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26 O 14617/23•LG M�nchen I 26. Zivilkammer, 2023-12-01, 26 O 14617/23
26 O 14617/23Cantonal CourtDec 1, 2023
�u�erungen im grafisch hervorgehobenen Teil eines Artikels sind abschlie�end und ohne Ber�cksichtigung des Flie�textes zu beurteilen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2023-12-01
Aktenzeichen: 26 O 14617/23
Dokumenttyp: Beschluss
„Gegendarstellung
In S. Z. vom 3. November 2023 hei�t es auf Seite 3 in einem Artikel mit der �berschrift
…
Jetzt hat die Staatsanwaltschaft Strafbefehl gegen den Sportler erlassen…“
Hierzu stelle ich fest:
Der Strafbefehl wurde nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern vom Amtsgericht erlassen.
06.11.2023
…
Im �brigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung zur�ckgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Antragsteller 2/3 und die Antragsgegnerin 1/3 zu tragen.
Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Mit dem Beschluss ist zuzustellen:
Antragsschrift vom 15.11.2023 und vom 30.11.2023
I.
1 Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 15.12.2023 und den Schriftsatz vom 30.11.2023 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II.
2 Der zul�ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung erweist sich in dem tenorierten Umfang als begr�ndet. Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Ver�ffentlichung der mit Schriftsatz vom 30.11.2023 begehrten Gegendarstellung gem. Art. 10 BayPressG zu. Allerdings war der Antrag dahingehend einzuschr�nken, als ein Anspruch auf Ver�ffentlichung nicht in der sog. Stadtausgabe besteht.
3 1. Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayPressG ist der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift verpflichtet, zu Tatsachen, die darin mitgeteilt wurden, auf Verlangen einer unmittelbar betroffenen Person deren Gegendarstellung abzudrucken. Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BayPressG muss die Gegendarstellung die beanstandete Stelle bezeichnen, sich auf tats�chliche Angaben beschr�nken und vom Einsender unterzeichnet sein. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erf�llt.
4 1.1 Bei der nunmehr noch angegriffenen Ausgangsmitteilung
„… Jetzt hat die Staatsanwaltschaft Strafbefehl gegen den Sportler erlassen …“
handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung mit einem eindeutigen und abschlie�enden Aussagegehalt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist vorliegend auch nicht auf die im Flie�text hierzu richtiggestellten Ausf�hrungen abzustellen. Insoweit sieht die Kammer auch keine Verletzung des Gebots der kontextabh�ngigen W�rdigung von �u�erungen. Denn �hnlich wie eine Titelschlagzeile wird der angegriffene Text schon aufgrund der grafische Gestaltung hervorgehoben. Zudem beinhaltet die �u�erung eine abgeschlossene Tatsachenbehauptung, die von dem Leser auch als isolierte unzweideutige �u�erung so aufgenommen wird. F�r den Leser ist des demnach gerade nicht erforderlich, hinsichtlich dieser konkreten Aussage sich weitere Informationen aus dem Kontext einzuholen. Zudem tr�gt der weitere Flie�text auch nicht dazu bei, den Deutungsgehalt der angegriffenen Aussage bestimmen zu k�nnen, vielmehr wird in dem Flie�text die bereits in der �berschrift abschlie�end get�tigte eindeutige Tatsachenbehauptung nunmehr anders dargestellt. Unter diesen Umst�nden kann eine kontextabh�ngige W�rdigung schon deshalb nicht erfolgen, als sich der Leser dann fragen wird, welche der beiden aufgestellten Tatsachenbehauptungen nun die richtige ist. Im Ergebnis muss daher eine isolierte Betrachtung der angegriffenen Behauptung erfolgen.
5 Aber auch die weiteren Voraussetzungen f�r den Gegendarstellungsanspruch sind gegeben.
6 1.2 Die Kammer sieht auch nach wie vor ein berechtigtes Interesse an der Ver�ffentlichung der Gegendarstellung. Wie im Hinweisbeschluss vom 23.11.2023 bereits ausgef�hrt, ist die Kammer weiter der Auffassung, dass der Leser mit der Aussage, der Strafbefehl sei von der Staatsanwaltschaft erlassen worden, ein Fehlverhalten von gravierenderem Gewicht assoziiert als mit einem Strafbefehl des Amtsgerichts. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin �ndert daran auch die Formulierung in dem Vorspanntext, dass es um „h�usliche Gewalt“ gehe, nichts. Denn auch „h�usliche Gewalt“, die keinen im StGB definierten Straftatbestand darstellt, kann von unterschiedlicher Schwere sein. �berdies werden dem Leser auch die exakten Zust�ndigkeitsgrenzen von Amts- und Landgericht in Strafsachen nicht gel�ufig sein, er wird aber im Zweifel davon ausgehen, dass Verfahren vor den Amtsgerichten Straftaten mit geringerem Strafgehalt betreffen.
7 1.3 Der Gegendarstellungsantrag war auch in der im Schriftsatz vom 30.11.2023 gestellten Form – beschr�nkt darauf, dass die Gegendarstellung nicht in der sog. Stadtausgabe zu erfolgen hat – zu erlassen. Zwar war die Gegendarstellung in der im Schriftsatz vom 15.11.2023 gestellten Form vor dem Hintergrund, dass die Kammer diese als nur teilweise zul�ssig angesehen hat, nicht zu erlassen, worauf die Kammer hingewiesen hat. Mit Schriftsatz vom 30.11.2023 hat der Antragsteller allerdings eine nach Auffassung der Kammer zul�ssige K�rzung vorgenommen. Grunds�tzlich steht das Pers�nlichkeitsrecht des Betroffenen dem entgegen, dass andere – also der Verpflichtete oder das Gericht – in die vom Betroffenen pers�nlich gesch�pfte eigene Erkl�rung eingreifen. Erm�chtigt der Betroffene aber durch eine der Form der Gegendarstellung entsprechende pers�nliche Erkl�rung insbesondere das Gericht, die zun�chst verlangte Gegendarstellung zu k�rzen, dann kann das Gericht dies tun. Eine Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts des Betroffenen ist dann nicht gegeben. Und das Gegendarstellungsverlangen ist dann begr�ndet, weil der „unzul�ssige“ Teil wirksam weggefallen ist (Seitz in Himmelsbach/Mann, Presserecht, � 13 Rz. 169). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Es handelt sich auch um eine sog. „selbst�ndige K�rzung“, denn die nunmehr noch beanstandete Passage ist von den anderen Punkten unabh�ngig.
8 1.4 Nachdem die Ausgangsmitteilung nicht in der sog. Stadtausgabe enthalten war, war der Antrag entsprechend zu beschr�nken und im �brigen zur�ckzuweisen.
9 2. Die Kostenentscheidung folgt aus �� 269 III, 92 ZPO.
10 3. Der Streitwert ist mit 30.000,00 € angemessen, aber auch ausreichend im Hinblick auf die streitgegenst�ndliche Berichterstattung angesetzt.
�u�erungen im grafisch hervorgehobenen Teil eines Artikels sind abschlie�end und ohne Ber�cksichtigung des Flie�textes zu beurteilen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Gegendarstellung wegen unwahrer Tatsachenbehauptung im Artikelvorspann
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