LG M�nchen II 11. Zivilkammer, 2024-03-08, 11 O 705/23

11 O 705/23Cantonal CourtMar 8, 2024

Regest

Art. 82 DSGVO erfasst nur solche Pflichtverst��e, die im Rahmen einer „Verarbeitung“ i.S.v. Art. 4 Nr. 2 DSGVO erfolgen. Informationspflichten aus Art. 13, 15, 33 und 34 DSGVO stellen mangels eigener Verarbeitungshandlungen keine tatbestandsrelevanten Vorg�nge dar, sodass aus ihrer Verletzung keine Anspr�che nach Art. 82 DSGVO entstehen k�nnen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG erweitert den unionsrechtlichen Anwendungsbereich nicht, da Art. 82 DSGVO nur solche nationalen Bestimmungen erfasst, die der Pr�zisierung unionsrechtlicher Normen dienen. Dies ist bei Grundrechten des Grundgesetzes nicht der Fall. (Rn. 37 – 40) (redaktioneller Leitsatz)

Full text

LG M�nchen II 11. Zivilkammer — 2024-03-08 — 11 O 705/23 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2024-03-08

Aktenzeichen: 11 O 705/23

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 6.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kl�ger macht Schadensersatz-, Unterlassungs- und Auskunftsanspr�che wegen der Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung (im Folgenden: DSGVO) seitens der Beklagten aus und im Zusammenhang mit dem sogenannten, im April 2021 �ffentlich bekannt gewordenen „Scraping-Vorfall“ von geltend.

2 Die Beklagte betreibt in der Europ�ischen Union das soziale Online-Netzwerk und bietet u. a. �ber www..com Dienste an, die f�r private Nutzer kostenlos sind. Der Kl�ger ist nutzer dieser Plattform.

3 Bei der Registrierung gab der Kl�ger seinen Vornamen, Nachnamen, Handynummer, Geburtsdatum und Geschlecht an. Im Rahmen der Erstellung eines -Profils wird der k�nftige Nutzer Datenschutz- und Cookie Richtlinien hingewiesen.

4 Der im Rahmen der Registrierung angegebene Name, Geschlecht und Nutzer-ID („immer �ffentliche Nutzerinformationen“) sind als Teil des Nutzerprofils immer �ffentlich einsehbar und somit auch f�r Personen au�erhalb der Plattform der Beklagten. Dementsprechend waren der Name und das Geschlecht des Kl�gers im Zeitraum von Januar 2018 bis September 2019, d.h. in dem Zeitraum, in dem das Datenscraping im Rahmen des Scraping-Sachverhalts stattgefunden hat (der „Relevante Zeitraum“) �ffentlich auf seinem -Profil einsehbar. Dies wird und wurde im Hilfebereich der Beklagten erl�utert, wo zudem auch erkl�rt wird, was es bedeutet, wenn Informationen „�ffentlich“ sind.

5 Die Beklagte hat im relevanten Zeitraum, zug�ngliche Privatsph�re-Einstellungen zur Verf�gung gestellt, damit Nutzer – wie auch der Kl�ger – bestimmen k�nnen, inwieweit sie Informationen, die sie zur Verf�gung stellen, �ffentlich einsehbar machen m�chten. Es wird dabei zwischen zwei Arten von Privatsph�re-Einstellungen unterschieden:

6 Die „Zielgruppenauswahl“ bzw. die Sichtbarkeit betrifft Einstellungen, die festlegen, wer einzelne Informationen im -Profil eines Nutzers sehen kann. Nicht hiervon umfasst sind die immer �ffentlichen Nutzerinformationen, da diese, wie oben erl�utert, immer �ffentlich einsehbar sind. Traf der Nutzer keine Zielgruppenauswahl, richtete sich die Zug�nglichkeit seiner �ber die �ffentlichen Informationen hinausgehenden Informationen nach der Standardeinstellung, wonach „Freunde des Nutzers“ die weiteren Informationen einsehen konnten.

7 Die „Suchbarkeits-Einstellungen“ legen fest, wer das Profil eines Nutzers unter anderem anhand einer Telefonnummer finden kann. Soweit keine individuellen Einstellungen gew�hlt wurden, richtete sich im streitgegenst�ndlichen Zeitraum die Suchbarkeit nach den Standard-Einstellungen, wonach es allen Personen, die �ber die Telefonnummer des Nutzers verf�gen, m�glich war, das Profil des Nutzers, sofern dieser seine Telefonnummer bereitgestellt hatte, zu finden.

8 Im Relevanten Zeitraum war der Kl�ger f�r alle („everyone“) �ber seine Telefonnummer zu finden.

9 Im Zeitraum vom Januar 2018 bis September 2019 sammelten Dritte unter Nutzung automatisierter Verfahren eine Vielzahl der auf der Plattform der Beklagten verf�gbaren �ffentlichen Informationen (sog. Scraping). Daneben erstellten die Scraper Listen mit m�glichen Telefonnummern und luden diese in den Kontakt-Importer der Plattform hoch, um festzustellen, ob die hochgeladenen Telefonnummern mit einem Konto eines Nutzers verbunden sind. Der Kontakt-Importer gab, sofern eine der hochgeladenen Telefonnummern mit dem Konto eines Nutzers, der seine Telefonnummer bereitgestellt und die Standard-Suchbarkeits-Einstellungen nicht ge�ndert hatte, verkn�pft war, diese Information, also den Umstand der Verkn�pfung von Telefonnummer und Konto, an die Scraper. Die Scraper f�gten sodann den �ffentlich zug�nglichen Informationen aus dem betreffenden Profil des Nutzers die mit dem Konto verkn�pfte Telefonnummer hinzu.

10 Anfang April 2021 wurden die entsprechend gescrapten Daten von ca. 533 Millionen -Nutzern aus 106 L�ndern im Internet �ffentlich verbreitet. Davon betroffen waren auch die Daten des Kl�gers.

11 Der Kl�ger ist neben auch noch bei und sowie bei und bei unter hinterlegung seiner Telefonnummer registriert.

12 Mit vorgerichtlichen Schreiben vom 21.12.2022 forderte der Kl�ger durch seine anwaltliche Vertretung die Beklagte zur Zahlung von 3.000,00 EUR Schadensersatz und zur Unterlassung zuk�nftiger Zug�nglichmachung der Kl�gerdaten an unbefugte Dritte sowie zur Auskunft dar�ber auf, welche konkreten Daten im April 2019 abgegriffen und ver�ffentlicht wurden.

13 Mit Schreiben vom 06.02.2023 erteilte die Beklagte dem Kl�ger Auskunft in Form einer Instruktion unter Nutzung eines Selbstbedienungstools zur Einsichtnahme seiner angegebenen personenbezogenen Daten und deren Verwendung. Eine Zahlung lehnte sie ab.

14 Der Kl�ger behauptet, beim genannten Scraping-Vorfall seien Daten wie Telefonnummer, sog. -ID, Name, Vorname, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus und weitere korrelierende Daten ver�ffentlicht worden.

15 Der Kl�ger meint, er habe einen Schaden dadurch, dass er durch die unbefugte Ver�ffentlichung seiner personenbezogenen Daten einen erheblichen Kontrollverlust �ber seine Daten erlitten habe.

16 So erhalte er in den letzten zwei Jahren exzessiv Spam-Anrufe, st�rker noch in den letzten 15 bis 16 Monaten. Wobei sich die Anrufer als h�ufig als Mitarbeiter von oder ausgeben w�rden. Er bekomme Anrufe vier bis sechsmal pro Monat, zu Hoch-Zeiten sogar bis zu vier Anrufe pro Tag. Er k�nne die Anrufe nicht ignorieren, da er wegen der unterdr�ckten Nummern nicht wisse, ob der Anrufer seri�s ist.

17 Er sei durch die Anrufe zun�chst verwundert gewesen, inzwischen sei er genervt, insbesondere da er auch berufliche Anrufe �ber diese Nummer erhalte. In erster Linie bef�rchte er, dass mit Kenntnis seiner Daten, ein sogenannter SIM-Swap durchgef�hrt w�rde.

18 Der Kl�ger ist der Auffassung, die Beklagte habe gegen die DSGVO versto�en und r�gt u.a. Verletzungen von Art. 5, 6, 13, 14, 15, 25, 32, 33 und 34 DSGVO. Gem�� Art. 82 DSGVO stehe ihm ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz zu. Zudem folge aus der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz auch die Verpflichtung, zuk�nftige Sch�den, die aufgrund der entwendeten Daten entstehen, zu ersetzen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folge aus �� 1004 analog, 823 I und II BGB i.V.m. Art. 6 I DSGVO und Art. 17 DSGVO. Der Auskunftsanspruch beruhe auf Art. 15 DSGVO.

19 Der Kl�ger beantragt,

1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerseite als Ausgleich f�r Datenschutzverst��e und die Erm�glichung der unbefugten Ermittlung der Handynummer der Kl�gerseite sowie weiterer personenbezogener Daten der Kl�gerseite wie Vorname, Nachname, E-Mail-Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum einen immateriellen Schadensersatz, dessen H�he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von € 3.000,00 aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in H�he von 5%-Punkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen.

2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin f�r die Nichterteilung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden au�ergerichtlichen Datenauskunft i.S.d. Art.15 DSGVO einen weiteren immateriellen Schadensersatz, dessen H�he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von € 2.000,00 aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in H�he von 5%-Punkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen.

3.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerseite alle materiellen k�nftigen Sch�den zu ersetzen, die der Kl�gerseite durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, entstanden sind und / oder noch entstehen werden.

4.Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall, der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes biszu €250.000,00,ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

a) personenbezogene Daten der Kl�gerseite, namentlich Telefonnummer, ID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus dritten �ber eine Software zum Importieren von Kontakten zug�nglich zu machen, ohne die nachdem Stand der Technik m�glichen Sicherheitsma�nahmen vorzunehmen, um die Ausnutzung des Systems f�r andere Zwecke als der Kontaktaufnahme zu verhindern,

b) die Telefonnummer des Kl�gers auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der un�bersichtlichen und unvollst�ndigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen dar�ber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf „privat“ noch durch Verwendung des Kontaktimporttools verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierf�r die Berechtigung verweigert wird.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerseite Auskunft �ber personenbezogene Daten, welche die Beklagte verarbeitet, zu erteilen, namentlich welche Daten durch welche Empf�nger zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten durch eine „Web-Scraping“-Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten und zudem – soweit sie erkl�rt, Ausk�nfte nicht abgeben zu k�nnen – m�gliche Negativ-Ausk�nfte an Eides statt zu versichern.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kl�gerseite von den au�ergerichtlich entstandenen Kosten f�r die anwaltliche Rechtsverfolgung in H�he von €1.134,55 nebst Zinsen in H�he von 5%-Punkten �ber den jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtsh�ngigkeit freizuhalten.

20 Die Beklagte beantragt,

Die Klage abzuweisen.

21 Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei bereits weitgehend unzul�ssig. Der Klageantrag zu Ziffer 1) sei nicht hinreichend bestimmt im Sinne des � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Auch der Klageantrag zu Ziffer 3) sei zu unbestimmt. Zudem habe die Klagepartei kein Feststellungsinteresse gem. ��256 Abs. 2 ZPO dargelegt. Auch der auf Unterlassung gerichtete Antrag hinsichtlich der behaupteten Zug�nglichmachung personenbezogener Daten an unbefugte Dritte sei zu unbestimmt. Sie ist der Meinung, beim Scraping liege keine Verletzung der DSGVO vor. Es sei unklar, welche Daten der Klagepartei genau gescrapt worden sein sollen. Soweit die durch Scraping abgerufenen Daten von der -Plattform stammten und Informationen �ber die Klagepartei enthielten, seien diese Daten entweder tats�chlich nicht durch Scraping abgerufen wurden oder im Einklang mit den jeweiligen Privatsph�re-Einstellungen �ffentlich auf der -Plattform einsehbar gewesen. Dem Kl�ger sei kein immaterieller Schaden entstanden, jedenfalls fehle es an einem kausalen Zusammenhang zwischen dem behaupteten Schaden und den behaupteten Pflichtverst��en der Beklagten.

22 Zur Erg�nzung des Tatbestandes wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll �ber die m�ndliche Verhandlung vom 30.01.2024 Bezug genommen.

Gründe

23 Die Klage ist zul�ssig, jedoch unbegr�ndet.

I.

24 Die Klage ist zul�ssig. (So auch LG Essen vom 10.11.2022 (Az. 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818).

25 1. Das Landgericht M�nchen II ist international, sachlich und �rtlich zust�ndig.

26 a) Die internationale Zust�ndigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 6 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO. Danach kann die Klage eines Verbrauchers gegen den Vertragspartner vor dem Gericht des Mitgliedstaats erhoben werden, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

27 b) Die sachliche Zust�ndigkeit des Landgerichts richtet sich nach �� 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Der kl�gerseits �berh�ht behauptete Streitwert war zwar herabzusetzen, �berschreitet aber dennoch die Wertgrenze von 5.000,00 €

28 c) Das Landgericht M�nchen II ist gem. Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO �rtlich zust�ndig.

29 2. Der Klageantrag zu 1) ist – entgegen der Ansicht der Beklagten – hinreichend bestimmt im Sinne des � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ein Antrag ist hinreichend bestimmt, wenn der Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich der Beklagte ersch�pfend verteidigen kann und nicht dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung �berlassen bleibt, was dem Beklagten aufgegeben oder verboten ist. Der Inhalt eines Antrags ist der Auslegung zug�nglich. Zur Auslegung sind auch die Ausf�hrungen in der Begr�ndung mit heranzuziehen (BeckOK ZPO/Bacher, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO � 253 Rn. 57, 58).

30 Der Klagebegr�ndung l�sst sich entnehmen, dass das Zahlungsbegehren aus einem zusammenh�ngenden, obgleich sich �ber einen l�ngeren Zeitraum erstreckenden, jedoch in sich abgeschlossenen Lebenssachverhalt folgt. Ma�geblich wird dabei Bezug genommen auf die Anmeldung des Kl�gers auf der Plattform der Beklagten bis hin zu dem Scraping-Vorfall und der damit einhergehenden eventuell mangelhaften Benachrichtigung der betroffenen Nutzer.

31 3. Demnach ist auch der Feststellungsantrag zu 3) hinreichend bestimmt. Zudem hat der Kl�ger sein Feststellungsinteresse hinreichend dargetan, indem er die M�glichkeit vorbringt, dass weitere Sch�den durch die Verwendung der illegal erlangten Daten entstehen (vgl. LG M�nchen I Endurteil v. 09.12.2021 – 31 O 16606/20, GRURRS 2021, 41707 Rn. 24). Die Zul�ssigkeit eines Feststellungsantrags ist bereits gegeben, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der Kl�ger daher seinen Anspruch ganz oder teilweise nicht festsetzen kann (OLG Hamm, Urteil vom 21.05.2019 – 9 U 56/18). Das Feststellungsinteresse w�re nur dann nicht gegeben, wenn aus der Sicht des Kl�gers bei verst�ndiger W�rdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. Bacher BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf 43. Edition Stand: 01.12.2021 � 256 Rn. 24). Das kl�gerische Begehren wird vorliegend auf angebliche Verst��e gegen die DSGVO gest�tzt. Eine m�glicherweise damit einhergehende unkontrollierte Nutzung gescrapter Daten schlie�t somit bei verst�ndiger W�rdigung die Entstehung eines materiellen oder immateriellen Schadens nicht aus. Daher ist eine m�gliche Schadensentstehung f�r den Kl�ger aufgrund der Ver�ffentlichung seiner pers�nlichen Daten nicht v�llig fernliegend.

32 4. Ferner ist der Antrag zu 4.a – entgegen der Ansicht des Beklagten – zul�ssig. Das Unterlassungsbegehren ist hinreichend bestimmt, indem es auf die Zug�nglichmachung personenbezogener Daten des Kl�gers, insbesondere der Telefonnummer, gest�tzt wird.

33 5. Auch der Klageantrag zu 4.b ist – entgegen der Ansicht des Beklagten – zul�ssig. Im Rahmen der zu ber�cksichtigenden Klagebegr�ndung wird deutlich, woraus sich die konkrete Datenverarbeitung, auf die der Kl�ger Bezug nimmt, ergibt. Der Kl�ger ist der Auffassung, dass er keine wirksame Einwilligung f�r die Ver�ffentlichung seiner – nicht bereits auf seinem -Profil f�r jeden einsehbaren – personenbezogenen Daten, insbesondere der Telefonnummer, erteilt hat.

II.

34 Die Klage ist jedoch unbegr�ndet. Ein Schadensersatzanspruch besteht insbesondere deshalb nicht, weil die Beklagte nicht gegen die DSGVO versto�en hat. Daher ist auch der Feststellungsantrag hinsichtlich der Ersatzpflicht zuk�nftiger Sch�den unbegr�ndet. Es besteht weder ein Anspruch auf Erteilung weiterer Ausk�nfte noch ein Unterlassungsanspruch. Folglich ist auch der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und der Zinsen unbegr�ndet.

35 1. Es bestehen keine Schadensersatzanspr�che, wie sie mit den Klageantr�ge zu 1) und 2) geltend gemacht werden.

36 a) Die behaupteten Verst��e sind schon nicht vom Schutzbereich des Art. 82 DSGVO umfasst.

37 Die mit den Klageantr�gen zu 1) und 2) geltend gemachten Schadensersatzanspr�che scheitern bereits daran, dass die Vorschriften, auf die der Kl�ger seine vermeintlichen Anspr�che st�tzt, – also Art. 13 DSGVO und Art. 33, 34 DSGVO sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG (Klageantrag zu 1)) und Art. 15 DSGVO (Klageantrag zu 3) – nicht vom Anwendungsbereich des Art. 82 DSGVO erfasst sind (So auch LG Essen vom 10.11.2022 (Az. 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818).

38 Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG f�llt schon deshalb nicht in den Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Norm des Art. 82 DSGVO, da ein etwaiger Versto� gegen nationales Recht gem. Erw�gungsgrund 146 S. 5 nur dann eine Haftung gem. Art. 82 DSGVO begr�nden kann, wenn die entsprechenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats „zur Pr�zisierung von Bestimmungen der vorliegenden Verordnung“ erlassen wurde (vgl. auch Bergt, in: K�hling/Buchner, DSGVO, 3. Aufl. 2020, Art. 82 Rn. 24; Nemitz, in: Ehmann/Selmayr, DSGVO, 2 Aufl. 2018, Art. 82 Rn. 9). Dies ist bei Grundrechten des Grundgesetzes ersichtlich nicht der Fall.

39 Art. 82 DSGVO erfasst von vornherein nur solche Pflichtverst��e, die im Rahmen einer „Verarbeitung“ geschehen (etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 31. M�rz 2021, Az. 9 U 34/21, Rn. 61, Juris; LG D�sseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2021, Az. 16 O 128/20, GRUR-RS 2021, 33076 Rn. 27; Nemitz, in: Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 82 Rn. 8). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Art. 82 Abs. 2 S. 1 DSGVO („durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung“).

40 Art. 13 DSGVO, Art. 34 DSGVO und Art. 15 DSGVO begr�nden Informationspflichten gegen�ber betroffenen Personen. Die Erteilung von Informationen �ber die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Benachrichtigung �ber eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gegen�ber Nutzern und die Erteilung einer beantragten Auskunft stellen jedoch selbst keine Verarbeitungen personenbezogener Daten i. S. v. Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar. Dementsprechend kann ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO nicht aus einer Verletzung dieser Vorschriften resultieren.

41 b) Die Beklagte hat nicht gegen die DSGVO versto�en.

42 Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO besteht auch deshalb nicht, weil der darlegungs- und beweisbelastete Kl�ger einen Versto� gegen die DSGVO nicht dargelegt oder bewiesen hat (So auch LG Essen vom 10.11.2022 (Az. 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818).

43 Art. 82 Abs. 1 DSGVO sieht ausdr�cklich vor, dass ein Anspruch auf Schadensersatz nur besteht, wenn „wegen eines Versto�es gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist“. Der Kl�ger tr�gt die Beweislast f�r das Vorliegen der notwendigen Anspruchsvoraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs. Dies umfasst insbesondere die Darlegung und den Beweis f�r die Tatsachen, aus denen sich der angebliche Pflichtversto� ergibt (Spindler/Horvath, in: Spindler/Schuster, DSGVO, 4. Aufl. 2019, Art. 82 Rn. 11; Quaas, in: BeckOK, DSGVO, 36. Aufl., 1. August 2022, Art. 82 Rn. 51). Der Kl�ger hat einen Versto� der Beklagten gegen ihre Pflicht aus der DSGVO weder substantiiert dargelegt noch bewiesen.

44 (i) Es sind keine Transparenzpflichten gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a, 13 DSGVO verletzt.

45 Der Beklagten f�llt kein Versto� gegen Transparenzpflichten gem. Art. 5 DSGVO zur Last.

46 Nach Art. 13 DSGVO hat der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Datenerhebung die in Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO aufgef�hrten Informationen zur Verf�gung zu stellen. Dadurch soll eine faire und transparente Verarbeitung gew�hrleistet werden (Art. 13 Abs. 2 DSGVO). Dabei handelt es sich um eine Konkretisierung des allgemeinen datenschutzrechtlichen Transparenzgrundsatzes (Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO).

47 Die Beklagte stellt ihren Nutzern, den Kl�ger eingeschlossen, s�mtliche in Art. 13 DSGVO aufgef�hrten Informationen in Bezug auf die von ihr durchgef�hrten Datenverarbeitungen zum Zeitpunkt der Datenerhebung im Rahmen ihrer Datenrichtlinie zur Verf�gung. Die Darstellung der Informationen erfolgt im Einklang mit den Vorgaben der DSGVO, die eine Darstellung in pr�ziser, transparenter, verst�ndlicher und leicht zug�nglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache voraussetzt (vgl. Art. 12 Abs. 1 DSGVO). Insbesondere die Verwendung einer sog. Mehrebenen-Datenschutzerkl�rung, bei der der Nutzer auf der ersten Ebene einen �berblick �ber die ihm hinsichtlich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zur Verf�gung stehenden Informationen erh�lt und die weiterf�hrenden Informationen durch Ansteuern des jeweiligen Abschnitts eingesehen werden k�nnen, entspricht den Empfehlungen der europ�ischen Datenschutzbeh�rden (Art. 29 Datenschutzgruppe, Leitlinien f�r Transparenz gem�� der Verordnung 2016/679, WP260 rev.01, Rn. 8, 35 ff. best�tigt durch den Europ�ischen Datenschutzausschuss (EDSA)). Dies erm�glicht es den betroffenen Nutzern, zu einem bestimmten Teil der Datenschutzerkl�rungen / – hinweise, den sie sofort abrufen m�chten, zu navigieren, anstatt bei der Suche nach einzelnen Themen umfangreiche Texte durchk�mmen zu m�ssen (WP260 rev. 01, Rn. 8).

48 Die von der Beklagten verwendete Mehrebenen-Datenschutzerkl�rung wird derzeit und wurde auch im relevanten Zeitraum durch weitergehende Informationen im Hilfebereich erg�nzt. Hierdurch werden den Nutzern nicht nur die nach Art. 5 Abs. 1 lit. a, 13 und 14 DSGVO gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtinformationen zur Verf�gung gestellt, sondern auch �bersichtliche Zusammenfassungen besonders relevanter Themen. Auch dieses Vorgehen entspricht den Empfehlungen der europ�ischen Datenschutzbeh�rden (WP260 rev. 01, Rn. 37), nach denen Verantwortliche die Verwendung eben solcher Instrumente zur Erg�nzung der Pflichtinformationen in Betracht ziehen sollen, um eine noch bessere Transparenz im Hinblick auf ihre Verarbeitungsprozesse zu erreichen, ohne den durchschnittlichen Nutzer mit einer mit Details �berfrachteten Datenschutzerkl�rung zu �berfordern. Speziell im Hinblick auf die Verarbeitung der Telefonnummer ihrer Nutzer stellt und stellte die Beklagte eine Reihe von Artikeln im Hilfebereich bereit. Diese Informationen sind auch leicht zug�nglich und direkt auf der Homepage von (https://de-de..com/) verlinkt. S�mtliche Themen k�nnen �ber eine entsprechende Suche (z.B. nach dem Begriff „Handynummer“) leicht gefunden werden.

49 Soweit der Kl�ger den Inhalt dieser Informationen f�r unzureichend h�lt, weil darin etwa die Information fehle, wer die Telefonnummer einsehen k�nne und an wen sie weitergeleitet werde (Klageschrift vom 23.02.2023, Seite 29, Bl. 29 der Akte), so geht dieser Einwand schon deshalb fehl, weil die Beklagte nur Informationen zur eigenen Verarbeitungst�tigkeit erteilen muss (und kann) und nicht zu (hypothetischen) Verarbeitungst�tigkeiten Dritter. �ber ihre eigenen Verarbeitungst�tigkeiten, insbesondere �ber die Zwecke der Verarbeitung der Telefonnummer und die Suchbarkeitseinstellungen, stellt die Beklagte ausf�hrliche Informationen zur Verf�gung.

50 Im Rahmen der Entscheidung ist auch der Umstand zu ber�cksichtigen, dass die Nutzung der Plattform als solche freiwillig erfolgt. Die Angabe der Mobilfunknummer ist f�r die blo�e Nutzung der Plattform nicht zwingend erforderlich. Es reicht aus, wenn Name, Geschlecht und ID hinterlegt sind. Zudem obliegt es dem Nutzer festzulegen, „wer deine Telefonnummer sehen kann und wer auf nach dir suchen kann“. Daher sind die von der Beklagten gew�hlten Voreinstellungen nicht zu bem�ngeln, weil der jeweilige Nutzer umfassend und verst�ndlich �ber �nderungsm�glichkeiten informiert wird. Die Einstellungsm�glichkeiten finden sich in einer Sammlung von Links und Unterlinks. Die Beklagte hat �ber die Nutzungs- und Findungsm�glichkeiten aufgekl�rt. Es ist zu beachten, dass das Profil eines Nutzers �ber die Mobilfunknummer als solches im Relevanten Zeitraum auffindbar war, wenn wie im Falle des Kl�gers die Suchbarkeitsfunktion �ber die Mobilfunknummer �berhaupt und �berdies f�r jedermann er�ffnet war.

51 (ii) Es liegt – entgegen der Ansicht des Kl�gers – keine Verletzung der Pflicht zur Implementierung angemessener technischer und organisatorischer Ma�nahmen gem. Art. 32 DSGVO vor.

52 Verarbeitungsprozesse sind im Sinne des Art. 32 DSGVO so zu gestalten, dass ein ausreichendes Schutzniveau f�r die Sicherheit personenbezogener Daten f�r einen angemessenen Systemdatenschutz gegeben ist. Zweck des Gebots ist u.a. der Schutz personenbezogener Daten durch geeignete technische und organisatorische Ma�nahmen vor der unbefugten oder unrechtm��igen Verarbeitung durch Dritte (vgl. AG Stra�burg, Urteil vom 13.10.2022, 25 C 95/21, juris, Rn. 28).

53 Demnach ist der Beklagten kein Versto� gegen ihre Verpflichtung, die Sicherheit der Datenverarbeitung zu gew�hrleisten, vorzuwerfen. Die Beklagte war insbesondere nicht dazu verpflichtet, Schutzma�nahmen zu ergreifen, um der Erhebung der immer �ffentlich zug�nglichen Informationen des kl�gerischen Profils aufgrund seiner selbst gew�hlten Einstellung entgegenzuwirken. Im Relevanten Zeitraum war der Kl�ger f�r alle („everyone“) �ber seine Telefonnummer zu finden. Es bestand keine Verpflichtung der Beklagten, diese Daten vor der Verarbeitung gem. Art. 4 Nr. 2 DSGVO durch die Scraper zu sch�tzen, weil die Daten nicht unbefugt oder unrechtm��ig verarbeitet worden sind. Die gescrapten personenbezogenen Daten des Kl�gers sind Daten, die im Relevanten Zeitraum f�r jedermann ohne Zugangskontrolle oder �berwindung technischer Zugangsbeschr�nkungen wie Logins oder �hnliches abrufbar waren. Die Verarbeitung in Form des Scrapens erfolgte auch durch Dritte und nicht durch die Beklagte.

54 Es folgt kein Anspruch auf bestimmte konkrete Sicherungsma�nahmen aus der DSGVO. Es gen�gt, wenn die Beklagte ein hinreichendes Schutzniveau sicherstellt. Dies ist vorliegend der Fall. Es wird ein EDM-Team (External-Data-Misuse-Team) bei der Beklagten besch�ftigt. Die Beklagte hat auch �berzeugend erl�utert, dass immer wieder konkrete Ma�nahmen ergriffen werden, um Scraping zu verhindern. Danach wurde auch die streitgegenst�ndliche M�glichkeit, �ber die Suchleistenfunktion mit Telefonnummern zu suchen, bereits 2018 komplett abgeschafft und der Kontaktimport ist ebenfalls eingeschr�nkt worden. Es findet kein exaktes Matching mehr zwischen Profilen und Telefonnummern statt, sondern es wird nur noch eine Gruppe genannt als „people you might know“. Ob auch nach diesen Ma�nahmen weiter Scraping m�glich ist, kann die Beklagte nicht wissen, da die Scraper professionell und auch kriminell handeln und ihre Vorgehensweisen auch den neuen Sicherheitsgegebenheiten anpassen.

55 Auch wenn man der Ansicht ist, die Beklagte m�sse darlegen und beweisen, dass sie die Vorschriften der DSGVO beachtet hat, so ist dies in Anbetracht der konkreten Ausf�hrungen zu den Hilfeeinstellungen und Hinweisen sowie Ausf�hrungen zu Sicherungs- und Schutzma�nahmen der Fall.

56 (iii) Benachrichtigungs- und Meldepflichten aus Art. 34, 33 DSGVO sind nicht verletzt.

57 Die Beklagte war nach Art. 33 DSGVO nicht in der Pflicht, der zust�ndigen Aufsichtsbeh�rde den Datenschutzvorfall zu melden, da ihr kein Datenschutzversto� vorzuwerfen ist. Die DSGVO verpflichtet Verantwortliche nicht, rechtswidrige Datenverarbeitungen Dritter an die zust�ndigen Aufsichtsbeh�rden zu melden (vgl. Hessel/Potel, DSRITB 2021, 279, 285 f.).

58 (iv) Es ist keine unrechtm��ige Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Rechtsgrundlage (Art. 6 DSGVO) gegeben.

59 Der Beklagten f�llt auch kein Versto� gegen Art. 6 DSGVO zur Last, weil die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kl�gers durch die Beklagte im Rahmen der Bereitstellung der -Plattform rechtm��ig war. Die von Dritten abgerufenen Informationen waren im Einklang mit der Zielgruppenauswahl des Kl�gers �ffentlich zug�nglich.

60 Der Kl�ger st�tzt seinen Vorwurf der rechtswidrigen Datenverarbeitung darauf, dass die Beklagte unbefugten Dritten personenbezogene Daten der Kl�gerseite zug�nglich gemacht haben soll, indem sie diese �ber das CIT Daten an Unbefugte �bermittelte. Zun�chst gab es keine „�bermittlung“ von personenbezogenen Daten durch die Beklagte an Dritte; vielmehr wurden die Informationen von dem Kl�ger f�r Nutzer der -Plattform �ffentlich einsehbar gemacht. Die diesem Vortrag zugrundeliegende kl�gerische Behauptung einer „Sicherheitsl�cke“ beruht auf falschen Annahmen des Kl�gers und ist unzutreffend. So wurde – entgegen der Auffassung des Kl�gers – seine Telefonnummer gerade nicht durch die Beklagte und ihre Kontakt-Importer-Funktion Dritten „�bermittelt“, sondern sie lag unabh�ngig von einem Zutun der Beklagten bei Dritten vor. Tats�chlich wurden die Daten des Kl�gers zu jeder Zeit rechtm��ig durch die Beklagte verarbeitet; auch die �brigen streitgegenst�ndlichen Datenkategorien waren f�r die Scraper einsehbar – wie f�r jeden anderen -Nutzer – weil der Kl�ger dies insbesondere durch seine Zielgruppenauswahl festlegte.

61 Die Beklagte verf�gt �ber eine wirksame Rechtsgrundlage f�r die Verarbeitung der Daten der Klagepartei. Die einschl�gige Rechtsgrundlage f�r die Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Kl�gers im Rahmen der Bereitstellung der -Plattform ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Erforderlichkeit der Datenverarbeitung zur Vertragserf�llung; hier in Bezug auf die Bereitstellung eines sozialen Netzwerks). Dabei handelt es sich um den hier erheblichen Verarbeitungszweck, welcher bedingt, dass bestimmt Daten den Privatsph�re-Einstellungen des Kl�gers entsprechend �ffentlich zug�nglich sind.

62 Entgegen des kl�gerischen Vorbringen ist eine Einwilligung des Nutzers im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO im gegenst�ndlichen Kontext nicht die ma�gebliche Rechtsgrundlage. Der unzutreffende Vortrag des Kl�gers, wonach seine Einwilligung nicht informiert gewesen sei, geht deshalb fehl, weil die Beklagte sich im streitgegenst�ndlichen Kontext nicht auf eine Einwilligung des Kl�gers als Rechtsgrundlage st�tzt.

63 (v) Das aus dem allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht verletzt.

64 Deutsche Grundrechte sind, wie bereits oben erl�utert, im Rahmen des Art. 82 DSGVO nicht anwendbar. Dies gilt auch f�r eine etwaige mittelbare Drittwirkung: Da Art. 82 DSGVO eine Norm des Unionsrechts ist, sind nationale Grundrechte bei der Auslegung nicht zu ber�cksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010, C-409/06, Winner-Wetten, Rn. 61). Zudem erschlie�t sich aus dem kl�gerischen Vortrag nicht, worin eine vermeintlich eigenst�ndige Verletzungshandlung der Beklagten liegen soll. Der Kl�ger beschr�nkt sich insoweit auf den Vorwurf einer angeblich unrechtm��igen �bermittlung oder Offenlegung der Daten der Kl�gerseite und verweist im �brigen auf seinen Vortrag zu einem vermeintlichen Versto� gegen Art. 6 DSGVO. Da der Beklagten – wie bereits dargestellt – kein Versto� gegen Art. 6 DSGVO zur Last f�llt, liegt auch kein Versto� des kl�gerischen Rechts auf informationelle Selbstbestimmung vor.

65 (vi) Die Auskunftspflicht gem. Art. 15 DSGVO ist nicht verletzt.

66 Der Kl�ger hat auch nicht schl�ssig dargelegt, inwiefern die Beklagte mit ihrer Auskunft gegen Art. 15 DSGVO versto�en hat.

67 Das kl�gerische Auskunftsersuchen, vom 21.12.2022, hat die Beklagte am 06.02.2023 ordnungsgem�� beantwortet (so auch in einem parallel gelagerten Fall LG Limburg a. d. Lahn, Urteil vom 24. Januar 2023, Az. 4 O 278/22, S. 8). An diesem Tag hat die Beklagte den Kl�ger auf die ma�geblichen Abschnitte der Datenrichtlinie und die verf�gbaren Selbstbedienungs-Tools („Zugriff auf deine Informationen“ und „Deine Informationen herunterladen“) hinwies, die es -Nutzern erm�glichen, ihre -Daten aufzurufen und einzusehen. Dies stellt eine hinreichende Antwort auf das kl�gerische Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO dar.

68 Entgegen dem Vortrag des Kl�gers ist eine Verletzung der Auskunftspflicht auch nicht etwa darin zu sehen, dass im Schreiben der Beklagten vom 06.02.2022 detailiertere Angaben zu den abgegriffenen Informationen sowie Angaben zu den Empf�ngern der Informationen fehlten. Insoweit bezogen sich die von dem Kl�ger im Schreiben, vom 06.02.2023 begehrten Informationen n�mlich auf Verarbeitungst�tigkeiten Dritter. Art. 15 Abs. 1 DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen indes lediglich zur Auskunft in Bezug auf die eigene Verarbeitungst�tigkeit. Die Beklagte ist zur Beantwortung von Fragen betreffend die Verarbeitungst�tigkeiten Dritter weder imstande noch nach Art. 15 DSGVO rechtlich verpflichtet ist (vgl. LG Limburg a. d. Lahn, Urteil vom 24. Januar 2023, Az. 4 O 278/22, S. 8 f.).

69 Der Kl�ger scheint Informationen, die von dem Verantwortlichen nach einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gem. Art. 33 und 34 DSGVO zur Verf�gung zu stellen sind, mit Informationen zu verwechseln, die als Antwort auf eine Anfrage gem. Art. 15 DSGVO zu erteilen sind. So k�nnen beispielsweise Informationen �ber personenbezogene Daten, die von einem Datenschutzvorfall betroffen sind, sowie �ber den Zeitpunkt und das Ausma� des Datenschutzvorfalls nur gefordert werden, wenn Art. 34 DSGVO greift. Dies ist hier aber nicht der Fall. Demgegen�ber ist die Beklagte gem. Art. 15 DSGVO nicht verpflichtet, solche Informationen bereitzustellen.

70 Im �brigen ist das Scraping von au�en erfolgt und es ist nicht ersichtlich, wer diese Daten gescrapt hat. Es ist unm�glich, eine Auskunft �ber Daten zu erteilen, die w�hrend des Scrapens auf „�ffentlich“ gestellt waren. Schlie�lich ist es dem Beklagten im Rechtssinne unm�glich darzulegen, wann genau das Datenscraping erfolgt ist.

71 c) Davon abgesehen liegt kein ersatzf�higer immaterieller Schaden vor.

72 Der Kl�ger ist darlegungs- und beweisbelastet (vgl. etwa Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 21. Juni 2021, Az. 1 U 69/20, Rn. 20, juris; LG Hamburg, Urteil vom 4. September 2020, Az. 324 S 9/19, BeckRS 2020, 23277 Rn. 29) und dieser Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen.

73 Der Kl�ger hat vorliegend im Rahmen des � 287 ZPO keinen Nachweis dar�ber erbracht, dass ein Schaden f�r ihn h�chstwahrscheinlich eingetreten ist. Die Norm setzt voraus, dass der Schaden „erlitten“ wird. Hieraus folgt, dass der Schaden tats�chlich entstanden sein muss und nicht nur vermutet wird (vgl. OLG Frankfurt a. M. GRUR-RS 2022, 4491, Rn. 55 ff.). Obwohl der Schadensbegriff nach dem Erw�gungsgrund 146 S. 3 weit auszulegen ist, um den Betroffenen einen wirksamen Ersatz zu erm�glichen, gen�gt ein einfacher Versto� gegen Normen aus der DSGVO nicht f�r ein (immaterielles) Schadensersatzbegehren (so auch OLG Frankfurt a. M. aaO.). Jedoch muss der eingetretene Schaden nicht erheblich sein. Daher kann auch Ersatz f�r Bagatellsch�den verlangt werden.

74 Die Rechtsauffassung, wonach der Kontrollverlust nicht per se ein ersatzf�higer Schaden ist (so auch OLG M�nchen, Verf�gung vom 14.09.2023 – 14 U 3190/23 e), �ndert der EuGH auch in seiner aktuellen Rechtsprechung nicht (vgl. EuGH Urt. v. 14.12.2023 – C-340/21, BeckRS 2023, 35786 Rn. 84, 85; OLG Hamm (7. Zivilsenat), Beschluss vom 21.12.2023 – 7 U 137/23). Danach hat die klagende Person, die von einem Versto� gegen die DSGVO betroffen ist, der f�r sie negative Folgen gehabt hat, nachzuweisen, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellen.

75 Der Kl�ger hat den Eintritt eines konkreten, immateriellen Schadens, worunter auch �ngste, Sorgen, Stress sowie Komfort- und Zeiteinbu�en fallen, nicht ausreichend dargestellt. Er hat angegeben, einen Kontrollverlust �ber seine personenbezogenen Daten erlitten zu haben.

76 Im Rahmen seiner informatorischen Anh�rung sagte der Kl�ger er sei lediglich verwundert und genervt gewesen. Bei verd�chtigen Anrufen lege er auf, k�nne diese aber nicht immer von seri�sen Anrufen unterscheiden. Seine Mobilfunknummer, die zugleich seine Gesch�ftsnummer sei, k�nne er nicht so leicht �ndern.

77 Die pers�nlich im Rahmen der informatorischen Anh�rung beschriebene Verhaltens�nderung ist nicht hinreichend, um einen behaupteten immateriellen Schaden anzunehmen. Aus dem kl�gerischen Vortrag wird nicht deutlich, wie kriminelle oder auch lediglich l�stige Handlungen Dritter aussehen sollen, in denen �ffentlich zug�ngliche Daten des -Nutzers mit der Handynummer kombiniert werden. Er hat lediglich im Zuge seiner pers�nlichen Anh�rung erkl�rt, h�ufig verd�chtige Anrufe zu erhalten. Inwieweit diese personalisiert waren, ergab sich f�r das Gericht nicht.

78 Schlussendlich l�sst sich nicht nachweisen, dass Anrufe und Benachrichtigungen im Kausalzusammenhang mit dem Scraping-Vorfall bei der Beklagten erfolgen. Dieser Umstand ist vielmehr dem allgemeinen Lebensrisiko, das jedem mit der Nutzung des Internets und der Preisgabe personenbezogener Daten einhergeht, geschuldet, zumal die streitgegenst�ndliche Mobilnummer in Zusammenhang mit dem Klarnamen des Kl�gers anderweitig �ffentlich einsehbar ist.

79 Ein immaterieller Schaden l�sst sich aus einem diffusen Bedrohungsgef�hl ohne substantiierte Tatsachengrundlage nicht ableiten.

III.

80 1. Es besteht kein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich k�nftiger Sch�den.

81 Daneben ist der Klageantrag zu 3) unbegr�ndet. Der Kl�ger hat nicht dargelegt und es ist auch nicht erkennbar, dass ihm irgendwie geartete materielle k�nftige Sch�den zumindest erwachsen k�nnen. Dies folgt nicht bereits aus dem Umstand, dass immer �ffentlich zug�ngliche Daten und die Handynummer durch Scraper kombiniert werden.

82 2. Ein (weiterer) Auskunftsanspruch ist nicht gegeben (Klageantrag zu 5).

83 Der Klageantrag zu 5) ist unbegr�ndet, da die Beklagte dem Kl�ger mit Schreiben vom 06.02.2023 (Anlage B16) in angemessener Weise Auskunft �ber die von ihr verarbeiteten Daten erteilt hat. Es ist nicht erkennbar, dass neben den immer �ffentlich einsehbaren Daten und der Handynummer des Kl�gers weitere Daten von dem Scraping-Vorfall betroffen sind. Es liegen keine Anhaltspunkte daf�r vor, dass Daten vom Scraping erfasst sind, die nicht ohnehin �ffentlich einsehbar beziehungsweise von den Suchbarkeitskriterien umfasst waren. Andernfalls l�ge ein Hacker-Angriff vor, der vorliegend nicht erkennbar ist und auch nicht vom Kl�ger dargetan wird.

84 3. Es sind keine Unterlassungsanspr�che gegeben.

85 a) Der Kl�ger hat keinen vertraglichen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte. Entgegen der kl�gerischen Auffassung liegt weder eine Vertragsverletzung seitens der Beklagten noch eine Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht, insbesondere Verschwiegenheitspflicht, vor.

86 Sofern sich aus den Nutzungsbedingungen in Bezug auf die personenbezogenen Daten des Kl�gers eine hier relevante vertragliche Pflicht der Beklagten ergibt, dann kann dies unzweifelhaft nur die Pflicht sein, die Privatsph�re-Einstellungen des Kl�gers zu befolgen. Es ist deshalb widerspr�chlich, wenn der Kl�ger ein Unterlassen im Hinblick auf Daten verlangt, die im Einklang mit seinen Privatsph�re-Einstellungen auf der -Plattform �ffentlich einsehbar waren.

87 Die einschl�gige Rechtsgrundlage f�r die Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Kl�gers war und ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Erforderlichkeit der Datenverarbeitung zur Vertragserf�llung; hier in Bezug auf die Bereitstellung eines sozialen Netzwerks). Es liegt somit ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand f�r die Bearbeitung vor.

88 Auch aus einer etwaigen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten ergibt sich vorliegend kein vertraglicher Unterlassungsanspruch. Denn selbst wenn eine Verschwiegenheitspflicht als Nebenpflicht aus dem Nutzungsvertrag best�nde, w�re ihre Reichweite durch die individuellen Privatsph�re-Einstellungen bestimmt. Der Kl�ger konnte anhand der Telefonnummer, im Einklang mit ihren Suchbarkeits-Einstellungen, gefunden werden. Soweit die Informationen in den durch Scraping abgerufenen Daten von der -Plattform stammen, handelt es sich um immer �ffentliche Nutzerdaten (auf die in der Datenrichtlinie ausdr�cklich hingewiesen wird) oder um Daten, die im Einklang mit der Zielgruppenauswahl des Kl�gers �ffentlich einsehbar waren. Da die Privatsph�re-Einstellungen des Kl�gers zum Zeitpunkt des Scraping-Vorfalls vorsahen, dass die betreffenden Daten �ffentlich einsehbar sein sollten, kann insoweit auch keine Verschwiegenheitspflicht bestehen.

89 b) Dem Kl�ger stehen zudem keine gesetzlichen Unterlassungsanspr�che gegen die Beklagte gem. �� 1004 analog, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 32 DSGVO und Art. 13 DSGVO (Klageantrag zu 4.a)) zu. Es ist bereits zweifelhaft, ob die DSGVO einen derartigen Unterlassungsanspruch vorsieht. Jedenfalls fehlt es aber an einem Versto� gegen die DSGVO, da die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Klagepartei, einschlie�lich ihrer Telefonnummer, rechtm��ig erfolgt ist und insbesondere keine unbefugte Zug�nglichmachung ihrer Daten gegen�ber Dritten vorliegt.

90 Des Weiteren stellt die Beklagte ihr Kontaktimporttool zur �berzeugung des Gerichts nicht mehr zur Verf�gung. Dadurch war es – wie oben dargelegt – jedem m�glich, ein �ffentlich einsehbares Nutzerprofil abzurufen, indem lediglich die Telefonnummer eingegeben wurde. Dar�ber hinaus ist zu beachten, dass es jedem Nutzer obliegt, jederzeit seine Suchbarkeitseinstellungen anzupassen, was der Kl�ger vorliegend auch getan hat. Deshalb ist eine Wiederholungsgefahr nicht zu bef�rchten.

91 Aus den eben genannten Gr�nden scheitert auch ein Unterlassungsanspruch nach dem Klageantrag zu 4.b).

IV.

92 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 709 S. 1, S. 2 ZPO.

V.

93 Der Streitwert wir auf 6.500 € festgesetzt.

94 Hinsichtlich des Streitwertes war Ziffer 1 der Klage mit 3.000 € zu bewerten, was dem kl�gerischen Mindestbetrag entspricht. Der Feststellungsantrag in Ziffer 3 war mit 400 € zu bewerten; bei einem Feststellungsantrag ist der Wert des Gegenstandes des Rechtsverh�ltnisses ma�geblich. Ziffer 2 bewertet das Gericht mit 2.000 €. Ziffer 5 (Auskunftsanspruch) wird mit 100 € angesetzt. Der Unterlassungsantrag ist nur mit 500 € zu bewerten. Ein erh�hter Wert ist nicht ersichtlich, zumal die Einkommens- und Verm�gensverh�ltnisse der Beklagten hier nicht entscheidungsrelevant sind. Auch der weitere auf Unterlassung gerichtete Antrag ist lediglich mit 500 € anzusetzen, die Einkommens- und Verm�gensverh�ltnisse der Beklagten sind auch in diesem Zusammenhang nicht entscheidungsrelevant.

95 Die einzelnen Streitwerte sind zu addieren.

Leitsatz

Art. 82 DSGVO erfasst nur solche Pflichtverst��e, die im Rahmen einer „Verarbeitung“ i.S.v. Art. 4 Nr. 2 DSGVO erfolgen. Informationspflichten aus Art. 13, 15, 33 und 34 DSGVO stellen mangels eigener Verarbeitungshandlungen keine tatbestandsrelevanten Vorg�nge dar, sodass aus ihrer Verletzung keine Anspr�che nach Art. 82 DSGVO entstehen k�nnen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG erweitert den unionsrechtlichen Anwendungsbereich nicht, da Art. 82 DSGVO nur solche nationalen Bestimmungen erfasst, die der Pr�zisierung unionsrechtlicher Normen dienen. Dies ist bei Grundrechten des Grundgesetzes nicht der Fall. (Rn. 37 – 40) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Anforderungen an Transparenz und Informationserteilung aus Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 13 DSGVO sind erf�llt, wenn betroffene Personen zum Zeitpunkt der Datenerhebung s�mtliche gesetzlich vorgesehenen Angaben in einer klar strukturierten und leicht zug�nglichen Mehrebenen-Datenschutzerkl�rung erhalten, die eine pr�zise und verst�ndliche Darstellung der eigenen Verarbeitungst�tigkeiten erm�glicht und durch zus�tzliche, themenspezifische Hilfebereiche erg�nzt wird. Einw�nde gegen die Vollst�ndigkeit der Informationen greifen nicht durch, wenn sich das Auskunftsbegehren auf hypothetische oder fremde Verarbeitungsvorg�nge richtet, zu denen der Verantwortliche keine Angaben machen muss, und wenn zugleich die Nutzer durch eigene Einstellungsm�glichkeiten bestimmen k�nnen, wer ihre Daten einsehen und �ber welche Suchfunktionen ihr Profil auffindbar ist. (Rn. 44 – 50) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein Versto� gegen Art. 32 DSGVO liegt nicht vor, wenn die angeblich unzureichend gesch�tzten personenbezogenen Daten aufgrund der vom Nutzer gew�hlten Einstellungen ohnehin �ffentlich abrufbar waren und damit weder eine unbefugte noch eine unrechtm��ige Verarbeitung i.S.d. Verordnung gegeben ist, sodass keine Pflicht besteht, der Erhebung solcher frei zug�nglichen Informationen durch Dritte entgegenzuwirken. Das erforderliche Schutzniveau ist gew�hrleistet, wenn der Verantwortliche fortlaufende Ma�nahmen zur Sicherung der Datenverarbeitung implementiert und fr�here Funktionen mit erh�htem Missbrauchspotenzial abgeschafft oder eingeschr�nkt hat. (Rn. 51 – 55) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO besteht nur, wenn die betroffene Person einen konkreten, tats�chlich eingetretenen immateriellen Schaden substantiiert darlegt und nachweist. Ein blo�er DSGVO-Versto�, ein abstrakter Kontrollverlust oder ein lediglich diffuses Unwohlsein gen�gen hierf�r nicht. Erforderlich ist der Nachweis nachteiliger Folgen, die �ber allgemeine Lebensrisiken hinausgehen und in einem hinreichend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang mit dem behaupteten Datenschutzversto� stehen.� (Rn. 72 – 79) (redaktioneller Leitsatz)

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Begrenzter Anwendungsbereich von datenschutzrechtlichen Schadensersatzanspr�chen auf Verarbeitungshandlungen

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