AG M�nchen, 2024-08-23, 161 C 12981/24

161 C 12981/24Court of First InstanceAug 23, 2024

Regest

Die internationale Zust�ndigkeit deutscher Gerichte ist gegeben, wenn Fotos, die streitgegenst�ndlich sind, im Inland abrufbar sind, ohne dass es darauf ankommt, ob sich diese bestimmungsgem�� an Personen in Deutschland richtete. (Rn. 16 – 18) (redaktioneller Leitsatz)

Full text

AG M�nchen — 2024-08-23 — 161 C 12981/24 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2024-08-23

Aktenzeichen: 161 C 12981/24

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kl�gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar. Die Kl�gerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 110 % des zu vollstrecken den Betrags leistet.

  4. Der Streitwert wird auf 4.643,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Kl�gerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzanspr�che nach der Verwendung von zwei Architekturfotos geltend.

2 Die Beklagte ist eine spanische Gesellschaft mit beschr�nkter Haftung, eine S.L., die auf Beleuchtungsanlagen in Geb�uden spezialisiert ist. Die Beklagte ist lediglich in Spanien t�tig, weder k�nnen die Mitarbeiter deutsch noch wenden sich diese an deutsche Kunden. Zudem hat die Beklagte keine Kunden in Deutschland.

3 Die Homepage der Beklagten „…“ und ihre weitere Website „www….“, als auch ihre Beitr�ge auf F. bzw. I. sind ausschlie�lich in Spanisch verfasst. Im Juli 2020 bemerkte Herr …, Gesellschafter der Kl�gerin, dass die Beklagte auf ihrer Homepage … und ihrer weiteren Website … sowie in den sozialen Medien F. und I. die streitgegenst�ndlichen Bilder zur Eigenwerbung �ffentlich zug�nglich gemacht hatte.

4 Die Nutzung der Fotografien war von der Kl�gerin zu keinem Zeitpunkt gestattet worden.

5 Nachdem die Beklagte auf mehrere Kontaktversuche der Kl�gerin nicht reagierte, wurde der Prozessbevollm�chtigte der Kl�gerin mandatiert, welcher die Beklagte mit Schreiben vom 17.12.2020 sowie vorab mit einer E-Mail auf Englisch zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung sowie zur Auskunftserteilung hinsichtlich des Umfangs der Nutzung der streitgegenst�ndlichen Bilder aufforderte. Die Versendung des Schreibens erfolgte per Einschreiben. Das Schreiben kam als unzustellbar zur�ck, die E-Mail kam nicht als unzustellbar zur�ck.

6 Der Prozessbevollm�chtigte der Kl�gerin berechnet die f�r das Abmahnschreiben angefallenen Geb�hren nach dem RVG mit einer 1,5 Geb�hr aus einem Gegenstandswert von 20.000,00 € zuz�glich Pauschale f�r Post- und Telekommunikationsentgelte in H�he von 20,00 €.

7 Die Kl�gerin behauptet, die beiden Gesellschafter der Kl�gerin h�tten bis zum 31.03.2022 unter der Firmierung … ein renommiertes, weltweit bekanntes Foto-Studio f�r Architektur-Fotografie betrieben und innegehabt. Seit dem 01.04.2022 sei die Kl�gerin Rechtsnachfolgerin der …. Ihr Gesellschaftszweck best�nde nicht mehr in der Herstellung und der Vermarktung von professionellen Architektur-Lichtbildwerken, sondern nur noch in der Verwertung des Bestands an Lichtbildwerken der ….

8 Die Kl�gerin meint, die geltend gemachten Anspr�che gegen die Beklagte st�nden ihr bei Anwendung des deutschen Urheberrechts zu. Hierbei ist sie der Ansicht, dass, da die Erlaubnis zur Nutzung der streitgegenst�ndlichen Bilder in Deutschland h�tte eingeholt werden m�ssen, ein Unterlassen der Beklagten vorliege. Der von der Kl�gerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch kn�pfe an diese rechtswidrige Nichteinholung der Erlaubnis der Nutzung der Bilder an und nicht an ein �ffentliches Zug�nglichmachen der Bilder im Internet. Daher habe die Beklagte die Schadensursache in Deutschland gesetzt, so dass deutsches Urheberrecht zur Anwendung komme.

9 Die Kl�gerin beantragt,

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin f�r die unberechtigte Nutzung der zwei nachstehend wiedergegebenen Architekturfotos „B. A.“ – [von einer Abbildung wird abgesehen] – auf der Homepage der Beklagten unter der URL… sowie auf der Website … �ber einen Zeltraum von unter einem Jahr sowie f�r das �ffentlich-zug�nglich machen in den sozialen Medien F. und I. �ber einen Zeitraum von bis zu einem Monat Ins Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatz, mindestens jedoch 3.510,00 € nebst Ersatz f�r verzugsunabh�ngigen Zinsschaden in H�he von 9 Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2020 zu zahlen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin Schadensersatz – Rechtsverfolgungskosten – f�r die vorgerichtliche T�tigkeit von Rechtsanwalt … K., in H�he von 1.133,00 € zu zahlen.

10 Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung

11 Die Beklagte meint, dass es mangels Inlandsbezugs an einer Verletzung deutschen Urheberrechts fehle.

12 Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 09.08.2024 hat die Kl�gerin mitgeteilt, dass auf F. zun�chst die Sprache angezeigt werde, die in den jeweiligen Spracheinstellungen des Ger�ts festgelegt sei. Diese Sprache sei in aller Regel die Sprache des Benutzers, also bei einem F. -Nutzer in Deutschland die deutsche Sprache.

13 Dies hat die Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 12.08.2024 bestritten bzw. hat sie bestritten, dass ein solches Verfahren bereits zum Zeitpunkt des Hochladens der Fotos existiert hat.

14 Wegen der Einzelheiten wird im �brigen verwiesen auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf die Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung.

Gründe

15 Die zul�ssige Klage ist unbegr�ndet.

I.

16 Die Klage ist zul�ssig, insbesondere ist die �rtliche Zust�ndigkeit des Gerichts gegeben. Das Amtsgericht M�nchen ist f�r eine Entscheidung �ber denjenigen Schaden zust�ndig, der im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verursacht wurde. Die internationale Zust�ndigkeit folgt aus Art. 7 Nr. 2 der EU-Verordnung Nr. 1215/2012 des Europ�ischen Parlaments und des Rates �ber die gerichtliche Zust�ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 12.12.2012 (Br�ssel Ia-VO; EuGVVO). Hiernach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Anspr�che aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Der EuGH wendet dabei die kl�gerfreundliche Ubiquit�tstheorie an, die sowohl den Handlungs- als auch den Erfolgsort zum Tatort erkl�rt. Fallen Handlungs- und Erfolgsort auseinander, steht dem Kl�ger ein Wahlrecht zu (BeckOK IT-Reht/R�hl, Stand 01.10.2023, VO (EU) Nr. 1215/2012 Art. 7 Rn. 9).

17 Die Kl�gerin verfolgt hier Anspr�che am Erfolgsort. Im Rahmen einer deliktischen Haftung wegen der Ver�ffentlichung von Fotografien im Internet unter Verletzung von Urheberrechten bestimmt sich der Erfolgsort nach zwei Gesichtspunkten. Erstens muss das betroffene Recht in dem Mitgliedsstaat des angerufenen Gerichts �berhaupt gesch�tzt sein (EuGH, Urteil vom 22.01.2015 – C-441/13 Rn. 29; EuGH, Urteil vom 03.10.2013 – C-170/12 Rn. 32, 33). Zweitens muss die Internetseite, �ber die die Urheberrechtsverletzung begangen wurde, im Mitgliedsstaat des angerufenen Gerichts zug�nglich sein. Dabei ist unerheblich, ob die Inhalte der Seite sich auch bestimmungsgem�� an ein Publikum im Mitgliedsstaat des angerufenen Gerichts richten (EuGH, Urteil vom 22.01.2015 – C-441/13 Rn 31-34; EuGH, Urteil vom 03.10.2013 – C-170/12 Rn. 42, 47; so auch der BGH f�r � 32 ZPO: BGH, Urteil vom 21.04.2016 – I ZR 43/14 – An Evening with Marlene Dietrich, Rn. 18) (AG K�ln, Urteil vom 13.04.2021 – 125 C 319/18, GRUR-RS 2021, 9276).

18 Die von der Kl�gerin geltend gemachten Rechte sind in Deutschland und damit auch im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts M�nchen gesch�tzt. Weiterhin war der Internetauftritt der Beklagten in Deutschland und im Gerichtsbezirk M. abrufbar, wobei es insoweit auch nicht darauf ankommt, ob sich dieser bestimmungsgem�� an Personen in Deutschland richtete.

19 Die Kl�gerin hat zwar auch vorgetragen, dass der Handlungsort der Beklagten in Deutschland sei, da die Beklagte die Erlaubnis zur Werknutzung in Deutschland h�tte einholen m�ssen bzw. diese in Deutschland erteilt worden w�re. Dieser Vortrag f�hrt aber nicht dazu, dass der Handlungsort der Rechtsverletzung i.S.d. � 19 a UrhG, f�r welche der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, in Deutschland ist. Denn hierbei ist auf den Ort abzustellen, an dem der rechtswidrige Inhalt hochgeladen wird (EuGH, Urt. v. 22.1.2015 – C-441/13, GRUR 2015, 296, BeckOK IT-Reht/R�hl, Stand 01.10.2023, VO (EU) Nr. 1215/2012 Art. 7 Rn. 12) und nicht auf den Ort an dem eine vorherige Erlaubnis zur Nutzung zuvor h�tte eingeholt werden m�ssen. Dies ist infolge des Wahlrechts der Kl�gerin aber hinsichtlich der Zul�ssigkeit der Klage unsch�dlich.

II.

20 Die Klage ist unbegr�ndet. Zwar ist das deutsche Recht im vorliegenden Fall anwendbar, allerdings steht der Kl�gerin der Schadensersatzanspruch mangels Vorliegens einer materiell-rechtlichen Verletzung deutschen Urheberrechts nicht zu.

21 1. Vorliegend ist deutsches Recht anwendbar. Dies folgt aus dem Territorialit�tsprinzip. Danach gilt jedes Urheberrecht nur auf dem Territorium desjenigen Staates, der es erlassen hat (Peukert, 19. Aufl. 2023, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, � 49 Rn. 23, 24).

22 Urhebern stehen keine einheitlichen Schutzrechte zu, die einem einzigen Statut unterliegen, sondern sie verf�gen �ber ein B�ndel nationaler Schutzrechte (BGH GRUR 2007, 691, 691 – Staatsgeschenk). Demnach sind bei einer grenz�berschreitenden Rechtsverletzung, entsprechend einer Mosaikbetrachtung, alle betroffenen Rechtsordnungen anzuwenden, allerdings jede nur f�r das jeweilige Territorium (Katzenberger/Metzger, in: Schricker/Loewenheim, 5. Aufl. 2017, Vor �� 120 ff. UrhG Rn. 143). Das Territorialit�tsprinzip verweist wiederum auf das Schutzlandprinzip. Danach ist auf alle Fragen, die das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte betreffen, das Urheberrecht des Staates anzuwenden, f�r den Schutz beansprucht wird (lex loci protectionis; BGH GRUR Int 2003, 470, 471). Beruft sich der Kl�ger vor einem deutschen Gericht nur auf das UrhG, folgt daraus zugleich, dass Schutz nur f�r das Inland geltend gemacht wird (BGH ZUM 2014, 517, 518; BGH GRUR 2010, 628, 629) (LG D�sseldorf, Urteil vom 17.04.2019 – 12 O 48/18, GRUR-RS 2019, 60596).

23 2. Der Kl�gerin steht allerdings kein Anspruch aus � 97 Abs. 2 S. 1 UrhG zu.

24 a) Ein inl�ndisches Urheberrecht kann grunds�tzlich nur durch eine zumindest teilweise im Inland begangene Handlung verletzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 – I ZR 42/04 – Staatsgeschenk, Rn. 31, juris, m.w.N.). Daher wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum hinsichtlich des Rechts der �ffentlichen Zug�nglichmachung mehrheitlich darauf abgestellt, in welchen L�ndern ein Angebot bestimmungsgem�� abrufbar ist, an welche inl�ndischen Internet-Nutzer sich ein Angebot also gezielt richtet; als Kriterien werden hierbei die Sprache des Angebots sowie ggf. Zahlungs- und Versandmodalit�ten herangezogen (BeckOK UrhR, UrhG Kollisionsrecht und internationale Zust�ndigkeit, Rn. 26, beck-online).

25 Dabei ist eine Gesamtabw�gung vorzunehmen, bei der auf der einen Seite zu ber�cksichtigen ist, wie gro� die Auswirkungen der Nutzungshandlung auf die inl�ndischen wirtschaftlichen Interessen des Schutzrechtsinhabers sind. Auf der anderen Seite ist ma�gebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die die Beklagte keinen Einfluss hat oder ob die Beklagte vielmehr zielgerichtet von der inl�ndischen Erreichbarkeit profitiert und die Beeintr�chtigung des Schutzrechtsinhabers dadurch nicht nur unwesentlich ist (LG D�sseldorf, Urteil vom 17.04.2019 – 12 O 48/18, GRUR-RS 2019, 60596; BGH, Urteil vom 8.3.2012 – I ZR 75/10, GRUR 2012, 621, Schricker/Loewenheim/Katzenberger/Metzger, 6. Auflage 2020, UrhG Vor �� 120 ff Rn. 146).

26 Bei Anwendung dieser Kriterien liegt kein ausreichender Inlandsbezug vor. Die Websites „…“ sowie „…“ sowie die Beitr�ge auf I. und F. sind ausschlie�lich auf Spanisch verfasst. Die Beklagte ist lediglich in Spanien t�tig und die Mitarbeiter der Beklagten k�nnen kein Deutsch. Sie wenden sich nicht an deutsche Kunden und die Beklagte hat keine Kunden in Deutschland. Insofern richten sich die Websites bzw. die Eintr�ge auf F. und I. nicht an Personen im Inland. Hieran �ndert auch die Verwendung der Top-Level Domain der Website „…“ nichts, da ansonsten kein weiteres Indiz auf das Inland verweist. Sofern die Kl�gerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 09.08.2024 nunmehr ausf�hrt, die Sprache auf F. sei in aller Regel die Sprache des Benutzers, also in Deutschland deutsch, so dass Personen die in Spanien etwas auf spanisch posten w�rden, zumindest billigend in Kauf nehmen w�rden, dass der Post im Ausland in die jeweilige Landessprache �bersetzt wird, vermag auch dies nach Auffassung des Gerichts – selbst bei Zugrundelegung dieses Vortrags – nichts am mangelnden Inlandsbezug zu ver�ndern. Denn selbst bei Zugrundelegung dieser Tatsache handelt es sich letztlich nur um eine technisch unvermeidbare Begleiterscheinung, auf die die Beklagte keinen Einfluss hat. Im �brigen w�rde eine Bejahung des Inlandsbezugs infolge dieser Tatsache letztlich wiederum dazu f�hren, dass infolge der weltweiten Abrufbarkeit des Beitrags auf F. , nur der Inhaber weltweiter Nutzungsrechte F. insoweit ohne Risiko nutzen k�nnte. Dies h�tte f�r den jeweiligen Nutzer kaum vorhersehbare und mitunter unangemessene Folgen. Gerade um dies zu vermeiden, verlangt die Rechtsprechung und die �berwiegende Literatur mehrheitlich einen hinreichenden Inlandsbezug. Dieses Erfordernis w�rde aber gerade unterlaufen werden, w�rde man eine automatische �bersetzung durch etwaige Internetportale in die jeweilige Benutzersprache des Benutzers der Plattform ausreichen lassen, um diesen zu bejahen.

27 3. Auch der Vortrag der Kl�gerin, dass deutsches Urheberrecht zur Anwendung komme, da die Beklagte mangels Einholung einer Erlaubnis zur Verwendung der Bilder die Schadensursache in Deutschland gesetzt habe, verf�ngt nicht. Z�ge man dies als Kriterium f�r den Inlandsbezug heran, w�rde dessen Zweck, dem Recht des jeweiligen Landes nur solche Urheberrechtsverletzungshandlungen zu unterwerfen, die einen Bezug zu ebendiesem Land aufweisen, wiederum verfehlt. Eine derartige Herleitung des Inlandsbezugs w�rde letztlich dazu f�hren, dass bei einer Verletzung des Rechts der �ffentlichen Zug�nglichmachung immer in dem Land, in dem der Rechteinhaber seinen Sitz hat, eine Verletzung des Urheberrechts in Betracht kommen w�rde. Dann m�sste der jeweilige Verwerter bzw. Nutzer eines urheberrechtlich gesch�tzten Werks wiederum jeweils vor einer Nutzung den Sitz des Rechteinhabers und die dort geltenden Urheberrechtsbestimmungen recherchieren, was zu einer immensen Rechtsunsicherheit f�hren w�rde. Auch w�rde dies dazu f�hren, dass durch die Verlegung des Sitzes der jeweiligen Urheber, diese die Geltung der jeweiligen Urheberrechte herbeif�hren k�nnten.

28 4. Mangels materiell-rechtlicher Verletzung des deutschen Urheberrechts stehen dem Kl�ger auch die mit den weiteren Klageantr�gen geltend gemachten Anspr�che – jedenfalls vor dem angerufenen Gericht – nicht zu.

III.

29 1. Die Entscheidung �ber die Kosten beruht auf � 91 ZPO.

30 2. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf �� 708 Nr. 11, 711 ZPO.

31 3. Die Entscheidung �ber den Streitwert folgt aus � 63 Abs. 2 S. 1 GKG, � 3 ZPO.

32 Die Bemessung des Streitwerts ergibt sich dabei daraus, dass die Rechtsanwaltskosten bez�glich des in der Abmahnung vom 17.12.2020 geltend gemachten Unterlassungsanspruchs als Hauptforderung den Streitwert erh�hen (vgl. BGH, Beschluss vom 7.7.2020 – VI ZB 66/19).

Leitsatz

Die internationale Zust�ndigkeit deutscher Gerichte ist gegeben, wenn Fotos, die streitgegenst�ndlich sind, im Inland abrufbar sind, ohne dass es darauf ankommt, ob sich diese bestimmungsgem�� an Personen in Deutschland richtete. (Rn. 16 – 18) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Verletzung inl�ndischen Urheberrechts setzt einen hinreichenden Inlandsbezug voraus; hierzu ist eine Gesamtabw�gung erforderlich, die einerseits die Auswirkungen der Nutzungshandlung auf die inl�ndischen wirtschaftlichen Interessen des Schutzrechtsinhabers und andererseits u.a. die technische und organisatorische Vermeidbarkeit ber�cksichtigt. (Rn. 24 – 26) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Kein Schadensersatzanspruch bei Fotonutzung im Internet bei fehlendem Inlandsbezug

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