LG M�nchen I 7. Zivilkammer, 2024-02-01, 7 O 2830/22

7 O 2830/22Cantonal CourtFeb 1, 2024

Regest

Die gebotene systematische Auslegung kann regelm��ig nicht dazu f�hren, ein Merkmal unter Verweis auf ein anderes Merkmal unter seinem Wortlaut einzuschr�nken. Auch insoweit ist eine Auslegung geboten, die s�mtlichen Merkmalen den ihnen zukommenden technischen Sinngehalt in vollen Umfang beimisst.

Full text

LG M�nchen I 7. Zivilkammer — 2024-02-01 — 7 O 2830/22 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2024-02-01

Aktenzeichen: 7 O 2830/22

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

  1. es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist,

zu unterlassen,

Endger�te zum Anwenden einer Redundanzstrategie in WDCMA auf eine automatische Wiederholungsanforderungsfunktion (100) f�r Uplink �bertragungen,

wobei das Endger�t (10) umfasst:

eine Empfangseinrichtung zum Empfangen einer eine ausgew�hlte Se- quenz von ersten und zweiten Redundanzparametern (r,s) angebenden Strategie-Information, wobei jeder erste und zweite Parameter eine jewei- lige Redundanzversion f�r die automatische Wiederholungsanforderungs- funktion (100) angibt, wobei jeder jeweilige erste Parameter definiert, ob oder ob nicht die jeweilige Redundanzversion systematische Bits priori- siert; und wobei jeder jeweilige zweite Parameter definiert, welche Bits f� die jeweilige Redundanzversion zu punktieren sind;

eine Parametererzeugungseinrichtung (102), operativ verbunden mit de Empfangseinrichtung, zum Erzeugen der ausgew�hlten Sequenz von den ersten und zweiten Redundanzparametern, die die automatische Wieder- holungsanforderungsfunktion (100) im Ansprechen auf einen Empfang die Strategie-Information steuern;

wobei die Strategie-Information ein Index oder Zeiger auf die ausgew�hlte Sequenz ist, und wobei sich die ausgew�hlte Sequenz von Redundanzparametern auf Chase Combining, Partial Incremental Redundancy oder Full Incremental Redundancy bezieht.

  • Anspruch 16 wie vom BGH best�tigt -

in der Bundesrepublik anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren oder zu besitzen.

  1. es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist,

zu unterlassen,

Endger�te zum Anwenden einer Redundanzstrategie auf eine automati- sche Wiederholungsanforderungsfunktion (100),

wobei das Endger�t (10) umfasst:

eine Empfangseinrichtung zum Empfangen einer eine ausgew�hlte Se- quenz von Redundanzparametern angebenden Information, wobei jede der Parameter eine Redundanzversion f�r die automatische Wiederho- lungsanforderungsfunktion (100) angibt; und

eine Parametererzeugungseinrichtung (102), operativ verbunden mit de Empfangseinrichtung, zum Erzeugen der ausgew�hlten Sequenz von Re- dundanzparametern f�r die automatische Wiederholungsanforderungs- funktion (100) im Ansprechen auf einen Empfang der Information;

wobei die Information ein Index oder Zeiger auf die ausgew�hlte zumindest eine Sequenz ist,

wobei die Parametererzeugungseinrichtung (102) ausgestaltet ist zum Er- zeugen eines ersten Parameters, der eine selbstdekodierbare Redun- danzversion definiert, und eines zweiten Parameters, der zu punktierende Bits definiert

  • Anspruch 21 wie vom BGH best�tigt -

in der Bundesrepublik anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren oder zu besitzen;

  1. der Kl�gerin dar�ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die unter vorstehenden Ziffern I. 1. und 2. bezeichneten Handlungen seit dem begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n�m- lich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wo- bei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen;

  1. der Kl�gerin in einer geordneten Aufstellung schriftlich dar�ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die unter vorstehenden Ziffern I. 1. und 2. bezeichneten Handlungen seit dem begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf�nger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr�ume jeder Kampagne,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften de nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf�nger statt der Kl�- gerin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Ver- schwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans�s- sigen, vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagten des- sen Kosten tragen und ihn erm�chtigen und verpflichten, der Kl�gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Ange- botsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist;

  1. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren inl�ndischen Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffern I. 1. und 2. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuh�nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – den Beklagten – Kosten herauszugeben;

  2. die vorstehend unter Ziffern I. 1. und 2. bezeichneten, seit in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen�ber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur�ckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R�ckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu �bernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl�gerin s�mtliche Sch�den zu ersetzen, die ihr durch die unter vorstehenden Ziffern I. 1. und 2. bezeichneten, seit dem begangenen Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden.

III. Die Widerklage wird abgewiesen.

IV. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch.

V. Das Urteil ist in den Ziffern I.1, I.2, I.5 und I.6 gegen Sicherheitsleistung in H�he von EUR, in den Ziffern I.3 und I.4 gegen Sicherheitsleistung in H�he von EUR sowie in Ziffer IV. gegen Sicherheitsleistung in H�he von Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl�ufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Kl�gerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter Verletzung des deutschen Teils des EP in Anspruch.

2 Die Kl�gerin ist ein weltweit t�tiges Unternehmen im Bereich Mobilfunk.

3 Die Kl�gerin ist Inhaberin des am 09.09.2004 unter Inanspruchnahme der Priorit�ten aus dem EP sowie aus dem US angemeldeten Europ�ischen Patents . Der Erteilungshinweis wurde am 21.04.2010 ver�ffentlicht. Das Patent ist f�r die Bundesrepublik Deutschland validiert und steht in Kraft (im Folgenden: Klagepatent; Anlage AR 11, AR 13). Das Klagepatent betrifft die Auswahl einer Redundanzstrategie f�r die automatische Anforderung von Wiederholungen in einem Kommunikationsnetz.

4 In dem �ber das Klagepatent gef�hrten Nichtigkeitsverfahren, Az. X ZR 103/21, hat der Bundesgerichtshof das Klagepatent mit Urteil vom 19.09.2023 in dem hier relevanten Anspruch 16 eingeschr�nkt und hinsichtlich des Anspruchs 21 uneingeschr�nkt aufrechterhalten (Anlage VP 11). Die Anspr�che haben in der aufrechterhaltenen Fassung in der Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:

Anspruch 16:

„A terminal device for applying a redundancy strategy in WCDMA to an automatic repeat request function (100) for uplink transmissions, wherein said terminal device (10) comprises:

  • receiving means for receiving strategy information indicating a selected sequence of first and second redundancy parameters (s, r), each first and second parameter indicating a respective redundancy version for said automatic repeat request function (100), wherein each respective first parameter defines whether or not said respective redundancy version prioritizes systematic bits, and wherein each respective second parameter defines which bits are to be punctured for said respective redundancy version;

  • parameter generating means (102), operably connected to said receiving means, for generating said selected sequence of said first and second redundancy parameters controlling said automatic repeat request function (100) in response to receipt of said strategy information;

wherein said strategy information is an index or pointer to said selected sequence, and wherein said selected sequence of redundancy parameters relates to Chase Combining, Partial Incremental Redundancy or Full Incremental Redundancy.“

Anspruch 21:

„The terminal device according to any one of claims 16 to 20, wherein said parameter generating means (102) is configured to generate a first parameter defining a self-decodable redundancy version and a second parameter defining bits which are to be punctured.“

5 Die Beklagte zu 1) – handelnd unter dem Namen "„- ist eine in der Volksrepublik China ans�ssige Herstellerin von Unterhaltungselektronik. Sie stellt her und vertreibt insbesondere Smartphones, die nach den aktuell g�ngigen 2G, 3G, 4G und 5G-Mobilfunkstandards operieren. Die Beklagte zu 2) ist ihre deutsche Tochtergesellschaft, die die Beklagte zu 1) in Deutschland beim Vertrieb und dem Marketing der Mobiltelefone der Marke unterst�tzt sowie die deutschsprachige Website und die deutsche Facebook-Seite des Konzerns unter dem Benutzernamen “ " betreibt.

6 Die Klage wendet sich gegen alle Ger�te der Beklagten, die von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, indem sie den UMTS-Standard, einschlie�lich der hier relevanten Funktionen umsetzen und von den Beklagten in Deutschland importiert, exportiert, angeboten oder verkauft werden. Dazu geh�ren unter anderem folgende Smartphones:

7 Die Parteien sind bereits �ber einen Patentlizenzvertrag vom der vertraglich verbunden gewesen. Dessen Laufzeit endete am . Im hatte die Kl�gerin die Beklagten zum Zwecke der Vereinbarung eines weiteren Lizenzvertrages f�r die Zeit nach Auslaufen des damals noch geltenden aus Vertrages dem Jahr kontaktiert. In der Folge haben zahlreiche Gespr�che zwischen den Parteien stattgefunden. Im Rahmen dessen haben die Parteien Vertragsangebote ausgetauscht. Die Kl�gerin hat den Beklagten ihre Vorstellung der Konditionen f�r den neu zu schlie�enden Lizenzvertrag erstmals am konkret in Form eines Term Sheet mitgeteilt, sowie mit Schreiben vom weitere Lizenzangebote unterbreitet. Die Beklagten haben hierauf mit einem Gegenangebot am und vom geantwortet. Am haben sie der Kl�gerin ein Term Sheet mit nochmals ge�nderten Konditionen zukommen lassen (Anlage AR KAR 41).

8 Am 06.04.2023 hat das Landgericht Mannheim in Verfahren zwischen den Parteien wegen Patentverletzung in mehreren Endurteilen ein Unterlassungsgebot gegen die Beklagten ausgesprochen. Auch dort haben die Beklagten den sogenannten FRAND-Einwand erhoben. Gegen die Vollstreckung der Endurteile gerichtete Einstellungsantr�ge der Beklagten wurden vom zust�ndigen Patentsenat der Oberlandesgerichts Karlsruhe am 19.05.2023 zur�ckgewiesen. Die Beklagten haben sich daraufhin mit ihren Produkten vom deutschen Markt zur�ckgezogen.

9 Am 28.11.2023 hat ein von der -Gruppe angerufenes Gericht in Chongqing ein Urteil erlassen, in dem es weltweite Lizenzgeb�hren f�r das auch streitgegenst�ndliche Patentportfolio der Kl�gerin festsetzt.

10 Die Kl�gerin tr�gt vor, die von den Beklagten vertriebenen Endger�te verwendeten den 3G-Stsandard und verwirklichten damit Patentanspruch 16 und 21 des Klagepatents unmittelbar und wortsinngem��. Sowohl mit der Signalisierung „rv0“ als auch mit der Signalisierung von „rvtable“ w�rden die Klagepatentanspr�che verwirklicht, weil es sich dabei um einen klagepatentgem��en Index bez�glich einer klagepatentgem�� ausgew�hlten Sequenz von Redundanzparameter handele, die eine Redundanzstrategie anzeigten. Die Signalisierung von „rvtable“ sei ein Index auf eine ausgew�hlte Sequenz, weil die Sequenzen standardgem�� jeweils eine maximale L�nge von 16 �bertragungen h�tten und auch die Vorgabe, den RSN-Wert „3“ der Tabelle 16 aus TS 125 212 V6.7.0 zu berechnen, nicht im Belieben des Endger�ts stehe, sondern von ihm ist nach festen Regeln vorzunehmen sei und daher zu festen Ergebnissen komme. Zudem sei in der Praxis bevorzugt eine L�nge von nur 2-3 Wiederholungen eingestellt, was f�r die anspruchsgem��e Verwirklichung ausreiche. Bei zwei Wiederholungen k�me der standardgem�� zus�tzliche Berechnungsschritt f�r den RSN-Wert „3“ nicht zur Anwendung.

11 Der Auskunftsanspruch sei begr�ndet, weil der Verletzer von Gesetzes wegen Ausk�nfte �ber s�mtliche der in � 140b Abs. 3 PatG aufgef�hrten Einzeldaten schulde, und zwar unabh�ngig davon, auf welche Weise und durch welche einzelne oder unterschiedlichen Benutzungshandlungen das Klagepatent verletzt werde.

12 Ins Leere gehe die Behauptung der Beklagten zu ihrem fehlenden Besitz patentverletzender Produkte. Die Kl�gerin habe insbesondere vorgetragen, dass die Beklagte zu 2) die Verletzungsformen �ber ihren Online-Shop in der Bundesrepublik Deutschland anbiete. Es liege daher der Schluss nahe, dass sie von der Beklagten zu 1) beliefert werde und in den Vertrieb der Verletzungsformen dergestalt eingebunden sei, dass sie – jedenfalls zwischenzeitlich – Besitz und oder Eigentum an den Verletzungsformen habe. Die Beklagte zu 2) sei zugleich die deutsche Dependance der Beklagten zu 1), weil sie von dieser – mittelbar �ber die mit Sitz in Hong Kong, Sonderverwaltungszone der Volksrepublik China – gehalten werde (Anlage AR 24). Es liege daher der Schluss nahe, dass die Beklagte zu 1) jedenfalls mittelbaren Besitz der Verletzungsformen im Inland habe. Zudem sei davon auszugehen, dass die Lieferungen nach Deutschland unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollst�ndigen Bezahlung erfolgten. Auch deshalb werde die Beklagte zu 1) Eigentum im Inland an den Verletzungsformen haben. Die Beklagten w�rden ferner nicht substantiiert, sondern lediglich pauschal bestreiten, Besitz oder Eigentum an den streitgegenst�ndlichen Mobiltelephonen im Inland zu haben.

13 Die gegen ihre Verurteilung erhobenen Einw�nde griffen allesamt nicht durch. Der Anwendungsbereich des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands sei nicht er�ffnet, da ein f�r den 3G-Standard relevantes Klagepatent in Streit stehe und der 3GStandard in Deutschland seit dem 31.12.2021 abgeschaltet sie. Selbst wenn man den Anwendungsbereich von Art. 102 AEUV als gegeben voraussetzte, verhelfe dieser den Beklagten nicht zum Erfolg. Denn die Beklagten seien erkennbar lizenzunwillig, was sich unter daran zeige, dass sie nicht z�gig auf Angebote der Kl�gerin mit Gegenangeboten reagiert h�tten. Die Widerklage sei deswegen ebenfalls abzuweisen.

14 Auf den Unverh�ltnism��igkeitseinwand nach � 139 Abs. 1 Satz 4 PatG und gem�� � 140a Abs. 4 PatG k�nnten sich die Beklagten ebenfalls nicht mit Erfolg berufen, da die Voraussetzungen daf�r erkennbar nicht erf�llt seien und der Vortrag der Beklagten hierzu an mangelnder Substanz leide.

15 Die Kl�gerin beantragt,

I. Die Beklagten werden verurteilt,

  1. es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist, zu unterlassen, Endger�te zum Anwenden einer Redundanzstrategie in WDCMA auf eine automatische Wiederholungsanforderungsfunktion (100) f�r Uplink �bertragungen,

wobei das Endger�t (10) umfasst:

eine Empfangseinrichtung zum Empfangen einer eine ausgew�hlte Sequenz von ersten und zweiten Redundanzparametern (r,s) angebenden Strategie-Information, wobei jeder erste und zweite Parameter eine jeweilige Redundanzversion f�r die automatische Wiederholungsanforderungsfunktion (100) angibt, wobei jeder jeweilige erste Parameter definiert, ob oder ob nicht die jeweilige Redundanzversion systematische Bits priorisiert; und wobei jeder jeweilige zweite Parameter definiert, welche Bits f�r die jeweilige Redundanzversion zu punktieren sind;

eine Parametererzeugungseinrichtung (102), operativ verbunden mit der Empfangseinrichtung, zum Erzeugen der ausgew�hlten Sequenz von den ersten und zweiten Redundanzparametern, die die automatische Wiederholungsanforderungsfunktion (100) im Ansprechen auf einen Empfang die Strategie-Information steuern;

wobei die Strategie-Information ein Index oder Zeiger auf die ausgew�hlte Sequenz ist, und wobei sich die ausgew�hlte Sequenz von Redundanzparametern auf Chase Combining, Partial Incremental Redundancy oder Full Incremental Redundancy bezieht.

  • Anspruch 16 wie vom BGH best�tigt in deutscher �bersetzung –

in der Bundesrepublik anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren oder zu besitzen.

insbesondere, wenn das Endger�t des Weiteren umfasst ein mobiles Endger�t eines zellularen Kommunikationsnetzes, operativ verbunden mit der Empfangseinrichtung;

  • Anspruch 17 -

insbesondere, wenn die Empfangseinrichtung ausgestaltet ist zum Empfangen der Strategie-Information �ber eine Radio-Ressource-Control-Signalisierung;

  • Anspruch 18 -

insbesondere, wenn das Endger�t ausgestaltet ist zum Mitteilen �ber von der ausgew�hlten zumindest einen Sequenz verwendete Redundanzparameter unter Verwendung einer bandexternen Signalisierung;

  • Anspruch 19 -
  1. es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist, zu unterlassen, Endger�te zum Anwenden einer Redundanzstrategie auf eine automatische Wiederholungsanforderungsfunktion (100),

wobei das Endger�t (10) umfasst:

eine Empfangseinrichtung zum Empfangen einer eine ausgew�hlte Sequenz von Redundanzparametern angebenden Information, wobei jeder der Parameter eine Redundanzversion f�r die automatische Wiederholungsanforderungsfunktion (100) angibt; und eine Parametererzeugungseinrichtung (102), operativ verbunden mit der Empfangseinrichtung, zum Erzeugen der ausgew�hlten Sequenz von Redundanzparametern f�r die automatische Wiederholungsanforderungsfunktion (100) im Ansprechen auf einen Empfang der Information;

wobei die Information ein Index oder Zeiger auf die ausgew�hlte zumindest eine Sequenz ist,

wobei die Parametererzeugungseinrichtung (102) ausgestaltet ist zum Erzeugen eines ersten Parameters, der eine selbstdekodierbare Redundanzversion definiert, und eines zweiten Parameters, der zu punktierende Bits definiert.

  • Anspruch 21 wie vom BGH best�tigt in deutscher �bersetzung –

in der Bundesrepublik anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren oder zu besitzen;

  1. der Kl�gerin dar�ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die unter vorstehender Ziffer I. 1. und 2. bezeichneten Handlungen seit dem begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n�mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen;

  1. der Kl�gerin in einer geordneten Aufstellung schriftlich dar�ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die unter vorstehender Ziffer I. 1. und 2. bezeichneten Handlungen seit dem begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf�nger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr�ume jeder Kampagne,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen, vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm�chtigen und verpflichten, der Kl�gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist;

  1. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren inl�ndischen Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I. 1. und 2. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuh�nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – den Beklagten – Kosten herauszugeben;

  2. die vorstehend unter Ziffer I. 1. und 2. bezeichneten, seit in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen�ber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur�ckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R�ckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu �bernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl�gerin s�mtliche Sch�den zu ersetzen, die ihr durch die unter vorstehender Ziffer I. 1. und 2. bezeichneten, seit dem begangenen Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden.

16 Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

17 Im Wege der Widerklage beantragen die Beklagten,

die Kl�gerin zu verurteilen, den Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch das kartellrechtswidrige Verhalten der Kl�gerin im Zusammenhang mit den Verhandlungen �ber die m�gliche Lizenzierung des Klagepatents entstanden ist oder entstehen wird.

18 Die Kl�gerin beantragt hinsichtlich der Widerklage:

Klageabweisung.

19 Die Beklagten tragen vor, das Klagepatent sei bereits nicht verletzt. Der Standard wende die klagepatentgem��e Lehre nicht an. Er verwirkliche die Merkmale 16.1.1, 16.2.1, 16.3 und 16.4 nicht, weil mit der Bestimmung der Information “rv0“ und “rvtable“ die Basisstation keine patentgem��e Sequenz von Redundanzparametern bzw. Redundanzversionen ausgew�hlt werde.

20 Die von der Basisstation ausgew�hlten Sequenzen m�ssten sich gem�� dem Klagepatent jeweils auf eine der in Merkmal 16.4 genannten Strategien (Chase Combining, Partial Incremental Redundancy oder Full Incremental Redundancy) beziehen. Selbst wenn man den Vortrag der Kl�gerseite unterstellte, durch die Befehle “rv0“ und “rvtable“ seien drei verschiedene Sequenzen ausgew�hlt, dann bez�gen sich diese Sequenzen jedenfalls nicht auf diese Strategien, so dass Merkmal 16.3 nicht verletzt sei. Folglich k�nne das Endger�t die patentgem��en Sequenzen, die diesen Strategien entsprechen sollen, auch nicht erzeugen, so dass es ebenso an der Verwirklichung von Merkmal 16.2.1 fehle.

21 Auch durch die Signalisierung von „rv0“ werde Anspruch 16 nicht verwirklicht. Denn dadurch werde allenfalls die Redundanz-Strategie „CC“ signalisiert. Anspruchsgem�� m�sse das Endger�t so eingerichtet sein, dass es mindestens drei verschiedene, je eine konkrete Sequenz repr�sentierende Index- bzw. Zeigerwerte empfangen und auswerten k�nne und daraus die jeweils zugeordnete konkrete, ausgew�hlte Sequenz erzeugen k�nne. Allein durch die Behauptung der Signalisierung von „CC“ werde dem nicht nachgekommen. Dar�ber hinaus verwirkliche die Signalisierung von „CC“ den Klagepatentanspruch 16 nicht, weil das Endger�t dann zwar f�r jede einzelne Wiederholungs�bertragung den E_DCH RV index 0 w�hle, aber es die entsprechende Redundanzversion dennoch standardgem�� f�r jede notwendig werdende Wiederholungs�bertragung neu generiere und nicht schon auf den Empfang der Information „rv0“ hin eine ganze Redundanzparametersequenz f�r den Fall, dass �berhaupt Wiederholungs�bertragungen erforderlich werden.

22 Der zus�tzlich geltend gemachte Anspruch 21 sei in seinem Merkmal 21.3 nicht anders auszulegen als das Merkmal 16.3 in der vom Bundesgerichtshof eingeschr�nkten Fassung des Anspruch 16. Daher sei auch nach Merkmal 21.3 ein Index hinsichtlich einer konkret ausgew�hlten Sequenz beansprucht.

23 Der Anspruch auf Auskunft sei �berdies unschl�ssig, weil von den Beklagten Auskunft �ber hergestellte Erzeugnisse verlangt werde, die Kl�gerin aber nichts zu Herstellungshandlungen der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland vortrage. Zudem f�hre die Klageschrift aus, nur die Beklagte zu 1) und nicht auch die Beklagte zu 2) sei Herstellerin der angegriffenen Ausf�hrungsformen, sodass das Nichtvorliegen von Herstellungshandlungen in Bezug auf die Beklagte zu 2) unstreitig sei. Im �brigen handele es sich bei der Beklagten zu 2) um ein reines Handelsunternehmen, sodass f�r ein Herstellen auch keine Erstbegehungsgefahr bestehe.

24 Auch der auf Herausgabe gerichtete Antrag zu Ziffer I.4 der Klage sei unschl�ssig. Die Kl�gerin habe keiner der Beklagten Besitz oder Eigentum an den streitgegenst�ndlichen Produkten in Deutschland nachgewiesen oder diesen auch nur behauptet. Zudem handele es sich bei der Beklagten zu 1) um eine im Ausland ans�ssige Beklagte. Der Klageantrag zu Ziffer I.4. m�sse daher f�r diese Beklagte – unterstellt, dass er auch gegen sie gerichtet sei – dahingehend beschr�nkt werden, dass nur die streitgegenst�ndlichen Mobiltelefone zum Zwecke der Vernichtung herausgegeben werden m�ssen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz oder Eigentum dieser Beklagten befinden.

25 Den Anspr�chen auf Unterlassung, R�ckruf und Vernichtung st�nde ferner – eine Patentverletzung unterstellt – der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand entgegen, weil deren gerichtliche Geltendmachung sich als missbr�uchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung gem�� Art. 102 AEUV (bzw. �� 18, 19 GWB) darstelle. Die Kl�gerin sei lizenzunwillig und unterbreite Angebote, die nicht die FRAND-Voraussetzungen erf�llten. Die Gegenangebote der Beklagten entspr�chen FRAND-Grunds�tzen, was insbesondere das Gutachten des Experten belege. Ferner verhalte sich die Kl�gerin FRANDwidrig, weil sie den Beklagten die Einsicht in relevante Drittlizenzvertr�ge beharrlich und unberechtigt verweigere. Die anhand der Urteilsgr�nde des Gerichts aus Chongqing errechneten ProSt�ck-Lizenzraten belegten die Einhaltung der FRAND-Grunds�tze im Gegenangebot vom .

26 Bei Betrachtung der Umst�nde des vorliegenden Einzelfalls und Abw�gung der widerstreitenden Interessen der Kl�gerin und der Beklagten ergebe sich zudem, dass jedenfalls ein Totalverbot gem�� � 139 Abs. 1 Satz 3 PatG unverh�ltnism��ig w�re. Die Interessen der Beklagten an dem vollst�ndigen Ausschluss des Unterlassungsanspruchs w�rden die Interessen der Kl�gerin an der Durchsetzung ihres patentrechtlichen Ausschlie�ungsrechts deutlich �berwiegen. Das Interesse der Kl�gerin beschr�nke sich auf die Monetarisierung ihres Klagepatents durch Abschluss einer Lizenzvereinbarung mit den Beklagten. Der drohende Unterlassungsanspruch solle hierf�r lediglich als Druckpotential dienen. Um die Absicherung einer eigenen Entwicklungs- und Produktionst�tigkeit gehe es der Kl�gerin dagegen nicht, da sie keine eigenen Produkte vertreibe, die mit den angegriffenen Ausf�hrungsformen vergleichbar seien.

27 Die in Ziffer I.4 und 5. der Klageantr�ge geltend gemachten R�ckruf- und Vernichtungsanspr�che seien gem�� � 140a Abs. 4 Satz 1 PatG wegen Unterverh�ltnism��igkeit ebenfalls ausgeschlossen. Der Kl�gerin gehe es mit diesen Antr�gen nicht darum, die angebliche Patentverletzung zu beseitigen, sondern darum, Druck auf die Beklagten auszu�ben, um eine f�r sie g�nstige Lizenzvereinbarung zu treffen.

28 Im �brigen wird auf die Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 14.12.2023 verwiesen.

Gründe

29 Die zul�ssige Klage ist begr�ndet. Die Auslegung der zwischen den Parteien streitigen Merkmale der vom Bundesgerichtshof aufrechterhaltenen Klagepatentanspr�che (A. I.) ergibt, dass Ger�te der Beklagten, die den 3G-Standard implementieren, von der Lehre das Klagepatents hinsichtlich aller Merkmale wortsinngem�� Gebrauch machen (A. II.). Daraus ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen gegen�ber den Beklagten (A. III.). Der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand steht der Verurteilung ebenso wenig entgegen (B. I.), wie der patentrechtliche Unverh�ltnism��igkeitseinwand nach � 139 Abs. 1 Satz 4 PatG und � 140a Abs. 4 PatG (B. II., III.). Dementsprechend waren die Widerklage abzuweisen (C.) und die Nebenentscheidungen zu treffen (D.).

A.

30 I. Das Klagepatent betrifft ein Redundanz-Strategie-Auswahlschema und beansprucht dar�ber hinaus Mittel, die dieses ausf�hren.

31 1. Die Klagepatentschrift f�hrt zum vorbekannten Stand der Technik aus, die Zuverl�ssigkeit der Daten�bertragung werde in drahtgebundenen Kommunikationsnetzen durch wiederholte Daten�bertragung mittels des sogenannten „Automatic Repeat Request“ (ARQ) sichergestellt. Im Unterschied dazu werde in drahtlosen Kommunikationsnetzen die korrekte Daten�bertragung durch Redundanzen erzielt („forward error coding; FEC): Dem �bermittelten Datenpaket w�rden zus�tzliche Bits angef�gt. Um jedoch einen „Datenoverhead“, also eine zu hohe Datenlast infolge redundanter Daten zu vermeiden, werde in drahtlosen Netzwerken eine Mischung aus FED und ARQ verwendet, H-ARQ (Hybrid ARQ). Dabei werde die Redundanz sukzessive gesteigert (inkrementelle Redundanz, incremental redundancy scheme) und hierzu die Daten zun�chst mit hoher Codier- oder �bertragungsrate – und entsprechend geringer Redundanz – gesendet. Falls weitere �bertragungen n�tig seien, k�nnten diese mit h�herer Redundanz erfolgen; Abs. [0002].

32 Im 3G-Standard sei RadioLinkControl (RLC) zum Umgang mit fehlerhafter Daten�bertragung im Uplink benutzt worden, was mit dem Nachteil hoher Pufferkapazit�ten und erh�hter Verz�gerungen f�r die erneute �bertragung einhergehe. Deswegen sei „fast H-ARQ“ als ein L�sungsansatz diskutiert worden, bei dem die erneute Daten�bertragung von der Basisstation aus kontrolliert werde; Abs. [0003].

33 Im Rahmen der Standardisierung des High Speed Downlink Packet Access (HSDPA) f�r den Release 5 des 3G-Standards sei „fast H-ARQ“ zu Anwendung auf dem High-Speed Downlink Shared Channel (HS-DSCH) eingef�hrt worden. Dabei entscheide die Basisstation �ber den Einsatz der jeweiligen Redundanzversion (RV). Der Standard gebe ihr eine Auswahl von Redundanzversionen vor, aus denen die Basisstation in der von ihr bevorzugten Reihenfolge ausw�hlen k�nne. Diese sende sie auf dem High-Speed Shared Control Channel (HS-SCCH) an das Endger�t, bevor auf dem HS-DSCH das Datenpaket unter Nutzung der zuvor signalisierten RV �bersendet werde. F�r die Signalisierung von Redundanzversionen w�rden drei Bits zugewiesen, so dass acht m�gliche Redundanzversionen angegeben werden k�nnten; Abs. [0004].

34 In �hnlicher Weise w�re die einfachste L�sung f�r die RV-Auswahl bei der Uplink�bertragung, die Auswahl dem Endger�t zu �berlassen. Diese L�sung k�nne indes nachteilig sein, wenn verschiedene Basisstationen unterschiedliche F�higkeiten h�tten, was das Endger�t ber�cksichtigen m�sste. Ebenso k�nne das Netzwerk auf verschiedene Arten arbeiten, etwa mit hoher oder geringer BlockErrorRate (BLER), was unterschiedliche RV-Strategien erfordere, so dass keine optimale Netzwerkleistung erreicht werden k�nne; Abs. [0005].

35 Als ein weiteres Problem der Signalisierung von verschiedenen Endger�ten im DCH-Modus an die Basisstation identifiziert die Klagepatentschrift einem Datenoverhead, also einem gro�en Anteil von Signalisierungsdaten im Vergleich zu eigentlichen Nutzdaten. Daher sei es sehr wichtig, dass die Codier-Information der Redundanzversion korrekt empfangen werde, weil ein fehlerhafter Empfang dieser Werte zur Verwendung fehlerhafter Punktierungsmuster und damit zu einem fehlerhaften Empfang der Datenpakete f�hre; Abs. [0006].

36 2. Vor diesem Hintergrund macht es sich das Klagepatent zur Aufgabe, ein verbessertes Redundanzstrategieauswahlschema zur Verf�gung zu stellen, bei dem der Anteil an Signalisierungsdaten reduziert und gleichzeitig die Flexibilit�t der Auswahl erh�ht wird; Abs. [0009].

37 3. Zur L�sung schl�gt das Klagepatent in Anspruch 16 in der vom Bundesgerichtshof aufrechterhaltenen Fassung eine Vorrichtung vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

[0] Endger�te zum Anwenden einer Redundanzstrategie in WDCMA auf eine automatische Wiederholungsanforderungsfunktion f�r �bertragungen im Uplink, umfassend:

[1] eine Empfangseinrichtung

[1.1] zum Empfangen von Strategie-Informationen, die eine aus- gew�hlte Sequenz von ersten und zweiten Redundanzpara- metern (r, s)/(s, r) angeben.

[1.2] Jeder der ersten und zweiten Parameter gibt eine entspre- chende Redundanzversion f�r die automatische Wiederho- lungsanforderungsfunktion (100) an.

[1.3] Jeder entsprechende erste Parameter definiert, ob die ent- sprechende Redundanzversion Systembits priorisiert.

[1.4] Jeder entsprechende zweite Parameter definiert, welche Bits f�r die entsprechende Redundanzversion punktiert wer- den sollen.

[2] eine Einrichtung (102) zum Erzeugen von Parametern, die operativ mit der Empfangseinrichtung verbunden ist,

[2.1] um in Reaktion auf den Empfang der genannten Strategie- Informationen die ausgew�hlte Sequenz von ersten und zweiten Redundanzparametern (s, r) zu erzeugen, die die automatische Wiederholungsanforderungsfunktion (100) steuern.

[3] Diese Strategie-Informationen sind ein Index oder Zeiger auf diese ausgew�hlte Sequenz

[4] Diese ausgew�hlte Sequenz von Redundanzparametern bezieht sich auf Chase Combining, Partial Incremental Redundancy ode Full Incremental Redundancy.

38 Anspruch 21, der wie erteilt vom Bundesgerichtshof aufrechterhalten worden ist, l�sst sich folgenderma�en untergliedern:

"[21] Endger�t zum Anwenden einer Redundanzstrategie auf eine auto- matische Wiederholungsanforderungsfunktion (100), wobei das Endger�t (10) umfasst:

[21.1] eine Empfangseinrichtung

[21.1.1] zum Empfangen einer eine ausgew�hlte Se- quenz von Redundanzparametern angeben- den Information,

[21.1.2] wobei jeder der Parameter eine Redundanz- version f�r die automatische Wiederholungs- anforderungsfunktion (100) angibt; und

[21.2] eine Parametererzeugungseinrichtung (102), operativ ver- bunden mit der Empfangseinrichtung,

[21.2.1] zum Erzeugen der ausgew�hlten Sequenz von Redundanzparametern f�r die automati- sche Wiederholungsanforderungsfunktion (100) im Ansprechen auf einen Empfang de Information;

[21.3] wobei die Information ein Index oder Zeiger auf die ausge- w�hlte zumindest eine Sequenz ist, und

[21.4] wobei die Parametererzeugungseinrichtung (102) ausge- staltet ist zum Erzeugen eines ersten Parameters, der eine selbstdekodierbare Redundanzversion definiert, und eines zweiten Parameters, der zu punktierende Bits definiert.“

39 4. Im Hinblick auf die zwischen den Parteien gef�hrte Diskussion zur Auslegung des Klagepatents sind folgende Ausf�hrungen veranlasst:

40 a) aa) Der streitgegenst�ndliche Vorrichtungsanspruch 16 betrifft ein Endger�t, das geeignet sein muss, eine im Anspruch weiter erl�uterte Redundanzstrategie anzuwenden.

41 Eine Redundanzstrategie bestimmt, welche Redundanzversionen bei aufeinander folgenden �bertragungen eines Datenpakets eingesetzt werden sollen. Eine Strategie ist eine nach abstrakten Kriterien definierte Vorgehensweise. Eine Redundanzversion legt fest, wie die zu �bertragenden Daten zu kodieren sind.

42 Die Strategie-Informationen geben gem�� Merkmal 1.1 eine Sequenz von (jeweils) zwei Parametern (s, r) an. Eine anspruchsgem��e Sequenz besteht demnach aus mindestens zwei aufeinanderfolgenden Parameter-Paaren. Eine Strategie wird durch eine Abfolge von zwei Redundanzversionen gebildet, wobei jedes Parameterpaar eine Redundanzversion darstellt. Letzteres gibt Merkmal 1.2 vor. Wie der Bundesgerichtshof weiter ausf�hrt, muss eine anspruchsgem�� ausgew�hlte Sequenz nach Merkmal 1.1 bzw. 2.1 des Anspruchs 16 auf eine bestimmte Strategie verweisen. Ein Verweis auf einen Strategie-Hybrid ist nicht anspruchsgem��; vgl. BGH Anlage VP 11, Rn. 51, 53.

43 Der erste Parameter definiert ausweislich des Merkmals 1.3, ob Systembits priorisiert werden, der zweite Parameter definiert gem�� Merkmal 1.4, welche Bits f�r die entsprechende Redundanzversion punktiert, das hei�t nicht �bertragen werden sollen.

44 Erst beide Parameter zusammen ergeben klagepatentgem�� eine Redundanzversion. Der Wortlaut von Merkmal 1.2 ist insoweit nicht ma�geblich, denn die Zusammenschau mit den anderen Merkmalen zeigt, dass sich die Bezeichnung „each first and second parameter“ auf jedes Paar solcher Parameter bezieht, wie dies in der Beschreibung geschildert ist.

45 Der Parameter s im Ausf�hrungsbeispiel in Abs. [0029] kann entsprechend seiner Funktion nur die Werte 0 (nicht selbst-dekodierbar) oder 1 (selbst-dekodierbar) aufweisen. F�r den Parameter r sieht das Ausf�hrungsbeispiel in Abs. [0029] der Streitpatentschrift vier unterschiedliche Werte (0, 1, 2, 3) vor. Insgesamt sind damit acht verschiedene Parameterpaare m�glich, die ihrerseits durch den Parameter Xrv gekennzeichnet werden. Er kann entsprechend acht verschiedene Werte annehmen:

Vgl. Abs. [0029]

46 Daraus k�nnen verschiedene Redundanzstrategien abgeleitet werden, von denen Absatz [0030] drei benennt, die Absatz [0033] n�her beschreibt: Bei der ersten Strategie, dem „Chase Combining“ (CC), kommt bei allen �bertragungsvorg�ngen dieselbe (selbst-dekodierbare) Redundanzversion (Xrv = 0, d.h. s = 1 und r = 0) zur Anwendung. Bei der zweiten Strategie, der „Partial Incremental Redundancy“ (PIR), kommen nacheinander vier unterschiedliche Redundanzversionen Xrv (0, 2, 4, 6) zur Anwendung. Diese haben gemeinsam, dass sie selbst-dekodierbar sind (d.h. s = 1), also nur Parit�tsbits punktiert werden, und unterscheiden sich hinsichtlich des Parameters r, welche Bits punktiert werden sollen (0, 1, 2, 3). Bei der dritten Strategie, Full Incremental Redundancy (FIR), kommen nacheinander alle acht Redundanzversionen zum Einsatz. Die Strategie CC unterscheidet sich von den beiden anderen dadurch, dass immer dasselbe Paket �bertragen wird. Die Strategie FIR ist hingegen die einzige, bei der auch nicht selbst-dekodierbare Pakete �bertragen werden. Die Strategie PIR unterscheidet sich von den beiden anderen dahingehend, dass zwar unterschiedliche Pakete �bertragen werden, diese aber alle selbst-kodierbar sind.

47 Entsprechend lauten die Sequenzen f�r diese Redundanzstrategien ausgehend von den Werten Xrv:

48 Gem�� Merkmal 3 erfolgt die Signalisierung der Sequenz nicht unmittelbar, sondern mittelbar �ber einen Zeiger oder Index. Dieser muss sich auf eine vorbestimmte Sequenz beziehen. Zudem darf der Index nur eine bestimmte Sequenz verweisen, das hei�t, nicht auf mehrere verschiedene.

49 Nach Merkmal 4 muss sich die ausgew�hlte Sequenz zwingend auf eine dieser drei Strategien beziehen. Dabei ist Merkmal 4 nicht zwingend zu entnehmen, dass alle drei Strategien w�hrend eines �bertragungsvorgangs eingesetzt werden. Der Vorgabe, dass sich die ausgew�hlte Sequenz auf CC, PIR oder FIR bezieht, ist auch zu entnehmen, dass jede dieser Strategien Gegenstand der �bermittelten Auswahl sein kann.

50 bb) Der Streit der Parteien l�sst sich dahin zusammenfassen, welchen Grad der Bestimmtheit „die ausgew�hlte Sequenz“ und entsprechend der sie repr�sentierende Index/Zeiger haben muss, wenn diese Information von der Basisstation gesendet und vom Endger�t empfangen wird.

51 Die Beklagten vertreten die Ansicht, zur Verwirklichung der anspruchsgem��en Lehre von Anspruch 16 in der vom Bundesgerichtshof aufrechterhaltenen Fassung sei erforderlich, dass

▪ die Basisstation mindestens drei konkrete Sequenzen zur Auswahl habe, die sich jeweils auf eine unterschiedliche Redundanzstrategie beziehen m�ssten;

▪ die Basisstation einen Index oder Zeiger versende, der zumindest drei unterschiedliche Indexwerte und Zeigerwerte annehmen k�nne;

▪ die Basisstation jeder dieser mindestens drei konkreten Sequenzen einen bestimmten Indexwert oder Zeigerwert zuordnen m�sse;

▪ dieser Indexwert oder Zeigerwert dann entsprechend eindeutig der einen Sequenz zugeordnet sei; und

▪ das Endger�t so eingerichtet sei, dass es diese mindestens drei unterschiedlichen Indexwerte empfangen und auswerten und darauf basierend dann konkret die dem jeweiligen Indexwert zugeordnete, von der Basisstation ausgew�hlte Sequenz von ersten und zweiten Parametern erzeugen k�nne, mit der dann die vorgegebene Redundanzstrategie umgesetzt werde.

52 Zusammengefasst vertreten die Beklagten eine Auslegung, die eine unmittelbar und konkret von der Basisstation aus mehreren solchen bestimmte und ausgew�hlte Sequenz und einen darauf verweisenden Index/Zeiger verlangt.

53 Die Kl�gerin hingegen meint zusammengefasst, eine ausgew�hlte Sequenz k�nne klagepatentgem�� auch eine solche sein, die von dem Endger�t aufgrund feststehender Vorgaben von dem Endger�t ohne eigene Entscheidungsfreiheit zu bestimmen ist. Entsprechend reiche auch aus, wenn der Index/Zeiger auf eine Sequenz eindeutig, wenn auch mit Zwischenschritten bzw. Berechnung verweise. cc)

54 Die Kammer ist der �berzeugung, die von der Kl�gerin vertretene Ansicht ist mit den patentrechtlichen Grunds�tzen in Einklang zu bringen.

55 Zun�chst ist festzustellen, dass der Anspruchswortlaut an keiner Stelle eine unmittelbare Auswahl und/oder eine unmittelbare Signalisierung durch den Index oder Zeiger verlangt. Bereits der Wortlaut von Anspruch 16 ist somit offen f�r die Auslegung der Kl�gerin.

56 Die Kammer geht weiter davon aus, dass die RV-Strategie CC ebenfalls eine Punktierung anwendet, diese aber immer gleich ist. Denn es ist gerade die wesentliche Eigenschaft von CC, die Daten erneut zu senden, damit der Empf�nger sich aus diesen die bei der vorherigen �bertragung verlorengegangenen Daten heraussuchen kann. Bei CC handelt es sich um eine Redundanzstrategie im Sinne des Klagepatents, wie sie die Abs. [0019] und [0030] zeigen.

57 Neben der Redundanzstrategie CC gibt es – unter anderen – die Strategien PIR und FIR, wie vom Klagepatent vorgestellt. Das Klagepatent fordert entsprechend seiner Aufgabenstellung in den Abs�tzen [0027] und [0044] die Verwendung von mindestens zwei RV-Strategien. Denn es hat sich in Abs. [0009] die Aufgabe gestellt, die Flexibilit�t der Auswahl zu erh�hen. Dieses Ziel ist erreicht, wenn die Basisstation mittels eines Index oder Ziegers der Mobilstation signalisieren kann, ob sie CC oder eine andere Strategie anwenden soll.

58 Merkmal 4 von Patentanspruch 16 beansprucht indes, dass die ausgew�hlte Sequenz entweder CC, PIR oder FIR sein muss. Bei technisch-funktionaler Betrachtung verlangen die entsprechenden Merkmale von Patentanspruch 16 nicht, dass die ausgew�hlte Sequenz stets unmittelbar CC, PIR oder FIR darstellen muss. Denn die soeben nochmals dargestellte (Teil-)Aufgabe des Patentanspruchs ist auch dann erreicht, wenn die Basisstation zwischen CC und PIR/FIR unterscheidet und bei einer Entscheidung zugunsten der PIR oder FIR die Entscheidung, welche von beiden anzuwenden ist, durch das Endger�t durchf�hren l�sst. Allein dadurch wird schon der Zweck erreicht, der Basisstation eine Auswahl zwischen unterschiedlichen RV-Strategien bereitzustellen, die sie mittels eines ressourcenschonenden Index dem Endger�t signalisieren kann. Der Bundesgerichtshof verlangt in Rn. 48 ff. seines Urteils ebenfalls nicht, dass sich die ausgew�hlte Sequenz ohne jeden weiteren Zwischenschritt auf eine der drei Strategien beziehen muss. Absatz [0042] des Klagepatents erlaubt gleichfalls die mittelbare Generierung der RV-Parameterwerte anhand einer sogenannten look-up operation.

59 Auch f�r den Fall, dass PIR bzw. FIR nicht direkt und unmittelbar von der Basisstation ausgew�hlt und �ber einen Index signalisiert werden, sondern stattdessen die Information „PIR oder FIR“, liegt eine anspruchsgem�� ausgew�hlte Sequenz vor, wenn die Entscheidung dar�ber zwar vom Endger�t getroffen wird, dieses dabei aber keine Entscheidungsfreiheit hat. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung des Endger�ts, weil die Parameter der zu treffenden Entscheidung wie etwa die Codierrate, festgelegt sind, vom Endger�t nicht beeinflusst oder ge�ndert werden k�nnen und mithin feststehen. Die Entscheidung, ob PIR oder FIR angewendet wird, ist in diesem Fall zwar von der Basisstation nicht direkt getroffen worden, sie ist aber vorherbestimmt. Zudem hat die Basisstation im Verh�ltnis CC oder PIR oder FIR eine Auswahl getroffen, n�mlich entweder CC einerseits oder PIR oder FIR andererseits. Das ist klagepatentgem�� ausreichend, weil die Basisstation damit die wesentliche Entscheidung, n�mlich ob CC oder PIR oder FIR angewendet wird, selbst und unmittelbar trifft und durch die vorherbestimmte gebundene Entscheidung des Endger�ts hinsichtlich PIR oder FIR keine zus�tzlichen Funkressourcen ben�tigt. Das Treffen der gebundenen Entscheidung seitens des Endger�ts verursacht dort wom�glich erh�hten Energieverbrauch. Das ist allerdings kein vom Klagepatent adressierter Faktor.

60 Eine patentgem��e Auswahl einer Sequenz sowie ein klagepatentgem��er Index liegen daher auch dann vor, wenn die Auswahl anhand eines Index erfolgt, der seinerseits eine Berechnung verlangt. Dem stehen die Urteilsgr�nde des Bundesgerichtshofs nicht entgegen. Zwar verlangt der Bundesgerichtshof in Randnummer 63 seines Nichtigkeitsurteils, dass zwingend jedem Indexwert eindeutig eine Sequenz zugeordnet sein muss. Der Bundesgerichtshof verlangt aber gerade nicht, dass dies unmittelbar zu geschehen hat. Wesentlich ist die eindeutige Zuordnung. Diese kann aber auch mittelbar erfolgen, etwa durch eine Berechnung. Technischfunktional macht es keinen Unterschied, ob der Index direkt und unmittelbar eine ausgew�hlte Sequenz repr�sentiert oder indirekt und mittelbar, indem auf eine Berechnung mit vorgebebenen Parametern verwiesen wird. Letzteres erh�ht sogar die Flexibilit�t der Basisstation entsprechend dem erkl�rten Ziel des Klagepatents in Absatz [0009].

61 b) aa) Anspruch 21 ist vom Bundesgerichtshof ausweislich des Urteilstenors uneingeschr�nkt aufrechterhalten worden (vgl. Anlage VP 11, Seite 4). Der Anspruch bezieht sich auf die uneingeschr�nkte, urspr�ngliche Fassung von Anspruch 16. Daher ist er in Merkmal 21.4, anders als Anspruch 16 in der aufrechterhaltenden Fassung nicht auf die dort nunmehr genannten drei Redundanz-Strategien CC, PIR und FIR festgelegt.

62 Auch fehlen in Anspruch 21 die bei Anspruch 16 in der aufrechterhaltenen Fassung hinzugekommenen Merkmale 1.3 und 1.4 betreffend die Redundanzparameter. Ferner unterscheidet sich Anspruch 21 von Anspruch 16 in der aufrechterhaltenen Version dahingehend, dass der Index oder Zeiger sich auf „zumindest eine Sequenz“ bezieht und nicht auf „diese ausgew�hlte Sequenz“; Merkmal 21.3.

63 bb) Die Beklagten meinen, das Merkmal 21.3 habe trotz des semantischen Unterschieds keinen technisch-funktionalen Unterschied zu Merkmal 16.3. Das Merkmal sei im Zusammenhang mit den Merkmalen 21.1.1 und 21.2.1 zu sehen. Diese h�tten denselben Wortlaut wie die Merkmale 16.1.1 und 16.2.1 sowohl in der urspr�nglichen wie in der eingeschr�nkten Fassung und bez�gen sich auf das Empfangen und Erzeugen „der ausgew�hlten Sequenz“. Deswegen sei auch Merkmal 21.3 von seinem Wortsinn und trotz seines weiteren Wortlauts auf lediglich eine ausgew�hlte Sequenz bezogen. Auch den Urteilsgr�nden des Bundespatentgerichts sei keine andere Deutung zu entnehmen. Vielmehr lehne auch das Patengericht eine Auslegung des Merkmals ab, wonach der Index oder Zeiger auf mehrere Sequenzen verweisen darf, weil dies nach der offenbarten Lehre des Klagepatents nicht umzusetzen, sprich nicht ausf�hrbar sei. Daher ergebe eine gebotene Auslegung unter Einbeziehung der Beschreibung und Zeichnungen des Klagepatents sowie im Kontext der weiteren Anspruchsmerkmale, dass Merkmal 16.3 technisch sinnvoll lediglich nur die eindeutige Zuordnung des Index/Zeigers auf eine einzige Sequenz umfassen k�nne (BPatG GRUR-RS 2021, 30237, Rn. 30). Selbst wenn man davon ausginge, dass der Index/Zeiger nach Merkmal 21.3 auch zwei Sequenzen anzeigen d�rfe, erfordere das Merkmal 21.2.1, dass das Endger�t die zwei von der Basisstation ausgew�hlten Sequenzen in Antwort auf die Information erzeuge.

64 cc) Das Merkmal 21.3 ist zwar richtigerweise im Zusammenhang mit den �brigen Merkmalen des Anspruchs und dabei insbesondere mit den Merkmalen 21.1.1 und 21.2.1 zu betrachten. Die gebotene systematische Auslegung kann gleichwohl regelm��ig nicht dazu f�hren, ein Merkmal unter Verweis auf ein anderes Merkmal unter seinem Wortlaut einzuschr�nken. Auch insoweit ist eine Auslegung geboten, die s�mtlichen Merkmalen den ihnen zukommenden technischen Sinngehalt in vollen Umfang beimisst. Dies hat auch das Bundespatentgericht beachtet, als es die Merkmale 16.1.1, 16.2.1 und 16.3 im Kontext miteinander ausgelegt hat. Das Patengericht hat insoweit ausgef�hrt, bei der in Merkmal 16.1.1 und 16.2.1 angesprochenen Information handele es sich um einen Index oder Zeiger auf die ausgew�hlte zumindest eine Sequenz nach Merkmal 16.3. Es handele sich dabei um zumindest eine ausgew�hlte Sequenz. W�hrend Merkmal 16.1.1 in Einklang mit der Auswahl einer Sequenz nach Abs. [0014] und Abs. [0042] von der Eignung zum Empfangen einer Information spreche, die auf eine ausgew�hlte Sequenz verweise, beziehe sich der Index oder Zeiger nach Merkmal 16.3 auf zumindest eine Sequenz, womit nach Merkmal 16.3 auch mehrere Sequenzen umfasst seien (BPatG GRUR-RS 2021, 30237, Rn. 28 f.).

65 Die von den Beklagten zitierte Stelle des Patentgerichtsurteils (Rn. 30) steht diesen Ausf�hrungen nicht hingegen, sondern erl�utert sie lediglich erg�nzend und dahingehend, dass das Klagepatent keine Aussage dazu trifft, wie die nach Merkmal 16.3 m�gliche Auswahl aus mehreren Sequenzen durch das Endger�t konkret erfolgt.

66 Die Kammer schlie�t sich den Ausf�hrungen des Patentgerichts an. Der Wortsinn von Merkmal 21.3 ist nicht im Lichte der Merkmale 21.1.1 und 21.2.1 auf eine ausgew�hlte Sequenz zu beschr�nken. Im Gegenteil erweitert das Merkmal 21.3 den Schutzbereich des Anspruchs dahin, dass nicht nur allein eine ausgew�hlte Sequenz dem Endger�t von der Basisstation indiziert werden kann, sondern mehrere. Dies steht auch in Einklang mit der Aufgabenstellung des Klagepatents, n�mlich ein verbessertes Auswahlverfahren f�r Redundanzstrategien zur Verf�gung zu stellen. Diese Aufgabe ist erf�llt, wenn die Basisstation dem Endger�t eine von der Basisstation getroffene Auswahl von Sequenzen mittels Index signalisiert, weil bereits dann teilweise die in Abs. [0005] und Abs. [0006] genannten Nachteile einer alleinigen Auswahl der Redundanzstrategie durch das jeweilige Endger�t vermieden werden.

67 II. Im Lichte der vorstehenden Ausf�hrungen zur Auslegung ist eine Verwirklichung der anspruchsgem��en Merkmale sowohl von Anspruch 16 als auch von Anspruch 21 durch den 3G-Standard (im Folgenden: Standard) zu bejahen. Auf die hilfsweise geltend gemachte Verletzung der Anspr�che 17 bis 19 kommt es daher nicht an.

68 1. Anspruch 16 ist durch den Standard verwirklicht.

69 a) Im Standard-Dokument ETSI TS 125 331 V6.9.0 (2006-03) �bertr�gt die Basisstation das Informationselement „HARQ RV Configuration“. F�r den Enhanced uplink Dedicated Channel „E-DCH“ wird dem Endger�t vom Netzwerk signalisiert, welche „HARQ RV Configuration“ es bei der Daten�bertragung auf diesem Uplink-Kanal zu nutzen hat. Es signalisiert, welche Konfiguration der Redundanz-Versionen im Rahmen des HARQ anzuwenden ist. Dieses wird durch ein einziges Bit signalisiert, welches zwei verschiedene Werte annehmen kann, n�mlich „0“ und „1“. Die Information in Bezug auf die Redundanzstrategie, ist entweder „rv0“ oder „rvtable“. Dies ergibt sich aus der Angabe „Enumerated (rv0, rvtable)“ in Ziffer 10.3.5.7d auf Seite 560 von ETSI TS 125 331 V6.9.0 (2006-03):

70 Wenn das Bit des Informationselementes „HARQ RV Configuration“ „0“ ist, wird der Wert „rv0“ angezeigt, und, wenn das Informationselement „HARQ RV Configuration“ „1“ ist, wird der Wert „rvtable“ angezeigt.

71 Die Information „rv0“ bzw. „rvtable“ weist auf sogenannte E_DCH RV Indices hin. Dieser Index soll im Fall von „rv0“ immer „0“ sein und sich im Fall von „rvtable“ aus der Spezifikation im referenzierten Standarddokument [27], dem 3GPP TS 25.212 version 6.7.0 Release 6, ergeben. Tabelle 15 des Dokuments TS 25.212 listet im Abschnitt 4.8.4.3 diese E-DCH RV Indices und ihre Bedeutung auf:

72 Demnach spezifiziert der Standard vier E-DCH RV Indizes, n�mlich 0, 1, 2 und 3. Diese setzen sich jeweils aus einer bestimmten Kombination der Parameter „s“ und „r“ zusammen. Gem�� Ziffer 4.5.4.3 des Standard-Dokuments TS 25.212 bestimmt der Parameter „s“, ob systematische Bits priorisiert werden, w�hrend der Parameter „r“ angibt, welche punktiert werden:

„The parameters of the second rate matching stage depend on the value of the RV parameters s and r. The parameter s can take the value 0 or 1 to distinguish between transmissions that prioritise systematic bits (s = 1) and non systematic bits (s = 0). The parameter r (range 0 to rmax-1) changes the initial error variable eini in the case of puncturing.“

73 Die an das Endger�t gesendete Information „rv0“ hat demnach laut Abschnitt 10.3.5.7d von TS 25.331 in Verbindung mit der Table 15 von TS 25.212 die Bedeutung, dass eine bestimmte Sequenz von E-DCH RV Indices (=Xrv-Werte), n�mlich „0, 0, 0, 0,..“ signalisiert wird (vgl. auch Abschnitt 8.6.5.17 des Standards TS 125 331). Gem�� [27] des Standards TS 125 331 findet sich in Abschnitt 4.9.2.2 des Standards TS 125 212 V.6.7.0 der Hinweis:

74 F�r jede Wiederholungs�bertragung ist demnach unabh�ngig von der „Retransmission Sequence Number“ (RSN) der E-DCH RV-Index 0 zu verwenden. „rv0“ als Sequenz-Information entspricht der Redundanz-Strategie „CC“.

75 Die Versendung/Empfang der Information „rvtable“ f�hrt demgegen�ber zur Anwendung der Tabelle 16 im Abschnitt 4.9.2.2 des Standarddokuments TS 25.212:

76 Gem�� dieser Tabelle ist der Redundanzwert sodann vom Endger�t abh�ngig von der Kodierrate zu bestimmen. Er ist insoweit bereits festgelegt f�r die ersten zwei Wiederholungen (RSN Value 1-2). F�r die dritte und folgenden Wiederholungen ist der Redundanzwert hingegen anhand der in der Tabelle abgebildeten Formel vom Endger�t zu berechnen. Dies ergibt sich daraus, dass ab der dritten Wiederholung zus�tzlich die „TTI number“ einzubeziehen ist:

(Abschnitt 4.9.2.2, TS 125 212 V6.7.0 (2005-12))

77 Die Vorgabe, den RSN-Wert „3“ der Tabelle zu berechnen, steht dabei nicht im Belieben des Endger�ts, sondern ist nach festen, im abgebildeten Standard-Abschnitt vorgegebenen Formeln vorzunehmen und kommt zu feststehenden Ergebnissen. Jeder der E-DCH RV Werte steht f�r eine Redundanzversion mit den jeweiligen ersten und zweiten Redundanzparametern „s“ und „r“, die sich aus der Tabelle 15 des Dokuments TS 25.212 ergibt. Die mittlere Spalte weist die Strategie „PIR“, die rechte die Strategie „FIR“ aus. Der RSN-Wert weist f�r jede initiale �bertragung den Wert „0“ auf und wird f�r jede weitere Wiederholungs�bertragung jeweils um „1“ nach oben gesetzt, solange dieser kleiner „3“ ist. Es ergibt sich daher die folgende Reihung von RSN-Werten: 0, 1, 2, 3, 3, 3 …

78 Zudem hat die Kl�gerin vorgetragen, dass in der Praxis lediglich zwei bis drei Wiederholungen eingestellt seien. Bei nur zwei Wiederholungen bedarf es der Berechnung des RSN-Werts „3“ mittels der Formel aus Abschnitt 4.9.2.2, TS 125 212 V6.7.0 (2005-12) somit gar nicht. Dem sind die Beklagten nicht entgegengetreten.

79 b) Die Beklagten machen geltend, weder „rv0“ noch „rvtable“ verwirklichten einzeln und/oder gemeinsam Anspruch 16 des Klagepatents. Die Basisstation treffe keine Auswahl aus den drei genannten RV-Strategien CC, PIR oder FIR. Denn PIR bzw. FIR seien bei „rvtable“ gerade nicht vorgegeben, sondern noch unbestimmt. Auch erfolge die Wahl zwischen PIR oder FIR dann entgegen dem ausdr�cklich Ansinnen des Klagepatents nicht seitens der Basisstation, sondern durch das Endger�t. Auch ein klagepatentgem��er Index sei nicht gegeben, da bei „rvtable“ keine eindeutige Zuordbarkeit zu einer Strategie vorliege und „rv0“ daf�r alleine nicht ausreiche. Das Klagepatent verlange, dass f�r alle drei Strategien ein Index in eindeutiger Weise vorgegeben sei.

80 Die Beklagten behaupten au�erdem, das standardgem��e Endger�t generiere auf den Empfang der Information „rv0“ hin nicht eine gesamte, klagepatentgem��e Redundanzparametersequenz einer bestimmten L�nge f�r mehrere Wiederholungs�bertragungen, sondern f�r jede n�tige erneute Wiederholungs�bertragung die auf diese Wiederholungs�bertragung anwendbare Redundanzversion (mit ihren Redundanzparametern (s,r)) einzeln neu.

81 c) Den Ausf�hrungen der Beklagten kann nicht beigetreten werden.

82 Die angegriffenen Mobilfunkger�te der Beklagten sind unstreitig Endger�te, die eine Redundanzstrategie in WDCMA auf eine automatische Wiederholungsanforderungsfunktion f�r �bertragungen im Uplink anwenden; Merkmal 0. Sie verf�gen ebenso unstreitig �ber eine Empfangseinrichtung zum Empfangen von StrategieInformationen im Sinne von Merkmal 1 und 1.1.

83 Auch alle weiteren Merkmale des Anspruchs 16 sind durch die Signalisierung von „rv0“ wortsinngem�� verwirklicht:

84 Die Angabe HARQ RV Configuration stellt eine Strategie-Information dar, die eine ausgew�hlte Sequenz von ersten und zweiten Redundanzparametern angibt, n�mlich „rv0“; Merkmal 1.1. Es handelt sich dabei um eine ausgew�hlte Sequenz, weil die Basisstation von den beiden zur Auswahl stehenden M�glichkeiten, „rv0“ und rvtable“ „rv0“ ausgew�hlt hat. Die Strategie-Informationen „rvtable“ ist auch eine Sequenz im Sinne des Klagepatents. Wie oben gezeigt, bezeichnet „rvtable“ die RV-Strategie PIR oder FIR, je nachdem, welche festgelegten Parameter das Endger�t in die Berechnung nach Tabelle 16 bei der dritten Wiederholung entsprechend den dann jeweils vorherrschenden Bedingungen einsetzt. Die Basisstation w�hlt mit „rv0“ mithin aus den zur Verf�gung stehenden m�glichen Sequenzen diejenige aus, die CC darstellt. Die Auswahl besteht bereits in der Wahl zwischen der Strategie CC einerseits und den beiden Strategien PIR oder FIR andererseits. Die vom Klagepatent erw�nschte Flexibilit�t in der Strategieauswahl ist damit erreicht.

85 Das Parameter-Paar gibt eine Redundanzversion f�r die automatische Wiederholungsanforderungsfunktion an, Merkmal 1.2.

86 Die Parameter „r“ und „s“ gem�� der Tabelle 15 sind klagepatentgem��e erste und zweite Parameter, die bestimmen, ob Systembits priorisiert bzw. welche Bits f�r die entsprechende Redundanzversion punktiert werden sollen; Merkmale 1.3 und 1.4.

87 Die angegriffenen Endger�te verf�gen �ber eine Einrichtung zum Erzeugen der ausgew�hlten Sequenz von ersten und zweiten Redundanzparametern zur Steuerung der automatischen Wiederholungsanforderungsfunktion aufgrund des Empfangs der entsprechenden Strategie-Information; Merkmale 2 und 2.1. Anders als die Beklagten behaupten, wird dabei bei Signalisierung von „rv0“ nicht f�r jede Wiederholung die RV erneut neu festgelegt. Aus dem dargestellten Abschnitt 4.9.2.2 des Standards TS 125 212 V.6.7.0 ergibt sich, dass f�r jede Wiederholungs�bertragung „rv0“ anzuwenden ist und keine erneute RV-Strategie auszurechnen ist. Die Tabelle 16 des Standards TS 125 212 V.6.7.0 hat f�r „rv0“ keine direkte Bedeutung.

88 Die von der Basisstation an das Endger�t �bermittelte Strategie-Information wird nicht direkt gesendet, sondern in Form des Indexes/Zeigers „rv0“. Der Wert „rv0“ zeigt nicht unmittelbar die RV-Strategie an, sondern er indiziert sie aufgrund der dargestellten Vorgaben in Abschnitt 10.3.5.7d von TS 25.331 in Verbindung mit der Table 15 von TS 25.212. Dass die standardgem�� weitere Auswahlm�glichkeit „rvtable“ erst nach einer Berechnung des Endger�ts die Strategie PIR oder FIR offenbart, l�sst die Verwirklichung von Merkmal 3 nicht scheitern. Denn unabh�ngig davon ist „rv0“ ein Index auf eine bestimmte ausgew�hlte Sequenz von ersten und zweiten Redundanzparametern. Diese Sequenz ist unzweideutig der Strategie CC zuordbar, wie bereits oben dargestellt. Aufgrund der Vorherbestimmtheit der Anwendung von PIR bzw. FIR entsprechend den gegebenen Bedingungen, ist auch „rvtable“ ein Index, der eindeutig, wenn auch nicht unmittelbar, sondern erst nach weiteren, vorgegebenen Berechnungen mit vorgegebenen Parametern eine Strategie anzeigt. Das gilt insbesondere dann, wenn – wie von der Kl�gerin vorgetragen – nur zwei Wiederholungen vorgenommen werden, so dass es keiner zus�tzlichen Berechnung des RSN-Werts „3“ mittels der Formel aus Abschnitt 4.9.2.2, TS 125 212 V6.7.0 (2005-12) bedarf.

89 Merkmal 4 ist erf�llt, weil „rv0“ dem Endger�t die Anwendung von CC signalisiert und „rvtable“ die von PIR oder FIR.

90 2. Eine Verwirklichung von Anspruch 21 durch „rv0“ ist ebenfalls zu bejahen.

91 Die Angabe „rv0“ gibt als Information eine Sequenz von Redundanzparametern an, mit welcher die Sequenz „chase combining“ von der Basisstation dem Endger�t vorgegeben wird. Als Index „rv0“ signalisiert eine ausgew�hlte Sequenz von Redundanzparametern im Sinne von Merkmal 21.3.

92 3. Auf die Verwirklichung der Anspruch 16 und 21 durch den Index „rvtable“ kommt es daher nicht an.

93 III. Aufgrund der wortsinngem��en Verwirklichung der Klagepatentanspr�che 16 und 21 in der vom Bundesgerichtshof aufrechterhaltenen Fassung waren die Beklagten wie tenoriert zu verurteilen.

94 Die Rechtsfolgen ergeben sich aus Art. 64 Abs. 1, Abs. 3 EP�, �� 139 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 2, 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG, �� 242, 259, 830 Abs. 1, Abs. 2 BGB, � 256 ZPO zu verurteilen.

95 Der Auskunftsanspruch gem�� � 140b PatG erstreckt sich nach dem Wortlaut von Absatz 1 auf alle benutzten Erzeugnisse. Eine Beschr�nkung auf hergestellte Erzeugnisse ist darin nicht enthalten. Auch aus � 140b Abs. 3 Nr. 2 PatG ergibt sich nichts anderes. Da � 140b Abs. 1 die Auskunftspflicht an das Vorliegen irgendeiner widerrechtlichen Benutzungshandlung ankn�pft, ist vielmehr �ber die Herkunft und den Vertriebsweg des Verletzungsproduktes in vollem Umfange Auskunft zu erteilen, wenn eine dieses Produkt betreffende widerrechtliche Benutzungshandlung vorliegt. Die vollst�ndige Auskunftspflicht trifft deswegen auch denjenigen, der das Patent lediglich in einer einzelnen Benutzungsalternative des � 9 S. 2 Nr. 1 PatG verletzt (Fricke, in BeckOK PatG, 30. Edition, Stand: 15.10.2023, � 140b Rn. 26 mwN.).

96 Der Vernichtungsanspruch gem�� � 140a PatG ist gleichfalls gegeben. Er erfasst zwar richtigerweise nur inl�ndischen Besitz und/oder Eigentum patentverletzender Gegenst�nde. Das wurde von der Kl�gerin f�r beide Beklagte ausreichend substantiiert dargelegt. Die Beklagten haben demgegen�ber den inl�ndischen Besitz bzw. Eigentum an patentverletzenden Gegenst�nden nicht substantiiert bestritten.

97 Der Anspruch auf R�ckruf besteht auch gegen eine im Ausland ans�ssige Verpflichtete (BGH GRUR 2017, 785 Rn. 33 – Abdichtsystem).

B.

98 Die von den Beklagten erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

99 I. Die Voraussetzungen f�r das Eingreifen des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands gem�� Art. 102 AEUV sind nicht gegeben.

100 1. Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob der Anwendungsbereich des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwandes �berhaupt er�ffnet ist.

101 a) In tats�chlicher Hinsicht ist zu beachten, dass der 3G-Standard seit dem 31.12.2021 in Deutschland unstreitig abgeschaltet ist. Eine Nutzung �ber ein deutsches Mobilfunknetz ist damit nicht mehr m�glich. In �sterreich und in anderen L�ndern Europas wird er hingegen noch verwendet. Verwendet werden derzeit – nicht nur in Deutschland – aber auch der 4G und der 5G-Standard.

102 b) Aus rechtlicher Sicht ist in den Blick zu nehmen, dass nicht jedes standardessentielle Patent als solches eine Marktbeherrschung begr�ndet. Eine solche ist anzunehmen, wenn sich der Zugang zur Nutzung des fraglichen standardessentiellen Patents als regelrechte Marktzutrittsvoraussetzung darstellt. Das ist der Fall, wenn auf dem relevanten Markt �berhaupt nur Produkte angeboten und nachgefragt werden, die den Standard durch Benutzung des standardessentiellen Patents ausf�hren. Das gilt auch, wenn auf dem relevanten Markt zwar ebenfalls Produkte angeboten werden, die die Produktkonfiguration des standardessentiellen Patents nicht aufweisen, jedoch ein wettbewerbsf�higes Angebot ohne Zugang zur Nutzung des streitigen standardessentiellen Patents unm�glich ist (vgl. BGH GRUR 2020, 961 Rn. 57 – FRAND-Einwand mwN.).

103 In dem der Entscheidung „FRAND-Einwand“ zugrunde liegenden Sachverhalt hat der Bundesgerichtshof eine marktbeherrschende Stellung des dortigen Inhabers eines f�r den GPRS-Standards (= 2G-Standard) relevanten Patents bejaht. Zur Begr�ndung hat er angef�hrt, die Einhaltung des GPRS-Standards sei f�r jedes Mobilfunkger�t zwingend. Ein Ausweichen auf eine andere Technologie, insbesondere auf die Vorg�ngerversion von GPRS (GSM) oder auf die Nachfolgestandards (UMTS oder LTE), sei nicht m�glich, da die Vorg�ngerversion keine schnelle, konkurrenzf�hige Daten�bertragung zur Verf�gung stelle und eine ausreichende Netzabdeckung f�r die Nachfolgestandards nicht immer gew�hrleistet sei. Ein Mobilfunkger�t ohne GPRS sei nach alledem nicht wettbewerbsf�hig, und ein dem Standard entsprechendes Ger�t sei mithin aus der Sicht der Marktgegenseite nicht durch ein nicht dem Standard entsprechendes Mobiltelefon substituierbar (BGH a.a.O., Rn. 59).

104 Gem�� dem Unionsgerichtshof ist zur Beantwortung der Frage, ob ein Produkt oder eine Dienstleistung unerl�sslich f�r ein Unternehmen ist, das auf einem bestimmten Markt t�tig werden will, zu untersuchen, ob es Produkte oder Dienstleistungen gibt, die Alternativl�sungen darstellen, auch wenn sie weniger g�nstig sind. Ebenfalls ist zu pr�fen, ob technische, rechtliche oder wirtschaftliche Hindernisse bestehen, die geeignet sind, jedem Unternehmen, das auf diesem Markt t�tig zu werden beabsichtigt, die Entwicklung – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Wirtschaftsteilnehmern – von Alternativprodukten oder -dienstleistungen unm�glich zu machen oder zumindest unzumutbar zu erschweren. Es m�sse f�r die Annahme wirtschaftlicher Hindernisse zumindest dargetan sein, dass die Entwicklung dieser Produkte oder Dienstleistungen unrentabel w�re, wenn sie in vergleichbarem Umfang hergestellt bzw. erbracht w�rden wie von dem Unternehmen, das die bestehenden Produkte oder Dienstleistungen kontrolliert (EuGH GRUR 2004, 524 Rn. 28 – IMS Health).

105 Es ist daher fraglich, inwieweit der deutsche Teil eines europ�ischen Patents eine marktbeherrschende Stellung aufgrund eines Standards vermitteln kann, der in Deutschland nicht mehr verwendet wird und f�r den es – auf dem deutschen und europ�ischen Markt – zwei technisch fortschrittlichere L�sungen (4G und 5G) gibt. c)

106 Die Darlegung der marktbeherrschenden Stellung der Klagepartei ist Aufgabe der Beklagtenpartei, wenn sie den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand erhebt, f�r den die marktbeherrschende Stellung des Klagepatentinhabers Voraussetzung ist. Die Kl�gerin hat eine marktbeherrschende Stellung in Abrede gestellt.

107 Die Beklagten haben bis zum Schluss der m�ndlichen Verhandlung nicht dargetan, dass die Inhaberschaft eines f�r den 3G-Standard relevanten Patents eine marktbeherrschende Stellung f�r den Markt mobiler Endger�te verschafft. Sie haben insbesondere keinerlei Ausf�hrungen dazu gemacht, dass (1.) die Einhaltung des 3G-Standards f�r jedes Mobilfunkger�t zwingend ist und (2.) ein Ausweichen auf den 2G-, 4G- und/oder 5G-Standard unm�glich und/oder unzumutbar ist.

108 Der Beklagtenvortrag, in der Bundesrepublik Deutschland w�rden derzeit keine Smartphones vertrieben und nachgefragt, die nicht auch den 3G-Standard unterst�tzen, ist unbehelflich. Denn daraus ergibt nichts hinsichtlich der beiden oben genannten Punkte. Die weitere Behauptung, in zahlreichen EU-Mitgliedsstaaten seien nach wie vor 3G/UMTS-Netzwerke in Betrieb und deswegen sei ein st�rungsfreier Telefonie- und Datenbetrieb in den entsprechenden Netzwerken in den EU-Mitgliedsstaaten nur mit Smartphones m�glich, die 3G/UMTS-f�hig sind, ist gleichfalls nicht zielf�hrend. Die Beklagten verweisen hierzu auf ein Urteil des Landgerichts D�sseldorf, das jedoch die marktbeherrschende Stellung des 3GStandards im Jahr 2020 deswegen bejaht hat, weil es bis dato nicht m�glich war, konkurrenzf�hige LTEf�hige Mobiltelefone anzubieten. Die fl�chendeckende Nutzung mobiler Sprachtelefonie in Europa konnte zur �berzeugung des Landgerichts D�sseldorf im Jahr 2020 nicht allein �ber die von dem LTE-Datennetzwerk zur Verf�gung gestellte Voice-over-IP Funktion gew�hrleistet werden, sondern bedurfte auch des UMTS-Netzes. Dass das Ende 2023 immer noch so ist, haben die Beklagten nicht substantiiert vorgetragen – und es ist zur �berzeugung der Kammer auch zweifelhaft.

109 Vor diesem Hintergrund sprechen bereits gute Gr�nde daf�r, die Einschl�gigkeit des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands mangels einer marktbeherrschenden Stellung der Kl�gerin zu verneinen.

110 Die Kammer sieht aber auch, dass bei einem konkreten Sachvortrag zur Frage der marktbeherrschenden Stellung, eine andere Einsch�tzung richtig erscheinen k�nnte, weswegen nachfolgend Ausf�hrungen zur Begr�ndetheit des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands erfolgen.

111 2. Selbst wenn man ann�hme, der Anwendungsbereich des Art. 102 AEUV sei er�ffnet, bliebe dem darauf gegr�ndeten Einwand der Erfolg versagt. Die Kl�gerin hat ihre marktbeherrschende Stellung nicht missbraucht, weil sie jedenfalls ein den FRAND-Grunds�tzen nicht offensichtlich widersprechendes Vertragsangebot vorlegt hat (a), w�hrend die Beklagten demgegen�ber nicht lizenzunwillig sind (b). a)

112 Das Angebot der Kl�gerin vom diesem hat die Kl�gerin ber�cksichtigt. Die Kl�gerin hat ferner im Schriftsatz vom 11.05.2023 (insbesondere Rn. 96 ff.) substantiiert darlegt, dass die Konditionen in ihrem Angebot vom auf nachvollziehbaren und grunds�tzlich verl�sslichen Grundlagen und Berechnung beruhen. Die Konditionen widersprechen daher nicht offensichtlich FRAND-Bedingungen, weil sie die Beklagten nicht willk�rlich diskriminieren, sondern auf einer nachvollziehbaren Tatsachen- und Berechnungsgrundlage beruhen. Dass sie aus Sicht des Lizenzsuchers dennoch nachteilig ist, hindert diese Einsch�tzung nicht. Darauf hinzuweisen und dementsprechend auf �nderungen hinzuwirken, ist Obliegenheit des Lizenznehmers im Rahmen der vom Unionsgerichthofs vorgegebenen und vom Bundesgerichtshof pr�zisierten FRAND-Verhandlungen.

113 b) Die Beklagten sind zur �berzeugung der Kammer nicht lizenzwillig.

114 Die Parteien haben Lizenzangebote und Gegenangebote ausgetauscht. Die Kl�gerin hat am ... und am Angebote unterbreitet. Die Beklagten haben hierauf mit lediglich zwei Gegenangeboten am und am reagiert.

115 Zwar bemisst sich die Lizenzwilligkeit nicht formal an der Anzahl der (Gegen-)Angebote. Gleichwohl k�nnen ihre H�ufigkeit und der Zeitpunkt der Unterbreitung ein starkes Indiz f�r ein redliches Verhalten der Vertragsparteien sein. F�r das vorliegende Verfahren ist festzuhalten, dass das letzte ausf�hrliche Gegenangebot der Beklagten vom datiert. Gut ein Jahr sp�ter sind sie vom Landgericht Mannheim wegen Patentverletzung und unter Zur�ckweisung ihres FRAND-Einwands zur Unterlassung verurteilt worden. Gleichwohl haben sie kein neues Gegenangebot vorgelegt. Daran hat auch die Erfolglosigkeit ihres Vollstreckungseinstellungsantrags zum Oberlandesgericht Karlsruhe nicht ge�ndert. Bereits dieses Verhalten zeigt zur �berzeugung der Kammer, dass die Beklagten nicht redlich �ber die Konditionen eines Lizenzvertrages verhandeln. Ein um eine baldige Lizenz bem�hter Vertragspartner h�tte die Verurteilung in Mannheim sowie die Zur�ckweisung des Oberlandesgerichts Karlsruhe zum Anlass genommen, seine eigene Position zu �berdenken und mit einem neuen Gegenangebot dem Verhandlungspartner entgegenzukommen. Das haben die Beklagten nicht getan. Dies gilt umso mehr, als die Beklagten w�hrend der gesamten Zeit das geistige Eigentum ihres Verhandlungspartners zu Gewinnzwecken kostenlos benutzen.

116 Wenn man in der �bersendung des Term Sheet‘s am ein weiteres Gegenangebot sehe wollte, w�rde dieses nicht die bis dahin seit langem bestehende Lizenzunwilligkeit der Beklagten in ihr Gegenteil verkehren. Denn zwischen dem zweiten Gegenangebot vom und dem Term Sheet vom liegt mehr als ein Jahr. Das ist eine f�r einen redlichen Lizenzsucher unangemessen lange Zeit. Zudem w�re zu erwarten gewesen, dass in unmittelbaren Anschluss und sp�testens nach Zur�ckweisung des Einstellungsantrags durch das Oberlandesgericht Karlsruhe am 19.05.2023 ein konkretes Gegenangebot erfolgt. Demgegen�ber haben die Beklagten ben�tigt, um ein das Term Sheet als „Proposal“ zu unterbreiten. In den Verhandlungen im war das offensichtlich noch nicht m�glich gewesen, auch wenn es angebracht gewesen w�re.

117 Die Beklagten vertreten die Ansicht, ein weiteres Gegenangebot sei ihnen nicht zumutbar und von ihnen nicht erforderlich, weil die Kl�gerin sich weigere, ihnen Einsicht in Drittlizenzvertr�ge zu geben. Auch insoweit gilt, dass sp�testens nach den Verurteilungen des Landgerichts Mannheim, an dessen herausragender Expertise insbesondere bez�glich Patentverletzungsklagen auch mit kartellrechtlichem Bezug keinerlei Zweifel bestehen, die Beklagten ihre Meinung hierzu h�tten �berdenken m�ssen. Das gilt umso mehr, als auch ihr Antrag auf Vollstreckungseinstellung aus den Mannheimer Urteilen von dem ebenso herausragend fachkundigen Oberlandesgericht Karlsruhe zur�ckgewiesen wurde.

118 Auf das handwerklich nicht zu beanstandende Urteil aus Chongqing k�nnen sich die Beklagten nicht mit Erfolg berufen – auch wenn es ihrer Ansicht nach ihr Gegenangebot vom st�tzt. Das chinesische Urteil zeigt, dass die Nutzung des Patentportfolios der Kl�gerin nicht kostenlos erfolgen kann. Genau das tun die Beklagten aber seit dem Ablauf des Lizenzvertrages von am . Dass das chinesische Urteil ihr Gegenangebot vom st�tzen soll, f�hrt angesichts des bereits aufgezeigten dilatorischen Verhandlungsverhaltens nicht dazu, ihnen eine Lizenzwilligkeit zu unterstellen. Denn das chinesische Gericht hat festgestellt, dass Nutzer des kl�gerischen Patentportfolios einen Betrag in schulden. Trotzdem haben es die Beklagten – obgleich sie in Deutschland bereits wegen Patentverletzung verurteilt wurden – nicht f�r n�tig befunden, der Kl�gerin als Zeichen des guten Willens und der ehrlichen Verhandlungsbereitschaft zumindest einen Teilbetrag aus der vom chinesischen Gericht festgestellten Summe direkt zukommen zu lassen. Allein ein solches Verhalten k�nnte als Zeichen einer echten Verhandlungsbereitschaft gewertet werden. Wer sich als Patentverletzer hingegen im Rahmen des FRAND-Einwands auf ein sein Lizenzangebot angeblich st�tzendes Ratenbestimmungsurteil beruft, darf es nicht mehr bei einer B�rgschaftsstellung belassen, sondern muss jedenfalls einen beachtlichen Teilbetrag davon an den Patentinhaber �berweisen.

119 Zur �berzeugung der Kammer verfolgen die Beklagten damit die Gesch�ftspolitik, fremdes geistiges Eigentum zun�chst ohne Berechtigung und damit ohne Abfluss eigener finanzieller Mittel zu nutzen, um (auch) damit Gewinne zu erzielen. Die Zahlung der unstreitig zu bezahlenden Lizenzgeb�hr wird so lange wie m�glich hinausgez�gert, um das Risiko einer Fehleinsch�tzung der Lizenzrate vor Aufnahme der Verkaufst�tigkeit so weit wie m�glich zu reduzieren. Nur so ist es erkl�rbar, dass die Beklagten ihre in r�ckschauender Betrachtung als Argument f�r die Angemessenheit ihrer Gegenangebote anf�hren. Ein wesentlicher Punkt von Lizenzvertr�gen, n�mlich ihr Abschluss vor der Aufnahme einer Gesch�ftst�tigkeit soll damit in das Gegenteil verkehrt werden: Die Lizenz soll nicht im Vorgriff auf eine Gesch�ftsaufnahme als Wagnisgesch�ft geschlossen werden, sondern nach Aufnahme der Gesch�ftst�tigkeit in r�ckschauender Betrachtung. Damit wollen sich die Beklagten einen Vorteil gegen�ber dem redlichen Lizenznehmer verschaffen, der den Lizenzvertrag – richtigerweise – vor Benutzung der zu lizensierenden Technologie geschlossen hat und damit das Risko von Fehleinsch�tzungen hinsichtlich seiner Gesch�ftsentwicklung tragen muss. Da dies dem Wesen von Lizenzvertr�gen, der Herangehensweise eines redlichen Lizenzsuchenden widerspricht und zudem eine Patentverletzung darstellt, k�nnen die Beklagten damit nicht durchdringen.

120 Auf die von den Beklagten beantragte Vorlage weiterer Vertr�ge kam es daher nicht an.

121 II. Der allgemeine patentrechtliche Unverh�ltnism��igkeitseinwand gem�� � 139 Abs. 1 Satz 3 PatG kann vorliegend von den Beklagten nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Der Unterlassungsanspruch ist nicht aus Gr�nden der Unverh�ltnism��igkeit ausgeschlossen, � 139 Abs. 1 S. 3 PatG.

122 1. Unter der Annahme der Anwendungsbereich des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands sei mangels marktbeherrschender Stellung nicht einschl�gig, ist der von den Beklagten ebenfalls erhobene patentrechtliche Unverh�ltnism��igkeitseinwand gem�� � 139 Abs. 1 Satz 3 PatG zu pr�fen.

123 a) Gem�� � 139 Abs. 1 S. 3 PatG ist der Unterlassungsanspruch ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umst�nde des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben f�r den Verletzer oder Dritte zu einer unverh�ltnism��igen, durch das Ausschlie�lichkeitsrecht nicht gerechtfertigten H�rte f�hren w�rde.

124 Der Unverh�ltnism��igkeitseinwand des � 139 Abs. 1 S. 3 PatG ist dabei auf besondere Ausnahmef�lle begrenzt. Dies tr�gt dem Umstand Rechnung, dass der Unterlassungsanspruch die logische Folge des Ausschlie�lichkeitsrechts ist. Mit der Erteilung des Patents entstehen an der patentierten Erfindung absolute Rechte, die neben ihrem Zuweisungsgehalt einen Ausschlussgehalt besitzen, so dass der Inhaber des Rechts grunds�tzlich jedermann von der Nutzung der patentierten Lehre ausschlie�en kann. So erlauben sie insbesondere – im Rahmen der �brigen gesetzlichen, insbesondere der patent- und kartellrechtlichen Vorgaben – den Ausschluss Dritter von der Nutzung der patentierten Lehre. Um sein Ausschlie�lichkeitsrecht durchzusetzen ist der Patentinhaber in aller Regel auf den Unterlassungsanspruch angewiesen.

125 Der Gesetzgeber hat in der Begr�ndung des 2. PatModG klargestellt, dass eine Einschr�nkung des Unterlassungsanspruchs nur in besonderen Ausnahmef�llen in Betracht kommt. Der Unterlassungsanspruch ist die regelm��ige Sanktion der Patentrechtsordnung bei einer Patentverletzung. Darlegungs- und beweisbelastet f�r eine Unverh�ltnism��igkeit ist die Beklagtenseite. Eine Einschr�nkung des Unterlassungsanspruchs kommt nur in besonders gelagerten Ausnahmef�llen in Betracht (BT-Drs. 19/25821, S. 53).

126 Wenn der Patentverletzer besondere Umst�nde darlegt, die im Einzelfall eine nicht gerechtfertigte H�rte begr�nden k�nnen, kann es im Rahmen einer Gesamtw�rdigung aller Umst�nde des Einzelfalls und bei einer sorgf�ltigen Abw�gung aller Umst�nde unter Ber�cksichtigung des Gebotes von Treu und Glauben und der grunds�tzlich vorrangigen Interessen des Verletzten an der Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs ausnahmsweise darauf ankommen, ob der Verletzte selbst Produkte oder Komponenten herstellt, die mit dem patentverletzenden Produkt in Wettbewerb stehen, oder ob prim�r eine Monetarisierung seiner Rechte das Ziel des Patentinhabers ist (BT-Drs. 19/25821, S. 53). Im �brigen k�nnen wirtschaftliche Auswirkungen der Unterlassungsverf�gung, die Komplexit�t von Produkten, subjektive Gesichtspunkte auf beiden Seiten und Drittinteressen zu ber�cksichtigen sein. So kann etwa zu Lasten des Verpflichteten eine fehlende Lizenzwilligkeit gesehen werden (BT-Drs. 19/25821, S. 54).

127 Bei Anwendung dieser Ma�st�be greift der von der Beklagtenseite erhobene Einwand der Unverh�ltnism��igkeit nicht durch. Unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde des zwischen den Parteien gef�hrten Rechtsstreits und ihrer ma�geblichen Interessen hat die Beklagtenseite eine Unverh�ltnism��igkeit des Unterlassungsanspruchs nicht dargetan.

128 Soweit die Beklagtenseite argumentiert, die Kl�gerin sei reine Patentverwerterin, kommt es hierauf f�r sich gesehen schon nicht an. Denn nach der bisherigen Rechtslage (vgl. Werner in: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. 2020, � 139 Rn. 92 m.w.N.), der die Gesetzesbegr�ndung zustimmt (s.o.), ist der Umstand allein, dass ein Patentverwerter einen Unterlassungsanspruch geltend macht, f�r sich gesehen nicht geeignet, diesen als unverh�ltnism��ig einzustufen. Unabh�ngig davon ist die Kl�gerin unstreitig mit eigenen Produkten am Netzwerkausr�stungsMarkt und als Markenlizenzgeberin indirekt auf dem Smartphone-Markt aktiv, wenngleich nicht im direkten Wettbewerb mit der Beklagtenseite im Bereich der Smartphones.

129 Irrelevant ist auch, dass die Kl�gerin an dem Abschluss eines Lizenzvertrages interessiert ist. Zutreffend ist zwar, dass der Gesichtspunkt eines vorrangigen Interesses an der Monetarisierung von Patenten als ein Aspekt bei der Interessenabw�gung zu ber�cksichtigen sein kann, wie oben dargetan. Dieser Aspekt steht im Zusammenhang mit der eigenen Marktteilnahme (oder deren Fehlen) von Patentinhabern. Da die Kl�gerin aufgrund ihrer FRAND-Erkl�rung und aus kartellrechtlichen Gr�nden gehalten ist, die Lizenzierung des Klagepatents zu erm�glichen und hierzu in Lizenzverhandlungen einzutreten sowie diese zielgerichtet zu f�hren, darf ihr im Rahmen der Verh�ltnism��igkeitspr�fung nicht entgegengehalten werden, dass sie ebendiesen vertraglichen und kartellrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Sie ist auch nicht gehalten, bis zum Abschluss der Lizenzverhandlungen von der Einleitung eines Gerichtsverfahrens abzusehen, um dem Vorwurf einer Unverh�ltnism��igkeit zu entgehen. Dann w�rde das Regel-Ausnahmeverh�ltnis, das � 139 Abs. 1 S. 3 PatG aufstellt, gerade in sein Gegenteil verkehrt, und das gesetzgeberische Ziel verkannt.

130 Auch die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Beklagtenseite f�hren nicht zu einem anderen Ergebnis. Sie nutzt das Klagepatent der Kl�gerin seit mehreren Jahren ohne Zahlung eines Entgelts und hat die M�glichkeit, einen Lizenzvertrag abzuschlie�en, der dem Unterlassungsanspruch entgegenstehen w�rde. Besondere H�rten durch den Unterlassungsanspruch, die angesichts dieser Umst�nde zu einer Unverh�ltnism��igkeit f�hren w�rden, hat die Beklagtenseite nicht dargelegt.

131 Schlie�lich ist insbesondere zu ber�cksichtigen, dass sich die Beklagten – nach eigenen Angaben – infolge der Unterlassungsgebote in den Urteilen des Landgerichts Mannheim in der Mitte des Jahres 2023 mit ihren Produkten vom deutschen Markt zur�ckgezogen haben. Die Beklagten haben auch nicht konkret dargelegt, dass bzw. wann sie beabsichtigen, den Markt wieder zu betreten.

132 Zwar ist der Unterlassungstitel auf die Zukunft gerichtet, so dass er auch f�r eine Partei unverh�ltnism��ig sein kann, die im Zeitpunkt des Erlasses mangels Marktpr�senz davon nicht unmittelbar betroffen ist. Das setzt aber voraus, dass die Partei konkrete Anhaltspunkte daf�r vortr�gt, dass und wann genau sie beabsichtigt, den Markt zu betreten, damit das Gericht ermessen kann, ob ein Unterlassungstitel sich eventuell ihr gegen�ber als unverh�ltnism��ig erweisen kann. Derartigen Vortrag haben die Beklagten vorliegend nicht gebracht. Schon aus diesem Grund kann der Unverh�ltnism��igkeitseinwand nicht zugunsten der Beklagten eingreifen.

133 2. Geht man davon aus, dass der Anwendungsbereich kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand zwar er�ffnet, aber nicht durchgreifend ist, ist f�r � 139 Abs. 1 Satz 3 PatG kein Raum mehr. Denn nach der Rechtsprechung der Patentkammern des Landgerichts M�nchen I ist der Einwand � 139 Abs. 1 Satz 3 PatG in der Regel ausgeschlossen, wenn gleichzeitig eine Situation gegeben ist, in der ein kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand dem Grunde nach erfolgreich erhoben werden kann (vgl. LG M�nchen I GRUR-RS 2022, 26267 Rn. 97; 7 O 17302/21, Urt. v. 21.12.2023, Rn. 180; 7 O 10988/22, Urt. v. 14.12.2023, Rn. 69; 7 O 4396/21, Urt. v. 21.07.2022, Seite 35 f.; 7 O 782/23, Urt. v. 26.10.2023, Rn. 109). Ein Patentverletzer handelt seinerseits treuwidrig, wenn er seinerseits lizenzunwillig ist und andererseits sich auf den Unverh�ltnism��igkeitseinwand nach � 139 Abs. 1 Satz 3 PatG beruft.

134 S�he man vorliegend den Anwendungsbereich des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwandes er�ffnet, schiede der Unverh�ltnism��igkeitseinwand nach � 139 Abs. 1 Satz 3 PatG deswegen aus. Die Beklagten haben auch keine Gr�nde vorgebracht, warum vorliegend dennoch – zus�tzlich – der patentrechtliche Unverh�ltnism��igkeitseinwand Anwendung finden k�nnen solle.

135 III. Der Unverh�ltnism��igkeitseinwand gem�� � 140a Abs. 4 PatG greift gleichfalls nicht zugunsten der Beklagten. Auch er ist auf enge Ausnahmen beschr�nkt Die Beklagten haben bereits nicht substantiiert dargelegt, welche besonderen, �ber das �bliche Ma� eines R�ckruf- und Vernichtungsanspruchs hinausgehenden H�rten sie unterworfen sind.

C.

136 Die Widerklage war abzuweisen, weil zur �berzeugung der Kammer kein kartellrechtswidriges Verhalten der Kl�gerin vorliegt – wie unter B.I. darlegt. Die Frage der Zul�ssigkeit der Widerklage kann daher offen blieben.

D.

137 Die Kostenentscheidung folgt aus �� 92 Abs. 2 Nr. 1, 93 ZPO, die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit aus � 709 ZPO. Soweit die Kl�gerin ihren Vernichtungsanspruch nach Klageerhebung auf inl�ndischen Besitz und/oder Eigentum der Beklagten beschr�nkt hat, f�llt diese teilweise Klager�cknahme gem�� � 93 Abs. 1 trotz der grunds�tzlichen Kostentragungslast gem�� � 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht ins Gewicht.

Leitsatz

Die gebotene systematische Auslegung kann regelm��ig nicht dazu f�hren, ein Merkmal unter Verweis auf ein anderes Merkmal unter seinem Wortlaut einzuschr�nken. Auch insoweit ist eine Auslegung geboten, die s�mtlichen Merkmalen den ihnen zukommenden technischen Sinngehalt in vollen Umfang beimisst.

Leitsatz

Wer sich als Patentverletzer im Rahmen des FRAND-Einwands auf ein sein Lizenzangebot angeblich st�tzendes Ratenbestimmungsurteil beruft, darf es nicht mehr bei einer B�rgschaftsstellung belassen, sondern muss jedenfalls einen beachtlichen Teilbetrag davon an den Patentinhaber �berweisen.

Leitsatz

Zwar ist der Unterlassungstitel auf die Zukunft gerichtet, so dass er auch f�r eine Partei unverh�ltnism��ig sein kann, die im Zeitpunkt des Erlasses mangels Marktpr�senz davon nicht unmittelbar betroffen ist. Das setzt aber voraus, dass die Partei konkrete Anhaltspunkte daf�r vortr�gt, dass und wann genau sie beabsichtigt, den Markt zu betreten, damit das Gericht ermessen kann, ob ein Unterlassungstitel sich eventuell ihr gegen�ber als unverh�ltnism��ig erweisen kann.

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Unzul�ssiger kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand bei der Lizenzierung von SEPs

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