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33 O 15812/22•LG M�nchen I 33. Zivilkammer, 2024-06-25, 33 O 15812/22
33 O 15812/22Cantonal CourtJun 25, 2024
Zum Nachweis der Verkehrsgeltung der Aufmachung einer Weinflasche als Marke im Sinne von � 4 Nr. 2 MarkenG, f�r die aufgrund der Vielzahl der beschreibenden Beschriftungen eine Eintragungsf�higkeit nach � 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zu verneinen w�re, ist eine qualifizierte Verkehrsgeltung erforderlich. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-06-25
Aktenzeichen: 33 O 15812/22
Dokumenttyp: Endurteil
I. Die Klage wird abgewiesen
II. Die Kl�gerin tr�gt die Kosten des Rechtsstreits
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorl�ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.
1 Die Kl�gerin macht gegen die Beklagte markenrechtliche, hilfsweise lauterkeitsrechtliche Anspr�che auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunftserteilung, R�ckruf und Vernichtung sowie auf Erstattung der entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend.
2 Die Kl�gerin ist ein Gemeinschaftsunternehmen des italienischen Unternehmens … und des Unternehmens … …. Die Gr�ndung der Kl�gerin erfolgte im Jahr 2020.
3 Unter … werden u.a. die in Italien von der … … produzierten und abgef�llten gleichnamigen Weine vertrieben. Dazu geh�rt auch der Wein der Rebsorte …, der in der folgend eingeblendeten Aufmachung hergestellt und vertrieben wird:
4 Die Klagemarke weist folgende Gestaltungsmerkmale auf: ein cremefarbenes Etikett, eine markante Umrandung, die aus zwei schwarzen parallelen Strichen besteht, an die sich zum Etikettinneren vertikal spiegelsymmetrische, durchgehende Blattrankenornamente (sog. Arabesken) in schwarzer und goldener Farbe anschlie�en, eine in rubinroter Farbe mit goldener Schattierung und Blockbuchstaben gehaltene �berschrift, die symmetrisch an deren R�ndern nach unten geschwungen verl�uft sowie eine grafische Gestaltung der Rebsortenbezeichnung … in Blockbuchstaben, die in rubinroter Farbe mit goldener Schattierung sowie mit geschlossener rechteckiger Umrandung gehalten sind. Daneben ist eine zentral im Etikett angeordnete geografische Herkunftsangabe … bzw. alternativ …, ein rotgoldenes Siegel- bzw. Wappenelement, ein kursiver Text der jeweils an der Ober- und Unterseite durch waagerechte Striche begrenzt wird und die Bezeichnung … in serifenlosen Blockbuchstaben in der Klagemarke vorhanden.
5 Das Klagemuster enth�lt neben den genannten Merkmalen noch eine rubinrote Kapsel auf der Flaschen�ffnung.
6 Der Wein der Rebsorte … der Kl�gerin ist seit dem Jahr 2022 mit folgendem Etikett erh�ltlich:
7 Die Kl�gerin wurde von der … und der … umfassend erm�chtigt, die Rechte an der Bezeichnung … sowie an der Ausstattung der Weine wahrzunehmen, einschlie�lich etwaiger Zeichenrechte kraft Benutzung sowie Anspr�chen wegen unlauterer Nachahmungen (vgl. Prozessstandschafts- und Abtretungsvereinbarung in Anlage K2).
8 Die Beklagte ist ein international t�tiges Vertriebsunternehmen f�r Getr�nke insbesondere auch f�r alkoholische Getr�nke, u.a. Weine und Schaumweine. Unter der Bezeichnung … f�hrt sie Perl- und Schaumweine, aber auch italienische Weine im Angebot. Darunter befindet sich auch ein … in folgender Aufmachung:
9 Die Beklagte pr�sentiert und bewirbt den dargestellten Wein umfangreich auf ihrer eigenen Website unter der Domain …. Die Weine sind dar�ber hinaus auch allgemein online und im station�ren Lebensmittelhandel erh�ltlich.
10 Die Kl�gerin erfuhr im August 2022 von den reinen Online-Werbeaktivit�ten der Beklagten auf deren Website. Daraufhin veranlasste sie �ber ihre Verfahrensbevollm�chtigen einen Testkauf �ber die Online-Handelsplattform Amazon und lie� am 15. August 2022 gegen�ber der Beklagten eine Abmahnung aussprechen. Darin wurde die Beklagte zur Einstellung der Werbe- und Vertriebshandlungen f�r die im Antrag gezeigte Aufmachung sowie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung aufgefordert (vgl. Schreiben vom 15.08.2022 in Anlage K28).
11 Dies lie� die Beklagte mit Schreiben vom 23.08.2022 ablehnen (vgl. Anlage K30). Es kam daraufhin zu zwei einstweiligen Verf�gungsverfahren zwischen den Parteien, eines vor dem Landgericht K�ln (Gz. 33 O 407/22) und eines vor dem Landgericht M�nchen I (Gz. 33 O 14278/22).
12 Die Kl�gerin tr�gt vor, bei den … – Weinen handele es sich nach Absatz und Umsatz im Lebensmitteleinzelhandel um die erfolgreichsten Markenweine Deutschlands. Dazu geh�re in erster Linie auch der Wein der Rebsorte … in der obigen Darstellung. Die vorgetragenen Umsatz- und Absatzzahlen in Tabelle 1b der Anlage K6 bez�gen sich ausschlie�lich auf Flaschen in Deutschland, die mit der Klagemarke etikettiert seien. Klagemarke und Klagemuster seien von der Kl�gerin auch weiterhin in der dargestellten Gestaltung gegen�ber den relevanten Verkehrskreisen und vor allem gegen�ber Endverbrauchern benutzt worden. Sowohl Klagemuster als auch Klagemarke seien bekannt, was unter anderem durch die vorgelegten Gutachten der … und der … belegt sei. Die neue Etikettengestaltung des … werde seit September/Oktober 2022 neben der Klagemarke verwendet. In Deutschland sei kein anderes Weinhandelsunternehmen beziehungsweise kein anderer Weinhersteller vorhanden, der ein Etikett mit dieser Art der Etikettengestaltung nutzt. Die Kl�gerin bestreitet, dass die von der Bekl. vorgetragenen Flaschengestaltungen �berhaupt auf dem deutschen Markt angeboten werden und pr�sent sind. Sie bestreitet weiter, dass dies in einem Umfang geschieht, der jedenfalls ansatzweise vergleichbar mit der Marktdurchdringung des Klagemusters einhergehe.
13 Die Kl�gerin ist der Auffassung, ihr stehe gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus einer Marke kraft Verkehrsgeltung nach � 4 Nr. 2 MarkenG zu. Die Klagemarke sei als Wort-/Bildmarke gem�� � 3 Abs. 1 MarkenG schutzf�hig und besitze bundesweite Verkehrsgeltung. Das in K10 vorgelegte Gutachten belege mehr als ausreichende Bekanntheits-, Kennzeichnungs- und Zuordnungsgrade. Eine ausreichende Verkehrsgeltung sei auch aufgrund der Marktpr�senz zu bejahen. Die Gestaltung der Etiketten von Weinflaschen diene als Hinweis auf die Herkunft von einem bestimmten Abf�ller. Eine Aktivlegitimation bestehe, da das italienische Unternehmen …. als Herstellerin, beziehungsweise als Abf�llerin die origin�re Inhaberin der Marke sei, und die Kl�gerin sich wegen der ihr im Wege der gewillk�rten Prozessstandschaft erteilten Erm�chtigung hierauf berufen k�nne. Eine Verwechslungsgefahr gem�� � 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe, da eine Warenidentit�t und eine hochgradige, jedenfalls durchschnittliche Zeichen�hnlichkeit in bildlicher Hinsicht bestehe und die Klagemarke �ber eine weit �berdurchschnittliche Kennzeichnungskraft verf�ge. Jedenfalls bestehe eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, da der Bildbestandteil beziehungsweise das Hauptetikett eine selbst�ndig kennzeichnende Stellung besitze. Ein Anspruch bestehe auch aus Bekanntheitsschutz nach � 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG. Bei der Klagemarke handele es sich um eine bekannte Marke, deren Unterscheidungskraft und Wertsch�tzung in unlauterer Weise ohne rechtfertigenden Grund ausgenutzt werde. Die Unterscheidungskraft und die Wertsch�tzung der Klagemarke seien dar�ber hinaus auch beeintr�chtigt.
14 Ein Unterlassungsanspruch folge auch aus �� 3, 4 Nr. 3 lit. a) und b) UWG. Das Klagemuster weise eine erheblich gesteigerte wettbewerbliche Eigenart auf. Dar�ber hinaus habe die Beklagte das Klagemuster nahezu identisch �bernommen, insbesondere auch im Hinblick auf dessen Kombination und Anordnung. Es liege eine unlautere Herkunftst�uschung nach � 4 Nr. 3 lit. a) UWG vor. Eine Herkunftst�uschung werde nicht durch die Bezeichnung … vermieden, weil es mangels Gestaltungsbeschr�nkungen auf unterschiedliche Kennzeichnungen von vornherein nicht ankomme. Es handele sich bei dieser Angabe auch um keine Bezeichnung, die geeignet w�re, eine Herkunftst�uschung zu vermeiden. Jedenfalls sei eine Herkunftst�uschung im weiteren Sinne zu bejahen, da der Eindruck erweckt werde, es handele sich bei der angegriffenen Verletzungsform um eine neue Serie oder eine Zweitmarke der Originalherstellerin oder es best�nden zwischen jener und der Beklagten zumindest lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen. Daneben sei eine unlautere Rufausbeutung nach � 4 Nr. 3 lit. b) UWG gegeben. Der Anspruch auf Kostenerstattung folge aus � 14 Abs. 6 MarkenG beziehungsweise aus �� 677, 683 S. 1 BGB, der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus � 19 Abs. 1 und 3 MarkenG beziehungsweise � 242 BGB i.V.m. � 9 UWG und der Anspruch auf Vernichtung und R�ckruf aus � 18 Abs. 1, Abs. 2 MarkenG.
15 Die Kl�gerin st�tzt sich in erster Linie auf eine Verletzung der nachfolgend eingeblendeten Marke kraft Verkehrsgeltung i.S.v. � 4 Nr. 2 MarkenG wegen Verwechslungsgefahr und Rufausbeutung gem�� � 14 Abs. 2 Nr. 2 u. 3 MarkenG, hilfsweise auf Anspr�che wegen unlauterer Nachahmung gem�� � 4 Nr. 3 a und b UWG.
16 Die Kl�gerin beantragt zuletzt:
und/oder
F�r jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter Ziff. 1 ausgesprochene Verbot wird der Beklagte ein gegen sie festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00 und f�r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht (Ordnungsgeld im Einzelfall h�chstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt h�chstens zwei Jahre, jeweils zu vollziehen an den Gesch�ftsf�hrern der Beklagte).
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aufgrund der vorstehend in Ziff. 1 bezeichneten Handlungen bereits entstanden ist oder k�nftig noch entstehen wird.
Die Beklagte wird verurteilt, �ber den Umfang der vorstehend Ziff. 1 bezeichneten Handlungen Auskunft zu erteilen sowie unter Vorlage von Rechnungskopien und Lieferdokumenten Rechnung zu legen, und zwar �ber
a)die Angebots- und Vertriebszeitr�ume,
b)die Mengen der erhaltenen oder bestellten Waren sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der vorstehend unter Ziff. 1 genannten Waren,
c)die einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen so-wie Namen und Anschriften der Abnehmer,
d)die einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen so-wie der Namen und Anschriften der Angebotsempf�nger,
e)die Art und �ber den Umfang der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Reichweiten, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, Aufrufzahlen,
f)die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten sowie
g)den erzielten Gewinn, wobei vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen-�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr�gt und ihn erm�chtigt und verpflichtet, der Kl�gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist.
Die Beklagte wird verurteilt, die vorstehend gem�� Ziff. 1 gekennzeichneten und im Besitz Dritter befindlichen Waren unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten rechtsverletzenden Zustand auf eigene Kosten aus den Vertriebswegen zur�ckzurufen und/oder endg�ltig aus den Vertriebswegen zu entfernen, wobei diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger�umt wurde, ernsthaft aufgefordert werden, gegen R�ckzahlung des bereits gezahlten Kaufpreises und Erstattung der Kosten f�r die R�ckgabe, die Waren an die Beklagte zur�ckzugeben.
Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz bzw. im Eigentum befindlichen und gem�� Ziff. 1 gekennzeichneten Waren zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einem von ihr zu benennenden Treuh�nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin EUR 3.020,34 nebst Zinsen i.H.v. f�nf Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.
17 Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung.
18 Die Beklagte bestreitet, dass die Klagemarke durchg�ngig und intensiv auf deutschem Markt benutzt worden sei und dass die Benutzung durch eines der Unternehmen erfolge, das entweder die Kl�gerin selbst oder eines ihrer teilhabenden Unternehmen sei. Sie tr�gt vor, dass vielmehr die Mehrzahl der Anbieter die Abbildung des neu gestalteten Etiketts verwende. Die ge�nderte Etikettengestaltung werde mindestens seit dem 18.05.2022 auf der deutschsprachigen Website angezeigt. Die Aufmachung werde nur noch und nicht mehr lediglich „daneben“ von der Kl�gerin vertrieben und s�mtliche Kommunikation sei darauf umgestellt worden. Die Beklagte bestreitet weiter, dass die von der Kl�gerin vorgetragenen Kennzahlen und Werbeaufwendungen ausschlie�lich auf das Klagemuster, beziehungsweise auf die angebliche Klagemarke entfallen sind. Bestritten wird auch, dass das in Anlage K10 vorgelegte Befragungsgutachten die aktuelle Meinung der angesprochenen Verkehrskreise zum Zeitpunkt des Klageverfahrens widerspiegele.
19 Die Beklagte ist der Auffassung, es seien keine hinreichenden Benutzungsrechte zugunsten der … entstanden, die sie im Rahmen der vorgelegten Vereinbarung an die Kl�gerin h�tte abtreten k�nnen. Die Etikettengestaltung habe keine Verkehrsgeltung, insbesondere seien die in den Gutachten angegebenen Prozents�tze f�r die Annahme einer Verkehrsgeltung nicht ausreichend. Entscheidend f�r die Zuordnung der Produkte zum Unternehmen der Kl�gerin sei die Verwendung der Worte … und nicht das grafisch gestaltete Etikett. Aufgrund unterschiedlicher Angaben sei es den angesprochenen Verkehrskreisen nicht m�glich, das Zeichen nur einem Unternehmen zuzuordnen. Eine Verwechslungsgefahr im kennzeichenrechtlichen Sinne bestehe nicht. Zun�chst bestehe nur eine geringe Kennzeichnungskraft einer potentiellen Marke, da … f�r ein spezielles Herstellungsverfahren stehe. Die Gestaltungselemente seien nicht per se kennzeichnungskr�ftig oder phantasievoll kombiniert und es seien unz�hlige �hnliche Etikettengestaltungen f�r Weine auf dem Markt vorhanden. Auch eine Zeichen�hnlichkeit bestehe nicht. Im �brigen sei nicht davon auszugehen, dass der obere Teil des zweigeteilten Gesamtetiketts einen selbst�ndig kennzeichnenden Bestandteil darstelle. Das Bestehen einer wettbewerblichen Eigenart des Klagemusters sei zu verneinen, da bereits nicht deutlich sei, f�r welche Gestaltung die Kl�gerin die wettbewerbliche Eigenart genau geltend mache. Es seien dar�ber hinaus zahlreiche �hnliche Gestaltungen auf dem Markt vorhanden, insbesondere bestehe der gleiche Gesamteindruck wie bei den … Etiketten. Wesentliche Gestaltungsmerkmale seien nicht �bernommen worden. Des Weiteren bestehe auch keine Herkunftst�uschung, da durch die deutlich angebrachte Marke … jegliche Gefahr von Verwechslungen ausger�umt sei.
20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schrifts�tze samt Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 05.03.2024 (Bl. 236/238 d.A.) Bezug genommen.
21 Die Klage ist zul�ssig, aber unbegr�ndet.
A.
22 Die Klage ist zul�ssig, insbesondere kann die Kl�gerin markenrechtliche Anspr�che aus der Klagemarke und lauterkeitsrechtliche Anspr�che im Wege der gewillk�rten Prozessstandschaft geltend machen. Die (nach � 30 Abs. 3 MarkenG) erforderliche Zustimmung der … als Gesellschafterin der Kl�gerin lag vor (vgl. Prozessstandschafts- und Abtretungsvereinbarung in Anlage K2). Nachdem aus der in K2 vorgelegten Anlage folgt, dass sich die Kl�gerin mit dem Aufbau und der Pflege der Marke „Doppio Passo“ f�r Weine und der damit verbundenen Produktaufmachung, insbesondere des Aussehens und der Ausstattung von Weinflaschen und Etiketten befasst (vgl. Seite 1 der Anlage K2), ist auch ein eigenes schutzw�rdiges Interesse an der Geltendmachung der Anspr�che im Wege der Klage zu bejahen. Eine unbillige Benachteiligung der Beklagten durch die Prozessstandschaft besteht nicht.
B.
23 Die Klage ist jedoch unbegr�ndet, da der Kl�gerin weder die geltend gemachten markenrechtlichen noch die lauterkeitsrechtlichen Anspr�che zustehen.
24 I. Der Kl�gerin steht der in Klageantrag 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht nach � 14 Abs. 2 MarkenG zu, da sie keine Benutzungsmarke i.S.d. � 4 Nr. 2 MarkenG erworben hat.
25 1. Nach � 4 Nr. 2 MarkenG entsteht Markenschutz durch die Benutzung eines Zeichens im gesch�ftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat. Eine Verkehrsgeltung des Zeichens als Marke ist vorliegend zu verneinen.
26 2. Verkehrsgeltung bedeutet, dass, sofern nicht besondere Umst�nde hinzutreten, ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine Verbindung zwischen dem Zeichen und einem bestimmten Unternehmen herstellt und das Erscheinungsbild des Zeichens wieder erkennt (vgl. Str�bele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 14 Auflage 2023, � 4 Rdnr. 26). Das notwendige Ma� an Verkehrsgeltung kann dabei nicht in einer Weise festgelegt werden, dass einem prozentm��ig bestimmten Anteil der angesprochenen Verkehrskreise bekannt sein m�sse, dass das Zeichen f�r bestimmte Waren oder Dienstleistungen auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinweist. Zu ber�cksichtigen sind vielmehr die Umst�nde des Einzelfalls (vgl. BGH GRUR 2021, 1199 Rdnr. 35 – Goldhase III). F�r den Schutz einer Benutzungsmarke ist eine Verkehrsgeltung innerhalb beteiligter Verkehrskreise ausreichend (vgl. Str�bele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 14 Auflage 2023, � 4 Rdnr. 47). Ein geringerer Zuordnungsgrad ist grunds�tzlich ausreichend, wenn das Zeichen als Registermarke ohne weiteres eintragbar w�re („einfache Verkehrsgeltung“). W�rden einer Eintragung hingegen Schutzhindernisse nach � 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG entgegenstehen, muss der Zuordnungsgrad genauso hoch liegen wie im Falle der Verkehrsdurchsetzung, da es sonst zu einer Umgehung der Anforderungen des � 8 Abs. 3 MarkenG k�me. Dies bezeichnet die qualifizierte Verkehrsgeltung (vgl. zum gesamten Vorstehenden Str�bele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 14 Auflage 2023, � 4 Rdnr. 47). F�r eine einfache Verkehrsgeltung ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen einem bestimmten (nicht notwendig namentlich benennbaren) Unternehmen zuordnet. Im Allgemeinen wird dabei ein Zuordnungsgrad von 20-25 % ausreichen. F�r die qualifizierte Verkehrsgeltung bedarf es eines Zuordnungsgrades von regelm��ig nicht unter 50 % (vgl. zum Ganzen Str�bele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 14 Auflage 2023, � 4 Rdnr. 49 f.).
27 a) Wer sich auf den Schutz einer Benutzungsmarke beruft, hat zun�chst spezifizierte Angaben �ber Art und Form, Beginn, Dauer und Umfang der Benutzung durch Darlegung von Ums�tzen, Marktanteilen, Werbeaufwendungen, Vorlage von Preislisten, Produktmustern, Werbematerial etc. zu machen (vgl. Str�bele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 14. Auflage 2023, � 4 Rdnr. 52). Bereits diesem Erfordernis ist die Kl�gerin nicht hinreichend nachgekommen.
28 b) Die Kl�gerin hat die Klagemarke hinreichend konkret dargestellt und bezeichnet. Zwar f�hrt die Kl�gerin insoweit auf Seite 33 ihrer Klageschrift aus, die „Klagemarke“ werde unter anderem durch die zentral im Etikett angeordnete geografische Herkunftsangabe … bzw. alternativ … ausgezeichnet, so dass im Hinblick auf diese Alternative unklar ist, welche Gestaltung die „Klagemarke“ konkret darstellen soll. Da die Kl�gerin die „Klagemarke“ selbst wiederholt innerhalb der Klageschrift mit der Bezeichnung … darstellt, kann jedoch angenommen werden, dass jedenfalls mit diesen Abbildungen die „Klagemarke“ hinreichend konkret dargestellt und bezeichnet ist.
29 c) Dauer und Umfang der Nutzung der Klagemarke hat die Kl�gerin indes nicht in einer Weise belegt, die die Annahme einer Benutzungsmarke erm�glicht. Zwar hat die Kl�gerin grunds�tzlich Umsatzzahlen vorgelegt sowie zu der H�he von Werbeaufwendungen vorgetragen. Die Beklagte bestritt jedoch, dass die „Klagemarke“ durchg�ngig und intensiv auf dem deutschen Markt benutzt worden sei. Ihr Bestreiten unter Bezugnahme auf kl�gerische Unterlagen und von der Klagemarke abweichende Etikettengestaltungen war dabei erheblich. Des Weiteren bestritt die Beklagte in erheblicher Weise, dass die von der Kl�gerin vorgetragenen Kennzahlen und Werbeaufwendungen ausschlie�lich auf das Klagemuster beziehungsweise die angebliche Klagemarke entfallen sind. Ein Beweisangebot der Kl�gerin folgte darauf nicht. Die Kl�gerin bot Frau … lediglich als Beweis f�r die Tatsache an, dass sich die Werbeaufwendungen f�r das zur�ckliegende Jahr auf mehr als 1,4 Millionen Euro beliefen, wobei der gr��te Anteil davon v.a. f�r POS-Aktionen aufgewendet wurde. Konkrete Werbeaufwendungen in Bezug auf die Klagemarke trug die Kl�gerin nicht vor. Bez�glich der Umsatzzahlen folgen aus der vorgelegten Tabelle 1b in Anlage K6 auch nur die Umsatz- und Absatzzahlen in Bezug auf den … …. Die Kl�gerin selbst f�hrte jedoch auf Seite 33 ihrer Klageschrift aus, dass es die Gestaltung der Klagemarke statt der Bezeichnung … auch mit der Bezeichnung … gibt. Auch dabei handelt es sich um einen …, wie beispielsweise aus der Seite 1 der Anlage K12 folgt. Die Beklagte legt auf Seite 17 ihrer Klageerwiderung dar�ber hinaus noch weitere Etikettengestaltungen vor, die unter anderem den … betreffen“. Die Kl�gerin f�hrt auf Seite 51 ihrer Klageschrift weiter aus, dass nur nahezu jeder zweite verkaufte …, der in Deutschland verkauft wird, die Gestalt des Klagemusters aufweise. Soweit die Kl�gerin angibt, dass bestimmte abweichende Etikettengestaltungen des … nur im Fachhandel und in der Gastronomie vertrieben w�rden, wurde dies seitens der Beklagten mit Nichtwissen bestritten. Ein Beweisantritt erfolgte auch hier in der Folge nicht.
30 d) Unabh�ngig davon ist eine Verkehrsgeltung durch die vorgelegten Meinungsforschungsgutachten nicht belegt.
31 (1) Hinsichtlich der zu fordernden Prozents�tze ist zun�chst zu beachten, dass bez�glich der Klagemarke eine qualifizierte Verkehrsgeltung erforderlich ist, da aufgrund der Vielzahl der beschreibenden Beschriftungen innerhalb der „Klagemarke“ eine Eintragungsf�higkeit nach � 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zu verneinen w�re.
32 (2) Der insoweit zu fordernde Zuordnungsgrad von nicht unter 50 % ist durch das in Anlage K10 vorgelegte Gutachten der … nicht belegt. Unabh�ngig davon ist aus dem Gutachten bereits die konkrete Gestaltung der Weinflasche nicht erkennbar. Dass es sich bei der Abbildung um die Klagemarke ohne den Schriftzug … handelt, wurde seitens der Beklagten auch bestritten. Das Gutachten bezieht sich gerade auch auf die gesamte Flasche und nicht lediglich auf die „Klagemarke“. Da die Angaben zu der gesamten Flasche nicht ohne Weiteres auf m�gliche Angaben zu einem nur allein vorgelegten Etikett �bertragen werden k�nnen, kann das Gutachten schon aus diesem Grund nicht verwertet werden.
33 (3) Selbiges gilt f�r das in Anlage K36 vorgelegte Gutachten der …, dessen Gegenstand laut Seite 1 des Gutachtens die Schauseite der kompletten Flasche des Rotweins … war. Die Beklagte beanstandet insoweit zurecht, dass auf der Abbildung innerhalb des kursiven Textes noch die Bezeichnung … zu finden war. Nachdem dieser Begriff auch kurz hinter … positioniert war, ist nicht auszuschlie�en, dass jedenfalls einige der Befragten von dieser Angabe bei ihren Antworten beeinflusst wurden. Dies gilt umso mehr, da aus Seite 1 des Gutachtens folgt, dass den Befragten die Abbildung der Schauseite der Flasche des Rotweins in Originalgr��e vorgelegt wurde. Unstreitig geblieben ist auch, dass sich die jeweilige Befragungsperson bis zum Ende der Befragung die Abbildung der Vorderansicht ansehen konnte und auch in die Hand nehmen durfte. Dar�ber hinaus ist auch inhaltlich durch das Gutachten, das einen Zuordnungsgrad von 26,4 % ausweist, eine qualifizierte Verkehrsgeltung nicht belegt.
34 e) Auch die �brigen seitens der Kl�gerin vorgelegten Unterlagen rechtfertigen in der Zusammenschau die Annahme einer qualifizierten Verkehrsgeltung nicht.
35 II. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt auch nicht aus � 4 Nr. 3 i.V.m. �� 8 Abs. 1, 3 Abs. 1 UWG. Es liegen weder die Voraussetzungen des � 4 Nr. 3 lit. a) UWG noch die des � 4 Nr. 3 lit. b) UWG vor.
36 1. Die Kl�gerin ist nach � 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert.
37 a) Ein konkretes Wettbewerbsverh�ltnis i.S.v. � 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeintr�chtigen, das hei�t im Absatz behindern oder st�ren kann (vgl. BGH GRUR 2014, 1114 Rdnr. 24 – nickelfrei). Daf�r ist nicht Voraussetzung, dass die Parteien auf der gleichen Vertriebsstufe t�tig sind, solange sie letztlich gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen (vgl. BGH GRUR 2016, 828 Rdnr. 19 f. – Kundenbewertung im Internet). Deshalb besteht ein konkretes Wettbewerbsverh�ltnis zwischen dem Hersteller einer Ware nicht nur gegen�ber anderen Herstellern gleichartiger Waren, sondern auch gegen�ber anderen H�ndlern gleichartiger Waren (vgl. OLG M�nchen GRUR-RR 2022, 378 – Premium Spritz). Die … ist damit als Abf�llerin hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen�ber der Beklagten aktivlegitimiert. Die … hat die Kl�gerin zur Geltendmachung von Anspr�chen wegen Nachahmung der Produktaufmachung erm�chtigt (vgl. Prozessstandschafts- und Abtretungsvereinbarung in Anlage K2).
38 2. Der Vertrieb der Rotweine in der streitgegenst�ndlichen Aufmachung durch die Beklagte stellt eine gesch�ftliche Handlung i.S.d. � 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.
39 3. Der Vertrieb der streitgegenst�ndlichen Rotweine ist nicht nach � 4 Nr. 3 lit. a) UWG unlauter.
40 a) Nach � 4 Nr. 3 lit. a) UWG handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare T�uschung der Abnehmer �ber die betriebliche Herkunft herbeif�hrt. Eine Herkunftst�uschung ist bei dem Vertrieb der streitgegenst�ndlichen Rotweine durch die Beklagte nicht gegeben.
41 b) Bei der Pr�fung des wettbewerblichen Leistungsschutzes nach � 4 Nr. 3 lit. a) UWG besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensit�t der �bernahme sowie der Unlauterkeit der Herkunftst�uschung. Je gr��er die wettbewerbliche Eigenart und je h�her der Grad der �bernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die die Unlauterkeit begr�ndende Herkunftst�uschung und ihre Vermeidbarkeit zu stellen und umgekehrt (stRspr; vgl. nur BGH GRUR 2017, 1135 Rn. 17 – Leuchtballon m.w.N.)
42 c) Das Klagemuster verf�gt in seiner Produktgestaltung �ber eine durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart.
43 (1) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH GRUR 2015, 909 Rn. 10 – Exzenterz�hne; BGH GRUR 2016, 730 Rn. 33 – Herrnhuter Stern). F�r die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart ist auf den Gesamteindruck des nachgeahmten Erzeugnisses abzustellen, wobei sich der Verkehr grunds�tzlich nur an den �u�eren Gestaltungsmerkmalen orientieren kann (vgl. BGH GRUR 2016, 720 Rn. 22 – Hot Sox). Ma�geblich ist insoweit der Zeitpunkt der Markteinf�hrung der Nachahmung (vgl. BGH GRUR 2021, 1544 Rn. 48 – Kaffeebereiter).
44 (2) Nach der Darlegung der Kl�gerin zeichnet sich die Produktaufmachung des Klagemusters insbesondere aus durch folgende Merkmale:
-rubinrote Kapsel auf der Flaschen�ffnung
-cremefarbenes Etikett
-markante Umrandung bestehend aus zwei schwarzen parallelen Strichen, an die sich zum Etikettinneren vertikalspiegelsymmetrische, durchgehende Blattrankenornamente (sog. Arabesken) in schwarzer und goldener Farbe anschlie�en
-die in rubinroter Farbe mit goldener Schattierung und Blockbuchstaben gehaltene �berschrift, die symmetrisch an deren R�ndern nach unten geschwungen verl�uft
-grafische Gestaltung der Rebsortenbezeichnung … in Blockbuchstaben, die in rubinroter Farbe mit goldener Schattierung sowie mit geschlossener rechteckiger Umrandung gehalten sind
-… die zentral im Etikett angeordnete geografische Herkunftsangabe … bzw. alternativ …
-rot-goldenes Siegel- bzw. Wappenelement
-kursiver Text der jeweils an der Ober- und Unterseite durch waagerechte Striche begrenzt wird
-die Bezeichnung … in serifenlosen Blockbuchstaben.
45 (3) Vorliegend ist aufgrund der dargestellten Gestaltungsmerkmale davon auszugehen, dass die konkrete Ausgestaltung des Rotweins der Kl�gerin den angesprochenen Verkehr – dessen Verst�ndnis die Kammer vorliegend selbst feststellen kann, da deren Mitglieder als Durchschnittsverbraucher zum angesprochenen Verkehr geh�ren und da sie aufgrund ihrer st�ndigen Befassung mit Kennzeichen- und Wettbewerbsstreitsachen in der Lage ist, das Verkehrsverst�ndnis anhand ihrer Erfahrungen selbst zu beurteilen (st. Rspr., vgl. hierzu etwa OLG M�nchen GRUR-RR 2016, 270 Rn. 31 – Klosterseer) – auf seine betriebliche Herkunft hinweist. Vom Marktumfeld anderer Rotweinflaschen hebt sich die kl�gerische Ausgestaltung durch ein Zusammenspiel dieser Gestaltungsmerkmale derart ab, dass eine origin�r durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart anzunehmen ist. Insbesondere die seitens der Beklagten auf Seite 57 ihrer Klageerwiderung vorgelegten Gestaltungen erscheinen im Gesamteindruck zwar �hnlich, unterscheiden sich jedoch noch hinreichend in ihrer Gesamtgestaltung. Die Kl�gerin hat dar�ber hinaus auch bestritten, dass die von der Beklagten vorgetragenen Flaschengestaltungen �berhaupt auf dem deutschen Markt angeboten werden und pr�sent sind (vgl. insoweit BGH GRUR 2021, 1544 – Rdnr. 23 – Kaffeebereiter). Auch der seitens der Beklagten abgebildete Ricasoli – Rotwein weist bereits durch das dunkelblaue Etikett einen hinreichend abweichenden Gesamteindruck auf.
46 (4) Die Angaben der Kl�gerin zu Verkaufs- und Umsatzzahlen, Werbeaufwendungen, Markt- und Medienpr�senz gen�gen demgegen�ber nicht f�r die Annahme einer erh�hten wettbewerblichen Eigenart. Auch insoweit hat die Kl�gerin zwar behauptet, aber nicht dargetan und belegt, dass die angegebenen Kennzahlen auf das Klagemuster entfallen. Auf die obigen Ausf�hrungen wird verwiesen.
47 d) Die Produktgestaltung der Beklagten stellt eine nachschaffende Nachahmung derjenigen des Klagemusters dar.
48 (1) Die �hnlichkeit der sich gegen�berstehenden Erzeugnisse ist nach ihrem Gesamteindruck zu beurteilen (vgl. BGH GRUR 2009, 1069 Rn. 20 – Knoblauchw�rste; BGH GRUR 2010, 80 Rn. 39 – LIKEaBIKE; BGH GRUR 2016, 730 Rn. 47 – Herrnhuter Stern). Dabei kommt es weniger auf die Unterschiede und mehr auf die �bereinstimmungen der Produkte an, weil der Verkehr diese erfahrungsgem�� nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, in dem die �bereinstimmenden Merkmale st�rker hervortreten als die unterscheidenden (vgl. BGH GRUR 2007, 795 Rn. 34 – Handtaschen; BGH GRUR 2010, 80 Rn. 41 – LIKE-aBIKE; BGH GRUR 2016, 730 Rn. 41 – Herrnhuter Stern). Dabei m�ssen gerade die �bernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses ausmachen, f�r das Schutz beansprucht wird (vgl. BGH GRUR 2007, 795 Rn. 32 – Handtaschen; BGH GRUR 2010, 1125 Rn. 25 – Femur-Teil; BGH GRUR 2016, 730 Rn. 41 – Herrnhuter Stern). Bei der Beurteilung der �bereinstimmung oder �hnlichkeit ist auf die Sichtweise des durchschnittlich informierten und situationsad�quat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl. 2023, � 4 Rn. 3.37 a). Eine nahezu identische Nachahmung liegt vor, wenn nach dem Gesamteindruck der sich gegen�berstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringf�gige Abweichungen vom Original aufweist; eine nachschaffende �bernahme ist demgegen�ber gegeben, wenn die fremde Leistung lediglich als Vorbild genutzt wird und eine blo�e Ann�herung an das Originalprodukt festzustellen ist (BGH GRUR 2018, 832 Rdnr. 50 m.w.Nachw. – Ballerinaschuh; BGH GRUR 2022, 160 Rdnr. 38 – Flying V).
49 (2) Eine identische oder nahezu identische Nachahmung scheidet vorliegend aus, weil sich der Gesamteindruck der Vergleichsprodukte – auch nach dem unvollkommenen Erinnerungsbild – �ber geringf�gige Abweichungen hinaus unterscheidet. So sind zum einen die Flaschengr��en unterschiedlich und weisen unterschiedlichen Formen auf. Dar�ber hinaus befindet sich bei der Gestaltung der Beklagten gegen�ber derjenigen der Kl�gerin kein Wappen auf der Kapsel. Auf der Flasche der Beklagten ist die �berschrift … mit einer Verzierung versehen, die bei der �berschrift der Kl�gerin fehlt. Daf�r weist die in der Mitte gehaltene rote Schrift bei der Kl�gerin eine Umrandung auf, die die Gestaltung der Beklagten nicht aufweist. Die kursive Schrift ist bei der Kl�gerin deutlich l�nger gehalten, wobei sich links von diesem Schriftzug ein Wappen befindet. Bei der Beklagten ist nur ein kurzer, einzeiliger Schriftzug vorhanden und ein Siegel oberhalb gehalten. Deutlich unterscheiden sich beide Gestaltungen auch dadurch, dass sich auf dem Produkt der Beklagten noch ein Unteretikett befindet, auf dem die Bezeichnung … angebracht ist. Das Unteretikett ist bei der Bewertung des Gesamteindrucks des Klagemusters zu ber�cksichtigen (hierzu sogleich).
50 (3) Es liegt allerdings eine nachschaffende Nachahmung vor, weil das angegriffene Produkt einige, die wettbewerbliche Gestaltung der Flasche des Primitivos der Kl�gerin pr�gende, Gestaltungselemente �bernimmt. So weist die Gestaltung der Beklagten parallel zu derjenigen der Kl�gerin eine rubinrote Kapsel auf der Flaschen�ffnung sowie ein cremefarbenes Etikett auf. Auf beiden Produkten befindet sich eine markante Umrandung, bestehend aus zwei schwarzen parallelen Strichen, an die sich zum Etikettinneren vertikal spiegelsymmetrische, durchgehende Blattrankenornamente in schwarzer und goldener Farbe anschlie�en. Bei beiden Gestaltungen ist eine �berschrift zu finden, die in rubinroter Farbe mit goldener Schattierung und Blockbuchstaben gehalten ist und die symmetrisch nach unten geschwungen verl�uft. Zudem ist jeweils die Rebsortenbezeichnung … grafisch gestaltet durch Blockbuchstaben, die in rubinroter Farbe mit goldener Schattierung sowie mit geschlossener rechteckiger Umrandung gehalten sind. Beide Aufmachungen weisen ein rot-goldenes Siegel-, beziehungsweise Wappenelement sowie einen kursiven Text auf, der an der Ober- und Unterseite durch waagerechte Striche begrenzt wird. Auch die Bezeichnung … sowie deren Darstellung in serifenlosen Blockbuchstaben wurde von der Beklagten �bernommen. Unter Ber�cksichtigung des Umstands, dass auf das unvollkommene Erinnerungsbild des Verkehrs abzustellen ist, der die Produkte nicht unmittelbar nebeneinander vergleicht, sodass den �bereinstimmungen ein st�rkeres Gewicht zukommt als den Unterschieden, ist eine �bernahme einiger pr�gender Gestaltungsmerkmale und eine Ann�herung an das als Vorbild dienende Originalprodukt zu erkennen.
51 e) Unter Gesamtw�rdigung ist trotz der durchschnittlichen wettbewerblichen Eigenart des Originalprodukts und des Grads der Nachahmung eine Unlauterkeit nach � 4 Nr. 3 lit. a) UWG zu verneinen, da weder eine unmittelbare Herkunftst�uschung noch eine Herkunftst�uschung im weiteren Sinne besteht (vgl. BGH GRUR 2007 – 795 – Handtaschen).
52 (1) Eine unmittelbare Herkunftst�uschung ist zu bejahen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise annehmen, bei der Nachahmung handele es sich um das Originalprodukt. Eine mittelbare Herkunftst�uschung ist demgegen�ber gegeben, wenn der Verkehr die Produktnachahmung f�r eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers h�lt oder annimmt, es best�nden lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen (vgl. BGH GRUR 2001, 443 (445) – Viennetta; BGH GRUR 2009, 1069 Rdnr. 15 – Knoblauchw�rste; BGH GRUR 2023, 736 Rdnr. 46 – KERRYGOLD). Voraussetzung hierf�r ist auch, dass das Erzeugnis bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise eine solche Bekanntheit erreicht haben muss, dass sich in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftst�uschung ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (BGH GRUR 2005, 166 (167) – Puppenausstattungen; BGH GRUR 2006, 79 Rdnr. 35 – Jeans I; BGH GRUR 2007, 339 Rdnr. 39 – Stufenleitern; … BGH GRUR 2007, 984 Rdnr. 34 Gartenliege; K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, 40. Aufl. 2022, UWG � 4 Rdnr. 3.41 a).
53 (2) Vorliegend scheidet eine unmittelbare Herkunftst�uschung aus. Der angesprochene Durchschnittsverbraucher nimmt angesichts der dargestellten Unterschiede nicht an, dass es sich bei dem angegriffenen Produkt um das Originalprodukt handelt. Dies gilt insbesondere, da der angesprochene Verkehr auf der auf dem Unteretikett befindlichen Angabe … einen Herkunftshinweis erkennt. Soweit die Kl�gerin darauf verwiest, bei der Angabe auf dem Unteretikett handele es sich um keine Kennzeichnung, die geeignet sei, eine Herkunftst�uschung zu vermeiden, kann dem nicht gefolgt werden. Bei einer Gesamtbetrachtung der Flasche des streitgegenst�ndlichen Rotweins der Beklagten ist nicht anzunehmen, dass der angesprochene Durchschnittsverbraucher das Unteretikett in seiner Gesamtheit nicht wahrnimmt. Das Unteretikett hebt sich vielmehr durch das ebenfalls in beiger Farbe gehaltene Etikett von der dunklen Flaschenfarbe ab. Eine Abhebung des Unteretiketts erfolgt auch durch die Trennung von dem Oberetikett, da hierdurch die Aufmerksamkeit nochmals verst�rkt auch auf das Unteretikett gelenkt wird. Die Angabe … … ist demgegen�ber wieder in roter Schrift gro� und gut lesbar dargestellt. An der Wahrnehmbarkeit f�r den angesprochenen Verkehr bestehen daher keine Zweifel. Aus den seitens der Beklagten vorgelegten Unterlagen folgt auch, dass die Bezeichnung … dem durchschnittlichen Verbraucher im Zusammenhang mit alkoholischen Getr�nken gegen�bertritt, sodass er in dem Begriff einen Herkunftshinweis erkennt. Eine Bekanntheit der Bezeichnung wurde au�erhalb des Bereichs von Rotweinen seitens der Kl�gerin auch nicht in Abrede gestellt.
54 (3) Auch eine Herkunftst�uschung im weiteren Sinne liegt nicht vor, da vorliegend keine Gefahr besteht, dass der angesprochene Verkehr annimmt, dass es sich bei dem Rotwein der Beklagten um eine neue Serie oder um eine Zweitmarke der Kl�gerin handelt. Allein aus den von der Beklagten verwendeten Bezeichnungen und der �bernahme von gestalterischen Merkmalen der �u�eren Gestaltung der Produkte der Kl�gerin kann nicht geschlossen werden, dass damit bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt wird, dass es sich bei den Produkten der Beklagten um eine neue Serie oder eine Zweitmarke der Kl�gerin zu ihrer Erstmarke handelt. Vielmehr sind weitere Anhaltspunkte n�tig, aus denen sich ergibt, dass Verbraucher die … – Produkte der Beklagten als neue Produkte der Kl�gerin ansehen oder die Bezeichnung … f�r eine Zweitmarke der Kl�gerin halten. Die Gefahr einer mittelbaren Herkunftst�uschung unter dem Gesichtspunkt, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt wird, es handele sich bei dem Produkt des Wettbewerbers um eine neue Serie oder eine Zweitmarke des Unterlassungsgl�ubigers, kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn das in Rede stehende Produkt �ber einen anderen Vertriebsweg oder zu einem g�nstigeren Preis als das Originalprodukt angeboten wird (vgl. BGH GRUR 2023, 736 – KERRYGOLD).
55 (4) Vorliegend ist eine Herkunftst�uschung im weiteren Sinne nicht gegeben, da mit … dem angesprochenen Verkehr eine Bezeichnung gegen�bertritt, die ihm im Zusammenhang mit alkoholischen Getr�nken als Herstellerkennzeichnung bekannt ist. Anhaltspunkte daf�r, dass der Verkehr der Auffassung sein k�nnte, bei dem von der Beklagten vertriebenen Produkt handele es sich um eine neue Serie oder eine Zweitmarke der Kl�gerin bestehen nicht. Insbesondere hat die Kl�gerin nicht hinreichend dargelegt, dass das Produkt der Beklagten zu einem g�nstigeren Preis als das Originalprodukt angeboten wird. Der Primitivo der Beklagten wird unter anderem zum Preis von 8,99 € angeboten. Soweit die Kl�gerin darauf verweist, dass der Wein der Beklagten auch in der Preisspanne zwischen 5,00 € und 6,00 € erh�ltlich sei, ist zu beachten, dass auch der Primitivo der Kl�gerin Preisschwankungen unterliegt. Die Kl�gerin f�hrt zwar aus, dass das Produkt der Kl�gerin zu einem Preis zwischen 7,50 € und 8,50 € vertrieben wird, indes ergibt sich bei Zugrundelegung der kl�gerseits vorgelegten Umsatz- und Absatzzahlen zu dem … f�r das Jahr 2021 ein Durchschnittspreis von knapp 6,00 €. Aus den in Anlage K5 vorgelegten Prospekten folgt, dass der Rotwein der Kl�gerin sogar zu einem Preis zwischen 4,00 € und 5,00 € angeboten wird. Es kann damit davon ausgegangen werden, dass beide Produkte ungef�hr im gleichen Preissegment liegen, beziehungsweise dass der Rotwein der Beklagten jedenfalls keinen solch g�nstigeren Preis aufweist, der den angesprochenen Verkehr zu der Annahme einer neuen Serie oder einer Zweitmarke verleiten k�nnte. Dar�ber hinaus werden beide Weine auch �ber dieselben Vertriebswege – online und im station�ren Lebensmitteleinzelhandel – vertrieben.
56 4. Auch eine Unlauterkeit nach � 4 Nr. 3 lit. b) UWG kommt nicht in Betracht.
57 a) Eine Ausnutzung der Wertsch�tzung des Produkts der Kl�gerin besteht nicht. Eine Ausnutzung der Wertsch�tzung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Wertsch�tzung f�r das Original auf die Nachahmung �bertragen. Bei der Beurteilung dieser Frage ist auf Grund einer Gesamtw�rdigung der Umst�nde des Einzelfalls, insbesondere des Grades der Nachahmung und der St�rke des Rufes des Produkts zu entscheiden, ob es zu einer �bertragung von G�te- und Wertvorstellungen kommt (vgl. K�hler/Bornkamm/Feddersen/Alexander, UWG, 42. Auflage 2024, � 4 Rdnr. 3.51 ff). Die Wertsch�tzung setzt eine gewisse Bekanntheit des Produkts voraus, die umso h�her sein muss, je gr��er die Unterschiede zwischen dem Original und dem nachgeahmten Produkt sind. Entscheidend ist nach dem Wortlaut des � 4 Nr. 3 b nur die Wertsch�tzung des Produkts, nicht jedoch diejenige des dahinterstehenden Unternehmens (vgl. Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Auflage 2023, � 4 Rdnr. 3/66).
58 b) Dies zugrunde gelegt, reicht aufgrund der blo� nachschaffenden Nachahmung ein hinreichendes Ma� an Bekanntheit nicht aus. Insoweit ist zu ber�cksichtigen, dass sich die kl�gerseits vorgelegten Unterlagen teilweise bereits auf die …-Weine insgesamt und nicht konkret auf das Klagemuster beziehen. Die Bekanntheit k�nnen auch die in K10 und K36 vorgelegten Gutachten aus den bereits genannten Gr�nden nicht belegen. Soweit sich der Artikel in Anlage K9 auf den … der Kl�gerin bezieht, sind diese Angaben aufgrund potentiell mehrerer verschiedener Etikettengestaltungen nicht nur auf das Klagemuster zu �bertragen. Soweit aus Anlage K9 hervorgeht, dass das Klagemuster zweimal pr�miert wurde, reicht dies – auch unter Beachtung des in Anlage K22 befindlichen Artikels – aufgrund der lediglich nachschaffenden Nachahmung f�r die Annahme eines guten Rufs nicht aus. Zwar kann sich der gute Ruf eines Produkts auch in erster Linie daraus ergeben, dass der Hersteller ein besonderes Ansehen genie�t. In diesem Fall ist eine Rufausnutzung jedoch durch eine deutlich sichtbare Herstellerkennzeichnung des Nachahmers – wie sie vorliegend besteht – ausgeschlossen (vgl. Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Auflage 2023, � 4 Rdnr. 3/66).
59 c) Aufgrund der fehlenden Wertsch�tzung scheidet auch eine Rufbeeintr�chtigung aus.
C.
60 Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 Abs. 1 ZPO.
D.
61 Die Entscheidung zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf � 709 S. 1, S. 2 ZPO.
Zum Nachweis der Verkehrsgeltung der Aufmachung einer Weinflasche als Marke im Sinne von � 4 Nr. 2 MarkenG, f�r die aufgrund der Vielzahl der beschreibenden Beschriftungen eine Eintragungsf�higkeit nach � 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zu verneinen w�re, ist eine qualifizierte Verkehrsgeltung erforderlich. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Die Gefahr einer mittelbaren Herkunftst�uschung unter dem Gesichtspunkt, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt wird, es handele sich bei dem Produkt des Wettbewerbers um eine neue Serie oder eine Zweitmarke des Unterlassungsgl�ubigers, kann bei alkoholischen Produkten, die ungef�hr im gleichen Preissegment liegen und �ber dieselben Vertriebswege vertrieben werden, nicht angenommen werden. (Rn. 54 – 55) (redaktioneller Leitsatz)
Erfolglose Unterlassungsklage wegen der nachschaffenden Nachahmung der Aufmachung einer Weinflasche
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