp�rbar“, objektiv nachvollziehbar, von gewissem Gewicht sein, um blo�e Unannehmlichkeiten auszuschlie�en (vgl. LG Essen a.a.O.).

31 2. Dieser Rechtsprechung folgt das Gericht vollumf�nglich. Nach den dargestellten Grunds�tzen hat der Kl�ger schon keine sp�rbare Beeintr�chtigung von pers�nlichen Belangen, welche durch die ihm von der Beklagten zugeleitete personalisierte Werbung hervorgerufen wurde, dargelegt.

32 Die kl�gerseits vorgetragenen Beeintr�chtigungen sind nicht zur Begr�ndung eines Schmerzensgeldanspruchs geeignet.

33 Soweit die Klagepartei darlegt, sie bef�rchte eine Weitergabe der �ber sie durch die Beklagte erhobenen Daten an werbetreibende Dritte, folgt hieraus kein Schmerzensgeldanspruch. Dies gilt bereits deshalb, weil das von der Klagepartei bef�rchtete Verhalten der Beklagten nicht vorgenommen wird. So ist zwischen den Parteien unstreitig, die Beklagte gebe keine individualisierbaren Nutzerdaten an Werbetreibende weiter. Die blo�e – tats�chlich unbegr�ndete – Vorstellung einer Datenweitergabe vermag mangels Ankn�pfung an ein etwaig der Beklagten vorwerfbares Verhalten keinen Schadensersatz zu begr�nden.

34 Der weitere Vortrag des Kl�gers, es sei ihm erst sp�ter aufgefallen, wie unangenehm es sei, wenn man sich etwas anschaut und dann auf der n�chsten Seite personalisierte Werbung zu dem gleichen Thema bekommt sowie der Vortrag, es sei f�r ihn erschreckend, was alles getrackt wird und was an Inhalten dann wieder kommt, ist nicht geeignet eine sp�rbare Beeintr�chtigung des Kl�gers zu belegen. Aus derartig allgemeinen Ausf�hrungen l�sst sich nichts schmerzensgeldrelevantes ableiten.

35 3. Ferner kann im Ergebnis dahinstehen, ob neben Art. 82 Abs. 1 DSGVO auch nationales Recht anwendbar ist, oder das nationale Recht von den europarechtlichen Vorschriften der DS-GVO verdr�ngt wird (vgl. hierzu etwa K�hling/Buchner/Bergt, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 82 Rn. 67). Denn auch bei der Annahme eines Nebeneinanders hat die Klagepartei mangels restitutionsf�higen Schadens keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, weder aus �� 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB noch aus einer anderen nationalen Schadensersatznorm (vgl. LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 87). Auf die obigen Ausf�hrungen wird Bezug genommen.

II. Klageantrag zu 2) – L�schungs- und Nutzungseinschr�nkungsanspruch

36 Soweit der Kl�ger gegen�ber der Beklagten eine L�schung jener Daten begehrt, die ausschlie�lich zu Werbezwecken verarbeitet werden, steht dem entgegen, dass die Beklagte nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag die personenbezogenen Daten, die sie f�r die Schaltung personalisierter Werbung verwendet hat, f�r andere zul�ssige Zwecke verarbeiten kann und dies auch tut. Daten, welche allein zu Werbezwecken verarbeitet werden, verbleiben bei der Beklagten mithin nicht.

37 Der begehrten Beschr�nkung der Verwendung personenbezogener Daten auf andere Verarbeitungszwecke als Werbezwecke steht die Einwilligung des Kl�gers in die weitere Nutzung entgegen, denn der Kl�ger hat damit auch darin eingewilligt, dass die Informationen aus seinem Konto weiterhin genutzt werden d�rfen.

38 III. Klageantrag zu 3) – Rechtsanwaltskosten

39 Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

C.

40 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 ZPO.

D.

41 Der Ausspruch �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach � 708 Nr. 11 ZPO.

Leitsatz

Unannehmlichkeiten, Unwohlsein oder die subjektive Bef�rchtung einer missbr�uchlichen Datenverwendung gen�gen nicht f�r die Annahme eines immateriellen Schadens i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO, wenn diese unter den gegebenen besonderen Umst�nden und im Hinblick auf die betroffene Person nicht als begr�ndet angesehen werden k�nnen und keine sp�rbare Beeintr�chtigung pers�nlicher Belange dargelegt wird. (Rn. 28 und 31 – 34) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Personenbezogene Daten unterliegen keinem L�schungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 lit. b DSGVO, wenn sie nicht ausschlie�lich zu Werbezwecken verarbeitet werden, sondern auch f�r andere zul�ssige Zwecke verwendet werden. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Eine nachtr�glich erteilte Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten kann die Rechtsgrundlage f�r eine fortgesetzte Nutzung dieser Daten bilden und schlie�t damit einen datenschutzrechtlichen L�schungs- oder Einschr�nkungsbegehren aus. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Anspruch auf Datenl�schung entf�llt bei weiterer rechtm��iger Verwendung

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