LG M�nchen I 1. Kammer f�r Handelssachen, 2023-01-17, 1 HK O 13543/21

1 HK O 13543/21Cantonal CourtJan 17, 2023

Regest

Die Verkehrskreise erkennen im Automobilbereich in Typenbezeichnungen auch dann selbst�ndige Marken, wenn diese mit dem Herstellernamen verbunden verwendet werden. Typenbezeichnungen sollen nach den Automobilherstellern eine eigenst�ndige markenm��ige Funktion erf�llen und werden dementsprechend regelm��ig als eigenst�ndige Marken angemeldet. Diese langj�hrige Praxis der Automobilhersteller ist den Verkehrskreisen auch bekannt. S�mtliche Beteiligte, einschlie�lich der angesprochenen Verbraucher, sind sich bewusst, dass die Hersteller (nicht nur mit ihren Herstellernamen, sondern auch) mit ihren Typenbezeichnungen regelm��ig auf die Herkunft der Fahrzeuge hinweisen wollen. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)

Full text

LG M�nchen I 1. Kammer f�r Handelssachen — 2023-01-17 — 1 HK O 13543/21 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2023-01-17

Aktenzeichen: 1 HK O 13543/21

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Gesch�ftsf�hrer der Beklagten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem Gesch�ftsf�hrer der Beklagten, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr Kraftfahrzeuge zu bewerben

1.1. mit dem Zeichen

mittig auf der Internetseite https://www...com/de_DE/es6

wie folgt:

1.2. mit dem Zeichen

in der Kopfzeile der Internetseite https://www...com/de_DE/es6

wie folgt:

1.3. mit dem Zeichen

auf dem Nummernschild des abgebildeten Fahrzeugs auf der Internetseite https://www...com/de_DE/es6

wie folgt:

1.4. mit dem Zeichen

mittig auf der Internetseite https://www...com/de_DE/es8

wie folgt:

1.5. mit dem Zeichen

in der Kopfzeile der Internetseite https://www...com/de_DE/es8

wie folgt:

1.6. mit dem Zeichen

auf dem Nummernschild des abgebildeten Fahrzeugs auf der Internetseite https://www...com/de_DE/es8

wie folgt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerin Auskunft zu erteilen �ber das Bewerben auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von Kraftfahrzeugen in den Produktbeschreibungen oder in Produktbildern mit den Zeichen

unter Angabe der Verbreitungswege sowie der Verbreitungsart und Dauer der Bewerbungen.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerin die durch die Inanspruchnahme der Anw�lte im Zusammenhang mit der Abmahnung des markenrechtsverletzenden Verhaltens entstandenen Kosten in H�he von EUR 2.538,10 zuz�glich Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerin die weiteren Sch�den zu ersetzen, die dieser aus den Handlungen gem�� Ziffer 1 auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entstanden sind bzw. noch entstehen werden.

  3. Die Beklagte tr�gt die Kosten des Rechtsstreits.

  4. Das Urteil ist f�r die Kl�gerin bez�glich Ziff. 3. und 5. in H�he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar, bez�glich Ziff.1 in H�he von 100.000 €, bez�glich Ziff.2 in H�he von 30.000 €.

  5. Der Streitwert wird auf 150.000 € festgesetzt

Tatbestand

1 Die Kl�gerin macht gegen die Beklagte Anspr�che wegen Unionsmarkenverletzung geltend, hilfsweise wegen Wettbewerbsversto�.

2 Die Kl�gerin ist ein gro�er deutscher Automobilhersteller. Sie ist Inhaberin der am 21.06.1999 eingetragenen europ�ischen Wortmarken „S6“ und „S8“ u.a. in der Klasse 12 f�r Kraftfahrzeuge. F�r die Einzelheiten wird auf die Anlagen K1.1 und K1.2 verwiesen.

3 Die Beklagte ist Teil des aus China kommenden Automobilherstellers ... der sich auf Elektrofahrzeuge spezialisiert ... hat. ist seit 2014 t�tig, hat seine Fahrzeuge bisher �berwiegend in China ver�u�ert, befindet sich aber global in der Expansion. In Europa ... ist seit Herbst 2021 in Norwegen vertreten. In Deutschland werden bisher keine Fahrzeuge ver�u�ert.

4 Die Beklagte hat 2016 die Eintragung der Marken „ES6“ und „ES8“ f�r von ihr produzierte (und au�erhalb Deutschlands bereits verkaufte) Kraftfahrzeug-Modelle beim DPMA beantragt. Die Kl�gerin hat Widerspruch gegen die Eintragung angemeldet. Das DPMA hat der Kl�gerin erstinstanzlich (weitestgehend) Recht gegeben. F�r die Einzelheiten wird auf die Entscheidungen wie Anlage K6.1 und K6.2 verwiesen. Die Beklagte hat gegen die Entscheidungen Erinnerung eingelegt.

5 Eine Schwestergesellschaft der Beklagten ist Inhaberin der im Jahr 2017 eingetragenen europ�ischen Wortmarken „ES6“ und „ES8“ f�r Kraftfahrzeuge. Dagegen l�uft ein von der Kl�gerin eingeleitetes Verfahren auf Erkl�rung der Nichtigkeit vor dem EUIPO. F�r die Einzelheiten wird auf Anlage K18 verwiesen.

6 Eine Schwestergesellschaft der Beklagten ist zudem Inhaberin der im Jahr 2017 eingetragenen europ�ischen Wortmarken ... ES6“ und ... ES8“ f�r Kraftfahrzeuge.� Diesbez�glich gibt es kein Verfahren. F�r die Einzelheiten wird auf die Anlage TW2 verwiesen.

7 Die Beklagte bewirbt auf ihrer Internetseite www...com/de mehrere ihrer Fahrzeuge wie folgt:

8 Sie plant, die Fahrzeuge auf den deutschen Markt zu bringen.

9 Mit Schreiben ihres Prozessbevollm�chtigten vom 12.08.2021 mahnte die Kl�gerin die Beklagte ab. F�r die Einzelheiten wird auf die Anlage K5 verwiesen.

10 Mit Schriftsatz vom 11.10.2021, der Beklagten am 29.10.2021 zugestellt, hat die Kl�gerin Klage erhoben.

11 Sie verlangt Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Einstandspflicht und Ausgleich der f�r die Abmahnung angefallenen au�ergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (1,3 Geb�hr auf einen Gegenstandswert von 150.000 €, insgesamt 2.538,10 €). Vorrangig beruft sie sich darauf, dass die Beklagte ihre Unionsmarken „S6“ und „S8“ verletze, hilfsweise macht sie einen Versto� gegen � 4 Nr.3 a) und b) und Nr.4 UWG geltend.

12 Die Kl�gerin tr�gt im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Nichtbenutzung vor, sie benutze die Marken S6 und S8 seit Jahren sehr intensiv, und zwar wie folgt:

13 Es gebe entsprechende Fahrzeugmodelle. Das jeweilige Modell sei dabei markenm��ig gekennzeichnet, au�en auf dem K�hlergrill und auf der R�ckseite, innen auf dem Lenkrad. Die Kl�gerin verweist auf die Lichtbilder wie Anlage K11 und K15 und die Lichtbilder wie Bl.127137 d.A.

14 Die Kl�gerin verweist f�r die Nutzung auf die Eintr�ge bei Wikipedia zu den Fahrzeugen wie Anlagen K10 und K14.

15 Die Fahrzeuge w�rden in Neckarsulm f�r die gesamte EU produziert.

16 Der Einstiegspreis f�r den S6 belaufe sich auf 61.722,69 netto, der des S8 Preis auf 99.500 € netto, als S8 plus auf 124.000 € netto.

17 Der Umsatz in Deutschland habe sich zwischen 2013 und 2017 mit dem S6 auf �ber 100 Mio. belaufen, der mit dem S8 auf �ber 300 Mio.

18 Sie habe in den letzten Jahren folgende St�ckzahlen verkauft:

19 Es seien in Deutschland wie folgt Fahrzeuge als Neuwagen zugelassen worden, was bedeute, dass das Fahrzeug von der Kl�gerin in den Verkehr gebracht worden sei:

20 Die Kl�gerin verweist erg�nzend auf die Internetseite des Kraftfahrzeugbundesamtes, auf welcher Neuzulassungen der Fahrzeuge in Deutschland �ffentlich zug�nglich ausgewiesen werden.

21 Sie bewerbe die Fahrzeuge auch entsprechend unter Verwendung der Zeichen. Sie gehe davon aus, dass das gerichtsbekannt sei. Erg�nzend verweist sie auf die Darstellungen in ihren Katalogen wie Anlagen K29 – K41 (Seitenzahlen wie Bl.153).

22 Die Kl�gerin macht vorliegend geltend, zwischen der Kennzeichnung „ES6“ und ihrer Marke „S6“ und zwischen der Kennzeichnung „ES8“ und ihrer Marke „S8“ bestehe Verwechselungsgefahr. Den Klagemarken komme gesteigerte Kennzeichnungskraft zu, es bestehe Warenidentit�t und die Zeichen „ES6“ und „ES8“ seien den Klagemarken hochgradig �hnlich. Auf die �hnlichkeit zu ... ES6“ und ... ES8“ komme es nicht an. Derartige Zeichen greife sie an sich nicht an.

23 Mit Schrifts�tzen vom 24.05.2022 (Bl.157ff d.A.) und 26.10.2022 (Bl.203ff d.A.) hat die Kl�gerin ihren Antrag zu 1. jeweils umformuliert.

24 Die Kl�gerin beantragt zuletzt,

wie tenoriert.

25 Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

26 Die Beklagte h�lt die Antr�ge f�r unbestimmt und damit die Klage f�r unzul�ssig.

27 Die territoriale Reichweite, welche das begehrte Unterlassen haben soll, sei unklar, weil sich die Kl�gerin auf Unionsmarken, hilfsweise aber auf die deutschen UWG-Vorschriften st�tze. Zudem sei der Antrag, auch in seiner ge�nderten Fassung, widerspr�chlich, weil die Kl�gerin ein Unterlassen abstrakt der Zeichen „ES6“ bzw. „ES8“ in Alleinstellung wolle, aber im Weiteren auf eine konkrete Verletzungshandlung abstelle, bei der die Zeichen gerade nicht in Alleinstellung benutzt w�rden.

28 Die Beklagte bestreitet auch eine ernsthafte Benutzung der Marke durch die Kl�gerin.

29 Der Wikipedia-Eintrag gebe keine Informationen zu Art, Umfang und Ort der Benutzung. Auf die Produktion in Neckarsulm komme es nicht an. Aus den Fotos K11-15 ergebe sich auch kein Zeitraum. Der Umsatz zwischen 2013 und 9.10.2016 sei irrelevant. Der genannte Preis sei nicht der aus 2016. Die Umsatzzahlen seien nicht nach Jahren aufgegliedert.

30 Die Beklagte meint zudem, die geltend gemachte Benutzung der Marke als Wort-/Bildmarke in stilisierter, schwer lesbarer Schrift unter Hinzuf�gung einer Raute in der Signalfarbe rot sei allenfalls eine Benutzung in abweichender Form und deshalb keine Benutzung im Sinne des Art.18 UMV.

31 Vor allem aber macht die Beklagte geltend, dass keine Verwechselungsgefahr besteht.

32 Die Klagemarke sei ohnehin kennzeichnungsschwach. F�r sich genommen seien die Elemente rein beschreibend. „S“ stehe f�r sportlich, „6“ basiere auf der Durchnummerierung der Fahrzeugbaureihe. Durch die Kombination entstehe auch kein Gesamteindruck, der �ber die Summenwirkung hinausgehe. In jedem Fall halte sie, die Beklagte, aber genug Abstand von den Klagemarken. Beim Vergleich m�ssten den Klagezeichen die Zeichen ... ES6“ und ... ES8“ gegen�bergestellt werden, schon deshalb sei eine Verwechselungsgefahr in jeder Hinsicht ausgeschlossen. Unter Ber�cksichtigung der geminderten Kennzeichnungskraft der Klagezeichen, der gesteigerten Aufmerksamkeit der Verbraucher beim Autokauf bestehe aber auch bei Gegen�berstellung mit „ES6“ und „ES8“ zu den Klagemarken nicht die Gefahr einer Verwechselung. Die schriftbildlichen und klanglichen Unterschiede durch den Buchstaben „E“ stellten einen ausreichenden Abstand her.

Gründe

33 Der Klage war vollumf�nglich stattzugeben. Sie ist zul�ssig und begr�ndet. Dies gilt f�r die Klage, soweit sie sich gegen das Zeichen „ES6“ richtet, sowie f�r die Klage, soweit sie sich gegen das Zeichen „ES8“ richtet. Der Einfachheit halber – in der Sache gibt es n�mlich keine Unterschiede – erfolgen die folgenden Ausf�hrungen nur bezogen auf das Zeichen „ES6“.

Zul�ssigkeit der Klage

34 Die Zul�ssigkeit der Klage ist zu bejahen. Insbesondere ist auch der Antrag zu 1. (mit seinen Unterantr�gen) im Ergebnis als hinreichend bestimmt im Sinne des � 253 ZPO anzusehen.

35 Nach � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Pr�fungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht ersch�pfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung dar�ber �berlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist.

36 Der BGH hat dabei auch entschieden, dass ein Unterlassungsantrag, der im vorangestellten abstrakten Teil die Verwendung eines Zeichens in Alleinstellung zum Gegenstand hat, im angef�gten „Insbesondere“-Teil aber das Zeichen innerhalb einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden Gesamtbezeichnung auff�hrt, widerspr�chlich und daher unbestimmt im Sinne des � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 705 – ConText/Context Gesellschaft f�r Sprachen- und Mediendienste mbH)

37 Diese Entscheidung ist aber nicht einschl�gig. Hier begehrt die Kl�gerin ein Verbot der Nutzung des Zeichens „ES6“, wie es im Antrag abgebildet wird. In ihrem Antrag zu 1. (mit Unterantr�gen) nimmt sie dabei zum einen Bezug auf die beanstandete Werbung und zum anderen auf einen bzw. mehrere vergr��erte Ausschnitte aus dieser Werbung. Die Kl�gerin begehrt also nicht abstrakt die Untersagung eines Zeichens in Alleinstellung und widerspricht diesem Begehren noch im Antrag selbst durch Bezugnahme auf eine andersartige Benutzungsform. Ihr Begehren ist antragsgem�� vielmehr durchgehend auf eine konkrete Verletzungsform bezogen. Sie verlangt mit ihrem Antrag eine Untersagung der Zeichennutzung nur so, wie sie sie bisher konkret festgestellt hat. Insoweit ist der Antrag nicht in sich widerspr�chlich. Ob die antragsgem�� angegriffene Bezeichnung richtig gew�hlt ist und markenrechtliche Anspr�che begr�ndet, ist (nur) eine Frage der Begr�ndetheit.

38 Auch der Einwand der Beklagten, dass die territoriale Reichweite des Antrags nicht klar sei, greift nicht durch. Die Kl�gerin hat sich hier zur Reihenfolge der Schutzrechte, auf welche sie sich st�tzt, ge�u�ert. Das gen�gt. Damit steht fest, dass es um ein EUweites Verbot im Rahmen des auf Unionsmarkenrecht gest�tzten Hauptantrags geht und um ein bundesweites im Rahmen des auf UWGgest�tzten Hilfsantrags. Die nach Art.17 Abs. 2, 137 Abs. 2 UMV zul�ssige Geltendmachung von nationalem Wettbewerbsrecht vor einem Unionsmarkengericht f�hrt im Erfolgsfall zu einem Verbot auf Ebene des betroffenen Mitgliedstaates (vgl. BeckOK MarkenR/Eckhartt, 31. Ed. 1.10.2022, UMV 2017 Art. 137).

Begr�ndetheit der Klage

39 Die Klage ist begr�ndet. Die Kl�gerin stehen die geltend gemachten Anspr�che wegen Unionsmarkenverletzung zu. Auf die hilfsweise geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Anspr�che kommt es nicht.

I. Anspruch auf Unterlassung

40 Die Kl�gerin kann wie beantragt Unterlassung der Nutzung des Zeichens „ES6“ aus Markenrecht verlangen.

41 Nach Art.9 Abs. 2 b) UMV kann der Inhaber einer Unionsmarke – unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Priorit�tstag der Unionsmarke erworbenen Rechte – Dritten verbieten, ohne seine Zustimmung im gesch�ftlichen Verkehr ein Zeichen f�r Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn Verwechselungsgefahr besteht. Unter anderem kann dann nach Art.9 Abs. 3 e) UMV verboten werden, das Zeichen in der Werbung zu benutzen.

42 Nach Art.127 Abs. 3 UMV kann einem Anspruch aus Art.9 Abs. 2b) UMV in einem Verletzungsverfahren allerdings entgegengehalten werden, dass die Unionsmarke, auf die sich der Kl�ger st�tzt, wegen mangelnder ernsthafter Benutzung zum Zeitpunkt der Verletzungsklage f�r verfallen erkl�rt werden k�nnte. Erhebt ein Beklagter, wie vorliegend die Beklagte, diese sog. Einrede der Nicht-Benutzung, tr�gt die klagende Partei die Beweislast f�r eine rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke (vgl. BeckOK UMV/M�ller, 27. Ed. 15.2.2022, UMV Art. 127 Rn. 29). Die Kl�gerin hatte damit darzutun:

  • eine Benutzung des angegriffenen Zeichens im Sinne des Art.9 Abs. 2 b) UMV durch die Beklagte (unter 1.)

  • ohne Zustimmung der Kl�gerin (hier unstreitig)

  • eine Benutzung der Klagemarke im Sinne des Art.127 Abs. 3 UMV durch die Kl�gerin (unter 2.)

  • als Inhaberin der Klagemarke (hier unstreitig) und

  • eine Verwechselungsgefahr zwischen der Klagemarke und dem angegriffenen Zeichen (unter 3.)

43 Diese Voraussetzungen sind hier erf�llt.

  1. Markenm��ige Benutzung des angegriffenen Zeichens „ES6“

44 Art.9 Abs. 2 b) UMV erfordert eine „Benutzung“ des angegriffenen Zeichens. Damit ist eine Verwendung des angegriffenen Zeichens als Marke gemeint. Eine solche liegt vor, wenn die beanstandete Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung und Abgrenzung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient, d.h. jedenfalls auch als Herkunftshinweis fungiert. Die Rechte aus der Marke nach Art. 9 Abs. 2 b) UMV sind auf diejenigen F�lle beschr�nkt, in denen eine Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion der Marke, d. h. die Gew�hrleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegen�ber den Kunden beeintr�chtigt oder immerhin beeintr�chtigen k�nnte.

45 Im Interesse eines umfassenden Zeichenschutzes ist der Begriff der kennzeichenm��igen Verwendung allerdings weit zu verstehen; es gen�gt die objektive M�glichkeit, dass ein nicht ganz unerheblicher Teil des Verkehrs zu der Vorstellung gelangen kann, die Bezeichnung diene als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware (st. Rspr., z.B. BGH, GRUR 1960, 280, BGH, GRUR 1984, 352; BGH, GRUR 1991, 609). Dabei ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass sogar eine rein warenbeschreibende Bezeichnung unter Umst�nden die Funktion eines Herkunftshinweises gewinnen kann, z.B. dadurch, dass sie auf der Ware angebracht oder besonders herausgestellt wird oder es sich um eine Bezeichnung handelt, die bereits als Kennzeichen eines anderen bekannt ist (vgl. BGH, GRUR 1968, 148).

46 Danach ist hier von einer Benutzung des angegriffenen Zeichens „ES6“ im Sinne des Art.9 Abs. 2 b) UMV auszugehen. Das angegriffene Zeichen dient in der streitgegenst�ndlichen Darstellung auf der Internetseite www.com/de unzweifelhaft als Herkunftshinweis. Es handelt sich, f�r die angesprochenen Verkehrskreise unschwer erkennbar, um die herkunftshinweisend gebrauchte Typenbezeichnung f�r ein Kraftfahrzeug. Unter Ber�cksichtigung der Kennzeichnungsgepflogenheiten im Automobilbereich hat das angegriffene Zeichen „ES6“ damit nicht nur eine selbst�ndig kennzeichnende Stellung (innerhalb eines Gesamtzeichens), was nach Auffassung der Kammer bereits f�r die Annahme einer markenm��igen Benutzung ausreichte, sondern erf�llt sogar die Funktion einer eigenst�ndigen Marke als sog. Zweitmarke.

a. „ES6“ als Typenbezeichnung

47 Es handelt sich bei der von der Beklagten verwendeten Buchstaben-Zahlenkombination „ES6“ an allen drei Stellen der angegriffenen Darstellung um die Typenbezeichnung f�r das in der angegriffenen Darstellung ebenfalls abgebildete Kraftfahrzeug. Das folgt f�r die angesprochenen Verkehrskreise schon aus dem Anbringen des Zeichens auf dem Nummernschild des abgebildeten Fahrzeugs. Die Zeichenbildung folgt zudem als BuchstabenZahlenkombination einem g�ngigen Typenbezeichnungsmuster im Automobilbereich. Die Beklagte verwendet dabei das Zeichen in der angegriffenen Darstellung auch weiter nicht nur auf das abgebildete Produkt bezogen, sondern auch mehrfach und deutlich exponiert und damit gezielt und nachdr�cklich als Herkunftshinweis.

b. „ES6“ als Zweitmarke

48 Das Zeichen „ES6“ wird hier sogar als Zweitmarke verwendet.

49 Zwar ist bei der Annahme eines Mehrfachzeichens Zur�ckhaltung geboten. Die Verkehrskreise gehen im Regelfall bei zusammenh�ngendem Gebrauch von Zeichen von einem einheitlichen Herkunftshinweis und damit von einem Gesamtzeichen aus. Hier beinhaltet die angegriffene werbende Darstellung eine Vielzahl von Wort-, Bild- und Farbelementen, vor allem aber auch das Zeichen dem (ebenfalls) herkunftshinweisende Funktion zugeschrieben werden kann. Dabei stehen „ES6“ und auch klar im Zusammenhang. Insbesondere, soweit die Kl�gerin mit ihrem Antrag zu 1.1. die Verwendung des Zeichens „ES6“ in der Mitte der Darstellung angreift, werden die beiden Zeichen erkennbar zusammenh�ngend gebraucht. Aber auch an den anderen beanstandeten Stellen kann das Zeichen „ES6“ letztlich nicht ohne das Zeichen wahrgenommen werden und ist f�r die Verkehrskreise ersichtlich, dass zwischen den Zeichen eine Verbindung besteht und bestehen soll.

50 Dennoch kommt dem Zeichen „ES6“ hier rechtlich gesehen Eigenst�ndigkeit zu. Es ist n�mlich anerkannt, dass Kennzeichnungsgepflogenheiten des betroffenen Produktbereichs dazu f�hren k�nnen, dass nach der Verkehrsanschauung mehrere zusammenh�ngende Zeichen trotz ihres Zusammenhangs als eigenst�ndige Marken erkannt werden und dass dies im Automobilbereich der Fall ist.

51 Im Automobilbereich ist die gemeinsame Verwendung von Herstellernamen und Typenbezeichnung als Erst- und Zweitmarke ganz �blich (vgl. BeckOK MarkenR/Mielke, 31. Ed. 1.10.2022, MarkenG � 14 Rn. 159.2). Die Verkehrskreise erkennen im Automobilbereich in Typenbezeichnungen auch dann selbst�ndige Marken, wenn diese mit dem Herstellernamen verbunden verwendet werden. Typenbezeichnungen sollen nach den Automobilherstellern eine eigenst�ndige markenm��ige Funktion erf�llen und werden dementsprechend regelm��ig als eigenst�ndige Marken angemeldet – auch die Beklagte hat gem�� diesen Gepflogenheiten das Zeichen „ES6“ als Marke angemeldet. Diese langj�hrige Praxis der Automobilhersteller ist dabei den Verkehrskreisen auch bekannt. S�mtliche Beteiligte, einschlie�lich der angesprochenen Verbraucher, sind sich bewusst, dass die Hersteller (nicht nur mit ihren Herstellernamen, sondern auch) mit ihren Typenbezeichnungen regelm��ig auf die Herkunft der Fahrzeuge hinweisen wollen. Zum Teil sind derartige Bezeichnungen auch zu enorm hoher (eigenst�ndiger) Bekanntheit gelangt, z.B. „Golf“ oder „911“.

52 Insoweit ist die angegriffene Darstellung „automobil-typisch“. Auch auf ihr werden Herstellername und Typenbezeichnung zusammen dargestellt, und zwar so, dass der Zusammenhang, aber gleichzeitig auch die Eigenst�ndigkeit der Marken ersichtlich ist.

53 Das Zeichen ist vorliegend ohne Weiteres als Name des Fahrzeugherstellers zu identifizieren. Selbst der Verbraucher im europ�ischen Wirtschaftsraum, dem noch kein Begriff als Autohersteller ist, erkennt dies bei den gegebenen Umst�nden sofort. Selbst dort, wo und „ES6“ unmittelbar r�umlich zusammenh�ngend verwendet werden – auf der Bildmitte –, bilden sie nicht nur ein Wort. Der Zeichenabstand ist zwischen den beiden Zeichen erkennbar gr��er als zwischen den Bestandteilen der beiden Zeichen. Zudem ist in FettSchrift und Majuskeln geschrieben, w�hrend zumindest das „E“ von „ES6“ eindeutig in Kleinschrift gehalten ist und „ES6“, was die Dicke der Schrift angeht, in Normalschrift. Es handelt sich damit offensichtlich um zwei in einem �ber-/Unterordnungsverh�ltnis stehende Marken in Form von Herstellername und Typenbezeichnung.

  1. Rechtserhaltende (markenm��ige) Benutzung der Klagemarke „S6“

54 Eine Unionsmarke wird gem�� Art. 127 Abs. 3, Art. 58 Abs. 1 a), Art. 18 UMV f�r verfallen erkl�rt, wenn sie zum Zeitpunkt der Verletzungsklage innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von f�nf Jahren in der Union f�r die Waren oder Dienstleistungen, f�r die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gr�nde f�r die Nichtbenutzung vorliegen.

55 Damit erfordert eine rechtserhaltende Benutzung insbesondere eine Ernsthaftigkeit der Benutzung und eine Benutzung der Marke in der eingetragenen Form.

56 Das ist vorliegend zu bejahen.

a. Ernsthafte Benutzung im Benutzungszeitraum

57 Unter ernsthafter Benutzung versteht man eine Benutzung, die darauf gerichtet ist, f�r die von der Marke gesch�tzten Waren oder Dienstleistungen Marktanteile in der Europ�ischen Union zu gewinnen oder zu behalten (vgl. EuGH, GRUR 2020, 1301). Eine Nutzung in Teilen der Europ�ischen Union gen�gt (vgl. BGH, GRUR 2013, 925).

58 Nach Auffassung der Kammer ist es als allgemeinkundig und damit als offenkundig im Sinne von � 291 ZPO anzusehen, dass die Kl�gerin die Klagemarke im Bundesgebiet, aber auch in anderen Mitgliedstaaten der Europ�ischen Union �ber einen den vorliegend ma�geblichen Benutzungszeitraum (10.10.2016 – 10.10.2021) sogar �berschreitenden Zeitraum f�r die Kennzeichnung ihrer entsprechenden Kraftfahrzeugmodelle in einer Art und Weise benutzt hat, die rechtlich zweifelsfrei als ernsthafte Benutzung zu qualifizieren ist.

59 Die Allgemeinkundigkeit ergibt sich jedenfalls aus den (von der Kl�gerin vorgelegten) Wikipedia-Eintr�gen und den (von der Kl�gerin in Bezug genommenen) Angaben des Kraftfahrzeugbundesamtes auf seiner Internetseite. Die Angaben auf Wikipedia erscheinen der Kammer zumindest im konkreten Fall und in der Gesamtschau als hinreichend zuverl�ssig und aussagekr�ftig (vgl. zu diesem Erfordernis: BeckOK ZPO/Bacher, 44. Ed. 1.3.2022, ZPO � 291 Rn. 5).

b. Benutzung der Marke in der eingetragenen Form

60 Die Kl�gerin hat die Marke auch in der eingetragenen Form benutzt. Nach Art.18 Abs. 1 a) UMV gilt als Benutzung (in eingetragener Form) auch eine Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird.

61 Dass der Buchstabe „S“ der Klagemarke h�lftig mit einer farbigen Raute in rot unterlegt ist, die Kl�gerin hier die als Wortmarke eingetragene Klagemarke als Wort-/Bildmarke verwendet, ist deshalb unerheblich und f�hrt nicht dazu, dass eine ungen�gende Benutzung vorliegt.

62 (Wort-)Marken werden oftmals bei der Benutzung mit zus�tzlichen Wort- oder Bildbestanteilen erg�nzt. Das Hinzuf�gen von Bildbestandteilen ist dabei unsch�dlich, soweit die grafischen Zus�tze den Gesamteindruck der eingetragenen Marke nicht ver�ndern (vgl. EuG BeckRS 2014, 82651). Dabei ist insbesondere auf die Gr��e des hinzugef�gten Bildbestandteils im Verh�ltnis zu den eingetragenen Markenbestandteilen, aber auch auf die konkrete Ausgestaltung des Bildbestandteils sowie seine Bedeutung als gew�hnlicher oder ungew�hnlicher Bestandteil abzustellen (vgl. BeckOK UMV/M�ller, 27. Ed. 15.2.2022, UMV Art. 18 Rn. 119).

63 Insoweit bedingt die vorgenommene bildliche Erg�nzung hier noch keine Ver�nderung des kennzeichnenden Charakters der Klagemarke. Der Wortteil des genutzten Zeichens, welche der Klagemarke entspricht, beh�lt im Rahmen des verwendeten Zeichens eine selbst�ndig kennzeichnende Stellung. Zwar ist der verwendete Bildbestandteil vor allem wegen des kr�ftigen roten Farbtons gut erkennbar. Es handelt sich aber zugleich um eine einfache Raute, eine h�ufig verwendete geometrische Grundform, der an sich keine besondere Originalit�t zukommt. Die Raute ist hier auch einfarbig und in einem g�ngigen Farbton gehalten.

64 Auch dass die Kl�gerin die Klagemarke nicht in Alleinstellung benutzt, steht einer rechtserhaltenden Benutzung nicht entgegen. Es m�ssen die oben ausgef�hrten Grunds�tze zur Verwendung von Zweitmarken im Automobilbereich ber�cksichtigt werden.

65 Der Kammer ist zwar trotz der Bekanntheit der Marke kein Fall einer Darstellung der Klagemarke in Alleinstellung bekannt, dergleichen wurde auch von der Kl�gerin nicht vorgebracht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Kl�gerin die Klagemarke (auf dem Produkt wie in der Werbung) im Zusammenhang mit anderen ihr geh�renden Marken benutzt, z.B. dem Herstellernamen und/oder dem Logo (Ringe).

66 Dies nimmt der Marke „S6“ aber nicht ihre Eigenst�ndigkeit. Es liegt, wie oben zu „ES6“ ausgef�hrt, eine Verwendung als Zweitmarke vor, so dass auch dieses Vorgehen im Hinblick auf eine rechtserhaltende Benutzung unsch�dlich ist.

  1. Verwechselungsgefahr

67 Verwechselungsgefahr ist gegeben, wenn prognostisch gesehen die Gefahr besteht, dass die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Zeichenverwendung davon ausgehen, dass die gekennzeichneten Produkte aus dem gleichen Unternehmen oder jedenfalls von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen kommen. Ob Verwechselungsgefahr besteht, ist eine vom Richter aufgrund s�mtlicher Umst�nde des Einzelfalls zu beantwortende Rechtsfrage. Empirischen Befunden, also auch der Frage, ob es tats�chlich zu Verwechselungen gekommen ist bzw. kommt, ist allenfalls indizielle Bedeutung zuzumessen.

68 Bei der vorzunehmenden Pr�fung sind vor allem die den Schutzumfang pr�gende Kennzeichnungs- bzw. Unterscheidungskraft der Klagemarke, die �hnlichkeit der Produkte und die �hnlichkeit der Marken in den Blick zu nehmen und zu w�rdigen. Je kennzeichnungskr�ftiger die Klagemarke und je �hnlicher die Waren und die Zeichen, desto n�her liegt Verwechselungsgefahr. Es muss aber nicht gleichzeitig eine gesteigerte Kennzeichnungskraft und hochgradige �hnlichkeit oder sogar Identit�t bei Waren und Zeichen bestehen. Die Gefahr einer Verwechselung der Herkunft kann schon vorher bestehen. Es ist nach der Rechtsprechung von einer Wechselwirkung der Kriterien in dem Sinne auszugehen, dass ein geringerer Grad der �hnlichkeit der Waren durch einen h�heren Grad der �hnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der �lteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Allerdings muss eine Verwechselungsgefahr auch noch nicht unbedingt vorliegen, nur weil eine gesteigerte Kennzeichnungskraft oder eine hochgradige �hnlichkeit oder Identit�t bei den Waren oder den Marken vorliegt.

69 Nach dem Gesetz gen�gt dabei f�r eine Verwechselungsgefahr auch, dass das angegriffene Zeichen mit der Klagemarke „in Verbindung gebracht wird“, Art.9 Abs. 2 b) UMV am Ende, sog. assoziative Verwechselungsgefahr. Es ist also nicht erforderlich, dass die Verkehrskreise die Zeichen unmittelbar verwechseln, d.h. gar keine Unterschiede bemerken, weil sie sich verlesen, verh�ren oder Erinnerungsfehlern unterliegen. Verwechslungsgefahr liegt rechtlich vielmehr auch dann schon vor, wenn der Verkehr erkennt, dass es sich um zwei unterschiedliche Marken handelt, diese aber auf Grund von Gemeinsamkeiten in der Markenbildung, etwa der �bereinstimmung in kennzeichnungskr�ftigen Teilelementen, irrt�mlich ein und demselben Herkunftsbetrieb zuordnet oder auf sonstige Verbindungen zwischen den Herstellern im Sinne einer gemeinsamen Produktverantwortung schlie�t (vgl. BPatG, GRUR 2005, 773).

70 Rechtlich nicht gen�gend ist allerdings die reine wie auch immer geartete Assoziationsm�glichkeit, z.B. in der Form, dass das angegriffene Zeichen den angesprochenen Verkehrskreisen das Klagezeichen in Erinnerung ruft, sie sich �ber die unterschiedliche Herkunft der Leistungen aber v�llig im Klaren sind. Das Inverbindungbringen als Tatbestandsmerkmal muss die Gefahr einer relevanten Verwechselung beinhalten und sei es auch nur dergestalt, dass angenommen wird, zwischen den Herkunftsunternehmen best�nden irgendwelche vertraglichen Beziehungen (vgl. MAH GewRS, 6. Aufl. 2022, � 34 Unionsmarkenrecht Rn.179).

71 Die Verwechselungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen ist nachrangig zur unmittelbaren Verwechselungsgefahr zu pr�fen. Sie umfasst insbesondere zwei Fallgruppen:

72 So gibt es zum einen die Verwechselungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens. Diese Art der Verwechslungsgefahr greift dann ein, wenn die zu vergleichenden Zeichen in einem Bestandteil �bereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens ansieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnet. Das Vorliegen einer Zeichenserie setzt die Benutzung mehrerer Marken mit einem gemeinsamen Stammbestandteil voraus, damit die angesprochenen Verkehrskreise das gemeinsame Element kennen und mit der Zeichenserie in Verbindung bringen (vgl. z.B. BPatG, Beschluss vom 15.4.2015, 24 W (pat) 39/13 – M�c Spice/McDonalds)

73 Zum anderen gibt es die Verwechselungsgefahr im weiteren Sinne bzw. bei selbst�ndig kennzeichnender Stellung. Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegt vor, wenn ein mit einer �lteren Marke �bereinstimmender Bestandteil identisch oder �hnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen eine selbstst�ndig kennzeichnende Stellung beh�lt, und wenn wegen der �bereinstimmung dieses Bestandteils mit der �lteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Dasselbe gilt, wenn der Inhaber einer Markenserie ein zusammengesetztes Zeichen benutzt, das den bekannten Bestandteil der Markenserie mit einem Bestandteil kombiniert, der mit einem anderen nicht oder weniger bekannten Kennzeichen �bereinstimmt. Sowohl beim Unternehmens- als auch beim Serienkennzeichen ist n�mlich der bereits er�rterte Erfahrungssatz zu ber�cksichtigen, dass der Verkehr in einem neben dem erkennbaren Unternehmens- und Serienkennzeichen vorhandenen Bestandteil grunds�tzlich die eigentliche Produktkennzeichnung erblickt. Dem Bestandteil kommt damit eine eigenst�ndige, produktbezogene Kennzeichnungsfunktion zu, die ihm eine selbstst�ndig kennzeichnende Stellung verleiht. Stimmt der selbstst�ndig kennzeichnende, produktbezogene Bestandteil mit einer anderen Marke �berein, besteht grunds�tzlich die Gefahr, dass der Verkehr diese andere Marke dem Inhaber des Unternehmens- oder Serienkennzeichens zuordnet und meint, sie bezeichne dessen Produkte oder Dienstleistungen, oder dass der Verkehr jedenfalls davon ausgeht, die Waren oder Dienstleistungen stammten von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen (vgl. BGH, GRUR 2008, 258 – Interconnect/T-Interconnect).

74 Die genannten Fallgruppen beschreiben die Verwechselungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen allerdings nicht abschlie�end. Es kommt vielmehr immer auf die Umst�nde des Einzelfalles an. Zum Beispiel kann Verwechselungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen auch vorliegen, wenn das Zeichenbildungsprinzip �bernommen wird (vgl. BPatG, GRUR 2005, 773 – Blue Bull/Red Bull).

75 Vorliegend ist eine Verwechselungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen zu bejahen.

a. Ma�gebliche Verkehrskreise und Aufmerksamkeit

76 Die f�r die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu Grunde zu legende ma�gebliche Verkehrsauffassung h�ngt von der Art der Waren und Dienstleistungen ab (BeckOK MarkenR/Kur, 31. Ed. 1.10.2022, MarkenG � 14).

77 Soweit sich ein Produkt, wie hier, auch wesentlich an den allgemeinen Endverbraucher richtet, ist auf die Perspektive eines Durchschnittsverbrauchers abzustellen, der „normal informiert und angemessen aufmerksam und verst�ndig, wobei seine Aufmerksamkeit jedoch je nach Art der fraglichen Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann“, ist (vgl. EuGH, Urteil vom 03.09.2009, Az. C-498/07). Dabei ist (insbesondere beim Zeichenvergleich) auch zu ber�cksichtigen, dass sich dem Verbraucher normalerweise nicht die M�glichkeit bietet, zwei Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen. Er muss sich daher auf das unvollkommene Bild verlassen, das er von einer der Marken im Ged�chtnis behalten hat (vgl. EuGH, GRUR Int 2007, 718 Rn. 60).

78 Was den Aufmerksamkeitsgrad angeht, den der Durchschnittsverbraucher an den Tag legt, ist zu beachten, dass auch dieser je nach Art der betreffenden Waren und Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. EUGH GRUR 2006, 237). Bei Kraftfahrzeugen und damit auch hier ist davon auszugehen, dass der Durchschnittsverbraucher auf Grund der Natur dieser Waren sowie insbesondere ihres Preises und ihres sehr technischen Charakters bei ihrem Kauf einen besonders hohen Grad an Aufmerksamkeit aufbringen wird (EUGH, aaO GRUR 2006, 237 Rn.39). Der Annahme hoher Aufmerksamkeit steht dabei auch nicht entgegen, dass bei Waren oder Marken gleich welcher Art immer Situationen auftreten, in denen das Publikum, das mit ihnen konfrontiert wird, ihnen nur geringe Aufmerksamkeit entgegenbringen wird (vgl. EUGH, GRUR 2006, 237 Rn.41).

b. Kennzeichnungskraft der Klagemarke „S6“

79 Kennzeichnungskraft meint die F�higkeit eines Zeichens, sich dem Rechtsverkehr aufgrund seiner origin�ren Eigenart und seines durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrades als Marke einzupr�gen. Sie definiert damit den Schutzumfang eines Zeichens. �blicherweise wird zwischen drei Stufen der Kennzeichnungskraft unterschieden: schwach/unterdurchschnittlich, normal/durchschnittlich oder gesteigert/�berdurchschnittlich (vgl. BeckOK MarkenR/Thalmaier, 31. Ed. 1.10.2022, MarkenG � 14 Rn. 277, auch zu weiteren m�glichen Unterscheidungen).

80 Hier ist von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen. Die origin�re Kennzeichnungskraft der Klagemarke ist schwach, sie ist aber durch Benutzung gesteigert.

aa. Origin�re Kennzeichnungskraft

81 Marken fehlt ihre (origin�re) Kennzeichnungskraft insbesondere, wenn sie rein beschreibend sind. Ihnen kommt insoweit auch nur schwache (origin�re) Kennzeichnungskraft zu, wenn sie f�r die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar an einen beschreibenden Begriff angelehnt sind (vgl. BGH, GRUR 2010, 729; BGH, GRUR 2013, 833) Eine Eignung zur Beschreibung besteht u.a, wenn ein Zeichen als Typen-, Ma�-, Gr��en- oder Qualit�ts- oder sonstige Beschaffenheitsangabe verstanden werden kann. Die Annahme einer beschreibenden Bedeutung eines Begriffs setzt auch nicht voraus, dass der Verkehr mit der Bezeichnung eine konkrete Vorstellung �ber besondere Eigenschaften der Waren hat, die unter der Bezeichnung angeboten werden. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch auszugehen sein, wenn das Markenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt nicht klar umrissen ist oder nur eine der m�glichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt. Der allein durch die verschiedenen Deutungsm�glichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs reicht f�r die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus (vgl. BGH, GRUR 2014, 872)

82 Der Klagemarke kommt danach zwar Unterscheidungskraft zu, sie ist an sich aber eher kennzeichnungsschwach. Sie hat nicht nur die Eignung zur Beschreibung, die Kl�gerin verwendet sie auch beschreibend.

83 Es handelt sich um eine Wortmarke mit einer L�nge von zwei Zeichen, einer Kombination aus einem Buchstaben und einer einstelligen Zahl. Im Automobilbereich stehen Buchstaben und Zahlen h�ufig f�r Eigenschaften der bezeichneten Fahrzeuge. Sie werden auch h�ufig miteinander verbunden. Dabei behalten die Bestandteile auch trotz Kombination miteinander, die einen sch�pferischen Gehalt bewirken kann, f�r die Verkehrskreise auch erkennbar regelm��ig einen eigenst�ndigen Aussagegehalt, so dass trotz W�rdigung des Zeichens in seinem Gesamteindruck der beschreibende Gehalt der Bestandteile zu beachten ist.

84 So ist es auch bei der Klagemarke. Das „S“ steht bei der Klagemarke (ausdr�cklich) f�r sportlich, der S6 ist die Sportversion des A6. Die „6“ bezeichnet einen bestimmten Fahrzeugtyp mit einer bestimmten Fahrzeuggr��e bzw. Fahrzeugklasse innerhalb einer bestimmten Baureihe von Fahrzeugen, die die Kl�gerin produziert. Es gilt: Je h�her die Zahl, desto gr��er bzw. hochwertiger das Fahrzeug. Insoweit dominiert auch in diesem Zeichenbestandteil ein beschreibender Charakter.

85 Allerdings beschreibt die „6“ nicht unmittelbar Eigenschaften der kl�gerischen Fahrzeuge (wie Motorst�rke oder Hubraum oder �hnliches). Insoweit ist es nicht glatt beschreibend, sondern enth�lt die Klagemarke hier �ber den Kombinationseffekt, der durch die Verbindung eines bestimmten Buchstaben mit einer bestimmten Zahl entsteht, hinaus einen gewissen sch�pferischen Gehalt. Au�erdem kommt dem „A“, welches das „S“ ersetzt, kein erkennbar beschreibender Gehalt zu. Zumindest schwache Kennzeichnungskraft muss deshalb bejaht werden.

86 Soweit die Kl�gerin gegen die Annahme schwacher Kennzeichnungskraft ihrer Marke eingewendet hat, dass es im Automobilbereich nicht nur eine hohe Anzahl von Zeichen vergleichbarer kurzer Buchstaben-/Zahlenkombinationen gebe, sondern diese auch als Marken eingetragen seien, die Kennzeichnungskraft derartiger Kombinationen also in diesem Bereich anerkannt sei, muss festgehalten werden, dass f�r die Eintragung als Marke schwache Kennzeichnungskraft gen�gt.

bb. Kennzeichnungskraft unter Ber�cksichtigung der Benutzung und sonstiger Umst�nde

87 Die Kennzeichnungskraft eines Zeichens bemisst sich nicht nur nach seiner origin�ren Kennzeichnungskraft. Die origin�re Kennzeichnungskraft kann durch Benutzung oder durch weitere Umst�nde (z.B. die Existenz �hnlicher Zeichen) ver�ndert werden. Sor wird bei gesteigerter Verkehrsbekanntheit die Kennzeichnungskraft gest�rkt (vgl. BeckOK MarkenR/Thalmaier, 31. Ed. 1.10.2022, MarkenG � 14 Rn. 298) Zu ber�cksichtigen sind letztlich s�mtliche relevanten Umst�nde, u.a. die Intensit�t und Dauer der Benutzung, geografische Verbreitung, Marktanteil des Zeichens, Werbeaufwand (vgl. BGH, GRUR 2013, 833 Rn. 41)

88 Die Kennzeichnungskraft der Klagemarke „S6“ ist hier als durch die Benutzung gesteigert anzusehen. Die Kl�gerin ist eine �berdurchschnittlich bekannte Automobilherstellerfirma. Die Klagemarke ist Teil einer eine ganze Reihe von Fahrzeugen umfassenden Fahrzeugserie der Kl�gerin. Die kl�gerischen Fahrzeuge dieser Fahrzeugserie werden langj�hrig (seit Mitte der 1990er Jahre, vgl. Wikipedia) vertrieben und sind weit verbreitet. Die Klagemarke der Kl�gerin ist insgesamt f�r die Verkehrskreise eine �berdurchschnittlich bekannte Typenbezeichnung.

89 Es liegt auch keine (nachtr�gliche) Schw�chung durch die Verwendung �hnlicher Kennzeichen durch andere Marktteilnehmer vor. Soweit andere bekannte Hersteller Typenbezeichnungen nach dem gleichen Muster wie die Kl�gerin bilden, d.h. einstelliger Buchstabe und (aufsteigende) einstellige Zahl, greifen sie auf andere Buchstaben zur�ck, so dass sie sich klar von der kl�gerischen Marke unterscheiden.

90 Insgesamt geht die Kammer insoweit von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft aus.

c. Waren�hnlichkeit

91 Es besteht vorliegend Warenidentit�t, da es auf beiden Seiten um Personenkraftfahrzeuge geht.

d. Marken-/Zeichen�hnlichkeit

92 Die Frage der �hnlichkeit einander gegen�berstehender Zeichen ist grunds�tzlich nach deren �hnlichkeit im (Schrift-)Bild und im Klang sowie ggf. im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken k�nnen (vgl. BGH, GRUR 2009, 1055). F�r die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelm��ig bereits die �hnlichkeit in einem der Wahrnehmungsbereiche aus (vgl. BGH, MarkenR 2008, 393; BGH, GRUR 2011, 824)

93 Abzustellen ist grunds�tzlich auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck, wobei insbesondere die unterscheidungskr�ftigen bzw. dominierenden Elemente zu ber�cksichtigen sind. D.h., im Regelfall sind die Zeichen in ihrer Gesamtheit in den Vergleich einzustellen. Ein Vergleich von Bestandteilen findet normalerweise nicht statt.

94 Zu vergleichen ist die Klagemarke in ihrer im Register eingetragenen Form – eine eventuell abweichende Nutzung ist unerheblich – und das vom Verletzer tats�chlich benutzte Zeichen (vgl. BGH, GRUR 2005, 1044, 1046; BGH, Urteil vom 01.06.2011, Az. I ZB 52/09).

95 Reine Wortmarken genie�en dabei Schutz f�r jede verkehrs�bliche Wiedergabeform. Dies schlie�t alle g�ngigen Schrifttypen ebenso ein wie Fett- und Kursivdruck, Klein- und Gro�buchstaben, gesperrte oder schmale Laufweite (vgl. BeckOK MarkenR/Onken, 31. Ed. 1.4.2022, MarkenG � 14 Rn. 361)

Das bedeutet hier:

96 Das angegriffene Zeichen „ES6“ ist ein eigenst�ndiges Zeichen. Das Zeichen ist deshalb nicht in den Vergleich einzubeziehen, auch nicht, soweit die Zeichen auf der angegriffenen Darstellung teilweise unmittelbar zusammenh�ngend gebraucht werden.

97 Auf das Bildelement in der Klagemarke kommt es nicht an.

98 Ebensowenig ist die bei der konkreten Benutzung anzutreffende unterschiedliche Schreibweise der Zeichen (Gro�-/Kleinschreibung bzw. Kursivschrift) zu ber�cksichtigen.

99 Es stehen sich demnach vorliegend gegen�ber:

S6 und ES6

100 Vergleicht man diese beiden Zeichen, ist schriftbildlich und klanglich zwar eine hohe �hnlichkeit der Zeichen festzustellen. Das Klagezeichen ist im angegriffenen Zeichen enthalten. Der zus�tzliche Buchstabe im angegriffenen Zeichen bewirkt allerdings an sich einen erheblichen Abstand zwischen den Zeichen und schlie�t jedenfalls eine unmittelbare Verwechselungsgefahr aus.

101 Es kommt hier aber hinzu, dass dem zus�tzlichen Buchstaben und damit dem die Zeichen (allein) unterscheidenden Merkmal ein beschreibender Inhalt zugeschrieben werden kann, so dass insgesamt ein ausreichender Zeichenabstand nicht gesichert ist. Es von mittelbarer Verwechselungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen ausgegangen werden.

aa. Schriftbildliche �hnlichkeit

102 Zu sehen ist, dass die Klagemarke aus zwei Zeichen besteht, einem Buchstaben und einer Zahl, das angegriffene Zeichen aus drei Zeichen, zwei Buchstaben und einer Zahl. Die beiden die Klagemarken bildenden Zeichen sind im angegriffenen Zeichen sowohl inhaltlich, als auch in ihrer Reihenfolge enthalten.

103 Damit unterscheiden sich Klagemarke und angegriffenes Zeichen zwar l�ngenm��ig und inhaltlich nur um ein Zeichen, n�mlich den Buchstaben „E“, und ist die Klagemarke vollst�ndig im angegriffenen Zeichen enthalten. Allerdings ist die Klagemarke sehr kurz, so dass das angegriffene Zeichen bezogen auf die Zeichenl�nge um 50% l�nger ist als die Klagemarke (bzw. die Klagemarke ein Drittel k�rzer). Zudem kommt dem Anfang eines Zeichens regelm��ig eine hohe Bedeutung zu, so dass dem zus�tzlichen Buchstaben im angegriffenen Zeichen besonderes Gewicht beizumessen ist. Obwohl sich die Zeichen nur in geringem Umfang unterscheiden, sind die Unterschiede also erheblich. Insgesamt besteht eine hohe �hnlichkeit wegen erheblicher Teilidentit�t zwischen den Zeichen, die Zeichen sind aber wegen der vorhandenen Unterschiede an sich noch deutlich voneinander unterscheidbar. Dass die angesprochenen Verkehrskreise hier – auch nur in ihrer Erinnerung – die Zeichen als solche verwechseln, scheint der Kammer ausgeschlossen.

bb. Klangliche �hnlichkeit

104 Auch in klanglicher Hinsicht scheidet eine unmittelbare Verwechselungsgefahr aus. Die Kammer geht insbesondere nicht davon aus, dass die Zeichen klanglich identisch sind.

105 Insoweit sind erneut die Gepflogenheiten des Automobilbereichs zu ber�cksichtigen. Im Automobilbereich ist es �blich, Typenbezeichnungen, die aus (mehreren) Buchstaben und Zahlen bestehen, nicht zusammenh�ngend auszusprechen, sondern einzeln und abgesetzt zu artikulieren. In vielen F�llen ist eine zusammenh�ngende Aussprache schon nicht m�glich, insbesondere bei mehreren aufeinander folgenden Konsonanten (z.B. Mercedes-Benz SLK). Das gilt aber auch, soweit eine zusammenh�nge Aussprache m�glich w�re (z.B. Jaguar XE, BMW iX). Das bedeutet, dass das angegriffene Zeichen nicht „S-6“ ausgesprochen wird, sondern „E-S-6“. Damit besteht aber auch klanglich ein leicht bemerkbarer und damit deutlicher Unterschied.

cc. Verwechselungsgefahr durch Inverbindungbringen (mittelbare Verwechselungsgefahr)

106 Dennoch besteht Verwechselungsgefahr.

107 Der Buchstabe „E“ in Verbindung mit einem Produkt ist aktuell – und das nicht nur im deutschsprachigen Raum – als Abk�rzung f�r „Elektro“/ „elektronisch“ (englisch: electronic) quasi allgegenw�rtig. Der Buchstabengebrauch betrifft s�mtliche Lebensbereiche (z.B. als EAkte das Gericht), insbesondere aber auch den Automobilbereich. Die Bedeutung bzw. der Ausbau der sogenannten „E-Mobilit�t“ ist ein wichtiges Gesellschaftsthema. Dementsprechend wird ein Kraftfahrzeug, das �ber einen Elektromotor verf�gt, nicht nur als Elektroauto, sondern auch sehr h�ufig kurz als „E-Auto“ bezeichnet (vgl. den Wikipedia-Eintrag „Elektroauto“). Der Elektromotor wird E-Motor genannt. Es gibt sogar bereits einen E-Golf. Soweit es nicht um Kraftfahrzeuge geht, gibt es z.B. E-Bike, E-Scooter und �hnliches.

108 Deshalb ist aus Sicht der Kammer – und die Mitglieder der Kammer geh�ren zu den angesprochenen Verkehrskreisen – zu erwarten, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise das „E“ in dem angegriffenen Zeichen und damit den einzigen Unterschied zwischen den beiden Zeichen auch hier als in diesem Sinne beschreibend versteht und darin lediglich einen Hinweis auf den Motortyp des Fahrzeugs sieht. Es besteht die Gefahr, dass Verbraucher annehmen, der „ES6“ sei der „S6“ in der Elektroversion, die beiden Fahrzeuge seien vom selben Hersteller. Es besteht damit eine �ber die reine Assoziation hinausgehende Gefahr einer Verwechselung durch Inverbindungbringen.

109 Daf�r spricht auch, dass ein beschreibender Gehalt des Buchstabens „E“ durchaus auch den �berlegungen entspricht, welche die Beklagte selbst bei der Zeichenbildung angestellt hat. Die Beklagte hat (in der m�ndlichen Verhandlung) erkl�rt, das „E“ k�nne f�r eine Reihe von Adjektiven stehen: „ecological“, „economic“, aber auch „electronic“.

110 Aus Sicht der Kammer mag dabei dahin stehen, ob die Verwechselungsgefahr nur klanglich besteht oder aber auch zus�tzlich schriftbildlich. Sie besteht jedenfalls klanglich, was gen�gt.

111 Bezogen auf das Schriftbild muss tats�chlich gesehen werden, dass das „E“ und der Rest des Zeichens nicht durch einen Bindestrich getrennt sind. Soweit „E“ als Abk�rzung f�r „Elektro“ steht, ist die Verwendung eines Bindestriches allerdings der Regelfall. Ob dies gen�gt, um die Verbraucher von der Annahme abzuhalten, das „E“ stehe f�r „Elektro“ ist fraglich. Die Kammer neigt dazu, dies zu verneinen. Die die Eigenst�ndigkeit der einzelnen Buchstaben betonende Aussprache von Automobil-Typenbezeichnungen, die aus einer Buchstaben-ZahlenKombination bestehen, (siehe oben) d�rfte die Verbraucher auch in ihrer Wahrnehmung des Schriftzuges beeinflussen. Es scheint deshalb zumindest nicht fernliegend, dass sie dem „Fehlen“ des Bindestrichs keine Bedeutung beimessen. Letztlich mag dies aber dahinstehen.

112 Jedenfalls in klanglicher Hinsicht besteht n�mlich die Gefahr, dass die Verbraucher das „E“ als Abk�rzung f�r „Elektro“ verstehen. Dass – eventuell widererwartend – kein Bindestrich zwischen dem „E“ und dem „S6“ steht, spielt insoweit keine Rolle. Zwischen dem Zeichen „ES6“ und dem Zeichen „E-S6“ besteht klanglich kein Unterschied. Insoweit spielt auch die erh�hte Aufmerksamkeit der Verbraucher keine Rolle.

113 Bei den gegebenen Gesamtumst�nden, insbesondere der gegebenen Warenidentit�t, gen�gt auch die Verwechselungsgefahr in klanglicher Hinsicht, so dass insgesamt der Unterlassungsanspruch der Kl�gerin begr�ndet ist.

II. Sonstige Anspr�che

114 Die weiteren Antr�ge gerichtet auf Auskunft, Erstattung der Abmahnkosten und Feststellung der Schadensersatzpflicht sind ebenfalls begr�ndet. Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus � 119 Nr.2 i.V.m. � 19 MarkenG, die Erstattung der Abmahnkosten (deren Anfall und H�he die Beklagte nicht entgegen getreten ist) kann die Kl�gerin nach Art.129 Abs. 2 UMV i.V.m. �� 683, 677, 670 BGB verlangen, die Feststellung der Schadensersatzpflicht nach � 119 Nr.2 i.V.m. � 14 Abs. 6 MarkenG. Das daf�r erforderliche Verschulden liegt vor. Liegt eine Marken- oder Kennzeichenverletzung im Rahmen des M�glichen, geschieht eine dennoch stattfindende Benutzung des rechtsverletzenden Zeichens zumindest fahrl�ssig (vgl. BeckOK MarkenR/Goldmann, 31. Ed. 1.10.2022, MarkenG � 14 Rn. 719).

Nebenentscheidungen

115 Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf � 709 S.1 und S.2 ZPO.

Leitsatz

Die Verkehrskreise erkennen im Automobilbereich in Typenbezeichnungen auch dann selbst�ndige Marken, wenn diese mit dem Herstellernamen verbunden verwendet werden. Typenbezeichnungen sollen nach den Automobilherstellern eine eigenst�ndige markenm��ige Funktion erf�llen und werden dementsprechend regelm��ig als eigenst�ndige Marken angemeldet. Diese langj�hrige Praxis der Automobilhersteller ist den Verkehrskreisen auch bekannt. S�mtliche Beteiligte, einschlie�lich der angesprochenen Verbraucher, sind sich bewusst, dass die Hersteller (nicht nur mit ihren Herstellernamen, sondern auch) mit ihren Typenbezeichnungen regelm��ig auf die Herkunft der Fahrzeuge hinweisen wollen. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Der Buchstabe „E“ in Verbindung mit einem Produkt ist aktuell – und das nicht nur im deutschsprachigen Raum – als Abk�rzung f�r „Elektro“/ „elektronisch“ (englisch: electronic) quasi allgegenw�rtig. Der Buchstabengebrauch betrifft s�mtliche Lebensbereiche, insbesondere aber auch den Automobilbereich. Deshalb ist zu erwarten, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise das „E“ in dem angegriffenen Zeichen und damit den einzigen Unterschied zwischen den beiden Zeichen beschreibend versteht und darin lediglich einen Hinweis auf den Motortyp des Fahrzeugs sieht. Es besteht damit eine �ber die reine Assoziation hinausgehende Gefahr einer Verwechselung durch Inverbindungbringen. (Rn. 107 – 108) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Markenrechtliche Anspr�che gegen eine Typenbezeichnung f�r ein Elektrofahrzeug

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.