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3 U 2291/23•OLG N�rnberg 3. Zivilsenat und Kartellsenat, 2024-02-19, 3 U 2291/23
3 U 2291/23Supreme CourtFeb 19, 2024
Ein Unterwerfungsvertrag ist regelm��ig dahingehend auszulegen, dass die darin enthaltene Verpflichtung, urheberrechtlich gesch�tzte Werke nicht der �ffentlichkeit im Internet zug�nglich zu machen, grunds�tzlich nicht weiter reicht als die sich aus � 19a, � 15 Abs. 2 UrhG ergebenden gesetzlichen Vorgaben. Dies gilt auch hinsichtlich der sich aus der Vereinbarung der Unterlassungspflicht ergebenden Pflicht zur aktiven Beseitigung des Verletzungszustands einschlie�lich der Einwirkung auf Dritte. Eine Zuwiderhandlung des Unterlassungsschuldners gegen den Unterwerfungsvertrag setzt daher in der Regel voraus, dass er weiterhin Dritten in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens Zugang zu dem gesch�tzten Werk verschafft und mit seiner Wiedergabe auf eine unbestimmte Zahl m�glicher Adressaten abzielt. Eine andere Beurteilung ist nur dann veranlasst, wenn bestimmte Tatbestandsmerkmale der �ffentlichen Wiedergabe offensichtlich der Interessenlage der Parteien des Unterwerfungsvertrags unter Ber�cksichtigung der diesem zugrundeliegenden Anlassverst��en widersprechen.
Entscheidungsdatum: 2024-02-19
Aktenzeichen: 3 U 2291/23
Dokumenttyp: Hinweisbeschluss
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts N�rnberg-F�rth vom 19.10.2023, Az. 19 O 6791/22, gem�� � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grunds�tzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchf�hrung einer m�ndlichen Verhandlung �ber die Berufung nicht geboten ist.
A.
1 Die Kl�gerin betreibt die Internetadresse www.s[…].de und lizenziert hausnummerngenaue Stadtpl�ne und Landkarten des Stadtplandienstes. Die Beklagte, die Betreiberin der Internetseite www.s[…]-m[…].de, nutzte 17 Kartenausschnitte �ber einen mehrj�hrigen Zeitraum, um die Lage von Notfalltreffpunkten im Gemeindegebiet zu veranschaulichen. Zum Ausgleich s�mtlicher Anspr�che aufgrund dieser Rechtsverletzungen zahlte die Beklagte aufgrund eines Vergleichs vor dem Amtsgericht Charlottenburg einen Betrag von 19.171,50 € an die Kl�gerin.
2 Dar�ber hinaus gab die Beklagte per Fax am 16.11.2021 eine Unterlassungserkl�rung ab. Darin verpflichtete sich die Beklagte, es zu unterlassen, „die nachstehenden insgesamt 17 Kartenausschnitte ohne Zustimmung des Unterlassungsgl�ubigers zu vervielf�ltigen und/oder der �ffentlichkeit im Internet zug�nglich zu machen, wie unter der URL www.s[…]-m[…].de geschehen“. Mit E-Mail vom 16.11.2021 nahm die Kl�gerin die Unterlassungserkl�rung an.
3 Danach wurden diese Kartenausschnitte vollst�ndig aus dem CMS der Beklagten gel�scht, weshalb der Seitenbesucher des Internetauftritts der Beklagten die Kartenausschnitte – auch die beiden streitgegenst�ndlichen – ab dem 16.11.2021 nicht (mehr) �ber die Seitennavigation der URL www.s[…]-m[…].de aufrufen konnte. Die streitgegenst�ndlichen zwei Kartenausschnitte waren jedoch noch �ber das Internetarchiv „w...“ abrufbar. Dar�ber hinaus konnten bei der Eingabe der genauen URL in den Browser des Internetproviders diese beiden Einsatzpl�ne/Kartenausschnitte noch aufgefunden werden. Schlie�lich wurden bei Eingabe der Suchbegriffe „Notfalltreffpunkt O. der ST.“ bei der Microsoft-Suchmaschine B. bzw. der Suchbegriffe „einsatzplan o. der st.“ und „einsatzplan r. l.“ bei der Suchmaschine von G... jeweils als oberstes Suchergebnis der Link zur Webseite der Beklagten angezeigt.
4 Das Landgericht wies die auf Unterlassung sowie Zahlung zweier Vertragsstrafen in H�he von jeweils 4.050,00 € gerichtete Klage mit Urteil vom 19.10.2023 ab. Zur Begr�ndung f�hrte das Landgericht aus, dass es an einer (erneuten) Verletzungshandlung der �ffentlichen Zug�nglichmachung im Internet durch die Beklagte nach November 2021 fehle.
5 Gegen dieses Urteil wendet sich die Kl�gerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anspr�che weiterverfolgt. Die Beklagte habe gegen den Unterlassungsvertrag insbesondere deshalb versto�en, weil sie nicht der Speicherung im Internetarchiv entgegengewirkt und bei den Suchmaschinen keine L�schantr�ge gestellt habe.
B.
6 Die Berufung der Kl�gerin ist zur �berzeugung der Mitglieder des Senats unbegr�ndet. Das Landgericht hat zutreffend den Tatbestand eines �ffentlichen Zug�nglichmachens in der Zeit nach Abschluss des Unterwerfungsvertrags und damit einen den Vertragsstrafen- und Unterlassungsanspruch ausl�senden Versto� gegen denselben verneint.
7 I. Der zwischen den Parteien geschlossene Unterlassungsvertrag ist nach Ma�gabe der zugrundezulegenden Auslegungsgrunds�tze (nachfolgend unter Ziffer 1.) sowie der Rechtsprechung zu den Tatbestandsvoraussetzungen f�r ein �ffentliches Zug�nglichmachen nach � 19a UrhG, bei dem es sich um ein besonderes Recht der �ffentlichen Wiedergabe nach � 15 Abs. 2 und 3 UrhG handelt (nachfolgend unter Ziffer 2.), dahingehend auszulegen, dass die damit begr�ndete Pflicht, die Kartenausschnitte nicht der �ffentlichkeit im Internet zug�nglich zu machen, sich grunds�tzlich auf die sich aus ��19a UrhG i.V.m. � 15 Abs. 2 UrhG gesetzlichen Pflichten beschr�nkt (nachfolgend unter Ziffer 3.).
8 1. Folgende allgemeine Grunds�tze zur Auslegung strafbewehrter Unterlassungserkl�rungen legt der Senat seiner Entscheidung zugrunde:
9 a) Ma�geblich f�r die Auslegung einer Unterwerfungsvereinbarung ist in erster Linie der gew�hlte Wortlaut der Vertragserkl�rungen und der diesem zu entnehmende objektive Parteiwille sowie die Interessenlage der Parteien. Daneben sind die beiderseits bekannten Umst�nde – wie beispielsweise die Art und Weise des Zustandekommens des Unterlassungsvertrags unter Ber�cksichtigung des Abmahnschreibens und der Korrespondenz der Parteien – zu ber�cksichtigen. Ein entscheidender Gesichtspunkt f�r die Reichweite des Unterlassungsversprechens ist schlie�lich die Tatsache, dass mit der Unterwerfungserkl�rung, die Grundlage des Unterlassungsvertrags ist, regelm��ig bezweckt wird, die durch eine Verletzungshandlung eingetretene Vermutung der Wiederholungsgefahr auszur�umen, damit der Unterlassungsanspruch des Gl�ubigers in Wegfall ger�t (OLG N�rnberg WRP 2021, 1228 Rn. 12 ff.; Husemann WRP 2017, 270 (271)).
10 b) F�r die durch Auslegung zu bestimmende Reichweite der Unterlassungsverpflichtung ist f�r den Streitfall einerseits ma�geblich, dass die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder St�rungszustand geschaffen wurde, mangels abweichender Anhaltspunkte regelm��ig dahin auszulegen ist, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme m�glicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des St�rungszustands umfasst (BGH GRUR 2017, 823 Rn. 26 – Luftentfeuchter). Ist Anlass des Unterwerfungsvertrags das urheberrechtswidrige Einstellen einer Fotografie in das Internet, ist ein Unterlassungsversprechen daher dahin auszulegen, dass der Schuldner im Rahmen des ihm M�glichen und Zumutbaren zur Beseitigung des durch das �ffentliche Zug�nglichmachen der Fotografie geschaffenen St�rungszustands verpflichtet ist (vgl. BGH GRUR 2015, 258 Rn. 62 – CT-Paradies). Da das �ffentlich-Zug�nglichmachen eine Dauerhandlung ist, besteht die Verpflichtung, den Verletzungszustand zu beseitigen, also durch geeignete Ma�nahmen sicherzustellen, dass die bereits in das Internet eingestellten Lichtbilder dort nicht mehr �ffentlich zug�nglich sind (vgl. BGH a.a.O. Rn. 67 – CT-Paradies). Dazu geh�rt beispielsweise die Verpflichtung, auf den Betreiber der Internetplattform e... einzuwirken, um diesen zu einem Entfernen der unter der Rubrik „beendete Auktionen“ weiterhin �ffentlich zug�nglichen Lichtbilder zu veranlassen (vgl. BGH a.a.O. Rn. 70 – CT-Paradies).
11 Im Lauterkeitsrecht ist anerkannt, dass sich die aus einem Unterwerfungsvertrag ergebenden Handlungspflichten auch das Einwirken auf Dritte, deren Handeln dem Unterlassungsschuldner wirtschaftlich zugutekommt, umfasst, wenn er mit einem Versto� ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche oder tats�chliche Einflussm�glichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat (BGH a.a.O. Rn. 29 – Luftentfeuchter). Diese grunds�tzliche Beschr�nkung der Einwirkungspflicht auf solche selbstst�ndig handelnden Dritte, deren Handeln dem Schuldner wirtschaftlich zugutekommt, gilt grunds�tzlich – sofern nicht gesonderte Anhaltspunkte f�r einen abweichenden Parteiwillen bestehen – auch bei urheberrechtsbezogenen vertraglichen Unterlassungspflichten (vgl. BGH GRUR 2019, 292 Rn. 41 – Foto eines Sportwagens), selbst wenn eine Urheberrechtsverletzung grunds�tzlich bei privaten Verwertungshandlungen ebenfalls m�glich ist.
12 c) Andererseits ist zu beachten, dass – soweit sich aus konkreten Umst�nden wie dem Wortlaut und der Genese nichts Abweichendes ergibt – mit der Unterwerfung ein Unterlassungstitel im Hinblick auf Inhalt und Abschreckungswirkung weitestgehend nachgeahmt werden soll. Der Unterlassungsvertrag soll typischerweise die bereits kraft Gesetzes gegebenen Pflichten so, wie sie (objektiv oder zumindest nach Auffassung der Parteien) bestehen, nachziehen und bekr�ftigen (Regenfus GRUR 2022, 1489 (1491 f.)). Es entspricht regelm��ig dem Parteiwillen, dass der Schuldner vertraglich keine weitergehenden Unterlassungspflichten �bernimmt, als diejenigen, die zum Ausschluss des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs erforderlich sind (BGH GRUR 2019, 292 Rn. 41 – Foto eines Sportwagens). Denn der Zweck einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung besteht regelm��ig darin, die Wiederholungsgefahr entfallen lassen und so eine gerichtliche Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs zu verhindern; hierzu ist grunds�tzlich erforderlich, dass die Unterlassungserkl�rung das gesamte Verhalten nach Inhalt und Umfang abdeckt, das (unter Ber�cksichtigung der Kernbereichsrechtsprechung) vom Unterlassungsanspruch erfasst wird (vgl. BGH GRUR 2016, 395, Rn. 34 – Smartphone-Werbung).
13 Auch in Bezug auf die Handlungspflichten des Schuldners, um den Eintritt der verbotenen Erfolge zu verhindern, ist eine Orientierung am gesetzlichen Anspruch geboten. Beinhaltet die gesetzliche Unterlassungspflicht, dass der Schuldner bestimmte Handlungen aktiv vorzunehmen hat, ist regelm��ig anzunehmen, dass er sich in einer Unterwerfung auch hierzu verpflichten will; umgekehrt liegt die �bernahme von Handlungspflichten fern, die danach nicht obliegen w�rden (Regenfus GRUR 2022, 1489 (1493); vgl. BGH GRUR 2015, 190 Rn. 14 – Ex-RAF-Terroristin). Auch bei urheberrechtlichen Unterwerfungsvertr�gen kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass sich die Unterlassungserkl�rung auch auf Handlungen beziehen soll, die vom verletzten Verwertungsrecht nicht erfasst werden (Schricker/Loewenheim/v. Ungern-Sternberg a.a.O. � 19a Rn. 67).
14 2. Der gesetzliche Tatbestand des �ffentlichen Zug�nglichmachens nach � 19a UrhG erfordert, dass Dritten der Zugriff auf ein urheberrechtlich gesch�tztes Werk er�ffnet wird, das sich in der Zugriffssph�re des Vorhaltenden befindet (BGH GRUR 2019, 950 Rn. 43 – Testversion). Es handelt sich dabei um ein besonderes Recht der �ffentlichen Wiedergabe nach � 15 Abs. 2 und 3 UrhG und setzt eine Handlung der Wiedergabe und die �ffentlichkeit dieser Wiedergabe voraus. Ferner ist eine individuelle Beurteilung erforderlich, im Rahmen der eine Reihe weiterer Kriterien zu ber�cksichtigen sind, die unselbstst�ndig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Ma� vorliegen k�nnen, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (BGH GRUR 2021, 1286 Rn. 13 – Lautsprecherfoto).
15 Der Begriff der „Wiedergabe“ erfasst jede �bertragung eines gesch�tzten Werkes unabh�ngig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren (EuGH GRUR 2016, 684 Rn. 38 – Reha Training). Er setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens – also absichtlich und gezielt – Dritten einen Zugang zum gesch�tzten Werk verschafft, welcher ohne sein Handeln nicht m�glich gewesen w�re (EuGH GRUR 2017, 790 Rn. 31 – Stichting Brein). Die Vors�tzlichkeit des Handelns ist an dieser Stelle von nicht unerheblicher Bedeutung (EuGH GRUR 2016, 1152 Rn. 35 – Sanoma). Wer nur versehentlich zul�sst, dass ein Werk rein objektiv (noch) einer �ffentlichkeit zug�nglich ist, nimmt keine �ffentliche Wiedergabe vor (Schricker/Loewenheim/v. Ungern-Sternberg, 6. Aufl. 2020, UrhG � 15 Rn. 344). Die �ffentliche Wiedergabe im Rechtssinn ist die Handlung eines Werknutzers; es gen�gt nicht, dass das Werk „abstrakt“ weiterhin im Internet f�r eine �ffentlichkeit zug�nglich ist (Schricker/Loewenheim/v. Ungern-Sternberg a.a.O. � 15 Rn. 399).
16 Der Begriff der „�ffentlichkeit“ erfordert, dass (kumulativ) eine unbestimmte Anzahl m�glicher Adressaten gegeben ist und diese auch recht viele Personen umfasst (BGH GRUR 2021, 1286 Rn. 14 – Lautsprecherfoto). Am Merkmal „�ffentlich“ fehlt es somit u.a., wenn nur eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl von Personen betroffen ist, wobei es darauf ankommt, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang haben k�nnen (BGH a.a.O. Rn. 14 – Lautsprecherfoto). Erforderlich ist das �bersteigen einer bestimmten Mindestschwelle (EuGH GRUR 2017, 684 Rn. 43 – Reha Training; BGH GRUR 2020, 1297, Rn. 123 – Ferienwohnungen).
17 Dar�ber hinaus ist bei der Beurteilung, ob eine �ffentliche Wiedergabe vorliegt, eine wertende Gesamtbetrachtung der ma�geblichen Umst�nde erforderlich. Unter diesen Kriterien ist zum einen die zentrale Rolle des Nutzers und – wie bereits ausgef�hrt – die Vors�tzlichkeit seines T�tigwerdens hervorgehoben; der Nutzer nimmt n�mlich eine Handlung der Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens t�tig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem gesch�tzten Werk zu verschaffen (EuGH GRUR 2023, 717 Rn. 49 – Blue Air und UPFR). Es ist dar�ber hinaus nicht unerheblich, ob eine �ffentliche Wiedergabe Erwerbszwecken dient (EuGH a.a.O. Rn. 50 – Blue Air und UPFR). Schlie�lich muss das Publikum, an das sich die Wiedergabe wendet, f�r diese aufnahmebereit sein und darf nicht blo� zuf�llig erreicht werden (EuGH GRUR 2016, 684 Rn. 48 ff. – Reha Training/GEMA); dies ist zu verneinen, wenn die Wiedergabe nicht darauf abzielt, einer �ffentlichkeit das Werk als solches zu vermitteln (Schricker/Loewenheim/v. Ungern-Sternberg, 6. Aufl. 2020, UrhG � 15 Rn. 90).
18 3. Aus diesen rechtlichen Vorgaben zur Auslegung einer Unterlassungsvereinbarung und zum – auch f�r die Reichweite des Unterlassungsversprechens ma�geblichen – Tatbestand der �ffentlichen Wiedergabe folgt f�r den streitgegenst�ndlichen Unterwerfungsvertrag, dass die darin enthaltene Verpflichtung – die Kartenausschnitte nicht „ohne Zustimmung des Unterlassungsgl�ubigers […] der �ffentlichkeit im Internet zug�nglich zu machen, wie unter der URL www.s[…]-m[…].de geschehen“ – grunds�tzlich nicht weiter als die sich aus � 19a, � 15 Abs. 2 UrhG ergebenden gesetzlichen Vorgaben reicht. Eine andere Beurteilung ist nur dann veranlasst, wenn bestimmte Tatbestandsmerkmale der �ffentlichen Wiedergabe offensichtlich der Interessenlage der Parteien des Unterwerfungsvertrags unter Ber�cksichtigung der diesen zugrundeliegenden Anlassverst��en widersprechen.
19 a) Der vorliegenden Unterlassungsvertrag ist nach �� 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass sich die Unterlassungs- und daraus ergebenden Handlungspflichten grunds�tzlich auf das „Nichtweiterzug�nglichmachen“ der Kartenausschnitte im Sinne der � 19a, � 15 Abs. 2 UrhG beschr�nken.
20 Diese Kongruenz zwischen Inhalt und Reichweite des Unterlassungsversprechens mit denen des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs ergibt sich aus den oben dargestellten Auslegungsgrunds�tzen. Es besteht kein Anlass, davon im Streitfall abzuweichen, zumal der Wortlaut der Unterlassungserkl�rung die gesetzliche Terminologie des � 19a UrhG verwendet und sich inhaltlich mit dem im Anhang zum Abmahnschreiben vom 07.05.2021 enthaltenen Vorschlag der Kl�gerin zur Formulierung der Unterlassungserkl�rung deckt. Zu ber�cksichtigen ist auch, dass das Verhalten, das die Kl�gerin zum Anlass f�r die Abmahnung und ihr Verlangen nach strafbewehrter Unterwerfung nahm, in einem �ffentlichen Zug�nglichmachen der Karten gem�� ��19a UrhG bestand.
21 Auch die sich aus der Vereinbarung der Unterlassungspflicht ergebende Verpflichtung zur aktiven Beseitigung des Verletzungszustands einschlie�lich der Einwirkung auf Dritte reicht grunds�tzlich nicht weiter als die sich aus � 19a, � 15 Abs. 2 UrhG ergebenden gesetzlichen Handlungspflichten bestehen. Denn unabh�ngig von dem Umstand, ob sich der Unterlassungsschuldner hinreichend aktiv um die Beseitigung des St�rungszustandes k�mmerte, setzt ein Versto� gegen die vertragliche Unterlassungsverpflichtung voraus, dass der St�rungszustand, welcher grunds�tzlich auch ohne Zutun des Beklagten – sei es aus technischen Gr�nden, sei es durch ein Handeln eines Dritten – beendet worden sein k�nnte, tats�chlich fortdauert. Dies ist nur dann der Fall, wenn die streitgegenst�ndlichen Kartenausschnitte auch nach Abschluss des Unterwerfungsvertrags noch �ffentlich zug�nglich i.S.v. � 19a, � 15 Abs. 2 UrhG waren.
22 b) Nur wenn bestimmte Tatbestandsmerkmale der �ffentlichen Wiedergabe nach � 19a, � 15 Abs. 2 UrhG offensichtlich der Interessenlage der Parteien des Unterlassungsvertrags unter Ber�cksichtigung der diesen zugrundeliegenden Anlassverst��e widersprechen, kann die vertragliche Unterlassungsverpflichtung �ber den gesetzlichen Unterlassungsanspruch hinausgehen. Dies kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn eine auf die gesetzlichen Anforderungen beschr�nkte Haftung des Unterlassungsschuldners dem Willen der Parteien des Unterwerfungsvertrags widerspricht, wonach eine Pflicht zur Beseitigung des fortlaufenden St�rungszustandes besteht. Entscheidend sind jeweils die Umst�nde des Einzelfalls.
23 Es besteht vorliegend jedenfalls keine Veranlassung, die Rechtsprechung – wonach eine �ffentliche Wiedergabe im Rechtssinn ihrem Wesen nach eine bewusste Dienstleistung des Nutzers gegen�ber einem m�glichen Empf�ngerkreis ist und daher voraussetzt, dass der Nutzer Dritten in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens Zugang zu dem gesch�tzten Werk verschafft und mit seiner Wiedergabe auf eine unbestimmte Zahl m�glicher Adressaten abzielt – nicht bei der Auslegung der vertraglichen Unterlassungspflichten der Beklagten zu ber�cksichtigen. Denn die Parteien haben bewusst in Kenntnis der Anlassverst��e (Notfallpl�ne) der Beklagten – einer nicht zu Erwerbszwecken handelnden Gemeinde – die gesetzliche Terminologie des � 19a UrhG verwendet. Daher k�nnen auch die Anforderungen f�r eine �ffentliche Wiedergabe – wonach nicht gen�gt, dass das Werk „abstrakt“ weiterhin im Internet f�r eine �ffentlichkeit zug�nglich ist, das Werk vielmehr durchweg absichtlich oder zumindest wissentlich genutzt werden muss – ein Kriterium bei der Auslegung der Unterlassungserkl�rung sein. Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass sich die Unterlassungserkl�rung auch auf Handlungen beziehen soll, die vom verletzten Verwertungsrecht nicht erfasst werden (Schricker/Loewenheim/v. Ungern-Sternberg, 6. Aufl. 2020, UrhG � 19a Rn. 67).
24 II. Unter Ber�cksichtigung dieses rechtlichen Ma�stabs hat die Kl�gerin keine Zuwiderhandlungen der Beklagten gegen den Unterlassungsvertrag vom 16.11.2021 dargetan.
25 1. Bei dem behaupteten Versto� der weiterhin bestehenden Auffindbarkeit der streitgegenst�ndlichen Kartenausschnitte �ber Eingabe der genauen URL fehlt es an der �ffentlichkeit der Zug�nglichmachung (vgl. BGH GRUR 2021, 1286 Rn. 16 ff. – Lautsprecherfoto). Das Landgericht f�hrte aus, dass bereits auf Grund der eigent�mlichen Buchstaben-Zahlen-Kombination, die die Beklagte zur Bezeichnung ihrer Einsatzpl�ne verwendet hatte und die in dieser Form f�r den jeweiligen Einsatzplan auch in die l�ngere URL h�tte eingegeben werden m�ssen, nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden k�nne, dass die URL-Adresse nur von Personen eingegeben werden k�nne, die diese Adresse zuvor – als die Kartenausschnitte noch im Rahmen des Internetauftritts der Beklagten �ber die Systemnavigation frei zug�nglich gewesen seien – abgespeichert oder sie sonst in irgendeiner Weise kopiert oder notiert h�tten. Gegen diese zutreffende Einsch�tzung durch das Erstgericht wendet sich die Berufung nicht. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Wiedergabe gegen�ber recht vielen Personen gegeben ist.
26 2. Eine Zuwiderhandlung nach � 339 S. 2 BGB kann auch nicht in dem Vortrag der Kl�gerin gesehen werden, dass die Kartenausschnitte auch nach Abschluss des Unterwerfungsvertrags �ber das Internetarchiv „w...“ abrufbar gewesen seien.
27 a) Es fehlt zum einen an den – auch f�r eine Zuwiderhandlung gegen den Unterlassungsvertrag – erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen der Verletzung des Rechts der �ffentlichen Wiedergabe in seiner besonderen Erscheinungsform des Rechts der �ffentlichen Zug�nglichmachung.
28 aa) Im Streitfall kann bereits deshalb kein �ffentliches Zug�nglichmachen i.S.v. � 19a UrhG angenommen werden, weil die Beklagte auf dem Internetarchiv „w...“ nicht die Kontrolle �ber die Bereithaltung der Kartenausschnitte aus�bt und sich diese daher nicht in ihrer Zugriffssph�re befinden (vgl. BGH GRUR 2019, 950 Rn. 44 – Testversion).
29 bb) Dar�ber hinaus fehlt es an den Voraussetzungen einer �ffentlichen Wiedergabe i.S.v. � 15 Abs. 2 UrhG, da die Beklagte �ber die „w...“ nicht absichtlich und gezielt Dritten einen Zugang zu den Kartenausschnitten verschafft und auch Umst�nde, die im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung von Bedeutung sind, gegen eine Zuwiderhandlung gegen den Unterlassungsvertrag sprechen.
30 In diesem Zusammenhang ist der Zweck der „w...” – eine Internetbibliothek mit dem Ziel zu schaffen, Forschern, Historikern, Wissenschaftlern und allen weiteren Interessierten einen permanenten Zugang insbesondere zu nicht mehr vorhandenen Webseiten zu bieten (Hoeren, MMR 2006, V) – zu ber�cksichtigen. So wie die fortdauernde Auffindbarkeit einer fr�heren, mittlerweile zu unterlassenden Werbung in der „w...“ mangels Marktbezugs keine gesch�ftliche Handlung i.S.d. � 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG darstellt, da die Auffindbarkeit dar�ber kein denkbarer Kanal zur Absatzf�rderung ist (LG Karlsruhe GRUR-RS 2023, 2296), liegt kein urheberrechtlich relevantes Verschaffen eines Zugangs zum gesch�tzten Werk vor, da dem durchschnittlichen Internetnutzer bekannt ist, dass es sich bei den von der „w...“ vorgehaltenen Seiten um eine fr�here Fassung des Internetauftritts handelt (vgl. zum Speichern im Cache der Suchmaschine Dreier/Schulze/Dreier, 7. Aufl. 2022, UrhG � 19a Rn. 6a). Die Beklagte verschafft somit nicht Dritten in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens Zugang zu den Kartenausschnitten.
31 Au�erdem ist zu ber�cksichtigen, dass die „w...“ nicht von �blichen Internet-Suchmaschinen durchsucht werden kann. Vielmehr muss der Internetnutzer gezielt das Internetarchiv aufrufen und dort – da das Archiv keine eigene Suchfunktion aufweist – gezielt nach Inhalten suchen.
32 Schlie�lich kann nicht au�er Acht gelassen werden, dass der Tatbestand der �ffentlichen Wiedergabe eine wertende Gesamtbetrachtung der ma�geblichen Umst�nde erforderlich macht. Daraus folgt f�r den Streitfall, dass in die Auslegung des Unterlassungsvertrags eingestellt werden kann, dass die Beklagte keine zentrale Rolle einnahm, um Nutzern �ber die „w...“ Zugang zu den Kartenausschnitten zu verschaffen, dass die (urspr�ngliche) Ver�ffentlichung der Notfalltreffpunkte im Gemeindegebiet nicht Erwerbszwecken diente, sowie dass bei einer „Wiedergabe“ �ber die „w...“ nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine aufnahmebereite �ffentlichkeit f�r die Kartenausschnitte selbst besteht.
33 b) Zum anderen fehlt es an der Darlegung der Verletzung von Handlungspflichten zur Beseitigung eines fortdauernden St�rungszustands.
34 So ist weder dargetan noch ersichtlich, dass eine Abrufbarkeit �ber die „w...“ der Beklagten (wirtschaftlich) zugutekommt, was aber Voraussetzung f�r eine Einwirkungspflicht auf Dritte ist.
35 Au�erdem tr�gt die Beklagte vor, dass sie gegen�ber den Betreibern des Internetarchivs entsprechende L�schungsantr�ge gestellt habe. Damit h�tte sie ihren – unterstellten – Handlungspflichten zur Beseitigung des St�rungszustandes gen�gt. Einen Erfolg des Bem�hens der Einwirkung auf Dritte schuldet der Unterlassungsschuldner nicht (vgl. BGH GRUR 2018, 292 Rn. 33 – Produkte zur Wundversorgung).
36 3. Soweit die Kl�gerin einen Versto� gegen den Unterwerfungsvertrag schlie�lich darauf st�tzt, dass bei der Eingabe bestimmter Begriffe in Suchmaschinen ein Link zu der Datei mit dem streitgegenst�ndlichen Kartenausschnitt auf der Homepage der Beklagten an erster Stelle der Ergebnisliste erschienen sei, kann dies aus den nachfolgenden beiden Gr�nden der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.
37 a) Zum einen fehlt es beim Vortrag im Zusammenhang mit den Suchmaschinen an der Darlegung des Zug�nglichmachens der Kartenausschnitte, also der Wiedergabe, selbst.
38 Auf den vorgelegten Screenshots mit den Ergebnislisten der Suchmaschinen ist lediglich ein Link zu einem PDF-Dokument auf der von der Beklagten betriebenen Homepage ersichtlich. Die Werke sind in der Ergebnisliste weder als Vorschaubilder (vgl. BGH GRUR 2010, 628 Rn. 19 – Vorschaubilder) noch sonst erkennbar.
39 Dass beim Klicken auf den Link tats�chlich die Homepage der Beklagten ge�ffnet und Zugang zu den Kartenausschnitten geschaffen wird, ist weder dargetan noch vor dem Hintergrund des nicht bestrittenen Vortrags der Beklagten des vollst�ndigen L�schens aus dem CMS der Beklagten, weshalb ein Aufruf �ber die Seitennavigation der URL www.s[…]-m[…].de nicht mehr m�glich sei, ersichtlich. Soweit die Kl�gerin vortr�gt, dass die Kartenausschnitte bei heute abrufbar seien, kann den im Zusammenhang mit diesem Vortrag vorgelegten Anlagen K 15, BK 1 und BK 2 entnommen werden, dass diese Seiten bei der sogenannten „w...“ (https://archive.org/web) aufgerufen wurden. Die Aufrufbarkeit �ber das Internetarchiv „w...“ kann – wie bereits ausgef�hrt – eine Zuwiderhandlung gegen den Unterlassungsvertrag jedoch nicht begr�nden.
40 b) Zum anderen fehlt es – wegen der �bertragbarkeit der im Zusammenhang mit der Eingabe der genauen URL gemachten �berlegungen zur �ffentlichkeit der Zug�nglichmachung (vgl. dazu die obigen Ausf�hrungen unter Ziffer 1.) auf die im vorliegenden Fall notwendige Eingabe bestimmter Begriffe in Suchmaschinen – an der Darlegung einer �ffentlichen Wiedergabe. Aufgrund der vorliegend ma�geblichen Einzelfallumst�nde ist in der konkreten Situation nicht damit zu rechnen, dass eine entsprechend gro�e Personengruppe die Kartenausschnitte suchen und auffinden k�nnte.
41 aa) Im vorliegenden Fall war es erforderlich, bestimmte Begriffe wie „Notfalltreffpunkt O. der S.“, „einsatzplan o. der st.“ oder „einsatzplan r. l.“ in die Suchmaschine einzugeben, um als Suchergebnis einen Link zur Webseite der Beklagten angezeigt zu bekommen. Eine – unterstellte – Zug�nglichkeit zu den Kartenausschnitten war daher nur „umst�ndlich“ durch Eingabe genau dieser W�rter m�glich. Es fehlt vor diesem Hintergrund an der �ffentlichkeit der Wiedergabe, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass recht viele Personen �ber diese konkreten Suchbegriffe auf die streitgegenst�ndlichen Notfallpl�ne Zugriff haben. Es ist auszuschlie�en, dass Dritte in nennenswerter Zahl von der M�glichkeit des Abrufs Gebrauch machen, weshalb jegliche Relevanz f�r den Urheber und dessen M�glichkeit, sein Werk wirtschaftlich zu verwerten, fehlt.
42 bb) Der Senat schlie�t sich der Einsch�tzung des Landgerichts an, dass die kl�gerseits verwendeten Suchmaschinenbegriffe f�r einen gew�hnlichen Internetnutzer zur Bezeichnung von Einsatzpl�nen schon deswegen v�llig ungew�hnlich sind, weil nicht einmal der Gemeindename der Beklagten in das Suchfeld zus�tzlich eingegeben wurde. Die M�glichkeit, dass ein gew�hnlicher Internetnutzer in der Zeit von 2015 bis November 2021 sich die entsprechenden Namen der Einsatzpl�ne der Beklagten notiert oder abgespeichert hat und sodann bei einer Suchmaschinen-Suche nach diesem Zeitraum direkt den Namen der Pl�ne ohne Angabe der Gemeinde suchen w�rde, entspricht nicht der Lebenserfahrung.
43 Die entsprechenden Namen sind �berdies exklusiv auf das Gemeindegebiet der Beklagten – einer kleinen Gemeinde von reichlich 7.000 Einwohnern – zugeschnitten, so dass jedenfalls Nutzer, die nicht schon vor dem Jahr 2021 von der Existenz entsprechender Pl�ne samt Namen wussten, nunmehr nach Herunternahme der Einsatzpl�ne vom Internetauftritt der Beklagten von sich aus nicht darauf kommen w�rden, dass es solche Einsatzpl�ne wom�glich geben k�nnte und deshalb danach mittels Suchmaschine suchen w�rden.
44 Schlie�lich ist zu ber�cksichtigen, dass es vorliegend um die Bezeichnung von Notfallpl�nen geht, deren namentliche Existenz �berhaupt nur einer ganz kleinen, speziellen Gruppe – n�mlich wohl nur Feuerwehr- und Katastrophenschutzbeh�rdenmitarbeitern in der Gemeinde bzw. dem zugeh�rigen Landkreis – bekannt sein d�rfte. Andere Personen, insbesondere Gemeindeb�rger der Beklagten, w�rden nach entsprechenden Einsatz-/Notfalltreffpunktpl�nen wohl ausnahmslos nur im ganz konkreten Brand- und/oder Katastrophenfall suchen, jedoch kaum vorab sich diese insbesondere namentlich (analog oder digital) notieren.
45 c) Au�erdem setzt eine �ffentliche Wiedergabehandlung grunds�tzlich voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis – also absichtlich und gezielt – der Folgen seines Verhaltens t�tig werden muss, woran es im vorliegenden Fall ebenfalls fehlt. Es sind keine Anhaltspunkte gegeben, dass die Kartenausschnitte nach dem L�schen aus dem CMS der Beklagten, weshalb sie nicht (mehr) �ber die Homepage der Beklagten aufrufbar waren, nach dem Willen der Beklagten – einer Gemeinde – (weiter) f�r andere Personen verf�gbar sein sollten. Der streitgegenst�ndliche Unterlassungsvertrag kann vor dem Hintergrund des Wortlauts, der Art und Weise des Zustandekommens sowie der Anlassverst��e auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Parteien �ber die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen und vom verletzten Verwertungsrecht nicht erfasste Handlungen einbeziehen wollten.
46 d) In Bezug auf die schlie�lich notwendige wertende Gesamtbetrachtung der ma�geblichen Umst�nde des Einzelfalls kann auf die obigen Ausf�hrungen unter B.II.2.a) bb) a.E. verwiesen werden.
C.
47 Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengr�nden die R�cknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsr�cknahme erm��igen sich vorliegend die Gerichtsgeb�hren von 4,0 auf 2,0 Geb�hren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
48 Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.
Ein Unterwerfungsvertrag ist regelm��ig dahingehend auszulegen, dass die darin enthaltene Verpflichtung, urheberrechtlich gesch�tzte Werke nicht der �ffentlichkeit im Internet zug�nglich zu machen, grunds�tzlich nicht weiter reicht als die sich aus � 19a, � 15 Abs. 2 UrhG ergebenden gesetzlichen Vorgaben. Dies gilt auch hinsichtlich der sich aus der Vereinbarung der Unterlassungspflicht ergebenden Pflicht zur aktiven Beseitigung des Verletzungszustands einschlie�lich der Einwirkung auf Dritte. Eine Zuwiderhandlung des Unterlassungsschuldners gegen den Unterwerfungsvertrag setzt daher in der Regel voraus, dass er weiterhin Dritten in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens Zugang zu dem gesch�tzten Werk verschafft und mit seiner Wiedergabe auf eine unbestimmte Zahl m�glicher Adressaten abzielt. Eine andere Beurteilung ist nur dann veranlasst, wenn bestimmte Tatbestandsmerkmale der �ffentlichen Wiedergabe offensichtlich der Interessenlage der Parteien des Unterwerfungsvertrags unter Ber�cksichtigung der diesem zugrundeliegenden Anlassverst��en widersprechen.
Reichweite vertraglicher Plichten zur Unterlassung einer �ffentlichen Wiedergabe
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