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22 O 11/24•LG Amberg 2. Zivilkammer, 2024-11-13, 22 O 11/24
22 O 11/24Cantonal Court / Civil Chamber IINov 13, 2024
Das berechtigte Interesse des Verantwortlichen i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO schlie�t grunds�tzlich jedes rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse ein, das von der Rechtsordnung gebilligt ist. Ein berechtigtes Interesse besteht im Falle der �bermittlung von Positivdaten durch Mobilfunkanbieter an Wirtschaftsauskunfteien in der Betrugspr�vention. Durch den Abgleich der von den Mobilfunkanbietern gemeldeten Positivdaten durch die Auskunfteien k�nnen die Identit�ten der betroffenen Personen gepr�ft und einem Identit�tsdiebstahl entgegengewirkt werden. Auch k�nnen Betrugsversuche entdeckt und unterbunden werden, wenn eine Person z.B. ungew�hnlich viele Vertr�ge in kurzer Zeit abschlie�t. Weiterhin kann die Einbindung von Positivdaten einer Verbesserung der Einsch�tzung des Kredit- und Ausfallrisikos dienen und tr�gt dem Interesse der Allgemeinheit an der Funktionalit�t des Auskunfteiwesens Rechnung. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-11-13
Aktenzeichen: 22 O 11/24
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 7.000,00 € festgesetzt.
1 Der Kl�ger macht Anspr�che im Zusammenhang mit angeblichen Datenschutzverst��en wegen der �bermittlung von Positivdaten an die SCH. ... AG (nachfolgend: Sch. ) geltend.
2 Zwischen dem Kl�ger und der Beklagten, einer Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen, besteht ein am 01.03.2021 geschlossener Mobilfunkvertrag.
3 Am 30.10.2023 erhielt der Kl�ger eine Auskunft und eine Kopie der bei der Sch. gespeicherten Daten. Bei Durchsicht der Sch. -Auskunft stellte der Kl�ger fest, dass die Beklagte Daten im Zusammenhang mit dem Mobilfunkvertrag des Kl�gers an die Sch. weitergegeben hatte. In der Sch. -Auskunft hei�t es dazu:
„Am 02.03.2021 hat V. GmbH Abteilung VDB den Abschluss eines Telekommunikationsvertrages gemeldet und hierzu das Servicekonto unter der Nummer ... �bermittelt (…).“
4 Mit anwaltlichem Schreiben seiner nunmehrigen Prozessbevollm�chtigten vom 07.12.2023 forderte der Kl�ger die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in H�he von 5.000,00 € sowie zur Unterlassung auf. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 28.12.2024 ab.
5 Am 19.10.2023 ver�ffentlichte die Sch. in einer Pressemitteilung, dass sie sich entschieden habe, die Telekommunikationsdaten aus den Konten zu l�schen. In diesem Zusammenhang teilte die Sch. ebenfalls mit, dass die Positiv-Daten in den Bonit�tsscore eingeflossen seien.
6 Die Kopie der bei der Sch. zum Kl�ger gespeicherten personenenbezogenen Daten vom 17.10.2023 (Anlage K3) weist nach dem Eintrag �ber den Mobilfunkvertrag mit der Beklagten folgende Eintragungen auf:
„… Am 20.03.2023 hat ... eine Anfrage zur Bonit�tspr�fung vor Abschluss eines Vertrages mit Zahlungsvereinbarung „auf Rechnung“ oder „auf Kredit“ oder im Rahmen der regelm��i – gen Bonit�tspr�fung bei einem bestehenden Vertragsverh�ltnis gestellt.
Am 07.12.2022 hat... eine Anfrage zur Boni – t�tspr�fung vor Abschluss eines Vertrages mit Zahlungsvereinbarung „auf Rechnung“ oder „auf Kredit“ gestellt.
... hat unter der Nummer ... dar�ber informiert, dass ein nicht grundpfandrechtlich gesicherter Kreditvertrag oder Blankobauspardarlehen mit Ratenzahlung �ber 79.900 Euro abgeschlossen wurde. Der Kredit ist in 120 Raten (Zahlweise: monatlich) ab dem 02.09.2022 zur�ckzuzahlen. Gespeichert am 20.07.2022.
... hat unter der Nummer... dar�ber informiert, dass ein nicht grundpfandrechtlich gesicherter Kreditvertrag oder Blankobauspardarlehen mit Ratenzahlung �ber 11.500 Euro abgeschlossen wurde. Der Kredit ist in 36 Raten (Zahlweise: monatlich) ab dem 15.07.2022 zur�ckzuzahlen. Gespeichert am 22.06.2022.
Es wurde mitgeteilt, dass der vorbezeichnete Vorgang am 05.04.2023 seine Erledigung gefunden hat. Im Falle eines positiven Vertragsverlaufs wurden die vertraglichen Vereinbarungen vollst�ndig er f�llt und das Vertragsverh�ltnis daher ordnungsgem�� beendet. Im Falle einer Zahlungsst�rung (Abwicklungskonto) wurde die offene Forderung zum angegebenen Datum durch Zahlung ausgeglichen.
... hat unter der Nummer ... dar�ber informiert, dass ein nicht grundpfandrechtlich gesicherter Kreditvertrag oder Blankobauspardarlehen mit Ratenzahlung �ber 125.000 Euro abgeschlossen wurde. Der Kredit ist in 55 Raten (Zahlweise: mo natlich) ab dem 30.09.2022 zur�ckzuzahlen. Gespeichert am 22.04.2022. …“
7 Der Kl�ger behauptet, nach der Kenntnis der Sch. -Auskunft vom 30.10.2023 habe sich bei ihm unmittelbar ein Gef�hl des Kontrollverlustes und der gro�en Sorge, insbesondere auch auf die eigene Bonit�t, eingestellt. Seither lebe der Kl�ger mit der st�ndigen Angst vor – mindestens – unangenehmen R�ckfragen in Bezug auf die eigene Bonit�t. Sein allgemeines Unwohlsein steigere sich bis zu einer schieren Existenzsorge, da die Ver�nderung des Sch. -Scores zur Ablehnung eines schlichten Mobilfunkvertrages bis hin zur Ablehnung einer Kreditfinanzierung oder eines Mietvertrages f�hren k�nne.
8 Der Kl�ger meint, die �bermittlung der Daten an die Sch. sei unzul�ssig gewesen. Eine Einwilligung habe er nicht erteilt. Auch liege kein berechtigtes Interesse seitens der Beklagten vor.
9 Der Kl�ger beantragt zuletzt,
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger Schadensersatz f�r einen immateriellen Schaden in angemessener H�he zu zahlen, dessen H�he in das pflichtgem��e Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000,00 €, nebst Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz.
2.Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Positivdaten des Kl�gers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgem��es Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen �ber die Beauftragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrages, an Kreditauskunfteien, namentlich S1. ... AG, ... W., zu �bermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Kl�gers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 Lit. F) DSG-VO zur Verbesserung der Qualit�t der Bonit�tsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken.
3.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl�ger alle k�nftigen Sch�den zu ersetzen, die dem Kl�ger durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstanden sind und/oder noch entstehen werden.
4.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H�he von 713,76 € zu zahlen.
10 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
11 Die Beklagte h�lt die Klage f�r teilweise unzul�ssig, jedenfalls aber f�r unbegr�ndet. Die �bermittlung von Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien sei zur Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt. Auch sei ein Schaden nicht schl�ssig dargelegt. Der Kl�ger sei zudem vor Vertragsschluss auf den Datenaustausch mit der Sch. hingewiesen worden.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen verwiesen.
13 Das Gericht hat am 09.10.2024 zur Sache m�ndlich verhandelt. Auf das Protokoll zur m�ndlichen Verhandlung, Bl. 157 ff. der Akte, wird verwiesen. Beweise wurden nicht erhoben.
A.
14 Die Klage ist teilweise unzul�ssig sowie unbegr�ndet.
15 I. Die Klage ist teilweise unzul�ssig.
16 1. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs ist die Kammer der Auffassung, dass der Kl�ger durch seinen Antrag mit Schriftsatz vom 02.10.2024 dem Bestimmtheitsgebot des � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Gen�ge getan hat.
17 2. Jedoch ist der mit Ziffer 3) der Klage geltend gemachte Feststellungsantrag unzul�ssig.
18 Der Antrag ist zu unbestimmt und erf�llt nicht die Anforderungen des �� 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Denn das festzustellende Rechtsverh�ltnis ist nicht derart genau bezeichnet worden, dass �ber dessen Identit�t und damit �ber den Umfang der Rechtskraft der Feststellung keinerlei Ungewissheit besteht. Die Formulierung „unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten“ bleibt vage.
19 Zu Recht weist die Beklagte auch darauf hin, dass es an dem Feststellungsinteresse hinsichtlich des Klageantrags zu 3) fehle, da grunds�tzlich f�r die Feststellung der Ersatzpflicht k�nftiger Sch�den eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen muss, dass entsprechende Sch�den eintreten werden (BGH, NJW-RR 2018,1301). Diesbez�glich fehlt es aber einen entsprechenden Vortrag des Kl�gers, der weder vortr�gt, welche materiellen Sch�den ihm aus dem behaupteten Daten Versto� entstehen k�nnten, noch warum er einen Schadenseintritt f�r wahrscheinlich h�lt. Selbst unter Zugrundelegung des Kl�gervorbringens ist in keiner Weise ersichtlich, dass mit dem Eintritt eines k�nftigen Schadens zu rechnen ist (vgl. Auch LG Kiel, GRUR-RS-2024, 25770).
20 II. Die Klage ist zudem auch unbegr�ndet.
21 Dem Kl�ger steht weder ein Schadensersatzanspruch, noch ein Unterlassungsanspruch zu.
22 1. Dem Kl�ger steht kein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DS-GVO gegen die Beklagte zu. Die Datenweitergabe der Beklagten war gerechtfertigt und es liegt weder ein kausaler Schaden des Kl�gers, noch ein Verschulden der Beklagten vor.
23 a) Die Datenweitergabe durch die Beklagte ist gem�� Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f) DS-GVO gerechtfertigt (so auch LG Kiel a.a.O m.w.N.; Paal, NJW 2024, 1689).
24 Art. 82 DS-GVO setzt einen Versto� gegen DS-GVO-Vorschriften voraus. Im Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass es sich bei der vorliegenden �bermittlung von Positivdaten an die Sch. um eine Verarbeitung von Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DS-GVO handelt. Nach dem der DS-GVO zugrunde liegenden pr�ventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt bedarf es deshalb der Rechtfertigung durch einen der in Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 DS-GVO aufgef�hrten Erlaubnistatbest�nde.
25 Gem�� Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO ist die Verarbeitung personenbezogener unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtm��ig: Erstens muss von dem f�r die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens d�rfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten gesch�tzt werden sollen, nicht �berwiegen (EuGH, NZA 2024, 45).
26 aa) Ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen, d.h. der Beklagten, liegt hier vor. Dieses Tatbestandsmerkmal umfasst ein breites Spektrum berechtigter Interessen (EuGH, a.a.O., Rn. 76) und schlie�t grunds�tzlich jedes rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse ein, das von der Rechtsordnung gebilligt ist (LG Hagen, GRUR-RS 2024, 20039). Ein berechtigtes Interesse besteht im Falle von Mobilfunkanbietern wie der Beklagten in der Betrugspr�vention. Durch Abgleich der von den Mobilfunkanbietern gemeldeten Positivdaten durch die Auskunfteien k�nnen die Identit�ten der betroffenen Personen gepr�ft und einem Identit�tsdiebstahl entgegengewirkt werden. Auch k�nnen Betrugsversuche entdeckt und unterbunden werden, wenn eine Person z.B. ungew�hnlich viele Vertr�ge in kurzer Zeit abschlie�t (Paal, NJW 2024, 1689,; LG Hagen, a.a.O.). Weiterhin kann die Einbindung von Positivdaten einer Verbesserung der Einsch�tzung des Kreditund Ausfallrisikos dienen und sie tr�gt dem Interesse der Allgemeinheit an der Funktionalit�t des Auskunfteiwesens Rechnung (Paal, a.a.O.; LG Kiel, a.a.O.; LG Gie�en GRUR-RS 2024, 7986; LG Konstanz, GRUR-RR 2024, 14360; LG Berlin GRUR-RS 2024, 16755).
27 bb) Die Daten�bermittlung ist auch zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich und �berwiegt die entgegenstehenden Interessen des betroffenen Mobilfunkkunden (hier: des Kl�gers). Grunds�tzlich muss sich jede Verarbeitung personenbezogener Daten auf das erforderliche Ma� beschr�nken. Die Erforderlichkeit fehlt dann, wenn das berechtigte Interesse ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Rechte der betroffenen Person eingreifen (LG Hagen, a.a.O. Rn. 45). Als ma�gebliche Interessen der betroffenen Personen, die in die Abw�gung einzustellen sind, sind das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 der EU-Grundrechte-Charta zu ber�cksichtigen (Paal, a.a.O. Rn. 15). In der Rechtsprechung und Literatur ist insoweit umstritten, ob in vergleichbaren F�llen die Interessen der Mobilfunkanbieter oder der Kunden �berwiegen. Die Kammer schlie�t sich der wohl �berwiegenden Ansicht an, nach der das Interesse der Mobilfunkanbieter �berwiegt (ebenso: Paal, a.a.O. Rn. 20; LG Oldenburg, GRUR-RS 2024, 16757; LG Gie�en, ZD 2024, 589; LG Konstanz, GRUR-RS 2024, 14360; LG Hagen, a.a.O.). Die gegenteilige Ansicht des Landgerichts M�nchen (ZD 2024, 46), welche die Erforderlichkeit der Positivdaten�bermittlung mit der Begr�ndung verneint, es st�nden mildere Mittel zur Wahrung der berechtigten Interessen der Mobilfunkanbieter zur Verf�gung, �berzeugt nicht. Insbesondere stellt die �bermittlung von Negativdaten kein milderes Mittel dar, weil diese zum einen in erheblich h�herem Ma�e stigmatisierend w�re als die �bermittlung von Positivdaten und weil sie zum anderen Betrugsversuche nicht verhindern, sondern allenfalls nachtr�glich offenlegen kann, wenn es zu Zahlungsausf�llen kommt, und somit kein gleich geeignetes Mittel darstellt. Soweit das LG M�nchen meint, „eine Anpassung des Leistungskonzepts der Beklagten, zB durch Vertragsmodelle mit geringeren kreditorischen Risiken oder die Einstellung von mehr (qualifiziertem) Personal zur Kundenwerbung-, Kundenbetreuung und Kundenbewertung“ (a.a.O., beck-online Rn. 101) stelle ein milderes Mittel dar, sind die Erfolgsaussichten dieser Ma�nahmen unklar bei erheblichem Mehraufwand f�r die Beklagte. Sie sind damit kein gleich geeignetes Mittel und werden, wie zu Recht eingewandt wird, dem hochautomatisierten Massegesch�ft der Telekommunikationsdienstleister nicht gerecht (LG Hagen, a.a.O.; LG Gie�en, a.a.O.). Schlie�lich �berzeugt es auch wertungsm��ig nicht, das Interesse der Kunden an einer Unterlassung der �bermittlung von Positivdaten h�her zu gewichten als das Interesse an einer Pr�vention von Straftaten: Denn insoweit ist zu ber�cksichtigen, dass Positivdaten keine stigmatisierende Wirkung zukommt, da nahezu jeder erwachsene Mensch in Deutschland �ber einen Mobilfunkvertrag verf�gt (Paal, a.a.O. Rn. 29).
28 b) Dar�ber hinaus ist ein immaterieller Schaden des Kl�gers im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DS-GVO nicht ersichtlich. Bei vern�nftiger Betrachtung ist nicht nachvollziehbar, dass die streitgegenst�ndliche �bermittlung von Positivdaten negative Auswirkungen auf den Kl�ger gehabt hat (so auch Paal, a.a.O., LG Frankfurt, GRUR-RS 2024, 5840).
29 Die Beweislast f�r das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens tr�gt der Kl�ger als Anspruchsteller. Die von einem Versto� gegen die DS-GVO betroffene Person muss den Nachweis f�hren, dass die geltend gemachten Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne der Verordnung darstellen (EuGH GRUR-RS 2023, 8972; OLG Stuttgart GRUR-RS 2023, 32883).
30 Nach diesen Grunds�tzen hat sich vorliegend ein konkreter und individueller Schaden des Kl�gers nicht feststellen lassen. Schon aus dem Vortrag des Kl�gers selbst erschlie�t sich nicht, inwieweit die Weitergabe von sogenannten Positivdaten, n�mlich, dass er als Kunde einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen hat, zu einem immateriellen Schaden f�hren soll. Sein Sachvortrag dazu ist pauschal und wird – gerichtsbekannt – in zahlreichen weiteren Klagen zumeist wortgleich verwendet. Wie zahllose andere Antragsteller auch, hat der Kl�ger schrifts�tzlich vorgetragen, bei ihm habe sich nach Erhalt der Sch. -Mitteilung vom 30.10.2023 unmittelbar das Gef�hl des Kontrollverlustes und der gro�en Sorge, insbesondere auch in Bezug auf die eigene Bonit�t, eingestellt. Das Gef�hl des Kontrollverlusts sei gepr�gt von der Angst, einer unberechtigten �bermittlung an eine Auskunftei wie der Sch. ausgesetzt zu sein und beunruhige ihn bis zum heutigen Tag. Seitdem lebe er mit der st�ndigen Angst vor – mindestens – unangenehmen R�ckfragen in Bezug seine Bonit�t, sein allgemeines Verhalten im Wirtschaftsverkehr oder eine Verf�lschung des Sch. -Scores. Es blieben Stress, ggf. Unruhe und ein allgemeines Unwohlsein im Alltag.
31 Schon diese Bef�rchtungen sind in keiner Weise nachvollziehbar (so auch LG Kiel, a.a.O). Allein die Meldung des Abschlusses eines Mobilfunkvertrages bei der Sch. ist aus Sicht des Gerichts objektiv mit keinerlei negativen Bewertung der Bonit�t des Kl�gers verbunden. Diese Information ist f�r sich genommen – anders als ein sog. Negativeintrag – vollkommen neutral. Die von dem Kl�ger beschriebene Angst ist dar�ber hinaus bereits deswegen nicht nachvollziehbar, da �berhaupt nicht klar ist, ob dieser Eintrag sich �berhaupt auf den Bonit�tsscore, den der Kl�ger noch nicht einmal selber beziffern kann, ausgewirkt hat.
32 Die Worte „materieller oder immaterieller Schaden“ verweisen dabei nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten, weshalb sie als autonome Begriffe des Unionsrechts anzusehen und in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen sind und eine einheitliche unionsrechtliche Definition erhalten m�ssen (EuGH GRUR-RS 2023, 8972; OLG Stuttgart GRUR-RS 2023, 32883; OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505). Da ein blo�er Versto� gegen die DSGVO nicht ausreicht, muss konkret festgestellt werden, dass die (vom Kl�ger zu beweisenden) Folgen einen Schaden darstellen (EuGH GRUR-RS 2023, 8972; OLG Stuttgart GRUR-RS 2023, 32883 m.w.N.).
33 Die Kammer vermag auch unter Ber�cksichtigung der pers�nlichen Anh�rung des Kl�gers im Termin vom 09.10.2024 nicht zu erkennen, dass bei ihm eine berechtigte Sorge vor negativen Auswirkungen der Positivdaten�bermittlung best�nde. So ist bereits nicht einsichtig, dass der Abschluss eines Mobilfunkvertrages nachteilige Auswirkungen auf die Beurteilung der Bonit�t des Kl�gers haben k�nnte. �ber einen solchen Vertrag verf�gt praktisch jeder Erwachsene in Deutschland, so dass keine stigmatisierende Wirkung besteht. Soweit der Kl�ger berichtet hat, in der Vergangenheit sei eine Kreditanfrage abgelehnt worden, ist ein urs�chlicher Zusammenhang mit der Positivdaten�bermittlung im konkreten Fall weder nachvollziehbar dargelegt noch aus Sicht der Kammer vorstellbar. Abgesehen davon erkl�rte er lediglich, dass ihn die Weitergabe seiner Daten einfach st�ren w�rde.
34 Die vom Kl�ger geschilderten Angstst�rungen haben sich hier unter Ber�cksichtigung s�mtlicher Umst�nde des Einzelfalls und im Hinblick auf die Person des Kl�gers als unbegr�ndet erwiesen.
35 Hier war zu ber�cksichtigen, dass die Kopie der am 17.10.2023 gespeicherten personenbezogenen Daten des Kl�gers (Anlage K3) eine Vielzahl von Eintr�gen aufweist, die zeitlich nach dem Eintrag zu dem mit der Beklagten abgeschlossenen Telekommunikationsvertrag liegen:
„… Am 20.03.2023 hateine Anfrage zur Bonit�tspr�fung vor Abschluss eines Vertrages mit Zahlungsvereinbarung „auf Rechnung“ oder „auf Kredit“ oder im Rahmender regelm��igen Bonit�tspr�fung bei einem bestehenden Vertragsverh�ltnis gestellt.
Am 07.12.2022 hateine Anfrage zur Boni – t�tspr�fung vor Abschluss eines Vertrages mit Zahlungsvereinbarung „auf Rechnung“ oder „auf Kredit“ gestellt.
... hat unter der Nummer... dar�ber informiert, dass ein nicht grundpfandrechtlich gesicherter Kreditvertrag oder Blankobauspardarlehen mit Ratenzahlung �ber 79.900 Euro abgeschlossen wurde. Der Kredit ist in 120 Raten (Zahlweise: monatlich) ab dem 02.09.2022 zur�ckzuzahlen. Gespeichert am 20.07.2022.
... hat unter derdar�ber informiert, dass ein nicht grundpfandrechtlich gesicherter Kreditvertrag oder Blankobauspardarlehen mit Ratenzahlung �ber 11.500 Euro abgeschlossen wurde. Der Kredit ist in 36 Raten (Zahlweise: monatlich) ab dem 15.07.2022 zur�ckzuzahlen. Gespeichert am 22.06.2022.
Es wurde mitgeteilt, dass der vorbezeichnete Vorgang am 05.04.2023 seine Erledigung gefunden hat. Im Falle eines positiven Vertragsverlaufs wurden die vertraglichen Vereinbarungen vollst�ndig erf�llt und das Vertragsverh�ltnis daher ordnungsgem�� beendet. Im Falle einer Zahlungsst�rung (Abwicklungskonto) wurde die offene Forderung zum angegebenen Datum durch Zahlung ausgeglichen.
... hat unter der Nummer... dar�ber informiert, dass ein nicht grundpfandrechtlich gesicherter Kreditvertrag oder Blankobauspardarlehen mit Ratenzahlung �ber 125.000 Euro abgeschlossen wurde. Der Kredit ist in 55 Raten (Zahlweise: monatlich) ab dem 30.09.2022 zur�ckzuzahlen. Gespeichert am 22.04.2022. …“
36 Unter anderem hat der Kl�ger nach dem Eintrag des mit der Beklagten abgeschlossenen Telekommunikationsvertrages insgesamt vier grundpfandrechtlich nicht gesicherte Kredite erhalten:
... nicht grundpfandrechtlich gesicherter Kreditvertrag oder Blankobauspardarlehen mit Ratenzahlung �ber 125.000 €
... nicht grundpfandrechtlich gesicherter Kreditvertrag oder Blankobauspardarlehen mit Ratenzahlung �ber 11.500 €
... nicht grundpfandrechtlich gesicherter Kreditvertrag oder Blankobauspardarlehen mit Ratenzahlung �ber 79.900 €
37 Die vom Kl�ger im Rahmen der m�ndlichen Verhandlung vom 09.10.2024 bei Erhalt der Kopie geschilderte Sorge, dass der Eintrag des Telekommunikationsvertrages f�r ihn nachteilig sei erscheint dem Gericht hier bezogen auf die Person des Kl�gers vor dem Hintergrund der nach der Eintragung an den Kl�ger gew�hrten grundpfandrechtlich nicht gesicherten Kredite v�llig unbegr�ndet (vgl. Auch LG M�nchen BeckRS 2024,18335).
38 c) Zudem beruht ein angeblicher Schaden auch nicht kausal auf einer vorgetragenen Verletzungshandlung der Beklagten. Dass sich die Weitergabe der Positivdaten durch die Beklagte negativ auf den Bonit�tsscore des Kl�gers ausgewirkt haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Schlie�lich hat der Kl�ger – wie oben bereits ausgef�hrt – auch nach Abschluss des Mobilfunkvertrages noch Kredite in nicht unerheblicher H�he bewilligt bekommen (so auch Paal, a.a.O.).
39 d) Auch der Beweis des Verschuldens der Beklagten gelingt dem Kl�ger nicht. Hierzu ist anzumerken, dass es um jahrelang etablierte Praxis gehandelt hat, die Daten eines Mobilfunkvertrages an die Sch. weiterzugeben. Diese Praxis ist von den Datenschutzaufsichtsbeh�rden auch niche beanstandet worden (so auch Paal, a.a.O. Rn. 31).
40 e) Zusammenfassend l�sst sich daher feststellen, dass ein Schadensersatzanspruch des Kl�gers aus Art. 82 DSG-VO aus jedem erdenklichen rechtlichen Grund ausscheidet.
41 2. Auch der mit dem Klageantrag zu Ziffer 2) geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Kl�ger nicht zu. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Anspruch aus Art. 17 DSGVO oder aus �� 823, 1004 BGB oder �� 280 Abs. 1, 241, 1004 BGB, jeweils i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO, folgt. Denn der Unterlassungsanspruch scheitert schon an der fehlenden Verletzungshandlung der Beklagten (s.o.) (zum Ganzen auch LG Kiel, a.a.O.).
42 Dar�ber hinaus scheitert der Anspruch auch an der fehlenden Wiederholungsgefahr. Selbst wenn zum Zeitpunkt der �bermittlung der Bestandsdaten an die Sch. die Rechte des Kl�gers rechtswidrig beeintr�chtigt worden w�ren, steht eine weitere Daten�bermittlung in Zukunft nicht mehr zu bef�rchten. Die Sch. hat am 20.10.2023 damit begonnen, die von ihr gespeicherten Positivdaten aus dem Telekommunikationsbereich zu l�schen und diese L�schung Anfang November 2023 abgeschlossen.
43 Zwar begr�ndet eine vorangegangene rechtswidrige Beeintr�chtigung grunds�tzlich eine tats�chliche Vermutung f�r das Bestehen einer Wiederholungsgefahr, an deren Widerlegung durch den St�rer hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH NJW 2004, 3701). Diese hohen Anforderungen sind hier durch die Beklagte jedoch erf�llt, so dass die �brigen Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs dahingestellt bleiben k�nnen. Denn eine Vermutung kann nur solange gelten, wie der ihr zugrunde liegende Sachverhalt unver�ndert fortbesteht (OLG Schleswig, BeckRS 2013, 3123). Hier hat sich der Sachverhalt jedoch ma�geblich ge�ndert. So war Hintergrund der L�schung der Positivdaten durch die Sch. und der Entscheidung der Beklagten, keine Positivdaten mehr an die Sch. zu melden, ein Beschluss der Datenschutzkonferenz der L�nder (DSK), dem Gremium der unabh�ngigen deutschen Datenschutzaufsichtsbeh�rden des Bundes und der L�nder. Danach hat die DSK die �bermittlung und Verarbeitung von sogenannten Positivdaten aus dem Telekommunikationsbereich durch Wirtschaftsauskunfteien diskutiert und dahingehend bewertet, dass die �bermittlung und Verarbeitung von Daten aus dem Telekommunikationsbereich durch Wirtschaftsauskunfteien f�r das Bonit�tsscoring k�nne (mehr) nicht auf ein „berechtigtes Interesse“ gest�tzt werden (gem�� Art. 6 Abs. 1 lit. a der Datenschutzgrundverordnung/DSGVO), hierf�r sei eine Einwilligung (nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) erforderlich. Aufgrund dieses im Herbst 2021 gefassten Beschlusses der DSK �bermitteln die Telekommunikationsunternehmen – so auch die Beklagte – keine neuen Vertragsdaten zu Konten ihrer Kunden mehr an die Sch. .
44 Der Kl�ger hat zudem nicht dargelegt oder nachgewiesen, dass eine L�schung seiner Daten nicht erfolgt ist, was z.B. �ber die Vorlage einer weiteren Auskunft der Sch. ohne weiteres m�glich gewesen w�re (so auch: LG Konstanz, GRUR-RS 2024, 14360 Rn. 64).
45 3. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptsache.
B.
46 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1 S. 1 ZPO C.
47 Die Entscheidung zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus � 709 S.2, S. 1 ZPO.
Das berechtigte Interesse des Verantwortlichen i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO schlie�t grunds�tzlich jedes rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse ein, das von der Rechtsordnung gebilligt ist. Ein berechtigtes Interesse besteht im Falle der �bermittlung von Positivdaten durch Mobilfunkanbieter an Wirtschaftsauskunfteien in der Betrugspr�vention. Durch den Abgleich der von den Mobilfunkanbietern gemeldeten Positivdaten durch die Auskunfteien k�nnen die Identit�ten der betroffenen Personen gepr�ft und einem Identit�tsdiebstahl entgegengewirkt werden. Auch k�nnen Betrugsversuche entdeckt und unterbunden werden, wenn eine Person z.B. ungew�hnlich viele Vertr�ge in kurzer Zeit abschlie�t. Weiterhin kann die Einbindung von Positivdaten einer Verbesserung der Einsch�tzung des Kredit- und Ausfallrisikos dienen und tr�gt dem Interesse der Allgemeinheit an der Funktionalit�t des Auskunfteiwesens Rechnung. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Die �bermittlung von Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien durch Telekommunikationsunternehmen ist zur Verwirklichung ihres berechtigten Interesses erforderlich. Insbesondere stellt die �bermittlung von Negativdaten kein milderes Mittel dar, weil diese einerseits in erheblich h�herem Ma�e stigmatisierend w�re als die �bermittlung von Positivdaten und weil sie andererseits Betrugsversuche nicht verhindern, sondern allenfalls nachtr�glich offenlegen kann, wenn es zu Zahlungsausf�llen kommt, und somit kein gleich geeignetes Mittel darstellt. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Das berechtigte Interesse an der �bermittlung von Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien durch Telekommunikationsunternehmen, n�mlich der Vermeidung von Straftaten, �berwiegt dem entgegenstehenden Interesse des betroffenen Mobilfunkkunden an einer Unterlassung der �bermittlung dieser Daten. Insoweit ist zu ber�cksichtigen, dass Positivdaten keine stigmatisierende Wirkung zukommt, da nahezu jeder erwachsene Mensch in Deutschland �ber einen Mobilfunkvertrag verf�gt. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Allein die Meldung des Abschlusses eines Mobilfunkvertrages bei einer Wirtschaftsauskunftei ist objektiv mit keinerlei negativer Bewertung der Bonit�t des Betroffenen verbunden. Diese Information ist f�r sich genommen – anders als ein sog. Negativeintrag – vollkommen neutral. Pauschal vorgetragene �ngste sind daher nicht nachvollziehbar, da �berhaupt nicht klar ist, ob und inwiefern sich dieser Eintrag �berhaupt auf den Bonit�tsscore ausgewirkt. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Berechtigtes Interesse der Telekommunikationsunternehmen an der �bermittlung von Positivdaten an Auskunfteien
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