LG M�nchen I 21. Zivilkammer, 2023-12-15, 21 O 15301/22

21 O 15301/22Cantonal CourtDec 15, 2023

Regest

Mobiltelefone, die mit dem EVS-Standard kompatibel sind, verletzen das Patent f�r eine Vorrichtung zum Sch�tzen der Tonalit�t eines Schallsignals.� (Rn. 55 und 74) (redaktioneller Leitsatz)

Full text

LG M�nchen I 21. Zivilkammer — 2023-12-15 — 21 O 15301/22 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2023-12-15

Aktenzeichen: 21 O 15301/22

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I.�Die Beklagten werden verurteilt,

  1. es bei Meldung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgelds bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollstrecken ist,

zu unterlassen,

a) mobile Endger�te mit einer Vorrichtung zum Sch�tzen einer Tonalit�t eines Schallsignals

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren oder zu besitzen,

wobei die Vorrichtungen jeweils umfassen:

-einen Berechner zum Berechnen eines aktuellen Residualspektrums des Schallsignals durch Subtrahieren einer Spektrumsuntergrenze von einem Spektrum des Schallsignals in einem aktuellen Rahmen;

-einen Detektor zum Erkennen von Spitzen im aktuellen Residualspektrum;

-einen Berechner zum Berechnen einer Korrelationskarte zwischen dem aktuellen Residualspektrum und einem vorherigen Residualspektrum f�r jede erkannte Spitze; und

-einen Berechner zum Berechnen einer Langzeit-Korrelationskarte basierend auf der berechneten Korrelationskarte, wobei die Langzeit-Korrelationskarte eine Tonalit�t im Schallsignal anzeigt;

(Anspruch 19 i.d.F. des Nichtigkeitsurteils vom 6.12.2021, unmittelbare Patentverletzung)

b) mobile Endger�te,

welche dazu geeignet sind, ein Verfahren zum Sch�tzen der Tonalit�t eines Schallsignals durchzuf�hren,

Dritten, die zur Nutzung der Lehre des EP 2 162 880 nicht berechtigt sind, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

wobei das Verfahren umfasst:

-Berechnen eines aktuellen Residualspektrums des Schallsignals durch Subtrahieren einer Spektrumsuntergrenze von einem Spektrum des Schallsignals in einem aktuellen Rahmen;

-Erkennen von Spitzen im aktuellen Residualspektrum;

-Berechnen einer Korrelationskarte zwischen dem aktuellen Residualspektrum und einem vorherigen Residualspektrum f�r jede erkannte Spitze; und

-Berechnen einer Langzeit-Korrelationskarte basierend auf der berechneten Korrelationskarte, wobei die Langzeit-Korrelationskarte eine Tonalit�t im Schallsignal anzeigt;

(Anspruch 1 i.d.F. des Nichtigkeitsurteils vom 6.12.2021, mittelbare Patentverletzung).

  1. der Kl�gerin dar�ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 27. September 2019 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen;

  1. der Kl�gerin dar�ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 27. September 2019 begangen haben, und zwar unter Angabe:

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf�nger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Internetadressen, der Schaltungszeitr�ume und der Zugriffszahlen,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen, vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm�chtigen und verpflichten, der Kl�gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist;

  1. die vorstehend zu Ziffer I.1.a) bezeichneten, seit dem 27. September 2019 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur�ckzurufen.

II.�Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz bzw. Eigentum der Beklagten zu 2 befindlichen Erzeugnisse gem�� Ziffer I.1.a) zu vernichten, oder an einen von der Kl�gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 27. September 2019 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

IV. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorl�ufig vollstreckbar wie folgt:

-Ziffern I.1., I.4. und II. einheitlich in H�he von 575.000,00 €,

-Ziffern I.2. und I.3. einheitlich in H�he von 50.000,00 €,

-Ziffer IV. in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

1 Die Kl�gerin ist Inhaberin des nationalen deutschen Teils des europ�ischen Patents ... (Anlage WKS 4, nachfolgend: Klagepatent) und nimmt die Beklagten wegen unmittelbarer Patentverletzung des Anspruchs 19 und mittelbarer Patentverletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents in Anspruch.

2 Das Klagepatent wurde am 20.06.2008 angemeldet. Die Ver�ffentlichung der Anmeldung fand am 17.03.2010 statt. Die Ver�ffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung erfolgten am 24.12.2014. Das Klagepatent wurde mit Wirkung f�r die Bundesrepublik Deutschland erteilt.

3 Das Bundespatentgericht hat das Klagepatent in dem Verfahren 4 Ni 10/21 (EP) zwischen der hiesigen Kl�gerin als Nichtigkeitsbeklagten und einer dritten Partei als Nichtigkeitskl�gerin mit Urteil vom 06.12.2021 mit Wirkung f�r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeschr�nkt aufrechterhalten (Anlage WKS 3). Die Nichtigkeitskl�gerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Die Kl�gerin macht die vorgenannten Anspr�che in der durch das Patentgericht eingeschr�nkten Fassung geltend.

4 In der durch das Bundespatentgericht eingeschr�nkt aufrecht erhaltenen Fassung lautet Anspruch 1 des Klagepatents in der ma�geblichen englischen Fassung wie folgt (Einschr�nkungen unterstrichen):

A method for estimating a tonality of a sound signal, the method comprising:

calculating a current residual spectrum of the sound signal by subtracting a spectral floor from a spectrum of the sound signal in a current frame;�

detecting peaks in the current residual spectrum;

calculating a correlation map between the current residual spectrum and a previous residual spectrum for each detected peak; and

calculating a long-term correlation map based on the calculated correlation map, the long-term correlation map being indicative of a tonality on the sound signal.

5 Patentanspruch 19 des Klagepatents lautet in der ma�geblichen englischen Verfahrenssprache in der durch das Bundespatentgericht einschr�nkt aufrecht erhaltenen Fassung wie folgt (Einschr�nkungen unterstrichen):

A device for estimating a tonality of a sound signal, the device comprising:

a calculator for calculating a current residual spectrum of the sound signal by subtracting a spectral floor from a spectrum of the sound signal in a current frame;�

a detector for detecting peaks in the current residual spectrum;

a calculator for calculating a correlation map between the current residual spectrum and a previous residual spectrum for each detected peak; and

a calculator for calculating a long-term correlation map based on the calculated correlation map, the long-term correlation map being indicative of a tonality in the sound signal.

6 Die Beklagte zu 1 ist Herstellerin von u.a. LTE-f�higen Smartphones. Ihre Smartphones bewirbt und vertreibt sie weltweit unter der Bezeichnung .... Die Beklagte zu 2 geh�rt zum ... Konzern und fungiert f�r die Beklagte zu 1 u.a. als Importeurin, Verk�uferin und Kontaktadresse in der Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte zu 2 ist u.a. verantwortlich f�r den Internetauftritt unter der Subdomain .... Dort bewirbt sie die Endger�te der Beklagten zu 1 f�r den deutschen Markt und vertreibt diese in dem zugeh�rigen Online-Shop an Kunden in Deutschland. Diese Endger�te implementieren zumindest in Deutschland einen Codierer f�r den Codec for Enhanced Voice Services („EVS-Coder“). Mobile Endger�te, die einen EVS-Coder implementieren, m�ssen das Verfahren der ETSI-Spezifikation Universal Mobile Telecommunications System (UMTS); LTE; Codec for Enhanced Voice Services (EVS); Detailed algorithmic description (GPP TS 26.445) umsetzen (kurz „EVS-Standard“). Der LTE-Standard bezieht sich seit dem Release 12 auf den EVS Standard. Die Vorgaben des EVS-Standards sind seitdem hinsichtlich der streitgegenst�ndlichen Funktionalit�t in den Folge-Releases (13, 14 und 15) unver�ndert geblieben. Die Netzbetreiber ... ... erm�glichen die Sprachcodierung mittels EVS in Deutschland bei Wi-Fi Calling (Mobiltelefonie �ber ein WLAN-Netzwerk) und bei Voice over LTE/VoLTE.

7 Vorgaben f�r den EVS-Codec im 4G LTE Advanced Pro-Standard sind in der 3GPP TS 26. 445 Version 14. 2. 0 Release 14 festgelegt. Die hier relevanten Passagen des Abschnitts 5.1.11.2.5 („Tonal stability“) des EVS-Standards umfassen normativ verbindliche Vorgaben und sind auszugsweise in der Anlage WKS 8 enthalten. Sie werden in den Entscheidungsgr�nden auszugsweise wiedergegeben.

8 Die Kl�gerin meint, dass die angegriffenen Ausf�hrungsformen das Klagepatent in Anspruch 1 unmittelbar und in Anspruch 19 mittelbar verletzten. Der FRAND-Einwand der Beklagten habe keinen Erfolg, so dass der begehrte Unterlassungsanspruch auszusprechen sei.

9 Die Kl�gerin stellt zuletzt im Wesentlichen die Klageantr�ge�wie tenoriert (Terminprotokoll vom 27.09.2023, Bl. 474 d. A.), zus�tzlich dazu als Hilfsantr�ge zu verstehende „insbesondere“-Antr�ge bezogen auf die Unteranspr�che 2, 5, 20 und 21 in der Fassung des Nichtigkeitsurteils vom 06.12.2021. Die Hilfsantr�ge sind hier nicht wiedergegeben.

10 Die Beklagte beantragt:�

1.Klageabweisung,

2.hilfsweise: das Verfahren wird bis zu einer rechtskr�ftigen Entscheidung �ber die anh�ngige Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des EP 2 162 880 ausgesetzt.

11 Die Kl�gerin wendet sich gegen eine Aussetzung des Verfahrens.

12 Die Beklagten sind im Wesentlichen der Ansicht, die angegriffenen Ausf�hrungsformen verletzten das Klagepatent nicht. Jedenfalls sei das Verfahren im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 2 vom ... (Anlage BT04) auszusetzen. Den Beklagten st�nde gegen die Kl�gerin der FRAND-Einwand zu.

13 Das hiesige Verfahren ist durch Abtrennung der mit Klageerweiterung vom 12.12.2022 im Ursprungsverfahren Az. 21 O .../22 geltend gemachten Anspr�che entstanden (Beschluss vom 13.12.2022, Bl. 52 f. d.A.). Schrifts�tze aus dem Ursprungsverfahren (21 O .../22) betreffend den kartellrechtlichen Einwand der Beklagten hat die Kammer ebenfalls ber�cksichtigt.

14 Zur Erg�nzung des Tatbestands wird im �brigen auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlungen vom 27.09.2023 ebenso wie auf die gewechselten Schrifts�tze der Parteien samt Anlagen Bezug genommen.

15 Nach dem Schluss der m�ndlichen Verhandlung haben die Beklagten den nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14.12.2023 eingereicht.

Gründe

16 Die zul�ssige Klage ist begr�ndet.

A.

17 Die Klage ist zul�ssig.

18 I. Das Landgericht M�nchen I ist zust�ndig (� 143 PatG, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, � 32 ZPO i.V.m. � 38 Nr. 1 BayGZVJu).

19 II. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, � 256 Abs. 1 ZPO. Der Schadensersatzanspruch der Kl�gerin gegen die Beklagten ist vor Erteilung der Auskunft noch nicht bezifferbar.

B.

20 Die Patentverletzungsklage ist hinsichtlich der angegriffenen Ausf�hrungsformen begr�ndet (II. und III.).

21 I.1. Das Klagepatent betrifft die Schallaktivit�tserkennung, Sch�tzung von Hintergrundrauschen und die Schallsignalklassifizierung, wobei Schall („sound“) in diesem Zusammenhang als ein n�tzliches Signal verstanden wird. Die Erfindung bezieht sich auch auf eine entsprechende Vorrichtung zu Schallaktivit�tserkennung, Sch�tzung von Hintergrundrauschen und Schallsignalklassifizierung, [0001].

22 Es befasst sich insbesondere mit der effizienten Codierung von Schallsignalen. Zu der Umwandlung eines analogen Schallsignals in ein digitales Signal erl�utert [0004], dass ein Encoder („sound encoder“) ein Schallsignal (Sprache oder Audio) in einen digitalen Bitstrom umwandle. Der Bitstrom k�nne �ber einen Kommunikationskanal �bertragen oder auf einem Speichermedium gespeichert werden. Das analoge Schallsignal werde hierbei im Codierer digitalisiert, d.h. es werde durch Abtastung in ein zeitdiskretes Signal �berf�hrt (Sampling) und quantisiert [d.h. in ein wertdiskretes Signal umgeformt, „quantized“], �blicherweise mit 16 Bits pro Sample. Aufgabe des Codierers sei es dabei, Abtastwerte mit einer geringeren Anzahl von Bits zu repr�sentieren, dabei aber gleichzeitig eine subjektiv gute Schallqualit�t aufrechtzuerhalten. Der Decoder verarbeite den �bertragenen oder abgespeicherten Bitstrom und wandle ihn in ein [analoges] Schallsignal zur�ck, [0004].

23 Die Klagepatentschrift erl�utert in [0002] u.a., dass die patentgem��e Vorrichtung zur Schallsignalklassifizierung benutzt werde, um zwischen verschiedenen Sprachsignalklassen und Musik zu differenzieren, um eine effizientere Encodierung von Schallsignalen zu erm�glichen. Die Tonalit�tssch�tzung werde benutzt, um die Leistung der Schallaktivit�tserkennung bei Musiksignalen zu verbessern, und um besser zwischen stimmlosen T�nen („unvoiced sounds“) und Musik unterscheiden zu k�nnen. Zum Beispiel k�nne die Tonalit�tssch�tzung in einem super-Weitband-Codec genutzt werden, um das Codiermodell zu bestimmen, um das Signal oberhalb von 7 kHz zu codieren, [0002].

24 Die Codierungstechnik CELP (Code-Excited Linear Prediction) sei eine der besten bekannten Techniken, um einen guten Kompromiss zwischen subjektiver Qualit�t und Bitrate zu erzielen, [0005]. Die Klagepatentschrift beschreibt die CELP-Technik in [0005] n�her.

25 Die quellengesteuerte bitratenvariable Sprachcodierung (VBR, source-controlled variable bit rate) erh�he die Systemkapazit�t signifikant. In Abh�ngigkeit von der Art des Eingangssignals (stimmhaft, stimmlos, �bergang, Hintergrundrauschen), nutze der Codec ein Signalklassifizierungsmodul und f�r jeden Sprachrahmen das zugeh�rige optimierte Codierermodell. F�r jede Klasse k�nnten des Weiteren unterschiedliche Bitraten genutzt werden. Die bei VBR verwendeten Techniken Spracherkennungsdetektion (VAD, Voice Activity Detection), diskontinuierliche �bertragung (DTX, Discontinuous Transmission) und Komfortrauscherzeugung (CNG, Comfort Noise Generation) reduzierten die durchschnittliche Bitrate deutlich, [0006].

26 2. Die Klagepatentschrift kritisiert an dem im Stand der Technik bekannten, mit Sprachsignalen gut funktionierenden VAD-Algorithmus, dass er Probleme bereiten k�nne, wenn Musikabschnitte des Schallsignals versehentlich als stimmlose Signale oder als stabiles Hintergrundrauschen klassifiziert w�rden, [0006].

27 3. Die Klagepatentschrift beschreibt es vor diesem Hintergrund in [0006] als vorteilhaft, den VAD-Algorithmus so zu erweitern, dass er Musiksignale besser von anderen Signalen unterscheiden k�nne. Das Klagepatent bezeichnet diese Erweiterung als Schallsignalerkennungsalgorithmus (SAD, sound activity detection), wobei Schall („sound“) sowohl Sprache als auch Musik oder jedes andere n�tzliche Signal umfasse. Des Weiteren solle eine Methode f�r eine Tonalit�tserkennung beschrieben werden, die genutzt werden k�nne, um die Leistung des SAD-Algorithmus hinsichtlich Musiksignalen zu verbessern.

28 Aus dieser subjektiven Aufgabenstellung l�sst sich die objektive Aufgabe ableiten, den VAD-Algorithmus zu verbessern.

29 4. Gel�st werden soll diese Aufgabe zum Beispiel durch den Gegenstand des unabh�ngigen Verfahrensanspruchs 1 und des nebengeordneten Vorrichtungsanspruchs 19.

30 Anspruch 1 der geltend gemachten Fassung gliedert die Kammer in �bereinstimmung mit dem Patentgericht wie folgt:

1.1

Verfahren zum Sch�tzen der Tonalit�t eines Schallsignals, wobei das Verfahren umfasst:

1.2

Berechnen eines aktuellen Residualspektrums des Schallsignals;

2.2.3

durch Subtrahieren eines spektralen Untergrunds von einem Spektrum des Schallsignals in einem aktuellen Rahmen;

1.3

Erkennen von Spitzen im aktuellen Residualspektrum;

1.4

Berechnen einer Korrelationskarte zwischen dem aktuellen Residualspektrum und einem vorherigen Residualspektrum f�r jede erkannte Spitze; und

1.5

Berechnen einer Langzeit-Korrelationskarte basierend auf der berechneten Korrelationskarte, wobei die Langzeit-Korrelationskarte eine Tonalit�t im Schallsignal anzeigt.

31 Anspruch 19 der geltend gemachten Fassung gliedert die Kammer in �bereinstimmung mit dem Patentgericht wie folgt:

19.1

Vorrichtung zum Sch�tzen der Tonalit�t eines Schallsignals, wobei die Vorrichtung umfasst:

19.2

einen Berechner zum Berechnen eines aktuellen Residualspektrums des Schallsignals;

20.2.3

durch Subtrahieren eines spektralen Untergrunds von einem Spektrum des Schallsignals in einem aktuellen Rahmen;

19.3

einen Detektor zum Erkennen von Spitzen im aktuellen Residualspektrum;

19.4

einen Berechner zum Berechnen einer Korrelationskarte zwischen dem aktuellen Residualspektrum und einem vorherigen Residualspektrum f�r jede erkannte Spitze; und

19.5

einen Berechner zum Berechnen einer Langzeit-Korrelationskarte basierend auf der berechneten Korrelationskarte, wobei die Langzeit-Korrelationskarte eine Tonalit�t im Schallsignal anzeigt.

32 5. Figur 3 des Klagepatents zeigt das Prinzip der Berechnung der Spektrumsuntergrenze und das Residualspektrum anhand eines Ausf�hrungsbeispiels (mit Kolorierungen und Anmerkungen durch das Patentgericht wiedergegeben, Anlage WKS 3, S. 18):

33 Gezeigt sind das origin�re Energiespektrum, dessen Spektrumsuntergrenze, und das Residualspektrum. Anspruchsgem�� wird das Residualspektrum aus dem Energiespektrum berechnet (Merkmal 1.2), indem vom Spektrum des Schallsignals eine Spektrumsuntergrenze subtrahiert wird (Merkmal 2.2.3). Im aktuellen Residualspektrum werden nach Merkmal 1.3 Spitzen erkannt, f�r die nach Merkmal 1.4 jeweils Korrelationskarten berechnet werden. Basierend auf der berechneten Korrelationskarte wird nach Merkmal 1.5 eine Langzeit-Korrelationskarte berechnet, die eine Tonalit�t im Schallsignal anzeigt.

34 Die Berechnung einer Korrelationskarte f�r einen aktuellen Frame ist in Figur 4 gezeigt (mit Anmerkungen und Kolorierungen durch das Patentgericht wiedergegeben, Anlage WKS 3, S. 20):

35 Die nachfolgend eingeblendete Abbildung der Klagepatentschrift (Figur 5) ist ein Beispiel eines funktionellen Blockdiagramms eines Signalklassifizierungsalgorithmusses, [0014]. Die Figur zeigt die Einbettung des Verfahrens zum Sch�tzen der Tonalit�t in den Prozess der Signalklassifizierung bei der Unterscheidung zwischen stimmloser Sprache und Musik (mit Kommentierungen durch das Patentgericht, Anlage WKS 3, S. 14):

36 6. Angesprochene Fachperson ist nach der Definition des Patentgerichts, der die Kammer sich mit der Kl�gerin anschlie�t, eine Person mit einem universit�ren Abschluss (Master oder Diplom) eines Ingenieurstudiums der Elektro-, Nachrichten- oder Informationstechnik sowie mit mehreren Jahren Berufserfahrung auf dem Gebiet der Audiocodierung unter Ber�cksichtigung von Sprache und Musik in Schallsignalen als Ausdruck der Dauer einzelner T�ne (Urteil des Patentgerichts, Anlage WKS 3, S. 15). Auch wenn die Beklagten an einer leicht abweichenden Bestimmung der Fachperson festhalten, schlie�t sich die Kammer (abgesehen von kleineren sprachlichen Unterschieden) in der Sache der Definition des Patentgerichts an und legt diese im Folgenden zugrunde.

37 7. Folgende Merkmale bed�rfen n�herer Erl�uterung.

38 a) „Tonalit�t“ im Sinne der Merkmale 1.1, 1.5 und 19.1, 19.5�versteht die Fachperson als Synonym des Begriffs „tonale Stabilit�t“. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten (Klageerwiderung Rn. 29) beschr�nkt sich der Begriff der Tonalit�t dabei jedoch nicht auf die zeitliche Stabilit�t im Sinne eines einzelnen Frames, sondern bezieht sich auch auf die Betrachtung mehrerer aufeinanderfolgender Frames.

39 aa) Ausgangspunkt f�r das richtige Verst�ndnis des Schutzbereichs eines Patents sind die Anspr�che des Patents, Art. 69 Abs. 1 EP�. Zur Bestimmung des Schutzbereichs bed�rfen Patentanspr�che der Auslegung. Patentschriften bilden dabei grunds�tzlich ihr eigenes Lexikon (vgl. zu letzterem BGH GRUR 1999, 909, 912 – Spannschraube; z.B. BGH GRUR 2015, 972, 974, Rn. 22 m.w.N. – Kreuzgest�nge). Ma�geblich ist, wie die Fachperson einen Begriff im Kontext der geltend gemachten Anspr�che nach Lekt�re der Klagepatentschrift versteht.

40 (2) Die Fachperson erkennt, dass nach der Lehre des Klagepatents die „Tonalit�t“ genutzt werden soll, um besser zwischen Sprache und Musik unterscheiden zu k�nnen, und aufbauend hierauf eine bessere Codierung zu erzielen. Daher versteht sie, dass Gegenstand der Tonalit�t die Dauer oder Stabilit�t einzelner T�ne ist. Der Begriff der Tonalit�t ist hierbei nicht auf ein einen einzelnen Rahmen beschr�nkt. Ein solches Verst�ndnis ist im Wortlaut des Patentanspruchs nicht angelegt, da Merkmal 19.1, anders als Merkmal 20.2.3, eine solche Einschr�nkung nicht vorsieht. Dies widerspr�che auch dem Funktionsgehalt des Patents, da dieses gerade die Ermittlung der zeitlichen Stabilit�t lehrt und somit �ber einen einzelnen Rahmen hinausgehend die sich ergebenden Spitzen vergleicht. Eine Beschr�nkung der Ermittlung auf die Tonalit�t innerhalb eines Rahmens w�rde diesem Zweck ersichtlich zuwiderlaufen, da gerade durch die Langzeitkorrelation (s. Merkmal 1.5) die Tonalit�t des Schallsignals bestimmt wird. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Lehre des Klagepatents auf nur einen Rahmen beschr�nkt sein sollte, wo es doch dem Klagepatent darum geht, die Entwicklung eines Schallsignals im zeitlichen Verlauf zu analysieren.

41 bb) Das erl�uterte Verst�ndnis steht im Einklang mit den in [0097] ff. einerseits und [0149] ff. andererseits erl�uterten Ausf�hrungsbeispielen. Die Fachperson versteht vor dem oben genannten Hintergrund, dass beide Ausf�hrungsbeispiele des Klagepatents die anspruchsgem��e „Tonalit�t“ adressieren.

42 Werden in der Beschreibung mehrere Ausf�hrungsbeispiele als erfindungsgem�� vorgestellt, sind die im Patentanspruch verwendeten Begriffe im Zweifel so zu verstehen, dass s�mtliche Ausf�hrungsbeispiele zu ihrer Ausf�llung herangezogen werden k�nnen (BGH GRUR 2015, 972, 974, Rn. 23 – Kreuzgest�nge). Eine Situation, in der aufgrund der konkreten Anspruchsformulierung ein Verst�ndnis ausscheidet, das alle Ausf�hrungsbeispiele erfassen w�rde, ist seltenen Ausnahmef�llen vorbehalten (vgl. BGH GRUR 2015, 159 Zugriffsrechte; BGH GRUR 2015, 868 Polymerschaum I; BGH GRUR 2015, 875 Rotorelemente; BGH GRUR 2015, 972 Kreuzgest�nge).

43 Mit Blick auf die tonale Stabilit�t erl�utert insbesondere [0097], dass sich die tonale Stabilit�t die tonale Natur von Musiksignalen zu eigen mache. Ein typisches Musiksignal umfasse T�ne, die �ber mehrere, aufeinanderfolgende Rahmen�stabil seien. Die tonale Natur wird mithin mit einer Stabilit�t �ber mehrere (aufeinanderfolgende) Rahmen gleichgesetzt. [0097] erl�utert weiter, dass tonale Stabilit�t anhand einer Korrelation zwischen den spektralen Spitzen in dem aktuellen Rahmen und denen in einem vorhergehenden Rahmen erkannt werde, wie es Merkmal 1.5 des Anspruchs 1 adressiert. [0097] greift mithin einen Kerngedanken der patentgem��en Erfindung auf und erkl�rt sie in den folgenden Abs�tzen weiter.

44 c) Merkmal 1.3�adressiert ein Erkennen von Spitzen im aktuellen Residualspektrum, Merkmal 19.3�entsprechend einen Detektor zum Erkennen von Spitzen im aktuellen Residualspektrum. F�r die (gem�� Merkmal 1.3) erkannten Spitzen im Residualspektrum wird nach Merkmal 1.4 eine Korrelationskarte berechnet.

45 Ma�geblich ist nach Anspruch 1/Anspruch 19 das Erkennen von Spitzen „im aktuellen Residualspektrum“. Die erkannten Spitzen m�ssen demnach im aktuellen Residualspektrum vorliegen. Entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Duplik Rn. 14) adressiert der Anspruch nicht, wie diese Spitzen erkannt werden, d.h. anhand der Analyse welchen Spektrums der Schritt des Erkennens erfolgt. Weder nach Wortlaut noch nach Wortsinn ist dieses Erkennen auf eine Analyse des Residualspektrums beschr�nkt. Ausreichend ist vielmehr, dass die erkannten Spitzen im Residualspektrum liegen.

46 [0099] ff. erl�utert, dass Minima im Schallsignalspektrum gefunden werden (Schritt 2 der Sch�tzung der tonalen Stabilit�t), um die Spektrumsuntergrenze zu bilden, [0101] (Schritt 2 der Sch�tzung der tonalen Stabilit�t). Das Erkennen von Spitzen im Residualspektrum erl�utert die Beschreibung hier nicht explizit. F�r die Fachperson ist damit offen, ob Spitzen im Residualspektrum anhand des Residualspektrums erkannt werden m�ssen, oder ob sie anhand des Signalspektrums erkannt werden d�rfen. Die Ermittlung von Spitzen anhand des Residualspektrums (EdB, res) in [0156] beschr�nkt den Anspruch nicht.

47 c) Merkmal 1.4�sieht das Berechnen einer Korrelationskarte zwischen dem aktuellen Residualspektrum und einem vorherigen Residualspektrum f�r jede erkannte Spitze vor, Merkmal 19.4 einen entsprechenden Berechner. Die Korrelationskarte nach Merkmal 1.4 betrachtet, ob an der Position, an der sich im aktuellen Rahmen eine Spitze befindet, sich in einem Residualspektrum eines vorherigen Rahmens ebenfalls eine Spitze befindet. Beispielhaft wird dieser Vorgang in der ersten Abbildung der Figur 4 gezeigt. Die eigentliche Berechnung erfolgt anhand der Gleichung (33), [0105].

48 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dabei nicht zwingend erforderlich, dass f�r jede erkannte Spitze eine eigene Korrelationskarte ermittelt wird. Zwar lie�e sich der Wortlaut von Merkmal 4 i.V. mit Merkmal 4.1 so verstehen („Berechnen einer Korrelationskarte [...] f�r jede erkannte Spitze“). Vor dem Hintergrund der Gesamtoffenbarung des Streitpatents ergibt sich jedoch, dass nicht etwa f�r jede erkannte Spitze eine eigene Korrelationskarte berechnet wird, sondern dass f�r jedes neue (aktuelle) Residualspektrum eine Korrelationskarte berechnet wird, die mindestens so viele Eintr�ge (Werte) aufweist, wie Spitzen im aktuellen Residualspektrum erkannt wurden (ebenso Urteil des Patentgerichts, WKS 3, S. 18). Dies ergibt sich insbesondere auch aus [0105], dem zufolge f�r jede Spitze eine normalisierte Korrelation berechnet wird, sowie aus Figur 4. Demgegen�ber ist nicht ersichtlich, welchen Sinn es haben soll, f�r jede Spitze eine eigene Korrelationskarte zu berechnen. Anspruchsgem�� ist mithin, dass jede Spitze in der Korrelationskarte abgebildet wird, ohne dass hierf�r jeweils eine eigene Korrelationskarte erforderlich w�re.

49 d) Merkmal 1.5�adressiert sodann das Berechnen einer Langzeit-Korrelationskarte basierend auf der nach Merkmal 1.4 berechneten Korrelationskarte, wobei die Langzeit-Korrelationskarte eine Tonalit�t im Schallsignal anzeigt. Merkmal 19.5 sieht wiederum einen entsprechenden Berechner vor. In Abgrenzung zu der in Merkmal 1.4/19.4 angesprochenen Korrelationskarte bezieht sich Merkmal 1.5/19.5�auf eine Korrelationskarte, die mehr als zwei [aufeinanderfolgende] Residualspektren ber�cksichtigt. Ziel ist es, die Dauer der T�ne besser ermitteln zu k�nnen (ebenso Patentgericht, WKS 3, S. 20).

50 [0107] beschreibt die (rekursive) Berechnung der Langzeit-Korrelationskarte mit der Formel (34). Die Fachperson liest nach den Erw�gungen des Bundespatentgerichts bei der Betrachtung der Gleichung mit, dass die Langzeit-Korrelationskarte mit jedem neu berechneten Residualspektrum oder jeder neu berechneten Korrelationskarte aktualisiert wird. Daher liest der Fachmann nach der Erl�uterung des Patentgerichts mit, dass die Gleichung jeweils um einen Laufindex f�r die Rahmennummer zu erg�nzen ist (Patentgericht WKS 3, S. 20, 21). Mit dieser Erl�uterung nimmt das Patentgericht das fortlaufende Verfahren der Tonalit�tssch�tzung in den Blick, welches nicht mit einem einmaligen Sch�tzvorgang beendet ist, wie [0113] unterstreicht. Anspruchsgem�� gen�gt indes die einmalige Berechnung einer Langzeit-Korrelationskarte. [0107] erl�utert diesen Vorgang f�r einen aktuellen Rahmen („current frame“); entsprechend bezieht sich die dort abgebildete Formel auf die einmalige�Berechnung (ohne Laufindex).

51 In Merkmal 19.5 stellt das Teilmerkmal „zum Berechnen einer Langzeit-Korrelationskarte basierend auf der berechneten Korrelationskarte (...)“ im �brigen lediglich eine Zweckangabe dar.

52 II. Die Beklagten verletzen das Klagepatent in der geltend gemachten Fassung von Anspruch 19 mit der angegriffenen Ausf�hrungsform unmittelbar wortsinngem��, � 9 Satz 2 Nr. 1 PatG. Die Ausf�hrungsform weist s�mtliche Merkmale des Klagepatents auf.

53 1. Die Verwirklichung des Merkmals 19.2 ist zwischen den Parteien zu Recht nicht streitig. Die Merkmale 19.1, 20.2.3, 19.3, 19.4 und 19.5 sind ebenfalls verwirklicht.

54 a) Die Ausgestaltung der angegriffenen Vorrichtungen ist zwischen den Parteien insoweit unstreitig, als sie mit dem EVS-Standard kompatibel sind und den EVS-Standard bei der Codierung nutzen.

55 b) Eine Verletzung des Merkmals 19.1�liegt vor, weil der EVS-Standard eine Tonalit�tssch�tzung im Sinne des Merkmals 19.1 vornimmt. Mobiltelefone, die mit dem EVS-Standard kompatibel sind, sind mithin eine Vorrichtung zum Sch�tzen einer Tonalit�t eines Schallsignals im Sinne des Merkmals 19.1.

56 Dass der EVS-Standard eine entsprechende Tonalit�tssch�tzung vornimmt, folgt aus Abschnitt 5.1.11.2.5 des Standards:

57 Hier wird f�r einzelne Segmente (Rahmen) des Schallsignals ermittelt, ob sie einen starken oder einen schwachen tonalen Charakter haben, 5.1.11.2.5, S. 59, vorletzter Absatz.

58 Dass der EVS-Standard die Sch�tzung einer Tonalit�t nicht basierend auf einem einzelnen Frame, sondern basierend auf der Grundlage mehrerer aufeinanderfolgender Frames durchf�hrt, ist f�r die Verletzungsfrage mit oben erl�uterter Auslegung irrelevant (zu Klageerwiderung Rn. 60).

b) Ebenso wird, entgegen der Auffassung der Beklagten (Klageerwiderung Rn. 62 ff.), das Merkmal 20.2.3 verwirklicht.

59 Der EVS-Standard schreibt vor, dass ein aktuelles Residualspektrum EdB, res(j) gem�� Gleichung (132) – entspricht der Gleichung (32) der Klagepatentschrift Abs. [0103] – berechnet wird (EVS-Standard, Abschnitt 5.1.11.2.5, S. 57 unten):

60 Auch in Figur 9 des Standards ist zu erkennen, dass wie in der Gleichung (132) das Residualspektrum dadurch berechnet wird, dass eine gesch�tzte Spektrumsuntergrenze („spectral floor“) von dem originalen Spektrum („original log-energy spectrum“) abgezogen wird. Das Residualspektrum stellt also die Differenz zwischen dem originalen Spektrum und der gesch�tzten Spektrumsuntergrenze dar.

Figure 9: Spectral floor in the tonal stability

61 Dem steht auch nicht entgegen, dass laut dem Patentanspruch das Subtrahieren einer Spektrumsuntergrenze von einem Spektrum des Schallsignals in einem aktuellen Rahmen zu erfolgen hat. Die Klagepatentschrift bezeichnet in [0097] das Spektrum des Schallsignals als das durchschnittliche log-energy Spektrum, wie in Gleichung (4) definiert: „In the following disclosure, the term ‚spectrum‘ will refer to the average log-energy spectrum, as defined by Equation (4).“ Dies entspricht den Spezifikationen des EVS-Standards (Figure 9 sowie Abschnitt 5.1.11.2.5): „In the following text, the term ‚spectrum‘ will refer to the average logarithmic energy spectrum, as defined by the above equation“. Bei der genannten „above equation“ handelt es sich um die Gleichung (127) im EVS-Standard, die der Gleichung (4) in der Klagepatentschrift entspricht.

62 c) Merkmal 19.3��ist ebenfalls verwirklicht. Aus Abschnitt 5.1.11.2.5, S. 58, erster Absatz unter Fig. 9 folgt, dass Spitzen im aktuellen Residualspektrum erkannt werden:

Figur 9 des Standards (siehe oben) entspricht Figur 3 des Klagepatents.

63 Hiernach werden f�r die Erstellung der Korrelationsmappe (Merkmal 19.4) Spitzen verwendet. Eine standardgem�� funktionierende Vorrichtung muss mithin einen Detektor zum Erkennen von Spitzen im aktuellen Residualspektrum aufweisen.

64 Dass der Standard bei dem Erkennen von Spitzen das originale Energiespektrum EdB, und nicht das Residualspektrum verwendet, S. 57 des Standards, ist nach hiesiger Auslegung f�r die Verletzungsfrage unbeachtlich.

65 d) Merkmal 19.4�ist ebenfalls verwirklicht. Dies folgt aus Gleichung (133) des EVS-Standards, Abschnitt 5.1.11.2.5, S. 58, die der Gleichung (33) in [0105] des Klagepatents entspricht:

66 Die Korrelation des Residualspektrums des aktuellen Rahmens wird mit dem Residualspektrum des vorherigen Rahmens berechnet. Im EVS-Standard wird das aktuelle Residualspektrum, also das des aktuellen Rahmens, mit EdB, res (j) und das Residualspektrum des vorherigen Rahmens mit EdB, res[-1] (j) bezeichnet. Aus diesen beiden Gr��en wird gem�� Gleichung (133) die Korrelationskarte Mcor berechnet. Nach hiesiger Auslegung ist die Berechnung einer Korrelationskarte, die alle Spitzen umfasst, ausreichend.

67 e) Ebenso ist Merkmal 19.5�verwirklicht. Dies folgt aus Abschnitt 5.1.11.2.5, S. 59 des EVS-Standards:

68 Die f�r den aktuellen Rahmen berechnete Korrelationskarte Mcor wird danach genutzt, um den Langzeitwert zu aktualisieren. Die oben abgebildete Gleichung (134) entspricht der Gleichung (34) des Klagepatents. Somit setzt der EVS-Standard in den Ger�ten, die mit dem EVS-Standard kompatibel sind, einen Berechner zur Berechnung des Langzeitwerts Mcor voraus. Vorrichtungen, die mit dem EVS-Standard kompatibel sind, m�ssen einen entsprechenden Berechner aufweisen, folglich auch die angegriffenen Ausf�hrungsformen.

69 Soweit die Beklagten anf�hren, im EVS-Standard w�rde entgegen dem Klagepatent keine Aktualisierung erfolgen, f�hrt dies nach oben erl�uterter Auslegung nicht aus der Verletzung heraus. Denn Merkmal 19.5 verlangt zwingend nur die Berechnung einer Langzeit-Korrelationskarte in einem aktuellen Frame und keine Aktualisierung oder wiederholte Berechnung einer Langzeitkorrelationskarte.

70 III. Von Anspruch 1 machen die angegriffenen Verletzungsformen mittelbar wortsinngem�� Gebrauch. Die angegriffenen Verletzungsgegenst�nde verletzen Anspruch 1 des Klagepatents, weil eine mittelbare Patentverletzung nach � 10 Abs. 1 PatG vorliegt.

71 1. Die Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung sind gem�� � 10 Abs. 1 PatG erf�llt. Der Gef�hrdungstatbestand nach � 10 PatG wird objektiv und subjektiv verwirklicht.

72 a) Mittel sind die angegriffenen Verletzungsformen (EVS-f�hige Mobiltelefone), weil sie Gegenst�nde sind, die selbst noch nicht die Lehre des Patentanspruchs 1 (wortsinngem�� oder �quivalent) verwirklichen, aber geeignet sind, zur unmittelbaren Benutzung der Erfindung (in wortsinngem��er oder �quivalenter Form) verwendet zu werden.

73 b) Diese Mittel beziehen sich auf ein wesentliches Element der Erfindung. Die Ger�te k�nnen das in Anspruch 1 beanspruchte Verfahren ausf�hren. Da die in Anspruch 1 enthaltenen Merkmale ma�geblich durch die angegriffenen Verletzungsformen verwirklicht werden, tragen sie damit zum erfindungsgem��en Leistungsergebnis ma�geblich bei.

74 c) Die angegriffenen Verletzungsformen (EVS-f�hige Mobiltelefone) sind objektiv zur unmittelbaren Patentbenutzung geeignet. Wenn eine angegriffene Verletzungsform bestimmungsgem�� von dritter Seite genutzt wird, sind die Voraussetzungen zur Anwendung des Verfahrens nach Anspruch 1 hergestellt. Die angegriffenen Mittel sind geeignet, f�r die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Nach der objektiven Beschaffenheit der angegriffenen Verletzungsformen und ihrer Einbindung in den EVS-Standard ist dies der Fall, weil eine unmittelbare wortsinngem��e Benutzung der gesch�tzten Lehre mit allen ihren Merkmalen durch die Nutzer m�glich ist. Diese Benutzung durch Nutzer ist bereits erfolgt. Insoweit wird auf die Darlegung der Verletzung unter II. verwiesen. Die dortigen Ausf�hrungen gelten entsprechend f�r die Verwirklichung des Verfahrensanspruchs 1.

75 2. Das Angebot oder die Lieferung im Inland zur Benutzung der Erfindung im Inland ist erfolgt.

76 3. Der subjektive Tatbestand ist gegeben.

77 Die subjektive Bestimmung des Nutzers zur unmittelbaren patentverletzenden Verwendung ist offensichtlich. Die angegriffenen Verletzungsformen sehen die patentverletzende Funktionalit�t (EVS-Kompabilit�t) vor. Es ist evident, aber zumindest davon auszugehen, dass sie vom Nutzer der Vorrichtungen entsprechend ausgef�hrt wird. Die objektive Eignung und die Verwendungsbestimmung der Abnehmer sind f�r die Beklagten offensichtlich.

78 IV. Die Beklagten sind unstreitig passivlegitimiert.

79 V. Damit stehen der Kl�gerin die geltend gemachten Anspr�che wie tenoriert zu.

80 1. Der Anspruch auf Unterlassung folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP�, � 139 Abs. 1 PatG. Die Wiederholungsgefahr wird durch die rechtswidrigen Benutzungshandlungen indiziert.

81 a) Ein Schlechthinverbot ist hinsichtlich Ziffer I.1.b) des Tenors gerechtfertigt. Die angegriffenen Verletzungsformen werden technisch und wirtschaftlich sinnvoll in patentverletzender Weise verwendet. Das hat die Beklagtenseite nicht in Zweifel gezogen.

82 b) Der Unterlassungsanspruch ist nicht unverh�ltnism��ig.

83 (1) Gem�� � 139 Abs. 1 S. 3 PatG ist der Unterlassungsanspruch ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umst�nde des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben f�r den Verletzer oder Dritte zu einer unverh�ltnism��igen, durch das Ausschlie�lichkeitsrecht nicht gerechtfertigten H�rte f�hren w�rde.

84 Der Unverh�ltnism��igkeitseinwand des � 139 Abs. 1 S. 3 PatG ist auf besondere Ausnahmef�lle begrenzt. Dies tr�gt dem Umstand Rechnung, dass der Unterlassungsanspruch die logische Folge des Ausschlie�lichkeitsrechts ist. Mit der Erteilung des Patents entstehen an der patentierten Erfindung absolute Rechte, die neben ihrem Zuweisungsgehalt einen Ausschlussgehalt besitzen, so dass der Inhaber des Rechts grunds�tzlich jedermann von der Nutzung der patentierten Lehre ausschlie�en kann. So erlauben sie insbesondere – im Rahmen der �brigen gesetzlichen, insbesondere der patent- und kartellrechtlichen Vorgaben – den Ausschluss Dritter von der Nutzung der patentierten Lehre. Um sein Ausschlie�lichkeitsrecht durchzusetzen ist der Patentinhaber in aller Regel auf den Unterlassungsanspruch angewiesen.

85 Der Gesetzgeber hat in der Begr�ndung des 2. PatModG klargestellt, dass eine Einschr�nkung des Unterlassungsanspruchs nur in besonderen Ausnahmef�llen in Betracht kommt. Der Unterlassungsanspruch ist die regelm��ige Sanktion der Patentrechtsordnung bei einer Patentverletzung. Darlegungs- und beweisbelastet f�r eine Unverh�ltnism��igkeit ist die Beklagtenseite. Eine Einschr�nkung des Unterlassungsanspruchs kommt nur in besonders gelagerten Ausnahmef�llen in Betracht (BT-Drs. 19/25821, S. 53).

86 Wenn der Patentverletzer besondere Umst�nde darlegt, die im Einzelfall eine nicht gerechtfertigte H�rte begr�nden k�nnen, kann es im Rahmen einer Gesamtw�rdigung aller Umst�nde des Einzelfalls und bei einer sorgf�ltigen Abw�gung aller Umst�nde unter Ber�cksichtigung des Gebotes von Treu und Glauben und der grunds�tzlich vorrangigen Interessen des Verletzten an der Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs ausnahmsweise darauf ankommen, ob der Verletzte selbst Produkte oder Komponenten herstellt, die mit dem patentverletzenden Produkt in Wettbewerb stehen, oder ob prim�r eine Monetarisierung seiner Rechte das Ziel des Patentinhabers ist (BT-Drs. 19/25821, S. 53). Im �brigen k�nnen wirtschaftliche Auswirkungen der Unterlassungsverf�gung, die Komplexit�t von Produkten, subjektive Gesichtspunkte auf beiden Seiten und Drittinteressen zu ber�cksichtigen sein. So kann etwa zu Lasten des Verpflichteten eine fehlende Lizenzwilligkeit gesehen werden (BT-Drs. 19/25821, S. 54).

87 (2) Bei Anwendung dieser Ma�st�be greift der von den Beklagten erhobene Einwand der Unverh�ltnism��igkeit nicht durch. Unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde des zwischen den Parteien gef�hrten Rechtsstreits und ihrer ma�geblichen Interessen hat die Beklagtenseite eine Unverh�ltnism��igkeit des Unterlassungsanspruchs nicht dargetan.

88 Der Umstand, dass die Kl�gerin ihr EVS-Portfolio zum Zwecke der Monetarisierung erworben hat (Klageerwiderung (Technik) Rn. 298), begr�ndet f�r sich gesehen keine Unverh�ltnism��igkeit des Unterlassungsanspruchs. Nach der bisherigen Rechtslage (vgl. Werner in: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. 2020, � 139 Rn. 92 m.w.N.), der die Gesetzesbegr�ndung zustimmt (s.o.), ist der Umstand allein, dass ein Patentverwerter einen Unterlassungsanspruch geltend macht, f�r sich gesehen nicht geeignet, diesen als unverh�ltnism��ig einzustufen (st. Rspr. der Kammer, vgl. LG M�nchen I GRUR-RS 2022, 34498 – „keepawake-message“).

89 Dass die dem Klagepatent zugrunde liegende technische Funktion nur einen Teilaspekt des EVS-Standards adressiert, und die angegriffenen Ausf�hrungsformen h�chst komplexe Produkte sind, begr�ndet f�r sich gesehen ebenfalls keine Unverh�ltnism��igkeit.

90 Jedenfalls bei der Geltendmachung von standardessenziellen Patenten kommt eine Unverh�ltnism��igkeit grunds�tzlich nicht in Betracht. Denn der Nutzer eines SEPs hat grunds�tzlich einen Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen. Dass der Lizenzvertrag noch nicht abgeschlossen ist, ist – wie sogleich unter C. gezeigt wird – der Beklagtenseite anzulasten.

91 Wie oben erl�utert, kann die Lizenzunwilligkeit bei einer Interessenabw�gung zu ber�cksichtigen sein. Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus der Argumentation der Beklagten, dem Unverh�ltnism��igkeitseinwand verbliebe neben dem FRAND-Einwand kein Anwendungsbereich. Der Umstand, dass die Unternehmensgruppe der Beklagten jedenfalls ein – nicht schlechterdings untragbares, s.u. – Angebot von der Kl�gerin erhalten und dieses nicht angenommen hat, weil sie lizenzunwillig gewesen ist (hierzu unter C.), vermag die Rechte der Kl�gerin wegen der Komplexit�t des Verletzerprodukts nicht zu beschr�nken. Denn die Unternehmensgruppe der Beklagten hatte und hat die M�glichkeit, ihr patentverletzendes Handeln zu legitimieren. Sie hat (bislang) von dieser M�glichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht. Dass die Kl�gerin ihre Patentrechte gegen einen lizenzunwilligen Patentverletzer durchsetzen muss und hierzu auf ein gerichtliches Verfahren angewiesen ist, ist dann logische Folge. Dies begr�ndet im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung keine Unverh�ltnism��igkeit des Unterlassungsanspruchs.

92 Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der herrschenden Meinung in der rechtswissenschaftlichen Literatur: Kommt der Patentinhaber seinen FRAND-Verpflichtungen nach, so er�ffnet � 139 Abs. 1 S. 3 PatG dem Patentverletzer bei Fehlen weiterer, die Unverh�ltnism��igkeit begr�ndender Umst�nde keine zus�tzliche Verteidigungsm�glichkeit (vgl. Ohly, GRUR 2021, 1229, 1236).

93 Bei einer Gesamtbetrachtung der von der Beklagtenseite aufgeworfenen Aspekte kommt eine Unverh�ltnism��igkeit ebenso wenig in Betracht.

94 2. Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP�, � 140 b Abs. 1, Abs. 3 PatG, �� 242, 259 BGB. Diese sind Hilfsanspr�che zu den, dem Grunde nach gegebenen, Anspr�chen der Kl�gerin auf Entsch�digung und Schadensersatz.

95 Der Anspruch auf Auskunft �ber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf�hrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstandes unmittelbar aus � 140 b Abs. 1 PatG i.V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�, der Umfang der Auskunftspflicht aus � 140 b Abs. 3 PatG i.V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�.

96 Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus �� 242, 259 BGB i.V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�, damit die Kl�gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern.

97 Die Kl�gerin ist im �brigen auf die Angaben der Beklagten angewiesen, �ber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf�gt. Die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Ausk�nfte nicht unzumutbar belastet. Der Wirtschaftspr�fervorbehalt ist wie beantragt zu gew�hren. Wegen der Akzessoriet�t zum Schadensersatzanspruch, der ein Verschulden voraussetzt, ist die (beantragte) Karenzzeit von einem Monat ab Patenterteilung zu ber�cksichtigen.

98 3. Da die Beklagten die Verletzungshandlungen zumindest fahrl�ssig begangen haben, sind sie dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet, � 139 Abs. 2 PatG i.V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�. Die Beklagten haften nach � 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner.

99 Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h�tte im Gesch�ftsbetrieb der Beklagten sp�testens einen Monat nach Ver�ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erkannt werden k�nnen und m�ssen, dass dieses durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf�hrungsformen verletzt wird. Eine f�r die Feststellung der Schadensersatzpflicht ausreichende gewisse Wahrscheinlichkeit f�r den Eintritt eines Schadens ist wegen des bereits eingetretenen Schadens aufgrund der geschehenen Patentbenutzungen begr�ndet.

100 4. Die Anspr�che gegen die Beklagte zu 2 auf Vernichtung der Verletzungsformen und gegen die beiden Beklagten auf R�ckruf ergeben sich im Umfang des Tenors aus � 140 a Abs. 1 und 3 PatG i.V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�. Der Anspruch auf R�ckruf besteht auch gegen eine im Ausland ans�ssige Verpflichtete (BGH GRUR 2017, 785, 787, Rn. 33 – Abdichtsystem). Daher besteht der Anspruch auch hier gegen die Beklagte zu 1.

101 Der Anspruch ist auch nicht unverh�ltnism��ig, � 140 a Abs. 4 PatG. Auch der Unverh�ltnism��igkeitseinwand nach � 140 a Abs. 4 PatG ist auf enge Ausnahmen beschr�nkt (zum Vernichtungsanspruch siehe Rinken, in: BeckOK PatR, PatG � 140 a Rn. 28, zum R�ckrufanspruch Rinken, in: BeckOK PatR, PatG � 140 a Rn. 46). Hier gilt das unter V.1.b) Gesagte entsprechend.

C.

102 Der von den Beklagten erhobene kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand (sog. FRAND-Einwand) steht der Durchsetzbarkeit der kl�gerischen Anspr�che auf Unterlassung, Vernichtung, R�ckruf und Entfernung nicht entgegen. Entgegen der Annahme der Beklagten liegt kein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung durch die Kl�gerin vor. Der Einwand der Beklagten greift mangels Lizenzwilligkeit der Unternehmensgruppe der Beklagten nicht durch.

103 Es kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die Kl�gerin eine marktbeherrschende Stellung besitzt, so dass sie Normadressatin des Art. 102 AEUV ist. Ebenso kann zugunsten der Beklagten angenommen werden, dass die FRAND-Erkl�rung der urspr�nglichen Patentinhaberin die Kl�gerin bindet. Den sich aus dieser Stellung ergebenden Pflichten ist die Kl�gerseite hinreichend nachgekommen. Sie hat die Unternehmensgruppe der Beklagten insbesondere hinreichend auf die Verletzung hingewiesen.

104 I. Ein Patentinhaber, der sich gegen�ber einer Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, Lizenzen an einem standardessenziellen Patent (SEP) zu FRAND-Bedingungen (also fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen) zu erteilen, kann seine durch das standardessenzielle Patent vermittelte marktbeherrschende Stellung durch die Erhebung einer Verletzungsklage missbrauchen, wenn und soweit diese geeignet ist zu verhindern, dass dem Standard entsprechende Produkte auf den Markt gelangen oder auf dem Markt erh�ltlich bleiben (vgl. EuGH GRUR 2015, 764 – Huawei Technologies/ZTE; BGH GRUR 2020, 961 Rn. 68 – FRAND-Einwand I). Als missbr�uchlich k�nnen Klageantr�ge in Betracht kommen, die auf Unterlassung, R�ckruf und Entfernung von Produkten oder auf Vernichtung gerichtet sind (vgl. BGH GRUR 2020, 961 Rn. 68 – FRAND-Einwand I m.w.N.).

105 Der Unionsgerichtshof hat zur FRAND-Lizenz entschieden, dass der Inhaber eines von einer Standardisierungsorganisation normierten standardessenziellen Patents, der sich gegen�ber dieser Organisation unwiderruflich verpflichtet hat, jedem Dritten eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, seine marktbeherrschende Stellung nicht dadurch missbraucht, dass er eine Patentverletzungsklage auf Unterlassung der Beeintr�chtigung seines Patents oder auf R�ckruf der Produkte, f�r deren Herstellung dieses Patent benutzt wurde, erhebt, wenn er zum einen den angeblichen Verletzer vor Erhebung der Klage auf die Patentverletzung, die ihm vorgeworfen wird, hingewiesen hat und dabei das betreffende Patent bezeichnet und angegeben hat, auf welche Weise es verletzt worden sein soll, und zum anderen, nachdem der angebliche Patentverletzer seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schlie�en, er dem Patentverletzer ein konkretes schriftliches Lizenzangebot zu diesen Bedingungen unterbreitet und insbesondere die Lizenzgeb�hr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung angegeben hat und dieser Patentverletzer, w�hrend er das betreffende Patent weiter benutzt, auf dieses Angebot nicht mit Sorgfalt, gem�� den in dem betreffenden Bereich anerkannten gesch�ftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben, reagiert, was auf der Grundlage objektiver Gesichtspunkte zu bestimmen ist und unter anderem impliziert, dass keine Verz�gerungstaktik verfolgt wird (vgl. EuGH a.a.O.). Weiter hat der Gerichtshof der Europ�ischen Union entschieden, dass es dem Inhaber eines standardessenziellen Patents mit FRAND-Erkl�rung grunds�tzlich nicht verboten ist, gegen den Verletzer seines Patents eine Verletzungsklage auf Rechnungslegung bez�glich der vergangenen Benutzungshandlungen in Bezug auf das Patent oder auf Schadensersatz wegen dieser Handlungen zu erheben (EuGH a.a.O.).

106 Die klageweise Geltendmachung der Anspr�che auf Unterlassung, R�ckruf und Entfernung sowie Vernichtung durch den Patentinhaber kann sich als missbr�uchlich darstellen, wenn sich der Verletzer zwar (noch) nicht rechtsverbindlich zum Abschluss eines Lizenzvertrags zu bestimmten angemessenen Bedingungen bereiterkl�rt hat, dem Patentinhaber aber anzulasten ist, dass er sich seinerseits nicht hinreichend bem�ht hat, der mit der marktbeherrschenden Stellung verbundenen besonderen Verantwortung gerecht zu werden und einem grunds�tzlich lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines Lizenzvertrags zu erm�glichen (BGH a.a.O. – FRAND-Einwand I). Der Missbrauch der Marktmacht folgt aus der Ablehnung eines nachgefragten Zugangs zu der Erfindung schlechthin oder aus unangemessenen Bedingungen f�r einen nachgefragten Zugang, von denen der Patentinhaber auch am Ende von Verhandlungen nicht abzur�cken bereit ist, mithin der Weigerung, dem den Abschluss eines Vertrags zu FRAND-Bedingungen anstrebenden Lizenznehmer als Ergebnis eines Verhandlungsprozesses diejenigen fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen anzubieten, die dieser beanspruchen kann und zu denen er seinerseits bereit ist, mit dem Patentinhaber abzuschlie�en (vgl. BGH GRUR 2021, 585 Rn. 59 – FRAND-Einwand II). Aus einem nicht FRAND-Bedingungen entsprechenden Angebot als solchem ergibt sich noch kein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung des Patentinhabers: Ein Missbrauch liegt erst darin, dem Patentverletzer die Verhandlung und den Abschluss eines in Ansehung der im Verhandlungsprozess artikulierten Interessen interessengerechten FRAND-Lizenzvertrags zu verweigern oder unm�glich zu machen und stattdessen das Patent oder eines der zu lizenzierenden Patente klageweise durchzusetzen (BGH a.a.O. Rn. 78 – FRAND-Einwand II).

107 Derjenige, der das Patent benutzen will oder bereits benutzt und patentgem��e Produkte auf den Markt gebracht hat, obwohl er �ber keine Lizenz verf�gt, muss bereit sein, eine Lizenz an diesem Patent zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu nehmen (BGH a.a.O. Rn. 70 – FRAND-Einwand I). Denn auch der marktm�chtige Patentinhaber kann die Lizenznahme niemandem aufdr�ngen; zwar kann der potenzielle Lizenznehmer von ihm den Abschluss eines Lizenzvertrags verlangen, der Patentinhaber ist aber darauf angewiesen, Anspr�che wegen Patentverletzung gegen denjenigen durchzusetzen, der die patentgem��e Lehre benutzen, einen Lizenzvertrag hier�ber aber nicht abschlie�en will (vgl. BGH a.a.O. Rn. 82 – FRAND-Einwand I). Der Verletzer muss sich daher klar und eindeutig bereiterkl�ren, mit dem Patentinhaber einen Lizenzvertrag zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen abzuschlie�en, und muss auch in der Folge zielgerichtet an den Lizenzvertragsverhandlungen mitwirken, weil „a willing licensee must be one willing to take a FRAND licence on whatever terms are in fact FRAND“ (BGH a.a.O. Rn. 83 – FRAND-Einwand I). Unter welchen Umst�nden eine fehlende Lizenzbereitschaft des Patentverletzers vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls (BGH a.a.O. Rn. 78 – FRAND-Einwand II).

108 Eine missbr�uchliche Verweigerung durch den marktbeherrschenden Patentinhaber setzt zwingend ein fortdauerndes Verlangen des Verletzers nach Abschluss eines Vertrags zu FRAND-Bedingungen und dessen Bereitschaft zur Mitwirkung am Zustandekommen eines solchen Vertrags voraus, ohne die eine „Verweigerung“ des Patentinhabers ins Leere ginge (BGH a.a.O. Rn. 66 – FRAND-Einwand II). Die Lizenzbereitschaft ist unentbehrlich, weil sich ein die gegenl�ufigen beiderseitigen Interessen ausbalancierendes, angemessenes Ergebnis in der Regel erst als Ergebnis eines Verhandlungsprozesses erfassen l�sst, in dem diese Interessen artikuliert und diskutiert werden, um auf diese Weise zu einem beiderseits gew�nschten fairen und angemessenen Interessenausgleich zu gelangen. Die Anforderungen an das Verhalten des Patentinhabers und an das Verhalten des Nutzers der Erfindung bedingen sich dabei wechselseitig. Ma�stab der Pr�fung ist dasjenige, was eine vern�nftige Partei, die an dem erfolgreichen und dem beiderseits interessengerechten Abschluss der Verhandlungen interessiert ist, zur F�rderung dieses Ziels in einem bestimmten Verhandlungsstadium jeweils tun w�rde (BGH a.a.O. Rn. 59 – FRAND-Einwand II). Eine objektive Bereitschaft zum Abschluss eines FRAND-Lizenzvertrags zeigt sich regelm��ig in der an dem gemeinsamen Ziel eines erfolgreichen Abschlusses orientierten aktiven F�rderung der Verhandlungen. Dabei bauen die Verhandlungsschritte von an einem Vertragsschluss interessierten Parteien aufeinander auf. Eine F�rderpflicht besteht deshalb stets, wenn und insoweit nach den gesch�ftlichen Gepflogenheiten und den Grunds�tzen von Treu und Glauben mit dem n�chsten Verhandlungsschritt zu rechnen ist (BGH a.a.O. Rn. 68 – FRAND-Einwand II).

109 Hat es eine Seite zun�chst an der gebotenen Mitwirkung am Zustandekommen eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen fehlen lassen, geht dies grunds�tzlich zu ihren Lasten. Je nach Sachlage kann sie gehalten sein, begangene Vers�umnisse so weit wie m�glich zu kompensieren. Dies entspricht den �blichen Gepflogenheiten von an einem Vertragsschluss interessierten Personen, welche bei einer verz�gerten Reaktion auf ein entsprechendes Verhandlungsangebot normalerweise damit rechnen m�ssen, dass die Gegenseite kein Interesse an einem Vertragsschluss mehr hat (BGH a.a.O. Rn. 60 – FRAND-Einwand II).

110 Der Patentverletzer darf die Verhandlungen insbesondere nicht verz�gern (EuGH a.a.O. Rn. 66, 71). Denn anders als bei Vertragsverhandlungen, die ein lizenzwilliges Unternehmen vor Benutzungsaufnahme anstrebt, kann das Interesse des Verletzers auch – allein oder jedenfalls in erster Linie – darauf gerichtet sein, den Patentinhaber m�glichst bis zum Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents hinzuhalten, weil ihm dann keine Verurteilung zur Unterlassung mehr droht (BGH a.a.O. Rn. 82 – FRAND-Einwand I). Eine Verz�gerungstaktik besteht typischerweise darin, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen nicht schlichtweg abzulehnen, sondern ihn vorgeblich anzustreben, aber die Findung einer angemessenen L�sung im Einzelnen zu hintertreiben oder zumindest so lange wie m�glich hinauszuschieben (BGH a.a.O. Rn. 67 – FRAND-Einwand II). Die auf Grundlage objektiver Gesichtspunkte vorzunehmende Beurteilung, ob eine Verz�gerungstaktik verfolgt wird, soll auch das weitere Verhalten des Verletzers auf eine Verletzungsanzeige oder ein Angebot des Patentinhabers in den Blick nehmen (BGH a.a.O. Rn. 77 – FRAND-Einwand II).

111 Fehlt es an der Lizenzwilligkeit des Patentverletzers, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs offengelassen werden, ob das Angebot des Patentinhabers (inhaltlich) FRAND-Bedingungen entspricht (BGH a.a.O. Rn. 82, 101). G�nzlich entbunden von Reaktionspflichten und daher ebenfalls von der Pflicht, alle Einw�nde zugleich zu benennen, ist der Lizenzsucher allein in dem Fall, dass ein Angebot in einem Ausma� FRAND-widrig ist, dass es bei objektiver Wertung als schlechterdings untragbar erscheint, daher als nicht ernst gemeint zu bewerten ist und in der Sache nach dem objektiven Empf�ngerhorizont eine Weigerung darstellt, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschlie�en (vgl. BGH a.a.O. Rn. 71 – FRAND-Einwand II).

112 Nach der Rechtsprechung des Landgerichts M�nchen I tr�gt der beklagte Patentnutzer nach den �blichen zivilprozessualen Ma�st�ben grunds�tzlich die Darlegungs- und Beweislast f�r die Begr�ndetheit seines kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands. Der FRAND-Einwand ist eine Einwendung des Beklagten und er muss grunds�tzlich die f�r ihn g�nstigen Umst�nde darlegen und ggf. beweisen. Das gilt sowohl f�r den Umstand, das Verhalten (Angebot) des Patentinhabers sei schlechterdings untragbar, als auch f�r die R�ge des Patentnutzers, durch die ihm angebotenen Vertragsbedingungen werde er gegen�ber anderen Lizenznehmern des Patentinhabers diskriminiert (LG M�nchen I, Urteil vom 17.02.2023, 21 O 4140/21, GRUR-RS 2023, 11247 – untergeordnete Mehrbaum-Unterteilungsinformation). Zur Darlegung dieser R�ge geh�rt zumindest, dass der Patentnutzer hierf�r plausible Anhaltspunkte vortr�gt. Je nach Einzelfall kann dies dazu f�hren, dass dann der Lizenzgeber im Rahmen seiner sekund�ren Darlegungslast wiederum hierzu n�her vorzutragen hat (LG M�nchen I, a.a.O. – untergeordnete Mehrbaum-Unterteilungsinformation).

113 Ein lizenzwilliger Patentnutzer muss als Lizenzsucher zwar grunds�tzlich �ber die wesentlichen Faktoren f�r die Bemessung der zu zahlenden Lizenzgeb�hr unterrichtet sein. Hierf�r muss er in der Regel die ihm angebotene Lizenzgeb�hr anhand der wesentlichen Faktoren f�r den Preis erl�utert bekommen. Wird eine Pauschallizenzgeb�hr f�r Nutzungen in der Vergangenheit und in der Zukunft vereinbart, kann entsprechend dem Sinn und Zweck der Pauschalzahlung ein niedrigerer Ma�stab gelten. Je mehr Lizenzvertr�ge abgeschlossen sind, desto eher kann sich die Erl�uterung der Faktoren auf eine Gegen�berstellung der konkret angebotenen Geb�hr mit den vereinbarten Lizenzgeb�hren in bereits abgeschlossenen Lizenzvertr�gen beschr�nken. Aus offengelegten Lizenzvertr�gen mit Dritten samt weiteren erl�uternden Informationen des Patentinhabers, die er beispielsweise in einen elektronischen Datenraum eingestellt hat, ergibt sich aber grunds�tzlich f�r einen lizenzwilligen Patentnutzer ein hinreichender Einblick in die Lizenzierungspraxis des Patentinhabers (LG M�nchen I, Urteil vom 19.04.2023, 21 O 1890/22 – Sch�tzung der Tonalit�t eines Schallsignals, zur Ver�ffentlichung vorgesehen).

114 Macht der Lizenzsucher als Diskriminierungsvorwurf geltend, der Patentinhaber lizenziere zu unterschiedlichen Preisen, muss der Lizenzsucher in der Regel anhand von Beispielen aus der Lizenzierungspraxis des Patentinhabers konkrete Anhaltspunkte darlegen, dass er konkret gegen�ber wem und inwiefern diskriminiert wird. Hierbei gilt keine kleinteilige Betrachtungsweise. Entscheidend ist vielmehr, ob die bislang mit Dritten vereinbarten Lizenzgeb�hren und die dem Lizenzsucher angebotenen Lizenzbedingungen in einem den Schutzzwecken des Kartellrechts entsprechenden wettbewerbskonformen, die Errichtung, Gew�hrleistung und Absicherung des Binnenmarkts dienenden Gesamtgef�ge stehen und ob die angebotene Pauschallizenz den Lizenzsucher beim Marktzugang diskriminiert (LG M�nchen I, Urteil vom 19.04.2023, 21 O 1890/22 – Sch�tzung der Tonalit�t eines Schallsignals).

115 Bei Verhandlungen �ber einen FRAND-Lizenzvertrag sind beide Parteien gehalten, in jeweils situationsangemessener Weise und nach den Geboten von Treu und Glauben beizutragen (EuGH, a.a.O.), einen vern�nftigen, interessengerechten und angemessenen Ausgleich zu finden. Hierzu geh�rt insbesondere z�gig, f�rderlich und konstruktiv zu verhandeln und hierbei seine Interessen zu artikulieren, um konkrete Fortschritte beim Verhandeln der Lizenzvertragsbedingungen zu erzielen (LG M�nchen I, a.a.O. – untergeordnete Mehrbaum-Unterteilungsinformation).

116 Verhandelt der Patentbenutzer die Lizenzbedingungen lediglich z�gerlich, bringt er damit in aller Regel seine Lizenzunwilligkeit zum Ausdruck (Verz�gerungstaktik). Verlangt ein Patentbenutzer vom Patentinhaber stetig weitere Informationen, ohne dass die ihm hierauf erteilten Ausk�nfte in Fortschritten bei der Verhandlung m�nden, kann dieses Verhalten die Lizenzunwilligkeit des Patentbenutzers belegen. Zwar kann ein Patentbenutzer grunds�tzlich so viele Informationen verlangen und darf – in den Grenzen des Prozessrechts – prozessual so viel mit Nichtwissen bestreiten, wie er m�chte. Nach mehrj�hrigem Verhandeln und nach mehrmaligem Wiederholen dieses Verhaltens ist das aber jedenfalls nicht mehr f�rderlich und konstruktiv (LG M�nchen I, a.a.O. – untergeordnete Mehrbaum-Unterteilungsinformation).

117 Macht ein Patentbenutzer geltend, die ihm angebotene Lizenz sei nicht FRAND, weil sie schlechter als die Vertragsbedingungen der Konkurrenz sei, muss er, um als lizenzwillig angesehen zu werden, bereit sein, jedenfalls zu diesen (angeblich vorteilhafteren) Bedingungen den Lizenzvertrag zu schlie�en, und diese Bereitschaft objektiv durch sein Verhalten zum Ausdruck bringen (LG M�nchen I, a.a.O. – untergeordnete Mehrbaum-Unterteilungsinformation).

118 Auch bei einer etwaigen Varianz in der bisherigen Preisbildung des Patentinhabers, die jedoch keine so erhebliche Ungleichbehandlung begr�ndet, dass sie nicht im Verhandlungsweg zwischen zwei lizenzwilligen Partnern gel�st werden kann, w�rde eine vern�nftige Partei, die an dem erfolgreichen und interessengerechten Abschluss der Verhandlungen interessiert ist, diesen Umstand als Chance begreifen und versuchen, (trotzdem) zu einem vern�nftigen, angemessenen und interessengerechten Vertragsschluss zu gelangen. Das gilt insbesondere hinsichtlich einzelner Finessen im Zahlenwerk, die sich erst beim Herunterrechnen der Pauschalgeb�hr ergeben (LG M�nchen I, Urteil vom 19.04.2023, 21 O 1890/22 – Sch�tzung der Tonalit�t eines Schallsignals).

119 Eine hohe Lizenzvorstellung macht das kl�gerische Angebot in der Regel nicht willk�rlich oder kartellrechtswidrig. Es m�ssen grunds�tzlich weitere p�nale Aspekte hinzutreten, um das Verhalten des Patentinhabers als schlechterdings untragbar zu bewerten bzw. es als mit der Folge nicht ernst gemeint einzuordnen, dass es hierauf objektiv keiner Reaktion des Patentnutzers bedarf. Abgesehen davon ist es Aufgabe der Verhandlungen zwischen den Parteien, eine L�sung f�r die Preisfrage zu finden und eine ggf. unangemessen hohe Preisvorstellung des Patentinhabers auf ein objektiv vern�nftiges, interessengerechtes und angemessenes Ma� zu nivellieren. Das hei�t, dass in aller Regel eine Reaktion des lizenzsuchenden Patentnutzers auf das Angebot des Patentinhabers erforderlich ist, um im Einzelfall die Faktoren f�r die zutreffende Preisbestimmung durch Verhandlungen zu kl�ren (LG M�nchen I, Urteil vom 19.04.2023, 21 O 1890/22 – Sch�tzung der Tonalit�t eines Schallsignals).

120 In F�llen, in denen der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand gegen Anspr�che wegen Patentverletzung geltend gemacht wird, hat die Patentstreitkammer zu pr�fen, ob insbesondere dem patentrechtlichen Unterlassungsanspruch ein kartellrechtlicher Anspruch des Patentbenutzers auf Unterlassung des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung entgegensteht. Hierbei kommt es ma�geblich auf die Abgrenzung zwischen Zugangsverweigerung und Preismissbrauch an. Der Patentverletzungsprozess, in dem der „FRAND-Einwand“ geltend gemacht wird, ist grunds�tzlich nicht auf die Ermittlung des kartellrechtlich richtigen Preises gerichtet. Wegen der Dauer der Ermittlung des kartellrechtlich richtigen Preises, w�hrend derer der Patentnutzer die Erfindung faktisch frei nutzen kann, kann der Einwand des Preismissbrauchs im Verletzungsverfahren nur in krassen Ausnahmef�llen zugelassen werden. Die Rechtsposition des Patentnutzers wird dadurch nicht unzumutbar beschr�nkt. Er hat insbesondere grunds�tzlich die M�glichkeit, den kartellrechtlich richtigen Preis in einem gesonderten kartellrechtlichen Verfahren bestimmen zu lassen oder ein Gegenangebot nach � 315 BGB zu unterbreiten (LG M�nchen I, Urteil vom 19.04.2023, 21 O 1890/22 – Sch�tzung der Tonalit�t eines Schallsignals).

121 II. Nach diesen Ma�st�ben ist entgegen der Annahme der Beklagten das Verhalten der Kl�gerseite nicht schlechterdings untragbar (unter 1.). Unter W�rdigung aller Umst�nde des Einzelfalls und unter Beachtung des einschl�gigen Gesamtverhaltens der Parteien ist die Unternehmensgruppe der Beklagten hingegen nicht hinreichend lizenzwillig gewesen (unter 2.).

122 1. Das Verhalten der Kl�gerseite ist nicht schlechterdings untragbar.

123 Entgegen der Annahme der Beklagten hat die Kl�gerseite die Unternehmensgruppe der Beklagten hinreichend auf die Patentverletzung hingewiesen und diese nicht ank�ndigungslos mit der Verletzungsklage �berfallen (unter a). Au�erdem ist das Verhalten der Kl�gerin bei den Verhandlungen weder rein willk�rlich (unter b), noch ist es willk�rlich und diskriminierend (unter c). Vielmehr hat sich die Kl�gerin hinreichend bem�ht, der mit der marktbeherrschenden Stellung verbundenen besonderen Verantwortung gerecht zu werden, um einem lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines Lizenzvertrags zu erm�glichen.

124 a) Besonders der zuerst im Verfahren erhobene Einwand der Beklagten (Klageerwiderung (FRAND), Rn. 9 ff.) gegen das Verhalten der Kl�gerin greift nicht durch. Er zielt im Wesentlichen darauf, die Kl�gerin der Unternehmensgruppe der Beklagten habe keinen Verletzungshinweis gegeben, sondern diese mit Klagen �berfallen, um �berraschend gr��tm�glichen prozessualen Druck auf die Unternehmensgruppe der Beklagten auszu�ben, um sie zum Abschluss einer FRAND-widrigen Lizenz zu zwingen, und sich selbst Mitwirkungspflichten zu entziehen. Die Beklagten vertreten hier die Ansicht, dass vor Erhebung der Klagen kein einziges Schreiben einem geeigneten Adressaten bei der Unternehmensgruppe der Beklagten zugegangen sei.

125 Da die Muttergesellschaft der Kl�gerin den Beklagten jedoch mit am ... zugegangenem Schreiben vom ... einen hinreichenden Verletzungshinweis erteilt hat, verf�ngt dieser Einwand nicht und es kann offenbleiben, ob im vorliegenden Fall – wie die Kl�gerin meint – ein Verletzungshinweis vor Klageerhebung entbehrlich gewesen w�re.

126 aa) Zwischen den Parteien ist nicht umstritten, dass es mehrere erfolglose Versuche der Mutter der Kl�gerin gegeben hat, der Unternehmensgruppe der Beklagten einen Verletzungshinweis zu �bermitteln.

127 bb) Der Beklagten zu 1 ist mit Schreiben vom ... am ... und damit �ber ein Jahr vor Klageerhebung ein Verletzungshinweis zugegangen.

128 (1) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass ein Mitarbeiter der Beklagten zu 1, Herr ..., das Schreiben ... des CEOs der Muttergesellschaft der Kl�gerin an den CEO der Beklagten zu 1 vom ... am ... (Anlage WKS KAR4) von dem mit der �bermittlung beauftragten ... Mitarbeiter erhalten und es in Empfang genommen hat. Weiterhin ist unstreitig, dass ... diesem Mitarbeiter die Zustellung des Schreibens zuvor telefonisch angek�ndigt hat. Aus der von den Beklagten vorgelegten „waybill“ von ... (Anlagenkonvolut BF3) ergibt sich, dass urspr�nglich nicht die Telefonnummer des Adressaten, also des CEO der Beklagten zu 1, Herrn ..., eingetragen gewesen ist, sondern die Telefonnummer des Absenders, Herrn ... hat vor Zustellung Herrn ... kontaktiert. Dieser hat dann die Telefonnummer vom Herrn ... mitgeteilt.

129 Au�erdem steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass Herr ... Mitarbeiter der Beklagten zu 1 in der Abteilung „...“ ist, die ... durchf�hrt. ... Au�erdem sind die Kontaktdaten von Herrn ... an verschiedenen Stellen ver�ffentlicht.

130 (2) Wenn die Beklagten geltend machen, bedingt durch die Tatsache, dass die Kontaktdaten Herrn ... �ffentlich zug�nglich sind, erhalte er eine Flut von Werbepost, die Angebote sehr diverser Art enthielten und auch h�ufig an den CEO der Beklagten zu 1 adressiert seien, wobei sie teilweise auch Angebote auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, wie zum Beispiel Markenanmeldungen, betr�fen (Zusammenstellung von Herrn ..., Anlage BF8), �ndert dies nichts daran, dass dieses Schreiben vom ... bei der Beklagten zu 1 zugegangen ist. Denn es ist in ihren Machtbereich gelangt, so dass die Beklagte zu 1 die M�glichkeit hatte, vom Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen.

131 Die Kenntnisnahme durch Herrn ... hat stattgefunden. Die Verteidigung der Beklagten, Herr ... habe dieses Schreiben f�r Werbung gehalten und es ebenso wie t�gliche Werbepost im M�ll entsorgt, �ndert hieran nichts. Der Kammer erscheint es zwar wenig plausibel, dass ein an den CEO der Beklagten zu 1 adressiertes Schreiben, dessen Zustellung zuvor von ... telefonisch angek�ndigt worden ist, von dem Mitarbeiter, der es erhalten hat, nicht an den CEO bzw. dessen Vorzimmer weitergeleitet worden ist, sondern einfach in den M�ll geworfen wurde. Aber selbst wenn die Kammer zugunsten der Beklagten unterstellt, dass sich dies so zugetragen hat, gilt das Schreiben vom ... der Beklagten zu 1 als zugegangen. Denn die Fehlannahmen des Mitarbeiters, Herr ..., stehen dem Zugang nicht entgegen, weil die Muttergesellschaft der Kl�gerin alles getan hat, um dieses Schreiben in den Machtbereich der Beklagten zu 1 zu bringen und es allein das Risiko dieser ist, wenn ihre Mitarbeiter per Post �bermittelte Schreiben von CEOs anderer Unternehmen an den CEO des eigenen Unternehmens, deren �bergabe zuvor telefonisch angek�ndigt worden ist, entsorgen und nicht ordnungsgem�� weiterleiten. Entgegen der Auffassung der Beklagten braucht ein solches Schreiben auch nicht „so dramatisch und klar formuliert“ zu sein, dass der betreffende Mitarbeiter mit h�chster Wahrscheinlichkeit das Schreiben an die Rechtsabteilung zu Pr�fung weiterleiten wird, sondern eine Weiterleitung entspricht erfahrungsgem�� dem �blichen Ablauf im Gesch�ftsverkehr.

132 Dem Zugang steht nicht entgegen, dass Herr ... als Mitarbeiter der Beklagten zu 1 in einer ... Abteilung besch�ftigt, mit Fragen der Sprachkodierung und des gewerblichen Rechtsschutzes nicht vertraut ist sowie dessen Aufgabe als ... darin besteht, ... (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 18.04.2022, Rn. 25). Denn unabh�ngig hiervon w�re ihm eine Weiterleitung des Schreibens an die zust�ndige Abteilung in seinem Unternehmen nach allgemeiner Lebenserfahrung m�glich gewesen. Dass es sich bei diesem Schreiben nicht um die �bliche Werbung gehandelt hat, h�tte dem Mitarbeiter ... bereits aufgrund der Art und Weise der Zustellung auffallen m�ssen. Er h�tte schon deshalb den „sicheren Weg“ w�hlen und dieses Schreiben an die zust�ndige Stelle im Haus weiterleiten m�ssen. Unabh�ngig hiervon h�tte die Beklagte zu 1 ihren Gesch�ftsbetrieb so organisieren k�nnen und m�ssen, dass solche Schreiben von den Personen, die sie empfangen, als hinreichend wichtig eingestuft und anstatt sie im M�ll zu entsorgen, an die richtige Stelle �bergeben werden. An dieser und nicht an Herrn ... w�re es dann zu pr�fen, ob es sich tats�chlich um Werbung handelt oder nicht.

133 (3) Weitere Gr�nde stehen einem Zugang dieses Schreibens ebenfalls nicht entgegen.

134 (4) Der Inhalt des kl�gerischen Schreibens vom ... erf�llt die an einen Verletzungshinweis zu stellenden Anforderungen.

135 cc) Unabh�ngig davon kann es dahinstehen, ob der Verletzungshinweis der Beklagten zu 1 tats�chlich zugegangen ist.

136 Im Ursprungsverfahren 21 O .../22 hat die Kl�gerin mit ihrer Replik (FRAND) vom ... die �bergabe des Verletzungshinweises an ... behauptet und den entsprechenden Hinweis als Anlage WKS KAR 1 beigef�gt. Der Schriftsatz wurde am ... und damit ... der Geltendmachung von Anspr�chen im Hinblick auf das hiesige streitgegenst�ndliche Patent, die erstmals mit der Klageerweiterung vom ... erfolgt ist, zugestellt. Der Hinweis enthielt auch einen Verweis auf die Website www.....com, auf der das hiesige streitgegenst�ndliche Patent ausdr�cklich als standardessenziell gelistet ist. Den Beklagten war daher sp�testens aufgrund des Schriftsatzes vom ... bekannt, dass auch eine Inanspruchnahme wegen des Klagepatents droht.

137 c) Entgegen dem Vorwurf der Beklagten hat die Kl�gerin die angebotenen Lizenzbedingungen nicht willk�rlich bestimmt.

138 Die Kl�gerseite hat zahlreiche Lizenzvertr�ge mit Wettbewerbern der Unternehmensgruppe der Beklagten abgeschlossen. Die vorliegenden Lizenzvorstellungen der Kl�gerin bewegen sich verglichen mit diesen Vertr�gen in einem �hnlichen Rahmen. Der Streit der Parteien dreht sich jedoch (neben der Berechnung der Lizenz) im Wesentlichen um die Bewertung der zutreffenden H�he einer Pauschallizenz angesichts der unterschiedlichen Auffassungen der Parteien, ob die Ger�te der Beklagten in ... den EVS-Standard implementieren. So monieren die Beklagten, die angebotene Lizenzgeb�hr sei massiv �berh�ht und die Kl�gerin weigere sich, den Beklagten den Abschluss eines Lizenzvertrags zu den von ihr selbst entwickelten Grunds�tzen zu erm�glichen, indem sie unter anderem die Parameter ... willk�rlich ansetze (insbesondere ohne nachvollziehbare Begr�ndung erh�he oder senke) und willk�rlich fiktive Zahlen f�r Ger�teverk�ufe vermeintlich EVS-f�higer Ger�te in ... heranziehe, obwohl EVS in ... nicht implementiert sei.

139 Da nach den obigen Ma�st�ben eine hohe Lizenzvorstellung das kl�gerische Angebot in der Regel nicht willk�rlich oder kartellrechtswidrig macht, sondern weitere p�nale Aspekte hinzutreten m�ssen, um das Verhalten des Patentinhabers als schlechterdings untragbar zu bewerten bzw. es als mit der Folge nicht ernst gemeint einzuordnen, dass es hierauf objektiv keiner Reaktion des Patentnutzers bedarf, begr�ndet das Vorbringen der Beklagten keine Willk�r mit der Folge, dass die Beklagten auf die Angebote der Kl�gerin nicht zu reagieren brauchten. Abgesehen davon ist es Aufgabe der Verhandlungen zwischen den Parteien, eine L�sung f�r die Preisfrage zu finden und eine ggf. unangemessen hohe Preisvorstellung des Patentinhabers auf ein objektiv vern�nftiges, interessengerechtes und angemessenes Ma� zu nivellieren. Das hei�t, dass in aller Regel eine Reaktion des lizenzsuchenden Patentnutzers auf das Angebot des Patentinhabers erforderlich ist, um im Einzelfall die Faktoren f�r die zutreffende Preisbestimmung durch Verhandlungen zu kl�ren (vgl. LG M�nchen I, Urteil vom 19.04.2023, 21 O 1890/22 – Sch�tzung der Tonalit�t eines Schallsignals). Da die Parteien auch hier vor allem den Abschluss einer Pauschallizenz angestrebt haben, begr�ndete auch eine Varianz in der Preisbildung des Patentinhabers kein so erhebliches Hindernis, dass nicht im Verhandlungsweg zwischen zwei lizenzwilligen Partnern beseitigt werden k�nnte und die Parteien trotzdem (wenn beide Seiten es wollen) zu einem vern�nftigen, angemessenen und interessengerechten Vertragsschluss gelangen (vgl. LG M�nchen I, Urteil vom 19.04.2023, 21 O 1890/22 – Sch�tzung der Tonalit�t eines Schallsignals).

140 d) Ebenso wenig ergibt sich ein schlechterdings untragbares Verhalten der Kl�gerin daraus, dass die Beklagten vorbringen, die Kl�gerin diskriminiere sie deswegen, weil die Anwendung des ... zugunsten von ... wirke, aber die (kleinere) Unternehmensgruppe der Beklagten benachteilige.

141 Es mag zutreffen, wie es die Beklagten geltend machen, dass mit ... ein Parameter in den Lizenzberechnungen der Kl�gerin betroffen ist, der ... die effektive Lizenzgeb�hr bei ... im Vergleich mit der Unternehmensgruppe der Beklagten deutlich reduzieren w�rde.

142 Entgegen der Rechtsprechung des Landgerichts M�nchen I bringen die Beklagten jedoch durch ihr Verhalten objektiv nicht zum Ausdruck, jedenfalls zu diesen angeblich vorteilhafteren Bedingungen den Lizenzvertrag schlie�en zu wollen, sondern ziehen den Parameter ... lediglich dazu heran, die effektive Lizenzgeb�hr herabzusetzen. Dabei lassen die Beklagten au�er Betracht, dass es beim Diskriminierungseinwand auf die effektive Lizenzgeb�hr als Parameter jedenfalls nicht ma�geblich ankommt, wenn nicht gezeigt wird, dass dies der relevante Parameter f�r die Preisbestimmung ist (vgl. LG M�nchen I, Urteil vom 17.02.2023, 21 O 4140/21, GRUR-RS 2023, 11247 – untergeordnete Mehrbaum-Unterteilungsinformation).

143 2. Die Lizenzunwilligkeit der Beklagten zeigt sich in ihrem nicht hinreichend konstruktiven Verhandeln der Lizenzbedingungen (unter b). Sie ergibt sich gleichfalls nicht daraus, dass die Kl�gerin – wie die Beklagten meinen – z�gerlich verhandelt und auf ihren Positionen bestanden habe (unter c).

144 a) Die Lizenzverhandlungen der Parteien sind im Wesentlichen wie folgt abgelaufen:

...

145 Am ... ist ... in dem Ursprungsverfahren 21 O .../22 betreffend das ebenfalls von der Kl�gerin als standardessentiell bewertete Patent EP ... die Klageschrift, die auf denselben Tag datiert, bei Gericht eingegangen. Am ... ist sie ausweislich der jeweiligen Postzustellurkunden den Beklagten zugestellt worden.

146 Mit Schriftsatz vom 08.08.2022 haben die Beklagten im Ursprungsverfahren beantragt,

alle derzeitigen Fristen und Termine aufzuheben und die Frist zur Klageerwiderung bis jedenfalls zum 16.07.2023 zu verl�ngern sowie hieran anschlie�end weitere Schriftsatzfristen, insbesondere f�r Replik und Duplik unter Wahrung geeigneter Abst�nde zu der jeweils vorgehenden Schriftsatzfrist entsprechend neu zu bestimmen. Au�erdem haben die Beklagten beantragt, die m�ndliche Verhandlung erstmalig f�r Februar 2024 oder sp�ter zu terminieren. Hierf�r f�hren sie unter anderem aus, allein die Tatsache, dass die vorliegende Klage erhoben worden ist, stelle einen Kartellversto� dar und das hiesige Gericht d�rfe sich nicht zum „Gehilfen“ dieses derzeit andauernden Kartellversto�es machen (Schriftsatz vom 08.08.2022, Rn. 4). Als Minimum m�sse ein Zeitraum von 12 Monaten f�r vorprozessuale FRAND-Verhandlungen zur Verf�gung gestellt werden, so dass erst nach Ablauf dieses Jahres, also fr�hestens ab dem 17.05.2023 den Beklagten ein weiterer Lauf der Schriftsatzfristen zugemutet werden k�nne, was f�r die Kammer bedeute, die Frist zur Klageerwiderung jedenfalls nicht auf einen Zeitpunkt vor dem 17.07.2023 zu bestimmen (Schriftsatz vom 08.08.2022, Rn. 69, 70 und 71).

147 Im ... haben die Parteien ein „Non Disclosure Agreement“ (im folgenden NDA) abgeschlossen, .... Die Beklagten haben zudem ihre Lizenzbereitschaft erkl�rt. ...

148 Mit Schriftsatz vom ... ist die Kl�gerin im Ursprungsverfahren den Antr�gen der Beklagten vom ... entgegengetreten. Sie hat ausgef�hrt, die Beklagten strebten eine „kalte Aussetzung“ des Verfahrens an und begehrten im Ergebnis eine Vorabentscheidung der Kammer �ber einen Teilaspekt des von den Beklagten erhobenen FRAND-Einwands, n�mlich, ob es sich bei diversen Schreiben der Kl�gerseite um Verletzungshinweise handele und diese den Beklagten zugegangen seien.

149 Im Anschluss an das erste NDA hat die Kl�gerin den Abschluss eines weiteren NDA zur Offenlegung von Drittlizenzvertr�gen angeboten. ...

150 ... Am ... haben die Beklagten der Kl�gerin ein unterzeichnetes Exemplar �bermittelt. Am ... hat die Kl�gerseite mitgeteilt, dass das NDA ebenfalls von ihr unterzeichnet worden sei. Nachdem die Beklagten auf Nachfrage von Herrn ... mitgeteilt hatten, welche Personen Zugang zu dem Datenraum mit den Informationen zu den Vergleichslizenzvertr�gen mit dritten Lizenznehmern erhalten sollten, hat die Klageseite sogleich diesen Zugang gew�hrt und der Unternehmensgruppe der Beklagten Informationen zu allen von der Kl�gerseite abgeschlossenen Lizenzvertr�gen n�mlich mit:

...

zur Verf�gung gestellt.

151 b) Die Unternehmensgruppe der Beklagte hat die Verhandlungen zum Abschluss des angeblich gewollten Lizenzvertrags nicht hinreichend zielf�hrend gef�hrt. Sie hat sich weder hinreichend zielstrebig noch hinreichend konstruktiv bei den Verhandlungen f�r den Abschluss des angeblich gewollten Lizenzvertrags eingesetzt. Vielmehr zeigt das Gesamtverhalten der Unternehmensgruppe der Beklagten, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie in zwei weiteren Verfahren wegen Verletzung von Patenten aus derselben Patentfamilie erstinstanzlich bereits verurteilt wurde, ihr fehlendes Interesse, mit der Kl�gerin z�gig zum Abschluss des Lizenzvertrags zu gelangen. Die Unternehmensgruppe der Beklagten erscheint bereit, als Druckmittel eine m�glichst lange Zeit das Klagepatent unberechtigt und ohne Bezahlung zu nutzen.

152 aa) Die Mitwirkungen der Beklagten am Verhandlungsprozess gen�gen nicht, um ihre Lizenzwilligkeit zu belegen. Die Unternehmensgruppe der Beklagten hat bei Gesamtschau der Verhandlungen betreffend das Patentportfolio nicht hinreichend f�rderlich und zielorientiert an einer Verhandlungsl�sung mitgewirkt und es an der gebotenen f�rderlichen und zielgerichteten Mitwirkung am Zustandekommen eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen fehlen lassen.

153 (1) ... Die Kl�gerseite hat hierzu insbesondere entgegnet: In den Ger�ten der Unternehmensgruppe der Beklagten sei der EVS-Codec enthalten. ...

154 (2) Die Beklagte kann ihre Lizenzwilligkeit auch nicht ... belegen.

155 (3) ...

156 bb) ...

157 III. Auch aus den �brigen Einw�nden und R�gen der Beklagten ergibt sich unter Ber�cksichtigung aller konkreten Umst�nde des Einzelfalls keine Begr�ndetheit des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands.

158 Insbesondere erweist sich das Beharren der Kl�gerin, eine L�sung f�r den Verkauf von EVS-f�higen Ger�ten in ... zu finden, sinnvoll und berechtigt.

D.

159 Eine Aussetzung nach � 148 ZPO mit Blick auf die Nichtigkeitsklage der Beklagtenseite vom ... (Anlage BT04) ist nicht geboten.

160 I. Die Einleitung eines Einspruchsverfahrens oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellen als solches keinen Grund dar, das Verfahren auszusetzen. Anderenfalls w�rde man dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beimessen, die ihm nach dem Gesetz gerade fremd ist (BGH GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug). Bei der gebotenen Interessenabw�gung hat grunds�tzlich das Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung des ihm erteilten Patents Vorrang (vgl. Cepl in: Cepl/Vo�, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Auflage 2022, � 148 ZPO Rn. 106 m.w.N.). Denn das Patent bietet nur eine beschr�nkte Schutzdauer. F�r die Dauer der Aussetzung ist das Schutzrecht mit Blick auf den Unterlassungsantrag, der einen wesentlichen Teil des Schutzrechts darstellt, noch zus�tzlich praktisch aufgehoben. Daher kommt eine Aussetzung grunds�tzlich nur in Betracht, wenn die Vernichtung mit �berwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Cepl in: Cepl/Vo�, a.a.O., � 148 ZPO Rn. 107 m.w.N.).

161 Eine erstinstanzliche Entscheidung des zur Entscheidung �ber den Rechtsbestand berufenen (regelm��ig mit Fachpersonen besetzten) Organs ist grunds�tzlich hinzunehmen, sofern die Entscheidung nicht offensichtlich fehlerhaft ist (Vo�, in: BeckOK, PatR, PatG � 139 Vor �� 139–142 b (Verletzungsprozess) Rn. 186 m.w.N.). Die durch die Entscheidung benachteiligte Partei muss darlegen, inwieweit die Entscheidung falsch ist (Diagnose) und warum das zur Entscheidung berufene Organ in zweiter Instanz anders entscheiden wird (Prognose).

162 II. Nach diesen Ma�st�ben ist das Verfahren nicht auszusetzen. Der Gegenstand des Klagepatents in der hier geltend gemachten, durch das Patentgericht eingeschr�nkt aufrecht erhaltenen Fassung ist nach Auffassung der Kammer rechtsbest�ndig. Die von den Beklagten erhobenen Angriffe auf den Rechtsbestand des Klagepatents greifen (jedenfalls nicht mit �berwiegender Wahrscheinlichkeit) durch.

163 1. Zweifel an der Neuheit der eingeschr�nkt aufrecht erhaltenen Anspr�che gegen�ber der Anmeldeschrift US 2006053003 A1 „Acoustic interval detection method and device“, (im Folgenden „Suzuki“, Anlage BT7) bestehen nicht.

164 a) S... befasst sich mit einem Verfahren zur Sch�tzung einer Tonalit�t von Schallsignalen. In S... werden nach dem Vortrag der Beklagten ein Residualspektrum S(f) – Hmin(f) und eine Korrelationskarte xcorr gebildet (vgl. Klageerwiderung Rn. 93). Die Korrelationskarte xcorr umfasse Spitzen, welche durch die Bestimmung eines Maximum Peak Hold Value (H_min(f)) erkannt w�rden. Aus der Korrelationskarte xcorr werde eine Langzeitkorrelationskarte E1(j) gebildet. Diese Langzeitkorrelationskarte aggregiere aufeinanderfolgende Werte der Korrelationskarte xcorr �ber mehrere Frames.

165 b) S... offenbart nicht unmittelbar und eindeutig Merkmal 1.3 bzw. 19.3. Ob die weiteren Merkmale, insbesondere die Merkmale 1.4 und 1.5 bzw. 19.4 und 19.5. offenbart sind, was von der Kl�gerin bestritten wird (Replik, Rn. 74 ff.), kann damit dahinstehen. Daher kommt es auf die Ausf�hrungen der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14.12.2023 nicht an. Insoweit ist insbesondere kein Wiedereintritt in die m�ndliche Verhandlung geboten, � 156 ZPO.

166 In S... berechnet die Harmonic Structure Extraction Unit 201 den Differenzwert zwischen dem maximalen Peak-Hold-Werts Hmax(f) und dem minimalen Peak-Hold-Wert Hmin(0), um die Peak-Fluktuation zu berechnen. Die Beklagte f�hrt insoweit aus (Klageerwiderung Rn. 132 ff.), das Klagepatent verstehe unter einer „Spitze“ jedes Teilst�ck des Residualspektrums, welches zwischen zwei Minima liege (s. [0104]). Somit basiere die Berechnung des in S... beschriebenen minimalen Peak-Hold-Werts Hmin(f) auf den Positionen der Minima. Da die Position der Minima im Spektrum des Schallsignals und im Residualspektrum gleich sei, w�rden auch dadurch in S... Spitzen im Sinne des Merkmals 1.3 beziehungsweise 19.3 erkannt.

167 Das Differenzspektrum bei S... mag zwar Spitzen aufweisen diese werden jedoch nicht erkannt. Bei S... wird vielmehr die Differenz der H�llkurven ermittelt, f�r die die Spitzen nur mittelbar relevant sind, wie sich aus Fig. 4(a) ergibt (Hervorhebungen durch Kl�gerin):

168 Die Ermittlung von Spitzen wird damit nicht neuheitssch�dlich vorweggenommen, da diese nur mittelbar offenbart werden. Zwar enth�lt das in Fig. 4 (a) dargestellte Differenzspektrum Spitzen und Minima. Die Spitzen selbst sind anschlie�end f�r das von S... gelehrte Verfahren aber nicht von Bedeutung. Das Klagepatent basiert hingegen gerade auf zwei Schritten: 19.2 Berechnen des Residualspektrums (wo bereits Spitzen miteinflie�en) und 19.3 Erkennen von Spitzen. Ein eigenst�ndiges Erkennen der Spitzen ist f�r das Verfahren gem�� S... jedoch nicht erforderlich und entsprechend in S... auch nicht vorgesehen. S... selbst grenzt sich in Absatz 25 auch von Methoden ab, in denen Spitzen erkannt werden m�ssen:

„As described above, a speech segment is determined by evaluating the continuity of acoustic features. Unlike the conventional method of tracking local peaks, there is no need to consider the fluctuations of the input acoustic signal level resulting from appearance and disappearance of local peaks, therefore a speech segment can be determined with accuracy.“

169 S... sieht auch keine Operation vor, die f�r jede Spitze des Differenzspektrums durchgef�hrt werden m�sste, insbesondere keine abschnittweise Verarbeitung des Differenzspektrums, wie diese im Klagepatent gelehrt wird. Dass es bei S... nicht auf die Spitzen ankommt, zeigt sich auch in Fig. 4. Durch das Multiplizieren des Differenzspektrums mit der Gewichtungsfunktion sollen gem�� S... nicht-harmonische Strukturkomponenten aus dem Spektrum entfernt werden („Remove non-harmonic structure components“, Schritt (f) in Fig. 4). Dies kann aber nach S... dazu f�hren, dass auch Spitzen, die in dem Differenzspektrum, also dem Residualspektrum, vorhanden waren, entfernt werden, wie in Fig. 4 (f) der Fall. Dass die Spitzen in bestimmten F�llen entfernt werden, zeigt aber, dass diese f�r Suzuki nicht von Bedeutung sind.

170 2. Der Gegenstand des Klagepatents ist auch neu gegen�ber der Patentschrift US 5,712,953 „SYSTEM AND METHOD FOR CLASSIFICATION OF AUDIO OR AUDIO/VIDEO SIGNALS BASED ON MUSICAL CONTENT“ (im Folgenden Langs, Anlage BT8).

171 Langs offenbart ein automatisches System und ein Verfahren zur Klassifizierung von Audiosignalen oder Audio-/Videosignalen als Musik oder nicht- Musik.

172 a) Langs lehrt, die zeitliche Entwicklung einer ein Spektrum eines Schallsignals charakterisierenden Gr��e zu analysieren. Bei der das Spektrum charakterisierenden Gr��e handelt es sich um das erste Moment des Spektrums. Auf diese Weise entsteht eine Zeitreihe von ersten Momenten (Langs, Spalte 4, Zeilen 52–61). Diese Zeitreihe wird hinsichtlich ihrer Variabilit�t analysiert und mittels Mustererkennung werden in dem analysierten Signal Abschnitte mit Musik bzw. Abschnitte ohne Musik erkannt.

173 b) Durch Langs wird Merkmal 1.3 bzw. 19.3 nicht eindeutig und unmittelbar offenbart. Ob die weiteren Merkmale, insbesondere die Merkmale 1.2, 1.4 und 1.5 bzw. 19.2, 19.4 und 19.5. offenbart sind, was von der Kl�gerin bestritten wird, kann damit dahinstehen. Daher kommt es auf die Ausf�hrungen der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14.12.2023 nicht an. Insoweit ist insbesondere kein Wiedereintritt in die m�ndliche Verhandlung geboten, � 156 ZPO.

174 Langs lehrt nicht unmittelbar und eindeutig das Erkennen von Spitzen, sondern stellt auf das erste Moment ab. Aus diesem l�sst sich nur mittelbar als Ableitung auf Spitzen schlie�en, so dass das Erkennen von Spitzen nicht unmittelbar offenbart ist. Dies ergibt sich aus der folgenden Fig. 1 (a) – (d), (Hervorhebungen durch die Kl�gerin).

175 Spitzen spielen in der Lehre von Langs keine Rolle da ein Spektrum nur durch das erste Moment des Spektrums charakterisiert wird. Damit m�chte Langs zwar die gleiche Eigenschaft von Musikl�ngen auswerten wie das Klagepatent, n�mlich die Konstanz der Leistungsspektren. Hierf�r lehrt Langs jedoch eine andere Methode, n�mlich die Messung des ersten Moments des Spektrums. Langs bestimmt auch keine Minima, weder im Spektrum P noch im modifizierten Spektrum P.... Entsprechend werden auch keine Abschnitte eines Spektrums ermittelt, die zwischen zwei benachbarten Minima liegen und somit als Spitzen erkannt werden k�nnten. Auch im Rahmen der Berechnung des ersten Moments von P... werden keine Minima erkannt.

176 3. Der Gegenstand des Klagepatents wird gleichfalls nicht durch eine Kombination von S... mit der Druckschrift „Structure out of Sound“ von M... J... H..., 1993, im Folgenden „Hawley“ (Anlage BT9), nahegelegt.

177 Die Beklagten haben nicht hinreichend dargetan, dass S... einen Anlass bietet, das dort vorgeschlagene Verfahren �berhaupt weiterzuentwickeln. S... lehrt die Ermittlung der Tonalit�t eines Schallsignals durch Verwendung der Einh�llenden und bietet damit ein in sich geschlossenes System. Die Schrift liefert der Fachperson daher keinen Anlass, eine andere Methode, insbesondere die Ermittlung von Spitzen, von der S... bewusst abweicht, in Betracht zu ziehen.

178 Das Vorbringen der Beklagten in der m�ndlichen Verhandlung vom 27.09.2023, die Fachperson sei allgemein bestrebt, Verbesserungen aufzufinden entkr�ftet nicht die Tatsache, dass S... ein geschlossenes, funktionierendes System lehrt. Auch der Umstand, dass bei Anwendung der Lehre von S... nach dem Vortrag der Beklagten in der m�ndlichen Verhandlung (vgl. Anlage BT19, S. 14) gro�e Teile des Spektrums und wesentliche Teile der harmonischen Struktur (Obert�ne) ungenutzt bleiben, f�hrt zu keinem anderen Ergebnis. S... sieht die Ermittlung der Langzeitkorrelation durch die Ermittlung der Einh�llenden vor.

179 Hierbei bleiben gro�e Teile des Spektrums ungenutzt, weil sie f�r die Ermittlung der Einh�llenden schlicht nicht ben�tigt werden. Es ist von den Beklagten nicht dargetan, weshalb die Fachperson versuchen sollte, die ungenutzten Teile des Spektrums in irgendeiner Form zu nutzen und somit die Lehre von S... zu verbessern. Insbesondere haben sie auch nicht vorgetragen, dass sich aus Suzuki selbst konkrete Anhaltspunkte daf�r ergeben, von der Ermittlung der Einh�llenden, die gerade der Kern von S... Lehre ist, abzuweichen und nach einer besseren Methode zu suchen.

E.

180 Soweit der Schriftsatz der Beklagten vom 14.12.2023 neuen Tatsachenvortrag enth�lt, ist dieser nach � 296 a ZPO versp�tet und daher zur�ckzuweisen. Der Inhalt gebietet ebenfalls keinen Wiedereintritt in die m�ndliche Verhandlung, � 156 ZPO, wie zuvor erl�utert.

F.

181 I. Die Kostenfolge ergibt sich aus dem Verh�ltnis von Obsiegen zu Unterliegen. Die Kl�gerin obsiegt voll.

182 II. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Die Festsetzung der Teilsicherheiten beruht auf den Angaben der Kl�gerin zu den Teilstreitwerten und entspricht g�ngiger �bung der Verletzungskammern am Landgericht M�nchen I.

Leitsatz

Mobiltelefone, die mit dem EVS-Standard kompatibel sind, verletzen das Patent f�r eine Vorrichtung zum Sch�tzen der Tonalit�t eines Schallsignals.� (Rn. 55 und 74) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Der Umstand, dass ein Patentverwerter einen Unterlassungsanspruch geltend macht, ist f�r sich gesehen nicht geeignet, diesen als unverh�ltnism��ig einzustufen (Anschluss an LG M�nchen I GRUR-RS 2022, 34498 – keepawake-message). (Rn. 88) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Der Anspruch auf R�ckruf besteht auch gegen eine im Ausland ans�ssige Verpflichtete (Anschluss an BGHZ 215, 89 = GRUR 2017, 785 – Abdichtsystem). (Rn. 100) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Der Inhaber eines standardessenziellen Patents missbraucht seine marktbeherrschende Stellung nicht durch eine Patentverletzungsklage, wenn er dem angeblichen Verletzer vor Erhebung der Klage einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen unterbreitet hat und dieser das Patent weiter benutzt, ohne auf das Lizenzangebot mit Sorgfalt zu reagieren (Anschluss an EuGH EuGH GRUR 2015, 764 – Huawei Technologies/ZTE).� �� (Rn. 90 und 105) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Im Verletzungsprozess ist nicht der richtige Preis f�r eine Lizenz zu ermitteln (Fortf�hrung von LG M�nchen I GRUR-RS 2023, 24247 - Tonalit�tssch�tzung).� (Rn. 120) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Einleitung eines Einspruchsverfahrens oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage sind als solche kein Grund, das Verfahren auszusetzen (Anschluss an BGH GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug).� �� (Rn. 160) (redaktioneller Leitsatz)

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Patentverletzungsklage bei standardessenziellem Patent

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