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5 BV 20.2104•VGH M�nchen 5. Senat, 2023-05-30, 5 BV 20.2104
5 BV 20.2104Administrative Court / Division 5May 30, 2023
Die Video�berwachung einer kommunalen Einrichtung gem�� Art. 24 Abs. 1 BayDSG ist keine Ma�nahme zur Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO. Die Datenschutz-Richtlinie f�r Justiz und Inneres (RL EU 2016/680 – sog. JI-Richtlinie) ist daf�r nicht einschl�gig. (Rn. 24)
Entscheidungsdatum: 2023-05-30
Aktenzeichen: 5 BV 20.2104
Dokumenttyp: Urteil
I. Der Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. August 2020 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Videobeobachtung und Aufzeichnung von Videobildern des Kl�gers im P. K.garten zu unterlassen.
II. Die Beklagte tr�gt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorl�ufig vollstreck-bar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H�he des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kl�ger vorher Sicherheit in gleicher H�he leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Der Kl�ger ist in P. wohnhaft und berufst�tig. Er benutzt unter anderem in Zusammenhang mit privaten und beruflichen T�tigkeiten die st�dtische Anlage „P. K.garten“ (nachfolgend: K.garten). Er begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die Videobeobachtung und Aufzeichnung von Videobildern seiner Person im K.garten zu unterlassen.
2 Der K.garten ist ein zentral gelegener �ffentlicher Platz in unmittelbarer N�he zum Zentralen Omnibusbahnhof und zur Universit�t. Er ist von vier Seiten zug�nglich und unmittelbar von Stra�en umgeben. Auf dem Platz finden dienstags und freitags ein Wochenmarkt, j�hrlich das Volksfest „O. Dult“ sowie mit gewisser Regelm��igkeit politische und kulturelle Veranstaltungen statt. Dar�ber hinaus wird der K.garten haupts�chlich von Passanten wie dem Kl�ger durchquert. In den Sommermonaten dient er auch als Erholungsort. Dort befinden sich nach den unbestrittenen Angaben im verwaltungsgerichtlichen Urteil und den vorgelegten Fotos eine Brunnenanlage, Sitzm�glichkeiten und Rasenfl�chen sowie zwei gro�e Wippen als Spielplatz f�r Kinder. Der K.garten ist danach nahezu eben, gr��tenteils fein geschottert, von allen Seiten einsehbar und f�r Anwesende �berschaubar. Die Sicht wird nicht durch Bewuchs beeintr�chtigt. Es gibt sehr niedrige Beete und an den R�ndern des Platzes in Reihen gegliederte B�ume mit Baumkronen erst ab einer H�he von ca. drei Metern. Bei Dunkelheit wird der K.garten vor allem durch im Boden eingelassene Strahler beleuchtet. Das im K.garten �berwachte Areal ist rechteckig im Ausma� von 60 m x 80 m.
3 Mit Schreiben vom 23. November 2017 �bermittelte die �rtliche Polizeiinspektion der Beklagten Informationen zum K.garten als Grundlage m�glicher politischer Initiativen f�r eine kommunale Video�berwachung. Darin wird ausgef�hrt, der K.garten sei seit Jahren insbesondere in den warmen Monaten (April bis Oktober) ein polizeilicher Brennpunkt. Der angrenzende Zentrale Omnibusbahnhof sei Ausgangs- und Zielpunkt des gesamten �PNV. Der K.garten werde aufgrund seiner ansprechenden Lage und Gestaltung von vielen B�rgern als Ort der Erholung und Entspannung genutzt. Beide �rtlichkeiten seien ferner beliebte Treffpunkte und Aufenthaltsorte junger Menschen, „sozialer Randgruppen“ (Alkoholiker, BtM-Konsumenten) und seit 2015 zunehmend von Migranten. Aufgrund zahlreicher Ordnungs- und Sicherheitsst�rungen seien beide �rtlichkeiten seit Jahren Gegenstand eines umfassenden polizeilichen Sicherheitskonzepts, welches zuletzt im M�rz 2016 modifiziert worden sei und seitdem intensiv umgesetzt werde. Im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes aus informeller Sozialkontrolle, intensiven polizeilichen Kontrollen und der Sozialarbeit seitens der Beklagten habe zuletzt ein R�ckgang der K�rperverletzungs- und Beleidigungsdelikte verzeichnet werden k�nnen. Eine nennenswerte Bek�mpfung bzw. Verdr�ngung des am K.garten feststellbaren Drogenhandels („Ameisenhandel“) sei bisher nicht gelungen. Die Aufgriffszahlen l�gen hier im einstelligen bzw. niedrigen zweistelligen Bereich. Diese Zahlen wiesen im Hinblick auf bekannte Dunkelfelduntersuchungen auf einen regen Drogenumsatz hin, wobei diese Bewertung durch Hinweise aus der Bev�lkerung sowie durch die regelm��ige Auffindung von Rauschgiftutensilien in der nahe gelegenen �ffentlichen Toilettenanlage gest�tzt werde. W�hrend die Ordnungsverst��e sich vor allem im Sommerhalbjahr ereigneten, sei bei den �brigen Deliktsarten und insbesondere der Rauschgiftkriminalit�t eine Streuung �ber das ganze Jahr feststellbar. Als tatrelevante Tageszeit habe sich das Zeitfenster zwischen 10:00 und 22:00 Uhr herauskristallisiert (90% aller F�lle). Aufgrund der objektiven Sicherheitslage im Stadtgebiet bestehe keine rechtliche Grundlage f�r die Einrichtung einer polizeilichen Video�berwachung gem�� Art. 33 BayPAG, allerdings er�ffne Art. 21a BayDSG (a.F.) diese M�glichkeit in �ffentlichen Einrichtungen im Rahmen der Erf�llung �ffentlicher Aufgaben etwas niedrigschwelliger. Aus Sicht der Polizeiinspektion w�re demnach konkret eine Videoaufzeichnung im Bereich des K.gartens denkbar.
4 Am 14. Mai 2018 beschloss der Stadtrat der Beklagten die Installation einer Video�berwachung sowie die Errichtung eines Anbaus an die bestehende Toilettenanlage auf der angrenzenden Konzerthauswiese, der von 8:00 bis 22:00 Uhr zeitweise mit Aufsichtspersonal besetzt sein soll. Die Installation der Video�berwachung sowie die Errichtung des Anbaus kosteten 200.000 Euro. Ende 2018 wurden insgesamt zehn Kameras angebracht, davon sind acht fest installiert und eingestellt, je zwei in den vier Ecken des Platzes an Masten. Zwei weitere sogenannte „Dome-Kameras“ sind auf den langen Seiten einander gegen�berliegend an Masten installiert. Letztere erlauben dem Kameraoperator das Zoomen und Schwenken. Sie sind nach Angaben der Beklagten ebenfalls fest auf bestimmte Areale eingestellt, in denen mit einem besonders hohen Kriminalit�tsaufkommen gerechnet wird. Die besonderen Funktionen der Dome-Kameras wurden nach Aussage der Beklagten noch nie eingesetzt. Sie seien im gleichen Betriebszustand wie die anderen acht Kameras.
5 Am 13. Juni 2019 erhob der Kl�ger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die Beobachtung des P. K.gartens mittels Bild�bertragung sowie Aufzeichnung der Bilder zu unterlassen.
6 Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 6. August 2020 ab. Die Klage sei bereits unzul�ssig. Zwar sei die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) anwendbar und nicht von Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO gesperrt, da die Beklagte vorrangig als Ordnungsbeh�rde bzw. als Sicherheitsbeh�rde nach Art. 6 LStVG handle. Die Video�berwachung der Beklagten sei daher nicht an der EU-RL 2016/680 zu messen. Diese sog. JI-Richtlinie umfasse die Aufrechterhaltung der �ffentlichen Ordnung als Aufgabe, die der Polizei oder anderen Strafverfolgungsbeh�rden, nicht jedoch „reinen“ Ordnungsbeh�rden �bertragen worden sei. Die Datenverarbeitung zur Gefahrenabwehr durch nichtpolizeiliche Sicherheitsbeh�rden sei grunds�tzlich nach den Bestimmungen der DSGVO zu beurteilen. Hinzu komme die Aus�bung des Hausrechts f�r die �ffentliche Einrichtung K.garten durch die Beklagte und die Wahrnehmung einer Aufgabe im �ffentlichen Interesse bzw. zur Erf�llung einer rechtlichen Verpflichtung. Art. 79 Abs. 1 DSGVO schlie�e jedoch weitere gerichtliche Rechtsbehelfe gegen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter aus, sodass eine allgemeine Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage nach �� 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB im Anwendungsbereich der DSGVO unabh�ngig davon, ob der Kl�ger eine Rechtsverletzung und damit eine Klagebefugnis geltend machen k�nne, nicht statthaft sei. Im Falle einer rechtswidrigen Datenverarbeitung stehe der betroffenen Person das Beschwerderecht nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO und in der Folge das Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die Aufsichtsbeh�rde nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO zu. Art. 79 Abs. 1 DSGVO vermittle nur einen individualrechtlichen Unterlassungsanspruch bez�glich der Verletzung von Betroffenenrechten nach Kapitel III der DSGVO (Art. 13 bis 23). Entstehungsgeschichte und Systematik der DSGVO spr�chen gegen einen generellen Anspruch auf Unterlassung. Im �brigen k�nne der Kl�ger nur seine Rechte als Betroffener, also ausschlie�lich hinsichtlich der Verarbeitung seiner pers�nlichen Daten, nicht aber einen allgemeinen – f�r alle geltenden – Unterlassungsanspruch geltend machen. Erg�nzend werde nach allgemeinen Grunds�tzen des Prozessrechts unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbed�rfnisses ein Antrag bzw. ein Widerspruch gegen�ber dem Verantwortlichen zu verlangen sein, woran es ebenfalls fehle. Im �brigen w�re die Klage auch unbegr�ndet. Die Video�berwachung des K.gartens sei auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. e, Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 DSGVO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 BayDSG rechtm��ig. Der K.garten sei als �ffentliche Gr�nfl�che mit besonderer Zweckbestimmung „Stadtpark K.garten“ als in Teilen entwickelte Fl�che hergestellt und damit auch konkludent als �ffentliche Einrichtung gewidmet. Diese Zweckbestimmung des K.gartens als Naherholungsbereich im Stadtgebiet k�nne zur Abwehr von St�rungen eine Aus�bung des Hausrechts durch die Errichtung einer Video�berwachung erfordern. Der Verh�ltnism��igkeitsgrundsatz verlange bei diesen Einrichtungen nicht, dass es sich um einen Kriminalit�tsschwerpunkt handle, also um einen Ort, an dem im Vergleich zu anderen Teilen des Stadtgebiets eine signifikante H�ufung von Straftaten zu beobachten sei. Auch werde das Recht des Kl�gers auf informationelle Selbstbestimmung nicht in seinem Kernbereich der Intim- oder Privatsph�re ber�hrt, sondern nur die Sozialsph�re, also der �ffentlichkeitsbereich, womit ein das Pers�nlichkeitsrecht allenfalls tangierender Bereich umschrieben werde, der ohnehin von der Umwelt nicht abgeschirmt werden k�nne. Ma�nahmen, die diesen Bereich betr�fen, wiesen – wenn �berhaupt – nur eine geringe Belastungsintensit�t auf. Einen Personenbezug durch Zuordnung zu einer Kennung wie etwa den Namen werde oft erst sp�ter durch zus�tzliche Informationen hergestellt werden k�nnen. In der Abw�gung sei auch von einem �berwiegen h�herrangiger Rechtsg�ter wie Leben und Gesundheit auszugehen, die vor allem bei BtMGVerst��en im Mittelpunkt st�nden, aber auch der Schutz der �ffentlichen Einrichtung K.garten vor Vandalismus.
7 Gegen das Urteil wendet sich der Kl�ger mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung.
8 Zur Begr�ndung tr�gt er vor, dem Kl�ger stehe ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu, weil die aufgrund von Art. 24 Abs. 1 BayDSG erfolgende Video�berwachung im K.garten ungerechtfertigt in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG eingreife. Der Anwendungsbereich der DSGVO sei entgegen dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht er�ffnet. Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO nehme vom sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung eine Datenverarbeitung durch die zust�ndigen Beh�rden zum Zwecke der Verh�tung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten einschlie�lich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren f�r die �ffentliche Sicherheit aus. Der Begriff der Straftat sei ein eigenst�ndiger Begriff des Unionsrechts; auch Ordnungswidrigkeiten fielen darunter. Die Vorschrift erfasse auch die Datenverarbeitung zum Schutz vor und Abwehr von Gefahren f�r die �ffentliche Sicherheit, also die pr�ventive Gefahrenabwehr. Genau diese Zwecke w�rden von der Beklagten durch die Video�berwachung prim�r – neben der Eigensicherung gegen Vandalismus, die im �brigen auch Sachbesch�digungen erfasse, – verfolgt. Das Verwaltungsgericht verhalte sich widerspr�chlich, wenn es ein Vorgehen der Beklagten als Sicherheitsbeh�rde gem�� Art. 6 LStVG annehme, aber den Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO verneine. Daraus folge, dass die DSGVO f�r bayerische Beh�rden im Anwendungsbereich der JI-Richtlinie nur gelte, soweit Art. 28 Abs. 2 BayDSG auf diese verweise. Das sei hinsichtlich Art. 79 DSGVO nicht der Fall. Sei die DSGVO anwendbar, entfalte jedenfalls Art. 79 DSGVO entgegen dem Urteil des Verwaltungsgerichts keine Sperrwirkung f�r Unterlassungsklagen. Die Vorschrift bezwecke keine Einschr�nkung des Rechtsschutzes gegen eine rechtswidrige Datenverarbeitung, die gegen Art. 8 und Art. 47 EU-Grundrechte-Charta (GRC) und gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Grundgesetzes nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG versto�e. Auch beschr�nke die Vorschrift den Rechtsschutz nicht auf die in Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung genannten Betroffenenrechte, die zus�tzlich best�nden. Im �brigen sehe auch Art. 21 DSGVO ein Widerspruchsrecht, also einen Unterlassungsanspruch vor. Die Klage sei auch begr�ndet. Die Beklagte handle nicht in Erf�llung einer �ffentlichen Aufgabe, wenn sie eine Video�berwachung �ffentlicher Fl�chen zu quasi-polizeilichen Zwecken und unter Umgehung der Spezialvorschrift des Art. 33 BayPAG durchf�hre. Im �brigen seien die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 BayDSG nicht erf�llt, weil die Video�berwachung nicht erforderlich sei und Anhaltspunkte daf�r best�nden, dass die schutzw�rdigen Interessen der Betroffenen �berwiegen w�rden. Es m�sse bereits die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Video�berwachung zur Kriminalit�tsbek�mpfung bezweifelt werden. Weder absolut noch im Vergleich zur restlichen Stadt sei der K.garten ein Kriminalit�tsschwerpunkt. Bei angesichts verfassungsrechtlicher Erw�gungen gebotener restriktiver Auslegung des Art. 24 Abs. 1 BayDSG sei eine Video�berwachung nur zur Vermeidung von Straftaten, nicht aber bereits zur Vermeidung von Ordnungswidrigkeiten zul�ssig. Die Beklagte k�nne sich f�r die �berwachung einer �ffentlichen Fl�che auch nicht auf ihr Hausrecht st�tzen, da der K.garten kein befriedetes Besitztum sei. Der K.garten sei keine �ffentliche Einrichtung, f�r deren Schutz eine Video�berwachung �berhaupt zul�ssig sei, da es sich um eine quasi �ffentliche Verkehrsfl�che und nicht um eine kommunale Einrichtung im Sinne des Art. 24 BayDSG handle. Dort w�rden keine Leistungen der Daseinsvorsorge erbracht. Die theoretische M�glichkeit eines Gefahreneintritts reiche nicht f�r eine fl�chendeckende Video�berwachung. Die Vorfallsdokumentation der �rtlichen Polizei belege nicht die Verh�ltnism��igkeit der Video�berwachung, sondern deren Unverh�ltnism��igkeit. Beim K.garten handle es sich um einen Ort, an dem sich B�rger typischerweise auch bei ihren Freizeitaktivit�ten wie zum Beispiel beim Sonnenbaden unbeobachtet f�hlten.
9 Der Kl�ger beantragt,
10 die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. August 2020 zu verpflichten, die Videobeobachtung und Aufzeichnung von Videobildern des Kl�gers im P. K.garten zu unterlassen,
11 hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, mittels der im P. K.garten installierten Kameras personenbezogene Daten in Form von Bildaufzeichnungen �ber den Kl�ger zu erheben und diese Aufzeichnungen zu speichern oder anderweitig zu verarbeiten.
12 Die Beklagte beantragt,
13 die Berufung zur�ckzuweisen.
14 Zur Begr�ndung tr�gt sie vor, die Datenschutz-Grundverordnung sei anwendbar. Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO m�sse eng dahingehend ausgelegt werden, dass es sich um eine Beh�rde handeln m�sse, die spezifisch zur Bek�mpfung von Straftaten berufen sei und die daneben eine weitere Aufgabe zum Schutz der �ffentlichen Sicherheit wahrzunehmen habe. Das gelte insbesondere f�r Polizeibeh�rden. Bei anderem Verst�ndnis der Vorschrift w�rden gro�e Teile der Ordnungsverwaltung vom sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen. Das Handeln nichtpolizeilicher Sicherheitsbeh�rden sei daher grunds�tzlich nach den Bestimmungen der DSGVO zu beurteilen. Dem Kl�ger st�nden nur die Betroffenenrechte nach der DSGVO zur Verf�gung. Die allgemeine Unterlassungsklage sei gesperrt. Einem subjektiv Betroffenen st�nden die Rechte gem�� Art. 12 bis 23 DSGVO zu. Zudem k�nne der Betroffene nach Art. 77 ff. DSGVO Aufsichtsbeh�rden und Gerichte anrufen. Dem Betroffenen zus�tzlich �ber Art. 79 DSGVO einen Unterlassungsanspruch vor Gericht zu erm�glichen, sei auch in Bezug auf Art. 47 EU-GRC nicht notwendig. Insbesondere mit dem Widerspruchsrecht des Art. 21 DSGVO k�nne der Betroffene eine an sich erlaubte Datenverarbeitung f�r die Zukunft unzul�ssig machen. Die Klage sei auch unbegr�ndet. Rechtsgrundlage der Video�berwachung sei Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 BayDSG . Deren Voraussetzungen l�gen vor. Der K.garten sei eine �ffentliche Einrichtung im Sinne von Art. 21 GO . Es handle sich um eine �ffentliche Gr�nfl�che mit besonderer Zweckbestimmung. Der K.garten sei als Naherholungsgebiet f�r die Bev�lkerung vorgesehen und der �ffentlichkeit zug�nglich. Er unterliege der st�dtischen Gr�nanlagensatzung. Er sei nicht Teil des �ffentlichen Stra�enraums und stehe nicht im Gemeingebrauch. Der K.garten habe daher eine besondere Zweckbestimmung und sei nicht nur zum Durchqueren gedacht. Die Beklagte k�nne daher am K.garten das Hausrecht aus�ben. Hierzu geh�re auch die Verhinderung von Straftaten. Ausschlaggebend sei, dass die Statistik f�r den K.garten im Vergleich zu anderen �rtlichkeiten im Stadtgebiet ein erh�htes Vorkommen von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ausweise und von der �rtlichen Polizei als Brennpunkt bezeichnet werde. Die Beklagte habe dar�ber hinaus die �ffentliche Aufgabe der Aufrechterhaltung der Funktionsf�higkeit der �ffentlichen Einrichtung als Naherholungsraum. Dazu geh�re auch die Aufrechterhaltung der M�glichkeit eines ungest�rten Besucherverkehrs bzw. der ungest�rten Nutzung. Im Hinblick auf das Ziel der Verh�tung von Straftaten habe die Video�berwachungsanlage gro�e Fortschritte erbracht. Der j�hrliche Aufwand der Stadtg�rtnerei f�r die Beseitigung von Sch�den durch Vandalismus vor der Video�berwachung werde mit ca. 25.000 Euro beziffert. Dieser Aufwand beinhalte t�gliche Sch�den im Bereich von Brunnen und Gr�nanlagen (Glasscherben und Flaschen sowie M�ll im Brunnen und in den Gr�nanlagen, Urinieren und Verrichten der Notdurft, Ausrei�en von Pflanzen) sowie Sch�den, die mehrmals j�hrlich anfielen (besch�digte und herausgerissene Granitplatten an den Brunnen, gr��ere Mengen von Kies im Brunnen, besch�digte und herausgerissene Metallbuchstaben der Stra�enbeschriftungen, Graffiti an den Metalltr�gen, Besch�digung der Sitzb�nke und umgeworfene gro�e Pflanzt�pfe). Zweck der Video�berwachung des K.gartens sei auch, ihn als �ffentliche Einrichtung und Naherholungsraum zu erhalten. Die Besch�digungen der B�nke, Pflanzgef��e und Blumenbeete sei nach Einf�hrung der Video�berwachung zur�ckgegangen. Ordnungswidrigkeiten oder gar Straftaten, die die Erreichung dieses Zwecks erschwerten, m�ssten unterbunden werden. Zur Abschreckung geh�re ebenso die Bildaufzeichnung. Der potentielle T�ter m�sse damit rechnen, dass seine Tat aufgezeichnet werde und die Aufzeichnung nicht nur f�r die Identifizierung, sondern auch als Beweismittel in einem Strafverfahren zur Verf�gung stehen werde. Bei dem Ziel der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten handle es sich lediglich um einen repressiven Nebenzweck, der im Einzelfall nur in der Einsatzform der Videoaufzeichnung zur Geltung komme, wenn die Aufzeichnung den Anfangsverdacht einer Straftat begr�nde. Er sei nicht geeignet, die mit der Gesamtma�nahme verfolgte prim�re Zweckrichtung der Straftatenverh�tung zu verdr�ngen oder zu �berlagern. Die Video�berwachung betreffe keinen h�chstpers�nlichen Bereich oder gar einen Intimbereich der betroffenen Personen. Sonnenbaden sei im K.garten keine typische Verhaltensweise, da der relativ kleine Park von hochfrequentierten Stra�en umgeben sei. Die Video�berwachung und -auswertung sei streng reglementiert. Die Beklagte habe eine Vereinbarung zur Nutzung der Video�berwachungsanlage im K.garten mit der Polizeiinspektion getroffen. Bei der technischen Anlage handle es sich um ein streng isoliertes, geschlossenes System, das mangels Anbindung an das Internet nicht von au�en angegriffen werden k�nne.
15 Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligt sich als Vertreter des �ffentlichen Interesses am Verfahren, stellt keinen Antrag, h�lt aber die Zur�ckweisung der Berufung f�r zutreffend. Art. 79 Abs. 1 DSGVO setze eine Verletzung eigener Rechte voraus. Die DSGVO sei anwendbar; sie gelte uneingeschr�nkt und unmittelbar f�r die Verh�tung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten durch allgemeine Sicherheitsbeh�rden im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr. Eine Unterlassungsklage sei nicht von Art. 79 Abs. 1 DSGVO gesperrt. Die Vorschrift enthalte keine Beschr�nkung der Zul�ssigkeit von Rechtsbehelfen auf solche, die sich gegen eine behauptete Verletzung der in Kapitel III ausdr�cklich normierten Betroffenenrechten richteten. H�tte der Verordnungsgeber eine Einengung der aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte gewollt, h�tte dies auch im Hinblick auf Art. 47 Abs. 1 EU-GRC im Normtext deutlich zum Ausdruck kommen m�ssen. Dies sei nicht der Fall und es gebe auch in der Normsetzungshistorie keinerlei Hinweise auf einen entsprechenden einengenden Willen des Normgebers. Die Video�berwachung k�nne sich jedoch auf Art. 24 BayDSG st�tzen und sei rechtm��ig. Sie diene dem Schutz der sich im K.garten aufhaltenden Personen und der dem Einrichtungszweck dienenden Gegenst�nde.
16 Der Senat hat am 23. M�rz 2022 m�ndlich verhandelt. Die Beklagtenvertreter schilderten dabei den Ablauf der Video�berwachung und deren Kontrolle. Aufgrund einer vorgespielten Videoaufzeichnung konnte festgestellt werden, dass die Identit�t von Personen erkennbar ist.
17 Im Anschluss an der m�ndlichen Verhandlung nahm die Beklagte, wie vom Senat erbeten, zum innerkommunalen Abstimmungs- und Abw�gungsprozess bei der Einf�hrung der Video�berwachung und deren Dimensionierung im Jahr 2018 Stellung und legte die erbetene Vorfallsdokumentation der �rtlichen Polizei vor. Der Stadtrat der Beklagten habe in seiner Sitzung am 23. Mai 2022 der derzeit bestehenden Video�berwachung zugestimmt. Eine zahlenm��ige Vorfallsdokumentation hinsichtlich der Vandalismussch�den liege der Beklagten nicht vor. Die Sch�den seien bei turnusgem��en Kontrollen durch den Bauhof und die Stadtg�rtnerei beseitigt worden. Es sei erinnerlich, dass vor Installation der Video�berwachung immer wieder von Vandalismussch�den im K.garten berichtet worden sei. Erinnerlich sei ferner, dass es in der Stadtg�rtnerei und im Bauhof vor ca. f�nf bis sieben Jahren wegen immer wieder in den Beeten aufgefundener Spritzen gro�es Aufhebens gegeben habe. Inzwischen seien die Vandalismussch�den auf einen niedrigen dreistelligen Betrag herabgesunken.
18 Der Kl�ger erwiderte hierzu, der Beschluss des Stadtrats vom 23. Mai 2022 sei schon deshalb nicht relevant, weil er nach Abschluss der m�ndlichen Verhandlung gefasst worden sei. Aber selbst, wenn dieser Beschluss zu ber�cksichtigen w�re, so w�re er jedenfalls nichtig, weil die Stadtverwaltung der Beklagten ihren Stadtrat �ber den Grund und die Bedeutung get�uscht habe, sodass der Stadtrat von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Im �brigen gen�ge auch der neue Beschluss nicht den Anforderungen an eine dokumentierte Abw�gung, die im Rahmen des Art. 24 BayDSG erforderlich sei. Tats�chlich habe, ebenso wie beim urspr�nglichen Beschluss vom 14. Mai 2018, eine Abw�gung sowohl hinsichtlich der grunds�tzlichen Einf�hrung einer Video�berwachung als auch hinsichtlich der Modalit�ten nicht stattgefunden. Der Beschluss sei auch deswegen abw�gungsfehlerhaft, weil die Grundrechte der betroffenen Personen nicht angemessen ber�cksichtigt worden seien. Der K.garten sei eine von bis zu 10.000 Personen pro Tag stark frequentierte Verkehrsfl�che, die alle der intensiven Video�berwachung ausgesetzt seien. Er sei kein gef�hrlicher Ort. Im K.garten bestehe nicht ansatzweise eine Gefahrensituation, die die Video�berwachung der Beklagten rechtfertigen k�nne. Dies belege insbesondere die nunmehr vorgelegte polizeiliche Vorfallsdokumentation. In Bezug auf Vandalismussch�den lege die Beklagte keine �berzeugenden Nachweise vor.
19 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte Beh�rdenakte und die Gerichtsakten beider Instanzen einschlie�lich der Niederschrift �ber die m�ndliche Verhandlung des Senats Bezug genommen.
20 Mit Einverst�ndnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne (weitere) m�ndliche Verhandlung (� 101 Abs. 2 VwGO).
21 I. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der zuletzt in der m�ndlichen Verhandlung des Senats gestellte Antrag. In dem im Berufungsverfahren gestellten (Haupt-)Klageantrag liegt keine konkludente teilweise Klager�cknahme. Der Antrag war bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach seiner Begr�ndung dahingehend auszulegen, dass der Kl�ger die Video�berwachung seiner Person im K.garten unterbinden wollte. Dies hat der Kl�ger in der Klagebegr�ndung erkennbar zum Ausdruck gebracht, wie er in seinem Schriftsatz vom 6. April 2021 im Berufungsverfahren ausf�hrlich dargelegt hat. Der Kl�ger hat lediglich keine besonderen individuellen Gr�nde vorgetragen, wonach speziell seine Beobachtung rechtswidrig sein soll; vielmehr hat er vorgetragen, dass die Video�berwachung jeder Person im K.garten, also auch seiner Person, rechtswidrig sei. Letztlich r�hrt die Argumentation des Kl�gers auch daher, dass bei (rechtskr�ftiger) Untersagung der Videobeobachtung seiner Person faktisch – im Vollzug – die Video�berwachung im K.garten generell einzustellen sein d�rfte, weil eine differenzierte, lediglich die Beobachtung des Kl�gers aussparende Videobeobachtung kaum m�glich sein d�rfte.
22 II. Die zul�ssige Berufung des Kl�gers ist begr�ndet, da die Klage entgegen dem Urteil des Verwaltungsgerichts zul�ssig und begr�ndet ist. Die Video�berwachung des Kl�gers im K.garten durch die Beklagte erweist sich zum ma�geblichem Zeitpunkt der Entscheidung des Senats als rechtswidrig und verletzt den Kl�gern in seinen Rechten, sodass er Anspruch auf Unterlassung hat. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg war daher aufzuheben und dem Klageantrag stattzugeben. �ber den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag ist daher nicht mehr zu entscheiden.
23 1. Die Unterlassungsklage nach � 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG ist zul�ssig. F�r die streitgegenst�ndliche Video�berwachung ist die Verordnung (EU) 2016/679 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz nat�rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1-88, Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO) und nicht die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz nat�rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zust�ndigen Beh�rden zum Zwecke der Verh�tung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89-131, im Folgenden: JI-Richtlinie) anwendbar (hierzu Buchst. a). Der Anspruch auf Unterlassung der Datenverarbeitung ist nicht durch Art. 79 Abs. 1 DSGVO ausgeschlossen (Buchst. b). Der Kl�ger kann sich auf eine Klagebefugnis gem�� � 42 Abs. 2 VwGO analog berufen (Buchst. c); die Durchf�hrung eines Widerspruchsverfahrens war nicht erforderlich (Buchst. d).
24 a) Kommunen, die gem�� Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BayDSG personenbezogene Daten mithilfe von optisch-elektronischen Einrichtungen (Video�berwachung) verarbeiten und dies im Rahmen der Erf�llung �ffentlicher Aufgaben oder in Aus�bung des Hausrechts z.B. tun, um Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Personen, die sich im Bereich �ffentlicher Einrichtungen oder sonstigen baulichen Anlagen �ffentlicher Stellen aufhalten (Nr. 1), oder um �ffentliche Einrichtungen sowie die dort befindlichen Sachen zu sch�tzen (Nr. 2), sind keine zust�ndigen Beh�rden im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO. Der Schutz kommunaler Einrichtungen wie auch sonstiger in Art. 24 Abs. 1 BayDSG bezeichneter Geb�ude und Orte durch eine Video�berwachung ist keine Ma�nahme zur Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO. Die speziellere Datenschutz-Richtlinie f�r Justiz und Inneres (JI-Richtlinie, a.a.O.) ist daher nicht einschl�gig. Sie entfaltet entgegen der Auffassung des Kl�gers auch keine Sperrwirkung hinsichtlich der Video�berwachung nach Art. 24 BayDSG.
25 Es kann daher hier offenbleiben, ob zust�ndige Beh�rden im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO nur die in Art. 28 Abs. 1 BayDSG genannten �ffentlichen Stellen (Polizei, Gerichte in Strafsachen und die Staatsanwaltschaften, Strafvollstreckung- und Justizvollzugsbeh�rden, Beh�rden des Ma�regelvollzugs) sind und allgemeine Sicherheits- und Ordnungsbeh�rden, die nach Art. 6 LStVG f�r die Gefahrenabwehr zust�ndig sind, nicht darunterfallen (vgl. hierzu Erw�gungsgrund 19 zur DSGVO sowie Wilde/Ehmann/Niese/Knobloch, Datenschutz in Bayern, Stand: Mai 2022, BayDSG, Art. 28 Rn. 20; DSGVO Art. 2 Rn. 5).
26 Dass mit einer Video�berwachung nach Art. 24. Abs. 1 BayDSG auch die Verh�tung von Straftaten einhergeht, steht der Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung nicht entgegen. Eine Video�berwachung – au�erhalb des privaten Bereichs – dient regelm��ig der Abwehr von Gefahren und der Verh�tung von Straftaten. Das sind berechtigte Interessen, wenn eine Gef�hrdungslage besteht, die �ber das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.2019 – 6 C 2.18 – juris Rn. 28 zu einer Arztpraxis). Mit einer Video�berwachung einer �ffentlichen Einrichtung oder Anlage sollen regelm��ig Raub, Diebstahl, Sachbesch�digung, ggfs. auch nur unbefugtes Betreten (Hausfriedensbruch) oder andere Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, wie bei jedem privaten Objekt (Tankstelle, Supermarkt etc.) auch, verhindert werden. Bei �ffentlichen Einrichtungen kommt noch die Unterbindung sonstigen nicht normgerechten Verhaltens entsprechend den jeweiligen Satzungsbestimmungen oder Hausordnungen f�r die Einrichtung hinzu. Dass die Video�berwachung nicht nur dergleichen verhindern will, sondern ggf. auch – durch Identifikation des T�ters – die Strafverfolgung erm�glichen will, steht dem Ziel der Pr�vention nicht entgegen, weil eine m�gliche T�terermittlung und Strafverfolgung direkt auch der Verh�tung (Vorbeugung) von Straftaten dient (vgl. hierzu auch BVerwG, U.v. 25.1.2012 – 6 C 9.11 – BVerwGE 141, 329 Rn. 30). Die Beklagte handelt hier gerade nicht als Stelle oder Einrichtung, der durch das Recht der Mitgliedstaaten die Aus�bung �ffentlicher Gewalt und hoheitlicher Befugnisse f�r die Zwecke der JI-Richtlinie �bertragen wurde (vgl. hierzu Erw�gungsgrund 11 Satz 2 der Richtlinie).
27 b) Art. 79 Abs. 1 DSGVO schlie�t entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts eine Unterlassungsklage betroffener Personen nach � 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG bei Verletzung ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung durch eine rechtswidrige Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nicht aus. Nach dieser Vorschrift hat jede betroffene Person unbeschadet eines verf�gbaren verwaltungsrechtlichen oder au�ergerichtlichen Rechtsbehelfs einschlie�lich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbeh�rde gem�� Art. 77 DSGVO das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.
28 Das Verwaltungsgericht geht unter Berufung auf die Kommentierung von Kre�e (in Sydow/Marsch, DSGVO, Art. 79 Rn. 7 ff., 10 ff.) davon aus, dass mit der Formulierung „aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte“ nur die „Rechte der betroffenen Personen nach Kapitel III der DSGVO“ (Art. 12 bis 23) gemeint sind. Das trifft nicht zu. Zwar ist in Kapitel III ein Unterlassungsanspruch gegen eine rechtswidrige Datenverarbeitung, wozu auch eine rechtswidrige Datenerhebung geh�rt, nicht ausdr�cklich normiert. Die Vorschriften in Kapitel III regeln jedoch zugunsten der von der Datenerhebung jeweils betroffenen Personen Modalit�ten und Besonderheiten im Einzelfall und befassen sich nur mit einer dem Grunde nach rechtm��igen Datenerhebung. Weder der Wortlaut der Vorschrift, noch die Erw�gungsgr�nde, die Normhistorie oder eine Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift geben einen Anhaltspunkt daf�r, dass Art. 79 Abs. 1 DSGVO die Rechte von Betroffenen auch im Fall einer dem Grunde nach rechtswidrigen Datenverarbeitung nur auf die Rechte gem�� Kapitel III der DSGVO beschr�nken wollte und gerade den wirksamsten Rechtsbehelf zur Abwehr einer unrechtm��igen Datenverarbeitung, n�mlich die Unterlassungsklage, ausschlie�en wollte; von einer derartigen Sperrwirkung wird im �brigen auch in der vorgenannten Kommentarstelle nicht ausgegangen. H�tte der Verordnungsgeber eine Beschr�nkung auf die in Kapitel III genannten Betroffenenrechte gewollt, h�tte das im Normtext des Art. 79 Abs. 1 DSGV deutlich zum Ausdruck kommen m�ssen (vgl. Halder/Walker, ZD 2020, 605).
29 Vielmehr betrifft die Rechtsschutzgarantie des Art. 79 Abs. 1 DSGVO alle subjektiven Rechte des einzelnen, welche die Datenschutz-Grundverordnung gleich an welcher Stelle (vgl. Martini in Paal/Pauly, DSGVO, 3. Aufl. 2021, Art. 79 Rn. 4, 8, 11b, 17) einr�umt. Neben den in Kapitel III erw�hnten Betroffenenrechten k�nnen folglich auch Vorschriften des materiellen Rechts einen derartigen Schutzzweck haben. Nach Art. 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GRC und Art. 16 Abs. 1 AEUV hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten eines Betroffenen materiell rechtswidrig (weil z.B. gegen Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 DSGVO i.V.m. nationalen Durchf�hrungsvorschriften wie etwa Art. 24 BayDSG versto�end), so kann aus einer solchen, nicht in Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Betroffenen auch eine Verletzung der dem Betroffenen aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte resultieren, insbesondere eine Verletzung des Rechts, keiner rechtswidrigen Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten ausgesetzt zu sein. Von einem derartigen Verst�ndnis geht offenbar auch der Bundesgesetzgeber aus, wenn er in � 44 Abs. 1 BDSG einen Gerichtsstand f�r Unterlassungsklagen bestimmt, was ohne Zul�ssigkeit solcher Klagen sinnlos w�re. Art. 79 Abs. 1 DSGVO ist keine Beschr�nkung der Rechtsschutzm�glichkeiten im Hinblick auf eine Unterlassungsklage nach � 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG gegen eine rechtswidrige Datenverarbeitung zu entnehmen (ebenso Nemitz in Ehmann/Selmayr, DSGVO, Art. 79 Rn. 3 und 5; Schaffland/Wiltfang, DSGVO, 9. EL 2022, Art. 79 Rn. 1 und 1c m.w.N.; Martini in Paal/Pauly, a.a.O., Art. 79 Rn. 17.; Herbricht, jurisPRITR/2020; LG Frankfurt, B.v. 15.10.2020 – 2-03 O 356/20 – juris LS; LG Darmstadt, U.v. 26.5.2020 – 13 O 244/19 – juris Rn. 37 f.; Boehm in Simitis/Hornung/Spiecker, DSGVO, 1. Aufl. 2019, Art. 79 Rn. 10).
30 c) Der Kl�ger kann sich auf die Klagebefugnis gem�� � 42 Abs. 2 VwGO analog berufen, weil durch die Video�berwachung des K.gartens m�glicherweise sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gem�� Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verletzt ist. Wie die m�ndliche Verhandlung des Senats ergeben hat, stellt die Video�berwachung im K.garten eine personenbezogene Datenverarbeitung dar, weil die beobachteten Personen auf den an die Kameras angeschlossenen Monitoren und auf den Aufzeichnungen identifizierbar sind, was ausreicht (vgl. Art. 4 Nr. 1 DSGVO und EuGH, U.v. 11.12.2014 – C-212/13 – BayVBl 2015, 409 Rn. 22).
31 d) Die gerichtliche Geltendmachung eines �ffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs analog � 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt nicht die Durchf�hrung eines Widerspruchsverfahrens voraus. Weder Bundes- noch Landesrecht oder EU-Recht normieren eine solche Pflicht. Das Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO hat eine besondere Situation der betroffenen Person zur Voraussetzung. Es handelt sich nicht um eine allgemeines Widerspruchsrecht gegen jede Art von Datenverarbeitung. Die Vorschrift setzt vielmehr voraus, dass die Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. e und f DSGVO „an sich“ rechtm��ig ist, aber im Einzelfall besondere Gr�nde vorliegen, sodass dem Schutz der personenbezogenen Daten der Vorrang geb�hrt. Lediglich wenn ein derartiges Recht aufgrund des Vorliegens besonderer Gr�nde geltend gemacht wird, bedarf es eines vorgeschalteten Widerspruchsverfahrens (vgl. Nemitz in Ehmann/Selmayr, a.a.O., Art. 79 Rn. 5; Schaffland/Wiltfang, a.a.O., Art. 21 Rn. 2 m.w.N.).
32 2. Die Klage ist auch begr�ndet. Die Video�berwachung im K.garten ist rechtswidrig und der Kl�ger hat einen Anspruch auf deren Unterlassung.
33 Die Video�berwachung des Kl�gers im K.garten der Beklagten, in dem er sich berechtigt aufh�lt, stellt eine Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO dar. Sie bedarf einer Rechtfertigung entsprechend den Bestimmungen in Art. 6 DSGVO, da nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten nur rechtm��ig ist, wenn mindestens eine der in Abs. 2 geregelten Bedingungen erf�llt ist. Da die Voraussetzungen des auf der Rechtsgrundlage von Art. 6 Abs. 2 Buchst. e, Abs. 3 Satz 1 Buchst. b DSGVO erlassenen Art. 24 Abs. 1 BayDSG f�r die Video�berwachung des Kl�gers im K.garten der Beklagten aber nicht vorliegen und Wiederholungsgefahr besteht, hat der Kl�ger einen �ffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gem�� � 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG wegen Eingriffs in sein allgemeines Pers�nlichkeitsrecht, hier in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Im K.garten der Beklagten besteht keine Gef�hrdung, die eine Video�berwachung zum Schutz der in Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayDSG genannten Rechtsg�ter erforderlich macht. Unabh�ngig davon �berwiegen die schutzw�rdigen Interessen der betroffenen Besucher und Passanten. Es kann daher offenbleiben, ob der innerkommunale Abstimmungs- und Abw�gungsprozess bei dem urspr�nglichen Beschluss zur Einf�hrung der Video�berwachung im Jahr 2018 ordnungsgem�� erfolgt ist.
34 Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO ist eine Verarbeitung nur rechtm��ig, wenn die Verarbeitung f�r die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im �ffentlichen Interesse liegt oder in Aus�bung �ffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen �bertragen wurde. Diese Voraussetzung ist erf�llt, soweit eine Kommune eine Video�berwachung nach Art. 24 BayDSG in rechtm��iger Weise betreibt. Denn Art. 24 BayDSG ist eine Rechtsgrundlage nach nationalem Recht, die den Zweck der Verarbeitung und die �ffentliche Aufgabe des Datenverarbeiters festlegt (vgl. Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Buchst. b und Satz 2 DSGVO).
35 Nach Art. 24 Abs. 1 BayDSG ist die Verarbeitung personenbezogener Daten mit Hilfe von optisch-elektronischen Einrichtungen (Video�berwachung) zul�ssig, wenn dies im Rahmen der Erf�llung �ffentlicher Aufgaben oder in Aus�bung des Hausrechts erforderlich ist,
36 1. um Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Personen, die sich im Bereich �ffentlicher Einrichtungen, �ffentlicher Verkehrsmittel, von Dienstgeb�uden oder sonstigen baulichen Anlagen �ffentlicher Stellen oder in deren unmittelbarer N�he aufhalten, oder
37 2. um Kulturg�ter, �ffentliche Einrichtungen, �ffentliche Verkehrsmittel, Dienstgeb�ude oder sonstige bauliche Anlagen �ffentlicher Stellen sowie die dort oder in deren unmittelbarer N�he befindlichen Sachen�
38 zu sch�tzen und keine Anhaltspunkte daf�r bestehen, dass �berwiegende schutzw�rdige Interessen der betroffenen Personen beeintr�chtigt werden.
39 Beim K.garten handelt es sich zwar um eine �ffentliche Einrichtung (hierzu a), sodass eine Video�berwachung zum Schutz der in Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayDSG genannten Rechtsg�ter grunds�tzlich infrage kommt (b). Die Video�berwachung des K.gartens ist jedoch zur Erf�llung �ffentlicher Aufgaben, insbesondere zum Schutz der in der Vorschrift genannten Rechtsg�ter, nicht geeignet und erforderlich (c); im �brigen �berwiegen die schutzw�rdige Interessen der betroffenen Personen (d) .
40 a) Beim K.garten handelt es sich um eine �ffentliche Einrichtung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BayDSG . Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U.v. 1.2.2022 – 4 N 21.757 – BayVBl 2022, 380 Rn. 2, 21 ff.) k�nnen auch Gr�nanlagen, die gewidmet sind, �ffentliche Einrichtungen im Sinne von Art. 21 GO sein.
41 Wie das Verwaltungsgericht zurecht ausf�hrte (GA S. 28), wurde der K.garten im Zuge der Umsetzung des Bebauungs- und Gr�nordnungsplans „Neue Mitte P. – Teilgebiet 1“ als �ffentliche Gr�nfl�che mit besonderer Zweckbestimmung als Stadtpark hergestellt. Als �ffentliche Gr�nanlage wird der K.garten von der Satzung �ber die Benutzung von �ffentlichen Gr�nanlagen, st�dtischen Spiel- und Fu�ballpl�tzen sowie Freizeitanlagen der Beklagten erfasst. �ffentliche Gr�nanlagen im Sinne dieser Satzung sind die im Eigentum der Beklagten stehenden Gr�nfl�chen und Parkanlagen, die der Allgemeinheit zug�nglich sind und von der Beklagten unterhalten werden, wobei Bestandteil der Gr�nanlagen auch die dort vorhandenen Wege und Pl�tze, etc. sowie Anlageneinrichtungen sind (� 1 Abs. 2 der Satzung). In �� 2 ff. der Satzung wird das Verhalten unter anderem in den �ffentlichen Gr�nanlagen geregelt, ebenso Betretensverbote und Ordnungswidrigkeitstatbest�nde. Der K.garten ist damit als �ffentliche Einrichtung gewidmet. Gr�nde, den Begriff der �ffentlichen Einrichtung bei Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung anders auszulegen als in den Kommunalgesetzen, sind nicht ersichtlich. Im Hinblick auf den Verh�ltnism��igkeitsgrundsatz und den Schutz betroffener Personen besteht daf�r auch keine Notwendigkeit, weil insofern je nach Art der Einrichtung differenziert werden kann.
42 Dem Charakter als �ffentliche Einrichtung steht nicht entgegen, dass Teile des K.gartens auch als Fu�g�ngerwege genutzt werden. Als �ffentliche Verkehrsfl�che mit dem Recht zum Gemeingebrauch ist der K.garten nicht gewidmet. Es besteht allenfalls – neben einem zeitweisen Veranstaltungsplatz, wobei die Video�berwachung bei der Durchf�hrung von Veranstaltungen abgeschaltet wird – eine tats�chlich-�ffentliche Verkehrsfl�che, da die Wege von jedermann genutzt werden k�nnen und die Beklagte, wie sie in der m�ndlichen Verhandlung erkl�rt hat, dies duldet. Dass Passanten eine �ffentliche Gr�nanlage auch zum blo�en Durchqueren nutzen, steht der Widmung als Naherholungsfl�che aber nicht entgegen.
43 b) Die Erf�llung einer �ffentlichen Aufgabe im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BayDSG und Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO kann hier nur darin liegen, die �ffentliche Einrichtung K.garten gem�� ihrem Widmungszweck als Naherholungsfl�che zu sch�tzen und zu erhalten, das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder das Eigentum von Personen, die sich darin aufhalten, sowie das Eigentum der Beklagten hinsichtlich der eingebrachten Sachen zu sch�tzen. Diese „erweiterte Eigensicherung“ (vgl. Orientierungshilfe des Bayerischen Landesdatenschutzbeauftragten zur Video�berwachung durch �ffentliche Stellen, Stand Feb. 2020, S. 22 Rn. 37 – https://www.datenschutz-bayern.de; im Folgenden: Orientierungshilfe) durch eine Video�berwachung kann grunds�tzlich geeignet sein, eine ordnungsgem��e Benutzung einer Naherholungsfl�che zu sichern und Gefahren der in Art. 24 Abs. 1 BayDSG beschriebenen Art zu verh�ten. Die Videobeobachtung erfasst hier auch nur die kommunale Einrichtung als solche und greift nicht auf angrenzende Grundst�cke �ber. Die Aufkl�rung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten steht bei einer Video�berwachung nach Art. 24 Abs. 1 BayDSG nur insoweit inmitten, als sie dem Schutz der in Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 BayDSG gesch�tzten Rechtsg�ter, der Sicherung der �ffentlichen Einrichtung und der Sicherstellung des Widmungszwecks gem�� Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 BayDSG dient. Sie kann Nebeneffekt der Video�berwachung sein und darf als solcher auch beabsichtigt werden, weil regelm��ige Aufkl�rung und Verfolgung von Straftaten auch der Begehung solcher Straftaten vorbeugen (vgl. hierzu auch BVerwG, U.v. 25.1.2012 – 6 C 9.11 – BVerwGE 141, 329 Rn. 30); dieser beabsichtigte Nebeneffekt stellt keinen �bergriff in den polizeilichen Befugnisbereich dar.
44 c) Art. 24 Abs. 1 BayDSG setzt die Tatbestandsm��igkeit und die Verh�ltnism��igkeit der Video�berwachung voraus. Dies erfordert zun�chst das Vorliegen einer Gefahr f�r die dargestellten Rechtsg�ter und die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Video�berwachung zur Abwehr der Gefahr.
45 Um festzustellen, ob und in welchem Umfang eine Video�berwachung zur Eigensicherung einer �ffentlichen Einrichtung erforderlich ist, muss zun�chst festgestellt werden, ob und welche Gefahren f�r die in Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayDSG genannten Rechtsg�ter im Einzelnen bestehen. Eine blo� theoretische Gef�hrdungsm�glichkeit oder ein subjektiv empfundenes Unsicherheitsgef�hl reicht f�r eine Video�berwachung nicht aus. Die Einsch�tzung der Gefahrensituation setzt eine Prognose voraus. Diese Prognoseentscheidung muss auf einer Tatsachenbasis erfolgen. Hierzu muss im Regelfall eine Vorfallsdokumentation erstellt werden (vgl. Orientierungshilfe, a.a.O., Rn. 46; Europ�ischer Datenschutzausschuss, Leitlinien 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videoger�te, Version 2.0, vom 29.1.2020 S. 10 Rn. 20 – edpb_guidelines_201903_video_devices_de pdf –). Sch�digungen und Gef�hrdungen in der Vergangenheit sind nach den Leitlinien des Europ�ischen Datenschutzausschusses m�glichst genau in Bezug auf den Zeitpunkt, das betroffene Rechtsgut und den Ablauf des Vorfalls zu dokumentieren. Hierzu sollten Sachverhalte zusammengetragen und – soweit m�glich – Belege wie Strafanzeigen oder Beweisfotos gesammelt werden.
46 Eine Video�berwachung kann zwar auch zul�ssig sein, wenn Sch�den oder schwere Vorf�lle in der Vergangenheit noch nicht aufgetreten sind (vgl. EuGH, U.v. 11.12.2019 – C-708/18 – ZD 2020, 148 Rn. 44); dann aber muss die Erforderlichkeit der Video�berwachung auf andere Weise dargelegt werden, soweit es sich nicht um einen Ort handelt, an dem Gefahren f�r die in Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayDSG genannten Rechtsg�ter immanent sind. Das ist beim K.garten, als einer von allen Seiten einsehbaren, �berschaubaren �ffentlichen Gr�nfl�che, nicht der Fall.
47 Die Nachweislast f�r das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 BayDSG liegt bei der Beklagten. Gem�� Art. 5 Abs. 2 DSGVO ist der Verantwortliche f�r die Einhaltung der Grunds�tze des Art. 5 Abs. 1 DSGVO verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen k�nnen („Rechenschaftspflicht“). Zu diesen Grunds�tzen geh�rt auch, dass personenbezogene Daten f�r „legitime Zwecke“ erhoben werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 Buchst. b DSGVO ).
48 Die Videobeobachtung des Kl�gers im P. K.garten ist schon deswegen rechtswidrig, weil die erforderliche Gef�hrdungslage im Hinblick auf die Rechtsg�ter des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayDSG , der mit einer Video�berwachung mit sp�rbarer Auswirkung begegnet werden k�nnte, zum Teil von der Beklagten nicht ausreichend dargelegt bzw. nachgewiesen worden ist, und im �brigen nicht vorliegt.
49 aa) Im K.garten lag schon von Anbeginn der Video�berwachung an keine Gefahrenlage vor, die eine Video�berwachung zum Schutz der in Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 BayDSG genannten Rechtsg�ter erforderlich gemacht h�tte. Auch zum ma�geblichem Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ist die Prognose der Beklagten zu einer k�nftigen Gefahrenlage mangels entsprechender Tatsachengrundlage nicht plausibel.
50 Ausgangspunkt f�r die Entscheidung der Beklagten zur Video�berwachung des K.gartens war die Vorfallsdokumentation hinsichtlich der im K.garten im Jahr 2017 begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Danach kam es in diesem Jahr zu 94 Ereignissen, die polizeilich aufgenommen, zur Anzeige gebracht und dokumentiert wurden. Das waren – neben mangels einer Gefahrensituation nicht relevanten Vorf�llen (20 F�lle von „Fund/Verlust“) vier K�rperverletzungsdelikte, vier Beleidigungen, eine Bedrohung und zwei Widerstandshandlungen, drei Eigentumsdelikte, eine Sachbesch�digung, 16 Verst��e gegen das BtMG (zehnmal Cannabis, sechsmal Kr�utermischungen), ein Versto� gegen das Waffengesetz, acht F�lle (ohne Veranstaltungsbezug), die mit „Streitigkeiten/Randalierer“ bezeichnet sind und 34 weitere „Ordnungswidrigkeiten nach dem LStVG, OWiG u.�.“ (z.B. Alkoholkonsum, Urinieren, Verm�llung). Diese Zahlen belegen eine relativ geringe Dichte von Straftaten, Ordnungswidrigkeiten und Verst��en gegen die st�dtische Gr�nanlagensatzung im K.garten, n�mlich 74 im Jahr, also nur ca. einen polizeilich dokumentierten Vorfall alle f�nf Tage. Auch ist nicht dokumentiert, von welcher Art und Schwere die einzelnen Vorf�lle waren (z.B. Schwere der K�rperverletzungs- und Eigentumsdelikte). Bei mehreren Vorf�llen ist zudem zweifelhaft, ob die Einordnung als Ordnungswidrigkeit ohne weiteres gerechtfertigt ist. Soweit die Beklagte anf�hrt, dass die Zahl der Straftaten f�r „P. Verh�ltnisse“ relativ hoch sei, kann das keine Ber�cksichtigung finden, weil nicht die Verh�ltnisse in der Stadt, sondern die objektive Zahl der Vorf�lle zu einem Eingriff in das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht im Verh�ltnis stehen muss.
51 Nach Einf�hrung der Video�berwachung trat keine nennenswerte Ver�nderung der Zahl der Vorf�lle ein. Nach dem am 23. Mai 2022 dem Stadtrat der Beklagten vorgelegten Sicherheitskonzept �ber sicherheitsrelevante Vorf�lle und der von der Polizeiinspektion P. mit Schreiben vom 29. April 2022 �bermittelten Vorfallsdokumentation betrug die Gesamtzahl polizeilich erfasster, relevanter F�lle (ohne „Fund/Verlust- ab 2020 auch lfSG“) im K.garten 101 im Jahr 2018, 57 im Jahr 2019, 80 im Jahr 2020 und 54 F�lle im Jahr 2021. Die F�lle von Gewalt gegen Personen (K�rperverletzung, Beleidigung, Bedrohung) blieb mit elf (zwischenzeitlich 6, 4 und 11) im Ergebnis praktisch unver�ndert. Die Rauschgiftkriminalit�t verringerte sich von 16 F�lle im Jahr 2017 �ber 24, 16, 12 F�lle in den Folgejahren auf 12 im Jahr 2021. Dabei ging es in den Folgejahren nur sehr vereinzelt um sog. harte Drogen (Amphetamin, Metamphetamin, Heroin, LSD). Eigentumsdelikte sind nach 2017 und 2018 geringf�gig angestiegen. An Sachbesch�digungen wurden 2017 bis 2019 nur jeweils eine erfasst, danach keine mehr. Bei sonstigen Vorf�llen (z.B. Alkoholkonsum, Urinieren, Verm�llung) ver�nderte sich die Zahl der F�lle von 34 in 2017 �ber 63, 31, 48 auf 25. Die als „Streitigkeiten/Randalierer“ bezeichneten Vorf�lle ohne Veranstaltungsbezug verringerten sich von acht im Jahr 2017 �ber vier, drei, f�nf auf einen im Jahr 2021.
52 bb) Diese Entwicklung der relevanten Vorf�lle zeigt, dass es nicht nur an der Erforderlichkeit der Video�berwachung, sondern gr��tenteils auch an der Geeignetheit der Video�berwachung, d.h. an ihrer Wirksamkeit und Effizienz zur Gefahrenabwehr fehlt (vgl. zu diesem Erfordernis Niese in Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch, a.a.O., Art. 6 DSGVO Rn. 29 m.w.N.). Verbale Beleidigungen k�nnen von der Video�berwachung ohnehin nicht einged�mmt werden; f�r aus der Emotion heraus – spontan und affektiv – begangene K�rperverletzungen ist die Video�berwachung ebenfalls nicht relevant. Auch der Handel mit Bet�ubungsmitteln („Ameisenhandel“) d�rfte durch die Video�berwachung kaum einged�mmt werden k�nnen, zumindest soweit nicht erkennbar ist, welche Waren letztlich gehandelt werden. Zudem wird im vorgelegten Bericht der Polizeiinspektion P. vom 29. April 2022 darauf hingewiesen, dass der Bereich der „Neuen Mitte P.“, welche den K.garten beinhalte, in der „BtM-Szene“ als Anlaufadresse zwar bestens bekannt sei und tats�chlich zum illegalen BtM-Handel mit harten Drogen frequentiert werde. Diese Szene treffe sich im Bereich des K.gartens aber lediglich, um illegale Gesch�fte zu vereinbaren. Die tats�chlichen Handlungen passierten dann meist abgesetzt, zum Beispiel in den dortigen Tiefgaragen. Auch diese Aussage zeigt, dass die Videobeobachtung insoweit keinen oder allenfalls geringen positiven Effekt haben kann. Dass insbesondere Leben und Gesundheit der Besucher des K.gartens, die ein besonderes wichtiges Interesse darstellen (vgl. hierzu auch die Wertungen in � 4 Abs. 1 Satz 2 BDSG ), gef�hrdet w�re, kann aufgrund der vorgelegten Dokumentationen nicht angenommen werden.
53 Sofern T�ter, die andernorts Straftaten begangen haben, ermittelt werden konnten, weil sie bei ihrer Flucht den K.garten durchquerten (vgl. Bericht der Polizeiinspektion P. vom 3.11.2020), kann das nicht f�r die Videobeobachtung des K.gartens angef�hrt werden, weil der K.garten insofern keine Gefahrenquelle darstellt; ansonsten k�nnte man jede Fl�che, die fluchtgeeignet ist, video�berwachen.
54 Soweit Beklagte und Polizei vortragen, es seien in der Vergangenheit auch Spritzen (wohl nach Heroingebrauch) vorgefunden worden, ist der Vortrag auch mangels Dokumentation zu vage, zumal auch davon die Rede war, dass die Spritzen in der N�he der Toilettenanlage auf der angrenzenden, nicht video�berwachten Konzerthauswiese aufgefunden wurden, was im �brigen auch naheliegt.
55 cc) Die Gefahrensituation im Hinblick auf den Schutz der in Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG genannten Rechtsg�ter ist von der Beklagten nicht ausreichend dargelegt bzw. durch Dokumentationen und Belege untermauert worden.
56 Die Beklagte tr�gt vor, Sch�den durch Vandalismus h�tten in der Vergangenheit in einer Gr��enordnung von 25.000 Euro j�hrlich vorgelegen. Die Beklagte stellt diese Zahl in den Raum, ohne hierf�r eine Vorfallsdokumentation vorzulegen, oder diese Zahl auch nur ann�hernd glaubhaft zu machen. Zu Recht weist der Kl�ger darauf hin, dass die Kosten f�r die routinem��ige M�llbeseitigung, aber auch f�r die routinem��igen Erhaltungsma�nahmen hinsichtlich der Bepflanzung hier nicht eingerechnet werden d�rfen. Soweit Kinder Steine in den Brunnen werfen oder Pflanzen besch�digen oder ausrei�en, l�sst sich derartiges Verhalten durch eine Video�berwachung ebenso wie z.B. Sch�den durch das Verhalten von Hunden wohl kaum eind�mmen. Ansonsten ist weder vorgetragen noch f�r den Senat ersichtlich, welche wertvollen Teile der im K.garten eingebrachten Sachen mit einem derartigen j�hrlichen Aufwand wiederhergestellt oder ersetzt worden w�ren. Eine grobe Sch�tzung aus der Erinnerung eines st�dtischen Mitarbeiters reicht zur Rechtfertigung einer Video�berwachung nicht aus.
57 Sollten in der Zukunft erhebliche Sch�den an den st�dtischen Einrichtungen im K.garten auftreten, steht es der Beklagten frei, diese zu dokumentieren und gegebenenfalls punktuell wieder eine Video�berwachung in Betracht zu ziehen. Der Schutz des kommunalen Eigentums rechtfertigt aber jedenfalls keine vollst�ndige �berwachung des K.gartens, d.h. nicht auch f�r solche Bereiche, in denen keine Eigentumsgef�hrdung besteht.
58 d) Im Hinblick auf die unter Buchst. c geschilderte Gefahrenlage im K.garten �berwiegen die schutzw�rdigen Interessen der von der Video�berwachung im K.garten betroffenen Personen das Interesse der Beklagten an der Video�berwachung (vgl. Art. 24 Abs. 1 a.E. BayDSG).
59 Dieses Interesse der betroffenen Personen, im K.garten nicht video�berwacht zu werden, ist von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht zu gering eingesch�tzt worden. Eine Video�berwachung im �ffentlichen Raum ist ein intensiver Eingriff (vgl. BVerfG, KB.v. 23.2.2007 – 1 BvR 2368/06 – BVerfGK 10, 330 Rn. 52).
60 Da der K.garten auf vier Seiten von Stra�en umgeben und trotz des Baumbewuchses gut einsehbar ist, kann zwar niemand erwarten, dass er dort g�nzlich unbeobachtet ist. Der Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG entf�llt aber nicht dadurch, dass lediglich Verhaltensweisen im �ffentlichen Raum beobachtet werden. Das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht gew�hrleistet nicht allein den Schutz der Privat- und Intimsph�re, sondern tr�gt in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch den informationellen Schutzinteressen des einzelnen, der sich in die �ffentlichkeit begibt, Rechnung (BVerfG, B.v. 23.2.2007 a.a.O., Rn. 39).
61 Soweit der K.garten als Erholungsfl�che genutzt wird, gehen dort Menschen spazieren, setzen sich auf die dort angebrachten B�nke zum Ausruhen, oder etwa, um in der Mittagspause Speisen zu verzehren. Dort kommunizieren Menschen und halten sich bevorzugt auch Eltern mit ihren Kindern auf, f�r die dort sogar Spielger�te aufgestellt sind. Dar�ber hinaus gibt es auch eine Brunnenanlage.
62 Betroffene Personen k�nnen davon ausgehen, dass sie in �ffentlich zug�nglichen Bereichen nicht �berwacht werden, vor allem, wenn diese Bereiche typischerweise f�r Erholungs-, Entspannungs- und Freizeitaktivit�ten genutzt werden. In Bereichen, in denen Menschen ihre Freizeit gestalten, sich l�nger aufhalten und miteinander kommunizieren, wird durch eine Video�berwachung in der Regel erheblich in das Grundrecht informationelle Selbstbestimmung eingegriffen (vgl. Europ�ischer Datenschutzausschuss, a.a.O., S. 14 Rn. 38). Zudem sind in diesen Bereichen, wie auch hier, Kinder betroffen, bei denen die schutzw�rdigen Interessen besonders schwer wiegen (vgl. hierzu Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO ). Diese werden hier in ihrem Spiel- und Freizeitverhalten �berwacht.
63 Dabei ist zu beachten, dass die Beklagte sich nicht auf die blo�e Aufzeichnung von Bildern, die nur anlassbezogen ausgewertet werden, beschr�nkt, sondern auch die zeitgleiche, dauerhafte Beobachtung �ber einen Monitor erm�glicht. Im Verh�ltnis der blo�en Beobachtung durch andere anwesende Personen oder von den angrenzenden Stra�en aus stellt eine Videobeobachtung gegen�ber dem menschlichen Auge eine gro�fl�chigere und intensivere Beobachtung auch bei schwierigen Lichtverh�ltnissen dar (VGH BW, U.v. 21.7.2003 – 1 S 377/02 – juris Rn. 35). Durch die zus�tzliche Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials werden die beobachteten Lebensvorg�nge zudem technisch fixiert und k�nnen in der Folge abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden.
64 Hinzu kommt, dass der K.garten nach unbestrittenen Angaben des Kl�gers t�glich von mehreren 1.000 Menschen durchquert wird, um den nahegelegenen Busbahnhof zu erreichen, und es sich dabei wohl nahezu ausschlie�lich um Personen handelt, die keinen �berwachungsanlass schaffen. Verdachtslose Eingriffe mit gro�er Streubreite, bei denen zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich einer Ma�nahme einbezogen werden, die in keiner Beziehung zu einem konkreten Fehlverhalten stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben, weisen grunds�tzlich eine hohe Eingriffsintensit�t auf (vgl. BVerfG, KB.v. 23.2.2007 – 1 BvR 2368/06 – BVerfGK 10, 330 Rn. 51, 56 m.w.N.).
65 In der Gesamtabw�gung der geschilderten Gefahrensituation f�r die in Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayDSG genannten Rechtsg�ter einerseits und der Intensit�t des Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG andererseits ist die von der Beklagten vorgenommene gro�fl�chige Video�berwachung des K.gartens nicht gerechtfertigt; es ist bereits nicht nachvollziehbar, dass sie geeignet und erforderlich w�re. Auch ist sie im Hinblick auf die schutzw�rdigen Belange der Besucher des K.gartens nicht verh�ltnism��ig im engeren Sinn, d.h. nicht angemessen.
66 Auf die Rechtm��igkeit der Dimensionierung der Video�berwachung im Detail, n�mlich die Beobachtung des gesamten K.gartens mit zehn Kameras, davon zwei sog. Dome-Kameras, die schwenkbar und zoombar sind, mit denen nicht nur eine jederzeitige Videobeobachtung durch das Aufsichtspersonal im hierf�r errichteten Anbau an die Toilettenanlage auf dem Nachbargrundst�ck, der Konzerthauswiese, m�glich ist, sondern auch eine Aufzeichnung in einem zeitlichen Ausma� von t�glich 19 Stunden und einer Speicherdauer von 72 Stunden erfolgt, kommt es daher nicht mehr an.
67 III. Die Kostenentscheidung folgt aus � 154 Abs. 1 VwGO.
68 IV. Die Entscheidung zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf � 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. � 708 Nr. 11, � 711 ZPO.
69 V. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach � 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Die Video�berwachung einer kommunalen Einrichtung gem�� Art. 24 Abs. 1 BayDSG ist keine Ma�nahme zur Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO. Die Datenschutz-Richtlinie f�r Justiz und Inneres (RL EU 2016/680 – sog. JI-Richtlinie) ist daf�r nicht einschl�gig. (Rn. 24)
Art. 79 Abs. 1 DSGVO schlie�t eine Unterlassungsklage betroffener Personen analog � 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG gegen eine rechtswidrige Verarbeitung ihrer Daten nicht aus. (Rn. 27 – 29)
Erfolgreiche Klage gegen eine Gemeinde auf Unterlassen von Videobeobachtung und Aufzeichnung von Videobildern in einer kommunalen Einrichtung
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