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4 HK O 5375/23•LG M�nchen I 4. Kammer f�r Handelssachen, 2023-07-03, 4 HK O 5375/23
4 HK O 5375/23Cantonal CourtJul 3, 2023
Bei der Liste der Inhaltsstoffe von Kosmetikprodukten handelt es sich um wesentliche Informationen, die der Verkehr ben�tigt, um eine informierte gesch�ftliche Entscheidung zu treffen, deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h�tte. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2023-07-03
Aktenzeichen: 4 HK O 5375/23
Dokumenttyp: Teilanerkenntnis- und Endurteil
unterlassen,
im gesch�ftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland
a) folgende UV-Nagellackprodukte der Reihe …
unter Verwendung der Aussage
„HEMA free“
zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben
…
und/oder
…
wenn die Produkte den Inhaltsstoff
2-Hydroxyethyl Methacrylat (HEMA)
und/oder den Inhaltsstoff Di-HEMA-Trimethylhexyldicarbamat (Di-HEMA-TMHDC) beinhalten
und/oder
c) die Nagellackprodukte … und … ohne unverwischbare, leicht lesbare und deutlich sichtbare Liste der Bestandteile auf dem Beh�ltnis oder der Verpackung auf dem Markt bereitzustellen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragstellerin 1/3, die Antragsgegnerin 2/3.
Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 300.000,00 € festgesetzt.
1 Die Antragstellerin, ein gro�er Hersteller von Kosmetikprodukten, zu dessen Produktportfolio auch Nagellackprodukte geh�ren, wendet sich im Wege der einstweiligen Verf�gung zuletzt noch dagegen, dass die Antragsgegnerin Nagellacke mit der Aussage „HEMA-Free“ bewirkt, obwohl die Produkte HEMA enthalten und dass Nagellacke vertrieben werden, bei denen die Angabe der Inhaltsstoffe auf den Produktbeh�ltnissen fehlt.
2 Die Antragstellerin hatte zun�chst das im Klageantrag c) abgebildete Produkt vorgelegt und dazu vorgetragen, auf diesem Nagellack befindet sich keine Angabe der Inhaltsstoffe. Nachdem die Antragsgegnerin darauf hingewiesen hat, dass auf der im Klageantrag eingeblendeten Flasche die Angabe der Inhaltsstoffe auf dem hinteren oberen Bereich der Flasche aufgedruckt ist, hat die Antragstellerin im Termin zur m�ndlichen Verhandlung vom 03.07.2023 einen Nagellack der Beklagten vorgelegt, der in Augenschein genommen wurde und auf dem sich unstreitig keine Angabe der Inhaltsstoffe befindet.
3 Die Antragstellerin hat hierzu vorgetragen und anwaltlich versichert, dieser Nagellack sei von dem Prozessbevollm�chtigt … online bestellt und am 22.06.2023 nach Hamburg geliefert worden.
4 Die Antragstellerin stellt folgende Antr�ge:
Der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verf�gung, die der besonderen Dringlichkeit wegen ohne vorausgehende m�ndliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden allein anstelle des Prozessgerichts angeordnet werden soll, aufzugeben, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes und f�r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall h�chstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt h�chstens zwei Jahre), zu unterlassen,
im gesch�ftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland
a) folgende UV-Nagellackprodukte der Reihe …
unter Verwendung der Aussage
„HEMA free“
zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben
… und/oder
… wenn die Produkte den Inhaltsstoff
2-Hydroxyethyl Methacrylat (HEMA)
und/oder den Inhaltsstoff
Di-HEMA-Trimethyhlhexyldiearbamat (Di-HEMA-TMHDC)
beinhalten
und/oder
c) die Nagellackprodukte … und … ohne unverwischbare, leicht lesbare und deutlich sichtbare Liste der Bestandteile auf dem Beh�ltnis oder der Verpackung auf dem Markt bereitzustellen, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben
… und
…
5 Die Antragsgegnerin hat Klageantrag a) anerkannt und beantragt hinsichtlich Klageantrag c), den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung zur�ckzuweisen.
6 Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die vorgelegte und zu den Akten genommene Nagellackflasche am 22.06.2023 so in Deutschland in den Verkehr gebracht worden sei.
7 Zur Erg�nzung des Tatbestands wird auf die von den Parteien eingereichten Schrifts�tze nebst Anlagen und auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 03.07.2023 Bezug genommen.
8 Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung war, soweit er nicht zur�ckgenommen wurde, stattzugeben, da die Antragsgegnerin Klageantrag a) anerkannt hat und der Antragstellerin hinsichtlich Klageantrag c) ein Unterlassungsanspruch aus �� 8 Abs. 1, 3, 5 a UWG zusteht.
9 Im Einzelnen gilt Folgendes:
10 1. Bez�glich Klageantrag a) war die Antragsgegnerin ohne sachliche Pr�fung gem�� � 307 ZPO, der auch im einstweiligen Verf�gungsverfahren Anwendung findet, entsprechend ihrem Anerkenntnis zu verurteilen.
11 2. Gem�� Artikel 19 Abs. 1 g) KosmetikVerordnung d�rfen kosmetische Mittel auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Beh�ltnisse und Verpackungen kosmetischer Mittel unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar eine Liste der Bestandteile tragen.
12 Die Antragstellerin hat im Termin zur m�ndlichen Verhandlung vom 03.07.2023 einen Nagellack der Antragsgegnerin vorgelegt, der in Augenschein genommen wurde und auf dem sich keine Liste der Bestandteile befindet.
13 Dadurch, dass der Prozessbevollm�chtigte der Antragstellerin anwaltlich versichert hat, dass er diesen Nagellack am 22.06.2023 online bestellt hat und die Flasche sodann nach Hamburg geliefert wurde, ist hinreichend glaubhaft gemacht, da es die Antragsgegnerin den Nagellack auf dem Deutschen Markt bereitgestellt hat, ohne dass unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar eine Liste der Bestandteile enthalten ist.
14 Bei der Liste der Inhaltsstoffe von Kosmetikprodukten handelt es sich um wesentliche Informationen, die der Verkehr ben�tigt, um eine informierte gesch�ftliche Entscheidung zu treffen, deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h�tte (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.09.2018 – 6 U 84/17).
15 Das Vorenthalten der Auflistung der Bestandteile auf dem in der Sitzung vorgelegten Produkt durch die Antragstellerin verst��t daher gegen � 5 a UWG mit der Folge, dass der Antragsstellerin als Wettbewerberin diesbez�glich ein Unterlassungsanspruch zusteht.
16 Dabei wurde der geltend gemachte Klageantrag c) ohne die zun�chst vorgelegten Fotografien tenoriert, weil der dort in Bezug genommene Nagellack tats�chlich eine Liste der Bestandteile enthielt. Dies �ndert jedoch nichts am Kernbereich, der nunmehr auf den in der Sitzung vorgelegten Nagellack gest�tzt wird.
17 Die Kostenentscheidung erfolgt aus � 92 Abs. 1 ZPO; ein Ausspruch auf die vorl�ufige Vollstreckbarkeit musste nicht ergehen, da einstweilige Verf�gungen ohne Ausspruch vorl�ufig vollstreckbar sind.
Bei der Liste der Inhaltsstoffe von Kosmetikprodukten handelt es sich um wesentliche Informationen, die der Verkehr ben�tigt, um eine informierte gesch�ftliche Entscheidung zu treffen, deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h�tte. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Erforderlichkeit der Angabe der Inhaltsstoffe bei Kosmetikprodukten
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