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6 U 17/24 e•OLG Bamberg 6. Zivilsenat, 2024-06-14, 6 U 17/24 e
6 U 17/24 eSupreme Court / Civil Chamber 6Jun 14, 2024
Zum Anspruch auf Unterlassung einer im Internet ver�ffentlichten Bewertung einer Rechtsanwaltskanzlei.
Entscheidungsdatum: 2024-06-14
Aktenzeichen: 6 U 17/24 e
Dokumenttyp: Hinweisbeschluss
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Kl�gers gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 05.03.2024 im Beschlussverfahren nach � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen.
Es ist ferner beabsichtigt, den Streitwert f�r das Berufungsverfahren auf 15.000,00 € festzusetzen und den Streitwert f�r das Verfahren in erster Instanz auf 30.000,00 € abzu�ndern.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis l�ngstens 05.07.2024.
I.
1 Der Kl�ger macht gegen den Beklagten einen Unterlassungs-, Widerrufs-, L�schungs- und Schadensersatzanspruch wegen der negativen Bewertung einer Rechtsanwaltskanzlei im Internet geltend.
2 Der Kl�ger ist Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei, f�r die der Kl�gervertreter als selbst�ndiger Mitarbeiter t�tig ist. Der Beklagte war im Jahr 2022 Mandant der Rechtsanwaltskanzlei und wurde vom Kl�gervertreter in einer Verkehrsunfallsache beraten und au�ergerichtlich vertreten. Ein weitergehendes Mandat kam nicht zustande, weil der Beklagte den vom Kl�gervertreter f�r ein gerichtliches Vorgehen geforderten Vorschuss nicht zahlte. Im November 2022 ver�ffentlichte der Beklagte – nach den Feststellungen des Landgerichts – „bei Google“ eine Bewertung, mit der er die Kanzlei des Kl�gers mit einem von f�nf m�glichen Sternen bewertete und die den folgenden Text enthielt (vgl. Anlagen zum Schriftsatz vom 14.08.2023):
„Diese Rechtsanwaltskanzlei kann ich ‚NICHT‘ weiterempfehlen. Dies liegt allein an dem meiner Meinung nach nicht besonders f�higen RA X.“
3 Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.01.2023 (Anlage K�4) forderte der Kl�ger den Beklagten erfolglos auf, die Bewertung zu unterlassen, zu widerrufen und zu l�schen.
4 Der Kl�ger hat in erster Instanz vorgetragen, die Bewertung des Beklagten sei „ein nicht durch die Meinungsfreiheit abgedecktes Werturteil“, das „den Tatbestand der Beleidigung/�ble Nachrede“ erf�lle. Die Bewertung des Beklagten enthalte eine Erkl�rung, warum er die Kanzlei des Kl�gers nicht empfehlen k�nne, „die letztlich ein subjektives Werturteil des Beklagten“ enthalte und „keine Tatsachenbehauptung“. Es handele sich um herabw�rdigende, beleidigende �u�erungen, die so nicht stehen bleiben d�rften.
5 Der Kl�ger hat in erster Instanz beantragt,
„Diese Rechtsanwaltskanzlei kann ich „Nicht“ weiterempfehlen. Dies liegt allein an dem meiner Meinung nach nicht besonders f�higen RA X.“
Der Beklagte wird verurteilt, die Negativbewertung zu widerrufen und unverz�glich zu l�schen bzw. l�schen zu lassen.
Dem Beklagten ist f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. 1 und 2. ein Ordnungsgeld bis zur H�he von 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten im Einzelfall anzudrohen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger Schadensersatz i.H.v. 15.000,00 € zu bezahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger die au�ergerichtlichen Kosten der Rechtswahrung i.H.v. 924,00 € zu bezahlen.
6 Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 05.03.2024 abgewiesen. Es hat zur Begr�ndung seiner Entscheidung, soweit es f�r das Berufungsverfahren noch von Interesse ist, ausgef�hrt:
7 Zwar greife die vom Beklagten verfasste Bewertung in das (Unternehmens-) Pers�nlichkeitsrecht sowie das Recht des Kl�gers am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb ein, da es sich um eine „kritische Beurteilung“ und die „schlechtestm�gliche Bewertung“ handele. Der Eingriff sei jedoch nicht rechtswidrig. Die Bewertung sei als Meinungs�u�erung einzuordnen. Zwar beinhalte die Bewertung auch einen Tatsachenkern, schwerpunktm��ig liege jedoch eine Meinungs�u�erung vor, da sie von wertenden Bestandteilen gepr�gt sei. Im Ergebnis �berwiege, da keine Schm�hkritik vorliege, die Meinungsfreiheit des Beklagten die Interessen des Kl�gers. Dabei sei insbesondere zu beachten, dass der tats�chliche Bestandteil der Bewertung, das vormalige Bestehen einer Mandatsbeziehung, wahr sei. Der Kl�ger m�sse im Rahmen des Betriebs seiner Kanzlei Kritik an seinen Leistungen grunds�tzlich hinnehmen.
8 Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz im �brigen wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angegriffenen Ersturteil (� 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
9 Gegen das vorgenannte Endurteil wendet sich die Berufung des Kl�gers, mit der er die Klageantr�ge zu 1, zu 2, zu 3 und zu 5 weiterverfolgt und zu deren Begr�ndung er im Wesentlichen vortr�gt:
10 Das Landgericht Hof habe bei seiner Entscheidung den Schutzbereich des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechtes des Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG als sonstiges Recht im Sinne des � 823 BGB und dar�ber hinaus auch den Schutzbereich des durch Art. 12 GG verfassungsrechtlich gew�hrten Rechts am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb verkannt. Die abgegebene Bewertung habe zudem die Grenzen der Meinungsfreiheit �berschritten, da es dem Beklagten erkennbar nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache selbst gehe, sondern um die Diffamierung eines freien Mitarbeiters der kl�gerischen Kanzlei und damit zugleich der kl�gerischen Kanzlei selbst. Die Grenze zur Schm�hkritik sei vorliegend �berschritten worden. Das Landgericht Hof nehme aus genannten Gr�nden eine v�llig falsche Bewertung der widerstreitenden grundrechtlich gesch�tzten Belange vor. Die Bewertung sei „klar abwertend“, obwohl die Ablehnung der �bernahme des Mandats aus sachlichen Gr�nden und zu Recht erfolgt sei. Die Bewertung enthalte „also eine Schm�hkritik oder Beleidigung“, sei eine „Formalbeleidigung“, was rechtswidrig „und zudem als Tatsachenbehauptung unwahr“ sei. Das erstinstanzliche Gericht habe die Bedeutung und den Inhalt der Erkl�rung mit seiner Entscheidung „verharmlost“. Die Bewertung sei ein „Angriff auf die Menschenw�rde“. Es entstehe der Eindruck, als ob der Meinungsfreiheit im Zweifel immer der Vorrang einger�umt werde.
11 Der Kl�ger beantragt im Berufungsverfahren:
Das Endurteil des LG Hof vom 05.03.2024 wird aufgehoben und der Beklagte und Berufungsbeklagte verurteilt, es zuk�nftig zu unterlassen, �ber die Anwaltskanzlei des Kl�gers auf �ffentlichen Bewertungsportalen negativ zu urteilen und dabei zu behaupten, dass er „diese Rechtsanwaltskanzlei kann ich nicht weiterempfehlen. Dies liegt allein an dem meiner Meinung nach nicht besonders f�higen Rechtsanwalt X.“
Der Beklagte wird verurteilt, die Negativbewertung zu widerrufen und unverz�glich zu l�schen bzw. l�schen zu lassen.
Dem Beklagten wird f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. oder 2. ein Ordnungsgeld bis zur H�he von 250.000,- € oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten im Einzelfall angedroht.
Der Beklagte wird verurteilt an den Kl�ger die au�ergerichtlichen Kosten der Rechtswahrung in H�he von 540,50 € aus dem Streitwert von 5.000,- € zu bezahlen.
12 Der Beklagte beantragt,
die Berufung zur�ckzuweisen.
13 Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.
14 Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren im �brigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schrifts�tze samt Anlagen.
II.
15 Nach der einstimmigen Auffassung des Senats ist die Berufung des Kl�gers offensichtlich unbegr�ndet, so dass das Rechtsmittel keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinn des � 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO bietet. Das Urteil des Landgerichts entspricht der Sach- und Rechtslage. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher zun�chst auf die Gr�nde der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen werden. Das Berufungsvorbringen veranlasst lediglich die nachfolgenden erg�nzenden Anmerkungen:
16 1. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, die vom Beklagten ver�ffentlichte Bewertung der Rechtsanwaltskanzlei des Kl�gers sei eine Meinungs�u�erung. Auch nach Ansicht des Senats stellt die vom Beklagten verfasste Bewertung beginnend mit der symbolischen Sternebewertung bis zum Anschluss des Textteils eine einheitliche, grunds�tzlich nicht in Einzelteile aufspaltbare Meinungs�u�erung dar (vgl. BGH, Urteil vom 1. M�rz 2016 – VI ZR 34/15, NJW 2016, 2106 Rn. 34; OLG Saarbr�cken, Urteil vom 9. September 2022 – 5 U 117/21, GRUR 2023, 91 Rn. 47; OLG Stuttgart, Urteil vom 31. August 2022 – 4 U 17/22, MDR 2022, 1546 Rn. 37; Wagner, in: M�Ko-BGB, 9. Aufl. 2024, � 823 Rn. 991).
17 2. Richtigerweise hat das Landgericht seiner Entscheidung auch zugrunde gelegt, dass �u�erungen, in denen Tatsachen und Meinungen sich vermengen und die durch Elemente der Stellungnahme, des Daf�rhaltens oder Meinens gepr�gt ist, insgesamt als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gesch�tzt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tats�chlichen Gehalte den Sinn der �u�erung aufh�be oder verf�lschte (BGH, Urteil vom 1. M�rz 2016 – VI ZR 34/15, NJW 2016, 2106 Rn. 33). Kern der vom Beklagten verfassten Bewertung ist die Ein-Stern-Bewertung, die mit eindeutig subjektiven Eindr�cken unterlegt wird. Die Bewertung ist somit gepr�gt von Elementen der Stellungnahme, des Daf�rhaltens und Meinens.
18 Erweisen sich die in der angegriffenen Bewertung aufgestellten Tatsachenbehauptungen als unwahr, �berwiegt das von Art. 2 Abs. 1 GG (auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG) und Art. 8 Abs. 1 EMRK gew�hrleistete Interesse des Kl�gers die von Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK gesch�tzten Interessen des Bewertenden an der �u�erung und die Meinungs�u�erung ist insgesamt zu unterlassen. Denn bei �u�erungen, in denen sich – wie im vorliegenden Fall – wertende und tats�chliche Elemente in der Weise vermengen, dass die �u�erung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, f�llt bei der Abw�gung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tats�chlichen Bestandteile besonders ins Gewicht (BGH, Urteil vom 1. M�rz 2016 – VI ZR 34/15, NJW 2016, 2106 Rn. 36). Der Bewertung des Beklagten l�sst sich jedenfalls konkludent die Tatsachenbehauptung entnehmen, er habe die Kanzlei des Kl�gers mandatiert. Dass ein Mandatsverh�ltnis zwischen der vom Kl�ger betriebenen „Scheinsoziet�t“ und dem Beklagten bestanden hat, ist jedoch zwischen den Parteien unstreitig. Die entsprechende Tatsachenbehauptung ist folglich wahr. Weitere Tatsachenbehauptungen enth�lt die Bewertung nicht. Im �brigen handelt es sich eindeutig um wertende �u�erungen, etwa die einer „Empfehlung“ oder einer subjektiven Einsch�tzung („meiner Meinung nach“) der Kompetenz des Kl�gervertreters. Dies alles hat das Landgericht richtig erkannt, sodass die vom Kl�ger behaupteten Abw�gungsfehler ersichtlich nicht vorliegen.
19 3. Frei von Rechtsfehlern ist schlie�lich die Auffassung des Landgerichts, die Bewertung sei keine „Schm�hkritik“. Die Grenze zur unzul�ssigen Schm�hkritik ist erst �berschritten, wenn das abwertende Urteil zur blo�en Ver�chtlichmachung des Gegners herabsinkt, die jeden sachlichen Bezug zu dem Standpunkt vermissen l�sst, den der Kritiker vertritt, und damit kein ad�quates Mittel des Meinungskampfes mehr ist (Steffen/Lauber-R�nsberg, in: L�ffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, � 6 LPG Rn. 439; Weberling, in: Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 7. Aufl. 2021, 42. Kap. Rn. 32; Burkhardt/Peifer, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, 5. Kap. Rn. 98, jeweils m.w.N.). Der Kl�ger hat selbst zun�chst die Ansicht vertreten, es handele „sich gewiss nicht um eine Schm�hkritik“, „keineswegs“ falle „die �u�erung in die Kategorie“ (Seite 4 des Schriftsatzes vom 14.08.2023). Zwischenzeitlich vertritt der Kl�ger die gegenteilige Auffassung. Das ist allerdings unzutreffend, denn dass die Bewertung des Beklagten den Kl�ger oder den Kl�gervertreter ver�chtlich mache oder grundlos herabw�rdige, ist bei der gebotenen objektiven Betrachtung der �u�erung fernliegend. Aus dem gleichen Grund sieht der Senat davon ab, die Frage zu er�rtern, ob in der Bewertung des Kl�gers eine „Formalbeleidigung“ oder ein „Angriff auf die Menschenw�rde“ zu sehen ist.
20 4. Nach alledem hat das Landgericht den Unterlassungsanspruch (Klageantrag zu 1) zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begr�ndung zur�ckgewiesen. Aus dem Gesagten folgt zugleich, dass der Widerrufs- und der L�schungsanspruch (Klageantrag zu 2) ebenfalls erfolglos bleiben m�ssen.
21 a) Ein Widerrufsanspruch – als Unterfall des Berichtigungsanspruchs – kann von vornherein nur auf den Widerruf unwahrer Tatsachen, nicht jedoch auf den Widerruf von Meinungs�u�erungen gerichtet sein (BGH, Urteil vom 22. April 2008 – VI ZR 83/07, NJW 2008, 2262 Rn. 11; Weberling, a.a.O., Kap. 44 Rn. 17 f.; Gamer/Peifer, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 13 Rn. 98). Die Bewertung des Beklagten als Meinungs�u�erung kann daher nicht Gegenstand eines Widerrufs sein.
22 b) Entsprechendes gilt f�r den vom Kl�ger geltend gemachten L�schungsanspruch (S�der, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 43. Ed. Stand: 01.02.2024, � 823 BGB Rn. 295; Kamps, in: G�tting/Schertz/Seitz, Handbuch Pers�nlichkeitsrecht, 2. Aufl. 2019, � 44 Rn. 6; D�rre, GRUR-Prax 2015, 437; Fricke, AfP 2015, 518, 519; Haug/Virreira Winter, K& R 2017, 310, 315). Keiner Entscheidung bedarf in diesem Zusammenhang, ob ausnahmsweise die L�schung von Schm�hkritik verlangt werden kann, denn eine solche liegt – wie dargelegt – offensichtlich nicht vor.
III.
23 Die Berufungsangriffe erfordern keine Er�rterung in m�ndlicher Verhandlung.
24 Die Voraussetzungen f�r eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
25 Der Streitwert f�r das Berufungsverfahren ist auf 15.000,00 € festzusetzen. Dabei bewertet der Senat ebenso wie der Kl�ger den Unterlassungsantrag (Klageantrag zu 1) mit 5.000,00 €. Der Kl�ger – und das Landgericht – haben indes nicht bedacht, dass es sich bei dem Widerrufs- und dem L�schungsanspruch (Klageantrag zu 2) jeweils um vom Unterlassungsanspruch verschiedene Anspr�che und Streitgegenst�nde handelt (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2008 – VI ZR 83/07, NJW 2008, 2262 Rn. 9; Kamps, in: G�tting/Schertz/Seitz, Handbuch Pers�nlichkeitsrecht, 2. Aufl. 2019, � 44 Rn. 6), sodass diese jeweils selbst�ndig zu bewerten und die Werte zu addieren sind (vgl. OLG D�sseldorf, Beschluss vom 16. Mai 1980 – 15 W 34/80, AnwBl 1980, 358). Der Senat bewertet beide Anspr�che – wie den Unterlassungsanspruch – mit jeweils 5.000,00 €. Der Streitwert f�r das Verfahren in erster Instanz ist entsprechend abzu�ndern (� 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).
26 Der Senat regt daher – unbeschadet der M�glichkeit zur Stellungnahme – die kosteng�nstigere R�cknahme der Berufung an, die zwei Gerichtsgeb�hren spart (vgl. Nr. 1220, 1222 Kostenverzeichnis GKG).
Berufungsr�cknahme nach diesem Hinweis.
Zum Anspruch auf Unterlassung einer im Internet ver�ffentlichten Bewertung einer Rechtsanwaltskanzlei.
Bei einer Bewertung einer Kanzlei l�sst sich konkludent die Tatsachenbehauptung entnehmen, der Bewertete sei vom Bewertenden mandatiert worden. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
G. – G.bewertung – Bewertung – Rechtsanwaltskanzlei – Meinung – Meinungs�u�erung – Unterlassungsanspruch
Bewertung eines Rechtsanwalts als "nicht besonders f�hig"
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