BayObLG 4. Strafsenat, 2024-05-08, 204 StRR 452/23

204 StRR 452/23Supreme Court / Criminal Chamber 4May 8, 2024

Regest

Zur Frage, ob ein Graffiti, das eine Person mit einer als Sch�del ausgeformten Gesichtsh�lfte und mit an eine SS-Uniform erinnernden Uniformteilen zeigt, in der erforderlichen Gesamtschau ein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation darstellt. (Rn. 7 – 51)

Full text

BayObLG 4. Strafsenat — 2024-05-08 — 204 StRR 452/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-05-08

Aktenzeichen: 204 StRR 452/23

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten B. werden die Urteile des Landgerichts N�rnberg-F�rth vom 13. Juni 2023 und des Amtsgerichts N�rnberg vom 28. M�rz 2023 aufgehoben.

II. Der Angeklagte wird freigesprochen.

III. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

I.

1 Das Amtsgericht N�rnberg hat den Angeklagten am 28.03.2023 wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagess�tzen zu je 30 € verurteilt.

2 Die hiergegen form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht N�rnberg-F�rth mit Urteil vom 13.06.2023 als unbegr�ndet verworfen.

3 Gegen dieses am 05.07.2023 zugestellte Urteil hat der Angeklagte am 15.06.2023 Revision eingelegt und diese mit Schreiben seines Verteidigers vom 01.08.2023, eingegangen am 02.08.2023, mit der R�ge der Verletzung materiellen Rechts begr�ndet.

4 Die Generalstaatsanwaltschaft M. beantragt mit Schreiben vom 25.09.2023, die Revision als unbegr�ndet zu verwerfen.

5 Mit seiner Gegenerkl�rung vom 19.10.2023 macht der Verteidiger des Angeklagten inhaltliche Ausf�hrungen zur Begr�ndung seiner bisher nur allgemein erhobenen Sachr�ge.

II.

6 Die form- und fristgerecht eingelegte Revision hat mit der Sachr�ge Erfolg und f�hrt, da die vom Berufungsgericht festgestellten und vom Anklagevorwurf erfassten Handlungen des Angeklagten keinen Straftatbestand erf�llen, zum Freispruch des Angeklagten.

7 1. Das Berufungsgericht hat zum Tatsachverhalt folgendes festgestellt:

„Zu einem nicht n�her bekannten Zeitpunkt zwischen dem 08.06.2022 und dem 20.07.2022 spr�hte der Angeklagte ein mehrere Meter hohes und mehrere Meter breites Graffiti an die Wand einer Feldscheune am Anwesen (…). Es kann, wie von dem Angeklagten beabsichtigt, von einer nicht �berschaubaren Anzahl an Personen zur Kenntnis genommen werden.

Das Graffiti �hnelt einer gemalten Postkarte, die unter anderem eine Person mit schwarzer Uniform nebst Schirmm�tze zeigt, welche wie vom Angeklagten beabsichtigt, einer SS-Uniform zum Verwechseln �hnlich sieht. So ist auf dem linken Kragen der Uniform das Abzeichen des Dienstgrades eines SS-Sturmbannf�hrers abgebildet, welches aus vier kleinen hellen Quadraten auf einem dunklen, hell umrandeten rechteckigen Untergrund besteht. Auf der schwarzen Schirmm�tze ist �ber dem Schirm – so wie es auch bei den Dienst-Schirmm�tzen insbesondere f�r Offiziere der SS der Fall war – eine zweiz�gige helle Kordel abgebildet, sowie dar�ber mittig das bayerische Wappen mit zwei Fl�geln, welches dem auf den Dienst-Schirmm�tzen der SS angebrachten Hoheitszeichen �hnelt.

Das Gesicht der dargestellten Person besteht aus einem halbseitig skelettierten Kopf, welcher, wie von dem Angeklagten ebenfalls beabsichtigt, dem von der SS verwendeten Totenkopfabzeichen jedenfalls zum Verwechseln �hnlich sieht. Die andere Gesichtsh�lfte zeigt das Konterfei des bayerischen Ministerpr�sidenten .... Unter diesem Bild sind zwei kleinere Bilder angeordnet, welche zeigen, wie drei Personen, deren Kleidung sehr stark bayerischen Polizeiuniformen �hnelt, eine wehrlose Person misshandeln. Der Gesichtsausdruck des bayerischen Ministerpr�sidenten ... scheint dies zu billigen. Ferner ist auf dem Graffiti der Schriftzug „Liebesgr��e aus Bayern“ aufgebracht. Der Angeklagte beabsichtigt damit, gegen�ber dem bayerischen Ministerpr�sidenten ... seine Missachtung kundzutun.

Der Angeklagte wusste, dass es sich bei den genannten Zeichen um Kennzeichen der ehemaligen Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei handelte.“

8 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts habe der Angeklagte angegeben, dieses Graffiti an die Feldscheune gespr�ht, hierf�r sechs Stunden ben�tigt und einen Tag vorher bereits die Grundierung vorgenommen zu haben. Er habe hiermit einen einige Zeit vorher selbst erlebten Fall von Polizeigewalt darstellen und ihn „in visueller Form“ verarbeiten wollen. Bei der dargestellten Person handele es sich nicht um den bayerischen Ministerpr�sidenten, sondern um „irgendeine Autorit�tsperson“. Auch handle es sich nicht um eine SS-Uniform; schwarz sei diese, weil diese Farbe negative Emotionen ausdr�cke. Das Graffiti sei immer noch vorhanden.

9 Demgegen�ber hat das Berufungsgericht zum Tatsachverhalt festgestellt, dass die auf dem Graffiti zu sehende schwarze Uniform nebst Schirmm�tze einer SS-Uniform jedenfalls zum Verwechseln �hnlich sieht (BU 3), und ist beweisw�rdigend davon ausgegangen, dass es sich bei der Uniform, die die dargestellte Person tr�gt, eindeutig um eine SS-Uniform handele (BU 6).

10 2. Entgegen der Annahme der Strafkammer erf�llt die festgestellte Handlungsweise des Angeklagten bereits deshalb nicht den Tatbestand des ��86a Abs. 1 Nr. 1 StGB, da das vom Angeklagten hergestellte Graffiti kein Kennzeichen im Sinne dieser Vorschrift darstellt oder beinhaltet.

11 Gem�� ��86a Abs. 1 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer im Inland Kennzeichen (namentlich u.a. Fahnen, Abzeichen oder Uniformst�cke, ��86a Abs. 2 Satz 1 StGB, oder diesen zum Verwechseln �hnliche Zeichen, ��86a Abs. 2 Satz 2 StGB) einer der in ��86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Abs. 2 StGB bezeichneten Parteien oder Vereinigungen (u.a. ehemalige nationalsozialistische Organisationen) verbreitet oder �ffentlich verwendet.

12 a) Diese Vorschrift dient der Abwehr der symbolhaft durch die Verwendung eines Kennzeichens ausgedr�ckten Wiederbelebung bestimmter verfassungsfeindlicher Organisationen sowie der symbolhaft gekennzeichneten Wiederbelebung der von solchen Organisationen verfolgten Bestrebungen. Als abstraktes Gef�hrdungsdelikt wehrt sie Gefahren ab, die allein mit dem �u�eren Erscheinungsbild solcher Kennzeichen verbunden sind, und verbannt deshalb die von diesen Organisationen verwendeten Symbole aus dem Bild des politischen Lebens (BVerfG, Kammerbeschl�sse vom 23.03.2006 – 1 BvR 204/03 –, BVerfGK 7, 452, juris Rn. 18; vom 18.05.2009 – 2 BvR 2202/08 –, NJW 2009, 2805, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 13.08.2009 – 3 StR 228/09 –, BGHSt 54, 61, juris Rn. 10; Beschluss vom 01.10.2008 – 3 StR 164/08 –, BGHSt 52, 364, juris Rn. 24; BayObLG, Beschluss vom 29.11.2023 – 202 StRR 88/23 –, juris Rn. 10; OLG Rostock, Urteil vom 09.09.2011 – 1 Ss 31/11 I 47/11 –, NStZ 2012, 572, juris Rn. 13; Beschluss vom 08.02.2022 – 1 �� 74/21 –, BeckRS 2022, 2565, Rn. 14).

13 b) Kennzeichen sind alle sicht- oder h�rbaren Symbole, deren sich die genannten Organisationen bedienen und bedient haben, um propagandistisch auf ihre politischen Ziele und die Zusammengeh�rigkeit ihrer Anh�nger hinzuweisen (BGH, Beschluss vom 01.10.2008 – 3 StR 164/08 –, BGHSt 52, 364, juris Rn. 19; OLG Rostock, Urteil vom 09.09.2011 – 1 Ss 31/11 I 47/11 –, NStZ 2012, 572, juris Rn. 14; LK-StGB/Steinsiek, 13. Aufl. 2021, � 86a Rn. 5; SK-StGB/Rudolphi, 8. Aufl., ��86a Rn. 3; Fahrner, in: Fahrner, Staatsschutzstrafrecht, 1. Aufl. 2020, � 19 Rn. 38).

14 aa) Trotz dieses von der Rechtsprechung mit Blick auf den Schutzzweck der Norm entwickelten weiten Kennzeichenbegriffs (so ausdr�cklich BVerfG, Kammerbeschluss vom 18.05.2009 – 2 BvR 2202/08 –, NJW 2009, 2805, juris Rn. 16) setzt der Wortlaut des ��86a Abs. 2 Satz 1 StGB mit Blick auf das verfassungsrechtlich in Art. 103 Abs. 2 GG verankerte Bestimmtheitsgebot der Auslegung des Kennzeichen-Begriffs eine �u�erste, nicht zu �berschreitende Grenze. Hierbei darf deshalb nicht au�er Acht gelassen werden, dass ��86a Abs. 2 Satz 1 StGB – zwar nicht abschlie�end, aber pr�gend – besondere Kennzeichen beispielhaft aufz�hlt, namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformst�cke, Parolen und Gru�formen, die dem Tatbestand unterfallen sollen. Erfasst werden deshalb nur solche k�rperlichen und nichtk�rperlichen Erkennungszeichen, die einen den beispielhaft aufgef�hrten Kennzeichen entsprechenden Symbolcharakter aufweisen und einen gedanklich an das �u�ere Erscheinungsbild gekoppelten, jedoch �ber dessen unmittelbaren Informationsgehalt hinausgehenden Sinn vermitteln (so BGH, Urteil vom 13.08.2009 – 3 StR 228/09 –, BGHSt 54, 61, juris Rn. 21; OLG Bamberg, Urteil vom 18.09.2007 – 2 Ss 43/07 –, juris Rn. 6; Beschluss vom 02.08.2007 – 2 Ss 97/06 –, juris Rn. 8; OLG Rostock, Urteil vom 09.09.2011 – 1 Ss 31/11 I 47/11 –, NStZ 2012, 572, juris Rn. 17).

15 bb) Hinzukommen muss jeweils ein Organisationsbezug. Von ��86a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst werden folglich nur Symbole von verfassungswidrigen Organisationen, also s�mtliche von der betreffenden Organisation selbst verwendete und ihr zuzurechnende Identifizierungszeichen. Erforderlich ist, dass das Vorbild tats�chlich als Originalkennzeichen einer verbotenen Organisation existiert (BGH, Beschluss vom 31.07.2002 – 3 StR 495/01 –, BGHSt 47, 354, juris Rn. 16). Von der Organisation nicht verwendete oder ungebr�uchliche Darstellungen scheiden somit aus (OLG Bamberg, Beschluss vom 02.08.2007 – 2 Ss 97/06 –, juris Rn. 8; LK-StGB/Steinsiek, a.a.O., ��86a Rn. 9; G�ntge, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 5. Aufl. 2021, ��86a Rn. 2). Ebenso werden reine Fantasiekennzeichen, die nur den Anschein der Zuordnung zu einer Organisation erwecken, vom Tatbestand nicht erfasst (BGH, Urteil vom 28.07.2005 – 3 StR 60/05 –, NJW 2005, 3223, juris Rn. 15; OLG Rostock, Urteil vom 09.09.2011 – 1 Ss 31/11 I 47/11 –, NStZ 2012, 572, juris Rn. 15; G�ntge, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, a.a.O., ��86a Rn. 6).

16 Ma�geblich f�r die Begr�ndung der Kennzeicheneigenschaft ist allein, dass sich die Organisation ein bestimmtes Kennzeichen durch einen formalen Autorisierungsakt, sei es durch formale Widmung oder durch schlichte �bung (vgl. OLG Celle, Urteil vom 03.07.1990 – 3 Ss 88/90 –, NJW 1991, 1497; OVG L�neburg, Beschluss vom 26.04.2012 – 11 ME 113/12 –, NdsRpfl 2012, 253, juris Rn. 7), zu Eigen gemacht hat, so dass dieses Symbol zumindest auch als Zeichen der verbotenen Organisation erscheint (vgl. BGH, Beschl�sse vom 01.10.2008 – 3 StR 164/08 –, BGHSt 52, 364, juris Rn. 19; vom 07.10.1998 – 3 StR 370/98 –, NJW 1999, 435, juris Rn. 4; OLG Rostock, Urteil vom 09.09.2011 – 1 Ss 31/11 I 47/11 –, NStZ 2012, 572, juris Rn. 14; Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, ��86a Rn. 5a; Fahrner, in: Fahrner, Staatsschutzstrafrecht, a.a.O., � 19 Rn. 31). Das Symbol muss somit als Sinnbild propagandistisch verwendet werden (vgl. LK-StGB/ Steinsiek, a.a.O., ��86a Rn. 2 und 5) und Tr�ger der von der Organisation verfolgten (verfassungsfeindlichen) politischen Intention sein (G�ntge, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, a.a.O., ��86a Rn. 2).

17 cc) Ohne Belang ist es, ob das Kennzeichen der Allgemeinheit bekannt ist. Ein solches Erfordernis w�rde unter anderem dem weiteren Schutzzweck des ��86 a StGB, die von der Verwendung des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation ausgehende gruppeninterne Wirkung zu unterbinden, zuwiderlaufen. Neben der Werbung nach au�en erf�llen Kennzeichen eine wichtige gruppeninterne Funktion als sichtbares Symbol geteilter �berzeugungen. Ihre Verwendung erlaubt es Gleichgesinnten, einander zu erkennen und sich als eine von „den anderen“ abgrenzbare Gruppe zu definieren. Dabei kommt es auf einen gewissen Bekanntheitsgrad des Kennzeichens in der allgemeinen Bev�lkerung als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation (auch f�r die Beurteilung der Verwechselungsgefahr gem�� ��86a Abs. 2 Satz 2 StGB) nicht an, weil die Verfestigung gegenseitiger Bindungen Gleichgesinnter, denen der Symbolgehalt des Kennzeichens bekannt ist, die naheliegende Gefahr einer Wiederbelebung der verfassungswidrigen Organisation begr�ndet (vgl. BGH, Beschluss vom 31.07.2002 – 3 StR 495/01 –, BGHSt 47, 354, juris Rn. 14, 16 und 21; OVG L�neburg, Beschluss vom 26.04.2012 – 11 ME 113/12 –, NdsRpfl 2012, 253, juris Rn. 7; zustimmend OLG Bamberg, Urteil vom 18.09.2007 – 2 Ss 43/07 –, juris Rn. 6; Beschluss vom 02.08.2007 – 2 Ss 97/06 –, juris Rn. 8; G�ntge, in: Satzger/Schluckebier/ Widmaier, a.a.O., ��86a Rn. 2; LK-StGB/Steinsiek, a.a.O., ��86a Rn. 9; anders noch BayObLG, Beschluss vom 07.12.1998 – 5St RR 151/98 –, BayObLGSt 1998, 202, juris Rn. 10).

18 Der ma�gebliche Symbolwert des Kennzeichens kann danach sowohl nach innen als auch nach au�en allein durch die H�ufigkeit und die Art des Anlasses seines Gebrauchs geschaffen werden. Daraus folgt weiterhin, dass es f�r eine verbotene Organisation auch jeweils mehrere Kennzeichen geben kann, wenn sie nur nebeneinander oder jeweils zu bestimmten Anl�ssen den entsprechenden Symbolcharakter entwickelt haben (OVG L�neburg, Beschluss vom 26.04.2012 – 11 ME 113/12 –, NdsRpfl 2012, 253, juris Rn. 7).

19 c) Dies zugrunde gelegt stellt eine SS-Uniform oder eine Uniform, die einer solchen zum Verwechseln �hnlich sieht, grunds�tzlich ein verfassungswidriges Kennzeichen dar.

20 aa) Bei der Waffen-SS handelt es sich um eine Untergliederung der SS und damit um eine ehemalige nationalsozialistische und damit verfassungswidrige Organisation im Sinne von ��86a Abs. 1 Nr. 1, � 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB (vgl. EGMR, Entscheidung vom 13.03.2018 – 35285/16 –, juris Rn. 33, 49; BGH, Urteil vom 28.07.2005 – 3 StR 60/05 –, NJW 2005, 3223, juris Rn. 8; OLG Brandenburg, Urteil vom 12.09.2005 – 1 Ss 58/05 –, OLG-NL 2006, 69, juris Rn. 11; OLG Dresden, Urteil vom 12.02.2008 – 3 Ss 375/06 –, juris Rn. 17; OLG Hamm, Urteil vom 27.06.2023 – III-4 ORs 46/23 –, NStZ 2023, 749, juris Rn. 15 f.), die durch Art. I Nr. 1 und Nr. 2 i.V.m. Nr. 55 der Liste im Anhang des Kontrollratsgesetzes Nr. 2 vom 10.10.1945 aufgel�st und verboten worden ist (vgl. OLG M�nchen, Urteil vom 07.05.2015 – 5 OLG 13 Ss 137/15 –, juris Rn. 18; Fischer, a.a.O., ��86 Rdn. 9).

21 bb) Demgem�� sind Symbole der Waffen-SS verbotene Kennzeichen im Sinne des � 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Hierunter f�llt das stilisierte Totenkopfsymbol der SS als Uniformabzeichen der SS-Verb�nde der NSDAP (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.06.2023 – III-4 ORs 46/23 –, NStZ 2023, 749, juris Rn. 16; OLG Jena, Beschluss vom 01.06.2006 – 1 Ss 79/06, juris Rn. 13; AG Detmold, Beschluss vom 19.01.2010 – 3 Gs 99/10 –, juris Rn. 2) ebenso wie die auf dem Kragenspiegel getragene SS-Rune (vgl. AG Detmold, Beschluss vom 19.01.2010 – 3 Gs 99/10 –, juris Rn. 2), also die Sig-Rune in ihrer doppelten Verwendung durch die „Sturmstaffel (SS)“ und die Waffen-SS. Diese gilt ebenso wie das Hakenkreuz, also das Hauptkennzeichen der NSDAP (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.1979 – 3 StR 89/79 –, BGHSt 28, 394, = NJW 1979, 1555, juris Rn. 9; BayObLG, Urteil vom 07.10.2022 – 202 StRR 90/22 –, NStZ-RR 2023, 10, juris Rn. 10; Beschluss vom 29.11.2023 – 202 StRR 88/23 –, juris Rn. 7; Sch�nke/Schr�der/ Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl. 2019, � 86a Rn. 3), als Symbol der nationalsozialistischen Gewalt- und Willk�rherrschaft schlechthin. Beide Symbole stellen somit ohne weiteres Kennzeichen einer verfassungswidrigen (nationalsozialistischen) Organisation dar (OLG Bamberg, Urteil vom 18.09.2007 – 2 Ss 43/07 –, juris Rn. 9; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.09.2005 – 1 Ss 58/05 –, OLG-NL 2006, 69, juris Rn. 11, jeweils m.w.N.; OLG Hamm, Urteil vom 27.06.2023 – III-4 ORs 46/23 –, NStZ 2023, 749, juris Rn. 15 f.; LK-StGB/Steinsiek, a.a.O., ��86a Rn. 6).

22 d) Derartige Symbole weist das vom Angeklagten erstellte Graffiti nicht auf.

23 Das Berufungsgericht hat unter Verweis auf die in der Strafakte befindlichen Kopien der im Buch „Uniformen der Waffen-SS“ von A. M. (erschienen 1993 im P.-P.-Verlag) enthaltenen Lichtbilder festgestellt, dass auf dem linken Kragen der (Original-)Uniform eines SS-Sturmbannf�hrers vier kleine helle Quadrate auf einem dunklen, hell umrandeten, rechteckigen Untergrund angebracht seien, sich auf der schwarzen Schirmm�tze der SS-Uniform �ber dem Schirm eine zweiz�gige helle Kordel befinde sowie dar�ber mittig das Hoheitszeichen der SS. Es hat desweiteren das auf diesen Darstellungen abgebildete Totenkopfabzeichen, welches von der SS verwendet wurde, in Augenschein genommen.

24 Unter Bezugnahme hierauf st�tzt es seine Ansicht, dass die auf dem Graffiti zu sehende schwarze Uniform nebst Schirmm�tze eindeutig eine SS-Uniform darstellt bzw. einer solchen jedenfalls zum Verwechseln �hnlich sieht, im Wesentlichen darauf, dass es sich bei dem Rangabzeichen, welches sich am linken Kragen dieser Person befindet, um das Rangabzeichen eines SS-Sturmbannf�hrers handelt. Die schwarze Farbe der Uniform, der hohe wei�e Kragen des Hemdes, die dunkle Krawatte, die dunkle Schirmm�tze mit silberner zweiz�giger Kordel sowie das gefl�gelte Hoheitsabzeichen dar�ber und letztlich die als Totenkopf dargestellte Gesichtsh�lfte lassen nach Auffassung des Berufungsgerichts in ihrer Gesamtschau bei lebensnaher Betrachtung nur den Schluss ziehen, dass vom Angeklagten eine SS-Uniform dargestellt werden sollte und auch dargestellt wurde. Auch der Ort der Anbringung des Rangabzeichens am linken Kragen sei gerade typisch f�r Uniformen der Waffen-SS, w�hrend bei der �berwiegenden Anzahl der heutzutage verwendeten Uniformen die Rangabzeichen – allgemein bekannt – gerade auf den Schultern bzw. am �rmel angebracht seien.

25 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich, was der Senat aufgrund einer detaillierten Beschreibung des Graffiti sowie der gem�� ��267 Abs. 1 Satz 3 StPO wirksamen Bezugnahme auf die in den Akten befindlichen Lichtbilder desselben selbst �berpr�fen kann, bei der abgebildeten Uniform weder eindeutig um eine SS-Uniform (s. unten unter aa), noch sieht diese einer solchen zum Verwechseln �hnlich (s. unten unter bb).

26 aa) Die vom Angeklagten gefertigte Abbildung einer Uniform weist keines der in der Rechtsprechung genannten Symbole, also Hakenkreuz, Doppel-Sigrune oder stilisiertes Totenkopfsymbol auf, die eine eindeutige Beurteilung als verfassungswidriges Kennzeichen rechtfertigen w�rden. Das Berufungsgericht geht zwar davon aus, dass einige Merkmale der abgebildeten Uniform auf eine SS-Uniform hindeuten. Dies reicht jedoch nicht f�r die Qualifizierung als verfassungswidriges Kennzeichen im Sinne des � 86a StGB aus.

27 (1) Allerdings ist die �ffentliche Verwendung von Uniformst�cken, die mit NS-Kennzeichen versehen sind, objektiv tatbestandsm��ig im Sinne des ��86a StGB (BGH, Urteil vom 25.05.1983 – 3 StR 67/83 (S) –, BGHSt 31, 383, juris Rn. 1 und 5; s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.02.2023 – OVG 81 S 1/22 –, juris Rn. 9, zum Tragen einer mit verschiedenen eindeutig der NS-Symbolik zuzuordnenden Kennzeichen versehenen Uniform). W�hrend somit Uniformen etwa der ehemaligen Wehrmacht oder sonstige staatliche Uniformen nur in Verbindung mit sonstigen verfassungswidrigen Kennzeichen von � 86a StGB erfasst werden, sollen nach einer in der Literatur vereinzelt vertretenen Auffassung die Uniformen der SS ohne weiteres Kennzeichen von NS-Organisationen sein (vgl. Fischer, a.a.O., � 86a Rn. 6; Fahrner, in: Fahrner, Staatsschutzstrafrecht, a.a.O., ��19 Rn. 38). Dies wird damit begr�ndet, dass Uniformst�cke Kennzeichen im Sinne von � 86a Abs. 2 StGB seien, soweit sie eine Identifikation mit der verbotenen Organisation zulassen (so Fischer, a.a.O., � 86a Rn. 6). Bejaht wurde diese im Bereich der NS-Ideologie f�r das sog. Braunhemd, was keiner n�heren Er�rterung bed�rfe (so BayObLG, Urteil vom 14.05.1981 – RReg. 3 St 32/81 –, NStZ 1983, 120 f.; zustimmend NK-StGB/Paeffgen/ Klesczewski, 6. Aufl. 2023, � 86a Rn. 10; LK-StGB/Steinsiek, a.a.O., ��86a Rn. 6; BeckOK StGB/ Ellbogen, 59. Ed. 01.11.2023, � 86a Rn. 5; Sch�nke/Schr�der/Sternberg-Lieben, a.a.O., ��86a Rn. 3; Becker, in Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl. 2020, � 86a Rn. 4).

28 (2) Hiermit �bereinstimmend ging das Oberlandesgericht M�nchen davon aus, dass ein Brustbild H. Hi.s in SS-Uniform ein Kennzeichen im Sinne des � 86a Abs. 2 Satz 1 StGB darstellt, auch wenn die nationalsozialistischen Symbole aufgrund der schlechten Druckqualit�t nicht zu erkennen waren und lediglich bei entsprechenden Vorkenntnissen aufgrund der Platzierung verschieden grauer Flecke auf der Uniform gesagt werden konnte, dass sich dort dieses oder jenes Symbol befinden m�sse. Hi. symbolisierte jedenfalls in dieser Darstellung in der Uniform des Reichf�hrers SS die SS, die er seit 1934 allein gef�hrt und zum alles beherrschenden Macht- und Terrorinstrument ausgebaut hatte. Demgem�� stellt die �ffentliche Zurschaustellung eines Bildes von Hi. in SS-Uniform in Anbetracht der Funktion als alleinige Spitze der SS f�r sich genommen eine Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen dar (Urteil vom 07.05.2015 – 5 OLG 13 Ss 137/15 –, juris Rn. 6; zustimmend EGMR, Entscheidung vom 13.03.2018 – 35285/16 –, juris Rn. 33 und 49). Offen bleibt hiernach aber, ob auch die Darstellung einer SS-Uniform ohne verfassungswidrige Symbole und ohne die Abbildung Hi.s bereits die Kennzeichenfunktion des � 86a Abs. 2 StGB erf�llt.

29 (3) Soweit sich weitere Gerichtsentscheidungen mit SS-Uniformen befasst haben, ist nicht erkennbar, ob und mit welchen verfassungswidrigen Symbolen diese versehen waren (vgl. VG D�sseldorf, Urteil vom 28.08.2023 – 35 K 3126/22 –, juris Rn. 147 f. zu einem in eine SS-Uniform gekleideten Skelett vom Rang eines SS-Obersturmf�hrers; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.02.2023 – OVG 81 S 1/22 –, juris Rn. 13 zu Uniformen, die aufgrund der schwarzen Kragenspiegel als SS-Uniform gekennzeichnet waren).

30 (4) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts macht das Dienstgradabzeichen eines SS-Sturmbannf�hrers auf dem linken Kragen der auf dem Graffiti zu sehenden Uniform die Abbildung nicht zum verbotenen Kennzeichen gem�� ��86a Abs. 2 StGB. Denn nicht jedes von einer verfassungswidrigen Organisation benutzte Zeichen ist ein Kennzeichen im Sinn des ��86a StGB. Nicht alle von NS-Organisationen benutzten Zeichen lassen in gleicher Eindeutigkeit wie etwa das Hakenkreuz den nazistischen Symbolcharakter erkennen. Manche der damals benutzten Zeichen wurden schon vor und auch noch nach der NS-Herrschaft mit gleichem oder �hnlichem Symbolgehalt verwendet, ohne irgendeinen Bezug zu einer verbotenen Organisation zu haben (BayObLG, Beschluss vom 27.10.1998 – 5St RR 185/98 –, BayObLGSt 1998, 181, juris Rn. 6 und 7). Voraussetzung der Strafbarkeit ist somit, dass das Zeichen nicht nur einem unbefangenen Betrachter den Eindruck des verbotenen Kennzeichens, sondern zugleich auch dessen Symbolgehalt als Kennzeichen der verbotenen Organisation vermittelt [vgl. KG, Beschluss vom 18.05.2016 – (4) 161 Ss 54/16 (75/16) –, juris Rn. 8].

31 (4.1) Wird ein Symbol ausschlie�lich isoliert verwendet, muss es in seinem auf die verbotene Vereinigung hinweisenden Symbolgehalt im Wesentlichen aus sich heraus verst�ndlich sein [BGH, Beschluss vom 07.10.1998 – 3 StR 370/98 –, NStZ 1999, 87, juris Rn. 3; KG, Beschluss vom 18.05.2016 – (4) 161 Ss 54/16 (75/16) –, juris Rn. 13]. Dies ist davon abh�ngig, ob das Symbol spezifisch nationalsozialistisch war, ausschlie�lich von einer nationalsozialistischen Organisation verwandt wurde oder auch sonst verbreitet war oder ist (BGH, Urteil vom 28.07.2005 – 3 StR 60/05 –, NJW 2005, 3223, juris Rn. 11; OLG Bamberg, Urteil vom 18.09.2007 – 2 Ss 43/07 –, juris Rn. 8).

32 Diskutiert wurde dies vor allem bei Runen-Zeichen, welche bereits w�hrend der europ�ischen Eisenzeit von nordischen V�lkern genutzt wurden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.09.2005 – 1 Ss 58/05 –, OLG-NL 2006, 69, juris Rn. 11; OLG Dresden, Urteile vom 12.02.2008 – 3 Ss 375/06 –, juris Rn. 14; vom 12.02.2008 – 3 Ss 89/06 –, juris Rn. 13; s.a. wikipedia: Runenstein). Voraussetzung einer Strafbarkeit nach ��86a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, dass diese Zeichen sich, vergleichbar dem Hakenkreuz, den Sig-Runen der SS, dem stilisierten Totenkopfsymbol, dem sog. H.-Gru� oder der Parole „Sieg Heil“ durch ihre Verwendung in der NS-Zeit derart von ihrer urspr�nglichen Bedeutung emanzipiert haben, dass ihre Zuordnung zur NSDAP oder deren Unterorganisationen nach wie vor eindeutig ist (Organisationsbezug; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.09.2005 – 1 Ss 58/05 –, OLG-NL 2006, 69, juris Rn. 11; OLG Dresden, Urteil vom 12.02. 2008 – 3 Ss 375/06 –, juris Rn. 14; M�KoStGB/Anst�tz, 4. Aufl. 2021, � 86a Rn. 10). Soweit solche Runen als Truppenkennzeichen der Waffen-SS verwendet wurden, wie etwa die Tyr-Rune und die Gibor-Rune oder „Wolfsangel“, ist die Rechtsprechung uneinheitlich (vgl. NK-StGB/ Paeffgen/Klesczewski, a.a.O., � 86a Rn. 10 m.w.N.). Teilweise wird die Kennzeicheneigenschaft grunds�tzlich (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 12.02.2008 – 3 Ss 375/06 –, juris Rn. 14 ff.), teilweise nur dann bejaht, wenn diese etwa im Rahmen von Abzeichen oder Uniformst�cken (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.09.2005 – 1 Ss 58/05 –, OLG-NL 2006, 69, juris Rn. 12) oder im Rahmen der Abbildung eines Truppenkennzeichens oder eines einem solchen zum Verwechseln �hnlichen Kennzeichens (OLG Rostock, Urteil vom 09.09.2011 – 1 Ss 31/11 I 47/11 –, NStZ 2012, 572, juris Rn. 18) verwendet werden. Nicht als ein markantes Kennzeichen einer nationalsozialistischen Organisation angesehen werden demgegen�ber die sog. Odalrune, die zwar als Truppenkennzeichen einer SS-Division verwendet wurde, aber weder ein spezifisch nationalsozialistisches Zeichen darstelle, noch ausschlie�lich von nationalsozialistischen oder neonazistischen Organisationen genutzt wurde oder wird und kein Symbol der nationalsozialistischen Gewalt- und Willk�rherrschaft schlechthin ist, welches ohne weiteres, auch ohne die Einbettung in die Form eines originalgetreuen Abzeichens, das Kennzeichen einer verfassungswidrigen (nationalsozialistischen) Organisation darstellt [KG, Beschluss vom 18.05.2016 – (4) 161 Ss 54/16 (75/16) –, juris Rn. 9; s.a. BGH, Beschluss vom 07.10.1998 – 3 StR 370/98 –, NJW 1999, 435, juris Rn. 3, zu einem von der Odalrune abweichenden, mit dem sog. Kopfwinkel der Bundeswehr identischen Kennzeichen, das deshalb kein solches der verbotenen Wiking-Jugend i.S.d. � 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG darstellt]. Entsprechendes gilt f�r die sog. Lebensrune (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 18.09.2007 – 2 Ss 43/07 –, juris Rn. 7 f. und 10 ff.; so auch BayObLG, Beschluss vom 27.10.1998 – 5St RR 185/98 –, BayObLGSt 1998, 181, juris Rn. 7; G�ntge, in: Satzger/ Schluckebier/Widmaier, a.a.O., ��86a Rn. 6; differenzierend LG Landshut, Beschluss vom 20.12.2005 – 4 Qs 326/05 –, bei StegB. NStZ 2008, 73, 76; s. zur Todes- oder Hagalrune – umgekehrte Lebensrune – auch BGH, Beschluss vom 02.08.2012 – 3 StR 111/12 –, juris Rn. 3).

33 (4.2) Anders als bestimmte Runen oder diesen �hnliche Abbildungen hat das verfahrensgegenst�ndliche Rangabzeichen, das aus vier wei�grauen Quadraten besteht, die ihrerseits quadratf�rmig angeordnet sind, auch wenn es eindeutig der Waffen-SS zuzuordnen ist, keinen im wesentlichen aus sich heraus verst�ndlichen, auf die verbotene Vereinigung hinweisenden Symbolgehalt. So werden etwa quadratf�rmige Dienstgradabzeichen, allerdings in anderer Anordnung, Ausrichtung (auf der Spitze stehend) und „F�llung“ (Strahlenkranz) bei der Bundeswehr (vgl. https://www.bundeswehr.de/resource/blob/5102312/a8acaadfc3cd1b8bc1ca093c5260ae54/ dienstgrade-in-der-bundeswehr-data.pdf; https://www.bundeswehr.de/resource/blob/58152/a567e2ec2a914b1eabb 5f5010233da0a/20190613-uniformen-der-bundeswehr-data.pdf) und wurden – als Sterne bezeichnet – bei der kaiserlichen Reichswehr (vgl. https://commons.m.wikimedia.org/wiki/Category:Generalfeldoberst_im_Rang_des_Generalfeldmarschalls) verwendet.

34 Das verfahrensgegenst�ndliche Rangabzeichen wird auch – soweit ersichtlich – in keinem der in der Rechtsprechung zitierten Werke (vgl. etwa Bundesamt f�r Verfassungsschutz, Brosch�re Rechtsextremismus: Symbole, Zeichen und verbotene Organisationen, Stand September 2022; https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/rechtsextremismus/2022-02 -rechtsextremismus-symbole-zeichen-organisationen.pdf? blob=publicationFile& v=10) als verfassungswidriges Kennzeichen beschrieben.

35 bb) Die auf dem Graffiti abgebildete Uniform ist in der Gesamtbetrachtung keinem der unter ��86a Abs. 2 Satz 1 StGB fallenden Kennzeichen zum Verwechseln �hnlich, auch wenn das genannte Rangabzeichen im Zusammenhang mit einigen anderen Merkmalen, die typische, aber nicht ausschlie�liche Merkmale einer SS-Uniform darstellen, verwendet wird, sondern allenfalls geeignet, die Erinnerung an eine solche wecken.

36 (1) ��86a Abs. 1 Nr. 1 StGB i.V.m. ��86a Abs. 2 Satz 2 StGB stellt die Verwendung von Kennzeichen, die denen verfassungswidriger Organisationen zum Verwechseln �hnlich sind, unter Strafe. Damit ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm erforderlich, dass eine �hnlichkeit zu einem tats�chlich existenten Kennzeichen besteht, dessen Verwendung nach ��86a Abs. 1 Nr. 1 StGB verboten ist. Auch die Gesetzesbegr�ndung zu ��86a Abs. 2 Satz 2 StGB f�hrt lediglich den Fall auf, dass „von Anh�ngern nationalsozialistischen Gedankengutes leicht abgewandelte Symbole nationalsozialistischer Organisationen verwendet werden“ (BT-Drucks. 12/6853, S. 23), und geht somit davon aus, dass die Nachahmung ein tats�chlich existentes Vorbild haben muss (BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.06.2006 – 1 BvR 150/03 –, BVerfGK 8, 159, juris Rn. 12).

37 (2) Nach der sich am Schutzzweck der Norm (s.o. unter II.2.a)) orientierenden Auslegung ist nur ein solches Kennzeichen „zum Verwechseln �hnlich“, dem ein gesteigerter Grad sinnlich wahrnehmbarer �hnlichkeit mit dem Original zukommt. Erforderlich ist hierf�r eine objektiv vorhandene �bereinstimmung in wesentlichen Vergleichspunkten. Es muss nach dem Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht besonders sachkundigen und nicht genau pr�fenden Betrachters eine Verwechslung mit dem Original m�glich sein. Daf�r gen�gt nicht, dass sich lediglich einzelne Merkmale des Vorbildes in der Abwandlung wiederfinden, ohne dass dadurch einem unbefangenen Betrachter, der das Original kennt, der Eindruck des Originalkennzeichens vermittelt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschl�sse vom 18.05.2009 – 2 BvR 2202/08 –, NJW 2009, 2805, juris Rn. 13 f.; vom 01.06.2006 – 1 BvR 150/03 –, BVerfGK 8, 159, juris Rn. 22; BGH, Beschluss vom 31.07.2002 – 3 StR 495/01 –, BGHSt 47, 354, juris Rn. 25 ff.; Urteil vom 28.07.2005 – 3 StR 60/05 –, NJW 2005, 3223, juris Rn. 6; LK-StGB/Steinsiek, a.a.O., � 86a Rn. 10). Es muss also die typischen Merkmale aufweisen, welche das �u�ere Erscheinungsbild des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation in seiner Gesamtheit pr�gen und dadurch dessen Symbolgehalt vermitteln (BGH, Beschluss vom 31.07.2002 – 3 StR 495/01 –, BGHSt 47, 354, juris Rn. 14; Urteil vom 28.07.2005 – 3 StR 60/05 –, NJW 2005, 3223, juris Rn. 6). Ein Betrachter muss das Kennzeichen wegen seiner �hnlichkeit mit von einer solchen Organisation tats�chlich genutzten Zeichen und Symbolen somit als „Originalkennzeichen“ werten (so G�ntge, in: Satzger/ Schluckebier/Widmaier, a.a.O., ��86a Rn. 6). Dagegen ist nach dem sprachlichen Aussagegehalt des Tatbestandsmerkmals „zum Verwechseln �hnlich“ ein spezifisches Wissen des Betrachters, das ihm �ber den reinen Wahrnehmungsvorgang hinaus eine politische, historische oder juristische Einordnung des Wahrgenommenen erm�glicht, nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 31.07.2002 – 3 StR 495/01 –, BGHSt 47, 354, juris Rn. 27).

38 Ergibt der anzustellende Gesamtvergleich, dass das Vorbild infolge der vorgenommenen Ver�nderungen oder Erg�nzungen eine so starke Verfremdung erfahren hat, dass sein urspr�ngliches Erscheinungsbild in den Hintergrund tritt oder es dadurch sogar seinen Bedeutungsgehalt verliert, besteht die Gefahr einer Verwechslung nicht (BGH, Urteil vom 28.07.2005 – 3 StR 60/05 –, NJW 2005, 3223, juris Rn. 11). Damit sind (erhebliche) Verfremdungen des Kennzeichens nicht tatbestandsm��ig im Sinne des � 86a Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. G�ntge, in: Satzger/Schluckebier/ Widmaier, a.a.O., ��86a Rn. 2; LK-StGB/Steinsiek, a.a.O., � 86a Rn. 9). Solchen fehlt ein eindeutiger Organisationsbezug. Dieser Bezug wird nur bei leichten Abweichungen vom „Originalkennzeichen“ gewahrt (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 09.09.2011 – 1 Ss 31/11 I 47/11 –, NStZ 2012, 572, juris Rn. 16; G�ntge, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, a.a.O., ��86a Rn. 2). Andererseits muss aber auch keine �bereinstimmung bis in die letzte Einzelheit bestehen (BGH, Beschluss vom 23.09.1985 – 3 StR 260/85 –, bei Schmidt, MDR 1986 177 Nr. 2: leicht abge�nderte Sigrune des „Deutschen Jungvolks“; LK-StGB/Steinsiek, a.a.O., ��86a Rn. 9).

39 Wird etwa die Parole einer nationalsozialistischen Organisation – unver�ndert oder nur geringf�gig ver�ndert – um einen Zusatz erweitert, h�ngt die Frage, ob die neue Parole der urspr�nglichen zum Verwechseln �hnlich ist, von einem Gesamtvergleich ab. Dabei ist nach Form und Inhalt zu beurteilen, ob in der neu entstandenen Parole ungeachtet der vorgenommenen Erg�nzungen und – gegebenenfalls – �nderungen letztlich die Originalparole hervorsticht und Aussage sowie Erscheinungsbild pr�gt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18.05.2009 – 2 BvR 2202/08 –, NJW 2009, 2805, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 28.07.2005 – 3 StR 60/05 –, NJW 2005, 3223, juris Rn. 11; OLG Rostock, Urteil vom 09.09.2011 – 1 Ss 31/11 I 47/11 –, NStZ 2012, 572, juris Rn. 16; s. BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.06.2006 – 1 BvR 150/03 –, BVerfGK 8, 159, juris Rn. 23 f.). Ob dies der Fall ist oder ob umgekehrt die Originalparole als Folge der �nderungen und Erg�nzungen in der neuen Parole ihre Bedeutung als eigenst�ndige Aussage verliert und in den Hintergrund tritt, l�sst sich nur f�r den Einzelfall entscheiden. Kriterium kann etwa sein, wie markant das Originalkennzeichen einerseits und der Zusatz andererseits ist, wie sehr das Originalkennzeichen durch den Zusatz in seinem �u�eren Erscheinungsbild und in seiner inhaltlichen Aussage ver�ndert wird und ob das Kennzeichen spezifisch nationalsozialistisch war, ausschlie�lich von einer nationalsozialistischen Organisation verwandt wurde oder auch sonst verbreitet war oder ist (BGH, Urteil vom 28.07.2005 – 3 StR 60/05 –, NJW 2005, 3223, juris Rn. 11). Auch das blo�e Verwenden markanter Textteile kann ein Verwenden von Kennzeichen im Sinne von ��86a Abs. 1 StGB sein, da auf charakteristische, f�r die Verkehrsauffassung im Bedeutungsgehalt erkennbare Symbole abgestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18.05.2009 – 2 BvR 2202/08 –, NJW 2009, 2805, juris Rn. 17).

40 (3) Legt man diese Ma�st�be zugrunde, nach denen bei der Parole „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“ ein ausreichendes Ma� an �hnlichkeit mit den Parolen der Waffen-SS („Meine/unsere Ehre hei�t Treue“) oder der H.jugend („Blut und Ehre“) verneint wurde (BGH, Urteil vom 28.07.2005 – 3 StR 60/05 –, NJW 2005, 3223, juris Rn. 7), ist auch bei der vorliegenden Abbildung kein ausreichendes Ma� an �hnlichkeit mit einer SS-Uniform zu bejahen:

41 (3.1) Von den vom Berufungsgericht genannten Merkmalen, die seines Erachtens die abgebildete Uniform einer SS-Uniform zum Verwechseln �hneln lassen, ist nur das genannte Rangabzeichen eindeutig der SS zuordenbar. Dieses weist aber – wie dargelegt – keinen Symbolgehalt auf, der einer verbotenen Organisation im Sinne des � 86a StGB zuzuordnen w�re. Auch das Berufungsgericht hat dem Rangabzeichen an sich keinen solchen Symbolgehalt ausdr�cklich zugesprochen. Es geht lediglich davon aus, dass das Rangabzeichen am linken Kragen (also der Ort der Anbringung) gerade typisch f�r Uniformen der Waffen-SS sei, w�hrend bei der �berwiegenden Anzahl der heutzutage verwendeten Uniformen die Rangabzeichen gerade auf den Schultern bzw. am �rmel angebracht seien. Dies trifft aber in dieser Allgemeinheit nicht zu.

42 Auch wenn bei nationalsozialistischen Organisationen etwa die Tyr-Rune als Rangabzeichen der Sturmf�hrer im Stab der SA ebenfalls an den Kragenspiegeln angebracht war (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 12.02.2008 – 3 Ss 375/06 –, juris Rn. 15; OLG Brandenburg, Urteil vom 12.09.2005 – 1 Ss 58/05 –, OLG-NL 2006, 69, juris Rn. 13), weisen auch Uniformjacken der Bundeswehr einen Kragenspiegel auf, der auf den Ecken des Kragens des Dienstanzugs der Heeres- und Luftwaffenuniformtr�ger angebracht ist und R�ckschl�sse auf die Truppengattung, Teilstreitkraft oder auf eine besondere Dienststellung oder Dienstgradgruppe des Tr�gers zul�sst und der – je nach Waffengattung und Dienstgrad – verschiedene Formen aufweisen kann, wobei etwa die Form zweier silberfarbener oder mittelgrauer paralleler Balken verbreitet ist [vgl. Ziffer 411 „Kragenspiegel“ der ab 01.10.2019 geltenden Anzugordnung f�r die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (A1-2630/0-9804) ]. Solche Kragenspiegel fanden sich bereits bei fr�heren deutschen Streitkr�ften und sind bis heute bei vielen Armeen aus aller Welt im Gebrauch [s. wikipedia: Kragenspiegel (Bundeswehr) ]. SStypisch ist daher „nur“ die Verwendung von Quadraten (anstelle von Balken) und deren Anordnung auf dem Kragenspiegel.

43 (3.2) Im �brigen hat die abgebildete Uniform keine vom Symbolgehalt her gesehen spezifischen Merkmale, die sie einer SS-Uniform zum Verwechseln �hnlich machen.

44 (3.2.1) Die schwarze Farbe der Uniform ist ebenso wie die dunkle Schirmm�tze mit silberner zweiz�giger Kordel insoweit kein besonderes Kriterium, das nur f�r Uniformen der SS zutrifft. Dasselbe gilt f�r den wei�en Hemdkragen, der keine besondere H�he aufweist, sowie die schwarze Krawatte. Auch die Anzugordnung der Bundeswehr sieht (etwa unter Ziffer 140) das Tragen schwarzer oder anthrazitfarbener Langbinder auf wei�em Oberhemd vor. Bezeichnend ist auch, dass auf der schwarzen Krawatte des Graffiti eine runde Plakette mit einem Fragezeichen angebracht ist, das keinerlei Bezug zu den in der Akte befindlichen Abbildungen der Original-Uniformen der SS hat.

45 (3.2.2) Soweit das Berufungsgericht die auf der Schirmm�tze mittig angebrachte Abbildung des bayerischen Wappens mit zwei Fl�geln als �hnlich dem auf den Dienst-Schirmm�tzen der SS angebrachten Hoheitszeichen ansieht, folgt der Senat dem nicht, da gerade eine Nachahmung des Hakenkreuzes fehlt, mit dem das wei�-blaue bayerische Rautenwappen weder in Form, Farbe noch gar im Symbolgehalt irgendeine �hnlichkeit hat. Zudem werden senatsbekannt Fl�gel, wie sie auf der Schirmm�tze abgebildet sind, nicht exklusiv oder �berwiegend mit Nazisymbolen gleichgesetzt oder in Verbindung gebracht, sondern etwa auch beim sog. Fl�gelrad als dem weltweit verwendeten Symbol der Eisenbahn und des Schienenverkehrs verwendet (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki Suchbegriff Fl�gelrad). Demgem�� wird in der fachgerichtlichen Rechtsprechung eine Verwechselungsgefahr sogar bei der Verwendung eines Reichsadlers verneint, in dessen F�ngen sich kein Hakenkreuz, sondern ein Eisernes Kreuz befindet [vgl. LG Halle (Saale), Beschluss vom 09.06.2021 – 10a Qs 24/21 –, juris Rn. 25].

46 (3.2.3) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sieht auch die als (halbes) Sch�delskelett dargestellte rechte Gesichtsh�lfte des abgebildeten Uniformtr�gers nicht dem stilisierten Totenkopfabzeichen an den SS-Uniformen zum Verwechseln �hnlich.

47 Uniformabzeichen der SS-Verb�nde war nicht der Totenkopf als solcher, sondern ein in besonderer Weise stilisierter Totenkopf, der angedeutete Sch�deln�hte, einen stark ausgepr�gten Kiefer mit zwei vollst�ndigen gro�en Zahnreihen, Sch�del�ffnungen im Bereich der Augen und der Nase sowie hinter dem Kiefer eng aneinanderliegende gekreuzte Knochen zeigte (OLG Hamm, Urteil vom 27.06.2023 – III-4 ORs 46/23 –, NStZ 2023, 749, juris Rn. 16; OLG Jena, Beschluss vom 01.06.2006 – 1 Ss 79/06 –, juris Rn. 12 m.w.N.; s. hierzu: Bundesamt f�r Verfassungsschutz: Brosch�re Rechtsextremismus, a.a.O., S. 57 und 82 unter Hinweis auf ein unver�ffentlichtes Urteil des Landgerichts L�beck vom 16.01.2002 -702 Js 51897/00 V1 –).

48 Bei dem vom Angeklagten gestalteten h�lftigen Totenkopf fehlen nicht nur angedeutete Sch�deln�hte, wie sie auch auf der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Abbildung auf S. 147 des zitierten Buches (= Bl. 30 d.A.) zu sehen sind, sondern auch die beim stilisierten Totenkopfsymbol �blichen gekreuzten Knochen. Zudem ist die linke Sch�delh�lfte, bei der sich der l�chelnde bzw. grinsende Gesichtsausdruck der rechten Gesichtsh�lfte fortsetzt, entsprechend verzerrt, zeigt dementsprechend eine andere Augenh�hlenform sowie eine andere Zahnstellung und unterscheidet sich auch insoweit vom Aussehen des Originals. Unabh�ngig hiervon wird der halbe Totenkopf nicht wie bei einer SS-Uniform als Applikation auf der Schirmm�tze verwendet, sondern als karikierendes Gestaltungsmittel des Kopfes des Uniformtr�gers und entfernt sich damit nicht unwesentlich von seinem Vorbild.

49 Der Sch�del sieht auch in der Gesamtschau mit der �brigen Gestaltung des Uniformtr�gers dem verbotenen Originalkennzeichen nicht zum Verwechseln �hnlich. Die Abbildung ist zwar vom Gesamteindruck her geeignet, Assoziationen an einen Angeh�rigen der SS-Verb�nde zu wecken und damit auch an die von den SS-Angeh�rigen aus einer gef�hllosen und unbarmherzigen Gesinnung heraus begangenen uns�glichen, grausamen und todbringenden Verbrechen gegen die Menschlichkeit (vgl. bereits BGH, Urteil vom 05.02.1970 – 4 StR 272/68 –, BGHSt 23, 224, juris Rn. 39 ff.), was letztlich auch durch die Totenkopfabzeichen an den SS-Uniformen zum Ausdruck kommt, deren Ursprung darin lag, dass die Wachmannschaften aller von der SS betriebenen Konzentrationslager mit dem namensgebenden Symbol am rechten Kragenspiegel zu den Totenkopfverb�nden zusammengefasst wurden (s. wikipedia SS-Division Totenkopf).

50 Dies gen�gt aber im Unterschied zu dem vom Oberlandesgericht Hamm (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.06.2023 – III-4 ORs 46/23 –, NStZ 2023, 749, juris Rn. 15 f.) entschiedenen Fall wegen der deutlichen Abweichungen zur Original-Uniform und zum stilisierten Totenkopfsymbol nicht, um eine zum Verwechseln �hnliche Abbildung zu bejahen. Die Merkmale erinnern zwar von ihrem Gesamteindruck an einen SS-Angeh�rigen in Uniform. Insoweit ist das Gesamtbild aber eher einer Konstellation vergleichbar, bei der ein Ausnahmefall von ��86a StGB angenommen wurde. Dieser bezog sich auf einen in schwarzer Farbe gezeichneten Januskopf, „dessen linkes Antlitz die Gesichtsz�ge A. H.s und dessen rechtes Antlitz die Gesichtsz�ge des Bundestagsabgeordneten ... tragen“ und der auf den K�rper eines Adlers aufgesetzt ist. Dies k�nne nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht als Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation angesehen werden. Die Verwendung der Gesichtsz�ge H.s in einer v�llig verschiedenartige Elemente zusammenfassenden Abbildung mache weder den die Gesichtsz�ge H.s darstellenden Teil der Abbildung noch diese insgesamt zu einem solchen Kennzeichen. Zwar erinnere die Wiedergabe der Gesichtsz�ge H.s an den Nationalsozialismus, seine Organisationen, Ideen und Ziele. ��86a StGB wolle aber, soweit er sich auf Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation bezieht, diese Kennzeichen und ihre Wiedergabe, nicht aber die bezeichneten Erinnerungen von bestimmten Arten der Verwendung sowie von einer Verbreitung in der Bundesrepublik Deutschland ausschlie�en (Urteil vom 14.02.1973 – 3 StR 3/72 I�–, BGHSt 25, 133, juris Rn. 17). Eine Auslegung des ��86a Abs. 2 Satz 2 StGB, wonach hierunter auch solche Kennzeichen fallen w�rden, denen zwar kein authentisches Kennzeichen zugeordnet werden kann, die aber den Anschein eines solchen Kennzeichens erwecken, findet im Gesetzestext keine St�tze (BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.06.2006 – 1 BvR 150/03 –, BVerfGK 8, 159, juris Rn. 11 – 12) und w�rde zu einer dem Analogieverbot widersprechenden tatbestandserweiternden Strafbarkeitsbegr�ndung f�hren (OLG Bamberg, Urteil vom 18.09.2007 – 2 Ss 43/07 –, juris Rn. 12; s.a. BGH, Beschluss vom 07.10.1998 – 3 StR 370/98 –, juris Rn. 3).

51 Nach Auffassung des Senates stellt daher das verfahrensgegenst�ndliche Graffiti bereits kein taugliches Tatobjekt im Sinne des � 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB dar.

52 3. Unabh�ngig hiervon steht dem Schuldspruch des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gem�� ��86a Abs. 1 Nr. 1 StGB ebenso wie der Verurteilung wegen Beleidigung gem�� � 185 StGB das f�r den Angeklagten streitende Grundrecht der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) entgegen, da das verfahrensgegenst�ndliche Graffiti in dessen Schutzbereich f�llt (s. unten unter 4.) und dessen Grenzen nicht �berschritten werden. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Vorwurfs der Beleidigung gegen�ber dem Pers�nlichkeitsrecht des Abgebildeten (s. unten unter 5.) als auch hinsichtlich des Vorwurfs des Verwendens verfassungswidriger Kennzeichen gegen�ber sonstigen durch die Verfassungsordnung des Grundgesetzes gesch�tzten wesentlichen Rechtsg�tern (s. unten unter 6.).

53 4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterf�llt das verfahrensgegenst�ndliche Graffiti dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.

54 Das Berufungsgericht meint, das Graffiti stelle im Ergebnis kein Werk dar, das der Kunst gedient habe. Dies gelte auch unter dem Gesichtspunkt ihres satirischen Charakters, weil die Verwendung verbotener, verfassungswidriger Kennzeichen zur �bertreibung im Rahmen einer politischen oder kritischen �u�erung den Schutzbereich der Kunstfreiheit bei normativer Betrachtung gerade nicht er�ffne. Dies h�lt rechtlicher �berpr�fung nicht stand.

55 a) Da der Lebensbereich „Kunst“ durch die vom Wesen der Kunst gepr�gten, ihr allein eigenen Strukturmerkmale zu bestimmen ist (BVerfG, Beschluss vom 17.07.1984 – 1 BvR 816/82 –, BVerfGE 67, 213, juris Rn. 29 – Anachronistischer Zug), es aber wegen der sehr verschiedenen �u�erungsformen k�nstlerischer Bet�tigung unm�glich ist, einen Begriff der Kunst in einer f�r alle Kunstgattungen gleicherma�en g�ltigen Weise zu definieren (vgl. BVerfG, Beschl�sse vom 24.02.1971 – 1 BvR 435/68 –, BVerfGE 30, 173, juris Rn. 50 – Mephisto; vom 17.07.1984 – 1 BvR 816/82 –, BVerfGE 67, 213, juris Rn. 31; vom 13.06.2007 – 1 BvR 1783/05 –, BVerfGE 119, 1, juris Rn. 59 – Esra), hat das Bundesverfassungsgericht, um alle Erscheinungsformen der Kunst zu umfassen, verschiedene Kunstbegriffe definiert, die nebeneinander Geltung erlangen, also nicht kumulativ vorliegen m�ssen.

56 aa) Bereits bei ausschlie�lich formaler, typologischer Betrachtungsweise stellt das verfahrensgegenst�ndliche Graffiti Kunst im Sinne dieses Grundrechts dar, da es die Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps, hier der Malerei, erf�llt, der nur an die T�tigkeit und die Ergebnisse etwa des Malens, Bildhauens, Dichtens ankn�pft (vgl. BVerfG, Beschl�sse vom 17.07.1984 – 1 BvR 816/82 –, BVerfGE 67, 213, Rn. 36; vom 07.03. 1990 – 1 BvR 1215/87 –, BVerfGE 81, 298, juris Rn. 20 – Deutschlandlied, Nationalhymne; Kammerbeschluss vom 03.11.2000 – 1 BvR 581/00 –, NJW 2001, 596, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 21.06.1990 – 1 StR 477/89 –, BGHSt 37, 55, juris Rn. 12). Die durch Spraytechnik hergestellte Graffiti-Malerei ist in diesem Sinne eine moderne Form bildender Kunst (OVG Koblenz, Urteil vom 24.07.1997 – 8 A 12820/96 –, NJW 1998, 1422). Demgem�� fallen Graffiti-Bilder regelm��ig unter den verfassungsrechtlich weit definierten Kunstbegriff (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.1995 – I ZR 68/93 –, BGHZ 129, 66, juris Rn. 17 zu den sog. Mauer-Bildern als den der Stilrichtung der Graffiti-Kunst zuzurechnenden pers�nlichen Sch�pfungen von individueller Ausdruckskraft; H�ffler in: Hilgendorf/Kudlich/Valerius, Handbuch des Strafrechts Band 5, 1. Aufl. 2020, � 38 Rn. 67 zur besonderen Schutzbed�rftigkeit von Graffiti als k�nstlerische Selbstentfaltung und �ffentliche Kommunikation i.R.v. „Street-Art“) und damit in den Schutzbereich der Kunstfreiheit (AG Bielefeld, Urteil vom 23.09.2019 – 800 Cs – 216 Js 90/18 – 61/19 –, juris Rn. 20; anders – zum hier nicht vorliegenden Sonderfall einer Eigentumsverletzung – BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom 19.03.1984 – 2 BvR 1/84 –, NJW 1984, 1293 – Sprayer von Z�rich). Dieser ist nicht auf einen bestimmten Kanon an Werktypen begrenzt, sondern offen gefasst und l�sst materiell jede freie, sch�pferische Gestaltung gen�gen (H�ffler, a.a.O., � 38 Rn. 9 m.w.N.). Ob dies auch f�r einfache „Tags“ und andere wenig anspruchsvolle Graffiti gilt, ist nach einer Gesamtschau zu entscheiden (H�ffler, a.a.O., � 38 Rn. 9). Allerdings kommt es, da eine wertende Einengung des Kunstbegriffs mit der umfassenden Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren ist, bei der verfassungsrechtlichen Einordnung und Beurteilung auf die „H�he“ der Malkunst nicht an (vgl. zur Dichtkunst BVerfG, Beschluss vom 07.03.1990 – 1 BvR 1215/87 –, BVerfGE 81, 298, juris Rn. 20; Kammerbeschluss vom 03.11.2000 – 1 BvR 581/00 –, NJW 2001, 596, juris Rn. 18).

57 bb) Das Graffiti erf�llt auch einen eher inhaltsbezogen definierten Kunstbegriff. Danach ist das Wesentliche der k�nstlerischen Bet�tigung die freie sch�pferische Gestaltung, in der Eindr�cke, Erfahrungen, Erlebnisse und Phantasien des K�nstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache, etwa der schriftstellerischen T�tigkeit, der Musik oder – wie hier – der Malerei (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.01.2019 – 1 BvR 1738/16 –, NJW 2019, 1277 –, juris Rn. 15) zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden (BVerfG, Beschl�sse vom 24.02.1971 – 1 BvR 435/68 –, BVerfGE 30, 173, juris Rn. 48; vom 17.07.1984 – 1 BvR 816/82 –, BVerfGE 67, 213, juris Rn. 34; vom 07.03.1990 – 1 BvR 1215/87 –, BVerfGE 81, 298, juris Rn. 20; vom 27.11.1990 – 1 BvR 402/87 –, BVerfGE 83, 130, juris Rn. 29 – Josefine Mutzenbacher; vom 13.06.2007 – 1 BvR 1783/05 –, BVerfGE 119, 1, juris Rn. 59; Urteil vom 31.05.2016 – 1 BvR 1585/13 –, BVerfGE 142, 74, juris Rn. 89 – Sampling; BGH, Urteil vom 21.06.1990 – 1 StR 477/89 –, BGHSt 37, 55, juris Rn. 13). Alle k�nstlerische T�tigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorg�ngen, die rational nicht aufzul�sen sind. Beim k�nstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist prim�r nicht Mitteilung, sondern unmittelbarster Ausdruck der individuellen Pers�nlichkeit des K�nstlers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.02.1971 – 1 BvR 435/68 –, BVerfGE 30, 173, juris Rn. 48).

58 (1) Das Graffiti stellt als Gem�lde ein solches Kunstwerk dar. Es enth�lt in der Art seiner bildhaften Umsetzung einer Geschichte sch�pferische Elemente. Zum einen wird dem auf den beiden unteren kleinen Bildern dargestellten Polizeieinsatz gegen�ber einem wehrlosen Mann auf dem oberen gro�en Bild ein „grinsender“ Uniformtr�ger gegen�bergestellt und diese Szene – wie auf einer Ansichtskarte – mit dem Slogan „Liebesgr��e aus Bayern“ verkn�pft. Zum anderen enth�lt die abgebildete Person eine Verkn�pfung verschiedener Elemente, n�mlich eines halben Totensch�dels mit dem halben Gesicht einer Person, die in eine Uniform eingekleidet ist, die zwar vom ersten Anschein her an eine solche der SS erinnert, aber wiederum mit dem Slogan und den bayerischen Rauten Elemente aufweist, die eine Beziehung zum Freistaat Bayern herstellen, und mit einem Fragezeichen versehen ist. Das Graffiti weist somit eigene Strukturmerkmale auf und stellt das geformte Ergebnis einer freien sch�pferischen Gestaltung dar, in welcher der Angeklagte seine pers�nlichen Erfahrungen mit der Staatsgewalt ausdr�ckt und zu unmittelbarer Anschauung bringt (vgl. BVerfG, Beschl�sse vom 17.07.1984 – 1 BvR 816/82 –, BVerfGE 67, 213, juris Rn. 35, und vom 03.06.1987 – 1 BvR 313/85 –, BVerfGE 75, 369, juris Rn. 19 – Strau�-Karikatur).

59 (2) Dies l�sst gleichzeitig die Deutung als Satire zu, einer Ausdrucksform, mit der Personen, Ereignisse oder Zust�nde in den Feldern Politik, Gesellschaft, Wirtschaft oder Kultur bis ins L�cherliche oder Absurde kritisiert, verspottet oder angeprangert werden (OLG Rostock, Beschluss vom 08.02.2022 – 1 �� 74/21 –, BeckRS 2022, 2565, Rn. 32), wodurch etwa der Betrachter oder Leser auf Kosten des Prominenten zum Lachen gereizt werden soll (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.07.2002 – 1 BvR 354/98 –, NJW 2002, 3767, juris Rn. 16). Dieser Kunstgattung ist eigent�mlich, mit �bertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen zu arbeiten (vgl. BVerfG, Beschl�sse vom 03.06.1987 – 1 BvR 313/85 –, BVerfGE 75, 369, juris Rn. 20; vom 25.03.1992 – 1 BvR 514/90 –, BVerfGE 86, 1, juris Rn. 32; OLG Hamburg, Urteil vom 15.05.2018 – 7 U 34/17 –, AfP 2018, 335, juris Rn. 149), wobei der Aussagekern mit symbolhaft �berfrachteten Bildern verbr�mt und in karikaturhaft �berzeichneten Ausdr�cken umschrieben wird, wobei auch Anspielungen auf zeitgeschichtliche Vorg�nge typisch sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.11.2000 – 1 BvR 581/00 –, NJW 2001, 596, juris Rn. 21).

60 Satire kann eine eigenst�ndige k�nstlerische Form darstellen, aber nicht jede Satire ist zugleich Kunst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.03.1992 – 1 BvR 514/90 –, BVerfGE 86, 1, juris Rn. 32 – Satiremagazin Titanic; Kammerbeschl�sse vom 25.02.1993 – 1 BvR 151/93 –, NJW 1993, 1462, juris Rn. 26; vom 12.11.1997 – 1 BvR 2000/96 –, NJW 1998, 1386, juris Rn. 12). Kunst gem�� Art. 5 Abs. 3 GG ist sie nur dann, wenn sie – wie hier – die weiteren Voraussetzungen des verfassungsrechtlich ma�geblichen Kunstbegriffs erf�llt, wobei Gegenstand von Kunst auch das Ausdr�cken politischer Kritik (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 15.05.2018 – 7 U 34/17 –, AfP 2018, 335, juris Rn. 148) und satirischer Kritik (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2006 – 1 Ss 449/05 –, MMR 2006, 387, juris Rn. 32) sein kann. Die kritische Absicht des gegenst�ndlichen Graffiti ist unverkennbar. Bei diesem handelt es sich erkennbar um eine drastische, wenn auch undifferenzierte und plakative Kritik des K�nstlers mit satirischem Einschlag an von ihm empfundenen Missst�nden im Bereich der polizeilichen Gewalt und deren Billigung durch die Politik in Bayern.

61 cc) Auch wenn man das kennzeichnende Merkmal einer k�nstlerischen �u�erung darin sieht, dass es wegen der Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts m�glich ist, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiterreichende Bedeutungen zu entnehmen, so dass sich eine praktisch unersch�pfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt (sog. „offener Kunstbegriff“, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.1984 – 1 BvR 816/82 –, BVerfGE 67, 213, juris Rn. 37), ist dieses Merkmal beim verfahrensgegenst�ndlichen Graffiti erf�llt. Dessen Inhalt ruft Distanz zum Betrachter hervor, der sich klar dar�ber ist, dass ihm durch das Uniformbild kein reales Geschehen gezeigt, sondern ihm die Phantasie des K�nstlers dargeboten wird. Es l�sst au�erdem eine Reihe von Interpretationen zu, die auf eine k�nstlerische Absicht schlie�en lassen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 27.11.1990 – 1 BvR 402/87 –, BVerfGE 83, 130, juris Rn. 29). So kann es als Kritik am Handeln der Polizei in Bayern ebenso wie an der Tolerierung dieses Handelns durch die politische F�hrung des Freistaats aufgefasst werden. Der Text „Liebesgr��e aus Bayern“ erinnert sowohl an eine auf Ansichtskarten gebr�uchliche Gru�formel wie auch an den Titel eines Kinofilms (Liebesgr��e aus Moskau) �ber einen britischen Geheimdienstagenten und seinen Gegenspieler in Form der Staatsmacht der ehemaligen Sowjetunion. Das damit schon vielf�ltig interpretationsf�hige Graffiti wird durch seine undeutliche Anspielung auf eine zeitgen�ssische Person und Ereignisse in seiner Zielrichtung zwar eindeutiger, bleibt in seiner Aussage, zumal diese aus den oben genannten verschiedenen Elementen zusammengesetzt ist, aber vieldeutig (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17.07.1984 – 1 BvR 816/82 –, BVerfGE 67, 213, juris Rn. 37). Auch wenn der K�nstler durch die Abbildungen eines Polizeieinsatzes Vorg�nge des realen Lebens schildert, wird diese Wirklichkeit im Kunstwerk „verdichtet“. Die Realit�t wird aus den Zusammenh�ngen und Gesetzm��igkeiten der empirisch-geschichtlichen Wirklichkeit gel�st und in neue Beziehungen gebracht, f�r die nicht die „Realit�tsthematik“, sondern das k�nstlerische Gebot der anschaulichen Gestaltung im Vordergrund steht. Die Wahrheit des einzelnen Vorganges kann und muss unter Umst�nden der k�nstlerischen Einheit geopfert werden (BVerfG, Beschluss vom 24.02.1971 – 1 BvR 435/68 –, BVerfGE 30, 173, juris Rn. 51).

62 b) Die somit vorhandene Kunsteigenschaft des Graffiti wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der K�nstler damit �ber die k�nstlerische Ausdrucksform hinaus eine politische Meinung �u�ern wollte und hierbei eine satirische Ausdrucksform gew�hlt hat.

63 aa) F�llt ein Bild in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, kann daran auch die vordergr�ndige und eindeutige politische Absicht des Erstellers, der damit gleichzeitig eine bestimmte Meinung zum Ausdruck gebracht hat, nichts �ndern. Kunst und Meinungs�u�erung schlie�en sich nicht aus; eine Meinung kann – wie es bei der sogenannten engagierten Kunst �blich ist – durchaus in der Form k�nstlerischer Bet�tigung kundgegeben werden. Ma�gebliches Grundrecht bleibt in diesem Fall Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, weil es sich um die spezielle Norm handelt (vgl. BVerfG, Beschl�sse vom 24.02.1971 – 1 BvR 435/68 –, BVerfGE 30, 173, juris Rn. 55 und 70; vom 03.06.1987 – 1 BvR 313/85 –, BVerfGE 75, 369, juris Rn. 19; vom 07.03.1990 – 1 BvR 266/86, 1 BvR 913/87 –, BVerfGE 81, 278, juris Rn. 45 – Bundesflagge). Verbindliche Regeln und Wertungen f�r die k�nstlerische T�tigkeit lassen sich somit auch dort nicht aufstellen, wo sich der K�nstler mit aktuellem Geschehen auseinandersetzt; der Bereich der „engagierten Kunst“ ist von der Freiheitsgarantie nicht ausgenommen (BVerfG, Beschl�sse vom 17.07.1984 – 1 BvR 816/82 –, BVerfGE 67, 213, juris Rn. 38; vom 07.03.1990 – 1 BvR 266/86 –, BVerfGE 81, 278, juris Rn. 45).

64 bb) Der Ma�geblichkeit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG steht nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung ausdr�cklich offen gelassen hat, wo bei satirisch gemeinten �u�erungen die Grenze zwischen der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verl�uft und ob eine satirische �u�erung im Einzelfall im Schutzbereich beider Grundrechte liegen kann. Denn da die zugrundeliegenden �u�erungen bereits vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gesch�tzt waren, bedurfte es dort keiner Kl�rung, ob sie auch unter dem Gesichtspunkt der Kunstfreiheit gesch�tzt sein k�nnten (vgl. Beschluss vom 25.03.1992 – 1 BvR 514/90 –, BVerfGE 86, 1, juris Rn. 33; so im Ergebnis auch Beschluss vom 31.10.1984 – 1 BvR 753/83 –, BVerfGE 68, 226, juris Rn. 17 – schwarzer Sheriff; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2006 – 1 Ss 449/05 –, MMR 2006, 387, juris Rn. 32). In diesem Sinne d�rfte auch die in der Kommentarliteratur vertretene Ansicht zu verstehen sein, im Bereich von Karikatur und Satire trete neben den Schutz der Kunstfreiheit auch derjenige der Meinungsfreiheit. Demgem�� fehle es am Merkmal der Beleidigung, wenn die �berzeichnung menschlicher oder sachlicher Schw�chen eine ernstliche Herabw�rdigung der Person nicht enthalte; auf die Abw�gung mit dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG komme es in diesem Fall nicht an (Fischer, a.a.O., ��185 Rn. 8b, ��193 Rn. 38).

65 cc) Der Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG tritt zwar zur�ck, wenn der „Kunstbezug“ k�nstlerisch (satirisch) verfremdeter Meinungs�u�erungen nur gering ist, die Kunst dabei also nur Beiwerk ist, die Meinungs�u�erung demnach an erster Stelle steht und als Hauptanliegen des K�nstlers angesehen werden muss (BayObLG, Urteil vom 18.02.1998 – 5St RR 117/97 –, BayObLGSt 1998, 15, juris Rn. 30 m.w.N.; Fischer, a.a.O., ��193 Rn. 38; M�KoStGB/Regge/Pegel, a.a.O., � 193 Rn. 65). So verh�lt es sich beim verfahrensgegenst�ndlichen Graffiti, das ein „Gesamtkunstwerk“ und nicht ein blo�es Beiwerk der Meinungs�u�erung (vgl. hierzu den von BayObLG und Fischer a.a.O. zitierten Beschluss des BVerfG vom 07.03.1990 – 1 BvR 1215/87 –, BVerfGE 81, 298, juris Rn. 21 f.) darstellt, aber nicht.

66 c) Das Graffiti w�rde auch dann in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG fallen, wenn es ein verfassungswidriges Kennzeichen und eine Beleidigung beinhalten w�rde.

67 aa) Kunst und strafbarer Inhalt schlie�en sich nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.1990 – 1 StR 477/89 –, BGHSt 37, 55, juris Rn. 9 ff.). Anderenfalls w�rden der Schutzzweck der Strafnorm zur un�berwindlichen Schranke der Kunstfreiheit und von vornherein der Weg zu einem fallbezogenen Ausgleich der widerstreitenden Schutzg�ter versperrt werden (vgl. – zu � 86a StGB – BVerfG, Beschluss vom 03.11.1987 – 1 BvR 1257/84 –, BVerfGE 77, 240, juris Rn. 41 – Herrnburger Bericht, Plakataktion; so auch – zu � 90a StGB – BVerfG, Beschluss vom 07.03.1990 – 1 BvR 266/86 –, BVerfGE 81, 278, juris Rn. 65). Auch wenn die an eine Uniform der Waffen-SS erinnernde Abbildung als Gegenstand der Darstellung vor allem gew�hlt wurde, um Aufsehen zu erregen und die Beachtung des Bildes durch Passanten zu f�rdern, schlie�t dies eine Beurteilung als „Kunst“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht aus. Der Schutzbereich dieses Grundrechts w�re nur dann nicht betroffen, wenn eine Kunstform offenkundig nicht in Betracht k�me (so etwa im Fall des BayObLG, Urteil vom 07.10.2022 – 202 StRR 90/22, NStZ-RR 2023, 10, juris Rn. 12 zur Karikatur eines Soldaten mit Hakenkreuzbinde). F�r eine solche Annahme reicht es nicht aus, dass aus Sicht des Berufungsgerichts verbotene Kennzeichen der Waffen-SS verwendet wurden. Damit hat es Bedeutung und Tragweite der Kunstfreiheitsgarantie zu Lasten des Angeklagten verkannt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.1990 – 1 BvR 680/86, 1 BvR 681/86 –, BVerfGE 82, 1, juris Rn. 18 – H.-T-Shirt).

68 bb) Die Kunstfreiheitsgarantie darf weder durch wertende Einengung des Kunstbegriffs noch durch erweiternde Auslegung oder Analogie aufgrund der Schrankenregelung anderer Verfassungsbestimmungen eingeschr�nkt werden (BVerfG, Beschl�sse vom 17.07.1984 – 1 BvR 816/82 –, BVerfGE 67, 213, juris Rn. 28; vom 24.02.1971 – 1 BvR 435/68 –, BVerfGE 30, 173, juris Rn. 54). Die Kunstfreiheit wird – angesichts der klaren Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG – vorbehaltlos gew�hrleistet. Weder die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG noch die „Schrankentrias“ des Art. 2 Abs. 1 Halbs. 2 GG gelten unmittelbar oder analog (BVerfG, Beschluss vom 17.07.1984 – 1 BvR 816/82 –, BVerfGE 67, 213, juris Rn. 39).

69 (1) Art. 5 Abs. 3 GG ist lex specialis gegen�ber Art. 5 Abs. 1 GG und stellt keinen Unterfall der Meinungs�u�erungsfreiheit dar, so dass die hierf�r geltenden Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG nicht anwendbar sind (BVerfG, Beschluss vom 24.02.1971 – 1 BvR 435/68 –, BVerfGE 30, 173, juris Rn. 55). Da f�r die Interpretation k�nstlerischer �u�erungen die Gesamtschau des Werks ein unverzichtbares Element ist, w�re es auch unzul�ssig, aus dem Zusammenhang eines Werkes einzelne Teile herauszul�sen und sie als Meinungs�u�erungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG anzusehen, auf die dann die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG Anwendung f�nden (BVerfG, Beschluss vom 24.02.1971 – 1 BvR 435/68 –, BVerfGE 30, 173, juris Rn. 55), bzw. gesondert darauf zu untersuchen, ob sie als Straftat zu w�rdigen sind (BVerfG, Beschluss vom 17.07.1984 – 1 BvR 816/82 –, BVerfGE 67, 213, juris Rn. 41; so auch BayObLG, Urteil vom 15.07.1993 – 3St RR 154/92 –, BayObLGSt 1993, 111, juris Rn. 60).

70 (2) Die Kunstfreiheit ist wegen der Subsidiarit�t des Art. 2 Abs. 1 GG gegen�ber den Einzelfreiheitsrechten (vgl. BVerfG, Beschl�sse vom 23.01.1968 – 1 BvR 709/66 –, BVerfGE 23, 50, juris Rn. 28 m.w.N.; vom 12.04.2005 – 2 BvR 1027/02 –, BVerfGE 113, 29, juris Rn. 80) auch nicht gem�� Art. 2 Abs. 1 Halbs. 2 GG durch die Rechte anderer, die verfassungsm��ige Ordnung und das Sittengesetz beschr�nkt. Aus den gleichen Erw�gungen kann Art. 2 Abs. 1 GG nicht als Auslegungsregel zur Interpretation des Sinngehalts von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG herangezogen werden (BVerfG, Beschluss vom 24.02.1971 – 1 BvR 435/68 –, BVerfGE 30, 173, juris Rn. 57 m.w.N.; Kammerbeschluss vom 03.11.2000 – 1 BvR 581/00 –, NJW 2001, 596, juris Rn. 16).

71 5. Dies zugrunde gelegt, h�lt der Schuldspruch der Beleidigung gem�� � 185 StGB rechtlicher �berpr�fung nicht stand.

72 a) Das Berufungsgericht hat ausgef�hrt, in der Darstellung des Bayerischen Ministerpr�sidenten ... als Angeh�riger einer verfassungsfeindlichen und menschenverachtenden Organisation wie der SS liege eine ehrverletzende Beleidigung, da diese Darstellung eine Identifikation der abgebildeten Person mit den Werten, Idealen und Ansichten der Organisation suggeriere. Durch die wie auf einer Postkarte vereinte und angeordnete Darstellung der Person mit den beiden darunter liegenden Darstellungen von Polizeigewalt im Graffiti bestehe auch ein inhaltlicher Bezug der drei Abbildungen zueinander. Indem die Person l�chelnd dargestellt werde und die Postkarte mit dem Schriftzug „Liebesgr��e aus Bayern“ versehen sei, werde dem Betrachter eindeutig suggeriert, sie sei �ber die Geschehnisse in den unteren beiden Bildern erfreut oder billige diese zumindest. Der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen gem�� ��193 StGB greife nicht ein, da zum einen die Grenze der Meinungsfreiheit erreicht sei und zum anderen die Interessenwahrung nicht gegen das Gesetz versto�en d�rfe.

73 Damit wendet das Berufungsgericht einen unzutreffenden Ma�stab an. Alleiniger Pr�fungsma�stab bei der Abw�gung der widerstreitenden Rechte ist das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG selbst (vgl. Sch�nke/Schr�der/Eisele/Schittenhelm, a.a.O., � 193 Rn. 1). Werke der bildenden Kunst k�nnen auch dann, wenn sie einen satirischen Inhalt haben, nicht in einen k�nstlerischen und einen der Meinungsfreiheit unterliegenden Teil getrennt werden. Die Grenzen der Kunstfreiheit hat der Angeklagte nicht �berschritten.

74 b) Die Kunstfreiheit ist in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zwar vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos gew�hrleistet (BVerfG, Beschluss vom 24.02.1971 – 1 BvR 435/68 –, BVerfGE 30, 173, juris Rn. 58). Sie findet ihre Grenzen unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut sch�tzen (BVerfG, Beschl�sse vom 17.07.1984 – 1 BvR 816/82 –, BVerfGE 67, 213, juris Rn. 39; vom 07.03.1990 – 1 BvR 266/86 –, BVerfGE 81, 278, juris Rn. 60; vom 13.06.2007 – 1 BvR 1783/05 –, BVerfGE 119, 1, juris Rn. 68; Kammerbeschluss vom 03.11.2000 – 1 BvR 581/00 –, NJW 2001, 596, juris Rn. 16), also insbesondere in den Grundrechten anderer Rechtstr�ger und sonstigen Rechtsg�tern mit Verfassungsrang (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.11.1990 – 1 BvR 402/87 –, BVerfGE 83, 130, juris Rn. 31; Urteil vom 31.05.2016 – 1 BvR 1585/13 –, BVerfGE 142, 74, juris Rn. 84). Dies gilt auch bei der Kunstform der Satire (so zutreffend OLG K�ln, Urteil vom 10.12.2019 – III-1 RVs 180/19 –, NStZ-RR 2020, 76, juris Rn. 39).

75 Gerade wenn man den Kunstbegriff im Interesse des Schutzes k�nstlerischer Selbstbestimmung weit fasst und nicht versucht, mit Hilfe eines engen Begriffs k�nstlerische Ausdrucksformen, die in Konflikt mit den Rechten anderer kommen, von vornherein vom Grundrechtsschutz auszuschlie�en, und wenn man nicht nur den Werk-, sondern auch den Wirkbereich in den Schutz einbezieht, muss sichergestellt sein, dass Personen, die durch K�nstler in ihren Rechten beeintr�chtigt werden, einen wirksamen Schutz erfahren (BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007 – 1 BvR 1783/05 –, BVerfGE 119, 1, juris Rn. 69; Kammerbeschluss vom 28.01.2019 – 1 BvR 1738/16 –, NJW 2019, 1277, juris Rn. 19). Demgem�� kommt namentlich das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gesch�tzte Pers�nlichkeitsrecht als Schranke f�r k�nstlerische Darstellungen in Betracht (vgl. BVerfG, Beschl�sse vom 24.02.1971 – 1 BvR 435/68 –, BVerfGE 30, 173, juris Rn. 58; vom 17.07.1984 – 1 BvR 816/82 –, BVerfGE 67, 213, juris Rn. 39; vom 13.06.2007 – 1 BvR 1783/05 –, BVerfGE 119, 1, juris Rn. 70).

76 c) Zun�chst liegt kein die Kunstfreiheit �berschreitender Eingriff in das Pers�nlichkeitsrecht in Gestalt des Geltungs- und Achtungsanspruchs der abgebildeten Person vor.

77 aa) Das Pers�nlichkeitsrecht erg�nzt die im Grundgesetz normierten Freiheitsrechte und gew�hrleistet die engere pers�nliche Lebenssph�re und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen. Zu dessen anerkannten Inhalten geh�ren das Verf�gungsrecht �ber die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die pers�nliche Ehre (vgl. BVerfG, Beschl�sse vom 03.06.1980 – 1 BvR 185/77 –, BVerfGE 54, 148, juris Rn. 13 f.; vom 10.11.1998 – 1 BvR 1531/96 –, BVerfGE 99, 185, juris Rn. 48; vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98 –, BVerfGE 114, 339, juris Rn. 25; vom 13.06. 2007 – 1 BvR 1783/05 –, BVerfGE 119, 1, Rn. 71; Kammerbeschluss vom 28.01.2019 – 1 BvR 1738/16 –, NJW 2019, 1277, juris Rn. 20). Der Schutz des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts genie�t zwar keinen generellen Vorrang gegen�ber dem Recht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, sondern muss auch im Lichte dieses Grundrechts verstanden werden. Soweit das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht jedoch unmittelbarer Ausfluss der einer Abw�gung nicht zug�nglichen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 05.04.2001 – 1 BvR 932/94 –, NJW 2001, 2957, juris Rn. 18 f.) Menschenw�rde ist, die als oberster Wert das ganze grundrechtliche Wertsystem beherrscht (BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 – 1 BvR 253/56 –, BVerfGE 6, 32, juris Rn. 33 – Elfes; Beschluss vom 16.07.1969 – 1 BvL 19/63 –, BVerfGE 27, 1, juris Rn. 19 – Mikrozensus), wirkt diese Schranke absolut ohne die M�glichkeit eines G�terausgleichs. Bei Eingriffen in diesen durch Art. 1 Abs. 1 GG gesch�tzten Kern menschlicher Ehre liegt immer eine schwerwiegende Beeintr�chtigung des Pers�nlichkeitsrechts vor, die durch die Freiheit k�nstlerischer Bet�tigung nicht mehr gedeckt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.1987 – 1 BvR 313/85 –, BVerfGE 75, 369, juris Rn. 25). Ebenso ist wegen der besonderen N�he zur Menschenw�rde ein Kernbereich privater Lebensgestaltung als absolut unantastbar gesch�tzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007 – 1 BvR 1783/05 –, BVerfGE 119, 1, juris Rn. 70 und 88 m.w.N.).

78 bb) Um einen solchen Eingriff in den Kernbereich handelt es sich vorliegend nicht.

79 (1) Es bedarf einer besonders sorgf�ltigen Begr�ndung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenw�rde durchschl�gt. Wenn zu untersuchen ist, ob ein dem Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG unterstehendes Kunstwerk die Menschenw�rde beeintr�chtigt, kommt es auf eine Interpretation des Aussagegehalts dieses Kunstwerks an. Bei dieser Interpretation sind die Besonderheiten der k�nstlerischen Ausdrucksform zu ber�cksichtigen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.12.2007 – 1 BvR 1533/07 –, BVerfGK 13, 115, juris Rn. 10). Demgem�� sind bei der Deutung einer – wie hier – satirischen oder karikaturhaft �bersteigerten Kunstsch�pfung darauf bezogene „werkgerechte Ma�st�be“ anzulegen (so bereits BVerfG, Beschl�sse vom 03.06.1987 – 1 BvR 313/85 –, BVerfGE 75, 369, Rn. 22; vom 07.03.1990 – 1 BvR 1215/87 –, BVerfGE 81, 298, juris Rn. 24; Kammerbeschluss vom 10.07.2002 – 1 BvR 354/98 –, NJW 2002, 3767, juris Rn. 12). Da – wie bereits ausgef�hrt – dieser Kunstgattung eigent�mlich ist, mit �bertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen zu arbeiten, darf eine Satire oder �hnliche �bersteigerung als Stilmittel der Kommunikation grunds�tzlich nicht schon selbst als Kundgabe der Missachtung gew�rdigt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.07.2002 – 1 BvR 354/98 –, juris Rn. 12 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl�sse vom 03.06.1987 – 1 BvR 313/85 –, BVerfGE 75, 369, juris Rn. 20; vom 25.03.1992 – 1 BvR 514/90 –, BVerfGE 86, 1, juris Rn. 43). Um ihren Aussagegehalt festzustellen, ist zun�chst die Entkleidung des in „Wort und Bild gew�hlten satirischen Gewandes“ erforderlich (so bereits RG, Urteil vom 05.06.1928 – I 288/28 –, RGSt 62, 183 ff.; vgl. BVerfG, Beschl�sse vom 03.06.1987 – 1 BvR 313/85 –, BVerfGE 75, 369, juris Rn. 22; vom 07.03.1990 – 1 BvR 1215/87 –, BVerfGE 81, 298, juris Rn. 25; vom 25.03.1992 – 1 BvR 514/90 –, BVerfGE 86, 1, juris Rn. 43; Kammerbeschluss vom 12.11.1997 – 1 BvR 2000/96 –, NJW 1998, 1386, juris Rn. 13). Schon hierbei muss der satirische Charakter der einzelnen Meinungskundgabe ber�cksichtigt werden; den �u�erungen darf kein Inhalt unterschoben werden, den ihnen ihr Urheber oder Verbreiter erkennbar nicht beilegen wollte (BVerfG, Beschluss vom 25.03.1992 – 1 BvR 514/90 –, BVerfGE 86, 1, juris Rn. 32; Kammerbeschluss vom 12.11.1997 – 1 BvR 2000/96 –, NJW 1998, 1386, juris Rn. 12). Der Aussagekern und seine Einkleidung sind sodann gesondert daraufhin zu �berpr�fen, ob sie den Unrechtsvorwurf tragen, also eine Kundgabe der Missachtung gegen�ber der karikierten Person enthalten (vgl. BVerfG, Beschl�sse vom 03.06.1987 – 1 BvR 313/85 –, BVerfGE 75, 369, juris Rn. 20; vom 25.03.1992 – 1 BvR 514/90 –, BVerfGE 86, 1, juris Rn. 43; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.07.2002 – 1 BvR 354/98 –, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 07.12.1999 – VI ZR 51/99 –, BGHZ 143, 199, juris Rn. 40). Dabei muss beachtet werden, dass die Ma�st�be f�r die Beurteilung der Einkleidung anders und weniger streng sind als die f�r die Bewertung des Aussagekerns, weil der Einkleidung die Verfremdung wesenseigen ist (BVerfG, Beschl�sse vom 03.06.1987 – 1 BvR 313/85 –, BVerfGE 75, 369, juris Rn. 20; vom 07.03.1990 – 1 BvR 266/86 –, BVerfGE 81, 278, juris Rn. 56; Kammerbeschluss vom 12.11. 1997 – 1 BvR 2000/96 –, NJW 1998, 1386, juris Rn. 13; OLG Hamburg, Urteil vom 15.05.2018 – 7 U 34/17 –, juris Rn. 150). Hierbei kommt dem Mittel der satirischen Verfremdung ein gr��erer Freiraum zu als ihrem eigentlichen Inhalt (BVerfG, Beschluss vom 07.03.1990 – 1 BvR 266/86 –, BVerfGE 81, 278, juris Rn. 59).

80 Handelt es sich bei der Satire – wie hier – gleichzeitig um Kunst, ist zu untersuchen, ob sich die Abbildungen in „dem der Satire gestatteten Freiraum“ halten und ihnen der Rang des in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gew�hrleisteten Rechts und seine den Straftatbestand der Beleidigung und damit den Ehrschutz begrenzenden Wirkungen einger�umt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.1987 – 1 BvR 313/85 –, BVerfGE 75, 369, juris Rn. 22).

81 (2) Bei der Entkleidung des satirischen Gewandes des Graffiti ergibt sich als Aussagekern eine nach Auffassung des Angeklagten �bergriffige Handlungsweise der bayerischen Polizei gegen�ber einer wehrlosen Person, welche durch die Bayerische Staatsregierung in Person deren obersten Repr�sentanten toleriert bzw. sogar gutgehei�en wird. Die Kritik des Angeklagten an einem solchen Handeln wird im Sinne des Wortes eingekleidet in eine Verkleidung des obersten Repr�sentanten, die an eine SS-Uniform erinnert, und mit der Darstellung dessen einer Gesichtsh�lfte als Totensch�del.

82 (3) Dies zugrunde gelegt, schl�gt der Gebrauch der Kunstfreiheit durch den Angeklagten nicht auf die Menschenw�rde der abgebildeten Person durch.

83 Hierf�r gibt der Aussagekern, mit dem die bayerische Polizei und deren oberster Repr�sentant kritisiert werden, keinen Anhalt. Aber auch die Interpretation der Einkleidung, der als Mittel der satirischen Verfremdung ein gr��erer Freiraum zukommt als ihrem eigentlichen Inhalt, bietet keinen Anhaltspunkt daf�r, dass dem derzeitigen bayerischen Ministerpr�sidenten der seiner menschlichen W�rde ausmachende Kern der Pers�nlichkeit abgesprochen werden sollte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.05.2022 – 1 BvR 2397/19 –, NJW 2020, 2622, juris Rn. 22). Eine �u�erst schwerwiegende Beeintr�chtigung der personalen W�rde demokratischer Politiker wird zwar dann angenommen, wenn diese deutlich, direkt und konkret mit Naziverbrechen wie etwa in der Pogromnacht oder gar der Errichtung und Betreibung von Konzentrationslagern in Verbindung gebracht und mit den daf�r Verantwortlichen wie Hi. und H. gleichgestellt werden (BayObLG, Urteil vom 15.07.1993 – 3St RR 154/92 –, BayObLGSt 1993, 111, juris Rn. 63). Das Gleiche gilt, wenn dem Betroffenen durch die Bezeichnung als „Gashahnaufdreher“ die Eigenschaft eigenst�ndigen Denkens und eigenverantwortlichen Handelns abgesprochen wird, er pers�nlich in die N�he einer Ideologie vergleichbar mit derjenigen der Unterst�tzer des nationalsozialistischen Unrechtsregimes ger�ckt und ihm gleichsam unterstellt wird, dass er auch im NS-Unrechtsregime „Mitl�ufer“ gewesen w�re (vgl. OLG K�ln, Urteil vom 10.12.2019 – III-1 RVs 180/19 –, NStZ-RR 2020, 76, juris Rn. 40). So verh�lt es sich aber trotz der Einkleidung der abgebildeten Person in eine an die SS erinnernde Uniform und dessen Augenzwinkern hinsichtlich des m�glicherweise �berzogenen Polizeieinsatzes nicht (so zu einer vergleichbaren Fotomontage auch OLG Hamm, Urteil vom 27.06.2023 – III-4 ORs 46/23 –, juris Rn. 31).

84 cc) Die mangels eines Eingriffs in den Kernbereich des Pers�nlichkeitsrechts des Abgebildeten erforderliche Abw�gung zwischen Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, die der Senat, da sie eine reine Rechtsfrage ist und eine ausreichende Tatsachengrundlage vorliegt, selbst vornehmen kann (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2014 – 1 Ss 599/13 –, Justiz 2015, 230, juris Rn. 21), f�hrt zu einem �berwiegen des Grundrechts der Kunstfreiheit.

85 (1) Au�erhalb des absolut gesch�tzten Kernbereichs zieht die Kunstfreiheit ihrerseits dem Pers�nlichkeitsrecht Grenzen (BVerfG, Beschl�sse vom 17.07.1984 – 1 BvR 816/82 –, BVerfGE 67, 213, juris Rn. 39; vom 13.06.2007 – 1 BvR 1783/05 –, BVerfGE 119, 1, juris Rn. 79; Kammerbeschluss vom 28.01.2019 – 1 BvR 1738/16 –, NJW 2019, 1277, juris Rn. 22). Das gilt auch deshalb, weil die Durchsetzung dieses Rechts gegen�ber der Kunstfreiheit st�rker als andere gegen�ber einem Kunstwerk geltend gemachte private Rechte geeignet ist, der k�nstlerischen Freiheit inhaltliche Grenzen zu setzen. Insbesondere besteht die Gefahr, dass unter Berufung auf das Pers�nlichkeitsrecht �ffentliche Kritik und die Diskussion von f�r die �ffentlichkeit und Gesellschaft wichtigen Themen unterbunden werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007 – 1 BvR 1783/05 –, BVerfGE 119, 1, juris Rn. 79 unter Hinweis auf das Sondervotum Stein zu BVerfG, Beschluss vom 24.02.1971 – 1 BvR 435/68 –, BVerfGE 30, 173, juris Rn. 71 ff.).

86 Um diese Grenzen im konkreten Fall zu bestimmen, gen�gt es nicht, ohne Ber�cksichtigung der Kunstfreiheit eine Beeintr�chtigung des Pers�nlichkeitsrechts – wie im Berufungsurteil in der Form einer Beleidigung – festzustellen. Die Kunstfreiheit hat erst dann zur�ckzutreten, wenn eine schwerwiegende Beeintr�chtigung des Pers�nlichkeitsrechts festgestellt werden kann. Eine geringf�gige Beeintr�chtigung oder die blo�e M�glichkeit einer schwerwiegenden Beeintr�chtigung reichen hierzu angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit nicht aus (BVerfG, Beschl�sse vom 17.07.1984 – 1 BvR 816/82 –, BVerfGE 67, 213, juris Rn. 39; vom 13.06.2007 – 1 BvR 1783/05 –, BVerfGE 119, 1, juris Rn. 80; Kammerbeschluss vom 28.01.2019 – 1 BvR 1738/16 –, NJW 2019, 1277, juris Rn. 22). Dies gilt auch bei der Kunstform der Satire (Burkhardt/Peifer, in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, 1. Teil, 3. Kap. Rn. 31).

87 (2) Eine solche schwerwiegende Beeintr�chtigung des Pers�nlichkeitsrechts der abgebildeten Person liegt nicht vor.

88 (2.1) Die Schwere der Beeintr�chtigung des Pers�nlichkeitsrechts h�ngt sowohl davon ab, in welchem Ma� der K�nstler es dem Betrachter nahelegt, den Inhalt seines Werks auf wirkliche Personen zu beziehen, wie von der Intensit�t dieser Beeintr�chtigung, wenn der Betrachter diesen Bezug herstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007 – 1 BvR 1783/05 –, BVerfGE 119, 1, juris Rn. 81).

89 Die L�sung der Spannungslage zwischen Pers�nlichkeitsschutz und dem Recht auf Kunstfreiheit kann nicht allein auf die Wirkungen eines Kunstwerks im au�erk�nstlerischen Sozialbereich abheben, sondern muss auch kunstspezifischen Gesichtspunkten Rechnung tragen. Der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Einzelnen ist ebensowenig der Kunstfreiheit �bergeordnet wie sich die Kunst ohne weiteres �ber den allgemeinen Achtungsanspruch des Menschen hinwegsetzen darf. Die Entscheidung dar�ber, ob durch die Anlehnung der k�nstlerischen Darstellung an Pers�nlichkeitsdaten der realen Wirklichkeit ein der Ver�ffentlichung des Kunstwerks entgegenstehender schwerer Eingriff in den schutzw�rdigen Pers�nlichkeitsbereich des Dargestellten zu bef�rchten ist, kann nur unter Abw�gung aller Umst�nde des Einzelfalles getroffen werden. Dabei ist zu beachten, ob und inwieweit das „Abbild“ gegen�ber dem „Urbild“ durch die k�nstlerische Gestaltung des Stoffs und seine Ein- und Unterordnung in den Gesamtorganismus des Kunstwerks so verselbst�ndigt erscheint, dass das Individuelle, Pers�nlich-Intime zugunsten des Allgemeinen, Zeichenhaften der „Figur“ objektiviert ist. Wenn eine solche, das Kunstspezifische ber�cksichtigende Betrachtung jedoch ergibt, dass der K�nstler ein „Portr�t“ des „Urbildes“ gezeichnet hat oder gar zeichnen wollte, kommt es auf das Ausma� der k�nstlerischen Verfremdung oder den Umfang und die Bedeutung der „Verf�lschung“ f�r den Ruf des Betroffenen an (BVerfG, Beschl�sse vom 24.02.1971 – 1 BvR 435/68 –, BVerfGE 30, 173, juris Rn. 62 f.; vom 13.06.2007 – 1 BvR 1783/05 –, BVerfGE 119, 1, juris Rn. 83). Je st�rker der K�nstler eine Figur von ihrem Urbild l�st und zu einer Kunstfigur verselbst�ndigt bzw. verfremdet, umso mehr wird ihm eine kunstspezifische Betrachtung zugutekommen, wobei es bei einer solchen Fiktionalisierung nicht notwendig um die v�llige Beseitigung der Erkennbarkeit geht, sondern darum, dass dem Betrachter deutlich gemacht wird, dass er nicht von der Faktizit�t des Erz�hlten ausgehen soll. Eine L�sung kann nur in einer Abw�gung gefunden werden, die beiden Grundrechten – also dem Pers�nlichkeitsrecht und der Kunstfreiheit – gerecht wird (vgl. – zur Romanfigur – BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007 – 1 BvR 1783/05 –, BVerfGE 119, 1, juris Rn. 85).

90 (2.2) Dies zugrunde gelegt ist schon nicht eindeutig, jedenfalls nicht auf den ersten Blick erkennbar, dass es sich bei der abgebildeten Person um den derzeitigen Bayerischen Ministerpr�sidenten handelt. Beweisw�rdigend hat das Berufungsgericht zwar ausgef�hrt, zu seiner �berzeugung stehe fest, dass die eine Gesichtsh�lfte dessen Konterfei zeige. Gerade die markante Augenbrauenpartie sowie der Mundbereich lie�en insoweit eine eindeutige Aussage zu. Dieser Eindruck werde untermauert von dem ebenfalls auf dem Graffiti angebrachten Schriftzug „Liebesgr��e aus Bayern“ und dem auf der Uniformm�tze angebrachten Bayernwappen. Aus der Gesamtschau ergebe sich, dass der Angeklagte nicht „irgendeine Autorit�tsperson“ darstellen wollte, sondern den bayerischen Ministerpr�sidenten als Symbol der h�chsten bayerischen Staatsgewalt.

91 Dies zeigt aber, dass es f�r die „Identifizierung“ der abgebildeten Person weiterer Indizien bedurfte. Auf den ersten Blick, zumal wenn dieser fl�chtig ist, ist nach den vom Senat anhand der bezeichneten Abbildung getroffenen Feststellungen aufgrund der Gesamtgestaltung des Kopfes, der nur die rechte Gesichtsh�lfte zeigt, auf der das rechte Auge weitgehend geschlossen, das rechte Ohr kaum sichtbar und aufgrund der getragenen Schirmm�tze vom Kopfhaar nur ein Haaransatz �ber dem rechten Ohr zu erkennen ist, die Person nicht ohne weiteres, keinesfalls eindeutig erkennbar und das Abbild demgem�� nur mit einer gewissen Phantasie und der im Berufungsurteil genannten zus�tzlichen Umst�nde dem derzeitigen Bayerischen Ministerpr�sidenten zuzuordnen. Auch wegen der skelettierten Kopfh�lfte entfernt sich aber das Abbild nicht unerheblich vom Urbild, wobei dessen Fiktionalisierung nicht die v�llige Beseitigung der Erkennbarkeit erfordert.

92 (2.3) Unabh�ngig von der Entfernung des nach Auffassung des Senats karikaturhaft verzerrten Abbildes zum Urbild kommt hinzu, dass sich dem Graffiti bereits nicht eindeutig entnehmen l�sst, dass ... als Person und nicht lediglich in seiner Funktion als Bayerischer Ministerpr�sident oder symbolhaft f�r den Freistaat Bayern in seiner vollziehenden Gewalt Ziel der Kritik sein sollte.

93 (2.3.1) Bereits das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass der Angeklagte den Bayerischen Ministerpr�sidenten als Symbol der h�chsten bayerischen Staatsgewalt darstellen wollte. Abgesehen davon, dass es ohne Ber�cksichtigung der Gewaltenteilung nicht zwischen den Tr�gern der Staatsgewalt differenziert und der Exekutive gegen�ber der Legislative und Judikative ein h�heres Gewicht beimisst, tritt der Senat dem insoweit bei, als davon auszugehen ist, dass der Angeklagte die abgebildete Person als Symbol f�r die Staatsmacht im Allgemeinen benutzt hat.

94 (2.3.2) K�nstlerische �u�erungen sind interpretationsf�hig und -bed�rftig (BVerfG, Beschluss vom 17.07.1984 – 1 BvR 816/82 –, BVerfGE 67, 213, juris Rn. 41). Zu Art. 5 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht den Grundsatz der meinungsfreiheitsfreundlichen Auslegung entwickelt. Danach liegt eine Grundrechtsverletzung vor, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen �u�erungen die zur Verurteilung f�hrende Bedeutung zugrundelegt, ohne vorher die anderen m�glichen Deutungen mit schl�ssigen Gr�nden ausgeschlossen zu haben (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476 –, BVerfGE 93, 266, juris, Rn. 126). Dieser Grundsatz ist jedenfalls dann auf die vorbehaltlos gew�hrleistete Kunstfreiheit zu �bertragen, wenn mit der Kunst eine Meinung vermittelt werden soll (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 24.04.2023 – 7 L 1055/23.F –, NVwZ 2023, 777, juris Rn. 64; in diese Richtung auch M�llers, Grundrechtliche Grenzen und grundrechtliche Schutzgebote staatlicher Kulturf�rderung, Rechtsgutachten vom 10.10.2022, S. 17 f., https: …www.kulturstaatsministerin.de/SharedDocs/Downloads/DE/ 2023/2023-01-24-bkm-gutachtenmoellers.pdf?_blob=publicationFile& v=2).

95 Hiervon ausgehend wird nach der gebotenen kunstfreiheitsfreundlichen Betrachtung das Pers�nlichkeitsrecht des Abgebildeten durch das Graffiti nicht erheblich eingeschr�nkt. Die Deutung, dass aufgrund eines m�glicherweise erlebten, �berm��ig harten Polizeieinsatzes lediglich die nach seinem Empfinden durch die Bayerische Staatsregierung nicht ausreichend reglementierte bzw. sogar gebilligte polizeiliche Gewalt in Bayern als solche kritisiert werden sollte, l�sst sich jedenfalls anhand der getroffenen Feststellungen nicht ausschlie�en.

96 (2.4) Selbst wenn aber mit dem Graffiti gezielt die Person des derzeitigen Ministerpr�sidenten angegriffen werden sollte, ist dessen Pers�nlichkeitsrecht nicht schwerwiegend beeintr�chtigt.

97 (2.4.1) Eine schwerwiegende Beeintr�chtigung des Pers�nlichkeitsrechts w�re dann zu bejahen, wenn der Betroffene durch das Kunstwerk einer Schm�hkritik oder Formalbeleidigung ausgesetzt w�rde (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2023 – 4 U 58/23 –, MDR 2024, 169, juris Rn. 103 mit Rn. 118; Klass in: Erman BGB, 17. Aufl. 2023, Anhang zu ��12 Rn. 263; M�KoStGB/Regge/Pegel, a.a.O., � 193 Rn. 62), so dass – ebenso wie die Meinungsfreiheit (vgl. hierzu BVerfG, Beschl�sse vom 19.04.1990 – 1 BvR 40/86 –, BVerfGE 82, 43, juris Rn. 29; vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91 –, BVerfGE 93, 266, juris Rn. 122; vom 10.11.1998 – 1 BvR 1531/96 –, BVerfGE 99, 185, juris Rn. 50; BVerfG, Kammerbeschl�sse vom 14.06.2019 – 1 BvR 2433/17 –, NJW 2019, 2600, juris Rn. 18; vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19 –, NJW 2020, 2622, juris Rn. 15 und 17 m.w.N.) – auch die Kunstfreiheit grunds�tzlich zur�cktreten w�rde [so KG, Urteil vom 07.05.1992 – (3) 1 Ss 215/91 (52/91) –, NStZ 1992, 385, 386; Sch�nke/Schr�der/Eisele/Schittenhelm, a.a.O., � 193 Rn. 19; BeckOK StGB/Valerius, 60. Ed. 01.02.2024, � 193 Rn. 45]. Unter Zugrundelegung der im Berufungsurteil getroffenen vollst�ndigen Feststellungen zum Tatsachverhalt liegt ein solcher Fall, den selbst das Berufungsgericht nicht angenommen, sondern den seines Erachtens ehrverletzenden Charakter des Graffiti durch eine Abw�gung der betroffenen Grundrechte begr�ndet hat, nicht vor.

98 (2.4.1.1) Eine Schm�hkritik setzt voraus, dass eine �u�erung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr im Grunde nur um das grundlose Ver�chtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht, also deren Diffamierung im Vordergrund steht (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91 –, BVerfGE 93, 266, juris Rn. 122 und 191; Kammerbeschl�sse vom 17.09.2012 – 1 BvR 2979/10 –, NJW 2012, 3712, juris Rn. 30; vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19 –, NJW 2020, 2622, juris Rn. 19; vom 19.08.2020 – 1 BvR 2249/19 –, NJW 2021, 148, juris Rn. 16). Demgegen�ber kommt bei einer �u�erung in einer die �ffentlichkeit wesentlich ber�hrenden Frage, auch wenn sie gravierend ehrverletzend und damit unsachlich ist, letztlich aber als (�berschie�endes) Mittel zum Zweck der Kritik eines Sachverhaltes dient, eine Schm�hkritik nur ausnahmsweise in Betracht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.07.2013 – 1 BvR 444/13 –, DVBl 2013, 1382, juris Rn. 21; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2023 – 4 U 58/23 –, MDR 2024, 169, juris Rn. 79). Da vorliegend mit dem Graffiti das Handeln der Exekutive kritisiert werden soll, liegt bereits kein g�nzlich grundloses Ver�chtlichmachen dessen obersten Repr�sentanten vor (so auch in einem vergleichbaren Fall OLG Hamm, Urteil vom 27.06.2023 – III-4 ORs 46/23 –, NStZ 2023, 749, juris Rn. 29). Anders k�nnte es sich verhalten, wenn das f�r die satirische Einkleidung gew�hlte Bild au�erhalb jeden Zusammenhanges mit dem Verhalten steht, das den Gegenstand der Kritik bildet, und dieses Bild zum einen eine Beleidigung schwerster Art enth�lt und zum anderen auch noch einem Bereich entnommen ist, mit dem der Betroffene auch sonst unstreitig nichts zu tun hat (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 15.05.2018 – 7 U 34/17 –, AfP 2018, 335, juris Rn. 178). Das ist hier jedoch nicht der Fall; denn es bestand durchaus Anlass, dass der Betroffene mit einem harten Eingreifen der bayerischen Polizei in Zusammenhang gebracht wird (vgl. unten unter 2.4.2.2).

99 (2.4.1.2) Eine Formalbeleidigung l�ge vor, wenn die Beschimpfung das absolute Mindestma� menschlichen Respekts verl�sst und nach allgemeiner Auffassung besonders krasse, aus sich heraus herabw�rdigende Schimpfw�rter – etwa aus der F�kalsprache – verwendet werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19 –, NJW 2020, 2622, juris Rn. 18 ff., 33; BayObLG, Beschluss vom 09.02.2023 – 203 StRR 497/22 –, StV 2023, 588, juris Rn. 9; s. hierzu auch BeckOK StGB/Valerius, 57. Ed. 01.05.2023, StGB � 193 Rn. 36). Das ist beim gegenst�ndlichen Graffiti nicht der Fall (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.06.2023 – III-4 ORs 46/23 –, NStZ 2023, 749, juris Rn. 30).

100 (2.4.2) Die somit erforderliche Abw�gung aller Umst�nde des Einzelfalles ergibt, dass eine schwerwiegende Beeintr�chtigung des Pers�nlichkeitsrechts der abgebildeten Person nicht nur wegen des nicht unerheblichen Ma�es der Verfremdung des Abbildes gegen�ber dem Urbild zu verneinen ist, sondern auch deshalb, weil die Intensit�t der Beeintr�chtigung das unter Ber�cksichtigung der Kunstfreiheit Zumutbare nicht �berschreitet.

101 (2.4.2.1) Hierbei ist davon auszugehen, dass der Angeklagte dem derzeitigen Bayerischen Ministerpr�sidenten weder ein pers�nliches Fehlverhalten vorwerfen noch diesem pers�nlich die Billigung eines konkreten unrechtm��igen Handelns der Polizei zur Last legen wollte. Solches l�sst sich weder der Abbildung entnehmen noch der Einlassung des Angeklagten. Diesem ging es um Kritik an der Polizei, deren Vorgehen unter Einsatz unmittelbaren Zwangs von der durch den Ministerpr�sidenten repr�sentierten Bayerischen Staatsregierung auch dann gebilligt werde, wenn dieses durch besondere H�rte gekennzeichnet sei.

102 (2.4.2.2) Das Graffiti l�sst zwar die Interpretation zu, dass eine Gleichsetzung der bayerischen Staatsgewalt bzw. der einen Unbekannten pr�gelnden und tretenden Polizeibeamten mit Polizeimethoden in einem totalit�ren Staat beabsichtigt sein sollte, die von dem obersten Repr�sentanten der Exekutive augenzwinkernd gebilligt werde. Eine solche Interpretation w�rde aber nicht dazu f�hren, eine zur Zur�ckdr�ngung der Kunstfreiheit f�hrende schwerwiegende Beeintr�chtigung des Pers�nlichkeitsrechts des derzeitigen Bayerischen Ministerpr�sidenten zu bejahen. In einem individuell adressierten Vergleich mit Funktionstr�gern des nationalsozialistischen Unrechtsregimes liegt zwar ein schweres Gewicht einer Ehrverletzung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.02.2017 – 1 BvR 2973/14 –, NJW 2017, 1460, juris Rn. 18). Dementsprechend wurde bei einer Bildmontage, welche halbseitig ein Foto eines SS-Obersturmbannf�hrers mit eindeutigen nationalsozialistischen Symbolen und auf der anderen Seite den Betroffenen, einen uniformierten Polizeibeamten zeigte, also die SS mit der heutigen Polizei gleichgesetzt wurde, dem Pers�nlichkeitsrecht des abgebildeten Polizisten der Vorrang gegen�ber der Meinungsfreiheit des dortigen Angeklagten einger�umt (OLG Hamm, Urteil vom 27.06.2023 – III-4 ORs 46/23 –, NStZ 2023, 749, juris Rn. 37).

103 So liegt es hier aber nicht. Denn im Gegensatz zum dortigen Sachverhalt erf�llt das verfahrensgegenst�ndliche Graffiti gerade nicht die Eigenschaft eines Kennzeichens verfassungswidriger Organisationen oder eines solchen zum Verwechseln �hnlichen Kennzeichens. Zudem kann bei der gebotenen kunstfreiheitsfreundlichen Auslegung nicht angenommen werden, der Angeklagte habe dem Ministerpr�sidenten den Vorwurf unterbreiten wollen, einen Staat zu f�hren, der hinsichtlich der T�tigkeit der Polizei letztlich einem SS-Staat vergleichbar ist. Vielmehr l�sst gerade das auf dem Langbinder abgebildete Fragezeichen die Interpretation zu, angesichts des erlebten Polizeieinsatzes wolle der Angeklagte die Frage stellen, ob der Ministerpr�sident ein Handeln der Polizei augenzwinkernd billige, das einerseits m�gliche Rechtsbrecher davor abschreckt, Straftaten in Bayern zu begehen („Liebesgr��e aus Bayern“), andererseits aber den Freistaat dadurch in die N�he eines „Polizeistaats“ r�ckt, f�r den er bildhaft die Einkleidung des obersten Repr�sentanten in eine an die SS erinnernde, aber erheblich verfremdete Uniform w�hlte. Damit k�nnte das Fragezeichen gleichzeitig als Warnung vor der Gefahr verstanden werden, dass die Polizei im Freistaat Bayern die Grenzen des Grundsatzes der Verh�ltnism��igkeit �berschreitet, ohne diese etwa mit der SS gleichzusetzen. F�r letzteres gibt es auf den auf den zwei kleineren Bildern dargestellten Szenarien auch keinen Anhalt. Das erste Bild zeigt eine auf dem Boden liegende Person, wobei ein Polizeibeamter sein rechtes Knie auf dessen Kopf platziert hat und der andere Beamte offenbar seinen linken Arm zu einem Faustschlag ausholt, w�hrend auf dem zweiten Bild ein Polizeibeamter eine am Boden sitzende Person festh�lt, w�hrend ein anderer Beamter sein linkes Bein nach hinten ausholt, um offenbar auf diese Person einzutreten.

104 Es bewegt sich jedenfalls im Rahmen der naheliegenden Interpretationsm�glichkeiten des Graffiti, dass der Angeklagte bef�rchtet, dass solche in der j�ngeren Vergangenheit auch in anderen – auch demokratischen – Staaten medial zu beobachtende Szenarien im Freistaat Bayern Einzug finden k�nnten, zumal die polizeilichen Eingriffsm�glichkeiten nicht unerheblich erweitert wurden.

105 Gesetzliche Grundlage des pr�ventiv-polizeilichen Handelns bildete zum Tatzeitpunkt das Polizeiaufgabengesetz mit den bereits am 25.05.2018 in Kraft getretenen weitreichenden �nderungen, die – wie allgemein bekannt – in der �ffentlichkeit teilweise kritisiert worden waren. So berichtete die „W.“ am 11.05.2018, f�r Ministerpr�sident ... (CSU) sei das Polizeiaufgabengesetz ein wichtiger Baustein f�r noch mehr Sicherheit (https://www.w..de/politik/ deutschland/ article176271890/Bayerns-Polizeiaufgabengesetz-Handgranaten-fuer-die-innere-Sicherheit.html). Vor allem im Hinblick auf die Erh�hung der Pr�ventivhaft von bisher 14 Tagen auf unbefristete Zeit war kritisiert worden (Tagesspiegel vom 15.05.2018), dass Bayerns Innenminister ... (CSU) das neue Polizeiaufgabengesetz (PAG) habe ausarbeiten lassen, um sich mit „Law and Order“ zu profilieren (https://www.tagesspiegel.de/politik/unfreistaat-bayern-4969060.html). Die Vorsitzende der Fraktion B�NDNIS 90/DIE GR�NEN im Bayerischen Landtag teilte am 01.09.2020 mit, dass die Polizei im Fr�hjahr 2020 191 Personen bayernweit wegen Verst��en gegen die Ausgangsbeschr�nkungen in Pr�ventivhaft genommen habe. In Landshut, Bamberg und M�nchen habe es einige Beschwerden aufgrund �berharten Vorgehens der Polizei gegeben. Ihrer Meinung nach seien „die Polizist*innen durch die S.-Regierung zun�chst zu scharf losgeschickt“ worden und das habe „sich dann in einigen F�llen in sehr hartem Einsteigen“ ge�u�ert (https://k.-sch..de/corona-massnahmen-und-polizeilicher-praeventivgewahrsam-2/). Die Fraktion erkl�rte daraufhin am 23.06.2021 bei der Einbringung eines �nderungspakets in den Innenausschuss: „Die S.-Regierung hat hier im Lockdown total �bersteuert, Menschen – auch Minderj�hrige – wurden zum Teil mehrere Wochen nach Verst��en gegen die Infektionsschutzma�nahmenverordnung in Haft genommen“ (https://www.gruene-fraktion-bayern.de/themen/innenpolitik-recht-und-justiz/2021/als-tiger-gesprungen-als-bettvorleger-gelandet -reform-des - polizeiaufgabengesetz-ist-unzulaenglich/).

106 (2.5) Bei der Abw�gung ist auch zu ber�cksichtigen, dass das anzusetzende Gewicht der Kunstfreiheit in ihrer besonderen Auspr�gung als satirische politische Meinungs�u�erung umso h�her ist, je mehr das satirisch-k�nstlerische Werk darauf zielt, einen Beitrag zur �ffentlichen Meinungsbildung zu leisten (vgl. zur Meinungsfreiheit BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20 –, NJW 2022, 680, juris Rn. 31). Auch bei k�nstlerisch eingekleideten politischen Meinungs�u�erungen kann im Rahmen der Gewichtung der hiervon ber�hrten grundrechtlichen Interessen nicht au�er Betracht bleiben, dass der Schutz der Meinungsfreiheit gerade aus dem besonderen Schutzbed�rfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unver�ndert seine Bedeutung findet. Teil dieser Freiheit ist, dass B�rgerinnen und B�rger von ihnen als verantwortlich angesehene Amtstr�gerinnen und Amtstr�ger in anklagender und personalisierter Weise f�r deren Art und Weise der Machtaus�bung angreifen k�nnen, ohne bef�rchten zu m�ssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher �u�erungen aus diesem Kontext herausgel�st werden und die Grundlage f�r einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden. In die Abw�gung ist daher einzustellen, ob die Privatsph�re der Betroffenen oder ihr �ffentliches Wirken mit seinen – unter Umst�nden weitreichenden – gesellschaftlichen Folgen Gegenstand der �u�erung ist und welche R�ckwirkungen auf die pers�nliche Integrit�t der Betroffenen von einer �u�erung ausgehen k�nnen (vgl. zur Meinungsfreiheit BVerfG, Kammerbeschl�sse vom 10.07.2002 – 1 BvR 354/98 –, NJW 2002, 3767, juris Rn. 21; vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19 –, NJW 2020, 2622, juris Rn. 30; OLG Hamm, Urteil vom 27.06.2023 – III-4 ORs 46/23 –, NStZ 2023, 749, juris Rn. 36). Welche �u�erungen sich Personen des �ffentlichen Lebens gefallen lassen m�ssen und welche nicht, liegt dabei nicht nur an Art und Umst�nden der �u�erung, sondern auch daran, welche Position sie innehaben und welche �ffentliche Aufmerksamkeit sie f�r sich beanspruchen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20 –, NJW 2022, 680, juris Rn. 34).

107 Demgem�� sind die Grenzen zul�ssiger Kritik an Politikerinnen und Politikern weiter zu ziehen als bei Privatpersonen (vgl. – zu Art. 10 Abs. 2 EMRK – EGMR, Urteile vom 08.07.1986 – 9815/82 –, BeckRS 1986, 112863, Rn. 42; vom 23.05.1991 –�11662/85 –, BeckRS 1991, 120096, Rn. 59; vom 01.07.1997 – 20834/92 –, BeckRS 1997, 129087, Rn. 29; vom 14.03.2013 – 26118/10 BeckRS 2013, 201340, Rn. 59). Auch im Bereich der Machtkritik unterscheidet sich die Situation von bewusst in die �ffentlichkeit tretenden Politikern von derjenigen staatlicher Amtswalter, wie etwa eines Polizeibeamten, denen ohne ihr besonderes Zutun im Rahmen ihrer Berufsaus�bung eine Aufgabe mit B�rgerkontakt �bertragen wurde (so – zur Meinungsfreiheit – BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19 –, juris Rn. 31).

108 Unabh�ngig hiervon bleiben die Gesichtspunkte der Machtkritik in eine Abw�gung eingebunden und erlauben nicht jede auch ins Pers�nliche gehende Beschimpfung von Politikerinnen und Politikern. Von den von der Verfassung gegen�ber einer auf die Person abzielenden Ver�chtlichmachung oder Hetze gesetzten Grenzen werden Personen des �ffentlichen Lebens nicht ausgenommen. Auch hier sind �u�erungen desto weniger schutzw�rdig, je mehr sie sich von einem Meinungskampf in die �ffentlichkeit wesentlich ber�hrenden Fragen wegbewegen und die Herabw�rdigung der betreffenden Personen in den Vordergrund tritt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20 –, NJW 2022, 680, juris Rn. 34). Diese Grenze gilt auch, wenn man ber�cksichtigt, dass die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte Meinungsfreiheit im allgemeinen und die Freiheit der �u�erung satirischer Beitr�ge im besonderen nicht nur �u�erungen sch�tzt, die in sachlich-differenzierter Art vorgebracht werden, sondern auch die �u�erung gerade von Kritik in einer pointierten, polemischen und �berspitzten Weise (BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.02.2007 – 1 BvR 2973/14 –, NJW 2017, 1460, juris Rn. 14; OLG Hamburg, Urteil vom 15.05.2018 – 7 U 34/17 –, AfP 2018, 335, juris Rn. 162). Grunds�tzlich nichts anderes kann aber in Bezug auf vom Grundrecht der Kunstfreiheit gedeckte Meinungs�u�erungen gelten.

109 (2.6) Diese Grenze ist nicht �berschritten, da zwischen dem Gegenstand der Kritik (hartes Einschreiten der Polizei) und dem Gehalt der �u�erung (Tolerierung durch den Repr�sentanten der Staatsregierung) ein enger Zusammenhang besteht. Unter R�cksicht darauf, dass f�r Karikaturen �bertreibungen „strukturtypisch“ sind und Personen, die im �ffentlichen Leben stehen, in verst�rktem Ma�e Zielscheibe �ffentlicher, auch satirischer Kritik sind (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1987 – 1 BvR 313/85 –, BVerfGE 75, 369, juris Rn. 24), �berschreitet die Darstellung des Bayerischen Ministerpr�sidenten die Grenze des Zumutbaren nicht. Einerseits ist dieser durch das Graffiti in seiner Privatsph�re nicht betroffen, andererseits wird er in seinen �u�erungen zu gesellschaftlichen Themen in der �ffentlichkeit selbst als polarisierend wahrgenommen (vgl. https://www.zeit.de/politik/2023-10/markus-soeder-bayern-was-jetzt-livesendung; https://www. m....de/bayern/nuernberg/s...-polarisiert-mit-fotos-wird-man-dann-vom-oeffentlichen-leben -ausgeschlossen-92898295.html; https://www.augsburger-allgemeine.de/bayern/landtagswahl - auch-nach-fuenf-jahren-im-amt-so-stark-polarisiert-m.-s.-id67921836.html), so dass er sich auch mit einer solchen Darstellung seiner Person, die auf den ersten Blick erkennen l�sst, dass sie karikaturhaft �bertrieben und verzerrt ist und mit der Realit�t nichts zu tun hat, zumal er als Person erst auf den zweiten Blick erkennbar ist, konfrontieren lassen muss.

110 d) Das Grundrecht der Kunstfreiheit steht somit der Verwirklichung des objektiven Tatbestands des � 185 StGB entgegen [vgl. etwa KG, Urteil vom 07.05.1992 – (3) 1 Ss 215/91 (52/91) –, NStZ 1992, 385, 386 m.w.N.; a.A. – Rechtfertigungsgrund – etwa Heger, in Lackner/K�hl/Heger, 30. Aufl. 2023, StGB � 193 Rn. 14; offen gelassen von M�KoStGB/Regge/Pegel, a.a.O., � 193 Rn. 58].

111 6. Das Grundrecht der Kunstfreiheit st�nde auch dann einer Verurteilung gem�� � 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB entgegen, wenn man das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bejahen w�rde.

112 a) Die Kunstfreiheit kann �ber die genannten Grenzen des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hinaus mit Verfassungsbestimmungen aller Art kollidieren. Die verfassungsrechtlich gew�hrleistete Ordnung wird beeintr�chtigt, wenn durch die Wirkung des Kunstwerks der Bestand des Staates oder der Verfassung unmittelbar gef�hrdet wird (BVerfG, Beschluss vom 25.04.1972 – 1 BvL 13/67 –, BVerfGE 33, 52, juris Rn. 68). Unabh�ngig hiervon muss in allen F�llen, in denen andere Verfassungsg�ter mit der Aus�bung der Kunstfreiheit in Widerstreit geraten, ein verh�ltnism��iger Ausgleich der gegenl�ufigen, gleicherma�en verfassungsrechtlich gesch�tzten Interessen mit dem Ziele ihrer Optimierung gefunden werden. Der Konflikt zwischen der Kunstfreiheit und anderen verfassungsrechtlich gesch�tzten Rechtsg�tern ist im Wege fallbezogener Abw�gung zu l�sen, die auch bei Anwendung des Straftatbestands des ��86a StGB unabdingbar ist. Hierbei lassen sich Einschr�nkungen dieses Grundrechts nicht formelhaft mit allgemeinen Zielen wie etwa dem „Schutz der Verfassung“ rechtfertigen; vielmehr m�ssen anhand einzelner Grundgesetzbestimmungen diejenigen verfassungsrechtlich gesch�tzten G�ter konkret herausgearbeitet werden, die bei realistischer Einsch�tzung der Tatumst�nde mit der Wahrnehmung des Rechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG kollidieren (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschl�sse vom 03.11.1987 – 1 BvR 1257/84 –, BVerfGE 77, 240, Leitsatz 2 und juris Rn. 36, 39 f.; vom 07.03.1990 – 1 BvR 266/86 –, BVerfGE 81, 278, juris Rn. 49; Kammerbeschluss vom 06.05.2008 – 2 BvR 337/08 –, NJW 2008, 2568, juris, Rn. 15 m.w.N. – Amtsenthebung, Neonazi-Band). Diese Grenzen hat der Angeklagte mit seinem Graffiti nicht �berschritten.

113 � 86a StGB zielt in Verbindung mit ��86 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 StGB auf die Abwehr der symbolhaft durch die Verwendung des Kennzeichens ausgedr�ckten Wiederbelebung oder des Anscheins einer solchen Wiederbelebung ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen sowie einer nach Art. 9 Abs. 2 GG verbotenen Organisation oder nach Art. 21 Abs. 2 GG f�r verfassungswidrig erkl�rten Partei, aber auch auf die Abwehr der symbolhaft gekennzeichneten Wiederbelebung der von solchen Organisationen verfolgten Bestrebungen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.03.2006 – 1 BvR 204/03 –, BVerfGK 7, 452, juris Rn. 18). Im Zusammenhang mit der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen k�nnen somit diese Regelungen sowie die hiermit verfolgte Zielsetzung, aber auch die Grundrechte Dritter, die durch die ungehinderte Zulassung der jeweils in Frage stehenden Handlungen und ihre Folgen gef�hrdet werden k�nnten, abw�gungsrelevant sein (BVerfG, Beschluss vom 03.11.1987 – 1 BvR 1257/84 –, BVerfGE 77, 240, juris Rn. 40).

114 Die Abw�gung f�hrt zu einem �berwiegen des Grundrechts der Kunstfreiheit, da der Gefahr einer Wiederbelebung im o.g. Sinne oder des Anscheins einer solchen ungeachtet der erheblichen Verfremdung des Kennzeichens angesichts des satirischen Charakters des Graffiti und der hiervon ausgehenden Warnung vor vergleichbaren Zust�nden kein die Zur�ckdr�ngung der Kunstfreiheit rechtfertigendes, �berragendes Gewicht zuzumessen ist. Im Einklang hiermit nahm das Verwaltungsgericht Frankfurt an, dass die Zugangsbeschr�nkung f�r einen Musiker zu einer Festhalle zur Durchf�hrung einer Veranstaltung („Roger Waters 2023 Konzert“) diesen in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletze und dieses gegen�ber kollidierenden verfassungsrechtlich gesch�tzten Rechtsg�tern �berwiege. Auch wenn der Musiker sich offenkundig einer an die Herrschaft der Nationalsozialisten angelehnten Symbolik bediente, wie beispielsweise das Tragen eines an eine SS-Uniform erinnernden schwarzen Ledermantels mit einer rot-wei�en Armbinde, die Nutzung einer Banner-Beflaggung in entsprechenden Farben und der Auftritt von Soldaten in schwarzen Uniformen und Stahlhelmen, sei allein entscheidend, dass dessen B�hnenshow und Auftritt in der Gesamtschau nicht den Schluss zulie�en, dass dieser die nationalsozialistischen Gr�ueltaten verherrlichen oder relativieren oder sich mit der nationalsozialistischen Rassenideologie identifizieren w�rde. Bei der gebotenen kunstfreiheitsfreundlichen Betrachtung lasse sich die B�hnenshow jedenfalls auch als – wenn auch besonders provokative – Mahnung und Warnung vor gleichgelagerten Entwicklungen in verschiedenen Teilen der Welt interpretieren (Beschluss vom 24.04.2023 – 7 L 1055/23.F –, NVwZ 2023, 777, juris Rn. 66 f.). Dies gilt gleicherma�en f�r den vorliegenden Fall.

115 b) Ein Eingriff in die Kunstfreiheit ist auch nicht zum Schutz der �ffentlichen Ordnung (� 90a Abs. 1 Nr. 1 StGB) gerechtfertigt.

116 Auch bei einer plakativen, drastischen Kritik mit satirischem Einschlag an gesellschaftlichen und politischen Zust�nden in Deutschland darf im Lichte des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG der Schutz des Staates nicht zu dessen Immunisierung gegen Kritik und selbst gegen Ablehnung f�hren (BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.11.2000 – 1 BvR 581/00 –, NJW 2001, 596, juris Rn. 16 und 21). Dem Staat kommt kein grundrechtlich fundierter Ehrenschutz zu. Der Staat hat (auch jenseits der Kunstfreiheit) grunds�tzlich scharfe und polemische Kritik auszuhalten. Die Zul�ssigkeit von Kritik am System (Machtkritik) ist Teil des Grundrechtestaats (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91 –, BVerfGE 93, 266, juris Rn. 119 – Soldaten sind M�rder; Kammerbeschl�sse vom 15.09.2008 – 1 BvR 1565/05 –, NJW 2009, 908, juris Rn. 13; vom 28.11.2011 – 1 BvR 917/09 –, NJW 2012, 1273, juris Rn. 24; vom 11.04.2024 – 1 BvR 2290/23 –, juris Rn. 28). Die Schwelle zur Rechtsgutverletzung ist im Falle des ��90a Abs. 1 Nr. 1 StGB erst dann �berschritten, wenn aufgrund der konkreten Art und Weise der Meinungs�u�erung der Staat derma�en verunglimpft wird, dass dies zumindest mittelbar geeignet erscheint, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer L�nder, die Funktionsf�higkeit der staatlichen Einrichtungen oder die Friedlichkeit im Staatsgebiet zu gef�hrden. Dies w�re bei entsprechender Form der Meinungs�u�erung etwa denkbar, wenn der Bundesrepublik Deutschland oder einem ihrer L�nder jegliche Legitimation abgesprochen w�rde und dazu aufgerufen w�rde, sie zu ersetzen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11. 2011 – 1 BvR 917/09 –, NJW 2012, 1273, juris Rn. 24; BGH, Beschluss vom 15.10.2002 – 3 StR 270/02 –, NStZ 2003, 145, juris Rn. 3 und 11). Diese Schwelle ist durch die Warnung vor einer Entwicklung des Freistaats Bayern zu einem Polizeistaat noch nicht erreicht.

117 c) Somit greift hinsichtlich des Straftatbestandes des ��86a Abs. 1 Nr. 1 StGB die Regelung des ��86a Abs. 3 i.V.m. ��86 Abs. 4 StGB (der Kunst dienende Handlung) ein, welche, was der Gesetzgeber der Kl�rung durch die Rechtsprechung �berlassen hat (vgl. Bericht des Sonderausschusses f�r die Strafrechtsreform, BT-Drs. V/2860, S. 9), keinen Rechtfertigungsgrund darstellt, sondern schon den Tatbestand des ��86a Abs. 1 StGB ausschlie�t (so etwa BGH, Urteil vom 10.04.2002 – 5 StR 485/01 –, BGHSt 47, 278, juris Rn. 14; OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.2013 – 3 Ws 259/13 –, ZUM-RD 2014, 358, juris Rn. 34; M�KoStGB/Anst�tz, a.a.O., � 86 Rn. 36; Sch�nke/Schr�der/Sternberg-Lieben, a.a.O., � 86a Rn. 10).

118 7. Da die Sache spruchreif ist und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, konnte der Senat selbst den Angeklagten freisprechen (� 354 Abs. 1 Satz 1 StPO).

III.

119 Die Kostenentscheidung beruht auf � 467 Abs. 1 StPO.

Leitsatz

Zur Frage, ob ein Graffiti, das eine Person mit einer als Sch�del ausgeformten Gesichtsh�lfte und mit an eine SS-Uniform erinnernden Uniformteilen zeigt, in der erforderlichen Gesamtschau ein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation darstellt. (Rn. 7 – 51)

Leitsatz

Ein Graffiti stellt bereits bei ausschlie�lich formaler Betrachtungsweise grunds�tzlich Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dar, da es die Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps, n�mlich der Malerei, erf�llt. (Rn. 56)

Leitsatz

Es unterf�llt auch dem inhaltsbezogenen Kunstbegriff, wenn es in der Art seiner bildhaften Umsetzung einer Geschichte sch�pferische Elemente enth�lt, wodurch der K�nstler seine pers�nlichen Erfahrungen – wie hier mit der Staatsgewalt – ausdr�ckt und zu unmittelbarer Anschauung bringt. (Rn. 57 – 58)

Leitsatz

Auch wenn der K�nstler durch die Abbildungen eines Polizeieinsatzes Vorg�nge des realen Lebens schildert, unterf�llt ein Graffiti dem sog. offenen Kunstbegriff, wenn die Wirklichkeit im Kunstwerk „verdichtet“ wird, indem die Realit�t aus den Zusammenh�ngen und Gesetzm��igkeiten der empirisch-geschichtlichen Wirklichkeit gel�st und in neue Beziehungen gebracht wird, f�r die nicht die „Realit�tsthematik“, sondern das k�nstlerische Gebot der anschaulichen Gestaltung im Vordergrund steht, es somit eine Reihe von Interpretationen zul�sst und damit in seiner Aussage vieldeutig bleibt. (Rn. 61)

Leitsatz

Die Kunsteigenschaft eines Graffiti wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der K�nstler damit �ber die k�nstlerische Ausdrucksform hinaus eine politische Meinung �u�ern wollte und hierbei eine satirische Ausdrucksform gew�hlt hat, die durch �bertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen gekennzeichnet ist. (Rn. 62)

Leitsatz

Dies gilt auch, wenn das Graffiti ein verfassungswidriges Kennzeichen und eine Beleidigung beinhalten w�rde. (Rn. 66)

Leitsatz

Gegen�ber der Kunstfreiheit hat das Pers�nlichkeitsrecht der abgebildeten Person zur�ckzutreten, wenn sich deren karikaturhaft verzerrtes Abbild nicht unerheblich von deren Urbild entfernt, sich nicht ausschlie�en l�sst, dass diese lediglich als Symbol der Staatsmacht dargestellt wurde, wobei nicht grundlos deren oberster Repr�sentant, sondern das Handeln der Exekutive kritisiert werden sollte, und eine schwerwiegende Beeintr�chtigung des Pers�nlichkeitsrechts bei der gebotenen kunstfreiheitsfreundlichen Betrachtung unter dem Aspekt der satirischen Machtkritik auch sonst nicht vorliegt. (Rn. 84 – 109)

Leitsatz

Zum Verh�ltnis von Kunstfreiheit und verfassungsrechtlich gew�hrleisteter Ordnung. (Rn. 112 – 116)

titelzeile

Graffiti mit satirischem Charakter

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