LG Augsburg 11. Zivilkammer, 2024-09-26, 114 O 3781/23

114 O 3781/23Cantonal CourtSep 26, 2024

Regest

Ein Versto� gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO liegt nur vor, wenn der von der Datenverarbeitung Betroffene einer ausschlie�lich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen wurde, die rechtliche Wirkungen entfaltet oder ihn in �hnlicher Weise erheblich beeintr�chtigt. Der Betroffene ist darlegungs- und beweisbelastet. (Rn. 15 – 16) (redaktioneller Leitsatz)

Full text

LG Augsburg 11. Zivilkammer — 2024-09-26 — 114 O 3781/23 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2024-09-26

Aktenzeichen: 114 O 3781/23

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kl�gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 40.000,00 € festgesetzt.� �

Tatbestand

1 Die Kl�gerin macht diverse Anspr�che infolge behaupteter datenschutzrechtlicher Verst��e gegen die Beklagte geltend.

2 Die Beklagte ist eine Gemeinschaftseinrichtung in Form einer Wirtschaftsauskunftei der kreditgebenden Wirtschaft in Deutschland. Aufgabe der Beklagten ist es, ihre Vertragspartner mit Ausk�nften bei der Beurteilung der Kreditw�rdigkeit von potentiellen oder bestehenden Kunden kreditrelevanter Gesch�fte zu unterst�tzen. Hierf�r unterh�lt die Beklagte eine Datenbank mit �ber 68 Millionen Datens�tzen �ber in Deutschland wirtschaftlich aktive Personen. Bei der Beklagten handelt es sich um ein privates Unternehmen und nicht um eine staatliche Stelle.

3 Die Beklagten erh�lt regelm��ig relevante Daten aus Gesch�ftsverbindungen mit ihren Kunden gemeldet (wie beispielsweise Informationen �ber zuverl�ssig oder unzuverl�ssig erf�llte Kredite). Die Beklagte speichert die ihr �bermittelten Daten, um ihren Vertragspartnern wiederum Ausk�nfte erteilen zu k�nnen. Mit Hilfe der Auskunft der Beklagten sowie weiterer Informationen kann der Vertragspartner das statistische Risiko von Zahlungsst�rungen f�r das konkrete kreditrelevante Gesch�ft ermitteln. Auf Grundlage des bei ihr zu einer Person gespeicherten elektronischen Datenbestandes kann die Beklagte zu dieser Person einen sogenannten Scorewert berechnen, der sich zwischen 0 und 100 (H�chstwert) bewegt. Beim Scoring berechnet die Beklagte anhand von gesammelten Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose �ber zuk�nftige Ereignisse oder Verhaltensweisen der Person in Bezug auf die Erf�llung kreditrelevanter Vertr�ge. Auf dieser Grundlage errechnet die Beklagte einen Wahrscheinlichkeitswert, mit welchem die Person kreditrelevante Vertr�ge erf�llt.

4 Die Klagepartei macht verschiedene Feststellungs- und Leistungsantr�ge auf der Basis behaupteter datenschutzrechtlicher Verst��e der Beklagten geltend. Dar�ber hinaus begehrt die Klagepartei immateriellen Schadenersatz in H�he von mindestens 5.000,- €, allerdings ausdr�cklich nur f�r Vorf�lle, die zeitlich bis zur Rechtsh�ngigkeit des hiesigen Rechtsstreits eingetreten sind (Bl. 213 d. A.).

5 Die Klagepartei st�tzt ihre Antr�ge auf die Rechtsansicht, das Scoring der Beklagten sei intransparent und diskriminierend, insbesondere, da ihr Alter und ihr Geschlecht ber�cksichtigt w�rden. Die Beklagte betreibe insoweit verbotenes „Profiling“ im Sinne des Art. 22 DSGVO. Aufgrund der dominanten Stellung der Beklagten stelle ein schlechter Score bei der Beklagten faktisch einen Ausschluss von erheblichen Teilen des wirtschaftlichen Lebens dar, da viele potentielle Vertragspartner ihre Entscheidung f�r oder gegen einen Vertragsschluss mit der Klagepartei ma�geblich oder sogar ausschlie�lich auf die Score-Auskunft der Beklagten st�tzten.

6 Die bisher von der Beklagten erteilten Ausk�nfte seien unzureichend. Es sei nach wie vor nicht nachvollziehbar, welche Kriterien mit welcher Gewichtung die Beklagte in ihr Scoring einflie�en lasse.

7 Die Klagepartei beantragt daher zuletzt:

I. Es wird festgestellt, dass die beklagtenseits vorgenommene auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Erstellung des Bonit�tsscores der Klagepartei, also der sog. „Basisscorewerte“, der sog. „Branchenscorewerte“ sowie der sog. „Orientierungswerte“, rechtswidrig ist;

II. Die Beklagte wird verurteilt, die Erstellung des Bonit�tsscores der Klagepartei, also der sog. „Basisscorewerte“, der sog. „Branchenscorewerte“ sowie der sog. „Orientierungswerte“, nicht ausschlie�lich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhend vorzunehmen;

III. Die Beklagte wird verurteilt, bei jeder Abfrage der …-Scorewerte betreffend die Klagepartei, hinsichtlich des Basisscorewerts sowie s�mtlicher Branchenscorewerte Werte mitzuteilen, die nicht ausschlie�lich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei hinsichtlich aller bis zum Eintritt der Rechtsh�ngigkeit der Klage entstandenen Sch�den einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen, dessen H�he in das pflichtgem��e Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000,00 € zzgl. Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit;

V. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft dar�ber zu geben, auf welche konkrete Weise die Bonit�tsscorewerte der Klagepartei, d. h. der Basisscorewert, s�mtliche Branchenscorewerte und der Orientierungswert errechnet wurden, insbesondere nachvollziehbar und nachpr�fbar

a. die daf�r verwendete Berechnungsmethode,

b. die hierf�r zugrunde gelegten Berechnungsparameter,

c. die f�r die Berechnung herangezogenen und verwendeten personenbezogenen Merkmale der Klagepartei,

d. die Risikoklassen, in welche die jeweiligen Scorewerte eingestuft werden sowie deren genaue Aufschl�sselung und Ausgestaltung,

e. die Gewichtung von Kategorien von Kriterien und der einzelnen Kriterien zueinander, die den Wahrscheinlichkeitswert am st�rksten beeinflussen,

f. die Aussagekraft des konkreten Wahrscheinlichkeitswerts,

g. die erstellten Wahrscheinlichkeitswerte und ihre Empf�nger darzulegen;

VI. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder f�r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen eines der Mitglieder des Vorstands der Beklagten, es zu unterlassen, bei der Erstellung der …-Scorewerte betreffend die Klagepartei, dies umfasst die sog. Basisscorewerte, die sog. Branchenscorewerte sowie die sog. Orientierungswerte, folgende Merkmale in die Erstellung einzubeziehen:

a. besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9� Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679,

b. den Namen der Klagepartei oder personenbezogene Daten aus ihrer Nutzung sozialer Netzwerke,

c. Informationen �ber Zahlungseing�nge und -ausg�nge auf und von Bankkonten,

d. Anschriftendaten,

e. Alter,

f. Geschlecht,

g. Daten Dritter, die nicht im Zusammenhang mit dem Zahlungsverhalten der Klagepartei stehen, insbesondere Daten der Nachbarschaft;

VII. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei au�ergerichtliche Rechtsanwaltskosten in H�he von 1.751,80 € nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.

8 Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

9 Sie vertritt die Auffassung, die Klage sei bereits unzul�ssig, jedenfalls aber unbegr�ndet. Ihr Gesch�ftsmodell und das dabei betriebene Scoring seien v�llig rechtm��ig und insbesondere nicht diskriminierend. Der kl�gerische Vortrag beschr�nke sich auf unsubstantiierte Allgemeinpl�tze ohne hinreichenden Bezug zum konkreten Sachverhalt. Im �brigen habe die Beklagte in den letzten zw�lf Monaten vor der erteilten Datenauskunft an die Klagepartei bei der Erstellung des die Klagepartei betreffenden Scores weder das Alter, das Geschlecht noch Anschriftendaten der Klagepartei wertend ber�cksichtigt.

10 In der m�ndlichen Verhandlung vom 05.09.2024 scheiterte der Versuch einer g�tlichen Einigung. Zur Erg�nzung des Tatbestands und hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen sowie der Sitzungsprotokolle erg�nzend Bezug genommen.

Gründe

I.

11 Die Klage ist zul�ssig.

12 1) Der unter Ziffer 1 erhobene Feststellungsantrag ist gem�� � 256 Abs. 1 ZPO zul�ssig, insbesondere liegt ein rechtlich schutzw�rdiges Interesse der Klagepartei an der begehrten Feststellung vor.

13 2) Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite sieht das Gericht auch s�mtliche Antr�ge als bestimmt genug und potentiell vollstreckungsf�hig an.

II.

14 Die Antr�ge sind aber insgesamt unbegr�ndet. Ein Versto� gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO liegt nicht vor.

15 1) Um in den Anwendungsbereich des Art. 22 Abs. 1 DSGVO zu gelangen, m�sste die Klagepartei daher zun�chst zur �berzeugung des Gerichts darlegen und beweisen, dass sie einer ausschlie�lich auf einer automatisierten Verarbeitung von Daten beruhenden Entscheidung unterworfen wurde, die ihr gegen�ber rechtliche Wirkungen entfaltet oder sie in �hnlicher Weise beeintr�chtigt. Um zu einem Versto� gegen die Norm zu gelangen, d�rften insbesondere keine weiteren Informationen neben dem von der Beklagten erstellten Scorewert in die Entscheidung potentieller Vertragspartner eingeflossen sein.

16 Diesen Nachweis vermag die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klagepartei nicht zu f�hren. Dem schrifts�tzlichen Vorbringen ist kein hinreichend substantiierter Einzelfall zu entnehmen, in welchem diese Voraussetzungen vorliegen w�rden. Soweit die Klagepartei in der m�ndlichen Verhandlung zwei Vorf�lle im Zusammenhang mit den Firmen … und … erw�hnte, hat die Beklagtenseite diese zul�ssig mit Nichtwissen bestritten. Beweise f�r ihr Vorbringen hat die Klagepartei nicht angeboten. Das Gericht kann sich daher nicht mit hinreichender Sicherheit davon �berzeugen, dass die Anfragen ausschlie�lich aufgrund des von der Beklagten �bermittelten Scorewerts abgelehnt wurden.

17 Selbst wenn man allerdings davon ausgehen wollte, den diesbez�glichen Vortrag der Klagepartei als wahr zu unterstellen, ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass nicht jede Ablehnung einer Gesch�ftsbeziehung oder Nichtgew�hrung bestimmter Zahlungsmodalit�ten gleich eine erhebliche Beeintr�chtigung im Sinne des Art. 22 Abs. 1 DSGVO darstellt.

18 2) Der Kl�gerin stehen keine Anspr�che auf immateriellen Schadenersatz zu.

19 a) Ein Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO scheitert bereits daran, dass ein Versto� gegen Vorschriften der DSGVO, namentlich Art. 22 Abs. 1, nicht zur �berzeugung des Gerichts vorliegt (siehe oben). Im �brigen sieht das Gericht nach den Angaben der Kl�gerin in der m�ndlichen Verhandlung auch keinerlei rechtlich relevante Beeintr�chtigung der psychischen Verfassung der Kl�gerin mit Schadenswert, jedenfalls keine, die zurechenbar auf der T�tigkeit der Beklagten beruhen. Die informatorische Anh�rung der Klagepartei brachte vielmehr deutlich zum Ausdruck, dass die Klagepartei haupts�chlich mit ihren finanziellen M�glichkeiten unzufrieden ist. Dies f�llt jedoch nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten.

20 b) In diesem Zusammenhang ist dar�ber hinaus festzuhalten, dass die Zuerkennung von Schadenersatz f�r die von der Klagepartei in der m�ndlichen Verhandlung geschilderten Vorf�lle schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Klagepartei Schadenersatz ausdr�cklich nur f�r Vorkommnisse begehrt, die sich bis zur Rechtsh�ngigkeit des hiesigen Rechtsstreits zugetragen haben. In diesem Zeitraum lief allerdings das von der Klagepartei durchlaufende Privatinsolvenzverfahren noch. Soweit die Klagepartei die Auffassung vertritt, sie sei in diesem Zeitraum diskriminiert worden, weil die Mitteilungen der Beklagten auch ihr Alter und ihr Geschlecht ausgewiesen h�tten, und die Vertr�ge deswegen nicht zustande gekommen, ist diese Bef�rchtung objektiv fernliegend. Nach der Lebenserfahrung kann das Gericht es ausschlie�en, dass diese Faktoren neben der Tatsache des Privatinsolvenzverfahrens noch eine relevante Rolle gespielt haben.

21 c) Weitere Anspruchsgrundlagen sind wegen des Anwendungsvorrangs der datenschutzrechtlichen Sonderregelungen nicht zu pr�fen (vgl. BGH, Urteil vom 27.07.2020, VI ZR 405/18).

22 3) Der Klagepartei stehen auch keine Auskunftsanspr�che gegen die Beklagte zu. Soweit der Klagepartei gem�� Art. 15 Abs. 1 DSGVO zustand, ist dieser durch Erf�llung erloschen, da die Beklagte der Klagepartei hinreichend Auskunft �ber die bei ihr gespeicherten Daten erteilt hat. Soweit die Klagepartei weitere Ausk�nfte �ber die konkrete Berechnungsmethode des Scorings und die dabei zum Einsatz kommenden Algorithmen begehrt, steht ihr ein Anspruch nicht zu; die Beklagte kann sich insoweit zul�ssigerweise auf ihr Gesch�ftsgeheimnis berufen (Art. 15 Abs. 4 DSGVO).

23 4) Einen Anspruch auf Unterlassung der Einbeziehung bestimmter Datenkategorien in das von der Beklagten betriebene Scoring hat die Klagepartei ebenfalls nicht. Da die Klagepartei es nicht vermochte, zur �berzeugung des Gerichts aufzuzeigen, dass die Beklagte die von der Klagepartei beanstandeten Datenpositionen schon einmal im Rahmen einer Scoreberechnung wertend verwendet hat, fehlt es an einer Wiederholungsgefahr, die Voraussetzung f�r das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2015, V ZR 160/14).

24 5) Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

III.

25 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 ZPO, die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit bemisst sich nach � 709 ZPO.

Leitsatz

Ein Versto� gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO liegt nur vor, wenn der von der Datenverarbeitung Betroffene einer ausschlie�lich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen wurde, die rechtliche Wirkungen entfaltet oder ihn in �hnlicher Weise erheblich beeintr�chtigt. Der Betroffene ist darlegungs- und beweisbelastet. (Rn. 15 – 16) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Der von der Datenverarbeitung Betroffene hat gegen�ber einer Wirtschaftsauskunftei keinen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft �ber die konkrete Berechnungsmethode des Scorings und die verwendeten Algorithmen. Insoweit kann sich die Wirtschaftsauskunftei auf ihr Gesch�ftsgeheimnis berufen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

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Pr�fung einer automatisierten Entscheidung

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