OLG M�nchen 18. Zivilsenat, 2024-04-09, 18 U 4603/22 Pre

18 U 4603/22 PreSupreme Court / Civil Chamber 18Apr 9, 2024

Regest

Die zul�ssige Kennzeichnung von Beitr�gen auf einer social media-Plattform durch diese als Falschinformation bedarf jedenfalls einer verbindlichen, f�r alle Nutzer im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes gleicherma�en geltenden, im Nutzungsvertrag verankerten Erm�chtigung der Beklagten zur Kennzeichnung von Falschinformationen.

Full text

OLG M�nchen 18. Zivilsenat — 2024-04-09 — 18 U 4603/22 Pre — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2024-04-09

Aktenzeichen: 18 U 4603/22 Pre

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Auf die Berufung des Kl�gers wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 13.07.2022, Az. 23 O 263/21, teilweise abge�ndert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr gespeicherten Daten des Kl�gers dahingehend zu berichtigen, dass das Vorliegen eines Versto�es gegen die Nutzungsbedingungen durch den am 25.08.2020 gel�schten Beitrag und den am 07.09.2020 als „Fehlinformationen“ eingestuften Beitrag des Kl�gers aus dem Datensatz gel�scht wird.

  2. Der Beklagten wird aufgegeben, die f�r den nachfolgend wiedergegebenen Beitrag vorgenommene Kennzeichnung mit „Fehlinformationen“ zu beseitigen.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Beitrag des Kl�gers gem. Ziffer 2 mit „Fehlinformationen“ zu kennzeichnen, wenn dies geschieht wie am 07.09.2020.

F�r den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, die Ordnungshaft ist zu vollziehen an den Vorst�nden.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl�ger Auskunft zu erteilen, gegen�ber welchem Unternehmen im Rahmen der Ma�nahmen gem. Ziff. 1 (L�schung eines Beitrags am 25.08.2020 und Kennzeichnung eines Beitrags als „Fehlinformationen“ am 07.09.2020) personenbezogene Daten des Kl�gers offengelegt worden sind.

  2. Die weitergehende Berufung wird zur�ckgewiesen. In diesem Umfang bleibt die Klage abgewiesen.

II. Von der Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tr�gt der Kl�ger 69% und die Beklagte tr�gt 31%.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tr�gt der Kl�ger 63% und die Beklagte tr�gt 37%.

III. Dieses Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar

  • in den Ziffern 1 bis 4 gegen Sicherheitsleistung in H�he von 3.000 €

  • im �brigen gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Der Kl�ger unterh�lt bei der Beklagten seit 2011 ein privates Nutzerkonto „http://www.f...com/…“. Den zum 19.04.2018 von der Beklagten aktualisierten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards stimmte er zu. Er erhebt gegen die Beklagte Anspr�che im Zusammenhang mit der L�schung eines von ihm am 24.08.2020 zu einem Beitrag eines Drittnutzers geposteten Kommentars (“Die Deutschen leiden an Bequemlichkeitsverbl�dung! (…)“) und einer damit einhergehenden kurzfristigen Sperre seines Kontos f�r einen Tag. Ferner erhebt der Kl�ger Anspr�che im Zusammenhang mit einem von ihm auf der von ihm administrierten Seite „B.p. .com“ am 04.09.2020 geteilten Beitrag eines Drittnutzers zum Thema Corona. Diesen Beitrag kennzeichnete die Beklagte am 07.09.2020 mit dem Hinweis „Fehlinformationen, �berpr�ft von unabh�ngigen Faktenpr�fern“ (Screenshot in Anlage B 6). In Bezug auf die vorgenannten Beitr�ge begehrt der Kl�ger die Entfernung der Kennzeichnung als Falschmeldung, die Unterlassung einer Wiederholung dieser Ma�nahmen, sowie generell die Unterlassung k�nftiger Beschr�nkungen der Nutzung des F.-Kontos ohne vorherige Anh�rung, dar�ber hinaus Datenberichtigung, Auskunft und vorgerichtliche Anwaltskosten.

2 Hinsichtlich der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Deggendorf vom 13.07.2022 – 23 O 263/21 (Bl. 230/252 d. A.) Bezug genommen.

3 Nachdem der Kl�ger in erster Instanz mit Schriftsatz vom 17.02.2022 (Bl. 168 d.A.) den mit der Klage urspr�nglich unter Ziffer 1 gestellten Auskunftsantrag zur�ckgenommen und den unter Ziffer 6 gestellten Auskunftsantrag mit Zustimmung der Beklagten f�r erledigt erkl�rt hat, hat das Landgericht die zuletzt gestellten Antr�ge aus dem Schriftsatz vom 17.02.2022 (Bl. 168 Rs /170 Rs d.A.) abgewiesen. Auf die Entscheidungsgr�nde des erstinstanzlichen Urteils vom 13.07.2022 (Bl. 243/252 d. A.) wird verwiesen.

4 Gegen dieses, dem Kl�ger am 14.07.2022 zugestellte Urteil hat der Kl�ger mit einem am 02.08.2022 bei Gericht eingegangen Schriftsatz (Bl. 256/258 d.A.) Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 04.10.2022 (Bl. 260/336) begr�ndet. Mit der Berufung hat er zun�chst seine erstinstanzlich gestellten Anspr�che unter Reduzierung der in erster Instanz unter Ziffer 1 gestellten Datenberichtigungsantr�ge um die Zur�cksetzung der Z�hler sowie unter Aufgabe des Antrags auf Wiederfreischaltung des am 25.08.2020 gel�schten Beitrags (Klageantrag erste Instanz zu Ziffer 3) weiterverfolgt. Zus�tzlich hat der Kl�ger mit seiner Berufung den unter Ziffer 5 gestellten Unterlassungsantrag um einen Hilfsantrag (Berufungsbegr�ndung, S. 4 (Bl. 263 d.A.) und den Antrag zu Ziffer 2. (Datenl�schung) mit Schriftsatz vom 25.02.2024 (S. 4; Bl. 396 d.A) um einen weiteren Hilfsantrag.

5 Im Wesentlichen macht der Kl�ger geltend, dass die L�schung seines Beitrags vom 24.08.2020 rechtswidrig gewesen sei, weil die zu diesem Zeitpunkt geltenden Nutzungsbedingungen vom 19.04.2018 nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2021 zu Az. III ZR 179/20 und Az. III ZR 192/20 keine wirksame vertragliche Grundlage f�r Beitragsl�schungen und Sperren enthalten h�tten. Ziffer 3.2 der Bedingungen sei nach den BGH-Entscheidungen unwirksam. Auch f�r die Kennzeichnung des am 04.09.2020 geteilten Beitrags zum Thema Corona als „Falschmeldung“ stehe der Beklagten in ihren Nutzungsbedingungen keine wirksame Rechtsgrundlage zur Verf�gung. Da auch die Kennzeichnung eines Beitrags mit „falsch“ oder „potentiell falsch“ durch die Beklagte u.a. einen schwerwiegenden Eingriff in die Meinungsfreiheit des betroffenen Nutzers gem. Art. 5 Abs. 1 GG darstelle, m�ssten in Anwendung der vom Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen ausgef�hrten Grunds�tze die Nutzungsbedingungen auch hierf�r eine klare Regelung, insbesondere auch ein Anh�rungsverfahren vor der Kennzeichnung vorsehen. Zudem habe das Landgericht rechtsfehlerhaft, weil ohne Beweiserhebung den von der Klagepartei bestrittenen Vortrag der Beklagten, dass der Inhalt des Beitrags zu Corona falsch gewesen sei, als wahr unterstellt und damit die Kennzeichnung als Falschmeldung ungepr�ft als gerechtfertigt angesehen (zu diesem Komplex: Berufungsbegr�ndung, S. 14 ff. Bl. 273 ff. d.A.).

6 Seine Datenberichtigungsantr�ge st�tzt der Kl�ger im Wesentlichen auf � 280 Abs. 1, � 249 Abs. 1 BGB sowie auch auf Art. 17 Abs. 1 DSGVO (Berufungsbegr�ndung S. 45 ff.; Bl. 304 ff. d.A.).

7 Hinsichtlich des weiteren Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegr�ndung des Kl�gers vom 04.10.2022 (Bl. 260/336 d.A.) und den Schriftsatz vom 25.02.2022 mit dem neuen Hilfsantrag zu Ziffer 2 (Bl. 393/401 d.A.) verwiesen.

8 In der Sitzung vor dem Senat am 05.03.2024 hat der Kl�ger seine Berufung bez�glich der mit der Berufung (S. 1/6; Bl. 260/265) zun�chst weiterhin verfolgten Feststellungsantr�ge zu Ziffer 3 und Ziffer 6 sowie den Hauptantrag zu Ziffer 5 zur�ckgenommen (Bl. 420/422 d.A.)

9 Der Kl�ger beantragt mit seiner Berufung zuletzt:

  1. Das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 13.07.2022, Az. 23 O 263/21, wird abge�ndert.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr gespeicherten Daten des Kl�gers dahingehend zu berichtigen, dass alle L�sch- und Sperrvermerke aus dem Nutzerdatensatz gel�scht werden.

Hilfsweise f�r den Fall, dass das Gericht diesen Antrag f�r zu weitgehend erachten sollte:

Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr gespeicherten Daten des Kl�gers dahingehend zu berichtigen, dass alle L�sch- und Sperrvermerke, die vom Zeitpunkt der Verk�ndung des Urteils aus gerechnet �lter als ein Jahr sind, aus dem Nutzerdatensatz gel�scht werden.

Hoch [sic!] hilfsweise f�r den Fall, dass das Gericht diesen Antrag f�r zu weitgehend erachten sollte:

Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr gespeicherten Daten des Kl�gers dahingehend zu berichtigen, dass das Vorliegen eines Versto�es gegen die Nutzungsbedingungen durch den am 25.08.2020 gel�schten Beitrag und den am 07.09.2020 als Falschmeldung eingestuften Beitrag des Kl�gers aus dem Datensatz gel�scht wird.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kl�ger f�r das Einstellen des nachfolgenden Textes auf www.f..com erneut zu sperren oder den Beitrag zu l�schen.

F�r den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, die Ordnungshaft ist zu vollziehen an den Vorst�nden.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kl�ger auf www.f..com f�r nicht rechtswidrige Inhalte zu sperren (insbesondere, ihm die Nutzung der Funktionen von www.f..com wie Posten von Beitr�gen, Kommentieren fremder Beitr�ge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten), ohne vorab �ber die beabsichtigte Sperrung zu informieren und die M�glichkeit zur Gegen�u�erung mit anschlie�ender Neubescheidung einzur�umen.

F�r den Fall der Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, die Ordnungshaft ist zu vollziehen an den Vorst�nden.

  1. Der Beklagten wird aufgegeben, die f�r den nachfolgend wiedergegebenen Beitrag vorgenommene Kennzeichnung als „potentiell falsch“ [sic!] zu beseitigen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Beitrag des Kl�gers gem. Ziff. 5 als „potentiell falsch“ zu kennzeichnen.

F�r den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, die Ordnungshaft ist zu vollziehen an den Vorst�nden.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl�ger Auskunft zu erteilen, ob die Ma�nahmen gem. Ziff. 3 und Ziff. 5 durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgten und in letzterem Fall, durch welches.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl�ger Auskunft zu erteilen, ob sie konkrete oder abstrakte Weisungen, Hinweise, Ratschl�ge oder sonst irgendwelche Vorschl�ge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der L�schung von Beitr�gen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten hat, und ggf. welche.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kl�ger von Rechtsanwaltskosten f�r die au�ergerichtliche T�tigkeit in H�he von 597,74 € durch Zahlung an die Kanzlei R. freizustellen.

10 Der Kl�ger beantragt dar�ber hinaus,

die Revision zuzulassen.

11 Die Beklagte beantragt (Bl. 343 d.A.)

die Berufung zur�ckzuweisen.

12 Wegen des Erwiderungsvorbringens der Beklagten wird auf ihre Schrifts�tze vom 28.11.2022 (Bl. 382/381 d.A.), vom 21.02.2024 (Bl. 402/407d.A.) und vom 26.03.2024 (Bl. 424/434 d.A.) verwiesen. In Bezug auf den Kommentar des Kl�gers vom 24.08.2020 zu einem Beitrag des Drittnutzers „J. “, den die Beklagte am 25.08.2020 gel�scht und nach �berpr�fung am 25.02.2021 wieder eingestellt hatte, tr�gt die Beklagte vor, dass eine erneute Wiedereinstellung unm�glich sei, weil zwischenzeitlich der Hauptbeitrag des Drittnutzers „J. “ und damit auch der streitgegenst�ndliche Beitrag dauerhaft, endg�ltig und unwiderruflich gel�scht sei (Berufungserwiderung, S. 2, Bl. 242 d.A.). Damit entfalle auch ein Rechtsschutzbed�rfnis f�r den Unterlassungsantrag, da mit der dauerhaften L�schung des Hauptbeitrags der gegenst�ndliche Kommentar des Kl�gers in dem Kontext nicht wieder eingestellt werden k�nne (Berufungserwiderung, S. 9 f., Bl. 350 f. d.A.).

13 Zu dem Faktencheck-Hinweis auf dem vom Kl�ger am 04.09.2020 auf der von ihm administrierten Seite „B.plattform.com“ geteilten Corona-Beitrag des Drittnutzers H. hat der Senat mit der Ladungsverf�gung vom 31.01.2024 (Bl. 386/388 d.A.) einen Hinweis zur Frage der vertraglichen Grundlage der Kennzeichnung von Beitr�gen als Falschmeldung zum Zeitpunkt der Einstellung erteilt. Die Beklagte hat hierauf ihre diesbez�glichen Ausf�hrungen aus der Berufungserwiderung auf S. 23 ff. (Bl. 364 ff d.A.) mit Schriftsatz vom 21.02.2024 (Bl. 402/407 d.A.) und im Schriftsatz vom 26.03.2024 S. 4 ff. (Bl. 427 ff. d.A.) erg�nzt. Sie ist der Ansicht, bei Falschinformationen sei sie auch ohne besondere Rechtsgrundlage befugt, einen Faktencheck-Hinweis anzubringen. Anders als f�r die Beitragsl�schung wegen Versto�es gegen Gemeinschaftsstandards oder f�r Nutzungseinschr�nkungen oder Sperren, bed�rfe es hierf�r keiner, den in den beiden Urteilen vom 29.07.2021 (III ZR 179/20 und III ZR 192/20) vom Bundesgerichtshof entwickelten Vorgaben entsprechenden Regelung eines Anh�rungs- und �berpr�fungsverfahrens. Durch die Anbringung eines Faktencheck-Hinweises werde die vertraglich geschuldete Leistung nicht beeintr�chtigt. Der Hinweis bedeute einen deutlich milderen Eingriff als z.B. eine Beitragsentfernung. Es werde lediglich ein neutral gehaltener Faktencheck-Hinweis angebracht, der von Lesern auch schlicht „weggeklickt“ und ignoriert werden k�nne. Der Kl�ger werde nicht in erheblicher Weise daran gehindert, sich auf der F.-Plattform auszudr�cken. Zudem sei eine unwahre Tatsachenbehauptung ohne Informationswert und fiele nicht in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Der Kl�ger habe insbesondere auch keinen vertraglichen Anspruch darauf, dass seine Beitr�ge nicht von Dritten kommentiert werden d�rften. Es sei gerade das Wesen der sozialen Plattform, dass dort eine Interaktion mit Inhalten anderer Nutzer, insbesondere in Form der Kommentierung und Gegenrede stattfinde. Beim Faktencheck-Hinweis handele es sich auch nicht um eine Ma�nahme der Beklagten, sondern um eine Pr�fung und einen Hinweis eines unabh�ngigen Faktenpr�fers, wor�ber die Nutzer sich auch im �ber einen entsprechenden Link abrufbaren „Transparency Center“ informieren k�nnten. Die Faktenpr�fung sei auch in den Gemeinschaftsstandards geregelt. Zudem sei die Anbringung von Faktencheck-Hinweisen nach Art. 35 des Digital Services Act (DSA) zul�ssig. Es handele sich um eine Ma�nahme zur Minderung von Risiken, die mit den systemischen Gefahren von falschen Informationen nach Art. 34 DSA einhergingen. Faktenchecks, wie sie die Beklagte verwende, seien zul�ssige Sensibilisierungs- bzw. Risikominimierungsma�nahmen nach lit. i) des Artikel 35 Abs. 1 Satz 1 DSA. Die Vorschrift sei eine unmittelbar anwendbare Rechtsgrundlage f�r die Beklagte und bed�rfe keiner weiteren Umsetzung etwa in allgemeinen Gesch�ftsbedingungen.

14 Gegen den vom Kl�ger mit der Berufung unter Ziffer 7 weiterverfolgten Antrag auf Auskunft, ob die streitgegenst�ndlichen Ma�nahmen durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgt seien und in letzterem Fall, durch welches, tr�gt die Beklagte vor, sie habe den Auskunftsanspruch gem. Art. 15 Abs. 1 lit.c) DSGVO mit ihrem Schreiben vom 04.11.2022 (Anlage B 15) erf�llt. Dort habe sie unter Verweis auf ihre Datenschutzerkl�rung mitgeteilt, dass sie externe Dienstleister u.a. mit der Untersuchung verd�chtiger Aktivit�ten beauftragt habe. Eine Preisgabe der Identit�t der Dienstleister verweigert sie jedoch unter Berufung auf Art. 15 Abs. 4 DSGVO, weil durch die Offenlegung die Diensteanbieter f�r Cyberangriffe verwundbar, deren Mitarbeiter dem Risiko von Vergeltungsma�nahmen ausgesetzt und die F�higkeit der Beklagten, ihre Nutzungsbedingungen durchzusetzen und den F.-Dienst sicher zu betreiben, beeintr�chtigt w�rden. Zudem w�ren sensible Gesch�ftsgeheimnisse gef�hrdet (Berufungserwiderung, S. 33 ff. Bl. 373 ff. d.A.).

15 Der Senat hat am 05.03.2024 m�ndlich verhandelt. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05.03.2024 (Bl 429/422 d.A.) Bezug genommen.

II.

16 Die zul�ssige Berufung des Kl�gers ist, soweit �ber sie nach R�cknahme eines Teils der Berufungsantr�ge noch zu entscheiden war, teilweise begr�ndet.

17 Dem Kl�ger steht ein Anspruch auf Beseitigung der Kennzeichnung des am 04.09.2020 geteilten Corona-Beitrags sowie auf entsprechende Unterlassung (Berufungsantr�ge Ziffern 5 und 6) zu. Er kann auch die L�schung der in seinem Nutzerkonto gespeicherten Daten zur L�schung seines Kommentars vom 24.08.2020 samt eint�giger Sperre sowie zum Hinweis auf Falschinformationen an dem am 04.09.2020 geteilten Corona-Beitrag verlangen (zweiter Hilfsantrag zu Berufungsantrag Ziffer 2) und schlie�lich auch die Auskunft �ber beauftragte Unternehmen (Berufungsantrag Ziffer 7).

18 Unzul�ssig ist der allgemein auf Unterlassung von Kontosperren gerichtete Berufungsantrag Ziffer 4.

19 Unbegr�ndet sind der pauschale Hauptantrag sowie der erste Hilfsantrag, beide gerichtet auf Datenl�schung im Berufungsantrag Ziffer 2. unbegr�ndet sind auch der auf den gel�schten Kommentar vom 24.08.2020 bezogene Unterlassungsantrag im Berufungsantrag Ziffer 3, der Auskunftsantrag im Berufungsantrag Ziffer 8 und der Antrag auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten im Berufungsantrag Ziffer 9.

20 Im Einzelnen gilt Folgendes:

I.

21 Das Landgericht hat die – auch im Berufungsverfahren von Amts wegen zu pr�fende (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2002 – III ZR 102/02, NJW 2003, 426, juris Rn. 9) – internationale Zust�ndigkeit der deutschen Gerichte zutreffend bejaht. Diese folgt aus Art. 17 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europ�ischen Parlaments und des Rats vom 12. Dezember 2012 �ber die gerichtliche Zust�ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Br�ssel Ia-VO) (vgl. auch BGH, Urteil vom 29.07.2021 – III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, juris Rn. 24). Danach kann der Kl�ger als Verbraucher, der die Plattform der Beklagten privat und nicht beruflich oder gewerblich nutzt, gegen die Beklagte, die ihre gewerbliche T�tigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet hat, vor dem Gericht seines Wohnsitzes und damit vor dem Landgericht Deggendorf Klage erheben.

II.

22 Gem�� � 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gest�tzt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne von � 546 ZPO beruht oder nach ��529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Letzteres macht die Berufung nicht geltend. Eine Rechtsverletzung zeigt die Berufung in Bezug auf die im oben genannten Umfang zuzusprechenden Anspr�che auf Beseitigung der am vom Kl�ger geteilten Corona-Beitrag angebrachten Kennzeichnung als „Potentiell falsch“ (Antrag Ziffer 5) (richtig ist „Fehlinformationen“) und auf die entsprechende beitragsbezogene Unterlassung der erneuten Kennzeichnung (Antrag Ziffer 6.) sowie auf entsprechende Datenl�schung (Antrag Ziffer 2, 2. Hilfsantrag) auf.

23 1. Die von der Kl�gerin erhobenen Anspr�che sind nach deutschem Recht zu beurteilen. Aufgrund der Rechtswahlklausel in Nr. 4.4 der Nutzungsbedingungen der Beklagten (Anlage K 1) unterliegt der zwischen den Parteien geschlossene Nutzungsvertrag nach Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 �ber das auf vertragliche Schuldverh�ltnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) dem deutschen Recht. Dessen Anwendbarkeit erg�be sich im �brigen auch ohne Rechtswahl der Parteien aus Art. 6 Abs. 1 lit. b Rom I-VO, weil ein Verbrauchervertrag vorliegt (vgl. auch BGH, Urteil vom 29.07.2021 – III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, Rn. 26).

24 2. Der Kl�ger kann von der Beklagten die Beseitigung des von dieser am 07.09.2020 auf dem vom Kl�ger auf der vom ihm verwalteten Seite „B.plattform.com“ geteilten Drittbeitrag zum Thema Corona angebrachten Hinweises „Fehlinformationen“ (nicht wie im Antrag als „potentiell falsch“ benannt) gem�� � 280 Abs. 1 i.V.m. � 249 Abs. 1 BGB verlangen (Berufungsantrag Ziffer 5).

25 Die Anbringung des Hinweises, dass der gegenst�ndliche Corona-Beitrag Fehlinformationen enth�lt, sowie der damit verkn�pfte Verweis auf die Darstellung eines dpa-Faktenpr�fers stellt sich als schuldhafte Pflichtverletzung des zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrags dar. Die Beseitigung des Schadens erfolgt im Wege der Naturalrestitution durch Entfernung der Kennzeichnung des Beitrags als Fehlinformation.

26 Weder zum Zeitpunkt der Anbringung des Hinweises auf „Fehlinformationen“ am Beitrag am 07.09.2020 noch heute besteht eine vertragliche oder gesetzliche Grundlage, die die Beklagte zur Vornahme einer solchen Ma�nahme erm�chtigte. Eine solche war und ist jedoch notwendig.

27 a) Die Verbreitung von Falschinformationen ist nach Ziffer 3.2.1 der F.-Nutzungsbedingungen (Stand 19.04.2018 und Stand 26.07.2022) den Nutzern nicht erlaubt. Dort hei�t es unter Ziffer 2 mit dem Titel „Was du in Meta Produkten teilen und tun kannst“ in Punkt 1: „Du darfst unsere Produkte nicht nutzen, um etwas zu tun oder zu teilen, auf das Folgendes zutrifft:

  • Es verst��t gegen diese Nutzungsbedingungen, die Gemeinschaftsstandards oder sonstige Bedingungen oder Richtlinien, die f�r deine Nutzung unserer Produkte gelten

  • Es ist rechtswidrig, irref�hrend, diskriminierend (…)

  • (…)

28 N�heres zu Falschmeldungen findet sich in den Gemeinschaftsstandards unter Ziffer 18. „Falschmeldungen“ (Anlage K 3).

29 Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen vom 29.07.2021 ((III ZR 179/20 und III ZR 192/20), bei denen es um die L�schung von F.-Beitr�gen mit sogenannten „Hassreden“ ging, herausgestellt, dass die Entscheidung der beklagten Plattformbetreiberin, in ihren Gesch�ftsbedingungen Verhaltensregeln zur Einhaltung eines bestimmten Diskussionsniveaus und einer am gegenseitigen Respekt gepr�gten Diskussionskultur sowohl im Interesse der anderen Nutzer als auch im eigenen wirtschaftlichen Interesse in Bezug auf ihre Werbepartner vorzugeben sowie auch Ma�nahmen zu deren Einhaltung zu ergreifen, in den Schutzbereich der Freiheit der Berufsaus�bung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG f�llt, die sie als juristische Person mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europ�ischen Union nach Art. 19 Abs. 3 GG mit Art. 26 Abs. 2 AEUV genie�t (BGH Urteil vom 29.07.2021 – III ZR 179/20, Rn. 70 ff.). Durch das Aufstellen von Kommunikationsregeln bringt sie zum Ausdruck, welche Formen der �u�erungen (jenseits gesetzlicher Verbote) sie nicht duldet und nimmt insoweit ihr eigenes Grundrecht der freien Meinungs�u�erung aus Art. 5 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG wahr (BGH, a.a.O., Rn 74). Dem stehen auf Seiten der Nutzer ebenfalls das Grundrecht auf freie Meinungs�u�erung aus Art. 5 Abs. 1 GG sowie der Schutz vor willk�rlicher Ungleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG gegen�ber (BGH, a.a.O., Rn. 61). Nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz sind die Grundrechte beider Seiten so in Ausgleich zu bringen, dass sie f�r alle Beteiligten m�glichst weitgehend wirksam werden (BGH, a.a.O. Rn. 78).

30 Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob der vom Kl�ger geteilte Conona-Beitrag, den die Beklagte als Falschinformation bezeichnet, dem Schutz des Grundrechts auf freie Meinungs�u�erung nach Art. 5 Abs. 1 GG unterliegt, oder f�r den Fall, dass es sich um eine bewu�te oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung handelte, insoweit nicht gesch�tzt w�re.

31 Denn jedenfalls gilt, dass wenn auf der einen Seite die von der Beklagten gestellten Nutzungsbedingungen bzw. Gemeinschaftsstandards dem Nutzer Beschr�nkungen auferlegen, z.B. die Verbreitung von irref�hrenden, falschen Informationen untersagen, auf der anderen Seite – zum Ausschluss willk�rlicher Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) – geregelt sein muss, was der Nutzer im Falle des Versto�es von der Beklagten zu erwarten hat. Dies geschieht durch eine entsprechende Regelung in den Nutzungsbedingungen.

32 Offen bleiben kann hier, ob die in den Nutzungsbedingungen zu treffenden Regelungen f�r Ma�nahmen zum Zweck der Reduzierung der Verbreitung von falschen Informationen auf der Online-Plattform, insbesondere f�r die Kennzeichnung von Beitr�gen als Falschinformation, auch ein verbindliches Anh�rungs- und Abhilfeverfahren enthalten m�ssen, wie es in den genannten Entscheidungen vom 29.07.2021 (III ZR 179/20 und III ZR 192/20) vom Bundesgerichtshof f�r die Ma�nahmen der Beitragsentfernung und der Verh�ngung von Sperren gefordert wird. Denn jedenfalls bedarf es einer verbindlichen, f�r alle Nutzer im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes gleicherma�en geltenden, im Nutzungsvertrag verankerten Erm�chtigung der Beklagten zur Kennzeichnung von Falschinformationen. Dies ergibt sich bereits aus dem im zutreffenden Leitsatz b) der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2021 – III ZR 179/20 niedergelegten allgemeinen Grundsatz, dem sich der Senat anschlie�t. Dieser hei�t: „Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist grunds�tzlich berechtigt, den Nutzern seines Netzwerks in Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen die Einhaltung objektiver, �berpr�fbarer Kommunikationsstandards vorzugeben, die �ber die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Es darf sich das Recht vorbehalten, bei Versto� gegen die Kommunikationsstandards Ma�nahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beitr�ge und Sperrung des Netzwerkzugangs einschlie�en.“

33 Aus der allgemeinen Formulierung „Er darf sich das Recht vorbehalten, bei Versto� gegen die Kommunikationsstandards Ma�nahmen zu ergreifen“ folgt, dass nicht nur die im Urteil gegenst�ndlichen Ma�nahmen der Entfernung einzelner Beitr�ge und die Sperre des Netzwerkzugangs gemeint sind. Vielmehr sind diese als zwei m�gliche Ma�nahmen eingeschlossen in den Grundsatz, dass der Anbieter sich das Recht vorbehalten darf, bei Versto� gegen die Kommunikationsstandards Ma�nahmen zu ergreifen. Die Kennzeichnung eines Beitrags als „Fehlinformation“ oder als „potenziell falsch“ mit entsprechenden Verweisen auf Artikel von Faktenpr�fern stellt eine solche Ma�nahme dar, die sich die Beklagte ausdr�cklich vorbehalten muss. Der Ansicht des Landgerichts, die beiden oben zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2021 seien auf den Fall der Kennzeichnung von Falschmeldungen nicht anwendbar (LGU B.I S. 18) ist daher in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen.

34 b) Eine verbindliche Regelung in den Nutzungsbedingungen der Beklagten f�r die Anbringung von Faktencheck-Hinweisen an Nutzerbeitr�gen erscheint auch nicht aus sonstigen Gr�nden entbehrlich.

35 Auf das von der Beklagten angef�hrte Argument, dass die Kennzeichnung als Falschinformation eine wesentlich weniger einschneidende Ma�nahme sei als die der Entfernung von Beitr�gen und damit zusammenh�ngende etwaige Sanktionen wie Sperren und sonstige Nutzungseinschr�nkungen und deshalb kein entsprechendes Anh�rungs- und �berpr�fungsverfahren in Bezug auf die Kennzeichnung als Falschinformation gefordert werden k�nne, kommt es nach vorstehenden Ausf�hrungen nicht an. Bei der Anbringung von Faktencheck-Hinweisen durch die Plattformbetreiberin handelt es sich um einen Eingriff in das privatvertragliche Nutzungsverh�ltnis der Parteien, um eine Beschr�nkung des dem Nutzer unter anderem zum Zweck des freien Meinungsaustauschs gew�hrten Zugangs zur Online-Plattform. So wie die �u�erungsfreiheit durch die mit dem Nutzungsvertrag vereinbarten Gemeinschaftsstandards beschr�nkt wird, ist auch die Art und Weise, wie die Beklagte diese Standards durchsetzt, in den Nutzungsbedingungen zu verankern. Ein Faktencheck-Hinweis kann den Nutzer, der in einem Beitrag ohne die Absicht der Irref�hrung seiner Leser eine falsche Tatsache behauptet, erheblich pers�nlich treffen, da er vor vielen Nutzern der Plattform blo�gestellt wird. Der Hinweis geschieht nicht etwa auf Augenh�he zwischen den Nutzern, sondern hat Gewicht, kommt gleichsam „von oben herab“, aufgrund der durchaus als �berlegen wahrgenommenen Position der Plattformbetreiberin F..

36 Daher tr�gt auch das Argument der Beklagten nicht, der Nutzer der Plattform habe keinen vertraglichen Anspruch darauf, dass seine Beitr�ge nicht von Dritten kommentiert werden d�rften, weil es gerade das Wesen der sozialen Plattform sei, dass dort eine Interaktion mit Inhalten anderer Nutzer, insbesondere in Form der Kommentierung und Gegenrede stattfinde. Die Beklagte ist jedoch gerade nicht irgendein anderer Nutzer, der sich mit der Klagepartei in einen Meinungsaustausch �ber ein bestimmtes Thema begibt. Vielmehr korrigiert die Beklagte den Beitrag eines Nutzers inhaltlich.

37 Entgegen dem Vorbringen der Beklagten stellt sich die Kennzeichnung eines Beitrags mit dem Hinweis auf Falschinformation auch nicht als eine eigenst�ndige Information eines unabh�ngigen Faktenpr�fers, sondern als eigene Information der Beklagten dar, die sich schon durch die �u�ere Aufmachung des Faktencheck-Hinweises von Beitr�gen anderer Nutzer unterscheidet.

38 Aus der hier ma�geblichen Sicht eines verst�ndigen Durchschnittsnutzers stellt der im vorliegenden Fall oberhalb des Beitrags in einem grau unterlegten Kasten in der halben Gr��e des Beitrags angebrachte Faktencheck-Hinweis „Fehlinformationen, �berpr�ft von unabh�ngigen Faktenpr�fern – Grund anzeigen – Foto ansehen“, sowie die unterhalb des Beitrags wenig auff�llig mit „Mehr zum Thema dpa Faktencheck, Faktenpr�fung. Die Zahlen lassen diese Aussage nicht zu“ angebrachten Verweis auf einen angeh�ngten Artikel zum Thema des Posts (siehe Ausdrucke unter Anlagen B6 und B7) als eigene, von der Beklagten angebrachte Information dar. Dem Nutzer erschlie�t sich nicht, wie die Autorin des angeh�ngten Artikels, die „dpa-factenchecking“, selbst technisch in der Lage gewesen sein k�nnte, den grau unterlegten Kasten anzubringen, der zudem zwei buttons zum Anklicken enth�lt. Es handelt sich dabei offensichtlich nicht um einen Beitrag eines Drittnutzers (in diesem Sinne auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2021 – 6 W 8/21, Rn. 38/39). Zudem teilt die Beklagte im aktuell abrufbaren „Transparency-Center“ unter der �berschrift „Deutliche Kennzeichnung von Fehlinformationen und Informieren der Menschen dar�ber“ (Anlage B17) mit, dass sie selbst Inhalte (also Nutzerbeitr�ge) mit einem Hinweis versieht, wenn diese von Faktenpr�fern bewertet wurden.

39 c) Die Nutzungsbedingungen der Beklagten samt Gemeinschaftsstandards enthalten keine verbindliche Regelung f�r die Ma�nahme „Faktencheck – Hinweis“.

40 c. a) Die zum Zeitpunkt der Anbringung des Hinweises am 07.09.2020 zwischen den Parteien geltenden Nutzungsbedingungen der Beklagten (Stand 19.04.2018) enthalten keine Regelung zu Ma�nahmen der Beklagten in Bezug auf Falschinformationen. Zwar ist – wie bereits oben ausgef�hrt – nach Ziffer 3.2 unter dem Titel „Was du auf F. teilen und tun kannst“ unter Punkt 1 untersagt, etwas zu tun oder zu teilen, was gegen die Nutzungsbedingungen, die Gemeinschaftsstandards oder – neben weiteren unzul�ssigen Ver�ffentlichungen – was irref�hrend ist. Darunter fallen auch Falschinformationen, die so in den Gemeinschaftsstandards in Teil IV. unter Ziffer 18 genannt und behandelt werden. Jedoch ist bei den im nachfolgenden Absatz benannten Ma�nahmen, die die Beklagte bei Vorliegen der vorgenannten Verst��e ergreifen kann (Entfernung von Beitr�gen, Sanktionen hinsichtlich der Nutzung), die Anbringung von Warn- oder Faktencheck-Hinweisen am betreffenden Beitrag nicht genannt.

41 Die von der Klagepartei unter Anlage K 3 vorgelegten Gemeinschaftsstandards nennen in Teil IV Ziffer 18 unter der �berschrift „Falschmeldungen“ zwar unter anderem das Ziel der Reduzierung der Verbreitung von Falschmeldungen und zeigt den Umgang hiermit wie folgt auf:

„Daher entfernen wir Falschmeldungen nicht von F., sondern reduzieren stattdessen ihre Verbreitung erheblich, indem wir sie weiter unten im News Feed anzeigen. Wir m�chten eine besser informierte Gemeinschaft aufbauen und die Verbreitung von Falschmeldungen mithilfe verschiedener Methoden reduzieren, u.a. durch Folgendes:

Reduzierung wirtschaftlicher Anreize f�r Personen, Seiten und Domains, die Fehlinformationen verbreiten (…)

Reduzierung der Verbreitung von Inhalten, die von unabh�ngigen externen Faktenpr�fern als falsch eingestuft wurden Bef�higung der Nutzerinnen und Nutzer, selbst zu entscheiden, was sie lesen, glaubw�rdig finden und teilen. Dies erreichen wir, indem wir mehr Kontext und Zusammenh�nge bieten und die Nachrichtenkompetenz f�rdern.

(…)“

42 Wegen des weiteren Inhalts von Ziffer 18. in Teil IV der Gemeinschaftsstandards der Beklagten zum Umgang mit Falschmeldungen wird auf Anlage K 3 Bezug genommen.

43 Hier sind au�er der M�glichkeit der Verschiebung einer von der Beklagten als falsch identifizierten Information nach weiter unten im „News Feed“ nur Ziele und Methoden zur Reduzierung von Falschmeldungen formuliert, jedoch keine konkreten, den betreffenden Beitrag des Nutzers betreffende Ma�nahmen. Auch dem Passus zur Reduzierung der Verbreitung von Inhalten, die von unabh�ngigen externen Faktenpr�fern als falsch eingestuft wurden, ist nicht zu entnehmen, wie die Beklagte mit von unabh�ngigen externen Faktenpr�fern festgestellten Falschmeldungen umgehen darf. Der Senat stimmt insoweit nicht mit dem LG Augsburg (Urteil vom 27.04.2023, Az. 125 O 821/21 S. 42 ff.) �berein, wonach die Beklagte aus den zitierten Regelungen der Gemeinschaftsstandards das Recht f�r sich herleiten k�nnen solle, ua. die Einstufung des externen Faktenpr�fers an die Nachricht zu heften. Hier fehlt es an einer von allgemeinen Gesch�ftsbedingungen zu fordernder hinreichend klarer Regelung, konkret einer Abgrenzung zwischen dem von der Beklagten verfolgten Ziel der Reduzierung von Falschinformationen und der Einschaltung externer Faktenpr�fer f�r die Identifizierung einerseits und der daraus folgenden Ma�nahme andererseits.

44 c. b) Ob der Anspruch der Klagepartei auf Beseitigung des Hinweises auf Fehlinformationen im Beitrag entfallen w�rde, wenn zwischenzeitlich durch Anpassung der Nutzungsbedingungen mit Gemeinschaftsstandards f�r die Beklagte eine wirksame Erm�chtigung zur Anbringung von Hinweisen auf Falschinformationen best�nde, kann offenbleiben. Denn zu diesem Punkt findet sich auch in aktuellen, mit Wirkung zum 26.07.2022 angepassten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards keine Regelung.

45 c. c) Soweit die Beklagte auf die von ihr am 22.11.2021 abgerufenen Nutzungsbedingungen (vorgelegt unter Anlage B10) und die zugeh�rigen Gemeinschaftsstandards (Anlage B11) verweist (Klageerwiderung vom 22.11.2021 S. 13/15, Bl. 133/156 d.A.), ergibt sich nichts Anderes. In den Gemeinschaftsstandards finden sich in der Rubrik „Falschmeldungen“ zwar in der textlichen Aufmachung und im Wortlaut von Anlage K3 abweichende, inhaltlich aber weitgehend �bereinstimmende Regelungen �ber Grundgedanken und Methoden zur Reduzierung von Falschmeldungen wie zuvor zu Anlage B3 beschrieben.

46 Die Beklagte hat ihre Behauptung, dass weiterf�hrende Informationen zum Thema Falschmeldungen in dem �ber einen direkten Link aus den Gemeinschaftsstandards zug�nglichen sogenannten „Transparency Center“ vorgehalten w�rden (Schriftsatz vom 21.02.2024 S.5 (Bl. 406 d.A.) jedenfalls nicht f�r den Zeitpunkt der Anbringung des Hinweises „Fehlinfomation“ am 07.09.2020 am vom Kl�ger am 04.09.2020 auf der b.plattform.de geteilten Corona-Beitrag nachvollziehbar dargelegt. In dem von ihr unter Anlage B11 vorgelegten Ausdruck aus den Gemeinschaftsstandards vom 22.11.2022 gibt es ebenfalls keinen Hinweis auf einen solchen Link zu weiterf�hrenden Informationen.

47 Es mag sein, dass eine solche Verlinkung zum „Transparency-Center“ in aktuelleren Gemeinschaftsstandards vorhanden ist, die unter anderem zu folgenden hier interessierenden Informationen unter dem Titel „So funktioniert die Faktenpr�fung; aktualisiert oct 4.2022“ f�hrt (Anlage B17):

„Die Faktenpr�fer sind unabh�ngig von Meta und durch das unparteiische International Fact-Checking Network (FCN) zertifiziert. Wir arbeiten mit ihnen zusammen, um gegen Fehlinformationen auf F. und I. vorzugehen. W�hrend sich Faktenpr�fer mit der Legitimit�t und Richtigkeit von Informationen befassen, liegt unser Schwerpunkt darauf, entsprechend einzuschreiten und die Menschen dar�ber zu informieren, wenn Inhalte bewertet wurden. So funktioniert es.

(…)

„Wenn Inhalte von Faktenpr�fern bewertet wurden, versehen wir diese Inhalte mit einem Hinweis, damit die Menschen zus�tzlichen Kontext erhalten. F�r Inhalte, die als falsch oder verf�lscht eingestuft werden, vergeben wir die sch�rfsten Warnhinweise, f�r „Teilweise falsch“ und „Fehlender Kontext“ sind die Kennzeichnungen weniger streng. Inhalte, die als Satire oder wahr eingestuft werden, werden nicht gekennzeichnet. Stattdessen wird ein Artikel zur Fakten�berpr�fung an den Beitrag auf F. angeh�ngt. Wir informieren Menschen au�erdem, bevor sie solche Inhalte teilen m�chten oder wenn sie sie bereits geteilt haben.

(…)“

48 Wegen des Weiteren Inhalts der Informationen zur Faktenpr�fung im „Transparency -Center“ wird auf Anlage B17 Bezug genommen.

49 W�re dieser Passus Teil der Nutzungsbedingungen und durch Zustimmung durch die Klagepartei Bestandteil des Nutzungsvertrags geworden, k�nnte hier eine f�r den Nutzer durchaus verst�ndlich geregelte Erm�chtigung der Beklagten zur Anbringung von FaktencheckHinweisen an Nutzerbeitr�gen zu sehen sein. Ob eine solche Klausel wirksam w�re, kann hier offenbleiben. Denn das „Transparency Center“ ist nicht Bestandteil der Nutzungsbedingungen der Beklagten – jedenfalls ist das nicht vorgetragen –, sondern ist soweit ersichtlich ein verlinkter Service-Bereich f�r die Nutzer, um zus�tzliche, erl�uternde Informationen zu erhalten. Es ist schon fraglich, ob die Nutzer damit rechnen m�ssen, dass sich das Nutzungsverh�ltnis gestaltende Regelungen f�r Ma�nahmen wie Faktencheckhinweise im „Transparency-Center“ befinden, die erst �ber eine Verlinkung aus den Gemeinschaftsstandards zu erreichen sind, oder ob die Nutzer nicht vielmehr davon ausgehen d�rfen, dass die Erm�chtigung der Beklagten f�r einschr�nkende Ma�nahmen, wie unter Ziffer 3.2 geschehen, in den Nutzungsbedingungen abschlie�end geregelt sind.

50 Jedenfalls hat die Beklagte nicht vorgetragen, seit wann diese unter Anlage B17 vorgelegten Regelungen im Transparency-Center eingef�hrt sind und wie diese in das Vertragsverh�ltnis mit dem Kl�ger einbezogen worden sind.

51 d) Mit ihrer Ansicht, eine Rechtsgrundlage f�r die Kennzeichnung des Beitrags als Fehlinformation f�nde sich in den Regelungen des Digital Services Act (DSA), der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europ�ischen Parlaments und des Rates �ber einen Binnenmarkt f�r digitale Dienste, insbesondere in Art. 35 Abs. 1 Satz 2 lit. i) (Schriftsatz vom 26.03.2024 S. 4 ff. Bl. 428 ff. d.A.) dringt die Beklagte nicht durch.

52 Zum einen ist der DSA erst mit Wirkung zum 17.02.2024 in Kraft getreten. Die gegenst�ndliche Kennzeichnung des Corona-Beitrags als Fehlinformation durch die Beklagte datiert jedoch auf den 07.09.2020.

53 Zum anderen w�re die Beklagte auch nicht allein auf der Grundlage der nunmehr geltenden Regeln des DSA befugt, die Kennzeichnung des Beitrags als Fehlinformation aufrechtzuerhalten. Die Verordnung ist zwar in der Union unmittelbar f�r die Anbieter von Vermittlungsdiensten geltendes Recht. Sie greift jedoch nicht unmittelbar in die Nutzervertragsverh�ltnisse ein.

54 Die Beklagte bietet mit ihrer Online-Plattform den Begriffsbestimmungen in Art. 3 g) iii) und i) DSA entsprechend einen Hostingdienst an, der ein Unterfall eines Vermittlungsdienstes ist. Art. 14 DSA legt Mindeststandards f�r die von Vermittlungsdiensten verwendeten Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen im Hinblick auf die Beschr�nkung von Nutzerinhalten fest (s. Gerdemann/Spindler, Das Gesetz �ber digitale Dienste (Digital Services Act) (Teil 1); GRUR 2033, 3 Rn. 88 ff.). Nach Art. 14 Abs. 1 DSA machen die Anbieter von Vermittlungsdiensten in ihren allgemeinen Gesch�ftsbedingungen Angaben zu etwaigen Beschr�nkungen in Bezug auf die von den Nutzern bereitgestellten Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Nutzung ihres Dienstes auferlegen. Nach Satz 2 des Absatzes 1 enthalten diese Angaben Angaben zu allen Leitlinien, Verfahren, Ma�nahmen und Werkzeuge, die zur Moderation von Inhalten eingesetzt werden, einschlie�lich der algorithmischen Entscheidungsfindung und der menschlichen �berpr�fung sowie zu den Verfahrensregeln f�r ihr internes Beschwerdemanagementsystem. Nach Satz 3 sind diese in klarer, einfacher, verst�ndlicher, benutzerfreundlicher und eindeutiger Sprache abzufassen und in leicht zug�nglicher und maschinenlesbarer Form �ffentlich zur Verf�gung zu stellen. Aus Art. 14 DSA ergibt sich also das Prinzip der unternehmerischen Freiheit zur Gestaltung auch der Inhalte, die die Anbieterin auf ihrem Dienst zulassen m�chte, und deren Grenzen (jenseits von Verst��en z.B. gegen Strafgesetze). Zugleich verlangt die Vorschrift zur Wahrung der berechtigten Interessen der Nutzer eine �berpr�fbarkeit der Entscheidungen, indem der Hostingdienst Werkzeuge zur Moderation von Inhalten ebenso zur Verf�gung stellen muss, wie Verfahrensregeln f�r ein Beschwerdemanagement, also Transparenz zur Wahrung der Rechte der Nutzer. Dies alles muss f�r die Nutzer in klarer, einfacher, verst�ndlicher, benutzerfreudlicher und eindeutiger Sprache abgefasst, also transparent und einleuchtend sein (vgl. NK-DSA/Raue, 1. Aufl. 2023, DSA Art. 14 Rn. 2 – 4). Der Umgang mit sogenannten „Fake News“ oder „Desinformation“ geh�rt nicht per se zu den Sorgfaltspflichten des DSA f�r Online-Plattformen und ist damit Teil privatautonomer Plattform-Governance (Steinr�tter, Europ�ische Plattformregulierung, 1. Aufl. 2023, � 5 Rn. 45).

55 Als Betreiberin einer sehr gro�en Online – Plattform im Sinne von Art. 33 DSA kommen der Beklagten besondere Pflichten zur j�hrlichen Ermittlung, Analyse und Bewertung von systemischen Risiken in der Union zu, die aus der Verbreitung bestimmter Inhalte herr�hren k�nnen (Art. 34 Abs. 1 DSA). Aus einem kritischen Ergebnis einer solchen Risikobewertung kann f�r die Beklagte gem�� Art. 35 Abs. 1 DSA die Verpflichtung erwachsen, Ma�nahmen zur Risikominderung zu ergreifen, die auf die in drei Schritten gem�� Art. 34 ermittelten besonderen systemischen Risiken zuzuschneiden sind (vgl. NK-DSA/Kaesling, 1. Aufl. 2023 DSA Art. 35 Rn. 13 und Art. 35 Rn. 2). Art. 35 Abs. 1 DSA enth�lt in lit. a) – k) eine beispielhafte Auflistung m�glicher Ma�nahmen. Die Anbieter gro�er Online-Plattformen sind prim�r verantwortlich f�r die Wahl und die Implementierung der Risikominderungsma�nahmen (a.a.O. Art. 35 Rn. 9), die auf technischer oder regulatorischer Ebene angesiedelt sein k�nnen, wie etwa nach lit a) die Anpassung der Benutzeroberfl�che und nach lit. b) die Anpassung der allgemeinen Gesch�ftsbedingungen und ihre Durchsetzung. Der von der Beklagten angef�hrte Abschnitt lit. i) – „Sensibilisierungsma�nahmen und Anpassung der Online- (hier fehlt ein Wort im Text der VO) um Nutzern mehr Informationen zu geben“ – wird nach dem Erw�gungsgrund (ErwG) 88 insbesondere im Zusammenhang mit Desinformationskampagnen empfohlen (a.a.O. Art. 35 Rn. 56). Ob aus dieser sehr allgemein gehaltenen Anregung eine den Einzelfall regelnde rechtliche Erm�chtigung der Beklagten abgeleitet werden kann, die diese zum Eingriff in das Vertragsverh�ltnis mit einem Nutzer durch Anbringung von Hinweisen auf „Fehlinformationen“ oder als „potentiell falsch“ berechtigt, ohne hierf�r eine f�r alle Nutzer gleicherma�en geltende Regelung f�r solche F�lle in ihren AGB implementieren zu m�ssen, ist zweifelhaft, kann hier aber offen bleiben.

56 Denn die in Art. 35 Abs. 1 DSA angeregten Ma�nahmen folgen auf das Ergebnis einer nach Art. 34 DSA durchgef�hrten Analyse mit Bezug auf die Entwicklung von systemrelevanten Risiken in der Union – denkbar w�re unter Umst�nden auch eine Desinformationskampagne in Bezug auf die Gef�hrlichkeit einer Erkrankung an Corona – die eine Auswertung einer Vielzahl von Informationen auf der Plattform voraussetzte. Dass eine solche Analyse von der Beklagten nach Inkrafttreten des DSA am 26.02.2024 durchgef�hrt wurde, ist weder vorgetragen noch wahrscheinlich. Denn die im streitgegenst�ndlichen Beitrag angesprochene Thematik d�rfte auch bei den Nutzeraktivit�ten auf F. an Aktualit�t und Brisanz verloren haben. Auch erschlie�t sich nicht, dass aus heutiger Sicht unter dem nunmehr geltenden Regime des DSA eine Anbringung des Hinweises „Falschinformationen“ auf dem streitgegenst�ndlichen Corona-Beitrag vom 04.09.2020 wegen systemrelevanter Gef�hrdung sachlich gerechtfertigt w�re.

57 e) Nach alledem stellt sich die Anbringung des Hinweises auf Falschinformation durch die Beklagte als Pflichtverletzung des Nutzervertrags dar, weil hierf�r keine Rechtsgrundlage bestand und besteht. Ob es sich bei dem Beitrag inhaltlich um eine Falschinformation handelte, braucht nicht entschieden zu werden. Die Beklagte hat auch weder dargetan noch ist ersichtlich, dass sie diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (� 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Gem�� � 249 Abs. 1 BGB ist die Beklagte deshalb zur Entfernung der von ihr am 07.09.2020 angebrachten Kennzeichnung als Falschinformation am vom Kl�ger am 04.09.2020 �ber die von ihm verwaltete Seite „B�rgerforum.com“ geteilten Corona-Beitrag verpflichtet.

58 3. Dem Kl�ger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf ordnungsgeldbewehrte Unterlassung einer erneuten Kennzeichnung des Beitrags vom 04.09.2020 mit dem Hinweis „Fehlinformationen“ (Berufungsantrag Ziffer 6) gem�� � 280 Abs. 1 BGB zu. Der Unterlassungsantrag ist allerdings um den Kontextbezug zu erg�nzen (“wenn dies geschieht wie am 07.09.2022“).

59 Bei der Verletzung von Vertragspflichten kann sich nach der h�chstrichterlichen Rechtsprechung aus � 280 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 – III ZR 179/20 Rn. 102 m.w.N.). Dies ist hier anzunehmen, da die Vertragsverletzung durch die Kennzeichnung des Beitrags als Fehlinformation noch andauert. Aus der bereits begangenen Pflichtverletzung der Beklagten folgt zugleich eine tats�chliche Vermutung f�r das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 103 m.w.N.). Eine ordnungsgeldbewehrte Unterlassungserkl�rung, mit der die tats�chliche Vermutung f�r das Vorliegen der Wiederholungsgefahr widerlegt werden k�nnte, wurde nicht abgegeben. Auch ist nicht vorgebracht, dass die Beklagte zwischenzeitlich wirksame AGB eingef�hrt hat, die in das Vertragsverh�ltnis mit dem Kl�ger wirksam einbezogen worden sind.

60 4. Der Berufungsantrag Ziffer 2 ist im Hauptantrag und im ersten Hilfsantrag unbegr�ndet. Der zweite Hilfsantrag ist begr�ndet.

61 a) Ohne Erfolg ist die Berufung des Kl�gers gegen die Abweisung seines Klageantrags zu Ziffer 2 im Hauptantrag, gerichtet auf die L�schung aller im Datensatz zum Nutzerkonto des Kl�gers gespeicherten L�sch- und Sperrvermerke.

62 Zwar besteht grunds�tzlich ein Anspruch auf Datenberichtigung bei einem Vermerk, der unter Versto� der Beklagten gegen ihre vertraglichen Pflichten zustandegekommen ist. Ein solcher Anspruch ist Teil der von der Beklagten geschuldeten Naturalrestitution im Falle eines Schadensersatzanspruchs nach � 280 Abs. 1, � 249 BGB.

63 Der Kl�ger hat aber zum einen gar nicht dargelegt, dass �ber die konkret angegriffenen L�sch- und Sperrvermerke sowie die Kennzeichnung eines Beitrags als Fehlinformation hinaus �berhaupt entsprechende Vermerke bei der Beklagten gespeichert sind. Er hat auch nicht vorgetragen, dass oder warum ihm ein solcher Vortrag nicht m�glich sei. Dies ist auch nicht ersichtlich, da dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, dass die Nutzer der Beklagten ihren Kontostatus auf der Plattform abrufen und diesem entnehmen k�nnen, welche Verst��e oder verh�ngten Einschr�nkungen die Beklagte im jeweiligen Nutzerdatensatz gespeichert hat. Vor diesem Hintergrund br�uchte es konkrete Ausf�hrungen des Kl�gers, warum er einen solchen Vortrag nicht liefern kann. Die Angaben des Kl�gers zu etwaigen weiteren L�sch- und Sperrvermerken sind daher vorliegend als ins Blaue hinein gemacht zu werten.

64 Zum anderen hat der Kl�ger auch nicht dargetan, dass alle gespeicherten L�sch- und Sperrvermerke auf einer Vertragspflichtverletzung der Beklagten beruhen. Er begr�ndet seinen Antrag allein damit, dass jegliche L�sch- und Sperrvermerke nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2021 (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 – III ZR 179/20) rechtswidrig seien, weil die Nutzungsbedingungen der Beklagten keine wirksame Rechtsgrundlage f�r entsprechende Vermerke bereithielten. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Es ist durchaus denkbar, dass die Beklagte in der Vergangenheit in rechtm��iger Weise L�sch- und Sperrvermerke im Nutzerdatensatz gespeichert hat und weiterhin speichert. Dies w�re beispielsweise dann der Fall, wenn sie strafrechtlich unzul�ssige Beitr�ge gel�scht und deswegen Sperren gegen das Konto des Kl�gers verh�ngt h�tte. Dass die Beklagte in einem solchen Fall stets berechtigt ist, entsprechende Ma�nahmen zu ergreifen, hat auch der Bundesgerichtshof in seiner oben angef�hrten Entscheidung vom 29.07.2021 anerkannt. Nichts anderes w�rde gelten, wenn die Beklagte etwa L�schungen oder Sperren zum Schutz der Pers�nlichkeitsrechte Dritter oder zur Abwehr von Hackerangriffen vorgenommen h�tte. Da der Kl�ger zu den Umst�nden einzelner Ma�nahmen der Beklagten nicht n�her vorgetragen hat, ist es dem Senat nicht m�glich, die Rechtm��igkeit etwaiger L�sch- und Sperrvermerke und damit das Bestehen eines umfassenden Anspruchs auf Datenberichtigung zu beurteilen.

65 b) Das Gleiche gilt f�r den ersten Hilfsantrag, mit dem der Kl�ger die L�schung aller L�sch- und Sperrvermerke, die vom Zeitpunkt der Verk�ndung des Urteils aus gerechnet �lter als ein Jahr sind, aus dem Nutzerdatensatz gel�scht werden.

66 Zudem ist nicht ersichtlich, dass f�r die Beklagte eine Verpflichtung zur L�schung aller L�sch- und Sperrvermerke nach Ablauf eines Jahres best�nde. Der von der Klagepartei aus dem Transparency-Center zitierte Passus bezieht sich auf die Z�hlung von Verst��en durch Posts. Der Antrag jedoch richtet sich nicht auf die Zur�cksetzung des Z�hlers, sondern auf die L�schung aller L�sch- und Sperrvermerke.

67 c) Der Kl�ger kann von der Beklagten gem�� � 280 Abs. 1 i.V.m. � 249 BGB verlangen, dass die bei ihrem gespeicherten Daten des Kl�gers zum am 25.08.2020 gel�schten Beitrag sowie zu dem am 07.09.2020 als Falschmeldung eingestuften Beitrag des Kl�gers aus dessen Datensatz gel�scht werden (2. Hilfsantrag im Berufungsantrag Ziffer 2)

68 c. a) Im von der Beklagten f�r den Kl�ger gef�hrten Nutzerdatensatz sind L�sch- und Sperrvermerke und Vermerke zur Falschinformation gespeichert, die sich auf die streitgegenst�ndlichen Beitr�ge vom 24.08.2020 und vom 04.09.2020 beziehen. Dies ist unstreitig. Auch den Nutzungsbedingungen der Beklagten l�sst sich entnehmen, dass diese nicht nur die Daten zu den Verst��en gegen die Gemeinschaftsstandards selbst speichert, sondern auch die entsprechenden darauf beruhenden Ma�nahmen wie Beitragsentfernungen und Nutzungsbeschr�nkungen.

69 c. b) Durch die Kennzeichnung des am 04.09.2020 vom Kl�ger auf der von ihm verwalteten B�rgerplattform geteilten Corona-Beitrags als „Fehlinformationen“ hat die Beklagte gegen ihre vertraglichen Pflichten versto�en. Auf die Ausf�hrungen unter Ziffer 2 wird verwiesen.

70 c. c) Auch die L�schung des Beitrags vom 24.08.2020 war ein Versto� gegen die Vertragspflichten. Zum einen hat die Beklagte selbst einger�umt, nach erneuter Pr�fung zu dem Schluss gekommen zu sein, dass in dem Beitrag kein Versto� gegen die Gemeinschaftsordnung durch „Hassrede“ vorgelegen habe und sie deshalb den Post am 25.02.2021 wiedereingestellt habe. F�r die L�schung des Beitrags vom 24.08.2020 fehlte zudem die Rechtsgrundlage. Dies ergibt sich aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2021 in zwei vergleichbaren Parallelverfahren (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 – III ZR 179/20, NJW 2021, 3179 und BGH, Urteil vom 29.07.2021 – III ZR 192/20, ZUM-RD 2021, 612). Die Beklagte war nicht gem�� Nr. 3.2 und Nr. 1 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil II Nr. 9 der Gemeinschaftsstandards in der Fassung vom 19. April 2018 zur L�schung der Beitr�ge berechtigt. Denn der dort vorgesehene Entfernungs- und Sperrungsvorbehalt ist gem�� � 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

71 (1) In �bereinstimmung mit den vorzitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ist zun�chst festzuhalten, dass die aktualisierten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Beklagten (Anlagen K 1 und K 3) – bei denen es sich um Allgemeine Gesch�ftsbedingungen im Sinne der �� 305 ff. BGB handelt – wirksam in das Vertragsverh�ltnis der Parteien einbezogen wurden (� 305 Abs. 2 BGB).

72 Der Kl�ger hat sein Einverst�ndnis mit den aktualisierten Gesch�ftsbedingungen erkl�rt und dass an ihn gerichtete Angebot auf Abschluss eines �nderungsvertrags angenommen, indem er den ge�nderten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards, die ihm im Rahmen eines sog. Pop-up-Fensters zur Kenntnis gebracht wurden, durch Anklicken der entsprechenden Schaltfl�che ausdr�cklich zugestimmt hat.

73 (2) Die in das Vertragsverh�ltnis der Parteien einbezogenen Klauseln in Nr. 3.2 und Nr. 1 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil II Nr. 9 der Gemeinschaftsstandards halten indessen einer Inhaltskontrolle nach �� 307 ff BGB nicht stand. Der darin enthaltene Entfernungs- und Sperrungsvorbehalt ist gem�� � 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil ein verbindliches Verfahren zur Anh�rung des betroffenen Nutzers fehlt (vgl. BGH a.a.O., Rn. 51 ff.).

74 Die nach dem Bundesgerichtshof erforderliche Abw�gung der einander gegen�berstehenden Grundrechte und Interessen der Parteien sowie der einzubeziehenden Drittinteressen ergibt, dass die Beklagte als Anbieterin eines sozialen Netzwerks zwar grunds�tzlich berechtigt ist, den Nutzern ihres Netzwerks in Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen die Einhaltung objektiver, �berpr�fbarer Kommunikationsstandards vorzugeben, die �ber die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. In diesem Rahmen darf sie sich das Recht vorbehalten, bei Versto� gegen die Kommunikationsstandards Ma�nahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beitr�ge und die Sperrung des Netzwerkzugangs einschlie�en (vgl. BGH a.a.O., Leitsatz 2 und Rn. 78). F�r einen interessengerechten Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen und damit die Wahrung der Angemessenheit im Sinne von ��307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedoch erforderlich, dass sich die Beklagte in ihren Gesch�ftsbedingungen dazu verpflichtet, den betreffenden Nutzer �ber die Entfernung seines Beitrags zumindest unverz�glich nachtr�glich und �ber eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund daf�r mitzuteilen und eine M�glichkeit zur Gegen�u�erung einzur�umen, an die sich eine Neubescheidung anschlie�t, mit der die M�glichkeit der Wiederzug�nglichmachung des entfernten Beitrags einhergeht (vgl. BGH a.a.O., Leitsatz 3 und Rn. 85, 87 f.).

75 Diesen verfahrensrechtlichen Anforderungen gen�gen die Nutzungsbedingungen der Beklagten nicht. Ein verbindliches Verfahren, innerhalb dessen die von der Entfernung von Beitr�gen und der Sperrung ihres Kontos betroffenen Nutzer Stellung nehmen k�nnen, ist dort nicht vorgesehen (vgl. BGH a.a.O., Rn. 93). Vielmehr r�umt sich die Beklagte in Nr. 3.2 ihrer Nutzungsbedingungen einen weiten, im Einzelnen nicht nachvollziehbaren und sie im Ergebnis nahezu von jeglicher Anh�rungsverpflichtung freistellenden Beurteilungsspielraum ein, die Nutzer �ber die Entfernung von Inhalten zu informieren oder nicht (vgl. BGH a.a.O., Rn. 94). Ebenso wenig wird den Nutzern in den Nutzungsbedingungen eine hinreichende M�glichkeit zur Stellungnahme einger�umt oder eine Verpflichtung der Beklagten statuiert, die Nutzer von sich aus �ber ergriffene Ma�nahmen zu unterrichten, diese gegen�ber den Nutzern zu begr�nden und ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme mit anschlie�ender Neubescheidung einzur�umen (vgl. BGH a.a.O., Rn. 95 f.).

76 c. d) Die Beklagte war vorliegend auch nicht etwa deshalb zur Entfernung des Beitrags berechtigt, weil sie einen strafbaren Inhalt enthielten. Hierf�r bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

77 c. e) Gem�� � 249 Abs. 1 BGB ist die Beklagte verpflichtet, alle unmittelbaren und mittelbaren Nachteile des sch�digenden Verhaltens r�ckg�ngig zu machen. Die Naturalrestitution umfasst damit auch die Entfernung der Vermerke �ber die rechtswidrig erfolgte Beitragsl�schung und kurzfristige Nutzungsbeschr�nkung des kl�gerischen Kontos, sowie �ber die rechtswidrig erfolgte Kennzeichnung eines Beitrags. als Falschinformation. Ob daneben auch datenschutzrechtliche L�schungsanspr�che nach den von der Klagepartei angef�hrten Art.16 und 17 DSGVO bestehen, braucht hier nicht entschieden zu werden.

78 5. Der Berufungsantrag Ziffer 3, mit dem der Kl�ger die Unterlassung der erneuten Sperrung f�r das Einstellen des Textes („Die Deutschen leiden an Bequemlichkeitsverbl�dung“) oder der L�schung des Beitrags begehrt, ist unbegr�ndet.

79 Entgegen der Ansicht des Erstgerichts ist der Antrag nicht mangels Rechtsschutzbed�rfnisses unzul�ssig. Bei einem Unterlassungsantrag ist die Frage nach der M�glichkeit und Wahrscheinlichkeit der Wiederholung einer angegriffenen Handlung eine materiell-rechtliche Voraussetzung des Anspruchs, die nicht im Rahmen der Zul�ssigkeit, sondern bei der Begr�ndetheit des Anspruchs gepr�ft wird.

80 Grunds�tzlich kann bei einem zu Unrecht, insbesondere auch ohne wirksame vertraglich vereinbarte Rechtsgrundlage, von der Beklagten von einem Nutzerkonto gel�schten Beitrag ein beitragsbezogener Unterlassungsanspruch aus � 280 Abs. 1 BGB gegeben sein (BGH, a.a.O. Rn. 102 m.w.N.), wenn dieser in einen entsprechenden Kontextbezug gesetzt wird (vgl. Senatsurteile vom 14.12.2021 – 18 U 6997/20 Pre S. 7 und 12 f. und vom 12.04.2022 – 18 U 6473/20 Pre).

81 Denn jedenfalls fehlt es an der f�r einen Unterlassungsanspruch notwendigen Wiederholungsgefahr.

82 Da die L�schung des Beitrags ohne Rechtsgrundlage erfolgte, hat die Beklagte gegen ihre Vertragspflichten versto�en (s.o. unter Ziffer 5. C). Aus einer bereits begangenen Verletzung von Vertragspflichten folgt zwar zugleich eine tats�chliche Vermutung f�r das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (vgl. a.a.O. Rn. 103 m.w.N.). Eine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung, mit der die tats�chliche Vermutung f�r das Vorliegen der Wiederholungsgefahr widerlegt werden k�nnte, hat die Beklagten f�r den Beitrag auch nicht abgegeben. Allein mit der Freischaltung des Beitrags nach �berpr�fung, wenn auch mit erheblicher Verz�gerung – nach dem Vorbringen der Beklagten am 25.02.2021 – hat die Beklagte auch nicht anerkannt, dass ihr ein Anspruch auf Entfernung nicht zugestanden habe.

83 Die Wiederholungsgefahr ist aber aus tats�chlichen Gr�nden entfallen. Eine Unterlassung von k�nftigen Ma�nahmen „f�r das Einstellen des Textes“ des gegenst�ndlichen Beitrags, wie sie die Klagepartei mit ihrem Antrag fordert, kann sie ohnehin nicht verlangen, da die zu unterlassende Handlung immer im Kontextbezug stehen muss. Eine Wiederholung der Einstellung des gegenst�ndlichen Beitrags im Kontextbezug vom 24.08.2020 ist aber nicht mehr m�glich, da es sich um einen Kommentar zu einem Hauptbeitrag des Drittnutzers J. handelte. Nachdem dieser Hauptbeitrag unstreitig nicht mehr auf F. vorhanden ist, entfiel auch der (zwischenzeitlich von der Beklagten wiedereingestellte) Beitrag des Kl�gers und kann ohne den Hauptbeitrag weder im hier gegenst�ndlichen Kontext erneut gepostet noch gel�scht werden. Bezeichnenderweise verfolgt der Kl�ger in der zweiten Instanz auch nicht mehr sein in erster Instanz noch mit dem Klageantrag Ziffer 3 verfolgtes Ziel der Wiederfreischaltung des gel�schten Beitrags.

84 6. Ohne Erfolg wendet sich der Kl�ger gegen die Abweisung seines pauschalen, nicht beitragsbezogenen Antrags auf Unterlassung der Sperrung seines F.-Nutzerkontos ohne vorherige Information und Gew�hrung der Gelegenheit zur Gegen�u�erung, hilfsweise der Unterlassung seiner Sperrung wegen nicht rechtswidriger Inhalte ohne Einhaltung eines vorherigen Anh�rungsverfahrens mit anschlie�ender Neubescheidung (Berufungsantrag Ziffer 4). Der Antrag ist unbestimmt und daher unzul�ssig.

85 Ein auf Unterlassung gerichteter Klageantrag ist nach � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn der erhobene Anspruch so konkret bezeichnet wird, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis abgesteckt ist (� 308 ZPO), sich die beklagte Partei ersch�pfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung dar�ber, was verboten oder zu unterlassen ist, nicht dem Vollstreckungsgericht �berlassen wird (BGH, Urteil vom 9.04.2010 – I ZR 202/07 Rn. 21; vgl auch Seiler/Thomas-Putzo, ZPO 44. Aufl. 2023 � 253 Rn. 11 m.w.N.). Deshalb sind Unterlassungsantr�ge, die lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergeben, in der Regel zu unbestimmt und damit als unzul�ssig anzusehen (BGH, a.a.O.). So liegt es bei den hier vorliegenden pauschalen Unterlassungsantr�gen. Sie beziehen sich zwar nicht auf den Gesetzeswortlaut einer Verbotsnorm, sondern beschreiben abstrakt und generell die insbesondere vom Bundesgerichtshof in den zitierten Urteilen vom 29.07.2021 (III ZR 19/20 und III ZR 192/29) entwickelten Voraussetzungen f�r die wirksame Verh�ngung einer Sperre des Nutzerkontos, bzw. umgekehrt als Unterlassung formuliert, die m�gliche Pflichtverletzung des Nutzungsvertrags durch die Beklagte bei Verh�ngung einer Sperre ohne Einhaltung der rechtlichen Voraussetzungen. Diese Antr�ge sind nicht hinreichend abgegrenzt, da sie eine Vielzahl von Situationen umfassen, in denen die Beklagte k�nftig das kl�gerische Nutzerkonto sperren k�nnte, ohne dass auch nur ansatzweise umrissen w�re, welches Verhalten des Kl�gers oder auch Dritter einer solchen Sperre vorausgeht. Mit der gerichtlichen Entscheidung w�rde gerade kein Einzelfall abschlie�end beurteilt. Vielmehr w�rden damit s�mtliche Einzelfragen in Bezug auf s�mtlichen etwaigen zuk�nftigen Sperren des Nutzerkontos des Kl�gers, die z.B. mit der Entfernung k�nftiger kl�gerischer F.-Beitr�ge verkn�pft w�ren, nicht mehr im jeweils neu einzuleitenden Erkenntnisverfahren �berpr�ft, sondern in das Vollstreckungsverfahren zum hiesigen Verfahren verlagert (so auch in einem Parallelfall mit weiteren Argumenten OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.06.2022 – 16 U 229/20, GRUR-RS 2022, Rn. 43 ff.).

86 7. Mit Erfolg wendet sich der Kl�ger gegen die Abweisung seines Antrags auf Auskunft dar�ber, ob die Ma�nahmen (die Beitragsl�schung samt Sperre und die Anbringung des Hinweises auf Fehlinformation) durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgten und in letzterem Fall, durch welches (Berufungsantrag Ziffer 7). Der Antrag ist dahingehend auszulegen, dass der Kl�ger Auskunft �ber die Empf�nger der im Rahmen der betreffenden Ma�nahmen �bermittelten Daten begehrt.

87 Der Auskunftsanspruch steht dem Kl�ger nach Art. 15 Abs. 1 lit.c) DSGVO zu. Danach hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Best�tigung dar�ber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat sie unter anderem das Recht auf Auskunft �ber diese personenbezogenen Daten und nach lit.c) �ber die Empf�nger oder Kategorien von Empf�ngern, gegen�ber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empf�ngern in Drittl�ndern oder bei internationalen Organisationen. Der Nutzer hat danach grunds�tzlich auch das Recht, die Identit�t der Empf�nger seiner personenbezogenen Daten (Art. 4 Nr. 9 DSGVO) zu erfahren. Die Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 4 Nr. 8 DSGVO, die im Rahmen eines Auftragsverabeitungsvertrages f�r den Verantwortlichen personenbezogene Daten verarbeiten, sind nach allgemeiner Ansicht „Empf�nger“ (vgl. Paal/Pauly/Ernst, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 4 Rn. 56, 57; BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 47. Aufl.2024, DS-GVO Art. 14 Rn. 51 m.w.N.). Die betroffene Person, hier der Kl�ger als Nutzer der Online-Plattform der Beklagten, soll durch das Auskunftsrecht nach Artikel 15 DSGVO von der Verarbeitung der ihn betreffenden Daten Kenntnis erhalten k�nnen und damit in die Lage versetzt werden, die Rechtm��igkeit der Verarbeitung seiner Daten selbst zu �berpr�fen (BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, a.a.O., Art. 15 Rn. 2).

88 Den ersten Teil des Auskunftsanspruchs, gerichtet auf das, „ob“ hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 04.11.2022 (Anlage B15) erf�llt, in welchem sie auf ihre Datenrichtlinie verwies, wonach die Beklagte in bestimmten F�llen Dritte mit der Untersuchung verd�chtiger Aktivit�ten (“Dienstleister“) beauftrage. In der zitierten Datenrichtlichtlinie hei�t es unter dem Punkt „Dienstleister“: „Dienstleister erbringen uns Dienstleistungen, die uns bei der Bereitstellung unserer Produkte f�r dich unterst�tzen. Wir teilen die uns �ber Dich zur Verf�gung stehenden Informationen mit ihnen, um u.a. nachstehende Dienstleistungen zu erhalten: – Untersuchung verd�chtiger Aktivit�ten (…)“

89 Die weitergehende Auskunft nach lit c) �ber die Identit�t des oder der Auftragsverarbeiter als Empf�nger personenbezogener Daten verweigert die Beklagte unter Berufung auf Art. 15 Abs. 4 DSGVO. Danach darf das Recht auf Erhalt einer Kopie gem�� Absatz 3 die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeintr�chtigen. Das Auskunftsrecht nach Absatz 1 ist demgegen�ber in Absatz 4 nicht ausdr�cklich erw�hnt. Die Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 4 DSGVO auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO wird im Ergebnis in der Literatur �bereinstimmend bejaht. Nach einer Ansicht ist Absatz 4 direkt anzuwenden, weil mit „Kopie“ in Abs. 3 Satz 1 die nach Abs. 1 in Bezug auf die personenbezogenen Daten zu erteilende Auskunft gemeint sei (Paal/Pauly/Paal, a.a.O. Art. 15 Rn. 41). Ein anderer Teil der Literatur spricht sich f�r die Anwendbarkeit im Wege der Analogie zur Schlie�ung der planwidrigen Regelungsl�cke aus (BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, a.a.O., Art. 15 Rn. 97 m.w.N.). Jedenfalls ist, sei es durch analoge, sei es durch direkte Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 4 DGVO auch f�r den Auskunftsanspruch nach Abs. 1 die M�glichkeit zur Grundrechtsabw�gung er�ffnet. Aus dem Erw�gungsgrund 63 ergibt sich, dass durch einen einfachen Verweis auf Rechte und Freiheiten anderer Personen, insbesondere Gesch�ftsgeheimnisse der Verantwortlichen sowie Rechte des geistigen Eigentums und das Urheberrecht an Software, die Auskunft gegen�ber der betroffenen Person nicht ohne Weiteres verweigert werden kann. Gegen das Auskunftsrecht sind vielmehr die Grundrechte und Grundfreiheiten Dritter abzuw�gen (BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, a.a.O., Art. 15 Rn. 96) bzw. eine Grundrechtsabw�gung zu vollziehen (Paal/Pauly/Paal, a.a.O. Art. 15 Rn. 41). Absatz 4 ist allerdings nur einschl�gig, wenn durch die Auskunft tats�chlich eine Beeintr�chtigung der Drittinteressen vorliegen wird, eine blo�e Bef�rchtung gen�gt nicht (BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, a.a.O., Art. 15 Rn. 97 m.w.N.).

90 Nach diesen Vorgaben f�llt die Abw�gung hier zugunsten des Rechts des Kl�gers aus Art. 15 Abs. 1 c) DSGVO, die Identit�t des Auftagsverarbeiters seiner Daten zu erfahren, aus. Tragf�hige, �ber Bef�rchtungen hinausgehende Argumente, die f�r ein �berwiegendes Interesse der Beklagten als Verantwortlicher bzw. ihrer Dienstleister an der Zur�ckhaltung dieser Information sprechen k�nnten, sind nicht vorgebracht.

91 Das Argument der Beklagten, die Offenlegung von Informationen zur Identit�t der Diensteanbieter und der ihnen zugewiesenen Aufgaben w�rde diese f�r Cyberangriffe verwundbar machen, was unmittelbar das Recht der Nutzer des F.-Dienstes auf ein sicheres Nutzungsergebnis beeintr�chtigen w�rde, tr�gt nicht; ebensowenig das Argument, die Mitarbeiter der Diensteanbieter seien dem Risiko von Vergeltungsma�nahmen durch von den Ma�nahmen betroffene Nutzer ausgesetzt. Damit unterstellt die Beklagte, dass der Kl�ger bereit w�re, Cyberangriffe auf die Dienstleister auszu�ben oder Mitarbeiter des Dienstleisters anzugreifen. F�r eine derartige Gewaltbereitschaft in der Person des Kl�gers gibt es keine Anhaltspunkte. Auch generell kann nicht eine niedrige Frustrationstoleranz mit derartiger Konsequenz als Reaktion auf Ma�nahmen des Anbieters zur Einhaltung von Recht und Gemeinschaftskodex auf der Social Media Plattform unterstellt werden.

92 Da der Kl�ger nicht die Offenlegung von Einzelheiten der spezifischen Aufgaben der Dienstleister begehrt, ist auch nicht ersichtlich, dass – wie die Beklagte geltend macht – die Durchsetzung von �berpr�fungsprozessen gef�hrdet sein k�nnte. Das Gleiche gilt f�r das Argument der Beklagten, durch Benennung der Dienstleister, auf die die Durchf�hrung der Ma�nahmen zur Beitragsl�schung, Sperre und Faktencheckhinweis ausgelagert worden ist, w�rden sensible Gesch�ftsgeheimnisse �ber interne und strategische Prozesse offenbart. Ohne n�heren Vortrag ist dies nicht nachvollziehbar.

93 Jedenfalls w�re, folgte man den sehr allgemein gehaltenen Argumenten der Beklagten, das Informationsrecht des Betroffenen nach Art. 15 DSGVO im Wesentlichen auf das „ob“ der Datenweitergabe beschr�nkt und im �brigen ausgeh�hlt (so auch LG Augsburg, Urteil vom 27.04.2023 – 125 O 821/21 Ziffer VI, S. 47 ff.). Das Auskunftsrecht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO dient dem Ziel der Transparenz der Verarbeitung personenbezogener Daten f�r die betroffene Person (Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO). Es soll ihr die Wahrnehmung ihrer Rechte aus der DSGVO, darunter das Recht auf Berichtigung, auf L�schung, auf Einschr�nkung der Verarbeitung nach den Art. 16 – 18 DSGVO und des Widerspruchs gegen die Verarbeitung nach Art. 21 DSGVO erm�glichen (vgl. EuGH, 1. Kammer, Urteil vom 12.01.2023 – C 154/21, NJW 2023, 973 ff.). In diesem Sinne ist auch die M�glichkeit f�r den Verantwortlichen, seine Auskunftspflicht unter Berufung auf Art. 15 Abs. 4 DSGVO einzuschr�nken, als Ausnahme zu sehen, die einer besonderen fundierten Begr�ndung bedarf. Eine solche hat die Beklagte nicht gegeben.

94 Daher ist die Beklagte gem�� dem Antrag der Klagepartei zur Offenlegung der Identit�t des mit der Umsetzung der gegenst�ndlichen Ma�nahmen (Beitragsl�schung, Verh�ngung einer Sperre sowie zur Anbringung eines Hinweises auf Fehlinformationen) beauftragten Dienstleisters verpflichtet.

95 Der Senat weicht in diesem Punkt von seiner fr�heren Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 14.12.2021 -18 U 6997/20 und vom 12.07.2022 -18 U 6314/20) ab.

96 8. Zu Recht hat das Landgericht dem Kl�ger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft dar�ber versagt, ob sie Weisungen, Hinweise, Ratschl�ge oder sonstige Vorschl�ge der Bundesregierung oder nachgeordneter Dienststellen in Bezug auf die L�schung von Beitr�gen oder die Sperrung von Nutzern erhalten hat (Berufungsantrag Ziffer 8).

97 a) Eine Anspruchsgrundlage f�r dieses Auskunftsbegehren ist nicht ersichtlich. Einem Anspruch aus Treu und Glauben (� 242 BGB) steht ungeachtet aller �brigen Voraussetzungen bereits der Umstand entgegen, dass Anspr�che des Kl�gers gegen die Bundesregierung und diese nachgeordneten Stellen im Zusammenhang mit der L�schung von Beitr�gen und der Sperrung, deren Vorbereitung die verlangte Auskunft dienen k�nnte, aus Rechtsgr�nden von vornherein ausgeschlossen sind. S�mtliche in Betracht kommenden Anspr�che des Kl�gers im Zusammenhang mit der L�schung eines von ihm auf F. eingestellten Beitrages oder einer von der Beklagten gegen ihn verh�ngten Sperrung ihre Rechtsgrundlage ausschlie�lich in dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverh�ltnis und richten sich deshalb gegen die Beklagte als seine Vertragspartnerin.

98 b) F�r Weisungen der Bundesregierung oder sonstiger Bundesbeh�rden an die Beklagte fehlt es im �brigen an einer Rechtsgrundlage. Selbst wenn die Beklagte mit der streitgegenst�ndlichen L�schung und kurzfristigen Sperre rechtswidrigen Weisungen der Bundesregierung nachgekommen w�re, wof�r der Kl�ger keinerlei belastbare Tatsachen vortr�gt, w�rde dies nichts daran �ndern, dass f�r diese Ma�nahmen und deren Folgen dem Kl�ger gegen�ber allein die Beklagte verantwortlich w�re. Das gilt erst recht, wenn die Beklagte unverbindlichen Hinweisen, Ratschl�gen oder sonstigen Vorschl�gen nachgekommen sein sollte.

99 c) Der Kl�ger legt in seiner Berufungsbegr�ndung auch nicht dar, dass konkrete Anhaltspunkte f�r eine Einflussnahme der Bundesregierung auf Sperrungen oder L�schungen durch die Beklagte vorliegen. Sie sei „naheliegend“, meint der Kl�ger. Worauf er dies st�tzt, erkl�rt er nicht. Das NetzDG, in dem der Kl�ger die Grundlage f�r das Vorgehen der Beklagten zu sehen scheint, ist keine Weisung der Bundesregierung oder einer nachgeordneten Beh�rde, sondern ein formelles Gesetz, das vom Bundestag beschlossen wurde und ver�ffentlicht ist; einer Auskunft der Beklagten dar�ber bedarf der Kl�ger nicht.

100 Ein Anspruch auf die beantragte Auskunft besteht daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (st�ndige Senatsrechtsprechung beispielsweise Urteile vom 14.12.2021 -18 U 6997/20 und vom 12.07.2022 -18 U 6314/20).

101 9. Der Kl�ger hat keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in H�he von 597,74 € (Berufungsantrag Ziffer 9).

102 Anwaltskosten, die f�r vorgerichtliche T�tigkeiten entstehen, k�nnen in der Regel als Verzugsschaden gem�� � 280 Abs. 2, � 286 BGB erstattet verlangt werden. Dem von einer Vertragspflichtverletzung Betroffenen ist es zuzumuten, seinen Vertragspartner zun�chst selbst auf Erf�llung der diesem obliegenden Pflichten in Anspruch zu nehmen.

103 Dar�ber hinaus kann sich ein direkter Schadersatzanspruch f�r die vorgerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Wiederherstellung eines zu Unrecht gel�schten Beitrags sowie auf Unterlassung einer erneuten L�schung ergeben, die der Senat als Schadensersatzanspr�che aus � 280 Abs. 1, � 249 Abs. 1 BGB einordnet. Deren Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Der Kl�ger bezieht seine Freistellungsforderung auf die mit dem an die Beklagte gerichteten Schreiben des jetzigen Prozessbevollm�chtigten vom 19.02.2021 erbrachte vorgerichtliche Anwaltsleistung (Anlage K 13). Dort wird die Beklagte unter Ziffer IV 2 lediglich zur unverz�glichen Freischaltung „etwaiger gel�schte Beitr�ge“ aufgefordert. Darin kann keine hinreichend bestimmte vorgerichtliche Aufforderung zur Wiederherstellung der gel�schten Beitr�ge gesehen werden (vgl. auch Senatsurteil vom 07.01.2020 – 18 U 1491/19 Pre).

104 Die unter Ziffer IV 3 verlangte schriftliche Erkl�rung, es zu unterlassen, den Mandanten wegen des zuk�nftigen Postens der Beitr�ge in den F�llen 2 (gemeint ist wohl der am 25.08.2020 gel�schte Beitrag “Die Deutschen leiden an Bequemlichkeitsverbl�dung“) und 4 (gemeint ist wohl der mit dem Faktencheck-Hinweis versehene Post vom 07.09.2020) erneut zu sperren, ist gegenstandslos. Bez�glich des von der Beklagten nach �berpr�fung wieder eingestellten Beitrags wurde der Unterlassungsanspruch abgewiesen (s.o. unter Ziffer 5.). In Bezug auf den mit dem Hinweis „Fehlinformationen“ versehenen Beitrag vom 04.09.2020 wurde keine Sperre verh�ngt und insoweit auch keine Unterlassung eingeklagt.

105 Auf die im Anwaltsschreiben unter Ziffer IV mit Punkt 1 unter Ziffer IV geforderte pauschale Datenberichtigung besteht kein Anspruch (s.o. unter Ziffer 4). Die zugleich noch geforderte Zur�cksetzung des Z�hlers hat der Kl�ger in erster Instanz beantragt. Die erstinstanzliche Abweisung des Antrags auf Zur�cksetzung des Z�hlers hat der Kl�ger mit der Berufung nicht weiterverfolgt, sodass die Abweisung insoweit rechtskr�ftig ist. Daher k�nnen auch hierf�r keine vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangt werden.

106 Eine Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten f�r die unter Ziffer IV Punkt 4 des Anwaltsschreibens verlangte Erteilung der (in erster Instanz �bereinstimmend f�r erledigt erkl�rten) Auskunft �ber Grund und Anlass der Nutzungseinschr�nkungen k�me nur unter Verzugsgesichtspunkten gem�� � 280 Abs. 2, � 286 BGB in Betracht. Da ein dem Anwaltsschreiben vorangehendes Auskunftsverlangen durch den Kl�ger pers�nlich nicht vorgetragen ist, ist das Anwaltsschreiben in Bezug auf den Auskunftsanspruch verzugsbegr�ndend und deshalb die hierf�r entstandenen Kosten nicht als Verzugsschaden erstattungsf�hig.

III.

107 1. Die Kostenentscheidung beruht auf � 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO.

108 a) Soweit der Kl�ger die Berufung hinsichtlich des der Feststellungsantr�ge und des Hauptantrags auf Unterlassung zur�ckgenommen hat, hat er die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen, � 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

109 b) Im �brigen waren die Kosten nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen zu den Parteien zu verteilen. Die Bewertung der einzelnen Klageantr�ge ergibt der Streitwertbeschluss vom heutigen Tag.

110 2. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit folgt aus � 709 Abs. 1 und 2 ZPO.

111 3. Die Revision wird nicht zugelassen, weil weder die grunds�tzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Fortbildung des Rechts oder die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (� 543 Abs. 2 ZPO).

Leitsatz

Die zul�ssige Kennzeichnung von Beitr�gen auf einer social media-Plattform durch diese als Falschinformation bedarf jedenfalls einer verbindlichen, f�r alle Nutzer im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes gleicherma�en geltenden, im Nutzungsvertrag verankerten Erm�chtigung der Beklagten zur Kennzeichnung von Falschinformationen.

Leitsatz

Die social media-Plattform ist auch nicht allein auf der Grundlage der Regeln des DSA befugt, die Kennzeichnung eines Beitrags als Fehlinformation vorzunehmen oder aufrechtzuerhalten. Die Verordnung ist zwar in der Union unmittelbar f�r die Anbieter von Vermittlungsdiensten geltendes Recht. Sie greift jedoch nicht unmittelbar in die Nutzervertragsverh�ltnisse ein.

Leitsatz

Die Kennzeichnung eines Nutzerbeitrags auf einer sozialen Plattform mit dem Hinweis „Fehlinformationen“ stellt unabh�ngig vom Wahrheitsgehalt der betreffenden Information einen Eingriff in das vertragliche Nutzungsverh�ltnis dar, der eine schuldhafte Pflichtverletzung i.S.d. � 280 Abs. 1 BGB begr�nden kann, wenn f�r eine solche Ma�nahme keine vertragliche Erm�chtigungsgrundlage besteht. Die Beseitigung des Schadens erfolgt im Wege der Naturalrestitution durch Entfernung der Kennzeichnung des Beitrags als Fehlinformation.� (Rn. 25 – 26, 34 – 38 und 57) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ma�nahmen zur Durchsetzung von Kommunikationsstandards, wie etwa die Kennzeichnung eines Beitrags als Fehlinformation, bed�rfen ebenso wie Beitragssperren oder -l�schungen einer ausdr�cklichen und hinreichend bestimmten Erm�chtigung in den Nutzungsbedingungen des Plattformbetreibers, um den Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG gerecht zu werden. Die blo�e Verlinkung auf das sogenannte „Transparency Center“ reicht als eine vertraglich wirksame Grundlage f�r derartige Ma�nahmen nicht aus.� (Rn. 31 – 33 und 46 – 50) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Regelungen des Digital Services Act (DSA) er�ffnen f�r den Betreiber einer sozialen Plattform keine unmittelbare Erm�chtigung zur nachtr�glichen Kennzeichnung eines einzelnen Beitrags als Fehlinformation, sofern keine systemische Risikoanalyse nach Art. 34 DSA durchgef�hrt wurde.� (Rn. 55 – 56) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein Anspruch auf Unterlassung k�nftiger Kennzeichnungen eines Beitrags als „Fehlinformation“ folgt aus � 280 Abs. 1 BGB, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht und keine ordnungsgem��e Unterlassungserkl�rung abgegeben wurde. Dabei begr�ndet eine wiederholte Kennzeichnung von Beitr�gen als „Fehlinformationen“ durch den Verantwortlichen eine tats�chliche Vermutung der Wiederholungsgefahr.� (Rn. 58 – 59) (redaktioneller Leitsatz)

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Zul�ssigkeit und Folgen der Kennzeichnung von Nutzerbeitr�gen als Fehlinformation auf sozialen Plattformen

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