OLG Bamberg 6. Zivilsenat, 2024-06-24, 6 U 1/24 e

6 U 1/24 eSupreme Court / Civil Chamber 6Jun 24, 2024

Regest

Die Vorlage eines pauschalen oder unvollst�ndig belegten Sachvortrags reicht nicht aus, um eine gerichtliche Interessen- oder G�terabw�gung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu erm�glichen. Vielmehr m�ssen konkrete und nachvollziehbare Tatsachen vorgetragen werden, die eine Abw�gung zwischen den berechtigten Interessen des Verantwortlichen und den Grundrechten der betroffenen Person erm�glichen. Ein Sachvortrag, der in zentralen Punkten unrichtig oder unbewiesen ist, kann keine Grundlage f�r die rechtliche Beurteilung sein und f�hrt dazu, dass ein Rechtsmittel als offensichtlich unbegr�ndet abzuweisen ist.� (Rn. 16 und 18 – 22) (redaktioneller Leitsatz)

Full text

OLG Bamberg 6. Zivilsenat — 2024-06-24 — 6 U 1/24 e — Hinweisbeschluss

Entscheidungsdatum: 2024-06-24

Aktenzeichen: 6 U 1/24 e

Dokumenttyp: Hinweisbeschluss

Tenor

  1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Kl�gers gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 30.11.2023 im Beschlussverfahren nach � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen und den Streitwert f�r das Berufungsverfahren auf 10.000,00 € festzusetzen.

  2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis l�ngstens 15.07.2024.

Gründe

1 Der Kl�ger verlangt von der beklagten Wirtschaftsauskunftei die L�schung eines zu ihm gespeicherten Eintrags, Berichtigung des „Score-Werts“ und Unterlassung erneuter Speicherung des Eintrags.

2 Der Kl�ger t�tigte bei der Internetplattform ...� am 07.09.2020 eine Bestellung, zahlte je-doch die sich daraus ergebende Forderung in H�he von 55,85 € nicht. Daher beauftragte die Z. ...�die mit dem Einzug der Forderung unter der Kontonummer ...�. Nach Einschaltung des Inkassounternehmens erkannte der Kl�ger mit Schreiben vom 18.11.2020 die Forderung an. Die daraufhin am 18.11./18.12.2020 vereinbarte Ratenzahlungsvereinbarung hielt der Kl�ger nicht ein, so dass diese von der C...GmbH ... GmbH P1�GmbH�z...de mit Schreiben vom 01.02.2021 gek�ndigt wurde. Da der Kl�ger in der Folge weiteren Zahlungsaufforderungen nicht nachkam, erlie� das Amtsgericht Hagen auf Antrag des Inkassounternehmens am 30.03.2021 einen Vollstreckungsbescheid �ber die Forderung in H�he von nunmehr insgesamt 234,31 €. Der Kl�ger beglich die Forderung am 16.01.2023 (im Einzelnen siehe Anlagen B 6 bis B 10).

3 Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, die ihre Vertragspartner gegen ein von diesen zu zahlen-des Entgelt mit Informationen zur Kreditw�rdigkeit Dritter, insbesondere Verbraucher, versorgt. Dazu prognostiziert sie aus bestimmten Merkmalen einer Person auf der Grundlage mathema-tisch-statistischer Verfahren f�r diese die Wahrscheinlichkeit eines k�nftigen Verhaltens („Score-Wert“), wie beispielsweise die R�ckzahlung eines Kredits. Der Beklagten wurde die „Zahlungsst�rung“ des Kl�gers von der, einer Vertragspartnerin der Beklagten, mitgeteilt. Die Beklagte speicherte daraufhin in ihrem elektronischen Datenbestand zum Kl�ger die „Information zu der streitgegenst�ndlichen Zahlungsst�rung der zur Kontonummer ...�(Bl. 38). Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.07.2023 lie� der Kl�ger die Beklagte erfolglos zur L�schung, Berichtigung und Unterlassung auffordern (Anlage KGR 1).

4 Der Kl�ger hat in erster Instanz vorgetragen, er habe „vielf�ltige Nachteile erleiden m�ssen“, wo-bei „negative Folgen davon bis heute“ andauerten. Es sei ihm „nicht m�glich, eine Kreditkarte zu erhalten“, die er f�r seine weltweiten Gesch�ftsreisen ben�tige. Seine eigene Hausbank, ...�, habe ihm eine solche Karte verweigert unter Hinweis auf die S. -Eintragungen. Ebenso k�nne er keine Raten- oder Rechnungsk�ufe f�r den allt�glichen Gebrauch durch-f�hren.

5 ... habe ihm einen Kredit verweigert (vgl. Anlage „Kreditverweigerung“). Die nicht rechtzeitige Erf�llung der Forderung stelle eine Ausnahme von �blicherweise stets zuverl�ssigen und p�nktlichen Zahlverhalten des Kl�gers dar. Ihm sei sehr daran gelegen, seine Schulden vollumf�nglich und fristgem�� zu begleichen. Er sei weder zahlungsunwillig noch zahlungsunf�hig. Der negative Score-Wert laste auf ihm „wie ein Kainsmal“, da ihm „im allt�glichen Wirtschaftsleben Misstrauen“ zuteil werde und er „permanent Diskriminierung von f�r sich erheblichen Gesch�ftsbeziehungen“ erfahre. Die �ffentlich negative – und unrichtige – Wahrnehmung des Kl�gers als finanziell nicht vertrauensw�rdig empfinde er als rufsch�digend und verletzend. Die geschilderten „Situationen wiederholter Ablehnungen“ riefen bei ihm das Gef�hl von pers�nlichem Unwert hervor, das sich negativ auf seine psychische Gesundheit auswirke. Vor diesem Hintergrund ist der Kl�ger der Ansicht, dass sein Interesse an der L�schung der S. -Eintr�ge nach sechs Monaten, sp�testens jedoch zum gegenw�rtigen Zeitpunkt, das Interesse der S. an einer �berlangen Speicherung �berwiege.

6 Der Kl�ger hat in erster Instanz zuletzt beantragt,

  1. Die Beklagte wird verurteilt, den Eintrag �ber die Erledigung der fr�heren Forderung unter der bei der Beklagten gef�hrten Kontonummer ...� gegen die Kl�gerseite vom 16.01.2023 und alle damit zusammenh�ngenden Eintr�ge aus ihrer �ber die Kl�gerseite gef�hrten Kartei zu l�schen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr gef�hrten Score-Werte, mit denen sie die Kreditw�rdigkeit der Kl�gerseite bewertet, nach erfolgter L�schung zu berichtigen.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, er-satzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unter-lassen, jegliche Eintr�ge bez�glich der fr�heren Forderung unter der bei der Beklagten gef�hrten Kontonummer ...� gegen die Kl�gerseite, die am 16.01.2023 als erledigt gekennzeichnet wurde, erneut zu speichern oder anderweitig zu verarbeiten.

  4. Die Beklagte wird verurteilt, die au�ergerichtlichen Kosten der Kl�gerseite in H�he von 973,66 EUR an diese zu zahlen.

7 Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 30.11.2023 abgewiesen.

8 Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz im �brigen wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angegriffenen Ersturteil (� 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

9 Gegen das vorgenannte Urteil richtet sich die Berufung des Kl�gers, zu deren Begr�ndung er im Wesentlichen vortr�gt:

10 Das Landgericht habe Verfahrensrecht verletzt. Es sei an den Vortrag der Parteien gebunden,�� 138 ZPO. Die das Urteil tragenden Tatsachen seien jedoch in verfahrenswidriger Weise und nicht durch entsprechenden Vortrag der Parteien eingef�hrt worden. Seiner Hinweispflicht nach � 139 ZPO sei das Ausgangsgericht nicht nachgekommen. Ohne Vortrag der Gegenseite und ohne Hinweis durch das Ausgangsgericht werde unter Verletzung des rechtlichen Geh�rs �berraschend mittels Urteilsbegr�ndung mitgeteilt, der Vortrag die Kl�gerseite sei „pauschal“. Weshalb dem so sein solle, erkl�re das Ausgangsgericht nicht. Verfahrensfehlerhaft sei vor allem die Verkennung der Darlegungs- und Beweislasten sowie Anforderungen an die jedenfalls bestehende sekund�re Darlegungslast der Gegenseite gewesen.

11 Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht zudem die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO angenommen und dabei die Rechtsprechung des EuGH nicht beachtet. In einem ersten Schritt w�re zu pr�fen gewesen, ob die von der Beklagten allgemein angewendete Speicherfrist von drei Jahren per se rechtm��ig ist. Im zweiten Schritt w�re sodann „die im konkreten Einzelfall angemessene Speicherfrist“ auf Grundlage der vom Gericht zu w�rdigenden Umst�nde zu be-messen gewesen (im Einzelnen Seite 6 ff. der Berufungsbegr�ndung). Ferner habe das Landgericht die mittelbare Drittwirkung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht ber�cksichtigt.

12 Der Kl�ger hat keinen ausdr�cklichen Berufungsantrag gestellt, sondern ausgef�hrt:

„Die Kl�gerseite verfolgt mit ihrer Berufung vollumf�nglich ihre Klageantr�ge weiter. Entsprechend wird das Urteil in vollem Umfang zur �berpr�fung durch das Berufungsgericht gestellt.“

13 Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Kl�gers zur�ckzuweisen.

14 Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

15 Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren im �brigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schrifts�tze samt Anlagen.

II.

16 Nach der einstimmigen Auffassung des Senats ist die Berufung des Kl�gers offensichtlich unbegr�ndet, so dass das Rechtsmittel keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinn des � 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO bietet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Insbesondere teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, der Kl�ger habe nicht einzelfallbezogenen, sondern lediglich „pauschalen“ Sachvortrag gehalten (vgl. LGU, Seite 18).

17 1. Im zur Entscheidung gestellten Fall ist die Rechtm��igkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten allein nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO zu beurteilen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung ist unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtm��ig: Erstens muss von dem f�r die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens d�rfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten gesch�tzt werden sollen, nicht �berwiegen (EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – Verb. Rs. C-26/22 und C-64/22, NJW 2024, 417 Rn. 75; Urteil vom 4. Juli 2023 – C-252/21, NJW 2023, 2997 Rn. 106; Urteil vom 17. Juni 2021 – C-597/19, GRUR 2021, 1067 Rn. 106). Eine Verarbeitung ist nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann als zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, wenn diese Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgt, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist und wenn sich aus einer Abw�gung der einander gegen�berstehenden Interessen unter W�rdigung aller relevanten Umst�nde ergibt, dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der von der Verarbeitung betroffenen Personen gegen�ber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht �berwiegen (EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – Verb. Rs. C-26/22 und C-64/22, NJW 2024, 417 Rn. 88; Urteil vom 4. Juli 2023 – C-252/21, NJW 2023, 2997 Rn. 126),�wobei sich die Pr�fung der zweiten und der dritten oben genannten Voraussetzung insofern teil-weise �berschneiden (EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – Verb. Rs. C-26/22 und C-64/22, NJW 2024, 417 Rn. 75).

18 2. Der Senat sieht sich auf Grundlage des kl�gerischen Sachvortrags au�er Stande, die vom Unionsrecht geforderte und vom EuGH konturierte „individuelle Interessensabw�gung“ (vgl. KV 02.11.2023 Replik, Seite 10 f.) vorzunehmen, denn der „pauschale“ Sachvortrag des Kl�gers er-weist sich teilweise als unwahr, sodass er nicht als einzelfallbezogener Sachvortrag angesehen werden kann, und ist im �brigen nicht nachgewiesen. Der Sachvortrag des Kl�gers kann daher keine Grundlage einer Interessen- oder G�terabw�gung sein.

19 a) Den einzig konkreten Sachvortrag des Kl�gers, seine Hausbank habe ihm unter Hinweis auf den von der Beklagten ermittelten Score-Wert den Abschluss eines Kreditkartenvertrags verweigert (KV 02.11.2023 Replik, Seite 6), hat die Beklagte bestritten (BV 22.11.2023 Rz. 22). Die Ank�ndigung, diese Behauptung „kann im Bestreitensfall unter Beweis gestellt werden“, hat der Kl�ger allerdings nicht wahrgemacht, sodass er beweisf�llig geblieben und der Sachverhalt nicht er-wiesen ist.

20 Soweit sich der Kl�ger auf die „Anlage Kreditverweigerung“ bezieht, ergibt sich daraus lediglich, dass ...�einem „Kreditwunsch“ des Kl�gers „aktuell nicht entsprechen“ k�nne. Erl�uternder Sachvortrag hierzu wird, trotz ausdr�cklicher R�ge der Beklagten (BV 22.11.2023 Rz. 18), nicht gehalten. Es wird noch nicht einmal vorgetragen, in welchem Jahr die Kreditanfrage gestellt wurde und um welche Darlehenssumme f�r welchen Darlehenszweck es gehen sollte.

21 b) Im �brigen ersch�pft sich der Vortrag des Kl�gers zu den „gravierenden“ Auswirkungen auf sein Leben (vgl. Seite 19 der Berufungsbegr�ndung) in nichtssagenden Floskeln. So hat der Kl�ger in erster Instanz etwa vorgetragen, er habe „vielf�ltige Nachteile erleiden m�ssen“, wobei „negative Folgen davon bis heute“ andauerten (KV 21.08.2023 Klage, Seite 4). Der negative Score-Wert laste auf ihm „wie ein Kainsmal“, da ihm „im allt�glichen Wirtschaftsleben Misstrauen“ zuteil werde und er „permanent Diskriminierung von f�r sich erheblichen Gesch�ftsbeziehungen“ erfahre. Die �ffentlich negative – und unrichtige – Wahrnehmung des Kl�gers als finanziell nicht vertrauensw�rdig empfinde er als rufsch�digend und verletzend. Die geschilderten „Situationen wiederholter Ablehnungen“ riefen bei ihm das Gef�hl von pers�nlichem Unwert hervor, das sich negativ auf seine psychische Gesundheit auswirke (KV 21.08.2023 Klage, Seite 5). Im Berufungsverfahren hat der Kl�ger vorgetragen, er habe „allt�gliche Probleme aufgrund des S. -Eintrags“, etwa das „Gef�hl, unberechtigt in einem negativen Licht dargestellt zu werden“ oder „wiederholte Ablehnungen von Kreditaufnahmen“ (Seite 21 der Berufungsbegr�ndung).

22 c) Der Senat ist nicht davon �berzeugt, dass die unter Buchstabe b) dargestellten, sehr allgemein gehaltenen Belange auf den Einzelfall bezogen vorgetragen wurden, sodass sie nicht zu Gunsten des Kl�gers ber�cksichtigt werden k�nnen. Diese �berzeugung erlangt der Senat deshalb, weil der Kl�ger mehrfach offensichtlich unrichtig vortr�gt, sodass der gehaltene Sachvertrag in zentralen Punkten nicht zum Sachverhalt passt.

23 aa) Der in der Klageschrift (Seite 4) gehaltene, zu keinem Zeitpunkt korrigierte Sachvortrag, „der Kl�ger“ habe „aufgrund eines Umzugs weder Rechnungen noch Mahnungen erhalten. Erst im Jahr 2022“ habe „er Post vom Inkassounternehmen erhalten, woraufhin er eine Ratenzahlungsvereinbarung traf und die offene Forderung beglich“ entspricht offensichtlich nicht der Wahrheit und hat mit dem streitgegenst�ndlichen Sachverhalt nichts zu tun. Aus der Anlage B 6 ergibt sich, dass der Kl�ger die Forderung bereits am 18.11.2020 anerkannt hat. Aus dem Klageantrag zu 1 selbst ergibt sich, dass der Kl�ger die Forderung erst am 16.01.2023 bezahlt hat.

24 bb) Weiter m�chte der Kl�ger in die Abw�gung einstellen, dass „alle Forderungen nur von drei-stelliger H�he sind, gr��tenteils davon sogar im unteren Bereich“ (KV 02.11.2023 Replik, Seite 14), obwohl nur eine Forderung streitgegenst�ndlich ist.

25 cc) Ferner tr�gt der Kl�ger zu „einer erledigten Forderung �ber 109,39 EUR EUR“ vor (KV 02.11.2023 Replik, Seite 14). Auch dies hat mit dem Streitfall nichts zu tun, denn die Ausgangsforderung betrug 55,85 €, die schlie�lich titulierte Forderung 234,31 €.

26 dd) Schlie�lich wird behauptet, dass „die Kl�gerseite alle den streitgegenst�ndlichen Eintr�gen zugrundeliegenden Forderungen innerhalb eines Jahres, 2021, beglichen hat“ (KV 02.11.2023 Replik, Seite 14). Auch dies hat mit dem zur Entscheidung gestellten Fall nichts zu tun und ist offensichtlich unwahr. Weder gibt es mehrere „Forderungen“ noch wurde die Forderung vom Kl�ger „innerhalb eines Jahres“ oder „2021“ bezahlt, denn die eine im Jahr 2020 begr�ndete Forderung wurde – wie der Klageantrag zu 1 zeigt – erst am 16.01.2023 ausgeglichen.

III.

27 Die Berufungsangriffe erfordern keine Er�rterung in m�ndlicher Verhandlung.

28 Die Voraussetzungen f�r eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Aussichtslosigkeit der Berufung beruht auf dem vom Kl�ger im Streitfall gehaltenen Vortrag und ist damit eine nicht auf andere F�lle �bertragbare Einzelfallentscheidung.

29 Der Senat regt daher – unbeschadet der M�glichkeit zur Stellungnahme – die kosteng�nstigere R�cknahme der Berufung an, die zwei Gerichtsgeb�hren spart (vgl. Nr. 1220, 1222 Kostenverzeichnis GKG).

Leitsatz

Die Vorlage eines pauschalen oder unvollst�ndig belegten Sachvortrags reicht nicht aus, um eine gerichtliche Interessen- oder G�terabw�gung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu erm�glichen. Vielmehr m�ssen konkrete und nachvollziehbare Tatsachen vorgetragen werden, die eine Abw�gung zwischen den berechtigten Interessen des Verantwortlichen und den Grundrechten der betroffenen Person erm�glichen. Ein Sachvortrag, der in zentralen Punkten unrichtig oder unbewiesen ist, kann keine Grundlage f�r die rechtliche Beurteilung sein und f�hrt dazu, dass ein Rechtsmittel als offensichtlich unbegr�ndet abzuweisen ist.� (Rn. 16 und 18 – 22) (redaktioneller Leitsatz)

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Anforderungen an einen einzelfallbezogenen Sachvortrag

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