LG N�rnberg-F�rth 4. Kammer f�r Handelssachen, 2024-09-06, 4 HK O 8208/21

4 HK O 8208/21Cantonal CourtSep 6, 2024

Regest

Befindet sich die angegriffene Kennzeichnung auf einem Bekleidungsst�ck aus dem Luxussegment, beschr�nkt sich der angesprochene Verkehr auf diejenigen Verkehrsteilnehmer, die auf Grund ihrer Einkommenssituation in der Lage sind, solche Waren nachzufragen. Die angesprochenen Verkehrskreise sind im Bereich der hochpreisigen Luxusg�ter besonders aufmerksam. (Rn. 74) (redaktioneller Leitsatz)

Full text

LG N�rnberg-F�rth 4. Kammer f�r Handelssachen — 2024-09-06 — 4 HK O 8208/21 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2024-09-06

Aktenzeichen: 4 HK O 8208/21

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Das Teil-Vers�umnisurteil vom 17.05.2022 und das Schluss-Vers�umnisurteil vom 23.08.2022 werden aufgehoben.

  2. Die Klage wird abgewiesen.

  3. Die Kl�gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  4. Das Urteil ist f�r die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Kl�gerin wendet sich gegen den Vertrieb und die Gestaltung eines Oberbekleidungsst�cks der Beklagten zu 1) und macht insoweit markensowie wettbewerbsrechtliche Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsanspr�che geltend.

2 Die Kl�gerin ist ein bekannter Sportartikelhersteller. Die Beklagte zu 1) ist ein USamerikanisches Modeunternehmen, das sich im Luxussegment sieht. Die Kl�gerin beanstandet die aus dem Klageantrag ersichtliche, in wei�er Farbe gehaltene Gestaltung des linken Oberarms (aus Tr�gersicht) des dort abgebildeten Kleidungsst�cks. Die im Klageantrag verwendeten Abbildungen entstammen der Webseite der Beklagten zu 1) https://www.th... com/de/shopping/n...-hoodie-14123602, wo die Ware mit dem angegriffenen Zeichen als „Navy Waffle Raglan Sleeve 4 Bar Hoodie“ beworben wurde (vgl. Screenshot S. 22 der Klageschrift = Bl. 22 d.A. sowie Screenshot S. 53 des Schriftsatzes vom 04.10.2022 = Bl. 145 d.A.). Die Internetseite der Beklagten zu 1) enth�lt den Hinweis „SHIPPING TO GERMANY“. Die Kl�gerin lie� einen Testkauf durchf�hren, aufgrund dessen das im Klageantrag abgebildete Oberbekleidungsst�ck nach M. geliefert wurde (= Anlage LSG 5). Die Anlage LSG 2 stellt die Rechnung zum Testkauf dar. In dieser ist die Beklagte zu 2) als Versenderin und Rechnungsausstellerin angegeben. Der Kaufpreis betrug laut Rechnung 1.310,00 Euro (vgl. Anlage LSG 2).

3 Die Kl�gerin st�tzt ihre geltend gemachten Anspr�che vorrangig auf eine Verletzung der Rechte aus � 4 Nr. 2 MarkenG (sog. horizontale Drei-Streifen Marke = Klagemarke 1), hilfsweise auf die Rechte aus der Bildmarke DE 399123555 (Anlage LSG 1 = Klagemarke 2), weiter hilfsweise auf die Rechte aus � 4 Nr. 2 MarkenG (sog. traditionelle Drei-Streifen Marke = Klagemarke 3), weiter hilfsweise auf die Rechte aus � 4 Nr. 3 MarkenG, h�chst hilfsweise auf �� 3, 4 Nr. 3, 5 Abs. 2, 8 Abs. 1 UWG.

4 Die Klagemarke 1 ist laut Kl�gerin (vgl. Schriftsatz vom 20.12.2023, S. 29 = Bl. 903 d.A.) eine Positionsmarke, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sie aus drei gleich gro�en und gleich breiten, parallellaufenden Streifen besteht, die horizontal um den �rmel eines Bekleidungsst�cks verlaufen. Exemplarisch verweist die Kl�gerin als Beispiel einer Benutzung dieser Marke auf das auf S. 18 und 19 der Klageschrift (= Bl. 18, 19 d.A.) gezeigte Jacken-Modell der Kl�gerin. Zur Verdeutlichung verweist die Kl�gerin auf die nachfolgende Zeichnung (vgl. Schriftsatz vom 20.12.2023, S. 29 f. = Bl. 903 f. d.A.)

5 Der Gegenstand des Schutzes dieser Benutzungsmarke wird laut Kl�gerin durch eine Zeichenserie gekennzeichnet, die durch die immer gleichbleibende Zeichencharakteristik bestimmt wird. Der Schutz der Klagemarke 1 gehe damit laut Kl�gerin nicht nur auf den Schutz genau eines Bekleidungsst�cks zur�ck, sondern auf eine Zeichenserie, bei der Kern der Kennzeichnung gerade in einer Positionsmarke liegt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sie aus drei gleich gro�en und gleich breiten, parallellaufenden Streifen besteht, die horizontal um den �rmel eines Bekleidungsst�cks verlaufen.

6 Die Klagemarke 3 beschreibt die Kl�gerin wie folgt: Das Zeichen ist eine Positionsmarke. Es besteht aus drei parallelen gleich breiten und zur Grundfarbe kontrastierenden Streifen, die an der Au�enseite des �rmels eines Oberbekleidungsst�cks angebracht sind.

7 F�r das vorliegende Verfahren st�tzt sich die Kl�gerin zum einen auf die zur eingetragenen Marke DE 399123555 korrespondierende Benutzungsmarke. Diese Marke sch�tzt laut Kl�gerin eine Positionsmarke, die durch folgende Abbildung

und mit folgender Beschreibung bestimmt wird (vgl. Schriftsatz vom 30.12.2022 S. 42, 43 = Bl. 375, 376 d.A.):

8 Das Zeichen ist eine Positionsmarke. Es besteht aus drei parallelen gleich breiten und zur Grundfarbe kontrastierenden Streifen, die an der Au�enseite des �rmels eines Oberbekleidungsst�cks angebracht sind. Die Umrisse der Jacke dienen nur zur Verdeutlichung der Position der Marke auf der Jacke und der Gr��enverh�ltnisse der Marke selbst.

9 Ferner st�tzt sich die Kl�gerin als Klagemarke 3 auf eine Positionsmarke, die durch folgende Abbildung

und mit folgender Beschreibung bestimmt wird (vgl. Schriftsatz vom 30.12.2022, S. 43 = Bl. 376 d. A.):

10 Das Zeichen ist eine Positionsmarke. Es besteht aus drei parallelen gleich breiten und zur Grundfarbe kontrastierenden Streifen, die an der Au�enseite des �rmels eines Oberbekleidungsst�cks angebracht sind. Gegenstand der Marke ist laut Kl�gerin nicht das konkrete bildhaft wiedergegebene Oberbekleidungsst�ck in seiner Gesamtheit und auch nicht das isolierte Zeichen (Streifen), sondern die Streifen in ihrer Position auf der Oberbekleidung.

11 Die Kl�gerin vertritt die Ansicht, dass die angegriffene Kennzeichnung ihre Markenrechte verletze, was laut Kl�gerin durch j�ngst ergangene Gerichtsentscheidungen best�tigt werde (vgl. Entscheidungen in den Schrifts�tzen vom 11.06.2024 und 01.08.2024). Es bestehe Verwechslungsgefahr nach � 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Aufgrund der hohen Kennzeichnungskraft der Klagemarken und Warenidentit�t halte die von den Beklagten verwendete streitgegenst�ndliche Kennzeichnung den notwendigen Abstand nicht ein. Das angegriffene Zeichen bestehe aus

  • vier Streifen (Anzahl �hnlich)

  • parallele Streifen (identisch)

  • zur Untergrundfarbe kontrastierende Streifen (identisch)

  • gleich breite und gleich gro�e Streifen (identisch)

  • an identischer Position (bzgl. der nach � 4 Nr. 2 MarkenG gesch�tzten umlaufenden Streifen der Klagemarke 1) bzw. an �hnlicher Position (bzgl. der „klassischen“ drei Streifen der Klagemarken 2 und 3), weshalb jeweils eine hohe Zeichen�hnlichkeit gegeben sei.

12 Die Kl�gerin meint, ihre Anspr�che w�rden sich zudem aus � 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ergeben. Der Anwendungsbereich des � 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sei bereits dann er�ffnet, wenn ein solcher Grad der �hnlichkeit zwischen den Zeichen herrsche, dass der Verkehr einen Zusammenhang zwischen dem Zeichen und der Marke sehe, d. h. die beiden gedanklich miteinander verkn�pfe, ohne sie jedoch zu verwechseln. Es sei daher nicht erforderlich, dass der Grad der �hnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem von dem Dritten benutzten Zeichen so hoch sei, dass f�r die beteiligten Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr bestehe.

13 Die Kl�gerin meint, dass die Klagemarken 1, 2 und 3 als Positionsmarken origin�r nicht schwach kennzeichnungskr�ftig seien, sondern von Haus aus origin�re Kennzeichnungskraft bes��en. Insoweit wird auf die Ausf�hrungen der Kl�gerin im Schriftsatz vom 20.12.2023 S. 45 ff. (= Bl. 919 ff. d.A.) und im Schriftsatz vom 31.05.2024 S. 11 ff. (= Bl. 1250 ff. d.A.) Bezug genommen.

14 Die Kl�gerin ist der Auffassung, dass die gegenst�ndliche Streifenkennzeichnung eine markenm��ige Verwendung darstelle. Der Begriff der markenm��igen Verwendung sei weit zu fassen. F�r die Annahme einer markenm��igen Benutzung sei es bereits ausreichend, dass das beanstandete Zeichen im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch als Herkunftshinweis diene. Dabei gen�ge die objektive, nicht v�llig fernliegende M�glichkeit, dass der Verkehr einen Herkunftshinweis annehme (EuGH GRUR 2003, 55 – Arsenal Football Club, Rn. 57 und 51; EuGH GRUR 2002, 692 Rn. 17 – H�lterhoff). Insbesondere befinde sich die beanstandete Kennzeichnung an der Stelle, an der innerhalb der fraglichen Branche typischerweise ein Herkunftshinweis angebracht sei. Hieran sei der Verkehr auch gew�hnt. Ausreichend sei es dabei bereits, wenn nur ein Teil des betroffenen Verkehrskreises der Verwendung des Zeichens eine markenm��ige Bedeutung beimesse. Es entspreche der st�ndigen h�chstrichterlichen Rechtsprechung, dass bei besonderer Bekanntheit der verletzten Kennzeichnung regelm��ig markenm��ige Verwendung anzunehmen sei, weil der Verkehr dazu neige, die ihm bekannte Kennzeichnung wiederzuerkennen. Die Klagemarken seien bekannt, was durch die vorgelegten Umfragegutachten (LSG 13, 14, 20, 46) belegt werde. Der Endverbraucher sei bei Sport- und Freizeitbekleidung an die Verwendung bekannter Kennzeichen, wie etwa die drei Streifen von „adidas“ gew�hnt. Die Beklagten w�rden die Streifenkennzeichnung nach diesen Grunds�tzen markenm��ig verwenden, da sie der Verkehr als Herkunftshinweis auffasse. Die streitgegenst�ndliche Streifengestaltung an dem Bekleidungsst�ck finde sich an eben jener, f�r einen markenm��igen Hinweis typischen Stelle. Sie ersch�pfe sich nicht lediglich in einer funktionalen oder schm�ckenden Bedeutung. Eine besondere funktionsspezifische N�tzlichkeit komme den Streifen nicht zu und stelle sich aus der Verkehrssicht auch nicht als reiner Zierrat dar. Die Streifen seien farblich kontrastiert und optisch schon wegen der Gr��e und Massivit�t von einiger Pr�senz. Ma�gebliche Teile des Verkehrs w�rden deshalb davon ausgehen, dass mit den Streifen ein Herkunftshinweis verbunden ist. Dass die Streifen zus�tzlich zum Herkunftshinweis schm�ckend wirken w�rden, stehe dem nicht entgegen. Dar�ber hinaus k�nne es gerade angesichts der gerichtsbekannt au�erordentlich bekannten Kennzeichnung der Kl�gerin nicht zweifelhaft sein, dass zumindest die Annahme bestehen kann, dass es – was ausreiche – Verbindungen zwischen den Unternehmen gebe, z.B. lizenzvertraglicher Art, wenn eine Kennzeichnung wie die streitgegenst�ndliche verwendet werde.

15 Die Kl�gerin meint, dass in bestimmten Warensektoren eine Verkehrsgew�hnung bestehen kann, dass gewisse Zeichen (auch einfache geometrische Figuren) ggf. an bestimmten Positionen einen Herkunftshinweis darstellen. Der relevante Verkehr sei z.B. daran gew�hnt, an der Seite von Schuhen, an der Seite von Hosen oder auch an der Seite von �rmeln in dort angebrachten Zeichen (Streifen, H�kchen, Vektor, etc.) einen Herkunftshinweis zu erkennen. Die Kl�gerin meint unter Verweis auf S. 65 ff. des Schriftsatzes vom 30.12.2022 (= Bl. 398 ff. d.A.) und Anlage LSG 38, dass es eine g�ngige Kennzeichnungspraxis gebe, Kleidungsst�cke am Oberarm mit den Oberarm umlaufenden Zeichen als Herkunftshinweis zu versehen. Hierbei merkt sie an, dass es dabei nicht darum gehe, ob hier eine Wortmarke, eine Bildmarke, eine Positionsmarke, etc. angebracht sei. Es sei lediglich entscheidend, dass das Verkehrsverst�ndnis im Bereich der Oberbekleidung dergestalt festzustellen ist, dass der relevante Verkehr in Deutschland daran gew�hnt sei, an eben jener Stelle (�rmel eines Oberbekleidungsst�cks) jedenfalls auch einen Herkunftshinweis zu finden.

16 Der Begriff des kennzeichenm��igen Gebrauchs im Rahmen des � 15 Abs. 2 MarkenG sei im Interesse eines umfassenden Kennzeichenschutzes weit auszulegen. Das angegriffene Zeichen m�sse aus der Perspektive seines Durchschnittsadressaten als Hinweis auf den Unternehmenstr�ger, auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen verstanden werden k�nnen. �K�nnen� bedeute hier im Wortsinne, dass die blo�e objektive, nicht v�llig fernliegende M�glichkeit eines solchen Verkehrsverst�ndnisses ausreiche. Nur wenn das angegriffene Zeichen zweifelsfrei nicht in diesem Sinne aufgefasst werden k�nne, sei ein kennzeichenm��iger Gebrauch zu verneinen (Goldmann, Unternehmenskennzeichen, 5. Auflage 2023, D. Die kennzeichenm��ige Benutzung, Rn. 90). Diese Ausf�hrungen w�rden f�r Marken entsprechend gelten, da es bei beiden um die gleichen grunds�tzlichen Fragen eines kennzeichenm��igen/markenm��igen Gebrauch gehe. Die Heranziehung von Rechtsansichten zu Form- und Mustermarken sei f�r den vorliegenden Fall deswegen nicht angezeigt, da es hier um eine Positionsmarke gehe. Insbesondere bei markentypischer Positionierung wie hier sei daher regelm��ig von rechtsverletzender Benutzung auszugehen. Es sei auch kein schutzw�rdiges Bed�rfnis erkennbar, ausgerechnet fremde Marken zur Ausschm�ckung des eigenen Produkts verwenden zu d�rfen. Vielmehr k�nne gerade auch die Verwendung einer Marke als Teil dekorativer Produktgestaltung ohne weiteres die spezifischen markenrechtlich anerkannten Interessen des Kennzeicheninhabers verletzen, insbesondere wegen Verw�sserungswirkungen und in Form der weit verbreiteten Ausnutzung des Aufmerksamkeitseffektes bekannter Marken. Die ornamentale Verwendunq fremder Marken oder diesen �hnliche Zeichen werde sich h�ufig als (zumindest auch) herkunftshinweisende und damit rechtsverletzende Benutzunq darstellen. Soweit eine fremde Marke ausschlie�lich als Ornament verwendet werde, w�rden meist die Voraussetzungen des � 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 MarkenG erf�llt sein, denn praktisch seien es allein bekannte Marken und deren besonderes Image, welches Dritte zu einer Ausbeutung in Form von ornamentalen Verwendungen verleite. Die f�r die Annahme einer Verletzungshandlung insoweit erforderliche, aber auch ausreichende gedankliche Verkn�pfung mit der bekannten Marke liege laut Kl�gerin hier vor. Selbst wenn – wie nicht – der Verkehr lediglich eine „Produktausstattung“ in der Vier-Streifen-Kennzeichnung erblicken sollte, so w�rde er aufgrund der sehr �hnlichen ber�hmten Drei-Streifen-Marke gleichwohl eine „gedankliche Verkn�pfung“ herstellen, die zur Bejahung der rechtsverletzenden Benutzung gen�ge. Insgesamt sehr treffend fasse das LG D�sseldorf in seiner Entscheidung (GRUR-RS 2020, 5540 – Drei Streifen auf �rmel) die rechtlichen Rahmenbedingungen zusammen. Es habe ausgef�hrt aus, dass die Anbringung des Streifenbandes, das dem angesprochenen Verkehr als drei parallele Streifen auf der �rmelpartie des Bekleidungsst�cks entgegentrete, der Kennzeichnung der Herkunft des T-Shirts aus einem bestimmten Unternehmen diene und damit herkunftshinweisend erfolgt sei. Insbesondere werde der angesprochene Verkehr die Drei-Streifen-Kennzeichnung nicht lediglich als blo�e dekorative Verzierung auffassen. Denn er sei angesichts der ihm bekannten Kennzeichnungspraxis der Kl�gerin daran gew�hnt, in der in Rede stehenden Aufmachung von Bekleidungsst�cken einen Herkunftshinweis zu sehen. Der Einstufung als herkunftshinweisende Benutzung stehe nicht entgegen, dass die Streifen auf dem T-Shirt der Beklagten auch als Verzierung aufgefasst w�rden, so das LG D�sseldorf laut der Kl�gerin. Diese Ausf�hrungen seien auf den vorliegenden Fall ohne weiteres �bertragbar, denn in beiden F�llen ginge es um die Frage einer markenm��igen Benutzung von Streifen auf dem �rmel eines Oberbekleidungsst�cks. Blickfang und Bekanntheit w�rden hier f�r eine markenm��ige Benutzung sprechen. In der Kommentarliteratur w�rden die „Drei Streifen“ der Kl�gerin ein Lehrbuchbeispiel f�r markenverletzende Benutzunq darstellen (vgl. Goldmann, Unternehmenskennzeichen, 5. Auflage 2023, D. Die kennzeichenm��ige Benutzung, Rn. 265 ff). Da es sich bei den Klagemarken 2 und 3 gerichtsbekannt um �berragend bekannte Zeichen handele, sei regelm��ig von einer markenm��igen Benutzung auszugehen, wenn eine entsprechende Ann�herung erfolge.

17 Die zur Frage einer markenm��igen Benutzung von den Beklagten herangezogene Entscheidung des EUIPO, wonach die Eintragung der Vier-Streifen-Kennzeichnung der Beklagten als Marke mangels Unterscheidungskraft abgelehnt wurde (Anlage B 33), sei f�r die zu beurteilende Frage der markenm��igen Benutzung im Verletzungsfall irrelevant. Das EUIPO setze sich bekannterma�en nie mit der Fragestellung eines Verletzungsprozesses auseinander. Auch Zeichen, die von einem Amt als nicht von Haus aus unterscheidungskr�ftig angesehen werden, k�nnten eine Marke verletzen. Es komme anders als bei der origin�ren Unterscheidungskraft nur darauf an, ob in einem beanstandeten Zeichen auch der Eindruck eines Herkunftshinweises entstehen k�nnte.

18 Soweit die Beklagte meint, dass die Anbringung weiterer Kennzeichen regelm��ig dazu f�hren w�rde, dass eine markenm��ige Benutzung von Streifen ausgeschlossen ist, sei dies so pauschal nicht richtig. Die in diesem Zusammenhang von der Beklagten zitierte Rechtsprechung aus dem S��warenbereich sei auf den vorliegenden Fall nicht �bertragbar. Vielmehr sei erst Recht von einer markenm��igen Benutzung auszugehen, wenn wie hier kein anderweitiges Aufmachungsmerkmal als Herkunftshinweis in Betracht komme.

19 Streitgegenst�ndlich sei die konkret beanstandete Vier-Streifenkennzeichnung wie aus dem Klageantrag ersichtlich. Weitere Kennzeichen im Online-Shop seien nicht einzubeziehen. Auch das Nackenetikett auf der Innenseite sei nicht streitgegenst�ndlich, da dieses in den angegriffenen Verwendungsweisen nicht sichtbar sei. Auch in der typischen Produktpr�sentation im station�ren Handel (auf Kleiderb�geln h�ngend an Stangen) sei das Innenlabel nicht sichtbar – zum einen verdecke der Kleiderb�gel diesen Bereich und zum anderen sei bei der typischen Seitenansicht nur die Vier-Streifenkennzeichnung sichtbar.

20 Auch unter dem Aspekt des Co-Brandings k�nne es naheliegen – aufgrund einer Gew�hnung des Verkehrs in einem bestimmten Warensektor neben einer bekannten Marke Zweitkennzeichen zu finden – dass in einer bestimmten Aufmachung (z.B. Streifenkennzeichnung) ein (weiterer) Herkunftshinweis erkannt werde. Unter Verweis auf das Urteil des OLG Hamburg vom 14.08.2013, Az. 3 U 60/12, – betreffend Schuhe – meint die Kl�gerin, dass in der Rechtsprechung davon ausgegangen werde, dass der Verkehr gerade auf dem Sektor der Sport- und Freizeitbekleidung an die Anbringung von Zweitkennzeichen neben einer bekannten Marke gew�hnt sei. Was das „Co-Branding“ anbelange, habe es im Bereich der Luxusartikel eine aufsehenerregende Kooperation mit Gucci gegeben, die insbesondere auch die Verwendung der horizontalen Drei-Streifen-Marke vorsehe (vgl. Lichtbilder auf S. 113-115 des Schriftsatzes vom 20.12.2023 = Bl. 987-989 d.A.).

21 Hinsichtlich der Kennzeichnungsgewohnheiten im entsprechenden Warensektor sei es bereits ausreichend, nur auf diejenigen der Kl�gerin abzustellen. Der enorme Werbeaufwand und die Tatsache, dass die Drei-Streifen-Kennzeichnung (in unterschiedlichen Variationen mit gleichbleibendem Kern) der Kl�gerin jedermann im t�glichen Leben gegen�bertrete – und zwar nicht nur im Sportbereich, sondern auch bei Freizeit- und Alltagskleidung – w�rden daf�r sorgen, dass jedenfalls ein nicht v�llig unerheblicher Teil des Verkehrs auch in der beanstandeten Verwendung einen Herkunftshinweis sehe. Die Annahme, dass nicht einmal ein markenrechtlich relevanter Teil des Verkehrs von 10-15% die streitgegenst�ndliche Vier-Streifenkennzeichnung nicht als Herkunftskennzeichnung auffassen w�rde, sei realit�tsfern und im �brigen durch das eingeholte Meinungsgutachten widerlegt – wonach �ber 44% der Befragten das Produkt mit der streitgegenst�ndlichen Vier-Streifenkennzeichnung der Kl�gerin zuordnen w�rden.

22 Die Anmeldung der angegriffenen Vier-Streifen-Kennzeichnung der Beklagten zu 1) beim EUIPO (Anlage B 33) best�tige die Absicht der markenm��igen Benutzung.

23 Die Kl�gerin meint, dass zwischen den Klagemarken und dem angegriffenen Zeichen Zeichen�hnlichkeit bestehe. Die Klagemarke 1) der Kl�gerin bestehe aus drei parallel verlaufenden, gleich breiten und gleich gro�en Streifen, die horizontal verlaufend um den �rmel eines Oberbekleidungsst�cks angebracht seien. Die Streifen w�rden dabei farblich zur sonstigen Oberfl�che des Oberbekleidungsst�cks kontrastieren. Die angegriffene Kennzeichnung der Beklagten weise parallel verlaufende Streifen auf, die horizontal verlaufend um den �rmel eines Oberbekleidungsst�cks angebracht seien. Die vier Streifen seien gleich breit und gleich gro�. Die Streifen w�rden dabei farblich zur sonstigen Oberfl�che des Oberbekleidungsst�cks kontrastieren. Unbeschadet der Unterschiede sei eine hochgradige Zeichen�hnlichkeit zwischen den Vergleichszeichen gegeben, da dem Verkehr vor allem die insoweit �bereinstimmenden mit der Oberfl�che des Grundstoffes farblich kontrastierenden, horizontal verlaufenden Streifen dauerhaft in Erinnerung bleiben w�rden.

24 Die Klagemarke 2) der Kl�gerin bestehe aus drei parallel verlaufenden, gleich breiten und gleich gro�en Streifen, die von oben nach unten �ber die gesamte Au�enseite der �rmel eines Oberbekleidungsst�cks verlaufend angebracht und mittig angeordnet seien. Die Streifen w�rden dabei farblich zur sonstigen Oberfl�che des Oberbekleidungsst�cks kontrastieren. Unbeschadet der Unterschiede sei eine Zeichen�hnlichkeit zwischen den Vergleichszeichen gegeben, da dem Verkehr vor allem die insoweit �bereinstimmenden mit der Oberfl�che des Grundstoffes farblich kontrastierenden, parallel verlaufenden, gleich langen, gleich breiten und gleich gro�en Streifen dauerhaft in Erinnerung bleiben w�rden.

25 Die Kl�gerin meint, dass Abweichungen bei Positionsmarken, die eine gewisse Bekanntheit erreicht h�tten, etwa in der L�nge, Zahl oder Positionierung von Streifen, nicht ohne Weiteres ausreichen w�rden, um eine Verwechslungsgefahr zu verhindern. Nach der Entscheidung des OLG M�nchen (GRUR-RR 2016, 336 Rn. 45 – BioWeb-Formstreifen) soll es f�r die Annahme einer �hnlichkeit ausreichen, wenn sich die jeweiligen Positionen der beiden Vergleichszeichen wie vorliegend zumindest teilweise �berschneiden. Hinsichtlich der Klagemarken 2 und 3 handele es sich bei dem angegriffenen Zeichen um eine Drehung um 180 Grad, was ausreichend sei, wenn nach Art des Produktes eine Wahrnehmung des Zeichens auch auf dem Kopf naheliegend ist. Es sei zudem zu ber�cksichtigen, dass der Verkehr an Variationen der bekannten Drei-Streifen-Kennzeichnung gew�hnt sei.

26 Die Kl�gerin vertritt die Ansicht, dass die Omnipr�senz der Drei-Streifen-Kennzeichnung – im TV, in den sozialen Medien, in den Printmedien, auf der Stra�e, im Sport, in der Werbung (Bayern M�nchen, Deutsche Nationalmannschaft, etc.) – und der stetig steigende Umsatz, sowie die enormen Werbeaufwendungen und Marketingkampagnen dazu f�hren w�rden, dass die Drei Streifen jedermann bekannt seien. Dies wiederum f�hre unweigerlich dazu, dass jedermann die Kennzeichnungspraxis der Kl�gerin bekannt sei. Diese Auffassung werde auch durch das von der Kl�gerin in Auftrag gegebene Meinungsgutachten bewiesen, da �ber 44% der Befragten die hier streitgegenst�ndliche Vier-Streifenkennzeichnung mit der Kl�gerin in Verbindung br�chten.

27 Die Kl�gerin ist der Auffassung, dass aufgrund des Ergebnisses der Umfrage durch Frau Dr. P (Anlage LSG 46) eine deutlich �ber die fr�here Umfrage (Anlage LSG 14) hinausgehende Kennzeichnungskraft der Klagemarke 1) belegt sei. Ausweislich der Umfrage durch Frau Dr. P w�rde die Klagemarke 1) einen Bekanntheitsgrad von 61,6%, und einen Kennzeichnungsgrad von 48,7% besitzen. Die Umfrage belege damit nicht nur den zur Entstehung des Schutzes der Benutzungsmarke weit �berf�llten Kennzeichnungsgrad, sondern auch die Ber�hmtheit der Klagemarke, die gesonderten Schutz nach � 14 Abs. 2 Nr. 3 Markengesetz f�r sich in Anspruch nehmen k�nne.

28 Die Kl�gerin meint, dass auch � 5 Abs. 2 UWG einschl�gig sei, da der Verkehr bei einer Streifenkennzeichnung davon ausgehe, dass es sich um Waren der Kl�gerin unter Verwendung ihrer Kennzeichenrechte handele. �� 3, 4 Nr. 3 UWG seien unter dem Aspekt des Anh�ngens an fremden Ruf bzw. der Rufausbeutung ebenfalls einschl�gig. Die Streifenkennzeichnung der Kl�gerin sei au�erordentlich bekannt und erfreue sich eines hervorragenden Rufes. Es komme der Streifenkennzeichnung daher eine erhebliche wettbewerbliche Eigenart im Sinne der Rechtsprechung zu.

29 Das angerufene Gericht sei nach �� 17, 32 ZPO �rtlich zust�ndig. Die Beklagte zu 1) biete die streitgegenst�ndlichen Produkte im Internet an und liefere die Ware durch die Beklagte zu 2) nach Deutschland, somit grunds�tzlich innerhalb der gesamten Bundesrepublik und gerade auch im hiesigen Gerichtsbezirk, wie der durchgef�hrte Testkauf zweifelsfrei belegt habe.

30 Die Kl�gerin beantragte in der Klageschrift:

  1. Die Beklagte zu 1) wird bei Meidung eines f�r jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren – die Ordnungshaft zu vollziehen an den jeweils vertretungsberechtigten Personen – verboten, in der Bundesrepublik Deutschland Bekleidung anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder einzuf�hren oder auszuf�hren sowie zu bewerben, die mit einer Streifen-Kennzeichnung gem�� nachstehenden Abbildungen versehen sind:

  2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Kl�gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen �ber den Umfang der Handlungen gem�� Ziff. I, und zwar �ber die Herkunft und den Vertriebsweg der Waren gem�� Ziff. I (Name und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie �ber die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren), ferner Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen �ber die erzielten Ums�tze (€ und St�ckzahlen) sowie �ber den durch den Vertrieb der fraglichen Waren erzielten Gewinn und die betriebene Werbung (Werbetr�ger, Auflagenh�hen, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete, Abrufzahlen im Internet), wobei den Beklagten auferlegt wird, die entsprechenden Belege vorzulegen, n�mlich Bestellungen, Auftragsbest�tigungen, Lieferscheine, Rechnungen.

  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl�gerin all jene Sch�den zu ersetzten, die ihr durch Handlungen gem�� Ziff. I. entstanden sind und noch entstehen werden.

Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl�gerin die durch die Handlung gem�� Ziff. I. erlangte ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben.

  1. Die Beklagte zu 2) wird bei Meidung eines f�r jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren – die Ordnungshaft zu vollziehen an den jeweils vertretungsberechtigten Personen – verboten, in der Bundesrepublik Deutschland Bekleidung anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder einzuf�hren oder auszuf�hren sowie zu bewerben, die mit einer Streifen-Kennzeichnung gem�� nachstehenden Abbildungen versehen sind:

  2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Kl�gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen �ber den Umfang der Handlungen gem�� Ziff. I, und zwar �ber die Herkunft und den Vertriebsweg der Waren gem�� Ziff. I (Name und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie �ber die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren), ferner Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen �ber die erzielten Ums�tze (€ und St�ckzahlen) sowie �ber den durch den Vertrieb der fraglichen Waren erzielten Gewinn und die betriebene Werbung (Werbetr�ger, Auflagenh�hen, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete, Abrufzahlen im Internet), wobei den Beklagten auferlegt wird, die entsprechenden Belege vorzulegen, n�mlich Bestellungen, Auftragsbest�tigungen, Lieferscheine, Rechnungen.

  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Kl�gerin all jene Sch�den zu ersetzten, die ihr durch Handlungen gem�� Ziff. IV. entstanden sind und noch entstehen werden.

Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Kl�gerin die durch die Handlung gem�� Ziff. IV. erlangte ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben.

31 Das Gericht erlie� gegen die Beklagte zu 2) am 17.05.2022 und gegen die Beklagte zu 1) am 23.08.2022 antragsgem�� Vers�umnisurteil. Das Vers�umnisurteil vom 17.05.2022 wurde der Beklagten zu 2) am 02.09.2022 zugestellt. Das Vers�umnisurteil vom 23.08.2022 wurde der Beklagten zu 1) am 19.01.2023 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 04.10.2022, eingegangen bei Gericht am 04.10.2022, legte die Beklagte zu 2) Einspruch gegen das Vers�umnisurteil vom 17.05.2022 ein. Die Beklagte zu 1) legte Einspruch gegen das Vers�umnisurteil vom 23.08.2022 mit Schriftsatz vom 23.01.2023 ein, der am gleichen Tag bei Gericht einging.

32 Die Kl�gerin beantragte zuletzt,

Die Vers�umnisurteile vom 17.05.2022 und 23.08.2022 werden aufrechterhalten.

33 Die Beklagten beantragten,

1.Die Vers�umnisurteile vom 17.05.2022 und 23.08.2022 werden aufgehoben.

2.Die Klage wird abgewiesen.

34 Die Beklagten vertreten die Rechtsauffassung, dass die geltend gemachten Anspr�che nicht best�nden und daher die Vers�umnisurteile aufzuheben seien und die Klage abzuweisen sei. Die von der Kl�gerin vorgetragenen, j�ngst ergangenen Gerichtsentscheidungen zu ihren Gunsten betreffend vergleichbare Vier-Streifen-Kennzeichnungen am �rmel seien ohne Wert, da sie in Verf�gungsverfahren ohne schriftliche Vorverfahren und m�ndliche Verhandlung ergangen seien. Die jeweiligen Antragsgegner seien anwaltlich nicht vertreten gewesen und h�tten sich in der Sache nicht verteidigt.

35 Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Klagemarke 1 schon nicht hinreichend bestimmt und daher unzul�ssig sei. Die Klagemarke 1 sei nicht entstanden, weil es an der erforderlichen intensiven Benutzung fehle, um sich auf eine Benutzungsmarke berufen zu k�nnen. Es sei unklar, wof�r die Kl�gerin konkret Schutz beanspruchen m�chte. Es fehle an einer genauen Festlegung, was das Zeichen ausmachen soll. Das in Rede stehende Zeichen w�rde nach dem kl�gerischen Vortrag nicht an stets gleich bleibender Stelle in gleicher Form und Gr��e auf einem bestimmten Tr�ger angebracht, was aber Voraussetzung f�r eine Benutzungsmarke sei. Die von der Kl�gerin behauptete Benutzung gem�� Anlage LSG 34 sei nicht ausreichend. Zudem fehle f�r die Klagemarke 1 die aufgrund der Einfachheit des Zeichens erforderliche qualifizierte Verkehrsgeltung von deutlich �ber 50%. Eine solche werde schon nach den von der Kl�gerin vorgelegten Gutachten nicht erreicht. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft oder gar Ber�hmtheit sei abwegig und durch nichts belegt. Hinsichtlich der Klagemarke 3 meinen die Beklagten, dass aufgrund der von der Kl�gerin vorgetragenen Beschreibung ein dem Markenschutz nicht zug�ngliches variables Zeichen vorliege, so dass ein Schutz als Benutzungsmarke abzulehnen sei. Soweit sich die Kl�gerin auf eine Verletzung ihrer Rechte aus einer notorisch bekannten Marke gem�� � 4 Nr. 3 MarkenG berufen m�chte, sei der Vortrag nicht einlassungsf�hig, da v�llig unklar sei, was der vermeintliche Schutzgegenstand ist.

36 Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass die Kl�gerin in der Modebranche kein Monopol auf Streifen habe und dass es vorliegend an einer markenm��igen Benutzung bzw. der erforderlichen gedanklichen Verkn�pfung fehle. Dies sei regelm��ig dann der Fall, wenn das Zeichen nach der Tatsachenw�rdigung durch das zust�ndige Gericht nur als Verzierung aufgefasst werde. Das Anbringen von Streifen auf Bekleidungsst�cken und Accessoires sei ein g�ngiges Stilmittel, was die mitgeteilten Beispiele (Anlagen B6, B7, B37, B52 ff., B88, B99, B102) eindrucksvoll belegen w�rden. Diese Artikel seien allesamt in Deutschland zum Kauf angeboten worden, wie sich anhand der Screenshots zweifelsfrei zeige. Die Beklagten meinen, dass es keine g�ngige Kennzeichnungspraxis gebe, Kleidungsst�cke am Oberarm mit Streifen bzw. Ringen als Herkunftshinweis zu versehen. Stattdessen w�rden solche Streifen bzw. Ringe am �rmel dekorativ gebraucht, wie die vorgebrachten Beispiele belegen w�rden.

37 Auch das OLG D�sseldorf habe j�ngst hinsichtlich zwei angegriffener Hosen mit Zwei- bzw. Drei-Streifenkennzeichnungen entschieden, dass es an einer markenm��igen Benutzung fehle, weil der angesprochene Verkehr die an der seitlichen Au�enseite der Hosen angebrachten Zwei-Streifen- bzw. Drei-Streifen-Kennzeichnungen als reine Verzierung wahrnehme (Urteil vom 28.05.2024, Az. 20 U 120/23). Wenn dies schon f�r die drei Streifen entlang der Au�enseite gelte, m�sse dies umso mehr f�r die weitaus weniger bekannten Ringe am �rmel gelten, weshalb diese Entscheidung auf den vorliegenden Fall ohne weiteres �bertragbar sei.

38 Die im Unterlassungsantrag eingeblendeten Angebote w�rden ausweislich der unmissverst�ndlichen Ank�ndigung in den Angeboten Produkten der Marke „THOM BROWNE “ gelten. Diese Marke sei auf der Webseite der Beklagten, der die streitgegenst�ndlichen Fotos entnommen seien, stets am oberen Rand, zentral in der Mitte der Webseite abgebildet. Das Produkt selbst trage zudem ein eingen�htes Etikett mit der Marke „Thom Browne“ (vgl. Screenshot im Schriftsatz vom 04.11.2022, S. 58, 59 = Bl. 257, 258 d.A.). Das Zeichen „THOM BROWNE“ weise keine beschreibenden Ankl�nge auf und ist von Haus aus kennzeichnungskr�ftig und damit klar als Produktmarke erkennbar.

39 Die Beklagten sind der Ansicht, dass die hier angesprochenen, ma�geblichen Verkehrskreise nicht K�ufer von Sportbekleidung seien, sondern K�ufer von Kleidung aus dem hochpreisigen Luxussegment, welche besonders markenbewusst und aufmerksam seien. Der Luxuscharakter einer Marke sei nicht im Wege einer Verkehrsbefragung nachweisbar, da der Durchschnittsverbraucher, auf den derartige Studien allein abzielen k�nnen, hier vor vornherein kein tauglicher Ma�stab sei. Der deutsche Durchschnittsverbraucher sei nicht der angesprochene Verkehrskreis, wenn es um die Waren der Beklagten gehe, weshalb die von der Kl�gerin vorgelegten Umfragegutachten irrelevant seien. Zudem handele es sich bei dem in Rede stehenden Kleidungsst�ck der Beklagten nicht um eine Sportjacke, sondern um eine Strickjacke, was sich bereits aus dem Material der Jacke (Waffelstrick) ergebe.

40 Die angegriffene Gestaltung reihe sich in eine Vielzahl von Artikeln der Oberbekleidung ein, die am �rmel dekorative Elemente aufweisen w�rden, darunter auch viele simple Elemente wie Streifen- oder Kreisformen. Insbesondere auf H�he des Ellenbogens erwarte der Verkehr keinen Herkunftshinweis. Damit ein Zeichen an dieser Stelle als Herkunftshinweis verstanden werde, m�sse ein deutlich h�heres Ma� an Unterscheidungskraft erforderlich sein, als es etwa simpelsten geometrischen Formen wie den angegriffenen Streifen innewohne.

41 Eine markenm��ige Benutzung sei zu verneinen, weil die von der Kl�gerin angegriffene Produktgestaltung ihrem Charakter nach rein dekorativ und von Haus aus nicht geeignet sei, als Herkunftshinweis wahrgenommen zu werden. Das EUIPO habe im Hinblick auf die Unionsmarkenanmeldung der Beklagten zu 1), die dem hier angegriffenen Zeichen �hnele, bereits final entschieden, dass das Zeichen gerade nicht als Marke wahrgenommen werde, sondern rein dekorativ wirke (Anlage B 33).

42 Eine markenm��ige Benutzung m�sse nach der Rechtsprechung des BGH positiv festgestellt werden, was hier aber nicht der Fall sei. Daher sei eine Markenverletzung zu verneinen.

43 Die Beklagten meinen, dass die Klagemarken von Haus aus nicht unterscheidungskr�ftig seien und verweisen hierf�r u.a. auf eine Entscheidung des EUIPO aus dem Jahr 2023, welche die Kl�gerin anerkannt habe (Anlagen B 104 und 105). Die Kl�gerin habe im M�rz 2023 gegen�ber dem EUIPO anerkannt, dass einer vertikalen „Drei-Streifen-Kennzeichnung“ als Benutzungsmarke l�ngs des �rmels keinerlei origin�re Unterscheidungskraft zukomme und damit zwangsl�ufig auch einer irgendwie gearteten horizontalen „Drei-Streifen-Kennzeichnung“, die um den �rmel herum verlaufe, unter keinen Umst�nden eine origin�re Unterscheidungskraft zukommen k�nne.

44 Selbst wenn man der Meinung sein sollte, dass sich die Kl�gerin im Hinblick auf die konkrete Positionierung ihres Zeichen bereits hinreichend festgelegt habe, w�re zu ber�cksichtigen, dass anders als die Kl�gerin dies darstelle, allein aus der Kombination eines Zeichens mit einer bestimmten Positionierung keinesfalls automatisch die Unterscheidungskraft der so gestalteten Positionsmarke folge. Das Gegenteil sei der Fall: Positionsmarken, die unmittelbar an einer Ware angebracht sind, seien eben nun einmal nur dann unterscheidungskr�ftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. b) UMV bzw. � 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wenn sie erheblich von der Norm oder Branchen�blichkeit abweichen w�rden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Streifenapplikationen auf Bekleidungsartikeln seien am Markt allgegenw�rtig, was anhand der vorgelegten Beispiele ersichtlich sei.

45 Zu der von der Kl�gerin als Benutzungsmarke in Anspruch genommenen Drei-Streifen-Muster bestehe keine hochgradige �hnlichkeit, denn eine horizontale Drei-Streifen-Kennzeichnung und ein aus vier Streifen bestehendes Muster w�rden sich deutlich genug unterscheiden durch den zus�tzlichen bzw. fehlenden vierten Streifen, so dass jedenfalls von einer „hochgradigen“ �hnlichkeit keine Rede sein k�nne. Weiter sind die Beklagten der Auffassung, dass die Klagemarken 2) und 3) komplett un�hnlich zum angegriffenen Zeichen seien, weil es sich um eine grundlegend andere Position handele. Der bei Luxusprodukten aufmerksame Verkehr w�rde das hier angegriffene Zeichen und die Klagemarken nicht verwechseln.

46 Hinsichtlich der von der Kl�gerin zur Begr�ndung einer Markenverletzung bem�hten „Post-Sale-Confusion“ sei auszuf�hren, dass der EuGH eine Verwechslungsgefahr nach dem Zeitpunkt des Erwerbs mit der Begr�ndung abgelehnt habe, dass sich der f�r den Zeichenvergleich ma�gebliche Aufmerksamkeitsgrad nach den Verh�ltnissen bei der Wahrnehmung zum Erwerbszeitpunkt richte. So sehe es auch der BGH, der in seiner Entscheidung Bogner B/Barbie B (BGH GRUR 2012, 930, 935 Tz. 53) betone, dass es f�r die Beurteilung der Zeichen�hnlichkeit und der Verwechslungsgefahr in erster Linie auf die Kaufsituation ankomme.

47 Die Beklagten meinen, dass es sich vorliegend nicht um einen Fall des sog. Co-Brandings handele, weil ein solches nur dann vorliege, wenn der Verkehr eindeutig und unmissverst�ndlich die Marken beider Unternehmen hinter den Produkten wahrnehme, was hier nicht der Fall sei.

48 Die hilfsweise geltend gemachten Anspr�che nach dem UWG best�nden laut den Beklagten nicht, da dem Zeicheninhaber �ber das Lauterkeitsrecht zum Schutz vor Herkunftst�uschungen keine Rechtsposition gew�hrt werden d�rfe, die ihm nach dem Markenrecht nicht zustehe. Weil mangels markenm��iger Benutzung keine markenrechtlichen Anspr�che gegeben seien, k�nnen daher die hier hilfsweise auf das UWG gest�tzten Anspr�che nicht zum Erfolg f�hren.

49 Die Beklagten sind zudem der Auffassung, dass das Landgericht N�rnberg-F�rth nicht zust�ndig sei, weil der Testkauf nach M. und nicht nach N�rnberg geliefert worden sei. Der Klageantrag bzw. der Tenor der Vers�umnisurteile sei nach Ansicht der Beklagten zu unbestimmt, da nicht hinreichend klar sei, auf welche Art von Bekleidungsst�cken das Verbot sich beziehe.

50 Erg�nzend wird ausdr�cklich auf die gewechselten Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 21.06.2024 Bezug genommen. Die Anlagen LSG 5 (Verletzungsmuster aus dem Testkauf) und LSG 6 (Kapuzenjacke der Kl�gerin) sind in der Verhandlung am 21.06.2024 in Augenschein genommen worden.

Gründe

51 Aufgrund der zul�ssigen Einspr�che der Beklagten waren das Vers�umnisurteil vom 17.05.2022 gegen den Beklagten zu 2) und das vom 23.08.2022 gegen die Beklagte zu 1) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die zul�ssige Klage ist unbegr�ndet.

A. Zul�ssigkeit der Einspr�che gegen die Vers�umnisurteile

52 Die Einspr�che der Beklagten gegen die Vers�umnisurteile sind zul�ssig.

I. Statthaftigkeit und Form, �� 338, 340 ZPO

53 Insbesondere sind die Einspr�che der Beklagten gegen die erlassenen Vers�umnisurteile statthaft und formgerecht, � 338 ZPO. Die Beklagten erhoben Einspruch mit Anwaltsschrifts�tzen vom 04.10.2022 und 23.01.2023.

II. Frist, � 339 ZPO

54 Die Einspr�che erfolgten fristgerecht, � 339 ZPO. Gegen das Vers�umnisurteil vom 17.05.2022 gegen die Beklagte zu 2), zugestellt am Freitag, den 02.09.2022, ging der Einspruch am 04.10.2022 ein. Dies ist fristgerecht, da der 02.10.2022 ein Sonntag und der 03.10.2022 ein Feiertag war, �� 222 Abs. 1 ZPO, 193 BGB. Gegen das Vers�umnisurteil vom 23.08.2022 gegen die Beklagte zu 1), zugestellt am 19.01.2023, ging der Einspruch am 23.01.2023 ein.

B. Zul�ssigkeit der Klage Die Klage ist zul�ssig.

I. Anwendbarkeit deutschen Rechts

55 Deutsches Recht ist anwendbar, Art. 8 Abs. 1 Rom II VO. Auf au�ervertragliche Schuldverh�ltnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ist das Recht des Staates anzuwenden, f�r den der Schutz beansprucht wird. Die Kl�gerin beansprucht Schutz f�r Markenrechte in Deutschland.

II. Zust�ndigkeit

56 1. Das Landgericht N�rnberg-F�rth ist sachlich zust�ndig, � 140 Abs. 1 MarkenG. Es handelt sich um eine Kennzeichenstreitsache, da die Kl�gerin Anspr�che aus Marken geltend macht. Der Umstand, dass die Kl�gerin ihre Anspr�che hilfsweise auf UWG st�tzt, hat keinen Einfluss auf die gegebene Zust�ndigkeit, � 141 MarkenG.

57 2. Das Landgericht N�rnberg-F�rth ist international zust�ndig, Art. 7 Nr. 2, 8 Nr. 1 EuGVVO. Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Anspr�che aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das sch�digende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Die Kl�gerin macht vorliegend die Verletzung deutscher Markenrechte geltend. Die Lieferung des Testkaufs erfolgte durch die Beklagte zu 2) nach M. (vgl. Rechnung LSG 2). Die Zust�ndigkeit ist auch f�r aufgrund von Begehungsgefahr bestehende Anspr�che gegeben. Dass die Ware zwar nach M., nicht aber auch in den hiesigen Gerichtsbezirk geliefert worden w�re, wurde nicht behauptet.

58 3. Das angerufene Gericht ist �rtlich zust�ndig, � 140 Abs. 2 MarkenG, � 32 ZPO. Die Beklagte zu 1) bietet die streitgegenst�ndlichen Produkte �ber ihre Webseite auch deutschen Kunden an, wie der Hinweis „SHIPPING TO GERMANY“ auf der Webseite der Beklagten zu 1) verdeutlicht. Vorliegend lieferte sie den Testkauf durch die Beklagte zu 2) nach M., somit grunds�tzlich innerhalb der gesamten Bundesrepublik und also auch im hiesigen Gerichtsbezirk (vgl. Anlage LSG 2). Es wurde nicht behauptet, dass eine Lieferung zwar nach M., nicht aber in den hiesigen Gerichtsbezirk erfolgen w�rde.

59 4. Die Kammer f�r Handelssachen ist funktionell zust�ndig, �� 95 Abs. 1 Nr. 4 lit. c, 96 Abs. 1 MarkenG.

III. Bestimmtheit des Klageantrags

60 Die Klageantr�ge sind ausreichend bestimmt.

61 Nach � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und nach � 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Pr�fungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht ersch�pfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung dar�ber �berlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 – I ZR 82/08 –, juris Rn. 12).

62 Nach dem Unterlassungsantrag soll den Beklagten untersagt werden, Bekleidung anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder einzuf�hren oder auszuf�hren sowie zu bewerben, die mit einer Streifen-Kennzeichnung gem�� den eingef�gten Abbildungen versehen sind. Weil die Kl�gerin in ihrem Unterlassungsantrag auf die konkrete Verletzungsform Bezug nimmt, ist der Antrag hinreichend bestimmt (BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 – I ZR 82/08 –, juris Rn. 12; BGHZ 156, 126, 131 f. – Farbmarkenverletzung I).

IV. Feststellungsinteresse bzgl. des Feststellungsantrags, � 256 ZPO

63 Das nach � 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Die Klagepartei kann die von ihr behaupteten Schadensersatzanspr�che erst nach Erteilung der beantragten Ausk�nfte beziffern. Der Kl�gerin droht eine gegenw�rtige Gefahr der Unsicherheit dadurch, dass die Beklagten eine Verpflichtung zum Schadensersatz bestreiten. Au�erdem hemmt der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj�hrung, � 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, woran die Kl�gerin ein berechtigtes Interesse hat.

C. Begr�ndetheit

64 Die Klage ist unbegr�ndet.

65 Der Kl�gerin stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Unterlassungs-, Auskunfts- und Feststellungsanspr�che unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht nach � 14 Abs. 5, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 6 MarkenG und �� 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 5 Abs. 2, 4 Nr. 3 UWG. Daher waren die Vers�umnisurteile aufzuheben, und die Klage war abzuweisen, � 343 S. 2 ZPO.

I. Anspr�che nach dem MarkenG

66 Ein Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung der Klagemarken besteht nicht, � 14 Abs. 5 S. 1 MarkenG. Demzufolge stehen der Kl�gerin keine Auskunfts-, Schadensersatz- bzw. Herausgabeanspr�che nach �� 14 Abs. 6, 19 MarkenG, 812 BGB zu. Es fehlt an einer markenm��igen Benutzung (siehe nachfolgend Ziff. C.I.1.) der angegriffenen Streifenkennzeichnung bzw. an einer gedanklichen Verkn�pfung (siehe unten Ziff. C.I.2).

67 1. Ein Unterlassungsanspruch besteht nicht aus � 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG.

68 Nach dieser Vorschrift ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im gesch�ftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr �hnlich ist und f�r Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen �hnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und f�r das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschlie�t, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

69 a) Vorliegend kann es dahinstehen, ob die Voraussetzungen des Schutzes als Benutzungsmarke gem�� � 4 Nr. 2 MarkenG f�r die geltend gemachte „horizontale Drei-Streifen-Kennzeichnung“ (Klagemarke 1) und die „traditionelle Drei-Streifen-Kennzeichnung“ (Klagemarke 3) vorliegen. Denn es fehlt jedenfalls f�r einen Anspruch aus � 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 MarkenG an einer markenm��igen Benutzung der angegriffenen Kennzeichnung.

70 Nach st�ndiger Rechtsprechung des Europ�ischen Gerichtshofs kann der Inhaber einer Marke der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens f�r Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, f�r die die Marke eingetragen ist, nur widersprechen, wenn diese Benutzung eine der Funktionen der Marke beeintr�chtigen kann. Zu den Funktionen der Marke geh�ren neben der Hauptfunktion, der Gew�hrleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung, auch ihre anderen Funktionen wie unter anderem die Gew�hrleistung der Qualit�t der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (vgl. EuGH GRUR 2010, 841 – Portakabin/Primakabin; GRUR 2010, 445 – Google France und Google). Wenn die Benutzung des mit der Marke identischen Zeichens keine der Funktionen der Marke beeintr�chtigt, kann der Markeninhaber sie nicht untersagen (EuGH GRUR 2010, 841 – Portakabin/Primakabin). Die Verwendung eines Zeichens zu rein beschreibenden Zwecken stellt nach der Markenrichtlinie keine Verletzung dar (EuGH GRUR 2003, 55 – Arsenal FC).

71 Nach st�ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine rechtsverletzende Benutzung eines Zeichens vor, wenn dieses durch den Dritten markenm��ig oder – was dem entspricht – als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeintr�chtigt oder beeintr�chtigen kann (BGH GRUR 2019, 522 – SAM; GRUR 2018, 924 – ORTLIEB; GRUR 2015, 1201 – Sparkassen-Rot/Santander-Rot). F�r die Frage der zeichenm��igen Benutzung eines Zeichens kommt es nicht auf dessen Zweckbestimmung durch den Verwender, sondern allein darauf an, ob ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs das Zeichen auch als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb versteht (BGH GRUR 2019, 522 Rn. 26 – SAM; GRUR 2009, 484 Rn. 61 – METROBUS). Ob dies der Fall ist, ist nach den Umst�nden des Einzelfalls zu beurteilen (BGH GRUR 1988, 307- Gaby). Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (vgl. EuGH, GRUR 2008, 698 Rn. 64 – O2Hutchison; BGH, GRUR 2002, 809, – FR�HST�CKS-DRINK I; GRUR 2010, 838 Rn. 20 – DDR-Logo; GRUR 2012, 1040 Rn. 19 – pjur/pure; GRUR 2017, 520 – MICRO COTTON). Bei der Beurteilung, ob ein Zeichen in Verkaufsangeboten, in Katalogen oder im Internet als Herkunftshinweis erkannt wird, sind diese Angebote in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen (BGH, GRUR 2019, 1289 Rn. 33 – Damen Hose MO).

72 Abzustellen ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem ma�geblichen Warensektor, insbesondere die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren �blicherweise verwendet werden (vgl. BGH, GRUR 2004, 865 – Mustang). Im Bekleidungssektor gibt es verschiedene Kennzeichnungsgewohnheiten. Ob der Verkehr ein auf einem Bekleidungsst�ck angebrachtes Zeichen als Hinweis auf die Herkunft des Bekleidungsst�cks oder als blo�es dekoratives Element auffasst, kann nach der Art und der Platzierung des Zeichens variieren (BGH GRUR 2018, 932 Rn. 18 – #darferdas?). Bei Bildern, Motiven, Symbolen und W�rtern, die auf der Vorderseite oder der R�ckseite von Bekleidungsst�cken angebracht sind, geht der Verkehr nicht generell davon aus, es handele sich um einen Herkunftshinweis; ob dies der Fall ist, bedarf vielmehr einer Beurteilung im jeweiligen Einzelfall (BGH, GRUR 2010, 838 Rn. 20 – DDR-Logo; GRUR-RR 2010, 359 – CCCP; GRUR 2017, 730 Rn. 22 – Sierpinski-Dreieck). Dagegen wird der Verkehr in Zeichen, die sich auf eingen�hten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsst�cken befinden, regelm��ig einen Herkunftshinweis sehen (BGH GRUR 2018, 932 Rn. 18 – #darferdas?; GRUR 2008, 1093 Rn. 22 – Marlene-Dietrich-Bildnis I; GRUR 2017, 730 Rn. 22 – Sierpinski-Dreieck). Erforderlich ist jedoch in jedem Einzelfall die positive Feststellung, dass der angesprochene Verkehr in der konkret in Rede stehenden Art der Verwendung einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller des in Rede stehenden Kleidungsst�cks erblickt (BGH GRUR 2019, 1289 – Damen Hose MO).

73 b) F�r die Beurteilung der Verkehrsauffassung ist grds. auf die mutma�liche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verst�ndigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Die Feststellung des markenm��igen Gebrauchs obliegt der Beurteilung des Tatrichters. Die Einholung eines demoskopischen Gutachtens ist insbesondere dann nicht veranlasst, wenn die Mitglieder der Kammer zu den angesprochenen Verkehrskreisen geh�ren (BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 – I ZR 82/08 –, juris Rn. 23; Str�bele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, � 14 Rn. 142 m.w.Nw.).

74 Das hier in Rede stehende Oberbekleidungsst�ck der Beklagten und dessen Bewerbung richtet sich an potenzielle K�ufer von Oberbekleidung aus dem Luxussegment in Deutschland, da der Preis 1.310,00 Euro (vgl. Rechnung LSG 2) bzw. 1.400,00 Euro betr�gt (vgl. Screenshot der Webseite S. 53 des Schriftsatzes vom 04.10.2022 = Bl. 145 d.A.). Bei teuren G�tern oder Luxuswaren beschr�nkt sich der angesprochene Verkehr auf diejenigen Verkehrsteilnehmer, die auf Grund ihrer Einkommenssituation in der Lage sind, solche Waren nachzufragen (Fezer/B�scher/Obergfell, UWG, � 5 Rn. 209; BGH GRUR 1955, 37). Zu dem angesprochenen Personenkreis geh�ren auch die Mitglieder der Kammer, so dass die Kammer die Auffassung dieses Verkehrskreises aus eigener Sachkunde beurteilen kann. Die angesprochenen Verkehrskreise sind im Bereich der hochpreisigen Luxusg�ter besonders aufmerksam. Der Einholung eines Sachverst�ndigengutachtens bedarf es daher nicht.

75 c) Gemessen an diesen Ma�st�ben sieht im vorliegenden Fall der angesprochene Verkehr die angegriffene Kennzeichnung der Beklagten nicht als einen Hinweis auf die Herkunft der Ware, sondern als reine Verzierung. F�r die Kammer ist es unter Ber�cksichtigung der nachfolgend dargestellten Umst�nde des Einzelfalls fernliegend, dass – wie von der Rechtsprechung gefordert – ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in der angegriffenen Gestaltung den Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen sieht.

76 aa) F�r die Beurteilung der Frage der markenm��igen Benutzung sind vorliegend nicht allein die Lichtbilder ma�geblich, welche die Kl�gerin in ihren Klageantr�gen Ziff. I und IV verwendet, sondern die Screenshots von der Webseite der Beklagten zu 1), in welche die Lichtbilder aus den Klageantr�gen eingebettet sind (vgl. Screenshot S. 22 der Klageschrift = Bl. 22 d.A. sowie Screenshot S. 53 des Schriftsatzes vom 04.10.2022 = Bl. 145 d.A.). Unstreitig stammen die Lichtbilder aus den Klageantr�gen Ziff. I und IV von der Webseite der Beklagten zu 1) www.th....com, wie sich aus dem Vortrag der Klageschrift und der Inaugenscheinnahme des Screenshots auf S. 22 der Klageschrift entnehmen l�sst (vgl. Screenshot S. 22 der Klageschrift = Bl. 22 d.A.).

77 Wie oben ausgef�hrt, wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt. Bei der Beurteilung, ob ein Zeichen in Verkaufsangeboten, in Katalogen oder im Internet als Herkunftshinweis erkannt wird, sind diese Angebote in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen (BGH, GRUR 2019, 1289 Rn. 33 – Damen Hose MO). Das bedeutet, dass nicht – wie auf den Lichtbildern im Klageantrag zu sehen – nur das Produkt mit dem angegriffenen Zeichen isoliert zu betrachten ist, sondern dass vielmehr das Verkaufsangebot in seiner Gesamtheit, mithin die Webseite der Beklagten zu 1), von der die Lichtbilder aus den Klageantr�gen stammen, in den Blick zu nehmen ist.

78 Die in den Klageantr�gen verwendeten Lichtbilder w�ren nur dann f�r die Pr�fung der markenm��igen Benutzung allein ma�geblich, wenn die Beklagte zu 1) die Strickjacke im gesch�ftlichen Verkehr genau so, d.h. ohne Angabe weiterer Herkunftszeichen bewerben und zum Kauf anbieten w�rde. Eine Benutzung im gesch�ftlichen Verkehr liegt aber nur dann vor, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen T�tigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (BGH GRUR 2019, 1289 Rn. 14 – Damen Hose MO). Es ist von der Kl�gerin nicht dargelegt, dass das angegriffene Zeichen von der Beklagten zu 1) genau so wie auf den Lichtbildern im Klageantrag ohne irgendeine Nennung des Herstellers „THOM BROWNE“ beworben bzw. angeboten wurde. Insoweit w�rde es f�r diese konkret behauptete Verletzungshandlung (Werben mit den im Klageantrag enthaltenen Lichtbildern ohne jegliche Angabe des Herstellers) an einer Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr fehlen.

79 Soweit die Kl�gerin unter Berufung auf die Entscheidung „Arsenal“ des EuGH (GRUR 2003, 55, 58 Tz. 53 ff. – Arsenal) hiergegen einwendet, dass die betreffende Kapuzenjacke mit dem angegriffenen Zeichen beispielsweise auch nach einem Kauf in der �ffentlichkeit von einer Person getragen werden und es dadurch zu einer Verwechslung der Hersteller kommen k�nnte (sog. post-sale-confusion), ist dem entgegenzuhalten, dass ein solches Verhalten nach Kaufvertragsschluss nicht im gesch�ftlichen Verkehr erfolgt. Nach � 14 Abs. 2 MarkenG k�nnen jedoch nur Handlungen im gesch�ftlichen Verkehr untersagt werden.

80 Davon unabh�ngig hat der EuGH in seiner Entscheidung „PICASSO/PICARO“ eine Verwechslungsgefahr nach dem Zeitpunkt des Erwerbs mit der Begr�ndung abgelehnt, dass sich der f�r den Zeichenvergleich ma�gebliche Aufmerksamkeitsgrad nach den Verh�ltnissen bei der Wahrnehmung zum Erwerbszeitpunkt richten solle und der hohe Aufmerksamkeitsgrad beim Erwerb eines PKW eine Verwechslungsgefahr zwischen „PICASSO“ und „PICARO“ nicht aufkommen lasse (EuGH GRUR 2006, 237, 240 Tz. 47 f. – PICASSO/PICARO). Auch der BGH hat betont, dass f�r die Beurteilung der Zeichen�hnlichkeit und Verwechslungsgefahr es in erster Linie auf die Kaufsituation ankomme (BGH GRUR 2012, 930, 935 Tz. 53 – Bogner B/Barbie B).

81 Im Streitfall werden die in den Klageantr�gen verwendeten Lichtbilder mit dem angegriffenen Zeichen auf der Webseite der Beklagte zu 1) und damit im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen T�tigkeit benutzt, weil die Beklagte zu 1) das Oberteil mit dem angegriffenen Zeichen auf ihrer Internetseite zum Verkauf anbietet. Zugunsten der Kl�gerin wird aufgrund ihrer Begr�ndung der Klageantr�ge in der Klageschrift und der dort erfolgten Abbildung eines Screenshots der Webseite der Beklagten zu 1) mit den in den Klageantr�gen verwendeten Lichtbildern angenommen, dass sie diese im Kontext der Webseite der Beklagten zu 1) (vgl. Screenshot S. 22 der Klageschrift = Bl. 22 d.A. sowie Screenshot S. 53 des Schriftsatzes vom 04.10.2022 = Bl. 145 d.A.) bzw. eine Pr�sentation des Kleidungsst�cks in der Verkaufssituation in einem Ladengesch�ft als Verletzung angreift.

82 bb) Aufgrund der Inaugenscheinnahme des angegriffenen Kleidungsst�cks auf der Webseite der Beklagten zu 1) (vgl. Screenshot S. 22 der Klageschrift = Bl. 22 d.A. sowie Screenshot S. 53 des Schriftsatzes vom 04.10.2022 = Bl. 145 d.A.) l�sst sich feststellen, dass die Webseite www.th....com lautet, die Domain mithin aus dem Namen des Herstellers (Thom Browne) besteht, und dass auf der Webseite zentral mittig �ber den Produktbildern in Gro�buchstaben hervorgehoben und somit blickfangm��ig ein weiteres Mal der Hersteller „THOM BROWNE“ benannt ist (vgl. auch die Anlagen B14 – B17, B40). Das Zeichen „THOM BROWNE“ weist keine beschreibenden Ankl�nge auf und ist von Haus aus kennzeichnungskr�ftig und damit f�r den Verkehr klar als Produktmarke erkennbar.

83 In der m�ndlichen Verhandlung wurde das Verletzungsmuster aus dem Testkauf, die Kapuzenjacke (Anlage LSG 5) in Augenschein genommen. Hierbei konnte die Kammer neben den vier parallelen wei�en Ringen auf dem linken schwarzen �rmel (aus Tr�gersicht) feststellen, dass das relativ schwere Kleidungsst�ck aus Waffelstrick besteht und an der �blichen Stelle auf der Innenseite am Nackenbereich �ber ein deutlich sichtbares, wei�es, eingen�htes Etikett mit der aufgestickten Herstellerkennzeichnung „THOM BROWNE“ verf�gt, was die Beklagten auch durch entsprechende Screenshots dargelegt haben (vgl. S. 210 f. des Schriftsatzes vom 13.06.2024 = Bl. 1674 d.A.). Der Hersteller „THOM BROWNE“ ist auf diesem zentriert in deutlich wahrnehmbaren, schwarzen, etwa einen halben Zentimeter gro�en Gro�buchstaben benannt. Auf dem Etikett befindet sich unter der Herstellerangabe nur noch in deutlich kleinerer Schrift die Ortsangabe „NEW YORK“ (vgl. Anlage LSG 5). Der Verkehr wird in dem Zeichen („THOM BROWNE“), das sich auf dem eingen�hten Etikett auf der Innenseite befindet (vgl. Anlage LSG 5), zweifelsfrei einen Herkunftshinweis sehen (vgl. BGH GRUR 2018, 932 Rn. 18 – #darferdas?). Ebenso wird er in dem Zeichen („THOM BROWNE“), das blickfangm��ig auf der Webseite der Beklagten zu 1) angebracht ist, sowie in dem Zeichen, aus dem die URL (www.th....com) ma�geblich besteht, ohne jeden Zweifel einen Herkunftshinweis erblicken. Sowohl die Webseite der Beklagten zu 1) (bei einem Online-Kauf) als auch die Strickjacke selbst (z.B. bei einem Kauf im Gesch�ft) weisen somit eindeutige Hinweise auf den Hersteller auf. Diese Zeichen sind bei der Pr�fung der markenm��igen Verwendung zu ber�cksichtigen, da das jeweilige Angebot nach der Rechtsprechung des BGH in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen ist. Die Kl�gerin kann auch nicht mit dem Einwand geh�rt werden, dass in einem Ladengesch�ft die Strickjacke auf einem B�gel und in der Regel seitlich mit den Streifen nach vorne pr�sentiert w�rde, so dass das Etikett von dem B�gel verdeckt und das Etikett bei der Seitenansicht nicht sichtbar w�re. Diese Auffassung vermag die Kammer nicht zu teilen. Erstens h�ngen Oberbekleidungsst�cke nicht immer auf B�geln, sondern liegen auch ausgebreitet oder zusammengelegt auf Regalen oder Tischen. Zweitens ergab die Inaugenscheinnahme des Testkaufs (Anlage LSG 5), dass die Herstellerkennzeichnung auf dem eingen�hten wei�en Etikett auf schwarzem Hintergrund auch dann noch sichtbar ist, wenn der Rei�verschluss vollst�ndig nach oben gezogen ist. Drittens gibt es auch B�gel, die das Etikett nicht verdecken, wie es bei dem B�gel des Gerichts w�hrend der m�ndlichen Verhandlung der Fall war. Viertens ist davon auszugehen, dass dem Verkehr beim Betrachten des Kleidungsst�cks in einem Gesch�ft das auch aufgrund der Kontrastierung zum Untergrund deutlich sichtbare Etikett nicht verborgen bleibt, z.B. wenn er die Jacke anprobieren m�chte.

84 Die Anbringung einer zus�tzlichen markenm��ig verwendeten Kennzeichnung (Etikett mit Herstellerbezeichnung; Herstellerangabe auf der Webseite des Herstellers) mag die markenm��ige Verwendung eines daneben verwendeten Zeichens (hier die vier Streifen bzw. Ringe auf dem �rmel) zwar nicht von vornherein ausschlie�en. Der Verkehr wird allerdings dann, wenn neben der Streifendekoration ein weiterer Herstellerhinweis vorliegt, Zweifel bekommen, ob angesichts dessen auch den Streifen bzw. Ringen noch ein Herkunftshinweis zukommen soll. Er wird dies umso weniger annehmen, je un�bersehbarer und unzweideutiger eine Herstellerkennzeichnung die Blicke auf sich zieht und je weiter sich die Streifenornamentik von der Ausgestaltung entfernt, welche ihm als die Kennzeichnungspraxis eines gro�en Sportartikelherstellers bekannt ist (vgl. OLG K�ln GRUR-RR 2006, 360 – Sportjacken mit 2-�rmelstreifen).

85 Es liegen eindeutige Hinweise auf den Hersteller vor. Sowohl in der URL (www.th....com) als auch auf der Webseite selbst ist oben in der Mitte der Hersteller „THOM BROWNE“ deutlich sichtbar benannt. Auch auf dem Kleidungsst�ck ist der Hersteller deutlich wahrnehmbar auf dem eingen�hten Etikett bezeichnet. Der Verkehr sieht in dem Zeichen, das sich auf einem eingen�hten Etikett auf der Innenseite von Bekleidungsst�cken befindet, regelm��ig einen Herkunftshinweis (BGH GRUR 2017, 730, 732 Tz. 22; BGH GRUR 2018, 923, 934 Tz. 18 – #darfderdas? I; BGH GRUR 2019, 522, 526 Tz. 42 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Tz. 25 – Damen Hose MO; BGH GRUR 2020, 411, 412 Tz. 13 – #darfderdas? II). Der Verkehr wird daher, soweit er sich �berhaupt angesichts der Streifen bzw. Ringe an die Marken der Kl�gerin erinnert f�hlen sollte, jedenfalls bei zus�tzlicher Wahrnehmung der Herstellerangabe auf dem Etikett oder auf der Webseite der Beklagten zu 1) sicher sein, dass nur diese die Funktion haben soll, auf den Hersteller hinzuweisen.

86 Die �hnlichkeit der hier angegriffenen Streifen bzw. Ringe mit denen der Klagemarke 1 bzw. der Kennzeichnung in der Anlage LSG 6 als Beispiel zur Klagemarke 1 ist f�r den hier angesprochenen, besonders aufmerksamen Verkehr gering. So verf�gt das angegriffene Zeichen �ber vier statt drei parallele Ringe bzw. Streifen um den Oberarm. Bei einem Vergleich der Streifenbreite zwischen den Streifen der Anlagen LSG 5 und LSG 6 bzw. der Zeichnung zur Klagemarke 1 f�llt auf, dass die angegriffenen wei�en Ringe zwar auch parallel um den Oberarm herum verlaufen, sie aber etwa doppelt so breit sind wie diejenigen der Klagemarke 1 bzw. Anlage LSG 5, w�hrend der Abstand zwischen den Streifen bei beiden in etwa gleich ist, wodurch insgesamt ein anderer Gesamteindruck entsteht. Weil die angegriffenen Ringe deutlich breiter sind, bedecken diese einen gr��eren Bereich des Oberarms und wirken damit deutlich gro�fl�chiger, n�mlich fast doppelt so gro�. Das angegriffene Muster wirkt aufgrund seiner Gr��e und Position wie eine Art breite Armbinde.

87 Eine geringe Zeichen�hnlichkeit sieht auch das EuG. Das EuG f�hrte in seiner Entscheidung vom 19.06.2019, Az. T-307-17, ECLI:ECLI:EU:T2019:427, BeckRS 2019, 11610, Tz. 70 ff. betreffend das dort in Rede stehende Drei-Streifen-Zeichen der Kl�gerin aus, dass angesichts der extremen Einfachheit der Marke selbst leichte �nderungen der Marke Abweichungen darstellen, die nicht geringf�gig sind, so das die ge�nderte Form nicht als der eingetragenen Form der Marke insgesamt gleichwertig betrachtet werden kann. Weiter urteilt das EuG, dass je einfacher eine Marke ist, desto weniger ist sie geeignet, Unterscheidungskraft zu entfalten, und desto eher kann eine �nderung der Marke eines ihrer wesentlichen Merkmale beeintr�chtigen und somit die Wahrnehmung der Marke durch die ma�geblichen Verkehrskreise ver�ndern, zumal der hier angesprochene Verkehr auch noch besonders aufmerksam ist.

88 Eine �hnlichkeit der hier angegriffenen vier Ringe mit den vertikalen drei Streifen der Kl�gerin (Klagemarken 2 und 3) liegt nicht vor. Die sich insoweit gegen�ber stehenden Streifenkennzeichnungen sind vielmehr un�hnlich. Insbesondere die Positionen der Kennzeichnungen sind komplett unterschiedlich. W�hrend bei den Klagemarken 2 und 3 die Streifen entlang der Au�enseite des �rmels, mithin vom Hals bis zum Handgelenk, verlaufen, f�hrt die streitgegenst�ndliche Gestaltung allein um den Oberarm herum und ist damit deutlich k�rzer. Die angegriffene Kennzeichnung verf�gt zudem �ber vier statt drei parallele, kontrastierende Ringe. Die vier Ringe sind zudem deutlich breiter als die drei schmalen Streifen der Kl�gerin, weshalb das angegriffene Muster deutlich gro�fl�chiger, �hnlich einer Armbinde wirkt (s.o.). Der Umstand, dass die zu vergleichenden Zeichen einzelne Schnittpunkte auf der Au�enseite am Oberarm aufweisen, weil sie sich dort punktuell �berschneiden, f�hrt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die Position der Zeichen in den Klagemarken 2 und 3 und in der angegriffenen Gestaltung sind grundlegend anders. Zus�tzlich weist die Klagemarke 2 ein umgekehrtes Farbschema, n�mlich schwarze Streifen auf wei�em Hintergrund auf, was ebenfalls eine nicht unerhebliche Abweichung darstellt.

89 Angesichts dieser nur sehr geringen �hnlichkeit (horizontale Streifen, Klagemarke 1) bzw. Un�hnlichkeit (vertikale drei Streifen der Klagemarken 2 und 3) wird der Verkehr nicht allein aufgrund des Umstandes, dass die Klagemarken Streifen bzw. Ringe aufweisen und diese im Falle der horizontalen Streifen am �rmel positioniert sind, annehmen, neben dem eindeutigen in seiner Markenfunktion wahrnehmbaren „THOM BROWNE“ komme auch den Streifen die Funktion zu, ihn auf die Herkunft der Oberbekleidung hinzuweisen, m�gen auf dem Sektor der Sport- und Freizeitbekleidung auch die Anbringung von Zweitkennzeichen �blich sein. Kleinere Abweichungen mag der Verkehr vernachl�ssigen und er wird durchaus in Betracht ziehen, dass Markeninhaber ihre Marken geringf�gig abwandeln. Hier f�hren indes die Abweichungen zu einem ganz anderen visuellen Eindruck des Zeichenmusters und rufen dem Verkehr gerade nicht die Drei-Streifen-Kennzeichnung der Kl�gerin in Erinnerung.

90 Aufgrund des bereits vorhandenen, deutlichen Hinweises auf den Hersteller „THOM BROWNE“ hat der Verkehr somit keinen Anlass, in den wei�en Streifen bzw. Ringen auf dem �rmel einen weiteren Herkunftshinweis zu erblicken.

91 cc) Es mag den Kennzeichnungsgewohnheiten der Kl�gerin entsprechen, ihre Sportkleidung mit drei gleich breiten und jeweils gleich voneinander in etwa streifenbreit beabstandeten, gleichfarbigen Streifen zu versehen. Auch mag der Verkehr angesichts dieser Kennzeichnungspraxis der Kl�gerin daran gew�hnt sein, in Drei-Streifen-Kennzeichnungen auf Bekleidungsst�cken mitunter einen Herkunftshinweis zu sehen (vgl. BGH GRUR 2001, 158 – Drei-Streifen-Kennzeichnung). Dies f�hrt aber nicht zu der Annahme, dass jedes am �rmel angebrachte Streifenmuster, unabh�ngig von seiner konkreten Ausgestaltung und unabh�ngig von der sonstigen Gestaltung des Kleidungsst�cks zwingend oder zumindest, was ausreichend ist, von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise als Herkunftshinweis verstanden wird. Denn dem Verkehr sind nicht nur die Kennzeichnungsgewohnheiten der Kl�gerin bekannt. Er wei�, worauf die Beklagte unter Verweis auf die als Anlagen B6, B7, B37, B52 ff., B88, B99, B102 vorgelegten Kleidungsst�cke hingewiesen hat, n�mlich dass andere Hersteller von Sport- und Freizeitkleidung Ringe, Streifen und/oder Streifenmuster am �rmel als rein dekorative Elemente verwenden. Es ist allgemein bekannt, dass Streifenmuster zu Dekorationszwecken in der Bekleidungsbranche Verwendung finden (vgl. auch OLG K�ln GRUR-RR 2006, 360). Dabei geht es nicht um die Frage, ob diese Verwendungen geeignet sind, die Kennzeichnungskraft der hier vorgebrachten Klagemarken zu schw�chen. Daher kommt es nicht auf die Marktpr�senz, Umsatzzahlen, etc. an. Entscheidend ist, dass dem Verkehr bekannt ist, dass (irgendwie gestaltete) Streifen bzw. Ringe am Oberarm auch nur zu reinen Dekorationszwecken verwendet werden. Dies haben die Beklagten durch die angef�hrten Beispiele, welche Verkaufsangebote auf deutschsprachigen Webseiten zum Gegenstand haben, zur �berzeugung des Gerichts nachgewiesen, auch wenn einzelne Artikel zum Zeitpunkt des Screenshots und/oder des Anklickens des jeweiligen Links nicht mehr verf�gbar oder vorr�tig gewesen sein sollten. Daran dass diejenigen Kleidungsst�cke, die auf deutschsprachigen Webseiten gem�� den Screenshots zum Verkauf angeboten wurden und/oder werden, auch in Deutschland vertrieben wurden und/oder werden, hat die Kammer aufgrund der Gestaltung der jeweiligen Webseiten in deutscher Sprache keine Zweifel. Der Kammer ist zudem aus eigener Anschauung bekannt, dass sich eine Vielzahl von Kleidungsst�cken auf dem Markt befindet und auch in nicht unerheblicher Zahl getragen wird, auf denen im Bereich des Oberarmes Streifenmuster als Verzierung angebracht sind.

92 Dass es hingegen eine g�ngige Kennzeichnungspraxis gibt, Kleidungsst�cke am Oberarm mit den Oberarm umlaufenden Zeichen als Herkunftshinweis zu versehen, hat die Kl�gerin nicht zur �berzeugung des Gerichts nachweisen k�nnen. Soweit einzelne Hersteller – wie die Kl�gerin beispielhaft auf S. 65 ff. des Schriftsatzes vom 30.12.2022 (= Bl. 398 ff. d.A.) und in der Anlage LSG 38 aufgezeigt hat – in die Streifenmuster ihre Marken einbetten, kommt diesen Zeichen ihre Eignung zum Herkunftshinweis nicht aufgrund ihrer Position oder Ausrichtung auf dem Oberarm zu, sondern aufgrund der den jeweiligen Zeichen von Haus aus zukommenden, von der Position auf der Kleidung g�nzlich unabh�ngigen Kennzeichnungskraft der Wort- und/oder Bildmarken/Logos der Hersteller (vgl. PUMA-Schriftzug, Swoosh von Nike, Gucci-Logo, HERMES-Schriftzug, Montcler-Logo, etc.). Bei den von der Kl�gerin vorgetragenen Beispielen findet sich bis auf vielleicht zwei bis drei Ausnahmen kein Modell, bei dem die Kennzeichnung um den kompletten Oberarm herumf�hrt. Dies ist weder bei dem Modell von Puma noch bei dem von Hermes noch bei dem von Prada ausreichend ersichtlich, was aber letztlich dahinstehen kann. Denn selbst wenn es bei diesen Modellen der Fall w�re, w�rde dies noch keine entsprechende Kennzeichnungsgewohnheit belegen. Bei den von der Kl�gerin vorgestellten Modellen (S. 65 ff. des Schriftsatzes vom 30.12.2022 = Bl. 398 ff. d.A. und Anlage LSG 38) erwecken die Kennzeichnungen – im Gegensatz zum hier angegriffenen Muster – gerade nicht den Eindruck einer reinen Verzierung. Es handelt sich hierbei auch nicht um Abwandlungen bekannter Marken. Ein am Oberarm angebrachtes Streifenmuster ist kein Alleinstellungsmerkmal der Kl�gerin. Auch die von der Kl�gerin behaupteten Verk�ufe von Oberbekleidungsst�cken mit drei Streifen bzw. Ringen (LSG 34) begr�nden – die Zahlen einmal als wahr unterstellt – auch in Zusammenhang mit den vorgetragenen Werbema�nahmen aufgrund der gro�en Vielzahl verschiedener Hersteller noch keine entsprechende Kennzeichnungspraxis f�r den hier betreffenden Warensektor. Daf�r sind die vorgetragenen Verkaufszahlen nach Auffassung der Kammer zu gering. Es kann somit nicht positiv festgestellt werden, dass der Verkehr gewohnt w�re, horizontal um den Oberarm herumlaufende Zeichen als Herkunftshinweis wahrzunehmen.

93 dd) Soweit die Kl�gerin argumentiert, dass die angegriffene Kennzeichnung blickfangm��ig hervorgehoben sei und deshalb eine markenm��ige Benutzung vorliege, ist zu entgegnen, dass allein eine blickfangartige Herausstellung f�r sich genommen nicht ausreicht, um einen markenm��igen Gebrauch zu bejahen. Dies liegt daran, dass eben auch dekorative Elemente h�ufig in dieser Weise hervorgehoben werden (Ingerl/Rohnke/Nordemann, Markengesetz, 4. Auflage 2023, � 14, Rn. 147).

94 ee) Das Ergebnis der seitens der Kl�gerin in Auftrag gegebenen Befragungen vermag – ungeachtet der Frage ihrer Verwertbarkeit und Belastbarkeit – die Annahme einer markenm��igen Benutzung nicht zu st�tzen. Das von der Kl�gerin vorgelegte Gutachten zur Verbraucherwahrnehmung einer Jacke mit vier geringelten Streifen bzw. wei�en Ringen (Anlage LSG 20) ist unbehelflich, weil den Befragten nur die im Klageantrag enthaltenen Lichtbilder gezeigt wurden, ohne dass aber das Etikett mit der Herstellerkennzeichnung „THOM BROWNE“ und/oder die Einbettung der Lichtbilder auf der Webseite der Beklagten zu 1) www.th....com mit der dort erkennbaren Herstellerkennzeichnung „THOM BROWNE“ sichtbar gewesen ist (vgl. S. 17 und 18 der Anlage LSG 20). Somit wurden den Befragten wesentliche Elemente, die f�r die Feststellung der markenm��igen Benutzung in den Blick zu nehmen gewesen w�ren, vorenthalten.

95 Das Gutachten ist aber auch deshalb unbehelflich, weil nicht die ma�geblichen Verkehrskreise befragt wurden. Bei der Auswahl der Befragten ist unber�cksichtigt geblieben, dass die hier in Rede stehende Strickjacke 1.310,00 € bzw. 1.400,00 € kostet (vgl. Rechnung LSG 2 bzw. Screenshot der Webseite S. 53 des Schriftsatzes vom 04.10.2022 = Bl. 145 d.A.) und es sich somit um einen Artikel aus dem Luxussegment handelt, der sich an K�ufer von Produkten aus dem Luxusmodesegment richtet, die besonders aufmerksam sind. Diese Einschr�nkung findet in den vorgelegten Gutachten keinen Niederschlag. Abgesehen davon, dass die Feststellung des markenm��igen Gebrauchs als Rechtsfrage der Beurteilung des Tatrichters obliegt und die Einholung eines demoskopischen Gutachtens in aller Regel und insbesondere dann nicht veranlasst ist, wenn die Mitglieder der Kammer, wie hier, zu den angesprochenen Verkehrskreisen geh�ren (Str�bele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, � 14 Rn. 142 m.w.Nw.), kann dem von der Kl�gerin vorgelegten Gutachten Anlage LSG 20 vor allem entnommen werden, dass auf die v�llig offene Frage, woran man denke, wenn man das Produkt sehe, nur 12,4% bzw. 13,0% „adidas“ als Antwort gaben (Anlage LSG 20). Hinsichtlich der weiteren Antworten „adidas-Kopie/nachgemachtes adidas/Fake adidas“ mit 2,4% bzw. 2,6%, „ein Streifen mehr als adidas“ mit 2,2%, „�hnlich wie adidas“ mit 2,0% bzw. 2,1%, „erinnert an adidas“ mit 1,4% bzw. 1,6% und „adidas mit 4 Streifen“ mit 0,9% bzw. 1,0% bleibt aufgrund der Formulierung unklar, ob die oder der Befragte die angegriffene Kennzeichnung als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sieht oder nicht. Als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sind noch die Antworten „K-Swiss“, „Nike“, „H& M“, „Thom Browne“ und „Puma“ zu sehen, deren Anteil jedoch jeweils unter 0,3% liegt.

96 Auf die Frage 2, ob die oder der Befragte „das Produkt mit irgendeinem oder mehreren Unternehmen bzw. Marken“ in Verbindung bringe, bejahten dies 36,5% bzw. 38,2%. Hier ist anzumerken, dass hier nach dem „Produkt“ und „einer Marke“ und nicht lediglich nach der Streifengestaltung gefragt wurde, was nach Auffassung der Kammer lenkend wirkt. Zudem ist – wie bereits oben ausgef�hrt – anzumerken, dass f�r die Frage der markenm��igen Benutzung das Angebot insgesamt in den Blick zu nehmen ist, was hier gerade nicht erfolgt ist, ebenso wenig wie die Befragung des ma�geblichen Verkehrskreises.

97 ff) Die Rechtsprechung fordert bei der Frage der markenm��igen Benutzung – wie oben ausgef�hrt –, dass „ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs“ in dem betroffenen Zeichen einen betrieblichen Herkunftshinweis sehen muss. Da sich in der Rechtsprechung zur origin�ren Unterscheidungskraft, zur Verkehrsgeltung aber auch zur lauterkeitsrechtlichen Irref�hrung ein relativ einheitliches Verst�ndnis zum „nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs“ herausgebildet hat, welches im Ausgangspunkt eine Quote von 20% bis 25% annimmt, liegt es nahe, eine vergleichbare Quote auch beim Verkehrsverst�ndnis zur markenrechtsrelevanten Benutzung zu verlangen. Diese Quote von 20% bis 25% ist jedoch in der Rechtsprechung nicht starr, sondern h�ngt immer von den Umst�nden des Einzelfalls ab und bezieht sich im Ausgangsszenario auf ein origin�r unterscheidungskr�ftiges Zeichen. Dies muss dann auch im Rahmen der markenrechtsrelevanten Benutzung gelten, so dass eine Quote von 20% bis 25% zu verlangen ist, wenn es sich um ein origin�r unterscheidungskr�ftiges Zeichens handelt. Treten indes weitere Umst�nde hinzu, die gegen eine Wahrnehmung als betrieblicher Herkunftshinweis sprechen k�nnten, wie ein beschreibender Anklang oder eine schwache Unterscheidungskraft, ist auch beim Merkmal der markenrechtsrelevanten Benutzung ein h�heres Quorum an den „nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs“ zu stellen. Vorliegend kommt den Klagemarken aufgrund ihrer Gestaltung aus einfachen und vorbekannten Elementen von Haus aus allenfalls eine geringe Unterscheidungskraft zu (vgl. OLG D�sseldorf, Urteil vom 28.05.2024, Az. 20 U 120/23, Rn. 117; EuG, Urteil vom 19.06.2019, Az. T-307/17 – Shoe Branding Europe; EuG, Urteil vom 4. Dezember 2015, Az. T-3/15 – K-Swiss/EUIPO Rn. 15; EuG, Urteil vom 15.12.2015, Az. T-64/15, Shoe Branding Europe BVBA/EUIPO Rn. 29; Entscheidung d. EUIPO Anlage B 33), weshalb das in dem Gutachten LSG 20 erreichte Quorum schon nicht ausreicht, um vorliegend annehmen zu k�nnen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Verkehrskreise die betreffenden Streifen bzw. Ringe als Herkunftshinweis auffasst.

98 gg) Wie oben ausgef�hrt, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Frage, ob der Verkehr ein Motiv nur als dekoratives Element oder (auch) als Herkunftshinweis auffasst, auch von der Kennzeichnungskraft und dem Bekanntheitsgrad der Klagemarke abh�ngen kann (BGH GRUR 2012, 618 Rn. 24 – Medusa), da die Kennzeichnungskraft des Zeichens auch die Verkehrsauffassung beeinflusst. Je kennzeichnungskr�ftiger und damit kennzeichenm��iger eine Bezeichnung von Hause aus ist, desto eher wird der Verkehr in ihrer Verwendung eine Kennzeichnung bzw. einen Herkunftshinweis sehen. Wie oben ausgef�hrt, sind die Klagemarken aufgrund ihrer Gestaltung aus einfachen und vorbekannten Elementen nach Auffassung der Kammer – sofern man sie mangels erheblicher Abweichung von der Norm oder Branchen�blichkeit �berhaupt als origin�r unterscheidungskr�ftig ansehen m�chte (vgl. Fezer MarkenR/Fesenmair, MarkenG, 5. Aufl. 2023, � 8 Rn. 221; EuG, Urt. v. 14. September 2009, Az. T-152/07, ECLI:ECLI:EU:T:2009:324, BeckRS 2009, 70997 – Geometrische Felder auf dem Ziffernblatt einer Uhr; EuG, Urt. v. 11. Juli 2013, Az. T-208/12, E-ECLI:CLI:ECLI:EU:T:2013:376, Tz. 33 – Rote Schn�rsenkelenden) – allenfalls origin�r schwach kennzeichnungskr�ftig. Die von der Kl�gerin behauptete Bekanntheit ihrer Klagemarken kann hier letztlich dahinstehen, weil diese zum einen nur einen im Rahmen der Gesamtabw�gung zu ber�cksichtigenden Gesichtspunkt darstellt, ob der Verkehr ein Muster als dekoratives Element oder auch als Herkunftshinweis auffasst, und zum anderen hier eine von der Kl�gerin durchgef�hrte Verkehrsbefragung zu dem in Rede stehenden Vier-Streifen-Muster vorliegt und sich in diesem Ergebnis letztlich die tats�chliche Bekanntheit der Klagemarken der Kl�gerin widerspiegelt. Somit bedarf es keiner weiteren Kl�rung, wie bekannt die Klagemarken tats�chlich sind. Der besonders aufmerksame und informierte Verkehrskreis kann hinreichend klar erkennen, dass es sich bei dem angegriffenen Zeichen nicht um die Klagemarken der Kl�gerin handelt.

99 hh) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Praxis des sog. Co-Brandings, was eine Form der Zusammenarbeit von etablierten Marken zur besseren Vermarktung ihrer Produkte darstellt. Ein sog. Co-Branding liegt vor, wenn der Verkehr eindeutig und unmissverst�ndlich beide etablierte Marken hinter den Produkten erkennt, wie sich anhand der von den Beklagten vorgetragenen Beispiele (Schriftsatz vom 04.10.2022, S. 38 f. = Bl. 130 f. d.A.; Schriftsatz vom 13.06.2024, S. 213 = Bl. 1677 d.A.) und anhand des von der Kl�gerin angef�hrten Beispiels (vgl. Lichtbilder auf S. 113-115 des Schriftsatzes vom 20.12.2023 = Bl. 987-989 d.A.) zeigt. Dies ist dem Verkehr aus seiner allgemeinen Marktwahrnehmung bekannt. Er wird bei Vorhandensein nur eines – unterstellt – unmittelbar als Marke wahrgenommen Herkunftshinweises, wie es vorliegend der Fall ist, nicht von einem Co-Branding ausgehen.

100 ii) Schlie�lich ist die Tatsache, dass die Beklagte zu 1) ihre Vier-Streifen-Kennzeichnung als Marke in der EU sch�tzen wollte, f�r die Frage der markenm��igen Verwendung ohne Belang, da es nicht auf die Intention des Verwenders, sondern auf das Verst�ndnis der angesprochenen Verkehrskreise ankommt. Der markenm��ige Gebrauch des angegriffenen Zeichens muss positiv festgestellt werden (vgl. BGH GRUR 2019, 522, 525 f. Tz. 41, 47 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1291 f. Tz. 25 – Damen Hose MO). Und ob er vorliegt, richtet sich nicht nach der Zweckbestimmung des Benutzers, sondern allein nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise (vgl. BGH GRUR 2002, 812, 813 – FR�HST�CKS-DRINK II; BGH GRUR 2015, 1201, 1209 Tz. 68 – Sparkassen-Rot/Santander-Rot; …22, 525 f. Tz. 42 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1291 f. Tz. 25 – Damen Hose MO).

101 2. Ein Unterlassungsanspruch besteht auch nicht aus � 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG.

102 Nach dieser Vorschrift ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im gesch�ftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein �hnliches Zeichen f�r Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertsch�tzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeintr�chtigt.

103 Unabh�ngig davon, ob sich die Kl�gerin auf eine bekannte Marke im Sinne des � 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG oder eine Notoriet�tsmarke im Sinne von � 4 Nr. 3 MarkenG berufen kann, fehlt es im Streitfall bereits an einer gedanklichen Verkn�pfung.

104 a) Voraussetzung f�r eine rechtsverletzende Benutzung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr �hnlichen Zeichens ist, dass die beteiligten Verkehrskreise die einander gegen�berstehenden Zeichen gedanklich miteinander verkn�pfen (EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 36 – L’Or�al/Bellure; GRUR 2009, 56 Rn. 30 – Intel Corporation/CPM United Kingdom; GRUR 2008, 503 Rn. 41 – adidas/Marca Mode; GRUR 2004, 58 Rn. 29 – Adidas/Fitnessworld).

105 Die im Wesentlichen dem Tatgericht obliegende Beurteilung der Frage, ob eine gedankliche Verkn�pfung gegeben ist, hat unter Ber�cksichtigung aller relevanten Umst�nde des konkreten Falls zu erfolgen, zu denen der Grad der �hnlichkeit der einander gegen�berstehenden Zeichen, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschlie�lich des Grades ihrer N�he, das Ausma� der Bekanntheit der Klagemarke, ihre origin�re oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr z�hlen (BGH GRUR 2020, 401 – �KO-Test I m.w.N.; Mielke in BeckOK Markenrecht, Kur/v. Bomhard/Albrecht, 38. Edition, Stand: 01.07.2024; � 14 MarkenG, Rn. 545).

106 b) Dass ein Zeichen von den beteiligten Verkehrskreisen nur als Verzierung wahrgenommen wird, steht f�r sich genommen der Annahme eines Anspruchs aus � 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 MarkenG nicht entgegen denn einer markenm��igen Benutzung bedarf es nicht. Wird das in Rede stehende Zeichen von den ma�geblichen Verkehrskreisen – wie hier – aber nur als Verzierung wahrgenommen, so stellen sie naturgem�� gerade keine gedankliche Verkn�pfung mit den Klagemarken her. Der Grad der �hnlichkeit zwischen dem angegriffenen Zeichen und den Klagemarken ist dann nicht hoch genug, um zu einer solchen Verkn�pfung zu f�hren (EuGH GRUR 2004, 58 Rn. 39 ff. – Adidas/Fitnessworld). Vielmehr legt die unterschiedliche Streifengestaltung nahe, dass die Parteien in keiner Verbindung miteinander stehen.

II. Anspr�che nach dem UWG

107 Der Unterlassungsanspruch ergibt sich schlie�lich nicht hilfsweise aus � 8 Abs. 1, � 3 Abs. 1, � 5 Abs. 2 UWG oder � 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, � 4 Nr. 3 UWG.

108 Ein Herkunftshinweis und damit wettbewerbliche Eigenart kann sich zwar auch durch die verwendete Kennzeichnung ergeben. Es entspricht aber der Rechtsprechung des BGH, dass bei der Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftst�uschungen Wertungswiderspr�che zum Markenrecht zu vermeiden sind. �ber das Lauterkeitsrecht darf dem Zeicheninhaber keine Rechtsposition einger�umt werden, die ihm nach dem Kennzeichenrecht nicht zukommt (BGH GRUR 2016, 965 – Baumann II; BGH GRUR 2018, 924 – Ortlieb; BGH GRUR 2018, 935 – goFit). Da die Kl�gerin die Bewerbung und den Vertrieb des hier angegriffenen Kleidungsst�cks markenrechtlich nicht verhindern kann, weil es an der erforderlichen markenm��igen Benutzung bzw. gedanklichen Verkn�pfung fehlt, ist auch eine Eignung zur Irref�hrung zu verneinen.

D.

109 Die nach dem Schluss der m�ndlichen Verhandlung eingereichten Schrifts�tze gaben keine Veranlassung zur Wiederer�ffnung der m�ndlichen Verhandlung, � 156 ZPO.

E. Nebenentscheidungen

110 I. Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1 ZPO.

111 II. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus � 709 ZPO.

112 III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf � 3 ZPO.

Leitsatz

Befindet sich die angegriffene Kennzeichnung auf einem Bekleidungsst�ck aus dem Luxussegment, beschr�nkt sich der angesprochene Verkehr auf diejenigen Verkehrsteilnehmer, die auf Grund ihrer Einkommenssituation in der Lage sind, solche Waren nachzufragen. Die angesprochenen Verkehrskreise sind im Bereich der hochpreisigen Luxusg�ter besonders aufmerksam. (Rn. 74) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Anbringung einer zus�tzlichen markenm��ig verwendeten Kennzeichnung (Etikett mit Herstellerbezeichnung; Herstellerangabe auf der Webseite des Herstellers) mag die markenm��ige Verwendung eines daneben verwendeten Zeichens (hier die vier Streifen bzw. Ringe auf dem �rmel) zwar nicht von vornherein ausschlie�en. Der Verkehr wird allerdings dann, wenn neben der Streifendekoration ein weiterer Herstellerhinweis vorliegt, Zweifel bekommen, ob angesichts dessen auch den Streifen bzw. Ringen noch ein Herkunftshinweis zukommen soll. Er wird dies umso weniger annehmen, je un�bersehbarer und unzweideutiger eine Herstellerkennzeichnung die Blicke auf sich zieht und je weiter sich die Streifenornamentik von der Ausgestaltung entfernt, welche ihm als die Kennzeichnungspraxis eines gro�en Sportartikelherstellers bekannt ist. (Rn. 84) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Keine Verletzung der "Drei-Streifen Marke" durch "Vier-Ringe-Kennzeichnung"

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