LG M�nchen I 7. Zivilkammer, 2023-12-07, 7 O 7468/22

7 O 7468/22Cantonal CourtDec 7, 2023

Regest

Das Ausschlie�lichkeitsrecht aus einem Erzeugnispatent ist hinsichtlich solcher Exemplare des gesch�tzten Erzeugnisses ersch�pft, die vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung durch einen Dritten in Verkehr gebracht worden sind. Die rechtm��igen Erwerber wie auch diesen nachfolgende Dritterwerber sind befugt, diese Erzeugnisse bestimmungsgem�� zu gebrauchen, an Dritte zu ver�u�ern oder zu einem dieser Zwecke Dritten anzubieten (Anschluss an BGH GRUR 2023, 47 Rn. 42 f. - Scheibenbremse II). (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Full text

LG M�nchen I 7. Zivilkammer — 2023-12-07 — 7 O 7468/22 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2023-12-07

Aktenzeichen: 7 O 7468/22

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kl�gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um die Frage, ob die von den Beklagten vertriebenen Kaffeekapseln das Klagepatent der Kl�gerin, die eine unmittelbare Patentverletzung geltend macht, verletzen.

2 Die Kl�gerin ist eingetragene Inhaberin des europ�ischen Patents … B8 (Anlage VP1; im Folgenden: Klagepatent), welches am 12.11.2013 angemeldet wurde und die Priorit�t der europ�ischen Patentschrift … vom 13.11.2012 in Anspruch nimmt. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 19.06.2019 vom Europ�ischen Patentamt ver�ffentlicht.

3 Die eingetragenen Patentanspr�che 1 und 14 lauten in der Verfahrenssprache:

A system comprising a capsule (30) and a capsule extraction unit (10,10′,20), wherein:

  • the capsule has a wall (32,33); and

  • the extraction unit has a capsule holder (20) for holding the capsule and an opener (10,10′) for forming an opening (37,38) in the capsule wall (32,33), in particular an opening having the shape of a straight or curved or angled slit (37,38),

the opener (10,10′) comprising a cutting edge (151) that forms the opening (37,38) in the wall (32,33) by cutting thereof,

the opener (10,10′) further comprises a ram (152) that recesses a portion (39) of the wall (32,33) adjacent to the opening (37,38) after formation thereof by cutting the wall (32,33) by the cutting edge (151),

the cutting edge (151) having at least one cutting ramp (151a,151b,151c) that cuts the capsule wall (32) to form the opening (37,38), the ram (152) having at least one ramming surface (152a) that recesses the capsule wall (32) for forming the recess (39), characterised the ramming surface (152a) has a shape extending generally in a continuity of a shape of the cutting ramp (151a,151b,151c), optionally the shapes of the ramming surface (152a) and of the cutting ramp (151a,151b,151c) being generally flush.

Use, for providing a system as defined in any one of claims 1 to 11, of a capsule (30), in which the capsule (30) has a wall (32,33), such as a wall that is generally cylindrical or frusto-conical or domical or frusto-domical or flat, that is cut by the cutting edge (151) of the opener (10,10′) for forming said opening (37,38), in particular an opening having the shape of a straight or curved or angled slit (37,38), and wherein the portion (39) adjacent to the opening (37,38) is recessed by the ram (152) after formation of the opening (37,38) by cutting the wall (32,33) by the cutting edge (151), optionally the capsule (30) comprising a generally cylindrical or frustoconical or domical or frusto-domical container (31), in particular a container (31) having an axis of symmetry (36) such as an axis of revolution (36), such container (31) having a bottom (33) and a cover (34), said capsule wall (32) forming part of such container (31), optionally said capsule wall (32) extending from the bottom (33) towards the cover (34).

4 Gegen das Klagepatent hat die Beklagte am 30. November 2022 Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht erhoben (Az.: 7 Ni 20/22 (EP)). Zum Zeitpunkt der m�ndlichen Verhandlung am 16. November 2023 lag der Hinweisbeschluss nach � 83 Abs. 1 PatG nicht vor.

5 Die Kl�gerin ist ein weltweit t�tiger Hersteller von Kapsel-Kaffeemaschinen und Zubeh�r, die unter dem Markennamen „…“ vertrieben werden.

6 Die Beklagte zu 1) ist ein Lebensmittelhersteller, der mit … Maschinen kompatible Kaffeekapseln unter anderem unter dem Namen „…“ fertigt und an ihre Kunden, die an Endabnehmer abgeben, liefert. Die Beklagte zu 2) ist der Mutterkonzern der Beklagten zu 1) und bewirbt die Dienstleistungen der Beklagten zu 1) �ber ihren Internetauftritt.

7 Die in … Maschinen eingesetzten Kapseln k�nnen jeweils nur einmal verwendet werden, weil nach einer Nutzung die Wand der Kapsel ge�ffnet und das in der Kapsel enthaltene Extraktionsmaterial aufgebraucht ist.

8 Die Kl�gerin ist der Ansicht, die Beklagten verletzten Anspruch 14 des Klagepatents in Kombination mit Anspruch 1 unmittelbar, weil die von ihr hergestellten und vertriebenen Kaffeekapseln in den von ihr vertriebenen Kaffeemaschinen, die mit einem klagepatentgem��en �ffner versehen sind, verwendet werden k�nnen. Da es sich um einen Verwendungsanspruch handele, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Verfahrensanspruch zu werten sei, seien die Grunds�tze der patentrechtlichen Ersch�pfung bereits �berhaupt nicht anwendbar. Selbst wenn man davon ausgehen w�rde, dass diese Anwendung finden k�nnten, l�ge wertungsm��ig eine Neuherstellung vor, weil sich der Verwender durch jedes Einsetzen der Kapsel in eine mit einem klagepatentgem��en �ffner versehenden Kaffeemaschine jeweils den erfindungsgem��en Vorteil des Klagepatents zu Nutze mache. Dieser sei darin zu sehen, dass aufgrund der durch die Rammeinrichtung vergr��erten �ffnung ein verbessertes Einstr�men des Wassers in die Kaffeekapsel gew�hrleistet sei. Dadurch w�rde die Extraktionsqualit�t verbessert, so dass sich die Vorteile der Erfindung direkt auf die Kaffeekapsel auswirken w�rden. Die Kaffeekapsel stehe im Mittpunkt der Erfindung und sei nicht nur Objekt. Kaffeekapsel und �ffnungsvorrichtung seien derart aufeinander abgestimmt, dass eine optimale Wasserversorgung der Kapsel erfolgen k�nne.

9 Die Kl�gerin beantragt

I. die Beklagten zu verurteilen,

1.es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

1.in der Bundesrepublik Deutschland

1.Kapseln, sinnf�llig hergerichtet zur Verwendung zur Bereitstellung eines Systems umfassend eine Kapsel und eine Kapselextraktionseinheit, wobei

-die Kapsel eine Wand aufweist und

-die Extraktionseinheit einen Kapselhalter zum Halten der Kapsel und einen �ffner aufweist zum Bilden einer �ffnung in der Kapselwand, wobei der �ffner eine Schneidkante umfasst, die die �ffnung in der Wand durch Schneiden derselben bildet, wobei der �ffner ferner eine Rammeinrichtung umfasst, die einen Abschnitt der Wand benachbart zur �ffnung nach deren Ausbildung durch Schneiden der Wand durch die Schneidkante einbuchtet, wobei die Schneidkante mindestens eine Schneidrampe aufweist, die die Kapselwand schneidet, um die �ffnung zu bilden, wobei die Rammeinrichtung mindestens eine Rammfl�che aufweist, die die Kapselwand zum Bilden der Einbuchtung einbuchtet, dadurch gekennzeichnet, dass die Rammfl�che eine Form aufweist, die sich allgemein als Fortsetzung einer Form der Schneidrampe erstreckt

1.und wobei

1.die Wand der Kapsel von der Schneidkante des �ffners zum Ausbilden der �ffnung geschnitten wird, und wobei der Abschnitt, der benachbart zu der �ffnung liegt, durch die Rammeinrichtung nach der Bildung der �ffnung durch Schneiden der Wand durch die Schneidkante eingebuchtet wird

1.anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren oder zu besitzen;

1.(unmittelbare Verletzung des Anspruchs 14 in Kombination mit Anspruch 1 des EP …)

1.hilfsweise

2.es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

2.in der Bundesrepublik Deutschland

2.Kapseln, sinnf�llig hergerichtet zur Verwendung zur Bereitstellung eines Systems umfassend eine Kapsel und eine Kapselextraktionseinheit, wobei

-die Kapsel eine Wand aufweist und

-die Extraktionseinheit einen Kapselhalter zum Halten der Kapsel und einen �ffner aufweist zum Bilden einer �ffnung in der Kapselwand, wobei der �ffner eine Schneidkante umfasst, die die �ffnung in der Wand durch Schneiden derselben bildet, wobei der �ffner ferner eine Rammeinrichtung umfasst, die einen Abschnitt der Wand benachbart zur �ffnung nach deren Ausbildung durch Schneiden der Wand durch die Schneidkante einbuchtet, wobei die Schneidkante mindestens eine Schneidrampe aufweist, die die Kapselwand schneidet, um die �ffnung zu bilden, wobei die Rammeinrichtung mindestens eine Rammfl�che aufweist, die die Kapselwand zum Bilden der Einbuchtung einbuchtet, dadurch gekennzeichnet, dass die Rammfl�che eine Form aufweist, die sich allgemein als Fortsetzung einer Form der Schneidrampe erstreckt

2.und wobei

2.die Wand der Kapsel von der Schneidkante des �ffners zum Ausbilden der �ffnung geschnitten wird, und wobei der Abschnitt, der benachbart zu der �ffnung liegt, durch die Rammeinrichtung nach der Bildung der �ffnung durch Schneiden der Wand durch die Schneidkante eingebuchtet wird

2.anzubieten oder zu liefern,

2.wenn diese Kapseln Ma�e aufweisen, welche es erm�glichen, die Kapseln … maschinen mit einem Herstellungsdatum ab dem 1.7.2016 zu verwenden.

2.weiter hilfsweise:

3.es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

3.in der Bundesrepublik Deutschland

3.Kapseln, sinnf�llig hergerichtet zur Verwendung zur Bereitstellung eines Systems umfassend eine Kapsel und eine Kapselextraktionseinheit, wobei

-die Kapsel eine Wand aufweist und

-die Extraktionseinheit einen Kapselhalter zum Halten der Kapsel und einen �ffner aufweist zum Bilden einer �ffnung in der Kapselwand, wobei der �ffner eine Schneidkante umfasst, die die �ffnung in der Wand durch Schneiden derselben bildet, wobei der �ffner ferner eine Rammeinrichtung umfasst, die einen Abschnitt der Wand benachbart zur �ffnung nach deren Ausbildung durch Schneiden der Wand durch die Schneidkante einbuchtet, wobei die Schneidkante mindestens eine Schneidrampe aufweist, die die Kapselwand schneidet, um die �ffnung zu bilden, wobei die Rammeinrichtung mindestens eine Rammfl�che aufweist, die die Kapselwand zum Bilden der Einbuchtung einbuchtet, dadurch gekennzeichnet, dass die Rammfl�che eine Form aufweist, die sich allgemein als Fortsetzung einer Form der Schneidrampe erstreckt und wobei die Wand der Kapsel von der Schneidkante des �ffners zum Ausbilden der �ffnung geschnitten wird, und wobei der Abschnitt, der benachbart zu der �ffnung liegt, durch die Rammeinrichtung nach der Bildung der �ffnung durch Schneiden der Wand durch die Schneidkante eingebuchtet wird

3.anzubieten oder zu liefern, wenn dies

•im Falle des Anbietens der Kaffeekapseln ohne den ausdr�cklichen und un�bersehbaren Hinweis im Angebot geschieht „Nicht geeignet f�r … maschinen mit einem Herstellungsdatum ab 1.7.2016“

•Im Falle der Lieferung der Kaffeekapseln ohne einen eindeutig lesbaren und dauerhaft angebrachten Hinweis auf der Umverpackung der Kaffeekapseln geschieht „Nicht geeignet f�r … maschinen mit einem Herstellungsdatum ab 1.7.2016“

4.der Kl�gerin in einer vollst�ndigen und geordneten Aufstellung in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischer Form dar�ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die vorstehend in Ziffer 1.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. Juni 2019 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

4.wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n�mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei

4.geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen;

5.der Kl�gerin durch ein vollst�ndiges und geordnetes Verzeichnis in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form dar�ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die vorstehend in Ziffer 1.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. Juli 2019 begangen haben, und zwar unter Angabe:

a)der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b)der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten, – preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf�nger,

c)der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr�ume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, der Namen und Anschriften der Empf�nger,

d)der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen, vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tr�gen und ihn erm�chtigen und verpflichten, der Kl�gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist;

II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, allen Schaden zu ersetzen, der der Kl�gerin seit dem 19. Juli 2019 durch die zu Ziffer 1.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

III. die oben unter Ziffer 1.1. bezeichneten, in den Verkehr gelangten Erzeugnisse

1.aus den Vertriebswegen zur�ckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagten oder mit ihrer Zustimmung Besitz an diesen Erzeugnisse einger�umt wurde, ernsthaft, schriftlich und unter Hinweis darauf, dass das angerufene Gericht mit dem zu bezeichnenden Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des europ�ischen Patents EP … erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an sie zur�ckzugeben, wobei f�r den Fall der R�ckgabe der Erzeugnisse eine R�ckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises und die �bernahme der durch die R�ckgabe entstehenden Transport-, Versand- und Verpackungskosten, einschlie�lich etwaiger Zoll- und Lagerkosten, verbindlich zugesagt wird; und

2.endg�ltig aus den Vertriebswegen zu entfernen, wobei insbesondere die folgenden Ma�nahmen zu ergreifen sind:

-die Beklagten haben alle m�glichen und zumutbaren Ma�nahmen zu ergreifen, um die Standorte und die Besitzer �ber die in 1.1 bezeichneten Erzeugnisse zu ermitteln;

-soweit die Beklagten selbst rechtliche oder tats�chliche Verf�gungsgewalt �ber die in Ziffer 1.1 bezeichneten Erzeugnisse inne haben, m�ssen die rechtlich zul�ssigen und zumutbaren Ma�nahmen ergriffen werden, damit diese Erzeugnisse in den unmittelbaren Besitz der Beklagten gelangen und dort verbleiben;

-soweit die Beklagten weder rechtliche noch tats�chliche Verf�gungsgewalt �ber die in Ziffer 1.1 bezeichneten Erzeugnisse inne haben, m�ssen sie alle rechtlich zul�ssigen und zumutbaren Ma�nahmen ergreifen, um die Personen, die Anspr�che auf Herausgabe oder Vernichtung gegen die Inhaber der Verf�gungsgewalt der Erzeugnisse inne haben, zur Geltendmachung dieser Anspr�che zu veranlassen und/oder diese Personen bei der Geltendmachung dieser Anspr�che zu unterst�tzen;

IV. die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren und/oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, oben unter Ziffer 1.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl�gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

V. den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen;

VI. das Urteil – ggf. gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb�rgschaft) – f�r vorl�ufig vollstreckbar zu erkl�ren, und f�r jeden zuerkannten Anspruch und die Kostengrundentscheidung gesondert Teilsicherheiten festzusetzen, wobei folgende Teilsicherheiten vorgeschlagen werden:

-f�r die Vollstreckung des Antrags auf Unterlassung (Antrag zu Ziffer 1.1.) in H�he von 50 % des Streitwertes;

-f�r die Vollstreckung des Antrags auf R�ckruf (Antrage zu Ziffer III.) in H�he von 10 % des Streitwertes;

-f�r die Vollstreckung des Antrags auf Vernichtung (Antrag zu Ziffer IV.) in H�he von 20 % des Streitwertes;

-f�r die Vollstreckung der Antr�ge auf Rechnungslegung und Auskunftserteilung (Antr�ge zu Ziffern 1.2. und 1.3.) in H�he von insgesamt 20 % des Streitwertes;

-f�r die Vollstreckung der Kostenerstattung (Antrag zu Ziffer V.) 110 % des zu vollstreckenden Betrags.

10 Die Beklagten beantragen

1.Klageabweisung

2.hilfsweise: Das Verfahren wird bis zur erstinstanzlichen Entscheidung �ber die von den Beklagten am 30. November 2022 eingereichte Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent ausgesetzt

11 Die Kl�gerin wendet sich gegen eine Aussetzung des Verfahrens.

12 Die Beklagten behaupten, dass die von ihr vertriebenen Kaffeekapseln aus einem Material gefertigt seien, welches weicher sei als das Material der von der Kl�gerin vertriebenen Kaffeekapseln. Deshalb komme es beim �ffnungsvorgang in den Kaffeemaschinen, von denen die Kl�gerin behaupte, dass sie mit einem streitgegenst�ndlichen �ffner ausgestattet seien, nicht zu einer Ber�hrung mit der Rammvorrichtung. Vielmehr f�hre bereits der Kontakt mit der Schneidvorrichtung dazu, dass sich die Kapselwand verforme. Aufgrund dieser Verformung komme die Rammvorrichtung nicht mit der Kapselwand in Eingriff.

13 Die Beklagten sind ferner der Ansicht, eine Patentverletzung scheide bereits mangels Ber�hrung der Kapselwand mit der Rammeinrichtung aus, denn der Anspruch verlange, dass die Einbuchtung durch die Rammvorrichtung herbeigef�hrt werde. Dar�ber l�ge ein Fall der patentrechtlichen Ersch�pfung vor. Die Formulierung des Verwendungsanspruch 14 stehe der Ersch�pfung nicht entgegen. Der Anspruch sei als Vorrichtungsanspruch zu werten. Die Verwendung von Kaffeekapseln stelle einen bestimmungsgem��en Gebrauch dar, bei dem sich die besonderen Vorteile der Erfindung nicht in der Kapsel zeigen w�rden. Denn das Klagepatent befasse sich allein mit der Ausgestaltung des �ffners und fordere hinsichtlich der Kapsel lediglich, dass eine Wand vorhanden sei. Bei den streitgegenst�ndlichen Kaffeekapseln handele es sich um die bekannten …-Kapseln, deren Patentschutz bereits sehr lange abgelaufen sei und die ein bekanntes Konsumentenprodukt seien. Ein etwaiger Vorteil der Erfindung w�rde sich allenfalls beim �ffner realisieren. Die konkrete Formulierung des Patentanspruchs 14, der so nicht h�tte erteilt werden d�rfen, rechtfertige keine andere Beurteilung. Es sei erkennbar, dass der als Verwendungsanspruch formulierte Anspruch 14 inhaltlich nicht �ber den Systemanspruch 1 hinausgehen k�nne. Die Korrektur des Schutzbereichs m�sse durch die Anwendung der Grunds�tze der patentrechtlichen Ersch�pfung auf die Anspr�che 1 und 14 erzielt werden.

14 Schlie�lich sei das Verfahren auszusetzen, weil das Klagepatent offensichtlich nicht rechtsbest�ndig sei.

15 Zur Erg�nzung des Tatbestands wird auf s�mtliche Schrifts�tze nebst Anlagen sowie alle gerichtlichen Verf�gungen, Beschl�sse und Protokolle Bezug genommen.

Gründe

16 Die zul�ssige Klage ist unbegr�ndet, weil bereits die Grunds�tze der patentrechtlichen Ersch�pfung einer Verurteilung entgegenstehen.

A.

17 I. Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum �ffnen und Extrahieren einer Kapsel, ein System bestehend aus einer solchen Vorrichtung und einer Kapsel sowie die Verwendung einer Kapsel in einem solchen System. Vorrichtung und Kapsel k�nnen beispielsweise zur Zubereitung von Getr�nken genutzt werden (Abs. [0001]).

18 1. Im Stand der Technik werden Kapseln, die Inhaltsstoffe enthalten, in daf�r vorgesehenen Zubereitungsmaschinen verwendet. Dabei werden ungebrauchte Kapseln in die Maschine eingesetzt, die Kapsel wird von der Br�hvorrichtung eng umschlossen, Wasser wird in die Kapsel injiziert, das Getr�nk wird in der Kapsel mit dem zur Verf�gung gestellten Inhaltsstoff in Kontakt gebracht und das zubereitete Getr�nk flie�t auf einer zweiten Seite der Kapsel aus (Abs. [0003] – [0005]).

19 Soweit derartige Maschinen mit (teilweise) abgedichteten Kapseln arbeiten, k�nne es notwendig sein, diese vor dem Br�hvorgang mit einem geeigneten �ffner zu �ffnen. Es seien unterschiedliche Vorgehensweise bekannt, wie die �ffnungen hergestellt werden k�nnen (Abs. [0006]). Die Extraktionseinheit einer entsprechenden Kapselmaschine beinhalte typischerweise mindestens eine Schneide, um vor dem Extraktionsvorgang eine �ffnung in der Kapsel zu bilden, durch welche die Fl�ssigkeit in den Kapselinnenraum eingeleitet werden k�nne. Werde dabei eine Schneide benutzt, welche nicht selbst eine Fl�ssigkeitsleitung beinhalte, zirkuliere die Fl�ssigkeit normalerweise au�erhalb und entlang der Schneide in einer Passage zwischen Schneide und den Grenzen der durch die Schneide in der Kapsel gebildeten �ffnung. Falls eine solche �ffnung nicht die erforderliche Gr��e habe, um den gew�nschten Fl�ssigkeitsfluss in die Kapsel sicherzustellen, k�nne dies dazu f�hren, dass die Kapsel einrei�t oder eingedr�ckt werde (Abs. [0007]).

20 Um diesem Problem – dem sogenannten Crushing – entgegenzuwirken, werde im Stand der Technik vorgeschlagen die Schneiden der �ffnungseinheit so auszugestalten, dass sie quere Durchgangs�ffnungen im Sinne von Durchleitungskan�len aufwiesen, die w�hrend der Extraktion in eine Kapsel reichten, um die Zufuhr von Fl�ssigkeit in die Kapsel zu erleichtern (Abs. [0008]). Dies habe aber den Nachteil, dass die Aufnahme der Kan�le in die Schneide die mechanische St�rke der Schneide schw�che, was �ber die Lebensdauer vor allem bei Verwendung h�rterer Kapseln zu fr�h einsetzenden Fehlern der Schneide f�hre (Abs. [0009]).

21 2. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein verbessertes System aus einer Kapsel und einem �ffner zum �ffnen einer Kapsel bereitzustellen.

22 3. Zur L�sung dieses Problems schl�gt des Klagepatent den von der Klagepartei geltend gemachten Anspruch 14 vor, der sich zusammen mit Anspruch 1 wie folgt gliedern l�sst. Dabei wurde die Merkmalsgliederung der Beklagtenparteien zugrunde gelegt.

Verwendung einer Kapsel (30) zur Bereitstellung eines Systems, umfassend

eine Kapsel (30), die eine Wand (32, 33) aufweist, und

eine Kapselextraktionseinheit (10,10′, 20), die aufweist

3.1

einen Kapselhalter (20) zum Halten der Kapsel und

3.2

einen �ffner (10, 10′) zum Bilden einer �ffnung (37, 38) in der Kapselwand (32, 33).

3.2.1

Der �ffner (10, 10′) umfasst eine Schneidkante (151), die die �ffnung (37, 38) in der Wand (32, 33) durch Schneiden derselben bildet.

3.2.1.1

Die Schneidkante (151) weist mindestens eine Schneidrampe (151a, 151b, 151c) auf, die die Kapselwand (32) schneidet, um die �ffnung (37, 38) zu bilden, wobei

3.2.1.2

die Wand der Kapsel von der Schneidkante (151) des �ffners (10, 10′) zum Ausbilden der �ffnung (37, 38) geschnitten wird, und wobei

3.2.2

Der �ffner (10, 10′) umfasst ferner eine Rammeinrichtung (152), die einen Abschnitt (39) der Wand (32, 33) benachbart zur �ffnung (37, 38) nach deren Ausbildung durch Schneiden der Wand (32, 33) durch die Schneidkante (151) einbuchtet.

3.2.2.1

Die Rammeinrichtung (152) weist mindestens eine Rammfl�che (152a) auf, die die Kapselwand (32) zum Bilden der Einbuchtung (39) einbuchtet.

3.2.2.1.1

Der Abschnitt (39), der benachbart zu der �ffnung (37, 38) liegt, wird durch die Rammeinrichtung (152) nach der Bildung der �ffnung (37, 38) durch Schneiden der Wand (32, 33) durch die Schneidkante (151) eingebuchtet.

3.2.2.1.2

Die Rammfl�che (152a) weist eine Form auf, die sich allgemein als Fortsetzung einer Form der Schneidrampe (151a, 151b, 151 c) erstreckt.

23 II. Der geltend gemachte Anspruch bedarf der Er�rterung. Er ist als Verwendungsanspruch formuliert, wobei der Begriff „Kapsel“ im Wortlaut „Verwendung einer Kapsel zur Bereitstellung eines Systems, umfassend aus einer Kapsel und einer Kapselextraktionseinheit“ zweimal genannt wird. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass es sich um dieselbe Kapsel handelt.

24 Das im Klagepatent beschriebene System aus einer Kapsel und einer Kapselextraktionseinheit befasst sich im Wesentlichen mit der Ausgestaltung des in der Kapselextraktionseinheit integrierten �ffners und dort konkret mit der Anordnung der eine Schneidkante aufweisenden Schneidrampe und deren Verh�ltnis zu der weiter vorhandenen Rammeinrichtung, die eine Rammfl�che aufweisen soll. Aus Merkmal 3.2.2.1.2 folgt, dass sich die Rammfl�che als Fortsetzung einer Form der Schneidrampe erstrecken soll. Funktional soll die Rammeinrichtung eine Einbuchtung der Kapselwand bewirken (Merkmal 3.2.2.1), wobei das Klagepatent in Merkmal 3.2.2 als zeitliche Reihenfolge vorgibt, dass das Einbuchten durch die Rammeinrichtung erst nach dem Schneidevorgang stattfindet. Aus den Beschreibungsstellen in den Abs�tzen [0014] und [0052] ergibt sich, dass die Rammeinrichtung nicht schneiden soll, aber eine Schneidwirkung der Funktion als Rammeinrichtung nicht entgegensteht. Hinsichtlich der Kapsel selbst fordert der Patentanspruch lediglich, dass die Kapsel eine Wand aufweist. In Absatz [0031] der Beschreibung wird die Kapsel beschrieben, wobei die dort angegebene Varianz keine Einschr�nkung oder konkretisierende Angabe enth�lt. Es ergibt sich aber aus dem Anspruch und der Beschreibung, dass der �ffner der Kapselextraktionseinheit mit der Kapsel so in Eingriff gebracht werden muss, dass sowohl die Schneidrampe, als auch die Rammeinrichtung in Kontakt mit der Kapselwand kommen k�nnen.

25 Eine bevorzugte Ausf�hrungsform wird in den Abs�tzen [0038] ff. beschrieben und der nachfolgend eingelichteten Figur 1 gezeigt, wobei sich das Klagepatent im Wesentlichen nur mit der Ausgestaltung des �ffners befasst.

26 In der Ausf�hrungsform wird die Schneidrampe mit den Bezugszeichen (151a) und (151c) bezeichnet. Auf der Schneidrampe ist die Schneidkante (151). Die Rammeinrichtung (152) schlie�t sich in einer gebogenen Form an. Das Ausf�hrungsbeispiel, welches in den Figuren 8 ff. gezeigt wird, hat einen �hnlichen Aufbau, weist allerdings eine andere Ausgestaltung der Schneidrampe auf.

27 Die Abgrenzung zwischen Schneidrampe und Rammeinrichtung nimmt der Fachmann – ein Maschinenbauingenieur mit mehrj�hriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Kaffeekapselmaschinen – anhand von funktionalen Kriterien vor. Ma�geblich ist bei den ineinander �bergehenden Elementen, ab welchem Punkt die Einwirkung auf die Kapselwand nicht mehr auf einem Schneiden, sondern auf einem Dr�cken basiert. Dies wird in der Regel dann der Fall sein, wenn das Element eine Form�nderung erf�hrt, so wie es aus der Figur 1 und auch in den nachfolgend gezeigten Figuren 8 bis 11 ersichtlich ist. Letztere zeigen den Ablauf eines patentgem��es Eindringens (Piercen) in einem Ausf�hrungsbeispiel:

28 Den Figuren ist ein Ablauf des �ffnungsvorgangs zu entnehmen, der sich wie folgt darstellt: In Figur 8 wird gezeigt, wie die Schneidkante (151) des �ffners die Kapselwand einschneidet und in das Kapselinnere eindringt. Im weiteren Verlauf des �ffnens dringt der �ffner weiter in die Kapsel ein und weitet die �ffnung aus (Figuren 9 und 10). Nachdem die �ffnung entsprechend der Breite des in Eingriff tretenden Teils des �ffners ge�ffnet ist, trifft die Rammeinrichtung auf den in unmittelbarer N�he der �ffnungen befindlichen Teil der Kapselwand und buchtet diese im Bereich um die �ffnung ein (Fig. 11).

29 III. Der Kl�gerin stehen die geltend gemachten Anspr�che nicht zu, weil die Verwendung einer Kaffeekapsel in einer Maschine, die mit einer klagepatentgem��en Kapselextraktionseinheit ausgestattet ist, unter Anwendung der Grunds�tze der patentrechtlichen Ersch�pfung ein zul�ssiges Verhalten darstellt. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob die Kapseln der Beklagten tats�chlich so ausgestaltet sind, dass der Teil der Kapselextraktionseinheit, welcher als Rammeinrichtung zu werten ist, nicht mit der Kapselwand in Eingriff tritt.

30 1. Die patentrechtliche Ersch�pfung betrifft den Verbrauch des patentrechtlichen Ausschlie�lichkeitsrechts in Bezug auf ein einzelnes Erzeugnis (BGH GRUR 2012, 1118 Rn. 17 ff. – Palettenbeh�lter II mwN, zitiert bei Scharen, in: Benkard, PatG, 12 Auflage 2023, � 9 Rn. 16). Nach der st�ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Ausschlie�lichkeitsrecht aus einem Erzeugnispatent hinsichtlich solcher Exemplare des gesch�tzten Erzeugnisses ersch�pft, die vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung durch einen Dritten in Verkehr gebracht worden sind. Die rechtm��igen Erwerber wie auch diesen nachfolgende Dritterwerber sind befugt, diese Erzeugnisse bestimmungsgem�� zu gebrauchen, an Dritte zu ver�u�ern oder zu einem dieser Zwecke Dritten anzubieten. (zuletzt: BGH, GRUR 2023, 474 Rn. 44 – CQI-Bericht II mwN).

31 Zum bestimmungsgem��en Gebrauch geh�ren die Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit, wenn die Funktions- oder Leistungsf�higkeit des konkreten Exemplars ganz oder teilweise durch Verschlei�, Besch�digung oder aus anderen Gr�nden beeintr�chtigt oder aufgehoben ist. Vom bestimmungsgem��en Gebrauch nicht umfasst sind hingegen alle Ma�nahmen, die darauf hinauslaufen, ein patentgem��es Erzeugnis erneut herzustellen, denn die ausschlie�liche Herstellungsbefugnis des Patentinhabers wird mit dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Exemplars des patentgem��en Erzeugnisses nicht ersch�pft (zuletzt BGH, GRUR 2023, 47 Rn. 42 f. – Scheibenbremse II mwN).

32 F�r die Abgrenzung zwischen bestimmungsgem��em Gebrauch und Neuherstellung ist in erster Linie ma�geblich, ob die ergriffenen Ma�nahmen die Identit�t des bereits in Verkehr gebrachten konkreten Exemplars eines patentgem��en Erzeugnisses wahren oder der Schaffung eines neuen Exemplars des patentgem��en Erzeugnisses gleichkommen. Zur Beurteilung dieser Frage bedarf es einer die Eigenart des patentgesch�tzten Erzeugnisses ber�cksichtigenden Abw�gung der schutzw�rdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgem��en Erzeugnisses andererseits (zuletzt BGH, GRUR 2023, 47 Rn. 44 f. – Scheibenbremse II mwN).

33 2. Diese Grunds�tze der patentrechtlichen Ersch�pfung finden auch auf den von der Kl�gerin geltend gemachten Verwendungsanspruch 14 Anwendung.

34 a) Entgegen der Ansicht der Kl�gerin sind Verwendungsanspr�che nicht ohne weiteres als Verfahrensanspr�che zu werten. Vielmehr ist die Bestimmung, ob ein Verwendungsanspruch als Verfahrensanspruch oder als Vorrichtungsanspruch zu bewerten ist, jeweils konkret im Einzelfall vorzunehmen (vgl. Bacher, in: Benkard, PatG 12. Auflage, 2023 � 1 Rn. 38e f., BGH GRUR 2016, 921 Rn. 83 – Pemetrexed). Ma�geblich ist die Einsch�tzung, ob der Anspruch im Kern ein Verfahren zum Gegenstand hat (mit der Folge, dass die Grunds�tze des Verfahrenspatents zur Anwendung k�men), oder ob ein bestimmtes Produkt gesch�tzt ist, was den Schutzumfang eines Vorrichtungsanspruchs zum Ergebnis h�tte. Diese Einsch�tzung ist unabh�ngig von der konkret gew�hlten Formulierung nach dem Inhalt der unter Schutz gestellten Lehre zu ermitteln, wobei nicht nur auf den Wortlaut des Patentanspruchs abzustellen ist, sondern der vollst�ndige Inhalt der Patentschrift ber�cksichtigt werden muss (Bacher, a.a.O.).). Dies entspricht der Ansicht des Bundesgerichtshofs, wonach es kein Rechtsschutzbed�rfnis f�r die Erteilung eines Verwendungsanspruchs neben einem Vorrichtungsanspruch gibt, soweit sich die Verwendung im bestimmungsgem��en Gebrauch der Vorrichtung ersch�pft (BGH GRUR 1998, 130, 132 – Handhabungsger�t).

35 Vorliegend steht die k�rperliche Ausgestaltung der Kapsel und nicht die Durchf�hrung eines Verfahrens im Mittelpunkt des Anspruchs 14 des Klagepatents, so dass dieser Anspruch als – durch die Angabe des Verwendungszwecks eingeschr�nkter – Vorrichtungsanspruch zu qualifizieren ist.

36 b) Der Anwendung der Grunds�tze der Ersch�pfung in der Konstellation einer Abgrenzung zwischen zul�ssiger Instandsetzung und unzul�ssiger Neuherstellung steht auch nicht entgegen, dass sie typischerweise bei F�llen der mittelbaren Patentverletzung angewendet wird, die voraussetzt, dass ein wesentliches Element des Patentanspruchs ersetzt wird. Insofern ist problematisch, dass Anspruch 14 mit der Kapsel lediglich ein k�rperliches Element enth�lt, das vollst�ndig ausgewechselt wird.

37 Diese Problematik ergibt sich, weil mit Anspruch 14 ein Teilbereich des weitergehenden Systemanspruchs 1 gesch�tzt wird. Aus der Systematik des Klagepatents ergibt sich, dass der Schutzumfang des Anspruchs 14 nicht weiter sein kann als der Schutzbereich des Systemanspruchs 1. Bei Verwendungsanspr�chen kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein besonderes Augenmerk auf den Schutzbereich zu legen sein. Dies kommt in Betracht, wenn der Patentinhaber im Erteilungsverfahren zu weit gehenden Sachschutz erhalten hat, dessen erfinderische Leistung aber darin begr�ndet ist, eine neue und nicht naheliegende Verwendung der an sich bekannten Sache aufgezeigt zu haben.

38 Sofern und soweit dabei, etwa bei der Einbeziehung des sinnf�lligen Herrichtens, einer Erstreckung auf Verfahrenserzeugnisse oder bei der mittelbaren Patentverletzung, die Gefahr einer Ausweitung des Schutzumfangs in Betracht kommt, soll dem bei der Bestimmung des Schutzumfangs im Verletzungsstreit Rechnung getragen werden k�nnen (BGH, BeckRS 2011, 28627 Rn. 14 – Notablaufvorrichtung mwN).

39 Unter Anwendung dieses Grundsatzes darf der Schutzbereich von Anspruch 14 nicht weiter gehen als der des Anspruchs 1. Dies w�re aber der Fall, wenn man die Anwendung der Grunds�tze der patentrechtlichen Ersch�pfung daran scheitern lie�e, dass der Wechsel der Kapsel im Rahmen des Anspruchs 14 einen Austausch des einzigen k�rperlichen Merkmals darstellt. Deshalb sind f�r die Beurteilung der patentrechtlichen Ersch�pfung bei Anspruch 1 und 14 die gleichen Ma�st�be anzuwenden.

40 3. Demnach sind die Rechte der Kl�gerin an der Erfindung durch das Inverkehrbringen der Kaffeemaschinen, die mit einer streitgegenst�ndlichen Kapselextraktionseinheit ausgestattet sind, ersch�pft. Die Kaffeekapseln stellen zwar wesentliche Elemente dar, allerdings ist ihre Verwendung als bestimmungsgem��er Gebrauch zu werten.

41 a) Die Kapseln sind wesentliche Elemente der erfindungsgem��en Kaffeemaschine im Sinne des � 10 Abs. 1 PatG.

42 Ein Mittel bezieht sich dann im Sinne des � 10 Abs. 1 PatG auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem oder mehreren. Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des gesch�tzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH GRUR 2006, 837, 838 – Laufkranz; BGH GRUR 2004, 758 – Fl�gelradz�hler). Lediglich ein f�r die technische Lehre der Erfindung v�llig untergeordnetes Merkmal kann als nichtwesentliches Element der Erfindung au�er Betracht gelassen werden (BGH, a.a.O. – Fl�gelradz�hler).

43 Dies kann vorliegend f�r die Kapseln nicht angenommen werden, weil das Ineingriffbringen der Kapsel mit dem sich in der Kapselextraktionseinheit befindlichen �ffner den Kern der Erfindung darstellt.

44 b) Die konkrete Abgrenzung, ob der Austausch eines Elements zul�ssig oder als Neuherstellung zu bewerten ist, bestimmt sich danach, ob die getroffenen Ma�nahmen noch die Identit�t des bereits in den Verkehr gebrachten konkreten patentgesch�tzten Erzeugnisses wahren oder der Schaffung eines neuen erfindungsgem��en Erzeugnisses gleichkommen. F�r die Beurteilung ist darauf abzustellen, welchen Beitrag das Klagepatent zum Stand der Technik geleistet hat. Wenn sich gerade in dem Austauschteil der erfinderische Beitrag realisiert hat, ist es gerechtfertigt den Austausch in patentrechtlicher Hinsicht als Neuherstellung zu bewerten (vgl. BGH, GRUR 2004, 758, 762 – Fl�gelradz�hler; GRUR 2006, 837, 838 – Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 – Pipettensystem).

45 Der Beitrag des Klagepatents zum Stand der Technik zeigt sich in einer verbesserten Ausgestaltung des �ffners der Kapselextraktionseinheit.

46 Entgegen der Ansicht der Beklagten kann jedoch nicht darauf abgestellt werden, dass es allein darum gegangen sei, die in den Abs�tzen 8 und 9 aufgezeigten �ffner, die mit einem Kanal ausgestattet sind, zu verbessern. Zwar ist dort eine Gestaltungsm�glichkeit gezeigt, die eine hinreichende Durchflutung der Kapsel erm�glicht, allerdings wird dort eine andere �ffnungstechnik verwendet. Dort wird der Fl�ssigkeitszufluss durch die Schneide selbst sichergestellt. Die klagepatentgem��e L�sung m�chte hingegen die �ffnung der Kapselwand in einer neuen Art ausgestalten, um so den Wasserzufluss zu gew�hrleisten.

47 Tats�chlich soll die Formgebung des klagepatentgem��en �ffners zu einer besseren Fl�ssigkeitszufuhr in die Kapsel f�hren, wodurch unter anderem die Wahrscheinlichkeit des Zusammendr�ckens der Kapsel („Crushing“) verringert wird. Dies geschieht dadurch, dass der �ffner im Anschluss an den Schneidvorgang, der die Kapselwand �ffnet, durch den Kontakt der Rammeinrichtung eine weitergehende �ffnung im Nahbereich des durch die Schneidrampe herbeigef�hrten Schnitts erzielt. Dadurch wird die �ffnung im Bereich des Schnitts geweitet, so dass die Fl�ssigkeit besser um die Schneiden herum in das Kapselinnere einflie�en kann.

48 Diese Ausgestaltung wirkt zwar auf die Kapsel ein, allerdings sind keine Ver�nderungen an der Kapsel selbst erforderlich, um diesen Erfolg zu erreichen. Deshalb ist die Kapsel als reines Objekt der Erfindung anzusehen. Die Erfindung zeigt sich somit lediglich in der Ausgestaltung eines verbesserten �ffners. Diese Verbesserung steht dem Nutzer der erworbenen Kaffeemaschine auch nach dem Verbrauch der mit der Kaffeemaschine mitgelieferten Kapseln weiter zur Verf�gung. Daran �ndert sich auch durch die gew�hlte Formulierung des Patentanspruchs nichts.

49 c). Weiterhin ist die Anwendung der Grunds�tze der patentrechtlichen Ersch�pfung aber auch deshalb gerechtfertigt, weil sich die Wirkung der Kapsel darin ersch�pft, dass sie verbraucht und damit ihrem bestimmungsgem��en Zweck zugef�hrt wird. Denn dem Nutzer eines mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebrachten Produkts – hier einer mit einer klagepatentgem��en Extraktionseinheit ausgestatteten Kaffeemaschine – kann nicht die Befugnis abgesprochen werden, die M�glichkeit der Nutzung �ber die gesamte angestrebte Lebensdauer hinweg durch Vornahme der hierzu vorgesehenen Nutzungsma�nahmen zu gew�hrleisten. Eine abweichende Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn die Erfindung weitergehende Wirkungen hat und sich zumindest eine dieser Wirkungen ebenfalls in dem ausgetauschten Teil widerspiegelt. Bliebe dem Patentinhaber demgegen�ber auch der Austausch eines reinen Konsumartikels vorbehalten, w�ren die berechtigten Interessen der rechtm��igen Abnehmer �berm��ig beeintr�chtigt (vgl. BGH, GRUR 2023, 47, 50 f. – Scheibenbremse II).

50 Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb veranlasst, weil die Kl�gerin ihre Kaffeemaschinen stets mit Kaffeekapseln ausliefern. F�r die Erwerber dieser Maschinen stellt sich das Produkt nicht als System aus Kaffeemaschine mit Kaffeekapseln dar, sondern als Kaffeemaschine, die mit Kapseln betrieben wird.

IV. Vor dem Hintergrund der patentrechtlichen Ersch�pfung kann dahingestellt bleiben, ob die angegriffenen Ausf�hrungsformen so ausgestaltet sind, dass sie w�hrend des �ffnungsvorgangs mit der Rammvorrichtung in Kontakt treten oder ob die �ffnungen in der Kapsel und die damit einhergehenden Verformungen in der Kapselwand bereits allein durch die Schneidvorrichtung herbeigef�hrt werden.

B.

51 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 ZPO. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit folgt aus � 709 ZPO.

Leitsatz

Das Ausschlie�lichkeitsrecht aus einem Erzeugnispatent ist hinsichtlich solcher Exemplare des gesch�tzten Erzeugnisses ersch�pft, die vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung durch einen Dritten in Verkehr gebracht worden sind. Die rechtm��igen Erwerber wie auch diesen nachfolgende Dritterwerber sind befugt, diese Erzeugnisse bestimmungsgem�� zu gebrauchen, an Dritte zu ver�u�ern oder zu einem dieser Zwecke Dritten anzubieten (Anschluss an BGH GRUR 2023, 47 Rn. 42 f. - Scheibenbremse II). (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Bestimmung, ob ein Verwendungsanspruch als Verfahrensanspruch oder als Vorrichtungsanspruch zu bewerten ist, ist jeweils konkret im Einzelfall vorzunehmen. Ma�geblich ist die Einsch�tzung, ob der Anspruch im Kern ein Verfahren zum Gegenstand hat (mit der Folge, dass die Grunds�tze des Verfahrenspatents zur Anwendung k�men), oder ob ein bestimmtes Produkt gesch�tzt ist, was den Schutzumfang eines Vorrichtungsanspruchs zum Ergebnis h�tte. Diese Einsch�tzung ist unabh�ngig von der konkret gew�hlten Formulierung nach dem Inhalt der unter Schutz gestellten Lehre zu ermitteln, wobei nicht nur auf den Wortlaut des Patentanspruchs abzustellen ist, sondern der vollst�ndige Inhalt der Patentschrift ber�cksichtigt werden muss. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

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Patentrechtliche Ersch�pfung bei einem Verwendungsanspruch

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