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13 O 730/22 UKlaG•LG Bamberg 1. Zivilkammer, 2024-03-15, 13 O 730/22 UKlaG
13 O 730/22 UKlaGCantonal Court / Civil Chamber IMar 15, 2024
Die Aufforderung an die Mitglieder der Fitness-Studios, ein Drehkreuz am Eingang zu durchschreiten und damit der geforderten Beitragserh�hung zuzustimmen, stellt sich als unzul�ssige aggressive gesch�ftliche und damit unlautere gesch�ftliche Handlung dar. (Rn. 25 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-03-15
Aktenzeichen: 13 O 730/22 UKlaG
Dokumenttyp: Endurteil
Die Beklagte wird verurteilt,
a) zu unterlassen, im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen gegen�ber Verbrauchern, die Zustimmung zu einer Preiserh�hung betreffend den Mitgliedsbeitrag f�r ein Fitness-Studio dadurch herbeizuf�hren, dass die Mitglieder das am Eingang befindliche Drehkreuz passieren, um in das jeweilige Fitness-Studio zu gelangen
b) in Bezug auf Fitness-Studio-Vertr�ge gegen�ber Verbrauchern die Verwendung folgender und diesen inhaltsgleicher Klauseln in Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen, zu unterlassen:
aa) Seit dem 1. April haben wir Vertr�ge mit einem monatlichen Beitrag bis zu 19,90 EURO (Basic), sowohl FLEX als auch Laufzeitvertr�ge, auf 24,90 EURO angepasst. (…) F�r die geplante Beitragsanpassung ben�tigen wir jedoch deine Zustimmung. Daf�r kannst du [dich einfach an unseren Kundenservice wenden oder] ganz unkompliziert bei deinem n�chsten Studiobesuch unser Drehkreuz passieren.
bb) Wir haben am 1. April 2022 Vertragsmodelle mit einem monatlichen Beitrag bis 19,90 EURO (Basic), sowohl FLEX als auch Laufzeitvertr�ge, auf 24,90 EURO angepasst. F�r die geplante Beitragsanpassung ben�tigen wir deine Zustimmung. Durch das Passieren des Drehkreuzes erkl�rst du diese Zustimmung.D
ie Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 260,00 € nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 09.09.2022 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 22.000,00 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten um die Zul�ssigkeit der von der Beklagten angewandten Methode zur Durchsetzung einer Erh�hung der Mitgliedsbeitr�ge.
2 Der Kl�ger ist der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen der L�nder und 27 weiterer verbraucherpolitischer Verb�nde in Deutschland und verfolgt gem�� � 2 Abs. 1 seiner Satzung unter anderem den Zweck, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, insbesondere indem er Verst��e gegen verbrauchersch�tzende Vorschriften durch geeignete Ma�nahmen unterbindet. Er ist auf Position 67 in der Liste der qualifizierten Verbraucherverb�nde nach � 4 UKlaG a.F. eingetragen.
3 Die Beklagte betreibt Fitness-Studios, unter anderem unter den Marken … und …. Die Kontrolle der Zutrittsberechtigung erfolgt in diesen Studios �ber Drehkreuze. Hierzu legen die Mitglieder ihren pers�nlichen Mitgliedsausweis auf eine Kontaktfl�che auf dem Drehkreuz, wodurch dieses – sofern keine im System hinterlegten Ausschlussgr�nde vorliegen – entsperrt und der Zugang zum Fitness-Studio er�ffnet wird.
4 Die Beklagte hat nunmehr bestimmt, dass die Mitglieder ihrer Fitness-Studios eine Zustimmung zur Preiserh�hung dadurch erkl�ren, dass sie das Drehkreuz im Eingangsbereich des Studios passieren. Insofern teilte die Beklagte am 19.04.2022 einem Mitglied eines ihrer …-Studios per E-Mail die Erh�hung der Mitgliedsbeitr�ge wie folgt mit:
„Liebes Mitglied,
in unserer letzten Mail haben wir dich bereits dar�ber informiert, dass die Pandemie und deren Auswirkungen auf die Wirtschaft, auch uns hart getroffen haben. Wir haben dir mitgeteilt, dass wir, um dir weiterhin deinen Lieblingssport bei … zu erm�glichen, die Preise f�r dein Vertragsmodell anpassen m�ssen. Seit dem 1. April haben wir Vertr�ge mit einem monatlichen Beitrag bis zu 19,90 EURO (Basic), sowohl FLEX als auch Laufzeitvertr�ge, auf 24,90 EURO angepasst.
(…)
F�r die geplante Beitragsanpassung ben�tigen wir jedoch deine Zustimmung. Daf�r kannst du dich einfach an unseren Kundenservice wenden oder ganz unkompliziert bei deinem n�chsten Studiobesuch unser Drehkreuz passieren. Beachte bitte dazu auch die Hinweise vor Ort in deinem Studio. Sofern du nicht einverstanden sein solltest, wende dich bitte vor deinem n�chsten Studiobesuch an unseren Kundenservice auch zu Fragen einer etwaigen R�ckerstattung.“
5 Auf den Drehkreuzen im Eingangsbereich ihrer Fitness-Studios montierte die Beklagte Info-Aufsteller, in denen sie mitteilte, die Mitgliedsbeitr�ge angepasst zu haben und dass die Mitglieder mit dem Passieren des Drehkreuzes ihre Zustimmung zur Preiserh�hung erteilten. Betreffend den konkreten Inhalt des Aufstellers, seine Ausgestaltung und seine Positionierung wird auf Anlagen B1 und B2 Bezug genommen. W�rtlich hei�t es dort:
„Liebes Mitglied,
wir haben am 1. April 2022 Vertragsmodelle mit einem monatlichen Beitrag bis 19,90 EUR (Basic), sowohl FLEX als auch Laufzeitvertr�ge, auf 24,90 EURO angepasst. F�r die geplante Beitragsanpassung ben�tigen wir deine Zustimmung. Durch das Passieren des Drehkreuzes erteilst du diese Zustimmung.
Bist mit nicht einverstanden, kannst du trotzdem trainieren, aber musst dich bitte vor dem n�chsten Studiobesuch bei unserem Customer Service melden. Nutze hierf�r den QRCode oder ruf uns an unter Telefon ...
Wir sagen DANKE f�r deine Treue und w�nschen dir viel Spa� beim Training.“
6 Der Kl�ger mahnte die Beklagte wegen dieses Verhaltens mit Schreiben vom 02.06.2022 ab und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 17.06.2022 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung und unter weiterer Fristsetzung zum Aufwendungsersatz auf. Dies wurde von Beklagtenseite abgelehnt.
7 Der Kl�ger ist der Auffassung, er habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der gew�hlten Vorgehensweise zur Beitragserh�hung.
8 Er tr�gt vor, das Vorgehen der Beklagten stelle eine aggressive gesch�ftliche Handlung dar, weil sie die Zustimmung zu einer Preiserh�hung mit einem Verhalten verbinde, welches die Mitglieder in Aus�bung ihrer aus dem Fitness-Studio-Vertrag folgenden Nutzungsrechte vorn�hmen. Verbraucher, die diese Informationen erstmalig am Einlass zum Mitgliederbereich wahrn�hmen, w�rden davon �berrumpelt. Denn das eigentliche Anliegen der Mitglieder beim Passieren des Drehkreuzes sei die Nutzung der vertraglich vereinbarten Fitness-Studio-Leistungen. Verbraucher w�rden nicht erwarten, dass das Betreten des Mitgliederbereichs noch eine andere Wirkung, n�mlich die Zustimmung zu einer Preiserh�hung, entfalten solle. Dadurch, dass die Information unmittelbar vor dem Passieren des Drehkreuzes erfolge, werde nicht gew�hrleistet, dass Verbraucher diese in Ruhe zur Kenntnis nehmen und eine informierte Entscheidung treffen k�nnen. Um am Drehkreuz keinen „Stau“ mit weiteren Mitgliedern, die in das Studio gelangen wollen, zu verursachen, bestehe die Gefahr, dass die Mitglieder das Drehkreuz passieren, obwohl sie der Preiserh�hung nicht zustimmen wollten. Sie g�ben in diesem Moment nur dem Druck der nachdr�ngenden Mitglieder nach. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass in den Aufstellern darauf hingewiesen werde, dass Verbraucher die Zustimmung nachtr�glich widerrufen k�nnten. Entscheidend sei vielmehr, dass dem erstmaligen Passieren des Drehkreuzes bereits eine Zustimmungswirkung beigemessen werde. Dass s�mtliche Mitglieder zuvor �ber die beabsichtigte Beitragserh�hung per Mail informiert worden seien, wird bestritten, zumal bei �lteren Vertr�gen keine E-Mail-Adresse angegeben werden musste.
9 Gleichzeitig w�rden die Mitglieder der Beklagten durch deren Vorgehen entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt im Sinne von � 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, � 311, �� 145 ff. BGB. Eine Preiserh�hung stelle eine Vertrags�nderung dar. Hierf�r sei ein �nderungsvertrag erforderlich, der durch die Annahme eines �nderungsangebots zustande komme. Zwar k�nne eine Willenserkl�rung auch konkludent erfolgen. Jedoch k�nne dies nur f�r Gesch�fte des t�glichen Lebens angenommen werden, wozu eine Preiserh�hung in einem Fitness-Studio nicht z�hle. Dabei bestimme die Beklagte f�r ein Verhalten einseitig einen weiteren Erkl�rungsinhalt, n�mlich den einer Zustimmung zur Preiserh�hung. Damit setze die Beklagte ihr Interesse an einer Zustimmung zur Preiserh�hung wider die Verbraucherinteressen durch, was eine unangemessene Benachteiligung darstelle.
10 Der Kl�ger beantragt daher:
Die Beklagte wird verurteilt,
a) zu unterlassen, im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen gegen�ber Verbrauchern, die Zustimmung zu einer Preiserh�hung betreffend den Mitgliedsbeitrag f�r ein Fitness-Studio dadurch herbeizuf�hren, dass die Mitglieder das am Eingang befindliche Drehkreuz passieren, um in das jeweilige Fitness-Studio zu gelangen.
b) in Bezug auf Fitness-Studio-Vertr�ge gegen�ber Verbrauchern die Verwendung folgender und diesen inhaltsgleicher Klauseln in Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen, zu unterlassen:
aa) Seit dem 1. April haben wir Vertr�ge mit einem monatlichen Beitrag bis zu 19,90 EURO (Basic), sowohl FLEX als auch Laufzeitvertr�ge, auf 24,90 EURO angepasst. (…) F�r die geplante Beitragsanpassung ben�tigen wir jedoch deine Zustimmung. Daf�r kannst du [dich einfach an unseren Kundenservice wenden oder] ganz unkompliziert bei deinem n�chsten Studiobesuch unser Drehkreuz passieren.
bb) Wir haben am 1. April 2022 Vertragsmodelle mit einem monatlichen Beitrag bis 19,90 EURO (Basic), sowohl FLEX als auch Laufzeitvertr�ge, auf 24,90 EURO angepasst. F�r die geplante Beitragsanpassung ben�tigen wir deine Zustimmung. Durch das Passieren des Drehkreuzes erkl�rst du diese Zustimmung.
11 Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
12 Sie habe auf die geschilderte Art und Weise nicht nur die Preise erh�ht, sondern gleichzeitig auch das Leistungsangebot deutlich erweitert. So sei es fortan m�glich gewesen, weitere Fitness-Studios der Beklagten aufzusuchen und im Rahmen der „… Option“ jedes Wochenende kostenfrei eine Trainingspartnerin oder einen Trainingspartner in das Studio mitzubringen.
13 Zutreffend sei auch nicht, dass sie bei jedem Passieren des Drehkreuzes durch ein Mitglied eine Einzelfallentscheidung treffe und Mitglieder nicht weiter trainieren k�nnten, wenn sie der Preiserh�hung nicht zustimmten. Darauf werde in den zitierten Textpassagen ausdr�cklich hingewiesen und dies sei auch so gehandhabt worden. Insofern seien ca. 166.791 Widerspr�che gegen die angedachte Preiserh�hung bei der Beklagten eingegangen.
14 Die gew�hlte Vorgehensweise zur Umsetzung der Preiserh�hung stelle auch keine aggressive gesch�ftliche Handlung dar. Insbesondere werde keine Machtposition ausgenutzt oder sonst die Entscheidungsfreiheit der Kunden beeintr�chtigt. S�mtliche Kunden seien zuvor per E-Mail �ber die geplante Beitragsanpassung informiert worden.
15 Ebensowenig liege daher ein Versto� gegen die gesetzlichen Regelungen zu allgemeinen Gesch�ftsbedingungen vor. Tats�chlich jedoch seien bereits keine AGB gegeben.
16 Dar�ber hinaus r�gt die Beklagte die Zust�ndigkeit der Zivilkammer im Hinblick auf Anspr�che nach dem UWG. Insofern sei das Verfahren abzutrennen und an die zust�ndige Handelskammer zu verweisen.
17 Betreffend die weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen, das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung und den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
18 Die Klage ist sowohl zul�ssig als auch begr�ndet.
I. Zul�ssigkeit
19 1. Das Landgericht Bamberg ist gem�� � 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 UWG bzw. � 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UKlaG a.F. in Verbindung mit � 6 Nr. 3 GZVJu a.F. zust�ndig.
20 Die Zust�ndigkeit der 1. Zivilkammer besteht dabei sowohl hinsichtlich der behaupteten Anspr�che nach dem UWG als auch nach dem UKlaG. Der gesamten Klage liegt ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde. F�r beide ist die Zivilkammer zust�ndig und ist daher der gesamte Rechtsstreit vor der Zivilkammer wegen deren umfassender und vorrangiger Zust�ndigkeit zu f�hren (Z�ller/L�ckemann, ZPO, 33. Aufl., � 95 GVG, Rnr. 2).
21 2. Ein Rechtsschutzbed�rftnis ist gegeben, da von Beklagtenseite die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung abgelehnt wurde.
II. Begr�ndetheit
22 Die von Kl�gerseite geltend gemachten Anspr�che sind auch begr�ndet. Dem Kl�ger steht gem. �� 3 Abs. 1, 4a Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. Nr. 2 und Nr. 3, S. 3 UWG i.V.m.� 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG bzw. �� 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG a.F. der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.
23 1. Der Kl�ger ist als qualifizierte Einrichtung im Sinne von � 4 UKlaG a.F. i.V.m. der Liste der qualifizierten Einrichtungen des Bundesamts f�r Justiz aktivlegitimiert, � 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG a.F., � 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG.
24 Er ist ein in der vom Bundesamt f�r Justiz gef�hrten Liste qualifizierter Einrichtungen nach � 4 UKlaG a.F. eingetragener Verein, zu dessen satzungsgem��en Aufgaben es unter anderem geh�rt, als Interessenvertreter der Verbraucher Verst��e gegen das Wettbewerbsrecht, das AGB-Recht und andere dem Schutz der Verbraucher dienende gesetzliche Bestimmungen, auch durch Einleitung gerichtlicher Ma�nahmen, zu verfolgen.
25 2. Das kl�gerseits ger�gte Verhalten stellt eine unzul�ssige aggressive gesch�ftliche und damit unlautere Handlung i.S.d. �� 3 Abs. 1, 4a Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 und Nr. 3, S. 3 UWG dar.
26 2.1. Die Aufforderung an die Mitglieder der Fitness-Studios, das Drehkreuz zu durchschreiten und damit der geforderten Beitragserh�hung zuzustimmen, ist eine gesch�ftliche Handlung im Sinne von � 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG.
27 Danach ist eine gesch�ftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens bei oder nach einem Gesch�ftsabschluss, das mit der F�rderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchf�hrung eines Vertrags �ber Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenh�ngt. Ein objektiver Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, eine gesch�ftliche Entscheidung des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu beeinflussen (vgl. K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG/K�hler, 41. Aufl. 2023, UWG � 4 a Rn. 1.23). Insofern spricht eine Vermutung f�r die gesch�ftliche Relevanz, welche von Seiten des Unternehmers zu widerlegen ist (vgl. K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Auflage 2023, � 4a Rn. 1.36).
28 Die an ihre Mitglieder gerichtete Aufforderung der Beklagten, sich mit dem Durchschreiten des Drehkreuzes dar�ber zu erkl�ren, ob diese mit der k�nftigen Geltung der neuen Beitr�ge einverstanden sind und diesen zustimmen, stellt eine gesch�ftliche Handlung der Beklagten dar, da dadurch eine gesch�ftliche Entscheidung der Verbraucher nicht nur beeinflusst, sondern ausdr�cklich gefordert wird, n�mlich die Zustimmung zu einer Beitragserh�hung.
29 2.2. � 4a Abs. 1 UWG fordert, dass das Unternehmen ein bestimmtes Mittel der Beeinflussung verwendet. Vorliegend ist insofern sowohl der Tatbestand einer unzul�ssigen Beeinflussung (� 4 a Abs. 1 S. 2 Nr. 3, S. 3 UWG) als auch der einer N�tigung (� 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG) gegeben.
30 2.2.1. Gem�� � 4a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine aggressive gesch�ftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen h�tte (Satz 1). Aggressiv ist eine gesch�ftliche Handlung, wenn sie im konkreten Fall unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeintr�chtigen durch Bel�stigung, N�tigung einschlie�lich der Anwendung k�rperlicher Gewalt oder unzul�ssige Beeinflussung (Satz 2). Insofern ist anhand der tats�chlichen Umst�nde des Einzelfalls zu pr�fen, welches der abschlie�end aufgez�hlten m�glichen Mittel der Beeinflussung vorliegt und wie es sich auf die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers auswirkt (vgl. K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG/K�hler, 41. Aufl. 2023, UWG � 4 a Rn. 1.28).
31 2.2.2. Die blo�e Abgabe eines Angebots zu einem Vertragsabschluss ist nicht zu beanstanden, da sie dem Verbraucher lediglich eine Gelegenheit zu einem Vertragsabschluss verschafft. Der aggressive Charakter einer derartigen gesch�ftlichen Handlung kann sich daher nur aus dem Vorgehen des Unternehmers ergeben, den Verbraucher zur Annahme des Angebots zu bewegen, ergeben.
32 2.2.3. Die von Beklagtenseite gew�hlte Vorgehensweise erf�llt die Kriterien einer unzul�ssigen Beeinflussung, � 4 a Abs. 1 S. 2 Nr. 3, S. 3 UWG.
33 Um das Fitness-Studio nutzen zu k�nnen, sind die Mitglieder gezwungen, das Drehkreuz unter Verwendung des ihnen �berlassenen Zutrittsmediums zu passieren, woraus sich eine Machtposition der Fitness-Studio-Inhaber ergibt, unter welchen Bedingungen die Mitglieder das Fitness-Studio betreten d�rfen. Eine andere M�glichkeit zur Nutzung gibt es nicht. Mit Einf�hrung der Zustimmung zur Beitragserh�hung mittels Durchschreiten des Drehkreuzes durch die Beklagte standen die Mitglieder vor der Entscheidung, die Preiserh�hung zu akzeptieren, um das Fitness-Studio betreten zu k�nnen, oder nicht trainieren zu k�nnen. Mit dem Durchschreiten des Drehkreuzes hatte man der Beitragserh�hung zun�chst zugestimmt. Auf diese Weise wurde von Seiten der Beklagten Druck auf die Mitglieder ausge�bt und wurde von ihnen ad-hoc eine Entscheidung �ber die k�nftigen Modalit�ten ihres bereits bestehenden Mitgliedsvertrags abverlangt.
34 Zu ber�cksichtigen ist ferner, dass diese Aufforderung, der Beitragserh�hung mittels Durchschreiten des Drehkreuzes zuzustimmen, vielen Mitgliedern erstmaligen mit Betreten des Fitness-Studios bekannt gemacht worden sein d�rfte. Zwar wurde von Beklagtenseite behauptet, alle Mitglieder seien per Mail auf die bevorstehende Beitragserh�hung hingewiesen worden. Jedoch ist selbst in diesem Fall nicht gew�hrleistet, dass alle Fitness-Studio-Mitglieder vor der Konfrontation mit den Aufstellern am Drehkreuz diese E-Mails auch tats�chlich erhalten und gelesen haben. Sie waren daher nicht vorbereitet auf die ihnen konkludent abverlangte Willenserkl�rung unmittelbar vor dem Betreten des Fitness-Studios. Dies gilt um so mehr, als der Besuch eines Fitness-Studios eine Freizeitaktivit�t darstellt, bei welcher die Mitglieder grunds�tzlich nicht mit einer gesch�ftlichen Ansprache rechnen m�ssen. Sie werden folglich durch derlei Aush�nge �berrumpelt und sind so in ihrer F�higkeit zu einer informierten Entscheidung wesentlich eingeschr�nkt.
35 2.2.4. Die Vorgehensweise der Beklagte erf�llt zugleich den Begriff der N�tigung im Sinne von � 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG. Der Begriff ist unionsrechtlicher Natur und daher einheitlich und autonom auszulegen, weshalb unter einer N�tigung die Anwendung k�rperlicher Gewalt oder psychischen Zwangs zu verstehen ist und muss der auf den Kunden ausge�bte Druck so stark sein, dass dieser entweder keine Wahl hat, sich anders zu entscheiden, oder zumindest seine Entscheidungsfreiheit erheblich beeintr�chtigt ist (vgl. K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, � 4a Rn. 1.30 f., 1.48).
36 Der Kunde steht vorliegend unter dem Druck der erzwungenen Entscheidung, entweder der Beitragserh�hung zuzustimmen oder nicht zu trainieren. Situationsabh�ngig kann der Druck noch steigen, wenn sich am Drehkreuz hinter dem Mitglied ein Stau gebildet hat oder wenn das Mitglied sich als Teil einer Gruppe zum Fitness-Studio begeben hat, um gemeinsam zu trainieren. Dann vervielfacht sich der Druck auf das einzelne Mitglied, da es seine Entscheidung das Drehkreuz nicht zu durchschreiten nicht nur vor sich selbst rechtfertigen, sondern sich zus�tzlich gegen den Gruppendruck stemmen muss.
37 2.3. Die aggressive gesch�ftliche Handlung muss geeignet sein, die Entscheidungsfreiheit des Adressaten zu beeintr�chtigen, d.h. der von ihr ausgehende Druck muss nach Art oder Umfang so stark sein, dass objektiv wahrscheinlich ist, dass sich der Kunde ihm tats�chlich oder voraussichtlich nicht mehr entziehen kann, wobei ma�gebend die wahrscheinliche Reaktion eines Durchschnittskunden der jeweils angesprochenen Zielgruppe ist (vgl. K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG/K�hler, 41. Aufl. 2023, UWG � 4 a Rn. 1.32 m.w.N.). Eine erhebliche Beeintr�chtigung ist immer dann anzunehmen, wenn ein angemessen gut unterrichteter und angemessen aufmerksamer kritischer (bzw. verst�ndiger) Durchschnittsverbraucher oder durchschnittlicher sonstiger Marktteilnehmer davon ausgeht, dass er sich dem von dem Mittel ausgehenden Druck nicht entziehen kann und daher zumindest ernsthaft in Erw�gung zieht, die von ihm erwartete gesch�ftliche Entscheidung zu treffen bzw. sich in der erwarteten Weise zu verhalten, um die ihm sonst drohenden Nachteile abzuwenden. Dabei muss das eingesetzte Mittel von einer gewissen Intensit�t oder Nachhaltigkeit sein (K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, � 4a Rn. 1.34).
38 Vorliegend war es gerade Sinn und Zweck der Ma�nahme, die Kunden zu einer ad-hoc-Zustimmung zur Beitragsanpassung zu veranlassen, indem sie vor die Wahl gestellt wurden, entweder der Beitragserh�hung zuzustimmen und – jedenfalls zun�chst einmal – das Fitness-Studio nicht betreten zu d�rfen. Insofern wird auf die Ausf�hrungen unter 2.2. verwiesen.
39 2.4. Die aggressive gesch�ftliche Handlung muss au�erdem geeignet sein, den Verbraucher zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h�tte. Die Beeintr�chtigung der Entscheidungsfreiheit muss f�r die Beeinflussung der gesch�ftlichen Entscheidung urs�chlich sein, wobei eine widerlegliche Vermutung f�r diese Urs�chlichkeit spricht. Denn nach der Lebenserfahrung ist es kaum vorstellbar, dass eine Beeintr�chtigung der Entscheidungsfreiheit nicht zu einer Beeinflussung der gesch�ftlichen Entscheidung des Verbrauchers f�hrt (vgl. K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, � 4a Rn. 1.36).
40 Diese Vermutung wurde nicht widerlegt. Vielmehr wurden unstreitig zahlreiche Kunden durch das Druckmittel der unzul�ssigen Beeinflussung und N�tigung veranlasst einer Preiserh�hung zuzustimmen.
41 2.5. An der Einstufung des gesch�ftlichen Verhaltens der Beklagten als aggressiv �ndert auch der Umstand nichts, dass die Kunden nachtr�glich die M�glichkeit hatten, der Beitragserh�hung zu widersprechen. Denn zun�chst einmal waren sie gezwungen, ihre Zustimmung zu erteilen, um das Fitness-Studio betreten zu k�nnen. Sie mussten aktiv werden, um sich aus dieser eingegangenen Verpflichtung wieder zu l�sen. Dabei bleibt aus dem angegriffenen Text unklar, welche Konsequenzen es f�r die Mitglieder hat, wenn sie ihre Zustimmung widerrufen. Zwar hei�t es, sie k�nnten unver�ndert weiter trainieren, aber nur, wenn man sich vor dem n�chsten Studiobesuch beim Customer Service meldet. Gerade durch diese Verkn�pfung �ber ein „aber“ mit einer Meldepflicht beim Customer Service entsteht der Eindruck, dass die Ablehnung der Preiserh�hung nicht n�her genannte, aber wom�glich auch negative Konsequenzen haben wird.
42 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass zahlreiche Mitglieder gerade diese Sorge gehabt haben und daher von einem Widerruf ihrer Zustimmung abgesehen haben. Denn was f�r einen Sinn macht eine auf diese Weise erzwungene Zustimmung, wenn man sie ohne jegliche Konsequenz sofort widerrufen kann?
43 2.6. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Mitglieder gleichzeitig mit der Beitragserh�hung zus�tzliche Leistungen erhalten haben. Denn auch diese w�ren ihnen aufgezwungen worden.
44 3. Die Vorgehensweise der Beklagten verst��t au�erdem gegen gesetzliche Regelungen f�r allgemeine Gesch�ftsbedingungen, �� 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG a.F. i.V.m. �� 305 Abs. 1, 307 Abs. 1, 311 Abs. 1, 145 ff. BGB (vgl. auch BGH Urteil vom 27.04.2021 – XI ZR 26/20; LG Hannover, Urteil vom 28.11.2022, 13 O 173/22).
45 3.1. Die von Beklagtenseite verwendeten Formulierungen zur Zustimmung zur Beitragsanpassung sind allgemeine Gesch�ftsbedingungen gem�� � 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Allgemeine Gesch�ftsbedingungen sind alle f�r eine Vielzahl von Vertr�gen vorformulierten Vertragsbestimmungen, die der Verwender der anderen Vertragspartei stellt. Der Begriff der allgemeinen Gesch�ftsbedingung setzt damit eine Erkl�rung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll. F�r die Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen) Vertragsbedingungen und (unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder tats�chlichen Hinweisen ist auf den Empf�ngerhorizont abzustellen. Eine Vertragsbedingung liegt demnach vor, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empf�ngern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverh�ltnisses bestimmt werden, wobei auf den rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden und die dabei typischerweise gegebenen Verh�ltnisse abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.04.2014 – VIII ZR 404/12, Rn. 23 f.).
46 Vorliegend legt die Beklagte durch eine f�r alle ihre Mitglieder vorformulierte Regelung fest, dass dem Durchschreiten des Drehkreuzes eine bestimmte Bedeutung zu kommt, n�mlich die einer Zustimmungserkl�rung, und dass sich dadurch deren Mitgliedsvertr�ge �ndern. Die mit der Klage angegriffenen Formulierungen stellen vor diesem Hintergrund allgemeine Gesch�ftsbedingungen im Sinne von � 305 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Ein Aushandeln im Einzelnen ist nicht gegeben.
47 3.2. Die angegriffenen Klauseln weichen von dem wesentlichen Grundgedanken der �� 305 Abs. 2, 311 Abs. 1, 145 ff. BGB ab.
48 Die von der Beklagten verwendete Klausel kn�pft an ein bestimmtes Verhalten die Bedeutung einer Zustimmungserkl�rung und fingiert damit letztendlich das Zustandekommen eines Konsenses hinsichtlich der Vertrags�nderung. Dieses Vorgehen der Beklagten weicht jedoch von wesentlichen Grundgedanken der � 305 Abs. 2, � 311 Abs. 1, �� 145 ff. BGB ab, wonach sowohl ein Vertragsschluss als auch eine Vertrags�nderung durch zwei, ggf. auch konkludente �bereinstimmende Willenserkl�rungen zustande kommen.
49 3.3. Diese Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligt die Kunden der Beklagten unangemessen nach � 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wobei eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders vermutet wird, wenn eine klauselm��ige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist (BGH Urteil vom 27.04.2021 – XI ZR 26/20, Rn. 24 juris).
50 Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild auf Grundlage einer umfassenden Interessenabw�gung sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (BGH Urteil vom 27.04.2021 – XI ZR 26/20, Rn. 24 juris).
51 Vorliegend ist die Vermutung jedoch nicht widerlegt. Die Beklagte darf nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass das Durchschreiten des Drehkreuzes einen Zustimmungswillen der Mitglieder zum Ausdruck bringt. Denn, wie bereits ausgef�hrt, geht es diesen beim Durchschreiten des Drehkreuzes vorrangig darum, ihr vertraglich vereinbartes Recht wahrzunehmen und zu trainieren und nicht darum, einer f�r sie nachteiligen Preiserh�hung zuzustimmen. F�r diesen Fall hat sich die Beklagte mit Hilfe von AGB eine Handhabe geschaffen, um die Vertr�ge einseitig umzugestalten. Dies ist sachlich nicht gerechtfertigt.
52 Gleichzeitig ist die M�glichkeit des Widerspruchs kein geeignetes Mittel, um den Schutzzweck der �� 305 Abs. 2, 311 Abs. 1, 145 ff. BGB auf vergleichbare Weise zu gew�hrleisten. Auch hier �ndert daher der Umstand, dass die Mitglieder der Vertrags�nderung widersprechen k�nnen, nichts an der Unzul�ssigkeit des Vorgehens der Beklagten. Denn der Verbraucher muss aktiv werden, um die herbeigef�hrte Vertrags�nderung wieder zu beseitigen. Die Gr�nde, aus denen er unt�tig bleibt, k�nnen vielf�ltig sein und haben letztlich keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Vertrags�nderung. Insofern wird auf die Ausf�hrungen unter 2.5. verwiesen (vgl. auch BGH Urteil vom 27.04.2021 – XI ZR 26/20, Rn. 26 juris).
53 4. Die f�r einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr liegt ebenfalls vor.
54 Ist es zu einem Wettbewerbsversto� gekommen, besteht eine tats�chliche Vermutung f�r die Wiederholungsgefahr (BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 226/13). Vorliegend ergibt sich die f�r den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr bereits aus dem Umstand, dass die Beklagte den Unterlassungsanspruch negiert und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung abgelehnt hat. Es ist daher davon auszugehen ist, dass auch k�nftig mit �hnlichen Methoden Beitragserh�hungen oder �hnliche Vertrags�nderungen durchgesetzt werden k�nnten. Denn die Wiederholungsgefahr beschr�nkt sich nicht auf die identische Verletzungsform, sondern umfasst auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen (K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, � 8 Rn. 1.43).
55 5. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten ergibt sich aus �� 13 Abs. 3 UWG, 5 UKlaG a.F., der Zinsanspruch aus �� 291, 288 BGB.
III. Kosten, Vollstreckbarkeit, Streitwert
56 Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 ZPO, die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit aus � 709 S. 1 ZPO.
57 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf � 3 ZPO, � 51 GKG, ausgehend vom angegebenen Streitwert der Klagepartei (vgl. K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, � 12 Arn 4.3a ff.). Anhaltspunkte daf�r, dass dieses Interesse auf Beklagtenseite geringer zu bewerten ist, liegen nicht vor.
Die Aufforderung an die Mitglieder der Fitness-Studios, ein Drehkreuz am Eingang zu durchschreiten und damit der geforderten Beitragserh�hung zuzustimmen, stellt sich als unzul�ssige aggressive gesch�ftliche und damit unlautere gesch�ftliche Handlung dar. (Rn. 25 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
Entsprechende Vertragsklauseln weichen zudem von dem wesentlichen Grundgedanken der � 305 Abs. 2, � 311 Abs. 1, � 145 ff. BGB ab und benachteiligen die Mitglieder unangemessen nach � 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
Unlautere Methode zur Durchsetzung der Beitragserh�hung eines Fitness-Studios
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