VG M�nchen 26a. Kammer, 2023-10-30, M 26a E 23.5106

M 26a E 23.5106Administrative CourtOct 30, 2023

Regest

Ein Anordnungsgrund im Sinne des � 123 VwGO ist in der Regel f�r einen Antrag auf Untersagung einer Ver�ffentlichung von Informationen �ber M�ngel der Betriebshygiene und Sch�dlingsbek�mpfung eines Lebensmittelunternehmers anzunehmen. (Rn. 74) (redaktioneller Leitsatz)

Full text

VG M�nchen 26a. Kammer — 2023-10-30 — M 26a E 23.5106 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-10-30

Aktenzeichen: M 26a E 23.5106

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1 Mit ihrem Antrag auf Gew�hrung einstweiligen Rechtsschutzes begehrt die Antragstellerin die Untersagung der Ver�ffentlichung ihr vom Antragsgegner vorgeworfener lebensmittelrechtlicher Verst��e.

2 Die Antragstellerin betreibt in der H.stra�e … in ... M. ein Lebensmittellager. Im Handelsregister B des Amtsgerichts M. ist als Gegenstand des Unternehmens die Erbringung von Logistikdienstleistungen f�r den Lebensmittel- und Getr�nkehandel, insbesondere die Auslieferung alkoholfreier Erfrischungsgetr�nke, Mineralwasser und alkoholischer Getr�nke angef�hrt; als Gesch�ftsanschrift ist der S. W.... in ... M. angegeben, als Gesch�ftsf�hrer bestellt ist seit … Dezember 2022 Herr K. aus T.

3 Bei einer turnusm��igen lebensmittelrechtlichen Kontrolle am … August 2023 wurde durch die zust�ndigen Lebensmittelkontrolleure im Lagerbereich Lebensmittel Trockenware folgende Feststellung getroffen:

4 „Es wurde im gesamten Lager ein erheblicher Sch�dlingsbefall durch M�use festgestellt. Besonders betroffen war der Bereich der Trockenware der Regale 40/41/42. Hier lagerten unter anderem verpackte Lebensmittel wie Kn�ckebrot, Waffeln, Maiswaffeln, Gummib�rchen usw. An einigen Packungen konnten Fra�spuren durch die Nagetiere festgestellt werden. Au�erdem war unter den Regalen, in den Regalen sowie in und auf den Lebensmittelverpackungen M�usekot zu finden.

5 M�use k�nnen Krankheiten �bertragen, haupts�chlich durch den Kontakt mit ihrem Kot, Urin oder Speichel, mit welchen die Lebensmittel sowie die Umverpackungen der Lebensmittel kontaminiert werden.

6 Folgende Krankheiten k�nnen von M�usen auf den Menschen �bertragen werden:

7 - Hantavirus: dieses Virus kann grippe�hnliche Symptome verursachen und in einigen F�llen zu schweren Atemwegs- und Lungenerkrankungen f�hren

8 - Salmonellose: M�use k�nnen Salmonellenbakterien in sich tragen, was zu schweren Magen-Darm-Beschwerden f�hren kann

9 - Letospirose: diese bakterielle Infektion wird durch den Kontakt mit kontaminiertem Wasser oder Boden �bertragen, welcher durch M�useurin verunreinigt ist

10 - Tular�mie: auch als Hasenpest bekannt, wird diese Infektion durch das Bakterium Francisella tularensis �bertragen, das von Nagetieren auf den Menschen �bertragen werden kann

11 - H�morrhagisches Fieber mit Renalem Syndrom (HFRS): eine durch Hantaviren verursachte Krankheit, die Fieber, Nierenprobleme und Blutungen ausl�sen kann

12 - Tollwut: M�use k�nnen Tollwut �bertragen, wenn sie von einem infizierten Tier gebissen werden

13 Deshalb sind geeignete Verfahren zur Bek�mpfung von Sch�dlingen und ein entsprechendes Monitoring in angemessenen Intervallen durch den Lebensmittelunternehmer vorzusehen. H�tten normal empfindliche Verbraucher Kenntnis dar�ber, wie die Lebensmittel gelagert waren, w�rde diese mit Ekel und Widerwillen reagieren.

14 Siehe Bild 1 – 53

15 Gesetzliche Bestimmungen: Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 4 VO (EG) 852/2004 (Verordnung �ber Lebensmittelhygiene), � 12 Lebensmittel-, Bedarfsgegenst�nde- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)“

16 Aufgrund dieser Feststellungen wurde am … August 2023 der betroffene Lagerbereich geschlossen; die Teilschlie�ung des Lagerraumes wurde am … August 2023 um 11:35 Uhr nach einer Nachkontrolle aufgehoben. Bei dieser Nachkontrolle wurden folgende Feststellungen getroffen:

17 „1. Trockenwaren

18 Das Regal Nummer 40 war stellenweise verunreinigt.

19 Fundstelle (Gesetz): Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 1 VO (EG) 852/2004

20 Behebung: Das Regal ist zu reinigen.

21 Erledigungsfrist: unverz�glich

22 2. K�hlabteilung

23 Der Fu�boden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.

24 Fundstelle (Gesetz): Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 1 VO (EG) 852/2004

25 Behebung: Der Fu�boden ist zu reinigen.

26 Erledigungsfrist: unverz�glich“

27 Mit E-Mail vom … August 2023 �bersandte die Antragstellerin der Antragsgegnerin zwei Serviceberichte der Firma … S. GmbH vom … August 2023 f�r den … August 2023 und vom … August 2023 f�r den … August 2023. Nach diesen Berichten ist die Firma … S. GmbH beauftragt, im Objekt Lager M., H.stra�e …, gesamter Betrieb, Sch�dlingsbek�mpfungsma�nahmen durchzuf�hren oder Pr�parate einzusetzen. Der Servicebericht f�r den … August 2023 (Service laut Vertrag) erhielt folgende Bemerkung:

28 „Kontrolle durchgef�hrt, zum Zeitpunkt der Inspektion kein aktiver Befall von Sch�dlingen, K�der der Zwischeninspektion noch nicht angefressen. Fruchtfliegenfallen neu bef�llt. Folien der UV-Ger�te getauscht. Nachkontrolle mit n�chstem Regelservice. Empfohlene Ma�nahmen werden weiterhin umgesetzt (M�usekot entfernen etc.). L�cher in den W�nden mit Blech abdichten, siehe Bilder.

29 Es wurden folgende Servicema�nahmen durchgef�hrt:

30 - 4 Rattenk�derstationen kontrolliert, K�der bei Bedarf ausgetauscht

31 - 24 M�usek�derstationen kontrolliert, K�der bei Bedarf ausgetauscht

32 - 2 Mottenfallen kontrolliert, K�der bei Bedarf ausgetauscht

33 - 3 Schabenfallen kontrolliert, K�der bei Bedarf ausgetauscht

34 - 2 K�ferfallen kontrolliert, K�der bei Bedarf ausgetauscht

35 - 2 UV-Ger�te kontrolliert, K�der bei Bedarf ausgetauscht

36 - Visuelle Inspektion der Schutzbereiche

37 Festgestellter Befund: Sch�dlingsbefall, 4 bauliche M�ngel festgestellt“

38 Der Servicebericht f�r den … August 2023 (Sch�dlingsbek�mpfungsma�nahme) erhielt folgende Bemerkung:

39 „Nachkontrolle und Befallsermittlung. Eine Nagerbek�mpfung ist im Laufen. Es konnte an 9 Stationen leichter M�usefra� festgestellt werden. K�der erneuert (Tox). In den Bek�mpfungsbereichen (Putzraum, Aufenthaltsraum und Kleiderlager) wenige Spuren entdeckt. Weiterhin Kot- und Schleifspuren im Regalbereich gesichtet. Diese wurden mitgeteilt und derzeit gereinigt/desinfiziert. Diverse bauliche M�ngel (vermutlich die Ursache des Befalls durch st�ndigen Zulauf) werden kontinuierlich behoben. Eine weitere Nachkontrolle in circa einer Woche wird geplant. Im Innenbereich keine weiteren Befallsspuren festgestellt. Im Au�enbereich kein Befall feststellbar. Material: eine Klebefl�che Motten, ein Beutel Fruchtfliegenlockstoff, Arbeitszeit 2,75 Stunden, Anfahrt, Energiezuschlag und 1,5 Rollen XCluder.

40 Es wurden folgende Servicema�nahmen durchgef�hrt:

41 - 4 Rattenk�derstationen kontrolliert, K�der bei Bedarf ausgetauscht

42 - 35 M�usek�derstationen kontrolliert, K�der bei Bedarf ausgetauscht

43 - 2 Mottenfallen kontrolliert, K�der bei Bedarf ausgetauscht

44 - 3 Schabenfallen kontrolliert, K�der bei Bedarf ausgetauscht

45 - 2 K�ferfallen kontrolliert, K�der bei Bedarf ausgetauscht

46 - 2 UV-Ger�te kontrolliert, K�der bei Bedarf ausgetauscht

47 Festgestellter Befund: Sch�dlingsbefall“

48 Mit zwei Schreiben vom 28. August 2023 teilte die Antragsgegnerin dem Gesch�ftsf�hrer der Antragstellerin, Herrn K., und dem Lagerleiter am Standort in M., Herrn B., unter �bersendung des Kontrollberichts und der Bildermappe mit, dass am … August 2023 eine planm��ige Routinekontrolle durch die Lebensmittel�berwachung der Bezirksinspektion N. im Betrieb der Antragstellerin am Standort H.stra�e … in 8. M. erfolgt sei. Dabei sei gegen die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen versto�en worden. Im Lagerbereich sei ein massiver Sch�dlingsbefall durch M�use festgestellt worden, was zu einer Teilschlie�ung dieses Bereichs gef�hrt habe. Aufgrund der Schwere und der Offensichtlichkeit der festgestellten Verst��e gegen das geltende Lebensmittelrecht werde von einem bedingt vors�tzlichen Handeln ausgegangen und in einem Strafverfahren (Straftatbestand des � 59 Abs. 1 Nr. 9 LFGB) gegen diese als Gesch�ftsf�hrer bzw. Lagerleiter ermittelt. Beide Personen erhielten Gelegenheit, sich innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens hierzu zu �u�ern. Zugleich wurde mitgeteilt, dass gegen die Firma f. M. GmbH als Nebenbeteiligte (� 30 Ordnungswidrigkeitengesetz – OWiG, � 444 Strafprozessordnung – StPO) eine Geldbu�e in Betracht komme.

49 Mit weiterem Schreiben vom 29. August 2023 �bersandte die Antragsgegnerin der Antragstellerin das Ergebnisprotokoll der Nachkontrolle vom … August 2023 mit dem Hinweis, dass die aufgef�hrten Verst��e beseitigt werden m�ssten. Hiervon unber�hrt blieben die Einleitung gegebenenfalls erforderlicher weiterer Ma�nahmen sowie eine Kostenentscheidung.

50 Einer beh�rdeninternen E-Mail vom 25. September 2023 (Bl. 49 der Beh�rdenakte) zufolge, wurden die Verfahren gegen den Gesch�ftsf�hrer und den Lagerleiter der Antragstellerin am … September 2023 an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Zugleich wurde angef�hrt, dass nach derzeitiger Aktenlage jeweils Geldbu�en von �ber 350,00 EUR zu erwarten seien, sofern die Antragsgegnerin diese Verfahren als Bu�geldverfahren bearbeiten w�rde. Mit E-Mail vom 28. September 2023 (Bl. 51 der Beh�rdenakte) teilte eine Staatsanw�ltin der Staatsanwaltschaft M. ... der Antragsgegnerin mit, dass mit einer Ver�ffentlichung seitens der Staatsanwaltschaft Einverst�ndnis bestehe.

51 Mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin, vertreten durch die Gesch�ftsf�hrung, mit, dass aufgrund der Feststellungen anl�sslich der Kontrolle am … August 2023, der Betriebsschlie�ung von … bis … August 2023 und der Einleitung von Strafverfahren nach � 40 Abs. 1a LFGB die Ver�ffentlichung folgender Beanstandungen beabsichtigt sei:

Verantwortliche Beh�rde

M. Stadt

Versto� festgestellt am:

…08.2023

Versto� beseitigt am:

…08.2023

Lebensmittelunternehmen:

f. M. GmbH

H.str. …

  1. M.

Kategorie:

Sonstiges Lebensmittelunternehmen

Versto�

M�ngel bei der Betriebshygiene/Reinigungsm�ngel M�ngel bei der Sch�dlingsbek�mpfung

Produkt:

s�mtliche Lebensmittel, die im Betrieb bereitgestellt und gelagert wurden (zum Beispiel Kn�ckebrot, Waffeln, Maiswaffeln, Gummib�rchen)

Los-/Chargennummer:

MHD:

52 Zugleich wurde der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur geplanten Ver�ffentlichung bis sp�testens 11. Oktober 2023 einger�umt.

53 Mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 zeigten die Bevollm�chtigten bei der Antragsgegnerin die Vertretung der Antragstellerin an und beantragten Akteneinsicht und angemessene Verl�ngerung der Frist zur Stellungnahme. Die beantragte Akteneinsicht in die Beh�rdenakte – mit Ausnahme der Aktenteile, die die Strafverfahren betreffen – wurde mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 gew�hrt. Im Hinblick auf die erbetene Fristverl�ngerung teilte die Antragsgegnerin mit, dass n�chste Woche ein zweites Schreiben erstellt w�rde, nach dem eine Ver�ffentlichung sieben Werktage nach Zustellung des zweiten Schreibens erfolgen werde, es sei denn, es liege eine gerichtliche Untersagung der Ver�ffentlichung vor. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass es bei Kontrollen durch die Lebensmittel�berwachung der Stadt M. nur in ca. 0,1% der F�lle zu einer Betriebsschlie�ung komme, so dass somit sehr gravierende Verst��e im Betrieb der Antragstellerin vorgelegen h�tten.

54 Mit Schreiben vom … Oktober 2023 f�hrten die Bevollm�chtigten der Antragstellerin aus, dass die geplante Ver�ffentlichung in die durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG gesch�tzte Berufsaus�bungsfreiheit der Antragstellerin eingreifen und sich als rechtswidrig erweisen w�rde. Die Ver�ffentlichung k�nne insbesondere nicht auf � 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB gest�tzt werden.

55 Es fehle bereits an der „Unverz�glichkeit“ der geplanten Ver�ffentlichung. Der Begriff „unverz�glich“ sei nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Die Ver�ffentlichung erfolgt nur dann „unverz�glich“, wenn die zwischen einem Versto� und seiner Ver�ffentlichung liegende Zeitspanne durch sachliche Gr�nde gerechtfertigt sei. Der Gesetzgeber habe das Erfordernis der Unverz�glichkeit der Information als zus�tzliches Tatbestandsmerkmal durch Gesetz vom 24. April 2019 (BGBl. I S. 496) infolge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingef�gt (vgl. BT-Drs. 19/8349, S. 15 f., 19). Das Bundesverfassungsgericht hatte zuvor in seinem Beschluss vom 21. M�rz 2018 – 1 BvF 1/13 – BVerfGE 148, 40 festgestellt, dass mit zunehmender Dauer der Verbreitung der Information die Diskrepanz zwischen der �ber die Zeit steigenden Gesamtbelastung des Unternehmens einerseits und dem abnehmenden Wert der Information der Verbraucher andererseits steige (Rn. 57) sowie der objektive Informationswert der Verbreitung eines Versto�es mit zunehmendem Alter eines Versto�es sinke (Rn. 58). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten die Vollzugsbeh�rden mit der Erg�nzung des Unverz�glichkeitserfordernisses dazu verpflichtet werden, nach der abschlie�enden Ermittlung des Sachverhalts die erforderliche Ver�ffentlichung ohne Zeitverzug vorzunehmen, da Verz�gerungen von zum Teil mehreren Monaten zwischen der Feststellung von Verst��en und ihrer Ver�ffentlichung nicht zweckdienlich im Sinne der Verbraucherinformation seien (BT-Drs. 19/8349 S. 19). Diese Erw�gungen des Gesetzgebers w�rden zeigen, dass das Unverz�glichkeitserfordernis eine objektive, verschuldensunabh�ngige Informationspflicht normieren solle, da nur eine zeitnahe Information der Verbraucher �ber einen Versto� diesen eine an der Ver�ffentlichung orientierte Steuerung ihres Konsumverhaltens erlaube, w�hrend eine subjektive und damit verschuldensabh�ngige Auslegung des Begriffs „unverz�glich“ entgegen dem bezweckten Ziel in der Sache nicht gebotene, aber der Beh�rde nicht vorwerfbare Verz�gerungen bei der Ver�ffentlichung erlauben w�rden (VG M�nchen, Beschluss vom 24. April 2023 – M 26b E 23.1528 – juris Rn. 31 ff. m.w.N.). Gemessen daran sei die geplante Ver�ffentlichung, die der Antragstellerin mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 angek�ndigt worden sei, bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr unverz�glich im Sinne des � 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB. Nach der dem Schreiben beigef�gten Anlage sei der geltend gemachte Versto� am … August 2023 „festgestellt“. Seit der „Feststellung“ an diesem Tag seien bis zum Schreiben vom 2. Oktober 2023 mehrere Wochen vergangen, ohne dass diese durch sachliche Gr�nde gerechtfertigt seien. Von einer „unverz�glichen“ Ver�ffentlichung k�nne daher nicht gesprochen werden.

56 Dar�ber hinaus fehle es an der gesetzlichen Voraussetzung, dass „in nicht nur unerheblichem Ausma� oder wiederholt“ gegen Vorschriften versto�en worden sei. Bei der Auslegung und Anwendung des Tatbestandsmerkmals „in nicht nur unerheblichem Ausma�“ sei insbesondere auch die Beseitigung der festgestellten Verst��e zu ber�cksichtigen. Dies erscheine gerade im Hinblick auf die Verh�ltnism��igkeit des Eingriffs in Grundrechte der Lebens- und Futtermittelunternehmer, die von einer Ver�ffentlichung nach � 40 Abs. 1a LFGB betroffen werden, zwingend erforderlich.

57 Zudem widerspreche die beabsichtigte Formulierung den Anforderungen des � 40 Abs. 1a LFGB. Nach dieser Vorschrift habe die Information unter Nennung der Bezeichnung des (jeweiligen) Lebens- oder Futtermittels zu erfolgen. Die Vorschrift erfasse daher allein solche Verst��e gegen hygienische Anforderungen, die sich einem konkreten Lebens- oder Futtermittel zuordnen lie�en, w�hrend M�ngel der allgemeinen Betriebshygiene mangels Zuordnung zu einem konkreten Lebens- oder Futtermittel nicht zu ver�ffentlichen seien (VG M�nchen, Beschluss vom 6. April 2023 – M 26b E 23.186 – juris Rn. 34 bis 36). Dem werde die beabsichtigte Formulierung der Ver�ffentlichung (Anlage zum Schreiben vom 2. Oktober 2023) nicht gerecht. Die geplante Ver�ffentlichung sehe unter anderem vor, dass in der Kategorie „Versto�“ auch „M�ngel bei der Betriebshygiene/Reinigungsm�ngel“ angef�hrt werden sollen, wobei als „Produkt“ „s�mtliche Lebensmittel, die im Betrieb bereitgestellt und gelagert wurden (zum Beispiel Kn�ckebrot, Waffeln, Maiswaffeln, Gummib�rchen)“ benannt werden sollen. Eine derartige Ver�ffentlichung werde jedoch von � 40 Abs. 1a LFGB nicht erfasst.

58 Hinzu komme, dass nicht „der Betrieb“ vom … bis … August 2023 von der Lebensmittel�berwachung geschlossen worden sei. Vielmehr seien gro�e Teile des Betriebs der Antragstellerin nicht von einer kurzfristigen Teilschlie�ungsanordnung betroffen gewesen. Die Auslieferung von Getr�nkebestellungen sowie von in den K�hleinrichtungen gelagerten K�hl- und Tiefk�hlbestellungen habe uneingeschr�nkt fortgesetzt werden k�nnen. Die von der Beh�rde vorgestellte Ver�ffentlichung stelle insoweit ohne Differenzierung auf eine Komplettschlie�ung ab und w�re auch insoweit inhaltlich unzutreffend.

59 Ob � 40 Abs. 1a LFGB mit europ�ischem (Sekund�r-)Recht vereinbar sei, brauche danach nicht entschieden werden.

60 Mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass auch nach Auswertung der Stellungnahme vom … Oktober 2023 die geplante Ver�ffentlichung weiterhin f�r erforderlich gehalten werde. Aufgrund der am … August 2023 festgestellten gravierenden Verst��e sei ein Strafverfahren eingeleitet worden. Die Staatsanwaltschaft M. ... habe am 28. September 2023 der Ver�ffentlichung zugestimmt. Durch die Art und Schwere der Feststellungen sei der erforderliche Lebensmittelbezug gegeben. Ein M�usebefall betreffe die gesamten Lebensmittel im betroffenen Bereich. Der geplante Entwurf der Ver�ffentlichung zu „Produkt“ sei entsprechend konkretisiert worden:

Produkt:

Lebensmittel (au�er Getr�nke), die im Lager f�r ungek�hlte Lebensmittel bereitgestellt und gelagert wurden (zum Beispiel Kn�ckebrot, Waffeln, Maiswaffeln, Gummib�rchen)

61 Mit Schriftsatz ihrer Bevollm�chtigten vom 23. Oktober 2023 beantragte die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht M�nchen,

62 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, gem�� � 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB folgende Informationen zu ver�ffentlichen:

Verantwortliche Beh�rde

M. Stadt

Versto� festgestellt am:

…08.2023

Versto� beseitigt am:

…08.2023

Lebensmittelunternehmen:

f. M. GmbH

H.str. …

  1. M.

Kategorie:

Sonstiges Lebensmittelunternehmen

Versto�

M�ngel bei der Betriebshygiene/Reinigungsm�ngel M�ngel bei der Sch�dlingsbek�mpfung

Produkt:

Lebensmittel (au�er Getr�nke), die im Lager f�r ungek�hlte Lebensmittel bereitgestellt und gelagert wurden (zum Beispiel Kn�ckebrot, Waffeln, Maiswaffeln, Gummib�rchen)

Los-/Chargennummer:

MHD:

63 Zur Begr�ndung wurden die bereits gegen�ber der Antragsgegnerin im Schreiben vom … Oktober 2023 get�tigten Ausf�hrungen wiederholt, n�mlich, dass es an der Unverz�glichkeit der geplanten Ver�ffentlichung fehle, kein Versto� „in nicht nur unerheblichem Ausma� oder wiederholt“ vorliege und die beabsichtigte Formulierung der Ver�ffentlichung den Anforderungen des � 40 Abs. 1a LFGB widerspreche. Zudem wurde vorgebracht, dass auch nicht eine Sanktionierung wegen einer Straftat oder die Verh�ngung einer Geldbu�e von mindestens 350,00 EUR zu erwarten sei. Zum einen fehle es bereits an Feststellungen zu einem vors�tzlichen Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die f�r den Verzehr durch den Menschen ungeeignet seien (� 59 Abs. 1 Nr. 9 LFGB i.V.m. � 12 LFGB). Zum anderen w�re im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu ber�cksichtigen, dass die Antragstellerin keinesfalls gegen gesetzliche Bestimmungen habe versto�en wollen. Vielmehr sei es ihr ein besonderes Anliegen, die gesetzlichen Hygienebestimmungen vollumf�nglich einzuhalten. In diesem Sinne habe sie sich auch verhalten, als sie von den Beanstandungen erfahren habe: sie habe umgehend reagiert und durch erg�nzende Ma�nahmen – zus�tzlich zu dem schon bislang bestehenden umfangreichen Hygienekonzept – f�r Abhilfe gesorgt, um sicherzustellen, dass die Hygienebestimmungen umgesetzt und auch k�nftig nachhaltig eingehalten w�rden. Aus diesen Gr�nden liege es nahe, im Rahmen des der Antragsgegnerin zustehenden Ermessens nach � 47 Abs. 1 OWiG ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzustellen. Schlie�lich seien die Lebensmittel auch nicht „unter dem Namen“ der Antragstellerin hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gelangt. Die Antragstellerin sei beauftragte Logistikdienstleisterin f�r die ordnungsgem��e Lagerung und Logistik der Waren. Alle dort gelagerten Waren st�nden im Eigentum der f. …, die auch alleinige Verk�uferin der Waren an die Endverbraucher sei. Durch die Ver�ffentlichung w�rde damit in grundrechtlich gesch�tzte Rechtspositionen der f. … eingegriffen, die nicht Beteiligte an diesem Verfahren sei.

64 Am 24. Oktober 2023 legte die Antragsgegnerin die Beh�rdenakten vor und sicherte zu, die angek�ndigte Ver�ffentlichung nicht vor einer Entscheidung des Gerichts �ber den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vorzunehmen. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 beantragte die Antragsgegnerin,

65 den Antrag abzulehnen.

66 Es handele sich um klar ersichtliche Hygieneverst��e, der festgestellte M�usebefall und die Reinigungsm�ngel seien eindeutig belegt. Die Bearbeitung der Ver�ffentlichung der Betriebsschlie�ung sei von der Beh�rde so schnell wie m�glich erfolgt. Da eine Ver�ffentlichung im Rahmen eines Strafverfahrens erst nach Abgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft erfolgen k�nne, habe die Anh�rung der Antragstellerin wegen der geplanten Ver�ffentlichung erst verz�gert erfolgen k�nnen. Vor Abgabe an die Staatsanwaltschaft habe die Vernehmung der Beschuldigten abgewartet werden m�ssen. Die Staatsanwaltschaft habe auch vor der Ver�ffentlichung ins Benehmen gesetzt werden m�ssen. Zudem sei der Wert der Informationen der Ver�ffentlichung f�r die Verbraucher sehr hoch, auch wenn die Kontrolle l�nger her sei, da derart schwerwiegende M�ngel sehr selten von der Lebensmittel�berwachung festgestellt w�rden. Im Jahr 2022 habe die Lebensmittel�berwachung der Antragsgegnerin �ber 16.000 Kontrollen durchgef�hrt, es h�tten aber nur bei sehr wenigen Betrieben (<0,1%) so schwere Verst��e vorgelegen, dass der Betrieb habe geschlossen werden m�ssen. Vorliegend seien mehrere Punkte zusammengekommen: zum einen habe eindeutig ein M�usebefall vorgelegen (Kot, angefressene Lebensmittel im Lager), die Sch�dlingsbek�mpfung sei somit nicht ausreichend gewesen. Zum anderen seien die Verschmutzungen (z.B. M�usekot) nicht vor Betriebsbeginn und w�hrend des laufenden Betriebs entfernt worden, so dass offensichtliche Reinigungsm�ngel vorgelegen h�tten. Auch die Nennung der beispielhaften Lebensmittel in der geplanten Ver�ffentlichung sei zul�ssig. Da ein M�usebefall den gesamten Bereich betreffe (M�use w�rden w�hrend des Laufens Urin abgeben), seien s�mtliche Lebensmittel betroffen gewesen. Als Beispiele seien die im Kontrollbericht und in der Fotodokumentation aufgef�hrten Lebensmittel verwendet worden. Es sei zudem nicht erforderlich, dass die genannten Lebensmittel von der Antragstellerin hergestellt worden seien. Die Lebensmittel im Lager der Firma w�rden von dieser gelagert und transportiert werden. Auf die Eigentumsverh�ltnisse komme es nicht an. Mit einer Sanktionierung wegen Straftaten sei nach Einsch�tzung der Antragsgegnerin vorliegend zu rechnen. Es sei durch den M�usebefall zu sichtbaren Verunreinigungen (z.B. M�usekot) gekommen und es seien zum Zeitpunkt der ersten Kontrolle bereits vorverpackte Lebensmittel angefressen gewesen. Diese M�ngel k�nnten nicht nur innerhalb eines Tages auftreten. Hier sei �ber einen l�ngeren Zeitraum die notwendige Intensivierung der Sch�dlingsbek�mpfungsma�nahmen vernachl�ssigt und nicht ausreichend in regelm��igen Abst�nden im Lager gereinigt worden. Nach den Erfahrungen der Lebensmittel�berwachung w�rden solche Strafverfahren wegen gravierender Verst��e (Betriebsschlie�ungen mit Sch�dlingsbefall und erhebliche Hygienem�ngel etc.), die wie oben erl�utert sehr selten seien, in der Regel nicht von der Staatsanwaltschaft M. ... eingestellt, sondern es w�rden gegen die Verantwortlichen Geldstrafen in H�he von mehreren tausend Euro verh�ngt werden. Auch sei, selbst bei Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten, jeweils mit einem Bu�geld von mindestens 350,00 EUR zu rechnen. Laut Einsch�tzung der Bu�geldstelle des Kreisverwaltungsreferats der Antragsgegnerin w�rden �ber 90% aller Bu�gelder bei Hygieneverst��en im Lebensmittelbereich bei der Antragsgegnerin mehr als 350,00 EUR betragen. In diesem Fall h�tten so gravierende Hygieneverst��e vorgelegen, dass eine Schlie�ung eines Teils des Lagerbereichs notwendig gewesen sei, so dass mit einer erheblich h�heren Bu�geldh�he als 350,00 EUR zu rechnen sei.

67 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Beh�rdenakte Bezug genommen.

II.

68 Der Antrag ist zul�ssig, aber unbegr�ndet.

69 1. Der Antrag ist zul�ssig, insbesondere gem�� � 123 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da in der Hauptsache eine allgemeine Leistungsklage zu erheben w�re. Bei der Ver�ffentlichung lebensmittelrechtlicher Verst��e nach � 40 Abs. 1a LFGB handelt es sich nicht um Verwaltungsakte im Sinne des Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), da die Ver�ffentlichung lediglich der Information der �ffentlichkeit dient und somit nicht auf die Herbeif�hrung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Es fehlt insoweit an einer Regelung im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG (vgl. VGH Baden-W�rttemberg, B. v. 28.1.2013 – 9 S 2423/12 – juris Rn. 4 m. w. N.). Es liegt daher ein schlichtes Verwaltungshandeln vor, so dass kein Antrag auf vorl�ufigen Rechtsschutz nach � 80 Abs. 5 VwGO vorrangig ist.

70 2. Der Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

71 Nach � 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Ver�nderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden k�nnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorl�ufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverh�ltnis zul�ssig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverh�ltnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gr�nden n�tig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) zu bezeichnen und glaubhaft zu machen (� 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. �� 920 Abs. 1 und 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO). Der Antrag kann nur Erfolg haben, wenn und soweit sich sowohl Anordnungsanspruch als auch -grund aufgrund der Bezeichnung und Glaubhaftmachung als �berwiegend wahrscheinlich erweisen (BayVGH, B. v. 16.8.2010 – 11 CE 10.262 – juris Rn. 20 m. w. N.). Ma�geblich sind die rechtlichen und tats�chlichen Verh�ltnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

72 Das Gericht kann grunds�tzlich nur vorl�ufige Regelungen treffen, es sei denn, eine bestimmte Regelung ist zur Gew�hrung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG) schlechterdings notwendig. Das ist dann der Fall, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile f�r den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen w�ren und ein Obsiegen des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Im vorliegenden Fall nimmt die Untersagungsverf�gung eine Hauptsacheklage voraussichtlich vollst�ndig vorweg, da in der K�rze der Zeit – gem�� � 40 Abs. 4a LFGB ist die Ver�ffentlichung (bereits) nach sechs Monaten wieder zu l�schen – mit einer gerichtlichen Hauptsacheentscheidung nicht zu rechnen ist.

73 2.1. Die Antragstellerin hat das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht.

74 Es ist offensichtlich, dass die geplante Ver�ffentlichung im Internet f�r die Antragstellerin ganz erhebliche negative Konsequenzen haben kann, die auch bei einem sp�teren Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr r�ckg�ngig gemacht werden k�nnten. Das Verwaltungshandeln durch amtliche Informationen ist irreversibel. Bei Fehlinformationen �ndern daran auch sp�tere Gegendarstellungen, Richtigstellungen oder sonstige Korrekturen nichts, da die faktischen Wirkungen von Informationen regelm��ig nicht mehr umfassend beseitigt werden k�nnen. Eine Verbraucherinformation zu angeblichen Rechtsverst��en eines Unternehmers kann f�r diesen existenzgef�hrdend oder sogar existenzvernichtend sein. Der Antragstellerin kann daher nicht zugemutet werden, die Bekanntgabe des Kontrollergebnisses im Internet bis zu einer Kl�rung der streitigen Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren hinzunehmen (vgl. VGH Baden-W�rttemberg, B.v. 21.5.2019 –�9 S 584/19 – juris, Rn. 6 m. W. N.).

75 2.2. Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen f�r den geltend gemachten �ffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch, der als alleinige Rechtsgrundlage in Betracht kommt, liegen nicht vor.

76 Unabh�ngig von der dogmatischen Herleitung des �ffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch (vgl. etwa BVerwG, U. v. 29.4.1988 – 7 C 33/87 – NJW 1988, 2396) erfordert dieser einen bevorstehenden oder noch andauernden rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff in ein subjektiv �ffentlich-rechtliches Recht durch Realakt (vgl. BayVGH, B. v. 24.2.2021 – 13 AE 20.2696 – beck-online Rn. 16; HessVGH, B. v. 8.2.2019 –�8 B 2575/18 – beck-online Rn. 15). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erf�llt, da der durch die geplante Ver�ffentlichung der Verst��e durch die Antragsgegnerin m�glicherweise hervorgerufene Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gesch�tzte Berufsaus�bungsfreiheit der Antragstellerin bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Pr�fung der Sach- und Rechtslage als mit hoher Wahrscheinlichkeit durch � 40 Abs. 1a Satz 1

Nr. 3 LFGB gerechtfertigt ist.

77 2.2.1. Rechtsgrundlage f�r die beabsichtigten Ver�ffentlichungen ist � 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB. Danach informiert die zust�ndige Beh�rde die �ffentlichkeit unverz�glich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen (…) hinreichend begr�ndete Verdacht besteht, dass gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgef�hrdungen oder vor T�uschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausma� oder wiederholt versto�en worden ist und die Verh�ngung eines Bu�geldes von mindestens 350,00 Euro zu erwarten ist oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gem�� � 41 des Gesetzes �ber Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

78 2.2.2. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind erf�llt:

79 (1) Es besteht ein durch Tatsachen hinreichend begr�ndeter Verdacht, dass die Antragstellerin gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB, die der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausma� versto�en hat.

80 a) F�r die Frage, ob ein durch Tatsachen hinreichend begr�ndeter Verdacht besteht, gen�gen ein in tats�chlicher Hinsicht unaufgekl�rter Verdacht oder theoretische �berlegungen der Beh�rde nicht. Die den Verdacht begr�ndenden Tatsachen m�ssen aus Sicht der Beh�rde aufgekl�rt und in den �berwachungsergebnissen entsprechend dokumentiert sein (BVerfG, B.v. 21.3.2018 – 1 BvF 1/13 – juris Rn. 44; BT-Drs. 17/7374, S. 20). Damit bedarf es einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass ein Versto� auch tats�chlich gegeben ist.

81 Die Antragsgegnerin hat die bei der Kontrolle am … Oktober 2023 beanstandeten Verst��e im Kontrollbericht der Lebensmittel�berwachung nachvollziehbar dokumentiert und umfassende Lichtbildaufnahmen von den Verst��en gefertigt und vorgelegt. Eine entsprechende Tatsachengrundlage ist daher gegeben.

82 b) Der hinreichend begr�ndete Verdacht bezieht sich auch auf Verst��e gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB, die dem Schutz der Einhaltung hygienischer Vorschriften dienen.

83 Von der Antragsgegnerin im Kontrollbericht vom … August 2023 benannt wurde

Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 4 VO (EG) 852/2004 und � 12 LFGB.

84 Nach Art. 4 Abs. 2 VO (EG) 852/2004 haben Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln t�tig sind, die den Arbeitsg�ngen gem�� Art. 4 Abs. 1 (Prim�rproduktion) nachgeordnet sind, die allgemeinen Hygienevorschriften gem�� Anhang II sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2002 (Verordnung mit spezifischen Hygienevorschriften f�r Lebensmittel tierischen Ursprungs) zu erf�llen.

85 Nach Kapitel IX Nr. 4 des Anhangs II der VO (EG) Nr. 852/2002 sind geeignete Verfahren zur Bek�mpfung von Sch�dlingen vorzusehen. Auch sind geeignete Verfahren vorzusehen, um zu vermeiden, dass Haustiere Zugang zu den R�umen haben, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder gelagert werden (oder, sofern die zust�ndige Beh�rde dies in Sonderf�llen gestattet, um zu vermeiden, dass ein solcher Zugang zu einer Kontamination f�hrt).

86 Nach � 12 LFGB ist es verboten, andere als dem Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die f�r den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen.

87 Nach Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 d�rfen Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in den Verkehr gebracht werden. Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie f�r den Verzehr f�r den Menschen ungeeignet sind (Art. 14 Abs. 2 Buchst. b) VO (EG) Nr. 178/2002).

88 Erfasst vom Verbot des � 12 LFGB werden unter dem Gesichtspunkt des T�uschungsschutzes F�lle, in denen ein Lebensmittel ohne �u�erlich erkennbare Ver�nderung Ekel oder Widerwillen bei einem normal empfindenden Verbraucher ausl�sen w�rde, wenn er von bestimmten Herstellungs- oder Behandlungsverfahren Kenntnis h�tte. Auf eine tats�chliche Kenntnis des Verbrauchers kommt es nicht an. Es muss aber ein objektiver Ankn�pfungspunkt f�r das Empfinden von Ekel oder Widerwillen vorhanden sein. Beispiel aus der Rechtsprechung (BayObLG, 29.5.1970 – 8 St 67/70) f�r die Anwendung der Regelung ist das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die in einem mit M�usekot verschmutzten Lagerraum aufbewahrt worden sind, gleich ob die M�use nachweisbar mit dem Lebensmittel unmittelbaren Kontakt hatten oder nicht oder ob der M�usekot auf oder neben dem Lebensmittel gelegen hat (vgl. Nomos-BR/Boch LFGB/Boch, 9. Aufl. 2022, � 12 Rn. 3).

89 Angesichts der Verunreinigung eines Teilbereichs des Lebensmittellagers mit M�usekot, die aus dem Kontrollbericht und der angef�gten Fotodokumentation zweifelsfrei ersichtlich ist, besteht ein durch Tatsachen hinreichend begr�ndeter Verdacht, dass die Antragstellerin gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB, die der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, versto�en hat, indem sie in nicht zureichender Weise geeignete Verfahren zur Bek�mpfung von Sch�dlingen in dem Lagerbereich f�r Lebensmittel vorgesehen hat.

90 Die Antragstellerin ist dabei auch Lebensmittelunternehmer, da sie daf�r verantwortlich ist, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erf�llt werden (Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2002, Art. 3 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 VO (EG) 178/2002).

91 c) Der hinreichend begr�ndete Verdacht bezieht sich auch auf Verst��e in nicht unerheblichem Ausma�.

92 Nicht unerheblich ist nicht gleichbedeutend mit erheblich, sondern liegt darunter. Der unbestimmte Rechtsbegriff des „nicht nur unerheblichen Ausma�es“ ist anhand von quantitativen und qualitativen Kriterien zu konkretisieren. Dabei k�nnen nur solche Verst��e als erheblich gelten, die von hinreichendem Gewicht sind, um f�r die betroffenen Unternehmen potentiell gravierende Folgen zu rechtfertigen. So kann ein nicht nur unerhebliches Ausma� dann anzunehmen sein, wenn es sich um einen Versto� mit besonders nachteiligen Folgen f�r den einzelnen Verbraucher handelt oder eine Vielzahl von Verbrauchern betroffen ist (vgl. BVerfG, B.v. 21. 3. 2018 – 1 BvF 1/13 –; Nomos-BR/Boch LFGB/Boch, 9. Aufl. 2022, � 40 Rn. 52; VGH BW, B.v. 28. 11. 2019 – 9 S 2662/19 – Rn. 28). Nach dem Zweck des � 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB soll eine hinreichende Grundlage f�r eine Konsumentscheidung der Verbraucher geschaffen und zur Einhaltung der Bestimmungen des Lebens- und Futtermittelrechts beigetragen werden (BVerfG, B.v. 21.03.2018 – 1 BvF 1/13 – Rn. 32, juris). Den Beh�rden ist es lediglich verwehrt, jeden beliebigen Versto� gegen hygienerechtliche Vorschriften als Anlass f�r eine Ver�ffentlichung der Verst��e zu nehmen.

93 Gemessen daran ist vorliegend von einem Versto� in nicht unerheblichem Ausma� auszugehen. Aus dem Kontrollbericht vom … August 2023 und der hierbei gefertigten Fotodokumentation ergibt sich, das in dem Teilbereich des Lagers, der von … bis …�August 2023 geschlossen wurde und auf den sich die geplante Ver�ffentlichung bezieht, eindeutig ein M�usebefall vorlag. Auf einer Vielzahl von Produkten und an einer Vielzahl von Stellen wurde M�usekot festgestellt, eine Vielzahl von vorverpackten Lebensmitteln war ersichtlich von M�usen angefressen. Wie von der Antragsgegnerin zutreffend dargelegt wurde, verlieren M�use auch beim Umherlaufen Urin. Da von M�usen, wie von der Antragsgegnerin im Kontrollbericht vom … August 2023 ausf�hrlich dargelegt wurde, zahlreiche und nicht unerhebliche Krankheiten auf den Menschen �bertragen werden k�nnen, handelt es sich vorliegend auch um einen Versto� mit besonders nachteiligen Folgen f�r den einzelnen Verbraucher. Angesichts der Vielzahl der betroffenen Produkte ist auch eine Vielzahl von Verbrauchern betroffen.

94 (2) Weiter ist die tatbestandliche Voraussetzung, dass die Verh�ngung eines Bu�geldes von mindestens 350,00 EUR zu erwarten ist oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gem�� � 41 OWiG eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist, erf�llt.

95 a) Die der Ver�ffentlichung zugrundliegenden Verst��e sind – bei vors�tzlichem Handeln – strafbewehrt. Nach � 59 Abs. 1 Nr. 9 LFGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen � 12 LFGB ein Lebensmittel in den Verkehr bringt. Nach � 60 Abs. 1 Nr. 1 LFGB handelt ordnungswidrig, wer (u.a.) eine der in � 59 Abs. 1 Nr. 9 LFGB bezeichnete Handlung fahrl�ssig begeht.

96 b) Wie oben bereits dargelegt werden vom Verbot des � 12 LFGB unter dem Gesichtspunkt des T�uschungsschutzes F�lle erfasst, in denen ein Lebensmittel ohne �u�erlich erkennbare Ver�nderung Ekel oder Widerwillen bei einem normal empfindenden Verbraucher ausl�sen w�rde, wenn er von bestimmten Herstellungs- oder Behandlungsverfahren Kenntnis h�tte. Auf eine tats�chliche Kenntnis des Verbrauchers kommt es nicht an. Es muss aber ein objektiver Ankn�pfungspunkt f�r das Empfinden von Ekel oder Widerwillen vorhanden sein. Beispiel aus der Rechtsprechung (BayObLG, 29.5.1970 – 8 St 67/70) f�r die Anwendung der Regelung ist das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die in einem mit M�usekot verschmutzten Lagerraum aufbewahrt worden sind, gleich ob die M�use nachweisbar mit dem Lebensmittel unmittelbaren Kontakt hatten oder nicht oder ob der M�usekot auf oder neben dem Lebensmittel gelegen hat.

97 Inverkehrbringen ist nach � 3 Abs. 3 LFGB i.V.m. Art. 3 Nr. 8 VO (EG) Nr. 178/2002 das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln f�r Verkaufszwecke einschlie�lich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichg�ltig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst.

98 c) Im Hinblick darauf, ob die Verh�ngung eines Bu�geldes von mindestens 350,00 EUR zu erwarten ist oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gem�� � 41 OWiG eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist, hat die Beh�rde eine Prognose zu treffen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut („zu erwarten ist“) und zudem daraus, dass in dem Zeitpunkt, in dem die Information der �ffentlichkeit veranlasst ist, ein Bu�geld regelm��ig noch nicht verh�ngt bzw. eine Straftat noch nicht sanktioniert worden ist (vgl. VGH Bad.-W�rtt., B.v. 21.05.2019 – 9 S 584/19 -juris Rn. 30). Die Prognose �ber die Verh�ngung eines Bu�geldes oder die Sanktionierung wegen einer Straftat, die durch die �berwachungsbeh�rde erfolgen kann und nicht zwingend der Bu�geldstelle �berlassen bleiben muss, ist nachvollziehbar zu begr�nden. Das erfordert neben der Nennung der einschl�gigen Bu�geld- bzw. Strafvorschrift regelm��ig auch eine Begr�ndung zum voraussichtlichen Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens einer im Betrieb verantwortlichen Person (Vorsatz oder Fahrl�ssigkeit, vgl. � 10 OWiG, � 15 StGB). Denn die Verh�ngung eines Bu�geldes bzw. die Sanktionierung wegen einer Straftat setzt nicht nur die Erf�llung des objektiven Tatbestands voraus, sondern auch das Vorliegen des subjektiven Tatbestands. Grunds�tzlich nicht ausreichend ist es demnach, von einer objektiven Pflichtverletzung – etwa der Nichteinhaltung hygienischer Anforderungen – ohne weiteres auf das Vorliegen auch des subjektiven Tatbestandes zu schlie�en. Da (nur) eine Prognose zu treffen ist, ist jedoch der Nachweis eines schuldhaften Verhaltens nicht zwingend zu erbringen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr eine nachvollziehbare Begr�ndung f�r die Annahme eines schuldhaften Verhaltens. Soweit auf die Erwartung eines Bu�geldes abgestellt wird, hat sich die Prognose weiter auf die zu erwartende Bu�geldh�he zu beziehen. Da ein Bu�geldkatalog f�r lebensmittelrechtliche Verst��e nicht existiert, bedarf es einer nachvollziehbaren Begr�ndung daf�r, dass ein Bu�geld von mindestens 350,00 EUR zu erwarten ist. Daf�r ist es regelm��ig nicht ausreichend, allein auf eine diesen Betrag (weit) �bersteigende Obergrenze des Bu�geldrahmens (vgl. etwa � 60 Abs. 5 LFGB) zu verweisen. Zu ber�cksichtigen sind vielmehr die in � 17 Abs. 3 OWiG genannten Grundlagen f�r die Zumessung der Geldbu�e (etwa Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den T�ter trifft). Die H�he der Geldbu�e h�ngt danach sowohl von den festgestellten M�ngeln ab, die den objektiven Tatbestand erf�llen, als auch von subjektiven Merkmalen wie Vorsatz, H�ufigkeit der Verst��e, Erstmaligkeit der Verst��e, Einsichtsf�higkeit und weiteren Kriterien. Jedenfalls aber bedarf die Annahme einer Bu�gelderwartung von mindestens 350,00 EUR einer hinreichend verl�sslichen Grundlage. Die Beh�rde kann sich dabei etwa auch auf bereits erlassene Bu�geldbescheide oder eine entsprechende Verwaltungspraxis berufen (vgl. VGH Bad.-W�rtt., B.v. 21.05.2019 – 9 S 584/19 – juris Rn. 31). Die Prognoseentscheidung der Beh�rde hinsichtlich der Erwartung einer Bu�geldverh�ngung von mindestens 350,00 EUR oder der Sanktionierung wegen einer Straftat ist gerichtlich voll �berpr�fbar (vgl. hierzu insgesamt OVG NRW, B.v. 3.11.2022 – 9 B 1077/22 – juris Rn. 27ff).

99 d) Hiervon ausgehend ist eine Sanktionierung im Sinne von � 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB zu erwarten.

100 Aus den vorgelegten Beh�rdenakten und dem Vorbringen im Antragsverfahren ergibt sich, dass der objektive Tatbestand des � 59 Abs. 1 Nr. 9 LFGB bzw. des � 60 Abs. 1 Nr. 1 LFGB erf�llt ist.

101 Im Rahmen der Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Gesch�ftsf�hrer und den Lagerleiter der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin neben Ausf�hrungen zum objektiven Tatbestand der Strafvorschrift auch Ausf�hrungen zum subjektiven Tatbestand gemacht, n�mlich dass aufgrund der Schwere und der Offensichtlichkeit der festgestellten Verst��e gegen das geltende Lebensmittelrecht von einem bedingt vors�tzlichen Handeln ausgegangen und in einem Strafverfahren (Straftatbestand des � 59 Abs. 1 Nr. 9 LFGB) gegen diese als Gesch�ftsf�hrer bzw. Lagerleiter ermittelt werde.

102 In der Antragserwiderung vom 24. Oktober 2023 hat die Antragsgegnerin des Weiteren ausgef�hrt, dass mit einer Sanktionierung wegen Straftaten nach Einsch�tzung der Antragsgegnerin vorliegend zu rechnen sei. Es sei durch den M�usebefall zu sichtbaren Verunreinigungen (z.B. M�usekot) gekommen und es seien zum Zeitpunkt der ersten Kontrolle bereits vorverpackte Lebensmittel angefressen gewesen. Diese M�ngel k�nnten nicht nur innerhalb eines Tages auftreten. Hier sei �ber einen l�ngeren Zeitraum die notwendige Intensivierung der Sch�dlingsbek�mpfungsma�nahmen vernachl�ssigt und nicht ausreichend in regelm��igen Abst�nden im Lager gereinigt worden. Nach den Erfahrungen der Lebensmittel�berwachung w�rden solche Strafverfahren wegen gravierender Verst��e (Betriebsschlie�ungen mit Sch�dlingsbefall und erhebliche Hygienem�ngel etc.), die wie oben erl�utert sehr selten seien, in der Regel nicht von der Staatsanwaltschaft M. ... eingestellt, sondern es w�rden gegen die Verantwortlichen Geldstrafen in H�he von mehreren tausend Euro verh�ngt werden. Auch sei, selbst bei Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten, jeweils mit einem Bu�geld von mindestens 350,00 EUR zu rechnen. Laut Einsch�tzung der Bu�geldstelle des Kreisverwaltungsreferats der Antragsgegnerin w�rden �ber 90% aller Bu�gelder bei Hygieneverst��en im Lebensmittelbereich bei der Antragsgegnerin mehr als 350,00 EUR betragen. In diesem Fall h�tten so gravierende Hygieneverst��e vorgelegen, dass eine Schlie�ung eines Teils des Lagerbereichs notwendig gewesen sei, so dass mit einer erheblich h�heren Bu�geldh�he als 350,00 EUR zu rechnen sei.

103 Insoweit hat die Antragsgegnerin nach Auffassung des Gerichts eine nachvollziehbare Begr�ndung f�r die Annahme eines schuldhaften (vors�tzlichen) Verhaltens gegeben. Daran �ndert auch die Tatsache nichts, dass die Antragstellerin bereits vor der beh�rdlichen Kontrolle am … August 2023 eine Sch�dlingsbek�mpfungsfirma f�r regelm��ige Kontrollma�nahmen beauftragt hatte und diese bei einer Kontrolle am … August 2023 insbesondere bereits existierende Ratten- und M�usek�derstationen kontrolliert hat. Angesichts des eindeutig vorhandenen M�usebefalls h�tte die Antragstellerin die von der Sch�dlingsbek�mpfungsfirma empfohlenen Ma�nahme, wie M�usekot entfernen, zeitnah durchf�hren m�ssen. Gleiches gilt f�r die empfohlene Ma�nahme, die L�cher in den W�nden mit Blech abzudichten, um den Zulauf der M�use zu verhindern.

104 Im Hinblick auf die zu erwartende Verh�ngung eines Bu�geldes von mindestens 350,00 EUR f�r den Fall, dass seitens der Staatsanwaltschaft M. ... doch nicht von vors�tzlichem Verhalten ausgegangen werden sollte, hat die Antragsgegnerin plausibel auf die entsprechende Verwaltungspraxis verwiesen, auch wenn die Ausf�hrungen hierzu detaillierter h�tten sein k�nnen.

105 Da die Antragsgegnerin die eingeleiteten Strafverfahren gegen den Gesch�ftsf�hrer und den Lagerleiter nach � 41 OWiG an die Staatsanwaltschaft abgegeben hat, sind die Tatbestandsvoraussetzungen nach � 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB im Hinblick auf eine zu erwartende Sanktionierung erf�llt. Das nach � 40 Abs. 1a Satz 4 LFGB erforderliche Benehmen der Staatsanwaltschaft wurde am … September 2023 erteilt.

106 (3) Die Antragsgegnerin hat die betroffenen Lebensmittel und den Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel (oder Futtermittel) hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, auch hinreichend bezeichnet.

107 a) Grunds�tzlich richtet sich die Genauigkeit der Bezeichnung des Lebensmittels nach dem jeweiligen Versto� und ist ausgehend von diesem zu bestimmen (VGH BW, B.v. 21.4.2019 – juris Rn.15). Die Ver�ffentlichung muss – insbesondere bei umfassenden Verst��en – keine vollst�ndige Aufz�hlung aller betroffenen Lebensmittel beinhalten, sondern vor allem aus der Sicht des Normzwecks – Gesundheits- und Verbraucherschutz – hinsichtlich der genannten Lebensmittel zutreffend sein (VG Freiburg, B.v. 30.4.2019 – 4 K 168/19 – juris). Wegen der erheblichen Folgen einer Ver�ffentlichung f�r den Betroffenen hat sie schonend und damit so genau wie m�glich zu erfolgen, um dem Eindruck vorzubeugen, es seien Lebensmittel betroffen, die dies �berhaupt nicht sind (VGH BW, B.v. 21.4.2019 – 9 S 584/19 – juris Rn.15). Informationen �ber Hygienem�ngel k�nnen grunds�tzlich auch dann erfolgen, wenn Lebensmittel zwar nicht unmittelbar in hygienisch mangelhafter Weise bearbeitet werden, jedoch im Umfeld des Umgangs mit ihnen generelle Hygienem�ngel festgestellt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2013 –�9 CE 13.80 –, juris Rn. 20). Daher setzt eine Information �ber solche Hygienem�ngel nicht voraus, dass eine nachteilige Beeinflussung bestimmter Lebensmittel nachgewiesen worden ist und nur diese in der Ver�ffentlichung benannt werden (vgl. VGH BW, B.v. 21.3.2019 –�9 S 584/19 –, juris Rn. 18; HessVGH, B.v. 8.2.2019 –�8 B 2575/18 –, juris Rn. 29 ff.; BayVGH, B.v. 18.3.2013 –�9 CE 13.80 –, juris Rn. 20; OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 13.2.2013 –�6 B 10035/13 –, juris Rn. 19; so auch Boch, in: LFGB 8. Online-Auflage 2019, � 40 Rn. 37).

108 Die festgestellten „M�ngel bei der Betriebshygiene/Reinigungshygiene, M�ngel bei der Sch�dlingsbek�mpfung“ beziehen sich nicht auf einzelne im Betrieb der Antragstellerin gelagerte Produkte, vielmehr waren alle sich in dem Lagerbereich Lebensmittel Trockenware befindenden Produkte betroffen. Aus der vorgelegten Fotodokumentation sind die Produkte Paniermehl, Kn�ckebrot, M�sli, Waffeln, Katjes Salzige Heringe, Tortenb�den, Croissants und Maiswaffeln ersichtlich, so dass die vorgesehene Formulierung „Lebensmittel (au�er Getr�nke), die im Lager f�r ungek�hlte Lebensmittel bereitgestellt und gelagert wurden (zum Beispiel Kn�ckebrot, Waffeln, Maiswaffeln, Gummib�rchen)“ nicht zu beanstanden ist.

109 b) Die Antragstellerin ist auch der verantwortliche Lebensmittelunternehmer im Sinne von � 40 Abs. 1a Satz 1 und Satz 3 LFGB, da die betreffenden Lebensmittel in ihrer Betriebsst�tte in M. zun�chst gelagert und aus dieser in den Verkehr gebracht werden sollten.

110 (4) Die geplante Ver�ffentlichung, zu der die Antragstellerin mit Schreiben des Antragsgegners vom 2. Oktober 2023 angeh�rt wurde und die nach der umfangreichen Stellungnahme des Bevollm�chtigten der Antragstellerin vom … Oktober 2023 mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 in Ab�nderung der Benennung der Produkte angek�ndigt wurde, erfolgt auch unverz�glich im Sinne des � 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB.

111 a) Der Begriff „unverz�glich“ ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen.

112 Der Wortlaut des � 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB legt zwar nahe, dass der Begriff „unverz�glich“ in Anlehnung an die Legaldefinition des � 121 B�rgerliches Gesetzbuch (BGB) zu verstehen ist, so dass ein Handeln „ohne schuldhaftes Z�gern“ zu verlangen w�re, mithin auf ein subjektives, an vorwerfbares Verhalten ankn�pfendes Verst�ndnis abzustellen w�re (so etwa OVG Bremen, B. v. 25.2.2022 – 1 B 487/21 – BeckRS 2022, 4522 Leitsatz und Rn. 28; VGH Baden-W�rttemberg, B. v. 9.11.2020 – 9 S 2421/20 – BeckRS 2020, 3... L. und Rn. 20). Angesichts des Gesetzeszwecks sowie der Entstehungsgeschichte der Norm ist der Begriff „unverz�glich“ jedoch nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Kriterien zu bestimmen, so dass die Ver�ffentlichung nur dann „unverz�glich“ erfolgt, wenn die zwischen dem Versto� und seiner Ver�ffentlichung liegende Zeitspanne durch sachliche Gr�nde gerechtfertigt ist (ausf�hrlich BayVGH, B. v. 4.11.2022 – 20 CE 22.2069 – BeckRS 2022, 31585 Rn. 19 ff., der den zwischen dem Versto� und der Ver�ffentlichung liegenden Zeitraum teilweise als „Verz�gerung“ bezeichnet).

113 Der Gesetzgeber f�gte das Erfordernis der Unverz�glichkeit der Information als zus�tzliches Tatbestandsmerkmal (Art. 1 Nr. 1 lit. a) G. v. 24.4.2019, BGBl. 2019 I S. 496) infolge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein (vgl. BT-Drs. 19/8349, S. 16 und 19). Das Bundesverfassungsgericht hatte zuvor in seinem Beschluss vom 21. M�rz 2018 (1 BvF 1/13 – BeckRS 2018, 7272) festgestellt, dass mit zunehmender Dauer der Verbreitung der Information die Diskrepanz der �ber die Zeit steigenden Gesamtbelastung des Unternehmens einerseits und dem abnehmendem Wert der Information der Verbraucher andererseits steigt (a. a. O. Rn. 57) und der objektive Informationswert der Verbreitung eines Versto�es mit zunehmendem Alter eines Versto�es sinke (a. a. O. Rn. 58). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten die Vollzugsbeh�rden mit der Erg�nzung des Unverz�glichkeitserfordernisses dazu verpflichtet werden, nach der abschlie�enden Ermittlung des Sachverhalts die erforderliche Ver�ffentlichung ohne Zeitverzug vorzunehmen, da Verz�gerungen von zum Teil mehreren Monaten zwischen der Feststellung von Verst��en und ihrer Ver�ffentlichung nicht zweckdienlich im Sinne der Verbraucherinformation seien (BT-Drs. 19/8349 S. 19), wobei die Ver�ffentlichung von lebens- und futtermittelrechtlichen Missst�nden im Schwerpunkt eine hinreichende Grundlage f�r eine eigenverantwortliche Konsumentscheidung der Verbraucher schaffen soll (BT-Drs. 16/5723 S. 1; so auch BVerfG, a. a. O. Rn. 32 unter Verweis auf BT-Drs. 17/7374, S. 2).

114 Diese Erw�gungen des Gesetzgebers zeigen, dass das Unverz�glichkeitserfordernis eine objektive, verschuldensunabh�ngige Informationspflicht normieren soll, da nur eine zeitnahe Information der Verbraucher �ber einen Versto� diesen eine an der Ver�ffentlichung orientierte Steuerung ihres Konsumverhaltens erlaubt, w�hrend eine subjektive und damit verschuldensabh�ngige Auslegung des Begriffs „unverz�glich“ entgegen dem bezweckten Ziel in der Sache nicht gebotene, aber der Beh�rde nicht vorwerfbare Verz�gerungen bei der Ver�ffentlichung erlauben w�rde (vgl. BayVGH, B. v. 4.11.2022 – 20 CE 22.2069 – BeckRS 2022, 31585 Rn. 22).

115 Eine Ver�ffentlichung erfolgt dementsprechend nur dann „unverz�glich“, wenn die zwischen dem Versto� und seiner Ver�ffentlichung liegende Zeitspanne (vgl. OVG Bremen, B. v. 25.2.2022 – 1 B 487/21 – BeckRS 2022, 4522 Rn. 26; VGH Baden-W�rttemberg, B. v. 9.11.2020 – 9 S 2421/20 – BeckRS 2020, 33823 Rn. 20; auf den festgestellten Versto� bzw. den Abschluss der notwendigen Ermittlungen abstellend BayVGH, B. v. 4.11.2022 – 20 CE 22.2069 – BeckRS 2022, 31585 Rn. 19 und 22) durch sachliche Gr�nde gerechtfertigt ist (BayVGH, a. a. O. Rn. 19 und 24).

116 Zu den sachlichen Gr�nden z�hlen dabei grunds�tzlich die Gew�hrleistung der Verfahrensrechte des Betroffenen (insbesondere Anh�rung und Gew�hrung von Akteneinsicht) unter Ber�cksichtigung des mit der Verbraucherinformation verfolgten Zwecks der zeitnahen Verbraucherinformation sowie die Dauer eines gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens und die zeitlichen Erfordernisse zur Ermittlung des zur Ver�ffentlichung bestimmten Sachverhalt je nach konkreter Sachverhaltsgestaltung (BayVGH, a. a. O. Rn. 24). Dass auch die Dauer der Sachverhaltsermittlung durch sachliche Gr�nde gerechtfertigt sein muss, widerspricht zwar prima facie den Erw�gungen des Gesetzgebers, der ma�geblich auf den Zeitraum zwischen Abschluss der Ermittlung und der Ver�ffentlichung abgestellt hat (BT-Drs. 19/8349 S. 19). Die sachliche Rechtfertigung auch der Dauer der Sachverhaltsermittlung ist jedoch grundrechtlich geboten: Da der Zweck der Ver�ffentlichung, die Verbraucher �ber die lebensmittelrechtlichen Verst��e im Unternehmen des Antragstellers zu informieren und ihnen eine bewusste Konsumentscheidung zu erm�glichen, mit zunehmendem Alter des Versto�es immer weniger erreicht werden kann und der Informationswert des Versto�es mit zunehmender verstrichener Zeit immer weiter sinkt, kann allein die Verz�gerung der Ver�ffentlichung von Verst��en zu unverh�ltnism��igen Eingriffen in die Grundrechte der betroffenen Unternehmer f�hren (vgl. BayVGH, a. a. O. Rn. 29; OVG Bremen, B. v. 25.2.2022 – 1 B 487/21 – BeckRS 2022, 4522 Rn. 28; vgl. auch BVerfG, B. v. 21.3.2018 – 1 BvF 1/13 – BeckRS 2018, 7272 Rn. 57 f.). Infolgedessen darf auch der Zeitraum, in dem ermittelt wird, ob ein Versto� tats�chlich vorliegt, nicht beliebig lang sein, so dass auch der Ermittlungszeitraum bei der Frage der Unverz�glichkeit der Ver�ffentlichung ber�cksichtigt werden muss, ist es doch f�r den mit dem Verstreichen der Zeit abnehmenden Informationswert des Versto�es unma�geblich, ob es im Ermittlungszeitraum oder nach Abschluss der Ermittlung zu einer nicht zu rechtfertigenden �berm��igen Verz�gerung seitens der Beh�rde gekommen ist.

117 Umst�nde, die nicht der Sph�re der Beh�rde, sondern der des Lebensmittelunternehmers zuzurechnen sind, haben hingegen grunds�tzlich keine Auswirkung auf die Unverz�glichkeit der Ver�ffentlichung (vgl. BayVGH, a. a. O., OVG Bremen, B. v. 25.2.2022 – 1 B 487/21 – BeckRS 2022, 4522 Rn. 28).

118 Die zeitliche Dauer des Verfahrens allein erlaubt hingegen angesichts einer Vielzahl an denkbaren Fallgestaltungen und des von Fall zu Fall variierenden Ermittlungsaufwands keine Aussage �ber die Unverz�glichkeit der Ver�ffentlichung (BayVGH, a. a. O. Rn. 18; ebenso OVG Bremen, a. a. O. Rn. 27; VGH Baden-W�rttemberg, B. v. 9.11.2020 – 9 S 2421/20 – BeckRS 2020, 33823 Rn. 20). Dennoch kann als Orientierungsgr��e zur Bestimmung eines angemessenen Zeitkorridors zur Ver�ffentlichung die Wertung des � 5 Abs. 2 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) herangezogen werden (so BayVGH, BayVGH, B. v. 4.11.2022 – 20 CE 22.2069 – BeckRS 2022, 31585 Rn. 18). Hiernach steht jedem ein Auskunftsanspruch �ber nicht zul�ssige Abweichungen von Anforderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zu, vgl. � 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) VIG, �ber den bei der Beteiligung Dritter, wozu insbesondere die durch den Auskunftsanspruch belasteten Lebens- oder Futtermittelunternehmen z�hlen (Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Juli 20222, VIG � 5 Rn. 7), in der Regel binnen zwei Monaten nach Antragstellung zu entscheiden ist, vgl. � 5 Abs. 2 S�tze 1 und 2 VIG.

119 b) Ausgehend von diesem Ma�stab erfolgte die mit Schreiben des Antragsgegners vom 2. bzw. 19. Oktober 2023 angek�ndigte Ver�ffentlichung unverz�glich.

120 Der knapp 6-w�chige Zeitraum zwischen den Feststellungen vom … August 2023 und der Anh�rung zur beabsichtigten Ver�ffentlichung vom 2. Oktober 2023 liegt schon unter den zwei Monaten, die nach � 5 Abs. 2 Satz 2 VIG als Orientierungsgr��e herangezogen werden k�nnen. Auch nach der umfangreichen Stellungnahme des Bevollm�chtigten der Antragstellerin vom … Oktober 2023 zur beabsichtigten Ver�ffentlichung hat die Antragsgegnerin innerhalb einer Woche die Ver�ffentlichung in ge�nderter Form mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 angek�ndigt, so dass auch insoweit die oben genannte Orientierungsgr��e eines Zeitraumes von zwei Monaten eingehalten ist.

121 Im �brigen hat die Antragsgegnerin auch nachvollziehbar sachliche Gr�nde daf�r vorgetragen, dass zwischen den Feststellungen vom … August 2023 und der Anh�rung zur beabsichtigten Ver�ffentlichung im Schreiben vom 2. Oktober 2023 ein Zeitraum von sechs Wochen lag, da vor der Abgabe an die Staatsanwaltschaft die Vernehmung der Beschuldigten abgewartet werden und nach der Abgabe das Benehmen der Staatsanwaltschaft eingeholt werden musste. Der Gesch�ftsf�hrer und der Lagerleiter wurden auch bereits mit Schreiben vom 28. August 2023 von der Antragsgegnerin unter Fristsetzung von 14 Tagen zum Straftatbestand des � 59 Abs. 1 Nr. 9 LFGB angeh�rt. Des Weiteren wurde die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 29. August 2023 auch darauf hingewiesen, dass neben der Verpflichtung zur Beseitigung der bei der Nachkontrolle am … August 2023 noch festgestellten Verst��e die Einleitung gegebenenfalls erforderlicher weiterer Ma�nahmen unber�hrt blieben, so dass die Antragsgegnerin auch nicht darauf vertrauen durfte, dass die Angelegenheit nach der Nachkontrolle und mit der Aufhebung der Schlie�ung des betroffenen Lagerbereichs am … August 2023 umfassend abgeschlossen w�re.

122 2.2.3. Die geplante Ver�ffentlichung ist auch verh�ltnism��ig. Die Verpflichtung zur Ver�ffentlichung nach � 40 Abs. 1a LFGB ist aufgrund der erheblichen Grundrechtsrelevanz durch den Grundsatz der Verh�ltnism��igkeit eingeschr�nkt (Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand 179. EL M�rz 2021, � 40 LFGB Rn. 81). Dieser Grundsatz steht der Ver�ffentlichung jedoch nicht entgegen. Das �ffentliche Interesse an der Information �ber die verfahrensgegenst�ndlichen Verst��e gegen das Lebensmittelrecht rechtfertigt einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG. Dieser – m�glicherweise – gewichtige Grundrechtseingriff ist dadurch relativiert, dass der betroffene Lebensmittelunternehmer die gesetzlich vorgesehenen negativen �ffentlichkeitsinformationen durch sein eigenes rechtswidriges Verhalten selbst veranlasst hat, die er umgekehrt durch rechtstreues Verhalten h�tte verhindern k�nnen, und dass sein Fehlverhalten angesichts der Konsequenzen f�r die Verbraucherinnen und Verbraucher einen �ffentlichkeitsbezug aufweist (so ausdr�cklich BVerfG, B.v. 21.3.2018 – 1 BvF 1/13 – BVerfGE 148, 40 – juris Rn. 36).

123 Auch der Umstand, dass die Beseitigung der M�ngel bereits vor der beabsichtigten Information der �ffentlichkeit nach � 40 Abs. 1a LFGB erfolgt ist, f�hrt nicht zu einer Unverh�ltnism��igkeit des Eingriffs. Denn nicht nur die Publikation anhaltender, sondern auch die Ver�ffentlichung bereits beseitigter Verst��e ist geeignet, zur Transparenz am Markt beizutragen und entspricht der gesetzlichen Intention. Die lebensmittelrechtliche Unzuverl�ssigkeit eines Unternehmers in der j�ngeren Vergangenheit kann durchaus f�r die Konsumentscheidung des Verbrauchers in der Gegenwart und Zukunft eine relevante Tatsache darstellen, auch wenn die festgestellten Verst��e zwischenzeitlich beseitigt wurden. Nach dem Gesetz soll dem Verbraucher �berlassen werden, welche Schl�sse er aus Verst��en gegen das LFGB zieht. Das gilt insbesondere im Hinblick auf den generalpr�ventiven Zweck der Regelung. Die Publikation behobener Verst��e erh�ht die abschreckende Wirkung der Informationsregelung und f�rdert damit die Einhaltung der einschl�gigen Vorschriften (BVerfG B.v. 21.3.2018 – 1 BvF 1/13 – NJW 2018, 2109 Rn. 38; VG W�rzburg, B.v. 12.12.2012 – W 6 E 12.994 – juris m.w.N., VG W�rzburg, B. v. 31.8.2021 – 8 E 21.1045, beck-online, Rn. 51). Zudem ist die Tatsache, dass die Verst��e bereits einen Tag nach deren Feststellung beseitigt wurden, Inhalt der geplanten Ver�ffentlichung.

124 Selbst wenn die nachrangig mit � 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB verfolgte erzieherische Wirkung f�r das betroffene Unternehmen (vgl. BT-Drs. 17/12299, S. 7; BVerfG, Beschluss vom 21. 3. 2018, 1 BvF 1/13 –, juris) im Fall der Antragstellerin bereits weitgehend eingetreten sein sollte, sind Konsumentscheidungen der Verbraucher, f�r die die Ver�ffentlichung eine Entscheidungsgrundlage liefern soll, im Ver�ffentlichungszeitraum noch zu erwarten.

125 2.2.4. Die nach � 40 Abs. 3 LFGB erforderliche Anh�rung der Antragstellerin ist mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 mit Fristsetzung bis zum 11. Oktober 2023 und nach der Stellungnahme des Bevollm�chtigten der Antragstellerin hierauf mit der Ank�ndigung der Ver�ffentlichung unter Ab�nderung im Hinblick auf das Produkt mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 erfolgt.

126 Die Anh�rung erfolgte auch derart, dass der Unternehmer sich inhaltlich sinnvoll zu der beabsichtigten Ver�ffentlichung �u�ern kann. Hierzu muss ihm zumindest der vollst�ndige Wortlaut der geplanten Ver�ffentlichung bekannt gegeben werden (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2019 – 20 CE 19.1995 – juris Rn. 44; VG Regensburg, B.v. 21.12.2012 – RN 5 E 12.1895 – juris Rn. 96; Holle in Streinz/Meisterernst BasisVO / LFGB, 1. Aufl. 2021, � 40 Rn. 164). Zudem war aus den Angaben im Anh�rungsschreiben vom 2. Oktober 2023 ersichtlich, aufgrund welcher Verst��e die Ver�ffentlichung erfolgen soll.

127 2.2.5. Die Vorschrift des � 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB ist auch nicht wegen eines Versto�es gegen Unionsrecht unanwendbar.

128 � 40 Abs. 1a LFGB geht zwar �ber die Vorgaben von Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 hinaus, als die Ver�ffentlichungspflicht “�berschie�end” bereits bei Verst��en gegen die genannten lebens- und futtermittelrechtlichen Vorschriften besteht, ohne dass es zus�tzlich darauf ankommt, ob ein Gesundheitsrisiko vorliegt. Soweit � 40 Abs. 1a LFGB eine Verpflichtung und Erm�chtigung zur unternehmensspezifisch individualisierten Information der �ffentlichkeit �ber Rechtsverst��e enth�lt, geht die Bestimmung ferner �ber die in Art. 7 VO (EG) Nr. 882/2004 getroffene Regelung hinaus, nach der die zust�ndigen Beh�rden (nur) generell zu Transparenz verpflichtet werden. Soweit das europ�ische Sekund�rrecht mithin restriktivere Regelungen bez�glich der Information der �ffentlichkeit enth�lt, ist diesen Regelungen kein abschlie�ender Charakter beizumessen. Mit Urteil vom 11.4.2013 (Rs. C-636/11 – Berger –, juris) hat der Gerichtshof der Europ�ischen Union zu der Regelung in � 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LFGB ausgef�hrt, dass Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der eine Information der �ffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels und des Unternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht wurde, zul�ssig ist, wenn ein Lebensmittel zwar nicht gesundheitssch�dlich, aber f�r den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist.

129 Es sind f�r das Gericht keine durchgreifenden Gesichtspunkte erkennbar, die im Hinblick auf die vorliegenden Hygienem�ngel f�r die Frage einer Sperrwirkung des Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 eine andere Bewertung rechtfertigen k�nnten (vgl. hierzu VG Stuttgart, B.v. 23.09.2019 – 16 K 2470/19 – juris, Rn. 27 mit Verweis auf VG Oldenburg, B.v. 18.01.2019 – 7 B 4420/18 – juris Rn. 35, VGH Baden-W�rttemberg, B.v. 28.11.2019 – 9 S 2662/ 19 – Rn. 9, ZLR 2020, 106-115 in Bezug auf die beh�rdliche Information zu einem Versto� gegen die – f�r den Verzehr ungeeignete Lebensmittel betreffende – Bestimmung des Art. 14 Abs. 1 i.V. m. Abs. 2 Buchst. b) VO (EG) Nr. 178/2002). Entsprechendes wurde vom Bevollm�chtigten der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch nicht dargelegt.

130 3. Da die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat, war der Antrag mit der Kostenfolge des � 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

131 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf �� 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz, wobei unter Ber�cksichtigung von Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs f�r die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 wegen der Vorwegnahme der Hauptsache von einer Halbierung des Streitwerts abgesehen wurde.

Leitsatz

Ein Anordnungsgrund im Sinne des � 123 VwGO ist in der Regel f�r einen Antrag auf Untersagung einer Ver�ffentlichung von Informationen �ber M�ngel der Betriebshygiene und Sch�dlingsbek�mpfung eines Lebensmittelunternehmers anzunehmen. (Rn. 74) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Voraussetzung f�r eine Ver�ffentlichung nach � 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB ist unter anderem, dass die den Verdacht begr�ndenden Tatsachen aus Sicht der Beh�rde aufgekl�rt und in den �berwachungsergebnissen entsprechend dokumentiert sind. (Rn. 80) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein Versto� gegen Lebensmittelrecht in nicht unerheblichem Ausma� im Sinne des � 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB liegt vor, wenn sie von hinreichendem Gewicht sind, um f�r die betroffenen Unternehmen potentiell gravierende Folgen zu rechtfertigen. (Rn. 92) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Eine Ver�ffentlichung erfolgt nur dann „unverz�glich“ im Sinne des � 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB, wenn die zwischen dem Versto� und seiner Ver�ffentlichung liegende Zeitspanne durch sachliche Gr�nde gerechtfertigt ist was bei einem Zeitraum von 6 Wochen in der Regel anzunehmen ist. (Rn. 115) (Rn. 120) (redaktioneller Leitsatz)

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Zul�ssigkeit einer Ver�ffentlichung von Hygienem�ngeln bei einem Lebensmittelunternehmer

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