LG M�nchen I 21. Zivilkammer, 2023-04-19, 21 O 1910/22

21 O 1910/22Cantonal CourtApr 19, 2023

Regest

Der Unverh�ltnism��igkeitseinwand des � 139 Abs. 1 S. 3 PatG ist auf besondere Ausnahmef�lle beschr�nkt, wobei die Darlegungs- und Beweislast f�r eine Unverh�ltnism��igkeit auf Beklagtenseite liegt. Allein der Umstand, dass ein Patentverwerter einen Unterlassungsanspruch geltend macht, ist f�r sich gesehen nicht geeignet, diesen als unverh�ltnism��ig einzustufen.� (Rn. 139 – 144) (redaktioneller Leitsatz)

Full text

LG M�nchen I 21. Zivilkammer — 2023-04-19 — 21 O 1910/22 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2023-04-19

Aktenzeichen: 21 O 1910/22

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

  1. es bei Meldung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Vorstandsvorsitzenden (Chief Executive Officer) der Beklagten zu 1) bzw. am jeweiligen Gesch�ftsf�hrer der Beklagten zu 2) zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

a) mobile Endger�te

umfassend eine Vorrichtung zum Durchf�hren eines Verschleierns einer Rahmenl�schung, die durch Rahmen eines codierten Tonsignals verursacht wird, die w�hrend einer Sendung von einem Codierer zu einem Decodierer gel�scht werden, und zum Beschleunigen einer Wiederherstellung des Decodierers, nachdem nicht gel�schte Rahmen des codierten Tonsignals empfangen wurden,

n der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren und/oder zu besitzen,

wobei das mobile Endger�t umfasst: Mittel zum Ermitteln, im Codierer, von Verschleierungs-/Wiederherstellungsparametern, die zumindest zwei Parameter aufweisen, ausgew�hlt aus der Gruppe bestehend aus einem Signalklassifizierungsparameter, einem Energieinformationsparameter, einem Stimmhaftigkeitsinformationsparameter und einem Phaseninformationsparameter; Mittel zum Quantisieren der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter; und Mittel zum Senden der im Codierer ermittelten quantisierten Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter an den Decodierer; wobei: die Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter zur Verbesserung eines Verschleierns einer Rahmenl�schung und Wiederherstellens des Decodierers nach einer Rahmenl�schung verwendbar sind; und das Tonsignal ein Sprachsignal ist, wobei das Mittel zum Ermitteln, im Codierer, von Verschleierungs/Wiederherstellungsparametern ein Mittel zum Klassifizieren aufeinanderfolgender Rahmen des codierten Tonsignals als stimmlos, stimmloser �bergang, stimmhafter �bergang, stimmhaft oder Einsetzen aufweist; und das Mittel zum Ermitteln der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter ein Mittel zum Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einem Maximum einer Signalenergie f�r Rahmen, die als stimmhaft oder Einsetzen klassifiziert sind, und ein Mittel zum Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einer Durchschnittsenergie pro Abtastung f�r andere Rahmen aufweist;

(unmittelbare Verletzung Anspruch 54)

b) mobile Endger�te

umfassend eine Vorrichtung zum Verschleiern einer Rahmenl�schung, die durch Rahmen verursacht wird, die w�hrend einer Sendung eines Tonsignals, das unter der Form von Signalcodierungsparametern codiert ist, von einem Codierer zu einem Decodierer gel�scht werden, und zum Beschleunigen einer Wiederherstellung des Decodierers, nachdem nicht gel�schte Rahmen des codierten Tonsignals empfangen wurden,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren und/oder zu besitzen,

wobei das mobile Endger�t umfasst: Mittel zum Ermitteln, im Decodierer, von Verschleierungs-/Wiederherstellungsparametern aus den Signalcodierungsparametern, wobei die Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter zumindest zwei Parameter aufweisen, ausgew�hlt aus der Gruppe bestehend aus einem Signalklassifizierungsparameter, einem Energieinformationsparameter, einem Stimmhaftigkeitsinformationsparameter und einem Phaseninformationsparameter; im Decodierer, Mittel zum Durchf�hren einer Verschleierung gel�schter Rahmen und Wiederherstellung des Decodierers als Antwort auf die durch das Ermittlungsmittel ermittelten Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter; wobei: das Tonsignal ein Sprachsignal ist, wobei das Mittel zum Ermitteln, im Decodierer, der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter ein Mittel zum Klassifizieren aufeinanderfolgender Rahmen des codierten Tonsignals als stimmlos, stimmloser �bergang, stimmhafter �bergang, stimmhaft oder Einsetzen aufweist; und das Mittel zum Ermitteln der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter ein Mittel zum Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einem Maximum einer Signalenergie f�r Rahmen, die als stimmhaft oder Einsetzen klassifiziert sind, und ein Mittel zum Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einer Durchschnittsenergie pro Abtastung f�r andere Rahmen aufweist;

(unmittelbare Verletzung Anspruch 75)

c) mobile Endger�te

umfassend einen Decodierer zum Decodieren eines codierten Tonsignals,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren und/oder zu besitzen,

wobei das mobile Endger�t umfasst: ein Mittel, das auf das codierte Tonsignal anspricht, zur Wiederherstellung eines Satzes von Signalcodierungsparametern aus dem codierten Tonsignal, ein Mittel zum Synthetisieren des Tonsignals als Antwort auf den Satz von Signalcodierungsparametern und eine Vorrichtung nach vorstehend lit. b) zum Verschleiern einer Rahmenl�schung, die durch Rahmen des codierten Tonsignals verursacht wird, die w�hrend einer Sendung von einem Codierer zu einem Decodierer gel�scht werden;

(unmittelbare Verletzung Anspruch 90)

d) mobile Endger�te

umfassend einen Codierer zum Codieren eines Tonsignals,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren und/oder zu besitzen,

wobei das mobile Endger�t umfasst: ein Mittel, das auf das Tonsignal anspricht, um einen Satz von Signalcodierungsparametern zu produzieren, ein Mittel zum Senden des Satzes von Signalcodierungsparametern zu einem Decodierer, der auf die Signalcodierungsparameter anspricht, zur Wiederherstellung des Tonsignals und eine Vorrichtung nach vorstehend lit. a) zum Durchf�hren eines Verschleierns einer Rahmenl�schung, die durch Rahmen verursacht wird, die w�hrend einer Sendung der Signalcodierungsparameter von einem Codierer zu einem Decodierer gel�scht werden;

(unmittelbare Verletzung Anspruch 91)

e) mobile Endger�te,

die eingerichtet sind zur Durchf�hrung eines Verfahrens zum Verschleiern einer Rahmenl�schung, die durch Rahmen eines codierten Tonsignals verursacht wird, die w�hrend einer Sendung von einem Codierer zu einem Decodierer gel�scht werden, und zum Beschleunigen einer Wiederherstellung des Decodierers, nachdem nicht gel�schte Rahmen des codierten Tonsignals empfangen wurden,

Dritten, die zur Nutzung der Lehre des EP 1 509 903 nicht berechtigt sind, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

wobei das Verfahren aufweist: Ermitteln, im Codierer, von Verschleierungs/Wiederherstellungsparametern, die zumindest zwei Parameter aufweisen, ausgew�hlt aus der Gruppe bestehend aus einem Signalklassifizierungsparameter, einem Energieinformationsparameter, einem Stimmhaftigkeitsinformationsparameter und einem Phaseninformationsparameter; Quantisieren der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter; und Senden der im Codierer ermittelten quantisierten Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter an den Decodierer; wobei: die Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter zur Verbesserung eines Verschleierns einer Rahmenl�schung und Wiederherstellens des Decodierers nach einer Rahmenl�schung verwendbar sind; das Tonsignal ein Sprachsignal ist; wobei das Ermitteln, im Codierer, der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter ein Klassifizieren aufeinanderfolgender Rahmen des codierten Tonsignals als stimmlos, stimmloser �bergang, stimmhafter �bergang, stimmhaft oder Einsetzen aufweist; und das Ermitteln der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter ein Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einem Maximum einer Signalenergie f�r Rahmen, die als stimmhaft oder Einsetzen klassifiziert sind, und ein Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einer Durchschnittsenergie pro Abtastung f�r andere Rahmen aufweist;

(mittelbare Verletzung Anspruch 1)

f) mobile Endger�te,

die eingerichtet sind zur Durchf�hrung eines Verfahrens zum Verschleiern einer Rahmenl�schung, die durch Rahmen verursacht wird, die w�hrend einer Sendung eines Tonsignals, das unter der Form von Signalcodierungsparametern codiert ist, von einem Codierer zu einem Decodierer gel�scht werden, und zum Beschleunigen einer Wiederherstellung des Decodierers, nachdem nicht gel�schte Rahmen des codierten Tonsignals empfangen wurden,

Dritten, die zur Nutzung der Lehre des EP 1 509 903 nicht berechtigt sind, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

wobei das Verfahren aufweist: Ermitteln, im Decodierer, von Verschleierungs/Wiederherstellungsparametern aus den Signalcodierungsparametern, wobei die Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter zumindest zwei Parameter aufweisen, ausgew�hlt aus der Gruppe bestehend aus einem Signalklassifizierungsparameter, einem Energieinformationsparameter, einem Stimmhaftigkeitsinformationsparameter und einem Phaseninformationspara- meter; und im Decodierer, Durchf�hren einer Verschleierung gel�schter Rah- men und Wiederherstellung des Decodierers als Antwort auf die im Decodiere ermittelten Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter; wobei: das Ton- signal ein Sprachsignal ist, wobei das Ermitteln, im Decodierer, von Verschlei- erungs-/Wiederherstellungsparametern ein Klassifizieren aufeinanderfolgen- der Rahmen des codierten Tonsignals als stimmlos, stimmloser �bergang, stimmhafter �bergang, stimmhaft oder Einsetzen aufweist; und das Ermitteln der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter ein Berechnen des Ener- gieinformationsparameters in Relation zu einem Maximum einer Signalener- gie f�r Rahmen, die als stimmhaft oder Einsetzen klassifiziert sind, und ein Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einer Durch- schnittsenergie pro Abtastung f�r andere Rahmen aufweist;

(mittelbare Verletzung Anspruch 39)

  1. der Kl�gerin dar�ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 27. September 2019 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

  1. der Kl�gerin dar�ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 27. September 2019 begangen haben, und zwar unter Angabe:

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zelten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf�nger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Internetadressen, der Schaltungszeitr�ume und der Zugriffszahlen,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und An- schriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zu Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssi- gen, vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm�chtigen und verpflichten, der Kl�gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abneh- mer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist;

  1. die vorstehend zu Ziffer 1. a) bezeichneten, seit dem 27. September 2019 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur�ckzurufen;

  2. nur die Beklagte zu 2): die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz bzw. Eigentum der Beklagten zu 2) befindlichen Erzeugnisse gem�� Ziffer 1.a) bis d) zu vernichten, oder an einen von der Kl�gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 2) herauszugeben;

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl�- gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 27. September 2019 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H�he von

  • 950.000,00 € einheitlich f�r Ziffer I.1., I.4. und I.5.,

  • 50.000,00 € einheitlich f�r Ziffern I.2. und I.3. sowie

  • 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags f�r Ziffer III.

Tatbestand

1 Die Kl�gerin ist Inhaberin des europ�ischen Patents 1 509 903 (Anlage (C) WKS 2, nachfolgend: Klagepatent) und nimmt die Beklagten wegen unmittelbarer und mittelbarer Patentverletzung in Anspruch.

2 Das Klagepatent wurde am 30.05.2005 angemeldet und nimmt eine Priorit�t vom 31.05.2002 (CA 23884/39) in Anspruch. Die Ver�ffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung erfolgten am 12.04.2017. Das Klagepatent wurde mit Wirkung f�r Deutschland erteilt.

3 Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet im englischen Original wie folgt:

„A method of concealing frame erasure caused by frames of an encoded sound signal erased during transmission from an encoder to a decoder, and for accelerating recovery of the decoder after non erased frames of the encoded sound signal have been received, comprising:

determining, in the encoder, concealment/recovery parameters comprising at least two parameters selected from the group consisting of a signal classification parameter, an energy information parameter, a voicing information parameter and a phase information parameter; quantizing the concealment/recovery parameters; and transmitting to the decoder the quantized concealment/recovery parameters determined in the encoder;

wherein:

the concealment/recovery parameters are usable to improve frame erasure concealment and recovery of the decoder after frame erasure; the sound signal is a speech signal;

characterized in that:

determining, in the encoder, the concealment/recovery parameters comprises classifying successive frames of the encoded sound signal as unvoiced, unvoiced transition, voiced transition, voiced, or onset; and determining the concealment/recovery parameters comprises calculating the energy information parameter in relation to a maximum of a signal energy for frames classified as voiced or onset, and calculating the energy information parameter in relation to an average energy per sample for other frames.“

4 Patentanspruch 39 des Klagepatents lautet im englischen Original wie folgt:

„A method for the concealment of frame erasure caused by frames erased during transmission of a sound signal encoded under the form of signal encoding parameters from an encoder to a decoder, and for accelerating recovery of the decoder after non erased frames of the encoded sound signal have been received, comprising:

determining, in the decoder, concealment/recovery parameters from the signal-encoding parameters, the concealment/recovery parameters comprising at least two parameters selected from the group consisting of a signalclassification parameter, an energy information parameter, a voicing information parameter and a phase information parameter; and in the decoder, conducting erased frame concealment and decoder recovery in response to the concealment/recovery parameters determined in the decoder;

wherein:

the sound signal is a speech signal;

characterized in that:

determining, in the decoder, the concealment/recovery parameters comprises classifying successive frames of the encoded sound signal as unvoiced, unvoiced transition, voiced transition, voiced, or onset; and determining the concealment/recovery parameters comprises calculating the energy information parameter in relation to a maximum of a signal energy for frames classified as voiced or onset, and calculating the energy information parameter in relation to an average energy per sample for other frames.“

5 Patentanspruch 54 des Klagepatents lautet im englischen Original wie folgt:

„A device for conducting concealment of frame erasure caused by frames of an encoded sound signal erased during transmission from an encoder to a decoder, and for accelerating recovery of the decoder after non erased frames of the encoded sound signal have been received, comprising:

means for determining, in the encoder, concealment/recovery parameters comprising at least two parameters selected from the group consisting of a signal classification parameter, an energy information parameter, a voicing information parameter and a phase information parameter;

means for quantizing the concealment/recovery parameters; and means for transmitting to the decoder the quantized concealment/recovery parameters determined in the encoder;

wherein:

the concealment/recovery parameters are usable to improve frame erasure concealment and recovery of the decoder after frame erasure; and the sound signal is a speech signal;

characterized in that:

the means for determining, in the encoder, the concealment/recovery parameters comprises means for classifying successive frames of the encoded sound signal as unvoiced, unvoiced transition, voiced transition, voiced, or onset; and the means for determining the concealment/recovery parameters comprises means for calculating the energy information parameter in relation to a maximum of a signal energy for frames classified as voiced or onset, and means for calculating the energy information parameter in relation to an average energy per sample for other frames.“

6 Patentanspruch 75 des Klagepatents lautet im englischen Original wie folgt:

„A device for the concealment of frame erasure caused by frames erased during transmission of a sound signal encoded under the form of signal-encoding parameters from an encoder to a decoder, and for accelerating recovery of the decoder after non erased frames of the encoded sound signal have been received, comprising:

means for determining, in the decoder, concealment/recovery parameters from the signalencoding parameters, the concealment/recovery parameters comprising at least two parameters selected from the group consisting of a signal classification parameter, an energy information parameter, a voicing information parameter and a phase information parameter; in the decoder, means for conducting erased frame concealment and decoder recovery in response to the concealment/recovery parameters determined by the determining means;

wherein:

the sound signal is a speech signal;

characterized in that:

the means for determining, in the decoder, the concealment/recovery parameters comprises means for classifying successive frames of the encoded sound signal as unvoiced, unvoiced transition, voiced transition, voiced, or onset; and the means for determining the concealment/recovery parameters comprises means for calculating the energy information parameter in relation to a maximum of a signal energy for frames classified as voiced or onset, and means for calculating the energy information parameter in relation to an average energy per sample for other frames.“ Patentanspruch 90 des Klagepatents lautet im englischen Original wie folgt:

„A decoder for decoding an encoded sound signal comprising:

means responsive to the encoded sound signal for recovering from said encoded sound signal a set of signal-encoding parameters;

means for synthesizing the sound signal in response to the set of signal-encoding parameters; and a device as recited in any one of claims 75 to 89, for concealing frame erasure caused by frames of the encoded sound signal erased during transmission from an encoder to the decoder.“

7 Patentanspruch 91 des Klagepatents lautet im englischen Original wie folgt:

„An encoder for encoding a sound signal comprising:

means responsive to the sound signal for producing a set of signal-encoding parameters; means for transmitting the set of signal-encoding parameters to a decoder responsive to the signal-encoding parameters for recovering the sound signal; and a device as recited in any of claims 54 to 74, for conducting concealment of frame erasure caused by frames erased during transmission of the signal-encoding parameters from the encoder to the decoder.“

8 Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen der Klagepatentschrift (Figuren 1, 5 und 7) erl�utern Ausf�hrungsbeispiele der Erfindung:

9 Wegen der weiteren Details wird auf die Patentschrift verwiesen.

10 Die Beklagte zu 1) bietet in Deutschland f�r private und gewerbliche Endkunden Smartphones an, die mit dem LTE (4G)-Mobilfunkstandard kompatibel sind, insbesondere Smartphones mit der Modellbezeichnung ... (nachfolgend: angegriffene Ausf�hrungsformen), vertreibt diese und f�hrt diese aus dem Ausland nach Deutschland ein. Die angegriffenen Ausf�hrungsformen werden beispielsweise auf der Webseite ... beworben. Die Beklagte zu 2) die deutsche Tochtergesellschaft der in China ans�ssigen Beklagten zu 1) und unterst�tzt die Beklagte zu 1) bei deren Vertriebst�tigkeiten in Deutschland.

11 Die Kl�gerin tr�gt vor, dass die von den Beklagten vertriebenen Smartphones, die mit dem LTE (4G)-Mobilfunkstandard kompatibel sind, insbesondere die technischen Vorgaben gem�� den ETSI-Spezifikationen ETSI TS 126.445 V14.2.0 („Universal Mobile Telecommunications System (UMTS); LTE; Codec for Enhanced Voice Services (EVS); Detailed algorithmic description (3GPP TS 26.445 version 14.2.0 Release 14)“, nachfolgend: ETSI TS 126.445) und ETSI TS 126.447 V14.1.0 („Universal Mobile Telecommunications System (UMTS); LTE; Codec for Enhanced Voice Services (EVS); Error concealment of lost packets (3GPP TS 26.447 version 14.1.0 Release 14)“, nachfolgend: ETSI TS 126.447) umsetzen, das Klagepatent hinsichtlich der oben genannten Vorrichtungsanspr�che unmittelbar und hinsichtlich der oben genannten Verfahrensanspr�che mittelbar wortsinngem�� verletzen. Der FRAND-Einwand der Beklagten habe keinen Erfolg, so dass der begehrte Unterlassungsanspruch auszusprechen sei. Er sei auch nicht aus anderen Gr�nden unverh�ltnism��ig.

12 Die Kl�gerin beantragt zuletzt,

I. die Beklagten zu 1) und zu 2) zu verurteilen,

  1. es bei Meldung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Vorstandsvorsitzenden (Chief Executive Officer) der Beklagten zu 1) bzw. am jeweiligen Gesch�ftsf�hrer der Beklagten zu 2) zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

a) mobile Endger�te

umfassend eine Vorrichtung zum Durchf�hren eines Verschleierns einer Rahmenl�schung, die durch Rahmen eines codierten Tonsignals verursacht wird, die w�hrend einer Sendung von einem Codierer zu einem Decodierer gel�scht werden, und zum Beschleunigen einer Wiederherstellung des Decodierers, nachdem nicht gel�schte Rahmen des codierten Tonsignals empfangen wurden,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren und/oder zu besitzen,

wobei das mobile Endger�t umfasst: Mittel zum Ermitteln, im Codierer, von Verschleierungs-/Wiederherstellungsparametern, die zumindest zwei Parameter aufweisen, ausgew�hlt aus der Gruppe bestehend aus einem Signalklassifizierungsparameter, einem Energieinformationsparameter, einem Stimmhaftigkeitsinformationsparameter und einem Phaseninformationsparameter; Mittel zum Quantisieren der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter; und Mittel zum Senden der im Codierer ermittelten quantisierten Verschleierungs/Wiederherstellungsparameter an den Decodierer; wobei: die Verschleierungs/Wiederherstellungsparameter zur Verbesserung eines Verschleierns einer Rahmenl�schung und Wiederherstellens des Decodierers nach einer Rahmenl�schung verwendbar sind; und das Tonsignal ein Sprachsignal ist, wobei das Mittel zum Ermitteln, im Codierer, von Verschleierungs-/Wiederherstellungsparametern ein Mittel zum Klassifizieren aufeinanderfolgender Rahmen des codierten Tonsignals als stimmlos, stimmloser �bergang, stimmhafter �bergang, stimmhaft oder Einsetzen aufweist; und das Mittel zum Ermitteln der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter ein Mittel zum Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einem Maximum einer Signalenergie f�r Rahmen, die als stimmhaft oder Einsetzen klassifiziert sind, und ein Mittel zum Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einer Durchschnittsenergie pro Abtastung f�r andere Rahmen aufweist;

(unmittelbare Verletzung Anspruch 54)

insbesondere wenn die mobilen Endger�te ein Mittel aufweisen zum Ermitteln der Klassifizierung der aufeinanderfolgenden Rahmen des codierten Tonsignals auf der Basis zumindest eines Teils der folgenden Parameter: einem normalisierten Korrelationsparameter, einem Spektralverzerrungsparameter, einem Signal/RauschVerh�ltnis-Parameter, einem Tonh�henstabilit�tsparameter, einem relativen Rahmenenergieparameter und einem Nulldurchgangsparameter;

(unmittelbare Verletzung Anspruch 63)

und/oder

b) mobile Endger�te

umfassend eine Vorrichtung zum Verschleiern einer Rahmenl�schung, die durch Rahmen verursacht wird, die w�hrend einer Sendung eines Tonsignals, das unter der Form von Signalcodierungsparametern codiert ist, von einem Codierer zu einem Decodierer gel�scht werden, und zum Beschleunigen einer Wiederherstellung des Decodierers, nachdem nicht gel�schte Rahmen des codierten Tonsignals empfangen wurden,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren und/oder zu besitzen,

wobei das mobile Endger�t umfasst: Mittel zum Ermitteln, im Decodierer, von Verschleierungs-/Wiederherstellungsparametern aus den Signalcodierungsparametern, wobei die Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter zumindest zwei Parameter aufweisen, ausgew�hlt aus der Gruppe bestehend aus einem Signalklassifizierungsparameter, einem Energieinformationsparameter, einem Stimmhaftigkeitsinformationsparameter und einem Phaseninformationsparameter; im Decodierer, Mittel zum Durchf�hren einer Verschleierung gel�schter Rahmen und Wiederherstellung des Decodierers als Antwort auf die durch das Ermittlungsmittel ermittelten Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter; wobei: das Tonsignal ein Sprachsignal ist, wobei das Mittel zum Ermitteln, im Decodierer, der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter ein Mittel zum Klassifizieren aufeinanderfolgender Rahmen des codierten Tonsignals als stimmlos, stimmloser �bergang, stimmhafter �bergang, stimmhaft oder Einsetzen aufweist; und das Mittel zum Ermitteln der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter ein Mittel zum Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einem Maximum einer Signalenergie f�r Rahmen, die als stimmhaft oder Einsetzen klassifiziert sind, und ein Mittel zum Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einer Durchschnittsenergie pro Abtastung f�r andere Rahmen aufweist;

(unmittelbare Verletzung Anspruch 75)

insbesondere wenn

das Mittel zum Durchf�hren des Verschleierns der Rahmenl�schung und der Wiederherstellung des Decodierers ein Mittel zum zuf�lligen Generieren eines nicht periodischen Innovationsteils eines LP-Filter-Anregungssignals aufweist;

(unmittelbare Verletzung Anspruch 80)

und/oder

das Mittel zum zuf�lligen Generieren des nicht periodischen Innovationsteils des LP-Filter-Anregungssignals aufweist:

  • falls sich ein letzter empfangener nicht gel�schter Rahmen von stimmlos unterscheidet, ein Hochpassfilter zum Filtern des Innovationsteils des LP- Filter-Anregungssignals; und

  • falls der letzte nicht empfangene gel�schte Rahmen stimmlos ist, ein Mittel zum Verwenden nur des Innovationsteils des LP-Filter-Anregungssignals;

(unmittelbare Verletzung Anspruch 83)

und/oder

das Mittel zum Durchf�hren des Verschleierns der Rahmenl�schung und der Wiederherstellung des Decodierers, wenn ein Einsetzen-Rahmen verloren gegangen ist, wie durch das Vorhandensein eines stimmhaften Rahmens nach einer Rahmenl�schung und eines stimmlosen Rahmens vor einer Rahmenl�schung angezeigt, ein Mittel zum k�nstlichen Rekonstruieren des verlorengegangenen Einsetzens durch Konstruieren eines periodischen Teils eines Anregungssignals als eine tiefpassgefilterte periodische Impulsabfolge, getrennt durch eine Tonh�henperiode, aufweist;

(unmittelbare Verletzung Anspruch 84)

und/oder

c) mobile Endger�te umfassend einen Decodierer zum Decodieren eines codierten Tonsignals,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren und/oder zu besitzen,

wobei das mobile Endger�t umfasst: ein Mittel, das auf das codierte Tonsignal anspricht, zur Wiederherstellung eines Satzes von Signalcodierungsparametern aus dem codierten Tonsignal, ein Mittel zum Synthetisieren des Tonsignals als Antwort auf den Satz von Signalcodierungsparametern und eine Vorrichtung nach vorstehend lit. b) zum Verschleiern einer Rahmenl�schung, die durch Rahmen des codierten Tonsignals verursacht wird, die w�hrend einer Sendung von einem Codierer zu einem Decodierer gel�scht werden;

(unmittelbare Verletzung Anspruch 90)

und/oder

d) mobile Endger�te

umfassend einen Codierer zum Codieren eines Tonsignals,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren und/oder zu besitzen,

wobei das mobile Endger�t umfasst: ein Mittel, das auf das Tonsignal anspricht, um einen Satz von Signalcodierungsparametern zu produzieren, ein Mittel zum Senden des Satzes von Signalcodierungsparametern zu einem Decodierer, der auf die Signalcodierungsparameter anspricht, zur Wiederherstellung des Tonsignals und eine Vorrichtung nach vorstehend lit. a) zum Durchf�hren eines Verschleierns einer Rahmenl�schung, die durch Rahmen verursacht wird, die w�hrend einer Sendung der Signalcodierungsparameter von einem Codierer zu einem Decodierer gel�scht werden;

(unmittelbare Verletzung Anspruch 91)

und/oder

e) mobile Endger�te,

die eingerichtet sind zur Durchf�hrung eines Verfahrens zum Verschleiern einer Rahmenl�schung, die durch Rahmen eines codierten Tonsignals verursacht wird, die w�hrend einer Sendung von einem Codierer zu einem Decodierer gel�scht werden, und zum Beschleunigen einer Wiederherstellung des Decodierers, nachdem nicht gel�schte Rahmen des codierten Tonsignals empfangen wurden,

Dritten, die zur Nutzung der Lehre des EP 1 509 903 nicht berechtigt sind, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

wobei das Verfahren aufweist: Ermitteln, im Codierer, von Verschleierungs/Wiederherstellungsparametern, die zumindest zwei Parameter aufweisen, ausgew�hlt aus der Gruppe bestehend aus einem Signalklassifizierungsparameter, einem Energieinformationsparameter, einem Stimmhaftigkeitsinformationsparameter und einem Phaseninformationsparameter; Quantisieren der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter; und Senden der im Codierer ermittelten quantisierten Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter an den Decodierer; wobei: die Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter zur Verbesserung eines Verschleierns einer Rahmenl�schung und Wiederherstellens des Decodierers nach einer Rahmenl�schung verwendbar sind; das Tonsignal ein Sprachsignal ist; wobei das Ermitteln, im Codierer, der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter ein Klassifizieren aufeinanderfolgender Rahmen des codierten Tonsignals als stimmlos, stimmloser �bergang, stimmhafter �bergang, stimmhaft oder Einsetzen aufweist; und das Ermitteln der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter ein Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einem Maximum einer Signalenergie f�r Rahmen, die als stimmhaft oder Einsetzen klassifiziert sind, und ein Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einer Durchschnittsenergie pro Abtastung f�r andere Rahmen aufweist;

(mittelbare Verletzung Anspruch 1)

insbesondere wenn

das Ermitteln der Klassifizierung der aufeinanderfolgenden Rahmen des codierten Tonsignals auf der Basis zumindest eines Teils der folgenden Parameter aufweist: einem normalisierten Korrelationsparameter, einem Spektralverzerrungsparameter, einem Signal/Rausch-Verh�ltnis-Parameter, einem Tonh�henstabilit�tsparameter, einem relativen Rahmenenergieparameter und einem Nulldurchgangsparameter;

(mittelbare Verletzung Anspruch 10)

und/oder das Verschleiern der Rahmenl�schung und die Wiederherstellung des Decodierers, wenn ein Einsetzen-Rahmen verloren gegangen ist, wie durch das Vorhandensein eines stimmhaften Rahmens nach einer Rahmenl�schung und eines stimmlosen Rahmens vor einer Rahmenl�schung angezeigt, ein k�nstliches Rekonstruieren des verlorengegangenen Einsetzen-Rahmens durch Konstruieren eines periodischen Teils eines Anregungs-Signals als tiefpassgefilterte periodische Impulsabfolge, getrennt durch eine Tonh�henperiode aufweist;

(mittelbare Verletzung Anspruch 29)

und/oder f)

mobile Endger�te,

die eingerichtet sind zur Durchf�hrung eines Verfahrens zum Verschleiern einer Rahmenl�schung, die durch Rahmen verursacht wird, die w�hrend einer Sendung eines Tonsignals, das unter der Form von Signalcodierungsparametern codiert ist, von einem Codierer zu einem Decodierer gel�scht werden, und zum Beschleunigen einer Wiederherstellung des Decodierers, nachdem nicht gel�schte Rahmen des codierten Tonsignals empfangen wurden,

Dritten, die zur Nutzung der Lehre des EP 1 509 903 nicht berechtigt sind, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

wobei das Verfahren aufweist: Ermitteln, im Decodierer, von Verschleierungs/Wiederherstellungsparametern aus den Signalcodierungsparametern, wobei die Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter zumindest zwei Parameter aufweisen, ausgew�hlt aus der Gruppe bestehend aus einem Signalklassifizierungsparameter, einem Energieinformationsparameter, einem Stimmhaftigkeitsinformationsparameter und einem Phaseninformationsparameter; und im Decodierer, Durchf�hren einer Verschleierung gel�schter Rahmen und Wiederherstellung des Decodierers als Antwort auf die im Decodierer ermittelten Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter; wobei: das Tonsignal ein Sprachsignal ist, wobei das Ermitteln, im Decodierer, von Verschleierungs-/Wiederherstellungsparametern ein Klassifizieren aufeinanderfolgender Rahmen des codierten Tonsignals als stimmlos, stimmloser �bergang, stimmhafter �bergang, stimmhaft oder Einsetzen aufweist; und das Ermitteln der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter ein Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einem Maximum einer Signalenergie f�r Rahmen, die als stimmhaft oder Einsetzen klassifiziert sind, und ein Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einer Durchschnittsenergie pro Abtastung f�r andere Rahmen aufweist;

(mittelbare Verletzung Anspruch 39)

insbesondere wenn das Durchf�hren des Verschleierns der Rahmenl�schung und der Wiederherstellung des Decodierers, wenn ein Einsetzen-Rahmen verloren gegangen ist, wie durch das Vorhandensein eines stimmhaften Rahmens nach einer Rahmenl�schung und eines stimmlosen Rahmens vor einer Rahmenl�schung angezeigt, ein k�nstliches Rekonstruieren des verlorengegangenen EinsetzenRahmens durch Konstruieren eines periodischen Teils eines Anregungssignals als tiefpassgefilterte periodische Impulsabfolge, getrennt durch eine Tonh�henperiode aufweist;

(mittelbare Verletzung Anspruch 48)

  1. der Kl�gerin dar�ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 27. September 2019 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen;

  1. der Kl�gerin dar�ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 27. September 2019 begangen haben, und zwar unter Angabe:

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zelten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf�nger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Internetadressen, der Schaltungszeitr�ume und der Zugriffszahlen,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen, vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm�chtigen und verpflichten, der Kl�gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist;

  1. die vorstehend zu Ziffer 1. a) bezeichneten, seit dem 27. September 2019 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur�ckzurufen;

  2. nur die Beklagte zu 2): die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz bzw. Eigentum der Beklagten zu 2) befindlichen Erzeugnisse gem�� Ziffer 1.a) bis d) zu vernichten, oder an einen von der Kl�gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 2) herauszugeben;

II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 27. September 2019 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

13 Die Beklagten beantragen zuletzt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise, den Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs �ber die Nichtigkeitsberufung der Nichtigkeitskl�gerin HMD Global Oy mit Aktenzeichen X ZR 11/22 auszusetzen.

14 Die Kl�gerin wendet sich gegen eine Aussetzung des Verfahrens.

15 Die Beklagte sind im Wesentlichen der Ansicht, die angegriffenen Ausf�hrungsformen verletzten das Klagepatent nicht. Jedenfalls sei das Verfahren im Hinblick auf die Berufung der Nichtigkeitskl�gerin HMD Global Oy, begr�ndet mit Schriftsatz vom 02.05.2022 (Anlage VP 3), auszusetzen. Den Beklagten st�nde gegen die Kl�gerin der FRAND-Einwand zu, ferner sei die Aussprache eines Unterlassungsanspruchs hier unverh�ltnism��ig.

16 Zur Erg�nzung des Tatbestands wird auf die eingereichten Schrifts�tze samt Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 18.01.2021 (Bl. 596/598 d. A.) und 19.01.2023 (Bl. 599/601 d. A.) Bezug genommen.

Gründe

17 Die Klage ist zul�ssig (A.). Sie ist auch begr�ndet. Die Beklagten benutzen den Gegenstand des Klagepatents (B.). Der Kl�gerin stehen gegen die Beklagten daher die verfolgten Anspr�che zu. Der FRAND-Einwand der Beklagten hat keinen Erfolg (C.). Das Verfahren ist nicht nach � 148 ZPO auszusetzen (D.).

A.

18 Die Klage ist zul�ssig.

19 I. Das Landgericht M�nchen I ist zust�ndig (� 143 PatG, � 32 ZPO i.V.m. � 38 Nr. 1 BayGZVJu, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO).

20 II. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, � 256 Abs. 1 ZPO. Der Schadensersatzanspruch der Kl�gerin gegen die Beklagten ist vor Erteilung der Auskunft noch nicht bezifferbar.

B.

21 Die Klage ist begr�ndet. Der Kl�gerin stehen gegen die Beklagten Anspr�che auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R�ckruf, Vernichtung und Schadensersatzfeststellung gem�� �� 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3, 9 S. 2 Nr. 1, 10 Abs. 1 PatG, �� 242, 259 BGB i.V. mit Art. 64 Abs. 1 und 3 EP� zu.

22 I. Das Klagepatent betrifft Verfahren und Vorrichtungen zur wirksamen Verschleierung von Rahmenl�schungen sowie zur beschleunigten Wiederherstellung des Decodierers nach einer Rahmenl�schung, vgl. [0001].

23 1. Die Lehre des Klagepatents baut auf dem CELP (Code-Excited Linear Prediction)-Modell auf, vgl. [0004].

24 Die Beschreibung der Klagepatentschrift erl�utert, dass im Stand der Technik ein Codierer ein Sprachsignal in einen digitalen Bitstrom umwandele, der �ber einen Kommunikationskanal �bertragen oder auf einem Speichermedium gespeichert werde. Dabei werde das Sprachsignal digitalisiert, d. h. abgetastet und mit �blicherweise 16 Bit pro Abtastung quantisiert. Der Codierer habe die Aufgabe, diese digitalen Abtastwerte mit einer geringeren Anzahl von Bits darzustellen und dabei eine gute subjektive Sprachqualit�t beizubehalten. Der Decodierer verarbeite den �bertragenen bzw. gespeicherten Bitstrom und wandele ihn in ein synthetisiertes Sprachsignal um, vgl. [0003]. In Figur 1 ist ein Beispiel f�r ein entsprechendes (Sprach-)Kommunikationssystem schematisch dargestellt (s.o.) und in [0015] bis [0019] beschrieben.

25 Nach dem CELP-Modell wird das Eingangstonsignal durch Eintr�ge (sog. Vektoren) in zwei Codeb�chern repr�sentiert, einem innovativen Codebuch und einem adaptiven Codebuch. Im innovativen (festen) Codebuch sind Signalausschnitte f�r stimmlose Signalanteile codiert und seine Eintr�ge sind unver�nderlich. Demgegen�ber werden im adaptiven Codebuch (Pitch-Codebuch) stimmhafte Signalanteile codiert und sein Inhalt �ndert sich fortlaufend entsprechend der neuen Sprachsignale, vgl. [0004].

26 Aufgabe des Codierers ist es, in seinen Codeb�chern die Eintr�ge zu finden, die das Eingangstonsignal am besten repr�sentieren. Es werden dann nicht diese Eintr�ge, sondern Parameter, die die Eintr�ge definieren, an den Decodierer �bermittelt. Der Decodierer, der �ber im Wesentlichen dieselben Codeb�cher verf�gt, kann mittels der Codebuchparameter die richtigen Eintr�ge identifizieren und aus diesen ein Ausgangssignal rekonstruieren, dass auf Decodiererseite, also beim Empf�nger einer Funkkommunikation, ausgegeben wird.

27 Die �bermittlung der Sprachdaten erfolgt paketbasiert, d.h. die mittels des CELP-Modells ermittelten Sprachdaten werden in Paketen versendet, wobei ein Paket �blicherweise einen Rahmen enth�lt, der einem Sprachsegment von 20 ms Dauer entspricht, vgl. [0005].

28 2. Als nachteilig an dem aus dem Stand der Technik bekannten CELP-Modell kritisiert das Klagepatent, dass bei paketbasierter Kommunikation ein Paket verloren gehen k�nne, wenn die Anzahl der Pakete sehr gro� sei, oder als verloren gewertet werden k�nne, wenn es den Empf�nger erst mit erheblicher Verz�gerung, nach �berschreiten eines bestimmten zeitlichen Grenzwerts erreiche, vgl. [0005]. Dadurch stehen der Dateninhalt des gel�schten Rahmens und der entsprechende Teil des zu decodierenden Sprachsignals dem Decodierer auf Empf�ngerseite nicht zur Verf�gung. Der fehlende Rahmen m�sse dann im Decodierer unter Verwendung der im vorherigen Rahmen gesendeten Informationen und durch Sch�tzung der Signalentwicklung im fehlenden Rahmen erzeugt werden (sog. Verschleierung), vgl. [0006] und [0063].

29 Da der Inhalt des adaptiven Codebuchs, das bei der Aufrechterhaltung einer hohen Sprachqualit�t bei niedrigen Bitraten eine wichtige Rolle spiele, auf dem Anregungssignal vorangegangener Rahmen basiere, sei das Paar aus Codierer und Decodierer (Codec) empfindlich gegen�ber einem Rahmenverlust. Bei gel�schten oder verlorenen Rahmen unterscheide sich der Inhalt des adaptiven Codebuchs im Decodierer von dem im Codierer. Wenn auf eine Rahmenl�schung folgend wieder „gute“ Rahmen empfangen w�rden, unterscheide sich das anhand des adaptiven Codebuchs im Decodierer synthetisierte Sprachsignal von dem Synthesesignal, das sich ohne Rahmenl�schung ergeben h�tte, weil der Beitrag des adaptiven Codebuchs durch die Rahmenl�schung ge�ndert worden sei. Der Inhalt des adaptiven Codebuchs des Decodierers m�sse daher aktualisiert und an den des Codierers angeglichen werden (sog. Wiederherstellung), vgl. [0006] und [0063].

30 Die Auswirkung eines gel�schten Rahmens w�rde (auch) von der Art des Sprachsegments abh�ngen, in dem die L�schung stattgefunden habe. Wenn die L�schung in einem station�ren Signalsegment auftrete, k�nne die Rahmenl�schung effizient verschleiert und die Auswirkung auf die darauffolgenden Rahmen minimiert werden. Wenn andererseits die L�schung bei einem Einsetzen des Sprachsignals oder einem �bergang auftrete, k�nne sich der Effekt der L�schung �ber mehrere Rahmen ausbreiten. Wenn beispielsweise der Anfang eines stimmhaften Segments verloren gehe, fehle die erste Tonh�henperiode im adaptiven Codebuch. Dies habe eine schwerwiegende Auswirkung auf den Tonh�henpr�diktor in darauffolgenden „guten“ Rahmen, was zu einer langen Zeitdauer f�hre, bis das Synthesesignal am Codierer gegen das Signal konvergiere, das sich ohne Rahmenl�schung ergeben h�tte, und bis der Decodierer somit wiederhergestellt sei, vgl. [0006] und [0063].

31 3. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, Verfahren und Vorrichtungen zur Verschleierung von Rahmenl�schungen und zum Beschleunigen der Wiederherstellung des Decodierers bereitzustellen, vgl. [0008] bis [0011].

32 4. Hierf�r schl�gt das Klagepatent Verfahren nach Ma�gabe der erteilten Anspr�che 1 und 39, Vorrichtungen nach Ma�gabe der erteilten Anspr�che 54 und 75, einen Decodierer nach Ma�gabe des erteilten Anspruchs 90 sowie einen Codierer nach Ma�gabe des erteilten Anspruchs 91 vor, die sich merkmalsm��ig wie folgt gliedern lassen:

Anspruch 1:

1.1 Verfahren

1.1.1 zum Verschleiern einer Rahmenl�schung, die durch Rahmen eines codierten Tonsignals verursacht wird, die w�hrend einer Sendung von einem Codierer zu einem Decodierer gel�scht werden, und

1.1.2 zum Beschleunigen einer Wiederherstellung des Decodierers, nachdem nicht gel�schte Rahmen des codierten Tonsignals empfangen wurden;

1.2 das Tonsignal ist ein Sprachsignal;

1.3 Ermitteln, im Codierer, von Verschleierungs-/Wiederherstellungsparametern,

1.3.1 die zumindest zwei Parameter aufweisen, ausgew�hlt aus der Gruppe bestehend aus a) einem Signalklassifizierungsparameter,

b) einem Energieinformationsparameter,

c) einem Stimmhaftigkeitsinformationsparameter und d) einem Phaseninformationsparameter; und

1.3.2 das Ermitteln weist ein Klassifizieren aufeinanderfolgender Rahmen des codierten Tonsignals als stimmlos, stimmloser �bergang, stimmhafter �bergang, stimmhaft oder Einsetzen auf;

1.3.3 das Ermitteln weist auf a) ein Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einem Maximum einer Signalenergie f�r Rahmen, die als stimmhaft oder Einsetzen klassifiziert sind, und b) ein Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einer Durchschnittsenergie pro Abtastung f�r andere Rahmen;

1.4 Quantisieren der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter;

1.5 Senden der im Codierer ermittelten quantisierten Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter an den Decodierer;

1.6 die Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter sind zur Verbesserung eines Verschleierns einer Rahmenl�schung und Wiederherstellens des Decodierers nach einer Rahmenl�schung verwendbar.

Anspruch 39:

39.1 Verfahren

39.1.1 zum Verschleiern einer Rahmenl�schung, die durch Rahmen verursacht wird, die w�hrend einer Sendung eines Tonsignals, das unter der Form von Signalcodierungsparametern codiert ist, von einem Codierer zu einem Decodierer gel�scht werden, und 39.1.2 zum Beschleunigen einer Wiederherstellung des Decodierers, nachdem nicht gel�schte Rahmen des codierten Tonsignals empfangen wurden;

39.2. das Tonsignal ist ein Sprachsignal;

39.3 Ermitteln, im Decodierer, von Verschleierungs-/Wiederherstellungsparametern aus den Signalcodierungsparametern,

39.3.1 die zumindest zwei Parameter aufweisen, ausgew�hlt aus der Gruppe bestehend aus a) einem Signalklassifizierungsparameter,

b) einem Energieinformationsparameter,

c) einem Stimmhaftigkeitsinformationsparameter und d) einem Phaseninformationsparameter; und 39.3.2 das Ermitteln weist ein Klassifizieren aufeinanderfolgender Rahmen des codierten Tonsignals als stimmlos, stimmloser �bergang, stimmhafter �bergang, stimmhaft oder Einsetzen auf; und 39.3.3 das Ermitteln weist auf a) ein Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einem Maximum einer Signalenergie f�r Rahmen, die als stimmhaft oder Einsetzen klassifiziert sind, und b) ein Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einer Durchschnittsenergie pro Abtastung f�r andere Rahmen auf;

39.4 im Decodierer, Durchf�hren einer Verschleierung gel�schter Rahmen und Wiederherstellung des Decodierers als Antwort auf die im Decodierer ermittelten Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter.

Anspruch 54:

54.1 Vorrichtung

54.1.1 zum Durchf�hren eines Verschleierns einer Rahmenl�schung, die durch Rahmen eines codierten Tonsignals verursacht wird, die w�hrend einer Sendung von einem Codierer zu einem Decodierer gel�scht werden, und 54.1.2 zum Beschleunigen einer Wiederherstellung des Decodierers, nachdem nicht gel�schte Rahmen des codierten Tonsignals empfangen wurden;

54.2 das Tonsignal ist ein Sprachsignal;

54.3 Mittel zum Ermitteln, im Codierer, von Verschleierungs-/Wiederherstellungsparametern,

54.3.1 die zumindest zwei Parameter aufweisen, ausgew�hlt aus der Gruppe bestehend aus a) einem Signalklassifizierungsparameter,

b) einem Energieinformationsparameter,

c) einem Stimmhaftigkeitsinformationsparameter und d) einem Phaseninformationsparameter;

54.3.2 das Mittel zum Ermitteln, im Codierer, von Verschleierungs-/Wiederherstellungsparametern weist ein Mittel zum Klassifizieren aufeinanderfolgender Rahmen des codierten Tonsignals als stimmlos, stimmloser �bergang, stimmhafter �bergang, stimmhaft oder Einsetzen auf;

54.3.3 das Mittel zum Ermitteln der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter weist ein Mittel zum Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einem Maximum einer Signalenergie f�r Rahmen, die als stimmhaft oder Einsetzen klassifiziert sind, und ein Mittel zum Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einer Durchschnittsenergie pro Abtastung f�r andere Rahmen auf.

54.4 Mittel zum Quantisieren der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter; und 54.5 Mittel zum Senden der im Codierer ermittelten quantisierten Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter an den Decodierer;

54.6 die Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter sind zur Verbesserung eines Verschleierns einer Rahmenl�schung und Wiederherstellens des Decodierers nach einer Rahmenl�schung verwendbar.

Anspruch 75:

75.1 Vorrichtung

75.1.1 zum Verschleiern einer Rahmenl�schung, die durch Rahmen verursacht wird, die w�hrend einer Sendung eines Tonsignals, das unter der Form von Signalcodierungsparametern codiert ist, von einem Codierer zu einem Decodierer gel�scht werden, und 75.1.2 zum Beschleunigen einer Wiederherstellung des Decodierers, nachdem nicht gel�schte Rahmen des codierten Tonsignals empfangen wurden;

75.2 das Tonsignal ist ein Sprachsignal;

75.3. Mittel zum Ermitteln, im Decodierer, von Verschleierungs-/Wiederherstellungsparametern aus den Signalcodierungsparametern,

75.3.1 wobei die Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter zumindest zwei Parameter aufweisen, ausgew�hlt aus der Gruppe bestehend aus a) einem Signalklassifizierungsparameter,

b) einem Energieinformationsparameter,

c) einem Stimmhaftigkeitsinformationsparameter und d) einem Phaseninformationsparameter;

75.3.2 das Mittel zum Ermitteln, im Decodierer, der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter weist ein Mittel zum Klassifizieren aufeinanderfolgender Rahmen des codierten Tonsignals als stimmlos, stimmloser �bergang, stimmhafter �bergang, stimmhaft oder Einsetzen auf;

75.3.3 das Mittel zum Ermitteln der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter weist ein Mittel zum Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einem Maximum einer Signalenergie f�r Rahmen, die als stimmhaft oder Einsetzen klassifiziert sind, und ein Mittel zum Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einer Durchschnittsenergie pro Abtastung f�r andere Rahmen auf.

75.4 Mittel, im Decodierer, zum Durchf�hren einer Verschleierung gel�schter Rahmen und Wiederherstellung des Decodierers als Antwort auf die durch das Ermittlungsmittel ermittelten Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter.

Anspruch 90:

90.1 Decodierer zum Decodieren eines codierten Tonsignals, aufweisend:

90.1.1. ein Mittel, das auf das codierte Tonsignal anspricht, zur Wiederherstellung eines Satzes von Signalcodierungsparametern aus dem codierten Tonsignal;

90.1.2 ein Mittel zum Synthetisieren des Tonsignals als Antwort auf den Satz von Signalcodierungsparametern; und 90.1.3 eine Vorrichtung nach einem der Anspr�che 75 bis 89 zum Verschleiern einer Rahmenl�schung, die durch Rahmen des codierten Tonsignals verursacht wird,

die w�hrend einer Sendung von einem Codierer zu einem Decodierer gel�scht werden.

Anspruch 91:

91.1 Codierer zum Codieren eines Tonsignals, aufweisend:

91.1.1 ein Mittel, das auf das Tonsignal anspricht, um einen Satz von Signalcodierungsparametern zu produzieren;

91.1.2 ein Mittel zum Senden des Satzes von Signalcodierungsparametern zu einem Decodierer, der auf die Signalcodierungsparameter anspricht, zur Wiederherstellung des Tonsignals; und 91.1.3 eine Vorrichtung nach einem der Anspr�che 54 bis 74 zum Durchf�hren eines Verschleierns einer Rahmenl�schung, die durch Rahmen verursacht wird, die w�hrend einer Sendung der Signalcodierungsparameter von einem Codierer zu einem Decodierer gel�scht werden.

33 5. Einige Merkmale bed�rfen n�herer Erl�uterung.

34 a) Die durch das Klagepatent unter Schutz gestellte technische Lehre ist nach dem Verst�ndnis der angesprochenen Fachperson zu ermitteln, die einen universit�ren Abschluss (Diplom oder Master) eines Ingenieurstudiums der Elektro- oder Nachrichtentechnik und mehrj�hrige Berufserfahrung sowie einschl�gige Kenntnisse auf dem Gebiet der digitalen Signalverarbeitung, insbesondere der Codierung von Sprachsignalen, besitzt.

35 b) Zum Verschleiern einer Rahmenl�schung und zum Beschleunigen einer Wiederherstellung des Decodierers (Merkmalsgruppe 1.1) sollen im Codierer Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter ermittelt werden (Merkmal 1.3), die gem�� Merkmalsgruppe 1.3.1 zumindest zwei Parameter aufweisen, die aus der Gruppe bestehend aus einem Signalklassifizierungsparameter, einem Energieinformationsparameter, einem Stimmhaftigkeitsinformationsparameter und einem Phaseninformationsparameter ausgew�hlt werden.

36 aa) Die Aufz�hlung der in Merkmalsgruppe 1.3.1 genannten Parameter ist nach dem Wortlaut und Wortsinn (nur) insoweit abschlie�end, als anspruchsgem�� aus dieser Gruppe von vier Parametern mindestens zwei Parameter ausgew�hlt werden m�ssen, d.h. nur insoweit hat die Verwendung der Formulierung „bestehend aus“ („consisting of“) abschlie�ende Wirkung.

37 Der Anspruch trifft dagegen – entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Klageerwiderung – Teil I, Rz. 70; Duplik – Teil II, Rz. 3/11) – keine Aussage dar�ber, ob die Gruppe der vier Parameter insgesamt abschlie�end ist. Er schlie�t daher nicht aus, dass dar�ber hinaus noch weitere Parameter au�erhalb dieser Gruppe der vier Parameter herangezogen werden k�nnen, die gegebenenfalls Vorg�nge betreffen, die au�erhalb der klagepatentgem��en L�sung liegen. Dies geht auch aus [0065] hervor, weil dort im Rahmen eines Ausf�hrungsbeispiels beschrieben ist, dass bei einer leichten Erh�hung der Bitrate zur besseren Kontrolle wenige zus�tzliche Parameter quantisiert und �bertragen werden k�nnen (vgl. BGH GRUR 2015, 972, Rn. 22 f. – Kreuzgest�nge).

38 bb) Merkmal 1.3.1 ist – entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. Klageerwiderung – Teil I, Rz. 26; Duplik – Teil II, Rz. 15/24) – nicht dahingehend auszulegen, dass die Auswahl der mindestens zwei Parameter anhand der verf�gbaren Bandbreite erfolgen muss. Eine derartige Einschr�nkung ist im Anspruch nicht angelegt. Soweit die Beklagtenseite diesbez�glich auf die [0077], [0104], [0108], [0112] und [0116] verweist, in denen der Aspekt der verf�gbaren Bandbreite behandelt wird, handelt es sich um die Beschreibung von Ausf�hrungsbeispielen, auf die der Gegenstand des Anspruchs nicht beschr�nkt ist.

39 cc) Diese Auslegung gilt entsprechend f�r Merkmalsgruppe 39.3.1 des Verfahrensanspruchs 39 f�r die Decodiererseite.

40 c) Unter einem Signalklassifizierungsparameter gem�� Merkmal 1.3.1.a) (sowie Merkmal 39.3.1.a)) versteht die Fachperson jede Kenngr��e, anhand welcher der Decodierer feststellen kann, ob ein quasistation�res Sprachsegment oder ein Sprachsegment mit sich schnell �ndernden Eigenschaften von der Rahmenl�schung betroffen ist (vgl. [0006], [0063]) und [0071] zur Grundidee, dass die ideale Verschleierungs-Strategie und das optimale Verfahren f�r die Signalwiederherstellung mit der Klassifizierung des Sprachsignals variiert). Die Fachperson subsumiert unter dem Begriff des Signalklassifizierungsparameters somit insbesondere die Rahmenklasse gem�� Merkmal 1.3.2 sowie jeden der im erteilten Unteranspruch 10 genannten Parameter (vgl. auch Tabelle 2 in [0094]).

41 aa) Zwischen Signalklassifizierung i. S. von Merkmal 1.3.1.a) (bzw. Merkmal 39.3.1.a)) und dem Klassifizieren aufeinanderfolgender Rahmen i. S. von Merkmal 1.3.2 (bzw. Merkmal 39.3.2) besteht – entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Klageerwiderung – Teil I, Rz. 25; Duplik – Teil II, Rz. 25/33) – kein inhaltlicher Unterschied. Aus der Verwendung unterschiedlicher Begriffe im Anspruch folgt nicht zwingend, dass diesen Begriffen eine unterschiedliche Bedeutung zukommen muss. Stattdessen k�nnen sie im Einzelfall auch gleichbedeutend sein.

42 (1) Dies entspricht dem technischen Verst�ndnis der Begriffe der Signalklassifizierung und der Rahmenklassifizierung. Der Fachperson ist vor dem Hintergrund der Codierung nach dem CELP-Modell klar, dass eine Klassifizierung des Signals auf den Rahmen Bezug nimmt. Denn Signalklassifizierung findet rahmenweise statt. Die Begriffe der Signalklassifizierung und der Rahmenklassifizierung sind – jedenfalls im vorliegend relevanten Umfang – deckungsgleich, also synonym.

43 (2) Diesem Verst�ndnis steht auch nicht der Anspruchswortlaut entgegen.

44 Dieser gibt keine Differenzierung zwischen zwei inhaltlich zu unterscheidenden Klassifizierungsarten vor. Er spricht allein von der Ermittlung eines Signalklassifizierungsparameters und einem Klassifizieren aufeinanderfolgender Rahmen. Der Wortlaut erm�glicht damit zwanglos das Verst�ndnis, dass die Signalklassifizierung rahmenweise erfolgt und Merkmal 1.3.2 die Klassen definiert.

45 (3) Aus der Klagepatentbeschreibung ergibt sich ebenfalls kein Anhaltspunkt f�r eine unterschiedliche technische Bedeutung der Begriffe der Signalklassifizierung und der Rahmenklassifizierung. Vielmehr werden in [0066] „These parameters include (…) frame classification“) und [0069] „these parameters include signal classification“) die Begriffe Signal- und Rahmenklassifizierung synonym verwendet.

46 bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Duplik – Teil II, Rz. 28/34) gebietet es die Klagepatentschrift – jedenfalls im Zusammenhang mit Merkmal 1.3.1.a) – auch nicht, zwischen Signalklassifizierung und Signalklassifizierungsparameter zu differenzieren.

47 (1) Eine derartige Unterscheidung ist technisch nicht zwingend und ergibt sich auch nicht aus der Beschreibung. Vielmehr wird in der Beschreibung eines Ausf�hrungsbeispiels die Signalklassifizierung bzw. Rahmenklassifizierung explizit als ein entsprechender Parameter benannt (vgl. [0066]: („In the present illustrative embodiment of the present invention, methods for efficient frame erasure concealment, and methods for extracting and transmitting parameters that will improve the performance and convergence at the decoder in the frames following an erased frame are disclosed. These parameters include two or more of the following: frame classification (…)“); [0069]: („(…) additional parameters are computed, quantized, and transmitted with the aim to improve the FER concealment and the convergence and recovery of the decoder after erased frames. In the present illustrative embodiment, these parameters include signal classification (…)“; [0070]: „Among these parameters, signal classification will be treated in more detail.“). Auch in der u.a. in [0069] beschriebenen Figur 5 ist die �bermittlung der Rahmenklasse („class“) als Signalklassifizierungsparameter gezeigt.

48 (2) Dass in Tabelle 2 in [0094] Signalklassifizierungsparameter aufgef�hrt sind („Signal Classification Parameters“), die die G�tefunktion in [0095] eingesetzt werden, deren Ergebnis wiederum gem�� Tabelle 3 in [0096] f�r die Signalklassifizierung ma�geblich ist, f�hrt – entgegen dem Vorbringen der Beklagten (vgl. Duplik – Teil II, Rz. 28/30) – zu keinem anderen Ergebnis.

49 Die genannten Beschreibungsstellen befassen sich mit einem anderen Aspekt der Erfindung, w�hrend die oben genannten Beschreibungsstellen [0066], [0069] und [0070] gerade Merkmalsgruppe 1.3.1 betreffen. Dar�ber hinaus schlie�t die vorliegende Auslegung auch nicht aus, dass die in Tabelle 2 in [0094] genannten Parameter als Signalklassifizierungsparameter i. S. von Merkmal 1.3.1.a) angesehen werden. Daneben ist aber – wie dargelegt – auch die Signalklasse bzw. Rahmenklasse als solche vom Begriff des Signalklassifizierungsparameters in Merkmal 1.3.1.a) erfasst (vgl. das Urteil des BPatG vom 06.12.2021, Anlage (C) WKS 1, S. 14/15).

50 (3) Auch das Argument der Beklagten, die Signalklassifizierung als solche sei kein Parameter, weil in [0066] und [0069] auch „energy“ als Parameter benannt sei, obwohl Energie „als solche (…) erkennbar kein Parameter“ sei (Duplik – Teil II, Rz. 34), �berzeugt die Kammer nicht.

51 Es kann hier dahinstehen, ob diese Aussage f�r „energy“ zutrifft, weil jedenfalls aus einer etwaigen unpr�zisen Formulierung hinsichtlich eines Parameters nicht zwangsl�ufig auf die Auslegung eines anderen Parameters geschlossen werden kann.

52 d) Ein Stimmhaftigkeitsinformationsparameter gem�� Merkmal 1.3.1.c) (sowie Merkmal 39.3.1.c)) ist bei Zugrundelegung eines funktionalen Verst�ndnisses ein Parameter f�r Informationen �ber die Stimmhaftigkeit des Signals, wobei er geeignet ist, die Verschleierung einer Rahmenl�schung und die Wiederherstellung des Decodierers zu verbessern (vgl. Merkmal 1.6).

53 Dabei geh�ren zur Stimmhaftigkeit jedenfalls Informationen �ber die Periodizit�t der Sprache, vgl. [0116].

54 [0072] erl�utert, dass stimmhafte Sprache eine erhebliche Menge periodischer Komponenten im Signal aufweist („Voiced speech contains an important amount of periodic components (…).“).

55 Welche konkrete Stimmhaftigkeits- oder Periodizit�tsinformation Anwendung finden und als Parameter gem�� Merkmal 1.3.1.c) �bermittelt werden soll, wird von der patentgem��en Lehre nicht vorgegeben. Der Anspruch bringt auch nicht zum Ausdruck, dass ein spezifisches Ma� an Stimmhaftigkeit gemeint sei. Danach gen�gt grunds�tzlich – je nach den Systemgegebenheiten – die Bestimmung und Ber�cksichtigung einer Information, die sich auf die Stimmhaftigkeit, mithin auf die periodischen Komponenten des Signals, letztlich die Grundfrequenz des Sprachsignals bezieht, soweit diese Information geeignet ist, die Rahmenl�schungs-Verarbeitung zu verbessern.

56 Entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Duplik – Teil II, Rz. 38/39) gibt der Anspruch nicht vor, dass der Stimmhaftigkeitsinformationsparameter aus mindestens zwei Bits besteht. [0116], auf die die Beklagten verweisen (Duplik – Teil II, Rz. 38), erl�utert nur ein Ausf�hrungsbeispiel und enth�lt zudem lediglich die Aussage, dass zwei Bits ausreichen w�rden, wenn dies erforderlich sein („It can be encoded quite precisely with 4 bits, however, 3 or even 2 bits would suffice if necessary.“), jedoch nicht, dass der Stimmhaftigkeitsinformationsparameter aus mindestens zwei Bits bestehen muss.

57 e) Wie bereits dargelegt (s. o.) besteht zwischen Signalklassifizierung i. S. von Merkmal 1.3.1.a) (bzw. Merkmal 39.3.1.a)) und dem Klassifizieren aufeinanderfolgender Rahmen gem�� Merkmal 1.3.2 (bzw. Merkmal 39.3.2) kein inhaltlicher Unterschied.

58 Die Aufz�hlung der f�nf Rahmenklassen in Merkmal 1.3.2 („stimmlos, stimmloser �bergang, stimmhafter �bergang, stimmhaft oder Einsetzen“, ebenso in Merkmal 39.3.2.) ist dabei – entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Duplik – Teil II, Rz. 35) – nicht abschlie�end. Der Anspruch ist offen und enth�lt keine Anhaltspunkte f�r eine abschlie�ende Aufz�hlung.

59 Auch im �brigen enth�lt die Patentschrift keinen Hinweis, dass sich der Anspruch auf die in Merkmal 1.3.2 genannten f�nf Klassen einschr�nkend festlegt. Vielmehr geht das Klagepatent in [0072] („pauses“) und [0073] („silence“) ersichtlich davon aus, dass weitere Klassen vorhanden sein k�nnen, die weder stimmhaft noch stimmlos sind und au�erhalb der anspruchsgem��en Lehre liegen.

60 f) Das Ermitteln von Verschleierungs-/Wiederherstellungsparametern (im Codierer) weist gem�� Merkmalsgruppe 1.3.3 ein Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einem Maximum einer Signalenergie f�r Rahmen, die als stimmhaft oder Einsetzen klassifiziert sind, und ein Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einer Durchschnittsenergie pro Abtastung f�r andere Rahmen auf.

61 aa) Dabei enth�lt Anspruch 1 – entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Klageerwiderung – Teil I, Rz. 34/37; Duplik – Teil II, Rz. 41/42) – keine Einschr�nkung dahingehend, dass im Codierer das Berechnen des Energieinformationsparameters anhand des Eingangssprachsignals erfolgen muss und nicht anhand eines synthetisierten Signals stattfinden kann.

62 (1) Eine derartige Einschr�nkung ist im Wortlaut und Wortsinn von Anspruch 1 nicht angelegt. Der Anspruch umfasst (auch) die Variante des Berechnens des Energieinformationsparameters anhand des Eingangssprachsignals, ist aber nicht hierauf beschr�nkt.

63 (2) Die Beklagten bringen zwar vor, der Codierer, der allein Gegenstand von Anspruch 1 sei, codiere anspruchsgem�� allenfalls ein Schallsignal, er decodiere und synthetisiere dieses aber nicht wieder, so dass anspruchsgem�� kein synthetisiertes Sprachsignal vorliege, dessen Energie verwendet werden k�nnte. Der Codierer habe daher zwingend die Energie des Eingangssprachsignal zu verwenden. Demgegen�ber liege beim Decodierer das synthetisierte Signal vor und sei dementsprechend zu verwenden. Insoweit sei also zwischen Anspruch 1 und 39 entsprechend zu differenzieren (vgl. Duplik – Teil II, Rz. 41/42).

64 Dieses Argument greift aber nicht durch. Es trifft zu, dass in Anspruch 1 ein Verfahren im Codierer beschrieben wird und in Anspruch 39 spiegelbildlich ein Verfahren im Decodierer. Hinsichtlich der Berechnung des Energieinformationsparameters findet sich in den Anspr�chen aber gerade keine Differenzierung zwischen Codierer und Decodierer. Vielmehr sind die beiden Anspr�che insoweit wortlautidentisch. Demgegen�ber ist jeweils innerhalb der beiden Anspr�che eine Differenzierung hinsichtlich der Berechnung des Energieinformationsparameters abh�ngig von der Klassifizierung des Sprachrahmens vorgesehen (f�r Rahmen, die als stimmhaft oder Einsetzen klassifiziert sind, in Relation zu einem Maximum einer Signalenergie und f�r andere Rahmen in Relation zu einer Durchschnittsenergie, siehe hierzu unten).

65 (3) Auch aus der Beschreibung ergeben sich keine Anhaltspunkte f�r die von den Beklagten behauptete Einschr�nkung.

66 Soweit sie darauf verweisen, dass f�r die Durchf�hrung der Ermittlung im Codierer in [0110] und [0111] ausgef�hrt werde, dass f�r die Berechnung des Energieinformationsparameters das Eingangssprachsignal verwendet werde, w�hrend in [0145] vorgesehen sei, dass im Decodierer das synthetisierte Sprachsignal verwendet werde (vgl. Klageerwiderung – Teil I, Rz. 35/36), handelt es sich blo� um Ausf�hrungsbeispiele, die den Anspruch nicht beschr�nken.

67 bb) Das Berechnen eines Energieinformationsparameters „in Relation zu“ einem Maximum einer Signalenergie bzw. einer Durchschnittenergie setzt eine nicht n�her bestimmte Berechnungsvorschrift voraus, mit welcher ein Energieinformationsparameter aus einem Maximum einer Signalenergie bzw. einer Durchschnittsenergie berechnet wird (vgl. das Urteil des Bundespatentgerichts, Anlage (C) WKS 1, S. 18).

68 g) Die Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter werden gem�� Merkmal 1.4 quantisiert.

69 Die Klagepatentschrift als ihr eigenes Lexikon versteht das Quantisieren eines Parameters – entgegen dem �blichen fachm�nnischen Verst�ndnis des Quantisierens als Abbilden eines wertekontinuierlichen Parameters auf einen diskreten Wert einer beschr�nkten Menge von Werten (siehe hierzu das Urteil des BPatG vom 06.12.2021, Anlage (C) WKS 1, S. 17) – dahingehend, dass auch ein mit einer bestimmten Pr�zision codierter Parameter als quantisierter Parameter bezeichnet wird (so auch das Urteil des BPatG vom 06.12.2021, Anlage (C) WKS 1, S. 17).

70 Dies ergibt sich aus [0114], weil dort eine entsprechend codierte Position (des ersten Glottal-Impulses) als „quantisierte Position“ („quantized position“) bezeichnet wird. Dar�ber hinaus formuliert die Klagepatentschrift in [0116], dass ein st�ckweise linearer „Quantisierer“ verwendet wird, um Stimmhaftigkeitsinformationen zu „codieren“ („a piece-wise linear quantizer has been used to encode the voicing information“).

71 Dieses Verst�ndnis entspricht ebenfalls der Funktion des Quantisierens im beanspruchten Verfahren. Das Quantisieren betrifft den Zwischenschritt nach dem Ermitteln der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter (Merkmalsgruppe 1.3) und vor deren Senden (Merkmal 1.5). Die Parameter m�ssen also f�r die Zwecke des Sendens und der weiteren Verarbeitung codiert werden, d.h. Codieren ist ein zwingender Bestandteil des Quantisierens. Der Umfang der Pr�zision des Codierens ist abh�ngig von der weiteren Verwendung. Irrelevante Bestandteile k�nnen dabei reduziert werden, z.B. durch Beschr�nkung auf eine bestimmte Anzahl von Bits, wodurch auch Rundungen erfasst sind.

72 Dies wird auch beispielhaft verdeutlicht durch die Beschreibung eines Ausf�hrungsbeispiels in [0077]. Hiernach wird die Rahmenklasse unter Verwendung von zwei Bits an den Decodierer �bermittelt („If the available bandwidth is sufficient, the classification is done in the encoder and transmitted using 2 bits.“). Um die vorgesehenen f�nf Rahmenklassen (vgl. Merkmal 1.3.2 und [0076]) auf zwei Bits abbilden zu k�nnen, werden die Klassen „stimmloser �bergang“ und „stimmhafter“ �bergang zusammen gruppiert. Dies ist m�glich, weil diese Rahmenklassen im Decodierer eindeutig unterschieden werden k�nnen. Das liegt daran, weil sie jeweils nur auf bestimmte (andere) Rahmenklassen folgen k�nnen („As it can be seen from Figure 7, UNVOICED TRANSITION class and VOICED TRANSITION class can be grouped together as they can be unambiguously differentiated at the decoder (UNVOICED TRANSITION can follow only UNVOICED or UNVOICED TRANSITION frames, VOICED TRANSITION can follow only ONSET, VOICED or VOICED TRANSITION frames).“). Insoweit findet eine Irrelevanzreduktion statt.

73 Soweit die Beklagten einwenden, hierdurch trete kein Informationsverlust ein, weil sich die zus�tzliche Information aus den weiteren Rahmen ergebe, so dass nur �berfl�ssige Informationen ausgeklammert w�rden, f�hrt dies zu keinem anderen Ergebnis. Das Klagepatent verlangt nicht, dass es durch das Quantisieren zu einem unumkehrbaren Informationsverlust kommt.

74 h) Das Ermitteln der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter (im Decodierer) in Anspruch 39 weist gem�� Merkmal 39.3.3 ein Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einem Maximum einer Signalenergie f�r Rahmen, die als stimmhaft oder Einsetzen klassifiziert sind, und ein Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einer Durchschnittsenergie pro Abtastung f�r andere Rahmen auf.

75 aa) Wie Anspruch 1 (s. o.) enth�lt auch Anspruch 39 keine Einschr�nkung hinsichtlich des Signals, das f�r das Berechnen des Energieinformationsparameters gem�� Merkmal 39.3.3 verwendet wird.

76 bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Klageerwiderung – Teil I, Rz. 101/102; Duplik – Teil II, Rz. 84/87) muss f�r das Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einem Maximum einer Signalenergie (f�r Rahmen, die als stimmhaft oder Einsetzen klassifiziert sind) und f�r das Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einer Durchschnittsenergie pro Abtastung (f�r andere Rahmen) nicht das gleiche Signal verwendet werden.

77 Eine derartige Einschr�nkung ist im Wortlaut und Wortsinn von Anspruch 39 nicht angelegt. Vielmehr ist Anspruch 39 insoweit offen, weil jeweils (nur) von „einer“ Energie die Rede ist („a maximum of a signal energy“ und „an average energy“). Soweit die Beklagten hierzu vorbringen, dass beide alternativen Berechnungsmethoden in der Beschreibung in den Gleichungen (16) und (17) in [0110] und [0111] angegeben seien, die einheitlich mit der Gr��e s�(i) arbeiteten, handelt es sich hierbei um blo�e Ausf�hrungsbeispiele, die den Anspruch nicht beschr�nken.

78 cc) Schlie�lich enth�lt der Anspruch – entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. Klageerwiderung – Teil I, Rz. 102) – auch keine Einschr�nkung, dass die Durchf�hrung weiterer Berechnungsschritte bei der Berechnung des Energieinformationsparameters nach Berechnung des reinen „Maximums einer Signalenergie“ und der reinen „Durchschnittsenergie pro Abtastung“ aus Anspruch 39 hinausf�hren. Vielmehr sind weitere Berechnungsschritte unsch�dlich.

79 Der Anspruch ist auch insoweit offen, weil nur vorgegeben wird, dass eine Berechnung „in Relation zu“ („in relation to“) erfolgt, so dass auch insoweit ein weites Verst�ndnis des Anspruchs geboten ist (vgl. das Urteil des Bundespatentgerichts zu Merkmal 1.3.3.a), Anlage (C) WKS 1, S. 18: „nicht n�her bestimmte Berechnungsvorschrift (…), mit welcher ein Energieinformationsparameter aus einem Maximum einer Signalenergie berechnet wird“).

80 II. Die Beklagten verletzen das Klagepatent in den Verfahrensanspr�chen 1 und 39 mittelbar gem�� � 10 Abs. 1 PatG und in den Vorrichtungsanspr�chen 54, 75, 90 und 91 unmittelbar gem�� � 9 S. 2 Nr. 1 PatG, weil sie die angegriffene Ausf�hrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland anbieten und vertreiben und die angegriffene Ausf�hrungsformen durch die Umsetzung des LTE-Standards von den Verfahrensanspr�chen 1 und 39 des Klagepatents mittelbar und von den Vorrichtungsanspr�chen 54, 75, 90 und 91 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem�� Gebrauch machen.

81 1. Die Parteien streiten bez�glich Anspruch 1 �ber die Verwirklichung der Merkmale bzw. Merkmalsgruppen 1.3.1, 1.3.1.a), 1.3.1.c), 1.3.2, 1.3.3 und 1.3.4 sowie �ber die entsprechenden Merkmale in den Anspr�chen 39, 54, 75, 90 und 91, soweit sie wortgleich formuliert sind oder auf andere streitgegenst�ndliche Anspr�che Bezug nehmen. Bez�glich Anspruch 39 streiten die Parteien au�erdem hinsichtlich weiterer Aspekte �ber die Verwirklichung der Merkmale 39.3.1.a), 39.3.2 und 39.3.3. Gegen die Benutzung der �brigen Merkmale wendet sich die Beklagte zu Recht nicht. Denn diese werden nach dem unstreitigen Vortrag der Kl�gerin von den angegriffenen Ausf�hrungsformen verwirklicht.

82 a) Durch die Umsetzung des LTE-Standards wird von Merkmal 1.3.1 Gebrauch gemacht.

83 In Abschnitt 5.5 des Standards ETSI TS 126.445 ist eine Gruppe von sechs Parametern („5.5.1 Signal classification parameter“, „5.5.2 Energy information“, „5.5.3 Phase control information“, „5.5.4 Pitch lag information“, „5.5.5 Spectral envelope diffuser“, „5.5.6 Tonality flag information“) vorgesehen, wobei die Kl�gerin die in den Abschnitten 5.5.1 bis 5.5.4 genannten Parameter als die in Merkmal 1.3.1.a) bis 1.3.1.d) des Anspruchs 1 offenbarten Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter identifiziert (hierzu im Einzelnen sogleich, soweit deren Verwirklichung zwischen den Parteien streitig sind).

84 aa) Der Standard geht bei der Anzahl der Parameter �ber die vier in Merkmalsgruppe 1.3.1 genannten Parameter hinaus. Dies steht aber – entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Klageerwiderung – Teil I, Rz. 70/71; Duplik – Teil II, Rz. 51) – einer Verwirklichung von Merkmal 1.3.1 nicht entgegen, weil die Gruppe der Parameter in Merkmalsgruppe 1.3.1 – wie im Rahmen der Auslegung dargelegt (s. o.) – nicht dahingehend abschlie�end ist, dass ausgeschlossen wird, dass �ber diese Gruppe der vier Parameter hinaus noch weitere Parameter herangezogen werden d�rfen.

85 bb) Nach dem Standard werden auch zumindest zwei Parameter aus der Gruppe der vier in Merkmalsgruppe 1.3.1 genannten Parameter ausgew�hlt.

86 Zwar verlangt der Standard in Abschnitt 5.5 von ETSI TS 126.445 nicht ausdr�cklich, dass mindestens zwei Parameter aus dieser Gruppe tats�chlich ermittelt werden, sondern formuliert insoweit lediglich im Plural. Diese Formulierung l�sst aber die M�glichkeit zu, dass zwei Parameter aus dieser Gruppe der vier ausgew�hlt werden. Die Kl�gerin hat schl�ssig vorgetragen, dass standardgem�� jedenfalls auch Konstellationen gegeben sind, in denen zwei oder mehr Parameter aus dieser Gruppe der vier Parameter ausgew�hlt werden. Dies ist auch plausibel und f�r die Verwirklichung des Verfahrensanspruchs ausreichend, weil es insoweit nur auf die Gemeinsamkeiten ankommt. Es w�re Sache der Beklagten gewesen, dies durch die konkrete Darlegung zu widerlegen, dass nach dem Standard stets maximal nur ein Parameter aus dieser Gruppe der vier Parameter ausgew�hlt werde. Dies ist nicht erfolgt.

87 cc) Die zumindest zwei Parameter werden auch aus der Gruppe der vier Parameter i. S. von Merkmal 1.3.1 ausgew�hlt.

88 Die Beklagten tragen vor, ein anspruchsgem��es Ausw�hlen sei im Standard nicht vorgesehen, weil danach die Auswahl anhand des Codiermodus erfolge, nicht anhand der verf�gbaren Bandbreite (vgl. Klageerwiderung – Teil I, Rz. 72/75; Duplik – Teil II, Rz. 55). Dies steht einer Verwirklichung von Merkmal 1.3.1 aber nicht entgegen, weil Anspruch 1 – wie im Rahmen der Auslegung dargelegt (s. o.) – nicht auf eine Auswahl der mindestens zwei Parameter anhand der verf�gbaren Bandbreite beschr�nkt ist.

89 b) Durch die Umsetzung des LTE-Standards wird auch Merkmal 1.3.1.a) verwirklicht.

90 Der Standard sieht in Abschnitt 5.5.1 von ETSI TS 126.445 vor, dass einer der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter ein Signalklassifizierungsparameter ist.

91 Konkret verlangt der Standard, dass Sprachsignale jeweils in eine von f�nf Klassen zu klassifizieren sind:

„5.5.1 Signal classification parameter (…) The classification uses the following five classes to classify speech signals: UN- VOICED, UNVOICED TRANSITION, VOICED TRANSITION, ONSET and VOICED.“

92 Bei dieser (rahmenweise) Klassifizierung des Sprachsignals handelt es sich um einen Signalklassifizierungsparameter i. S. von Merkmal 1.3.1.a). Wie im Rahmen der Auslegung dargelegt (s. o.), ordnet Anspruch 1 nicht an, zwischen Signalklassifizierung i. S. von Merkmal 1.3.1.a) und dem Klassifizieren aufeinanderfolgender Rahmen i. S. von Merkmal 1.3.2 oder zwischen Signalklassifizierung und Signalklassifizierungsparameter zu differenzieren.

93 c) Merkmal 1.3.1.c) wird ebenfalls verwirklicht.

94 Die in Abschnitt 5.5.4 von ETSI TS 126.445 beschriebene „pitch lag information“ stellt einen Stimmhaftigkeitsinformationsparameter i. S. von Merkmal 1.3.1.c) dar.

95 aa) Die f�r als Einsetzen oder stimmhaft klassifizierte Rahmen nach Setzen des „activation flag“ auf 1 vom Codierer mitgeteilte Pitch-Verz�gerung betrifft den zeitlichen Abstand zwischen zwei periodisch auftretenden Pulsen im Sprachsignal und ist nach dem aufgezeigten weiten Anspruchsverst�ndnis eine Stimmhaftigkeitsinformation.

96 Eine fehlerhafte Pitch-Verz�gerung w�rde dazu f�hren, dass der rekonstruierte Puls mit einem fehlerhaften Abstand zu den �bermittelten Pulsen im Sprachsignal wiedergegeben w�rde, was die Grundfrequenz bzw. Stimmlage in einem Sprachsignal beeinflusst, so dass eine fehlerhafte Pitch-Verz�gerung als zu hohe oder zu niedrige Stimmlage wahrgenommen wird. Damit bezieht sich die Information als Periodizit�tsinformation spezifisch auf die Grundfrequenz des Signals und ist – wie der Standard in Abschnitt 5.5.4 von ETSI TS 126.445 selbst aussagt – zur Verbesserung der Sprachqualit�t bei der Rahmenl�schungs-Verarbeitung geeignet.

97 bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem nicht entgegen, dass – wie die Beklagten vortragen (vgl. Duplik – Teil II, Rz. 66/69) – ein „pitch lag“ im Klagepatent beschrieben wird und keinen Eingang in den Anspruch gefunden hat (z.B. ein „open-loop pitch lag TOL“ in [0030], [0033], [0036], [0037], sowie ein „rounded closed-loop pitch lag TE“ in [0110], [0113], [0145]).

98 Die Beschreibung einer Pitch-Verz�gerung in einem anderen Zusammenhang bedeutet nicht zwangsl�ufig, dass diese Information zwingend aus dem Begriff des Stimmhaftigkeitsinformationsparameters ausgeklammert werden sollte, zumal die von der Beklagtenseite zitierten Beschreibungsstellen lediglich spezifische Pitch-Verz�gerungen betreffen.

99 Dass eine bestimmte Information gleichfalls in einem anderen Zusammenhang als in Bezug auf ein konkretes Merkmal des Anspruchs beschrieben wird, schlie�t nicht aus, dass dieses Merkmal durch die fragliche Information verwirklicht wird. Entscheidend ist vielmehr, dass die Information alle Voraussetzungen des Merkmals erf�llt. Dies trifft – wie dargelegt (s. o.) – wegen des aufgezeigten Anspruchsverst�ndnisses des Stimmhaftigkeitsinformationsparameters auf die in Abschnitt 5.5.4 von ETSI TS 126.445 beschriebene „pitch lag information“ zu.

100 cc) Auch dass die „pitch lag information“ nicht abh�ngig von der verf�gbaren Bandbreite vom Codierer an den Decodierer �bertragen wird, sondern ausschlie�lich f�r Rahmen der Klassen „onset“ und „voiced“, f�r diese jedoch immer, f�hrt – entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Duplik – Teil II, Rz. 65) – zu keinem anderen Ergebnis.

101 Wie bereits zu Merkmal 1.3.1 dargelegt ist (s. o.), kommt es f�r das Ausw�hlen (der zumindest zwei Parameter) i. S. von Merkmalsgruppe 1.3.1 nicht an, ob die Auswahlentscheidung anhand der verf�gbaren Bandbreite getroffen wird.

102 dd) Da jedenfalls die „pitch lag information“ einen anspruchsgem��en Stimmhaftigkeitsinformationsparameter darstellt, kann hier dahinstehen, ob Merkmal 1.3.1.c) zudem bereits durch die in Abschnitt 5.5.4 von ETSI TS 126.445 genannte „activation flag“ verwirklicht wird (so der kl�gerische Vortrag in der Klageschrift, Rz. 98/99).

103 d) Auch von Merkmal 1.3.2 wird durch die Umsetzung des LTE-Standards Gebrauch gemacht.

104 In Abschnitt 5.5.1 von ETSI TS 126.445 wird vorgeschrieben, dass Sprachsignale jeweils in eine von f�nf Klassen zu klassifizieren sind. Hiernach sollen Sprachsignale als „stimmlos“, „stimmloser �bergang“, „stimmhafter �bergang“, „stimmhaft“ oder „Einsetzen“ klassifiziert werden:

„5.5.1 Signal classification parameter (…) The classification uses the following five classes to classify speech signals: UN- VOICED, UNVOICED TRANSITION, VOICED TRANSITION, ONSET and VOICED.“

105 Dies entspricht der in Merkmal 1.3.2 beanspruchten Klassifizierung aufeinanderfolgender Rahmen, was zus�tzlich verdeutlicht wird durch Abschnitt 5.1.13.3.1 von ETSI TS 126.445. Darin wird erl�utert, dass die Klassifizierung in die genannten f�nf Klassen rahmenweise erfolgt. Dar�ber hinaus stimmt die Erl�uterung der einzelnen Klassen in Abschnitt 5.1.13.3.1 von ETSI TS 126.445 inhaltlich mit der Beschreibung der einzelnen Klassen im Ausf�hrungsbeispiel in [0076] der Klagepatentschrift �berein.

106 Dass durch die im Standard vorgesehen Klassifizierung der Rahmen auch Merkmal 1.3.1.a) erf�llt wird (s. o.), steht einer Verwirklichung von Merkmal 1.3.2 nicht entgegen, weil es Anspruch 1 – wie im Rahmen der Auslegung dargelegt (s. o.) – nicht gebietet, zwischen Signalklassifizierung i. S. von Merkmal 1.3.1.a) und dem Klassifizieren aufeinanderfolgender Rahmen i. S. von Merkmal 1.3.2 zu unterscheiden.

107 e) Merkmalsgruppe 1.3.3 wird durch die Umsetzung des LTE-Standards ebenfalls verwirklicht.

108 Nach Abschnitt 5.5.2 von ETSI TS 126.445 wird der Energieinformationsparameter f�r als „stimmhaft“ oder „Einsetzen“ klassifizierte Rahmen i. S. von Merkmalsgruppe 1.3.3 berechnet. So gibt der Standard vor, dass f�r diese beiden Rahmenklassifizierungen die Energieinformation das Maximum der Signalenergie ist und gibt mit der Gleichung (1299) eine Formel zur Berechnung dieses Maximums i. S. von Merkmalsgruppe 1.3.3 an. Ebenso wird der Energieinformationsparameter f�r alle anderen Rahmen i. S. von Merkmalsgruppe 1.3.3 berechnet.

109 Der Standard sieht nach den Ausf�hrungen zu den Rahmenklassifizierungen „stimmhaft“ und „Einsetzen“ in Abschnitt 5.5.2 vor, dass f�r alle �brigen Rahmen die Durchschnittsenergie pro Abtastung berechnet werden soll, und gibt mit der Gleichung (1300) eine Formel zur Berechnung dieser Durchschnittsenergie an:

110 Dass hierbei im Standard ein synthetisiertes Sprachsignal („local synthesis signal“) verwendet wird, steht – entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Klageerwiderung – Teil I, Rz. 81/82) – einer Verwirklichung von Merkmalsgruppe 1.3.3 entgegen, weil – wie dargelegt (s. o.) – Anspruch 1 nicht auf ein Berechnen des Energieinformationsparameters anhand des Eingangssprachsignals beschr�nkt ist.

111 f) Im LTE-Standard erfolgt auch ein Quantisieren der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter i. S. von Merkmal 1.4. aa) Wie im Rahmen der Auslegung dargelegt (s. o.) versteht die Klagepatentschrift den Begriff des Quantisierens eines Parameters dahingehend, dass auch ein mit einer bestimmten Pr�zision codierter Parameter als quantisierter Parameter bezeichnet wird. Ein derart verstandenes Quantisieren wird im Standard hinsichtlich aller vier in der Merkmalsgruppe 1.3.1 genannten Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter durchgef�hrt.

112 bb) Der in Abschnitt 5.5.1 von ETSI TS 126.445 erl�uterte Signalklassifizierungsparameter i. S. von Merkmal 1.3.1.a) (s.o.) wird gem�� Abschnitt 5.5.1 mit (nur) zwei Bits codiert. Dabei f�hrt der Standard sogar – wie [0076] der Klagepatentschrift (s. o.) – explizit aus, dass die f�nf Klassen mit nur zwei Bits codiert werden k�nnen, indem die Klassen „stimmloser �bergang“ und „stimmhafter �bergang“ zusammen gruppiert werden („Though there are five signal classes, they can be encoded with only two bits as the differentiation of the both TRANSITION classes can be done unambiguously determined based on the class of the preceding frame.“). cc) Der Energieinformationsparameter i. S. von Merkmal 1.3.1.b) wird nach Abschnitt 5.5.2 von ETSI TS 126.445 mit einem 5-Bit linearen Quantisierer quantisiert („The energy information is quantized using a 5-bit linear quantizer (…).“).

113 dd) Die Informationen zur Pitch-Verz�gerung als Stimmhaftigkeitsinformationsparameter i. S. von Merkmal 1.3.1.c) (s. o.) werden nach Abschnitt 5.5.4 von ETSI TS 126.445 mit vier Bits codiert, also anspruchsgem�� quantisiert, sofern sie �bermittelt werden („In case the activation flag equals to 1, the pitch lag is encoded with 4 bits and transmitted on top of the activation flag.“).

114 ee) Der Phaseninformationsparameter i. S. von Merkmal 1.3.1.d) wird nach Abschnitt 5.5.3 von ETSI TS 126.445 mit acht Bits codiert, also anspruchsgem�� quantisiert („The position of the last glottal pulse, τ, is encoded using 8 bits (…).“).

115 ff) Dass es sich bei den als anspruchsgem��er Signalklassifizierungsparameter, Stimmhaftigkeitsinformationsparameter und Phaseninformationsparameter identifizierten Gr��en in Abschnitt 5.5.1 von ETSI TS 126.445 um diskrete Gr��en, nicht um wertkontinuierliche Signale handelt, steht – entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. Klageerwiderung – Teil I, Rz. 58/67) – einer Verwirklichung von Merkmal 1.4 nicht entgegen, weil die Klagepatentschrift insoweit �ber das �bliche fachm�nnische Verst�ndnis des Quantisierens als Abbilden eines wertekontinuierlichen Parameters auf einen diskreten Wert einer beschr�nkten Menge von Werten hinausgeht (s. o.).

116 g) Auch Merkmal 39.3.1 wird durch den LTE-Standard verwirklicht.

117 Die Beklagten bringen gegen die Verwirklichung von Merkmal 39.3.1 vor, dass der Decodierer nach ETSI TS 126.447 nicht nur aus den Kategorien „Signal class estimation“ (Abschnitt 5.1.2), „Energy control during recovery“ (Abschnitt 5.3.3.3), „Extrapolation of future pitch“ (Abschnitt 5.3.1.1) und „Glottal pulse resynchonization“ (Abschnitt 5.3.1.3), sondern dar�ber hinaus auch aus weiteren Gr��en Parameter f�r die Verschleierung von gel�schten Rahmen bzw. f�r die Wiederherstellung des Decodierers ausw�hle, insbesondere „spectral envelope diffuser“ (Abschnitt 5.3.3.2) und „tonality flag“ (Abschnitt 5.4.5.3a) (vgl. Klageerwiderung – Teil I, Rz. 88/90). Wie im Rahmen der Auslegung sowie zu Merkmal 1.3.1 dargelegt (s.o.), steht dies jedoch einer Verwirklichung von Merkmal 39.3.1 nicht entgegen.

118 h) Durch die Umsetzung des LTE-Standards wird auch Merkmal 39.3.1.a) verwirklicht.

119 Der Standard sieht in Abschnitt 5.1 von ETSI TS 126.447 eine rahmenweise Signalklassifizierung vor:

(…)

120 Bei dieser (rahmenweise) Klassifizierung des Sprachsignals handelt es sich um einen Signalklassifizierungsparameter i. S. von Merkmal 39.3.1.a). Wie im Rahmen der Auslegung sowie zu Merkmal 1.3.1.a) dargelegt (s. o.), gebietet es Anspruch 39 nicht, zwischen Signalklassifizierung i. S. von Merkmal 39.3.1.a) und dem Klassifizieren aufeinanderfolgender Rahmen i. S. von Merkmal 39.3.2 oder zwischen Signalklassifizierung und Signalklassifizierungsparameter zu differenzieren.

121 i) Auch von Merkmal 39.3.2 wird durch die Umsetzung des LTE-Standards Gebrauch gemacht.

122 Die Beklagtenseite wenden gegen die Verwirklichung von Merkmal 39.3.2 ein, dass im Standard neben den beanspruchten f�nf Klassen auch weitere Klassen vom Decodierer benutzt werden (vgl. Klageerwiderung – Teil I, Rz. 94/97). Dies steht aber – wie im Rahmen der Auslegung sowie zu Merkmal 1.3.2 dargelegt (s.o.) – einer Verwirklichung von Merkmal 39.3.2 nicht entgegen.

123 j) Merkmal 39.3.3 wird durch die Umsetzung des LTE-Standards ebenfalls verwirklicht.

124 Nach Abschnitt 5.3.3.3 von ETSI TS 126.447 wird (bei niedrigeren Bitraten) der Energieinformationsparameter Eq im Decodierer i. S. von Merkmal 39.3.3 berechnet. Hierzu wird Eq auf den Wert E1 initialisiert und E1 gem�� den Gleichungen (95) bzw. (96) in Abschnitt 5.3.3.3 berechnet, wobei f�r die Rahmen „stimmhaft“ und „Einsetzen“ die Energieinformation das Maximum der Signalenergie ist und f�r alle �brigen Rahmen die Durchschnittsenergie pro Abtastung berechnet wird:

125 Dass f�r die beiden Berechnungsvarianten unterschiedliche Signale verwendet werden, steht – entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Klageerwiderung – Teil I, Rz. 102, 104) – der Verwirklichung von Merkmal 39.3.3 – wie dargelegt (s. o.) – nicht entgegen, zumal die Beklagten nicht darlegt haben, welche Berechnungsschritte im Standard konkret vorgenommen werden.

126 Ebenfalls hindert die Durchf�hrung weiterer Berechnungsschritte im Standard, die die Beklagten anf�hren (vgl. Klageerwiderung – Teil I, Rz. 104, mit Verweis auf zwei Abs�tze in ETSI TS 126.447, S. 32), die Verwirklichung von Merkmal 39.3.3 nicht (s. o.).

127 2. Die Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung bez�glich der Verfahrensanspr�chen 1 und 39 sind gem�� � 10 Abs. 1 PatG erf�llt. Der Gef�hrdungstatbestand nach � 10 PatG wird objektiv und subjektiv verwirklicht.

128 a) Mittel sind die angegriffenen Ausf�hrungsformen (EVSf�hige Mobiltelefone), weil sie Gegenst�nde sind, die selbst noch nicht die Lehre der Patentanspr�che 1 und 39 (wortsinngem�� oder �quivalent) verwirklichen, aber geeignet sind, zur unmittelbaren Benutzung der Erfindung (in wortsinngem��er oder �quivalenter Form) verwendet zu werden.

129 b) Diese Mittel beziehen sich auf ein wesentliches Element der Erfindung. Die Ger�te k�nnen das in den Anspr�chen 1 und 39 beanspruchte Verfahren ausf�hren. Da die in den Anspr�chen 1 und 39 enthaltenen Merkmale ma�geblich durch die angegriffenen Ausf�hrungsformen verwirklicht werden, tragen sie damit zum erfindungsgem��en Leistungsergebnis ma�geblich bei.

130 c) Die angegriffenen Ausf�hrungsformen sind objektiv zur unmittelbaren Patentbenutzung geeignet. Wenn eine angegriffene Ausf�hrungsform bestimmungsgem�� von dritter Seite genutzt wird, sind die Voraussetzungen zur Anwendung des Verfahrens nach den Anspr�chen 1 und 39 hergestellt. Die angegriffenen Ausf�hrungsformen sind geeignet, f�r die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Nach der objektiven Beschaffenheit der angegriffenen Ausf�hrungsformen und ihrer Einbindung in den EVS-Standard ist dies der Fall, weil eine unmittelbare wortsinngem��e Benutzung der gesch�tzten Lehre mit allen ihren Merkmalen durch die Nutzer m�glich ist. Diese Benutzung durch Nutzer ist bereits erfolgt.

131 d) Das Angebot oder die Lieferung der angegriffenen Ausf�hrungsformen im Inland zur Benutzung der Erfindung im Inland ist erfolgt.

132 e) Der subjektive Tatbestand ist gegeben.

133 Die subjektive Bestimmung des Nutzers zur unmittelbaren patentverletzenden Verwendung ist offensichtlich. Die angegriffenen Ausf�hrungsformen sehen die patentverletzende Funktionalit�t (EVS-Kompabilit�t) vor. Es ist evident, aber zumindest davon auszugehen, dass sie vom Nutzer der Vorrichtungen entsprechend ausgef�hrt wird. Die objektive Eignung und die Verwendungsbestimmung der Abnehmer sind f�r die Beklagtenseite offensichtlich.

134 III. Auf die Verwirklichung der Unteranspr�che 10, 29, 48, 63, 80, 83 und 84 kommt es nicht an, weil diese insoweit nur hilfsweise geltend gemacht werden.

IV. Die Beklagten sind unstreitig passivlegitimiert.

135 V. Damit stehen der Kl�gerin die geltend gemachten Anspr�che im tenorierten Umfang zu.

136 1. Der Anspruch auf Unterlassung folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP�, � 139 Abs. 1 PatG. Die Wiederholungsgefahr wird durch die festgestellten rechtswidrigen Benutzungshandlungen indiziert.

137 a) Ein Schlechthinverbot ist hinsichtlich Ziffer I.1.e) und f) des Tenors gerechtfertigt. Die angegriffenen Ausf�hrungsformen k�nnen technisch und wirtschaftlich sinnvoll nur in patentverletzender Weise verwendet werden. Das haben die Beklagten nicht in Zweifel gezogen.

138 b) Der Unterlassungsanspruch ist nicht aus Gr�nden der Unverh�ltnism��igkeit ausgeschlossen, � 139 Abs. 1 S. 3 PatG. Er ist verh�ltnism��ig, � 139 Abs. 1 S. 3 PatG.

139 (1) Gem�� � 139 Abs. 1 S. 3 PatG ist der Unterlassungsanspruch ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umst�nde des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben f�r den Verletzer oder Dritte zu einer unverh�ltnism��igen, durch das Ausschlie�lichkeitsrecht nicht gerechtfertigten H�rte f�hren w�rde.

140 Der Unverh�ltnism��igkeitseinwand des � 139 Abs. 1 S. 3 PatG ist auf besondere Ausnahmef�lle begrenzt. Dies tr�gt dem Umstand Rechnung, dass der Unterlassungsanspruch die logische Folge des Ausschlie�lichkeitsrechts ist. Mit der Erteilung des Patents entstehen an der patentierten Erfindung absolute Rechte, die neben ihrem Zuweisungsgehalt einen Ausschlussgehalt besitzen, so dass der Inhaber des Rechts grunds�tzlich jedermann von der Nutzung der patentierten Lehre ausschlie�en kann. So erlauben sie insbesondere – im Rahmen der �brigen gesetzlichen, insbesondere der patent- und kartellrechtlichen Vorgaben – den Ausschluss Dritter von der Nutzung der patentierten Lehre. Um sein Ausschlie�lichkeitsrecht durchzusetzen, ist der Patentinhaber in aller Regel auf den Unterlassungsanspruch angewiesen.

141 Der Gesetzgeber hat in der Begr�ndung des 2. PatModG klargestellt, dass eine Einschr�nkung des Unterlassungsanspruchs nur in besonderen Ausnahmef�llen in Betracht kommt. Der Unterlassungsanspruch ist die regelm��ige Sanktion der Patentrechtsordnung bei einer Patentverletzung. Darlegungs- und beweisbelastet f�r eine Unverh�ltnism��igkeit ist die Beklagtenseite. Eine Einschr�nkung des Unterlassungsanspruchs kommt nur in besonders gelagerten Ausnahmef�llen in Betracht (BT-Drs. 19/25821, S. 53).

142 Wenn der Patentverletzer besondere Umst�nde darlegt, die im Einzelfall eine nicht gerechtfertigte H�rte begr�nden k�nnen, kann es im Rahmen einer Gesamtw�rdigung aller Umst�nde des Einzelfalls und bei einer sorgf�ltigen Abw�gung aller Umst�nde unter Ber�cksichtigung des Gebotes von Treu und Glauben und der grunds�tzlich vorrangigen Interessen des Verletzten an der Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs ausnahmsweise darauf ankommen, ob der Verletzte selbst Produkte oder Komponenten herstellt, die mit dem patentverletzenden Produkt in Wettbewerb stehen, oder ob prim�r eine Monetarisierung seiner Rechte das Ziel des Patentinhabers ist (BT-Drs. 19/25821, S. 53). Im �brigen k�nnen wirtschaftliche Auswirkungen der Unterlassungsverf�gung, die Komplexit�t von Produkten, subjektive Gesichtspunkte auf beiden Seiten und Drittinteressen zu ber�cksichtigen sein. So kann etwa zu Lasten des Verpflichteten eine fehlende Lizenzwilligkeit gesehen werden (BT-Drs. 19/25821, S. 54).

143 (2) Bei Anwendung dieser Ma�st�be greift der von der Beklagtenseite erhobene Einwand der Unverh�ltnism��igkeit nicht durch. Unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde des zwischen den Parteien gef�hrten Rechtsstreits und ihrer ma�geblichen Interessen hat die Beklagtenseite eine Unverh�ltnism��igkeit des Unterlassungsanspruchs nicht dargetan.

144 (a) Der Umstand, dass die Kl�gerin ihr EVS-Portfolio zum Zwecke der Monetarisierung erworben hat, begr�ndet f�r sich gesehen keine Unverh�ltnism��igkeit des Unterlassungsanspruchs. Nach der bisherigen Rechtslage (vgl. Werner in: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. 2020, � 139 Rn. 92 m.w.N.), der die Gesetzesbegr�ndung zustimmt (s. o.), ist der Umstand allein, dass ein Patentverwerter einen Unterlassungsanspruch geltend macht, f�r sich gesehen nicht geeignet, diesen als unverh�ltnism��ig einzustufen (st. Rspr. der Kammer, vgl. LG M�nchen I GRUR-RS 2022, 34498 – „keepawake-message“).

145 (b) Dass die dem Klagepatent zugrunde liegende technische Funktion nur einen Teilaspekt des EVS-Standards adressiert, und die angegriffenen Ausf�hrungsformen h�chst komplexe Produkte sind, begr�ndet f�r sich gesehen ebenfalls keine Unverh�ltnism��igkeit.

146 Jedenfalls bei der Geltendmachung von standardessenziellen Patenten kommt insoweit eine Unverh�ltnism��igkeit grunds�tzlich nicht in Betracht. Denn der Nutzer eines SEPs hat grunds�tzlich einen Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen. Dass der Lizenzvertrag noch nicht abgeschlossen ist, ist – wie sogleich unter C. gezeigt wird – der Beklagtenseite anzulasten. Wie oben erl�utert, kann auch die Lizenzunwilligkeit bei einer Interessenabw�gung zu ber�cksichtigen sein. Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus der Argumentation der Beklagtenseite, der FRAND-Einwand und der Unverh�ltnism��igkeitseinwand beruhten auf unterschiedlichen dogmatischen Grundlagen. Der Umstand, dass die Unternehmensgruppe der Beklagten jedenfalls ein – nicht schlechterdings untragbares, s.u. – Angebot von der Kl�gerin erhalten und dieses nicht angenommen hat, weil sie lizenzunwillig gewesen ist (hierzu unter C.), vermag die Rechte der Kl�gerin wegen der Komplexit�t des Verletzerprodukts nicht zu beschr�nken. Denn die Unternehmensgruppe der Beklagtenseite hatte und hat die M�glichkeit, ihr patentverletzendes Handeln zu legitimieren. Sie hat (bislang) von dieser M�glichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht. Dass die Kl�gerin ihre Patentrechte gegen einen lizenzunwilligen Patentverletzer durchsetzen muss und hierzu auf ein gerichtliches Verfahren angewiesen ist, ist dann logische Folge. Dies begr�ndet im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung keine Unverh�ltnism��igkeit des Unterlassungsanspruchs.

147 Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der herrschenden Meinung in der rechtswissenschaftlichen Literatur: Kommt der Patentinhaber seinen FRAND-Verpflichtungen nach, so er�ffnet � 139 Abs. 1 S. 3 PatG dem Patentverletzer bei Fehlen weiterer, die Unverh�ltnism��igkeit begr�ndender Umst�nde keine zus�tzliche Verteidigungsm�glichkeit (vgl. Ohly, GRUR 2021, 1229, 1236).

148 (c) Auch bei einer Gesamtschau der gegen die Verh�ltnism��igkeit vorgebrachten Aspekte ergibt sich keine andere Wertung.

149 2. Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP�, � 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG, �� 242, 259 BGB.

150 Der Anspruch auf Auskunft �ber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf�hrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstandes unmittelbar aus � 140b Abs. 1 PatG i.V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�, der Umfang der Auskunftspflicht aus � 140b Abs. 3 PatG i.V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�.

151 Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus �� 242, 259 BGB i.V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�, damit die Kl�gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern.

152 Die Kl�gerin ist im �brigen auf die Angaben der Beklagten angewiesen, �ber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf�gt. Die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Ausk�nfte nicht unzumutbar belastet. Der Wirtschaftspr�fervorbehalt ist wie beantragt zu gew�hren.

153 3. Der Anspruch auf R�ckruf und Vernichtung folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP�, � 140a Abs. 1, Abs. 3 PatG. Der Anspruch auf R�ckruf besteht auch gegen eine im Ausland ans�ssige Verpflichtete (BGH GRUR 2017, 785, 787, Rn. 33 – Abdichtsystem). Daher besteht der Anspruch auch hier gegen die Beklagtenseite. Ebenso besteht der Anspruch auf Vernichtung: Zwar liegt der Sitz der Beklagten zu 1) im Ausland, sie liefert aber unstreitig Verletzungsgegenst�nde ins Inland und hat daher im Inland jedenfalls (mittelbaren) Besitz.

154 Der Anspruch ist auch nicht unverh�ltnism��ig, � 140a Abs. 4 PatG. Auch der Unverh�ltnism��igkeitseinwand nach � 140a Abs. 4 PatG ist auf enge Ausnahmen beschr�nkt (zum Vernichtungsanspruch siehe Rinken, in: BeckOK PatR, PatG � 140a Rn. 28, zum R�ckrufanspruch Rinken, in: BeckOK PatR, PatG � 140a Rn. 46). Hier gilt das unter V.1.b) Gesagte entsprechend.

155 4. Da die Beklagten die Verletzungshandlungen zumindest fahrl�ssig begangen haben, sind sie dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet, Art. 64 Abs. 1 EP�, � 139 Abs. 2 PatG.

156 Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h�tte im Gesch�ftsbetrieb der Beklagten sp�testens einen Monat nach Ver�ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erkannt werden k�nnen und m�ssen, dass dieses durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf�hrungsformen verletzt wird.

157 Eine f�r die Feststellung der Schadensersatzpflicht ausreichende gewisse Wahrscheinlichkeit f�r den Eintritt eines Schadens ist wegen des bereits eingetretenen Schadens aufgrund der geschehenen Patentbenutzungen begr�ndet.

158 Die Beklagten haften nach � 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner.

C.

159 Der von den Beklagten erhobene kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand (sog. FRANDEinwand) steht der Durchsetzbarkeit der kl�gerischen Anspr�che auf Unterlassung, Vernichtung, R�ckruf und Entfernung nicht entgegen. Er greift mangels Lizenzwilligkeit der Unternehmensgruppe der Beklagten nicht durch.

160 Es kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die Kl�gerin eine marktbeherrschende Stellung auf dem relevanten Markt besitzt, so dass sie Normadressatin des Art. 102 AEUV ist. Den sich aus dieser besonderen Stellung ergebenden Pflichten und Obliegenheiten ist die Kl�gerin hinreichend nachgekommen. Die Unternehmensgruppe der Beklagten ist insbesondere auf die Verletzung hingewiesen worden. Entgegen der Annahme der Beklagten liegt jedoch kein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung vor. Denn nach den Umst�nden des konkreten Einzelfalls ist die Unternehmensgruppe der Beklagten nicht (hinreichend) lizenzwillig gewesen.

161 I. Ein Patentinhaber, welcher sich gegen�ber einer Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, Lizenzen an einem standardessenziellen Patent (SEP) zu FRAND-Bedingungen (also fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen) zu erteilen, kann seine durch das standardessenzielle Patent vermittelte marktbeherrschende Stellung durch die Erhebung einer Verletzungsklage missbrauchen, wenn und soweit diese geeignet ist zu verhindern, dass dem Standard entsprechende Produkte auf den Markt gelangen oder auf dem Markt erh�ltlich bleiben (vgl. EuGH GRUR 2015, 764 – Huawei Technologies/ZTE; BGH GRUR 2020, 961 Rn. 68 – FRAND-Einwand I). Als missbr�uchlich k�nnen insoweit grunds�tzlich Klageantr�ge in Betracht kommen, die auf Unterlassung, R�ckruf und Entfernung von Produkten oder auf Vernichtung gerichtet sind (vgl. BGH GRUR 2020, 961 Rn. 68 – FRAND-Einwand I m. w. N.).

162 Der Unionsgerichtshof hat zur FRAND-Lizenz entschieden, dass der Inhaber eines von einer Standardisierungsorganisation normierten standardessenziellen Patents, der sich gegen�ber dieser Organisation unwiderruflich verpflichtet hat, jedem Dritten eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, seine marktbeherrschende Stellung nicht dadurch missbraucht, dass er eine Patentverletzungsklage auf Unterlassung der Beeintr�chtigung seines Patents oder auf R�ckruf der Produkte, f�r deren Herstellung dieses Patent benutzt wurde, erhebt, wenn er zum einen den angeblichen Verletzer vor Erhebung der Klage auf die Patentverletzung, die ihm vorgeworfen wird, hingewiesen hat und dabei das betreffende Patent bezeichnet und angegeben hat, auf welche Weise es verletzt worden sein soll, und zum anderen, nachdem der angebliche Patentverletzer seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schlie�en, er dem Patentverletzer ein konkretes schriftliches Lizenzangebot zu diesen Bedingungen unterbreitet und insbesondere die Lizenzgeb�hr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung angegeben hat und dieser Patentverletzer, w�hrend er das betreffende Patent weiter benutzt, auf dieses Angebot nicht mit Sorgfalt, gem�� den in dem betreffenden Bereich anerkannten gesch�ftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben, reagiert, was auf der Grundlage objektiver Gesichtspunkte zu bestimmen ist und unter anderem impliziert, dass keine Verz�gerungstaktik verfolgt wird (vgl. EuGH aaO). Weiter hat der Gerichtshof der Europ�ischen Union entschieden, dass es dem Inhaber eines standardessenziellen Patents mit FRAND-Erkl�rung grunds�tzlich nicht verboten ist, gegen den Verletzer seines Patents eine Verletzungsklage auf Rechnungslegung bez�glich der vergangenen Benutzungshandlungen in Bezug auf das Patent oder auf Schadensersatz wegen dieser Handlungen zu erheben (EuGH aaO).

163 Die klageweise Geltendmachung der Anspr�che auf Unterlassung, R�ckruf und Entfernung sowie Vernichtung durch den Patentinhaber kann sich als missbr�uchlich darstellen, wenn sich der Verletzer zwar (noch) nicht rechtsverbindlich zum Abschluss eines Lizenzvertrags zu bestimmten angemessenen Bedingungen bereiterkl�rt hat, dem Patentinhaber aber anzulasten ist, dass er sich seinerseits nicht hinreichend bem�ht hat, der mit der marktbeherrschenden Stellung verbundenen besonderen Verantwortung gerecht zu werden und einem grunds�tzlich lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines Lizenzvertrags zu erm�glichen (BGH aaO – FRAND-Einwand I). Der Missbrauch der Marktmacht folgt aus der Ablehnung eines nachgefragten Zugangs zu der Erfindung schlechthin oder aus unangemessenen Bedingungen f�r einen nachgefragten Zugang, von denen der Patentinhaber auch am Ende von Verhandlungen nicht abzur�cken bereit ist, mithin der Weigerung, dem den Abschluss eines Vertrags zu FRAND-Bedingungen anstrebenden Lizenznehmer als Ergebnis eines Verhandlungsprozesses diejenigen fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen anzubieten, die dieser beanspruchen kann und zu denen er seinerseits bereit ist, mit dem Patentinhaber abzuschlie�en (vgl. BGH GRUR 2021, 585 Rn. 59 – FRAND-Einwand II). Aus einem nicht FRAND-Bedingungen entsprechenden Angebot als solchem ergibt sich noch kein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung des Patentinhabers: Ein Missbrauch liegt erst darin, dem Patentverletzer die Verhandlung und den Abschluss eines in Ansehung der im Verhandlungsprozess artikulierten Interessen interessengerechten FRAND-Lizenzvertrags zu verweigern oder unm�glich zu machen und stattdessen das Patent oder eines der zu lizenzierenden Patente klageweise durchzusetzen (BGH aaO Rn. 78 – FRAND-Einwand II).

164 Derjenige, der das Patent benutzen will oder bereits benutzt und patentgem��e Produkte auf den Markt gebracht hat, obwohl er �ber keine Lizenz verf�gt, muss bereit sein, eine Lizenz an diesem Patent zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu nehmen (BGH aaO Rn. 70 – FRAND-Einwand I). Denn auch der marktm�chtige Patentinhaber kann die Lizenznahme niemandem aufdr�ngen; zwar kann der potenzielle Lizenznehmer von ihm den Abschluss eines Lizenzvertrags verlangen, der Patentinhaber ist aber darauf angewiesen, Anspr�che wegen Patentverletzung gegen denjenigen durchzusetzen, der die patentgem��e Lehre benutzen, einen Lizenzvertrag hier�ber aber nicht abschlie�en will (vgl. BGH aaO Rn. 82 – FRAND-Einwand I). Der Verletzer muss sich daher klar und eindeutig bereiterkl�ren, mit dem Patentinhaber einen Lizenzvertrag zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen abzuschlie�en, und muss auch in der Folge zielgerichtet an den Lizenzvertragsverhandlungen mitwirken, weil „a willing licensee must be one willing to take a FRAND licence on whatever terms are in fact FRAND“ (BGH aaO Rn. 83 – FRAND-Einwand I). Unter welchen Umst�nden eine fehlende Lizenzbereitschaft des Patentverletzers vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls (BGH aaO Rn. 78 – FRAND-Einwand II).

165 Eine missbr�uchliche Verweigerung durch den marktbeherrschenden Patentinhaber setzt zwingend ein fortdauerndes Verlangen des Verletzers nach Abschluss eines Vertrags zu FRAND-Bedingungen und dessen Bereitschaft zur Mitwirkung am Zustandekommen eines solchen Vertrags voraus, ohne die eine „Verweigerung“ des Patentinhabers ins Leere ginge (BGH aaO Rn. 66 – FRAND-Einwand II). Die Lizenzbereitschaft ist unentbehrlich, weil sich ein die gegenl�ufigen beiderseitigen Interessen ausbalancierendes, angemessenes Ergebnis in der Regel erst als Ergebnis eines Verhandlungsprozesses erfassen l�sst, in dem diese Interessen artikuliert und diskutiert werden, um auf diese Weise zu einem beiderseits gew�nschten fairen und angemessenen Interessenausgleich zu gelangen. Die Anforderungen an das Verhalten des Patentinhabers und an das Verhalten des Nutzers der Erfindung bedingen sich dabei wechselseitig. Ma�stab der Pr�fung ist dasjenige, was eine vern�nftige Partei, die an dem erfolgreichen und dem beiderseits interessengerechten Abschluss der Verhandlungen interessiert ist, zur F�rderung dieses Ziels in einem bestimmten Verhandlungsstadium jeweils tun w�rde (BGH aaO Rn. 59 – FRAND-Einwand II). Eine objektive Bereitschaft zum Abschluss eines FRAND-Lizenzvertrags zeigt sich regelm��ig in der an dem gemeinsamen Ziel eines erfolgreichen Abschlusses orientierten aktiven F�rderung der Verhandlungen. Dabei bauen die Verhandlungsschritte von an einem Vertragsschluss interessierten Parteien aufeinander auf. Eine F�rderpflicht besteht deshalb stets, wenn und insoweit nach den gesch�ftlichen Gepflogenheiten und den Grunds�tzen von Treu und Glauben mit dem n�chsten Verhandlungsschritt zu rechnen ist (BGH aaO Rn. 68 – FRAND-Einwand II).

166 Hat es eine Seite zun�chst an der gebotenen Mitwirkung am Zustandekommen eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen fehlen lassen, geht dies grunds�tzlich zu ihren Lasten. Je nach Sachlage kann sie gehalten sein, begangene Vers�umnisse so weit wie m�glich zu kompensieren. Dies entspricht den �blichen Gepflogenheiten von an einem Vertragsschluss interessierten Personen, welche bei einer verz�gerten Reaktion auf ein entsprechendes Verhandlungsangebot normalerweise damit rechnen m�ssen, dass die Gegenseite kein Interesse an einem Vertragsschluss mehr hat (BGH aaO Rn. 60 – FRAND-Einwand II).

167 Der Patentverletzer darf die Verhandlungen insbesondere nicht verz�gern (EuGH aaO Rn. 66, 71). Denn anders als bei Vertragsverhandlungen, die ein lizenzwilliges Unternehmen vor Benutzungsaufnahme anstrebt, kann das Interesse des Verletzers auch – allein oder jedenfalls in erster Linie – darauf gerichtet sein, den Patentinhaber m�glichst bis zum Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents hinzuhalten, weil ihm dann keine Verurteilung zur Unterlassung mehr droht (BGH aaO Rn. 82 – FRAND-Einwand I). Eine Verz�gerungstaktik besteht typischerweise darin, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen nicht schlichtweg abzulehnen, sondern ihn vorgeblich anzustreben, aber die Findung einer angemessenen L�sung im Einzelnen zu hintertreiben oder zumindest so lange wie m�glich hinauszuschieben (BGH aaO Rn. 67 – FRAND-Einwand II). Die auf Grundlage objektiver Gesichtspunkte vorzunehmende Beurteilung, ob eine Verz�gerungstaktik verfolgt wird, soll auch das weitere Verhalten des Verletzers auf eine Verletzungsanzeige oder ein Angebot des Patentinhabers in den Blick nehmen (BGH aaO Rn. 77 – FRAND-Einwand II).

168 Fehlt es an der Lizenzwilligkeit des Patentverletzers, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs offengelassen werden, ob das Angebot des Patentinhabers (inhaltlich) FRAND-Bedingungen entspricht (BGH aaO Rn. 82, 101). G�nzlich entbunden von Reaktionspflichten und daher ebenfalls von der Pflicht, alle Einw�nde zugleich zu benennen, ist der Lizenzsucher allein in dem Fall, dass ein Angebot in einem Ausma� FRANDwidrig ist, dass es bei objektiver Wertung als schlechterdings untragbar erscheint, daher als nicht ernst gemeint zu bewerten ist und in der Sache nach dem objektiven Empf�ngerhorizont eine Weigerung darstellt, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschlie�en (vgl. BGH aaO Rn. 71 – FRAND-Einwand II).

169 Nach der Rechtsprechung des Landgerichts M�nchen I tr�gt der beklagte Patentnutzer nach den �blichen zivilprozessualen Ma�st�ben grunds�tzlich die Darlegungs- und Beweislast f�r die Begr�ndetheit seines kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands. Der FRAND-Einwand ist eine Einwendung des Beklagten und er muss grunds�tzlich die f�r ihn g�nstigen Umst�nde darlegen und ggf. beweisen. Das gilt sowohl f�r den Umstand, das Verhalten (Angebot) des Patentinhabers sei schlechterdings untragbar als auch f�r die R�ge des Patentnutzers, durch die ihm angebotenen Vertragsbedingungen werde er gegen�ber anderen Lizenznehmern des Patentinhabers diskriminiert. Zur Darlegung dieser R�ge geh�rt zumindest, dass er hierf�r plausible Anhaltspunkte vortr�gt. Je nach Einzelfall kann dies dazu f�hren, dass dann der Lizenzgeber im Rahmen seiner sekund�ren Darlegungslast wiederum hierzu n�her vorzutragen hat (LG M�nchen I, Urteil vom 17.02.2023, 21 O 4140/21 – „untergeordnete Mehrbaum-Unterteilungsinformation“, zur Ver�ffentlichung vorgesehen). Macht ein Patentbenutzer geltend, die ihm angebotene Lizenz sei nicht FRAND, weil sie schlechter als die Vertragsbedingungen der Konkurrenz sei, muss er, um als lizenzwillig angesehen zu werden, bereit sein, jedenfalls zu diesen (angeblich vorteilhafteren) Bedingungen den Lizenzvertrag zu schlie�en, und diese Bereitschaft objektiv durch sein Verhalten zum Ausdruck bringen (LG M�nchen I aaO). Bei Verhandlungen �ber einen FRAND-Lizenzvertrag sind beide Parteien gehalten, in jeweils situationsangemessener Weise und nach den Geboten von Treu und Glauben beizutragen, einen vern�nftigen, interessengerechten und angemessenen Ausgleich zu finden. Hierzu geh�rt insbesondere z�gig, f�rderlich und konstruktiv zu verhandeln und hierbei seine Interessen zu artikulieren, um konkrete Fortschritte beim Verhandeln der Lizenzvertragsbedingungen zu erzielen. Zur Lizenzwilligkeit des wegen Verletzung klagenden Patentinhabers geh�rt in der Regel, dass er dem Patentbenutzer im Lauf der Verhandlungen und nach inhaltlicher Reaktion des Patentbenutzers einen Lizenzvertrag zu solch fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen anbietet, die der Patentnutzer beanspruchen kann. Diese Lizenzwilligkeit besteht in der Regel nicht, wenn der Patentinhaber auf diskriminierenden oder willk�rlichen Bedingungen besteht und selbst am Ende der Verhandlungen nicht bereit ist, von diesen abzur�cken (LG M�nchen I aaO).

170 Verhandelt der Patentbenutzer die Lizenzbedingungen lediglich z�gerlich, bringt er damit in aller Regel seine Lizenzunwilligkeit zum Ausdruck (Verz�gerungstaktik). Verlangt ein Patentbenutzer vom Patentinhaber stetig weitere Informationen, ohne dass die ihm hierauf erteilten Ausk�nfte in Fortschritten bei der Verhandlung m�nden, kann dieses Verhalten die Lizenzunwilligkeit des Patentbenutzers belegen. Zwar kann ein Patentbenutzer grunds�tzlich so viele Informationen verlangen und darf – in den Grenzen des Prozessrechts – prozessual so viel mit Nichtwissen bestreiten, wie er m�chte. Nach mehrj�hrigem Verhandeln und nach mehrmaligem Wiederholen dieses Verhaltens ist das aber jedenfalls nicht mehr f�rderlich und konstruktiv (LG M�nchen I aaO).

171 II. Nach diesen Ma�st�ben ist die Unternehmensgruppe der Beklagten unter W�rdigung aller Umst�nde des Einzelfalls und unter Beachtung des einschl�gigen Gesamtverhaltens der Parteien nicht hinreichend lizenzwillig. Entgegen der Annahme der Beklagten ist das Verhalten der Kl�gerin, insbesondere ihr letztes Angebot vom ..., nicht schlechterdings untragbar (unter 1.). Die Beklagten sind hingegen lizenzunwillig (unter 2.).

172 1. Das Verhalten der Kl�gerin und insbesondere ihr letztes Angebot vom ... sind nicht schlechterdings untragbar. Die Kl�gerin hat sich hinreichend bem�ht, der mit der marktbeherrschenden Stellung verbundenen besonderen Verantwortung gerecht zu werden, um einem lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines Lizenzvertrags zu erm�glichen.

173 Die Kammer bewertet dieses letzte Angebot der Kl�gerin als hinreichend ernst gemeint und auf den interessengerechten Abschluss der Verhandlungen mit der Unternehmensgruppe der Beklagten gerichtet. In der Sache bedeutet es entgegen der Annahme der Beklagten keine Weigerung, mit der Unternehmensgruppe der Beklagten einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschlie�en. Die Kl�gerin hat bis zum Schluss der m�ndlichen Verhandlung nicht auf diskriminierenden (hierzu unter a) oder willk�rlichen (unter b) Bedingungen bestanden. Ebenso ist sie w�hrend der Verhandlungen bereit gewesen, auf die berechtigten Forderungen der Beklagten einzugehen und ihr Verhalten hieran anzupassen. Die Ausf�hrungen der Kammer folgen im Wesentlichen der Argumentationslinie der Beklagten.

174 a) Besonders der Haupteinwand der Beklagten gegen das Verhalten der Kl�gerin verf�ngt nicht. Dieser Einwand zielt im Wesentlichen auf den Vorwurf der Diskriminierung. Eine solche haben die Beklagten jedoch nicht hinreichend dargetan. Da die Beklagten von der Kl�gerin hinreichende Einsicht in die kl�gerische Lizenzierungspraxis erhalten haben, sind sie hierzu grunds�tzlich in der Lage gewesen. Gleichwohl haben sie eine Diskriminierung nicht dargetan.

175 Die Beklagten r�gen, die Kl�gerin habe nicht (hinl�nglich) belegt, mit den angebotenen Lizenzbedingungen die Beklagten nicht zu diskriminieren. Sie habe ab ... den Beklagten lediglich einzelne Vertr�ge im elektronischen Datenraum zur Verf�gung gestellt. Es fehlten aber Vertr�ge. Hierzu z�hle insbesondere der Vertrag ... Diesen habe die Kl�gerin lediglich mit geschw�rzten Passagen eingestellt und trotz Aufforderung der Beklagten nicht belegt, dass die darin vereinbarte Lizenzzahlung von ... tats�chlich erf�llt worden sei. Den ...-Vertrag habe die Kl�gerin erst ca. sechs Monate nach Abschluss offengelegt. Damit habe sie den Verhandlungsprozess verz�gert und die Rechtsverteidigung der Beklagten erschwert.

176 Entgegen der Annahme der Beklagten ist es im vorliegenden Fall nicht Sache der Kl�gerin, die Nichtdiskrimimierung der Beklagten zu belegen, sondern es ist im ersten Schritt Aufgabe der Beklagten, die von ihr ger�gte Diskriminierung darzutun (s.o. LG M�nchen I, Urteil vom 17.02.2023, 21 O 4140/21 – „untergeordnete Mehrbaum-Unterteilungsinformation“, zur Ver�ffentlichung vorgesehen). Macht der Lizenzsucher als Diskriminierungsvorwurf geltend, der Patentinhaber lizenziere zu unterschiedlichen Preisen, muss der Lizenzsucher in der Regel anhand von Beispielen aus der Lizenzierungspraxis des Patentinhabers konkrete Anhaltspunkte darlegen, dass er konkret gegen�ber wem und warum diskriminiert wird.

Im Einzelnen:

177 aa) Die Kl�gerin hat den Beklagten hinreichende Einsicht in ihre Lizenzierungspraxis gew�hrt und damit im zun�chst gebotenen Umfang Transparenz geschaffen.

178 Hierf�r hat die Kl�gerin den Beklagten Lizenzvertr�ge mit insgesamt ... Unternehmensgruppen in einem elektronischen Datenraum zug�nglich gemacht. Es handelt sich hierbei um folgende Lizenzvertr�ge mit folgenden Pauschalsummen:

...

179 Aus diesen bestehenden Vertr�gen samt den weiteren Informationen der Kl�gerin, die sie in den elektronischen Datenraum eingestellt hat, ergibt sich ein hinreichender Einblick in ihre Lizenzierungspraxis. Aus dem Wissen darum h�tten die Beklagten zumindest Anhaltspunkte ableiten k�nnen und m�ssen, warum die Kl�gerin zu unterschiedlichen Preisen lizenziere, wenn sie eine Diskriminierung bzw. nicht hinreichend belegte Nichtdiskriminierung r�gen. Insbesondere h�tten die Beklagten hiernach f�r die hinreichende Darlegung ihrer R�ge einen konkreten Diskriminierungsvorwurf erheben m�ssen.

180 Ein lizenzwilliger Patentnutzer muss als Lizenzsucher zwar grunds�tzlich �ber die wesentlichen Faktoren f�r die Bemessung der zu zahlenden Lizenzgeb�hr unterrichtet sein. Hierf�r muss er in der Regel die ihm angebotene Lizenzgeb�hr anhand der wesentlichen Faktoren f�r den Preis erl�utert bekommen. Wird eine Pauschallizenzgeb�hr f�r Nutzungen in der Vergangenheit und in der Zukunft vereinbart, kann entsprechend dem Sinn und Zweck der Pauschalzahlung ein niedrigerer Ma�stab gelten. Je mehr Lizenzvertr�ge abgeschlossen sind, desto eher kann sich die Erl�uterung der Faktoren auf eine Gegen�berstellung der konkret angebotenen Geb�hr mit den vereinbarten Lizenzgeb�hren in bereits abgeschlossenen Lizenzvertr�gen beschr�nken. Aus offengelegten Lizenzvertr�gen mit Dritten samt weiteren erl�uternden Informationen des Patentinhabers, die er beispielsweise in einen elektronischen Datenraum eingestellt hat, ergibt sich aber grunds�tzlich f�r einen lizenzwilligen Patentnutzer ein hinreichender Einblick in die Lizenzierungspraxis des Patentinhabers.

181 bb) Die Kl�gerin hat den Beklagten ebenfalls den ... Vertrag offengelegt. Entgegen der R�ge der Beklagten ergibt sich aus den konkreten Umst�nden der Offenlegung kein schlechterdings untragbares Verhalten der Kl�gerin (unter (1)). Aus dem Vergleich des ... Vertrags mit dem letzten, der Unternehmensgruppe der Beklagten unterbreiteten Angebot ergibt sich gleichfalls keine Diskriminierung zu Lasten der Beklagt (unter (2) und (3)).

182 (1) Bevor die Beklagten Zugang zum Inhalt des Vertragstexts erlangt haben, hat die Kl�gerin den Beklagten zeitlich in engem Zusammenhang zum Vertragsschluss den wesentlichen Inhalt des Vertrags mitgeteilt. Sofern die Beklagten geltend machen, dass ihnen der Vertrag erst ca. sechs Monate nach Abschluss und kurz vor der m�ndlichen Verhandlung in diesem Verfahren vollst�ndig offengelegt worden ist, folgt hieraus weder eine Diskriminierung noch ein anderer Aspekt, unter dem das Verhalten der Kl�gerin als schlechterdings untragbar erscheint.

183 (2) Dass die von den Beklagten geltend gemachten Unterschiede in dem Vertrag der Kl�gerin mit ... sowie mit anderen Lizenznehmern bei der angenommenen Entwicklung der k�nftigen Verkaufszahlen (Prognose der Experten vs. Inhalt der Vereinbarung der Parteien) sowie bei weiteren Annahmen z. B. f�r den „EVS voice share“ oder beim „EVS shipment“ zu dem ihnen gemachten Angebot bestehen k�nnen, f�hrt angesichts des Inhalts der Lizenzvertr�ge, der eine pauschale Lizenzgeb�hr f�r die Vergangenheit und Zukunft enth�lt, im Vergleich mit den Beklagten nicht zu einer Diskriminierung.

184 (a) Selbst wenn sich beim Herunterrechnen der Pauschalgeb�hr insofern Unterschiede zwischen einzelnen Vertr�gen ergeben k�nnten, was die „effektive Lizenzgeb�hr“ anbelangt, die jedoch weder Bestandteil der bestehenden Lizenzvertr�ge noch des Angebots ist, so begr�nden diese aufgemachten Preisunterschiede keine Diskriminierung, weil die Preisbestimmung nicht so kleinteilig betrachtet werden darf. Entscheidend ist vielmehr, ob die bislang mit Dritten vereinbarten Lizenzgeb�hren und die den Beklagten angebotenen Lizenzbedingungen in einem den Schutzzwecken des Kartellrechts entsprechenden wettbewerbskonformen, die Errichtung, Gew�hrleistung und Absicherung eines Binnenmarkts dienenden Gesamtgef�ge stehen und die angebotene Pauschallizenz den beklagten Lizenzsucher beim Marktzugang nicht diskriminiert. Eine Diskriminierung k�nnte zum Beispiel bestehen, wenn ein der Beklagten vergleichbarer Wettbewerber der Beklagten im nicht geringf�gigen Umfang g�nstigere Konditionen erhalten h�tte, also eine nicht geringf�gig niedrigere Pauschalgeb�hr bei vergleichbaren Annahmen der jeweils preisbildenden Faktoren zu entrichten hat. Macht ein Patentbenutzer geltend, die ihm angebotene Lizenz sei nicht FRAND, weil sie schlechter als die Vertragsbedingungen der Konkurrenz sei, muss er, um als lizenzwillig angesehen zu werden, bereit sein, jedenfalls zu diesen (angeblich vorteilhafteren) Bedingungen den Lizenzvertrag zu schlie�en, und diese Bereitschaft objektiv durch sein Verhalten zum Ausdruck bringen (LG M�nchen I aaO).

185 Auch bei einer etwaigen Varianz in der bisherigen Preisbildung des Patentinhabers, die jedoch keine so erhebliche Ungleichbehandlung begr�ndet, dass sie nicht im Verhandlungsweg zwischen zwei lizenzwilligen Partnern gel�st werden kann, w�rde eine vern�nftige Partei, die an dem erfolgreichen und interessengerechten Abschluss der Verhandlungen interessiert ist, diesen Umstand als Chance begreifen und versuchen, (trotzdem) zu einem vern�nftigen, angemessenen und interessengerechten Vertragsschluss zu gelangen. Das gilt insbesondere hinsichtlich einzelner Finessen im Zahlenwerk, die sich erst beim Herunterrechnen der Pauschalgeb�hr ergeben.

186 (b) Daher greift der Einwand der Beklagten nicht durch, wenn sie aus bestehenden Unterschieden zwischen den einzelnen mathematischen Faktoren der jeweiligen Vertr�ge eine Uneinheitlichkeit des gesamten Lizenzsystems der Kl�gerin ableiten. Insofern ist der Vergleich des vorliegenden Falls mit dem ... Vertrag lehrreich: Denn die Beklagten haben, obwohl sie ihre Vergleichbarkeit mit ... zuvor betont hatten, nicht geltend gemacht, die mit vereinbarte Pauschallizenzgeb�hr in H�he von ... diskriminiere sie. Denn dieser Betrag liegt in derselben Gr��enordnung wie der, den die Kl�gerin zuletzt der Unternehmensgruppe der Beklagten angeboten hat. Eine wettbewerbsverzerrende Diskriminierung scheidet demnach aus.

187 Ebenfalls haben die Beklagten nicht erkl�rt, entsprechend den Bedingungen des ... Vertrags unter Anpassung an die konkreten Umst�nde im Detail, die bei der Unternehmensgruppe der Beklagten herrschen, bereit zu sein. Eine vern�nftige Partei, die an dem erfolgreichen und interessengerechten Abschluss der Verhandlungen interessiert ist, w�rde diese von den Beklagten angef�hrte Varianz bei der Preisbildung als Chance begreifen und versuchen, (trotzdem) zu einem vern�nftigen, angemessenen und interessengerechten Vertragsschluss zu gelangen. Stattdessen haben die Beklagten auf Angaben bestanden, aus denen sich ihre Nichtdiskriminierung ergebe, was f�r die erforderliche Darlegung der geltend gemachten Diskriminierung jedenfalls nicht ausreicht.

188 Auch die �brigen Widerspr�che, Ungereimtheiten und Abweichungen, die die Beklagten im Vergleich ihres Angebots mit ... anf�hren, �berschreiten jedenfalls einen bestimmten Detailgrad nicht. Es geht dabei nicht um das Gro�e und Ganze des Vertrags, sondern um einzelne Finessen im Zahlenwerk, die mangels erheblicher Auswirkung auf die Gesamth�he der vereinbarten Pauschallizenz keine so erhebliche Ungleichbehandlung der Beklagten gegen�ber ... begr�nden k�nnen, dass sie nicht im Verhandlungsweg zwischen zwei lizenzwilligen Partnern gel�st werden k�nnen. Jedenfalls sind sie insofern weder hinreichend dargetan noch f�r die Kammer ersichtlich.

189 (3) Wenn die Beklagten anf�hren, in dem Vertrag mit ... seien ...-, so ergibt sich hieraus keine Diskriminierung der Beklagten. Jedenfalls ist die Kl�gerin am Ende der Verhandlungen bereit, von (zugunsten der Beklagten unterstellt) diskriminierenden Bedingungen abzur�cken.

...

190 cc) Hinsichtlich der ... Unternehmensgruppe ... hat die Kl�gerin den Vertrag unstreitig in Teilen geschw�rzt im elektronischen Datenraum den Beklagten zug�nglich gemacht. Die Kl�gerin hat den geschw�rzten Inhalt erkl�rt und die Berechnungsgrundlagen der darin vereinbarten Lizenzgeb�hr aufgezeigt. Aus diesen Ausf�hrungen der Kl�gerin und insbesondere der Lizenzgeb�hr von ... ergibt sich jedenfalls kein Anhaltspunkt f�r eine Diskriminierung der Beklagten.

191 Zus�tzlich zu diesen Informationen brauchte die Kl�gerin den geschw�rzten Teil des Vertragstexts im konkreten Einzelfall auch nicht in den Datenraum einzustellen. Der konkrete Inhalt des Gesamtvertrags mag f�r die Beklagten zwar interessant sein. F�r die Begr�ndetheit des Einwands kommt es aber auf die Offenlegung dieses Gesamtvertrags nicht entscheidungserheblich an.

192 Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich jedenfalls nicht, dass es unter dem Gesichtspunkt der ger�gten Diskriminierung �berhaupt auf die ... gew�hrten Konditionen ankommt. Selbst wenn der Vertrag den Beklagten vollst�ndig vorgelegt w�rde, ist immer noch nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, wie sich hieraus eine Diskriminierung zulasten der Beklagten ergeben k�nnte, weil die Beklagten selbst nicht anf�hren, dass sie mit ... vergleichbar sind und selbst auch nicht geltend machen, ihre Produkte und Dienstleistungen entspr�chen auf dem Markt denen von ... Vortrag zu einer konkreten Ungleichbehandlung mit einer anderen Person ist aber Voraussetzung f�r eine Diskriminierung. Hieran fehlt es jedoch. Insofern hilft es den Beklagten auch nicht weiter, wenn sie in der m�ndlichen Verhandlung unter Verweis auf eine Rechtsprechung des OLG Karlsruhe geltend machen, vergleichbarer Lizenznehmer sei jedes Unternehmen, das Smartphones vertreibe. Hieraus folgt keine konkrete Ungleichbehandlung.

193 Mangels weiterer Relevanz ist hier f�r die Kammer auch unerheblich, ob tats�chlich die Lizenzgeb�hr in H�he der vereinbarten an die Kl�gerin bezahlt hat, was die Beklagten mit Nichtwissen bestritten haben. Jedenfalls zeigen die Beklagten keine Anhaltspunkte auf, hieran berechtigterweise zu zweifeln.

194 Daher kann gleichsam die Frage offenbleiben, ob der Offenlegung des Vertrags �berhaupt die von der Kl�gerin angef�hrten und von den Beklagten in Abrede gestellten Geheimhaltungspflichten entgegenstehen, sowie unabh�ngig davon, ob der von der Beklagten erhobene Vorwurf, die Kl�gerin habe in diesem Prozess widerspr�chlich zum USamerikanischen Verfahren zur Implementierung von ... vorgetragen, mit der von den Beklagten behaupteten Folge durchgreifen w�rde, die Kl�gerin m�sse Transparenz schaffen und den Vertrag mit ... offenlegen.

195 dd) Sofern es weitere Lizenzvertr�ge zu dem streitgegenst�ndlichen Patent geben mag, die aus einer Zeit stammen, bevor die Kl�gerin die Patente erworben habe, ergibt sich hieraus ebenfalls keine Diskriminierung, weil weder ersichtlich noch dargetan ist, warum sich hieraus eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung durch die Kl�gerin gegen�ber den Beklagten ergeben k�nnte.

196 ee) �berdies ergibt sich gegen�ber ... keine Diskriminierung, wenn diesem Unternehmen ... einger�umt worden ist.

197 Zum einen hat die Kl�gerin den Beklagten einen Lizenzvertrag mit ... angeboten, den die Unternehmensgruppe der Beklagten (aus anderen Gr�nden) nicht angenommen hat. Zum anderen gibt es einen objektiven Grund f�r eine Differenzierung zwischen ... und der Unternehmensgruppe der Beklagten, ...

198 b) Entgegen der R�ge der Beklagten ist die der Unternehmensgruppe der Beklagten von der Kl�gerin angebotene Lizenzgeb�hr nicht willk�rlich.

199 aa) Ein Versto� gegen das Willk�rverbot kann gegeben sein, wenn der Patentinhaber seine Preisgestaltung nicht hinreichend plausibel erl�utern kann. Allerdings ist zu beachten, dass sich aus einem nicht FRAND-Bedingungen entsprechenden Angebot als solchem noch kein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung des Patentinhabers ergibt. Ein Missbrauch liegt vielmehr erst darin, dem Patentverletzer die Verhandlung und den Abschluss eines in Ansehung der im Verhandlungsprozess artikulierten Interessen angemessenen FRAND-Lizenzvertrags zu verweigern oder unm�glich zu machen und stattdessen das Patent oder eines der zu lizenzierenden Patente klageweise durchzusetzen (vgl. BGH aaO Rn. 78 – FRANDEinwand II).

200 Welche Anforderungen an die Erl�uterung zu stellen sind, ergibt sich in erster Linie aus den konkreten Umst�nden des Einzelfalls. Der lizenzwillige Patentsucher muss �ber die wesentlichen Faktoren f�r die Bemessung der Lizenzgeb�hr unterrichtet sein. Hierf�r muss er in der Regel die ihm angebotene Lizenzgeb�hr anhand der wesentlichen Faktoren f�r den Preis erl�utert bekommen. Je mehr Lizenzvertr�ge abgeschlossen sind, desto eher kann sich die Erl�uterung der Faktoren auf eine Gegen�berstellung der konkret angebotenen Geb�hr mit den vereinbarten Lizenzgeb�hren in bereits abgeschlossenen Lizenzvertr�gen beschr�nken. Die Erl�uterung dient dem Schutz des lizenzwilligen Patentnutzers. Dieser soll einen Ein- und �berblick �ber die H�he und Berechnung der verlangten Lizenzgeb�hr erhalten, um aufgrund der erlangten Informationen in der Lage zu sein, mit dem Patentinhaber hinreichend informiert �ber seine Lizenz zu verhandeln. Eine Ausnahme von der Erl�uterungspflicht kann bestehen, wenn der Patentnutzer bereits hinreichend �ber die Lizenzierungspraxis des Patentinhabers (sei es aus �ffentlichen Quellen, sei es aus eigener Erfahrung) informiert ist.

201 bb) Von der H�he der verlangten Lizenzgeb�hr auf deren Unangemessenheit und von ihrer Unangemessenheit auf Willk�r zu schlie�en, ist jedenfalls in den F�llen, in denen der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand (sog. FRAND-Einwand) als Verteidigung gegen eine Patentverletzung, also im Passivprozess, erhoben wird, lediglich in (sehr gut zu begr�ndenden) Ausnahmef�llen m�glich, wenn im Einzelfall so hohe Lizenzforderungen gestellt werden, dass sie bar jeder Vernunft erscheinen und damit willk�rlich sind.

202 Allein eine hohe Lizenzforderung macht das kl�gerische Angebot in der Regel nicht willk�rlich. Es m�ssen grunds�tzlich weitere p�nale Aspekte hinzutreten, um das Verhalten des Patentinhabers als schlechterdings untragbar zu bewerten bzw. es mit der Folge als nicht ernst gemeint einzuordnen, dass es hierauf objektiv keiner Reaktion des Patentnutzers bedarf. Abgesehen davon ist es Aufgabe der Verhandlungen zwischen den Parteien, eine L�sung f�r die Preisfrage zu finden und eine ggf. unangemessen hohe Preisvorstellung des Patentinhabers auf ein objektiv vern�nftiges, interessengerechtes und angemessenes Ma� zu nivellieren. Das hei�t, dass in aller Regel eine Reaktion des lizenzsuchenden Patentnutzers auf das Angebot des Patentinhabers erforderlich ist, um im Einzelfall die Faktoren f�r die zutreffende Preisbestimmung durch Verhandlungen zu kl�ren. Verhandeln die Parteien ernsthaft, z�gig und konstruktiv, k�nnen sie nach der Erfahrung der Kammer in der Regel ihre unterschiedlichen Vorstellungen �ber den Preis einvernehmlich kl�ren. Sollte dies den Parteien nicht gelingen, k�nnen sie sich hierbei (zum Beispiel durch Schiedsgutachten, durch Schlichtungs- oder Schiedsverfahren oder durch Mediationen) von dritter Seite unterst�tzen lassen. Finden die Parteien auch so keine L�sung, bleibt der Rechtsweg. Dabei kann der Patentnutzer grunds�tzlich entweder aktiv die Lizenz gerichtlich vom Patentinhaber einfordern oder in einem vom Patentinhaber veranlassten Patentverletzungsverfahren den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand als Rechtsverteidigung (zum Beispiel �ber � 242 BGB dolo agit, vgl. BGH GRUR 2009, 694 Rn. 24 – Orange-Book-Standard) gegen die Patentverletzung erheben, so dass die Patentstreitkammer zu pr�fen hat, ob (insbesondere) dem patentrechtlichen Unterlassungsanspruch ein kartellrechtlicher Anspruch des Patentbenutzers auf Unterlassung des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zugangsverweigerung) entgegensteht (BGH aaO, FRAND-Einwand II, Rn. 54).

203 Hierbei kommt es in aller Regel nicht auf den tats�chlichen Zugang zur patentierten Technik an, der regelm��ig besteht. Daher geht es bei der Zugangsverweigerung um den rechtlichen, den legalen Zugang zur Nutzung gewerblicher Schutzrechte (vgl. Bechtold/Bosch, GWB, 10. Auflage 2021, � 19 Rn. 67). Dieser Zugang wird (ohne damit die Diskussion „access to all“ vs. „licence to all“ entscheiden zu wollen) in der Regel durch Abschluss eines Lizenzvertrags erreicht. Wird dem Patentnutzer der Abschluss des nachgesuchten Lizenzvertrags verweigert, verlangt der Patentinhaber f�r die Lizenz ein unangemessen hohes Entgelt oder stellt er sonstige unangemessene Bedingungen, kann dies eine Zugangsverweigerung bedeuten (vgl. BGH aaO Rn. 59 – FRAND-Einwand II; Bechtold/Bosch, GWB, 10. Auflage 2021, � 19 Rn. 68).

204 Kartellrechtlich k�nnen sich die F�lle der Zugangsverweigerung mit denen des Preis- oder Konditionenmissbrauchs �berlappen und sind wegen des einheitlichen Ma�stabs der Angemessenheit (insbesondere der Geltung des Vergleichsmarktkonzepts) grunds�tzlich nicht trennscharf abgrenzbar. So kann es Preise geben, deren Forderung sowohl die Fallgruppe der Zugangsverweigerung als auch die des Preismissbrauchs betrifft.

205 In F�llen, in denen der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand gegen Anspr�che wegen Patentverletzung geltend gemacht wird, kommt es nach �berzeugung der Kammer jedoch ma�geblich auf die Abgrenzung zwischen Zugangsverweigerung und Preismissbrauch an.

206 F�r die Beurteilung des Preismissbrauchs ist in aller Regel Kenntnis des kartellgem��en Preises erforderlich. Diese Kenntnis haben die Parteien und das Gericht eines Patentverletzungsverfahrens in aller Regel nicht. Zumeist herrscht h�ufig lediglich Kenntnis, zu welchen Konditionen die Wettbewerber des Patentnutzers den Marktzutritt erlangt haben. Der Verletzungsprozess, in dem der „FRAND-Einwand“ geltend gemacht wird, ist auch nicht auf die Ermittlung des kartellrechtlich richtigen Preises gerichtet. Aufgrund der prozessualen Situation, in der beide Seiten versuchen, sich gegenseitig f�r das bisherige Nichtzustandekommen des Lizenzvertrags verantwortlich zu machen, werden vielmehr nicht die Vertragsbedingungen ermittelt, die FRAND entsprechen, sondern die Bedingungen, die nicht FRAND sind (zum Ganzen Meier-Beck, FS S�cker, 2021, S. 275, 289/290).

207 Die Bestimmung des kartellgem��en Preises ist dem Gericht daher – hinreichenden Tatsachenvortrag vorausgesetzt – regelm��ig nur durch ein zeit- und kostenintensives Sachverst�ndigengutachten m�glich. W�hrenddessen ist der Patentinhaber (faktisch) an der Durchsetzung seines Patents gehindert, und der Verletzer kann das Patent weiterhin tats�chlich ungest�rt nutzen. Der Verletzer erh�lt hierdurch insoweit zumindest zeitweise eine faktische Freilizenz (zu dem Gedanken der Freilizenz in anderem Zusammenhang Meier-Beck, FS S�cker, 2021, S. 275, 285). Das zeigt, dass bei einer �berpr�fung des Preismissbrauchs ein Ungleichgewicht zu Lasten des Patentinhabers besteht, der mit Blick auf die begrenzte Lebensdauer aktueller Spitzentechnologie und die beschr�nkte Laufzeit von Patenten generell dringend einer schnellen Entscheidung �ber die Patentverletzung bedarf. Daher kann der Aspekt des Preismissbrauchs insbesondere dem patentrechtlichen Unterlassungsanspruch nur entgegengehalten werden, wenn sich die Geltendmachung des Preismissbrauchs in der Konstellation des konkreten Einzelfalls nicht als rechtsmissbr�uchlich darstellt.

208 Dass der Verletzer sich nicht unbeschr�nkt auf die ihm aus Art. 101, 102 AEUV zustehenden Rechte berufen kann, wird in der h�chstrichterlichen Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs und des Bundesgerichtshofs betont: nicht nur den Patentinhaber, auch den Patentnutzer treffen Pflichten (EuGH GRUR 2015, 764, 767, Rn. 63 ff. – Huawei/ ZTE; BGH aaO Rn. 56 ff. – FRAND-Einwand II). Auch er kann sich unredlich verhalten (vgl. BGH aaO Rn. 61 – FRAND-Einwand II). Ein entscheidender Aspekt ist hierbei, dass der Verletzer keine Verz�gerungstaktik verfolgen darf (s. u.). Macht der Patentnutzer jedoch einen Preismissbrauch derart geltend, dass die Pr�fung der Begr�ndetheit des Preismissbrauchseinwands – nach gegebenenfalls mehrj�hrigen und erfolglosen Verhandlungen – zu einer (weiteren prozessualen) Verz�gerung f�hren w�rde, ist ihm dieser Einwand im Verletzungsverfahren grunds�tzlich zu versagen.

209 Wiederum greift hier ma�geblich die obige �berlegung durch: Eine Partei, die an einem Zustandekommen des Lizenzvertrags wirklich interessiert ist, wird Einwendungen hinsichtlich des Preises fr�hzeitig geltend machen. Wie ebenfalls oben begr�ndet worden ist, f�hrt auch eine hohe (anf�ngliche) Preisvorstellung des Patentinhabers zu einer Verhandlungspflicht. Der richtige Preis kann, wie die �brigen Vertragsbedingungen, erst durch die Verhandlungen zwischen den Parteien ermittelt werden. Soweit eine lizenzwillige Partei erkennt, dass der Patentinhaber nicht gewillt ist, substanziell von einem zu hohen (aus Sicht des Patentverletzers) Preis abzur�cken, wird sie sich in aller Regel nicht gesetzeswidrig und ggf. strafbar verhalten und das Patent einfach nutzen, sondern grunds�tzlich aktiv gerichtlich die Festsetzung des richtigen Preises verfolgen, insbesondere schon vor der Erhebung der Verletzungsklage. Daher ist der Einwand des Preismissbrauchs im Verletzungsverfahren, wie eingangs erl�utert, nur in krassen F�llen zu ber�cksichtigen.

210 Eine substanzielle Beschr�nkung der Rechte des Patentnutzers geht damit nicht einher. In vielen F�llen kennen Parteien und Verletzungsgericht die Bedingungen von Vergleichsvertr�gen und vergleichen die zwischen den Parteien gewechselten Angebote mit den dortigen Bedingungen. Diese Preise f�hren jedenfalls grunds�tzlich nicht zu einer Zugangsverweigerung. Denn sind sie zum Beispiel weitgehend etabliert und vom Markt akzeptiert, erscheinen sie trotz Unkenntnis des kartellgem��en Preises als wettbewerbskonform und nicht zugangsbeschr�nkend.

211 Hinzu kommt, dass der lizenzsuchende Patentnutzer, der mit dem Patentinhaber �ber den Preis der Lizenz keine Einigung erzielt hat, so reagieren kann, in einem ersten Schritt den Lizenzvertrag mit vergleichbaren Konditionen zu seinen Wettbewerbern abzuschlie�en und so den begehrten (legalen) Zugang zum Markt zu erhalten. Im Anschluss daran bleibt es ihm unbenommen, falls er den vereinbarten Preis (weiterhin) f�r missbr�uchlich h�lt, ggf. (mit Unterst�tzung der Kartellbeh�rden) bei einer auf solche Streitigkeiten spezialisierten Kartellstreitkammer die Kl�rung des kartellrechtlich angemessenen Preises f�r die Lizenz herbeizuf�hren (vgl. Meier-Beck, aaO, S. 275, 291). Eine weitere M�glichkeit k�nnte grunds�tzlich ebenso in einem Angebot nach � 315 BGB bestehen (vgl. OLG Karlsruhe GRUR-RS 2021, 9325; Meier-Beck, aaO, S. 275, 290/291; Osterrieth, Patentrecht, 6. Auflage 2021, Rn. 920; Bukow in: Haedicke/Timmann, Handbuch des Patentrechts, 2. Auflage 2020, � 13 Rn. 384; im Einzelfall kritisch LG Mannheim GRUR-RS 2021, 6244).

212 Auch wenn man zwischen der patentrechtlichen Position des Patentinhabers einerseits und der durch das Kartellrecht gew�hrten Position des Patentnutzers im Wettbewerb andererseits im Wege der „praktischen Konkordanz“ einen angemessenen Ausgleich sucht, erscheint dieser durch die vorgenannten M�glichkeiten des Patentnutzers gegeben. Durch die aufgezeigten Wege kann sich der Patentnutzer im Rahmen der Verletzungsklage angemessen verteidigen und erh�lt die M�glichkeit, den kartellrechtlich richtigen Preis anderweitig ermitteln zu lassen. Gleichzeitig erh�lt der Patentinhaber die M�glichkeit, dass das Verletzungsverfahren in einem angemessenen Zeitrahmen gef�hrt wird.

213 cc) Nach diesen Ma�st�ben ist die von der Kl�gerin den Beklagten angebotene Lizenzgeb�hr nicht willk�rlich. Die Kl�gerin hat die Faktoren f�r die Preise hinreichend erl�utert und den Beklagten die hierf�r erforderlichen Informationen zur Verf�gung gestellt. Die in dem elektronischen Datenraum eingestellten �bersichten gen�gen grunds�tzlich hierf�r, um die Beklagten in die Lage zu versetzen, mit der Kl�gerin in Kenntnis der Konditionen dritter Unternehmen informiert �ber die f�r sie angemessenen Lizenzgeb�hren zu verhandeln.

214 (1) Sofern die Beklagten anf�hren, das insbesondere bei ... zugrunde gelegte Zahlenwerk sei von der Kl�gerin willk�rlich gew�hlt und h�tte mit den tats�chlichen Umst�nden nichts zu tun, begr�ndet dies keine Willk�r. Selbst wenn die Kammer hier zugunsten der Beklagten unterstellte, dass dies so zutrifft, bleibt es den Beklagten unbenommen, die Kl�gerin im Wege der Verhandlung zu ersuchen, ihr vergleichbare Konditionen anzubieten, um Zugang zum Markt durch Abschluss eines Lizenzvertrags zu erhalten. Stattdessen haben die Beklagten auf ihren Angeboten beharrt (s.o. zum Diskriminierungsvorwurf) und das willk�rliche Festsetzen von Verkaufszahlen und anderen Werten sowie die nicht widerspruchsfreie Erl�uterung ger�gt.

215 (2) Wenn die Beklagten anf�hren, die Kl�gerin habe sich geweigert, den Beklagten ... Lizenz anzubieten, so ergibt sich hieraus jedenfalls keine Willk�r. Zum einen hat die Kl�gerin der Unternehmensgruppe der Beklagten erfolglos eine ... Lizenz angeboten (s. o.). Zum anderen hat die Unternehmensgruppe der Beklagten keinen Anspruch darauf, dass die Kl�gerin den von ihnen als Gegenangebot unterbreiteten Lizenzvertrag mit den konkreten Bedingungen abschlie�t.

216 Die Kl�gerin hat den Beklagten zum einen erfolglos eine ... Lizenz angeboten (s.o.). Zum anderen besitzen s�mtliche Lizenzvertr�ge der Kl�gerin (...). Insofern bedarf es f�r das Abweichen von dieser Praxis eines rechtfertigenden Grunds. Einen solchen haben die Beklagten bislang nicht hinreichend dargetan. ... Doch fehlt es an der Darlegung eines konkreten berechtigten Interesses der Beklagten, warum die Kl�gerin zu ihren Gunsten von dem bislang etablierten Lizenzmodell, das nach Vortrag der Kl�gerin ungef�hr 70% des Markts abdeckt, abweichen sollte. ... Ein hierauf begr�ndetes berechtigtes Interesse tragen die Beklagten aber nicht vor.

...

217 (3) Wenn die Beklagten anf�hren, in dem Vertrag mit ... seien die ... so ergibt sich hieraus entsprechend den oben bei dem Diskriminierungsvorwurf genannten Gr�nden keine Willk�r der Kl�gerin.

218 c) Letztlich ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Kl�gerin den Beklagten erst im ... den Lizenzvertrag mit ... vorgelegt haben, kein schlechterdings untragbares Verhalten, weil die Beklagten �ber den Inhalt des im� ...geschlossenen Vertrags nicht im Unklaren gelassen worden sind, sondern ihnen dieser unverz�glich nach Vertragsschluss mitgeteilt worden ist (siehe unten Ziffer 3.). Die von den Beklagten geltend gemachte Anregung, das Verfahren ruhend zu stellen und angesichts der Offenlegung des ... drucklose Verhandlungen der Parteien zu erm�glichen, greift angesichts dessen nicht durch. Denn es fehlt an Anhaltspunkten daf�r, dass sich hierdurch etwas am bisherigen zur�ckhaltenden Verhandlungsverhalten der Beklagten �ndern w�rde.

219 d) Aus den weiteren R�gen der Beklagten folgt ebenfalls nicht, dass das kl�gerische Lizenzangebot schlechterdings untragbar gewesen ist und die Beklagten von jeglichen Reaktionspflichten (besonders von der Pflicht, alle Einw�nde zugleich zu benennen) entbunden worden sind.

220 2. Die Lizenzunwilligkeit der Beklagten zeigt sich in ihrem z�gerlichen Verhandeln der Lizenzbedingungen.

221 Die Unternehmensgruppe der Beklagten hat die Verhandlungen zum Abschluss des angeblich gewollten Lizenzvertrags nicht zielf�hrend gef�hrt. Sie hat sich weder hinreichend zielstrebig noch hinreichend konstruktiv bei den Verhandlungen f�r den Abschluss des angeblich gewollten Lizenzvertrags eingesetzt. Vielmehr zeigt das Gesamtverhalten der Unternehmensgruppe der Beklagten ihr fehlendes Interesse, mit der Kl�gerin z�gig zum Abschluss des Lizenzvertrags zu gelangen. Die Unternehmensgruppe der Beklagten verfolgt zur �berzeugung der Kammer das Ziel, ihre eigenen (finanziellen) Lizenzbedingungen gegen die Kl�gerin durchsetzen zu wollen. Sie wendet hierf�r auch eine Verz�gerungstaktik an. So ist sie bereit, als Druckmittel eine m�glichst lange Zeit das Klagepatent unberechtigt und ohne Bezahlung zu nutzen.

222 a) Die anf�ngliche Lizenzunwilligkeit der Beklagten ergibt sich objektiv im Wesentlichen aus dem im Folgenden dargestellten z�gerlichen und nicht hinreichend f�rderlichen Verhalten der Unternehmensgruppe der Beklagten w�hrend der Verhandlungen mit der Kl�gerin. Insbesondere hat die Unternehmensgruppe der Beklagten im ersten Jahr der Verhandlungen ihre Lizenzbereitschaft nicht erkl�rt. Nach der Videokonferenz und dem Angebot der Kl�gerin im ... hat sie zudem zu viel Zeit verstreichen lassen und damit nicht hinreichend z�gig und konstruktiv auf das Lizenzangebot der Kl�gerin reagiert.

223 Nachdem die Kl�gerin die Unternehmensgruppe der Beklagten am ... auf die Verletzung unter anderem des Klagepatents hingewiesen hat, hat die Unternehmensgruppe der Beklagten am ... den Erhalt des Verletzungshinweises best�tigt und am mitgeteilt, wer in ihrem Haus Ansprechpartner ist. Am ... hat die Kl�gerin der Unternehmensgruppe der Beklagten dann den Entwurf eines Geheimhaltungsvertrags („Non Disclosure Agreement“ = NDA) �bermittelt. Einen solchen haben die Parteien am ... mit dem Inhalt unterschrieben, ...

224 Auf Bitte der Kl�gerin um Durchf�hrung einer Videokonferenz vom ... ist diese mit der Unternehmensgruppe der Beklagten am ... durchgef�hrt wurden, wobei die Kl�gerin der Unternehmensgruppe der Beklagten ein Lizenzangebot in H�he von ... unterbreitet und erl�utert hat. Im Nachgang zu dieser Konferenz hat die Kl�gerin den Beklagten die Pr�sentation mit der Erl�uterung des Lizenzangebots, Muster von Lizenzvertr�gen, eine Liste ihrer standardessenziellen Patente sowie IPEC-Reports zu 14 USamerikanischen und zu 14 europ�ischen Patenten �bermittelt. Die Unternehmensgruppe der Beklagten best�tigte am ... den Erhalt dieser Unterlagen.

225 Mehr als ein halbes Jahr sp�ter, n�mlich am ..., hat die Unternehmensgruppe der Beklagten zu vier der 14 europ�ischen Patente aus dem Portfolio der Kl�gerin um �bersendung von Rechtsbestandsrechercheberichten gebeten sowie mitgeteilt, dass ihre Analyse des Portfolios weiterhin andauere.

226 Nachdem am ... das NDA ab... ist, hat die Kl�gerin gegen die Beklagten unter anderem vor der 7. Zivilkammer des Landgerichts M�nchen I Klage erhoben und einen Antrag auf Erlass einer Anti-Anti-Suit-Injunction gegen die Unternehmensgruppe der Beklagten gestellt, die am ... erlassen und der Unternehmensgruppe der Beklagten am ... zugestellt worden ist.

227 b) Die von der Unternehmensgruppe der Beklagten nach Zustellung der Klage im Ausgangsverfahren unternommenen Mitwirkungen am Verhandlungsprozess gen�gen nach �berzeugung der Kammer nicht, um ihre Lizenzwilligkeit zu belegen.

228 Das im Folgenden dargestellte Verhalten der Parteien, das die wesentlichen Umst�nde wiedergibt (insbesondere auf die Schrifts�tze der Beklagten vom 19.08.2022 – Klageerwiderung FRAND, vom 19.12.2022 – Duplik FRAND und vom 13.01.2023 – Quadruplik FRAND sowie der Kl�gerin vom 19.10.2022 – Replik FRAND und vom 09.01.2023 – Triplik FRAND wird erg�nzend Bezug genommen), macht deutlich, dass die anf�nglich z�gerliche Haltung der Unternehmensgruppe der Beklagten auch nach Klageerhebung im Ausgangsverfahren fortbestanden hat. Die Unternehmensgruppe der Beklagten hat die Verhandlungen nicht hinreichend gef�rdert, obwohl es ihr m�glich gewesen w�re, und hat sich gleichfalls nicht hinreichend konstruktiv, sondern z�gerlich verhalten. Insbesondere hat die Unternehmensgruppe der Beklagten von der Kl�gerin stetig weitere Informationen und Aufkl�rungen gefordert, ohne dass sich die hierauf erteilten Ausk�nfte in hinreichend greifbaren Fortschritten bei der Verhandlung niedergeschlagen haben.

229 aa) Nachdem die Kl�gerin am ... der Unternehmensgruppe der Beklagten angeboten hat, Lizenzvertr�ge, die die Kl�gerin mit anderen Unternehmen geschlossen hat, unter Geltung eines entsprechenden NDAs zu offenbaren, hat die Unternehmensgruppe der Beklagten am ... um �bersendung eines solchen Entwurfs gebeten, den die Kl�gerin am ... der Unternehmensgruppe der Beklagten �bermittelt und den diese mit �nderungen am ... zur�ckgeschickt hat, so dass am� ... das weitere NDA zwischen den Parteien geschlossen worden ist.

230 Am ... hat die Kl�gerin die Unternehmensgruppe der Beklagten um Nennung von Personen gebeten, die Zugang zu dem elektronischen Datenraum erhalten sollen, in den die Kl�gerin die Lizenzvertr�ge einstellt. Am ... hat die Unternehmensgruppe der Beklagten der Kl�gerin diese Personen benannt und am ... darum gebeten, die Bedingungen des Angebots der Kl�gerin zu diskutieren und den kompletten Lizenzvertrag der Kl�gerin mit Apple in den Datenraum einzustellen, wozu sich die Kl�gerin am ... bereit erkl�rt hat und die Parteien am ... eine Videokonferenz durchgef�hrt haben.

231 Am ... hat die Unternehmensgruppe der Beklagten ger�gt, dass die Dokumente im elektronischen Datenraum lediglich online lesbar sind. Weiterhin hat die Unternehmensgruppe der Beklagten moniert, dass zwei Lizenzvertr�ge der Rechtsvorg�ngerin der Kl�gerin fehlen sowie der vollst�ndige Lizenzvertrag der Kl�gerin mit ... nach wie vor nicht im Datenraum vorhanden ist.

232 Am ... hat die Kl�gerin der Unternehmensgruppe der Beklagten mitgeteilt, der Datenraum sei so im NDA vorgesehen. Ebenso habe die Unternehmensgruppe der Beklagten bei den Verhandlungen �ber das NDA nie beanstandet, dass die Dokumente lediglich online lesbar seien. Au�erdem hat die Kl�gerin geltend gemacht, dass von den ... (zum damaligen Zeitpunkt) geschlossenen Drittlizenzvertr�gen ... vollst�ndig und ohne geschw�rzte Passagen im elektronischen Datenraum verf�gbar sind und dass dort ebenfalls alle relevanten Informationen zum Lizenzvertrag der Kl�gerin mit ... der Unternehmensgruppe der Beklagten offenbart sind. Im �brigen hat die Kl�gerin erg�nzt, dass eine Offenlegung des Lizenzvertrags mit ... wegen Erfordernissen der Geheimhaltung nicht m�glich sei. Schlie�lich hat die Kl�gerin erneut ihr Lizenzangebot, das seit �ber einem Jahr vorliegt und auf das die Beklagten bisher nicht inhaltlich reagiert haben, erl�utert sowie von elf chinesischen Patenten eine IPECAnalyse �bersendet.

233 Am ... hat die Unternehmensgruppe der Beklagten der Kl�gerin ein Gegenangebot mit einer Pauschalzahlung von ... unterbreitet, wobei ... Die Unternehmensgruppe der Beklagten hat ihr Gegenangebot erl�utert. Au�erdem hat die Unternehmensgruppe der Beklagten kritisiert, dass der Lizenzvertrag mit ... nach wie vor nicht komplett offengelegt worden ist.

234 Am ... hat die Kl�gerin das Gegenangebot zur�ckgewiesen und ein neues Angebot unterbreitet. Um den Wunsch der Beklagten ... aufzunehmen, hat die Kl�gerin den Beklagten in einer Videokonferenz und mit E-Mail vom ... ein weiteres Lizenzangebot unterbreitet, das eine Zahlung von ... vorgesehen hat. Hierf�r hat die Kl�gerin Zahlen f�r die Verk�ufe und Prognosen zugrunde gelegt und die Unternehmensgruppe der Beklagten gebeten, diese zu korrigieren, falls sie nicht korrekt seien.

235 Am ... hat die Unternehmensgruppe der Beklagten im Rahmen einer Videokonferenz nochmals ihr Angebot �ber ... erl�utert und in Fortsetzung der Videokonferenz am ... angeboten, ... �berdies hat die Unternehmensgruppe der Beklagten ... mitgeteilt. Am ... hat die Unternehmensgruppe der Beklagten ihr Lizenzangebot ... erh�ht.

236 Im Mai 2022 hat die Unternehmensgruppe der Beklagten in E-Mails Zahlen der Kl�gerin hinsichtlich der Berechnung der Lizenzgeb�hren bei bestehenden Lizenzvertr�gen kritisiert und um Erl�uterung gebeten, warum ... laut Lizenzvertrag zahlen soll, w�hrend nach der Kalkulationstabelle ... zu zahlen w�ren, und um R�ckmeldung zum Gegenangebot sowie um ein Treffen gebeten.

237 Daraufhin hat die Kl�gerin mit E-Mail vom ... das letzte Gegenangebot der Unternehmensgruppe der Beklagten abgelehnt und mit E-Mail vom 18.05.2022 ein neues Angebot in H�he von ... Au�erdem hat die Kl�gerin ein weiteres Lizenzangebot �ber ... im Rahmen einer Videokonferenz vom ... gemacht. Auf dieses Angebot der Kl�gerin hat die Unternehmensgruppe der Beklagten im Rahmen einem Videokonferenz vom ... reagiert und ihr Gegenangebot auf ... erh�ht.

238 Im ... hat die Kl�gerin der Unternehmensgruppe der Beklagten mitgeteilt, dass sie mit einem weiteren Smartphone-Hersteller, n�mlich, ... einen Lizenzvertrag abgeschlossen hat. Au�erdem hat sie die Unternehmensgruppe der Beklagten die wesentlichen Eckpunkte des Lizenzvertrags mit ... erl�utert (Laufzeit, Lizenzgegenstand, H�he der Pauschallizenzzahlung und Berechnung der Lizenzgeb�hr).

239 Im ... haben die Parteien dann in E-Mails und Videokonferenzen die zu erwartenden Verkaufszahlen der Unternehmensgruppe der Beklagten ebenso wie die wirtschaftliche Vergleichbarkeit der Unternehmensgruppe der Beklagten mit ... anhand einer Pr�sentation der Kl�gerin diskutiert.

240 Am ... hat die Kl�gerin im Rahmen einer Videokonferenz eine Pr�sentation zur aktuellen Marktsituation gehalten und der Unternehmensgruppe der Beklagten angesichts des geschlossenen Lizenzvertrags mit ... sowie des gezogenen Vergleichs der Unternehmensgruppe der Beklagten mit diesem Konzern ein Lizenzvertragsangebot �ber ... vorgelegt und dieses per E-Mail gesendet.

241 Mit E-Mail vom ... hat die Kl�gerin die Unternehmensgruppe der Beklagten an das Angebot vom ... erinnert, worauf die Beklagten am ... reagiert und die Parteien f�r den ... eine Videokonferenz vereinbart haben. In dieser haben die Ver- treter der Beklagten unter anderem ge�u�ert, dass ...

242 bb) Die Unternehmensgruppe der Beklagten hat damit an den Lizenzverhandlungen zu sp�t und f�r den Abschluss eines Lizenzvertrags zu wenig f�rderlich mitgewirkt. Sie hat sich insbesondere nicht so verhalten, dass hierf�r hinreichend konkrete Fortschritte erzielt werden.

243 Ein Lizenzsucher, der den erfolgreichen Abschluss eines Lizenzvertrags anstrebt, h�tte sich – anders als es die Unternehmensgruppe der Beklagten getan hat – durch fortdauerndes Verhandeln und f�rderliche sowie konstruktive Mitwirkung bem�ht, dass es zum Abschluss des gewollten Lizenzvertrags kommt. Insbesondere haben die Beklagten ihre Gegenangebote erst sp�t im Verhandlungsprozess unterbreitet und sind jedenfalls am Ende nicht bereit gewesen, diese ma�geblich zu erh�hen, obwohl sich aus den Ausf�hrungen der Kl�gerin (zuletzt in der Triplik vom 09.01.2022) ergibt, dass die Unternehmensgruppe der Beklagten im Vergleich zu den anderen Lizenzvertr�gen, die die Kl�gerin geschlossen hat, lediglich einen Bruchteil der dort vereinbarten Zahlungen angeboten hat. Auch zeigt das letzte Gegenangebot von ... ihre Lizenzunwilligkeit, weil trotz der grunds�tzlichen Vergleichbarkeit mit ... lediglich etwas mehr als ... des von ... bezahlten Betrags angeboten wird und die Beklagten nicht erl�utert haben, welche Annahmen sie f�r ihr eigenes Zahlenwerk bis zum Jahr ... zugrunde gelegt haben. Aus Sicht der Kammer w�re vielmehr zu erwarten gewesen, dass die Beklagten ein Lizenzangebot unterbreiten, dass entsprechend der gebotenen Anpassungen, aber in etwa in der Gr��enordnung liegt, in der ihr Wettbewerber ... mit der Kl�gerin eine Einigung gefunden hat.

244 3. An dieser festgestellten Lizenzunwilligkeit der Beklagten �ndert sich nichts durch ihren Einwand, das Angebot der Unternehmensgruppe der Beklagten sei das einzige schriftliche Lizenzangebot, das die FRAND-Kriterien erf�lle, so dass sie nicht als lizenzunwillig angesehen werden d�rfen.

245 a) Die Unternehmensgruppe der Beklagten st�tzt sich im Grunde darauf, dass ihr Angebot von ... FRAND sei, weil die Kl�gerin f�r die Gesamtlaufzeit bis ... einen Betrag von zuletzt ... fordert.

246 b) Dieser Einwand greift nicht durch, weil die Beklagten einen Lizenzvertrag zu solchen Bedingungen nicht von der Kl�gerin beanspruchen k�nnen.

247 Voraussetzung f�r den Einwand der Beklagten ist, dass das kl�gerische Angebot von ... auf ... heruntergerechnet werden kann und ein entsprechender Vertrag zu diesen Konditionen �berhaupt zur Disposition st�nde, was mangels Darlegung eines berechtigten Interesses der Unternehmensgruppe der Beklagten gegen�ber der Kl�gerin an ... bislang bereits nicht der Fall ist (s.o.). Au�erdem ist das Lizenzangebot der Kl�gerin so konzipiert, dass f�r die Preisbildung lediglich Verk�ufe bis ... einbezogen werden, mit denen zugleich Verk�ufe bis ... abgegolten werden. Eine arithmetische Verteilung der ... bis ... auf ... bis ... scheidet damit aus.

248 III. Auch aus den �brigen Einw�nden und R�gen der Beklagten ergibt sich unter Ber�cksichtigung aller konkreten Umst�nde des Einzelfalls keine Begr�ndetheit des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands.

249 Besonders aus dem mit Schriftsatz vom 28.03.2023 vorgelegten Urteil des UK High Court vom 16.03.2023 in Sachen Interdigital v. Lenovo (Anlage VP-Kart35) ergibt sich jedenfalls mangels �bertragbarkeit der tats�chlichen Umst�nde auf diesen Fall hier kein anderes Ergebnis.

250 IV. Der zul�ssige Antrag der Beklagten auf Dokumentenvorlage ist zur�ckzuweisen. Er ist unbegr�ndet.

251 1. Nachdem die Kammer die fehlende Lizenzwilligkeit der Beklagten festgestellt hat, �bt sie das ihr nach � 142 ZPO einger�umte Ermessen dahingehend aus, dass es der beantragten Dokumentenvorlage nicht bedarf. Einem lizenzunwilligen Verhandlungspartner brauchen weitere geheimhaltungsbed�rftige Informationen nicht offenbart und die entsprechenden Dokumente nicht vorgelegt zu werden, wenn sie f�r den Prozess nicht relevant sind.

252 Das ist hier der Fall. Aus den konkreten Umst�nden des Einzelfalls ergibt sich keine Relevanz f�r das Verfahren. Denn die Vorlage ist nicht entscheidungserheblich. Die Beklagten sind nicht lizenzwillig. Anhaltspunkte daf�r, dass sich durch die beantragte Vorlage der Dokumente hieran etwas �ndern k�nnte und sie ihr verz�gerndes und nicht f�rderliches Verhalten aufgeben w�rden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

253 2. Entgegen der Annahme der Beklagten ist der Anspruch auch nicht bereits deswegen begr�ndet, weil die Beklagten die Dokumente lediglich online einsehbar in den elektronischen Datenraum gestellt haben, wobei es aber nicht m�glich ist, die Dokumente zu drucken, zu speichern oder anderweitig zu sichern. Denn die Beklagten haben auch so die M�glichkeit, sich mit dem Inhalt der Dokumente vertraut zu machen und diesen zu Kenntnis zu nehmen. Zwar wird ihnen damit erschwert, diese Dokumente zum Gegenstand des Verfahrens zu machen und es ist zuzugeben, dass die Kl�gerin die Kontrolle �ber den Datenraum aus�bt. Doch es damit im Einzelfall dem Informationsinteresse der Beklagten hinreichend gen�ge getan. Den Inhalt der Dokumente kann die Beklagte zum Beispiel ohne Weiteres durch Abfotografieren des Bildschirms „sichern“. Au�erdem ist im Lauf des Verfahrens (zu Recht) nicht eingewandt worden, sie k�nne sich nicht entsprechend verteidigen. Dass der Inhalt solcher Datenr�ume nicht als elektronischer Akteninhalt angesehen werden kann, mag zutreffen, �ndert aber – wohl entgegen K�hnen, Handbuch der Patentverletzung, 15. Auflage 2023, Kap. E Rn. 598 – nichts an der fehlenden Vorlageverpflichtung. Denn ma�geblich ist das Informationsbed�rfnis der betroffenen Person.

254 3. Durch Vorlage des ...-Vertrags hat die Kl�gerin den Antrag im �brigen zum Teil erf�llt.

D.

255 Eine Aussetzung mit Blick auf die Berufung der Nichtigkeitskl�gerin HMD Global Oy, begr�ndet mit Schriftsatz vom 02.05.2022 (Anlage VP 3), nach � 148 ZPO ist nicht veranlasst.

256 I. Die Einleitung eines Einspruchsverfahrens oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellen als solches keinen Grund dar, das Verfahren auszusetzen. Anderenfalls w�rde man dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beimessen, die ihm nach dem Gesetz gerade fremd ist (BGH GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug). Bei der gebotenen Interessenabw�gung hat grunds�tzlich das Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung des ihm erteilten Patents Vorrang (vgl. Cepl, in: Cepl/Vo�, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Auflage 2022, � 148 ZPO Rn. 106 m.w.N). Denn das Patent bietet nur eine beschr�nkte Schutzdauer. F�r die Dauer der Aussetzung ist das Schutzrecht mit Blick auf den Unterlassungsantrag, der einen wesentlichen Teil des Schutzrechts darstellt, noch zus�tzlich praktisch aufgehoben. Daher kommt eine Aussetzung grunds�tzlich nur in Betracht, wenn die Vernichtung mit �berwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Cepl, in: Cepl/Vo�, aaO, � 148 ZPO Rn. 107 m.w.N.).

257 Eine erstinstanzliche Entscheidung des zur Entscheidung �ber den Rechtsbestand berufenen (regelm��ig mit Fachpersonen besetzten) Organs ist grunds�tzlich hinzunehmen, sofern die Entscheidung nicht offensichtlich fehlerhaft ist (Vo�, in: BeckOK PatR, PatG � 139 Vor �� 139-142b (Verletzungsprozess) Rn. 186 m.w.N.). Die durch die Entscheidung benachteiligte Partei muss darlegen, inwieweit die Entscheidung falsch ist (Diagnose) und warum das zur Entscheidung berufene Organ in zweiter Instanz anders entscheiden wird (Prognose).

258 II. Nach diesen Ma�st�ben ist der Rechtsstreit nicht auszusetzen. Die von den Beklagten geltend gemachten Nichtigkeitsargumente greifen nicht durch.

259 1. Mit erstinstanzlichem Urteil vom 06.12.2021 (Anlage (C) WKS 1) hat das Bundespatentgericht das Klagepatent in dem Verfahren �ber die Nichtigkeitsklage der HMD Global Oy (Az. 4 Ni 9/21 (EP)) vollumf�nglich best�tigt. Die hiergegen gerichtete Berufung hat die Nichtigkeitskl�gerin HMD Global Oy mit Schriftsatz vom 02.05.2022 (Anlage VP 3) begr�ndet. Die hiesigen Beklagten haben in ihrer Duplik vom 22.12.2022 (dort S. 27/68) den Inhalt dieser Berufungsbegr�ndung zur Grundlage ihres Aussetzungsantrags gemacht.

260 2. Auf der Grundlage dieses Vorbringens ist der Rechtsstreit nicht auszusetzen. Die Beurteilung des Bundespatentgerichts ist nach �berzeugung der Kammer zutreffend und jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig.

261 a) Der Gegenstand der Entgegenhaltung WO 01/86637 A1 (Anlage VP 2-NK 8, Bezeichnung im Nichtigkeitsverfahren und nachfolgend: Svedberg/K3) steht der Neuheit des Gegenstands der Anspr�che 1 und 39 des Klagepatents nicht entgegen.

262 aa) Die Entgegenhaltung Svedberg/K3 befasst sich mit einer verbesserten Vorw�rtsfehlerkorrektur (FEC)-Technik bei �bertragung von Audio-Informationen, insbesondere bei paketbasierter �bertragung codierter Sprachdaten. Zur n�heren Erl�uterung verweist das Bundespatentgericht in seiner Urteilsbegr�ndung unter anderem auf die nachfolgende Figur 6 und Tabelle 1 der Schrift Svedberg/K1:

263 b) Der Gegenstand der Anspr�che 1 und 39 wird durch diese Entgegenhaltung nicht offenbart. Es werden nicht s�mtliche beanspruchte Merkmale gezeigt.

264 So offenbart die Schrift Svedberg/K3 jedenfalls nicht unmittelbar und eindeutig ein Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einem Maximum einer Signalenergie f�r Rahmen, die als stimmhaft oder Einsetzen klassifiziert sind (Merkmal 1.3.3.a) und Merkmal 39.3.3.a)).

265 aa) Das Bundespatentgericht hat im Urteil vom 06.12.2021 ausgef�hrt: Ein Berechnen eines Energieinformationsparameters in Relation zu einem Maximum einer Signalenergie f�r Rahmen, die als stimmhaft oder Einsetzen klassifiziert sind, setze eine nicht n�her bestimmte Berechnungsvorschrift voraus, mit welcher ein Energieinformationsparameter aus einem Maximum einer Signalenergie berechnet werde (vgl. Anlage (C) WKS 1, S. 18).

266 Das Dokument Svedberg/K3 offenbare, dass das Ermitteln der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter ein Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einer Durchschnittsenergie pro Abtastung aufweise (Merkmal 1.3.3.b) und Merkmal 39.3.3.b)). Denn das Berechnen des RMS-Wertes �ber einen Unterrahmen stehe in einer mathematischen Relation zu einer Durchschnittsenergie pro Abtastung, weil ein Unterrahmen eine vorbestimmte feste Anzahl von Abtastwerten erfasse.

267 Das Dokument Svedberg/K3 offenbare aber nicht unmittelbar und eindeutig ein Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einem Maximum einer Signalenergie f�r stimmhafte oder als Einsetzen klassifizierte Rahmen. Denn nach Svedberg/K3 werde im Codierer unabh�ngig von der Klassifizierung des Rahmens bzw. Halbrahmens stets die Wurzel des quadratischen Mittelwerts (RMS) der Energie des Sprachsignals (entweder �ber den letzten Unterrahmen oder �ber die letzte vollst�ndige Tonh�henepoche) gemessen. Die in Svedberg/K3 offenbarte Wurzel des quadratischen Mittelwerts (RMS) der Energie stehe nicht in einer Relation zu einem Maximum der Signalenergie f�r Rahmen, die als stimmhaft oder Einsetzen klassifiziert sind (vgl. Anlage (C) WKS 1, S. 25/26).

268 bb) Die Beklagten bringen – unter Bezugnahme auf die Berufungsbegr�ndung der Nichtigkeitskl�gerin (Duplik – Teil II, S. 51, 56/57) – vor, dass, weil Svedberg/K3 nach dem Urteil des Bundespatentgerichts Merkmal 1.3.3.b) offenbare, ebenfalls Merkmal 1.3.3.a) durch Svedberg/K3 offenbart sei. In technischer Hinsicht stelle die Berechnungsweise nach Merkmal 1.3.3.b) lediglich einen Spezialfall der Berechnungsweise nach Merkmal 1.3.3.a) dar (vgl. Duplik – Teil II, S. 56/57).

269 Das Bundespatentgericht sei so zu verstehen, dass „in Relation zu“ eine nicht n�her bestimmte Berechnungsvorschrift meine. In eine Berechnungsvorschrift zur Berechnung der Durchschnittsenergie pro Abtastung w�rden s�mtliche Abtastungen einflie�en, die es zu mitteln gelte. Mithin flie�e auch ein maximales Sample ein, also das Maximum der Signalenergie des Rahmens. In technischer Hinsicht repr�sentiere die Berechnung gem�� Merkmal 1.3.3.b) ein m�gliches Exemplar einer „nicht n�her bestimmten Berechnungsvorschrift“ des Merkmals 1.3.3.a). Denn Merkmal 1.3.3.a) schlie�e – so die Beklagten – nicht aus, dass au�er dem „Maximum einer Signalenergie“ noch weitere Gr��en, insbesondere andere Samples in die Berechnungsvorschrift einfl�ssen (vgl. Duplik – Teil II, S. 51).

270 cc) Diese Argumentation der Beklagten greift nicht durch. Jedenfalls ist eine offensichtliche Unrichtigkeit der Entscheidung des Patentgerichts weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere besteht kein Widerspruch innerhalb der Urteilsbegr�ndung.

271 Die Offenbarung von Merkmal 1.3.3.b) durch Svedberg/K3 schlie�t nach Auffassung der Kammer nicht die unmittelbare und eindeutige Offenbarung von Merkmal 1.3.3.a) ein.

272 Die Beklagten machen zwar geltend, in die Berechnung einer Durchschnittsenergie pro Abtastung fl�ssen s�mtliche Abtastungen ein, mithin auch ein maximales Sample. Dies ist aber nach Auffassung der Kammer – unabh�ngig davon, welche Berechnungsvorschrift angewendet wird – etwas anderes als eine Berechnung eines Energieinformationsparameters aus einem Maximum einer Signalenergie nach einer nicht n�her bestimmten Berechnungsvorschrift nach der Auslegung des Bundespatentgerichts (vgl. Anlage (C) WKS 1, S. 18). Bei der Berechnung einer Durchschnittsenergie unter Einbeziehung s�mtlicher Abtastungen wird nicht festgestellt, was das Maximum der Signalenergie des Rahmens ist. Es w�re auch in diesem Zusammenhang ein v�llig �berfl�ssiger Berechnungsschritt, weil es darauf bei der Durchschnittsenergie gerade nicht ankommt. Die Berechnung in Relation zu einem Maximum einer Signalenergie ist also gegen�ber der Berechnung in Relation zu einer Durchschnittsenergie kein „Spezialfall“, sondern ein „aliud“.

273 c) Das Verfahren ist ebenso nicht wegen einer abweichenden Auslegung von Merkmalsgruppe 1.3.3 durch das Verletzungsgericht von der Auslegung des Bundespatentgerichts auszusetzen. Eine Aussetzung trotz erstinstanzlicher Best�tigung des Klagepatents im Rechtsbestandsverfahren w�re dann vorzunehmen, wenn das Verletzungsgericht Merkmale des Patentanspruchs anders auslegt als die Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz und das Klagepatent auf der Grundlage der Auslegung des Verletzungsgerichts zu widerrufen oder f�r nichtig zu erkl�ren w�re (vgl. OLG D�sseldorf BeckRS 2012, 10314; Cepl, in: Cepl/Vo�, aaO, � 148 ZPO Rn. 134; K�hnen aaO, Kap. E Rn. 956). Dies trifft hier aber nicht zu. Vielmehr stimmt die Auslegung der Kammer insoweit mit der Auslegung des Bundespatentgerichts �berein. Die Ausf�hrungen der Beklagtenseite (Duplik – Teil II, S. 51, 56/57) sind demgegen�ber auf einen vermeintlichen Widerspruch in der Urteilsbegr�ndung des Bundespatentgerichts bezogen, der jedoch – wie soeben dargelegt – nicht besteht.

274 d) Schlie�lich �bt die Kammer – unter Ber�cksichtigung aller konkreten Umst�nde des Einzelfalls – ihr Ermessen so aus, dass das Verfahren weder wegen der behaupteten unzul�ssigen Erweiterung noch wegen der behaupteten mangelnden Ausf�hrbarkeit noch aufgrund fehlender erfinderischer T�tigkeit ausgehend von der Entgegenhaltung Svedberg/K3 auszusetzen ist, zumal die Beklagtenseite insoweit (lediglich) auf die Nichtigkeitsberufungsbegr�ndung verwiesen hat (Duplik – Teil II, S. 27/68), ohne eine offensichtliche Unrichtigkeit der Beurteilung des Bundespatentgerichts aufzuzeigen. Eine solche ist auch nicht ersichtlich.

E.

275 I. Die Kostenentscheidung beruht auf �� 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

276 II. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 709 S. 1 und 2 ZPO.

277 Die Festsetzung von Teilstreitwerten entspricht g�ngiger �bung der Verletzungskammern am Landgericht M�nchen I, wobei hinsichtlich Unterlassung, R�ckruf und Vernichtung eine einheitliche Sicherheit zu bilden ist. Die Kammer sch�tzt die entsprechenden Teilstreitwerte dem kl�gerischen Interesse entsprechend wie im Tenor angegeben.

278 � 712 ZPO ist nicht anzuwenden, weil die Beklagtenseite einen �ber die �blichen Nachteile einer Vollstreckung hinausgehenden, nicht zu ersetzenden Nachteil durch die Vollstreckung nicht dargetan hat. gez.

Leitsatz

Der Unverh�ltnism��igkeitseinwand des � 139 Abs. 1 S. 3 PatG ist auf besondere Ausnahmef�lle beschr�nkt, wobei die Darlegungs- und Beweislast f�r eine Unverh�ltnism��igkeit auf Beklagtenseite liegt. Allein der Umstand, dass ein Patentverwerter einen Unterlassungsanspruch geltend macht, ist f�r sich gesehen nicht geeignet, diesen als unverh�ltnism��ig einzustufen.� (Rn. 139 – 144) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Dass es sich bei den angegriffenen Ausf�hrungsformen um h�chst komplexe Produkte handelt und die dem Klagepatent zugrunde liegende technische Funktion nur einen Teilaspekt des von ihnen umgesetzten technischen Standards adressiert, f�hrt jedenfalls bei der Geltendmachung von standardessenziellen Patenten grunds�tzlich nicht zu einer Unverh�ltnism��igkeit. (Rn. 145 – 147) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Fehlt es an der Lizenzwilligkeit des Patentverletzers, kann grunds�tzlich offen bleiben, ob das Angebot des Patentinhabers (inhaltlich) FRAND-Bedingungen entspricht. G�nzlich entbunden von Reaktionspflichten und daher ebenfalls von der Pflicht, alle Einw�nde zugleich zu benennen, ist der Lizenzsucher allein in dem Fall, dass ein Angebot in einem Ausma� FRANDwidrig ist, dass es bei objektiver Wertung als schlechterdings untragbar erscheint, daher als nicht ernst gemeint zu bewerten ist und in der Sache nach dem objektiven Empf�ngerhorizont eine Weigerung darstellt, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschlie�en. (Rn. 168) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die fehlende Lizenzwilligkeit des Patentverletzers kann sich in einer Verz�gerung der die Lizenzbedingungen betreffenden Verhandlungen zeigen, die dadurch zum Ausdruck kommt, dass ein Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen nicht schlichtweg abgelehnt, sondern vielmehr vorgeblich angestrebt, die Findung einer angemessenen L�sung aber im Einzelnen hintertrieben oder zumindest so lange wie m�glich hinausgeschoben wird. (Rn. 167) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Fehlende Lizenzwilligkeit bei z�gerlichem Verhandeln

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.