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81 O 887/23•LG Ingolstadt 8. Zivilkammer, 2024-07-16, 81 O 887/23
81 O 887/23Cantonal CourtJul 16, 2024
Ein Auskunftsanspruch ist grunds�tzlich i.S.v. � 362 Abs. 1 BGB dann erf�llt, wenn die get�tigten Angaben nach dem erkl�rten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit oder Unvollst�ndigkeit einer Erf�llung nicht entgegen. Wesentlich f�r die Erf�llung des Auskunftsanspruchs ist damit ausschlie�lich die – gegebenenfalls konkludente – Erkl�rung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollst�ndig sei. (Rn. 45 – 47) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-07-16
Aktenzeichen: 81 O 887/23
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar. Der Kl�ger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H�he von 1.400,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H�he leistet.
Der Streitwert wird auf 7.000,00 € festgesetzt.
1 Der Kl�ger macht gegen die Beklagte Anspr�che auf Schadensersatz, Auskunft und L�schung wegen behaupteter Verst��e gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend.
2 Die Beklagte betreibt ein Unternehmen in Form einer juristischen Person des Privatrechts nach dem Recht der Republik Irland mit Sitz in D., Irland. Im Rahmen ihrer unternehmerischen T�tigkeit betreibt sie die F.-Plattform, die �ber die von ihr betriebene Webseite www.f.com sowie �ber Anwendungen f�r Mobiltelefone und Tablet PCs zug�nglich ist und die I.-Plattform, die �ber die von ihr betriebene Webseite www...com und �ber Anwendungen f�r Mobiltelefone und Tablet PCs aufgerufen werden kann.
3 Bei der (erstmaligen) Registrierung auf den vorgenannten Plattformen m�ssen zuk�nftige Nutzer pers�nliche Daten, f�r die Registrierung auf F. Namen, alternativ email-Adresse oder Telefonnummer, Alter und Geschlecht, f�r die Registrierung auf I.Nutzernamen, alternativ email-Adresse oder Telefonnummer und Alter angeben. Die Mitteilung weiterer pers�nlicher Informationen beispielsweise �ber pers�nliche Interessen und Hobbys ist m�glich, aber f�r eine Registrierung nicht erforderlich.
4 Vor der Registrierung eines Kunden der F.-wie auch der I.-Plattform werden k�nftige Nutzer aufgefordert, von den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattformen Kenntnis zu nehmen und diesen zuzustimmen. Die jeweiligen Nutzungsbedingungen werden regelm��ig aktualisiert.
5 F�r die Nutzungsbedingungen der F. Plattform liegen im ma�geblichen Zeitraum 4 Fassungen vom 19.04.2018, 31.07.2019, 20.12.2020 und 04.01.2022 (Anlage B9) vor. F�r die Nutzungsbedingungen der I.-Plattform liegen im streitgegenst�ndlichen Zeitraum 5 Fassungen vom 19.04.2018, 20.12.2020, 04.01.2022, 26.07.2022 und 05.07.2023 (Anlage B 11) vor.
6 Die jeweiligen Nutzungsbedingungen enthalten detaillierte Informationen dar�ber, wie die jeweiligen Dienste personenbezogene Daten verwenden und warum diese Daten ben�tigt werden, um die den Nutzern angezeigten Inhalte zu personalisieren. Sie enthalten dar�ber hinaus einen Link zur Datenschutzrichtlinie der Beklagten die in dem streitgegenst�ndlichen Zeitraum in 5 Fassungen vom 19.04.2018, 21.08.2020, 04.01.2022, 01.01.2023 und 15.06.2023 (Anlage B 12) vorliegt.
7 Die Beklagte bietet ihren Nutzen Einstellungsm�glichkeiten an, mit denen sie die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten nachvollziehen und steuern k�nnen. Auf die Darstellung in der Klageerwiderung vom 08.01.2024 Seite 20 folgende (Blatt 66 folgende der Akte) wird Bezug genommen.
8 Der Nachrichtendienst W. wird f�r Nutzer im europ�ischen Raum und damit auch f�r Nutzer in Deutschland von der W. Ireland Limited, einer juristischen Person des Privatrechts nach dem Recht der Republik Irland mit Sitz in Dublin betrieben.
9 Die Beklagte nutzt die ihr zustehenden Informationen �ber einen Nutzer, die diese der Beklagten beispielsweise im Rahmen der Registrierung unmittelbar selbst zur Verf�gung stellt, Daten, die aufgrund der Aktivit�ten des jeweiligen Nutzers auf den Plattformen gesammelt werden und Daten die die Beklagte von Dritten erh�lt, um personalisierte Dienste anzubieten, insbesondere den Nutzern bei der Nutzung der Plattformen personalisierte Werbung zukommen zu lassen. Zu diesem Zweck stellt die Beklagte Werbetreibenden akkreditierte Informationen �ber die Wirkung einer Werbeanzeige bei unterschiedlichen demographischen Gruppen zur Verf�gung.
10 Die Beklagte begann ab dem 03.11.2023 mit der Einf�hrung des Einwilligungsmodells in Europa. In diesem Rahmen besteht f�r Nutzer der Plattformen die M�glichkeit entweder in die Verwendung ihrer Daten f�r Werbeanzeigen auf dem Plattformen durch die Beklagte einzuwilligen, die Plattformen gegen Zahlung eines Entgelts werbefrei zu nutzen oder die Plattformen zu verlassen.
11 Der Kl�ger ist auf der F.-Plattform unter der email-Adresse p@web.de registriert. Er hat im Rahmen der Registrierung auch die sonstigen geforderten Daten zutreffend angegeben und den Nutzungsbedingungen der Beklagten zugestimmt. Er hat in die Verarbeitung seiner Daten zu Werbezwecken am 27.12.2023 eingewilligt und hierbei u.a. auf die Aufforderung der Beklagten, „Um unsere Punkte kostenfrei mit Werbung zu verwenden, stimme bitte zu, dass Meta deine Informationen zu folgenden Zwecken verwendet: weiterhin Informationen aus deinen Konten in dieser Konten�bersicht zu verwenden, um dir Werbung zu zeigen …“ seine Zustimmung erteilt.
12 Der Kl�ger hat die Beklagte mit au�ergerichtlichen Schreiben vom 15.02.2023 erfolglos zur Zahlung von Schadensersatz, zur Unterlassung zuk�nftiger Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kl�gerseite zu Zwecken zielgerichteter Werbung sowie zur Auskunft entsprechend dem Klageantrag aufgefordert.
13 Die Beklagte hat dem Kl�ger au�ergerichtlich mit dem als Anlage B 27 vorgelegten Schreiben vom 16.10.2023 und dem als Anlage B 32 vorgelegten Schreiben vom 22.05.2024, auf die Bezug genommen wird, Ausk�nfte unter anderem �ber die Verwendung personenbezogener Daten erteilt.
14 Der Kl�ger tr�gt vor, auf der I.-Plattform unter der E-Mail Adresse zur … registriert zu sein.
15 Nachdem der Kl�ger zun�chst behauptet hatte, die Beklagte w�rde von ihr gesammelte personenbezogene Daten an Dritte verkaufen (Klageschrift vom 27.06.2023, Seite 10-Platz 10 der Akte) tr�gt er zuletzt vor, dass „der Wert der personenbezogenen Daten an Dritte verkauft wird“ und es „d�rften auch Meta-Daten und technische Daten �bergeben werden, soweit dies notwendig ist.“ (Schriftsatz vom 09.02.2024 Seite 17-Blatt 141 der Akte).
16 Der Kl�ger behauptet, die W. Ireland Limited als Betreiberin des W.-Dienstes tausche von ihr erhobene Daten mit der Beklagten aus, die anschlie�end durch die Beklagte verarbeitet w�rden.
17 Der Kl�ger vertritt die Auffassung, dass die Beklagte zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu Werbezwecken weder unter dem Gesichtspunkt der Vertragserf�llung des F.-oder I.-Vertrags, noch wegen eines berechtigten Interesse berechtigt sei.
18 Ihm stehe aus Art. 15 Absatz 1 lit. c Alternative 1 DSGVO ein Auskunftsanspruch gegen�ber der Beklagten hinsichtlich der Empf�nger seiner personenbezogenen Daten zustehe.
19 Er habe dar�ber hinaus als Betroffener der Datenverarbeitung der Beklagten gegen diese einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGV wegen verschiedener Pflichtverletzungen der Beklagten unter anderem aus Art. 6 und 15 DS GVO. Der Kl�gerseite sei durch die Datenverarbeitung der Beklagten ein immaterieller Schaden entstanden, f�r den ein Schadenersatz in H�he von mindestens 1.500 € angemessen sei.
20 Die Beklagte erstelle dar�ber hinaus unberechtigterweise Pers�nlichkeitsprofile, die ebenfalls den von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruch rechtfertigten.
21 Der von ihm geltend gemachte L�schungsanspruch beruhe auf Art. 17 Absatz 1d DSGVO und werde allein hinsichtlich der Daten, die allein f�r Zwecke personalisierter Werbung verarbeitet worden seien, jedoch nicht die Daten, die zum Betrieb der Plattform notwendig seien, geltend gemacht.
22 Die Beklagte stellte zun�chst unter Ziffer 3 der von ihr gestellten Sachantr�ge nachfolgenden Antrag:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, personenbezogene Daten der Gl�ubigerseite wie beispielsweise Telefonnummer, F.ID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus und Nutzungsverhalten ohne Einholung einer Einwilligung der Gl�ubigerseite oder Erf�llung der gesetzlichen Erlaubnistatbest�nde zu Werbezwecken zu verarbeiten.
23 Mit Schriftsatz vom 09.02.2024 hat der Kl�ger den vorgenannten Sachantrag in der nachfolgend dargestellten Form abge�ndert und den Rechtsstreit, soweit der zun�chst gestellte Sachantrag in dem nachfolgenden Sachantrag nicht enthalten war, f�r erledigt erkl�rt. F�r den Fall, dass der Rechtsstreit von der Beklagtenseite nicht ebenfalls f�r erledigt erkl�rt werden sollte, sollte festgestellt werden, dass die Klage sich insoweit erledigt hat, als dass die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der fortdauernden Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von dem im Nutzerprofil der Kl�gerseite gespeicherten Daten („Profildaten“ wie beispielsweise Telefonnummer, F.ID, Familienname, Vorname. Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus) zu Werbezwecken ohne Einwilligung beantragt worden ist.
24 Der Kl�ger stellte zuletzt nachfolgende Antr�ge:
a) Welche die Kl�gerseite betreffenden personenbezogenen Daten werden zu Werbezwecken verarbeitet?
b) Wie oft wurden die oben genannten Daten jeweils verarbeitet?
c) Welche die Kl�gerseite betreffenden personenbezogenen Daten werden zu Werbezwecken an Dritte weitergeleitet oder auf welche andere Weise werden der Kl�gerseite nach ihren Daten spezifizierte Werbeanzeigen zugespielt?
d) Im Falle der Weiterleitung von Daten an Dritte: Wann – zu welchem Zeitpunkt oder in welchem Zeitraum – sind diese die Kl�gerseite betreffenden personenbezogenen Daten weitergeleitet worden?
e) Im Falle der Weiterleitung von Daten an Dritte: Wie oft wurden diese die Kl�gerseite betreffenden, personenbezogenen Daten an Dritte weitergeleitet?
f) Im Falle der Weiterleitung von Daten an Dritte: Wurden personenbezogene Daten zu Werbezwecken in ein Drittland �bermittelt und welche geeigneten Garantien gem�� Artikel 46 DSGVO bestanden daf�r?
g) Im Falle keiner Weiterleitung an Dritte, sondern eigener Verarbeitung zu Werbezwecken: Wie, also nach welchem (technischen) Verfahren, werden die personenbezogen Daten der Kl�gerseite zu Werbezwecken ausgewertet?
h) Welche Daten werden zu zielgerichteten Werbezwecken (targeted advertising) bei der Benutzung von W. gesammelt?
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerseite als Ausgleich f�r Datenschutzverst��e einen immateriellen Schadensersatz, dessen H�he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 1.500 EUR aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die im Zeitraum zwischen dem 25.05.2018 und dem 6.11.2023 zum Nutzungsverhalten der Kl�gerseite erfassten personenbezogenen Daten
a. zu l�schen, soweit die Daten ausschlie�lich zu Werbezwecken verarbeitet werden,
b. auf andere Verarbeitungszwecke als Werbezwecke einzuschr�nken, soweit die Daten zur Plattformnutzung notwendig sind.
25 Die Beklagte hat der teilweisen Erledigungserkl�rung der Kl�gerin zugestimmt und beantragt im �brigen Klagabweisung.
26 Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die von ihr praktizierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Zwecke personalisierter Werbung im streitgegenst�ndlichen Zeitraum bis 05.04.2023 durch die Erforderlichkeit zur Vertragserf�llung, vom 05.04.2023 bis Anfang November 2023 durch ein berechtigtes Interesse und seither durch eine Einwilligung gest�tzt sei.
27 Die Beklagte vertritt die Auffassung, mit ihren au�ergerichtlichen Schreiben der sie treffenden Auskunftsverpflichtung nachgekommen zu sein. Der Auskunftsanspruch der Kl�gerseite sei deswegen unberechtigt, weil er unzutreffenderweise die Annahme zugrunde lege, die Beklagte gebe personenbezogene Daten an Dritte weiter. Soweit die Beklagte Informationen f�r Werbetreibende bereit stelle, gebe sie keine Informationen weiter, die dazu verwendet werden k�nnten einzelne Nutzer ihrer Plattformen zu identifizieren.
28 Nach Auffassung der Beklagten stehen dem Kl�ger ihr gegen�ber wieder der urspr�nglich gemachte Unterlassungsanspruch noch der nunmehr streitgegenst�ndliche L�schung-/Beschr�nkungsanspruch zu. Der Kl�ger habe mit der von ihm wirksam erteilten Einwilligung auch in die weitere Verarbeitung der bereits vorliegenden, in der Vergangenheit erhobenen Daten eingewilligt, was einem entsprechenden Anspruch entgegenstehe.
29 Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch scheitere daran, dass dem Kl�ger kein Schaden erwachsen sei.
30 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wieder die gewechselten Schrifts�tze Bezug genommen.
31 Das Gericht hat m�ndlich zur Sache verhandelt. Der Kl�ger ist trotz Anordnung des pers�nlichen Erscheinens zu dem Termin nicht erschienen. Auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 24.05.2024 (Blatt 213/215 der Akte) wird Bezug genommen.
32 Die zul�ssige Klage erweist sich als unbegr�ndet. Dem Kl�ger stehen die von ihm zuletzt geltend gemachten Anspr�che gegen die Beklagte nicht zu.
33 1.1 Das Landgericht Ingolstadt ist international, sachlich und �rtlich zust�ndig.
34 Die internationale Zust�ndigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 6 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 Alt. 2. EuGVVO (Br�ssel Ia-VO). Gem�� Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne R�cksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
35 Der Kl�ger ist gem�� Art. 17 Abs. 1 EuGVVO Verbraucher. Er gibt an, einen Nutzungsvertrag mit der Beklagten geschlossen zu haben �ber die Nutzung der Social-Media-Plattform F. mittels eines Benutzerkontos zu privaten Zwecken. Der Kl�ger hat seinen Wohnort in Ingolstadt, woraus sich die internationale Zust�ndigkeit der deutschen Gerichte ergibt.
36 Die sachliche Zust�ndigkeit des Landgerichts Ingolstadt folgt aus �� 23 Nummer 1, 71 Abs. 1 GVG, wobei das Gericht einen Streitwert von mehr als 5.000 € zugrunde legt.
37 Die �rtliche Zust�ndigkeit folgt aus Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO. Danach kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne R�cksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Das Landgericht ist unabh�ngig davon nach Art. 79 Abs. 2 S. 2 DSGVO, � 44 Abs. 1 S. 2 BDSG �rtlich zust�ndig (besonderer Gerichtsstand). Der Kl�ger hat seinen Wohnsitz in Ingolstadt und damit im Bezirk des angerufenen Gerichts.
38 1.2 Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite sind die von der Kl�gerseite gestellten Sachantr�ge hinreichend bestimmt.
39 Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (� 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (� 322 ZPO) erkennen l�sst, das Risiko eines Unterliegens des Kl�gers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abw�lzt und schlie�lich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten l�sst (s. nur BGH 21.11.2017, II ZR 180/15, NJW 2018, 1259 Rn. 8 m.w.N.).
40 Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite kann die Bestimmtheit des Klageantrags zu 2) nicht mit der Behauptung der Beklagtenseite, es handele sich um unterschiedliche Lebenssachverhalte, deren Verh�ltnis zueinander unklar sei und die in einem unzul�ssigen Alternativverh�ltnis zueinander st�nden, infrage gestellt werden. Nach Auffassung des Gerichts richtet sich der Einwand der Beklagtenseite nicht gegen die Bestimmtheit des Klageantrags im Sinne des � 253 Abs. 2 Nummer 2, 2. Alternative ZPO, sondern gegen die durch � 253 Abs. 2 Nummer 2, 1. Alternative zwingend vorgeschriebene Bezeichnung des Gegenstands und Grund des Anspruchs und damit des dem Klageanspruch zugrundegelegten tats�chlichen Sachverhalts.
41 Soweit die Beklagtenseite ihre Auffassung, es l�gen mehrere Lebenssachverhalte vor, auf die von der Kl�gerseite behauptete Verletzung mehrerer Vorschriften der DSGVO st�tzt, handelt es sich um rechtliche Qualifizierungen, die nicht zum Lebenssachverhalt geh�ren. Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite wird von der Kl�gerseite lediglich ein Lebenssachverhalt beschrieben, der den Zeitraum von der Registrierung bis hin zur behaupteten Sch�digung in der Gegenwart mitumfasst und durch die bestehenden vertraglichen Beziehungen betreffend die Nutzung der von der Beklagten zur Verf�gung gestellten Dienste verbunden wird. Auf Grundlage des vorstehenden Sachverhalts entwickelt die Kl�gerseite den von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruch. Die von der Beklagtenseite ge�u�erten Zweifel hinsichtlich des Umfangs der Rechtskraft vermag das Gericht ebenso wenig zu teilen wie den Einwand, dass das Kostenrisiko in unzul�ssiger Weise auf die Beklagte abgew�lzt wird. Dem Kostenrisiko d�rfte angesichts des mit dem Klageantrag zu 29 verfolgten �berschaubaren Betrags ohnehin keine gesteigerte Bedeutung zukommen.
42 2. Die Klage erweist sich jedoch als unbegr�ndet.
43 2.1 Die Klage ist bereits insoweit unbegr�ndet, als die Kl�gerseite ihre Anspr�che darauf st�tzt, dass sie die I.-Plattform benutzt, mit der Beklagten einen diesbez�glichen Nutzungsvertrag abgeschlossen hat und hierbei personenbezogene Daten verarbeitet worden sein sollen. Die Beklagte ist der diesbez�glichen Behauptung der Kl�gerseite entgegengetretenund diese hat f�r die Benutzung der I.-Plattform durch den Kl�ger keinen Beweis angetreten.
44 2.2 Die kl�gerischen Anspr�che sind aber auch im Hinblick auf die Nutzung der von der Beklagten betriebenen F.-Plattform nicht gegeben.
45 2.2.1 Dem Kl�ger steht der von ihm geltend gemachte Auskunftsanspruch in Form der Fragen nach Ziffer 1 lit a) bis h) aus Art. 15 DSGVO nicht zu. Der Auskunftsanspruch ist zum Teil bereits durch Erf�llung mit den als Anlage B27 bzw. B32 vorgelegten Schreiben der Beklagten nach � 362 Abs. 1 BGB erloschen oder hat in Form der gew�hlten Fragestellung gegen�ber der Beklagten von Anfang an nicht bestanden.
Im einzelnen:
46 Der Auskunftsanspruch nach Ziffer 1 Buchstaben a) und c) ist durch Erf�llung erloschen.
47 Erf�llt im Sinne des � 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grunds�tzlich dann, wenn die Angaben nach dem erkl�rten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit oder Unvollst�ndigkeit einer Erf�llung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollst�ndig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begr�nden. Wesentlich f�r die Erf�llung des Auskunftsanspruchs ist daher die – gegebenenfalls konkludente – Erkl�rung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollst�ndig sei. Die Annahme eines derartigen Erkl�rungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollst�ndig abdecken soll (LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 8. Februar 2024 – 8 O 212/23 – Rn. 112, juris unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 03.09.2020 – III ZR 136/18 = GRUR 2021, 110).
48 Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des Gerichts hinsichtlich der vorgenannten Fragestellungen 1a) und c) gegeben.
49 Die Beklagte hat zu Frage 1 a) in den au�ergerichtlichen Schreiben und auch im Rahmen der Klageerwiderung vom 08.01.2024, dort Seite 71 unten (Blatt 119 der Akte) mitgeteilt, dass Informationen dar�ber, welche personenbezogenen Daten die Beklagte verarbeitet, in der Datenschutzrichtlinie unter der �berschrift „Welche Informationen erheben wir?“ und Informationen dar�ber, wie die erhobenen Informationen verwendet werden, unter der �berschrift „Wie verwenden wir deine Informationen?“ erteilt werden.
50 Die Frage zu Ziffer 1c) der Klagepartei betreffend die Weiterleitung von Daten an Dritte zu Werbezwecken wurden von der Beklagtenseite mit Antwortschreiben vom 05.06.2023 (Anlage B27) und auch in der Klageerwiderung (Blatt 118 der Akte) damit beantwortet, dass die Beklagte im Rahmen der streitgegenst�ndlichen Verarbeitung keine Informationen zu Werbezwecken an Werbetreibende weitergebe, die Nutzer pers�nlich identifizieren, wenn nicht der Nutzer in die Weitergabe seiner Daten an einen bestimmten Werbetreibenden eingewilligt habe.
51 Die Beklagte hat sowohl in den au�ergerichtlichen Schreiben, sp�testens aber mit dem im Verfahren vorgebrachten Erf�llungseinwand zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie die an sie herangetragenen Fragestellungen vollst�ndig beantwortet hat.
52 Mit der Beklagtenseite geht das Gericht davon aus, dass der Kl�gerseite der von ihr geltend gemachte Auskunftsanspruch in Form der Fragen 1b), d) und e) nicht zusteht. Soweit der Kl�gerseite ein Auskunftsanspruch �ber die grundlegende Auskunft, ob �berhaupt personenbezogene Daten der Kl�gerseite verarbeitet wurden, zusteht, bemisst sich dessen Inhalt nach Art. 15 Abs. 1, 2. Halbsatz DSGVO. Die vorgenannten Fragestellungen beziehen sich nicht auf die Inhalte der vorgenannten Vorschrift.
53 Erg�nzend weist das Gericht darauf hin, das ohnehin fraglich scheint, ob �ber die Fragen 1 d) bis f) �berhaupt noch zu entscheiden ist. Diese wurden ausweislich der Fragestellung der Kl�gerseite unter der Bedingung gestellt, dass die Beklagte personenbezogene Daten des Kl�gers an Dritte weiterleitet, was nach deren Auskunft, die von der Kl�gerseite nicht bestritten wurde, nicht der Fall ist.
54 Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgt, ist der Antwort der Beklagtenseite, dass n�mlich keinerlei von ihr erhobene personenbezogene Daten des Kl�gers an Dritte weitergeleitet wurden, zumindest mittelbar auch als Antwort auf die Fragen zu verstehen, womit diese erf�llt wurden sind und ein eventuell bestehender Anspruch nach � 362 Abs. 1 BGB – auch f�r die Frage 1f) – erloschen ist.
55 Die unter 1h) von der Kl�gerseite verfolgte Fragestellung scheitert bereits an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten. Der der Kl�gerseite zustehende Auskunftsanspruch besteht alleine gegen�ber dem Verantwortlichen im Sinne des Art. 4 Nummer 7 der DSGVO. Verantwortliche im Sinne der vorgenannten Vorschrift f�r die im Rahmen der Nutzung des Nachrichtendienstes W. erhobenen personenbezogenen Daten und deren Verarbeitung ist der Betreiber des Nachrichtendienstes, die W. Ireland Limited und nicht die Beklagte.
56 Soweit die Kl�gerseite den Datenaustausch zwischen der W. Ireland Limited und der Beklagten in Vergangenheit und Gegenwart behauptet (Replik vom 09.02.2024 Seite 17-Blatt 141 der Akte), und diese damit zu einem Datenverarbeiter und Verantwortlichen im Sinne von Art. 4 Nummer 7 DSGV machen m�chte, bleibt sie angesichts des insoweit substantiierten Bestreitens der Beklagten jeglichen Sachvortrag dazu, woher sie ihre Behauptung nimmt, geschweige denn einen Beweis f�r die vorgenannte Behauptung schuldig.
57 2.2.2 Die Klage ist hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs unbegr�ndet.
58 Die Voraussetzungen f�r den vom Kl�ger geltend gemachten Geldentsch�digungsanspruch in Bezug auf einen ihm zugef�gten immateriellen Schaden liegen nach Auffassung der Kammer nicht vor. Das Gericht konnte sich allein auf Grundlage des schrifts�tzlichen Vorbringens keine �berzeugung vom Vorhandensein eines immateriellen Schadens bilden.
59 Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Versto�es gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
60 Der Begriff des Schadens ist in diesem Zusammenhang im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2021 (BVerfG, 1 BvR 2853/19, juris) autonom auszulegen, ohne dass es darauf ankommt, ob ein bestimmter Schaden nach nationalem Recht als Schaden angesehen werden k�nnte (OLG Celle, Urteil vom 22. September 2022 – 11 U 107/21 –, Rn. 123 m.w.N., juris).
61 Nach Auffassung der Kammer ist f�r den erforderlichen Schadenseintritt der blo�e Versto� gegen Bestimmungen der DSGVO nicht ausreichend. Der Schaden ist nicht mit der zugrundeliegenden Rechtsgutsverletzung gleich zu setzen (OLG Frankfurt, Urteil vom 14. April 2022 – 3 U 21/20 –, Rn. 43, juris; OLG Celle, Urteil vom 22. September 2022 – 11 U 107/21 –, Rn. 129, juris). Es bedarf vielmehr des Nachweises eines von der zugrunde liegenden Rechtsgutsverletzung zu unterscheidenden konkret entstandenen Schadens (OLG Frankfurt, Urteil vom 2. M�rz 2022 – 13 U 206/20 –, Rn. 70, juris).
62 Hierf�r spricht bereits der Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DSGVO, der �ber den Versto� hinaus ausdr�cklich die Entstehung eines Schadens voraussetzt. Diesem Verst�ndnis steht auch Erw�gungsgrund 146 zur DSGVO nicht entgegen. In dem Erw�gungsgrund 146 S. 3 zu der DS-GVO hei�t es zwar, dass der Begriff des Schadens im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden soll, die den Zielen der Verordnung in vollem Umfang entspricht. Der Anspruch soll nach Erw�gungsgrund 146 S. 6 sicherstellen, dass die betroffenen Personen einen vollst�ndigen und wirksamen Schadensersatz f�r den erlittenen Schaden erhalten. Das schlie�t ein, dass Schadensersatzforderungen abschrecken und weitere Verst��e unattraktiv machen sollen (OLG Frankfurt, Urteil vom 2. M�rz 2022 – 13 U 206/20 –, Rn. 70, juris). Andererseits spricht Satz 1 davon, das „Sch�den, die … entstehen“ ersetzt werden sollen und wiederholt damit die Formulierung in � 82 DSGVO.
63 Umgekehrt f�hrt der fehlende Hinweis in den Vorschriften der DSGVO und den ma�geblichen Erw�gungsgr�nden darauf, dass Bagatellsch�den nicht auszugleichen w�ren, dazu, dass der Nachweis eines tats�chlich erlittenen Schadens erforderlich ist, um ein vom Verordnungsgeber nicht gewolltes Ausufern von Schadensersatzforderungen in allen F�llen eines – tats�chlich f�r den Betroffenen folgenlosen – Datenschutzversto�es zu vermeiden (OLG Frankfurt, Urteil vom 2. M�rz 2022 – 13 U 206/20 –, Rn. 73, juris).
64 Auch die Aufz�hlung der durch die Datenschutzverletzung m�glichen Sch�den im Erw�gungsgrund 85 Satz 1 macht deutlich, dass der Schaden mit der Datenschutzverletzung nicht identisch ist, zumal durchaus denkbar ist, dass eine Datenschutzverletzung nicht zum Eintritt eines der benannten Sch�den f�hrt. Vor diesem Hintergrund muss in jedem Einzelfall betrachtet werden, ob ein Schaden �berhaupt entstanden ist (OLG Celle, Urteil vom 22. September 2022 – 11 U 107/21 –, Rn. 135, juris).
65 Gegen eine Ausdehnung des immateriellen Schadensersatzes spricht auch das erhebliche Missbrauchsrisiko, das mit der Schaffung eines lediglich auf einen Versto� gegen Vorschriften der DSGVO beschr�nkten und im �brigen voraussetzungslosen Schmerzensgeldanspruchs gerade im Bereich des Datenschutzrechts einherginge (f�r Bagatellsch�den: OLG Dresden, Beschluss vom 11. Juni 2019 – 4 U 760/19 –, Rn. 13, juris).
66 Bei der Beurteilung, ob ein konkreter (immaterieller) Schaden entstanden ist, hat das Gericht einzelfallbezogen zu beurteilen, ob durch die DSGVO-Verletzung eine durchschnittlich im Datenschutz sensibilisierte Person solch negative Gef�hle entwickeln w�rde, die �ber jene hinausgehen, welche man automatisch entwickelt, wenn ein Gesetz zu seinen Ungunsten verletzt wird. Der Gesch�digte muss daher einen solchen Nachteil erlitten haben, dem infolge der Beeintr�chtigung der Interessen ein Gewicht zukommen muss. Nicht schon jeder, allein durch die Verletzung an sich hervorgerufene �rger oder sonstige Gef�hlsschaden ist auszugleichen, sondern nur ein dar�berhinausgehendes besonderes immaterielles Interesse. Entscheidend ist, dass die Datenschutzverletzung �ber eine individuell empfundene Unannehmlichkeit hinausgeht oder das Selbstbild oder Ansehen einer Person ernsthaft beeintr�chtigt (OLG Celle, Urteil vom 22. September 2022 – 11 U 107/21 –, Rn. 137, juris).
67 Unter Anwendung der vorstehenden Grunds�tze konnte sich das Gericht vom Vorhandensein eines dem Kl�ger entstandenen konkreten immateriellen Schadens keine �berzeugung bilden.
68 Die Kl�gerseite hatte zun�chst zudem hinsichtlich des dem Kl�ger entstandenen Schaden nur in einer pauschalen Art und Weise vorgetragen. Diesem zufolge l�ste die aus ihrer Sicht unerlaubte Verarbeitung von Daten f�r den Zweck zielgerichteter Werbung durch die Beklagte „nicht nur das ungute Gef�hl permanenter �berwachung in ihrer teilweise die eigene Intimsph�re ber�hrenden Nutzung der sozialen Netzwerke der Beklagten aus, sondern f�hrt zu erheblichen �rger �ber dieses Verhalten der Beklagten.“(Klageschrift vom 27.06.2023, Seite 18-Blatt 18 der Akte).
69 Das Gericht geht davon aus, dass die von der Kl�gerseite allein schrifts�tzlich geschilderten Umst�nde nur dann einen Ersatzpflichtigen Schaden begr�nden k�nnen, wenn der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Gesch�digte eine psychische Beeintr�chtigung erlitten hat. Diese Voraussetzung wird durch ein behauptetes „ungutes Gef�hl“ oder einen „erheblichen �rger“ nicht erf�llt.
70 Die oben genannten negativen Befindlichkeiten des Kl�gers sind f�r das Gericht aber auch deswegen nicht nachvollziehbar, weil der Kl�ger trotz der ihm sp�testens im laufenden Verfahren bekannt gewordenen Vorgehensweise der Beklagten keine Veranlassung gesehen hat, auf das Angebot der Beklagten ein zu gehen, ein kostenpflichtiges Abonnement bei ihr in Anspruch zu nehmen, in dessen Rahmen die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht mehr erfolgt, sondern vielmehr in die Vorgehensweise der Beklagten nunmehr ausdr�cklich seine Einwilligung erteilt hat.
71 Soweit sich der Beklagte hinsichtlich der Schadensentstehung auch auf die aus seiner Sicht erfolgte Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO beruft, vermag auch dies den von ihm behaupteten Schadensersatzanspruch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Schadenersatzpflicht in Art. 82 DSGV O kn�pft, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, an die Entstehung eines Schadens durch die Verarbeitung von Daten an. Demgegen�ber ist die blo�e Verletzung des Auskunftsanspruchs, der regelm��ig im Nachgang zu einer Datenverarbeitung erfolgt und dem Betroffenen hinsichtlich der Datenverarbeitung in die Lage versetzen soll, sich selbst ein Bild �ber eine m�glicherweise rechtswidrig erfolgte Datenverarbeitung und seine Betroffenheit hiervon zu machen, nicht geeignet, einen eigenen Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO zu begr�nden.
72 Entgegen der Auffassung der Kl�gerseite kann diese einen ihr erwachsenen Schaden auch nicht aus der rechtswidrigen Erstellung von Pers�nlichkeitsprofilen und einer dadurch bewirkten Verletzung ihres allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts ableiten. Selbst wenn man die Richtigkeit der Kl�gerauffassung erstellt, ist die Kl�gerin in diesem Falle nicht davon entbunden,[xxx] einen ihr daraus erwachsenen materiellen oder immateriellen Schaden dar zu stellen. Eine andere Sichtweise ergibt sich auch nicht aus dem von der Kl�gerseite zitierten Erw�gungsgrund 75. Diesem l�sst sich allenfalls entnehmen, dass ein rechtswidrig erstelltes Datenprofil Grundlage eines materiellen und immateriellen Schadens sein kann, ohne den jeweils Betroffenen davon zu entbinden, diesen im Einzelfall konkret darzustellen.
73 Soweit die Kl�gerseite andere Anspruchsgrundlagen als Art. 82 dieses GVO f�r sich nutzbar machen m�chte, bleibt sie einen substantiierten Sachvortrag zu den von ihr in Anspruch genommenen Rechtsvorschriften und den darin vor gegebenen Voraussetzungen f�r einen Schadensersatzanspruch, wie auch die Darlegung eines konkreten der Kl�gerseite Erwachsenenschadens schuldig. Die Bezugnahme auf einen „Schadensersatzanspruch auf Basis der zitierten Rechtsprechung und Anspruchsgrundlagen“ (Replik vom 09.02.2024 Seite 28 – Blatt 152 der Akte) ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend.
74 2.2.3 Der von der Kl�gerseite geltend gemachte L�schungsanspruch nach Art. 17 DSGV ist unbegr�ndet.
75 Soweit die Kl�gerseite mit dem nunmehrigen Klageantrag zu 3a) die L�schung von Daten begehrt, die ausschlie�lich zu Werbezwecken verarbeitet werden, geht der L�schungsanspruch der Kl�gerseite bereits deswegen ins Leere, weil nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Beklagtenseite die von ihr erhobenen Daten durchgehend auch f�r andere, auch von der Kl�gerseite als zul�ssig erachtete Zwecke verarbeitet werden.
76 Der von der Kl�gerseite verfolgte Sachantrag zu 3b) ist bereits deswegen unbegr�ndet, weil er mit der eingeschr�nkten Nutzung eine Rechtsfolge im Ziel hat, die durch die in Anspruch genommene Rechtsgrundlage Artikel 17 DSGVO nicht gew�hrt wird. Das Gericht vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die von der Kl�gerseite verfolgte Einschr�nkung des Nutzungszwecks im Verh�ltnis zur Datenl�schung unter dem Gesichtspunkt des „Rechts auf Vergessenwerden“ kein minus darstellt.
77 Mit der Beklagtenseite geht das Gericht im �brigen davon aus, dass die von der Kl�gerseite am 27.12.2023 erteilte Einwilligung/Zustimmung nicht nur f�r die Zukunft Wirkung entfaltet, sondern die Aufforderung der Beklagtenseite, auf die hin die entsprechende Zustimmung erfolgt ist, dahingehend zu verstehen ist, dass die Beklagte auch f�r die Verwendung der in der Vergangenheit bereits erhobenen Daten weiterhin befugt sein wollte und sollte. Hierzu hat der Kl�ger seine Zustimmung erteilt.
78 3. Die Kostenentscheidung folgt aus �� 91 Abs. 1, 91 a Abs. 1 ZPO.
79 Der Kl�ger hat auch die Kosten jenes Teils des Rechtstreits zu tragen, der sich erledigt hat. So war der urspr�ngliche und nunmehr erledigte Antrag zu Ziffer 3. bereits unzul�ssig.
80 Ein Unterlassungsantrag muss hinreichend bestimmt sein (zu den Voraussetzungen vgl. 1.2). Aus diesem Grund sind Unterlassungsantr�ge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grunds�tzlich als zu unbestimmt und damit als unzul�ssig anzusehen. Abweichendes kann gelten, wenn der gesetzliche Verbotstatbestand eindeutig und konkret gefasst ist, sein Anwendungsbereich durch eine gefestigte Auslegung gekl�rt ist oder der Kl�ger hinreichend deutlich macht, dass er kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2017 – I ZR 207/14 –, Rn. 18 m.w.N., juris).
81 Der im Antrag wiedergegebene (Verbots-)Tatbestand wiederholt zum Teil w�rtlich den Gesetzeswortlaut von Art. 6 Abs. 1 DSGVO und ist nicht ausreichend konkret und eindeutig. Insbesondere fehlt es an einer konkreten Beschreibung der unzul�ssigen Verhaltensweisen, welche die Beklagte laut Antrag unterlassen solle. Die Vollstreckungsf�higkeit des Antrages erfordert auch eine Darlegung, um welche konkreten Daten es sich handelt, deren Verarbeitung untersagt werden soll (vgl. OLG Dresden Beschl. v. 21.4.2021 – 4 W 239/21, GRUR-RS 2021, 10287 Rn. 10 ff-, juris).
Ein Auskunftsanspruch ist grunds�tzlich i.S.v. � 362 Abs. 1 BGB dann erf�llt, wenn die get�tigten Angaben nach dem erkl�rten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit oder Unvollst�ndigkeit einer Erf�llung nicht entgegen. Wesentlich f�r die Erf�llung des Auskunftsanspruchs ist damit ausschlie�lich die – gegebenenfalls konkludente – Erkl�rung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollst�ndig sei. (Rn. 45 – 47) (redaktioneller Leitsatz)
Die Annahme eines Erkl�rungsinhalts, wonach die erteilte Auskunft vollst�ndig ist, setzt voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollst�ndig abdecken soll. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollst�ndig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begr�nden. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
Die Schadenersatzpflicht in Art. 82 DSGVO kn�pft an die Entstehung eines Schadens durch die Verarbeitung von Daten an. Demgegen�ber ist die blo�e Verletzung des Auskunftsanspruchs, der regelm��ig im Nachgang zu einer Datenverarbeitung erfolgt und dem Betroffenen hinsichtlich der Datenverarbeitung in die Lage versetzen soll, sich selbst ein Bild �ber eine m�glicherweise rechtswidrig erfolgte Datenverarbeitung und seine Betroffenheit hiervon zu machen, nicht geeignet, einen eigenen Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO zu begr�nden. (Rn. 71) (redaktioneller Leitsatz)
Verletzung des Auskunftsanspruchs begr�ndet keinen Schaden
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