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7 O 1971/22•LG M�nchen I 7. Zivilkammer, 2023-09-14, 7 O 1971/22
7 O 1971/22Cantonal CourtSep 14, 2023
Unk�rperliche Signalfolgen, die f�r die �bersendung �ber das Internet geeignete Daten repr�sentieren, k�nnen trotz Fehlens eines k�rperlichen Substrats (Datentr�gers) Sachschutz beanspruchen (Anschluss an BGH GRUR 2012, 1230 Rn. 22 – MPEG-2-Videosignalcodierung). (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2023-09-14
Aktenzeichen: 7 O 1971/22
Dokumenttyp: Endurteil
I. Die Beklagte wird verurteilt,
im deutschen territorialen Geltungsbereich des europ�ischen Patents … Daten mit codierten Videosignalen als Erzeugnis eines Verfahrens zum Betreiben eines Video-Encoders einer Kommunikationseinrichtung, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf�hren oder zu besitzen, wobei das Verfahren umfasst:
Betreiben des Video Encoders zum Codieren eines Eingangsvideosignals, um einen Ausgangsbitstrom zu erzeugen, – Einsetzen eines einzelnen Bin�rbaums innerhalb des Video-Encoders, um zum Erzeugen des Ausgangsbitstroms wenigstens ein P-Slice und wenigstens ein B-Slice zu verarbeiten, – wobei das Verfahren gekennzeichnet ist durch: Einsetzen des eine Binarisierung repr�sentierenden einzelnen Bin�rbaums zum Codieren des Codiereinheit-(CU/Coding Unit) Pr�diktionsmodus in einem ersten Syntaxelement f�r den mindestens einen P-Slice als auch den mindestens einen B-Slice in Verbindung mit der Erzeugung des Ausgangsbitstroms, und Einsetzen des die Binarisierung repr�sentierenden einzelnen Bin�rbaums zum Codieren des Pr�diktionseinheit-(PU/Prediction Unit) Partitionsmodus in einem zweiten Syntaxelement f�r den mindestens einen P-Slice als auch den mindestens einen B-Slice in Verbindung mit der Erzeugung des Ausgangsbitstroms, wobei die eingesetzte Binarisierung davon abh�ngig ist, ob eine aktuelle CU des wenigstens einen P-Slice oder des wenigstens einen B-Slice die kleinste CU (SCU/smallest CU) ist.
(Anspruch 6)
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n�mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,
wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen;
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen), sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie�lich der Verkaufsstellen, f�r welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnung) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf�nger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen, vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm�chtigen und verpflichten, der Kl�gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist;
wobei die Rechnungslegungsdaten zus�tzlich in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu �bermitteln sind.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte als Gesamtschuldnerin neben der … Inc. verpflichtet ist, der Kl�gerin alle Sch�den zu ersetzen, die der Kl�gerin durch die unter Ziffer 1.1 bezeichneten und seit dem 11.10.2019 begangenen Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden.
III. Im �brigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tr�gt die Kl�gerin 2/5 und die Beklagte 3/5.
V. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H�he von
… € f�r Ziffer I.1.
… € f�r Ziffern I.2. und I.3. sowie
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages f�r Ziffer IV.
1 Die Kl�gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europ�ischen Patents …, Anlage K 1, (im Folgenden: Klagepatent) und nimmt die Beklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung in Anspruch.
2 Das Klagepatent wurde am 31.07.2012 angemeldet und nimmt die Priorit�t der … vom 27.09.2011 und der … vom 14.06.2012 in Anspruch. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 11.09.2019 bekannt gemacht. Der geltend gemachten Verfahrensanspruche 6 des Klagepatents lauten im englischen Original wie folgt:
„6. A method for operating a video encoder of a communication device, the method comprising:
operating the video encoder to encode an input video signal to generate an output bitstream;
employing a single binary tree within the video encoder to process at least one P slice and at least one B slice for generating the output bitstream; the method characterised by:
employing the single binary tree representing a binarization to encode coding unit (CU) prediction mode in a first syntax element for both the at least one P slice and the at least one B slice in accordance with generating the output bitstream; and
employing the single binary tree representing said binarization to encode prediction unit (PU) partition mode in a second syntax element for both the at least one P slice and the at least one B slice in accordance with generating the output bitstream;
wherein the binarization employed is a function of whether or not a current CU of the at least one P slice or the at least one B slice is the smallest CU, SCU, or not.“
3 Wegen der weiteren Details wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.
4 Die Beklagte hat am 14.02.2022 beim Bundespatentgericht eine Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent anh�ngig gemacht (Az. 2 Ni 4/22 (EP)).
5 Die Kl�gerin greift die von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen Videodaten im HEVC-Codec an. Diese Videodaten werden von der … Inc. in den Vereinigten Staaten von Amerika kodiert und anschlie�end auf Server in der Bundesrepublik Deutschland, f�r die die Beklagte verantwortlich ist, �bertragen. Von dort aus werden die Daten mittels einer eigenen Software an die Endkunden �bertragen. Die �bertragung der Daten an die Endkunden erfolgt in der Regel mittels Streaming. Teilweise erfolgt auch ein Download der Daten.
6 Die Kl�gerin st�tzt ihren Verletzungsvorwurf auf die Analyse der Videodaten der Beklagten und den Standard ITU-T H.265, der den Decoder und den kodierten Bitstrom beschreibt.
7 Die Kl�gerin bezieht sich insbesondere auf die nachfolgende Passage des Standards:
8 Die Parteien verhandelten bislang erfolglos �ber eine Lizenzierung des Patentportfolios der Kl�gerseite, zu dem unter anderem das Klagepatent z�hlt.
9 Die Kl�gerin behauptet, die Beklagte f�hre das Verfahren nach Anspruch 6 des Klagepatents auch in Deutschland aus.
10 Sie ist der Ansicht, im Standard werde das Syntaxelement „pred_mode_flag“, das den Codiereinheit-Pr�diktionsmodus (nachfolgend CU-Pr�diktionsmodus) kodiere, durch ein Binarisierungsverfahren mit fester L�nge binarisiert. Das zweite Syntaxelement „part_mode“ beschreibe den Partitionsmodus. Die Binarisierung des zweiten Syntaxelements h�nge dabei nicht nur vom Wert des PU-Partitionsmodus, sondern auch von der Auswahl des CU-Pr�diktionsmodus ab. Zudem h�nge die Binariserung auch davon ab, ob die aktuelle Coding Unit (CU), die kleinste CU ist oder nicht.
11 Die Kl�gerin ist der Ansicht bei dem Klagepatent handele es sich nicht um ein standardessentielles Patent, denn der Standard ITU-T H.265 befasse sich nur mit dem Decodierer und dem zu kodierenden Bitstrom, nicht hingegen mit dem Verfahren zur Kodierung des Bitstroms. Insoweit sei es m�glich ein standardgem��en Ausgangsbitstrom nur unter Verarbeitung von P-Slices oder B-Slices zu erzeugen. Standardgem�� sei es – anders als es das Klagepatent vorsehe – nicht erforderlich sowohl P-Slices als auch B-Silices zu verarbeiten.
12 Mit Klage vom 10.09.2021 hat die Kl�gerin Klage gegen … Inc. und die Beklagte erhoben. Mit Beschluss vom 16.02.2022 wurde das Verfahren gegen die Beklagte abgetrennt.
13 Die Kl�gerin beantragt hinsichtlich der Beklagten … B.V.,
I. die Beklagte zu verurteilen
a) im deutschen territorialen Geltungsbereich des europ�ischen Patents … Daten mit codierten Videosignalen als Erzeugnis eines Verfahrens zum Betreiben eines Video-Encoders einer Kommunikationseinrichtung, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf�hren oder zu besitzen, wobei das Verfahren umfasst:
Betreiben des VideoEncoders zum Codieren eines Eingangsvideosignals, um einen Ausgangsbitstrom zu erzeugen, – Einsetzen eines einzelnen Bin�rbaums innerhalb des Video-Encoders, um zum Erzeugen des Ausgangsbitstroms wenigstens ein P-Slice und wenigstens ein B-Slice zu verarbeiten, – wobei das Verfahren gekennzeichnet ist durch: Einsetzen des eine Binarisierung repr�sentierenden einzelnen Bin�rbaums zum Codieren des Codiereinheit- (CU/Coding Unit) Pr�diktionsmodus in einem ersten Syntaxelement f�r den mindestens einen P-Slice als auch den mindestens einen B-Slice in Verbindung mit der Erzeugung des Ausgangsbitstroms, und Einsetzen des die Binarisierung repr�sentierenden einzelnen Bin�rbaums zum Codieren des Pr�diktionseinheit- (PU/Prediction Unit) Partitionsmodus in einem zweiten Syntaxelement f�r den mindestens einen P-Slice als auch den mindestens einen B-Slice in Verbindung mit der Erzeugung des Ausgangsbitstroms, wobei die eingesetzte Binarisierung davon abh�ngig ist, ob eine aktuelle CU des wenigstens einen P-Slice oder des wenigstens einen B-Slice die kleinste CU (SCU/smallest CU) ist.
(Anspruch 6)
insbesondere wenn
das erste Syntaxelement eine Intra-Pr�diktionsverarbeitung oder Inter-Pr�diktionsverarbeitung angibt und das zweite Syntaxelement eine CU-Partitionsform angibt.
(Anspruch 7)
b) ein Verfahren zum Betreiben eines Video-Encoders einer Kommunikationseinrichtung im Geltungsbereich des Gesetzes anzuwenden, wobei das Verfahren umfasst:
Betreiben des Video Encoders zum Codieren eines Eingangsvideosignals, um einen Ausgangsbitstrom zu erzeugen, – Einsetzen eines einzelnen Bin�rbaums innerhalb des Video-Encoders, um zum Erzeugen des Ausgangsbitstroms wenigstens ein P-Slice und wenigstens ein B-Slice zu verarbeiten, – wobei das Verfahren gekennzeichnet ist durch: Einsetzen des eine Binarisierung repr�sentierenden einzelnen Bin�rbaums zum Codieren des Codiereinheit- (CU/Coding Unit) Pr�diktionsmodus in einem ersten Syntaxelement f�r den mindestens einen P-Slice als auch den mindestens einen B-Slice in Verbindung mit der Erzeugung des Ausgangsbitstroms, und Einsetzen des die Binarisierung repr�sentierenden einzelnen Bin�rbaums zum Codieren des Pr�diktionseinheit- (PU/Prediction Unit) Partitionsmodus in einem zweiten Syntaxelement f�r den mindestens einen P-Slice als auch den mindestens einen B-Slice in Verbindung mit der Erzeugung des Ausgangsbitstroms, wobei die eingesetzte Binarisierung davon abh�ngig ist, ob eine aktuelle CU des wenigstens einen P-Slice oder des wenigstens einen B-Slice die kleinste CU (SCU/smallest CU) ist.
(Anspruch 6)
insbesondere wenn
das erste Syntaxelement eine Intra-Pr�diktionsverarbeitung oder Inter-Pr�diktionsverarbeitung angibt und das zweite Syntaxelement eine CU-Partitionsform angibt.
(Anspruch 7)
a)der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b)der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c)der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n�mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,
wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen;
a)der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
b)der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen), sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie�lich der Verkaufsstellen, f�r welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c)der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnung) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf�nger,
d)der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e)der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen, vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm�chtigen und verpflichten, der Kl�gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist;
wobei die Rechnungslegungsdaten zus�tzlich in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu �bermitteln sind;
II. festzustellen, dass die Beklagte als Gesamtschuldnerin verpflichtet ist, der Kl�gerin alle Sch�den zu ersetzen, die der Kl�gerin die unter Ziffer 1.1 bezeichneten und seit dem 11.10.2019 begangenen Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden;
14 Die Beklagte beantragt,
1.die Klage abzuweisen;
2.hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr�ftigen Entscheidung �ber die gegen das Klagepatent anh�ngige Nichtigkeitsklage der Beklagten vom 14. Februar 2022 auszusetzten.
15 Die Kl�gerin wendet sich gegen eine Aussetzung des Verfahrens.
16 Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation, und stellt eine Patentbenutzung in Abrede, insbesondere erfolge die Kodierung nicht unter Verwendung eines einzelnen Bin�rbaums. Zur Erzeugung des Ausgangsbitstrom w�rden vielmehr zwei Binarisierungsvorg�nge durchgef�hrt, mithin auch zwei Bin�rb�ume eingesetzt. Zudem h�nge die eingesetzte Binarisierung nicht davon ab, ob der Partitionstyp NxN zugelassen sei. Dies sei jedoch erforderlich, denn nach der Lehre des Klagepatents m�sse die Binarisierung davon abh�ngen, ob die es sich bei der aktuellen Coding Unit (CU) um die kleinste CU handele, weil nur in diesem Fall ein Bin�rbaum vorgesehen sei, der den Partitionsmodus NxN vorsehe.
17 Die Beklagten machen den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand geltend. Bei dem Klagepatent handele es sich um ein standardessentielles Patent, das eine marktbeherrschende Stellung vermittele. Diese missbrauche die Kl�gerin. Im �brigen habe ihre Muttergesellschaft, die das Klagepatent angemeldet habe, eine FRAND-Erkl�rung f�r standardessentielle Patente abgegeben.
18 Die Beklagte h�lt den geltend gemachten Unterlassungsanspruch f�r unverh�ltnism��ig.
19 Jedenfalls sei das Verfahren auszusetzen, weil das Klagepatent offensichtlich nicht rechtsbest�ndig sei.
20 Zur Erg�nzung des Tatbestands wird auf s�mtliche Schrifts�tze nebst Anlagen sowie alle gerichtlichen Verf�gungen, Beschl�sse und Protokolle Bezug genommen.
21 Die zul�ssige Klage ist teilweise begr�ndet. Der von der Beklagten erhobene FRAND-Einwand greift nicht durch. Das Verfahren ist nicht auszusetzen.
A.
22 Die Klage ist zul�ssig. Die Klageantr�ge sind hinreichend bestimmt. Auch das erforderliche Feststellungsinteresse f�r den Schadensersatzfeststellungsantrag ist gegeben, � 256 Abs. 1 ZPO. Der Schadensersatzanspruch der Kl�gerin gegen die Beklagte ist vor Erteilung der Auskunft noch nicht bezifferbar.
B.
23 Die Kl�gerin ist als eingetragene Patentinhaberin aktivlegitimiert.
24 Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde von der … Corporation get�tigt. Die �bertragung der Patentanmeldung auf die Kl�gerin erfolgte noch vor der Erteilung des Klagepatents. Damit ist die Kl�gerin formell und materiell berechtigte Patentinhaberin. Denn � 7 Abs. 1 PatG und Art. 60 Abs. 3 EP� bestimmen, dass der Anmelder als berechtigt gilt, die Erteilung des Patents zu verlangen. Die Fiktion kommt jedem Anmelder zu und verpflichtet die Patentbeh�rde zur Patenterteilung auf die Anmeldung v�llig unabh�ngig vom sachlichen Recht auf das Patent. Ist derjenige, der im Zeitpunkt des Erteilungsbeschlusses die Anmelderstellung innehat, materiell-rechtlich nicht Inhaber der Anmeldung, erwirbt er kraft des Erteilungsbeschlusses dennoch nicht nur ein Scheinrecht, sondern wird formell und materiell berechtigter Patentinhaber. Der Erteilungsbeschluss legt als rechtsgestaltender Verwaltungsakt insofern nicht nur gegenst�ndlich den Inhalt des Patents fest, sondern ordnet das erteilte Schutzrecht auch – konstitutiv – einem bestimmten Rechtstr�ger zu (OLG D�sseldorf Urt. v. 17.12.2015 – I-2 U 34/10 = BeckRS 2016, 14891 Rn. 162 m.w.N.).
C.
25 I. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Signalisierung der Pr�diktion und der Unterteilung von Kodiereinheiten f�r Videocodierung.
26 1. Im Stand der Technik sind Kommunikationssystem bekannt, bei denen Daten, bspw. Videodaten in einem Sender mittels eines Enkoders kodiert werden und dann an einen Empf�nger �bertragen werden, wo sie mittels eines Dekoders dekodiert werden (Abs�tze [0004] und [0026] bis [0028] des Klagepatents). Um dabei die Videodaten effizient vom Sender zum Empf�nger �bertragen zu k�nnen, m�ssen die Daten im Rahmen einer Videokodierung komprimiert werden. In Videokodierungssystemen, die mit den g�ngigen Videodekodierungsstandards (H.264 (AVC), H.265 (HEVC)) kompatibel sind, wird ein Modell zur Kompression der Videodaten angewendet, das unter anderem aus den Schritten der Pr�diktion, Transformation und Quantisierung besteht (vgl. Figuren 5 und 6 des Klagepatents). Die aus diesen Schritten hervorgehenden Parameter (Syntaxelemente, vgl. KPS, Abs. [0080]) werden anschlie�end im Rahmen eines bestimmten Kodierverfahrens, der sogenannten Entropiekodierung kodiert, um einen komprimierten Ausgangsbitstrom f�r die �bertragung an den Empf�nger zu erzeugen.
27 Die g�ngigen Videokodierungssystemen speichern ein Video als Sequenz von Einzelbildern (Frames), die aus einer zweidimensionalen Matrix von Pixeln gebildet werden. Die grundlegende Einheit f�r die Kodierung sind die Kodiereinheiten („coding units“; CU). Diese „coding units“ haben eine quadratische Form der Gr��e 2Nx2N (vgl. Fig. 11 des Klagepatents). Nach Absatz [0096] wird jedes Einzelbild im Enkoder in nicht �berlappende LCUs („largest coding unit“) eingeteilt. Jede LCU kann einer rekursiven Baumstruktur folgend in vier gleich gro�e quadratische Bl�cke unterteilt werden, die wiederum „coding units“ darstellen und die jeweils auf die gleiche Weise unterteilt werden k�nnen bis schlie�lich die letzte Ebene dieser hierarchischen Unterteilung erreicht ist (Abs. [0096] und Figur 11 des Klagepatents). Eine „coding unit“, die nicht weiter unterteilt werden kann, stellt die „smallest coding unit“ (SCU) dar. Nach Absatz [0099] sind die „coding units“ im HEVC-Standard in drei unterschiedliche Arten von Slices, also einen definierten Bereich von „coding units“ innerhalb eines Einzelbildes, organisiert. Im I-Slice werden alle „coding units“ kodiert, ohne Informationen aus anderen Einzelbildern zu verwenden (Abs. [0099]). Bei P-Slice hingegen k�nnen auch Informationen aus einem anderen Einzelbilde (Frames) aus der Bildsequenz aus jeweils einer Richtung verwendet werden, wohingegen bei einem B-Slice Informationen aus zwei Richtungen der Bildsequenz gleichzeitig verwendet werden (vgl. Abs�tze [0100] und [0101]).
28 Bei der Pr�diktion wird nach Absatz [0097] f�r jede „coding unit“ eine Vorhersage mit Blick auf die aktuell zu kodierenden Pixel auf Basis der zuvor kodierten Daten getroffen (sog. „Prediction Coding“). Dies geschieht nach Absatz [0097] entweder im Wege der „interprediction“ oder der „intra-prediction“. Bei beiden Methoden wird der zu kodierende Bildbereich nicht direkt �bertragen, sondern es wird nur die Abweichung zwischen dem aktuell zu kodierenden Bildbereich und einem Referenzbildbereich bestimmt. Bei dem „Intra Frame Coding“ werden als Referenzbereich die Pixel aus demselben Einzelbild verwendet, um die aktuell zu kodierende „coding unit“ dieses „Frames“ zu kodieren (vgl. Abs. [0086] des Klagepatent und Figur 7). Beim „Inter Frame Coding“ hingegen werden als Referenzbereich Bildbereiche andere, d.h. vorhergehende und/oder nachfolgende „Frames“ der Bildsequenz zur Kodierung verwendet (vgl. Abs. [0088] ff. des Klagepatents und Figur 8). F�r diese Pr�diktion wird die „coding unit“ in eine oder mehrere sogenannte Pr�diktionseinheiten („prediction unit“; PU) unterteilt (Abs. [0098]. Dies erlaubt abh�ngig vom Detailgrad des zu kodierenden Bildbereichs eine m�glichst genaue Vorhersage, da f�r jede einzelne „prediction unit“ ein eigener Referenzbereich im „Frame“ herangezogen werden kann. Nach Figur 12 und Absatz [0098] des Klagepatents kommen f�r eine „coding unit“ der Gr��e 2Nx2N die „prediction units“ 2Nx2N, Nx2N, 2NxN und NxN in Betracht:
29 Nach weiteren Zwischenschritten, mit denen sich das Klagepatent nicht befasst, werden den aus den vorherigen Schritten hervorgegangenen noch nicht binarisierten Werten/Parametern (Syntaxelemente) bestimmte Bitfolgen zugewiesen (vgl. Fig. 15). Die in einer Codeworttabelle dargestellt werden k�nnen. Die Codeworttabellen entsprechen den zugeh�rigen Bin�rb�umen, wie beispielsweise anhand der nachfolgend eingeblendeten Figur 15 des Klagepatents ersichtlich:
30 2. Das Klagepatent kritisiert an diesem Stand der Technik, dass kein ad�quates oder akzeptables Mittel zur Verf�gung stehe, mit dem Videodaten von einem ersten Ort zu einem zweiten Ort in �bereinstimmung mit der Bereitstellung einer ad�quaten oder akzeptablen Video- und/oder Bildqualit�t, der Sicherstellung einer relativ geringen Menge an lediglich der Verwaltung oder Steuerung dienenden Daten der Kommunikation und einer relativ geringen Komplexit�t der Kommunikationsger�te an den jeweiligen Enden der Kommunikationsverbindungen �bertragen werden k�nnen (Abs. [0004]).
31 3. Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, die im Stand der Technik befindlichen Nachteile zu beseitigen.
32 4. Zur L�sung der beschriebenen Nachteile schl�gt das Klagepatent ein Verfahren zum Betreiben eines Video-Enkoders nach Anspruch 6 vor.
33 Anspruch 6 des Klagepatents l�sst sich wie folgt merkmalsm��ig gliedern.
[1]
Verfahren zum Betreiben eines Video-Encoders einer Kommunikationseinrichtung, wobei das Verfahren umfasst:
[1.1]
Betreiben des Video Encoders zum Codieren eines Eingangsvideosignals, um einen Ausgangsbitstrom zu erzeugen,
[1.2]
Einsetzen eines einzelnen Bin�rbaums innerhalb des Video-Encoders, um zum Erzeugen des Ausgangsbitstroms wenigstens ein P-Slice und wenigstens ein B-Slice zu verarbeiten wobei das Verfahren gekennzeichnet ist durch:
[1.3]
Einsetzen des eine Binarisierung repr�sentierenden einzelnen Bin�rbaums zum Codieren eines Codiereinheit- (CU/Coding Unit) Pr�diktionsmodus in einem ersten Syntaxelement sowohl f�r den mindestens einen P-Slice als auch den mindestens einen B-Slice im Rahmen der Erzeugung des Ausgangsbitstroms, und
[1.4]
Einsetzen des die Binarisierung repr�sentierenden einzelnen Bin�rbaums zum Codieren eines Pr�diktionseinheit- (PU/Prediction Unit) Partitionsmodus in einem zweiten Syntaxelement sowohl f�r den mindestens einen P-Slice als auch den mindestens einen B-Slice im Rahmen der Erzeugung des Ausgangsbitstroms
[1.5]
wobei die eingesetzte Binarisierung davon abh�ngig ist, ob eine aktuelle CU des wenigstens einen P-Slice oder des wenigstens einen B-Slice die kleinste CU (SCU/smallest CU) ist.
34 II. Diese Lehre bedarf hinsichtlich des Merkmals 1.5 und des Begriffs „einzelner Bin�rbaum“ (Merkmale 1.2, 1.3 und 1.4) der n�heren Erl�uterung.
35 1. Die durch das Klagepatent unter Schutz gestellte technische Lehre ist aus der Sicht des angesprochenen Durchschnittsfachmanns, eines Diplomingenieurs der Elektrotechnik oder eines Diplominformatiker mit Hochschulausbildung und mehrj�hriger Berufserfahrung, der schwerpunktm��ig mit der Datenkodierung und im Speziellen der Kodierung von Videodaten befasst und mit den relevanten Standards im Bereich der Videokodierung vertraut ist, aus den Merkmalen des vorliegend geltend gemachten Klagepatentanspruchs 6 im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit unter Heranziehung der Beschreibung sowie der Zeichnungen zu ermitteln.
36 2. Anspruch 6 des Klagepatents verwendet den Begriff des „einzelnen Bin�rbaums“ (single binary tree) an verschiedenen Stellen des Anspruchs.
37 Merkmal 1.2 entnimmt der Fachmann zun�chst, dass zum Kodieren ein einzelner Bin�rbaum eingesetzt wird, um einen Ausgangsbitstrom zu erzeugen. Wobei f�r die Erzeugung des Ausgangsbitstroms sowohl wenigstens ein P-Slice als auch ein B-Slice verarbeitet wird. Daher erkennt der Fachmann, dass es dem Klagepatent darauf ankommt, dass ein einzelner Bin�rbaum eingesetzt wird, um sowohl den wenigstens einen P-Slice als auch den wenigstens einen B-Slice zu verarbeiten (vgl. bspw. Figur 13 und Abs. [0103] und Abs. [0112]).
38 In �bereinstimmung mit seinem allgemeinen Fachwissen, entnimmt der Fachmann den Figuren 13 bis 15 des Klagepatents, dass es sich bei einem Bin�rbaum um eine Baumstruktur handelt, die sich ausgehend von einem Wurzelknoten schrittweise in eine Vielzahl von weiteren Knoten verzweigt, wobei jeder Wurzelknoten jeweils nur zwei Kindsknoten aufweist, wie bspw. in der nachfolgend eingeblendeten Figur 15 des Klagepatents dargestellt.
39 In den Merkmalen 1.3 und 1.4 des Anspruchs 6 des Klagepatents wird der Begriff des einzelne Bin�rbaums konkretisiert. Nach Merkmal 1.3 wird der Bin�rbaum eingesetzt, um in einem ersten Syntaxelement einen Codiereinheit- (CU/Coding Unit) Pr�diktionsmodus zu kodieren. Der Fachmann erkennt mithin, dass ein erstes Syntaxelement, mithin der Parameter, der den Codiereinheit-Pr�diktionsmodus repr�sentiert, also die Entscheidung, ob eine „interprediction“ oder der „intra-prediction“ erfolgt, durch Einsetzen, bzw. Verwenden, des Bin�rbaums codiert wird. Merkmal 1.4 entnimmt der Fachmann weiter, dass der klagepatentgem��e Bin�rbaum auch eingesetzt wird, um in einem zweiten Syntaxelement einen Pr�diktionseinheit- (PU/Prediction Unit) Partitionsmodus zu kodieren. Klagepatentgem�� wird daher auch das zweite Syntaxelement, mithin der Parameter, der den Pr�diktionseinheit-Partitionsmodus, also die Entscheidung �ber die Einteilung der verwendeten Coding Unit, durch Einsetzen des einzelnen Bin�rbaums codiert.
40 Wie die Kodierung der beiden Syntaxelemente f�r den Codiereinheit-Prediktionsmodus und den Pr�diktionseinheit-Partitionsmodus in einem einzigen Bin�rbaum erfolgt, zeigt das Klagepatent nicht. In Figur 13 ist lediglich die Binarisierung des Pr�diktionseinheit-Partitionsmodus gezeigt. Ein Bin�rbaum, der die Binarisierung des Codiereinheit-Pr�diktionsmodus repr�sentiert findet sich hingegen in der Klagepatentschrift nicht.
41 Neben der in Figur 13 gezeigten Binarisierung des Pr�diktionseinheit-Partitionsmodus in einem ersten Syntaxelement, entnimmt der Fachmann der Klagepatentschrift Absatz [0107] zudem, dass der in Figur 14 dargestellte Bin�rbaum nicht Anspruch 6 des Klagepatents entspricht, weil er lediglich ein einziges Syntaxelement kodiert, das sowohl die Entscheidungen zum Pr�diktionsmodus als auch zum Partitionsmodus, also ob eine inter-prediction oder eine intra-prediktion erfolgt und wie die Coding Unit hierf�r aufgeteilt wird, repr�sentiert. Gegenteiliges ergibt sich, entgegen der Ansicht der Beklagten, auch nicht aus Absatz [0112] des Klagepatents. Denn diesem l�sst sich gerade nicht entnehmen, dass der in Figur 14 gezeigte Bin�rbaum sowohl f�r die Binarisierung von einem und zwei Syntaxelementen eingesetzt werden kann, weil er zwei gleichwertige Alternativen im Hinblick auf den Pr�diktionsmodus und den Partitionsmodus beschreibt. Vielmehr bezieht sich Absatz [0112] des Klagepatents zwar in den Zeilen 19-25 auf den in Figur 14 dargestellten Bin�rbaum. Ein Hinweis, dass der Bin�rbaum aus Figur 14 entgegen Absatz [0107] auch zur Binarisierung von zwei Syntaxelementen verwendet werden k�nne, findet sich dort hingegen nicht. Vielmehr betont das Klagepatent insoweit lediglich, dass derselbe Bin�rbaum f�r B-Slices und P-Slices benutzt wird. Hieran ankn�pfend wird in den Zeilen 34 bis 43 des Absatzes [0112] weiter ausgef�hrt, dass es sowohl m�glich ist den Pr�diktionsmodus und den Partitionsmodus in zwei getrennte Syntaxelemente als auch beide in ein einziges Syntaxelement zu kodieren. Ein Bezug zu Figur 14 wird insoweit nicht hergestellt, so dass der Fachmann Absatz [0112], aufgrund der eindeutigen Beschreibung in Absatz [0107], nicht dahingehend versteht, dass der in Figur 14 gezeigte Bin�rbaum auch f�r die Binarisierung von zwei Syntaxelementen eingesetzt werden kann.
42 Im Hinblick auf diese beiden Figuren des Klagepatents und den Zeilen 7-10 des Absatzes [0112] entnimmt der Fachmann dem Klagepatent, dass es dem Klagpatent gerade darauf ankommt f�r die Codierung der B-Slices und P-Slices einen einzigen einheitlichen Bin�rbaum einzusetzen. F�r die Binarisierung des Prediktionsmodus und des Partitionsmodus ist es klagepatentgem�� jedoch m�glich einen Bin�rb�ume zu verwenden, der sich in Unterbin�rb�ume aufteilt. Denn der Fachmann entnimmt der Figur 13 und der entsprechenden Beschreibung in Absatz [0112], dass f�r die Binarisierung des Partitionsmodus unterschiedliche Codew�rter benutzt werden k�nnen („both B slices and P slices respectively used different respective codewords for the different PU modes“). Entsprechend zeigt Figur 13 f�r den Partitionsmodus, abh�ngig davon, ob der Partitionstyp NxN zugelassen ist oder nicht, zwei unterschiedliche Codeb�cher und (Unter-)Bin�rb�ume, die abh�ngig von der Zulassung des Partitionstyps NxN in einem Bin�rbaum klagepatentgem�� zusammengefasst werden k�nnen. Der Fachmann erkennt mithin, dass der klagepatentgem��e einzelne Bin�rbaum Unterbin�rb�ume enthalten darf. Denn wie der Fachmann im Umkehrschluss aus Figur 14 entnimmt, ist eine Gliederung des klagepatentgem��en Bin�rbaums in Unterbin�rb�ume bei der Kodierung von mehreren Syntaxelementen zwingend erforderlich, da anderenfalls lediglich ein Syntaxelement kodiert werden k�nnte (vgl. Bin�rbaum in Figur 14, der die Binarisierung eines Syntaxelements zeigt). Daher erkennt der Fachmann, auch wenn keine Figur des Klagepatents einen solchen Bin�rbaum zeigt, dass der klagepatentgem��e einzelne Bin�rbaum, der den Codiereinheit-Prediktionsmodus und den Pr�diktionseinheit-Partitionsmodus in zwei Syntaxelementen kodiert, auch Unterbin�rb�ume enthalten darf bzw. muss, die bspw. abh�ngig von der Wahl der jeweiligen Modi sind.
43 Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es klagepatentgem�� auch nicht erforderlich, dass f�r die Binarisierung des Pr�diktions- und Partitionsmodus dasselbe Binarisierungsvorgang Anwendung findet. Eine entsprechende Einschr�nkung findet sich weder in Anspruch selbst noch in der Beschreibung. Vielmehr erkennt der Fachmann, dass die Binarisierung eines Syntaxelements mittels eines Binariserungsvorgangs erfolgt und die Binarisierung von zwei Syntaxelementen zwei Binariserungsvorg�ngen umfassen kann.
44 3. Nach Merkmal 1.5 h�ngt die eingesetzte Binarisierung davon ab, ob es sich bei der aktuellen Coding Unit um die kleinste Coding Unit handelt (SCU/smallest CU). Mithin muss sich die Binarisierung, abh�ngig davon, ob die Coding Unit die kleinste Coding Unit ist oder nicht, unterscheiden.
45 Entgegen der Ansicht der Beklagten verlangt das Klagepatent jedoch nicht, dass die unterschiedliche Binarisierung, mithin die Anwendung unterschiedlicher Bin�rb�ume, davon abh�ngt, ob der Partitionstyp NxN zugelassen ist, weil nur in diesem Fall die Anwendung des Partitionstyps NxN notwendig ist. Zwar f�hrt das Klagepatent im Hinblick auf verschiedene Ausf�hrungsformen in Absatz [0111] aus, dass der Partitionstyp NxN nicht erforderlich sei, wenn es sich bei der aktuellen Coding Unit nicht um die kleinste Coding Unit handele, denn insofern best�nde die M�glichkeit diese Coding Unit in vier weiter Coding Units, entsprechend des Partitions-Typs NxN zu teilen. Zutreffend geht die Beklagte auch davon aus, dass das Klagepatent in der Beschreibung von Ausf�hrungsbeispielen (bspw. in Absatz [0111] des Klagepatents) die Binarisierung gerade vom Vorliegen der kleinsten Coding Unit abh�ngt, weil nur in diesem Fall der Partitionstyp NxN zugelassen ist. Diese Ausf�hrungsbeispiele haben jedoch keinen Niederschlag in Anspruch 6 des Klagepatent gefunden. Vielmehr h�ngt nach Anspruch 6 die Binarisierung lediglich vom Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der kleinsten Coding Unit ab. Entsprechend f�hrt das Klagepatent bspw. in Absatz [0101] allgemein aus, dass die Binarisierung davon abh�ngt, ob die aktuelle CU die SCU ist oder nicht („The binarization employed as a function of whether or not the current CU is the smallest CU, SCU, or not.“). Soweit die Beklagte der Ansicht ist, der Bezug zur Zulassung des Partitionstyps NxN erfolge im nachfolgenden Satz, verkennt sie, dass lediglich beispielsweise auf den modifizierten Bin�rbaum in Figur 13 verwiesen wird. Bei diesem ist zwar der Partitionsmodus NxN wiederum nicht zugelassen. Jedoch l�sst dies nicht den Umkehrschluss zu, dass die allgemeine Offenbarung im vorangegangenen Satz, dass die Binarisierung davon abh�ngt, ob eine SCU oder vorliegt oder nicht, insoweit einschr�nkend dahingehend zu verstehen ist, dass die Binarisierung vom Zulassen des Partitionstyps NxN abh�ngt.
46 III. Die angegriffenen Ausf�hrungsformen machen vom Gegenstand des Anspruchs 6 unmittelbar Gebrauch.
47 1. Angegriffene Ausf�hrungsform sind die von der Beklagten in Deutschland angebotenen und vertriebenen Videodaten im sog. HEVC-Codec, die durch ein Verfahren nach Anspruch 6 erzeugt wurden.
48 2. Die Beklagte ist passivlegitimiert.
49 a) Die Beklagte bietet die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Anspruchs 6 (vgl. sogleich Ziffer 3.), unmittelbar hergestellten Daten an, bringt sie in Verkehr und f�hrt sie zum Anbieten und in Verkehr bringen ein, � 9 S. 2 Nr. 3 PatG.
50 Die … Inc. kodiert in den Vereinigten Staaten von Amerika Videos unter Nutzung des HEVC-Codecs und �bertr�gt die kodierten Videos auf Server in der Bundesrepublik Deutschland. Verantwortlich f�r die Server ist die Beklagte. Die Endkunden der Beklagten greifen mittels einer Software auf die auf dem Server gespeicherten Daten zu, so dass die HEVC Videodaten an die Endkunden �bertragen werden um dort dekodiert und abgespielt zu werden. Dies erfolgt in der Regel mittels Datenstreaming, teilweise auch durch Download der Daten.
51 Soweit die Daten von den Endkunden heruntergeladen und gespeichert werden k�nnen, bietet die Beklagte im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der … Inc. die nach dem Verfahren nach Anspruch 6 erzeugten Daten in der Bundesrepublik Deutschland an und bringt sie sie auch in Verkehr.
52 Soweit die Beklagte den Endkunden die Daten lediglich im Wege des Streamings zur Verf�gung stellt, bietet sie die erzeugten Daten ebenfalls im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der … Inc. an und bringt sie in Verkehr. Denn durch die M�glichkeit des Streamens der Daten erhalten die Nutzer die tats�chliche Verf�gungsmacht �ber die Wiedergabe, mithin �ber die Benutzung, der Daten. Die auf den Servern gespeicherten Daten k�nnen – bei Abschluss eines entsprechenden Vertrags – durch die Endkunden auch beliebig oft abgerufen und abgespielt werden. Insoweit besteht kein Unterschied, ob die Daten auf einer DVD gespeichert sind und mittels eines DVD-Players ausgelesen werden k�nnen oder auf einem Server gespeichert sind und mittels Streaming auf den Endger�ten der Nutzer beliebig oft wiedergegebenen werden k�nnen.
53 b) Soweit die Kl�gerin ihre Klageantr�ge darauf st�tzt, dass die Beklagte das Verfahren nach Anspruch 6 des Klagepatents in der Bundesrepublik Deutschland ausf�hrt, war die Klage abzuweisen. Denn die Beklagte hat die Behauptung der Kl�gerin, dass die Beklagte das Verfahren nach Anspruch 6 auch in der Bundesrepublik Deutschland ausf�hre, bestritten und vorgetragen, sie kodiere die Videoeingangssignale ausschlie�lich in den Vereinigten Staaten von Amerika. Diesem Vortrag ist die Kl�gerin nicht mehr entgegengetreten und hat auch keinen Beweis f�r ihre Behauptung angeboten.
54 2. Bei der angegriffenen Ausf�hrungsform handelt sich um Videodaten im HEVC-Codec, die durch ein Verfahren nach Anspruch 6 des Klagepatents erzeugt wurden.
55 a) Die angegriffenen Videodaten unterliegen dem Schutz des � 9 S. 2 Nr. 3 PatG. Nach � 9 S. 2 Nr. 3 PatG sind Erzeugnisse, die unmittelbar durch ein patentiertes Verfahren hergestellt sind, so gesch�tzt, als ob sie durch ein Erzeugnispatent unter Schutz gestellt w�ren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs k�nnen unk�rperliche Signalfolgen, die – wie vorliegend – f�r die �bersendung �ber das Internet geeignete Daten repr�sentieren, trotz Fehlens eines k�rperlichen Substrats (Datentr�gers) Sachschutz beanspruchen (BGHZ 158, 142 = GRUR 2004, 495 – Signalfolge; BGH GRUR 2012, 1230 – MPEG-2-Videosignalcodierung).
56 b) Die Parteien streiten ausschlie�lich um die Verwirklichung der Merkmale 1.5 und die Frage, ob zur Erzeugung der angegriffenen Ausf�hrungsform ein einzelner Bin�rbaum eingesetzt wird. Die �brigen Merkmal stehen zu Recht nicht in Streit, denn das von der Beklagte angewandte Kodierverfahren macht hiervon Gebrauch.
57 c) Die von der Beklagten zum Streamen und Download angebotenen Videodaten k�nnen mit einem HEVC-Dekoder dekodiert werden und enthalten sowohl P-Slices als auch B-Slices, im Sinne von Merkmal 1.2 wie sich aus der nachfolgend wiedergegeben Auswertung der streitgegenst�ndlichen Videodaten ergibt:
58 d) Die Codierung des Eingangsbitstroms erfolgt klagepatentgem�� durch Einsetzten eines Bin�rbaumes zum Kodieren eines Codiereinheit-Pr�diktionsmodus in einem ersten Syntaxelement und einem Pr�diktionseinheit-Partitionsmodus in einem zweiten Syntaxelement.
59 aa) Nach dem ITU-T H.265 Standard, der die Beschaffenheit des Dekoders und des kodierten Bitstroms, den ein standardgem��er Dekoder lesen k�nnen muss, standardisiert, geben die Syntaxelemente „pred_mode_flag“ und „part_mode“ f�r Kodiereinheiten, die mittels Intra- oder Inter-Pr�diktion codiert werden an, welche der beiden Pr�diktionsarten verwendet wurden und wie die Kodiereinheiten in Prediction Units (PU) partioniert wurden.
60 Dabei gibt das Syntaxelement „pred_mode_flag“ mit dem Wert 0 an, dass eine Inter-Prediction verwendet wurde und mit dem Wert 1, dass eine Intra-Prediction verwendet wurde, wie sich aus dem nachfolgend eingeblendeten Abschnitt 7.4.9.5 des ITU-T H.265 Standard ergibt:
61 Das Syntaxelement „part_mode“ wiederum gibt den Partitonierungsmodi der Kodiereinheit an, z.B. 2Nx2N, „2NxN, Nx2N, NxN. Wie sich aus dem nachfolgend wiedergegebenen Abschnitt 7.4.9.5 des ITU-T H.265 Standards i.V.m. Tabelle 7-10 ergibt:
62 bb) Die standardgem��e Binarisierung der beiden Syntaxelemente ergibt sich aus der nachfolgend wiedergegebenen Tabelle 9.45 des ITU-T H.265 Standards (farbliche Hervorhebungen durch die Parteien):
63 Bei der angegriffenen Ausf�hrungsform kommen nur die beiden gelb markierten Bin�rb�ume zur Anwendung. Denn die „amp_enabled_flag“ ist immer gesetzt, so dass auch die asymmetrischen Partitionsmodi 4 bis 7 zugelassen sind. Zudem ist die minimale Kodierblockgr��e („MinCbLog2SizeY“) in der angegriffenen Ausf�hrungsform 8 � 8 Pixel und damit die nach dem HEVC-Standard kleinstm�gliche Kodierblockgr��e. Bei der angegriffenen Ausf�hrungsform weist die aktuelle CU („log2CbSize“) somit immer die Gr��e 3 auf.
64 Zwischen den Parteien ist streitig, ob standardgem�� ein einzelner Bin�rbaum zum Codieren eines Codiereinheit-Pr�diktionsmodus in einem ersten Syntaxelement und einem Pr�diktionseinheit-Partitionsmodus in einem zweiten Syntaxelement eingesetzt wird oder ob der Standard nicht jeweils einen Bin�rbaum zum Codieren eines Codiereinheit-Pr�diktionsmodus in einem ersten Syntaxelement und einen zweiten Bin�rbaum zum Codieren eines Pr�diktionseinheit-Partitionsmodus in einem zweiten Syntaxelement einsetzt, weil die Binarisierung der beiden Syntaxelemente in unterschiedlichen Binarisierungsverfahren erfolgt.
65 Da es klagepatentgem�� nicht darauf ankommt, dass der einzelne Bin�rbaum in einem Binarisierungsverfahren binarisiert wird, vielmehr der klagepatentgem�� einzelne Bin�rbaum Unterbin�rb�ume aufweisen darf, setzt die angegriffene Ausf�hrungsform den nachfolgend eingeblendeten Bin�rbaum (mit den rot (Pr�diktionsmodus), gr�n und blau (Partitionsmodus) dargestellten Unterbin�rb�umen) zur Binarisierung der beiden Syntaxelemente ein, sofern es sich um die kleinste Cu handelt:
66 Dieser Bin�rbaum entspricht der in Tabelle 9-45 dargestellten Binarisierung, die zum besseren Verst�ndnis mit entsprechender farblicher Markierung (hinzugef�gt von der Kl�gerin) erneut eingeblendet wird:
67 Damit erfolgt die Binarisierung standardgem�� in einem einzelnen Bin�rbaum im Sinne des Klagepatents, weil die Binarisierung des Partitionsmodus, wie sich aus der ersten Spalte der Tabelle 9-45 ergibt, von der Wahl des Pr�diktionsmodus abh�ngt. Dass der oben dargestellte Bin�rbaum standardgem�� durch zwei Binarisierungsvorg�nge erzeugt wird, ist unerheblich, weil dies durch Anspruch 6 des Klagepatents nicht ausgeschlossen ist, weil klagepatentgem�� zwei Syntaxelemente erzeugt werden sollen.
68 e) Die angegriffene Ausf�hrungsform macht auch von Merkmal 1.5 Gebrauch, weil die Binarisierung davon abh�ngt, ob die aktuelle CU die kleinste CU ist. Denn wie aus Tabelle 9-45 ersichtlich gibt es zwei Kategorien von „Bin String“. Welcher der beiden Bin Strings Anwendung findet h�ngt davon ab, ob die aktuelle CU gr��er als die minimale Codierblockgr��e ist oder gleich der minimalen Codierblockgr��e.
69 III. Da die �brigen Voraussetzungen einer Patentverletzung zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten sind, stehen der Kl�gerin die ausgeurteilten Anspr�che zu. Soweit sich die Klageantr�ge auf das Anwenden des Verfahrens nach Anspruchs 6 beziehen (Antrag Ziffer I.1.b) und r�ckbezogenen Anspr�che), war die Klage mangels inl�ndischer Benutzungshandlung abzuweisen.
70 1. Die Beklagten sind im tenorierten Umfang zur Unterlassung der patentverletzenden und rechtswidrigen Benutzungshandlungen verpflichtet, Art. 64 Abs. 1, Abs. 3 EP� i.V. mit � 139 Abs. 1 Satz 1 PatG.
71 a) Hinsichtlich der angegriffenen Ausf�hrungsform besteht Wiederholungsgefahr mit Blick auf die unstreitig gegebenen Tathandlungen. Die Wiederholungsgefahr wird durch die rechtswidrigen Benutzungshandlungen indiziert. Eine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung hat die Beklagte nicht abgegeben.
72 b) Der Anspruch auf Unterlassung ist nicht unverh�ltnism��ig. Die Inanspruchnahme der Beklagten auf Unterlassung f�hrt aufgrund der besonderen Umst�nde des Einzelfalls und des Gebots von Treu und Glauben nicht zu einer unverh�ltnism��igen, durch das Ausschlie�lichkeitsrecht nicht gerechtfertigten H�rte, � 139 Abs. 1, S. 3 PatG.
73 aa) Die Beklagte meint, der Unterlassungsanspruch sei unverh�ltnism��ig, weil sie entweder gezwungen sei, den Videostreaming Dienst unter Verwendung des HEVC-Standards einzustellen oder das evident �berh�hte Lizenzangebot der Kl�gerin anzunehmen.
74 bb) Hiernach liegt keine Unverh�ltnism��igkeit vor. Die von der Beklagten vorgebrachten Unannehmlichkeiten stellen keine �ber die typischen Folgen einer Unterlassungsverurteilung hinaus gehende H�rte dar, die die Unverh�ltnism��igkeit der Unterlassungspflicht begr�nden k�nnten, insbesondere, weil die Kl�gerin unbestritten vorgetragen hat, dass eine nicht patentverletzende Kodierung eines Eingangsvideosignals zur Erzeugung eines HEVC-kompatiblen Ausgangsbitstroms m�glich ist, denn der HEVC-Standard setze – anders als das Klagepatent – nicht voraus, dass sowohl ein P-Slice als auch ein B-Slices verarbeitet werden muss.
75 Der Beklagten war daher auch keine Umstellungsfrist einzur�umen, weil die Beklagte bereits vor �ber zwei Jahren auf die Verletzung des Klagepatents aufmerksam gemacht worden ist und somit hinreichend Zeit gehabt hat eine nicht patentverletzende Alternative zu entwickeln.
76 2. Der ausgesprochene Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP�, � 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG, �� 242, 259 BGB.
77 a) Der Auskunftsanspruch gem�� Ziffer I. 2. des Tenors ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstandes unmittelbar aus � 140b Abs. 1 PatG i.V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�, der Umfang der Auskunftspflicht aus � 140b Abs. 3 PatG i.V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�.
78 b) Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus �� 242, 259 BGB i.V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�, damit die Kl�gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern.
79 Die Kl�gerin ist im �brigen auf die Angaben der Beklagten angewiesen, �ber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf�gt. Die Beklagte wird durch die von ihnen verlangten Ausk�nfte nicht unzumutbar belastet. Der Wirtschaftspr�fervorbehalt ist wie beantragt zu gew�hren.
80 3. Da die Beklagte die Verletzungshandlungen gem�� Ziffer I. 1. zumindest fahrl�ssig begangen hat, ist sie dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet, Art. 64 Abs. 1, Abs. 3 EP�, � 139 Abs. 2 PatG.
81 Bei Anwendung der im Gesch�ftsbetrieb erforderlichen Sorgfalt h�tte von der Beklagten sp�testens einen Monat nach Ver�ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erkannt werden k�nnen und m�ssen, dass dieses durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf�hrungsform verletzt wird.
82 Eine f�r die Feststellung der Schadensersatzpflicht ausreichende gewisse Wahrscheinlichkeit f�r den Eintritt eines Schadens ist wegen des bereits eingetretenen Schadens aufgrund der geschehenen Patentbenutzungen begr�ndet.
D.
83 Der von der Beklagten erhobene kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand greift nicht durch.
84 I. Die Kl�gerin verf�gt aufgrund des Klagepatents nicht �ber eine marktbeherrschende Stellung.
85 Mit der marktbeherrschenden Stellung iSv Art. 102 AEUV ist die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens gemeint, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die M�glichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern und Kunden gegen�ber in einem nennenswerten Umfang unabh�ngig zu verhalten (EuGH NJW 1978, 2439 [2440] – United Brands/Kommission).
86 Eine marktbeherrschende Stellung ergibt sich im allgemeinen aus dem Zusammentreffen mehrerer Faktoren, die jeweils f�r sich genommen nicht ausschlaggebend sein m�ssen (EuGH NJW 1978, 2439 [2440] – United Brands/Kommission). Dabei kommt der Bestimmung des betroffenen Marktes wesentliche Bedeutung zu (EuGH GRUR Int 1999, 262 = WRP 1999, 167 Rn. 32 – Oscar Bronner/Mediaprint; BGHZ 160, 67 [73] = GRUR 2004, 966 – Standard-Spundfass). Die Bestimmung eines relevanten Angebotsmarkts folgt grunds�tzlich dem Bedarfsmarktkonzept. Danach umfasst der relevante Erzeugnis- oder Dienstleistungsmarkt alle Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die sich aufgrund ihrer Merkmale zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders eignen und mit anderen Erzeugnissen oder Dienstleistungen nur in geringem Ma�e austauschbar sind (vgl. EuGH GRUR Int 1999, 262 Rn. 33 = WRP 1999, 167 – Oscar Bronner/Mediaprint; BGHZ 160, 67 [73 f.] = GRUR 2004, 966 – Standard-Spundfass). Ist durch eine Industrienorm oder durch ein anderes, von den Nachfragern wie eine Norm beachtetes Regelwerk (De-facto Standard) eine standardisierte, durch Schutzrechte gesch�tzte Gestaltung eines – aus der Sicht der Marktgegenseite nicht durch ein anderes Produkt substituierbaren – Produkts vorgegeben, bildet die Vergabe von Rechten, die potenzielle Anbieter dieses Produkts erst in die Lage versetzen, es auf den Markt zu bringen, regelm��ig einen eigenen, dem Produktmarkt vorgelagerten Markt (BGHZ 160, 67 [74] = GRUR 2004, 966 – Standard-Spundfass; vgl. EuGH GRUR 2004, 524 Rn. 44 = WRP 2004, 717 – IMS Health).
87 Die Annahme eines solchen eigenst�ndigen Lizenzmarkts bedarf damit zun�chst der Feststellung, dass es sich um ein standardessenzielles Patent handelt, also die Benutzung der patentgesch�tzten Lehre f�r die Umsetzung eines (von einer Standardisierungsorganisation normierten oder auf dem Markt durchgesetzten) Standards unerl�sslich ist (BGHZ 160, 67 [74] = GRUR 2004, 966 – Standard-Spundfass), so dass es in der Regel technisch nicht m�glich ist, diese zu umgehen, ohne f�r den Produktmarkt wichtige Funktionen einzub��en (vgl. EuGH GRUR 2015, 764 Rn. 49 = WRP 2015, 2783 – Huawei/ZTE).
88 Bei dem Klagepatent handelt es sich nicht um ein standardessenzielles Patent. Gegenstand des Klagepatents ist ein Verfahren zum Betreiben eines Enkoders, zum Erzeugen eines Ausgangsbitstroms. Das klagepatentgem��e Verfahren setzt dabei voraus, dass zum Erzeugen des Bitstroms wenigstens ein P-Slice und ein B-Slice verarbeitet werden. Die Kl�gerin st�tzt sich f�r die Darlegung der Patentverletzung auch auf den ITU-T H.265 Standard. Dieser befasst sich mit der Beschaffenheit des Dekoders und des kodierten Bitstroms, den ein standardgem��er Dekoder lesen k�nnen muss. Zwar kennt der ITU-T H.265 Standard auch die Verwendung von P-Slices und B-Slices, jedoch setzt dieser nicht voraus, dass sowohl P-Slices als auch B-Slices kodiert werden. Vielmehr ist es – wie die Kl�gerin unbestritten vorgetragen hat – bei der Kodierung des Eingangsvideosignals m�glich nur B-Slices oder P-Slices zu verarbeiten, um einen Ausgangsbitstrom zu erzeugen, der von einem Dekoder nach dem ITU-T H.265 Standard gelesen werden kann. Damit ist die Benutzung der patentgesch�tzten Lehre f�r die Erzeugung eines standardkompatiblen Bitstroms nicht unerl�sslich. Entsprechend hat sich die Kl�gerin zum Nachweis, dass die Beklagte sowohl einen B-Slice als auch einen P-Slice verarbeitet nicht auf die Beschreibung des ITU-T H.265 Standards gest�tzt, sondern die angegriffenen Videodaten ausgewertet.
89 Dass die Kodierung von B-Slices und P-Slices f�r die Umsetzung eines (nicht standardisierten) auf dem Markt durchgesetzten Standards erforderlich ist, hat die Beklagte nicht vorgetragen.
90 Mithin fehlt es an einer marktbeherrschenden Stellung.
91 II. Die Beklagte kann sich f�r den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand auch nicht auf die von der … Corp. abgegebene FRAND-Erkl�rung berufen. Denn diese bezieht sich nur auf standardessentielle Patente. Wie dargelegt, handelt es sich bei dem Klagepatent indes nicht um ein standardessentielles Patent und es wurde – unabh�ngig davon, welche Wirkung eine solche Erkl�rung entfaltet – auch weder von der Kl�gerin noch von der … Corp. gegen�ber der Standardisierungsorganisation als solches deklariert.
E.
92 Zu einer Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits (� 148 ZPO) bis zu einer rechtskr�ftigen Entscheidung �ber die von der Beklagten gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage besteht keine Veranlassung.
93 F�r den Patentverletzungsprozess ist anerkannt, dass eine Aussetzung in erster Instanz nur dann gerechtfertigt ist, wenn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von einem Widerruf oder einer Nichtigerkl�rung des Klagepatents ausgegangen werden kann (BGH GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug; BGH GRUR 2014, 1237 Rn. 4 – Kurznachrichten). Eine solche hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht vorliegend nicht.
94 I. Das Klagepatent nimmt die Priorit�t der … formell wirksam in Anspruch. Die von der von der Anmelderin des Klagepatents personenverschiedenen Anmelder der ersten Priorit�tsanmeldung haben die Rechte an den Priorit�tsanmeldungen vor dem Anmeldetag des Klagepatents auf die Anmelderin �bertragen (Anlage K 25).
95 II. Das Klagepatent ist gegen�ber den Priorit�tsanmeldungen und der Anmeldung in der urspr�nglich eingereichten Fassung nicht unzul�ssig erweitert. Das Klagepatent nimmt die materielle Priorit�t der … vom 27.09.2011 wirksam in Anspruch.
96 1. Die Beklagten sind der Ansicht, das Klagepatent nehme die Priorit�t der NK 4 und NK 5 zu Unrecht in Anspruch und sei auch gegen�ber der Patentanmeldung in der urspr�nglich eingereichten Fassung unzul�ssig erweitert, weil Merkmal 1.5 in Verbindung mit den weiteren Anspruchsmerkmalen nicht offenbart sei (3.a)). Dar�ber sei auch nicht offenbart, dass ein single binary tree aus zwei separaten Bin�rb�umen, denen zwei Binarisierungsprozesse zugrunde liegen, bestehen k�nne (3.b)). Hinsichtlich der Abh�ngigkeit der Binarisierung von der SCU, ohne dass es auf die Zulassung des Partitionsmodus NxN ankomme, liege eine unzul�ssige Zwischenverallgemeinerung vor (3.c)).
97 2. Bei der Anmeldung eines europ�ischen Patents kann das Priorit�tsrecht einer vorangegangen Anmeldung nach Art. 87 I EP� in Anspruch genommen werden, wenn beide dieselbe Erfindung betreffen. Dieselbe Erfindung liegt vor, wenn die mit der Nachanmeldung beanspruchte Merkmalskombination in der Voranmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung geh�rend offenbart ist. Dabei ist die Offenbarung des Gegenstandes der ersten Anmeldung nicht auf die dort formulierten Anspr�che beschr�nkt, vielmehr ist dieser aus der Gesamtheit der Anmeldeunterlagen zu ermitteln.
98 F�r die Beurteilung der identischen Offenbarung gelten die Prinzipien der Neuheitspr�fung, d.h. es ist erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen „unmittelbar und eindeutig“ als m�gliche Ausf�hrungsform der Erfindung entnehmen kann. Hierbei hat die Ermittlung dessen, was dem Fachmann als Erfindung offenbart wird, wertenden Charakter, die eine unangemessene Beschr�nkung des Anmelders bei der Aussch�pfung des Offenbarungsgehalts der Voranmeldung vermeidet. Insoweit ist zu Grunde zu legen, dass das Interesse des Anmelders regelm��ig erkennbar darauf gerichtet ist, m�glichst breiten Schutz zu erlangen, also die Erfindung in m�glichst allgemeiner Weise vorzustellen und nicht auf aufgezeigte Anwendungsbeispiele zu beschr�nken.
99 Bei der Aussch�pfung des Offenbarungsgehalts k�nnen auch Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausf�hrungsbeispiele zugelassen werden. Danach ist ein „breit“ formulierter Anspruch unter dem Gesichtspunkt der unzul�ssigen Erweiterung jedenfalls dann unbedenklich, wenn sich ein in der Anmeldung beschriebenes Ausf�hrungsbeispiel der Erfindung f�r den Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit f�r ihn bereits der Anmeldung – sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen – als zu der angemeldeten Erfindung geh�rend entnehmbar ist. Solche Verallgemeinerungen sind vornehmlich dann zugelassen worden, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausf�hrungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch f�r sich betrachtet dem erfindungsgem��en Erfolg f�rderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind (BGH GRUR 2014, 542 – Kommunikationskanal m.w.N.).
100 Nach vergleichbaren Ma�gaben ist die Pr�fung vorzunehmen, ob der Gegenstand der Erfindung im Priorit�tsdokument identisch offenbart ist. Die Priorit�t einer Voranmeldung kann in Anspruch genommen werden, wenn sich die dort anhand eines Ausf�hrungsbeispiels oder in sonstiger Weise beschriebenen Anweisungen f�r den Fachmann als Ausgestaltung der in der Nachanmeldung umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellen und diese Lehre in der in der Nachanmeldung offenbarten Allgemeinheit bereits der Voranmeldung als zu der angemeldeten Erfindung geh�rend entnehmbar ist (BGH GRUR 2014, 542 – Kommunikationskanal).
101 3. Danach kann die Kl�gerin die Priorit�t der NK 4 und der NK 5 in Anspruch nehmen. Auch liegt keine unzul�ssige Erweiterung gegen�ber der Patentanmeldung in der urspr�nglich eingereichten Fassung (Anlage B 2 (Inc)).
102 Die relevanten Beschreibungsstellen in der NK 4 und der NK 5 sind identisch und finden sich auch in der Patentanmeldung in der urspr�nglich eingereichten Fassung (Anlage B 3) wieder. Im nachfolgenden wird daher allein auf die fr�heste Priorit�tsschrift (Anlage NK 5) Bezug genommen. Die Ausf�hrungen gelten jedoch identisch auch f�r die Inanspruchnahme der Priorit�t der NK 4 und hinsichtlich der ger�gten unzul�ssigen Erweiterung gegen�ber der Patentanmeldung in der urspr�nglich eingereichten Fassung.
103 Der Gegenstand des Klagepatents und der NK 5 betrifft dieselbe.
104 a) Die NK 5 offenbart Merkmal 1.5 in Verbindung mit den weiteren Anspruchsmerkmalen.
105 Zun�chst entnimmt der Fachmann dem Anspruch 1 der NK 5, dass Gegenstand der in der NK 5 offenbarten Erfindung, die Verwendung eines einzigen Bin�rbaums f�r die Verarbeitung von P-Slices und B-Slices zum Erzeugen eines Ausgangsbitstroms ist. Weiter entnimmt der Fachmann der Beschreibung der NK 5 (S. 16, Zeile 44 bis Seite 17, Zeile 1), dass der CU-Pr�diktionsmodus und der PU-Partitionsmodus sowohl f�r P-Slices als auch f�r B-Slices in separaten Syntaxelementen kodiert werden k�nnen. Daher erkennt der Fachmann, dass das auf S. 16 der Beschreibung der NK 5 beschriebene Ausf�hrungsbeispiel sich auch auf die Verwendung eines Bin�rbaumes bezieht. Insbesondere deshalb, weil in der NK 5 zuvor ausdr�cklich beschrieben wurde, dass das Kodieren in ein einziges Syntaxelement f�r B-Slices und das Kodieren in zwei separate Syntaxelemente f�r P-Slices einen nachteiligen Verarbeitungsaufwand mit sich bringt und daher, mit Verweis auf Figur 11 (entspricht Figur 14 des Klagepatents), vorgeschlagen wird, denselben Bin�rbaum f�r P-Slices und B-Slices zu verwenden, um den CU-Pr�diktionsmodus und den PU-Partitionsmodus in ein einziges Syntaxelement zu kodieren. Da – wie oben bereits zu Figur 14 ausgef�hrt und der NK 5 auf S. 15 in den Zeilen 37 bis 39 ebenfalls ausdr�cklich zu entnehmen ist – der Fachmann erkennt, dass in Figur 11 der NK 5 bzw. Figur 14 des Klagepatents keine zwei Syntaxelemente kodiert werden, versteht der Fachmann, dass sich auch das nachfolgende Ausf�hrungsbeispiel, dass eine Kodierung des CU-Pr�diktionsmodus und der PU-Partitionsmodus sowohl f�r P-Slices als auch f�r B-Slices in separaten Syntaxelementen offenbart, sich auch auf das Einsetzten eines einzelnen Bin�rbaumes bezieht, um den zuvor beschriebenen nachteiligen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Damit offenbart die NK 5 das Einsetzten eines einzelner Bin�rbaums zum Kodieren des CU-Pr�diktionsmodus und der PU-Partitionsmodus sowohl f�r P-Slices als auch f�r B-Slices in separaten Syntaxelementen eindeutig und unmittelbar.
106 Dass die Binarsierung dabei vom Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der SCU abh�ngt, offenbart die NK 5 auf S. 14, Z. 28 und 29. Dort wird allgemein im Hinblick auf die erfindungsgem��e Binarisierung – ohne Bezug auf B-Slices – ausgef�hrt, dass die Binarisation davon abh�ngt, ob die aktuelle CU die kleinste CU ist oder nicht („The binarization employed as a function of whether or not the current CU is the smallest CU, SCU, or not.“). Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dass sich diese Offenbarungsstelle nur auf B-Slices bezieht, ist ihr zwar insoweit zuzugeben, dass sich die vorangegangenen Ausf�hrungen der NK 5 lediglich auf B-Slices beziehen. Die in Bezug genommene Offenbarungsstelle hingegen ist hierauf nicht beschr�nkt.
107 b) Soweit die Beklagte der Ansicht ist, es sei nicht hinreichend offenbart, dass ein single binary tree aus zwei separaten Bin�rb�umen, denen zwei Binarisierungsprozesse zugrunde liegen, bestehen k�nne, ergibt sich dieses Verst�ndnis f�r den Fachmann, wie oben erl�utert, insbesondere aus Absatz [0112] des Klagepatents in Verbindung mit den Figuren 13 und 14, diese Beschreibungsstelle und die Figuren finden sich identisch in der NK 5 wieder.
108 c) Entgegen der Ansicht der Beklagten offenbart die NK 5 die Abh�ngigkeit der Binarisierung nicht nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Partitionierungstyps NxN. Denn insoweit offenbart die NK 5 auf S. 14, Z. 28 und 29 allgemein im Hinblick auf die erfindungsgem��e Binarisierung, dass die Binarisation davon abh�ngt, ob die aktuelle CU die kleinste CU ist oder nicht („The binarization employed as a function of whether or not the current CU is the smallest CU, SCU, or not.“). Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dies geschehe wiederum nur mit der Zulassung des Partitionstyps NxN, weil insoweit auf die Figur 13 verwiesen werde, ist dies unzutreffend. Denn anders als die Beklagte meint, offenbart der nachfolgende Satz lediglich beispielsweise ein Ausf�hrungsbeispiel, ohne die vorangegangen Ausf�hrungen hierauf beschr�nken zu wollen („For example, if the smallest CU, or SCU, is not employed, then the binarization and may be employed using the modified binary tree described below with respect to FIG. 13.“).
109 III. Soweit die Belklagte ihren Neuheitsangriff auf die D 1 und D 2 st�tzt, handelt es sich – da die Priorit�t wirksam in Anspruch genommen wurde – nicht um relevanten Stand der Technik.
110 IV. Das Klagepatent ist auch im Hinblick auf die D4 bzw. die D4 i.V.m. der D3 rechtsbest�ndig, denn die D4 offenbart gerade nicht die Codierung von zwei Syntaxelementen mittels eines Bin�rbaumes, sondern lediglich – wie die Figur 14 des Klagepatents – die Kodierung eines Syntaxelements mittels eines Bin�rbaumes. Denn wird bspw. das Syntaxelement der D4 mit dem Wert „1“ kodiert, wird mit dieser Kodierung sowohl der Prediktionsmodus „inter“ als auch der Partitionsmodus 2Nx2N angegeben. Mithin erfolgt die Kodierung der beiden Modi mittels eines einzigen Syntaxelements und nicht mittels zwei unterschiedlichen Syntaxelementen.
111 V. Unter Ber�cksichtigung aller konkreten Umst�nde des Einzelfalls �bt die Kammer das ihr einger�umte Ermessen dahingehend aus, das Verfahren weder wegen der behaupteten neuheitssch�dlichen Vorwegnahme der klagepatentgem��en technischen Lehre durch die aufgef�hrten Entgegenhaltungen noch wegen der geltend gemachten unzul�ssigen Erweiterung auszusetzen.
E.
112 I. Die Kostenentscheidung beruht auf � 92 ZPO.
113 II. Die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
114 Mangels schl�ssigen Sachvortrag der Beklagten zum drohenden Vollstreckungsschaden hat die Kammer die H�he der Sicherheitsleistung gem. � 709 S. 1 ZPO nach pflichtgem��em Ermessen entsprechend dem Antrag der Kl�gerin festgesetzt (OLG-D�sseldorf GRUR-RR 2012, 304).
115 Soweit die Beklagte den drohenden Vollstreckungsschaden anhand des Gewinns aus den von ihr angebotenen Premium-Mitgliedschaften berechnet, l�sst sich die Berechnung des drohenden Vollstreckungsschadens hierauf nicht st�tzen. Hierbei kann unterstellt werden, dass nur den Abonnenten einer Premium-Mitgliedschaft Video-Inhalte in der h�chsten Aufl�sung, die eine Kodierung der Video-Daten unter Verwendung des HEVC-Standards erfordert, zur Verf�gung stehen. Eine Vollstreckung des Unterlassungstitel f�hrt, entgegen der Ansicht der Beklagten, jedoch nicht dazu, dass die Beklagte zwingend keine Premium-Mitgliedschaft mehr anbieten kann. Denn – wie oben dargelegt – lassen sich HEVCkompatible Bitstr�me, mithin Video-Inhalte in h�chster Aufl�sung, auch ohne Nutzung des Klagepatents erzeugen, so dass bereits die Annahme der Beklagten, sie k�nne bei Vollstreckung des Unterlassungstitels keine Video-Inhalte anbieten, die nach dem HEVC-Standard kodiert sind, unzutreffend ist. Entsprechend ist auch die Schlussfolgerung unzutreffend, dass sie daher ihre Premium-Mitgliedschaft nicht mehr anbieten und daher auch keinen entsprechenden Umsatz bzw. Gewinn machen k�nne.
Verk�ndet am 14.09.2023
Unk�rperliche Signalfolgen, die f�r die �bersendung �ber das Internet geeignete Daten repr�sentieren, k�nnen trotz Fehlens eines k�rperlichen Substrats (Datentr�gers) Sachschutz beanspruchen (Anschluss an BGH GRUR 2012, 1230 Rn. 22 – MPEG-2-Videosignalcodierung). (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz)
Ist durch eine Industrienorm oder durch ein anderes, von den Nachfragern wie eine Norm beachtetes Regelwerk (De-facto Standard) eine standardisierte, durch Schutzrechte gesch�tzte Gestaltung eines – aus der Sicht der Marktgegenseite nicht durch ein anderes Produkt substituierbaren – Produkts vorgegeben, bildet die Vergabe von Rechten, die potenzielle Anbieter dieses Produkts erst in die Lage versetzen, es auf den Markt zu bringen, regelm��ig einen eigenen, dem Produktmarkt vorgelagerten Markt (Anschluss an BGH GRUR 2004, 966 (967 f.) – Standard-Spundfass). Um annehmen zu k�nnen, dass ein eigenst�ndiger Lizenzmarkt der f�r die Bestimmung der marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV ma�gebliche relevante Markt ist, bedarf es daher in Patentverletzungsf�llen mit FRAND-Einwand der Feststellung, dass es sich um ein standardessenzielles Patent handelt, die Benutzung der patentgesch�tzten Lehre also f�r die Umsetzung eines (von einer Standardisierungsorganisation normierten oder auf dem Markt durchgesetzten) Standards unerl�sslich ist.� (Rn. 86 – 87) (redaktioneller Leitsatz)
Erfolgloser Zwangslizenzeinwand bei fehlender marktbeherrschender Stellung
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