projects
13 O 431/23 UKlaG•LG Bamberg 1. Zivilkammer, 2024-03-15, 13 O 431/23 UKlaG
13 O 431/23 UKlaGCantonal Court / Civil Chamber IMar 15, 2024
Bei den Werbeaussagen: „Damit d�nner werdendes und kraftloses Haar nicht zur Sorge wird: … unterst�tzt die Grundversorgung der Haarwurzel und somit das gesunde Haarwachstum von innen heraus“ und/oder „11% mehr Haare in nur 16 Wochen" handelt es sich um gesundheitsbezogene Werbeaussagen iSv Art. 2 II Nr. 5, 10 Health-Claims-Verordnung. (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-03-15
Aktenzeichen: 13 O 431/23 UKlaG
Dokumenttyp: Endurteil
a. „Damit d�nner werdendes und kraftloses Haar nicht zur Sorge wird: … unterst�tzt die Grundversorgung der Haarwurzel und somit das gesunde Haarwachstum von innen heraus“
und/oder
b. „11% mehr Haare in nur 16 Wochen"
wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet:
Bilddatei
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger einen Aufwendungsersatz in H�he von € 260,00 nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 14.04.2023 zu zahlen.��
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.��
1 Die Parteien streiten um die Zul�ssigkeit einer von der Beklagten verwendeten Werbung.
2 Der Kl�ger ist der bundesweit t�tige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesl�nder und weiterer 27 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Zu seinen satzungsgem��en Aufgaben geh�ren die Wahrnehmung der Verbraucherinteressen und die F�rderung des Verbraucherschutzes. Der Kl�ger ist in die bei dem Bundesamt f�r Justiz gef�hrte Liste qualifizierter Einrichtungen i.S.d. � 4 UKlaG a.F. eingetragen.
3 Die Beklagte ist ein in Bamberg ans�ssiges Pharmaunternehmen, das u.a. rezeptfreie Arzneimittel und K�rperpflegemittel produziert und vermarktet, unter anderem das Produkt ….
4 In einer Anzeige in der Zeitschrift „…“, Ausgabe XX/2022, Seite XX, bewarb die Beklagte dieses Produkt. Betreffend die Einzelheiten der Werbung in Bezug auf Inhalt und Gestaltung wird auf die Wiedergabe der kl�gerischen Antr�ge im Urteil (Blatt 5 dieses Urteils) verwiesen.
5 Mit Schreiben vom 16.03.2023 und 20.03.2023 mahnte der Kl�ger die Beklagte ab mit der Begr�ndung, dass Teile des Werbetextes unzul�ssige gesundheitsbezogene Angaben nach den Vorgaben in der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 �ber n�hrwert- und gesundheitsbezogene Angaben �ber Lebensmittel (im Folgenden: HCVO) und der Lebensmittelinformationsverordnung (EG) Nr. 1169/2011 (im Folgenden: LMIV) enthielten. Die Beklagte wurde unter Fristsetzung bis zum 30.03.2023 aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl�rung abzugeben und innerhalb von 2 Wochen ab Unterzeichnung der Unterlassungserkl�rung einen Aufwendungsersatz in H�he von € 260,00 (brutto) an den Kl�ger zu zahlen.
6 Mit Schreiben vom 06.04.2023 lehnte die Beklagte die Unterzeichnung der von Kl�gerseite vorformulierten Unterlassungserkl�rung ab und bot ihrerseits an, ohne Pr�judiz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, eine angepasste Unterlassungserkl�rung abzugeben. Mit Schreiben vom 09.05.2023 bot die Beklagte au�erdem an, diese Unterlassungserkl�rung unter eine Strafbewehrung zu stellen.
7 Die Angebote der Beklagten wurden von Kl�gerseite nicht angenommen. Im Ergebnis konnten sich die Parteien vorgerichtlich nicht auf einen Unterlassungsvertrag einigen. Ebensowenig erfolgte eine Zahlung des von Kl�gerseite geforderten Aufwendungsersatzes.
8 Der Kl�ger behauptet, dass die Beklagte in ihrer Werbung nicht s�mtlichen Vorgaben der HCVO und der LMVI entspreche. Die angegriffene Werbung enthalte Werbeaussagen, welche als gesundheitsbezogene Angaben einzustufen seien, jedoch nicht mit den nach der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zugelassenen Angaben �bereinstimmten. Nachdem die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung abgegeben habe, sei der Klage stattzugeben. Au�erdem habe der Kl�ger Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Auslagen nebst Zinsen.
9 Der Kl�ger beantragt daher:
a. „Damit d�nner werdendes und kraftloses Haar nicht zur Sorge wird: … unterst�tzt die Grundversorgung der Haarwurzel und somit das gesunde Haarwachstum von innen heraus“
und/oder
b. „11% mehr Haare in nur 16 Wochen“
wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet:
Bilddatei
10 Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
11 Nach Ansicht der Beklagten liegen bereits keine gesundheitsbezogenen Angaben vor. Die Werbeaussagen n�hmen lediglich auf die Optik des Haares Bezug und seien mangels K�rperfunktionsbezug nicht gesundheitsbezogen. Der f�r die Bejahung des nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO erforderlichen Zusammenhangs zwischen dem Lebensmittel/der Lebensmittelzutat und der K�rperfunktion fehle. Im Ergebnis gingen die get�tigten Werbeaussagen nicht �ber zul�ssige Beauty Claims hinaus. Auch sei hinreichend deutlich erkennbar, auf welche Inhaltsstoffe des Produkts sich die Werbung beziehe. Krankheitsbezogene Werbeangaben w�rden ebenfalls nicht vorliegen. Die Angabe, dass in nur 16 Wochen 11% mehr Haare m�glich seien, sei nicht irref�hrend. Insgesamt sei die von Beklagtenseite geschaltete Werbung nicht zu beanstanden. Daher bestehe auch kein Anspruch auf Aufwendungsersatz, wobei hinzukomme, dass die kl�gerische Abmahnung nicht den Anforderungen an Klarheit und Verst�ndlichkeit entspreche. Im �brigen sei die Klage aufgrund der teilweisen Unterlassungserkl�rung vom 06.04.2023 unbegr�ndet, da der Unterlassungsanspruch insofern bereits erloschen sei.
12 Betreffend die weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts�tze nebst Anlage sowie das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung Bezug genommen.
13 Die zul�ssige Klage ist vollumf�nglich begr�ndet.
I. Zul�ssigkeit
14 1. Das Landgericht Bamberg ist gem�� � 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG a.F. zust�ndig.
15 2. Die Klageantr�ge entsprechen dem Bestimmtheitserfordernis des � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
16 Inhalt und Umfang der geforderten Unterlassung m�ssen im Antrag hinreichend konkretisiert und das zu unterlassende Verhalten hinreichend deutlich eingegrenzt werden (Z�ller/Greger, ZPO, � 253 Rn 13b). Eine gewisse Auslegungsbed�rftigkeit zur Gew�hrleistung effektiven Rechtsschutzes ist dabei hinzunehmen (BGH, Urteil vom 30.04.2015 – I ZR 196/13, Rn. 10 juris).
17 Nach diesen Grunds�tzen sind die Klageantr�ge hinreichend bestimmt gefasst. Sie lassen erkennen, welches konkrete Verhalten die Beklagte k�nftig unterlassen soll, n�mlich die im Klageantrag zu 1. genannten Werbeaussagen wie in der Zeitschrift „…“ abgebildet. Namentlich sollen die beanstandeten Angaben zu dem Produkt … mit den Formulierungen wie im Klageantrag wiedergegeben und in der im Klageantrag erfolgten Konkretisierung durch Bezugnahme auf eine bestimmte Form der Werbung („wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet“) jede f�r sich verboten werden. Ein Verbot der Werbung f�r das Produkt an sich, wird dagegen nicht gefordert.
18 Die Zul�ssigkeit des Klageantrags zu 2. steht au�er Zweifel.
19 3. Ein Rechtsschutzbed�rfnis ist gegeben, da von Beklagtenseite die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung in der von Kl�gerseite geforderten Form im Ergebnis abgelehnt wurde.
II. Begr�ndetheit
20 1. Der Kl�ger ist gem�� Art. �� 4 Abs. 1, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKIaG a.F. aktivlegitimiert.
21 2. Die von Kl�gerseite geltend gemachten Anspr�che sind auch begr�ndet. Der Kl�ger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenst�ndlichen Werbe�u�erungen gem�� � 2 Abs. 1 S. 1 UKIaG a.F. i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HCVO bzw. Art. 7 Abs. 1a) und Abs. 3 LMIV.
22 2.1. Art. 7 Abs. 1a) und Abs. 3 LMIV sowie Art. 10 Abs. 1 HCVO sind Verbraucherschutzgesetze i.S.d. � 2 Abs. 1, S. 1 UKIaG a.F. (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2019 – I ZR 81/15).
23 2.2. Die Beklagte verst��t mit der streitgegenst�ndlichen Werbung gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO.
24 Gem�� Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen im vorliegenden Kapitel entsprechen, gem�� dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gem�� den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind.
25 2.2.1. Bei den streitgegenst�ndlichen Angaben handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO.
26 „Gesundheitsbezogen“ ist eine Angabe, wenn mit ihr erkl�rt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Entscheidend ist, wie der normal informierte, aufmerksame und verst�ndige Durchschnittsverbraucher die Angabe versteht (Erw�gungsgrund 16 S. 3 der HCVO; BGH, Urteil vom 24.07.2014 – I ZR 221/12, Rn. 24 juris). Der Begriff Zusammenhang ist dabei weit zu verstehen (EuGH, Urteil vom 06.09.2012 – C-544/10, Rn. 32 juris; BGH, Urteil vom 07.04.2015 – I ZR 81/15, Rn. 19 juris). Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasst daher jeden Zusammenhang, der die Verbesserung eines Gesundheitszustandes dank des Verzehrs eines Lebensmittels impliziert (EuGH, Urteil vom 06.09.2021 – C-544/10, Rn. 35 juris; BGH, Urteil vom 07.04.2015 – I ZR 81/15, Rn. 19 juris). Die Frage, ob eine Aussage auf das gesundheitliche Wohlbefinden abzielt, ist anhand der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der HCVO aufgef�hrten Fallgruppen zu beurteilen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 07.04.2016 – I ZR 81/15, Rn. 21 juris).
27 Bei der Pr�fung der Frage, ob eine Werbeaussage aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers eine Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der HCVO darstellt und ob der Verbraucher eine solche Angabe als gesundheitsbezogen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung ansieht, sind die Gesamtaufmachung und Pr�sentation des betreffenden Lebensmittels sowie Vorkenntnisse und Erwartungen des Verbrauchers zu ber�cksichtigen (BGH, Urteil vom 10.12.2015 – I ZR 222/13).
28 Beauty Claims beziehen sich demgegen�ber auf das blo�e optische Erscheinungsbild von Haut oder Haaren, unabh�ngig von den gesundheitlichen K�rperfunktionen i.S. von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO und damit unabh�ngig von einem Zusammenhang zwischen dem beworbenen Wirkstoff und etwaigen k�rperlichen Funktionen (BGH, Urteil vom 14.05.2020 – I ZR 142/19; Holle/H�ttebr�uker, HCVO, 2018, Art. 2 Rn. 137).
29 Unter Beachtung dieser Definitionen sind die streitgegenst�ndlichen Angaben in der Werbung der Beklagten als gesundheitsbezogene Angaben einzuordnen, da ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel einerseits und gesundheitlichem Zustand andererseits erkl�rt wird. So hei�t es insbesondere:
„Damit d�nner werdendes und kraftloses Haar nicht zur Sorge wird: … unterst�tzt die Grundversorgung der Haarwurzel und somit das gesunde Haarwachstum von innen heraus.“
„11% mehr Haare in nur 16 Wochen“
30 Bei diesen Aussagen handelt es sich nicht blo� um rein kosmetische Wirkaussagen ohne spezifischen Einfluss auf die K�rperfunktionen. F�r einen Gesundheitsbezug der streitgegenst�ndlichen Werbeaussagen spricht bereits der Umstand, dass Aussagen zur Bedeutung einzelner Substanzen f�r den Zustand der Haare in die von der EU festgelegte Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben aufgenommen wurden, die sich im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 befindet (BGH, Urteil vom 07.04.2016 – I ZR 81/15, Rn. 21 juris). Im �brigen sind die Aussagen allesamt so zu verstehen sind, dass bei Einnahme des von der Beklagten beworbenen Produkts die Struktur der Haare durch Einwirkung auf deren Wurzeln und deren Wachstum insgesamt verbessert wird. Insofern wird durch die Werbung ein kausaler Zusammenhang zwischen der Einnahme des Produkts und dem daraus folgenden gesunden Haarwachstum aufgrund der Unterst�tzung der Grundversorgung der Haarwurzeln durch den menschlichen K�rper behauptet. Der damit insgesamt beworbene Einfluss auf das Haarwachstum betrifft somit die F�rderung einer K�rperfunktion i.S.d. Art. 13 Abs. 1 lit. a HCVO. Hierunter sind alle physiologisch erfassbaren Prozesse des menschlichen K�rpers zu verstehen, auf die positiv eingewirkt werden kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2019 – 4 U 142/18; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2019 – 6 U 90/17; OLG Bamberg, Beschluss vom 20.10.2017 – 3 U 117/17), mithin auch das Haarwachstum durch gezielte Einwirkung auf die Grundstruktur der Haarwurzeln als eines Teils des menschlichen K�rpers.
31 Der Ansatz der Beklagten, insofern ausschlie�lich auf die fehlende organische Funktion der Haare abzustellen, �berzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Stellt man auf den Gesamtzusammenhang der Werbeaussagen ab, erwartet der durchschnittliche Endverbraucher, dass die Wirkstoffe von … auf seinen Stoffwechsel einwirken, wodurch sich die Grundstruktur seiner Haarwurzeln verbessert und es dadurch im Ergebnis zu einer Steigerung des Haarwuchses und damit der Haarmenge und -f�lle kommt. Dies suggerieren schon die Worte „von innen heraus“ (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 04.11.2021 – 2 U 49/2). Die Herstellung dieses konkreten Zusammenhangs zwischen dem beworbenen Produkt und der Steigerung des Haarwachstums geht damit weit �ber einen blo�en Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile f�r die Gesundheit im Allgemeinen hinaus (Art. 10 Abs. 3 HCVO).
32 Ob d�nner werdendes oder kraftloses Haar eine Folge von gesundheitlichen Sch�den am Haar oder der Haarwurzel oder aber eine altersbedingte oder hormonelle Erscheinung ist, kann dahinstehen. Denn auch die angegriffene Werbung unterscheidet insofern nicht. Vielmehr wird ein grunds�tzlicher Wirkungsprozess beworben, n�mlich die St�rkung und F�rderung von gesundem Haarwuchs durch die Einnahme der beworbenen Kapseln.
33 2.2.2. Die streitgegenst�ndlichen Werbeaussagen sind nach Art. 10 Abs. 1 HCVO verboten, weil die darin enthaltenen Angaben inhaltlich nicht mit den nach der Anlage zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zugelassenen Angaben �bereinstimmen.
34 F�r die auf der Verpackung von … genannten Inhaltsstoffe sind in dieser Liste der zugelassenen Angaben folgende gesundheitsbezogene Angaben in Bezug auf Haare entweder ausdr�cklich zugelassen oder l�sst sich zumindest ein gewisser Zusammenhang dazu herstellen:
Biotin:
„Tr�gt zur Erhaltung normaler Haare bei“
Zink:
„Tr�gt zur Erhaltung normaler Haare bei“
Selen:
„Tr�gt zur Erhaltung normaler Haare bei“
Kupfer:
„Tr�gt zu einer normalen Haarpigmentierung bei“ und „tr�gt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei“
Eisen:
„Hat eine Funktion bei der Zellteilung“
Pantothens�ure:
„Tr�gt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei, tr�gt zu einer normalen Synthese bei“
35 Die Stoffe L-Lystein und Hirseextrakt sind in der Verordnung �berhaupt nicht genannt.
36 Insofern sind die von der Beklagten verwendeten Werbeaussagen – sofern die Stoffe �berhaupt gelistet sind – nicht wortgleich. Sie sind aber auch nicht inhaltsgleich mit den Angaben in der Liste. Inhaltsgleichheit w�rde gen�gen (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2015 – I ZR 222/12; Erw�gungsgrund 9 Satz 3 der VO (EU) Nr. 432/2012). Danach soll in den F�llen, in denen der Wortlaut einer Angabe aus Verbrauchersicht gleichbedeutend mit demjenigen einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe ist, weil damit auf den gleichen Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und einer bestimmten Wirkung auf die Gesundheit hingewiesen wird, diese Angabe auch den Verwendungsbedingungen f�r die zugelassene gesundheitsbezogene Angabe unterliegen. Bei der Pr�fung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe gleichbedeutend ist, ist grunds�tzlich ein strenger Ma�stab anzulegen (vgl. auch: BGH, Urteil vom 07.04.2016 – I ZR 81/15, Rn. 30 juris).
37 Diesen Anforderungen wird die streitgegenst�ndliche Werbung nicht gerecht. Lediglich bei den Stoffen Biotin, Zink und Selen findet sich �berhaupt ein ausdr�cklicher Bezug zur Entwicklung des Haarwachstums, n�mlich der Vermerk „Tr�gt zur Erhaltung normaler Haare bei“. Insofern gehen die in der angegriffenen Werbung behaupteten Wirkungen jedoch dar�ber hinaus. In der Liste ist n�mlich nicht davon die Rede, dass die Stoffe Einfluss auf die Grundversorgung der Haarwurzeln h�tten und das gesunde Haarwachstum von innen heraus f�rdern w�rden. Insbesondere erlauben die Angaben in der Liste gerade keine Angabe einer bestimmten Wirkweise. Erst recht fehlt es an einer Grundlage f�r die Angabe einer konkreten Wachstumsrate von 11% binnen 16 Wochen. Bei den �brigen Stoffen – sofern sie �berhaupt gelistet sind – fehlt es bereits an jeglichem Hinweis einer konkreten Einwirkung auf das Haarwachstum.
38 Im �brigen lassen die beanstandeten Werbeaussagen nicht erkennen, auf welchen der in der Liste der zugelassenen Angaben aufgef�hrten Stoffe sich die behaupteten Wirkungen konkret beziehen, zumal sich auch Stoffe, denen eine entsprechende Wirkung auf Haare laut Liste nicht zugeschrieben werden darf, unter den angegebenen Inhaltsstoffen befinden (BGH, Urteil vom 07.04.2016 – I ZR 81/15, Rn. 36 f. juris).
39 2.2.3. An eine hiervon abweichende Einsch�tzung der Europ�ischen Beh�rde f�r Lebensmittelsicherheit (kurz: EFSA) ist das Gericht nicht gebunden (OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2019 – 4 U 142/18; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2019 – 6 U 90/17). Unabh�ngig davon stehen die von Beklagtenseite angef�hrten Erw�gungen der EFSA der Einstufung der Werbung der Beklagten als unzul�ssige gesundheitsbezogene Angaben nicht entgegen. Denn der optische Effekt von volumin�serem Haar wird als Folge einer Steigerung von k�rperlichen Funktionen durch Einwirkung auf die Grundversorgung der Haarwurzel beschrieben (OLG Stuttgart, Urteil vom 04.11.2021 – 2 U 49/21, Rn. 51 juris). Die streitgegenst�ndliche Werbung stellt einen solchen Zusammenhang n�mlich gerade her durch die Behauptung, das beworbene Produkt wirke „von innen heraus“.
40 2.3. Die Beklagte verst��t mit der streitgegenst�ndlichen Werbung zugleich gegen Art. 7 Abs. 1a und Abs. 3 LMIV.
41 Demnach d�rfen Informationen �ber ein Lebensmittel nicht irref�hrend sein und diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen.
42 Gerade dies ist jedoch der Fall. Der durchschnittliche Verbraucher versteht die streitgegenst�ndliche Werbung dahingehend, dass allein durch die Einnahme der beworbenen Kapseln sein Haarwachstum und sein Haarvolumen in k�rzester Zeit erheblich zunehmen werden, n�mlich 11% in nur 16 Wochen. Dies wird bekr�ftigt durch den Hinweis, dass es sich um nachgewiesene Vorteile eines k�rzlich entwickelten Nahrungserg�nzungsmittels f�r Haarwachstum und Nagelqualit�t bei Frauen handle. Hierdurch wird der Eindruck der Zul�ssigkeit der streitgegenst�ndlichen Aussagen nach wissenschaftlichen Standards vermittelt. Tats�chlich ist eine entsprechende Zunahme des Haarvolumens jedoch nicht gew�hrleistet.
43 2.4. Der Anspruch des Kl�gers auf gerichtliche Geltendmachung seines Unterlassungsanspruch ist auch nicht entfallen, weil die Beklagte vorgerichtlich mit anwaltlichem Schreiben vom 06.04.2023 eine eingeschr�nkte Unterlassungserkl�rung angeboten hat. Die Beklagte hat die mit Abmahnschreiben vom 16.03.2023 �bermittelte Unterlassungserkl�rung erheblich modifiziert, so dass es der Beklagten auch weiterhin m�glich w�re, die unter Ber�cksichtigung obiger Ausf�hrungen unzul�ssigen Werbeaussagen zu t�tigen.
44 2.5. Die Wiederholungsgefahr wird durch den Versto� indiziert. In diesem Fall entf�llt eine Wiederholungsgefahr grunds�tzlich nur dann, wenn der Schuldner eine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung abgibt, ein rechtskr�ftiger Unterlassungstitel in der Hauptsache ergangen ist oder nach Erlass eines Verbotstitels im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Abschlusserkl�rung erfolgt, da nur dann die Gefahr f�r eine Wiederaufnahme �hnlicher T�tigkeiten beseitigt ist (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – 1 ZR 226/13). Im �brigen zeigt auch die Verteidigung der Beklagtenseite, dass sie an ihrer Rechtsauffassung festh�lt und damit eine Wiederholungsgefahr gegeben ist.
45 3. Neben dem Unterlassungsanspruch steht dem Kl�ger ein Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Aufwendungen gem�� � 5 UKIaG a.F. i.V.m. � 13 Abs. 3 UWG in H�he von € 260,00 (brutto) zu. Der Betrag ist gem�� �� 286, 288 BGB ab dem 14.04.2023 zu verzinsen.
46 Nach den Vorgaben des BGH reicht es aus, wenn in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begr�nden soll, genau angegeben und der darin erblickte Versto� so klar und eindeutig bezeichnet wird, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann (BGH, Urteil vom 28.07.2022 – I ZR 205/20, Rn. 41 juris). Daf�r muss der Abgemahnte nachvollziehen k�nnen, welchen konkreten Sachverhalt die abmahnende Person als Verletzungshandlung begreift und auf welche Normen sich das Unterlassungsbegehren st�tzt. (BeckOK UWG/Scholz, 21. Ed. 1.7.2023, UWG � 13 Rn. 70).
47 Das Abmahnschreiben des Kl�gers vom 16.03.2023 war gem�� � 13 Abs. 3 UWG berechtigt und entsprach – ebenso wie die Klageantr�ge – dem Gebot der Klarheit und Verst�ndlichkeit von Abmahnungen nach � 13 Abs. 2 UWG. In dem streitgegenst�ndlichen Abmahnschreiben wird die monierte Werbeanzeige abgedruckt und dargelegt, mit welchen Aussagen in der Anzeige kein Einverst�ndnis besteht.
III. Kosten, Vollstreckbarkeit, Streitwert
48 Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit aus � 709 S. 1 ZPO.
49 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf � 3 ZPO, � 51 GKG, ausgehend vom angegebenen Streitwert der Klagepartei (vgl. K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, � 12 Rn 4.3a ff.). Anhaltspunkte daf�r, dass dieses Interesse auf Beklagtenseite geringer zu bewerten ist, liegen nicht vor.
Bei den Werbeaussagen: „Damit d�nner werdendes und kraftloses Haar nicht zur Sorge wird: … unterst�tzt die Grundversorgung der Haarwurzel und somit das gesunde Haarwachstum von innen heraus“ und/oder „11% mehr Haare in nur 16 Wochen" handelt es sich um gesundheitsbezogene Werbeaussagen iSv Art. 2 II Nr. 5, 10 Health-Claims-Verordnung. (redaktioneller Leitsatz)
Gesundheitsbezogene Werbeaussagen f�r ein Haarwuchsmittel
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.