OLG N�rnberg 3. Zivilsenat und Kartellsenat, 2024-07-23, 3 U 2469/23

3 U 2469/23Supreme CourtJul 23, 2024

Regest

Im Rahmen der Interessenabw�gung zur Bestimmung des �berpr�fungsaufwands eines Hostproviders einschlie�lich der Einholung einer Stellungnahme des f�r den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen darf – da das „�berpr�fungs- und Stellungnahmeverfahren“ kein Selbstzweck ist – die Schutzbed�rftigkeit des Betroffenen nicht au�er Acht gelassen werden: In die Abw�gung ist daher einzustellen, inwieweit der Betroffene f�r die Durchsetzung seines Anspruchs mangels eigener Erkenntnism�glichkeiten auf die Tatsachen angewiesen ist, die der Diensteanbieter im Rahmen eines „Anh�rungsverfahrens“ vom Nutzer erfahren k�nnte.

Full text

OLG N�rnberg 3. Zivilsenat und Kartellsenat — 2024-07-23 — 3 U 2469/23 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2024-07-23

Aktenzeichen: 3 U 2469/23

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts N�rnberg-F�rth vom 14.11.2023, Az. 11 O 7452/21, abge�ndert. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird f�r das Berufungsverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

A.

1 Der Kl�ger ist Professor f�r Volkswirtschaftslehre an der T. Hochschule und teilhabender Gesellschafter der W. GmbH, deren Gegenstand laut Handelsregister die Unternehmensberatung (ohne Rechts- und Steuerberatung), die Personalvermittlung und der Im- und Export sowie der Handel mit Waren verschiedener Art, insbesondere Agrarprodukten in jeder Form und Lebensmitteln, ist.

2 Am 01.10.2020 lud der Journalist Herr J. das streitgegenst�ndliche Video auf dem You-Tube-Kanal A. der von der Beklagten betriebenen Videoplattform hoch. Bereits zuvor war das Video der Gesch�ftsf�hrerin der W. GmbH zugespielt worden. Auf von den Gesellschaftern der W. GmbH an ihn gesandte E-Mails reagierte Herr J. nicht.

3 Am 13.11.2020 beanstandete der Kl�ger bei der Beklagten das streitgegenst�ndliche Video �ber das von der Beklagten zur Verf�gung gestellte Online-Formular. Die Beklagte bat den Kl�ger noch am selben Tag um Mitteilung der konkreten �u�erungen und des entsprechenden Zeitpunktes dieser �u�erungen. Mit Schreiben seiner Prozessbevollm�chtigten vom 07.05.2021 beantragte der Kl�ger bei der Beklagten die L�schung des Beitrags. Die Beklagte bat den Kl�ger daraufhin, die entsprechenden Angaben zu den vermeintlichen pers�nlichkeitsrechtsverletzenden �u�erungen mitzuteilen und die Identit�t des Kl�gers hinreichend nachzuweisen. Hierauf �bersandte der Kl�ger als Nachweis der Identit�t eine Vollmacht. Die Beklagte erl�uterte daraufhin, es sei eine eindeutige Identifizierung erforderlich und ohne genaue Angabe des Erscheinens des Bildes, Namens oder sonstiger personenbezogener Daten k�nnten keine weiteren Ma�nahmen eingeleitet werden.

4 Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.11.2021 mahnte der Kl�ger die Beklagte ab. In der Folge sperrte die Beklagte das Video f�r die hiesige Landes-Domain und setzte den Kl�ger mit E-Mail vom 16.11.2021 �ber die erfolgte Sperrung in Kenntnis. Eine Abgabe der geforderten Unterlassungserkl�rung sowie eine Weiterleitung der Beanstandung des Kl�gers an den Verfasser des Videos erfolgten durch die Beklagte nicht.

5 Das Landgericht N�rnberg-F�rth erlie� am 14.11.2023 das nachfolgende Urteil:

Die Beklagte wird […] verurteilt, es zu unterlassen, den unter dem Youtube-Kanal am 01.10.2020 von Herrn J. auf der Internetplattform Youtube eingestellten Beitrag https://www.youtube.com… auf der Internetplattform YouTube im Internet bereitzustellen.

6 Zur Begr�ndung f�hrte das Landgericht insbesondere aus, dass es international zust�ndig sei, da der Kl�ger einen deutlichen Inlandsbezug des beanstandeten Videos schl�ssig vorgetragen habe. Dem Kl�ger stehe gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gem�� � 823 Abs. 1, � 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu. Die Beklagte hafte als mittelbare St�rerin. Sie habe ihre Pr�fpflichten verletzt, indem sie die konkreten und ausreichenden Beanstandungen des Kl�gers im anwaltlichen Abmahnschreiben vom 08.11.2021 nicht an den f�r das Video Verantwortlichen weitergeleitet habe. Bei den streitgegenst�ndlichen Aussagen handele es sich im Wesentlichen um Tatsachenbehauptungen. Da die Beklagte ihrer Obliegenheit, vom Verfasser des Videos entsprechende Informationen zu fordern, nicht nachgekommen sei, sei die Behauptung des Kl�gers, die von ihm beanstandeten Behauptungen seien wahrheitswidrig, nach den allgemeinen Regeln �ber die sekund�re Darlegungslast nach � 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu bewerten.

7 Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte in ihrer Berufung, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Zur Begr�ndung f�hrt sie aus, dass es mangels Vorlage des Videos und einer nur auszugsweisen �bersetzung an einem hinreichend konkretisierten Streitgegenstand und �berpr�fungsf�higen Sachverhalt fehle. Dass die GmbH f�r ihre T�tigkeiten keine Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung ben�tige, habe die Beklagte wirksam bestritten. Zudem habe das Landgericht unzutreffend seine internationale Zust�ndigkeit und eine Pers�nlichkeitsrechtsverletzung des Kl�gers angenommen. Bei den angegriffenen �u�erungen, die den Kl�ger pers�nlich betreffen, handele es sich um Meinungs�u�erungen. Die weiteren inkriminierten Aussagen w�rden lediglich die GmbH bzw. Herrn W. betreffen. Au�erdem sei eine Haftung der Beklagten wegen der anwendbaren Haftungsprivilegierung aus Art. 6 DSA ausgeschlossen.

8 Der Kl�ger beantragt die Zur�ckweisung der Berufung. Da das streitgegenst�ndliche Video im Zeitpunkt der Beanstandungen und Abmahnung durch den Kl�ger bzw. deren Bevollm�chtigte unstreitig noch abrufbar gewesen sei, h�tte die Beklagte, wenn sie Zweifel an der �bersetzung gehabt habe, eigene Erkundigungen diesbez�glich einholen m�ssen. Das Landgericht sei zu Recht von seiner internationalen Zust�ndigkeit ausgegangen. Die Beklagte habe die sie treffenden Pr�fpflichten verletzt, da das anwaltliche Abmahnschreiben vom 08.11.21 den Anforderungen an eine konkrete Beanstandung gen�gt und die Beklagte das Video an den f�r die Ver�ffentlichung Verantwortlichen nicht weitergeleitet habe.

Gründe

B.

9 Die zul�ssige Berufung der Beklagten ist begr�ndet. Zwar besteht eine internationale Zust�ndigkeit der deutschen Gerichte (nachfolgend unter Ziffer I.) und ist der Streitgegenstand hinreichend bestimmt (nachfolgend unter Ziffer II.). Die Klage ist jedoch unbegr�ndet, da die Voraussetzungen der Haftung der Beklagten als mittelbare St�rerin f�r die behaupteten Pers�nlichkeitsrechtsverletzungen des Kl�gers nicht gegeben sind (nachfolgend unter Ziffer III.), und sich der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus Art. 17 DSGVO ergibt (nachfolgend unter Ziffer IV.).

10 I.�Das Landgericht hat zutreffend die internationale Zust�ndigkeit der deutschen Gerichte, die in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu pr�fen ist, nach � 32 ZPO wegen eines hinreichenden Inlandsbezugs angenommen (vgl. BGH NJW 2012, 148 Rn. 11). Zum einen befasst sich das angegriffene Video mit einem deutschen Unternehmen; auch wird der in Deutschland wohnhafte Kl�ger mehrfach namentlich genannt. Zum anderen wendet sich das – in Farsi gehaltene – Video auch an iranische Fachkr�fte in Deutschland, da die GmbH nach der erfolgten Personalvermittlung von Iran nach Deutschland noch Dienstleistungen erbringt und au�erdem ein in Deutschland eingetretener „negativer Werbeeffekt“ direkte Auswirkungen auf den Erfolg der Vermittlungsbem�hungen der GmbH im Iran haben kann. Schlie�lich wird die Plattform YouTube, auf der das Video hochgeladen wurde, in Deutschland umfangreich genutzt, w�hrend im Iran die Verwendung von YouTube verboten ist.

11 II.�Der Unterlassungsklageantrag ist hinreichend bestimmt, � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Zul�ssigkeit der vorliegenden Unterlassungsklage scheitert insbesondere nicht daran, dass der Kl�ger nicht das streitgegenst�ndliche Video selbst, sondern nur eine auszugsweise �bersetzung der darin getroffenen �u�erungen vorlegte. Denn die begehrte Unterlassungspflicht bezieht sich nach der Antragsfassung auf die in dem Beitrag https://www.youtube.com…, der unter dem Youtube-Kanal A. am 01.10.2020 von Herrn J. auf der Internetplattform Youtube eingestellt wurde, enthaltenen konkreten �u�erungen in ihrem Wortlaut. Das auf diese konkrete Verletzungshandlung gerichtete Unterlassungsbegehren entspricht dem Bestimmtheitserfordernis.

12 Ob der Unterlassungsantrag zu weit geht, weil – indem der Kl�ger lediglich eine auszugsweise �bersetzung des Videos vorlegte – eine Ber�cksichtigung des Kontextes der �u�erungen nicht hinreichend m�glich ist (vgl. BGH GRUR 2013, 312 Rn. 32 – IM „Christoph“), bedarf keiner Entscheidung, da die Klage ohnehin unbegr�ndet ist.

13 III.�Die Voraussetzungen f�r eine Haftung der Beklagten als sogenannte mittelbare St�rerin f�r einen Anspruch auf Unterlassung nach � 1004 Abs. 1 S. 2, � 823 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG wegen einer Verletzung des Pers�nlichkeitsrechts des Kl�gers sind nicht gegeben.

14 1. In Bezug auf die Voraussetzungen f�r eine Haftung des mittelbaren St�rers geht der Senat von folgenden Grunds�tzen aus:

15 a) Die Haftung des sogenannten mittelbaren St�rers darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht �ber Geb�hr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeintr�chtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Pr�fpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren St�rer in Anspruch Genommenen nach den Umst�nden des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (BGH GRUR 2016, 855 Rn. 22 – www.jameda.de).

16 Danach ist ein Hostprovider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer St�rer grunds�tzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beitr�ge vor der Ver�ffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu �berpr�fen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Pers�nlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, k�nftig derartige St�rungen zu verhindern (BGH a.a.O. Rn. 23 – www.jameda.de).

17 Wird eine Verletzung von Pers�nlichkeitsrechten behauptet, wird sich eine Rechtsverletzung allerdings nicht stets ohne Weiteres feststellen lassen. Denn sie erfordert eine Abw�gung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Pers�nlichkeit und dem gesch�tzten Recht des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Eine Pflicht zum T�tigwerden des Providers setzt daher voraus, dass er mit einer Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert ist, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsversto� auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer – d.h. ohne eingehende rechtliche und tats�chliche �berpr�fung (BGH GRUR 2022, 1459 Rn. 28 – Hotelbewertungsportal) – bejaht werden kann (BGH a.a.O. Rn. 24 – www.jameda.de; BGH GRUR 2012, 311 Rn. 25 – Blog-Eintrag; vgl. zu Urheberrechtsverletzungen auch BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 115 – YouTube II).

18 Bei Vorliegen einer derart konkreten Beanstandung, aufgrund der die Pers�nlichkeitsrechtsverletzung unschwer feststellbar ist, ist eine Bewertung des gesamten Sachverhalts erforderlich, die auch Ermittlungen einschlie�lich der Einholung einer Stellungnahme des f�r den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen umfassen kann (vgl. BGH a.a.O. Rn. 24 – www.jameda.de). Zur Bestimmung, welcher �berpr�fungsaufwand vom Hostprovider im Einzelfall zu verlangen ist, bedarf es einer umfassenden Interessenabw�gung unter Ber�cksichtigung der Umst�nde des Einzelfalls, bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu ber�cksichtigen sind. Ma�gebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung sowie den Erkenntnism�glichkeiten des Providers zu. Zu ber�cksichtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des f�r die pers�nlichkeitsrechtsbeeintr�chtigende Aussage unmittelbar verantwortlichen – gegebenenfalls zul�ssigerweise anonym auftretenden – Nutzers (BGH a.a.O. Rn. 38 – www.jameda.de). Dies kann – da die vom Portalbetreiber durchzuf�hrende �berpr�fung erkennbar zum Ziel haben muss, die Berechtigung der Beanstandung des Betroffenen zu kl�ren – auch dazu f�hren, dass der Diensteanbieter die Beanstandung dem Nutzer �bersenden und diesen zur Stellungnahme anhalten muss (BGH a.a.O. Rn. 42 f. – www.jameda.de). Im Rahmen dieser Interessenabw�gung darf jedoch – da das „�berpr�fungs- und Stellungnahmeverfahren“ kein Selbstzweck ist – die Schutzbed�rftigkeit des Betroffenen nicht au�er Acht gelassen werden: In die Abw�gung ist daher einzustellen, inwieweit der Betroffene f�r die Durchsetzung seines Anspruchs mangels eigener Erkenntnism�glichkeiten auf die Tatsachen angewiesen ist, die der Diensteanbieter im Rahmen eines „Anh�rungsverfahrens“ vom Nutzer erfahren k�nnte.

19 b) Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur St�rerhaftung steht in Einklang mit den Vorgaben des nunmehr geltenden Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes �ber digitale Dienste (DSA), der die bisherigen Haftungsbeschr�nkungen des � 10 S. 1 TMG ersetzt.

20 aa) Bei der Beklagten handelt es sich um einen Vermittlungsdienstleister i.S.v. Art. 2 Abs. 1 DSA, weil sie einen „Hosting“- Dienst betreibt, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern (Art. 3 lit. g) iii) DSA). Es ist nicht dargetan, dass die Beklagte beim Hochladen des Videos ihre neutrale Rolle verlassen und eine aktive Rolle eingenommen hat (vgl. Erw�gungsgrund 18 S. 1 DSA), insbesondere dass sie bewusst mit einem Nutzer zusammenarbeitet, um rechtswidrige T�tigkeiten auszu�ben (vgl. Erw�gungsgrund 18 S. 1 DSA). Insbesondere gen�gt allein die Bereitstellung der technischen Infrastruktur samt Such- und Rankingfunktion nicht, um eine aktive Rolle des Diensteanbieters zu begr�nden (vgl. EuGH GRUR 2021, 1054 Rn. 95, 107 ff. – YouTube und Cyando).

21 bb) Anbietern von Vermittlungsdiensten wird keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, die von ihnen �bermittelten oder gespeicherten Informationen zu �berwachen oder aktiv nach Umst�nden zu forschen, die auf eine rechtswidrige T�tigkeit hindeuten (Art. 8 DSA, vgl. � 7 Abs. 2 TMG a.F.).

22 Dar�ber hinaus enth�lt die Vorschrift des Art. 6 DSA einen Haftungsausschluss f�r Hostingdienste, um die Haftungsrisiken f�r diese Dienste im Rahmen zu halten. Deren Anwendungsbereich ist er�ffnet, da weder der Nutzer Herr J. der Beklagten untersteht oder von ihr beaufsichtigt wird, noch es sich bei dem Video um eigene oder zu eigen gemachte Inhalte der Beklagten handelt. Daher haftet die Beklagte als Diensteanbieterin nicht f�r die im Auftrag des Nutzers Herrn J. in dem Video gespeicherten Informationen, sofern sie keine tats�chliche Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten hat, und sobald sie diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, z�gig t�tig wird, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen. Dabei ist die Kenntnis von einer konkreten rechtswidrigen Information erforderlich, weshalb der Hinweis auf eine behauptete Pers�nlichkeitsrechtsverletzung so pr�zise sein muss, dass der Diensteanbieter die beanstandeten Inhalte leicht auffinden und deren Rechtswidrigkeit ohne Weiteres feststellen kann (BeckOK IT-Recht/Sesing-Wagenpfeil, 14. Ed. 1.4.2024, DSA Art. 6 Rn. 52).

23 Auch nach Art. 6 DSA muss somit ein Anlass f�r den Diensteanbieter bestehen, einen Inhalt auf seine Rechtswidrigkeit hin zu �berpr�fen. Ein solcher Anlass kann insbesondere durch hinreichend pr�zise und begr�ndete Nutzermeldungen im Verfahren nach Art. 16 DSA entstehen, wobei sich die Unaufkl�rbarkeit der Rechtswidrigkeit nicht zulasten des Diensteanbieters auswirken darf (BeckOK IT-Recht/Sesing-Wagenpfeil, 14. Ed. 1.4.2024, DSA Art. 6 Rn. 41). Auch in einem vorzusehenden Meldeverfahren muss nach Art. 16 Abs. 3 DSA die Information es einem sorgf�ltig handelnden Anbieter von Hostingdiensten erm�glichen, ohne eingehende rechtliche Pr�fung festzustellen, dass die einschl�gige T�tigkeit oder Information rechtswidrig ist. Sie darf es nicht erforderlich machen, dass der Hostingdiensteanbieter den Kontext eigenst�ndig einsch�tzen und einer detaillierten juristischen Pr�fung unterziehen muss (NK-DSA/Raue, 1. Aufl. 2023, DSA Art. 16 Rn. 51).

24 cc) Die Haftungsbeschr�nkung des � 10 S. 1 TMG galt nicht f�r Unterlassungsanspr�che, die ihre Grundlage in einer vorangegangenen Rechtsverletzung haben (BGH a.a.O. Rn. 21 – Hotelbewertungsportal). Es kann dahinstehen, ob dies auch f�r Art. 6 DSA angenommen werden kann (vgl. BeckOK IT-Recht a.a.O. Art. 6 Rn. 61 ff.; NK-DSA/F. Hofmann, 1. Aufl. 2023, DSA Art. 6 Rn. 27 f.). Denn jedenfalls l�sst Art. 6 Abs. 4 DSA – ebenso wie zuvor schon Art. 14 Abs. 3 der E-Commerce-Richtlinie – die M�glichkeit unber�hrt, dass eine Justizbeh�rde nach dem Rechtssystem eines Mitgliedstaats vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern (vgl. (BGH a.a.O. Rn. 20 – www.jameda.de). Betroffen hiervon sind vor allem zivilrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsanspr�che. Materiell fu�en derartige Anordnungen im deutschen Recht bei Pers�nlichkeitsrechtsverletzungen auf den Grunds�tzen der Haftung als mittelbare St�rer analog � 1004 BGB (BeckOK IT-Recht a.a.O. Art. 6 Rn. 64).

25 dd) Ob die vom Bundesgerichtshof begr�ndete grunds�tzliche Notwendigkeit zur Einholung einer Stellungnahme des Nutzers durch den Hostprovider den Vorgaben des DSA widerspricht (so M�ller-Terpitz/K�hler/Barudi, DSA, 1. Aufl. 2024, Art. 16 Rn. 33; auch kritisch zur Vermischung der Kenntniserlangung nach � 10 TMG und den Pr�fpflichten im Rahmen der St�rerhaftung M�KoStGB/Altenhain, 4. Aufl. 2023, TMG ��10 Rn. 17), kann im Streitfall offenbleiben. Allerdings sprechen nach Auffassung des Senats verschiedene Umst�nde gegen einen solchen Widerspruch, zumal Erw�gungsgrund 50 S. 1 des DSA auf die besonders wichtige Rolle des Hostingdiensteanbieters beim Umgang mit rechtswidrigen Online-Inhalten verweist.

26 Zum einen steht die Kenntniserlangung i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSA in Wechselwirkung mit dem nach Art. 16 DSA einzurichtenden Meldeverfahren. Diese Meldungen von rechtswidrigen Inhalten sollen nach Art. 16 Abs. 3 DSA bewirken, dass f�r die Zwecke des Art. 6 DSA von einer tats�chlichen Kenntnis oder einem Bewusstsein in Bezug auf die betreffende Einzelinformation ausgegangen wird, wenn sie es einem sorgf�ltig handelnden Anbieter von Hostingdiensten erm�glichen, ohne eingehende rechtliche Pr�fung festzustellen, dass die einschl�gige T�tigkeit oder Information rechtswidrig ist. Auch Art. 16 Abs. 6 DSA enth�lt eine Verpflichtung zu einer Beschwerdeentscheidung, die sorgf�ltig, frei von Willk�r und objektiv ist (vgl. NK-DSA/Raue, a.a.O. Art. 16 Rn. 62). Und die Pflicht zur sorgf�ltigen Bearbeitung einer Meldung nach Art. 16 Abs. 3 DSA kann eine Beteiligung des Verfassers des Betrags implizieren.

27 Zum anderen kann diese Obliegenheit zur Einholung einer Stellungnahme des Nutzers durch den Hostprovider unter die Regelung des Art. 6 Abs. 4 DSA subsumiert werden. Nach dieser Vorschrift l�sst die in Abs. 1 enthaltene Privilegierung die M�glichkeit unber�hrt, dass eine Justizbeh�rde nach dem Rechtssystem eines Mitgliedstaats vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern. Dies kann auch eine auf der St�rerhaftung beruhende und aufgrund einer umfassenden Interessenabw�gung unter Ber�cksichtigung der Umst�nde des Einzelfalls begr�ndete Pflicht des Providers zur Kl�rung der Berechtigung der Beanstandung des Betroffenen unter Einbeziehung einer Stellungnahme des Nutzers umfassen.

28 c) Vor dem Hintergrund dieser materiellen Anforderungen an ein T�tigwerden des Hostproviders trifft den Portalbetreiber in prozessualer Hinsicht bez�glich der f�r die Abw�gung der widerstreitenden grundrechtlich gesch�tzten Belange ma�geblichen Tatsachen eine sekund�re Darlegungslast, wenn der Klagepartei insoweit eine n�here Darlegung nicht m�glich ist und sie auch keine M�glichkeit zur weiteren Sachaufkl�rung hat. Dabei kann der Portalbetreiber auch eine Recherchepflicht haben. Diese ist ihm grunds�tzlich zumutbar, da er auf Grund seiner materiellen Pr�fpflicht ohnehin gehalten sein kann, vom User zus�tzliche Angaben und Belege zu den Tatsachen zu fordern. Dem entspricht in prozessualer Hinsicht seine Obliegenheit, im Rahmen seiner sekund�ren Darlegungslast vom Nutzer entsprechende Informationen zu fordern. Kommt der Portalbetreiber dieser Obliegenheit nicht nach, sind die Tatsachenbehauptungen der Klagepartei nach den allgemeinen Regeln �ber die sekund�re Darlegungslast nach � 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu bewerten (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 47-49 – www.jameda.de).

29 Dieser Grundsatz aus dem „Jameda-Urteil“ zur Darlegungslast entspricht der st�ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach den Prozessgegner eine sekund�re Darlegungslast dann trifft, wenn die prim�r darlegungsbelastete Partei keine n�here Kenntnis der ma�geblichen Umst�nde und auch keine M�glichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufkl�rung hat, w�hrend dem Prozessgegner n�here Angaben dazu ohne weiteres m�glich und zumutbar sind. Sie f�hrt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer �ber die prozessuale Wahrheitspflicht und Erkl�rungslast hinausgehenden Verpflichtung des Prozessgegners, dem Anspruchsteller alle f�r seinen Prozesserfolg ben�tigten Informationen zu verschaffen (BGH GRUR 2014, 657, Rn. 17, 18 – BearShare; BGH GRUR 2009, 871, Rn. 27 – Ohrclips).

30 Daraus folgt, dass die sekund�re Darlegungslast des Hostproviders und die daran ankn�pfende Gest�ndnisfiktion des � 138 Abs. 3 ZPO nicht greifen, wenn entweder die Tatsachen aus dem angegriffenen Beitrag aus der Sph�re des Betroffenen stammen oder dem Betroffenen eine weitere Sachverhaltsaufkl�rung – beispielsweise durch eine eigene Kontaktierung des Nutzers – m�glich und zumutbar ist.

31 2. Im vorliegenden Fall k�nnen unter Ber�cksichtigung des zugrundezulegenden rechtlichen Ma�stabs (nachfolgend unter Buchstabe a)) die behaupteten Pers�nlichkeitsrechtsverletzungen auf der Grundlage der Darlegungen des Kl�gers nicht unschwer bejaht werden (nachfolgend unter Buchstabe b)). Daher wurde dadurch eine Pflicht der Beklagten, i.S.v. Art. 6 Abs. 1 DSA bzw. der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung als mittelbare St�rerin t�tig zu werden, nicht ausgel�st (nachfolgend unter Buchstabe c)). Eine andere Beurteilung ist auch nicht vor dem Hintergrund der Grunds�tze zur sekund�ren Darlegungslast veranlasst (nachfolgend unter Buchstabe d)).

32 a) Folgender Rechtsrahmen ist in Bezug auf die Voraussetzungen einer Pers�nlichkeitsrechtsverletzung f�r den Senat streitentscheidend:

33 Wegen der Eigenart des Pers�nlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abw�gung der widerstreitenden grundrechtlich gesch�tzten Belange bestimmt werden. Der Eingriff in das Pers�nlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzw�rdigen Belange der anderen Seite �berwiegt (BGH a.a.O. Rn. 30 – www.jameda.de). Dabei sind das durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG (auch i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) und Art. 8 Abs. 1 EMRK gew�hrleistete Interesse der bewerteten Partei am Schutz ihrer sozialen Anerkennung und ihrer (Berufs) Ehre mit der in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Meinungs�u�erungsfreiheit des Bewertenden abzuw�gen.

34 Bei Tatsachenbehauptungen h�ngt die Abw�gung zwischen den widerstreitenden Interessen insbesondere vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen m�ssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig f�r den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (BGH GRUR 2013, 312 Rn. 12 – IM „Christoph“). Bei unwahren Tatsachenbehauptungen hat die Meinungsfreiheit des sich �u�ernden regelm��ig hinter dem Pers�nlichkeitsrecht des Betroffenen zur�ckzutreten, denn an der Verbreitung unwahrer Tatsachen besteht grunds�tzlich kein schutzw�rdiges Interesse.

35 Bei Meinungs�u�erungen verlangt Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG eine Gewichtung der Beeintr�chtigung, die der Meinungsfreiheit des sich �u�ernden einerseits und dem gesch�tzten Rechtsgut andererseits droht (BVerfG NJW 2018, 770 Rn. 18). L�sst sich die �u�erung weder als Angriff auf die Menschenw�rde noch als Formalbeleidigung oder Schm�hung einstufen, so kommt es f�r die Abw�gung auf die Schwere der Beeintr�chtigung der betroffenen Rechtsg�ter an (BVerfG NJW 1995, 3303 [3304] – Soldaten sind M�rder).

36 Bei �u�erungen, in denen sich wertende und tats�chliche Elemente in der Weise vermengen, dass die �u�erung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, f�llt bei der Abw�gung ma�geblich der Wahrheitsgehalt der tats�chlichen Bestandteile ins Gewicht. Enth�lt die Meinungs�u�erung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelm��ig hinter die Schutzinteressen des von der �u�erung Betroffenen zur�ck. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein sch�tzenswertes Interesse. Wahre Tatsachenbehauptungen m�ssen dagegen in der Regel hingenommen werden (BGH NZG 2018, 797 Rn. 38).

37 Die zutreffende Sinndeutung einer �u�erung ist dabei unabdingbare Voraussetzung f�r die richtige rechtliche W�rdigung ihres Aussagegehalts. Ma�geblich f�r die Deutung einer �u�erung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verst�ndigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschlie�end festlegen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene �u�erung steht, zu ber�cksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete �u�erung ausgehend von dem Verst�ndnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgel�st einer rein isolierten Betrachtung zugef�hrt werden (BGH NZG 2018, 797 Rn. 20).

38 Ein Anspruch steht grunds�tzlich nur demjenigen zu, der durch den Beitrag individuell und unmittelbar betroffen ist. Die �u�erung muss sich, so wie sie vom Verkehr verstanden wird, mit dem Anspruchstellenden befassen oder in enger Beziehung zu seinen Verh�ltnissen, seiner Bet�tigung oder gewerblichen Leistungen stehen (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 5 Rn. 262). Das ist prim�r derjenige, der in der �u�erung erw�hnt ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann in Konstellationen angenommen werden, die auf einem sehr engen N�heverh�ltnis beruhen (Ehefrau und Ehemann / Eltern und Kinder), wobei in diesen F�llen nicht jede (ehrverletzende) �u�erung ausreicht, sondern die �u�erung sich auch jeweils auf das Pers�nlichkeitsbild der mittelbar betroffenen Person auswirken muss. Dar�ber hinaus kann bei einem Verband auch ein Verbandsmitglied betroffen sein, wenn durch die Verletzung des Pers�nlichkeitsrechts des Verbands zugleich auch das eigene Pers�nlichkeitsbild des Mitglieds mit der Vorstellung eines Minderwertes belastet ist (vgl. Gr�neberg/Gr�neberg, BGB, 83. Aufl. 2024, � 823 Rn. 94). Schlie�lich kann bei juristischen Personen auch der unmittelbar Verantwortliche wie etwa der Alleingesellschafter und Gesch�ftsf�hrer anspruchsberechtigt sein (BeckOK InfoMedienR/S�der, 44. Ed. 1.5.2024, BGB � 823 Rn. 74).

39 b) Unter Ber�cksichtigung dieses rechtlichen Ma�stabs k�nnen die angegriffenen �u�erungen nicht als unschwer zu bejahende Pers�nlichkeitsrechtsverletzungen qualifiziert werden. Entweder handelt es sich dabei um – eine Abw�gung notwendig machende – Meinungs�u�erungen, keine unzutreffenden Tatsachenbehauptungen oder nicht den Kl�ger unmittelbar betreffende Aussagen.

40 aa) Bei der explizit den Kl�ger namentlich nennenden Aussage

„Herr W., der �berall als Manager von W. genannt wird – zusammen mit Herrn Prof. R. – sind nur Teilhaber der Gesellschaft“

handelt es sich um eine zul�ssige Tatsachenbehauptung. Denn der Kl�ger behauptet selbst, Gesellschafter der W. GmbH zu sein. Dies entspricht der umgangssprachlichen Formulierung „Teilhaber der Gesellschaft“.

41 Gleiches gilt f�r die Behauptung, dass Herr W. nach au�en als Manager der W. GmbH auftrete. Auch diese �u�erung ist nach dem Kl�gervortrag zutreffend, da der Kl�ger in der Klageschrift ausf�hrt, dass Herr W. in der Au�endarstellung der Gesellschaft t�tig sei und die T�tigkeiten der Gesellschaft bei Veranstaltungen im Iran vorstelle.

42 bb) Bei der unmittelbar auf den Kl�ger bezogenen �u�erung

„Diese Personen (L., R., W.), die in die Taschen (der Menschen im Iran) greifen und ihnen das Geld herausziehen (rauben) […]“

handelt es sich um ein Werturteil, welches – da es nicht als Schm�hkritik einzustufen ist – eine Abw�gung der Grundrechtsbelange erfordert und deshalb nicht eine unschwer bejahbare Pers�nlichkeitsrechtsverletzung darstellt.

43 (1) Es handelt sich insgesamt um eine Meinungs�u�erung, da die angegriffene Aussage Tatsachen und Meinungen derart vermengt, dass sie insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Daf�rhaltens oder Meinens gepr�gt werden und durch die Trennung der tats�chlichen und der wertenden Bestandteile einer �u�erung ihr Sinn verf�lscht w�rde.

44 Denn die Ermittlung des objektiven Sinns der Aussagen, deren Unterlassung der Kl�ger begehrt, aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verst�ndigen Publikums, zeigt, dass es dem sich in dem Video �u�ernden ma�geblich darum geht, sein subjektives Empfinden �ber das Gesch�ftsgebaren der W. GmbH insgesamt auszudr�cken. Mit der Aussage wird nicht etwa ein konkreter Sachverhalt geschildert, in dem der Kl�ger anderen Personen „in die Taschen“ greife und so im Wege des Diebstahls oder Betrugs Geld aus diesen Taschen an sich nehme. Es wird vielmehr deutlich, dass hier eine wertende �u�erung, n�mlich die subjektive Ansicht des sich �u�ernden zum Ausdruck kommt. Er vermittelt sein eigenes Werturteil, indem er zeigt, dass nach seiner Auffassung das ger�gte Verhalten der W. GmbH unredlich ist, weil die Betroffenen keine angemessene Gegenleistung f�r ihre Bezahlung erhalten. Das ist eine subjektive Einsch�tzung und damit eine Meinungs�u�erung.

45 In diesem Zusammenhang ist zu ber�cksichtigen, dass es in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass selbst die Verwendung von W�rtern wie „Betrug“ oder auch „betr�gerisch“ oder „Machenschaften“ nicht als Tatsachenbehauptung einer Strafbarkeit anzusehen ist, sondern als Werturteil im alltagssprachlichen Sinne (vgl. nur BGH GRUR 2015, 289, Rn. 10 – Hochleistungsmagneten; OLG Hamburg MMR 2011, 685 [688]; BGH NJW 2002, 1192 [1193]). In seiner Entscheidung Hochleistungsmagneten hielt der BGH etwa die Bezeichnungen als „gro� angelegten Schwindel“ oder „Betrug“ f�r (zul�ssige) Meinungs�u�erungen, da sie die Missbilligung des gesch�ftlichen Verhaltens der dortigen Kl�gerin zum Ausdruck brachten und damit eine subjektive Wertung. Selbst wenn man diese Begriffe als Ent�u�erung einer Rechtsauffassung verstehen wollte, �nderte dies nichts an deren Zul�ssigkeit, denn nach st�ndiger Rechtsprechung des BGH sind rechtliche Bewertungen in der Regel als Meinungs�u�erungen und nicht als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren (BGH a.a.O. Rn. 10 – Hochleistungsmagneten).

46 (2) Die f�r die Feststellung der Pers�nlichkeitsrechtsverletzung erforderliche Abw�gung ist nicht deshalb entbehrlich, weil die angegriffene �u�erung als Schm�hkritik zu qualifizieren w�re und deshalb nicht am Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG teilh�tte.

47 Wegen seines die Meinungsfreiheit verdr�ngenden Effekts ist der Begriff der Schm�hkritik eng auszulegen. Auch eine �berzogene, ungerechte oder gar ausf�llige Kritik macht eine �u�erung f�r sich genommen noch nicht zur Schm�hung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der �u�erung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und �berspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll. Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungs�u�erungsfreiheit gedeckt, wenn sie scharf und �berzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen als Schm�hkritik angesehen werden (BGH a.a.O. Rn. 18 – Hochleistungsmagneten).

48 Nach diesen Grunds�tzen ist die angegriffene �u�erung im Gesamtzusammenhang, in dem sie gefallen ist, nicht als Schm�hkritik zu qualifizieren, da ihr ein Sachbezug nicht abgesprochen werden kann. Der Beitrag bezieht sich – f�r den verst�ndigen Durchschnittsrezipienten erkennbar – insgesamt auf den wirtschaftlichen T�tigkeitsbereich der W. GmbH. Diese Auseinandersetzung in der Sache tritt nicht, wie es bei der Schm�hkritik der Fall w�re, vollst�ndig in den Hintergrund, so dass die gesamte Kommentierung sich auch nicht in einer pers�nlichen Kr�nkung ersch�pft. Die �u�erung stellt ebenso wenig eine Formalbeleidigung oder einen Angriff auf die Menschenw�rde des Kl�gers dar, da sie noch nicht das absolute Mindestma� menschlichen Respekts verl�sst (vgl. BayObLG, Beschluss vom 15.08.2023 – 204 StRR 292/23, Rn. 30). Gerade im Gesch�ftsverkehr muss man sich auch scharfe und �berzogen formulierte Kritik gefallen lassen (vgl. BGH NJW 2015, 773 Rn. 19).

49 (3) �ber die Rechtswidrigkeit der angegriffenen �u�erung w�re somit im Rahmen einer Gesamtabw�gung der Schutzinteressen des lediglich in seiner Sozialsph�re betroffenen Kl�gers und dem Recht des sich �u�ernden auf Meinungsfreiheit zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund kann der Rechtsversto� auf der Grundlage der Behauptung des Kl�gers nicht unschwer bejaht werden.

50 cc) Die weitere unmittelbar auf den Kl�ger bezogene �u�erung

„Noch trauriger ist, dass weder Herr W. noch Prof. R. Fachkenntnisse in Arbeitsvermittlung haben.“

enth�lt ebenfalls keine unschwer zu bejahende Pers�nlichkeitsrechtsverletzung.

51 Auch wenn die �u�erung insgesamt auf einem – eine Abw�gung bedingenden – Werturteil beruht, enth�lt sie die Tatsachenbehauptung, dass der Kl�ger �ber keine (besonderen) Fachkenntnisse in der Arbeitsvermittlung verf�ge, weil sie insoweit beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorg�ngen hervorruft. Auch wenn der Begriff der „Fachkenntnisse“ nicht eindeutig ist, enth�lt die Aussage f�r den angesprochenen Verkehr den nachpr�fbaren Tatsachenkern, dass der Kl�ger keine langj�hrige Berufserfahrung und/oder Schulung durch umfassende Praxis und fundierte theoretische Kenntnisse im Bereich der Arbeitsvermittlung hat.

52 Dieser Tatsachenkern ist bereits nach den Darlegungen des Kl�gers nicht unzutreffend. Denn der Kl�ger tr�gt lediglich vor, dass er Professor an der Fakult�t Betriebswirtschaft der T. Hochschule und lange Koordinator f�r die Iran-Aktivit�ten der T. Hochschule gewesen sei. Seit 2008 habe er den Iran h�ufig besucht und sei mit den kulturellen und institutionellen Gegebenheiten im Iran und mit der Lage am deutschen Arbeitsmarkt vertraut. Zudem betreue er in seiner Funktion als Hochschullehrer seit Jahren auch MBA-Studierende aus dem Iran. Aus diesen Darlegungen ergibt sich nicht, dass er �ber spezifische – entweder durch Schulungen oder langj�hrige Praxiserfahrungen erworbene – Fachkenntnisse in der Arbeitsvermittlung verf�gen w�rde, mag er auch Kenntnisse und Erfahrungen auf verwandten Gebieten besitzen, die f�r derartige T�tigkeiten n�tzlich sind.

53 Soweit in der Aussage dar�ber hinaus die fachliche Eignung des Kl�gers in Frage gestellt wird, handelt es sich um ein Werturteil, bei dem eine umfassende Abw�gung der grundgesetzlich gesch�tzten Interessen erforderlich ist (vgl. BVerfG GRUR 2013, 1266 – Winkeladvokat), weshalb keine unschwer zu bejahende Pers�nlichkeitsrechtsverletzung gegeben ist.

54 dd) Auch die – nicht den Kl�ger unmittelbar pers�nlich, sondern lediglich die W. GmbH betreffende – �u�erung

„Die Katastrophe scheint noch viel gr��er zu sein, wenn wir feststellen, dass die Firma gar nicht existiert, und die Adresse, die sie auf ihrer Website angibt, eigentlich zu einer Versicherungsfirma geh�rt“

kann nicht unschwer als Pers�nlichkeitsrechtsverletzung qualifiziert werden.

55 Zum einen ist – da der Kl�ger nur mittelbar betroffen ist – eine komplizierte Rechtspr�fung in Bezug auf dessen Aktivlegitimation veranlasst. Dabei ist zu ber�cksichtigen, dass ein entsprechend enges N�heverh�ltnis zwischen dem Kl�ger und der W. GmbH weder dargelegt noch erkennbar ist. Vielmehr ist der Kl�ger unstreitig lediglich Teil des „Teams“ des Unternehmens, hat aber bereits nach seinem eigenen Vortrag keine repr�sentative Rolle inne, da nicht er, sondern Herr W. „in der Au�endarstellung der Gesellschaft t�tig [ist] und […] die T�tigkeiten der Gesellschaft auch bei Veranstaltungen im Iran vor[stellt]“. Auch ist er nicht Gesch�ftsf�hrer der Gesellschaft. Sonstige Umst�nde, aus denen sich ergeben k�nnte, dass der Kl�ger in einem besonders engen Zusammenhang zu der W. GmbH stehe, sind nicht dargetan. Insbesondere bleibt seine T�tigkeit f�r die W. GmbH auf seinem eigenen Internetauftritt unerw�hnt. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob sich die �ber die W. GmbH getroffenen �u�erungen abtr�glich auf das Pers�nlichkeitsbild des Kl�gers auswirken.

56 Zum anderen ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des Videos, dass dieses nicht die rechtliche Existenz der W. GmbH in Abrede stellt, da der Beitrag – indem an anderer Stelle ausdr�cklich auf die Handelsregistereintragung Bezug genommen wird – selbst davon ausgeht, dass die W. GmbH im Handelsregister eingetragen ist. Der unvoreingenommene und verst�ndige Durchschnittsempf�nger versteht die angegriffene �u�erung daher dahingehend, dass darin als Tatsachenkern behauptet wird, dass der Gesch�ftsbetrieb der W. GmbH unter der auf der Webseite angegebenen Adresse physisch nicht auffindbar ist. Dieser Tatsachenkern ist nicht offenkundig unzutreffend, da die W. GmbH unstreitig in B�rogemeinschaft mit der Versicherungsfirma O. ans�ssig ist und sich deren B�ror�ume mit dieser teilt.

57 Die in dem Beitrag getroffene Schlussfolgerung in Bezug auf die (physische) Inexistenz der GmbH stellt eine die Abw�gung erfordernde Meinungs�u�erung dar.

58 ee) In Bezug auf die �u�erung

„Die W. GmbH verf�gt �ber keine Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung in Deutschland. Um dies in Deutschland tun zu d�rfen, ist aber eine Genehmigung der Bundesagentur f�r Arbeit eine zwingende Voraussetzung, die die W. GmbH jedoch nicht hat“

stehen dem Kl�ger ebenfalls keine Unterlassungsanspr�che gegen�ber der Beklagten zu.

59 Zum einen ist auch hinsichtlich dieser Aussage – da der Kl�ger nur mittelbar betroffen ist – eine komplizierte Rechtspr�fung zur Aktivlegitimation erforderlich. Auf die obigen Ausf�hrungen unter B.III.2.b) dd) wird Bezug genommen.

60 Zum anderen ist unstreitig, dass die Aussage, wonach die W. GmbH �ber keine Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung verf�ge, an sich zutreffend ist. Zwischen den Parteien steht lediglich im Streit, ob eine solche Erlaubnis f�r die von der W. GmbH betriebene Arbeitsvermittlung rechtlich erforderlich ist oder nicht. Da die Beurteilung dieser Frage eine nicht unkomplizierte Rechtspr�fung notwendig macht, ist auch aus diesem Grund keine unschwer bejahbare Pers�nlichkeitsrechtsverletzung gegeben. Dar�ber hinaus handelt es sich bei der Einsch�tzung der Erlaubnispflichtigkeit der T�tigkeit der W. GmbH um eine rechtliche Bewertung, somit eine Meinungs�u�erung.

61 ff) Die �u�erung

„Um die Wahrheit zu erfahren, reicht es nur, dass wir die Eintragung im Handelsregister der W. GmbH in Deutschland pr�fen. Da entdecken wir einen Haufen Betr�gereien und L�gen.“

ist als Meinungs�u�erung in Bezug auf die W. GmbH zu qualifizieren, weshalb auch diesbez�glich die Beklagte nicht als mittelbare St�rerin haftet. Auf die obigen Ausf�hrungen wird Bezug genommen.

62 c) Vor diesem Hintergrund lag im Streitfall kein Hinweis auf unschwer zu bejahenden Pers�nlichkeitsrechtsverletzungen des Kl�gers vor, aufgrund dessen die Beklagte die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Inhalte ohne Weiteres h�tte feststellen k�nnen. Daher war auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur mittelbaren St�rerhaftung keine Bewertung des gesamten Sachverhalts durch die Beklagte einschlie�lich der Einholung einer Stellungnahme des Journalisten Herrn J. veranlasst, weshalb – wie bereits ausgef�hrt – der Senat nicht entscheiden muss, ob diese vom Bundesgerichtshof begr�ndete grunds�tzliche Notwendigkeit der Durchf�hrung eines „Anh�rungsverfahrens“ durch den Hostprovider den Vorgaben des DSA widerspricht.

63 d) Im vorliegenden Fall kann – entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts – auch nicht angenommen werden, dass die Beklagte in prozessualer Hinsicht ihrer sekund�ren Darlegungslast nicht nachkam. Deshalb sind die tats�chlichen vom Kl�ger vorgetragenen Umst�nde in Bezug auf die Beanstandungen aus dem streitgegenst�ndlichen Video auch nicht nach � 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu bewerten.

64 Zum einen fehlt es – wie soeben ausgef�hrt – an einem die materielle Pr�fpflicht ausl�senden Hinweis auf eine klare Pers�nlichkeitsrechtsverletzung.

65 Zum anderen ist der Journalist Herr J., der das streitgegenst�ndliche Video auf dem You-Tube-Kanal A. hochlud, den Gesellschaftern der W. GmbH bekannt. Vor Klageerhebung hatten sie mehrere E-Mails an ihn �bersandt. Au�erdem war das Video bereits zuvor der Gesch�ftsf�hrerin der W. GmbH zugespielt worden. Anders als bei einem Bewertungsportal – bei dem der Nutzer zul�ssigerweise anonym auftreten kann, weshalb der bewertete Arzt diesen nicht kennt und sich die f�r seine Identifizierung erforderlichen Informationen selbst dann, wenn sie dem Portalbetreiber vorliegen sollten, mangels Auskunftsanspruchs gegen den Portalbetreiber jedenfalls nicht auf diesem Weg beschaffen kann (vgl. BGH a.a.O. Rn. 38 f. – www.jamede.de) – stehen dem Kl�ger in Bezug auf die �u�erungen im Video durchaus M�glichkeiten zur weiteren Sachverhaltsaufkl�rung zur Verf�gung. Zwar sieht der Senat, dass der Journalist auf die ihm �bersandten Mails nicht reagiert hatte. Es besteht jedoch beispielsweise die M�glichkeit, unmittelbar gegen diesen gerichtlich vorzugehen. Dass ein solches Vorgehen gegen den in den USA wohnhaften Journalisten unzumutbar ist, tr�gt der Kl�ger nicht vor.

66 Schlie�lich handelt es sich bei den streitgegenst�ndlichen Tatsachenbehauptungen – anders als beispielsweise der behauptete Behandlungskontakt eines anonymen Nutzers – um solche aus der Sph�re des Kl�gers. Der Kl�ger hat den besten Einblick in die W. GmbH, seinen Aufgaben darin oder seinen Fachkenntnissen in der Arbeitsvermittlung. Ihm ist Vortrag dazu m�glich und zumutbar.

67 Deshalb trifft die Beklagte im vorliegenden Fall keine sekund�re Darlegungslast hinsichtlich der tats�chlichen Ankn�pfungspunkte f�r die zu treffende Abw�gungsentscheidung.

68 IV.�Auch aus Art. 17 DSGVO ergibt sich kein Unterlassungsanspruch des Kl�gers gegen�ber der Beklagten.

69 1. Dabei unterstellt der Senat zugunsten des Kl�gers, dass sich aus Art. 17 DSGVO grunds�tzlich ein Unterlassungsanspruch der betroffenen Person ergeben kann (vgl. dazu Vorlagefrage des BGH in GRUR 2023, 1724 – Bewerbungsprozess).

70 Auch sieht der Senat, dass die Anwendbarkeit der DSGVO vom Gesetz �ber digitale Dienste unber�hrt bleibt (Art. 2 Abs. 4 lit. g DSA). Der Schutz von Einzelpersonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten soll sogar einzig durch die Vorschriften des Unionsrechts in diesem Bereich, insbesondere durch die DSGVO, geregelt werden (Erw�gungsgrund 10 UA 3 S. 2 DSA).

71 Schlie�lich geht der Senat davon aus, dass das von dem Journalisten Herrn J. hochgeladene Video auch personenbezogene Daten des Kl�gers i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO enth�lt.

72 2. Der Senat kann offenlassen, ob das Betreiben einer Videoplattform, auf der Dritte personenbezogene Daten hochladen k�nnen, eine Verarbeitung i.S.v. Art. 4 Nr. 2 DSGVO darstellt und der Hostprovider daf�r als Verantwortlicher i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO anzusehen ist. Dies k�nnte deshalb zweifelhaft sein, weil der Provider dadurch in Bezug auf die in dem von dem Nutzer hochgeladenen Video – anders als hinsichtlich der Daten der Nutzer und Besucher der Seiten (vgl. dazu EuGH NJW 2018, 2537 Rn. 30 – ULD/Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein) – lediglich Speicherplatz zur Verf�gung stellt. Auch wird der Content vom Provider nicht wie von einer Suchmaschine automatisch indexiert und den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verf�gung gestellt (vgl. dazu BGH GRUR 2020, 1331 Rn. 13 – Recht auf Vergessenwerden).

73 3. Die Frage des Vorliegens einer Verarbeitung kann dahinstehen, weil unabh�ngig davon der Kl�ger aufgrund der nachfolgend genannten Umst�nde keinen Unterlassungsanspruch gegen�ber der Beklagten als Hostproviderin geltend machen kann.

74 a) Begehrt ein Betroffener von dem Betreiber einer Internet-Suchmaschine wegen der (behaupteten) Unrichtigkeit eines gelisteten Inhalts dessen Auslistung, muss der Betroffene nachweisen, dass die in diesem Inhalt enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind oder zumindest ein f�r diesen gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil dieser Informationen offensichtlich unrichtig ist (BGH GRUR 2023, 1218 Rn. 33 – Recht auf Vergessenwerden II). Zwar hat der Bundesgerichtshof den f�r die Haftung eines Suchmaschinenbetreibers als mittelbarer St�rer bestehenden Ma�stab – wonach dieser aufgrund eines konkreten Hinweises Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt haben muss – f�r den Auslistungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO zugunsten einer grunds�tzlich gleichberechtigten Abw�gung der sich gegen�berstehenden Grundrechte aufgegeben (BGH a.a.O. Rn. 36 – Recht auf Vergessenwerden II). Doch entspricht die Voraussetzung des bisher erforderlichen Hinweises auf eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung letztlich der nunmehr ma�geblichen Voraussetzung eines relevanten und hinreichenden Nachweises, dass die in den gelisteten Inhalten enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind (BGH a.a.O. Rn. 36 – Recht auf Vergessenwerden II).

75 b) Die Anwendung dieses rechtlichen Ma�stabs zum vom Bundesgerichtshof entwickelten Haftungsregime von Suchmaschinenbetreibern nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO auf die Haftung von Hostprovidern f�hrt im Streitfall dazu, dass aufgrund der erforderliche Abw�gung der Unionsgrundrechte eine L�schung von der Beklagten nicht verlangt werden kann.

76 Zum einen gilt auch beim Provider, dass dieser – anders als der Inhalteanbieter, der den von ihm selbst generierten Inhalt unmittelbar zu verantworten hat – wie der Suchmaschinenbetreiber nur einen erleichterten Zugang zu diesem Content verschafft und damit mittelbar dessen Verbreitung f�rdert. Dieser unterschiedliche Grad an Einflussm�glichkeit auf die Richtigkeit des Inhalts bedingt auch bei der Haftung des Providers nach der DSGVO eine abgestufte, durch unterschiedliche Verhaltenspflichten gekennzeichnete Haftung. Auch beim Plattformprovider ergibt sich eine Auslistungspflicht nur als Folge der Verletzung nachgelagerter, durch eine initiale Meldung von Betroffenen ausgel�sten Pr�fungs- und Reaktionspflichten.

77 Zum anderen kann im Rahmen der nach Art. 17 Abs. 3 lit. a DSGVO durchzuf�hrenden Abw�gung unter Ber�cksichtigung des Rechts auf freie Meinungs�u�erung und Information die Vorschrift des Art. 6 DSA – der die Frage der Haftung des Hostproviders explizit regelt – nicht au�er Acht gelassen werden. Die darin geregelte Verantwortlichkeit des Plattformbetreibers mit entsprechenden Haftungsprivilegierungen in Gestalt eines notice and take down-Verfahrens – das dem Modell des Bundesgerichtshofs zur Haftung des mittelbaren St�rers entspricht – muss auch f�r das unionale Datenschutzrecht gelten, sollte das Verhalten von Plattformen diesem unterliegen. Andernfalls w�rden die bewusst differenzierenden Regelungen des DSA umgangen, da bei entsprechendem Verst�ndnis jedes Verhalten eines Host-Providers zugleich eine Datenverarbeitung w�re und damit einen L�schungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 DSA begr�nden w�rde.

78 c) Da – wie bereits ausgef�hrt – die Beklagte nicht als sogenannte mittelbare St�rerin f�r eine Pers�nlichkeitsrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht als Auslistungsverlangen in der Sache berechtigt.

C.

79 Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

80 Der Ausspruch �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf �� 708 Nr. 10, 713 ZPO.

81 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grunds�tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (� 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

82 Der Streitwert f�r das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der Grunds�tze der �� 47, 48 GKG festgesetzt und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die sich die Parteien nicht gewandt haben.

Leitsatz

Im Rahmen der Interessenabw�gung zur Bestimmung des �berpr�fungsaufwands eines Hostproviders einschlie�lich der Einholung einer Stellungnahme des f�r den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen darf – da das „�berpr�fungs- und Stellungnahmeverfahren“ kein Selbstzweck ist – die Schutzbed�rftigkeit des Betroffenen nicht au�er Acht gelassen werden: In die Abw�gung ist daher einzustellen, inwieweit der Betroffene f�r die Durchsetzung seines Anspruchs mangels eigener Erkenntnism�glichkeiten auf die Tatsachen angewiesen ist, die der Diensteanbieter im Rahmen eines „Anh�rungsverfahrens“ vom Nutzer erfahren k�nnte.

Leitsatz

Auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer sekund�ren Darlegungslast des Hostproviders ist zu ber�cksichtigen, ob die Tatsachen aus dem angegriffenen Beitrag aus der Sph�re des Betroffenen stammen oder dem Betroffenen eine weitere Sachverhaltsaufkl�rung – beispielsweise durch eine eigene Kontaktierung des Nutzers – m�glich und zumutbar ist.

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Keine Haftung des Plattformbetreibers bei nicht unschwer erkennbarere Rechtsverletzung

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