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3 W 545/24 UWG•OLG N�rnberg 3. Senat und Kartellsenat, 2024-04-05, 3 W 545/24 UWG
3 W 545/24 UWGSupreme CourtApr 5, 2024
Die �� 16-20 GeschGehG bilden keine Grundlage daf�r, der Klagepartei Geheimhaltungsauflagen hinsichtlich der von ihr eingereichten Schrifts�tze aufzuerlegen. Dies gilt auch, wenn sich die beklagte Partei damit verteidigt, das Gesch�ftsgeheimnis stehe in Wirklichkeit ihr zu.
Entscheidungsdatum: 2024-04-05
Aktenzeichen: 3 W 545/24 UWG
Dokumenttyp: Beschluss
I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Landgerichts N�rnberg-F�rth vom 2. Februar 2024, Az. 19 O 127/22, wird zur�ckgewiesen.
II. Die Beklagten zu 1) und 2) tragen h�lftig die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I.
1 Die Parteien streiten darum, ob das Landgericht gegen�ber der Klagepartei Anordnungen nach �� 16, 19 GeschGehG treffen muss.
2 Die Kl�gerin verfolgt in der Hauptsache gegen die sieben Beklagten, mit im einzelnen unterschiedlichem Inhalt und Umfang, Unterlassung-, Auskunfts- und Vernichtungsanspr�che sowie (dem Grunde nach) Schadensersatzanspr�che wegen Verletzung von Gesch�ftsgeheimnissen im Bezug auf die von ihr hergestellten R�hrger�te f�r den pharmazeutischen Einsatz. Der Senat hat, nachdem das Landgericht zun�chst die von der Klagepartei begehrten Anordnungen nach �� 16, 19 GeschGehG abgelehnt hat, mit Beschluss vom 7. Juni 2023 (unter Zur�ckweisung des weitergehenden Begehrens) solche Anordnungen getroffen, soweit sie Informationen zum Aufbau der R�hreinheit und zum verwendeten Algorithmus bei der Skalierung der Mischparameter betreffen. Die Entscheidung �ber die Hilfsantr�ge der Beklagten (die mit Schriftsatz vom 27. Mai 2023 unter I. und II. prim�r die Zur�ckweisung dieser Antr�ge begehrt hatte), auch f�r die Kl�gerseite den Zugang zu deren Dokumenten und den Zutritt zur m�ndlichen Verhandlung zu beschr�nken (Antrag unter III. des Schriftsatzes vom 27. Mai 2023), hat er darin dem Landgericht �bertragen.
3 Die Beklagten zu 1) und 2) haben in der Folgezeit diesen Antrag mit Schriftsatz vom 18. November 2023 (dort unter II.) modifiziert. Sie halten die Einstufung von Passagen und Anlagen der Klageschrift als geheimhaltungsbed�rftig und entsprechende Anordnungen f�r geboten, weil die betroffenen Informationen m�glicherweise der Beklagten zu 1) als Gesch�ftsgeheimnis zuzuordnen seien und durch die vorliegende Klage die Gefahr bestehe, dass auf Seiten der Kl�gerin weitere Mitarbeiter von den Informationen Kenntnis erlangen. Ferner seien das Ziel eines fairen Verfahrens und die prozessuale Waffengleichheit zu ber�cksichtigen.
4 Das Landgericht hat mit (nicht verfahrensgegenst�ndlichem) Beschluss vom 2. Februar 2024, in Erg�nzung eines vorangegangenen Beschlusses, jeweils eine weitere Person auf Seiten der Beklagten zu 1) und zu 2) als zuverl�ssige Personen bestimmt und der Kl�gerin Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich als zuverl�ssig einzustufender Rechtsanw�lte gegeben. Im vorliegend angefochtenen Beschluss vom 2. Februar 2024 hat es den Antrag der Beklagten zu 1) und 2) vom 27. Mai 2023 i.V.m. 18. November 2023 abgelehnt. Es hat sich dabei den Ausf�hrungen des Senats im Beschluss vom 7. Juni 2023 angeschlossen, welche auch nach Anpassung der Antr�ge der Beklagten zu 1) und 2) ma�geblich seien. �ber den Antrag I. vom 18. November 2023, Passagen der Klageschrift samt Anlagen nicht mehr als geheimhaltungsbed�rftig einzustufen, werde das Landgericht erst entscheiden, wenn die Klagepartei zur ungeschw�rzten Fassung dieses Schriftsatzes Stellung nehmen konnte; diese k�nne aber nicht hinausgegeben werden, weil zun�chst �ber den Antrag II. der Beklagten zu 1) und 2) entschieden werden m�sse.
5 Gegen diese Entscheidung haben die Beklagten zu 1) und 2) mit Schriftsatz vom 27. Februar 2024 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht habe in seinem Beschluss vom 7. Juni 2023 �bersehen, dass den Beklagten die angeblichen Gesch�ftsgeheimnisse aufgrund der unstreitigen jahrelangen Kooperation der Parteien bekannt seien. Letztlich gehe der Streit darum, ob die Kl�gerin oder die Beklagten Inhaber der vermeintlichen Gesch�ftsgeheimnisse seien. Im Zuge der vorliegenden Prozessf�hrung komme es auch dazu, dass innerhalb des Unternehmens der Kl�gerin vom „Need-to-Know-Prinzip“ abgewichen werde, und so die Gefahr der Kenntniserlangung durch Personen entstehe, die nicht dem entsprechenden technischen Aufgabengebiet angeh�ren. Aufgrund des Charakters als Inhaberstreit h�tten auch die Beklagten ein Interesse, die Kl�gerin daran zu hindern, die geltend gemachten Gesch�ftsgeheimnisse zu ver�ffentlichen. Das vom Senat angef�hrte Argument, die Kl�gerin d�rfe nicht den Vorwurf riskieren, sich nicht ausreichend um den Schutz ihres Gesch�ftsgeheimnisses gek�mmert zu haben, m�sse in gleicher Weise f�r die Beklagten gelten. Des Weiteren k�ndigen die Beklagten zu 1) und zu 2) an, ihren Antrag auf Aufhebung der vom Senat getroffenen Anordnungen beim Oberlandesgericht einzubringen.
6 Die Kl�gerin hat in ihrem Schriftsatz vom 3. April 2024 die Erw�gungen des Senats verteidigt.
II.
7 Der zul�ssige, insbesondere form- und fristgerecht beim iudex a quo sowie aufgrund seiner Zielrichtung statthaft (� 20 Abs. 5 S. 5 GeschGehG) eingelegte, Rechtsbehelf hat in der Sache keinen Erfolg.
8 1. Das Landgericht hat es zutreffend abgelehnt, der Klagepartei Geheimnisschutzma�nahmen nach �� 16, 19 GeschGehG wegen der in ihrer Klageschrift samt Anlagen enthaltenen Informationen aufzuerlegen. Hierf�r besteht, wie der Senat bereits im vorangegangenen Beschluss vom 7. Juni 2023 skizziert hat, keine rechtliche Grundlage und kein Bedarf.
9 a) Der Zweck der �� 16, 19 GeschGehG besteht darin, zu verhindern, dass aufgrund des Rechtsstreits wegen eines Gesch�ftsgeheimnisses das Gesch�ftsgeheimnis dem Prozessgegner oder Dritten bekannt wird. Die Bestimmungen enthalten nach allgemeinem Verst�ndnis Vorschriften zum Schutz von Gesch�ftsgeheimnissen im Prozess (Kalbfus, in: Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus, GeschGehG, 2. Auflage 2024, Vor �� 16-20 Rn. 1). Sie sollen die effektive Durchsetzung des Schutzes von Gesch�ftsgeheimnissen erm�glichen, indem sie das Risiko f�r den Anspruchssteller ausschlie�en, dass das Gesch�ftsgeheimnis offenbart wird und er faktisch seinen Schutz verliert, weil er es zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht hat (BeckOK GeschGehG/Gregor, 18. Ed. 15.3.2021, GeschGehG ��16 Rn. 1 unter Hinweis auf BT-Drs. 19/4724, 34 und Erw�gungsgrund 24 RL (EU) 2016/943).
10 Die in �� 16, 19 GeschGehG erm�glichten Anordnungen sollen mithin gew�hrleisten, dass die (Klage-)Partei, die mit ihrem Sachantrag den eines Gesch�ftsgeheimnisses verfolgt und sich damit eines solchen Gesch�ftsgeheimnisses ber�hmt, alle zur Rechtsverfolgung notwendigen Informationen mit der gebotenen Substantiierung in den Rechtsstreit einf�hren kann, ohne Gefahr zu laufen, dass gerade dadurch ein Dritter oder der Prozessgegner, der typischerweise zu ihren Wettbewerbern geh�rt, erstmals oder in erweitertem Umfang Kenntnis von den sensiblen Informationen erlangt. Umgekehrt muss dem in Anspruch genommenen Beklagten wegen des Gebots rechtlichen Geh�rs m�glich sein, sich gegen die Klageantr�ge wirkungsvoll zu verteidigen, indem er erf�hrt, was genau die Kl�gerseite geltend macht, und darauf aufbauend u.a. einwenden k�nnen, die Voraussetzungen f�r den Schutz von Gesch�ftsgeheimnissen l�gen nicht vor (vgl. die Schilderung bei Sch�nknecht, in: Keller/Sch�nknecht/Glinke, Gesch�ftsgeheimnisschutzgesetz, 1. Auflage 2021, Vorbemerkung zu �� 16- 20, Rn. 2�ff.). Bei der Durchsetzung von Verletzungsanspr�chen ginge der Geheimnisinhaber mithin das Risiko ein, entweder den Prozess oder das Gesch�ftsgeheimnis zu verlieren (Ohly/Sosnitza/Ohly, 8. Aufl. 2023, GeschGehG ��20 Rn. 1; Sch�nknecht, in: Keller/Sch�nknecht/Glinke, Gesch�ftsgeheimnisschutzgesetz, 1. Auflage 2021, Vorbemerkung zu �� 16 -20, Rn. 7; Kalbfus, wrp 2019, 692 Rn. 1, 7). Um das sich so ergebende Dilemma aufzul�sen, hat der Gesetzgeber, anstatt ein verfassungsrechtlich problematisches in-camera-Verfahren vorzusehen (vgl. Kalbfus, in: Harte-Bavendamm/ Ohly/Kalbfus, GeschGehG, 2. Auflage 2024, Vor �� 16-20 Rn. 5�ff.; Kalbfus, wrp 2019, 692 (692) Rn. 8), die M�glichkeit geschaffen, den Kreis der Personen zu begrenzen, die uneingeschr�nkten Zugang zu Schrifts�tzen und m�ndlichen Verhandlungen haben (Maa�en/Perino-Stiller, wrp 2022, 1208, Rn. 1).
11 b) Hieraus folgt, dass die �� 16, 19 GeschGehG nur dann herangezogen werden k�nnen, wenn verhindert werden soll, dass eine zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zwangsl�ufig gebotene Offenlegung von Informationen dem Ziel des Schutzes des Gesch�ftsgeheimnisses zuwiderl�uft. Die Ma�nahmen sollen dabei gerade sicherstellen, dass es nicht durch die notwendige Offenlegung von Umst�nden im Laufe des Rechtsstreits zu einer Entwertung des Gesch�ftsgeheimnisses kommt.
12 Dagegen sind die �� 16, 19 GeschGehG kein Instrument, mit dem Vorkehrungen gegen (m�glicherweise) das Gesch�ftsgeheimnis offenbarende Handlungen erwirkt werden k�nnen, zu denen es au�erhalb oder nur bei Gelegenheit eines anh�ngigen Rechtsstreits kommt. Will der Beklagte – insbesondere, weil er einwendet, das geltend gemachte Gesch�ftsgeheimnis stehe in Wirklichkeit ihm zu – erreichen, dass die Klagepartei die Informationen nicht verwenden und weitergeben darf, muss er hierzu grunds�tzlich selbst entsprechende Sachantr�ge, in einem gesonderten Verfahren oder durch eine Widerklage, stellen. Mittels der �� 16, 19 GeschGehG kann er lediglich erreichen, dass in diesem Zuge von ihm in dem Prozess eingef�hrte eigene Informationen (wozu er etwa im Fall einer Beweislastumkehr oder einer sekund�ren Darlegungslast gezwungen sein kann) nicht an Dritte und auf Kl�gerseite nur an einen begrenzten Kreis von Personen gelangen (vgl Kalbfus, in: Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus, GeschGehG, 2. Auflage 2024, Vor �� 16-20 Rn. 9 u.�.). Die gebotene Symmetrie w�re dagegen �berschritten, wenn der Beklagte im Wege der �� 16, 19 GeschGehG Beschr�nkungen erreichen k�nnte, die auch der Kl�ger als der urspr�ngliche Angreifer nur mittels Sachantr�gen erlangen k�nnte.
13 c) Dieses Verst�ndnis steht nicht im Widerspruch dazu, dass nach vorherrschendem Verst�ndnis der Begriff der „streitgegenst�ndlichen Informationen“ nicht streng im Sinne des herk�mmlichen Streitgegenstandsbegriffs zu verstehen ist, sondern s�mtliche Informationen meint, die die Parteien einf�hren und damit zum Teil des Verfahrens machen (BeckOK GeschGehG/Gregor, 18. Ed. 15.3.2021, GeschGehG � 16 Rn. 20; Alexander, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, GeschGehG ��16 Rn. 25; M�KoUWG/ Schlingloff, 3. Aufl. 2022, GeschGehG � 16 Rn. 3). Dies bedeutet nur, dass sich Zugangsbeschr�nkungen auch auf Dokumente und Informationen von anderen Personen als dem Kl�ger/Antragsteller beziehen k�nnen und, was ebenfalls aus Art. 9 der ma�geblichen Richtlinie hervorgeht, im Verfahren grunds�tzlich auch Informationen des Beklagten/Antragsgegners gesch�tzt werden sollen (Alexander, in: K�hler/Bornkamm/ Feddersen, 42. Aufl. 2024, GeschGehG � 16 Rn. 25; BeckOK GeschGehG/Gregor, 18. Ed. 15.3.2021, GeschGehG � 16 Rn. 20; m Kalbfus, wrp 2019, 692 (692) Rn. 14). Dementsprechend wird auch ausgef�hrt, dass als streitgegenst�ndlich nur die vom Beklagten „zu seiner Verteidigung vorgebrachten“ Informationen anzusehen sind (Sch�nknecht, in: Keller/ Sch�nknecht/Glinke, Gesch�ftsgeheimnisschutzgesetz, 1. Auflage 2021, ��16, Rn. 29), also nicht auch solche, die bereits von der Gegenseite zwecks der Rechtsverfolgung eingef�hrt wurden.
14 d) Im �brigen spricht f�r den hier vertretenen Standpunkt, dass auch vorangegangene Anordnungen nach �� 16, 19 GeschGehG den Prozessgegner nicht in seinen gesch�ftlichen Aktivit�ten hindern k�nnen und daher kein Versto� gegen entsprechende Anordnungen vorliegt, wenn er die Informationen bereits vorher und unabh�ngig von dem Prozess erlangt hatte (so die vom Senat in Bezug genommenen Ausf�hrungen bei Maa�en/Perino-Stiller, wrp 2022, 1208, Rn. 28; vgl. auch Kalbfus, wrp 2019, 692 (692) Rn. 19). Dann k�nnen aber die �� 16, 19 GeschGehG spiegelbildlich auch kein Mittel sein, um zu verhindern, dass die Klagepartei ihr bereits unabh�ngig vom Prozess bekannte Informationen, m�gen sie auch Gesch�ftsgeheimnisse des Gegners darstellen, nutzt oder weitergibt.
15 e) Die im Beschwerdeschriftsatz angef�hrten Argumente greifen vor diesem Hintergrund nicht durch. Soweit es – wie bei den vorliegenden Antr�gen – um Informationen geht, die bereits die Kl�gerin in den Prozess eingef�hrt hat, befinden sich die Beklagten von vornherein nicht in der Situation, entweder den Rechtsstreit zu verlieren (wenn sie darauf verzichten w�rden, relevante Informationen einzuf�hren) oder das Gesch�ftsgeheimnis zu verlieren (wenn sie relevante Informationen preisgeben).
16 aa) Der ger�gte innere Widerspruch zwischen dem Umstand, dass der Senat Anordnungen gegen die Beklagte getroffen hat, und der Annahme des Senats, der Beklagten seien gewisse Umst�nde bereits vor Klageerwiderung aufgrund der langj�hrigen Zusammenarbeit der Unternehmen der Parteien bekannt, besteht nicht.
17 Die Ma�nahmen nach �� 16, 19 GeschGehG sollen, wie dargelegt, sicherstellen, dass zur Verfahrensf�hrung notwendigerweise mitgeteilte Informationen nicht dadurch weiter offenbart und verbreitet werden, dass sie Prozessstoff und dadurch einer gr��eren Zahl von Personen au�erhalb des eigenen Unternehmens bekannt werden. Solche Ma�nahmen k�nnen auch dann geboten sein, wenn bereits – was in Gesch�ftsgeheimnisstreitsachen zumindest typischerweise der Fall sein wird – bestimmte Personen der Gegenseite bestimmte Informationen besitzen.
18 Es mag sein, dass deshalb die Klagepartei eine unbefugte Weitergabe und Ausnutzung nur schwer unterbinden kann. Ob sie einen Anspruch darauf hat, dass es hierzu nicht kommt, soll gerade in dem Rechtsstreit mittels der Sachantr�ge gekl�rt werden. Die �� 16, 19 GeschGehG sind nicht dazu bestimmt, dies vorab zu kl�ren, sondern nur der beschriebenen Gefahr einer Verschlimmerung gerade infolge der Prozessf�hrung entgegenzuwirken.
19 Im �brigen kann einer Klagepartei, auch wenn sie – wie in Gesch�ftsgeheimnissachen typisch – behauptet, der Gegner besitze bereits bestimmte Informationen und verwende diese in rechtswidriger Weise, auch deshalb eine Schutzanordnung nicht verwehrt werden, weil sie Vorkehrungen dagegen treffen darf, dass ihre Behauptung nicht zutrifft. Der Prozess dient naturgem�� auch der Kl�rung, ob die Gegenseite bereits relevante Informationen besitzt. Stellt sich diese Behauptung als unzutreffend voraus, verliert die Klagepartei zwar den Rechtsstreit; sie darf aber auch f�r diesen Fall verhindern, dass Informationen erstmals an die Gegenseite gelangen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juni 2023, unter II. 6. b) cc)).
20 bb) Den Beklagten ist insoweit zwar zuzugeben, dass die Prozessf�hrung auch das Risiko einer Vergr��erung der Zahl der Wissenstr�ger auf der Kl�gerseite mit sich bringt, da das Need-to-know-Prinzip schlechter verwirklicht werden kann. Wie ausgef�hrt, ist es aber nicht Aufgabe der �� 16, 19 GeschGehG, zu verhindern, dass der behauptete Inhaber des m�glichen Gesch�ftsgeheimnisses den Schutz verliert, weil er m�gliche und gebotene Schutzma�nahmen nicht ergreift, was auch bei Handlungen im Zuge einer Prozessf�hrung der Fall sein kann.
21 Soweit die Behauptung der Beklagten, das Gesch�ftsgeheimnis st�nde ihnen oder anderen Unternehmen ihrer Gruppe zu, zutr�fe, w�rde sich zwar durch die vorliegende Prozessf�hrung eine weitergehende Offenbarung in der Sph�re der Kl�gerin ergeben. Betroffen w�re dann aber nicht das von der Kl�gerin geltend gemachte Gesch�ftsgeheimnis, sondern ein (wenn auch weitgehend inhaltsgleiches) Gesch�ftsgeheimnis der Beklagten. Der Schutz eines solchen Gesch�ftsgeheimnisses kann grunds�tzlich nicht �ber die �� 16, 19 GeschGehG erreicht werden (es sei denn, Ausf�hrungen hierzu finden sich notwendigerweise in schrifts�tzlichem Vortrag der Beklagten), sondern nur durch Sachantr�ge, die dann (soweit es um den Schutz im Zuge der dadurch veranlassten Prozessf�hrung geht) Anlass f�r Ma�nahmen nach �� 16, 19 GeschGehG sein k�nnten. Voraussetzung daf�r, dass die Beklagten den Schutz eines von ihnen beanspruchten Gesch�ftsgeheimnisses erreichen k�nnen, der sich nicht gerade durch von ihnen erfolgte Ausf�hrungen zur Rechtsverteidigung ergibt, sind somit – was sich wieder aus der Symmetrie ergibt – eigene Sachantr�ge dieser Partei; Gegenstand von Ma�nahmen nach �� 16, 19 GeschGehG k�nnten aber auch dann nur Informationen sein, die die Widerklagepartei gerade zum Zweck der erfolgreichen Rechtsverfolgung eingef�hrt hat.
22 cc) Auch wenn somit die Kl�gerin durch eine Ver�ffentlichung von Umst�nden, die ein Gesch�ftsgeheimnis der Beklagten betreffen, dieses entwerten und damit den Erfolg einer sp�teren Widerklage der Beklagten verringern k�nnten, ist der insoweit m�glicherweise veranlasste Schutz nicht �ber die �� 16, 19 GeschGehG herzustellen. Ebenso wenig, wie die Klagepartei vor Einleitung eines Rechtsstreits, in dem sie materiellrechtliche Anspr�che wegen ihres Gesch�ftsgeheimnisses verfolgt, �ber �� 16, 19 GeschGehG Schutzma�nahmen gegen die beklagte Partei erreichen kann, kann die beklagte Partei �ber �� 16, 19 GeschGehG den Schutz eines von ihr beanspruchten Geheimnisses erzielen, solange keine entsprechenden Hauptantr�ge gestellt sind. Dies gilt auch dann, wenn beide letztlich dasselbe Gesch�ftsgeheimnis geltend machen und nur dar�ber streiten, wem es zustehe.
23 dd) Aus diesem Grund verf�ngt auch das Argument der Beklagten nicht, auch sie seien dem Risiko ausgesetzt, dass die Kl�gerin Ihnen sp�ter vorwirft, nicht ausreichend f�r den Schutz ihres Gesch�ftsgeheimnisses gesorgt zu haben. Wenn sie dieses Risiko vermeiden wollen, m�ssen sie die jeweils rechtlich m�glichen Ma�nahmen ergreifen, wozu aber derzeit isoliert Antr�ge nach �� 16, 19 GeschGehG nicht z�hlen.
24 f) Dazu, dass der Grundsatz der prozessualen Waffen- oder Chancengleichheit nicht gebietet, einer Partei allein deshalb Beschr�nkungen aufzuerlegen, weil sie gegen�ber der anderen zu treffen waren, hat der Senat bereits in seinem vorangegangenen Beschluss das Gebotene ausgef�hrt. Argumente, die Anlass zu einer abweichenden Beurteilung geben k�nnten, bringt die Beschwerde nicht vor.
25 2. Anlass, die mit Beschluss vom 7. Juni 2023 angeordneten Beschr�nkungen aufzuheben, sieht der Senat weiter nicht.
26 a) Der Senat hat dabei bereits erhebliche Zweifel, ob er zu deren Aufhebung �berhaupt befugt w�re. Das Gericht, das nach ��20 Abs. 2 S. 2 GeschGehG Ma�nahmen aufheben oder ab�ndern kann, d�rfte in Ankn�pfung an � 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 das „Gericht der Hauptsache sein“, vorliegend also das Landgericht, bei dem der Rechtsstreit in der Hauptsache noch anh�ngig ist. Zudem w�rde, wenn sich die von der angeordneten Ma�nahme betroffene Partei mit ihrem Begehren nach Aufhebung unmittelbar an das Rechtsmittelgericht wenden k�nnte, indirekt die Regelung in ��20 Abs. 5 S. 4 GeschGehG umgangen, nach der eine Einstufung als geheimhaltungsbed�rftig und entsprechender Beschr�nkungsma�nahmen nicht isoliert angefochten werden k�nnen, um Verz�gerungen zu vermeiden (vgl. zum Normzweck i.E. BGH, Beschluss vom 18. November 2021, I�ZB 86/20, GRUR 2022, 591 (592) Rn. 15 m.w.N.). Die Ablehnung einer Aufhebung von Geheimschutzma�nahmen steht funktional der Anordnung gleich; hieran �ndert es nichts, ob die Ma�nahme urspr�nglich vom Ausgangsgericht oder vom Rechtsmittelgericht getroffen wurde.
27 b) Jedenfalls erkennt der Senat derzeit keinen sachlichen Grund f�r die Aufhebung der Einstufung als geheimhaltungsbed�rftig.
28 Soweit die Beklagten zu 1) und 2) vorbringen, aus den Unterlagen K29 und K30 sei ersichtlich, welcher Motor in den Ger�ten der Kl�gerin verbaut ist, ist dies im Hinblick auf ein Gesch�ftsgeheimnis des Inhalts, wie es geltend gemacht und vom Senat als sch�tzenswert qualifiziert wurde, nicht der entscheidende Aspekt. Die Kl�gerin sieht gerade in bestimmten Eigenschaften, die ein Motor aufweisen muss, um in Verbindung mit den weiteren baulichen Eigenschaften wie zum Beispiel dem (f�r sich genommen leicht ermittelbaren) Antriebsverh�ltnis ein besonderes Knowhow. Auf die Ausf�hrungen des Senats im Beschluss vom 7. Juni 2023, unter II. 1. b) und c) bb), cc), wird insoweit Bezug genommen. Anhand der Unterlagen oder nach einem Zerlegen eines am freien Markt erworbenen Ger�ts k�nnte zwar ein Ger�t mit demselben Motor nachgebaut werden, aber nicht zwingend ein Ger�t mit einem anderen Motor, weil nicht bekannt sei, auf welche Umst�nde und Parameter es ankommt und welche anderen am Markt verf�gbaren Motoren daher unter den gegebenen Umst�nden den Anforderungen entsprechen oder nicht. Insoweit �ndert es auch nichts, dass die Anlagen teils frei verf�gbar oder jedenfalls einem gr��ten Teil von Personen wie z.B. Serviceunternehmen zug�nglich sind; nach Einsch�tzung des Senates gen�gte die M�glichkeit, dass sich bei Zusammenschau der schrifts�tzlichen Ausf�hrungen und diesen Anlagen Anhaltspunkte im Hinblick auf die gesch�tzten Informationen ergeben (vgl. Beschluss vom 7. Juni 2023, unter II. 6. a)).
29 c) Nachdem die Beklagten zu 1) und zu 2) im Schriftsatz vom 27. Februar 2024 klargestellt haben, weshalb sie den Schriftsatz vom 18. November 2023 nur in teilweise geschw�rzter Form vorgelegt haben, wird das Landgericht pr�fen k�nnen, ob m�glicherweise nur ein Missverst�ndnis vorliegt und wie weiter vorzugehen ist.
30 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus ��97 Abs. 1 i.V.m. ��92 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung eines Streitwerts f�r die Beschwerdeinstanz ist nicht veranlasst, da die Gerichtsgeb�hr pauschal bemessen wird.
Die �� 16-20 GeschGehG bilden keine Grundlage daf�r, der Klagepartei Geheimhaltungsauflagen hinsichtlich der von ihr eingereichten Schrifts�tze aufzuerlegen. Dies gilt auch, wenn sich die beklagte Partei damit verteidigt, das Gesch�ftsgeheimnis stehe in Wirklichkeit ihr zu.
Antrag auf Anordnung von Schutzma�nahmen f�r Klagepartei in Gesch�ftsgeheimnisstreitsache��
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