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43 O 420/23•LG Bamberg 4. Zivilkammer, 2024-05-06, 43 O 420/23
43 O 420/23Cantonal Court / Civil Chamber IVMay 6, 2024
Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist dahin auszulegen, dass der blo�e Versto� gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begr�nden. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht klar hervor, dass das Vorliegen eines „Schadens“ eine der Voraussetzungen f�r den in dieser Bestimmung vorgesehenen Schadenersatzanspruch darstelle, ebenso wie das Vorliegen eines Versto�es gegen die DSGVO und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Versto�, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ seien.� (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-05-06
Aktenzeichen: 43 O 420/23
Dokumenttyp: Endurteil
Das Vers�umnisurteil des Landgerichts Bamberg vom 26.02.2024 (Az.: 43 O 420/23) wird aufrechterhalten.
Der Kl�ger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl�ufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung aus dem Vers�umnisurteil des Landgerichts Bamberg vom 26.02.2024 (Az.: 43 O 420/23) darf nur gegen Sicherheitsleistung in H�he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.
Der Streitwert wird auf 6.750, – € festgesetzt.
1 Die Klagepartei macht gegen die Beklagte Anspr�che auf Schadensersatz, Auskunft und L�schung wegen behaupteter Verst��e gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geltend. Die Beklagte ist die Betreiberin der Webseite www.f.com und der Dienste auf dieser Seite f�r Nutzer in der Europ�ischen Union (nachfolgend: F.). Die Klagepartei nutzt die Dienste der Beklagten seit mehreren Jahren und hat ist auf F. registrierter Nutzer.
2 Die Dienste der Beklagten erm�glichen es den Nutzern, pers�nliche Profile f�r sich zu erstellen und diese mit Freunden zu teilen. Die Klagepartei nutzt F. insbesondere um mit Freunden zu kommunizieren, zum Teilen privater Fotos und f�r Diskussionen mit anderen Nutzern. Hierbei finanziert sich die Beklagte unter anderem mit Werbeeinnahmen, welche aus der Schaltung personalisierter Werbeanzeigen, die auf das Nutzungsverhalten der Netzer abgestimmt sind, generiert werden.
3 Im Rahmen einer Registrierung bei F. gibt der angehende Nutzer Vornamen und Nachnamen, Geburtsdatum und Geschlecht an. Zus�tzlich wird er aufgefordert, Handynummer oder E-Mail-Adresse anzugeben. Auf der Registrierungsseite findet sich au�erdem folgender Passus:
„Indem du auf „Registrieren“ klickst, stimmst du unseren Nutzungsbedingungen zu. In unserer Datenrichtlinie erf�hrst du, wie wir deine Daten erfassen, verwenden und teilen“.
4 Sowohl die Nutzungsbedingungen als auch die Datenrichtlinie waren auf der Registrierungsmaske verlinkt und einsehbar, bevor der Registrierungsvorgang abgeschlossen wurde (vgl. zur Registrierungsmaske S. 14 der Klageerwiderung = Bl. 54 d.A., Anlage B 6). Im Hilfebereich bzw. in der Datenrichtlinie werden die Nutzer von F. dar�ber informiert, dass sie Steuerelemente nutzen k�nnen, um ihre Konten sicherer zu machen, ihre Werbepr�ferenzen einzustellen, ihre F.-Daten anzuzeigen oder herunterzuladen oder ihr Konto jederzeit zu l�schen (vgl. S. 16/17 der Klageerwiderung = Bl. 56/57 d.A., Anlage B 9). Der Kl�ger stimmte diesen Nutzungsbedingungen zu. Die Beklagte teilte ihren Nutzern im Zuge des Inkrafttretens der DSGVO zun�chst mit, die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Schaltung personalisierter Werbung erfolge auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1b) DS-GVO, da sie zur Vertragserf�llung erforderlich sei (Anlage B 13).
5 Seit dem 05.04.2023 wies die Beklagte ihre Nutzer darauf hin, die Datenverarbeitung erfolge auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1f) DS-GVO und bot den Nutzern eine M�glichkeit zur Erkl�rung eines Widerspruchs gegen die Datenverarbeitung (Anlage B 14, 15).
6 Die Beklagte begann ab dem 3. November 2023 mit der Einf�hrung des Einwilligungsmodells in Europa. Die Nutzer wurden �ber produktinterne Hinweise aufgefordert, entweder (i) in die Verwendung ihrer Daten f�r Werbeanzeigen auf F./Instagram durch die Beklagte einzuwilligen oder (ii) die werbefreie F./Instagram Version zu abonnieren. Im zweiten Fall verwendet die Beklagte die Nutzerdaten nicht f�r Werbung. Zuletzt steht es Nutzern frei, sich f�r keine der beiden Optionen zu entscheiden und stattdessen F. zu verlassen. Die Datenschutzrichtlinie wurde entsprechend aktualisiert und eine Zustimmungsmaske generiert (Anlage B 16).
7 Die Klagepartei hat diese Einwilligung dahingehend, dass die Beklagte weiterhin Informationen der Klagepartei zu Werbezwecken verwenden darf, erteilt.
8 Mit Schreiben vom 09.02.2023 (Anlage B 17) forderte die Klagepartei au�ergerichtlich Auskunft, Schadensersatz, Unterlassung und Zahlung au�ergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte erwiderte hierauf mit Schreiben vom 09.05.2023 (Anlage B 18).
9 Die Klagepartei meint, die Beklagte habe durch die Nutzung der kl�gerischen personenbezogenen Daten gegen die Vorgaben der DS-GVO versto�en. So habe die Beklagte die kl�gerischen personenbezogenen Daten ohne Rechtfertigungsgrund zur Schaltung personalisierter Werbung genutzt. Insbesondere sei die Personalisierung von Werbung nicht zur Vertragserf�llung erforderlich oder zur Wahrung von berechtigten Interessen der Beklagten oder Dritter geboten. Auch habe die Klagepartei nicht in die entsprechende Datenverarbeitung eingewilligt.
10 Vor diesem Hintergrund stehe der Klagepartei ein Schadensersatzanspruch in H�he von 1.250,00 € zu. Dieser ergebe sich aus den aufgrund der rechtswidrigen Datenverarbeitung erlittenen Nachteilen in Zusammenschau mit der versp�teten und unzureichenden Auskunftserteilung �ber die Datenverarbeitung durch die Beklagte. Insoweit habe die Klagepartei ein Unwohlsein durch die Datenverarbeitung der Beklagten und die hiermit einhergehende personalisierte Werbung erlitten.
11 Die Klagepartei habe weiterhin einen Auskunftsanspruch �ber die Nutzung ihrer personenbezogenen Daten durch die Beklagte zu Werbezwecken sowie einen Anspruch auf Unterlassung der Weiterverarbeitung bzw. L�schung der bereits erhobenen Daten.
12 Die Klagepartei hat zun�chst beantragt,
a) Welche die Kl�gerseite betreffenden personenbezogenen Daten werden zu Werbezwecken verarbeitet?
b) Wie oft wurden die oben genannten Daten jeweils verarbeitet?
c) Welche die Kl�gerseite betreffenden personenbezogenen Daten werden zu Werbezwecken an Dritte weitergeleitet oder auf welche andere Weise werden der Kl�gerseite nach ihren Daten spezifizierte Werbeanzeigen zugespielt?
d) Im Falle der Weiterleitung von Daten an Dritte: Wann – zu welchem Zeitpunkt oder in welchem Zeitraum – sind diese die Kl�gerseite betreffenden personenbezogenen Daten weitergeleitet worden?
e) Im Falle der Weiterleitung von Daten an Dritte: Wie oft wurden diese die Kl�gerseite betreffenden, personenbezogenen Daten an Dritte weitergeleitet?
f) Im Falle der Weiterleitung von Daten an Dritte: Wurden personenbezogene Daten zu Werbezwecken in ein Drittland �bermittelt und welche geeigneten Garantien gem�� Artikel 46 DSGVO bestanden daf�r?
g) Im Falle keiner Weiterleitung an Dritte, sondern eigener Verarbeitung zu Werbezwecken:
Wie, also nach welchem (technischen) Verfahren, werden die personenbezogen Daten der Kl�gerseite zu Werbezwecken ausgewertet?
h) Welche Daten werden zu zielgerichteten Werbezwecken (targeted advertising) bei der Benutzung von W. gesammelt?
die Beklagte zu verurteilen, an die Kl�gerseite als Ausgleich f�r Datenschutzverst��e einen immateriellen Schadensersatz, dessen H�he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 1.250 EUR aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, personenbezogene Daten der Gl�ubigerseite wie beispielsweise Telefonnummer, F.ID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus und Nutzungsverhalten ohne Einwilligung der Gl�ubigerseite oder Erf�llung der gesetzlichen Erlaubnistatbest�nde zu Werbezwecken zu verarbeiten.
die Beklagte zu verurteilen, die Kl�gerseite von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in H�he von 713,67 € zuz�glich Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz gegen�ber den Prozessbevollm�chtigten der Kl�gerseite freizustellen.
13 Mit Schriftsatz vom 08.02.2024 (Bl. 112 f. d.A.) hat die Klagepartei den Antrag zu 3. wie folgt ge�ndert: 3. die Beklagte zu verurteilen, die im Zeitraum zwischen dem 25.05.2018 und dem 06.11.2023 zum Nutzungsverhalten der Kl�gerseite erfassten personenbezogenen Daten
a. zu l�schen, soweit die Daten ausschlie�lich zu Werbezwecken verarbeitet werden,
b. auf andere Verarbeitungszwecke als Werbezwecke einzuschr�nken, soweit die Daten zur Plattformnutzung notwendig sein.
14 Im �brigen hat sie – soweit der bisherige Antrag zu 3) nicht im ge�nderten Antrag zu 3 enthalten ist – erkl�rt, von einer Erledigung des Rechtsstreits auszugehen. Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserkl�rung angeschlossen (Bl. 162 d.A.).
15 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
16 Im Termin zur m�ndlichen Verhandlung vom 26.02.2024 hat die Klagepartei keine Antr�ge gestellt, woraufhin klageabweisendes Vers�umnisurteil erlassen und der Klagepartei am 01.03.2024 zugestellt worden ist.
17 Mit Schriftsatz vom 15.03.2024 (Bl. 182 f. d.A.) hat die Klagepartei Einspruch gegen das Vers�umnisurteil eingelegt.
18 Die Klagepartei beantragt nunmehr,
das Vers�umnisurteil aufzuheben und die Beklagte entsprechend der oben dargestellten Antr�ge zu verurteilen.
19 Die Beklagte beantragt, das Vers�umnisurteil aufrechtzuerhalten.
20 Die Beklagte ist der Ansicht, die Klageantr�ge zu 2) bis 3) entspr�chen nicht den Bestimmtheitsanforderungen. Sie meint, die Datenerhebung und -verarbeitung sei rechtm��ig erfolgt und ein Auskunftsanspruch – soweit er bestehe – erf�llt. Der Auskunftsanspruch in Bezug auf Nutzerdaten von W. bestehe nicht, da die Beklagte den W. Dienst nicht betreibe. Ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht, da schon keine Verst��e gegen die DSGVO erfolgt seien.
21 Dar�ber hinaus sei kein tats�chlicher ersatzf�higer Schaden dargelegt worden. Anspr�che auf Unterlassung seien nicht gegeben, da keine konkreten Verst��e gegen die DSGVO vorliegen w�rden. Der L�schungsanspruch sei unbegr�ndet, zumal der Kl�ger in die streitgegenst�ndliche Verarbeitung eingewilligt habe.
22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen und – hinsichtlich der durchgef�hrten Anh�rung des Kl�gers – auf das Protokoll vom 26.02.2024 (Bl. 174 f. d.A.) Bezug genommen.
23 Der Einspruch der Klagepartei ist zul�ssig. In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg, weil die zul�ssige Klage unbegr�ndet ist, so dass das Vers�umnisurteil vom 26.02.2024 aufrechtzuerhalten war.
A.
24 Die Klage ist zul�ssig.
I. Zust�ndigkeit
25 Die internationale Zust�ndigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 6 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 2. Alt EuGVVO (Br�ssel la VO). Gem�� Art. 1 Abs. 1 EuGVVO ist die EuGVVO sachlich anwendbar auf Zivil- und Handelssachen. Vorliegend handelt es sich um eine Zivilsache.
26 Die deutsche Gerichtsbarkeit folgt aus Art. 6 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 2. Alt EuGVVO. Ein ausschlie�licher Gerichtstand gem�� Art. 24 EuGVVO ist nicht ersichtlich. Gem�� Art. 18 Abs. 1 2. Alt EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne R�cksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Die Klagepartei ist gem�� Art. 17 Abs. 1 EuGVVO Verbraucher und hat ihren Wohnsitz im Bezirk des angerufenen Gerichts.
27 Die internationale Zust�ndigkeit deutscher Gerichte ergibt sich ferner aus Art. 79 Abs. 2 DSGVO. Danach k�nnen Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren gew�hnlichen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Beh�rde eines Mitgliedstaats, die in Aus�bung ihrer hoheitlichen Befugnisse t�tig geworden ist.
28 Gem�� Art. 4 Nr. 7, 8 DSGVO sind Verantwortliche nat�rliche oder juristische Personen, Beh�rden, Einrichtungen oder andere Stellen, die allein oder gemeinsam mit anderen �ber die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden. Auftragsverarbeiter sind nat�rliche oder juristische Personen, Beh�rden, Einrichtungen oder andere Stellen, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeiten.
II. Bestimmtheit des Klageantrages zu 2)
29 Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrages wie des Klagegrundes ist von Amts wegen zu beachten (BGH, Urteil vom 17.01.2023 – VI ZR 203/22, NJW 2023, 1361 Rn.14). Grunds�tzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenst�ndliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennbar sind, das Risiko des (eventuellen teilweisen) Unterliegens des Kl�gers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgew�lzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird. Der Klageantrag ist der Auslegung zug�nglich, wobei daf�r auch die Klagebegr�ndung heranzuziehen ist (Z�ller-Greger, ZPO, 34. Aufl., � 253 Rn. 13).
30 Der Klageschrift ist zu entnehmen, dass der Zahlungsantrag sich auf einen zusammenh�ngenden, wenngleich �ber einen l�ngeren Zeitraum erstreckenden, aber in sich abgeschlossenen Lebenssachverhalt st�tzt der im Tatbestand zeitlich beschrieben ist.
31 Da es bei Klagen auf Ausgleich immaterieller Sch�den im Hinblick auf die Bemessung durch das Gericht nach billigem Ermessen grunds�tzlich – und wie hier – keiner Bezifferung der Leistungsklage bedarf (vgl. st�ndige Rspr. seit BGH, Urteil vom 13.12.1951 – III ZR 144/50, BGHZ 4, 138, juris Rn. 7), ist es auch ausreichend, dass die Klagepartei ihre Vorstellung des auszusprechenden Entsch�digungsbetrages einheitlich auf einen Betrag Mindestbetrag veranschlagt.
B.
32 Die Klage ist indes vollst�ndig unbegr�ndet.
I. Klageantrag zu 1) – Auskunft
33 Der Klagepartei steht kein Anspruch auf Auskunft gem�� Art. 15 DSGVO in dem begehrten Umfang zu.
34 Der von der Klagepartei geltend gemachte Auskunftsanspruch �ber die die Kl�gerseite betreffenden personenbezogenen Daten, welche die Beklagte im Zusammenhang mit der individualisierten Werbung verarbeitet (Antrag Ziffer 1a), wurde bereits erf�llt nach � 362 Abs. 1 BGB. Wie in der Klageerwiderung von 12.01.2024 unbestritten ausgef�hrt worden ist, erfolgten die Informationen dar�ber, welche personenbezogenen Daten die Beklagte verarbeitet, in der Datenschutzrichtlinie unter der �berschrift „Welche Informationen erheben wir?“ zu finden sind (vgl. Anlage B 8). Die Beklagte erl�utert unter der �berschrift „Wie verwenden wir deine Informationen?“, wie sie die von ihr erhobenen Informationen verwendet, um ein personalisiertes Erlebnis zu bieten, auch in Form personalisierter Werbung (vgl. Anlage B 8).
35 Hinsichtlich der Frage zu Ziffer 1b) der Klagepartei, wie oft die oben genannten Daten jeweils verarbeitet worden seien, weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass diese Auskunft zur H�ufigkeit der Datenverarbeitung nicht in den Anwendungsbereich von Art. 15 DSGVO f�llt.
36 Die Frage zu Ziffern 1c) – 1g) der Klagepartei betreffend die Weiterleitung von Daten an Dritte zu Werbezwecken wurden von der Beklagtenseite mit Antwortschreiben vom 09.05.2023 (Anlage B 17) damit beantwortet, dass die Beklagte im Rahmen der streitgegenst�ndlichen Verarbeitung keine Informationen zu Werbezwecken an Werbetreibende weitergebe, die Nutzer pers�nlich identifizieren, wenn nicht der Nutzer in die Weitergabe seiner Daten an einen bestimmten Werbetreibenden eingewilligt habe. Damit sind diese Fragen beantwortet und der Auskunftsanspruch ist insofern erf�llt i.S.v. � 362 Abs. 1 BGB, wobei es auf eine etwaige inhaltliche Unrichtigkeit nicht ankommt.
37 Es wird dazu auf die nachfolgenden Ausf�hrungen des Bundesgerichtshofs verwiesen (BGH, Urt. v. 3.9.2020 – III ZR 136/18 GRUR 2021, 110, 114, Rn. 43):
„Erf�llt ist der Anspruch, wenn die Angaben nach dem erkl�rten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen (vgl. BGH NJW 2014, 3647 Rn. 17). Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erf�llung nicht entgegen (vgl. BeckOK BGB/Lorenz � 259 Rn. 12 [Std.: 1.5.2020]; Erman/Artz, BGB, 15. Aufl., � 260 Rn. 16 a; M�KoBGB/Kr�ger, 8. Aufl., � 259 Rn. 24, � 260 Rn. 43; Staudinger/Bittner/Kolbe, BGB, Neubearb. 2019, � 259 Rn. 32; s. auch schon RGZ 100, 150 [152]). Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollst�ndig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Rechnungslegung in weitergehendem Umfang nicht begr�nden, sondern f�hrt lediglich zu einem Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Vollst�ndigkeit der erteilten Auskunft gem. � 260 II BGB (zB BGH GRUR 1958, 149 [150] – Bleicherde, und GRUR 1960, 247 [248] – Krankenwagen; Erman/Artz, � 260 Rn. 16 a; Staudinger/Bittner/Kolbe � 259 Rn. 32). Wesentlich f�r die Erf�llung des Auskunftsanspruchs ist daher die – gegebenenfalls konkludente – Erkl�rung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollst�ndig ist (vgl. BGH NZFam 2015, 68 Rn. 18).“
38 Der Auskunftsanspruch zu Ziffer 1 h) ist mangels Passivlegitimation unbegr�ndet. Betreiber von W. ist nicht die Beklagte, sondern die W. Ireland Limited in Dublin (vgl. Anlage B 21). Dar�ber hinaus hat die Beklagte mitgeteilt, sie verarbeite keine Daten von europ�ischen W.-Nutzern zum Zweck personalisierter Werbung (Bl. 13 d. Klageerwiderung = Bl. 53 d. Akte).
II. Klageantrag zu 2) – Schadensersatz
39 Der Klagepartei steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz in H�he von mindestens 1.250, – € aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO sowie aus �� 823 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 GG, � 1004 BGB, Art. 13 f. DSGVO zu.
40 Unabh�ngig von einem etwaigen Versto� gegen Vorschriften der DSGVO fehlt es jedenfalls an einem auf einem solchen Versto� beruhenden Eintritt eines (immateriellen) Schadens.
41 Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Versto�es gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
42 1. Die Frage, ob bereits der Datenschutzversto� als solcher f�r das Entstehen eines Schadensersatzanspruchs ausreicht oder es dar�ber hinaus der Darlegung und des Nachweises eines konkreten (auch: immateriellen) Schadens bedarf, war in Rechtsprechung und Literatur umstritten (f�r ein Ausreichen des Eingriffs in das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht: z.B. OLG M�nchen, Urteil vom 4.2.2019 – 15 U 3688/18 –, juris, Rn. 19 ff., Ehmann/Selmayr/Nemitz, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl., Art. 82 DS-GVO Rn. 11-13; f�r das Erfordernis eines nachgewiesenen Schadens z.B. LAG Baden-W�rttemberg, Urt. v. 25.02.2021, 17 Sa 37/20, zit. nach juris, Rn. 96, LG Karlsruhe, Urt. v. 02.08.2019, 8 O 26/19, zit. nach juris, Rn. 19, Ernst, juris PR-ITR 1/2021 Anm. 6 in einer Anmerkung zu dem vorliegend angefochtenen Urteil des Landgerichts Darmstadt v. 26.05.2020, 13 O 244/19, m.w.N.).
43 Nun hat der EuGH in seinem Urteil vom 04.05.2023 (Az. C-300/21, juris) entschieden, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen ist, dass der blo�e Versto� gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begr�nden. Zum einen gehe aus dem Wortlaut dieser Bestimmung klar hervor, dass das Vorliegen eines „Schadens“ eine der Voraussetzungen f�r den in dieser Bestimmung vorgesehenen Schadenersatzanspruch darstelle, ebenso wie das Vorliegen eines Versto�es gegen die DSGVO und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Versto�, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ seien. Daher k�nne nicht davon ausgegangen werden, dass jeder „Versto�“ gegen die Bestimmungen der DSGVO f�r sich genommen den Schadenersatzanspruch der betroffenen Person im Sinne von Art. 4 Nr. 1 dieser Verordnung er�ffne. Eine solche Auslegung liefe dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DSGVO zuwider. Zum anderen sei hervorzuheben, dass die gesonderte Erw�hnung eines „Schadens“ und eines „Versto�es“ in Art. 82 Abs. 1 DSGVO �berfl�ssig w�re, wenn der Unionsgesetzgeber davon ausgegangen w�re, dass ein Versto� gegen die Bestimmungen der DSGVO f�r sich allein in jedem Fall ausreichend w�re, um einen Schadenersatzanspruch zu begr�nden. Diese Auslegung werde auch durch die Erl�uterungen in den Erw�gungsgr�nden 75, 85 und 146 der DSGVO best�tigt. Einerseits beziehe sich der 146. Erw�gungsgrund der DSGVO, der speziell den in Art. 82 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Schadenersatzanspruch betrifft, in seinem ersten Satz auf „Sch�den, die einer Person aufgrund einer Verarbeitung entstehen, die mit dieser Verordnung nicht im Einklang steht“. Andererseits hei�e es in den Erw�gungsgr�nden 75 und 85 der DSGVO, dass „die Risiken … aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten hervorgehen [ k�nnen], die zu einem … Schaden f�hren k�nnte“ bzw. dass eine „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten … einen … Schaden … nach sich ziehen [ kann]“. Daraus ergebe sich erstens, dass der Eintritt eines Schadens im Rahmen einer solchen Verarbeitung nur potenziell sei, zweitens, dass ein Versto� gegen die DSGVO nicht zwangsl�ufig zu einem Schaden f�hre, und drittens, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Versto� und dem der betroffenen Person entstandenen Schaden bestehen m�sse, um einen Schadenersatzanspruch zu begr�nden.
44 Der blo�e Versto� gegen Art. 82 Abs. 1 DSGVO reicht somit nicht aus, um einen immateriellen Schadensersatzanspruch zu begr�nden. Vielmehr ist ein konkret eingetretener Schaden darzulegen und zu beweisen.
45 An diesem Rechtsbefund �ndert auch das weitere Urteil des EuGH vom 14.12.2023 (C-340/21 – juris) nichts (so etwa auch OLG Hamm, Urt. v. 21.12.2023, 7 U 137/23 – juris). Hierin hat der EUGH zwar ausgef�hrt, dass Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 dahin auszulegen sei, dass der Umstand, dass eine betroffene Person infolge des Versto�es gegen diese Verordnung bef�rchte, dass ihre personenbezogenen Daten durch Dritte missbr�uchlich verwendet werden k�nnten, einen „immateriellen Schaden“ im Sinne dieser Verordnung darstellen kann. Er hat indes weiter ausgef�hrt, dass eine Person, die von einem solchen Versto� betroffen sei, nachweisen m�sse, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden i.S.v. Art. 82 DSGVO darstellten. Das angerufene nationale Gericht m�sse, wenn sich eine Person, die auf dieser Grundlage Schadenersatz fordere, auf die Bef�rchtung berufe, dass ihre personenbezogenen Daten in Zukunft aufgrund eines solchen Versto�es missbr�uchlich verwendet werden, pr�fen, ob diese Bef�rchtung unter den gegebenen besonderen Umst�nden und im Hinblick auf die betroffene Person als begr�ndet angesehen werden k�nne.
46 Weiter hatte der EuGH bereits in seinem Urteil vom 04.05.2023 (Az. C-300/21 a.a.O.) ausgef�hrt, der Ersatz eines immateriellen Schadens sei zwar nicht von einer Erheblichkeitsschwelle abh�ngig zu machen. Art. 82 Abs. 1 DSGVO sei dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung oder Praxis entgegenstehe, die den Ersatz eines immateriellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung davon abh�ngig mache, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht habe. Allerdings bedeute diese Auslegung nicht, dass eine Person, die von einem Versto� gegen die DSGVO betroffen ist, der f�r sie negative Folgen gehabt hat, vom Nachweis befreit w�re, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 dieser Verordnung darstellen.
47 In den Erw�gungsgr�nden Nr. 75 und 85 werden einige m�gliche Sch�den aufgez�hlt, darunter Identit�tsdiebstahl und Rufsch�digung, aber auch finanzielle Verluste, der Verlust der Kontrolle �ber die eigenen Daten sowie die Erstellung unzul�ssiger Pers�nlichkeitsprofile. Zudem nennt Erw�gungsgrund 75 auch die blo�e Verarbeitung einer gro�en Menge personenbezogener Daten einer gro�en Anzahl von Personen. Der Schaden ist zwar weit zu verstehen, er muss jedoch auch wirklich „erlitten“ (Erw�gungsgrund Nr. 146 S. 6), das hei�t „sp�rbar“, objektiv nachvollziehbar, von gewissem Gewicht sein, um blo�e Unannehmlichkeiten auszuschlie�en (vgl. LG Essen a.a.O.).
48 2. Unter Ber�cksichtigung dieser rechtlichen Grunds�tze – denen das Gericht folgt – hat die Klagepartei schon keine sp�rbare Beeintr�chtigung von pers�nlichen Belangen – hervorgerufen durch die ihr von der Beklagten zugeleitete personalisierte Werbung – dargelegt.
49 Die schrifts�tzlich vorgetragenen Beeintr�chtigungen sind nicht zur Begr�ndung eines Schmerzensgeldanspruchs geeignet bzw. haben sich im Rahmen der m�ndlichen Anh�rung der Klagepartei nicht best�tigt:
50 Soweit die Klagepartei schrifts�tzlich ausf�hrte, sie bef�rchte eine Weitergabe der �ber sie durch die Beklagte erhobenen Daten an werbetreibende Dritte, folgt hieraus kein Schmerzensgeldanspruch. Dies gilt bereits deshalb, weil das von der Klagepartei bef�rchtete Verhalten der Beklagten nicht vorgenommen wird. So ist zwischen den Parteien unstreitig, die Beklagte gebe keine individualisierbaren Nutzerdaten an Werbetreibende weiter. Die blo�e – tats�chlich unbegr�ndete – Vorstellung einer Datenweitergabe vermag mangels Ankn�pfung an ein etwaig der Beklagten vorwerfbares Verhalten keinen Schadensersatz zu begr�nden.
51 Der weitere schrifts�tzliche Vortrag der Klagepartei, sie empfinde ein Unwohlsein dadurch, dass sich infolge personalisierter Werbung bei ihr das Gef�hl einstelle, sie sei bei ihrer Bewegung im Internet unter st�ndiger „Beobachtung“ durch die Beklagte, vermochte sich im Rahmen der informatorischen Anh�rung der Klagepartei nicht zu best�tigen.
52 Danach gefragt, wie stark sie die personalisierte Werbung besch�ftige, teilte die Klagepartei lediglich mit, dass sie dies nicht m�ge – insgesamt wurde aus den �u�erungen der Klagepartei �berdeutlich, dass ihm das Problem personalisierter Werbung �berhaupt nicht gel�ufig ist, sondern es ihn st�re, dass er SMS mit betr�gerischem Inhalt erh�lt. Der Begriff der personalisierten Werbung war der Klagepartei faktisch nicht gel�ufig und erst auf mehrfache Nachfragen des Gerichts erfolgte die oben dargestellte pauschale Antwort. Das ganze Auftreten der Klagepartei in der m�ndlichen Verhandlung legte nahe, dass hier m�glicherweise von Seiten der Prozessbevollm�chtigten der Klagepartei, die gerichtsbekannt in mehreren Komplexen wegen datenschutzrechtlicher Belange Massenverfahren gegen die Beklagte anstrengen, „die falsche Klage“ gew�hlt worden ist und die Klagepartei Rechtsschutz in Bezug auf den Komplex „Datenleck“ begehrt. Im Hinblick darauf wurden vom Terminsvertreter auch keine Antr�ge im Termin gestellt, offenbar h�lt die Klagepartei (die sich in der Einspruchsschrift zu dieser sicherlich aus dem Terminsbericht bekannten Problematik nicht nochmals ge�u�ert hat) an der sie defacto nicht interessierenden Klage jedoch fest.
53 Auch aus der weiteren schrifts�tzlichen Behauptung der Klagepartei – die unzureichende Auskunft habe sie belastet – l�sst sich nichts schmerzensgeldrelevantes ableiten. Der Klagepartei war diese Auskunftserteilung zu ihn offenkundig nicht interessierenden Belangen im Termin nicht pr�sent.
54 Der Erhalt von Spam-Anrufen / SMS mit betr�gerischen Inhalten – das die Klagepartei tats�chlich interessierende Thema – ist nicht Symptom der Datennutzung durch die Beklagte zu Zwecken personalisierter Werbung.
55 3. Ferner kann im Ergebnis dahinstehen, ob neben Art. 82 Abs. 1 DSGVO auch nationales Recht anwendbar ist, oder das nationale Recht von den europarechtlichen Vorschriften der DSGVO verdr�ngt wird (vgl. hierzu etwa K�hling/Buchner/Bergt, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 82 Rn. 67). Denn auch bei der Annahme eines Nebeneinanders hat die Klagepartei mangels restitutionsf�higen Schadens keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, weder aus �� 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB noch aus einer anderen nationalen Schadensersatznorm (vgl. LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 87). Auf die obigen Ausf�hrungen wird Bezug genommen.
III. Klageantrag zu 3) – L�schungs- und Nutzungseinschr�nkungsanspruch
56 Soweit die Klagepartei gegen�ber der Beklagten eine L�schung jener Daten begehrt, die ausschlie�lich zu Werbezwecken verarbeitet werden, steht dem entgegen, dass die Beklagte nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag die personenbezogenen Daten, die sie f�r die Schaltung personalisierter Werbung verwendet hat, f�r andere zul�ssige Zwecke verarbeiten kann und dies auch tut. Daten, welche allein zu Werbezwecken verarbeitet werden verbleiben bei der Beklagten mithin nicht.
57 Die begehrte Beschr�nkung der Verwendung personenbezogener Daten auf andere Verarbeitungszwecke als Werbezwecke ist durch die Beklagte bereits erf�llt, da sie ebenfalls unwidersprochen vortr�gt, die personenbezogenen Daten der Beklagten zu Werbezwecken nicht l�nger einzusetzen. Zudem hat die Klagepartei mit seiner Einwilligung in die weitere Nutzung auch darin eingewilligt, dass die Informationen aus seinem Konto weiterhin genutzt werden d�rfen.
IV. Klageantrag zu 4) – Rechtsanwaltskosten
58 Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
C.
59 Die Kostenentscheidung beruht auf �� 91, 91 a ZPO.
60 Der urspr�nglichere Klageantrag zu 3. aus der Klageschrift ist �bereinstimmend f�r erledigt erkl�rt worden, so dass nach � 91a ZPO analog im Urteil �ber die Kosten unter Ber�cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden ist.
61 Auch insoweit hat die Klagepartei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie mit dem urspr�nglichen Klageantrag zu 3) voraussichtlich ebenfalls unterlegen w�re.
62 Der Antrag war bereits unzul�ssig, da er zu unbestimmt ist.
63 Nach � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag und nach � 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Pr�fungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht ersch�pfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung dar�ber �berlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Diesen Anforderungen gen�gt der urspr�ngliche Klageantrag zu 3) nicht (BGH, Urteil vom 24. November 1999 – 1 ZR 189/97 –, Rn. 44, juris).
64 Der Wortlaut des urspr�nglichen Klageantrages zu 3. „es [ … ] zu unterlassen personenbezogene Daten der Gl�ubigerseite wie beispielsweise Telefonnummer, F.-ID, Familiennamen, Vornamen [ … ] ohne Einholung einer Einwilligung der Gl�ubigerseite oder Erf�llung der gesetzlichen Erlaubnistatbest�nde zu Werbezwecken zu verarbeiten“ gibt teilweise den Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 DSGVO wieder, welcher die Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann f�r rechtm��ig erkl�rt, wenn eine der in Art. 6 Abs. 1 lit. a – f DSGVO beschriebenen Rechtsgrundlagen, einschlie�lich der Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO), anwendbar ist. Art. 6 DSGVO regelt allgemein Rechtsgrundlagen, nach denen personenbezogene Daten verarbeitet werden d�rfen. Diese Rechtsgrundlagen sind jeweils offen und auslegungsbed�rftig (vgl. Schulz in Gola/Heckmann, DSGVO, 3. Aufl. 2022, Art. 6 Rn. 6), sodass der im Antrag wiedergegebene (Verbots-) Tatbestand – der ohnehin den Gesetzeswortlaut teilweise wiedergibt – nicht f�r sich genommen ausreichend konkret und eindeutig ist. Zudem beschreibt der (unzutreffende) Sachvortrag der Klagepartei, in welchem diverse vermeintlich unzul�ssige Verhaltensweisen geltend gemacht werden, keinerlei bestimmte Verhaltensweisen, auf die der begehrte Unterlassungsantrag beschr�nkt ist.
65 Ein Unterlassungsantrag, mit dem dem Antragsgegner ohne weitere Konkretisierung untersagt werden soll, „personenbezogene Daten ohne Einwilligung oder sonstigen Rechtfertigungsgrund“ zu verarbeiten, ist nicht hinreichend bestimmt (OLG Dresden Beschluss vom 21.4.2021 – 4 W 239/21, GRUR-RS 2021, 10287, beckonline). Das gilt dennoch, ob wohl die Klagepartei den Antrag dahingehend erg�nzt hat, dass es sich beispielsweise um Telefonnummer, F.-ID, Familiennamen, Vornamen handeln soll. Auch hier muss die Klagepartei schon f�r die Vollstreckungsf�higkeit des Antrages konkret aufz�hlen um welche konkreten personenbezogenen Daten es sich handelt. Die blo�e Benennung von Beispielen allein gen�gt nicht.
D.
66 Der Ausspruch �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach � 709 S. 1, 3 ZPO.
E.
67 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf folgenden �berlegungen:
Antrag zu 1)
500, – €
Antrag zu 2)
1.250, – €
Antrag zu 3)
5.000, – €
Antrag zu 4)
0, – € (� 4 ZPO)
GESAMT:
6.750, – €
Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist dahin auszulegen, dass der blo�e Versto� gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begr�nden. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht klar hervor, dass das Vorliegen eines „Schadens“ eine der Voraussetzungen f�r den in dieser Bestimmung vorgesehenen Schadenersatzanspruch darstelle, ebenso wie das Vorliegen eines Versto�es gegen die DSGVO und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Versto�, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ seien.� (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
Der blo�e Versto� gegen Art. 82 Abs. 1 DSGVO reicht nicht aus, um einen immateriellen Schadensersatzanspruch zu begr�nden. Vielmehr ist ein konkret eingetretener Schaden darzulegen und zu beweisen. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
Der Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist nicht von einer Erheblichkeitsschwelle abh�ngig zu machen. Allerdings bedeute dies nicht, dass eine Person, die von einem Versto� gegen die DSGVO betroffen ist, der f�r sie negative Folgen gehabt hat, vom Nachweis befreit w�re, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden i.S.v. Art. 82 DSGVO darstellen. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
Der Eintritt eines immateriellen Schadens ist konkret darzulegen und zu beweisen
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