OLG M�nchen 6. Zivilsenat, 2024-05-31, 6 W 166/24 e

6 W 166/24 eSupreme Court / Civil Chamber 6May 31, 2024

Regest

Anders als die Streitwertangabe des Antragstellers zu Beginn des Verfahrens kommt der Bewertung der H�he des Streitwerts nach Abschluss des Verfahrens keine indizielle Wirkung f�r die Richtigkeit dieser Angabe mehr zu. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Full text

OLG M�nchen 6. Zivilsenat — 2024-05-31 — 6 W 166/24 e — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-05-31

Aktenzeichen: 6 W 166/24 e

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Festsetzung des Streitwerts gem�� Ziffer III. des Beschlusses des Landgerichts M�nchen II vom 12.06.2023 wird zur�ckgewiesen.

Gründe

I.

1 Von einem Tatbestand wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften � 540 Abs. 2, � 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

2 Die Streitwertbeschwerde des Antragsgegners ist zul�ssig, aber unbegr�ndet. Das Landgericht hat den Streitwert zu Recht auf 30.000 Euro festgesetzt.

3 1. Ma�geblich f�r die Bestimmung des Streitwerts in Verfahren �ber Anspr�che nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist die Vorschrift des � 51 Abs. 2 GKG. Danach ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Kl�gers bzw. Antragstellers f�r ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Entscheidend ist bei Unterlassungsantr�gen das Interesse des Kl�gers bzw. Antragstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verst��e, das ma�geblich durch die Art des Versto�es, insbesondere seine Gef�hrlichkeit und Sch�dlichkeit f�r die Tr�ger der ma�geblichen Interessen, bestimmt wird (vgl. BGH, GRUR 2017, 212 Rn. 8 – Finanzsanierungen; BGH, GRUR 2013, 301 Rn. 56 – Solarinitiative). Bei Klagen bzw. Verf�gungsantr�gen von qualifizierten Wirtschaftsverb�nden im Sinne von � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist das Interesse des Verbandes im Regelfall ebenso zu bewerten wie das eines gewichtigen Mitbewerbers (K�hler/Feddersen, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., � 12 Rn. 4.8, m.w.N.). Die eigene Wertangabe des Kl�gers bzw. Antragstellers zu Beginn des Verfahrens stellt dabei in der Regel ein gewichtiges Indiz f�r die zutreffende Bewertung seines Interesses dar (vgl. nur OLG M�nchen, WRP 2008, 972, 976 – Jackpot-Werbung; OLG M�nchen, Beschluss vom 06.12.2021 – 29 W 1401/21, GRUR-RS 2021, 45040 Rn. 4, m.w.N.; vgl. auch BGH, GRUR 2017, 212 Rn. 14 – Finanzsanierungen). Die Indizwirkung entf�llt allerdings dann, wenn sich aus den Gesamtumst�nden ergibt, dass der angegebene Wert das tats�chliche Klage- bzw. Antragsinteresse offensichtlich unzutreffend widerspiegelt (OLG M�nchen, GRUR-RS 2021, 45040 Rn. 4; vgl. auch BGH GRUR 2012, 1288 Rn. 4 – Vorausbezahlte Telefongespr�che II).

4 Vorliegend hat der Antragsteller den Streitwert in der Antragsschrift vom 17.05.2023 f�r die f�nf Unterlassungsantr�ge, die jeweils verschiedene Wettbewerbsverst��e betrafen, mit insgesamt 30.000 Euro angegeben. Dass diese Wertangabe das ma�gebliche Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers des Antragsgegners nichtzutreffend widerspiegeln w�rde, wird von der Beschwerde weder hinreichend dargelegt, noch ist dies sonst ersichtlich.

5 Soweit die Beschwerde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 05.02.2019 – VIII ZR 277/17, NJW 2019, 1531) geltend macht, dass bei einer Abmahnung wegen einer fehlenden oder falschen Widerrufsbelehrung der Streitwert in der Regel nicht mehr als 10.000 Euro betrage, vermag sie damit eine niedrigere Streitwertfestsetzung im vorliegenden Fall nicht zu begr�nden. Ungeachtet dessen, dass hier neben der fehlenden Widerrufsbelehrung noch mehrere weitere Wettbewerbsverst��e streitgegenst�ndlich waren, betrifft die zitierte BGH-Entscheidung die Streitwertbemessung f�r Verfahren nach dem UKlaG. Die dort geltenden Grunds�tze sind f�r die Bewertung der Interessen in einem Wettbewerbsprozess nach der Rechtsprechung des BGH jedoch ausdr�cklich nicht ma�geblich (vgl. BGH, GRUR 2017, 212 Rn. 11 – Finanzsanierungen). Vorliegend hat der Antragsteller die geltend gemachten Anspr�che indes allein, jedenfalls aber vorrangig auf das UWG gest�tzt (vgl. S. 7 oben der Antragsschrift vom 17.05.2023 = Bl. 7 LG-Akte).

6 2. Auch die Voraussetzungen f�r eine geringere Streitwertbemessung nach � 51 Abs. 3 Satz 1 GKG lassen sich vorliegend nicht feststellen.

7 a) Nach dieser Vorschrift ist der nach � 51 Abs. 2 Satz 1 GKG ermittelte Streitwert angemessen zu mindern, wenn die Bedeutung der Sache f�r den Beklagten bzw. Antragsgegner erheblich geringer zu bewerten ist als das Interesse des Kl�gers bzw. Antragstellers. Unter „Bedeutung der Sache“ ist dabei das Interesse des Beklagten bzw. Antragsgegners, die beanstandete gesch�ftliche Handlung fortf�hren zu d�rfen, zu verstehen (Schlingloff, in: M�KoUWG, 3. Aufl., � 12 Rn. 366; Tolkmitt, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., � 12 Rn. 628).

8 b) Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde insoweit darauf, dass es sich um einen unerfahrenen und „sehr jungen“ Antragsgegner handele, f�r den die Begleichung von Kosten aus einem Streitwert von 30.000 Euro existenzgef�hrdend sei. Nach zutreffender Ansicht handelt es sich bei der Vorschrift des � 51 Abs. 3 Satz 1 GKG nach ihrem Sinn und Zweck nicht um eine H�rtefallregelung zum Schutz wirtschaftlich schw�cherer Parteien (vgl. Elzer, in: Toussaint/Elzer, GKG, 53. Aufl., � 51 Rn. 51). Denn das Fortf�hrungsinteresse kann auch f�r einen wirtschaftlich starken Beklagten gering und umgekehrt f�r einen wirtschaftlich schwachen Beklagten hoch sein.

9 c) Auch soweit der Antragsteller sich darauf beruft, er habe mit den betreffenden Verk�ufen insgesamt nur einen sehr geringen Umsatz erzielt, vermag dies f�r sich genommen eine erheblich geringere Bedeutung im Sinne von � 51 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht zu begr�nden (vgl. Tolkmitt, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG � 12 Rn. 628 a.E.).

10 Zum einen sind Unterlassungsantr�ge zukunftsgerichtet, weshalb es nicht entscheidend auf in der Vergangenheit erzielte Ums�tze, sondern auf das Interesse an der Fortf�hrung des Verhaltens in der Zukunft ankommt. Die bisher erzielten Ums�tze bzw. Gewinne k�nnen dabei allenfalls eine Indizwirkung f�r das Fortf�hrungsinteresse entfalten. An der Zukunftsbezogenheit der Antr�ge �ndert vorliegend auch die Behauptung des Antragstellers nichts, zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens habe er ausweislich der Verkaufsliste keine Artikel mehr verkauft, zumal die rechtliche Schlussfolgerung im Schriftsatz vom 05.02.2024 (Bl. 45 LG-Akte), dass deswegen keine Widerholungsgefahr mehr bestanden habe, unzutreffend ist.

11 Zum anderen richtet sich das Fortf�hrungsinteresse des Beklagten bzw. Antragstellers nicht allein nach den (zu erwartenden) Ums�tzen bzw. Gewinnen. Zu ber�cksichtigen gilt es vielmehr auch, welche Aufwendungen sich der Inanspruchgenommene dadurch erspart, dass er die beanstandete(n) Handlung(en) ungest�rt fortsetzen kann. Hierzu hat der Antragsteller im Schriftsatz vom 09.01.2024 (Bl. 42 LG-Akte) nachvollziehbar und ohne, dass der Antragsgegner dem entgegengetreten ist, vorgetragen, die Mitgliedsunternehmen des Antragstellers t�tigten hohe Aufwendungen, um entsprechend qualifiziertes Personal f�r die Pr�fung von Werbeaussagen auf ihre Rechtskonformit�t hin vorzuhalten. Derartige Aufwendungen, etwa auch f�r einen externen Dienstleister, scheue der Antragsgegner offenkundig und erspare sich diese dadurch.

12 d) Vor diesem Hintergrund l�sst sich vorliegend jedenfalls nicht feststellen, dass das Fortf�hrungsinteresse des Antragsgegners erheblich geringer ist als das Unterbindungsinteresse des Antragstellers.

13 F�r die Beurteilung einer erheblichen Abweichung ist das Fortf�hrungsinteresse des Antragsgegners nicht dem Gesamtinteresse des Antragstellers von 30.000 Euro gegen�berzustellen, sondern jeweils dem auf die einzelnen insgesamt f�nf Unterlassungsantr�ge entfallenden Teilinteresse des Antragstellers. Denn ansonsten k�me ein Beklagter bzw. Antragsgegner, dem mehrere Wettbewerbsverst��e vorgeworfen werden, leichter in den Genuss einer Streitwertreduzierung, als ein Beklagter bzw. Antragsgegner, dem nur ein Versto� zur Last gelegt wird, was nicht richtig sein kann.

14 Teilt man hier den Gesamtstreitwert von 30.000 Euro indessen auf die f�nf Einzelantr�ge auf, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass das Fortf�hrungsinteresse des Antragsgegners jeweils erheblich unter den Einzelsummen liegt. Ein Interessenausgleich kommt aber nur in Betracht, wenn die Bedeutung der Sache f�r den Kl�ger und den Beklagten „stark variiert“ (vgl. BT-Drs. 17/13057, S. 30). Wird die Erheblichkeitsschwelle bez�glich der Unterschiede zwischen den beiderseitigen Interessen nicht �berschritten, scheidet eine Minderung des Streitwerts nach � 51 Abs. 3 Satz 1 GKG dagegen vollst�ndig aus. Es hat in diesem Fall vielmehr bei der Ermittlung des Streitwerts allein anhand der Bedeutung der Sache f�r den Kl�ger- bzw. Antragsteller nach � 52 Abs. 2 Satz 1 GKG zu verbleiben.

15 3. Im Streitfall besteht ferner kein Anlass, den Streitwert nach � 51 Abs. 4 GKG im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, zu erm��igen.

16 4. Da nach alledem die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht auf 30.000 Euro keine Rechtsfehler erkennen l�sst, war die Beschwerde des Antragsgegners zur�ckzuweisen.

17 5. Dem steht schlie�lich auch nicht entgegen, dass der hiesige Antragsteller laut Mitteilung des Landgerichts vom 26.03.2024 mitgeteilt habe, er sei im einstweiligen Verf�gungsverfahren mit einer Festsetzung von 10.000 EUR einverstanden, denn hierauf kommt es f�r die Festsetzung des Streitwerts nicht an. Anders als die Streitwertangabe des Antragstellers zu Beginn des Verfahrens kommt der Bewertung der H�he des Streitwerts nach Abschluss des Verfahrens keine indizielle Wirkung f�r die Richtigkeit dieser Angabe mehr zu. Die Mitteilung des Antragstellers, dass er mit einer Festsetzung auf 10.000 EUR einverstanden sei, gibt lediglich dar�ber Auskunft, dass er sich einer solchen nicht widersetzen w�rde; daf�r, dass der Antragsteller nunmehr davon Abstand nehmen w�rde, dass die urspr�ngliche Angabe von 30.000 EUR richtig war, bestehen indes keine Anhaltspunkte.

III.

18 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (� 68 Abs. 3 GKG).

19 Der Anregung des Antragsgegners, die weitere Beschwerde zuzulassen, kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil eine weitere Beschwerde vorliegend nicht statthaft ist und diese daher nicht zugelassen werden kann. Gem�� � 68 Abs. 1 Satz 5, � 66 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz GKG ist die weitere Beschwerde nur zul�ssig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden hat. Gegen eine Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts – wie hier – findet hingegen keine weitere Beschwerde statt.

Leitsatz

Anders als die Streitwertangabe des Antragstellers zu Beginn des Verfahrens kommt der Bewertung der H�he des Streitwerts nach Abschluss des Verfahrens keine indizielle Wirkung f�r die Richtigkeit dieser Angabe mehr zu. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Abw�gung der gegenseitigen Interessen bei der Streitwertfestsetzung im Eilverfahren

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