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33 O 6608/23•LG M�nchen I 33. Zivilkammer, 2024-07-30, 33 O 6608/23
33 O 6608/23Cantonal CourtJul 30, 2024
Auch Zeichen, die ausschlie�lich aus einem einzigen Buchstaben bestehen, ist die Kennzeichnungskraft nicht von vornherein abzusprechen. Der Buchstabe „M“ in Alleinstellung hat f�r die hier gesch�tzten Waren „Fahrzeuge und deren Teile“ keinen beschreibenden Aussagehalt. Das Zeichen ist daher geeignet, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, welches die in Rede stehenden Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-07-30
Aktenzeichen: 33 O 6608/23
Dokumenttyp: Endurteil
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr in der Union das Zeichen „M-LOOK“ f�r Fahrzeugteile zu benutzen, insbesondere wie nachstehend abgebildet:
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerin s�mtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gem�� Ziffer I. entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
III. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen �ber den Umfang der Verletzungshandlungen gem�� Ziffer I durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben und Belege, namentlich Rechnungen zu enthalten hat �ber den Umfang der Handlungen.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin einen Betrag in H�he von € 6.340,92 (brutto) nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.06.2023 zu zahlen, Zug um Zug gegen �berlassung einer Rechnung zur Abmahnung vom 12.04.2023 im Namen der Kl�gerin an die Beklagte.
V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin € 5.000,- nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem jeweils g�ltigen Basiszinssatz seit dem 22.06.2023 zu bezahlen.
VI. Die Beklagte tr�gt die Kosten des Rechtsstreits.
VII. Das Urteil ist in Ziffer I. vorl�ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H�he von 200.000,00 €, in Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in H�he von 50.000,00 € und in Ziffer IV., V. und VI. gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110% des zu vollstreckenden Betrags.
1 Die Kl�gerin macht gegen die Beklagte markenrechtliche Anspr�che auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunftserteilung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe geltend.
2 Die Kl�gerin ist Inhaberin der Unionsbildmarke Nr. 004319844 , die am 02.03.2005 angemeldet und am 22.05.2006 unter anderem in Klasse 12 f�r „Fahrzeuge und deren Teile“ eingetragen wurde (vgl. Registerauszug in Anlage K1).
3 Die Kl�gerin ist dar�ber hinaus Inhaberin der Unionswortmarke Nr. 007134158 „M“, die am 05.08.2008 angemeldet und am 24.11.2009 in Klasse 12 ebenfalls unter anderem f�r „Kraftfahrzeuge und deren Teile“ eingetragen wurde (vgl. Registerauszug in Anlage K2).
4 Die Kl�gerin benutzt seit Jahrzehnten das „M-Logo“, beziehungsweise „M“ als Dachmarke ihrer „M“ Markenfamilie zur Kennzeichnung von Fahrzeugen quer durch alle Baureihen, die sich grob in die drei Hauptgruppen „M“ Ausstattung, „M“ Sportwagenserie und „M“ Performance Automobile einteilen lassen.
5 Allein die Produktionszahlen der Fahrzeuge mit „M“ Ausstattung, die serienm��ig mit dem „M“ Logo u.a. an den vorderen Seitenw�nden gekennzeichnet sind, sind seit Jahren �u�erst hoch und steigen st�ndig (vgl. zu den Produktionszahlen seit 1997: S. 5/6 der Klageschrift vom 25.05.2023).
6 Die Beklagte gab am 03.11.2021 eine Unterlassungserkl�rung ab, in der sie sich verpflichtete, es zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr f�r Ersatzteile, welche keine Originalteile sind, die Bezeichnung „BMW“ bzw. „Paket M-Look“ ohne Hinweis „passend f�r“ zu benutzen (vgl. Anlage B1).
7 Die Beklagte vertrieb nach Abgabe der Unterlassungserkl�rung �ber ihren gewerblichen e...-Account „lackladen2010“ Sto�stangen f�r Fahrzeuge der Marke „BMW“, die sie im Rahmen der Produktbezeichnung „Sto�stange hinten M-LOOK LACKIERT passend f�r BMW E46 Coupe Cabrio 1999-2007“ mit dem Zeichen „MLOOK“ kennzeichnete (vgl. Angebot in Anlage K5).
8 Das streitgegenst�ndliche Angebot beinhaltet die Angabe „Zulieferer-Neuteil“. Als „Hersteller“ wird das „Lackiercenter Weischlitz“ angegeben.
9 Die Kl�gerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 12.04.2023 erneut ab (vgl. Anlage K6). Eine Unterlassungs- und Verpflichtungserkl�rung gab die Beklagte nicht ab.
10 Die Kl�gerin bestreitet, dass es sich bei den angebotenen Sto�stangen um Originalteile handele. Sie tr�gt vor, dass sie kein Produkt und keine Sto�stangen unter der Bezeichnung „M-LOOK“ vertreibe. Insbesondere sei das in der Anlage B2 abgebildete Tretauto nicht von der Kl�gerin mit der Bezeichnung „M-Look“ gekennzeichnet worden.
11 Die Kl�gerin ist der Auffassung, das angerufene Gericht sei nach Art. 125 Abs. 1 UMV international und nach Art. 129 Abs. 3 UMV i. V. m. � 32 ZPO �rtlich zust�ndig. Die �rtliche Zust�ndigkeit folge aus � 32 ZPO, weil die Angebote der Beklagten �ber e... bestimmungsgem�� gerade auch im Gerichtsbezirk des Landgerichts M�nchen I abrufbar waren. Ein Unterlassungsanspruch folge aus Art. 9 Abs. 2 lit. b) i. V. m. Art. 130 Abs. 1 UMV. Bei den Sto�stangen handele es sich um identische Waren zu Fahrzeugteilen. Es bestehe eine stark gesteigerte Kennzeichnungskraft der „M“ Marken. Dar�ber hinaus sei eine hohe klangliche Zeichen�hnlichkeit wegen der Identit�t im allein pr�genden Bestandteil „M“ gegeben. Der Bestandteil „LOOK“ sei demgegen�ber glatt beschreibend f�r das Design oder den Stil. Der Bestandteil „M“ pr�ge den Gesamteindruck des Zeichens „M-LOOK“ auch aufgrund der gesteigerten Kennzeichnungskraft und Bekanntheit des „M“ Logos bzw. „M“. Eine Ersch�pfung sei nicht eingetreten. Auch bei vermeintlicher Originalware sei es der Beklagten keinesfalls gestattet gewesen, eigenm�chtig aus Marken der Kl�gerin neue Kennzeichnen wie „M-Look“ zu kreieren und im Markt zu pr�sentieren. Dies sei allein Sache der Kl�gerin. Die Beklagte habe die Sto�stange auch neu lackiert und damit nach Art. 15 Abs. 2 UMV ver�ndert. Dar�ber hinaus bestehe eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, da der Verkehr jedenfalls irrig davon ausgehe, dass die Kl�gerin mit der Beklagten im Bereich der Fahrzeugteile kooperiere. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich des Weiteren aus Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV, da die „M“ – Marken jeweils im Kfz-Bereich sehr bekannte Marken seien. Eine gedankliche Verkn�pfung sei wegen der hochgradig �hnlichen Zeichen und der Warenidentit�t ohne weiteres zu bejahen. Die Beklagte habe sich mit der angegriffenen Verletzungsform in den Sogbereich der bekannten „M“ Marken begeben. Das Image der mit dem „M“ Logo und „M“ gekennzeichneten Fahrzeuge aus dem Hause der Kl�gerin als exklusiv und hochwertig werde auf die Sto�stangen �bertragen. Die Benutzung erfolge auch ohne jeden rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise, da es nicht gestattet sei, eine fremde Marke zu verfremden und f�r eigene Zwecke markenm��ig zu verwenden. Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht folge aus �� 14 Abs. 6, 119 Nr. 2 MarkenG i. V. m. Art. 130 Abs. 2 UMV. Die Anspr�che auf Auskunft und Rechnungslegung best�nden nach Art. 130 Abs. 2 UMV i. V. m. �� 119 Nr. 2, 19, 19d MarkenG, � 242 BGB. Die H�he der Vertragsstrafe sei mit 5000,- € moderat bemessen. Der erneute Versto� durch die Benutzung von „M-LOOK“ sei kerngleich mit der gem�� Ziffer 1 der Unterwerfungserkl�rung (vgl. Anlage K 4) zu unterlassenden Benutzung des Zeichens „Paket M-Look“, weil „Paket“ glatt beschreibend auf das Angebot mehrerer Tuningteile hinweise. Allein das Weglassen oder Hinzuf�gen von glatt beschreibenden Bestandteilen f�hre nicht aus dem Verbotsumfang heraus. Ein Vertretenm�ssen der Beklagten werde nach � 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet.
12 Die Kl�gerin st�tzt Klageantrag I. auf Anspr�che wegen Verwechslungsgefahr und Rufausbeutung/Verw�sserung auf die Unionsmarke Nr 04319844 „M“ Logo, hilfsweise auf die Unionsmarke Nr. 007134148 „M“.
13 Die Kl�gerin beantragt zuletzt,
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr in der Union das Zeichen „M-LOOK“ f�r Fahrzeugteile zu benutzen, insbesondere wie nachstehend abgebildet:
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerin s�mtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gem�� Ziffer I entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
III. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen �ber den Umfang der Verletzungshandlungen gem�� Ziffer I durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben und Belege, namentlich Rechnungen zu enthalten hat �ber den Umfang der Handlungen.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin einen Betrag in H�he von € 6.340,92 (brutto) nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen �berlassung einer Rechnung zur Abmahnung vom 13.04.2023 im Namen der Kl�gerin an die Beklagte.
V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin € 5.000,- nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem jeweils g�ltigen Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu bezahlen.
14 Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
15 Die Beklagte tr�gt vor, die streitgegenst�ndliche Anzeige beziehe sich auf Originalteile. Die Kl�gerin benutze die Bezeichnung „M-Look“ selbst. Bei dem in Anlage B2 abgebildeten „Tretauto im BMW-M-Look“ handele es sich um ein offiziell durch die BMW-M-GmbH lizensiertes Spielzeug.
16 Die Beklagte r�gt die Zust�ndigkeit des Landgerichts M�nchen I.
17 Die Beklagte ist der Auffassung, das angerufene Gericht sei nicht zust�ndig, da die Beklagte ihren Sitz in Sachsen habe. F�r Wettbewerbsstreitigkeiten sei das LG Leipzig daher ausschlie�lich zust�ndig. Eine Ersch�pfung sei eingetreten, da sich die von der Kl�gerin beanstandete Anzeige ausdr�cklich auf Originalteile beziehe und es sich bei den angebotenen Sto�stangen um Original-BMW-Teile handele. Die Lackierung �ndere nichts an dem Vorliegen eines Originalteils und habe nichts mit Art. 15 Abs. 2 UMV zu tun. Ein Originalteil bleibe ein Originalteil, unabh�ngig von der Farbe, solange keine technische Ver�nderung in Form von Anbauten, Umbauten, Verformungen o. �. erfolge. Ein Versto� gegen die abgegebene Unterlassungserkl�rung sei nicht erfolgt.
18 Mit Beschluss vom 13.06.2024 ist mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet worden, bei dem als Zeitpunkt, der dem Schluss der m�ndlichen Verhandlung entspricht, der 02.07.2024 bestimmt wurde. Auf Antrag des Beklagtenvertreters ist diese Frist mit Verf�gung vom 03.07.2024 bis zum 09.07.2024 verl�ngert worden.
19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schrifts�tze samt Anlagen Bezug genommen.
20 Die Klage ist zul�ssig und vollumf�nglich begr�ndet.
A.
21 Die Klage ist zul�ssig, insbesondere ist das angerufene Gericht f�r die Entscheidung zust�ndig.
22 I. Eine internationale Zust�ndigkeit des angerufenen Gerichts besteht nach Art. 125 Abs. 1 UMV.
23 II. Eine sachliche Zust�ndigkeit ist gem�� � 140 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. � 43 Nr. 1 GZVJu gegeben.
24 III. Auch eine �rtliche Zust�ndigkeit ist nach Art. 129 Abs. 3 UMV i. V. m. � 32 ZPO zu bejahen. Zwischen den Parteien blieb unstreitig, dass die Beklagte Sto�stangen �ber ihren gewerblichen e...-Account „lackladen2010“ unter der streitgegenst�ndlichen Kennzeichnung anbot. Das Angebot �ber e... war unstreitig auch im Gerichtsbezirk des Landgerichts M�nchen I abrufbar. F�r das Kennzeichenrecht ist der deliktische Gerichtsstand �berall dort gegeben, wo der Internetauftritt abrufbar ist (vgl. OLG M�nchen GRUR-RR 2013, 388 – Kleine Partysonne).
B.
25 Die Klage ist dar�ber hinaus vollumf�nglich begr�ndet.
26 I. Der Kl�gerin steht der in Klageantrag I. geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV zu aus der prim�r geltend gemachten Unionsbildmarke Nr. 004319844 zu.
27 1. Die Beklagte hat die streitgegenst�ndliche Bezeichnung „MLook“ im gesch�ftlichen Verkehr, n�mlich im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen T�tigkeit und nicht im privaten Bereich (vgl. BGH GRUR 2016, 810 Rdn. 20 – profitbricks.es), verwendet, indem sie �ber ihren gewerblichen e...-Account „lackladen2010“ das streitgegenst�ndliche Angebot einstellte.
28 2. Die Kl�gerin ist als Inhaberin der Unionsbildmarke Nr. 004319844 aktivlegitimiert.
29 3. Die Beklagte nutzte die Bezeichnung „M-LOOK“ dar�ber hinaus markenm��ig.
30 a) Eine „markenm��ige“ Verwendung setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Waren- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient. Ma�geblich ist insoweit die Sicht der jeweils angesprochenen Verkehrskreise (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, � 14 Rdnr. 132 m.w.N.). Nur wenn das Zeichen zweifelsfrei nicht in diesem Sinne als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird, ist ein markenm��iger Gebrauch zu verneinen (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, � 14 Rdnr. 143 ff.; BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 26 – SAM).
31 b) Dies zugrunde gelegt, erkennt der angesprochene Verkehr – dessen Verst�ndnis die Kammer selbst feststellen kann, weil deren Mitglieder als normal informierte, angemessen aufmerksame und verst�ndige Durchschnittsverbraucher zumindest potenzielle K�ufer von Sto�stangen und damit Teil des angesprochenen Verkehrs sind, und die dar�ber hinaus auf Grund ihrer st�ndigen Befassung mit Kennzeichen- und Wettbewerbsstreitsachen in der Lage sind, das Verkehrsverst�ndnis anhand ihrer Erfahrungen selbst zu beurteilen (st. Rspr., vgl. nur OLG M�nchen GRUR-RR 2016, 270 – Klosterseer), in dem beanstandeten Zeichen in der Artikel�berschrift eines Verkaufsangebots auf der Plattform „e...“ einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der angebotenen Ware. Denn der Durchschnittsverbraucher ist aufgrund der Kennzeichnungsgewohnheiten bei Internetangeboten daran gew�hnt, in der �berschrift eines Produktangebots Hinweise auf die betriebliche Herkunft bzw. den Hersteller der angebotenen Waren zu erhalten.
32 4. Zwischen den sich gegen�berstehenden Zeichen einerseits und „M-LOOK“ andererseits besteht Verwechslungsgefahr im kennzeichenrechtlichen Sinne.
33 Die Frage, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umst�nde des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identit�t oder der �hnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der �hnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der priorit�ts�lteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der �hnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen h�heren Grad der �hnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der �lteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (stRspr; vgl. nur BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX). Die �hnlichkeit einander gegen�berstehender Zeichen ist nach deren �hnlichkeit im (Schrift-) Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken k�nnen. Dabei gen�gt f�r die Bejahung der Zeichen�hnlichkeit regelm��ig bereits die �hnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (BGH GRUR 2016, 382 Rz. 37 – BioGourmet).
34 a) Die kl�gerische Unionsbildmarke Nr. 004319844 („M“- Logo) verf�gt mindestens �ber durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die origin�re Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabh�ngig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel f�r die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzupr�gen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die f�r eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH GRUR 2012, 930, 932 Rz. 27 – Bogner B/ Barbie B). Auch Zeichen, die ausschlie�lich aus einem einzigen Buchstaben bestehen, ist die Kennzeichnungskraft nicht von vornherein abzusprechen (vgl. EuGH GRUR Int. 2017, 973 – XKing). Der Buchstabe „M“ in Alleinstellung hat f�r die hier gesch�tzten Waren „Fahrzeuge und deren Teile“ keinen beschreibenden Aussagehalt (vgl. BPatG GRUR-RR 2013, 288, 290 – M; BPatG BeckRS 2018, 10202) . Das Zeichen ist daher geeignet, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, welches die in Rede stehenden Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Ob die Klagemarke „M“-Logo dar�ber hinaus �ber gesteigerte Kennzeichnungskraft verf�gt, kann dahinstehen, da aufgrund hoher Zeichen�hnlichkeit und Warenidentit�t (hierzu sogleich) bereits bei lediglich durchschnittlicher Kennzeichnungskraft von Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegen�berstehenden Zeichen auszugehen ist.
35 b) Zwischen den von der Klagemarke gesch�tzten Waren „Fahrzeuge und deren Teile“ und den von der Beklagten unter dem beanstandeten Zeichen angebotenen Sto�stangen besteht Warenidentit�t.
36 c) Weiterhin besteht zwischen den sich gegen�berstehenden Zeichen eine hohe schriftbildliche wie auch klangliche �hnlichkeit.
37 (1) Schriftbildlich besteht eine hochgradige Zeichen�hnlichkeit der sich gegen�berstehenden Zeichen aufgrund �bereinstimmung im allein pr�genden Bestandteil „M“:
38 Das „M“-Logo wird in seiner grafischen Ausgestaltung durch den – f�r die Ware „Fahrzeuge und deren Teile“ unterscheidungskr�ftigen (siehe oben) – Buchstaben „M“ gepr�gt. Dabei ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr sich bei einer Kombination von Wort und Bild regelm��ig an dem Wortbestandteil orientiert, wenn er kennzeichnungskr�ftig ist, weil der Wortbestandteil einer solchen Marke die einfachste M�glichkeit der Benennung bietet (vgl. BGH GRUR 2009, 1055, 1057 Rz. 28 – airdsl). Dies gilt im vorliegenden Fall auch f�r den Einzelbuchstaben „M“, der im „M“-Logo ohne weiters als solcher erkennbar ist und durch Fettdruck im Gesamtzeichen nochmals besonders in den Vordergrund ger�ckt wird. Auch in dem beanstandeten Zeichen „M-LOOK“ pr�gt der auch insoweit allein unterscheidungskr�ftige Buchstabe „M“. Dabei ist zu ber�cksichtigen, dass der angesprochene Verkehr dem Wortanfang regelm��ig eine gr��ere Bedeutung beimessen wird (Ingerl/Rohnke/Nordemann/Boddien, 4. Aufl. 2023, MarkenG � 14 Rn. 864 m.w.Nachw.). Erst recht gilt dies, wenn dem nachfolgenden Zeichenbestandteil f�r die angebotenen Waren – wie hier – keine eigene Kennzeichnungskraft zukommt. Denn dem englischen Wort „LOOK“, das dem angesprochenen Verkehr als englischer Alltagsbegriff f�r „Aussehen/Design“ gel�ufig und daher glatt beschreibend ist, kommt im Gesamteindruck des Zeichens ohnehin eine nur sehr untergeordnete Bedeutung zu. Der im beanstandeten Zeichen im �brigen verwendete Bindestrich wird vom Verkehr lediglich als zeichenm��ige Trennung zu „LOOK“ wahrgenommen und f�llt schriftbildlich daher nicht ins Gewicht. Daneben sind auch die weiteren, in der beanstandeten Produktbezeichnung genutzten Zus�tze rein beschreibend. Allein pr�gend in dem angegriffenen Zeichen ist daher der in Bezug auf Fahrzeugteile unterscheidungskr�ftige Buchstabe „M“. Mithin sind die sich gegen�berstehendenden Zeichen im jeweils dominierenden Bestandteil „M“ identisch. Auch unter Ber�cksichtigung des Gesamteindrucks des beanstandeten Zeichens ist damit hochgradige Zeichen�hnlichkeit zwischen den sich gegen�berstehenden Zeichen gegeben.
39 (2) Dar�ber hinaus besteht auch eine klangliche Zeichen�hnlichkeit. Eine solche scheidet nicht deshalb von vornherein aus, weil das Klagezeichen nicht benannt wird, wie dies etwa bei Bildzeichen regelm��ig der Fall ist (vgl. BGH GRUR 2012, 930, 934 Rz. 47 – Bogner B/ Barbie B). Die Klagemarke wird mit dem Buchstaben „M“ benannt, welcher das Klagezeichen pr�gt (siehe oben). Bei der Beurteilung des klanglichen Gesamteindrucks ist zu ber�cksichtigen, dass Konsonanten phonetisch regelm��ig um Vokale erg�nzt werden, um sie leichter aussprechen zu k�nnen (BGH GRUR 2015, 1004, 1007 Rz. 42 – IPS/ISP). Die Klagemarke wird deshalb mit dem Lautwert „em“, die angegriffenen Zeichen „em-look“ ausgesprochen. Auch klanglich stimmen die sich gegen�berstehenden Zeichen im pr�genden Bestandteil „em“ daher �berein.
40 d) Aufgrund der hochgradigen Zeichen�hnlichkeit bei Warenidentit�t und durchschnittlicher origin�rer Kennzeichnungskraft liegt Verwechslungsgefahr im kennzeichenrechtlichen Sinne vor.
41 5. Die Nutzung der beanstandeten Zeichen, insbesondere des Zeichens „M-LOOK“, erfolgte auch nicht lediglich als Hinweis auf die Bestimmung der Ware, etwa als Zubeh�r oder Ersatzteil, im Sinne des Art. 14 c) UMV. Das Zeichen wurde in der hier beanstandeten Bezeichnung bereits markenm��ig und nicht als blo�er Hinweis auf die Eignung der angebotenen Ware verwendet (vgl. Str�bele/ Hacker/ Thiering, MarkenG, 13. Auflage, � 23 Rn. 132). Insbesondere erblickt der angesprochene Verkehr in der konkreten Verwendung der kl�gerischen Marke einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware (siehe oben unter B.I.3.). So fehlt in der beanstandeten Produkt�berschrift jegliche Kenntlichmachung des beanstandeten Zeichens als blo�e Bestimmungsangabe („passend f�r“). Zwar findet sich in der beanstandeten Produkt�berschrift die Bezeichnung „passend f�r BMW“. Diese Angabe vermag jedoch keine Kenntlichmachung der Bezeichnung „M-LOOK“ als blo�e Bestimmungsangabe zu begr�nden.
42 6. Soweit die Beklagte sich durch die Behauptung, bei dem angebotenen Produkt habe es sich um Originalware gehandelt, auf Ersch�pfung beruft, kann dem nicht gefolgt werden.
43 a) Nach Art. 15 Abs. 1 UMV hat der Inhaber einer Marke zwar nicht das Recht, die Benutzung der Marke f�r Waren zu untersagen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Europ�ischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Handelt es sich bei den in Rede stehenden Waren um Produktf�lschungen, scheidet eine Ersch�pfung jedoch von vornherein aus, da diese weder durch den Markeninhaber selbst noch mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind (BeckOK UMV/M�ller, 26. Ed. 15.2.2022, UMV Art. 15 Rn. 15). Die Darlegungs- und Beweislast f�r die Voraussetzungen der Ersch�pfung tr�gt grunds�tzlich die als Verletzer in Anspruch genommene Beklagte, da es sich insoweit um eine Einwendung gegen die Anspr�che des Markeninhabers handelt (vgl. Str�bele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 14. Auflage 2023, � 24 Rdnr. 56).
44 Zwar hat die Beklagte behauptet, dass es sich bei den angebotenen Sto�stangen und Originalware der Kl�gerin gehandelt habe, wobei sie sich darauf berufen hat, dass der Bezug auf Originalteile an der begrenzten Zahl der verf�gbaren Sto�stangen deutlich werde. Zum Beweis dieser Tatsache bot die Beklagte die Einholung eines Sachverst�ndigengutachtens an. Nachdem eine Ersch�pfung jedoch bereits aus anderen Gr�nden ausscheidet, kam es an dieser Stelle auf das Vorliegen eines Originalteils nicht an (hierzu sogleich). Es steht des Weiteren im Widerspruch zu der in dem Angebot enthaltenen Angabe, es handele sich um Zuliefererteil.
45 b) Vorliegend scheidet eine Ersch�pfung jedenfalls deshalb aus, weil die von der Beklagten verwendete Bezeichnung derart abgewandelt worden w�re, dass sie nicht mehr der Form des Inverkehrbringens durch die Kl�gerin – eine solche unterstellt – entspr�che. Die Kl�gerin trug insoweit – unbestritten – vor, dass sie keine Sto�stangen unter der Bezeichnung „M-LOOK“ vertreibe. Soweit die Beklagte geltend macht, bei dem in der Anlage B2 dargestellten „Tretauto im BMW-M-Look“ handele es sich um ein offiziell durch die BMW-M-GmbH lizenziertes Spielzeug, ist zu beachten, dass die erw�hnte BMW-M-GmbH eine von der Kl�gerin abweichende Gesellschaft darstellt. Dass die Kl�gerin die streitgegenst�ndlichen Sto�stangen unter der Bezeichnung „M-LOOK“ vertreibe, wurde seitens der Beklagten nicht behauptet. Die Wirkungen der Ersch�pfung beschr�nken sich jedoch grunds�tzlich auf die konkreten Warenexemplare, f�r welche die Voraussetzungen der Ersch�pfung vorliegen. Eine Benutzung f�r andere – m�glicherweise auch identische oder �hnliche und sogar von demselben Markeninhaber stammende – Waren ist von der Ersch�pfung dagegen nicht abgedeckt (vgl. Str�bele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, Rdnr. 72). Die Wirkung der Ersch�pfung beschr�nkt sich dar�ber hinaus auch auf das konkrete Zeichen in der Form, in welcher es von dem Markeninhaber beim Inverkehrbringen verwendet wurde. Selbst geringf�gige �nderungen des Zeichens sind daher unzul�ssig (Str�bele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, Rdnr. 80).
46 c) Im �brigen stellt die unstreitig erfolgte Neulackierung der Sto�stangen auch eine nach Art. 15 Abs. 2 UMV relevante Ver�nderung dar.
47 7. Auf die nur hilfsweise geltend gemachte Verletzung der Unionswortmarke Nr. 007134158 „M“ kam es daneben nicht mehr an.
48 8. Durch die erfolgte Verletzungshandlung ist die f�r den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben. Insbesondere begr�ndet der – nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserkl�rung vom 03.11.2021 erfolgte – weitere Versto� eine neue Wiederholungsgefahr.
49 II. Als Folge der kennzeichenrechtlichen Verletzungshandlung des Beklagten bestehen auch die geltend gemachten Folgeanspr�che auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung gegen den zumindest fahrl�ssig handelnden Beklagten (vgl. zu den im Kennzeichenrecht anzulegenden strengen Ma�st�ben Ingerl/Rohnke/Nordemann, Markengesetz, 4. Auflage, Vor �� 14 – 19d Rdnr. 279). Der Schadensersatzanspruch folgt insoweit aus � 14 Abs. 6 MarkenG i.V.m. Art. 129 Abs. 2 UMV, � 119 Nr. 2 MarkenG, der Anspruch auf Auskunftserteilung aus � 19 MarkenG und � 242 BGB i. V. m. Art. 9 Abs. 2 lit. b), 129 UMV, � 119 Nr. 2 MarkenG.
50 III. Die Kl�gerin kann dar�ber hinaus Ersatz ihrer au�ergerichtlichen Rechtsanwaltskosten f�r das Abmahnschreiben vom 12.04.2023 (vgl. Anlage K6) in H�he von 6.340,92 € verlangen. Der Anspruch auf Erstattung folgt aus �� 683 S. 1, 670, 677 BGB.
51 1. Die Abmahnungen waren berechtigt, denn sie waren erforderlich, um dem Schuldner einen Weg zu weisen, die Gl�ubigerin ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (vgl. BGH GRUR 2010, 354 – Kr�utertee).
52 2. Die Abmahnungen waren auch jeweils begr�ndet. Wie unter Ziffer I. und II. festgestellt, bestand der mit der Abmahnung jeweils geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Kl�gerin gegen den Beklagten nach Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV wegen der Verletzung des „M“-Logos der Kl�gerin. Soweit sich die Kl�gerin in ihrer Abmahnung zus�tzlich auf die Verletzung der Unionsmarken Nr. 0091835 „BMW“ und Nr. 007134158 „M“ st�tzt, kann es dahinstehen, ob auch diesbez�glich eine Markenrechtsverletzung gegeben ist. Denn es gen�gt, wenn der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sich nur aus einem der geltend gemachten Schutzrechte als begr�ndet erweist (BGH GRUR 2016, 1300 – Kinderstube).
53 3. Der Ansatz einer 1,5 Gesch�ftsgeb�hr bei einem Gegenstandswert von 500.000,00 € ist angesichts der streitgegenst�ndlichen Verletzung einer langj�hrig eingetragenen, bekannten und intensiv genutzten Marke im Internet nicht zu beanstanden.
54 4. Der zuerkannte Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus �� 288, 291 BGB.
55 IV. Die Kl�gerin kann dar�ber hinaus Zahlung einer Vertragsstrafe in H�he von 5.000,- € auf Grundlage der Unterlassungs- und Verpflichtungserkl�rung vom 03.11.2021 verlangen, da die Beklagte die Vertragsstrafe durch den unter Ziffer I. festgestellten neuerlichen Versto� verwirkt hat.
56 1. Zwischen den Parteien kam ein Unterlassungsvertrag mit dem in Anlage K4 dargestellten Inhalt zustande, wobei die dem Vertrag zugrunde liegenden Tatsachen unstreitig geblieben sind. Nach Ziffer 1. dieses Vertrags verpflichtete sich die Beklagte, es in Zukunft zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr f�r Ersatzteile, welche keine Originalteile sind, die Bezeichnung „BMW“ bzw. „Paket M-Look“ ohne Hinweis „passend f�r“ zu benutzen. Nach Ziffer 2. des Vertrags sollte die Beklagte f�r jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. eine angemessene und im Streitfall �ber die Angemessenheit durch das zust�ndige Landgericht zu �berpr�fende Vertragsstrafe an die Kl�gerin zu zahlen.
57 2. Die Beklagte hat gegen diesen Unterlassungsvertrag versto�en.
58 a) Zwar ist zwischen den Parteien streitig, ob es sich bei den von der Beklagten angebotenen Sto�stangen um Originalteile handelt. Die Darlegungs- und Beweislast f�r das Vorliegens eines Versto�es gegen die Unterlassungserkl�rung trifft die Kl�gerin (vgl. Str�bele7Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 14. Auflage 2023, � 14 Rdnr. 589). Vorliegend ist in dem in der Anlage K5 vorgelegten Angebot ausgef�hrt, dass es sich um ein „Zulieferer-Teil“ handele. Zudem wird als „Hersteller“ das „Lackiercenter Weischlitz“ angegeben. Angesichts dieser Angaben bestehen erhebliche Zweifel bez�glich des Vorliegens eines Originalteils der Kl�gerin. Die Beklagte verwies insoweit lediglich darauf, dass das Vorliegen eines Originalteils an der begrenzten Zahl der verf�gbaren Sto�stangen deutlich werde und bot zum Beweis der Tatsache, dass es sich um Originalteile handelte, die Einholung eines Sachverst�ndigengutachtens an. Aufgrund der sich aus der Anlage K5 ergebenden Indizien, die gegen das Vorliegen eines Originalteils sprechen, reichte der Vortrag der Beklagten jedoch f�r eine notwendig werdende Beweiserhebung nicht aus, sodass mangels hinreichenden Bestreitens der kl�gerische Vortrag als zugestanden anzusehen ist.
59 b) Der Vertrag ist auch dahingehend auszulegen (� 133, 157 BGB), dass sowohl f�r die Bezeichnung „BMW“ als auch f�r „Paket M-Look“ jeweils eine eigene Angabe „passend f�r“ erforderlich werden sollte. Eine solche Angabe ist vor der Bezeichnung „M-LOOK“ im Rahmen des streitgegenst�ndlichen Angebots nicht erfolgt.
60 c) Die Beklagte hat durch die Verwendung der Bezeichnung „M-Look“ gegen die Unterlassungserkl�rung versto�en, da es sich um einen zu der Verwendung des Zeichens „Paket M-Look“ kerngleichen Versto� handelte. Auch in dem Zeichen „Paket M-Look“ ist der Bestandteil „M“ aufgrund der �brigen beschreibenden Angaben als pr�gend anzusehen. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Kl�gerin wies der Bestandteil „Paket“ auf das Angebot mehrerer Tuning-Teile hin, sodass auch dieser Teil des Zeichens als glatt beschreibend zu werten ist. Setzt sich das verletzende Zeichen aus einem allein kollisionsbegr�ndenden, pr�genden Bestandteil sowie einem f�r den Gesamteindruck zu vernachl�ssigenden beschreibenden Zusatz zusammen, kann die Verwendung des kollisionsbegr�ndenden Bestandteils mit anderen beschreibenden, f�r die Kollision ebenso bedeutungslosen Zus�tzen noch als kerngleich zu erachten sein (vgl. Str�bele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 14. Auflage 2023, � 14 Rdnr. 574).
61 3. Die Beklagte trifft an diesem Versto� auch ein Verschulden i. S.d. � 276 BGB i.V. mit � 339 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Beklagte handelte jedenfalls fahrl�ssig, indem sie auch nach Abgabe der Unterlassungserkl�rung das beanstandete Zeichen auf ihrem e...-Account zum Angebot von Fahrzeugteilen nutzte.
62 4. Die Kammer geht von einer angemessenen Vertragsstrafe in H�he von 5.000,00 € aus. Bei der Bemessung der Vertragsstrafe kommt es in erster Linie auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und deren Funktion, weitere Zuwiderhandlungen zu verh�ten, auf Schwere und Ausma� der Zuwiderhandlung und ihre Gef�hrlichkeit f�r den Gl�ubiger, auf das Verschulden des Verletzers und auf die Funktion der Vertragsstrafe als pauschalierten Schadensersatz an (BGH GRUR 2009, 181 – Kinderw�rmekissen). Angesichts der Benutzung des beanstandeten Zeichens im Internet und der Verletzung einer seit Jahrzehnten intensiv genutzten Unionsmarke erscheint eine Vertragsstrafe in H�he von 5.000,00 € angemessen, aber aufgrund des erstmaligen Versto�es auch ausreichend.
C.
63 Die �nderung in Ziffer IV. des Tenors bez�glich des Datums der Abmahnung, das aus der vorgelegten Anlage K6 folgt, war rein redaktioneller Natur.
D.
64 Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 Abs. 1 ZPO.
E.
65 Die Entscheidung zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf � 709 S. 1, S. 2 ZPO.
Auch Zeichen, die ausschlie�lich aus einem einzigen Buchstaben bestehen, ist die Kennzeichnungskraft nicht von vornherein abzusprechen. Der Buchstabe „M“ in Alleinstellung hat f�r die hier gesch�tzten Waren „Fahrzeuge und deren Teile“ keinen beschreibenden Aussagehalt. Das Zeichen ist daher geeignet, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, welches die in Rede stehenden Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Markenrechtliche Anspr�che gegen die Verwendung des Zeichens „M-LOOK“ f�r Sto�stangen
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