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24 O 913/22•LG Memmingen 2. Zivilkammer, 2023-02-16, 24 O 913/22
24 O 913/22Cantonal Court / Civil Chamber IIFeb 16, 2023
In Anbetracht der Vorgaben der DSGVO und der damit verbundenen vielseitigen Informationspflichten bestehen naturgem�� vielf�ltige Einstellungsm�glichkeiten betreffend die Verwendung personenbezogener Daten des Nutzers einer Social-Media-Plattform, sodass jeder Nutzer die Einstellungen individuell entsprechend seiner spezifischen Bed�rfnisse vornehmen kann. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2023-02-16
Aktenzeichen: 24 O 913/22
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 11.000,00 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten um Anspr�che auf Schadensersatz, Unterlassung und Auskunft wegen behaupteter Verletzung von Pers�nlichkeitsrechten, Grundrechten und Grundfreiheiten, insbesondere um Verletzung der Rechte auf Schutz personenbezogener Daten.
2 Die Beklagte betreibt die Social Media Plattform „www.f..com“, welche es den Nutzern der Plattform erm�glicht, ein pers�nliches Profil zu erstellen, wobei der Nutzer hier Angaben zu seiner Person machen kann, Bilder hochladen kann, seine Interessen eingeben kann, etc. In dem von der Beklagten vorgegebenen Rahmen kann der Nutzer entscheiden, inwiefern andere Nutzer auf seine angegebenen Daten Zugriff nehmen k�nnen.
3 Der Kl�ger nutzt die von der Beklagten betriebene Social Media Plattform, um mit Freunden zu kommunizieren und mit anderen Nutzern im Netz in Kontakt zu treten.
4 Vermutlich ab 2018, jedenfalls ab 2019 sammelten Dritte unter Nutzung automatisierter Verfahren eine Vielzahl der auf der Plattform der Beklagten verf�gbaren �ffentlichen Informationen (sog. Scraping). Beim Scraping werden typischerweise �ffentlich verf�gbare, also �ffentlich zug�ngliche Daten gesammelt, wobei Funktionen einer Website verwendet werden, die f�r ordnungsgem��e Nutzer entworfen wurden und bei diesen beliebt sind. Scraping unterscheidet sich insofern von der zul�ssigen Nutzung einer Website oder App, dass die Scraper Verfahren einsetzen, um in gro�em Umfang Daten zu sammeln.
5 Das Sammeln von Daten �ber diese automatisierten Methoden ist durch die Nutzungsbedingungen der Beklagten verboten.
6 Das Scraping lief dergestalt ab, dass die Scraper Listen mit m�glichen Telefonnummern in den Kontakt-Importer der Plattform hochluden, um festzustellen, ob die hochgeladenen Telefonnummern mit einem Konto eines Nutzers verbunden sind. Der Kontakt-Importer gab, sofern eine der hochgeladenen Telefonnummern mit dem Konto eines Nutzers, der seine Telefonnummer bereitgestellt und die standardm��ig voreingestellten Suchbarkeits-Einstellungen nicht ge�ndert hatte, verkn�pft war, diese Information, also den Umstand der Verkn�pfung von Telefonnummer und Konto, an die Scraper. Die Scraper f�gten sodann den �ffentlich zug�nglichen Informationen aus dem betreffenden Profil des Nutzers die mit dem Konto verkn�pfte Telefonnummer hinzu.
7 Jedenfalls seit Anfang April 2021 ist �ffentlich bekannt, dass es zu dem Scraping Vorfall gekommen war und dass die abgegriffenen Daten von ca. 533 Millionen F.-Nutzern aus 106 L�ndern im Internet �ffentlich verbreitet werden. Hierzu geh�rten auch die vom Kl�ger auf seinem Profil �ffentlich zug�nglich gemachten Informationen und die mit seinem Konto verkn�pfte Telefonnummer. Die Daten der Kl�gerseite wurden im Internet auf Seiten, die illegale Aktivit�ten beg�nstigen, ver�ffentlicht, beispielsweise auf der Seite raidforums.com.
8 Strittig ist, ob die Ver�ffentlichung der Daten selbst bereits vorher erfolgt ist oder auch erst ab April 2021 stattfand.
9 Bei dem Anlegen eines F.-Profils muss der k�nftige Nutzer Datenschutz- und Cookie Richtlinien zustimmen. Diese sind durch eine Verlinkung getrennt abrufbar. Nach der Anmeldung sind zun�chst die Vor- bzw. Standardeinstellungen aktiv. Demnach k�nnen „alle“ Personen sehen, welche Seiten der Nutzer abonniert oder mit wem er befreundet ist. Ebenso k�nnen „alle“ den neuen Nutzer �ber seine E-Mail-Adresse „finden“. Ebenso ist f�r alle Informationen, die ein Nutzer in sein Profil eintr�gt, standardm��ig „�ffentlich“ als Voreinstellung ausgew�hlt.
10 Der Nutzer kann diese Einstellungen individuell ver�ndern und sich im Hilfebereich einlesen, wie F. insbesondere die Mobilfunknummer verwendet. Die Angabe der Mobilfunknummer ist nicht zwingend. Entscheidet sich ein Nutzer aber diese anzugeben, kann er in den Suchfunktionen einstellen, in welchem Umfang er �ber diese gefunden werden will. Die Grundeinstellung lautet auch insoweit zun�chst „alle“.
11 Neben den gew�hnlichen Funktionen auf der F.-Website wird von der Beklagten noch eine Messenger-App betrieben, die als Schnittstelle f�r die F.-Applikation auf Mobilger�ten arbeitet und eine Messenger-Funktion f�r Nutzer darstellt. Nutzer melden sich daf�r mit ihren bestehenden F.-Profilen an. Die Messenger-App und die gew�hnlichen Funktionen von F. sind �ber denselben Zugang zum Account verkn�pft. Auch in dieser App k�nnen separate Sicherheitseinstellungen vorgenommen werden. Diese Einstellungen werden unabh�ngig von den Einstellungen des Accounts im sonstigen F.-Dienst vorgenommen. Es kann separat eingestellt werden, ob Telefonkontakte mit dem F.-Dienst synchronisiert werden sollen.
12 Mit E-Mail vom 12.02.2022 forderte die Klageseite die Beklagte zur Zahlung von 500 € Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf sowie zur Unterlassung zuk�nftiger Zug�nglichmachung der Kl�gerdaten an unbefugte Dritte. Zudem forderte die Klageseite die Beklagte auf, Auskunft dar�ber zu geben, welche konkreten Daten im April 2021 ver�ffentlicht wurden.
13 Die Beklagte wies die geltend gemachten Anspr�che zur�ck.
14 Die Klageseite behauptet, seine Daten auf „Privat“ gestellt zu haben. Bei der Sichtbarkeit seiner Telefonnummer habe er die Einstellung „nur ich“ gew�hlt. Das „scrapen“ sei nur m�glich gewesen, weil die Beklagte keinerlei Sicherheitsma�nahmen vorgehalten habe, um ein Ausnutzen des bereitgestellten Tools zu verhindern und weil die Einstellungen zur Sicherheit der Telefonnummer auf F. so undurchsichtig und kompliziert gestaltet seien, dass ein Nutzer tats�chlich keine sicheren Einstellungen erreichen k�nne. Der gesamte Anmeldevorgang sei intransparent und f�r den Anwender verwirrend. Dies f�hre letztlich dazu, dass Nutzer im Vertrauen und mit dem Ziel, mehr pers�nliche Sicherheit zu erreichen, ihre Telefonnummern auf F. preisg�ben. Die neben der von der Beklagten betriebene Website noch betriebene Messenger-App als Schnittstelle f�r die F.-Applikation auf Mobilger�ten und die besagte Website seien miteinander verkn�pft. Bei erster Anmeldung fragte der Messenger-Dienst die Synchronisierung bereits an, ohne �ber die Risiken der Verwendung aufzukl�ren. Es k�nne separat auf der App eingestellt werden, ob eine Synchronisierung erfolgen solle, ohne �ber Risiken aufzukl�ren. Insgesamt gebe es drei verschiedene Einstellungsm�glichkeiten zur Verwendung der Telefonnummer, �ber die ein Nutzer keine transparenten Informationen f�r eine Gew�hrleistung einer effektiven digitalen Sicherheit erhalte. Diese Sicherheitsl�cke werde seit 2019 ausgenutzt, ohne dass die Beklagte etwas dagegen unternehme. Der Kl�ger behauptet weiter, er habe so ungewollt die Kontrolle �ber seine Daten verloren und werde bis heute wiederholt ungewollt von Unbekannten via E-Mail und SMS kontaktiert.
15 Nur aufgrund der fehlenden Sicherheitsvorkehrungen der Beklagten h�tten auch seine Daten auf sog. Hackerforen wie „raidforums.com“ geraten k�nnen. Dass eine automatisierte Massenabfrage m�glich war, stelle eine Sicherheitsl�cke dar, f�r die die Beklagte einzustehen habe.
16 Die Klageseite ist der Ansicht, die Beklagte versto�e gegen die DSGVO, indem sie ohne ausreichende Grundlage im Sinne der Art. 6 und 7 DSGVO Informationen im Sinne von Art. 13, 14 DSGVO verarbeite, Daten unbefugten Dritten zug�nglich mache sowie seine Rechte aus Art. 15, 17 und 18 DSGVO verletze und Seine Betroffenenrechte gem�� Art. 15, 17 und 18 DSGVO verletzte.
17 Der Kl�ger beantragte daher,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn immateriellen Schadensersatz in angemessener H�he zu zahlen, dessen H�he in das pflichtgem��e Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 1.000,00 EUR nebst Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz, sowie
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle k�nftigen Sch�den zu ersetzen, die dem Kl�ger durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, entstanden sind und/oder noch entstehen werden, sowie
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
a. personenbezogenen Daten der Kl�gerseite, namentlich Telefonnummer, F.ID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus unbefugten Dritten �ber eine Software zum Importieren von Kontakten zug�nglich zu machen, ohne die nach dem Stand der Technik m�glichen Sicherheitsma�nahmen vorzusehen, um die Ausnutzung des Systems f�r andere Zwecke als der Kontaktaufnahme zu verhindern,
b. die Telefonnummer der Kl�gerseite auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der un�bersichtlichen und unvollst�ndigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen dar�ber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf „privat“ noch durch Verwendung des Kontaktimporttools verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierf�r die Berechtigung verweigert und, im Falle der Nutzung der F.-Messenger App, hier ebenfalls explizit die Berechtigung verweigert wird, und
18 Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
19 Die Beklagte f�hrt aus, der Sachverhalt und Vorgang zum sog. Scraping sei falsch wiedergeben. Insbesondere sei zu ber�cksichtigen, dass die Telefonnummern nicht von den F.-Profilen stammen, sondern die Telefonnummern von den Scrapern generiert wurden, um diese dann im Rahmen der Telefonnummernaufz�hlung zu nutzen. Der kl�gerische Vortrag beruhe insgesamt auf einem Missverst�ndnis zum Scraping als solchen. Es sei zudem unschl�ssig und unsubstantiiert, welche Daten des Kl�gers genau gescrapt worden sein sollen. Es seien weder Geschlecht, E-Mail-Adresse, Wohnort, Geburtsdatum und Beziehungsstatus in den durch Scraping abgerufenen Daten enthalten.
20 Ein Datenschutzversto� liege auf Beklagtenseite, ebenso wie ein Unterlassen des Schlie�ens einer technischen Schwachstelle, nicht vor. Es seien lediglich �ffentlich einsehbare Daten durch Dritte in Form des Scraping abgerufen worden, was nach den Nutzungsbedingungen von F. untersagt gewesen sei und auch weiterhin untersagt sei. Die Suchbarkeit der Klagepartei sei seit dem 01.07.2016 bis mindestens zum Ende des relevanten Zeitraums auf „Alle“ eingestellt gewesen.
21 Das Abrufen habe im Einklang mit den jeweiligen Privatsph�re-Einstellungen „�ffentlich“ auf der F.-Plattform gestanden. Es habe zudem eine umfassende und transparente Information �ber die M�glichkeit der Anpassung ihrer Suchbarkeits-Einstellungen und Zielgruppenauswahl gegeben, woraus sich nachvollziehbar ergebe, wer bestimmte pers�nliche Informationen, die der Nutzer in seinem F.-Profil hinterlegt habe, einsehen k�nne. Diese Einstellungen habe der Kl�ger jederzeit anpassen k�nnen.
22 Im �brigen sei keinerlei Zusammenhang zwischen etwaigen Phishing-Nachrichten und dem Scraping-Sachverhalt erkennbar. Die vorgetragenen Umst�nde zu den Folgen seien pauschal und daher nicht nachpr�fbar.
23 Die Beklagte ist daher der Auffassung, nicht gegen die Transparenzpflichten der DSGVO versto�en zu haben. Die Beklagte meint, das Scraping stelle bereits keinen Datenschutzversto� dar. Es fehle an einer Verletzung der Sicherheit, da „lediglich“ �ffentlich zug�ngliche Profilinformationen des Kl�gers abgerufen und auch keine spezifischen Sicherheitsma�nahmen oder Zugriffsberechtigungen umgangen oder �berwunden wurden. Eine unbefugte Offenlegung von oder Zugang zu den kl�gerischen Daten sei nicht gegeben. Der Beklagten k�nne zudem keine Sicherheitsl�cke zur Last gelegt werden, da die hergestellte Verkn�pfung zwischen der Telefonnummer des Kl�gers und seinem Nutzerkonto lediglich auf die seinerzeitige Suchbarkeitseinstellung des Kl�gers zur�ckzuf�hren ist.
24 Dar�ber hinaus fehle es an einem immateriellen Schaden. Mangels Versto�es gegen die DSGVO sei der (ohnehin unzul�ssige) Feststellungsantrag unbegr�ndet. Der Unterlassungsanspruch scheitere an einer Erstbegehungs- und einer Wiederholungsgefahr.
25 Die Klageschrift vom 01.07.2022 ging beim Landgericht Memmingen am 05.07.2022 ein.
26 F�r das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die in der Akte befindlichen Schrifts�tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 26.01.2023 Bezug genommen.
27 Die zul�ssige Klage ist unbegr�ndet.
I.
28 1. Das Landgericht Memmingen ist international, sachlich und �rtlich zust�ndig.
29 a) Die internationale Zust�ndigkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO. Gem�� Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO kann ein Verbraucher gegen seinen Vertragspartner vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, klagen. Gem�� Art. 17 Abs. 1 EuGVVO ist der Kl�ger als Verbraucher anzusehen. Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass der Kl�ger mit der Beklagten einen Nutzungsvertrag �ber die Nutzung der Social Media Plattform F. zu privaten Zwecken geschlossen hat.
30 Eine entgegenstehende ausschlie�liche Zust�ndigkeit nach Art. 24 EuGVVO ist nicht gegeben.
31 b) Das Landgericht Memmingen ist nach �� 23, 71 Abs. 1 GVG sachlich und nach Art. 18 Abs. 1 2. Alt EuGVVO �rtlich zust�ndig.
32 2. Die Klage ist zul�ssig.
33 a) Der unbestimmte Klageantrag in Ziffer 1) der Klage f�hrt nicht zu einer Unzul�ssigkeit. Vorliegend ist das Stellen eines unbezifferten Klageantrags ausnahmsweise zul�ssig, da die Bemessung der H�he des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt ist. Ein Versto� gegen den in � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO normierten Bestimmtheitsgrundsatz liegt dann nicht vor, wenn die Bestimmung des Betrages von einer gerichtlichen Sch�tzung nach � 287 ZPO oder vom billigen Ermessen des Gerichts abh�ngig ist. Die n�tige Bestimmtheit soll hier dadurch erreicht werden, dass der Kl�ger in der Klagebegr�ndung die Berechnungs- bzw. Sch�tzgrundlagen umfassend darzulegen und die Gr��enordnung seiner Vorstellungen anzugeben hat (vgl. Greger in Z�ller, 34. Auflage 2022, ZPO, � 253 Rn. 14). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kl�ger hat sowohl in der Klagebegr�ndung als auch bereits in dem Klageantrag zu 1) einen Mindestbetrag von 1.000,- € angegeben.
34 Entgegen der Ansicht der Beklagtenseite ist vorliegend lediglich ein Lebenssachverhalt zu betrachten, sodass sich hieraus keine Unbestimmtheit des Klageantrags Ziffer 1) ergibt. Zu beurteilen ist einzig und allein, ob die Beklagte hinreichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat beziehungsweise ihre Nutzer unzureichend informiert hat.
35 b) Hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 2) hat die Klageseite das Feststellungsinteresse hinreichend dargelegt.
36 Das rechtliche Interesse des Kl�gers an einer alsbaldigen Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten im Sinne des � 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich daraus, dass sich der anspruchsbegr�ndende Sachverhalt zur Zeit der Klageerhebung noch in der Entwicklung befand. Bei Klageerhebung war erst ein Teil des Schadens entstanden. Die Entstehung weiteren Schadens war nach dem Vorbringen des Kl�gers noch zu erwarten. In einer derartigen Fallgestaltung ist die Feststellungsklage nach der st�ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insgesamt zul�ssig (vgl. BGH, Beschluss vom 06.03.2012 – VI ZR 167/11 m.w.N.). Ein Feststellungsinteresse ist nur dann zu verneinen, wenn aus der Sicht des Gesch�digten bei verst�ndiger W�rdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 09. 01.2007 VI ZR 133/06).
37 Bei den von Klageseite behaupteten Verst��en mit der behaupteten unkontrollierten Nutzung der Daten ist bei verst�ndiger W�rdigung der Umst�nde nach Ansicht der Kammer jedenfalls nicht g�nzlich ausgeschlossen, dass irgendein materieller oder immaterieller Schaden infolge der Ver�ffentlichung seiner Daten entstehen k�nnte. Insgesamt war das erforderliche Feststellungsinteresse daher vorhanden.
38 c) Auch der Klageantrag Ziffer 3) weist nach Ansicht der Kammer die erforderliche Bestimmtheit auf. Eine auslegungsbed�rftige Antragsformulierung kann im �brigen hinzunehmen sein, wenn eine weitergehende Konkretisierung nicht m�glich und die gew�hlte Antragsformulierung zur Gew�hrung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.2017 – I ZR 207/14 m.w.N.). Eine auslegungsbed�rftige Formulierung ist insbesondere dann hinzunehmen, wenn der Antrag nicht hinreichend konkreter gefasst werden konnte (vgl. BGH aaO).
39 Dies ist nach Auffassung des Gerichts der Fall. Selbst bei einer Benennung derzeitiger technischer Schutzvorkehrungen besteht die Gefahr in Anbetracht der technischen Weiterentwicklung, dass die aktuellen Vorkehrungen veralten, sodass der Kl�ger erneut klagen m�sste. Dies st�nde letztlich einem effektiven Rechtsschutz entgegen.
II.
40 Die zul�ssige Klage ist jedoch unbegr�ndet.
41 Der Klageseite stehen die von ihr geltend gemachten Anspr�che nicht zu.
42 1. Ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens in der geltend gemachten H�he von 1.000 € steht der Klagepartei nicht zu.
43 a) Der Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens ergibt sich nicht aus Art. 82 DSGVO.
44 aa) Der Anspruch ergibt sich bereits nicht aus Art. 82 DSGVO, da der Schutzbereich nicht er�ffnet ist.
45 Art. 82 DSGVO erfasst Verst��e, welche durch eine nicht der Verordnung der DSGVO entsprechende Verarbeitung (von Daten) entstanden sind, vgl. Art. 82 Abs. 2 DSGVO. Erforderlich ist daher von vornherein eine Verarbeitung von Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO. Gem�� Art. 4 Nr. 2 DSGVO handelt es sich bei um jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgef�hrten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Ver�nderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch �bermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verkn�pfung, die Einschr�nkung, das L�schen oder die Vernichtung.
46 Soweit die Klageseite der Beklagten Verst��e gegen Informationspflichten vorwirft, kann sich hieraus somit bereits kein Anspruch aus Art. 82 DSGVO ergeben, da es sich um keinen Versto� im Hinblick auf die Verarbeitung von Daten handelt.
47 Die von Klageseite vorgebrachten Verst��e gegen Art. 13, 14 DSGVO, Art. 34 DSGVO und Art. 15 DSGVO betreffen einzig und allein Informationspflichten gegen�ber den betroffenen Personen. Die Information �ber die Verarbeitung von personenbezogenen Daten stellt aber keine Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar, sodass der Klageseite ein entsprechender Schadensersatzanspruch aus etwaigen (nicht vorliegenden, siehe unten) Verst��en nicht zustehen kann (vgl hierzu u.a in Gola/Heckmann 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 82 Rn. 20; LG Essen, Urteil vom 10.11.2022 – 6 O 111/22).
48 bb) Unabh�ngig von der Frage, ob der Schutzbereich er�ffnet ist, scheitert der geltend gemachte Anspruch jedoch vorliegend an den entsprechenden Pflichtverletzungen der Beklagten.
49 (1) Ein Versto� gegen die Transparenzpflichten aus Art. 5 Abs. 1 lit. a), Art. 13, 14 DSGVO f�llt der Beklagten nicht zur Last.
50 Gem�� Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO m�ssen personenbezogene Daten auf rechtm��ige Weise, nach Treu und Glauben und in einer f�r die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden. Diese Grunds�tze sind sodann auf die Informations- und Aufkl�rungspflicht nach Art. 13 DSGVO zu �bertragen. Die Aufkl�rung �ber die Zwecke der Verarbeitung muss insbesondere f�r den Nutzer klar verst�ndlich und nachvollziehbar sein. �hnliche Anforderungen sieht dabei auch Art. 14 DSGVO f�r den Fall vor, dass der Verantwortliche die Daten nicht direkt bei der betroffenen Person erhebt. Art. 12 DSGVO sieht ebenso eine Information in pr�ziser, transparenter und leicht zug�nglicher Form vor.
51 Diese Vorgaben h�lt die Beklagte vorliegend ein. Die Klageseite selbst legt mit ihrer Klageschrift ab Bl. 8 d.A. diverse Screenshots der Social Media Plattform F. vor, welche die auf der Plattform enthaltenen Inhalte abbilden. Diese Inhalte sind jedem Nutzer als offenkundige Tatsache gem�� � 291 ZPO �ffentlich zug�nglich und enthalten s�mtliche relevanten Informationen zu Art und Umfang der Verarbeitung sowie Hinweise zur Begrenzung der Verarbeitung der Daten.
52 Ausweislich der vorliegenden Screenshots handelt es sich dabei um Informationen auf mehreren Ebenen. Jedoch schlie�t gerade dies die �bersichtlichkeit und Transparenz nicht aus. Die Beklagte versuchte �ber mehrere Ebenen, die vielschichtigen Themen abzuschichten und einzelne Themenbereiche zu bilden. Dies dient nach Ansicht der Kammer letztlich der Vermeidung der �berforderung des Nutzers mit einer Flut an Informationen im Hinblick auf die verarbeiteten Daten. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass das Lesen s�mtlicher Informationen und Unterbereiche letztlich mit einem gewissen Zeitaufwand verbunden ist, jedoch ist ein solcher Zeitaufwand beim Lesen auch bei Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen der Fall. Hierauf kann es jedoch nicht ankommen. Einzig und allein ist letztlich zu beachten, ob der Nutzer hinreichend klar und verst�ndlich informiert wird. Dies ist vorliegend der Fall. Dabei fand die Aufkl�rung �ber die Verwendung der Daten auch in verst�ndlicher Sprache statt, wie es nach Inaugenscheinnahme der streitgegenst�ndlichen Bestimmungen der Datenrichtlinie und des Hilfebereiches zur �berzeugung des Gerichts feststeht.
53 Das Argument der Klageseite, dass die Vielzahl der Einstellungsm�glichkeiten letztlich dazu f�hre, dass der Nutzer es im Zweifel bei den Voreinstellungen belasse, verf�ngt dabei nicht. Es ist gerade zu ber�cksichtigen, dass in Anbetracht der Vorgaben der DSGVO und der damit verbundenen vielseitigen Informationspflichten vielf�ltige Einstellungsm�glichkeiten nahezu zwingend sind, sodass jeder Nutzer die Einstellungen individuell entsprechend seiner spezifischen Bed�rfnisse vornehmen kann.
54 F�r eine sachgerechte Betrachtung der Frage ist auch zu ber�cksichtigen, dass es sich um eine freiwillig von Klageseite genutzte Plattform handelt. Soweit die Klageseite vorliegend neben den f�r die Anmeldung erforderlichen Daten wie Name, Geschlecht, Geburtsdatum und E-Mail Adresse zus�tzlich seine Mobilfunknummer angab, ist zu bedenken, dass es sich bei der Mobilfunknummer um eine nicht erforderliche Angabe handelte. Denn soweit man sich zur Nutzung der Plattform entschlie�t, ist jedenfalls die Angabe der Mobilfunknummer daf�r nicht erforderlich. Hierbei handelt es sich um ein zus�tzliches Angebot der Beklagten, mit welcher der jeweilige Nutzer wie hier die Klagepartei – weitere Funktionen und Informationen nutzen kann. Hierbei wird der Nutzer dar�ber aufgekl�rt, dass die Verwendung der Mobilfunknummer gegebenenfalls erfolgt, „um dir interessante Menschen und Themen auf unseren Plattformen vorzustellen“ (vgl. Bl. 15 d.A.). Ebenso wird darauf hingewiesen „Beachte: Du kannst festlegen, wer deine Telefonnummer sehen kann und wer auf F. nach dir suchen kann“ (vgl. ebenso Bl. 15 d.A.). Selbst wenn das Auffinden dieser Hinweise unter Umst�nden mit zeitlichem Aufwand verbunden ist, sind die Hinweise selbst klar und verst�ndlich formuliert. Insbesondere ist auch deutlich, dass zwischen dem Sehen der Telefonnummer und dem auf F. nach dir suchen zu unterscheiden ist. Insbesondere ist auch die Einstellung „Wer kann dich anhand der angegebenen Telefonnummer finden?“ mit der Antwort „Alle“ (vgl. Bl. 13 d.A.) eindeutig.
55 Insgesamt ist damit festzuhalten, dass es der Eingabe der Mobilfunknummer zur Nutzung der Plattform eigentlich nach nicht bedarf, dass jedoch, wenn der Nutzer sich f�r die Verwendung der Plattform mit seiner Mobilfunknummer entscheidet, er hinreichend verst�ndlich und �bersichtlich aufgekl�rt wird, wie die Mobilfunknummer verwendet wird und wie eine solche Verwendung eingeschr�nkt werden kann. Letztlich ist dabei auch zu bedenken, dass die Plattform „F.“ gerade dem Finden und dem Austausch von Informationen in der Form eines sozialen Netzwerks dient. In diesem Fall ist es dem Nutzer auch zuzumuten, sich mit den ihm gegebenen Informationen zum Schutz seiner Daten zu befassen.
56 Hierbei ist auch beachtlich, dass der Kl�ger die Einstellungen zur Suchbarkeit �ber seine Mobilfunknummer trotz dem diesem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Scraping Vorfall und den von Klageseite seitdem in den Raum gestellten Unannehmlichkeiten bis zum Zeitpunkt der m�ndlichen Verhandlung am 26.01.2023 nach eigenen Angaben nicht ge�ndert hat. Dies f�hrte der Kl�ger im Rahmen der pers�nlichen Anh�rung entsprechend aus, wobei er angab, von den unterschiedlichen Einstellungen bis heute, also dem Tag der m�ndlichen Verhandlung, nichts zu wissen. Dies st��t insofern bei der Kammer auf Verwunderung, da die Klageseite bereits mit der Klageschrift auf die unterschiedlichen Einstellungen deutlich hinwies und hierzu die Screenshots vorlegte. Insofern war der Kl�ger ohne weiteres jedenfalls sp�testens ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Klage in der Lage, sich hier�ber – aus der „eigenen“ Klageschrift – zu informieren.
57 Soweit der Kl�ger ausf�hrte, die Klageschrift zwar gelesen, jedoch aufgrund der F�lle diese „nicht so intensiv“ gelesen zu haben, zeigt dies nach Ansicht des Gerichts deutlich die Bedeutung der Sache f�r die Klagepartei. Das Gericht ist in Anbetracht der Vorlage der Unterlagen von Beklagtenseite auch �berzeugt (� 286 BGB), dass der Kl�ger die Suchbarkeitseinstellung jedenfalls seit dem 01.07.2016 auf „Alle“ eingestellt hatte (Vgl. hierzu Screenshots Bl. 97 d.A.).
58 Unter Ber�cksichtigung all dieser Umst�nde ist ein Versto� auf Beklagtenseite gegen Art. 5 Abs. 1 lit. A) DSGVO nicht zu erkennen.
59 (2) Es liegt auch kein Versto� der Beklagten gegen Art. 24 Abs. 1, 32 Abs. 1 DSGVO vor.
60 Nach diesen Vorschriften hat der Verantwortliche bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unter Ber�cksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umst�nde und der Zwecke der Verarbeitung geeignete technische und organisatorische Ma�nahmen zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gew�hrleisten. Ankn�pfend an den Gedanken der Schaffung eines Schutzniveaus kann sich eine derartige Verpflichtung in Anbetracht des Wortlautes des Art. 32 Abs. 1 lit. b) DSGVO allerdings nur auf solche Datens�tze beziehen, die nicht gerade einem Schutz der Vertraulichkeit entzogen werden sollen.
61 Bei Zugrundelegung dieses Ma�stabs hat die Beklagte gegen ihre Verpflichtung, die Sicherheit der Datenverarbeitung zu gew�hrleisten nicht versto�en. Die Beklagte war nicht verpflichtet, Schutzma�nahmen zu treffen, um die Erhebung der immer �ffentlich zug�nglichen Informationen des Profils des Kl�gers aufgrund seiner selbst gew�hlten Einstellung zu verhindern (vgl. LG Essen, Urteil vom 10.11.2022 – 6 O 111/22).
62 Soweit auf die Daten des Kl�gers wie Name, Geschlecht und Benutzername im Rahmen des Scraping Vorfalls zugegriffen wurde, handelt es sich gerade um Daten die f�r jedermann �ffentlich zug�nglich waren. Diesbez�glich k�nnen diese Daten f�r sich bereits kein erh�htes Schutzniveau in Anspruch nehmen. Denn die Beklagte durfte aufgrund der von ihr zur Verf�gung gestellten Nutzungshinweisen sowie der vor Registrierung vom Nutzer zwingend zu best�tigenden Datenverwendungsrichtlinien davon ausgehen, dass der Klageseite klar ist, dass sein Name, Geschlecht und Benutzername jederzeit f�r jedermann abrufbar ist (vgl. Landgericht Essen aaO, so auch LG Halle Urteil vom 28.12.2022 – 6 O 195/22).
63 Soweit man unterstellt im Rahmen des Scraping Vorfalls sei auch die Mobilfunknummer der Klageseite abgegriffen worden, ist auch hier kein Versto� der Beklagten festzustellen.
64 Wie oben bereits ausgef�hrt hatte der Kl�ger die Suchbarkeitseinstellung f�r seine Mobilfunknummer auf „Alle“ eingestellt. Diese Einstellung beinhaltet, dass Dritte den Kl�ger �ber seine Mobilfunknummer finden konnten. Hierunter f�llt letztlich auch die M�glichkeit, dass Dritte �ber eine zuf�llig mittels elektronischer M�glichkeiten erzeugte Mobilfunknummer letztlich eine Verkn�pfung zum Kl�ger �ber dessen zum Finden freigegebene Mobilfunknummer herstellen.
65 Zwar ist die Beklagte durchaus verpflichtet, zu gew�hrleisten, dass nicht jedermann ohne weiteres an die sensibleren Daten, wie beispielsweise die Mobilfunknummer gelangt. Dieser Anforderung kam die Beklagte jedoch nach, indem es sich hier zum einen um eine freiwillige, nicht zwingend erforderliche Preisgabe von Daten des Nutzers gegen�ber der Beklagten handelt und zum anderen, indem der Nutzer unter Verweis auf die m�glichen Nutzungen der Mobilfunknummer die M�glichkeit hat, jederzeit die Einstellungen zur Suchbarkeit zu �ndern. Diese Einstellungen waren – wie bereits dargestellt – hinreichend klar und verst�ndlich. Insofern ist die Beklagte ihrer Verpflichtung nachgekommen, sodass ein Versto� ebenfalls nicht festzustellen war. Soweit die Klageseite die hierzu erforderliche Zeit zur Information �ber die Einstellungen nicht aufbringen wollte, kann dies nicht zu Lasten der Beklagten gehen.
66 Dass nicht �ffentlich zug�ngliche Informationen von Dritten erlangt worden sind, kann die Kammer hingegen nicht feststellen. Die Klageseite, welche bereits nicht angeben kann, um welche personenbezogenen Daten es sich hierbei handeln soll, tritt hierbei zudem keinen tauglichen Beweis an.
67 (3) Auch ein Versto� gegen Art. 25 Abs. 2 DSGVO ist nicht gegeben.
68 Nach Art. 25 Abs. 2 DSGVO hat der Verantwortliche geeignete technische und organisatorische Ma�nahmen zu treffen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellungen nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung f�r den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich sind, verarbeitet werden.
69 Der Anwendungsbereich von Abs. 2 bezieht sich vor allem auf internetbasierte Dienste wie die der streitgegenst�ndlichen Plattform, bei denen durch die standardm��ige Konfiguration von Privatsph�re-Einstellungen sicherzustellen ist, dass Nutzer ihre Daten nur den Personenkreisen und nur in dem Umfang zug�nglich machen, die sie vorab selbst festgelegt haben (in Gola/Heckmann, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 25 Rn. 28). Insofern hat der Betreiber in seinen Voreinstellung vorzusehen, dass alle nicht f�r den Zweck der Nutzung erforderlichen personenbezogenen Daten anderen nicht zug�nglich gemacht werden, es sei denn der Nutzer nimmt entsprechende Einstellungen vor.
70 Auch hier kann sich der Sinn und Zweck letztlich nicht auf die f�r die Registrierung erforderlichen Daten Name, Nutzer ID und Geschlecht beziehen, da der Nutzer der �ffentlichen Zug�nglichmachung bei der Registrierung bereits zustimmt (vgl. oben). Soweit jedoch erneut die Mobilfunknummer des Nutzer betrachtet wird, kann das Gericht auch hier keinen Versto� erkennen. Der Nutzer, der sich entschlie�t auch seine Mobilfunknummer preis zu geben – obwohl dies f�r die Nutzung der Plattform in keiner Weise erforderlich ist – macht dies regelm��ig unter anderem aufgrund der damit einhergehenden Komfortfunktion, einfacher gefunden zu werden.
71 Die initiale Einstellung der Suchbeziehungsweise Auffindbarkeit f�r alle Nutzer dient gerade dem Sozialaspekt und damit dem Verarbeitungszweck der Plattform. Auch wenn die Beklagte mit ihrer Plattform Marketingzwecke verfolgen mag, so ist f�r den Nutzer aber in der Regel nicht etwa der kommerzielle Aspekt, wie es der Kl�ger in seiner Replik ausf�hrt, sondern gerade die soziale Komponente des Netzwerks von Bedeutung. Diese soziale Komponente besteht gerade darin, mit anderen Nutzern in Kontakt zu treten oder in Kontakt zu bleiben, Inhalte aller Art mit der �ffentlichkeit zu teilen, seine Teilnahme an Veranstaltungen zu signalisieren oder sich an �ffentlichen Diskussionen zu beteiligen.
72 Soweit der Nutzer nicht an den ausgef�hrten M�glichkeiten teil haben m�chte, bleibt es ihm unbenommen, mit Vornahme der entsprechenden Einstellungen, seine �ffentliche Darstellung auf der Plattform einzuschr�nken. Sowohl der kommunikative Zweck des Netzwerks als auch die M�glichkeit der Anpassung der Privatsph�re-Einstellungen war dem Kl�ger bekannt, wie er auch grunds�tzlich im Rahmen seiner pers�nlichen Anh�rung in der m�ndlichen Verhandlung vom 26.01.2023 best�tigte, da er sein Profil auf nicht �ffentlich eingestellt hat. �berdies war es ihm ohne Weiteres m�glich, bei entsprechendem Interesse den Hilfebereich aufzusuchen, wo er �ber den Reiter „Privatsph�re-Check“ sodann unmittelbar zu den einschl�gigen Einstellungen gelangen konnte.
73 Soweit der Kl�ger hierzu behauptet, dass der kommunikative Zweck ebenso erreicht werden k�nne, wenn die entsprechenden Voreinstellungen f�r die Telefonnummern der Nutzer von Anfang an auf „nicht-�ffentlich“ beziehungsweise „nicht sichtbar“ gestellt seien, weil die Nutzer der Plattform sich lediglich �ber ihre Namen und nicht �ber ihre Telefonnummer suchen, trifft dies nicht zu. Auch wenn es in der Tat unwahrscheinlich erscheint, dass sich Freunde oder Familienmitglieder �ber ihre Nummern suchen, so ist dies in Bezug auf Externe nicht unbedingt der Fall. Gerade in Anbetracht der Vielzahl an aktiven Nutzern der Plattform k�nnen sich die Namen wiederholen, sodass ein einfaches Auffinden des angesteuerten Kontakts nicht immer m�glich ist. Vor diesem Hintergrund kann aber gerade die Auffindbarkeit durch die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse Abhilfe schaffen, um so eine schnellere und bequemere Kontaktaufnahme zu erm�glichen (so auch LG Kiel Urt. v. 12.1.2023 – 6 O 154/22).
74 Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Voreinstellungen der Zielgruppenauswahl sowie der Suchbarkeit bei der erstmaligen Nutzung der Plattform nach Eingabe der Mobilfunknummer eine Zug�nglichkeit in Form der Einsichtnahme in das Profil des Betroffenen durch einen unbestimmt weit gefassten Personenkreis vorsieht. Dennoch ist es – wie oben bereits ausf�hrlich dargestellt dem Nutzer gleich nach der Anmeldung m�glich, diese Konfiguration zu �ndern, um so sein Interesse an der Vertraulichkeit bezogen auf seine Daten zu wahren. Durch diese M�glichkeit, auf die der Nutzer nach seiner Anmeldung durch die Beklagte hingewiesen wird, wird so letztlich dem Zweck der unkontrollierten Weitergabe der Daten des Betroffenen entsprochen.
75 (4) Ein Versto� gegen Art. 33 DSGVO liegt ebenfalls nicht vor. Gem�� Art. 33 DSGVO ist der Verantwortliche verpflichtet, im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverz�glich und m�glichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, diese der gem�� Artikel 55 zust�ndigen Aufsichtsbeh�rde zu melden, es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko f�r die Rechte und Freiheiten nat�rlicher Personen f�hrt.
76 Einer solche Verpflichtung unterlag die Beklagte jedoch nicht, da eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten aufgrund der oben dargelegten Umst�nde gerade nicht vorlag.
77 (5) Auch ein Versto� gegen Art. 35 DSGVO ist nicht gegeben.
78 Selbst wenn ein Versto� gegen Art. 35 DSGVO vorlag, indem die Beklagte nach dem Vorfall keine Folgenabsch�tzung durchf�hrte, ist nicht ersichtlich inwiefern dies f�r den von Klageseite geltend gemachten Schaden urs�chlich bzw. miturs�chlich gewesen sein soll. Hiergegen spricht bereits, dass es sich bei den gescrapten Daten um �ffentlich zug�ngliche Informationen auf dem Profil des Kl�gers auf F. handelte. Dar�ber hinaus nahm der Kl�ger, wie er selbst in der m�ndlichen Verhandlung ausf�hrte, bis zur Durchf�hrung der m�ndlichen Verhandlung keinerlei �nderungen seiner Einstellungen vor. Der Kl�ger f�hrte zwar aus, dass er von der Einstellung der Suchbarkeitsfunktion keine Kenntnis hatte, dies �berzeugt die Kammer jedoch im Hinblick auf die Ausf�hrungen in der Klageschrift nicht. Soweit dem Kl�ger tats�chlich vorrangig der Schutz seiner Daten wichtig w�re, w�re die erste Frage im Rahmen des dem hiesigen Rechtsstreit zugrunde liegenden Mandatsverh�ltnisses, wie er weitere Zugriffe auf seine Daten verhindern k�nnte.
79 (6) Auch einen Versto� gegen die Auskunftspflicht gem�� Art. 15 DSGVO kann die Kammer vorliegend nicht erkennen.
80 Die betroffene Person hat gem�� Art. 15 Abs. 1 a) und Abs. 1 c) DSGVO das Recht, von dem Verantwortlichen eine Best�tigung dar�ber zu verlangen, ob er betreffend den Nutzer personenbezogene Daten verarbeitet hat. Ist dies der Fall, so hat der Nutzer ein Recht auf Auskunft �ber diese personenbezogenen Daten und �ber die Verarbeitungszwecke (a) und die Empf�nger oder Kategorien von Empf�ngern (c), gegen�ber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden insbesondere bei Empf�ngern in Drittl�ndern oder bei internationalen Organisationen.
81 Das Schreiben der Beklagten (Anl. B 16) informiert den Kl�ger insoweit umfassend. Damit ist der Anspruch insoweit erf�llt und erloschen (� 362 Abs. 1 BGB).
82 Nicht beantwortet wird durch die Beklagte in dem au�ergerichtlichen Schreiben einzig, welchen Empf�ngern die Daten des Kl�gers durch Ausnutzung des Kontakt-Import Tools im Sinne des Art. 15 Abs. 1 c) DSGVO zug�nglich gemacht wurden. Das Scraping ist allerdings – wie vorstehend ausgef�hrt – von au�en erfolgt und es nicht erkennbar, wer diese Daten gescrapt hat. Die begehrte Auskunftserteilung ist aufgrund des Vorganges des Scrapings unter Ausnutzung von Daten, die auf „�ffentlich“ gestellt sind, unm�glich. Ebenso ist im Rechtssinne unm�glich (und es wird auch nicht n�her dargelegt, wie die Beklagte dies mitteilen k�nnen soll) zu informieren, wann die Daten gescrapt wurden. Die Beklagte hat dem Kl�ger im Ergebnis also alle Informationen mitgeteilt, die ihr selbst bez�glich des Scraping-Vorfalls zur Verf�gung standen. Weitere Angaben kann sie nicht machen. Die Beklagte ist folglich hierzu auch nicht verpflichtet (so auch LG Essen, aaO; LG Ellwangen, Urteil vom 25.01.2023 – 2 O 198/22).
83 cc) Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch scheitert dar�ber hinaus auch daran, dass ein ersatzf�higer Schaden im Sinne von Art. 81 Abs. 1 DSGVO nicht vorliegt.
84 Der Eintritt des Schadens muss dabei im Sinne des � 287 ZPO als �berwiegend wahrscheinlich dargetan werden (in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, � 287, Rn. 7). Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Schadensbegriff im Lichte des Erw�gungsgrundes Nr. 146 der DSGVO weit zu verstehen ist, sodass ein genereller Ausschluss von Bagatellsch�den im Lichte dieser Erw�gungsgr�nde nicht vertretbar ist (vgl. LG K�ln, Urteil vom 18.05.2022 – 28 O 328/21). Dennoch muss jedenfalls ein Schaden tats�chlich „erlitten“ worden sein (Erw�gungsgrund Nr. 146 S. 6), das hei�t jedenfalls ersichtlich, sp�rbar, objektiv nachvollziehbar und von einem gewissen Gewicht sein (vgl. LG Essen, aaO. m.w.N.).
85 Dem Kl�ger ist es letztlich nicht gelungen, eine solche sp�rbare Beeintr�chtigung unter Ber�cksichtigung der vorgenannten Umst�nde konkret darzulegen.
86 Die Klageseite f�hrt als immaterielle Schadenspositionen �ngste, unter denen der leide, die daraus resultierten, dass er einen erheblichen Kontrollverlust �ber seine Daten erlitten habe und deshalb gro�em Unwohlsein und Sorgen in Bezug auf einen potentiellen Missbrauch seiner Daten durch Dritte ausgesetzt sei. Zudem sei es seit dem Scraping-Vorfall zu einem Anstieg an offenkundigen Betrugsversuchen in Form von Phishing-Mails und Anrufen gekommen. Gleichzeitig berichtet der Kl�ger im Rahmen der pers�nlichen Anh�rung gem�� � 141 ZPO in der m�ndlichen Verhandlung jedoch, dass er zum einen die Einstellungen nicht ge�ndert hat, da er nicht gewusst haben will, wie dies funktionieren soll sowie, dass er weder auf eine unerw�nschte Nachricht hin, Gelder an die vermeintlichen Betr�ger bezahlt hat sowie, noch dass er bei der Polizei Anzeige erstattet hat hinsichtlich der Betrugsversuche zu seinen Lasten. Die Darstellung des Kl�gers lassen die in der Klageschrift geschilderten �ngste bereits unplausibel erscheinen.
87 Selbst bei Unterstellung der geschilderten Umst�nde als wahr, gen�gt dies den obigen Anforderungen jedoch nicht. Selbst Personen, die keinen F. Account nutzen und dort nicht ihre Mobilfunknummer hinterlegt haben, erhalten gerichtsbekannt unerw�nschte E-Mails und Nachrichten.
88 Soweit die Klageseite vorbringt, dass nur den Wenigsten eine konkrete Schadendarstellung aufgrund der Reichweite und der Gr��e des Datenlecks gelingen d�rfte und daher schon aufgrund einer blo�en Gef�hrdung einen Schaden annehmen will, kann sich die Kammer diesen Erw�gungen nicht anschlie�en. Insgesamt erscheint ein Identit�tsmissbrauch allein aufgrund einer Telefonnummer eher unwahrscheinlich (so auch LG Karlsruhe, Urteil vom 09.02.2021 – 4 O 67/20). Insbesondere w�rde der Schadenbegriff so aufgeweicht und ausgedehnt und es w�rde der konkrete Nachweis einer m�glichen Betroffenheit gen�gen, um eine Haftung zu begr�nden. Dies k�me einer reinen Gef�hrdungshaftung gleich und widerspricht letztlich auch dem Erw�gungsgrund Nr. 75 (vgl. LG Essen, Urteil vom 10.11.2022 – 6 O 111/22, so auch LG Ellwangen, Urteil vom 25.01.2023 – 2 O 198/22).
89 Eine Vorlagepflicht gem�� � 267 Abs. 3 AEUV trifft die Kammer hierbei nicht, da sie nicht letztinstanzlich �ber die Sache entscheidet. Von der M�glichkeit zur Vorlage nach � 267 Abs. 2 AEUV macht die Kammer schon deshalb keinen Gebrauch, weil die Sache dar�ber hinaus bereits aus anderen Gr�nden keinen Erfolg hat (vgl. oben die Ausf�hrungen unter bb)).
90 dd) Zudem fehlt es an der Kausalit�t zwischen dem Vorwurf und dem in den Raum gestellten Schaden. Soweit der Kl�ger behauptet, er erhalte unerw�nschte SMS und E-Mails, so handelt es sich um ein „Ph�nomen“, das bereits mit der Nutzung des Internets als solcher zusammenh�ngt. Der Kammer ist bekannt, dass selbst Personen, welche keinen F. Account besitzen unerw�nschte Anrufe und Nachrichten erhalten. Insbesondere sind Spam-E-Mails mit Werbung oder Hinweis auf eine ausstehende Paketlieferung weit verbreitet. Auch Nachrichten, in welchen sich die Unbekannten T�ter als Kind in Not mit neuer Handynummer ausgeben, sind �blich und gehen beinahe �berall ein. Selbst wenn beim Kl�ger tats�chlich derartige Anrufe und Nachrichten seit April 2021 zugenommen haben m�gen, so kann dies vielerlei Ursachen haben. Es ist v�llig unklar und unbekannt, ob und welche Daten der Kl�ger an anderer Stelle freigegeben hat (beispielsweise im Rahmen weiter verbreiteter Phishing E-Mails) und ob ein unberechtigter Datenzugriff an anderer Stelle zu dem vom Kl�ger behaupteten vermehrten unerw�nschten Nachrichtenaufkommen gef�hrt hat.
91 ee) Ausf�hrungen zur H�he des geltend gemachten Schmerzensgeld k�nnen daher aufgrund der vorgenannten Umst�nde unterbleiben.
92 b) Ein etwaiger Anspruch auf Schmerzensgeld steht der Klageseite auch nicht aus sonstigen, nationalen Vorschriften zu.
93 Das Verh�ltnis der Vorschriften der DSGVO zu denen des materiellen Rechts kann dabei letztlich dahinstehen, da sich auch aus dem nationalen Recht kein Anspruch ergibt.
94 aa) Auf die Vorschriften �� 280 Abs. 1, Abs. 3, 281, 327, 327e, 327i BGB kann die Klageseite ein Anspruch bereits deshalb nicht st�tzen, da die Normen der �� 327 ff. BGB erst zum 01. Januar 2022 in Kraft getreten sind und damit auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Nutzungsvertrags, wie auch auf den Zeitpunkt des Versto�es nicht anzuwenden sind.
95 bb) Den Anspruch auf Schadensersatz kann der Kl�ger auch nicht auf � 280 Abs. 1 BGB i.V.m. Nutzungsvertrag als Vertrag sui generis st�tzen (vgl. Hierzu, OLG M�nchen, Urteil vom 18.12.2020 – 18 U 5493/19).
96 Unabh�ngig von der Frage, ob die Beklagte eine Pflicht aus dem Nutzungsvertrag verletzt haben soll, fehlt es jedenfalls an einem Schaden gem�� �� 249 ff. BGB. Das nationale Schadensrecht verlangt f�r einen Schadensersatzanspruch jedenfalls eine sp�rbare Beeintr�chtigung (s. Herberger/Martinek/R��mann/Weth/W�rdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, � 249 BGB, Stand: 8. September 2021, Rn. 26 ff.). An einer solchen fehlt es gerade.
97 cc) An der Darlegung des konkreten materiellen Schadens scheitert letztlich auch der Anspruch aufgrund einer m�glichen Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts gem�� �� 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG ebenso wie ein m�glicher Anspruch aus � 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
98 dd) Aufgrund der obigen Ausf�hrungen kommt auch ein Anspruch aus �� 1004 BGB analog, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 13, 14 DSGVO nicht in Betracht. Es kann dahin stehen, ob die DSGVO als Schutzgesetz im Sinne von � 823 Abs. 2 BGB anzusehen ist.
99 2. Aufgrund der dargelegten Umst�nde ist auch der Antrag auf Feststellung einer Ersatzpflicht k�nftiger materieller und immaterieller Sch�den unbegr�ndet.
100 3. Dem Kl�ger steht zudem kein Anspruch auf Unterlassung gem�� �� 1004 analog, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 6 Abs, 1, 17 DSGVO gegen die Beklagte zu. Eine Zuwiderhandlung der Beklagten ist nicht ersichtlich, im �brigen aber auch f�r die Zukunft nicht zu bef�rchten.
101 Soweit vorliegend �berhaupt gesichert Daten durch den Scraping Vorgang durch die unbekannten T�ter erlangt wurden, handelte es sich dabei um �ffentliche Daten bzw. Daten, auf welche der Kl�ger den Zugriff erlaubte.
102 Der Kl�ger hat der Ver�ffentlichung seiner Daten bei der Registrierung unter Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen zugestimmt. Insofern hat die Beklagte den Kl�ger hinreichend �ber die Verarbeitung der Daten aufgekl�rt (vgl. hierzu die Ausf�hrungen unter (1)). Soweit der Scraping-Vorfall sich auf die Mobilfunknummer des Kl�gers bezieht, ist auch hier zu ber�cksichtigen, dass der Kl�ger jederzeit die Einstellungen zur Suchbarkeitsfunktion h�tte �ndern k�nnen. Auch dies war f�r einen verst�ndigen und interessierten Nutzer ohne weiteres bei Anlegung der entsprechenden Sorgfalt und Inanspruchnahme von Zeit m�glich.
103 Dass die Beklagte entgegen der von einem Nutzer getroffenen Einstellungen Telefonnummern eigenst�ndig oder aktiv freigibt oder anderweitig nutzt, hat der Kl�ger schon nicht behauptet.
104 4. Der Klageseite steht auch kein Anspruch auf weitergehende Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu.
105 Der Kl�ger hat auch keinen Anspruch auf eine weitergehende Auskunft gem�� Art. 15 DSGVO. Mit Schreiben vom 09.03.2022 (vorgelegt als Anlage B16) hat die Beklagte dem Kl�ger Auskunft �ber die von ihr verarbeiteten Daten in angemessener Weise zur Verf�gung gestellt, sodass der Anspruch bereits teilweise gem�� � 362 Abs. 1 BGB erloschen ist. Die Beklagte ist lediglich angehalten, die von ihr selbst verarbeiteten Daten mitzuteilen soweit Dritte durch das Scrapen vorliegend (�ffentlich einsehbare) Daten des Kl�gers verarbeitet haben, ist die Beklagte hierzu nicht zur Auskunft verpflichtet. Die Beklagte legt dar�ber hinaus nachvollziehbar dar, dass sie hierzu keine weiteren Angaben machen kann.
106 5. Mangels Anspruch in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Zahlung au�ergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gem�� � 280 Abs. 1 BGB oder aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO.
III.
107 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus � 91 ZPO. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit folgt � 709 ZPO.
108 Die Streitwertfestsetzung beruht auf � 3 ZPO.
In Anbetracht der Vorgaben der DSGVO und der damit verbundenen vielseitigen Informationspflichten bestehen naturgem�� vielf�ltige Einstellungsm�glichkeiten betreffend die Verwendung personenbezogener Daten des Nutzers einer Social-Media-Plattform, sodass jeder Nutzer die Einstellungen individuell entsprechend seiner spezifischen Bed�rfnisse vornehmen kann. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)
Der Betreiber einer Social-Media-Plattform ist nicht verpflichtet, Schutzma�nahmen zu treffen, um die Erhebung der immer �ffentlich zug�nglichen Informationen des Profils eines seiner Nutzer aufgrund seiner selbst gew�hlten Einstellung zu verhindern. (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz)
Erfolglose Schadensersatzklage wegen �ffentlich zug�nglicher Nutzerdaten
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