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38 Sch 61/21 WG•OLG M�nchen 38. Zivilsenat, 2023-03-03, 38 Sch 61/21 WG
38 Sch 61/21 WGSupreme Court / Civil Chamber 38Mar 3, 2023
Zur Festsetzung eines Gesamtvertrages �ber die Kabelweitersendung von Fernseh- und/oder H�rfunkprogrammen in der Netzebene 4 (Rn. 46 – 194) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2023-03-03
Aktenzeichen: 38 Sch 61/21 WG
Dokumenttyp: Endurteil
I. Zwischen den Parteien wird folgender Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Verg�tungspflicht der Weitersendung von Fernseh- und H�rfunkprogrammen gem�� �� 87 Abs. 1 Nr. 1, 20b UrhG f�r die Zeit ab dem 1. Januar 2018 festgesetzt:
Gesamtvertrag
zwischen
C. M. GmbH, ...
– nachstehend „C. M.“ genannt –
und
A. Der Breitbandverband e.V., ...
– nachstehend „A.“ genannt –
� 1 Vertragsparteien
Die C. M. ist eine Verwertungsgesellschaft mit dem Zweck, die Urheber- und Leistungsschutzrechte, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, f�r Medienunternehmen, insbesondere H�rfunk- und Fernsehsendeunternehmen, wahrzunehmen. Sie nimmt gegenw�rtig die vertragsgegenst�ndlichen Rechte der in Anlage 2 genannten H�rfunk- und Fernsehsendeunternehmen mit ihren dort verzeichneten Programmen wahr.
Der A... ist ein Verband von Betreibern von Breitbandnetzen. Zu seinen satzungsm��igen Aufgaben z�hlt der Abschluss urheberrechtlicher Gesamtvertr�ge.
Netzbetreiber sind die Mitgliedsunternehmen des A.. Sie betreiben in Deutschland leitungsgebundene Breitbandnetze, in die sie drahtlos oder leitungsgebunden empfangene Fernseh- und/oder H�rfunkprogramme einspeisen und weitersenden. Die Programme werden entweder unmittelbar an die angeschlossenen Haushalte �bertragen oder aber an andere Netzbetreiber weitergegeben.
� 2 Einr�umung von Nutzungsrechten
Die C. M. r�umt den Netzbetreibern durch Abschluss von Einzelvertr�gen gem�� dem in Anlage 1 beigef�gten Einzelvertragsmuster alle von ihr w�hrend der Vertragslaufzeit wahrgenommenen Rechte ein, um die Fernseh- und H�rfunkprogramme ihrer Wahrnehmungsberechtigten leitungsgebunden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland weiterzusenden. Das Vertragsmuster nach Anlage 1 ist Bestandteil dieses Gesamtvertrages. Die Rechteeinr�umung erfolgt r�ckwirkend zum 01.01.2018.
� 3 Vertragshilfe
Der A. gew�hrt der C. M. Vertragshilfe. Diese umfasst folgende Ma�nahmen:
Der A. wird der C. M. bei Abschluss des Vertrags ein aktuelles Verzeichnis mit den Anschriften seiner Mitgliedsunternehmen mit Angabe der ihm benannten Ansprechpartner aush�ndigen und jede sp�tere Ver�nderung laufend schriftlich mitteilen.
Der A. empfiehlt seinen Mitgliedsunternehmen, einen Einzelvertrag abzuschlie�en und den vertraglichen Verpflichtungen fristgem�� nachzukommen, insbesondere vollst�ndige Abrechnungen anhand des jeweils anzuwendenden Lizenzsatzes vorzulegen und die vereinbarte Verg�tung zu zahlen.
Der A. wird die Erf�llung des Gesamtvertrags und der Einzelvertr�ge durch geeignete Aufkl�rungsarbeiten erleichtern.
Der A. mahnt Mitgliedsunternehmen, die ihre Vertragspflichten nicht fristgem�� einhalten, innerhalb von 14 Tagen nach einem entsprechenden schriftlichen Hinweis der C. M. schriftlich zur sofortigen Erf�llung unter Schilderung der m�glichen Folgen f�r das Mitgliedsunternehmen an.
� 4 Meinungsverschiedenheiten
Im Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen der C. M. und einem Mitgliedsunternehmen des A. �ber den Vollzug der Vertr�ge wirkt der A. zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten auf eine g�tliche Einigung hin. Wird diese Einigung nicht innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Anrufung des A. durch die C. M. bzw. eines Mitgliedsunternehmens des A. erreicht, kann der ordentliche Rechtsweg beschritten werden.
Will die C. M. von ihren Einsichtsrechten nach � 6 Ziffer 5 des Einzelvertrags Gebrauch machen, so wird sie vorher den A. �ber den zugrundeliegenden Sachverhalt informieren.
� 5 Gleichbehandlung; Meistbeg�nstigung
R�umt die C. M. einem anderen Netzbetreiber oder einer anderen Vereinigung von Netzbetreibern w�hrend der Laufzeit dieses Vertrags f�r die vertragsgegenst�ndlichen Rechteeinr�umungen und -abgeltungen g�nstigere Verg�tungss�tze oder sonstige g�nstigere Bedingungen ein als in diesem Vertrag oder im Einzelvertrag vereinbart, gelten die g�nstigeren Bedingungen auch f�r den A. und seine Mitglieder.
� 6 Vertragsdauer
Der Vertrag wird f�r die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2028 geschlossen. Er verl�ngert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf von einer der beiden Parteien schriftlich gek�ndigt wird.
Das Recht zur au�erordentlichen K�ndigung bleibt unber�hrt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei eine wesentliche Pflicht aus diesem Vertrag verletzt hat und eine zur Abhilfe bestimmte Frist von mindestens 15 Werktagen erfolglos abgelaufen ist. Die Frist beginnt mit Zugang eines entsprechenden Mahnschreibens bei der jeweils anderen Partei, welches mittels eingeschriebenen Briefs zuzustellen ist.
� 7 Schlussbestimmungen
M�ndliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
�nderungen, Erg�nzungen oder die Aufhebung dieses Vertrags, einschlie�lich der Aufhebung des Schriftformerfordernisses, bed�rfen f�r ihre Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Sollte eine oder mehrere Klauseln dieses Vertrags unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrags im �brigen dadurch nicht ber�hrt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine Klausel, die dem Sinn der zu ersetzenden Klausel am n�chsten kommt.
Anlage 1 zum Gesamtvertrag
Einzelvertrag
zwischen
der C. M. GmbH, ...
– nachstehend „C. M.“ genannt –
und
[Firma A.-Mitglied]
– nachstehend „Netzbetreiber“ genannt –
� 1 Vertragsparteien
Die C. M. ist eine Verwertungsgesellschaft mit dem Zweck, die Urheber- und Leistungsschutzrechte, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, f�r Medienunternehmen, insbesondere H�rfunk- und Fernsehsendeunternehmen, wahrzunehmen. Sie nimmt gegenw�rtig die vertragsgegenst�ndlichen Rechte der in Anlage 2 genannten H�rfunk- und Fernsehsendeunternehmen mit ihren dort verzeichneten Programmen wahr.
Der A. ist ein Verband von Betreibern von Breitbandnetzen. Zu seinen satzungsm��igen Aufgaben z�hlt der Abschluss urheberrechtlicher Gesamtvertr�ge.
Der Netzbetreiber ist Mitgliedsunternehmen des A.. Er betreibt in Deutschland leitungsgebundene Breitbandnetze, in die er drahtlos oder leitungsgebunden empfangene Fernseh- und/oder H�rfunkprogramme einspeist und weitersendet. Die Programme werden entweder unmittelbar an die angeschlossenen Haushalte �bertragen oder aber an andere Netzbetreiber weitergegeben.
� 2 Einr�umung von Nutzungsrechten
Die C. M. r�umt dem Netzbetreiber alle von ihr w�hrend der Vertragslaufzeit wahrgenommenen Rechte ein, um die Fernseh- und H�rfunkprogramme ihrer Wahrnehmungsberechtigten leitungsgebunden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland weiterzusenden.
Die Einspeisung und Weitersendung der Programme nach diesem Vertrag muss zeitgleich, vollst�ndig und unver�ndert erfolgen. Dies steht in Einzelf�llen einer technisch notwendigen Frequenzumsetzung und -aufbereitung nicht entgegen.
Die Rechteeinr�umung ist nicht auf einen bestimmten �bertragungsstandard (z.B. analog, digital. PAL, DVB, IP) eine bestimmte �bertragungsqualit�t (z.B. SD, HD) oder bestimmte Netztechniken (Kupfer, Koaxial. Glasfaser) beschr�nkt. Sie umfasst im Hinblick auf die Weitersendung die den Urhebern und Leistungsschutzberechtigten aufgrund des Urheberrechtsgesetzes oder aufgrund internationaler Vertr�ge in Bezug auf H�rfunk- und Fernsehprogramme zustehenden oder von ihnen wahrgenommenen Urheberrechte oder verwandten Schutzrechte.
Die C. M. stellt den Netzbetreiber in dem in Abs�tzen 1 und 3 genannten Umfang von allen urheber- und leistungsschutzrechtlichen Anspr�chen der von ihr vertretenen Sendeunternehmen f�r die Laufzeit des Vertrags frei.
� 3 Vorbehaltene Rechte
Die dem Netzbetreiber durch diesen Vertrag einger�umten Nutzungsrechte sind nicht �bertragbar. Der Netzbetreiber ist jedoch befugt, die Programmsignale „rechtefrei“ an andere an sein Netz angeschlossene Kabelnetzbetreiber („Netzebene-4-Betreiber“) weiterzugeben.
Ein Recht zur Aufzeichnung der weiter�bertragenen Sendungen und ein Recht zur �ffentlichen Wiedergabe im Sinne von � 22 des Urheberrechtsgesetzes (d.h. zur �ffentlichen Wahrnehmbarmachung der weitergesendeten Sendungen durch Bildschirm, Lautsprecher oder �hnliche technische Einrichtungen) werden durch diesen Vertrag nicht einger�umt.
� 4 Verg�tung
Zus�tzlich zu der Verg�tung wird die gesetzliche Umsatzsteuer geschuldet.
Auf die Verg�tung nach Absatz 1 wird ein Gesamtvertragsrabatt in H�he von 20 Prozent gew�hrt, solange der Netzbetreiber Mitglied des A... ist.
Der Verg�tungssatz beruht auf dem tariflich ausgewiesenen Rechtebestand der C. M. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Bei erheblichen Ver�nderungen dieses Rechtebestands (�ber � 10 Prozent bezogen auf den bei Vertragsschluss geltenden Verteilungsplan der C. M.) wird der Verg�tungssatz entsprechend angepasst. Die C. M. wird die A... �ber entsprechende �nderungen im Rechtebestand unverz�glich informieren. Ergeben sich Erh�hungen von mehr als 15 Prozent, steht dem Netzbetreiber ein fristloses Sonderk�ndigungsrecht zu, von dem er bis zum Ablauf des dritten Monats nach der Mitteilung der C. M. durch Erkl�rung der K�ndigung gegen�ber der A... Gebrauch machen kann.
� 5 Bemessungsgrundlage
Mit einzubeziehen sind des Weiteren die Ums�tze, die der Netzbetreiber aus der rechtefreien Zurverf�gungstellung von H�rfunk- und Fernsehprogrammen an fremde Netzebene-4-Betreiber erwirtschaftet („Signallieferungsentgelte“). �hnliche geldwerte Vorteile stehen den Signallieferungsentgelten gleich.
Der Umsatz ist vom Netzbetreiber schriftlich nachzuweisen. Signallieferungsentgelte rechnet der Netzbetreiber auf Basis von mindestens EUR 5,00 pro Netzebene-4-Kunde und Monat ab.
In die Bemessungsgrundlage fallen auch die Ums�tze aus der Verbreitung von HD-FreeTV-Programmen, die wiederkehrend oder anderweitig f�r die gesonderte Freischaltung oder den monatlichen oder j�hrlichen Bezug eines digitalen HD-Free-TV Pakets oder aus anderen Gr�nden von Endkunden erwirtschaftet werden, es sei denn, es handelt sich um Pay-TV-Angebote.
Keine Verg�tung beansprucht die C. M. aus Entgelten, die der Netzbetreiber �ber Anlagen erwirtschaftet, die �ber keine eigene Kopfstelle verf�gen, sondern f�r die er die Programmsignale allein von einem anderen Netzbetreiber bezieht.
a) Einnahmen, die nachweislich nicht im Zusammenhang mit der Weitersendung von H�rfunk- und Fernsehprogrammen erzielt werden, insbesondere Ums�tze aus der Vermarktung und dem Vertrieb von Internetzugang, Telefonie, der Weitersendung von Pay-TV-Angeboten sowie der Weitersendung von Teleshoppingangeboten;
b) Ums�tze aus der Vermarktung von ausl�ndischen Programmen, welche der Netzbetreiber gegen programmbezogenes Entgelt vermarktet, auch wenn sie in ihrem Ursprungsland als Free-TV vermarktet werden.
Die vorgenannten Regelungen gelten entsprechend, wenn das Produktb�ndel neben Fernseh- und/oder H�rfunkprogrammen auch andere Zusatzleistungen zu einem einheitlichen Preis umfasst, z.B. Mobilfunk, Pay-TV, HD-Free-TV-Programme oder Video on Demand.
F�r den Fall, dass der Netzbetreiber die H�he der Entgelte nicht oder nicht schl�ssig und objektiv nachvollziehbar schriftlich nachweist, ist eine pauschale Bemessungsgrundlage in H�he von EUR 8,75 pro Endkunde und Monat als Entgelt zugrunde zu legen.
Ob einer der vorstehend vereinbarten Betr�ge unterschritten wird, ist anhand einer Gesamtbetrachtung aller Vertragsbeziehungen vorzunehmen, auf die der jeweilige Betrag Anwendung findet. Daf�r wird der Gesamtumsatz der betroffenen Vertragsbeziehungen durch die Anzahl der �ber diese Vertragsbeziehungen versorgten Haushalte geteilt. Die Anzahl der Haushalte wird dadurch berechnet, dass die Anzahl der Haushalte zu Beginn des Abrechnungszeitraums mit der Anzahl zum Beginn des folgenden Abrechnungszeitraums addiert und sodann durch zwei geteilt wird.
� 6 Zahlungsweise
Der Netzbetreiber zahlt an die C. M. quartalsweise aufgrund der Ums�tze des jeweils vorangegangenen Kalenderquartals. Die Abrechnung (Gutschrift) und Zahlung erfolgt – ohne gesonderte Rechnungsstellung – innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderquartals auf das Gesch�ftskonto der C. M. bei der D. B. AG B., Konto-Nr.: ..., BLZ: ..., BIC/SWIFT-Code): ..., IBAN: DE: ....
Der Netzbetreiber �bersendet bis zum 31. M�rz des jeweils folgenden Gesch�ftsjahres eine Aufstellung der Ums�tze gem�� � 5 Abs. 1 unter Angabe der jeweiligen Haushaltszahlen unaufgefordert an die C. M.. Die C. M. verpflichtet sich, die Aufstellungen nur zu internen Zwecken zu verwenden und Dritten, soweit sie nicht gesetzlich dazu verpflichtet sind (z.B. Wirtschaftspr�fern gegen�ber), keinerlei Kenntnis von dem Inhalt zu geben. Sich danach ergebende �ber- bzw. Unterzahlungen werden mit der Zahlung f�r das n�chste Kalenderquartal verrechnet.
F�r den Fall, dass es sich bei dem Netzbetreiber um ein nach � 316 Abs. 1 HGB pr�fungspflichtiges Unternehmen handelt, ist die �bereinstimmung der Aufstellung mit den B�chern durch einen Wirtschaftspr�fer bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Gesch�ftsjahres zu best�tigen. Soweit ein Netzbetreiber nicht pr�fungspflichtig ist, gen�gt die Best�tigung eines Steuerberaters.
In der Aufstellung werden keine Angaben zu nicht vertragsgegenst�ndlichen Ums�tzen (z.B. Telefonie, Internet) gemacht.
Auf Wunsch der C. M. wird der Netzbetreiber zu Einzelpositionen der f�r die Verg�tung und Abrechnung relevanten Faktoren n�here Angaben machen. Bei berechtigten Zweifeln hat die C. M. ein Einsichtsrecht in die relevanten Unterlagen des Netzbetreibers. Die C. M. ist zur Verschwiegenheit �ber die hierbei bekanntwerdenden Tatsachen verpflichtet. Die tats�chlichen Anhaltspunkte f�r die Zweifel sind konkret zu benennen. Das Einsichtsrecht ist ausschlie�lich durch einen gemeinsam von den Parteien innerhalb eines Monats zu bestimmenden Wirtschaftspr�fer auszu�ben. Sollten sich die Parteien nicht innerhalb eines Monats auf einen Wirtschaftspr�fer verst�ndigen, wird der Wirtschaftspr�fer von der Wirtschaftspr�ferkammer festgelegt. Der Netzbetreiber kann die Kontrolle abwenden, wenn er innerhalb eines Monats die Best�tigung eines Wirtschaftspr�fers oder eines von beiden Parteien anerkannten anderen Sachverst�ndigen vorlegt, welche die betreffenden Zweifel beseitigt. Die hierdurch entstehenden Kosten tr�gt der Netzbetreiber, falls die Abrechnung um mehr als 5 Prozent zu seinen Lasten korrigiert werden muss, andernfalls die C. M..
� 7 Gleichbehandlung; Meistbeg�nstigung
R�umt die C. M. einem anderen Netzbetreiber oder einer anderen Vereinigung von Netzbetreibern w�hrend der Laufzeit dieses Vertrags f�r die vertragsgegenst�ndlichen Rechteeinr�umungen und -abgeltungen g�nstigere Verg�tungss�tze oder sonstige g�nstigere Bedingungen ein als in diesem Vertrag oder im Einzelvertrag vereinbart, gelten die g�nstigeren Bedingungen auch f�r den Netzbetreiber.
� 8 Vertragsdauer
Der Vertrag wird f�r die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2028 geschlossen. Er verl�ngert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf von einer der beiden Parteien schriftlich gek�ndigt wird.
Das Recht zur au�erordentlichen K�ndigung bleibt unber�hrt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei eine wesentliche Pflicht aus diesem Vertrag verletzt hat und eine zur Abhilfe bestimmte Frist von mindestens 15 Werktagen erfolglos abgelaufen ist. Die Frist beginnt mit Zugang eines entsprechenden Mahnschreibens bei der jeweils anderen Partei, welches mittels eingeschriebenen Briefs zuzustellen ist.
� 9 Abwicklungsregelung
F�r die Kl�rung der vom Netzbetreiber f�r die Zeit ab dem 01.01.2018 geschuldeten Lizenzbetr�ge vereinbaren die Parteien folgendes Vorgehen:
mit oder ohne Vorbehalt an C. M. geleistete Zahlungen (geleistete Zahlungen) sowie
zugunsten von C. M. hinterlegten Betr�gen.
Es wird der Schuldbetrag errechnet. Der Schuldbetrag ist der Betrag, den der Netzbetreiber nach Ma�gabe dieses Einzelvertrages an C. M. zu zahlen hat.
Sodann wird die Differenz von Gesamtbetrag und Schuldbetrag (Differenzbetrag) ermittelt. Soweit sich ein Differenzbetrag zugunsten des Netzbetreibers ergibt (Gesamtbetrag > Schuldbetrag), ist der Differenzbetrag von C. M. dem Netzbetreiber zu erstatten, im umgekehrten Fall vom Netzbetreiber an C. M. zu leisten. Soweit der Netzbetreiber Betr�ge hinterlegt hat und der Schuldbetrag die geleisteten Zahlungen �berschreitet, ist hierf�r der hinterlegte Betrag so weit an C. M. auszukehren, als es zur vollst�ndigen Begleichung des Schuldbetrages erforderlich ist. Dar�ber hinaus gehende hinterlegte Betr�ge sind von C. M. zugunsten des Netzbetreibers freizugeben.
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, den Schuldbetrag gegen�ber C. M. zum Zwecke der Klarstellung insgesamt vorbehaltlos zu stellen.
� 10 Schlussbestimmungen
M�ndliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
�nderungen, Erg�nzungen oder die Aufhebung dieses Vertrags einschlie�lich der Aufhebung des Schriftformerfordernisses bed�rfen f�r ihre Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Sollte eine oder mehrere Klauseln dieses Vertrags unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrags im �brigen dadurch nicht ber�hrt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine Klausel, die dem Sinn der zu ersetzenden Klausel am n�chsten kommt.
Anlage 2
zum Einzelvertrag
zum A...-Gesamtvertrag
�ber die Kabelweitersendung von Fernseh- und H�rfunkprogrammen
Fernsehprogramme
1-2-3.tv GmbH
Bibel TV Stiftung GmbH
ITV Media Interactive e. K.
bw family.tv GmbH & Co. KG
CAMP TV Fernsehgesellschaft mbH
F.i.S. – Fernsehen in Sachsen GmbH
Deutsches Musik Fernsehen GmbH & Co. KG
The Walt Disney Company (Germany) GmbH
Discovery Communications Deutschland GmbH & Co. KG
Fernsehen in Dresden GmbH
ITV Media Interactive e. K.
Folx TV d.o.o.
KG Hamburg 1 Fernsehen Beteiligungs GmbH & Co.
Stimme der Hoffnung e. V.
Home Shopping Europe GmbH
Home Shopping Europe GmbH
Home Shopping Europe GmbH
ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH
ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH
videowerkstatt.net GmbH
L-TV GmbH Landesfernsehen
Opuntia S.A.
Schneider Holding Wirtschaftspr�fungs Gesellschaft mbH
MTV Networks Europe, L.P.
WeltN24 GmbH
WeltN24 GmbH
SBS Broadcasting Europe B.V.
MTV Networks Europe
Potsdam TV GmbH
ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH
ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH
PULS 4 TV GmbH & Co. KG
QVC Handel LLC & Co. KG
QVC Handel LLC & Co. KG
QVC Handel LLC & Co. KG
Rhein-Main TV GmbH & Co. KG
Rhein-Neckar Fernsehen GmbH
SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH
ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH
SBS Broadcasting Europe B.V.
ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH
Euvia Travel GmbH
SPORT1 GmbH
TM-TV GmbH
Discovery Communications Deutschland GmbH & Co. KG
MTM-SBS Television Zrt. Company
Godd Media Broadcast GmbH
SBS Broadcasting Europe B.V.
VIVA Media GmbH
wetter.com GmbH
H�rfunkprogramme
RTL Radio Center Berlin GmbH
SAH Sachsen-Anhalt H�rfunkproduktionsgesellschaft mbH & Co. KG
Regiocast GmbH & Co. KG
Funkhaus Halle GmbH & Co. KG
Brandenburger Lokalradio GmbH
alster radio GmbH & Co. KG
Radio Information Audio-Service Zwei GmbH
Lokal-Radio Cottbus GmbH
Radio Paradiso GmbH & Co. KG
KISS FM Radio GmbH & Co. KG
rock'n pop alster radio GmbH & Co. KG
Radio Karlsruhe GmbH & Co. KG
Antenne Bad Kreuznach GmbH
ANTENNE BAYERN GmbH & Co. KG
Antenne Kaiserslautern GmbH
ANTENNE KOBLENZ GmbH
Antenne Lokalradios Pfalz GmbH
Antenne Mecklenburg-Vorpommern GmbH & Co. KG
Antenne ... GmbH & Co. KG
Antenne ... GmbH & Co. KG
Antenne Lokalradios ... GmbH
ANTENNE ... GmbH & Co. KG
BB RADIO L�nderwelle B./Br. GmbH & Co. KG
Neue B. Rundfunk GmbH & Co. KG
bigFM in ... GmbH & Co. KG
Radio RPR .... Rundfunk GmbH & Co. KG
CityRadio ... GmbH
delta radio GmbH & Co. KG
BEBE medien GmbH
Radio .... GmbH & Co. KG
PBR Privater B. Rundfunk GmbH & Co. KG
Radio 93,3 MHz ... GmbH
Netzwerk Programmanbietergesellschaft mbH ... & Co. Betriebs KG
ERF Medien e.V.
Funk & Fernsehen Nordwestdeutschland Marketing und Vertriebs GmbH & Co. KG
Funk & Fernsehen Nordwestdeutschland Marketing und Vertriebs GmbH & Co. KG
Radio 95.0 GmbH & Co. KG
Radio/Tele FFH GmbH & Co. Betriebs-KG
Radio/Tele FFH GmbH & Co. Betriebs-KG
BCS Broadcast Sachsen GmbH & Co. KG
Stimme der Hoffnung e. V.
Skyline Medien GmbH
New JazzRadio GmbH
Klassik Radio GmbH & Co. KG
LandesWelle Th�ringen GmbH & Co. KG
Metropol FM GmbH & Co. KG
Radio Alpha 10 GmbH & Co. KG
... Privatradio Landeswelle ... GmbH & Co. Studiobetriebs KG
Funk & Fernsehen ... Marketing und Vertriebs GmbH & Co. KG
Radio/Tele FFH GmbH & Co. Betriebs-KG
LFS Landesfunk ... GmbH
Radio ...n R. GmbH & Co. KG
... 21 GmbH & Co. KG
radio B2 GmbH
RADIO BOB GmbH & Co. KG
NORA ... GmbH & Co. KG
Funk & Fernsehen ... Marketing und Vertriebs GmbH & Co. KG
Funkhaus .... GmbH & Co. KG
BCS Broadcast .... GmbH & Co. KG
BCS Broadcast .... GmbH & Co. KG
Erzgebirge Rundfunkgesellschaft mbH & Co. KG
Funk & Fernsehen Nordwestdeutschland Marketing und Vertriebs GmbH & Co. KG
KMWS-Media ... GmbH & Co. KG
Radio ... GmbH
Internationale Christliche Rundfunkgemeinschaft e. V.
Radio ... Rundfunk GmbH
Radio ... GmbH & Co. Studiobetriebs KG
BCS Broadcast ... GmbH & Co. KG
Radio ... GmbH
Radio ... GmbH
Radio ...g UG
teutoRADIO ... GmbH
UNITCOM GmbH
Antenne ... GmbH
Privater ... GmbH
Radio .... H�rfunk in Baden GmbH & Co. KG
Radio ... GmbH
RADIO ... Saar GmbH
SAH ... H�rfunkproduktionsgesellschaft mbH & Co. KG
SAH ... H�rfunkproduktionsgesellschaft mbH & Co. KG
RNO ...-Radio GmbH & Co. KG
Radio ... GmbH & Co. KG
Radio TON-Regional H�rfunk GmbH & Co. KG
Radio TON-Regional H�rfunk GmbH & Co. KG
Lokalradio ... GmbH & Co. KG
ANTENNE ... GmbH & Co. KG
BCS Broadcast ... GmbH & Co. KG
Radio/Tele FFH GmbH & Co. Betriebs-KG
Radio 38 GmbH & Co. KG
RauteMusik GmbH
Radio Regenbogen H�rfunk in Baden GmbH & Co. KG
Radio Hamburg GmbH & Co. KG
Rock Antenne GmbH & Co. KG
ROCK ANTENNE Lokalradio GmbH & Co. KG
Radio Rockland... GmbH & Co. KG
SAH ... H�rfunkproduktionsgesellschaft mbH & Co. KG
RPR .... Rundfunk GmbH & Co. KG
CLT-UFA soci�t� anonyme
S.... GmbH
RTL Radio Center .... GmbH
.... 87,9 Rundfunkveranstalter GmbH & Co. KG
STAR FM ....GmbH & Co. KG
V.... RADIO Rundfunkgesellschaft mbH u. Co.
Studiobetriebs KG
II. Im �brigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl�ufig vollstreckbar.
V. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
VI. Der Streitwert wird auf EUR 10.000.000,00 festgesetzt.
1 Die Parteien begehren die Festsetzung eines Gesamtvertrages betreffend die Verg�tung f�r die kabelgebundene Weitersendung von Fernseh- und H�rfunkprogrammen r�ckwirkend f�r die Zeit ab 1. Januar 2018.
2 Der Kl�ger ist eine Vereinigung von Unternehmen der deutschen Breitbandbranche, deren Mitglieder als Kabelnetzbetreiber etwa 17 von insgesamt etwa 18 Millionen deutschen Kabelhaushalten mit Fernseh- und H�rfunkprogrammen versorgen. Zu den satzungsgem��en Aufgaben des Kl�gers geh�ren die Verhandlung und der Abschluss urheberrechtlicher Gesamtvertr�ge mit den Verwertungsgesellschaften insbesondere im Bereich der Weitersendung urheberrechtlich gesch�tzter Fernseh- und H�rfunksendungen gem�� �� 20b, 87 Abs. 5 UrhG.
3 Die Beklagte ist eine in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschr�nkter Haftung organisierte Verwertungsgesellschaft und nimmt als solche die origin�ren und abgeleiteten Urheber- und Leistungsschutzrechte von privaten Fernseh- und H�rfunksendeunternehmen gem�� �� 20 b, 87 Abs. 5 UrhG wahr.
4 Zwischen den Parteien bestand seit dem Jahr 2003 bis Ende des Jahres 2016 ein Gesamtvertrag �ber die Kabelweitersendung von Fernseh- und/oder H�rfunkprogrammen (Anlage K 2, nachfolgend nur: A...-Gesamtvertrag), auf dessen Grundlage die Mitgliedsunternehmen des Kl�gers Einzelvertr�ge mit der Beklagten zur Lizenzierung der von dieser verwerteten Weitersendungsrechte abschlie�en konnten. Gem�� � 4 des zuletzt g�ltigen Einzelvertrages zum A...-Gesamtvertrag (Anlage K 3b) waren die Mitgliedsunternehmen des Kl�gers zugleich berechtigt, die von ihnen weitergesendeten Programmsignale „rechtefrei“ an andere an ihr Netz angeschlossene Kabelnetzbetreiber („Netzebene-4-Betreiber“) weiterzugeben. Die gem�� � 5 Ziffer 1 vereinbarte Verg�tung betrug 1,25 Prozent s�mtlicher Brutto-Ums�tze, die ein Kabelnetzbetreiber mit der Weitersendung von H�rfunk- und Fernsehprogrammen einschlie�lich der Weitergabe des Programmsignals an Netzebene-4-Betreiber erzielt, vorausgesetzt, es wird kein Einspeise- oder Transportentgelt f�r die Weitersendung des Programmsignals von den Sendeunternehmen verlangt. Auf die hiernach geschuldete Verg�tung wurde gem�� � 5 Ziffer 2 ein Gesamtvertragsrabatt in H�he von 20 Prozent gew�hrt.
5 Nachdem sich die ... entschlossen hatte, urheberrechtliche Weitersendungsrechte eigenst�ndig zu verwerten, ver�ffentlichte die Beklagte zum 30. Januar 2012 einen auf den Lizenzsatz von 0,90 Prozent reduzierten Tarif f�r Lizenznehmer, die ein Einspeiseentgelt verlangen bzw. von 0,81 Prozent, wenn ein Einspeiseentgelt nicht verlangt wird (Anlage B 3; nachfolgend nur: Tarif 2012). Mit der Begr�ndung, dass die Beklagte die ...-Rechte �ber den 31. Dezember 2015 hinaus nicht weiter zur Verf�gung stellen k�nne, reduzierte sie sodann mit Schreiben vom 1. Juli 2015 den mit den Mitgliedsunternehmen des Kl�gers f�r den Fall der Nichterhebung eines Einspeiseentgelts vereinbarten Lizenzsatz auf den bereits um den Gesamtvertragsrabatt verringerten Betrag in H�he von 0,65 Prozent.
6 Zum 13. Oktober 2016 ver�ffentlichte die Beklagte einen von ihr neu festgesetzten Tarif „Weitersendung“. Dieser sah als Verg�tung einen Lizenzsatz von 0,97 Prozent s�mtlicher Brutto-Ums�tze vor, welcher sich auf 0,87 Prozent erm��igt, wenn ein Lizenznehmer kein Einspeiseentgelt erhebt (Anlage B 2; nachfolgend nur: Tarif 2016). Am 13. Dezember 2017 �nderte die Beklagte ihren Tarif „Weitersendung“ dahingehend ab, dass der Verg�tungsberechnung bei Erhebung von Einspeiseentgelten ein Lizenzsatz von 1,65 Prozent zu Grunde gelegt wird, wenn bei der Weiterleitung Daten erhoben werden bzw. 0,97 Prozent, wenn eine Datenerhebung nicht erfolgt. Wird kein Einspeiseentgelt erhoben, soll ein Lizenzsatz von 1,48 Prozent bzw. 0,87 Prozent gelten (Anlage B 1/1; nachfolgend nur: Tarif 2018). In ihrem zum 28. Oktober 2019 ver�ffentlichten Tarif differenziert die Beklagte sodann nicht mehr nach der Erhebung von Einspeiseentgelten. Stattdessen soll ein einheitlicher Lizenzsatz von 1,62 Prozent im Falle der Datenerhebung bzw. 0,95 Prozent, wenn Daten nicht erhoben werden, gelten (Anlage B 1/2; nachfolgend nur: Tarif 2019).
7 Mit Schreiben vom 26. August 2016 k�ndigte die Beklagte den mit dem Kl�ger bestehenden Gesamtvertrag (Anlage K 6). In dem von den Parteien daraufhin unter dem Az. Sch-Urh 04/18 gef�hrten Schiedsstellenverfahren hat die Schiedsstelle bei dem Deutschen Patent- und Markenamt am 21. Dezember 2020 den Parteien den als Anlage K 1 vorgelegten Einigungsvorschlag unterbreitet. Dieser beinhaltet den Text des den Parteien vorgeschlagenen Gesamtvertrages, nicht aber des von den Mitgliedern des Kl�gers auf Basis des Gesamtvertrages abzuschlie�enden Einzelvertrages. Der Einigungsvorschlag, auf dessen Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, weist insbesondere folgende Verg�tungsregelung betreffend die streitgegenst�ndliche Einspeisung und Weitersendung von Fernseh- und H�rfunkprogrammen in Breitbandnetze auf:
� 4 Verg�tung
1.Die Verg�tung f�r die Rechteeinr�umung gem�� � 2 betr�gt 0,97 % der Bemessungsgrundlage (� 5) bei der Erhebung von Einspeiseentgelten und 0,87 %, wenn der Netzbetreiber von den in Anlage 2 genannten privaten Sendeunternehmen nachweislich keine Einspeiseentgelte oder sonstige Zahlungen erhebt.
1.Zus�tzlich zu der Verg�tung wird die gesetzliche Umsatzsteuer geschuldet.
2.Auf die Verg�tung wird ein Gesamtvertragsrabatt in H�he von 20 % gew�hrt, solange der Netzbetreiber Mitglied des A... ist.
2.Wenn der Netzbetreiber die Angemessenheit der in diesem Vertrag vereinbarten Verg�tungen vor der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt oder einem ordentlichen Gericht angreift, entf�llt der Gesamtvertragsrabatt.
� 5 Bemessungsgrundlage
1.Die Bemessungsgrundlage besteht aus den um die gesetzliche Umsatzsteuer bereinigten Ums�tzen des Netzbetreibers, die er und die im Sinne von � 15 AktG mit ihm konzernverbundenen Netzebene 3- und Netzebene 4-Betreiber („Verbundene Unternehmen“) durch die Weitersendung erwirtschaften („Entgelte“). Dies sind insbesondere die Ums�tze, die entstehen, indem die Endkunden an den Netzbetreiber eine Verg�tung entrichten. Weitere Ums�tze in Zusammenhang mit der Nutzung sind mit einzubeziehen.
1.Mit einzubeziehen sind des Weiteren die Ums�tze, die der Netzbetreiber aus der rechtefreien Zurverf�gungstellung von H�rfunk- und Fernsehprogrammen an fremde belieferte Betreiber erwirtschaftet („Signallieferungsentgelte“). �hnliche geldwerte Vorteile stehen den Signallieferungsentgelten gleich. Der Umsatz ist vom Netzbetreiber schriftlich nachzuweisen. Sofern der nachgewiesene monatliche Umsatz je versorgtem Haushalt EUR 12,00 unterschreitet, ist ein pauschalierter Umsatz in H�he von EUR 12,00 pro Haushalt und Monat zugrunde zu legen. F�r den Zeitraum bis 31. Dezember 2021 rechnet der Netzbetreiber auf Basis von EUR 5,00 pro Netzebene 4-Kunde und Monat ab.
1.In die Bemessungsgrundlage fallen auch die Ums�tze aus der Verbreitung von HD-Free-TV-Programmen, die wiederkehrend oder anderweitig f�r die gesonderte Freischaltung oder den monatlichen oder j�hrlichen Bezug eine [sic] digitalen HD-Free-TV Pakets oder aus anderen Gr�nden von Endkunden erwirtschaftet werden, es sei denn, es handelt sich um Pay-TV-Angebote.
1.Keine Verg�tung beansprucht die VG Media aus Entgelten, die der Netzbetreiber �ber Anlagen erwirtschaftet, die �ber keine eigene Kopfstelle verf�gen, sondern f�r die er die Programmsignale allein von einem anderen Netzbetreiber bezieht.
2.Nicht in die Bemessungsgrundlage fallen folgende Ums�tze:
2.a. Einnahmen, die nachweislich nicht im Zusammenhang mit der Weitersendung von H�rfunk- und Fernsehprogrammen erzielt werden, insbesondere Ums�tze aus der Vermarktung und dem Vertrieb von Internetzugang, Telefonie, der Weitersendung von Pay-TV-Angeboten sowie der Weitersendung von Teleshoppingangeboten;
2.b. Ums�tze aus der Vermarktung von ausl�ndischen Programmen, welche der Netzbetreiber gegen programmbezogenes Entgelt vermarktet, auch wenn sie in ihrem Ursprungsland als Free-TV vermarktet werden.
3.Werden Endkunden vom Netzbetreiber mit Fernseh- und H�rfunkprogrammen zu einem einheitlichen Preis mit Internetzugangsdienstleistungen oder Telefondiensten versorgt (Produktb�ndel), entspricht der f�r diese Endkunden des Netzbetreibers in die Bemessungsgrundlage einzustellende Betrag dem nach den f�r den jeweiligen Netzbetreiber und seine Organisationsform (GmbH, Verein, etc.) anwendbaren anerkannten Rechnungslegungsstandards auf die Kabelweitersendung entfallenden Anteil am Gesamtentgelt der so versorgten Endkunden. Soweit die vom Netzbetreiber abgerechnete, auf Fernseh- und H�rfunkprogramme entfallende Bemessungsgrundlage bis zum 31.12.2021 nicht mindestens EUR 8,75 und ab 01.01.2022 nicht mindestens EUR 12,00 pro Einzelnutzer-Endkunde und pro Monat betr�gt, ist der Netzbetreiber verpflichtet, einem gemeinsam von den Parteien innerhalb eines Monats zu bestimmenden Wirtschaftspr�fer die Herleitung und Aufstellung s�mtlicher geldwerter Vorteile aus der Verwertung der Fernseh- und H�rfunkprogramme innerhalb dieser UmsatzGruppe nachzuweisen. Sollten sich die Parteien nicht innerhalb eines Monats auf einen Wirtschaftspr�fer verst�ndigen, wird der Wirtschaftspr�fer von der Wirtschaftspr�ferkammer festgelegt. Die Kosten des Wirtschaftspr�fers tr�gt der Netzbetreiber, falls die Abrechnung um mehr als 5 % zu seinen Lasten korrigiert werden muss, andernfalls tr�gt die VG Media die Kosten.
3.Die vorgenannten Regelungen gelten entsprechend, wenn das Produktb�ndel neben Fernseh- und/oder H�rfunkprogrammen auch oder andere Zusatzleistungen zu einem einheitlichen Preis umfasst, z.B. Mobilfunk, Pay-TV, HD-Free-TV-Programme oder Video on Demand.
4.F�r den Fall, dass der Netzbetreiber die H�he der Entgelte nicht oder nicht schl�ssig und objektiv nachvollziehbar schriftlich nachweist, ist eine pauschalierte Bemessungsgrundlage in H�he von EUR 12,00 pro Endkunde und Monat als Entgelt zugrunde zu legen.
8 Gegen den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle hat die Beklagte Widerspruch eingelegt. Dieser ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am 25. Januar 2021 als Telefax eingegangen (Anlage K 8).
9 Der Kl�ger, der selbst keinen Widerspruch eingelegt hat, h�lt den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle in weiten Teilen f�r sachgerecht und angemessen, ist jedoch der Auffassung, dass einige Regelungen abweichend getroffen werden m�ssen.
10 Nach Ansicht des Kl�gers k�nne der Schiedsstelle insoweit nicht gefolgt werden, als diese die Verg�tungsregelungen nicht in die von seinen Mitgliedern mit Kabelnetzbetreibern auf der Grundlage eines Rahmenvertrages abzuschlie�enden Einzelvertr�ge, sondern in den Rahmenvertrag selbst aufgenommen habe. Gesamtvertrag und Einzelvertr�ge bilden dem Kl�ger zufolge eine rechtliche Einheit. Die praktische Umsetzung angemessener Vertragsbedingungen mache die Erfassung der Lizenzbedingungen in einem Muster des Einzelvertrages unverzichtbar. Dies entspreche auch der zwischen den Parteien in der Vergangenheit praktizierten Handhabe. Auch die GEMA schlie�e Vertr�ge in dieser Form.
11 Inhaltlich sei insbesondere die Regelung der Bemessungsgrundlage gem�� � 5 des Einigungsvorschlages unangemessen. Im Grundsatz sei davon auszugehen, dass der Urheber an den tats�chlich erzielten Erl�sen zu beteiligen ist. Hiervon ausgehend k�nnten Mindestbemessungsgrenzen allenfalls unter besonderen Umst�nden eine angemessene Regelung darstellen, um den Urheber vor der Entwertung seiner Rechte zu sch�tzen. Im Falle des Nachweises tats�chlich niedrigerer Ums�tze, welche die Netzbetreiber aus der Zurverf�gungstellung von Fernseh- und H�rfunkprogrammen an fremde belieferte Betreiber erwirtschaften (sog. „Signallieferentgelte“) d�rfe entgegen � 5 Ziffer 1 des Einigungsvorschlages gar kein Mindestumsatz bestimmt werden. Anderenfalls w�rde der Urheber von den auf den jeweiligen M�rkten herrschenden tats�chlichen Verh�ltnissen v�llig freigestellt.
12 F�r den gem�� � 5 Ziffer 3 des Einigungsvorschlages vorgesehenen Fall, dass Netzbetreiber Produktb�ndel, die Endkunden neben den H�rfunk- und Sendeprogrammen mit Internetzugangsdienstleistungen oder Telefondiensten versorgen, zu einem einheitlichen Preis anbieten, sei die ab 1. Januar 2022 vorgesehene Mindestbemessungsgrundlage von EUR 12,00 zu hoch. Der Kl�ger verweist insoweit auf die als Anlage K 13 vorgelegte Studie des Marktforschungs- und Beratungsunternehmens ... (nachfolgend nur: ...-Studie), welche eine zunehmende Bedeutung neuer IPTV- und OTT-Angebote belege. �berdies sei der durchschnittliche Preis eines Fernseh- und H�rfunk-Kabelanschlusses von ehemals EUR 16,90 erheblich gesunken und liege bei nunmehr etwa EUR 10,00 brutto. �berdies sei in dem von dem Kl�ger mit der Verwertungsgesellschaft GEMA geschlossenen und nach wie vor geltenden Gesamtvertrag, welcher unter anderem die Kabelweitersenderechte zur Verbreitung von H�rfunk- und Fernsehprogrammen der Landesrundfunkanstalten der ... und des ... beinhalte, eine Bemessungsgrundlage in H�he von nur EUR 10,00 f�r B�ndelprodukte und im �brigen eine generelle Mindestbemessungsgrundlage von EUR 5,00 vereinbart worden (Anlage K 9). Mit den zur ... geh�renden Unternehmen ... (Anlagen K 10 und K 11) habe die Beklagte f�r B�ndelangebote zudem eine Mindestbemessungsgrundlage von EUR 8,75 vereinbart. Im �brigen sei f�r Signallieferungsentgelte eine Mindestbemessungsgrundlage und dies auch nur in H�he von EUR 5,00 vereinbart worden. F�r als solche eigenst�ndig angebotene Fernsehanschl�sse verlange die Beklagte indes keine Mindestbemessungsgrundlage. Da sich die mit ... geschlossenen Vertr�ge auf etwa 75 Prozent aller Haushalte in Deutschland bez�gen, seien die entsprechenden Vertragsbedingungen als angemessen anzusehen. Zudem habe die Beklagte mit dem FRK Fachverband f�r Rundfund- und BreitbandKommunikation einen Schwellenwert von EUR 8,75 vereinbart (Anlage K 25). Der von der Schiedsstelle angesetzte Wert von EUR 12,00 k�nne dagegen nicht mit der von der Beklagten behaupteten missbr�uchlichen Abrechnung bei Signallieferungsentgelten begr�ndet werden. F�r einen solchen Missbrauch habe die Beklagte keinerlei Nachweise oder Indizien vorgetragen. Auch die von der Beklagten exemplarisch benannten Marktpreise sowie die Studie von ... st�tzten diese Bewertung nicht. Die ...-Studie stamme ohnehin aus dem Jahr 2015 und sei daher veraltet. Hinsichtlich der f�r die Verg�tung ma�geblichen Berechnungsgrundlage m�sse es entsprechend der bisherigen Vertragspraxis zudem dabeibleiben, dass mit PayTV erzielte Ums�tze nicht in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden. Hierf�r spreche auch die allgemeine Vertragspraxis.
13 Die gem�� � 5.4 des Einigungsvorschlages f�r den Fall nicht hinreichender Nachweise der H�he der von einem Netzbetreiber verlangten Netzentgelte vorgesehene Pauschalierung sei zudem bereits dem Grunde nach unangemessen. Erg�nzend aufzunehmen sei dem Kl�ger zufolge aber eine Regelung zur einheitlichen Berechnung etwaiger Mindestbemessungsgrundlagen. Dabei m�sse eine Durchschnittsbetrachtung erfolgen, weil anderenfalls unz�hlige Vertr�ge jeweils individuell �berpr�ft werden m�ssten.
14 Der Kl�ger ist weiter der Ansicht, dass der in � 4 des Einigungsvorschlages geregelte Lizenzsatz in H�he von 0,97 Prozent bzw. 0,87 Prozent �berh�ht sei. Dem in der Folge des Ausscheidens der ... aus dem Kreis der Mitglieder der Beklagten verringerten Rechteportfolio werde hierdurch nicht hinreichend Rechnung getragen. Mit Schreiben vom 1. Juli 2015 habe die Beklagte den Lizenzsatz aus dem Tarif 2012 gegen�ber den Mitgliedsunternehmen des Kl�gers zudem ausdr�cklich mit Blick auf den Wegfall der ...-Rechte auf einen effektiven, den Gesamtvertragsrabatt bereits ber�cksichtigenden Lizenzsatz von 0,65 Prozent reduziert.
15 Die seitens der Schiedsstelle richtigerweise angestrebte ungef�hre Gleichbehandlung der Mitglieder des Kl�gers mit den Unternehmen der ... d�rfe dar�ber hinaus nicht erst nach Abzug des Gesamtvertragsrabatts, sondern m�sse bereits vorher erreicht werden. Nur dies trage der mit dem Abschluss von Gesamtvertr�gen zu Gunsten der Beklagten verbundenen Verringerung des Verwaltungsaufwandes ausreichend Rechnung. Nichts anderes ergebe sich aus einer etwaigen gewichtigeren Marktbedeutung von .... Angemessen sei vielmehr ein Lizenzsatz von 0,90 Prozent bzw. 0,81 Prozent. Zu bedenken sei auch, dass die Schiedsstelle den mit der ...-Studie vom 6. Juli 2021 (Anlage K 13) belegten, signifikanten R�ckgang der Bedeutung des Fernsehens nicht hinreichend ber�cksichtigt habe. Eine Erh�hung der Lizenzs�tze lasse sich daher entgegen der Beklagten nicht mit entsprechend ver�nderten Marktbedingungen begr�nden.
16 Keine Veranlassung bestehe dem Kl�ger zufolge daf�r, bei der Bestimmung des Lizenzsatzes wie von der Beklagten vorgeschlagen danach zu unterscheiden, ob ein Kabelnetzbetreiber bei der Weitersendung von Programmsignalen Daten erhebt. Ein Lizenzsatz in H�he von 1,65 Prozent im Zeitraum 1. Januar 2018 bis 31. Oktober 2019 bzw. 1,48 Prozent ab 1. November 2019 sei v�llig unangemessen. Eine Differenzierung zwischen einer Weitersendung mit bzw. ohne Datenerhebung k�nne nicht durch eine technische und wirtschaftliche Eigenst�ndigkeit von IPTV im Verh�ltnis zu herk�mmlicher DVB-C Weitersendung rechtfertigen. Hierbei handele es sich um ein und dieselbe Nutzungsart. Insbesondere erf�lle IPTV s�mtliche Voraussetzungen der Kabelweitersendung gem�� � 20 b UrhG. Weder in technischer noch in wirtschaftlicher Hinsicht handele es sich bei einer IP-basierten Weitersendung um eine eigenst�ndige Nutzungsart. �berdies sei die Erhebung von Daten �ber die erforderliche Nutzung zum Zwecke der Vertragserf�llung hinaus nur mit Einwilligung der betroffenen Personen zul�ssig. Aus den Datenschutzhinweisen einzelner Anbieter ergebe sich zudem kein datenbasiertes Gesch�ftsmodell. Wie die Schiedsstelle zutreffend ausgef�hrt habe, bestehe auch kein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen der Weitersendung und den durch die Datenerhebung seitens der Kabelnetzbetreiber erzielten geldwerten Vorteilen.
17 Dar�ber hinaus d�rfe der Gesamtvertragsrabatt von 20 Prozent entgegen � 4 Ziffer 2 Abs. 2 des Einigungsvorschlages nicht entfallen, wenn ein Netzbetreiber die gesamtvertraglich vereinbarten Verg�tungen vor der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes oder einem ordentlichen Gericht angreift. Auch fehle eine Regelung zur Anpassung der Verg�tung im Falle nachtr�glicher �nderungen im Rechtebestand der Beklagten. Zu erg�nzen sei weiter eine angemessene Meistbeg�nstigungsklausel und eine Abwicklungsklausel.
18 Der Kl�ger beantragte zuletzt, zwischen ihm und der Beklagten einen Gesamtvertrag mit folgendem Inhalt festzusetzen:
Gesamtvertrag
zwischen
C. M. GmbH, ...
– nachstehend „C. M.“ genannt –
und
A... Der Breitbandverband e.V., ...
– nachstehend „A...“ genannt –
� 1 Vertragsparteien
1.Die C. M. ist eine Verwertungsgesellschaft mit dem Zweck, die Urheber- und Leistungsschutzrechte, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, f�r Medienunternehmen, insbesondere H�rfunk- und Fernsehsendeunternehmen, wahrzunehmen. Sie nimmt gegenw�rtig die vertragsgegenst�ndlichen Rechte der in Anlage 2 genannten H�rfunk- und Fernsehsendeunternehmen mit ihren dort verzeichneten Programmen wahr.
2.Der A... ist ein Verband von Betreibern von Breitbandnetzen. Zu seinen satzungsm��igen Aufgaben z�hlt der Abschluss urheberrechtlicher Gesamtvertr�ge.
3.Netzbetreiber sind die Mitgliedsunternehmen des A.... Sie betreiben in Deutschland leitungsgebundene Breitbandnetze, in die sie drahtlos oder leitungsgebunden empfangene Fernseh- und/oder H�rfunkprogramme einspeisen und weitersenden. Die Programme werden entweder unmittelbar an die angeschlossenen Haushalte �bertragen oder aber an andere Netzbetreiber weitergegeben (im Folgenden: „belieferte Betreiber“).
� 2 Einr�umung von Nutzungsrechten
Die C. M. r�umt den Netzbetreibern durch Abschluss von Einzelvertr�gen gem�� dem in Anlage 1 beigef�gten Einzelvertrag alle von ihr w�hrend der Vertragslaufzeit wahrgenommenen Rechte ein, um die Fernseh- und H�rfunkprogramme ihrer Wahrnehmungsberechtigten leitungsgebunden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland weiterzusenden. Das Vertragsmuster nach Anlage 1 ist Bestandteil dieses Gesamtvertrages. Die Rechtseinr�umung erfolgt r�ckwirkend zum 01.01.2018.
� 3 Vertragshilfe
Der A... gew�hrt der C. M. Vertragshilfe. Diese umfasst folgende Ma�nahmen:
1.Der A... wird der C. M. bei Abschluss des Vertrags ein aktuelles Verzeichnis mit den Anschriften seiner Mitgliedsunternehmen mit Angabe der ihm benannten Ansprechpartner aush�ndigen und jede sp�tere Ver�nderung laufend schriftlich mitteilen.
2.Der A... empfiehlt seinen Mitgliedsunternehmen, einen Einzelvertrag abzuschlie�en und den vertraglichen Verpflichtungen fristgem�� nachzukommen, insbesondere vollst�ndige Abrechnungen anhand des jeweils anzuwendenden Lizenzsatzes vorzulegen und die vereinbarte Verg�tung zu zahlen.
3.Der A... wird die Erf�llung des Gesamtvertrags und der Einzelvertr�ge durch geeignete Aufkl�rungsarbeiten erleichtern.
4.Der A... mahnt Mitgliedsunternehmen, die ihre Vertragspflichten nicht fristgem�� einhalten, innerhalb von 14 Tagen nach einem entsprechenden schriftlichen Hinweis der C. M. schriftlich zur sofortigen Erf�llung unter Schilderung der m�glichen Folgen f�r das Mitgliedsunternehmen an.
5.Der A... weist seine Mitgliedsunternehmen darauf hin, dass der Anspruch auf die Gew�hrung des Gesamtvertragsrabatts entf�llt, wenn ein Netzbetreiber die Angemessenheit der in diesem Vertrag vereinbarten Verg�tungen vor der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt oder einem ordentlichen Gericht angreift.
� 4 Meinungsverschiedenheiten
1.Im Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen der C. M. und einem Mitgliedsunternehmen des A... �ber den Vollzug der Vertr�ge wirkt der A... zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten auf eine g�tliche Einigung hin. Wird diese Einigung nicht innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Anrufung des A... durch die C. M. bzw. eines Mitgliedsunternehmens des A... erreicht, kann der ordentliche Rechtsweg beschritten werden.
2.Will die C. M. von ihren Einsichtsrechten nach � 6 Absatz 5 des Einzelvertrages Gebrauch machen, so wird sie vorher den A... �ber den zugrundeliegenden Sachverhalt informieren.
� 5 Gleichbehandlung; Meistbeg�nstigung
1.Die C. M. verpflichtet sich, umgehend alle ihr m�glichen Schritte zu unternehmen, um die von ihr erhobenen vertragsgegenst�ndlichen Verg�tungsanspr�che branchenweit durchzusetzen, auch gegen�ber Netzbetreibern und Wohnungsunternehmen, die nicht Mitglied des A... sind.
2.R�umt die C. M. einem anderen Netzbetreiber oder einer anderen Vereinigung von Netzbetreibern w�hrend der Laufzeit dieses Vertrags f�r die vertragsgegenst�ndlichen Rechteeinr�umungen und -abgeltungen g�nstigere Verg�tungss�tze oder sonstige g�nstigere Bedingungen ein als in diesem Vertrag oder im Einzelvertrag vereinbart, gelten die g�nstigeren Bedingungen auch f�r den A... und seinen Mitgliedern.
� 6 Vertragsdauer
1.Der Vertrag wird f�r die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2028 geschlossen. Er verl�ngert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht neun Monate vor Ablauf von einer der beiden Parteien schriftlich gek�ndigt wird.
2.Das Recht zur au�erordentlichen K�ndigung bleibt unber�hrt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei eine wesentliche Pflicht aus diesem Vertrag verletzt hat und eine zur Abhilfe bestimmte Frist von mindestens 15 Werktagen erfolglos abgelaufen ist. Die Frist beginnt mit Zugang eines entsprechenden Mahnschreibens bei der jeweils anderen Partei, welches mittels eingeschriebenen Briefs zuzustellen ist.
� 7 Schlussbestimmungen
1.M�ndliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
2.�nderungen, Erg�nzungen oder die Aufhebung dieses Vertrags bed�rfen f�r ihre Rechtswirksamkeit der Schriftform.
3.Sollte eine oder mehrere Klauseln dieses Vertrags unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrags im �brigen dadurch nicht ber�hrt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine Klausel, die dem Sinn der zu ersetzenden Klausel am n�chsten kommt.
B., den .___
K., den .__
C. M.
A...
Anlage 1 zum Gesamtvertrag
Einzelvertrag
zwischen
der C. M. GmbH, ...
– nachstehend „C. M.“ genannt –
und
[Firma A.-Mitglied]
– nachstehend „Netzbetreiber“ genannt –
� 1 Vertragsparteien
1.Die C. M. ist eine Verwertungsgesellschaft mit dem Zweck, die Urheber- und Leistungsschutzrechte, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, f�r Medienunternehmen, insbesondere H�rfunk- und Fernsehsendeunternehmen, wahrzunehmen. Sie nimmt gegenw�rtig die vertragsgegenst�ndlichen Rechte der in Anlage 1 genannten H�rfunk- und Fernsehsendeunternehmen mit ihren dort verzeichneten Programmen wahr.
2.Der A... ist ein Verband von Betreibern von Breitbandnetzen. Zu seinen satzungsm��igen Aufgaben z�hlt der Abschluss urheberrechtlicher Gesamtvertr�ge.
3.Der Netzbetreiber ist Mitgliedsunternehmen des A... Er betreibt in Deutschland leitungsgebundene Breitbandnetze, in die er drahtlos oder leitungsgebunden empfangene Fernseh- und/oder H�rfunkprogramme einspeist und weitersendet. Die Programme werden entweder unmittelbar an die angeschlossenen Haushalte �bertragen oder aber an andere Netzbetreiber weitergegeben (im Folgenden: „belieferte Betreiber“).
� 2 Einr�umung von Nutzungsrechten
1.Die C. M. r�umt dem Netzbetreiber alle von ihr w�hrend der Vertragslaufzeit wahrgenommenen Rechte ein, um die Fernseh- und H�rfunkprogramme ihrer Wahrnehmungsberechtigten leitungsgebunden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland weiterzusenden.
2.Die Einspeisung und Weitersendung der Programme nach diesem Vertrag muss zeitgleich, vollst�ndig und unver�ndert erfolgen. Dies steht in Einzelf�llen einer technisch notwendigen Frequenzumsetzung und -aufbereitung nicht entgegen.
3.Die Rechteeinr�umung ist nicht auf einen bestimmten �bertragungsstandard (z.B. analog, digital, PAL, DVB, IP), eine bestimmte �bertragungsqualit�t (z.B. SD, HD) oder bestimmte Netztechniken (Kupfer, Koaxial, Glasfaser) beschr�nkt. Sie umfasst im Hinblick auf die Weitersendung die den Urhebern und Leistungsschutzberechtigten aufgrund des Urheberrechtsgesetzes oder aufgrund internationaler Vertr�ge in Bezug auf H�rfunk- und Fernsehprogramme zustehenden oder von ihnen wahrgenommenen Urheberrechte oder verwandten Schutzrechte.
4.Die C. M. stellt den in dem in Absatz 3 genannten Umfang von allen urheber- und leistungsschutzrechtlichen Anspr�chen der von ihr vertretenen Sendeunternehmen f�r die Laufzeit des Vertrags frei.
� 3 Vorbehaltene Rechte
1.Die dem Netzbetreiber durch diesen Vertrag einger�umten Nutzungsrechte sind nicht �bertragbar. Der Netzbetreiber ist jedoch befugt, die Programmsignale „rechtefrei“ an andere an sein Netz angeschlossene Kabelnetzbetreiber („Netzebene-4-Betreiber“) weiterzugeben.
2.Ein Recht zur Aufzeichnung der weiter�bertragenen Sendungen und ein Recht zur �ffentlichen Wiedergabe im Sinne von � 22 des Urheberrechtsgesetzes (d.h. zur �ffentlichen Wahrnehmbarmachung der weitergesendeten Sendungen durch Bildschirm, Lautsprecher oder �hnliche technische Einrichtungen) werden durch diesen Vertrag nicht einger�umt.
� 4 Verg�tung
1.Die Verg�tung f�r die Rechteeinr�umung gem�� � 2 betr�gt 0,90 % der Bemessungsgrundlage (� 5) bei der Erhebung von Einspeiseentgelten und 0,81 %, wenn der Netzbetreiber von den in Anlage 2 genannten privaten Sendeunternehmen nachweislich keine Einspeiseentgelte oder sonstige Zahlungen erhebt.
1.Zus�tzlich zu der Verg�tung wird die gesetzliche Umsatzsteuer geschuldet.
2.Auf die Verg�tung nach Absatz 1 wird ein Gesamtvertragsrabatt in H�he von 20 % gew�hrt, solange der Netzbetreiber Mitglied des A... ist.
3.Der Verg�tungssatz beruht auf dem tariflich ausgewiesenen Rechtebestand der C. M. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Bei erheblichen Ver�nderungen dieses Rechtebestands (� 10 % bezogen auf den bei Vertragsschluss geltenden Verteilungsplan der C. M.) wird der Verg�tungssatz entsprechend angepasst. Die C. M. wird die A... �ber entsprechende �nderungen im Rechtebestand unverz�glich informieren. Ergeben sich Erh�hungen von mehr als 15 %, steht dem Netzbetreiber ein fristloses Sonderk�ndigungsrecht zu, von dem er bis zum Ablauf des dritten Monats nach der Mitteilung der C. M. gegen�ber der A... Gebrauch machen kann.
� 5 Bemessungsgrundlage
1.Die Bemessungsgrundlage besteht aus den um die gesetzliche Umsatzsteuer bereinigten Ums�tzen des Netzbetreibers, die er und die im Sinne von � 15 AktG mit ihm konzernverbundenen Netzebene 3- und Netzebene 4-Betreiber („Verbundene Unternehmen“) durch die Weitersendung erwirtschaften („Entgelte“). Dies sind insbesondere die Ums�tze, die entstehen, indem die Endkunden an den Netzbetreiber eine Verg�tung entrichten. Weitere Ums�tze in Zusammenhang mit der Nutzung sind mit einzubeziehen.
1.Mit einzubeziehen sind des Weiteren die Ums�tze, die der Netzbetreiber aus der rechtefreien Zurverf�gungstellung von H�rfunk- und Fernsehprogrammen an fremde belieferte Betreiber erwirtschaftet („Signallieferungsentgelte“). �hnliche geldwerte Vorteile stehen den Signallieferungsentgelten gleich.
1.In die Bemessungsgrundlage fallen auch die Ums�tze aus der Verbreitung von HD-FreeTV-Programmen, die wiederkehrend oder anderweitig f�r die gesonderte Freischaltung oder den monatlichen oder j�hrlichen Bezug eine digitalen HD-Free-TV Pakets oder aus anderen Gr�nden von Endkunden erwirtschaftet werden, es sei denn, es handelt sich um Pay-TV-Angebote.
1.Keine Verg�tung beansprucht die C. M. aus Entgelten, die der Netzbetreiber �ber Anlagen erwirtschaftet, die �ber keine eigene Kopfstelle verf�gen, sondern f�r die er die Programmsignale allein von einem anderen Netzbetreiber bezieht.
2.Nicht in die Bemessungsgrundlage fallen folgende Ums�tze:
a)Einnahmen, die nachweislich nicht im Zusammenhang mit der Weitersendung von H�rfunk- und Fernsehprogrammen erzielt werden, insbesondere Ums�tze aus der Vermarktung und dem Vertrieb von Internetzugang, Telefonie, der Weitersendung von Pay-TV-Angeboten sowie der Weitersendung von Teleshoppingangeboten;
b)Ums�tze aus der Vermarktung von ausl�ndischen Programmen, welche der Netzbetreiber gegen programmbezogenes Entgelt vermarktet, auch wenn sie in ihrem Ursprungsland als Free-TV vermarktet werden.
3.Werden Endkunden vom Netzbetreiber mit Fernseh- und H�rfunkprogrammen zu einem einheitlichen Preis mit Internetzugangsdienstleistungen oder Telefondiensten versorgt (Produktb�ndel), entspricht der f�r diese Endkunden des Netzbetreibers in die Bemessungsgrundlage einzustellende Betrag dem nach den f�r den jeweiligen Netzbetreiber und seine Organisationsform (GmbH, Verein, etc.) anwendbaren anerkannten Rechnungslegungsstandards auf die Kabelweitersendung entfallenden Anteil am Gesamtentgelt der so versorgten Endkunden. Soweit die vom Netzbetreiber abgerechnete, auf Fernseh- und H�rfunkprogramme entfallende Bemessungsgrundlage nicht mindestens EUR 8,75 pro Einzelnutzer-Endkunde und pro Monat betr�gt, ist der Netzbetreiber verpflichtet, einem gemeinsam von den Parteien innerhalb eines Monats zu bestimmenden Wirtschaftspr�fer die Herleitung und Aufstellung s�mtlicher geldwerter Vorteile aus der Verwertung der Fernseh- und H�rfunkprogramme innerhalb dieser Umsatzgruppe nachzuweisen. Sollten sich die Parteien nicht innerhalb eines Monats auf einen Wirtschaftspr�fer verst�ndigen, wird der Wirtschaftspr�fer von der Wirtschaftspr�ferkammer festgelegt. Die Kosten des Wirtschaftspr�fers tr�gt der Netzbetreiber, falls die Abrechnung um mehr als 5 % zu seinen Lasten korrigiert werden muss, andernfalls tr�gt die C. M. die Kosten.
3.Die vorgenannten Regelungen gelten entsprechend, wenn das Produktb�ndel neben Fernseh- und/oder H�rfunkprogrammen auch oder andere Zusatzleistungen zu einem einheitlichen Preis umfasst, z.B. Mobilfunk, Pay-TV, HD-Free-TV-Programme oder Video on Demand.
4.Ob einer der vorstehend vereinbarten Betr�ge unterschritten wird, ist anhand einer Gesamtbetrachtung aller Vertragsbeziehungen vorzunehmen, auf die der jeweilige Betrag Anwendung findet. Daf�r wird der Gesamtumsatz der betroffenen Vertragsbeziehungen durch die Anzahl der �ber diese Vertragsbeziehungen versorgten Haushalte geteilt. Die Anzahl der Haushalte wird dadurch berechnet, dass die Anzahl der Haushalte zu Beginn des Abrechnungszeitraums mit der Anzahl zum Beginn des folgenden Abrechnungszeitraums addiert und sodann durch zwei geteilt wird.
� 6 Zahlungsweise
1.Der Netzbetreiber zahlt an die C. M. quartalsweise aufgrund der Ums�tze des jeweils vorangegangenen Kalenderquartals. Die Abrechnung (Gutschrift) und Zahlung erfolgt – ohne gesonderte Rechnungsstellung – innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderquartals auf das Gesch�ftskonto der C. M. bei der D. B. AG B., Konto-Nr.: ..., BLZ: ..., BIC/SWIFT-Code): ..., IBAN: ... .
2.Der Netzbetreiber �bersendet bis zum 31. M�rz des jeweils folgenden Gesch�ftsjahres eine Aufstellung der Ums�tze gem�� � 5 Abs. 1 unter Angabe der jeweiligen Haushaltszahlen unaufgefordert an die C. M.. Die C. M. verpflichtet sich, die Aufstellungen nur zu internen Zwecken zu verwenden und Dritten, soweit sie nicht gesetzlich dazu verpflichtet sind (z.B. Wirtschaftspr�fern gegen�ber), keinerlei Kenntnis von dem Inhalt zu geben.
3.F�r den Fall, dass es sich bei dem Netzbetreiber um ein nach � 316 Abs. 1 HGB pr�fungspflichtiges Unternehmen handelt, ist die �bereinstimmung der Aufstellung mit den B�chern durch einen Wirtschaftspr�fer bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Gesch�ftsjahres zu best�tigen. Soweit ein Netzbetreiber nicht pr�fungspflichtig ist, gen�gt die Best�tigung eines Steuerberaters.
4.In der Aufstellung werden keine Angaben zu nicht vertragsgegenst�ndlichen Ums�tzen (z.B. Telefonie, Internet) gemacht.
5.Auf Wunsch der C. M. wird der Netzbetreiber zu Einzelpositionen der f�r die Verg�tung und Abrechnung relevanten Faktoren n�here Angaben machen. Bei berechtigten Zweifeln hat die C. M. ein Einsichtsrecht in die relevanten Unterlagen des Netzbetreibers. Die C. M. ist zur Verschwiegenheit �ber die hierbei bekanntwerdenden Tatsachen verpflichtet. Die tats�chlichen Anhaltspunkte f�r die Zweifel sind konkret zu benennen. Das Einsichtsrecht ist ausschlie�lich durch einen gemeinsam von den Parteien innerhalb eines Monats zu bestimmenden Wirtschaftspr�fer auszu�ben. Sollten sich die Parteien nicht innerhalb eines Monats auf einen Wirtschaftspr�fer verst�ndigen, wird der Wirtschaftspr�fer von der Wirtschaftspr�ferkammer festgelegt. Der Netzbetreiber kann die Kontrolle abwenden, wenn er innerhalb eines Monats die Best�tigung eines Wirtschaftspr�fers oder eines von beiden Parteien anerkannten anderen Sachverst�ndigen vorlegt, welche die betreffenden Zweifel beseitigt. Die hierdurch entstehenden Kosten tr�gt der Netzbetreiber, falls die Abrechnung um mehr als 5 % zu seinen Lasten korrigiert werden muss, andernfalls die C. M..
� 9 Gleichbehandlung; Meistbeg�nstigung
1.Die C. M. verpflichtet sich, umgehend alle ihr m�glichen Schritte zu unternehmen, um die von ihr erhobenen vertragsgegenst�ndlichen Verg�tungsanspr�che branchenweit durchzusetzen, auch gegen�ber Netzbetreibern und Wohnungsunternehmen, die nicht Mitglied des A... sind.
2.R�umt die C. M. einem anderen Netzbetreiber oder einer anderen Vereinigung von Netzbetreibern w�hrend der Laufzeit dieses Vertrags f�r die vertragsgegenst�ndlichen Rechteeinr�umungen und -abgeltungen g�nstigere Verg�tungss�tze oder sonstige g�nstigere Bedingungen ein als in diesem Vertrag oder im Einzelvertrag vereinbart, gelten die g�nstigeren Bedingungen auch f�r den Netzbetreiber.
� 10 Vertragsdauer
1.Der Vertrag wird f�r die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2028 geschlossen. Er verl�ngert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht neun Monate vor Ablauf von einer der beiden Parteien schriftlich gek�ndigt wird.
2.Das Recht zur au�erordentlichen K�ndigung bleibt unber�hrt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei eine wesentliche Pflicht aus diesem Vertrag verletzt hat und eine zur Abhilfe bestimmte Frist von mindestens 15 Werktagen erfolglos abgelaufen ist. Die Frist beginnt mit Zugang eines entsprechenden Mahnschreibens bei der jeweils anderen Partei, welches mittels eingeschriebenen Briefs zuzustellen ist.
� 11 Abwicklungsregelung
F�r die Kl�rung der vom Netzbetreiber f�r die Zeit ab dem 01.01.2018 geschuldeten Lizenzbetr�ge vereinbaren die Parteien folgendes Vorgehen:
1.Es wird zun�chst der Gesamtleistungsbetrag ermittelt. Der Gesamtleistungsbetrag besteht aus
•mit oder ohne Vorbehalt an C. M. geleistete Zahlungen (geleistete Zahlungen) sowie
•zugunsten von C. M. hinterlegten Betr�gen.
2.Es wird der Schuldbetrag errechnet. Der Schuldbetrag ist der Betrag, den der Netzbetreiber nach Ma�gabe dieses Einzelvertrages an C. M. zu zahlen hat.
3.Sodann wird die Differenz von Gesamtbetrag und Schuldbetrag (Differenzbetrag) ermittelt. Soweit sich ein Differenzbetrag zugunsten des Netzbetreibers ergibt (Gesamtbetrag > Schuldbetrag), ist der Differenzbetrag von C. M. dem Netzbetreiber zu erstatten, im umgekehrten Fall vom Netzbetreiber an C. M. zu leisten. Soweit der Netzbetreiber Betr�ge hinterlegt hat und der Schuldbetrag die geleisteten Zahlungen �berschreitet, ist hierf�r der hinterlegte Betrag soweit an C. M. auszukehren, als es zur vollst�ndigen Begleichung des Schuldbetrages erforderlich ist. Dar�ber hinaus gehende hinterlegte Betr�ge sind von C. M. zugunsten des Netzbetreibers freizugeben.
4.Der Netzbetreiber ist verpflichtet, den Schuldbetrag gegen�ber C. M. zum Zwecke der Klarstellung insgesamt vorbehaltlos zu stellen.
� 12 Schlussbestimmungen
1.M�ndliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
2.�nderungen, Erg�nzungen oder die Aufhebung dieses Vertrags bed�rfen f�r ihre Rechtswirksamkeit der Schriftform.
3.Sollte eine oder mehrere Klauseln dieses Vertrags unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrags im �brigen dadurch nicht ber�hrt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine Klausel, die dem Sinn der zu ersetzenden Klausel am n�chsten kommt.
Berlin, den .__
______, den .
C. M.
Netzbetreiber
19 Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
20 Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich die f�r die Bestimmung der im vorliegenden Fall angemessenen Vertragsbedingungen ma�geblich aus dem mit dem FRK Fachverband f�r Rundfunk- und BreitbandKommunikation geschlossenen Gesamtvertrag ergeben (Anlage K 25). Die Vertr�ge mit den zur ... z�hlenden Unternehmen ... (Anlagen K 10 und K 11) k�nnten dagegen nicht als Vergleichsma�stab herangezogen werden. Dies habe auch die Schiedsstelle ausdr�cklich best�tigt.
21 Auch dem von dem Kl�ger mit der Verwertungsgesellschaft GEMA geschlossenen Vertrag (Anlage K 9) k�nne kein relevanter Vergleichsma�stab entnommen werden. Abweichende Tarife anderer Verwertungsgesellschaften seien irrelevant, weil anderenfalls stets eine Abstimmung zwischen allen Verwertungsgesellschaften erfolgen m�sse, um auf ge�nderte Verwertungsrealit�ten zu reagieren.
22 Die von dem Kl�ger �berdies als Referenzvertrag vorgelegte Vereinbarung mit der ... (Anlage K 29) sei nicht unterzeichnet. Die Beklagte bestreitet, dass dieser Vertrag �berhaupt tats�chlich umgesetzt wurde.
23 Weiter ist die Beklagte der Ansicht, dass der festzusetzende Gesamtvertrag keine Befugnis auf Seiten der Kabelnetzbetreiber enthalten d�rfe, das von ihnen empfangene Programmsignal rechtefrei an Netzebene-4-Betreiber weiterzugeben. Der von ihr festgesetzte Tarif 2018 (Anlage B 1/1) sehe eine entsprechende Befugnis nicht mehr vor. In rechtlicher Hinsicht widerspreche die Befugnis zur Signalweitergabe den Vorgaben des VGG. Die treuh�nderische Rechtewahrnehmung sei prim�re und unabdingbare Aufgabe der Verwertungsgesellschaften. R�ume man den Kabelnetzbetreibern eine Befugnis zur Signalweitergabe ein, w�rde zudem die bei der Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften herrschende Staatsaufsicht umgangen. �berdies w�rde die Befugnis zur Signalweitergabe h�ufig missbraucht, um Lizenzzahlungen zulasten der Beklagten sowie der Rechteinhaber zu verk�rzen. Zumindest sei – was die Beklagte insoweit nur vorsorglich vortr�gt – f�r den Fall der Einr�umung einer entsprechenden Befugnis eine Mindestbemessungsgrundlage in H�he von EUR 12,00 vorzusehen.
24 Der von der Schiedsstelle vorgeschlagene Lizenzsatz von 0,97 Prozent sei insoweit angemessen, wie bei der Weitersendung des Fernseh- oder H�rfunksignals keine Datenerhebung erfolge. Dieser Lizenzsatz habe bereits nach dem von der Beklagten festgesetzten Tarif 2016 (Anlage B 2) gegolten. Der Kl�ger habe gegen diesen keine Einw�nde erhoben. Inhaltlich beruhe der Tarif 2016 auf einer moderaten Erh�hung des Tarifs 2012 (Anlage B 3), dessen Lizenzsatz von 0,90 Prozent seinerseits auf die bereits zuvor erfolgte Herausl�sung der Senderechte der ... aus dem Rechteportfolio der Beklagten zur�ckging. Nach dem Jahr 2012 sei das Rechteportfolio der Beklagten jedoch um 11 Fernsehsender und 29 Radiosender erweitert worden, weswegen der erh�hte Tarif 2016 festgesetzt worden sei. Zudem h�tten sich die Zuschaueranteile von 37,23 Prozent im Jahr 2011 auf 40,16 Prozent im Jahr 2015 erh�ht. Dem stehe auch die von dem Kl�ger vorgelegte ...-Studie (Anlage K 13) nicht entgegen. Denn die darin enthaltene Markt�bersicht der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) bilde nicht s�mtliche von der Beklagten wahrgenommenen Programme ab. Vielmehr treffe die KEK nur Aussagen zu drei gro�en Bl�cken bestehend aus dem �ffentlich-rechtlichen Rundfunk, der ... und der ... sowie der nicht n�her aufgeschl�sselten Gruppe an sonstigen Sendern. Dagegen treffe die Studie keine Aussage dazu, ob der Zuschaueranteil der von der Beklagten lizenzierten Sender w�hrend der Geltungszeit des Tarifs 2012 angewachsen sei.
25 Ungeachtet dessen greife der von der Schiedsstelle vorgeschlagene Lizenzsatz zu kurz. Erheben die Kabelnetzbetreiber wie im Falle der IP-basierten Weitersendung von H�rfunk- und Fernsehprogrammen Daten, erw�chsen ihnen hieraus im Hinblick auf die zunehmend datengetriebene Wirtschaft erhebliche �konomische Vorteile. Infolgedessen sei es notwendig, den Lizenzsatz im Falle der Datenerhebung um 0,70 Prozentpunkte von 0,97 Prozent auf 1,65 Prozent anzuheben. Im Gegensatz zu der bisher bei der herk�mmlichen Kabelweitersendung �blichen allgemeinen Signalzuf�hrung erfolge mittlerweile eine kundenindividuelle Signalzuf�hrung. Bei der kundenindividuellen Signalzuf�hrung handele es sich um eine gegen�ber der herk�mmlichen Kabelweitersendung eigenst�ndige Nutzungsart. Die Richtlinie 2019/789/EU (Online-SatCab-Richtlinie) grenze internetprotokollgest�tzte Netze von der Weiterverbreitung �ber Kabel- und Mikrowellensysteme ab. Technisch erfolge eine individuelle Signalzuf�hrung im Wege einer IP-basierten Weitersendung oder unter Einsatz von Set-Top-Boxen. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht stelle die individuelle Signalzuf�hrung eine eigenst�ndige Nutzungsart dar. Dies zeige unter anderem die von dem Kl�ger selbst als Anlage K 13 vorgelegte ...-Studie, in der eigenst�ndig bepreiste IPTV-Angebote aufgelistet seien. Mit der kundenindividuellen Signalzuf�hrung sei es Kabelnetzbetreibern m�glich, das individuelle Nutzerverhalten zu beobachten und auszuwerten. Folglich k�nne das eigene Angebot optimiert und anderweitig verwertet werden. Zudem w�rden Anbieter durch die individuelle �bertragung auf Abruf in erheblichem Umfang �bertragungskapazit�ten einsparen, da nur einzelne Signale �bertragen werden m�ssten. Infolgedessen k�nne der Angebotsumfang deutlich erweitert werden. Die IP-basierte Weitersendung erm�gliche es Netzbetreibern zudem, neue KundenGruppen zu erschlie�en. W�hrend etwa 17 Millionen Haushalte �ber einen Breitbandkabelanschluss verf�gten, k�men f�r die IP-basierte Weitersendung s�mtliche Haushalte, die �ber einen Internetanschluss verf�gen, in Betracht. Insgesamt seien von 42,8 Millionen Wohnungen in Deutschland etwa 38 Millionen mit IPTV-f�higen Kupferdraht-Telefonanschl�ssen ausgestattet.
26 Da der eigentliche Mehrwert f�r die Kabelnetzanbieter mit der Datenerhebung geschaffen werde, stelle der neu festzusetzende Tarif nicht auf die IP-Technik, sondern auf die Datenerhebung ab. Dass Kabelnetzbetreiber bereits tats�chlich Daten erheben und monetarisieren, ergebe sich aus den von der Beklagten vorgelegten Datenschutzerkl�rungen der Unternehmen ... (Anlage B 4), ... (Anlage B 5) und ... (Anlage B 6). Ein von Professor ... im Auftrag der Beklagten erstelltes und von dieser als Anlage B 10 vorgelegtes Gutachten best�tige, dass durch die Verwertung von Daten erzielte geldwerte Vorteile als Berechnungsgrundlage der Tarife gem�� � 39 VGG und damit auch im Rahmen von Gesamtvertr�gen gem�� � 35 VGG zu ber�cksichtigen seien. Dass Art und Umfang der im Zusammenhang mit der Weitersendung stattfindenden Datenerhebung und danach m�glichen Datenverwertung signifikante Verm�gensvorteile begr�nden, werde durch das Gutachten von ... (Anlage B 11, nachfolgend nur: ...-Gutachten) sowie das Gutachten der ... (Anlage B 12, nachfolgend nur: ...-Gutachten) best�tigt. Demzufolge k�nne sowohl �ber einen kosten- als auch einen nutzen- und marktpreisorientierten Ansatz der Datenwert ermittelt werden. Im Ergebnis begr�nde die Datenerhebung einen Wertzuwachs von einem Drittel des Gesamtumsatzes. Dies rechtfertige die Erh�hung des Lizenzsatzes um 0,70 Prozentpunkte.
27 Da die Datenerhebung bei der IP-basierten Weitersendung zudem der Regelfall sei, m�sse ein Kabelnetzbetreiber seinerseits darlegen, wenn nachweislich keine Daten erhoben werden. Nur dann k�nne statt eines Lizenzsatzes von 1,65 Prozent der erm��igte Lizenzsatz von 0,97 Prozent ma�geblich sein.
28 Weiter m�sse f�r die Zeit ab dem 1. November 2019 ein k�nftig nur noch nach der Frage der Datenerhebung differenzierender Lizenzsatz gelten, der nicht mehr danach unterscheide, ob seitens eines Kabelnetzbetreibers Einspeiseentgelte verlangt werden. Der von der Beklagten benannte Zeuge ... k�nne best�tigen, dass 80 Prozent der Abrechnungen im Jahr 2019 nach der Tarifvariante „mit Einspeiseentgelt“ erfolgt seien.
29 Die von der Schiedsstelle festgesetzten Mindestbemessungsgrundlagen in H�he von EUR 12,00 seien angemessen und entspr�chen den tats�chlichen Marktverh�ltnissen. Mit Blick auf B�ndelprodukte habe die Schiedsstelle dies bereits in ihren fr�heren Einigungsvorschl�gen vom 18. M�rz 2019 (Az. Sch-Urh 110/15, Anlage B 15) und 16. Februar 2021 (Az. Sch-Urh 12/18, Anlage B 16) so entschieden. Der Wert in H�he von EUR 12,00 werde durch ein Gutachten der ... best�tigt (Anlage B 17). Die von dem Kl�ger vorgelegte ...-Studie sei hingegen nicht aussagekr�ftig und w�rde zu einer missbr�uchlichen Verk�rzung der Mindestbemessungsgrundlage f�hren.
30 Eine Mindestbemessungsgrundlage sei dar�ber hinaus f�r die Weitersendung ohne B�ndelung mit Internet und/oder Telefon sachgerecht und angemessen. So verlange etwa die ... als gr��ter deutscher Kabelnetzbetreiber einen eigenst�ndigen Anschluss f�r Kabelfernsehen zum monatlichen Preis von EUR 14,99. Die ... berechne f�r ein Basis TV-Paket ein monatliches Entgelt von EUR 22,42.
31 F�r den Fall, dass die nach Ansicht der Beklagten unzul�ssige rechtefreie Signalweitergabe an Netzebene-4-Kunden erlaubt werden, m�sse schlie�lich auch insoweit eine Mindestbemessungsgrundlage in H�he von EUR 12,00 in den Vertrag aufgenommen werden.
32 Im Rahmen der Verg�tungsregelung sei die von dem Kl�ger begehrte Anpassungsregelung gem�� Anlage A, Einzelvertrag, � 4 Ziffer 3, nicht aufzunehmen. Insoweit habe der Tenor des Einigungsvorschlages der Schiedsstelle Vorrang. Auf die Begr�ndung komme es nicht weiter an. Auch in dem bisherigen Gesamtvertrag sei eine der vom Kl�ger vorgeschlagenen Anpassungsregelung �hnliche Klausel nicht enthalten gewesen. �berdies sei die Festlegung einer starren Unbeachtlichkeitsgrenze unangemessen.
33 Angemessen sei es weiter, eine Regelung vorzusehen, wonach der Gesamtvertragsrabatt entfalle, wenn ein Mitgliedsunternehmen des Kl�gers rechtliche Schritte gegen den Gesamtvertrag einleitet. Die Gew�hrung des Gesamtrabatts sei eine Gegenleistung f�r die Erzielung des Rechtsfriedens.
34 �berdies m�sse die Regelung gem�� � 5 Ziffer 4 des Einigungsvorschlages beibehalten werden. Eine pauschalierte Abrechnung bei mangelhaftem Nachweis der von einem Nutzer erzielten Ums�tze entspreche dem Leitbild des � 41 VGG und sei auch nicht durch andere Regelungen ausgeglichen.
35 Dar�ber hinaus weist die Beklagte darauf hin, dass die Lizenzgeb�hr auch auf der Grundlage einer umsatzbasierten Lizenzgeb�hr zuz�glich eines umsatzunabh�ngigen Aufschlages oder vollst�ndig umsatzunabh�ngig gestaltet werden k�nnte. Eine feste Lizenzgeb�hr w�rde zugunsten der Lizenznehmer von der Mindestbemessungsgrundlage in H�he von EUR 12,00 ausgehen. Bei den Lizenzgeb�hren m�sste insoweit ebenfalls zwischen einer Weitersendung mit und ohne Datenerhebung differenziert werden, sodass sich pro Haushalt und Monat anfallende Festbetr�ge zwischen EUR 0,11 und EUR 0,20 erg�ben.
36 Weiter d�rften Pay TV-, HD- und sonstige Bestandteile von TV-Paketen nicht aus der ma�geblichen Bemessungsgrundlage ausgenommen werden. Im �brigen sei die von dem Kl�ger beantragte Meistbeg�nstigungsregelung zu weitreichend. Seiner Laufzeit nach m�sse der Vertrag auf den Zeitraum 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2022 beschr�nkt werden. Eine Abwicklungsklausel sei nicht notwendig. Insoweit gen�gen nach Ansicht der Beklagten die subsidi�r anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.
37 Vor diesem Hintergrund h�lt die Beklagte die aus der Anlage B 29 ersichtlichen Vertragsbedingungen f�r angemessen. In dem als Anlage B 30 vorgelegten Dokument hat die Beklagte die von ihr f�r angemessen erachteten vertraglichen Regelungen auf der Grundlage des von dem Kl�ger als Anlage A eingereichten Vertragstext wie folgt kenntlich gemacht:
38 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur m�ndlichen Verhandlung vom 10. Februar 2023 Bezug genommen.
39 Nach Schluss der m�ndlichen Verhandlung hat die Beklagte den Schriftsatz vom 16. Februar 2023 eingereicht.
A.
40 Die Klage ist zul�ssig.
41 1. Gem�� � 129 Abs. 1 i.V.m. � 92 Abs. 2 VGG ist der Senat zur Entscheidung �ber den Abschluss eines Gesamtvertrages zum Zwecke der Regelung der f�r die Weitersendung von Fernseh- und H�rfunkprogrammen gem�� � 20 b Abs. 2 UrhG geschuldeten Verg�tung berufen. � 130 VGG findet, obwohl dem Wortlaut nach nur von Gesamtvertr�gen die Rede ist, auch auf Streitigkeiten betreffend das Weitersendungsrecht gem�� � 92 Abs. 2 VGG Anwendung (Reinbothe in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, VGG, � 130 Rn. 3; Staats in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl. 2022, VGG, � 130 Rn. 2; Freudenberg in: BeckOK Urheberrecht, VGG, � 130 Rn. 1).
42 2. Das Schiedsstellenverfahren, das gem�� � 128 Abs. 1 VGG dem streitigen gerichtlichen Verfahren vorauszugehen hat, wurde von den Parteien durchgef�hrt. Gegen den Einigungsvorschlag vom 21. Dezember 2020, der Beklagten zugestellt am 28. Dezember 2020, hat diese mit per Telefax bei der beim Deutschen Patent- und Markenamt ans�ssigen Schiedsstelle eingereichtem und an demselben Tag zugegangenen Schriftsatz vom 25. Januar 2021 gem�� � 105 Abs. 3 Satz 2 VGG form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt (Anlage K 8 sowie Bl. 597 der Schiedsstellenakte).
B.
43 Die zul�ssige Klage ist im Umfang der aus dem Tenor ersichtlichen, dem Antrag des Kl�gers entsprechend erfolgende Festsetzung des streitgegenst�ndlichen Gesamtvertrages begr�ndet. Soweit von dem Antrag des Kl�gers abweichende Regelungen festzusetzen sind, ist die Klage abzuweisen.
I.
44 Gem�� � 35 VGG ist die Beklagte als Verwertungsgesellschaft verpflichtet, �ber die von ihr wahrgenommenen Rechte mit dem Kl�ger als Nutzervereinigung einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen abzuschlie�en. Hier�ber besteht zwischen den Parteien dem Grunde nach kein Streit. Einvernehmlich gehen die Parteien auch von einer Vertragsstruktur bestehend aus einem zwischen den Streitparteien bestehenden Rahmenvertrag und auf der Grundlage des diesem als Anlage beigef�gten Einzelvertragsmusters zwischen der Beklagten und den Mitgliedsunternehmen des Kl�gers zu schlie�enden Einzelvertr�gen aus. Eine solche Rahmenvertragsstruktur erscheint vorzugsw�rdig, da unter Beibehaltung der grundlegenden vertraglichen Bindung auf Verbandsebene eine mit Blick auf ver�nderte Rahmenbedingungen gegebenenfalls erforderliche flexiblere Anpassung der auf der Ebene der Mitgliedsunternehmen geltenden Konditionen im Wege der �nderung des Einzelvertragsmusters m�glich ist. Auch in der bisherigen Zusammenarbeit der Parteien hat sich diese Vertragsstruktur bew�hrt, wie insbesondere die Anpassung des Einzelvertragsmusters im Jahr 2010 zeigt (Anlagen K 3a und K 3b).
45 Hinsichtlich des Vertragsinhalts vertreten die Parteien sowohl hinsichtlich der H�he der seitens der Kabelnetzbetreiber f�r die Weitersendung von Fernseh- und H�rfunksendungen geschuldeten Verg�tung als auch weiterer einzelner Regelungen unterschiedliche Auffassungen. Der insoweit aus dem Tenor ersichtlichen Entscheidung des Gerichts liegen folgende Erw�gungen zugrunde. Die �brigen von den Parteien vorgetragenen Argumente wurden vom Senat gew�rdigt. Sie f�hren aber zu keiner anderen Entscheidung.
46 1. Gem�� � 130 VGG setzt das Oberlandesgericht den Inhalt der Vertr�ge, insbesondere Art und H�he der Verg�tung, nach billigem Ermessen f�r den Zeitraum ab dem 1. Januar des Jahres, in dem der Antrag im Rahmen des dem gerichtlichen Verfahren vorgelagerten Schiedsverfahrens bei der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes gestellt wurde, fest. Das Gericht hat hierbei eine rechtsgestaltende Entscheidung zu treffen, wobei dem Gericht ein weiter Ermessensspielrau zusteht (BGH, Urt. v. 5. April 2001, Az. I ZR 132/98, GRUR 2001, 1139, 1142 – Gesamtvertrag privater Rundfunk). Das dem Gericht in diesem Zusammenhang einger�umte Ermessen besteht jedoch nicht uneingeschr�nkt. Soweit die Parteien mit ihren Antr�gen den konkreten Vertragsinhalt vorgeben, ist das gerichtliche Ermessen bereits durch die Bindung an die von den Parteien gestellten Antr�ge gem�� � 308 ZPO begrenzt (BGH, Urt. v. 1. April 2021, Az. I ZR 45/20, GRUR 2021, 1181, 1186 – Tz. 56 – Gesamtvertrag USB-Sticks und Speicherkarten; Raue in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Aufl. 2022, VGG, � 130 Rn. 1a). Dar�ber hinaus muss der gerichtlich festgesetzte Gesamtvertrag gem�� den gesetzlichen Vorgaben des � 35 VGG in seiner Gesamtschau angemessene Vertragsbedingungen enthalten und die durch die Verwertung erzielten geldwerten Vorteile oder andere geeignete Faktoren zur Berechnung der f�r die Verwertung geschuldeten Verg�tung ber�cksichtigen (Raue in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Aufl. 2022, VGG, � 130 Rn. 1a m.w.N.; Staats in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl. 2022, VGG, � 130 Rn. 4; Reinbothe in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, VGG, � 130 Rn. 4). Angesichts des vielf�ltigen Regelungsbedarfs ist regelm��ig nicht nur ein angemessener Vertragstext denkbar, sondern eine Vielzahl unterschiedlicher Vertragstexte, die jeder f�r sich genommen angemessen sein k�nnen. Nachteile, die sich f�r eine Partei aus einer bestimmten Regelung ergeben, k�nnen durch Vorteile anderer Regelungen ausgeglichen werden und umgekehrt. Je komplexer der Gegenstand eines Gesamtvertrages ist, desto mehr M�glichkeiten sind f�r einen angemessenen Ausgleich denkbar und desto gr��er ist das bei der Festsetzung angemessener Vertragsbedingungen bestehende Ermessen (BGH, Urt. v. 5. April 2001, 5. April 2001, Az. I ZR 132/98, GRUR 2001, 1139, 1142 – Gesamtvertrag privater Rundfunk).
47 Hinsichtlich des von der Schiedsstelle vorgelegten Einigungsvorschlages hat das Oberlandesgericht bei der Festsetzung von Gesamtvertr�gen gem�� � 130 VGG nicht als Rechtsmittelinstanz zur �berpr�fung des Einigungsvorschlags der Schiedsstelle, sondern als erstinstanzliches Gericht nach den Regeln der Zivilprozessordnung und damit in der Sache grunds�tzlich unabh�ngig von dem vorangegangenen Einigungsvorschlag der Schiedsstelle zu entscheiden (BVerfG, Beschl. v. 28. Juli 2016, Az. 1 BvR 1567/16, BeckRS 2016, 51421 Tz. 9). Gleichwohl ist im Rahmen der Aus�bung des gerichtlichen Ermessens anerkannt, dass aufgrund der besonderen Expertise der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes bei der Bestimmung angemessener Konditionen urheberrechtlicher Gesamtvertr�ge ein von dieser vorgelegter, �berzeugend begr�ndeter Einigungsvorschlag eine gewisse Vermutung der Angemessenheit in sich tr�gt (BGH, Urt. v. 25. Oktober 2012, Az. I ZR 162/11, GRUR 2013, 717, 718 Tz. 18 – Covermount; BGH, Urt. v. 27. Oktober 2011, Az. I ZR 125/10, GRUR 2012, 711, 712 Tz. 18 – Barmen Live; BGH, Urt. v. 27. Oktober 2011, Az. I ZR 175/10, GRUR 2012, 715, 716 Tz. 22 – Bochumer Weihnachtsmarkt). Die Angemessenheit bestimmter Regelungen kann sich dar�ber hinaus aus fr�heren Gesamtvertr�gen der Parteien �ber dieselben oder vergleichbare Nutzungen enthaltenen Regelungen ergeben (BGH, Urt. v. 1. April 2021, Az. I ZR 45/20, GRUR 2021, 1181, 1185 Tz. 44 – Gesamtvertrag USB-Sticks und Speicherkarten). Eine Indizwirkung kommt weiter in Betracht mit Blick auf Gesamtvertr�ge, welche zeitlich und gegenst�ndlich die auch im Streitfall betroffenen Produkte zum Gegenstand haben (BGH, Urt. v. 18. Juni 2014, Az. I ZR 215/12, GRUR 2015, 61, 64 Tz. 34 – Gesamtvertrag Tanzschulkurse). Dies gilt insbesondere dann, wenn entsprechende Gesamtvertr�ge zwischen den Parteien oder unter Beteiligung einer der beiden Parteien geschlossen worden sind (BGH, Beschl. v. 4. November 2021, Az. I ZR 138/20, GRUR-RS 2021, 45655 Tz. 22 f.; BGH, Urt. v. 18. Juni 2014, Az. I ZR 215/12, GRUR 2015, 61, 64 Tz. 34 – Gesamtvertrag Tanzschulkurse). Auch wenn ein Gesamtvertrag nicht als Ergebnis privatautonomer Verhandlungen abgeschlossen, sondern gerichtlich festgesetzt wurde, k�nnen dessen Regelungen indizielle Wirkung zukommen (BGH, Urt. v. 1. April 2021, Az. I ZR 45/20, GRUR 2021, 1181, 1185 Tz. 44 – Gesamtvertrag USB-Sticks und Speicherkarten; BGH, Urt. v. 10. September 2020, Az. I ZR 66/19, GRUR 2021, 604, 605 Tz. 22 – Gesamtvertragsnachlass).
48 Nach st�ndiger Rechtsprechung kommt eine Indizwirkung auch gegen�ber nicht an dem Vertragsschluss beteiligten Au�enseitern in Betracht, wobei dies nicht nur, wie die Beklagte meint, gegen�ber Verg�tungsschuldnern gilt, die nicht durch den fraglichen Gesamtvertrag berechtigt und verpflichtet werden. F�r die Indizwirkung eines Gesamtvertrages ist es vielmehr unsch�dlich, wenn eine der Streitparteien an dem fraglichen Vertragsschluss nicht beteiligt ist (BGH, Beschl. v. 4. November 2021, Az. I ZR 138/20, MMR 2022, 395 Tz. 24). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof eine Indizwirkung gegen�ber Au�enseitern sowohl mit Blick auf von der jeweiligen Verwertungsgesellschaft geschlossene Vertr�ge (hierzu: BGH, Beschl. v. 4. November 2021, Az. I ZR 138/20, GRUR-RS 2021, 45655 Tz. 14), als auch hinsichtlich der nutzerseitig mit anderen Verwertungsgesellschaften geschlossenen Vertr�ge angenommen (BGH, Urt. v. 20. M�rz 2013, Az. I ZR 84/11, MMR 2014, 59, 60 Tz. 20 a.E. – Gesamtvertrag Hochschulen). Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht bleibt es der einzelnen Verwertungsgesellschaft im Falle einer indiziellen Ber�cksichtigung der von den betroffenen Nutzern mit dritten Verwertungsgesellschaften geschlossenen Vertr�ge unbenommen, auf ge�nderte Verwertungsrealit�ten selbst�ndig zu reagieren. Die indizielle Bedeutung eines von einer anderen Verwertungsgesellschaft geschlossenen Vertrages f�hrt keinesfalls dazu, dass vorab stets eine Abstimmung mit den entsprechenden Verwertungsgesellschaften erfolgen m�sste. Im Gegenteil h�tte die nach dem Daf�rhalten der Beklagten gebotene, ausschlie�liche indizielle Ber�cksichtigung von ihr selbst geschlossener Vertr�ge zur Folge, dass die Vertragsposition auf Seiten der Verwertungsgesellschaft einseitig und ohne jede Ber�cksichtigung der bisherigen Vertragspraxis auf Seiten des betroffenen Nutzers Ber�cksichtigung f�nde. Dass eine solcherma�en einseitige Ma�stabsbildung nicht angemessen sein kann, liegt nach Ansicht des Senats auf der Hand. Soweit hieraus die Notwendigkeit einer praktischen Orientierung an den einschl�gigen Vereinbarungen anderer Verwertungsgesellschaften folgt, ist dies lediglich Ausfluss der einer Verwertungsgesellschaft obliegenden gesetzlichen Pflicht zu diskriminierungsfreiem Verhalten gegen�ber Nutzern der von ihnen verwalteten Rechte.
49 Kommen bei Anwendung dieser Grunds�tze mehrere zeitlich und gegenst�ndlich relevante Gesamtvertr�ge als m�gliche Referenzvereinbarungen in Betracht, beschr�nkt sich die f�r die Festsetzung angemessener gesamtvertraglicher Vertragskonditionen indizielle Wirkung nicht auf einen als solchen zu identifizierenden „n�chstliegenden“ Referenzvertrag. Eine Vorrangwirkung eines bestimmten Gesamtvertrages ist gerade nicht anzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 1. April 2021, Az. I ZR 45/20, GRUR 2021, 1181, 1184 Tz. 47 – Gesamtvertrag USB-Sticks und Speicherkarten). Vielmehr ist das Gericht gehalten, s�mtliche vorgelegte und als Referenzvereinbarungen in Betracht kommende Vertragswerke zu ber�cksichtigen und auf dieser Grundlage die angemessenen Vertragskonditionen im Wege einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln, wobei darauf zu achten ist, dass einzelne Regelungen nicht selektiv aus dem Gesamtzusammenhang herausgel�st und nur willk�rlich zusammengestellt werden (vgl. BGH, Urt. v. 1. April 2021, Az. I ZR 45/20, GRUR 2021, 1181, 1184 Tz. 38 – Gesamtvertrag USB-Sticks und Speicherkarten). Der wesentliche Vorzug einer Gesamtbetrachtung gegen�ber einer blo�en Einzelbetrachtung eines vertragsgegenst�ndlich n�chstliegenden Referenzvertrages liegt darin, dass so m�gliche Branchenstandards identifiziert und eine Generalisierung der Regelungen vermieden werden kann, die m�glicherweise nur eine verhandlungsspezifische Sonderkonstellationen widerspiegeln. Insbesondere bei Fallgestaltungen, bei denen wie im Falle der Beteiligung von Verwertungsgesellschaften ein Vertragspartner auf Grund der regulatorischen Rahmenbedingungen �ber erhebliche Verhandlungsmacht verf�gt, ist es aus Sicht des Senats geboten, im Rahmen der Aus�bung des dem Gericht zustehenden billigen Ermessens durch eine Gesamtbetrachtung auf einen m�glichst ausgewogenen Interessensausgleich hinzuwirken. Im Wege einer Gesamtbetrachtung ermittelte Vertragskonditionen greifen insoweit das auf, was vern�nftige Vertragsparteien in vergleichbaren Situationen bereits geregelt haben, w�hrend eine blo�e Einzelbetrachtung Gefahr l�uft, Regelungen gesamtvertraglich festzusetzen, die nur auf einer Aus�bung einseitiger Verhandlungsmacht beruhen. Dies wiegt umso schwerer, als auch der gerichtlich festgesetzte Gesamtvertrag seinerseits wiederum indizielle Bedeutung f�r m�gliche k�nftige Gesamtvertragsl�sungen entfalten kann (vgl. BGH, Urt. v. 10. September 2020, Az. I ZR 66/19, GRUR 2021, 604, 605 Tz. 22 – Gesamtvertragsnachlass).
50 Will eine Partei von einer nach diesen Ma�st�ben als angemessen indizierten Regelung abweichen, muss sie die Angemessenheit ihrerseits substantiiert bestreiten. Liegt ein hinreichend substantiiertes Bestreiten nicht vor, wird das Gericht im Rahmen der Aus�bung seines Ermessens in Ermangelung anderweitiger besserer Erkenntnisse regelm��ig von der Angemessenheit der in einem Referenzvertrag enthaltenen Regelungen auszugehen haben (BGH, Beschl. v. 4. November 2021, Az. I ZR 138/20, GRUR-RS 2021, 45655 Tz. 29; BGH, Urt. v. 10. September 2020, Az. I ZR 66/19, GRUR 2021, 604, 605 Tz. 22 – Gesamtvertragsnachlass).
51 2. Vor diesem Hintergrund misst der Senat �ber den zuvor zwischen den Parteien bestehenden Gesamtvertrag in der Fassung des dem Schreiben des Kl�gers vom 11. Juni 2010 beigef�gten Einzelvertragsmusters hinaus (Anlagen K 4 und K 3b) auch dem von der Beklagten mit dem FRK-Fachverband f�r Rundfunk- und BreitbandKommunikation geschlossenen Vertrag vom 23. Dezember 2016/21. Dezember 2016 Indizwirkung bei (Anlage K 25, nachfolgend nur: FRK-Vertrag). Der Vertrag wurde f�r die Mindestlaufzeit vom 1. Januar Tarif bis 31. Dezember 2022 geschlossen. Gegenst�ndlich betrifft der FRK-Vertrag gem�� dessen � 2 die Nutzungsrechte zur Kabelweitersendung und IPbasierten Weitersendung von Fernseh- und H�rfunkprogrammen. Entsprechende Nutzungsrechte sind auch Gegenstand des Streitverfahrens. Der Kl�ger begehrt mit der hiesigen Klage die Festsetzung eines Gesamtvertrages �ber Nutzungsrechte zur Kabelweitersendung, wobei diese nach dem insoweit �bereinstimmenden Vortrag der Streitparteien weder auf einen bestimmten �bertragungsstandard noch eine bestimmte �bertragungsqualit�t noch bestimmte Netztechniken beschr�nkt sein sollen. Vielmehr sollen in technischer Hinsicht s�mtliche �bertragungsstandards wie die analoge, digitale, PAL-, DVB- und IP-basierte �bertragung erfasst sein. �berdies handelt es sich bei den Mitgliedern des FRK um Kabelnetzbetreiber. Dass es sich im Gegensatz zu den Mitgliedern des Kl�gers um Betreiber vorwiegend kleinerer Kabelnetze handelt, steht der grunds�tzlichen Vergleichbarkeit nicht entgegen. Die Gr��e der Mitgliedsunternehmen mag sich aber bei der Bewertung wirtschaftlicher Detailfragen auswirken, was mit Blick auf die jeweiligen vertraglichen Regelungen zu ber�cksichtigen sein kann.
52 Ebenso ist der zwischen dem Kl�ger und der GEMA seit dem Jahr 2009 bestehende Gesamtvertrag als Referenzvertrag heranzuziehen (Anlage K 9, nachfolgend nur: GEMA-Vertrag). Auch bei dem GEMA-Vertrag geht es dessen � 2 Ziffer 1 i.V.m. Anlage 1 � 1 Ziffer 3 zufolge um die technologie�bergreifende Einr�umung der zur Kabelweitersendung von Fernseh- und H�rfunkprogrammen notwendigen Nutzungsrechte. Dass auf Seiten der Rechteinhaber nicht die Beklagte als Verwertungsgesellschaft beteiligt ist, steht der indiziellen Bedeutung des GEMA-Vertrages nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat – wie bereits ausgef�hrt – ausdr�cklich entschieden, dass auch auf Verwertungsgesellschaftsseite mit Au�enseitern geschlossene Gesamtvertr�ge Indizwirkung entfalten k�nnen (BGH, Urt. v. 20. M�rz 2013, Az. I ZR 84/11, MMR 2014, 59, 60 Tz. 20 a.E. – Gesamtvertrag Hochschulen).
53 Weiter ist der von der Beklagten am 11. Dezember 2015 mit ... geschlossene Lizenzvertrag als Referenzvereinbarung zu ber�cksichtigen (Anlage K 10, nachfolgend nur: ...-Vertrag). Bei den Unternehmen der ... handelt es sich ebenso wie bei den Mitgliedsunternehmen des Kl�gers um Kabelnetzbetreiber, denen die Beklagte Nutzungsrechte zur kabelgebundenen Weitersendung von Fernseh- und H�rfunkprogrammen einr�umt. Der Begriff der kabelgebundenen Weitersendung ist gem�� � 2.1 des ...-Vertrages technologieoffen definiert und umfasst s�mtliche Verbreitungswege wie Breitband, Telefonkabel und Glasfaserkabel, IP-TV, Mikrowellensysteme, Satellit und sonstige drahtgebundene Verbreitungswege. Damit sind auch die im Streitfall relevanten kabelgebundenen Weitersendungsrechte umfasst. Unbeachtlich ist zudem, dass es sich bei dem ...-Vertrag nicht um einen Gesamt-, sondern um einen mit einem einzelnen Nutzer geschlossenen Lizenzvertrag handelt. Entscheidend ist, dass der Vertrag zeitlich und gegenst�ndlich die im Streitfall relevanten Leistungen betrifft (vgl. BGH, Beschl. v. 4. November 2021, Az. I ZR 138/20, GRUR-RS 2021, 45655 Tz. 22 f.).
54 Gleiches gilt im Ergebnis f�r die von der Beklagten mit der ebenfalls zur ... Gruppe geh�renden ... am 10. Dezember 2014 geschlossene Vergleichs- und Lizenzvereinbarung (Anlage K 11, nachfolgend nur: ...-Vertrag). Auch bei der ... handelt es sich um einen Kabelnetzbetreiber, dem die Beklagte Nutzungsrechte zur kabelgebundenen Weitersendung von Fernseh- und H�rfunkprogrammen einr�umt. Der Umfang der dem Kabelnetzbetreiber einger�umten Nutzungsrechte gem�� � 2.1 des ...-Vertrages entspricht dabei der technologieoffenen Rechteeinr�umung gem�� � 2.1, Teil 2 des ...-Vertrages. Dass der ...-Vertrag zur Beendigung bei Gericht anh�ngiger Verfahren abgeschlossen wurde, steht der Indizwirkung nicht entgegen. Zwar kn�pft die Annahme der indiziellen Wirkung vereinbarter Gesamtvertr�ge an den Umstand an, dass ein im Wege privatautonomer Verhandlungen zwischen sachkundigen Verhandlungspartnern erzieltes Vertragsergebnis ein angemessenes Abbild des den Urheberrechtsinhabern tats�chlich entstehenden Schadens darstellt. Allerdings hat der Bundesgerichtshof ausdr�cklich entschieden, dass f�r im Rahmen eines f�rmlichen Verfahrens festgesetzte Gesamtvertr�ge nichts anderes gilt (BGH, Urt. v. 10. September 2020, Az. I ZR 66/19, GRUR 2021, 604 Tz. 22 – Gesamtvertragsnachlass). Nichts anderes kann gelten, wenn die Parteien sich im Rahmen eines laufenden rechtsf�rmlichen Verfahrens einvernehmlich auf eine vertragliche Regelung verst�ndigen.
55 Soweit die Beklagte unter Verweis auf Seite 55 des Einigungsvorschlages behauptet, dass die Schiedsstelle die mit den Unternehmen der ... und ... geschlossenen Vertr�ge nicht als Ma�stab herangezogen habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Auf Seite 55 des Einigungsvorschlags hei�t es ausdr�cklich, dass diese Vertr�ge aufgrund der erheblichen Marktbedeutung nicht unber�cksichtigt bleiben k�nnen. Angesichts der erheblichen Marktbedeutung der ... hat die Schiedsstelle vielmehr vorgeschlagen, im streitgegenst�ndlichen Gesamtvertrag vergleichbare Konditionen aufzunehmen, um den Mitgliedsunternehmen des Kl�gers gleiche Wettbewerbsbedingungen zu erm�glichen. Wenn die Beklagte dagegen vortr�gt, dass die bereits in den Jahren 2014 und 2015 geschlossenen Vertr�ge nicht mehr relevant seien, weil diese bereits zwei Mal (2016 und 2017) ge�ndert worden seien, ist dies f�r die hier zu treffende Entscheidung ohne Belang, da die behaupteten �nderungen von der Beklagten nicht n�her ausgef�hrt werden. Will die Beklagte von ihrer eigenen Vertragspraxis abweichen, gen�gt ein blo�es Bestreiten der indiziellen Bedeutung der fraglichen Referenzvereinbarung nicht. Der Beklagten obliegt in einem solchen Fall zumindest eine sekund�re Darlegungslast f�r die in dem betroffenen Vertragsverh�ltnis behaupteten, tats�chlich erfolgten �nderungen.
56 Ebenso wenig kann die Beklagte mit dem Argument durchdringen, dass die Konditionen der mit den Unternehmen der ... geschlossenen Lizenzvertr�ge nicht marktgerecht seien, weil die hierin enthaltenen Konditionen mit Blick auf die �berragende Marktmacht der ... vereinbart worden seien. Dieser Vortrag rechtfertigt es indes nicht, die fraglichen Vertr�ge g�nzlich au�er Betracht zu lassen. Dem Vortrag der Beklagten lassen sich keine nachvollziehbaren, hinreichend substantiierten Ausf�hrungen entnehmen, auf deren Grundlage sich Anhaltspunkte f�r einen eventuellen Marktmachtmissbrauch ergeben k�nnten.
57 Nicht entscheidend ist �berdies, dass die mit ... und ... geschlossenen Vertr�ge zwischenzeitlich gek�ndigt sind. Gem�� Ziffer 9.3 des jeweiligen Vertrages gelten die dort vereinbarten Konditionen bis zum Inkrafttreten neuer vertraglicher Regelungen fort. Da eine neue Regelung jedenfalls bis zum Schluss der m�ndlichen Verhandlung nicht zustande kam, ist f�r die hiesige Entscheidung von der Fortgeltung der gem�� Anlagen K 10 und K 11 vorliegenden Vertr�ge auszugehen. Nichts anderes w�rde gelten, wenn kurzfristig neue Vertr�ge mit den genannten ...-Unternehmen geschlossen werden sollten. Insoweit ist zu bedenken, dass die hiesigen Vertragskonditionen f�r einen r�ckwirkenden Zeitraum ab 1. Januar 2018 festgesetzt werden. Damit �berschneiden sich die Vertragszeitr�ume jedenfalls f�r einen Zeitraum von �ber vier Jahren. Dies gen�gt, um f�r die hier zu treffende Entscheidung von einer ma�geblichen, pr�genden Wirkung auszugehen.
58 Soweit der Kl�ger dar�ber hinaus den mit der ... geschlossenen Vertrag als Anlage K 29 vorgelegt hat, k�me dieser seinem Regelungsgegenstand nach zwar als weiterer Referenzvertrag dem Grunde nach in Betracht. Allerdings hat die Beklagte bestritten, dass dieser Vertrag tats�chlich umgesetzt wurde. Da der Kl�ger eine unterzeichnete Fassung des Vertrages auf das Bestreiten der Beklagten hin nicht beigebracht und auch nicht anderweitig dargetan hat, dass der Vertrag in Kraft getreten ist, kann dieser als Indiz m�glicher angemessener Vertragsregelungen f�r die Zwecke des vorliegenden Verfahrens nicht herangezogen werden. Dem Vertrag k�nnen allenfalls dahingehende Anhaltspunkte entnommen werden, welche Regelung der Kl�ger aus seiner Sicht f�r angemessen erachtet. Der Vertrag ist insofern als blo�er Parteivortrag zu ber�cksichtigen.
II.
59 Diese Erw�gungen zu Grunde gelegt sind unter Ber�cksichtigung des Einigungsvorschlags der Schiedsstelle und nach umfassender Abw�gung der von den Parteien vorgebrachten und aus der Akte ersichtlichen Argumenten die aus dem Tenor ersichtlichen Vertragsbedingungen festzusetzen. Soweit die von den Parteien jeweils vorgelegten Vertragsentw�rfe �bereinstimmen, legt der Senat seiner Entscheidung die im Einvernehmen der Parteien bestimmten Regelungen zu Grunde. Diese Vorgehensweise tr�gt dem Willen des Gesetzgebers Rechnung, dass die Verwertungsgesellschaften und die verg�tungspflichtigen Kabelnetzbetreiber vorrangig eine einvernehmliche Regelung �ber die Bedingungen und insbesondere die Verg�tung der Kabelweitersendung zu treffen haben. Die nachfolgende Begr�ndung nimmt daher allein zu den zwischen den Parteien in Streit stehenden Vertragsklauseln Stellung. Aufgrund der f�r die betroffenen Parteien besonderen Bedeutung der Verg�tungsregelung und unter Ber�cksichtigung der Vorgabe des � 130 VGG, wonach das Oberlandesgericht den Inhalt der Gesamtvertr�ge und insbesondere Art und H�he der Verg�tung festzusetzen hat, stellt der Senat die Erw�gungen zur Bemessung der angemessenen Verg�tung voran:
60 Die Parteien sind sich im Grundsatz – wie aus der Anlage B 30 ersichtlich ist – dar�ber einig, dass auf Seiten der Kabelnetzbetreiber der Art nach ein umsatzbasiertes Lizenzentgelt zu zahlen ist. Keine Einigung konnten die Parteien hingegen in Bezug auf die H�he des im Einzelfall geschuldeten Lizenzentgelts erzielen. Ausgehend von dem aus �� 35, 39 Abs. 1 VGG folgenden Gebot der Festsetzung einer angemessenen Verg�tung (nachfolgend lit. a.) gilt hinsichtlich der f�r die H�he des geschuldeten Lizenzentgelts ma�geblichen Faktoren, zu denen neben vorliegend der Frage der Befugnis zur Weitergabe des Programmsignals an konzernfremde Netzebene-4-Betreiber (nachfolgend lit. b.) insbesondere der angemessene Lizenzsatz (nachfolgend lit. c.) sowie die entsprechende Bemessungsgrundlage (nachfolgend lit. d.) z�hlen, Folgendes:
a. Gebot der Festsetzung einer angemessenen Verg�tung
61 In rechtlicher Hinsicht ergibt sich das Erfordernis der Festsetzung einer angemessenen Verg�tung aus der Rechtsgrundlage der �� 35, 39 Abs. 1 VGG. Angemessen ist nur eine solche Verg�tungsregelung, die in der Gesamtschau der gesamtvertraglichen Regelungen sicherstellt, dass der wirtschaftliche Wert der jeweiligen Werknutzung unter Ber�cksichtigung von Art und Umfang der Nutzung angemessen abgebildet wird und die Rechteinhaber angemessen an der Nutzung ihrer Werke beteiligt werden (EuGH, Urt. v. 25. November 2020, Az. C-372/19, GRUR 2021, 95, 97 ff. Tz. 30, 48 – SABAM). Vor dem Hintergrund, dass im Rahmen gesamtvertraglicher Verg�tungsregelungen eine Vielzahl von Nutzungsvorg�ngen gleichm��ig erfasst und auf praktikable Weise schematisiert werden muss, ist zudem anerkannt, dass bei der Berechnung einer angemessenen Verg�tung eine gewisse Typisierung, Pauschalierung und Generalisierung vorzunehmen ist, um eine unverh�ltnism��ige Zunahme der auf Seiten einer Verwertungsgesellschaft bei der Vertragsverwaltung und �berwachung der Nutzung entstehenden Kosten zu vermeiden (EuGH, a.a.O., Tz. 46; Raue in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Aufl. 2022, VGG, � 39 Rn. 4). Insoweit stellt der von den Parteien einvernehmlich verfolgte Ansatz, eine angemessene Beteiligung der Urheber an dem von den Kabelnetzbetreibern erzielten wirtschaftlichen Erfolg auf der Grundlage einer umsatzbasierten Lizenzverg�tung sicherzustellen, eine dem Grunde nach anerkannte Berechnungsmethode dar (vgl. Gerlach in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl. 2022, VGG, � 39 Rn. 2 f.).
62 W�hrend �ber den Umsatz als Bemessungsgrundlage der Umfang der Rechtenutzung erfasst wird, stellt der Lizenzsatz die Messgr��e f�r die Art der Nutzung und den auf den Anteil des urheberrechtlich gesch�tzten Werkes an der seitens des Nutzers im jeweiligen Fall konkret erfolgenden Wertsch�pfung dar. Die Frage, welcher konkrete Anteil im Falle der Aus�bung des lizenzierten Nutzungsrechts auf die Werknutzung einerseits und auf die seitens des Nutzers erbrachten Leistungen – hier die Bereitstellung und des Betriebs der Netzinfrastruktur – andererseits entf�llt, hat der Senat auch und gerade unter Ber�cksichtigung der Indizwirkung des Einigungsvorschlags der Schiedsstelle sowie der wie bereits dargelegt einschl�gigen Referenzvertr�ge zu beantworten (siehe bereits Ziff. B.I.1.). Dabei tr�gt die Beklagte, da es ihr im vorliegenden Fall darum geht, gegen�ber dem bislang mit dem Kl�ger bestehenden Gesamtvertrag h�here Verg�tungss�tze zu vereinbaren, die Darlegungs- und Beweislast daf�r, dass eine �nderung der Sachlage eingetreten ist, welche die h�here Verg�tung rechtfertigt (BGH, Urt. v. 1. April 2021, Az. I ZR 45/20, GRUR 2021, 1181, 1185 Tz. 45 – Gesamtvertrag USB-Sticks und Speicherkarten; BGH, Urt. v. 18. Juni 2014, Az. I ZR 215/12, GRUR 2015, 61, 64 Tz. 35 – Gesamtvertrag Tanzschulkurse; BGH, Urt. v. 20. Februar 2013, Az. I ZR 189/11, GRUR 2013, 1037, 1041 Tz. 41).
63 Die von der Beklagten nach � 38 Satz 1 VGG einseitig aufgestellten Tarife sind demgegen�ber nicht verbindlich und entfalten dem Grunde nach auch keine Indizwirkung f�r die Angemessenheit der Verg�tung. Vielmehr tr�gt eine Verwertungsgesellschaft die Darlegungs- und Beweislast f�r die Angemessenheit der von ihr aufgestellten Tarife (BGH, Urt. v. 16. M�rz 2017, Az. I ZR 106/15, MMR 2018, 175, 177 Tz. 23; BGH, Urt. v. 20. Februar 2013, Az. I ZR 189/11, GRUR 2013, 1037, 1039 Tz. 23, 41 – Weitergeltung als Tarif). Anders liegt dies nur, wenn es sich um einen sogenannten „durchgesetzten“, in bestehenden Gesamtvertr�gen zum Ausdruck kommenden Tarif handelt (vgl. BGH, Urt. v. 22. Januar 1986, Az. I ZR 194/83, GRUR 1986, 376, 377 f. – Filmmusik; Melichar/Staats in: Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 3. Aufl. 2021, � 54 Rn. 39; Raue in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Aufl. 2022, VGG, � 38 Rn. 10). Damit bleibt es auch unter Ber�cksichtigung der von der Beklagten festgesetzten Tarife dabei, dass im Rahmen der gebotenen gerichtlichen �berpr�fung auf Angemessenheit die gesamte f�r die streitgegenst�ndliche Nutzungsart relevante Vertragspraxis in den Blick zu nehmen ist.
b. Rechtefreie Weitergabe an konzernfremde Netzebene-4-Betreiber
64 Der Senat ist entgegen der Beklagten der Auffassung, dass eine zur Zahlung eines Signallieferungsentgelts verpflichtende Befugnis der Kabelnetzbetreiber, das von ihnen empfangene Programmsignal an dritte Netzebene-4-Betreiber weiterzugeben, eine angemessene Regelung darstellt und daher in den streitgegenst�ndlichen Gesamtvertrag aufzunehmen ist. Netzebene-4-Betreiber, an welche das Programmsignal auf dieser Grundlage weitergegeben wurde, k�nnen und d�rfen folglich von der Beklagten nicht wegen m�glicher urheberrechtlicher Anspr�che in Anspruch genommen werden. Eine dahingehende Regelung entspricht der bisherigen Vertragslage zwischen den Streitparteien und ist in den im vorliegenden Verfahren relevanten Referenzvertr�gen enthalten. Auch die Schiedsstelle h�lt die Regelung einer entsprechenden Befugnis f�r angemessen:
65 In ihrer bisherigen gesamtvertraglichen Regelung hatten die Streitparteien gem�� � 4 Ziffer 1 des Einzelvertragsmusters mit Stand vom 28. Oktober 2003/5. November 2003 (Anlage K 2) vereinbart, dass Kabelnetzbetreiber befugt sind, die Programmsignale „rechtefrei“ an andere an ihr Netz angeschlossene Kabelnetzbetreiber („Netzebene-4-Betreiber“) weiterzugeben. Eine entsprechende Regelung erfolgte f�r konzernzugeh�rige ebenso wie f�r konzernfremde Netzebene-4-Betreiber in � 4 Ziffer 1 des Einzelvertragsmusters mit Stand vom 15. April 2010 (Anlagen K3a, K3b). Insoweit wurde lediglich erg�nzt, dass Kabelnetzbetreiber in ihren Vertr�gen mit Netzebene-4-Betreibern sicherstellen, dass diese w�hrend der Vertragslaufzeit ihrerseits keine Transportentgelte f�r die Weiterleitung von Programmsignalen erheben.
66 Hinreichende Anhaltspunkte, warum von dieser zwischen den Parteien bestehenden Vertragspraxis zuk�nftig abgewichen werden sollte, sind nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Im Gegenteil weisen s�mtliche als Referenzvereinbarungen in Betracht kommenden Vertr�ge eine inhaltlich entsprechende Regelung auf.
67 Gem�� Ziffer 3.1 lit. c), Anlagen 1 und 2, des von der Beklagten selbst als Referenzvertrag herangezogenen FRK-Vertrages (Anlage K 25), gilt die Nutzung der Rechte als mitabgegolten f�r die Weitersendung von Fernseh- und H�rfunkprogrammen in von konzernfremden Unternehmen betriebenen Kabelnetzen der Netzebene 4. Eine Einschr�nkung gilt dort lediglich der H�he nach, indem die Weitersendung an diese hier sogenannten NE4-Endkunden (in der Terminologie der Streitparteien: Netzebene-4-Betreiber) auf maximal 8 Prozent der Summe der eigenen Endkunden eines Kabelnetzbetreibers beschr�nkt ist.
68 Eine entsprechende Regelung findet sich in Ziffer 3.1 lit. c) des ...-Vertrages (Anlage K 10) und Ziffer 3.1 lit. c) des ...-Vertrages (Anlage K 11, Teil 2). Auch insoweit ist lediglich eine quantitative Beschr�nkung in der H�he von 455.000 bzw. 736.000 NE4-Endkunden erfolgt.
69 Die im Rahmen des GEMA-Vertrages erfolgte Rechteeinr�umung umfasst gem�� dessen Anlagen 1 und 2, � 2 Ziffer 9, ebenfalls die Weiterverbreitung in nachgelagerten lokalen Kabelnetzen von konzerneigenen und konzernfremden Kabelnetzbetreibern oder Wohnungsunternehmen („NE-4-Betreiber“), die ihre Signale direkt oder indirekt von dem Lizenznehmer beziehen. Eine quantitative Beschr�nkung ist insoweit nicht vorgesehen.
70 Auch der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 21. Dezember 2020 (Anlage K 1) spricht sich f�r die Fortgeltung der Befugnis zur „rechtefreien“ Weitergabe des Programmsignals an konzerninterne und konzernfremde Netzebene-4-Betreiber aus, ohne dass dabei eine quantitative Beschr�nkung vorzusehen ist. Der von den Parteien mit dieser Befugnis verfolgte Zweck, den administrativen Aufwand auf Seiten der Verwertungsgesellschaften zu reduzieren, der sich aus der historisch bedingten Trennung von Netzebene 3 und Netzebene 4 ergibt, besteht der Schiedsstelle zufolge fort.
71 Eine Abweichung von der bisherigen Praxis ist auch unter Ber�cksichtigung des weiteren Vortrags der Beklagten nicht geboten. Insbesondere ist eine �nderung der bestehenden Praxis nicht mit Blick auf den von der Beklagten festgesetzten Tarif 2018 angezeigt. In dem als Anlage B 1/1 vorgelegten Tarif ist eine entsprechende Befugnis zwar nicht mehr vorgesehen. Allerdings handelt es sich bei einem Tarif um lediglich einseitig festgesetzte Vertragsbedingungen. Diese unterliegen zwar der Staatsaufsicht und sind damit nicht per se unangemessen (vgl. Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, VGG, � 39 Rn. 22). Gegen die Ber�cksichtigung des Tarifs im vorliegenden Fall spricht aber insbesondere die mit den Referenzvertr�gen gem�� Anlagen K 9, K 10, K 11 und K 23 belegte, in vergleichbaren Regelungen fortbestehende Vertragspraxis. Die sich hieraus ergebende indizielle Wirkung ist nicht durch einen Verweis auf eine einseitig ge�nderte Tarifgestaltung widerlegt.
72 Entgegen der Meinung der Beklagten wird die �ber Verwertungsgesellschaften gem�� �� 75 ff. VGG ausge�bte Staatsaufsicht nicht umgangen. Die Einr�umung der Weitergabebefugnis an Netzebene-4-Betreiber war bereits aus den bisherigen Vertragstexten ohne weiteres ersichtlich und unterlag damit bereits in der Vergangenheit der staatlichen Aufsicht durch das gem�� � 75 Abs. 1 VGG zust�ndige Deutsche Patent- und Markenamt. Anhaltspunkte daf�r, dass die bisherige Vertragspraxis im Rahmen der staatlichen Aufsicht beanstandet wurde, sind indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
73 Die Befugnis zur Signalweitergabe widerspricht zudem nicht den Vorgaben des VGG. Die Beklagte verletzt ihren hier aus � 20 b Abs. 1 UrhG folgenden gesetzlichen Wahrnehmungsauftrag nicht dadurch, dass sie den Kabelnetzbetreibern die Befugnis zur rechtefreien Signalweitergabe an Netzebene-4-Betrieber einr�umt. Mit der von der Schiedsstelle vorgeschlagenen und der bestehenden Vertragspraxis entsprechenden Regelung einer im Rahmen der Bemessungsgrundlage zu ber�cksichtigenden und damit verg�tungspflichtigen Weitersendungsbefugnis erfolgt gerade eine im Interesse der von der Beklagten treuh�nderisch vertretenen Rechteinhaber angemessene Rechteverwertung. Zu Recht weist die Schiedsstelle darauf hin, dass die Weitergabebefugnis nicht zuletzt f�r die Beklagte selbst vorteilhaft ist, weil nicht im Einzelfall gekl�rt werden muss, wer im urheberrechtlichen Sinne Weitersender und damit f�r die Weitersendung verantwortlich und im eigentlichen Sinne lizenzpflichtig ist (Anlage K 1, Seite 53 f.). Die Verg�tungspflichtigkeit der Weitergabebefugnis stellt zudem sicher, dass die Rechteinhaber an der entsprechenden Verwertungshandlung partizipieren.
74 Soweit die Beklagte hiergegen vortr�gt, dass die Befugnis zur Signalweitergabe h�ufig missbr�uchlich genutzt w�rde, um Lizenzzahlungen zulasten der Beklagten sowie der Rechteinhaber zu verk�rzen, greift auch dieses Argument nicht durch. Zum einen erfolgt der entsprechende Vortrag der Beklagten rein pauschal. Konkrete Anhaltspunkte f�r eine tats�chlich missbr�uchliche Ausnutzung sind nicht dargetan. Insbesondere ist kein Anhaltspunkt daf�r ersichtlich, dass Kabelnetzbetreiber – wie von der Beklagten behauptet – in der Praxis tats�chlich Abrechnungen auf Basis niedrigerer Signallierungsentgelte anstatt der eigentlich geschuldeten Endkunden-Entgelte vorgenommen haben. Hinzu kommt, dass ein per se Ausschluss der Befugnis zur Signalweitergabe kein verh�ltnism��iges Mittel zur Beseitigung eines entsprechenden Missbrauchspotentials ist. Ein dahingehendes Verbot mag ein insoweit geeignetes Mittel darstellen. Eine gleich wirksame, die mit der Weitergabebefugnis zugleich verbundenen Vorz�ge wahrende L�sung stellt indes der im Anschluss an den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle gew�hlte Ansatz einer auf Basis einer Mindestbemessungsgrundlage abzurechnenden, verg�tungspflichtigen Signalweitergabe dar.
75 Hieraus folgt zugleich, dass eine quantitative Beschr�nkung der Befugnis zur Weitergabe des Programmsignals an Netzebene-4-betreiber nicht geboten ist. Eine solche hat die Beklagte zwar in den mit den zur ... geh�renden Unternehmen ... vereinbart (Anlagen K 10 und K 11). Die entsprechenden Regelungen sind indes dem Vertragswortlaut zufolge mit dem Ziel vereinbart worden, einen weiteren Ausbau der Signalweitergabe an Netzebene-4-Betreiber bei gleichzeitiger Wahrung des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses herrschenden Status quo zu verhindern. In dem mit dem Kl�ger geschlossenen bisherigen Gesamtvertrag war eine quantitative Beschr�nkung hingegen nicht enthalten. Da sich die Beklagte den Vortrag des Kl�gers, dass eine Trennung zwischen Netzebene 3 und Netzebene 4 ohnehin deutlich zur�ckgegangen sei, zu eigen gemacht hat (Bl. 121 d. Akte), vermag der Senat keinen durchgreifenden Grund zu erkennen, warum in Abweichung von der bisherigen Praxis nunmehr eine quantitative Begrenzung aufgenommen werden sollte.
c. Lizenzsatz
76 Die unter lit. a. dargestellten Ma�st�be zugrunde gelegt ist nach Ansicht des Senats unter Ber�cksichtigung der bisherigen Vertragspraxis und der einschl�gigen Referenzvereinbarungen ein Lizenzsatz von 0,90 Prozent bei Verlangen eines Einspeiseentgelts bzw. 0,81 Prozent, wenn ein solches von einem Kabelnetzbetreiber nicht verlangt wird, angemessen. Der Senat orientiert sich dabei in weiten Teilen an den zutreffenden und �berzeugenden Ausf�hrungen der Schiedsstelle, die nur im Hinblick auf die H�he des Lizenzsatzes widerspr�chlich sind und daher dem Antrag des Kl�gers entsprechend anzupassen waren. Im Einzelnen liegen der wie hier erfolgten Aus�bung des dem Senat nach � 130 Satz 1 VGG einger�umten Ermessens folgende Erw�gungen zu Grunde:
aa. Ber�cksichtigung von Einspeiseentgelten
77 An der Differenzierung von Tarifen mit und ohne Erhebung von Einspeiseentgelten ist festzuhalten. Dies entspricht nicht nur der langj�hrigen Vertragspraxis zwischen den Parteien, sondern auch der Vertragspraxis mit den zur ... z�hlenden Unternehmen ... (Anlagen K 10 und K 11) sowie dem mit dem FRK geschlossenen Gesamtvertrag (Anlage K 25). Die Schiedsstelle ist dieser grunds�tzlichen Differenzierung ebenfalls gefolgt (Anlage K 1, Seite 80). Lediglich in dem von dem Kl�ger mit der GEMA geschlossenen Vertrag wird eine Differenzierung nach dem Verlangen eines Einspeiseentgelts nicht vorgenommen (Anlag K 9).
78 W�hrend der Kl�ger seine Bedenken gegen eine entsprechende Differenzierung im Rahmen des hiesigen Klageverfahrens nicht aufrecht erhalten hat, steht die Beklagte auf dem Standpunkt, dass die Erhebung von Einspeiseentgelten der Regelfall sei, weswegen kein gesonderter Lizenzsatz f�r Weitersendungen ohne Einspeiseentgelte mehr ausgewiesen werden m�sse. Gr�nde, welche die aus der vorstehend beschriebenen ganz �berwiegenden Vertragspraxis folgende Indizwirkung widerlegen k�nnten, sind seitens der Beklagten indes nicht vorgetragen. Selbst wenn man unterstellt, dass die Erhebung von Einspeiseentgelten zwischenzeitlich der Regelfall ist, schlie�t dies auch dem eigenen Vortrag der Beklagten nach nicht aus, dass weiterhin Anbieter von der M�glichkeit Gebrauch machen, gerade kein Einspeiseentgelt zu erheben. Die Beklagte selbst tr�gt vor, dass im Jahr 2019 80 Prozent der ihr vorgelegten Abrechnungen die Tarifvariante „mit Einspeiseentgelt“ aufgewiesen h�tten. Diesen Vortrag als wahr unterstellt, rechnen nach wie vor 20 Prozent aller Kabelnetzbetreiber „ohne Einspeiseentgelt“ ab. Dieser signifikante Anteil an Unternehmen w�rden durch einen Einheitstarif erheblich benachteiligt, sodass es schon aus diesem Grund notwendig erscheint, an der bestehenden Vertragspraxis festzuhalten. Auf die von der Beklagten angebotene Einvernahme des Zeugen ... kommt es folglich nicht an.
bb. Keine Differenzierung nach der Erhebung von Dater
79 Der Auffassung der Beklagten, dass bei der Bemessung der Verg�tung nach der Frage der Datenerhebung zu differenzieren sei, folgt der Senat nicht. Die Schiedsstelle hat insoweit �berzeugend ausgef�hrt und begr�ndet, dass zwischen der Werknutzung und der Datenerhebung der f�r eine Verg�tungspflicht notwendige unmittelbare Kausalzusammenhang nicht besteht. Die Datenerhebung erfolgt insoweit nicht durch, sondern nur bei Gelegenheit der Werknutzung (nachfolgend (1)). Die erhobenen Daten allein stellen �berdies keinen geldwerten Vorteil dar (nachfolgend (2)). Da Daten zudem nach Art und Umfang in h�chst unterschiedlicher Art und Weise erhoben und genutzt werden, verst��t eine hieran pauschal ankn�pfende Erh�hung des Lizenzsatzes gegen das der Beklagten obliegende Diskriminierungsverbot (nachfolgend (3)). Weiter verkennt ein nach der Frage der Datenerhebung differenzierender Lizenzsatz die Interdependenz zwischen Lizenzsatz und Bemessungsgrundlage (nachfolgend (4)). Schlie�lich rechtfertigt eine seitens der Kabelnetzbetreiber erfolgende IP-basierte Weitersendung keinen auf die Datenerhebung abstellenden Lizenzsatz (nachfolgend (5)).
80 (1) Eine Beteiligung des Urhebers am wirtschaftlichen Erfolg des Verwerters ist gem�� � 39 Abs. 1 Satz 1 VGG nur insoweit geboten, als dessen wirtschaftlicher Erfolg durch die Verwertung des Werks erzielt wurde und damit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung des jeweiligen Schutzgegenstandes steht (Reinbothe in: Schricker/Loewenheim, 6. Aufl. 2020, VGG, � 39 Rn. 5 a.E.; Gerlach in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl. 2022, VGG, � 39 Rn. 2).
81 (a) In rechtlicher Hinsicht ist das Unmittelbarkeitserfordernis zum einen Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes, dass zivilrechtliche Einstandspflichten nicht im Sinne einer naturgesetzlichen �quivalenzbetrachtung f�r s�mtliche Folgen bestehen, die entfielen, wenn man das m�gliche urs�chliche Verhalten hinwegd�chte. Um eine hieraus folgende un�bersehbar ausufernde Haftung zu vermeiden, ist die zivilrechtliche Haftung vielmehr durch den Schutzzweck der Norm begrenzt und besteht mithin nur f�r Tatfolgen, die gerade aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die in Streit stehende Norm erlassen oder die mutma�lich verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht �bernommen worden ist (st. Rspr.; statt vieler: BGH, Urt. v. 9. Dezember 2020, Az. VIII ZR 371/18, NJW-RR 2021, 201, 202 Tz. 27). Ebenso liegt es mit Blick auf urheberrechtliche Nachverg�tungsanspr�che. Gem�� � 32a UrhG tritt eine zus�tzliche Verg�tungspflicht nur bez�glich der Ertr�ge oder Vorteile aus der Werknutzung ein, die in den Schutzbereich des dem Urheber einger�umten Verwertungsrechts fallen (BGH, Urt. v. 7. April 2022, Az. I ZR 222/20, GRUR 2022, 899, 903 Tz. 35 – Porsche 911). Nichts anderes kann im Bereich urheberwahrnehmungsrechtlicher Zahlungspflichten gelten. Da auch insoweit ein berechtigtes Interesse zahlungspflichtiger Nutzer besteht, keiner un�bersehbar ausufernden Haftung ausgesetzt zu sein, ist eine den allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsgrunds�tzen entsprechende Beschr�nkung nach dem Schutzzweck der Norm vorzunehmen. Der Schutzzweck des � 35 VGG besteht insbesondere darin, durch die B�ndelung von Nutzerinteressen das gegen�ber den Verwertungsgesellschaften bestehende Verhandlungsungleichgewicht auszugleichen, um so ein Gegengewicht zur Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften zu schaffen (BGH, Urt. v. 14. Oktober 2010, Az. I ZR 11/08, GRUR 2011, 61, 62 Tz. 11 – Gesamtvertrag Musikabrufdienste; Reinbothe in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, VGG, � 35 Rn. 1). Vor diesem Hintergrund verpflichtet � 35 VGG eine Verwertungsgesellschaft dazu, �ber die von ihr wahrgenommenen Rechte mit Nutzervereinigungen einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen abzuschlie�en. Ein Verhandlungsungleichgewicht zwischen Nutzern und Verwertungsgesellschaften kann in diesem Zusammenhang indes nur dann vermieden werden, wenn allein solche Vorteile auf Seiten der Nutzer als verg�tungspflichtig angesehen werden, die unmittelbar auf der streitgegenst�ndlichen Werknutzung beruhen.
82 Zum anderen ist das Unmittelbarkeitserfordernis die synallagmatische Kehrseite des urheberrechtlichen Zweck�bertragungsgrundsatzes. Demzufolge �bertr�gt der Urheber im Zweifel keine weitergehenden Rechte, als es der Zweck der fraglichen Vereinbarung unbedingt erfordert. Hierin kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse gleichsam die Tendenz haben, so weit als m�glich beim Urheber zur�ckzubleiben (BGH, Urt. v. 22. Januar 1998, Az. I ZR 189/95, GRUR 1998, 680, 682 – Comic-�bersetzungen; Ohly in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, UrhG, Vor �� 31 ff. Rn. 55; Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, � 31 Rn. 110 m.w.N.). Hat das Urheberrecht aber die Tendenz, weitestm�glich bei seinem Rechteinhaber zur�ckzubleiben, d�rfen im Rahmen einer zur Einr�umung einer Nutzungsbefugnis in einem synallagmatischen Austauschverh�ltnis stehende Zahlungspflicht nur die aus eben dieser Nutzung unmittelbar resultierenden Vorteile ber�cksichtigt werden. Anderenfalls w�re eine dem Gebot der Angemessenheit entsprechende Vertragsparit�t nicht mehr hinreichend gewahrt.
83 Hinzu kommt, dass die gerichtliche Zust�ndigkeit f�r die Festlegung einer der dem Urheber zustehenden angemessenen Verg�tung gem�� � 130 VGG nur mit Blick auf die streitgegenst�ndliche Werknutzung besteht. Das hier relevante, von der Beklagten als Verwertungsgesellschaft wahrgenommene Recht beschr�nkt sich auf die Weitersendungsrechte gem�� � 20b UrhG. Die von einem Werknutzer erzielten Vorteile m�ssen folglich unmittelbar gerade auf den Akt der Weitersendung zur�ckzuf�hren sein, um im Rahmen des vorliegenden Verfahrens als verg�tungspflichtig festgesetzt werden zu k�nnen. Dabei kann sich die notwendige Unmittelbarkeit aus dem Sachzusammenhang der von einem Nutzer erzielten Ertr�ge mit der Werknutzung oder aus einer von dem Nutzer getroffenen gewillk�rten Entscheidung ergeben, bestimmte Ertr�ge als Gegenleistung f�r die Erm�glichung der Werknutzung zu vereinnahmen.
84 (b) Diese Ma�st�be zugrunde gelegt l�sst sich ein unmittelbarer Kausalzusammenhang unter keinem denkbaren Gesichtspunkt annehmen:
85 (aa) Zwischen der urheberrechtlichen Nutzungshandlung der Weitersendung nach � 20b UrhG und der Erhebung von Daten anl�sslich der Weitersendung gesch�tzter Fernseh- und H�rfunksendungen ist dem Sachzusammenhang nach kein unmittelbarer Kausalzusammenhang anzunehmen. Die Erhebung der Daten in einer Form, die eine weitergehende wirtschaftliche Verwertung erlaubt, beruht, wenn sie denn �berhaupt vorgenommen wird, auf einem �ber die Weitersendung hinausgehenden, zus�tzlichen Willensakt auf Seiten eines Kabelnetzbetreibers, etwaige Daten gesondert wirtschaftlich nutzbar zu machen. Insoweit zielt die Datenerhebung auf eine Verwertung der anl�sslich der Werknutzung von dem Nutzer selbst erhobenen Daten ab, nicht auf die Verwertung des urheberrechtlichen Schutzgegenstandes.
86 Dass es an der Unmittelbarkeit m�glicher durch die Datenerhebung erzielbaren Vorteile fehlt, zeigt sich weiter daran, dass weitergehende datenbasierte Verwertungshandlungen regelm��ig eine gesonderte Zustimmung der betroffenen Nutzer voraussetzen. Ohne Einwilligung ist gem�� Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten nur zur Erf�llung des �ber die Weitersendung zwischen dem Netzbetreiber und einem Endkunden geschlossenen Vertrages oder zur Durchf�hrung vorvertraglicher Ma�nahmen erforderlich, welche auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen. Zul�ssig ist insofern die bei der �bertragung des IPTV-Signals technisch bedingte Identifikation der IP-Adresse des Empfangsger�ts eines Endkunden. Die zum Zwecke der Vertragserf�llung erfolgende Datenerhebung f�llt aber unstreitig nicht unter die nach Ansicht der Beklagten zus�tzlich verg�tungspflichtige Datenerhebung. Jedwede weitere Erhebung und Nutzung von Daten des betroffenen Kunden bedarf daher dessen Einwilligung. Sollten Netzbetreiber daher weitergehende Daten erheben und wirtschaftlich nutzen, w�rden hieraus erzielte Vorteile unmittelbar nur auf der von einem Kunden erteilten Einwilligung und nicht auf der urheberrechtlichen Nutzungshandlung in Form der Programmweitersendung beruhen.
87 Dies wird weiter best�tigt durch das von der Beklagten selbst vorgetragene Beispiel eines m�glichen datenbasierten Gesch�ftsmodells in Form einer von Mitgliedsunternehmen des Kl�gers als Joint Venture gegr�ndeten Targeting-L�sung f�r Digitalwerbung auf mobilen Endger�ten (Anlage B 46). Ausdr�cklich hei�t es hierzu in Anlage B 46, dass die insoweit grundlegende Herausforderung – auch nach (derzeit noch ausstehender) Genehmigung des Joint Ventures durch die Generaldirektion Wettbewerb der Europ�ischen Kommission – darin besteht, die notwendigen Nutzereinwilligungen zu erholen.
88 (bb) Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Kabelweitersendung und der durch eine m�gliche Datenerhebung von dem Kabelnetzbetreibers erzielten Vorteile ist entgegen der Beklagten �berdies nicht mit Blick auf die Entscheidungspraxis der Schiedsstelle zu den von der GEMA wahrgenommenen Nutzungsrechten f�r die �ffentliche Wiedergabe von Musik bei Konzerten der Unterhaltungsmusik zu bejahen. In ihrem Einigungsvorschlag vom 17. November 2016 (Az. Sch-Urh 09/15) hat die Schiedsstelle zwar sogenannte musikfremde Leistungen wie Campinggeb�hren, Geb�hren f�r den �ffentlichen Personennahverkehr und Parkplatzgeb�hren tariflich als geldwerte Vorteile ber�cksichtigt und diese der Berechnungsgrundlage hinzugez�hlt. Im Gegensatz zu der hier zur Entscheidung stehenden Fallkonstellation lagen dem von der Schiedsstelle entschiedenen Sachverhalt damit indes entgeltpflichtige Leistungen zugrunde, welche der Konzertveranstalter als Werknutzer f�r seine Kunden im unmittelbaren Zusammenhang mit der fraglichen Musikdarbietung erbracht hat, um diesen den eigentlichen Werkgenuss zu erm�glichen. Insoweit ist es richtig, einen unmittelbaren Zusammenhang – den die Schiedsstelle hier ausdr�cklich als solchen vorausgesetzt hat – anzunehmen, weil s�mtliche genannten Leistungen unmittelbar mit dem Konzertbesuch in Zusammenhang stehen. Dagegen hat die Schiedsstelle im vorliegenden Fall den erforderlichen Kausalzusammenhang zu Recht abgelehnt. Die Daten werden von den Kunden nicht als Gegenleistung f�r den Empfang des von einem Kabelnetzbetreibers weitergeleiteten Programmsignals zur Verf�gung gestellt, sondern von den Kabelnetzbetreibern nur bei dieser Gelegenheit erhoben. Soweit ein Kunde f�r den Abschluss eines Vertrages mit einem Kabelnetzbetreiber seine Stamm- bzw. Vertragsdaten zur Verf�gung stellen muss, handelt es sich gleichfalls nicht um eine Gegenleistung. Ungeachtet dessen hat die Beklagte im Rahmen des vorgelagerten Schiedsverfahrens selbst vorgetragen, dass Stamm- und Vertragsdaten wie Name, Adresse und Telefonnummer des Kunden nicht zu ber�cksichtigen seien, wenn ein Kabelnetzbetreiber nur diese Daten erhebe (Anlage K 1, Seite 72).
89 Die folgende Kontroll�berlegung verdeutlicht das Fehlen des unmittelbaren Kausalzusammenhangs: Teilen die von einem Musikveranstalter besch�ftigten Ticketkontrolleuren diesem die anl�sslich der von ihnen regelm��ig durchgef�hrten Einlasskontrollen erfolgte Beobachtung mit, dass eine zeitgeschichtlich bekannte Person bei bestimmten von ihm durchgef�hrten Musikveranstaltungen regelm��ig zum Kreis der G�ste z�hlt und informiert dieser sodann einen Pressevertreter �ber die Gelegenheit einer wirtschaftlich lukrativen Fotografie mag sich hieraus ein geldwerter Vorteil ergeben, sei es in Form einer unmittelbaren Geldzahlung durch das betroffene Presseunternehmen an den Musikveranstalter oder eines mit der Ver�ffentlichung des Fotos einhergehenden Werbewertes f�r die von ihm durchgef�hrten Musikveranstaltungen. Gleichwohl ist dieser wirtschaftliche Mehrwert lediglich auf eine sich bei Gelegenheit der Musikveranstaltung als Werknutzung ergebende M�glichkeit der Datenerhebung und der damit einhergehenden M�glichkeit der Verwertung dieser erhobenen Daten zur�ckzuf�hren und folglich nicht verg�tungspflichtig. Nichts anderes gilt im Falle der Datenerhebung durch Kabelnetzbetreiber. Auch insoweit schafft die Werknutzung nur die Gelegenheit, Daten zu sammeln, um hieraus m�glicherweise wirtschaftlich nutzbare Erkenntnisse zu gewinnen und diese anschlie�end zu verwerten.
90 (cc) F�r einen im Rahmen des Gesch�ftsmodells gewillk�rt hergestellten unmittelbaren Sachzusammenhang sind ebenfalls keine Anhaltspunkte ersichtlich. Ein gewillk�rter Sachzusammenhang k�nnte etwa angenommen werden, wenn ein Kabelnetzbetreiber die Datenerhebung – �hnlich dem Gesch�ftsmodell sogenannter Social Media Plattformen – an eine kostenlose Nutzung des von ihm angebotenen Fernsehanschlusses oder im Sinne einer Mischkalkulation zumindest an anteilig verg�nstigte Nutzungsgeb�hren kn�pft. Den hiesigen Parteivortrag zugrunde gelegt, wird ein solches Gesch�ftsmodell derzeit indes nicht praktiziert. Dass die Einf�hrung einer solchen Vertragsgestaltung bis zum Ende der Vertragslaufzeit im Raum steht, wurde nicht vortragen.
91 (2) Nichts anderes gilt, wenn man auf die Daten selbst als m�glichen geldwerten Vorteil abstellt. Der Senat stimmt den Ausf�hrungen der Schiedsstelle zu, dass die blo�e M�glichkeit zur Nutzung eines Wirtschaftsgutes keinen verg�tungsausl�senden Umstand darstellt (Anlage K 1, Seite 77 f.). Zwar ist der Beklagten dem Grunde nach beizupflichten, dass Daten, wenn sie entsprechend genutzt werden, einen erheblichen wirtschaftlichen Wert haben k�nnen. Dies kann mit Blick auf datenwirtschaftliche Gesch�ftsmodelle bekannter Digitalkonzerne wie Google oder Meta im Grundsatz nicht ernsthaft bezweifelt werden und wird mit der Regelung der Entgeltfunktion von Daten gem�� dem mit Wirkung vom 1. Januar 2022 geltenden � 312 Abs. 1a Satz 1 BGB nicht zuletzt vom Gesetzgeber anerkannt. Allerdings liegt in der blo�en Erhebung von Daten noch kein urheberrechtlich verg�tungspflichtiger geldwerter Vorteil, sondern eine blo�e Erwerbschance, die erst noch – durch Verwertung der erhobenen Daten – realisiert werden muss. Die von der Beklagten selbst als Anlage B 14 vorgelegte ...-Studie verweist f�r die Behandlung von Daten als Wirtschaftsg�ter auf Seite 8, Fu�note 3, auf einen Expertenbericht des Bundesverbands Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V., wonach gerade nicht die Daten, sondern erst die entlang der wertsch�pfenden Struktur abgeleiteten Informationen einen messbaren Wert haben (BVDW (2018): Data Economy. Datenwertsch�pfung und Qualit�t von Daten, Seite 5; so i.E. auch: Schwarz/Stein/Freudenberg, BB 2018, 2267, 2268).
92 Dass blo� erhobene Daten als solche keinen (unmittelbaren) geldwerten Vorteil darstellen und diese ihren eigentlichen Wert vielmehr erst durch Verwertung in konkreten Use Cases erlangen, wird zudem durch einen vergleichenden Blick auf die Steuergesetzgebung best�tigt. Im Zusammenhang mit der Diskussion um die Besteuerung internationaler Datenkonzerne mit Sitz im Ausland werden gem�� Art. 3 Abs. 1 lit. c des Vorschlags f�r eine Richtlinie des Rates zum gemeinsamen System einer Digitalsteuer auf Ertr�ge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen (COM(2018) 148 final, nachfolgend nur: Digitalsteuer-RL-E) als steuerbare Ertr�ge nicht etwa die Daten selbst, sondern nur die Ertr�ge, die mit der Dienstleistung „�bermittlung gesammelter Nutzerdaten, die aus den Aktivit�ten der Nutzer auf digitalen Schnittstellen generiert werden“ erwirtschaftet werden, herangezogen. In Erw�gungsgrund 17 des Richtlinienentwurfs wird zudem betont, dass es sich hierbei nicht um eine Steuer auf die Sammlung von Daten handeln soll. Gem�� Art. 3 Abs. 4 lit. a Digitalsteuer-RL-E sollen zudem Dienstleistungen, die in der Bereitstellung digitaler Schnittstellen bestehen, von der Digitalsteuer ausgenommen sein, wenn Unternehmen �ber eine digitale Schnittstelle Videos oder Musik bereitstellen, die nicht von den Nutzern generiert wurden (Schanz/Sixt, DStR 2018, 1985, 1988). Denn die zentrale Rolle bei der Wertsch�pfung spielt hier weniger der Nutzer als der von dem Rechtstr�ger bereit gestellte digitale Inhalt (Erw�gungsgrund 14 Digitalsteuer-RL-E).
93 Ein geldwerter Vorteil kann daher richtigerweise nur im Falle einer bereits erfolgten Verwertung angenommen werden. Ungeachtet dessen, dass eine solche Verwertung nur nach erteilter Einwilligung der betroffenen Kunden erfolgen kann und damit nicht bereits durch die eigentliche urheberrechtliche Nutzungshandlung erm�glicht wird, zielt der Berechnungsansatz der Beklagten, wie ausgef�hrt, gerade nicht auf die Ermittlung eines konkreten Ertragswerts ab. Die Beklagte will den Datenwert vielmehr pauschaliert erfassen, was indes wiederum dem Erfordernis eines diskriminierungsfreien Verg�tungsansatzes nicht gerecht wird.
94 Ob die im Einzelnen von der Beklagten angegebenen Umsatzeffekte in dem von ihr vorgelegten ...-Gutachten zutreffend berechnet wurden, bedarf daher keiner n�heren Entscheidung. Die Frage kann aber auch aus dem Grund offengelassen werden, weil die in dem Gutachten bezeichneten Umsatzeffekte methodisch nicht nachvollziehbar sind. Das Gutachten st�tzt sich im Rahmen des vorrangig verfolgten nutzenorientierten Berechnungsansatzes auf Sch�tzungen nicht n�her genannter Experten sowie auf allgemeine Marktstudien, deren Relevanz f�r den hier zu beurteilenden Fall der Kabelweitersendung nicht n�her dargelegt wird. Hinsichtlich des dar�ber hinaus genannten marktpreisorientierten Berechnungsansatzes werden lediglich Durchschnittspreise bestimmter Datens�tze aufgelistet. Nicht ansatzweise erkl�rt wird, woraus sich die einzelnen Werte ergeben. Der Hinweis auf Seite 32, Fu�note 1, dass es sich um eine ... Sch�tzung handele, ersetzt eine nachvollziehbare, schl�ssige Begr�ndung jedoch nicht. Gleiches gilt f�r den pauschalen Verweis auf Experten-Interviews auf Seite 33 des Gutachtens.
95 (3) Dar�ber hinaus verst��t die von der Beklagten verfolgte pauschale Erh�hung der Verg�tung gegen das urheberwahrnehmungsrechtliche Diskriminierungsverbot. Gem�� � 35 VGG m�ssen Gesamtvertr�ge zu angemessenen Bedingungen abgeschlossen werden. Die in Gesamtvertr�gen enthaltenen Rechte und Pflichten m�ssen daher in einem ausgewogenen Verh�ltnis stehen. Insbesondere m�ssen sich gesamtvertragliche Regelungen auf objektive Kriterien st�tzen und daf�r Sorge tragen, dass dem gem�� Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2014/26/EU europarechtlich vorgegebenen Diskriminierungsverbot entsprechend nur gleichgelagerte F�lle gleich behandelt werden (vgl. Reinbothe in: Schricker/Loewenheim, 6. Aufl. 2020, VGG, � 35 Rn. 6). Umgekehrt bedeutet dies, dass ungleich gelagerte F�lle gerade nicht gleich behandelt werden d�rfen. Diesen Anforderungen diskriminierungsfrei gestalteter Vertragsbedingungen wird eine pauschal an den Tatbestand der Datenerhebung ankn�pfende Lizenzsatzgestaltung nicht gerecht.
96 Der Begriff der Datenerhebung ist seinem Wortlaut nach denkbar weit formuliert und erfasst seinem Anwendungsbereich nach vielf�ltige, ihrer wirtschaftlichen Werthaltigkeit nach h�chst unterschiedliche Fallgestaltungen. Dabei werden sowohl personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO als auch gegebenenfalls anonymisierte Nutzungsdaten, wie sie insbesondere f�r rein statistische Erhebungen zur Entwicklung und Anpassung des Produktangebots an aktuelle Marktentwicklungen wirtschaftlich relevant sein k�nnen, erfasst. Dieses breit gefasste Begriffsverst�ndnis liegt auch den von der Beklagten selbst gem�� Anlagen B 4, B 5 und B 6 vorgelegten Datenschutzerkl�rungen der Unternehmen ... und ... zu Grunde. Dabei zeigen die einzelnen Datenschutzerkl�rungen, dass es einen einheitlichen Begriff der Daten und Datenerhebung nicht gibt und ein solcher in der hier relevanten Branche der Kabelnetzbetreiber zudem nicht gebr�uchlich ist. Vielmehr behalten sich die vorgenannten Unternehmen die Nutzung zahlreicher unterschiedlicher Datens�tze vor. Ganz grundlegend werden von der Telekom etwa Daten zur Berechtigung zum Empfang und Abspielen von Inhalten, St�rungsdaten und Nutzungsdaten unterschieden. Bei ... wird insbesondere unterschieden zwischen Vertragsdaten, Verkehrsdaten, technische Daten zu Signalqualit�t, Fehlern und Diagnosen sowie TV-Nutzungsdaten und TV-Reichweitendaten. ... beschr�nkt dagegen seine Nutzungsabsicht auf personenbezogene Daten. Der vor diesem Hintergrund von der Beklagten undifferenziert verwendete Oberbegriff „Daten“ bzw. „Datenerhebung“ erfasst dem Grunde nach s�mtliche dieser Datens�tze ungeachtet deren jeweiliger wirtschaftlicher Werthaltigkeit im Falle einer sp�teren Wertung. Ein f�r die Kabelweitersendung mit Datenerhebung geltender Lizenzsatz ist folglich immer bereits dann anwendbar, wenn auch nur ein in dessen Anwendungsbereich fallender Datensatz erhoben wird. Damit unterliegt ein Kabelnetzbetreiber, der Daten nur in ganz begrenztem Ausma� erhebt, gleicherma�en dem um 70 Prozent erh�hten Verg�tungssatz wie ein Kabelnetzbetreiber, der personenbezogene Daten und nicht anonymisierter Nutzungsdaten in erheblichem Ausma� erhebt. Dass eine solche Gleichbehandlung wirtschaftlich h�chst unterschiedlich gelagerter Sachverhalte sachlich gerechtfertigt ist, l�sst sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen.
97 Die von der Beklagten vorgelegte ...-Studie zeigt lediglich, dass sich Netzbetreiber Rechte zur Sammlung von Daten gesichert haben. Lediglich einzelne Netzbetreiber verwenden demzufolge gesammelte Daten zielgerichtet zur wirtschaftlichen Wertsch�pfung (Anlage B 12, Seite 4). Ausdr�cklich hei�t es insoweit auf Seite 6, dass Daten-F�higkeiten auf- und ausgebaut werden bzw. eine Entwicklung der Daten-F�higkeiten angestrebt wird. Eine f�r Kabelnetzbetreiber generelle und typischerweise verg�tungsrelevante Erhebung von Daten ist daher auf der Grundlage dieser Studie nicht belegt.
98 Auch die in dem von der Beklagten als Anlage K 11 vorgelegten ...-Gutachten genannten m�glichen Use-Cases der Datenverwertung zeigen im Ergebnis lediglich, dass Daten zwar eine zunehmende wirtschaftliche Bedeutung zukommt, dass diese aber von den einzelnen Unternehmen nach Art und Umfang jeweils h�chst unterschiedlich genutzt werden k�nnen (vgl. etwa Seiten 9, 36 bis 45, Anlage K 11). Damit belegt das von der Beklagten vorgelegte ...-Gutachten gerade, dass der Ansatz einer pauschalen Erh�hung des Lizenzsatzes nicht geeignet ist, die gesetzlich gebotene angemessene Beteiligung der Rechteinhaber an der seitens der Kabelnetzbetreiber durch die Werknutzung erzielten Wertsch�pfung zu gew�hrleisten. Dem Gutachten zufolge sind die zur Bewertung von Daten herangezogene Parameter derart vielf�ltig, dass eine pauschal an s�mtliche Kabelnetzbetreiber durchgereichte Erh�hung der Verg�tung die nach Art und Umfang in jedem Einzelfall h�chst unterschiedlich m�gliche Wertsch�pfung nicht angemessen abbilden kann. Letztlich geht damit die Argumentation der Beklagten, den Wert von Daten �ber eine Erh�hung des Lizenzsatzes ber�cksichtigen zu k�nnen, bereits im Ansatz fehl, weil sie die Verg�tung methodisch �ber eine unzutreffende Stellschraube anzupassen versucht. W�hrend eine Erh�hung des Lizenzsatzes automatisch f�r und gegen s�mtliche den Gesamtvertragskonditionen unterworfenen Lizenznehmern wirkt, k�nnten die mit der Erhebung von Daten m�glicherweise im Rahmen der individuellen Wertsch�pfung eines Kabelnetzbetreibers verbundenen Vorteile allenfalls auf der Ebene der Bemessungsgrundlage den jeweiligen individuellen Umst�nden entsprechend erfasst werden. Hierzu fehlt aber der notwendige Sachvortrag, da der Wert der erhobenen Daten von der Beklagten schon im Ansatz nicht als im Rahmen der Bemessungsgrundlage zu ber�cksichtigender Ertragswert auf Seiten des betroffenen Netzbetreibers ermittelt wird. Dies zeigt sich insbesondere im Rahmen der von der Beklagten vorgelegten Anlage B 30. �nderungsvorschl�ge zur Ber�cksichtigung des Datenwerts im Rahmen der Bemessungsgrundlage gem�� � 5 des Einzelvertragsentwurfs sind hierin nicht erfolgt und werden auch schrifts�tzlich nicht n�her ausgef�hrt.
99 Hierin offenbart sich zugleich ein grundlegender Fehler des von der Beklagten vorgelegten Rechtsgutachtens (Anlage B 10). Das Gutachten basiert auf der dem mathematischen Kommutativgesetz folgenden Betrachtung, dass es bei der Berechnung einer geschuldeten Lizenzgeb�hr keinen Unterschied mache, ob man bei den zu multiplizierenden Rechenfaktoren, Lizenzsatz und Berechnungsgrundlage, den einen oder den anderen Faktor erh�he (Anlage B 10, Seite 13). Diese auf einen einzelnen Rechenfall bezogen richtige Aussage geht indes bei der hier gebotenen rechtlichen Betrachtung der zu beurteilenden gesamtvertraglichen Situation fehl. Denn die Aussage unterstellt, dass die Erh�hung f�r jeden Lizenznehmer gleicherma�en gerechtfertigt ist. Dies ist jedoch – wie ausgef�hrt und gerade aus den von der Beklagten vorgelegten ...- und ...-Gutachten ersichtlich – unzutreffend und �bersieht die h�chst unterschiedlich m�glichen Use Cases auf Seiten der Lizenznehmer, die h�chst unterschiedliche geldwerte Vorteile im Falle einer m�glichen Verwertung der von ihnen erhobenen Daten zur Folge haben k�nnen.
100 (4) Ein weiterer Grund, der gegen die Angemessenheit des von der Beklagten gew�nschten, nach der Erhebung von Daten differenzierenden Lizenzsatzes spricht, ergibt sich aus der bei datenwirtschaftlicher Betrachtung zu erwartenden Interdependenz zwischen einer m�glicherweise zunehmenden Datenerhebung einerseits und der der Verg�tungsberechnung zugrunde zu legenden Bemessungsgrenze andererseits. Denn in typischen daten�konomischen Gesch�ftsmodellen wird im Gegenzug f�r das von einem Kunden erteilte Einverst�ndnis mit einer Erhebung und Verwertung seiner Daten das herk�mmlich in Geld bemessene Entgelt um den Wert der erhobenen Daten reduziert. �bertragen auf den Wirtschaftsbereich der Kabelnetzbetreiber bedeutet dies, dass es bei daten�konomischer Betrachtung nahel�ge, das eigentliche Entgelt in Form des von Kundenseite zu zahlenden Anschlusspreises im Falle der Erhebung bestimmter Daten entsprechend zu reduzieren. Unterstellt man daher die Vereinbarung eines mit Blick auf die Erhebung bestimmter werthaltiger Daten erh�hten Lizenzsatzes, m�sste diese daten�konomische Logik zugrunde gelegt gleichzeitig eine angemessene Verringerung der pauschalierten Bemessungsgrenze ber�cksichtigt werden. Zu m�glichen Auswirkungen eines datenbedingt erh�hten Lizenzsatzes auf die H�he der Bemessungsgrenze l�sst sich dem Vortrag der Beklagten hingegen nichts entnehmen. Vielmehr versucht die Beklagte, zugleich eine Erh�hung des Lizenzsatzes sowie der Bemessungsgrenze durchzusetzen. Dies l�sst bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise kein in sich schl�ssiges, widerspruchsfreies Verg�tungskonzept erkennen und ist damit in der von der Beklagten vorgeschlagenen Form letztlich nicht interessengerecht und damit nicht angemessen.
101 Nicht ersichtlich ist auch, dass Fernseh- und H�rfunkprogramme – �hnlich daten�konomischen Gesch�ftsmodellen wie etwa den bekannten Social-Media-Plattformen – nur noch als unentgeltliche Leistung an Endkunden weitergesendet werden, um im Gegenzug an bestimmte Kunden- oder Nutzungsdaten zu gelangen, die dann ihrerseits wirtschaftlich nutzbar gemacht werden. In einem so gelagerten Fall mag eine pauschale �konomische Bewertung der Daten angezeigt sein, um den dementsprechenden, aus der fraglichen Werknutzung folgenden Vorteil gem�� � 39 Abs. 1 Satz 2 VGG bestimmen zu k�nnen. Die Beklagte selbst strebt aber vorrangig – soweit aus ihren Formulierungsvorschl�gen gem�� Anlage B 30 ersichtlich – eine umsatzbasierte Abrechnung an. Insoweit muss es dabei bleiben, dass ein Lizenzsatz nur in Bezug auf die unmittelbar mit der Weitersendung von Fernseh- und H�rfunkprogrammen durch die Kabelnetzbetreiber erzielten Ums�tze zu erheben ist.
102 (5) Die Einf�hrung eines f�r den Fall der Datenerhebung eigenen, h�heren Lizenzsatzes ist auch nicht aus dem Grund gerechtfertigt, weil die Kabelnetzbetreiber Programmsignale ihren Kunden zunehmend individuell im Wege der IP-basierten Weitersendung zuf�hren.
103 Die IP-basierte Weitersendung stellt keine eigenst�ndige Nutzungsart dar, f�r die ein zus�tzliches Lizenzentgelt seitens der Lizenznehmer geschuldet ist. Dagegen spricht bereits die ma�gebliche eigene Vertragspraxis der Beklagten. So r�umt die Beklagte selbst in den von ihr geschlossenen Vertr�gen Kabelnetzbetreibern �blicherweise die umfassenden Rechte zur Weitersendung einschlie�lich der Weitersendung �ber IP-TV ein. Dies gilt sowohl f�r die mit ... geschlossenen Vertr�ge (Anlagen K 10 und K 11, dort jeweils Ziffer 2.1) als auch den FRK-Vertrag (Anlage K 25, Ziffer 2.2).
104 In urheberrechtlicher Hinsicht gelten f�r die Weitersendung von Fernseh- und H�rfunkprogrammen im Wege des IPTV �berdies die gleichen Ma�st�be wie f�r das klassische Kabelfernsehen. Der Senat schlie�t sich insoweit der herrschenden Auffassung an, wonach IPTV die Voraussetzungen des � 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG erf�llt. Dies entspricht nicht zuletzt dem klaren Willen des nationalen und europ�ischen Gesetzgebers, demzufolge die Regelung aufgrund ihrer bewusst technologieneutralen Fassung alle Formen der Weitersendung, einschlie�lich der Weitersendung �ber Satellit, digitale terrestrische Netze, mobile oder geschlossene IP-gest�tzte Netze sowie neue, bislang noch nicht bestehende Weitersendetechnologien erfassen soll (BT-Drs. 19/27426, 74; Erw�gungsgrund 14 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2019/789 �ber die Aus�bung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-�bertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und H�rfunkprogrammen, sog. Online-SatCab-RL; Hillig/Oster in: BeckOK Urheberrecht, 36. Edition, Stand: 15. Oktober 2022, UrhG, � 20b Rn. 13; Neurauter, GRUR 2011, 691, 692).
105 Zudem kommt es f�r die urheberrechtliche Einordnung einer IP-basierten Weitersendung von Programmsignalen nicht auf die Frage der Datenerhebung an. Weder der europ�ische noch der nationale Gesetzgeber haben im Zusammenhang mit der Weiterverbreitung von Fernseh- und H�rfunkprogrammen einen entsprechenden Regulierungsbedarf gesehen und daher in keiner Weise darauf Bezug genommen, ob bei oder im Zusammenhang mit der Weitersendung Daten erhoben werden. Spielt die Datenerhebung aber f�r die Einordnung der IP-basierten Weitersendung von Programmsignalen als Nutzungsart im Sinne von � 20b UrhG keine Rolle, kann diese auch nicht als Ankn�pfungsmerkmal einer urheberrechtlich eigenst�ndigen Verg�tungspflicht betrachtet werden.
106 Ungeachtet dessen ist der Senat der Ansicht, dass es sich bei der IP-basierten Weitersendung im Vergleich zu der im Wege des klassischen Kabelfernsehens erfolgten Weitersendung nicht um eine technisch und wirtschaftlich eigenst�ndige, neue und damit gegebenenfalls gesondert verg�tungspflichtige Nutzungsart handelt. Unter Nutzungsart ist jede �bliche, technisch und wirtschaftlich eigenst�ndige und damit klar abgrenzbare Verwendungsform eines Werkes zu verstehen (BGH, Urt. v. 10. Juni 2009, Az. I ZR 226/06, GRUR 2010, 62, 63 Tz. 18 – Nutzung von Musik f�r Werbezwecke). Der Bundesgerichtshof hat insoweit bereits ausdr�cklich entschieden, dass es sich bei der Zweitverwertung von Spielfilmen auf DVD im Verh�ltnis zur herk�mmlichen Videozweitverwertung nicht um eine neue Nutzungsart handelt (BGH, Urt. v. 19. Mai 2005, Az. I ZR 285/02, GRUR 2005, 937 – Der Zauberberg). Ebenso stellt die direkte Satellitenausstrahlung von Rundfunksendungen an die �ffentlichkeit im Verh�ltnis zu den herk�mmlichen terrestrischen Rundfunksendungen keine neue Nutzungsart dar (BGH, Urt. v. 4. Juli 1996, Az. I ZE 101/94, GRUR 1997, 215, 217 – Klimbim). Nichts anderes gilt f�r den in technischer Hinsicht n�chsten Schritt der Fortentwicklung hin zum IP-basierten Fernsehen. Unabh�ngig davon, ob die IP-basierte Weitersendung von Programmsignalen aus technischen Gr�nden die Einsparung von �bertragungskapazit�ten erm�glicht und so Nutzern deutlich mehr Programme angeboten werden k�nnen, wird dem Endkunden das eigentliche Werk in Form eines gesch�tzten Fernseh- oder H�rfunkprogramms lediglich auf technisch verbesserte Art und Weise zur Verf�gung gestellt. Damit wird lediglich eine bereits bisher �bliche Nutzungsm�glichkeit durch den technischen Fortschritt erweitert und verst�rkt, ohne dass sich der Werkgenuss aus Sicht des Endkunden seinem Wesen nach entscheidend �ndert (BGH, Urt. v. 4. Juli 1996, Az. I ZE 101/94, GRUR 1997, 215, 217 – Klimbim). Der von dem Kl�ger insoweit angebotene Sachverst�ndigenbeweis ist somit nicht entscheidungserheblich.
107 Hinzu kommt, dass – worauf der Kl�ger zutreffend hinweist – die Erweiterung des Programmangebotes eine Erh�hung des Lizenzsatzes ohnehin nicht rechtfertigen kann. Die Beklagte nimmt die Weitersendungsrechte f�r die in Anlage 2 zum Einzelvertrag zum A...-Gesamtvertrag aufgelisteten Sendeunternehmen wahr. Auf dieses Rechteportfolio bezieht sich der Lizenzsatz. W�hrend daher eine Erweiterung des Rechteportfolios dem Grunde nach eine Erh�hung des Lizenzsatzes rechtfertigen kann, wirken sich Erweiterungen des Kundenkreises nach dem vertraglich vorgesehenen Verg�tungsmechanismus �ber die Bemessungsgrundlage zu Gunsten der Rechteinhaber aus.
108 Dass infolge der technischen Fortentwicklung IPTV-Produkte eigenst�ndig bepreist werden, f�hrt entgegen der Argumentation der Beklagten gleichfalls nicht dazu, diese als in wirtschaftlicher Hinsicht eigenst�ndig ansehen zu k�nnen. Ebenso wenig l�sst sich die wirtschaftliche Eigenst�ndigkeit damit begr�nden, dass f�r die Nutzung von IPTV-Angeboten zwingend ein Internet-Anschluss vorausgesetzt ist. Denn hierbei handelt es sich lediglich um die f�r den Werkgenuss notwendige technische Infrastruktur. Der Werkgenuss ist und bleibt aus Sicht eines Endkunden derselbe. Aus Sicht eines Endkunden, zu denen die Mitglieder des Senats z�hlen, die dies insofern aus eigener Anschauung beurteilen k�nnen, stellt ein IPTV-Produkt ein blo�es Substitutionsprodukt f�r klassisches Kabelfernsehen dar. Hiervon geht auch das Bundeskartellamt aus, das in st�ndiger Spruchpraxis die �bertragungswege Breitbandkabel und IPTV demselben sachlich relevanten Markt zuordnet (BKartA, Beschl. v. 15. Dezember 2011, Az. B7-66-11, Tz. 232).
cc. H�he der Lizenzs�tze
109 Der H�he nach stellen die von dem Kl�ger beantragten Lizenzs�tze von 0,90 Prozent, wenn Einspeiseentgelte verlangt werden, bzw. 0,81 Prozent, wenn diese nicht verlangt werden, eine angemessene Regelung dar. Zur H�he des von den Kabelnetzbetreibern geschuldeten Lizenzsatzes hat die Schiedsstelle ausgehend von der bisherigen Vertragspraxis der Parteien auf den mit dem Verband FRK abgeschlossenen Gesamtvertrag vom 23. Dezember 2016/21. Dezember 2016 abgestellt und festgehalten, dass damit im Ergebnis ein Tarifsatz zur Anwendung k�me, der ann�hernd den mit den Unternehmen der ... geschlossenen Vertr�gen (Anlagen K 10 und K 11) entspricht, wobei ihr keine Anhaltspunkte f�r eine etwaige Unangemessenheit der hierein vereinbarten Lizenzs�tze vorl�gen (Anlage K 1, Seiten 79 f.).
110 Diese Argumentation ist im Ausgangspunkt zutreffend, letztlich jedoch nicht frei von Widerspr�chen. Ein ann�hernder Gleichlauf mit den Lizenzs�tzen der Unternehmen der ... besteht nur im Hinblick auf den gem�� Ziffer 5.1 des ...- sowie des ...-Vertrages bei Verlangen eines Einspeiseentgelts grunds�tzlich relevanten Verg�tungssatz in H�he von 1,182 Prozent bzw. 1,0638 Prozent, wenn kein Einspeiseentgelt verlangt wird, soweit man diesen mit der Schiedsstelle um einen (fiktiven) Gesamtvertragsrabatt bereinigt. Ungeachtet dessen, dass gem�� Ziffer 5.1 Absatz 3 ein dem Gesamtvertragsrabatt entsprechender Aggregationsrabatt eigentlich bereits eingepreist ist, l�sst die Argumentation der Schiedsstelle jedenfalls unber�cksichtigt, dass der Lizenzsatz von 1,182 Prozent auf dem Rechtebestand der Beklagten einschlie�lich der Rechte der ... basiert. F�r den Rechtebestand ohne die Rechte der ... hat die Beklagte gegen�ber ... gem�� Ziffer 5.2 der jeweiligen Vertr�ge hingegen einen um 36 Prozent reduzierten Lizenzsatz von 0,75648 Prozent bzw. 0,6808 Prozent, wenn kein Einspeiseentgelt verlangt wird, vereinbart.
111 Die Ber�cksichtigung des Wegfalls der ...-Rechte ist auch mit Blick auf die eigene, bisherige Vertragspraxis der Beklagten geboten. Dem als Anlage K 5 vorliegenden Schreiben der Beklagten vom 1. Juli 2015 zufolge hat diese aus Anlass des Wegfalls der ...-Rechte den bereits rabattierten Lizenzsatz f�r Mitglieder des Kl�gers zum damaligen Zeitpunkt auf 0,65 Prozent reduziert, sofern das Mitgliedsunternehmen keine Einspeiseentgelte verlangt. Bereinigt man diesen reduzierten Lizenzsatz von 0,65 Prozent um den f�r die Mitglieder des Kl�gers geltenden Gesamtvertragsrabatt in H�he von 20 Prozent, ergibt sich ein (bereinigter) Lizenzsatz von 0,81 Prozent, der im Ergebnis dem am Markt durchgesetzten Tarifniveau vom 13. Januar 2012 entspricht (vgl. Anlage B 3).
112 Dass seitdem eine Erweiterung des Rechtebestands der Beklagten erfolgt ist, die eine Anhebung des Tarifniveaus notwendig macht, l�sst sich auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten nicht feststellen. Zwar ist dem beiderseitigen Parteivortrag nach unstreitig, dass das Rechteportfolio der Beklagten seit der Ver�ffentlichung des Tarifs 2012 bis zur Ver�ffentlichung des Tarifs 2016 um 11 Fernseh- und 29 Radiosender erweitert wurde. Allerdings hat die Beklagte noch kurz vor der Festsetzung des Tarifs 2016 mit ihrem von dem Kl�ger als Anlage K 5 vorgelegten Schreiben vom 1. Juli 2015 gegen�ber Mitgliedsunternehmen des Kl�gers den Tarifsatz mit Blick auf den Wegfall der ...-Rechte auf einen rabattierten Lizenzsatz von 0,65 Prozent herabgesetzt, obwohl in dem Tarif 2012 – wie aus Anlage B 3 ersichtlich – die Sender der ... schon nicht mehr enthalten waren. Auch in den mit ... geschlossenen Vertr�gen wurde jeweils noch im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in den Jahren 2014 und 2015 mit Blick auf den Wegfall der ...-Senderechte eine erhebliche Reduktion des Lizenzsatzes um 36 Prozent auf 0,75648 Prozent vereinbart.
113 Es ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass und in welchem Umfang die Beklagte die dementsprechende Entwertung ihres Rechteportfolios durch den Hinzugewinn zus�tzlicher Sender ausgleichen und letztlich sogar �berkompensieren konnte. Dies gilt umso mehr als die von der Beklagten hinzugewonnenen Fernsehsender gr��tenteils bereits Gegenstand des im Jahr 2014 mit ... geschlossenen Lizenzvertrages waren und somit in dem reduzierten Lizenzsatz von 0,75648 Prozent bereits ber�cksichtigt sind. So sind die im Tarif 2012 (Anlage B 3) noch nicht ber�cksichtigten Sender ... und ... in dem gegen�ber ... lizenzierten Rechteportfolio der Beklagten bereits enthalten (Anlage K 11, dort Anlage 2 zum Vergleich und Lizenzvertrag). In dem ein Jahr darauf mit ... geschlossenen Lizenzvertrag wurden vier zus�tzliche Fernsehsender aufgenommen ..., ohne dass dies Anlass gegeben h�tte, den im Jahr 2014 vereinbarten, wegen des Wegfalls der ...-Rechte reduzierten Lizenzsatz von 0,75648 Prozent zu erh�hen. Dass allein die neu hinzugewonnen Radiosender die begehrte Erh�hung der Verg�tung rechtfertigen, ist von der Beklagten weder vorgetragen noch – insbesondere mit Blick auf die gegen�ber dem Medium Fernsehen wirtschaftlich untergeordnete Bedeutung – ersichtlich.
114 Damit stellt sich der von dem Kl�ger vorgeschlagene und dem Tarifniveau 2012 entsprechende Lizenzsatz von 0,81 Prozent, wenn kein Einspeiseentgelt verlangt wird, und 0,90 Prozent bei Verlangen eines Einspeiseentgelts, im Ergebnis als angemessene L�sung dar, die sowohl dem Rechtebestand der Beklagten als auch der Sicherstellung im relevanten wettbewerblichen Umfeld fairer Wettbewerbsbedingungen Rechnung tr�gt. Dabei geht der Senat – insoweit dem Gedanken der Schiedsstelle folgend – davon aus, dass eine zumindest ann�hernde Gleichbehandlung der Mitgliedsunternehmen des Kl�gers insbesondere gegen�ber den zur ... z�hlenden Unternehmen ... angezeigt ist. Anders als die im FRK organisierten kleinen und mittelst�ndischen Kabelnetzbetreiber aus den Bereichen Handwerk und Wohnungswirtschaft handelt es sich bei den Mitgliedsunternehmen des Kl�gers um spezialisierte, �berregional t�tige Unternehmen der Breitbandbranche. Insoweit stehen die Mitgliedsunternehmen des Kl�gers prim�r mit ... als ihrerseits gleichfalls �berregionale Dienstleister zur Weitersendung von Fernseh- und H�rfunkprogrammen im Wettbewerb als mit den auf eine lokal begrenzte Versorgung ausgerichteten Mitgliedsunternehmen des FRK.
115 Auf die von den Parteien streitig diskutierte Frage, ob und inwieweit sich aus der von dem Kl�ger als Anlage K 13 vorgelegte ...-Studie eine r�ckl�ufige Bedeutung des Kabelfernsehens ergibt, kommt es vor diesem Hintergrund nicht n�her an. Die allgemeine Erw�gung der Beklagten, dass die kabel- und IPTV-basierte Weitersendung weiter Leitbildfunktion beim Konsum von Fernseh- und H�rfunkprogrammen hat, vermag die sich aus der vorgenannten Gesamtbetrachtung der hier relevanten Referenzvertr�ge folgende Indizwirkung nicht zu widerlegen. Eine fortbestehende Bedeutung vermag allenfalls die Beibehaltung bisher geltender Lizenzs�tze zu rechtfertigen, nicht aber deren Erh�hung.
116 Dar�berhinausgehender Vortrag, dass sich die Marktrealit�ten seit dem Abschluss dieser Vertr�ge erheblich ver�ndert h�tten und nunmehr auch gegen�ber ... unangemessen w�ren, liegt nicht vor und ergibt sich insbesondere nicht aus dem von der Beklagten behaupteten Zuwachs an Zuschaueranteilen. In dieser Hinsicht ist zun�chst gleichfalls zu bedenken, dass der von der Beklagten behauptete Zuwachs den Zeitraum vor Abschluss des Vertrages mit ... im Dezember 2015 betraf (Anlage K 10). Der Vertrag mit ... wurde ein Jahr zuvor im Dezember 2014 abgeschlossen (Anlage K 11). Im Wesentlichen ber�cksichtigt daher der jeweilige Lizenzsatz bereits den behaupteten h�heren Zuschaueranteil. Dar�ber hinaus erscheint es in der Sache h�chst fraglich, ob der behauptete h�here Zuschaueranteil die tats�chlichen Marktrealit�ten zutreffend wiedergibt. Denn unabh�ngig davon, dass die Markt�bersicht der KEK gem�� Anlage K 13, Seite 21, keine spezifische Aussage zu den einzelnen von der Beklagten lizenzierten Sendern trifft, ergibt sich hieraus doch, dass die Zuschaueranteile im gesamten Bereich des privaten Rundfunks anders als im Bereich des (von der Beklagten nicht lizenzierten) �ffentlich-rechtlichen Rundfunks r�ckl�ufig waren. Dass im �brigen gerade die von der Beklagten hinzugewonnen, noch dazu oftmals regional und interessensspezifisch auf begrenzte Zuschauerkreise ausgerichteten Sendeunternehmen entgegen dem allgemeinen Markttrend zu einem Zuwachs des insgesamten Zuschaueranteils aller von der Beklagten lizenzierten Sendeunternehmen beigetragen haben, ist nach Ansicht des Senats nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr als ausweislich der Markt�bersicht der KEK auch die von der Beklagten lizenzierten Sender der ProSiebenSat. 1-Gruppe als einer ihrer bedeutendsten Rechteinhaber im Zeitraum 2012 bis 2020 2,7 Prozent der Zuschaueranteile verloren haben.
d. Bemessungsgrundlage
117 Soweit die Parteien keine Einigkeit �ber die Details der Bestimmung der Bemessungsgrundlage erzielen konnten, ist diese unter Ber�cksichtigung der Interessen beider Parteien und insbesondere der einschl�gigen Vertragspraxis wie aus dem Tenor ersichtlich zu bestimmen. Dabei folgt die Regelung zur Bemessungsgrundlage gem�� � 5 des Einzelvertragsmusters teilweise dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle. Im Ergebnis sind die seitens der Kabelnetzbetreiber erwirtschafteten Umsatzerl�se im Wesentlichen wie folgt als Bemessungsgrundlage der Verg�tungsberechnung zugrunde zu legen:
-Von den direkten Endkunden erhaltenes Entgelt auf der Grundlage der tats�chlich erzielten Erl�se. Insoweit gilt ein strenger Wirklichkeitsma�stab ohne pauschalierende Verg�tungsbestandteile.
-Bei B�ndelangeboten (Multi-Play) sind ebenfalls die tats�chlich erzielten Erl�se als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Dabei obliegt einem Kabelnetzbetreiber eine qualifizierte Nachweispflicht, wenn sich aus der Abrechnung eine Unterschreitung einer Mindestbemessungsgrundlage in H�he von EUR 8,75 ergibt.
-Signallieferungsentgelte sind auf der Grundlage einer Mindestbemessungsgrenze in H�he von EUR 5,00 abzurechnen.
-Bei unzureichend nachgewiesenen Ums�tzen ist mit einer Bemessungsgrundlage in H�he von EUR 8,75 abzurechnen.
118 Dem liegen folgende Erw�gungen zugrunde:
aa. Auslegung des Einigungsvorschlages
119 Klarstellungshalber ist es vorab angezeigt, den Inhalt des Einigungsvorschlages der Schiedsstelle und insbesondere den darin verwendeten Begriff der Mindestbemessungsgrundlage auszulegen. Hintergrund ist, dass die Schiedsstelle in ihren Erw�gungsgr�nden durchg�ngig von einer Mindestbemessungsgrenze f�r Signallieferungsentgelte spricht, sie sich aber in dem Entscheidungstenor gem�� � 5 Ziffer 1 Abs. 2 a.E. wortlautgem�� f�r eine Abrechnungspauschale in der H�he von EUR 5,00 EUR ausspricht, in deren Folge Netzbetreiber auch bei Verlangen h�herer Signallieferungsentgelte gegen�ber der Beklagten stets nur in H�he von EUR 5,00 abrechnen m�ssten. Zudem ist der Tenor insoweit unklar, als sich sowohl die Pauschalierung des Umsatzes in H�he von EUR 12,00 als auch die Abrechnungspauschale von EUR 5,00 nur auf das Signallieferungsentgelt zu beziehen scheinen.
120 Regelungsziel des � 5 des Einigungsvorschlages ist es, die geldwerten Vorteile, die ein Kabelnetzbetreiber mit der Weitersendung von Programmsignalen erzielt, angemessen zu erfassen. Aus � 5 Ziffer 1 ergibt sich dabei, dass als geldwerte Vorteile insbesondere zwei Entgeltarten in Betracht kommen, zum einen das eigentliche von direkten Endkunden an die Kabelnetzbetreiber bezahlte Kabelnutzungsentgelt (in der Terminologie der Schiedsstelle nur: „Entgelt“) und zum anderen das von Kabelnetzbetreibern f�r die Signalweitergabe an Netzebene-4-Betreiber von diesen bezahlte Signallieferungsentgelt.
121 W�hrend das Regelungsziel einer angemessenen Erfassung der von einem Netzbetreiber erzielten geldwerten Vorteile daf�r spricht, die schriftliche Nachweispflicht ebenso wie die pro Monat und Haushalt pauschalierte Mindestbemessungsgrundlage von EUR 12,00 umfassend dahingehend zu verstehen, dass diese f�r die Signallieferungsentgelte ebenso wie die Entgelte gelten soll, spricht die Vertragssystematik letztlich eindeutig daf�r, dass � 5 Ziffer 1 Abs. 2 ausschlie�lich die Regelung der Signallieferungsentgelte zum Gegenstand hat. Daf�r spricht auch, dass der Einigungsvorschlag keine Begr�ndung f�r eine auf die Entgelte bezogene Mindestbemessungsgrundlage in H�he von EUR 12,00 enth�lt. Die Aufnahme einer entsprechenden Regelung schl�gt vielmehr nur die Beklagte vor, indem sie die Regelung der Nachweispflicht sowie der Mindestbemessungsgrundlage gem�� dem als Anlage B 30 vorgelegten Dokument als Absatz in � 5 Ziffer 1 ausgestaltet hat, der sich in der Folge auf s�mtliche Entgeltformen einschlie�lich der von direkten Kunden bezahlten Entgelte und der Signallieferungsentgelte bezieht.
122 Der Einigungsvorschlag ist daher so zu verstehen, dass es der Schiedsstelle lediglich darum ging, f�r die Signallieferungsentgelte eine Mindestbemessungsgrenze in H�he von monatlich EUR 12,00 pro versorgtem Haushalt festzusetzen. In der Gesamtschau ist die Abrechnung der Signallieferungsentgelte im Zeitraum bis 31. Dezember 2021 daher so zu verstehen, dass der Netzbetreiber auf Basis einer Untergrenze von EUR 5,00 pro Netzebene-4-Kunde und Monat abzurechnen hat. Im Rahmen der gerichtlichen Angemessenheitspr�fung ist insofern das Wort „mindestens“ im letzten Satz der Regelung gem�� Ziffer 5.1 Absatz 2 des Einigungsvorschlages gedanklich mitzulesen.
bb. Keine Mindestbemessungsgrenze f�r Entgelte gem�� � 5 Ziffer 1 Abs. 1
123 Hinsichtlich der von den direkten Endkunden an die Kabelnetzbetreiber gem�� � 5 Ziffer 1 Abs. 1 des Einzelvertragsmusters zu zahlenden Entgelte stellt die von der Beklagten auch f�r den Fall nachweislich niedrigerer Ums�tze vorgeschlagene Mindestbemessungsgrenze von EUR 12,00 keine angemessene Regelung zur Erfassung der f�r die Verg�tungsberechnung ma�geblichen Ums�tze dar.
124 Eine generelle, f�r s�mtliche Entgelte anzuwendende Mindestbemessungsgrenze hat – wie die Auslegung des Einigungsvorschlags gezeigt hat – die Schiedsstelle hingegen nicht vorgesehen. Die Parteien hatten eine entsprechende Regelung in ihrem bisherigen Gesamtvertrag ebenfalls nicht vereinbart. Mit Blick auf die aktuelle Vertragspraxis der Beklagten selbst ist ein Abweichen von der bisherigen Praxis nicht angezeigt. Vielmehr ist insoweit weiter ein strenger Wirklichkeitsma�stab anzuwenden, der als solcher die geeignetste, die Interessen beider Parteien wahrende Methode zur Bewertung des Nutzungsumfangs auf Seiten der Kabelnetzbetreiber darstellt. Zutreffend stellt die Schiedsstelle insoweit auf Seite 61 ihres Einigungsvorschlages fest, dass eine Mindestbemessungsgrundlage im Rahmen einer wie hier von den Parteien angestrebten Verg�tung nach � 39 Abs. 1 Satz 1 VGG die Ausnahme bleiben muss. Geht man aber von diesem dem urheberrechtlichen Beteiligungsgrundsatz entsprechenden Ausnahmecharakter von Mindestbemessungsgrundlagen aus, bedarf die Regelung einer solchen der Feststellung besonderer Umst�nde, die eine Abweichung von dem grunds�tzlich gebotenen Wirklichkeitsma�stab rechtfertigen.
125 Dem urheberrechtlichen Beteiligungsgrundsatz zufolge ist die prozentuale Verg�tung bezogen auf die tats�chlich von einem Nutzer erzielten Erl�se am ehesten geeignet, eine angemessene Entlohnung des Urhebers sicherzustellen (vgl. BGH, Urt. V. 25. Oktober 2012, Az. I ZR 162/11, NJW-RR 2013, 1057, 1059 Tz. 25 – Covermount). Ebenso geht der Gesetzgeber selbst davon aus, dass die prozentuale Beteiligung am Erl�s der Nutzung am ehesten dem Leitbild des Urheberrechtsgesetzes entspricht (BT-Drs. 18/8625, 25). Aus Gr�nden der Verwaltungsvereinfachung sind zwar gewisse Typisierungen und Pauschalierungen zul�ssig, um eine m�gliche Entwertung von Urheberrechten zu vermeiden. Eine drohende Entwertung von Urheberrechten kann jedoch nicht pauschal unterstellt werden, sondern bedarf konkreter tats�chlicher Ankn�pfungspunkte. Insbesondere droht eine Entwertung von Urheberrechten, wenn mit einer wirtschaftlichen Nutzung urheberrechtlich gesch�tzter Werke keinerlei geldwerte Vorteile erzielt werden. Gleiches gilt dem Bundesgerichtshof zufolge, wenn mit der fraglichen Verwertung nur so geringf�gige geldwerte Vorteile erzielt werden, dass eine prozentuale Beteiligung am Erl�s des Verwerters unzureichend w�re (BGH, Urt. V. 25. Oktober 2012, Az. I ZR 162/11, NJW-RR 2013, 1057, 1059 Tz. 26 – Covermount; Freudenberg in: BeckOK Urheberrecht, 36. Edition, Stand: 15. Oktober 2022, VGG, � 39 Rn. 11). Dahingehende Anhaltspunkte lassen sich dem Vortrag der Beklagten indes nicht entnehmen. Insbesondere l�sst die ohne jede n�here Substantiierung vorgetragene Behauptung m�glicher missbr�uchlicher Verhaltensweisen keine drohende Entwertung urheberrechtlicher Befugnisse erkennen. Auch insoweit hat sich das Gericht vielmehr an der indiziellen Bedeutung der bisherigen Vertragspraxis sowie der aus den einschl�gigen Referenzvertr�gen ersichtlichen Branchenpraxis zu orientieren. Eine Gesamtbetrachtung der einschl�gigen Referenzvertr�ge zeigt aber, dass eine nicht pauschalierende Abrechnung mit Blick auf die von direkten Endkunden bezahlten Entgelte �blich und interessengerecht ist.
126 Die Beklagte hat weder in den mit den Unternehmen ... �ber die Kabelweitersendungsrechte geschlossenen Vertr�gen (Anlagen K 10 und K 11) noch in dem Gesamtvertrag mit dem Verband FRK (Anlage K 25) eine Mindestbemessungsgrundlage vereinbart. Eine Pauschalierung der von direkten Endkunden erhaltenen Entgelte erfolgt lediglich mit Blick auf sogenannte Multi-Play-Angebote, die neben einem Fernseh- und H�rfunkanschluss zugleich die Versorgung mit Internet- und/oder Telefonanschl�ssen zum Gegenstand haben. Der Kl�ger seinerseits hat in seinem mit der Verwertungsgesellschaft GEMA geschlossenen Weitersendungs-Vertr�gen zwar eine Mindestbemessungsgrundlage f�r Entgelte direkter Endkunden vereinbart. Diese betr�gt allerdings lediglich EUR 5,00 (Anlage K 9, � 6 Ziffer 5, sowie Anlage K 29, � 3 Ziffer 3.2). Die einschl�gige Vertragspraxis des Kl�gers best�tigt daher, dass die im streitgegenst�ndlichen Einigungsvorschlag vorgesehene Mindestbemessungsgrundlage von EUR 12,00 nicht angemessen ist.
127 Trotz der von dem Kl�ger mit der GEMA vereinbarten Mindestbemessungsgrundlage sieht der Senat im vorliegenden von einer entsprechenden Regelung ab. Gegen eine solche Regelung spricht nicht nur die eigene Vertragspraxis der Beklagten und die bisherige Vertragspraxis der Parteien selbst. Vielmehr sieht das tenorierte Vertragskonzept bereits hinreichend geeignete vertragliche Instrumentarien vor, um in jedem Einzelfall eine sorgf�ltige Beauskunftung der auf Seiten der Verwerter tats�chlich erzielten Ums�tze sicherstellen zu k�nnen. So hat der Netzbetreiber die Ums�tze schriftlich nachzuweisen (� 5 Ziffer 1 Abs. 3 des tenorierten Einzelvertragsmusters). Gem�� � 6 Ziffer 5 hat die Beklagte zudem das Recht, bei berechtigten Zweifeln die relevanten Unterlagen des Netzbetreibers �ber einen Wirtschaftspr�fer einzusehen, f�r dessen Beauftragung der Netzbetreiber die Kosten zu tragen hat, wenn eine Abrechnung im Ergebnis um mehr als 5 Prozent zu seinen Lasten korrigiert werden muss. Im Unterschied zu dem mit der GEMA geschlossenen Vertrag ist dieses �berpr�fungsrecht dabei nicht an eine Vorank�ndigung mit einer Frist von einem Monat bzw. zehn Tagen gekn�pft. Zudem sieht der Senat – wie nachfolgend noch n�her ausgef�hrt wird – in � 5 Ziffer 5 eine Abrechnung auf Basis einer pauschalen Berechnungsgrundlage im Wert von EUR 8,75 vor, wenn ein Lizenznehmer seine Ums�tze nicht ordnungsgem�� darlegt. In der Gesamtbetrachtung der hier festgesetzten Regelung ist daher eine angemessene Beteiligung der Urheber an den Entgelten der Kabelnetzbetreibern auch bei strenger Anwendung eines Wirklichkeitsma�stabs ohne generelle Pauschalierung der Bemessungsgrundlage f�r die von Endkunden geschuldeten Entgelte sichergestellt.
cc. Mindestbemessungsgrundlage f�r Multi-Play-Angebote
128 In der f�r Produktb�ndel bestehend aus den Bestandteilen Internet-, Telefon- und/oder Fernsehanschluss (sogenannte Multi-Play-Angebote) geltenden Regelung gem�� � 5 Ziffer 3 des tenorierten Einzelvertragsmusters ist im Ergebnis eine Mindestbemessungsgrundlage in H�he von EUR 8,75 aufzunehmen. Dass insoweit eine Mindestbemessungsgrundlage festzusetzen ist, wird von der Kl�gerseite nicht in Abrede gestellt. Streitig zu entscheiden ist insofern allein die Frage der angemessenen H�he:
129 (1) Dabei ist im Rahmen der Ermessensaus�bung zu ber�cksichtigen, dass es sich bei der von den Parteien in vertragstechnischer Hinsicht einvernehmlich gew�hlten L�sung nicht um eine Mindestbemessungsgrundlage im eigentlichen Sinn mit der Folge handelt, dass selbst bei nachgewiesenem Unterschreiten des genannten Betrages die Abrechnung stets (mindestens) auf der Grundlage der als Mindestgrundlage genannten Summe vorzunehmen ist. Vielmehr handelt es sich in der Sache um eine qualifizierte Nachweispflicht, wonach die Richtigkeit einer gegebenenfalls niedrigeren ermittelten Bemessungsgrenze �ber einen Wirtschaftspr�fer nachgewiesen werden muss. �berdies ber�cksichtigt der Senat, dass mit der Regelung keine Deckelung der Einnahmen der Rechteinhaber verbunden ist. Insofern geht mit dieser Regelung keine Gefahr der Entwertung urheberrechtlicher Befugnisse einher.
130 (2) Der H�he nach stellt ein Betrag von EUR 8,75 einen N�herungswert dar, der unter Ber�cksichtigung des Parteivortrags und insbesondere der von den Parteien vorgelegten Referenzvertr�ge den mit der Weitersendung von Programmsignalen im Rahmen von Multi-Play-Angeboten erzielten Umsatz m�glichst zutreffend abbildet. Der von der Schiedsstelle zu Grunde gelegte Wert von EUR 12,00 stellt nach Ansicht des Senats mit Blick auf die aus den ...- und ...-Vertr�gen folgende Indizwirkung und die auch der Schiedsstelle zufolge gebotene Gew�hrleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen hingegen keine angemessene Regelung dar. Die Schiedsstelle verkennt dabei auch, dass gem�� Ziffer 9.3 der vorgenannten Vertr�ge diese jeweils bis zum Inkrafttreten neuer Vertragsbedingungen fortgelten. Anhaltspunkte daf�r, dass neue Bedingungen bereits in Kraft getreten sind, liegen nicht vor.
131 In den mit ... geschlossenen Vertr�gen hat die Beklagte f�r Multi-Play-Angebote eine Mindestbemessungsgrundlage von EUR 8,75 vereinbart. Mit einer um EUR 3,25 h�heren Mindestbemessungsgrundlage w�rden die Mitgliedsunternehmen des Kl�gers im Wettbewerb mit den jeweils zur ... geh�renden Unternehmen ... erheblich benachteiligt. Die Schiedsstelle selbst bezweckt mit den von ihr vorgeschlagenen Vertragskonditionen die Gew�hrleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen. Dies k�nnte bei einem Wert von EUR 12,00 indes nicht erreicht werden.
132 Beizupflichten ist der Schiedsstelle indes insoweit, als die jeweils vorgenommenen Preisvergleichsbetrachtungen angesichts der undurchsichtigen und vielf�ltigen Preisgestaltung von Produktb�ndeln nicht zielf�hrend sind (Anlage K 1, Seite 63). Dem kann der Kl�ger nicht entgegenhalten, dass sich die von der Schiedsstelle ihrer Begr�ndung insbesondere zu Grunde gelegte Untersuchung der Bundesnetzagentur nur auf Telefonieangebote bezog. Gem�� Seiten 114 bis 117 werden Fernseh- und Internetanschl�sse beinhaltende Triple-Play-Angebote preislich einander gegen�bergestellt. Dabei ergibt sich aus der �bersicht der Bundesnetzagentur, dass zwischen Double-Play- und Triple-Play-Angeboten �berlappende Preisbereiche bestehen. Diese �berlappungen belegen aber gerade, dass die von den Streitparteien jeweils vorgenommenen Preisvergleiche im Ergebnis keine hinreichende tats�chliche Grundlage f�r eine Ermittlung des durchschnittlichen Wertes des in einem Multi-Play-Angebot enthaltenen Fernsehbestandteils darstellen k�nnen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie vorliegend keine umfassende Marktanalyse vorgenommen wird, sondern lediglich punktuell spezifische Anbieter herausgegriffen und verglichen werden. Umso mehr erscheint das Ergebnis von Verhandlungen vergleichbarer Regelungsgegenst�nde, wie es in den von der Beklagten mit den Unternehmen ... Niederschlag gefunden hat, als die verl�sslichste Grundlage zur Beurteilung der Angemessenheit streitig diskutierter Vertragskonditionen. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Senat f�r die vorzunehmende Angemessenheitspr�fung am zielf�hrendsten, von einer Bemessungsgrundlage in H�he von EUR 8,75 auszugehen und weiter zu pr�fen, ob die entsprechende Indizwirkung durch sonstige Umst�nde entkr�ftet wird. Dies ist vorliegend im Ergebnis indes nicht der Fall.
133 Die Angemessenheit des Betrages von EUR 8,75 wird insbesondere nicht durch den Verweis der Schiedsstelle auf die von der Beklagten vorgelegten ...-Studie und den darin mutma�lich best�tigten Wert einer Mindestbemessungsgrenze in der H�he von EUR 12,00 widerlegt. Dabei kann dahinstehen, inwieweit die aus dem Jahr 2015 stammende Studie f�r die Bestimmung des Marktwerts von TV-Paketen ab dem 1. Januar 2018 �berhaupt herangezogen werden kann. Denn letztlich hat die ... keinen spezifischen Durchschnittswert, sondern einen Preiskorridor ermittelt, demzufolge sich die Wertigkeit von markt�blichen TV-Paketen im Bereich zwischen EUR 10,30 und EUR 13,70 bewegt, wobei dies nur f�r Multi-Play-Angebote mit einer �bertragungsgeschwindigkeit von 50 MBit/S gilt. Bei einer �bertragungsgeschwindigkeit von 16 MBit/S wird die Wertigkeit entsprechender TV-Pakete mit einem Bereich zwischen EUR 9,20 und 12,10 EUR angegeben. Unterschiede ergeben sich auch dahingehend, ob die jeweiligen Endkunden bereits Triple-Play-Angebote oder nur Double-Play-Angebote nutzen. Insoweit ergeben sich aus der Studie Wertigkeiten eines TV-Pakets wiederum in Abh�ngigkeit von der jeweiligen �bertragungsgeschwindigkeit im Bereich zwischen EUR 3,10 und EUR 23,80 (Anlage B 17, Seite 5). Zu dem sich hieraus abzeichnenden Preisspektrum steht der hier als angemessen erachtete Referenzwert von EUR 8,75 nicht in Widerspruch. Jedenfalls kann auf dieser Grundlage kein Anhaltspunkt daf�r erkannt werden, dass der der verbreiteten Vertragspraxis entsprechende Wert von EUR 8,75 auf Grund kontr�rer Marktrealit�ten als nicht angemessen und �berkommen anzusehen w�re.
134 Nicht entscheidungserheblich ist schlie�lich die weitere Erw�gung der Schiedsstelle, dass der Betrag von EUR 12,00 die untere Grenze der Verg�tung darstellt, zu der die Beklagte die Kabelweitersendung lizensieren m�chte (Anlage K 1, Seite 66). Die subjektiven Preiserwartungen einer Verwertungsgesellschaft stellen bereits im Ansatz kein taugliches Kriterium zur Bemessung einer angemessenen Verg�tung dar. Wollte man dieses Kriterium der Bemessung der einer Verwertungsgesellschaft geschuldeten Verg�tung zu Grunde legen, w�rde sich ein Preis stets an der Grenze des gerade noch kartellrechtlich zul�ssigen Preisniveaus bilden, oberhalb dessen sich die Preisgestaltung im Bereich des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung bewegen w�rde. Der kartellrechtlich gerade noch zul�ssige Preis ist jedoch nicht mit der im Einzelfall angemessenen Verg�tung gleichzusetzen. Daf�r spricht in gesetzessystematischer Hinsicht schon, dass einer verwertungsrechtlichen Angemessenheitskontrolle neben der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht anderenfalls keine eigenst�ndige Bedeutung zuk�me.
135 (3) Eine h�here Bemessungsgrundlage ist schlie�lich nicht unter dem Gesichtspunkt einer erh�hten Inflationsrate angezeigt. Das von der Beklagten erstmals in der m�ndlichen Verhandlung vorgetragene Argument, wonach die wie tenoriert festgesetzten Betr�ge schon deswegen unangemessen seien, weil diese die Inflation der letzten Jahre nicht ber�cksichtigten, greift nicht durch. Insoweit fehlt bereits jedweder Vortrag dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Fernseh- und H�rfunkanschlusskosten inflationsbedingt gestiegen sind. Anhaltspunkte daf�r, dass Fernseh- und H�rfunkanschlussgeb�hren zu dem Kreis inflationsbetroffener Kosten z�hlen, liegen nicht vor. Vielmehr spricht das Prozessverhalten der Beklagten selbst daf�r, dass eine Inflationsbetroffenheit im vorliegenden Streitfall keine signifikante Rolle spielt. So hat die Beklagte selbst seit dem Jahr 2018 sowohl w�hrend des Schiedsstellenverfahrens als auch in dem vor dem Senat gef�hrten schriftlichen Vorverfahren auf der Grundlage eines aus ihrer Sicht angemessenen Mindestbemessungsbetrages von EUR 12,00 verhandelt, ohne eine inflationsbedingte Anpassung f�r notwendig befunden zu haben. Insofern vermag es nicht zu �berzeugen, dass eine inflationsbedingte Kostensteigerung nunmehr zumindest notwendig ist, um den Betrag in H�he von EUR 12,00 als solchen zu rechtfertigen. Dies w�rde letztlich implizieren, dass der Betrag jedenfalls im Zeitpunkt des Beginns der Verhandlungen �bersetzt war. Dahingehend kann der Vortrag der Beklagten aber gerade nicht verstanden werden.
dd. Keine Einbeziehung von Zusatzleistungen wie Pay-TV
136 Dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle folgend ist die von der Beklagten vorgeschlagene Regelung, Zusatzleistungen, wie z.B. Pay-TV, Verbreitung �ber mobile Apps (innerhalb und/oder au�erhalb) des Nutzerhaushalts und Video on Demand, die mit den Fernseh- und/oder H�rfunkprogrammen zu einem einheitlichen Preis angeboten werden, in die Bemessungsgrundlage gem�� � 5 Ziffer 1 des Einzelvertragsmusters einzurechnen, nicht aufzunehmen. Dies entspricht der bisherigen Vertragspraxis (vgl. Anlage K 2, � 6 Ziffer 4, sowie Anlage K 3b, � 5 Ziffer 3). Ebenso nehmen die von der Beklagten geschlossenen ... und ...-Vertr�ge mit Pay-TV Angeboten erzielte Ums�tze aus der Berechnungsgrundlage aus (Anlagen K 10, K 11 und K 25, jeweils Ziffer 6.2 lit. c) Unterabs. (ii) a.E. i.V.m. lit. d) Unterabs. (i)). Gleiches gilt f�r den von dem Kl�ger mit der GEMA geschlossenen Gesamtvertrag (Anlage K 9, � 6 Ziffer 2 lit. c) Unterabs. (ii)).
137 Anderes gilt mit Blick auf Multi-Play-Angebote. N�here Ausf�hrungen hierzu sind indes nicht angezeigt, da sich insoweit der Kl�ger selbst nicht gegen die Einbeziehung entsprechender Entgelte wendet. Soweit die Beklagte dar�ber hinaus die Verbreitung �ber mobile Apps einbeziehen will, ist dies in dem streitgegenst�ndlichen Vertrag nicht aufzunehmen. Ein solcher Vorschlag findet sich weder in dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle noch hat die Beklagte substantiiert dazu vorgetragen, warum die von ihr begehrte Erg�nzung notwendig sein soll.
138 Auch der weitere in diesem Zusammenhang erfolgte �nderungsvorschlag der Beklagten, statt auf die entsprechende Anwendung der vorgenannten Regelungen auf die „Mindestbemessungsgrundlage in H�he von EUR 12,00“ zu verweisen, ist nicht aufzugreifen. Die �nderung ist rein sprachlicher Natur, tr�gt jedoch nicht zu einer besseren Verst�ndlichkeit bei. Im Gegenteil ist der Begriff „Mindestbemessungsgrundlage“ wie gezeigt missverst�ndlich, weil es in � 5 Ziffer 3 des Einzelvertragsmusters der Sache nach um eine qualifizierte Nachweispflicht mit der Folge einer m�glicherweise zahlungspflichtigen �berpr�fung durch einen Wirtschaftspr�fer geht.
ee. Verg�tungsrelevanz von Signallieferungsentgelten
139 Nachdem angemessene Vertragsbedingungen die Befugnis der Kabelnetzbetreiber beinhalten, das von ihnen weitergesendete Programmsignal an Netzebene-4-Betreiber weiterzugeben (� 3 Ziffer 1 des tenorierten Einzelvertragsmusters), muss im Rahmen der Verg�tungsberechnung �ber die angemessene Einbeziehung der aus Vertr�gen mit direkten Endkunden erwirtschafteten Umsatzerl�se hinaus sichergestellt werden, dass die mit der Weitergabe des Programmsignals an Netzebene-4-Betreiber erzielten Ums�tze bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage in angemessener Weise erfasst werden.
140 (1) Die gem�� � 5 Ziffer 1 Abs. 2 des tenorierten Einzelvertragsmusters festgesetzte Formulierung stellt zun�chst sicher, dass die mit der Signalweitergabe an Netzebene-4-Betreiber erwirtschafteten Ums�tze im Rahmen der Berechnung der Bemessungsgrundlage dem Grunde nach erfasst werden.
141 Zwischen den Parteien besteht im Ausgangspunkt Einigkeit, dass diese Ums�tze als sogenannte Signallieferungsentgelte ber�cksichtigt werden m�ssen. Dabei ist der von der Schiedsstelle gem�� � 5 Ziffer 1 des tenorierten Einzelvertragsmusters vorgeschlagene Wortlaut gegen�ber der von der Beklagten gem�� Anlage B 30 angeregten Formulierung vorzugsw�rdig. Mit der Formulierung der Beklagten soll offenbar der Spagat zwischen ihrer einerseits vertretenen Auffassung, dass die Befugnis der Signalweitergabe an Netzebene-4-Betreiber eigentlich als solche nicht besteht, und der andererseits mit Blick auf den urheberrechtlichen Beteiligungsgrundsatz gebotenen Erfassung von externen Netzebene-4-Betreibern dennoch erhaltenen Signallieferungsentgelte gelingen. Dieses Regelungskonstrukt f�hrt dazu, dass auf m�gliche gesetzlich oder regulatorisch bedingte Belieferungspflichten eines Kabelnetzbetreibers einzugehen ist, wodurch der Vertragswortlaut schwer verst�ndlich wird. Eine effektive Rechteverwertung setzt jedoch eine hinreichend klare Vertragsstruktur und eine verst�ndliche, widerspruchsfreie Formulierung voraus. Diese Voraussetzung ist mit der Formulierung der Beklagten nach Ansicht des Senats nicht mehr hinreichend gewahrt. Angesichts der ohnehin anzunehmenden Weitergabebefugnis besteht nach den seitens des Senats bestimmten Vertragsbedingungen keine Veranlassung, auf die Frage m�glicher Belieferungspflichten einzugehen.
142 Gleichfalls im Interesse der Regelungsklarheit hat der Senat den von der Schiedsstelle vorgeschlagenen Wortlaut insoweit ge�ndert, als der Begriff „belieferte Betreiber“ durch den in � 3 Ziffer 1 des tenorierten Einzelvertragsmusters bereits angelegten Begriff des „Netzebene-4-Betreibers“ zu ersetzen ist. Aus demselben Grund ist die von dem Kl�ger in � 1 Ziffer 3 vorgeschlagene Aufnahme der Definition des „belieferten Betreibers“ wegzulassen. Die Verwendung einer einheitlichen Terminologie f�r denselben Lebenssachverhalt stellt aus Sicht des Senats eine wesentliche Grundvoraussetzung einer hinreichend klaren Vertragsgestaltung dar.
143 (2) Zur Bestimmung des Umfangs der mit der Signalweitergabe erzielten geldwerten Vorteile stellt – anders als mit Blick auf die von direkten Endkunden geschuldeten Entgelte – die Aufnahme einer Mindestbemessungsgrundlage eine interessengerechte vertragliche Regelung zur Berechnung einer im Ergebnis angemessenen Verg�tung dar (nachfolgend (a)). Der H�he nach ist die Mindestbemessungsgrundlage indes mit einem Betrag von EUR 5,00 und nicht – wie die Beklagte und ihr folgend die Schiedsstelle vorschlagen – von EUR 12,00 festzusetzen (nachfolgend (b)).
144 (a) Der Senat folgt dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle insoweit, als f�r Signallieferungsentgelte eine Mindestbemessungsgrundlage festzusetzen ist. Dieser Einsch�tzung entspricht die aus Sicht des Senats indiziell heranzuziehende Vertragspraxis. Zwar war eine entsprechende Regelung in dem zwischen den Parteien bislang geltenden Gesamtvertrag nicht enthalten. Auch in dem mit der GEMA bestehenden Vertrag ist eine Mindestbemessungsgrundlage f�r Signallieferungsentgelte nicht enthalten. Allerdings ergibt die Auslegung der ma�geblichen Referenzvertr�ge, dass sowohl Ziffer 6.2 lit. b) (ii) des FRK-Vertrages (Anlage K 25) als auch Ziffer 6.2 lit. b) (ii) der mit ... abgeschlossenen Lizenzvertr�ge (Anlagen K 10 und K 11) jeweils vorsehen, dass Signallieferungsentgelte f�r die gesamte Vertragsdauer in der H�he von mindestens EUR 5,00 abgerechnet werden. S�mtliche dieser Vertr�ge sehen f�r den Fall einer etwaigen K�ndigung zudem ausdr�cklich die Weitergeltung der Verg�tungsregelungen bis zum Inkrafttreten einer neuen vertraglichen Grundlage vor.
145 Dabei verkennt der Senat nicht, dass – worauf in der m�ndlichen Verhandlung ausdr�cklich hingewiesen wurde – der Wortlaut der einschl�gigen Referenzvertr�ge jeweils auf eine Pauschalabrechnung hinzuweisen scheint. W�hrend bei Signallieferungsentgelten in Ziffer 6.2 lit. b) (ii) der mit ... geschlossenen Vertr�ge von einer Abrechnung „auf Basis von € 5 pro NE-4-Endkunde pro Monat“ die Rede ist, nimmt Ziffer 6.2 lit. e) ausdr�cklich auf den Fall Bezug, dass „die auf Fernseh- und H�rfunkprogramme entfallende Mindestbemessungsgrundlage nicht mindestens € 8,75 pro Einzelnutzer-Endkunde und pro Monat betr�gt.“ Die Nachfrage bei den Parteien in der m�ndlichen Verhandlung hat hierzu keine weitere Kl�rung erbracht. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, dass mit der Formulierung gem�� Ziffer 6.2 lit. b) (ii) der mit ... abgeschlossenen Vertr�ge eine Mindestbemessungsgrundlage gemeint sei. Dem ist der Kl�ger indes ausdr�cklich entgegengetreten. Eine weitere Erl�uterung seitens der Beklagten ist daraufhin nicht erfolgt. Insbesondere wurde die tats�chliche Abrechnungspraxis mit ... nicht n�her erl�utert. Auf eine weitere Sachaufkl�rung kommt es in diesem Zusammenhang indes nicht an. Denn eine Gesamtbetrachtung der hier einschl�gigen Referenzvertr�ge zeigt, dass Signallieferungsentgelte dem Vortrag der Beklagtenpartei entsprechend jeweils auf Basis einer Mindestbemessungsgrundlage und nicht auf blo� pauschalierter Grundlage abzurechnen sind. Den Regelungen zur Zahlungsweise gem�� Ziffer 8.2 der mit ... geschlossenen Vertr�ge und Ziffer 7.2 des FRK-Vertrages zufolge sind die Kabelnetzbetreiber jeweils verpflichtet, auch die mit Signallieferungsentgelten erzielten Ums�tze anzugeben. Eine Pflicht zur Mitteilung von Ums�tzen w�re indes reine F�rmelei ohne sachliche Relevanz f�r die schlussendlich zu bezahlende Verg�tung, wenn eine Abrechnung ohnehin nur anhand einer pauschalierten Summe erfolgen w�rde.
146 �ber diese vertragssystematische Betrachtung hinaus spricht f�r die Gestaltung als Mindestbemessungsgrundlage der Sinn und Zweck der Regelung, dem urheberrechtlichen Beteiligungsgrundsatz entsprechend sicherzustellen, dass die Rechteinhaber an den von einem Nutzer tats�chlich erzielten Vorteilen angemessen partizipieren. Eine dementsprechende Beteiligung w�re im Falle einer blo� pauschalen Abrechnung gerade nicht hinreichend gew�hrleistet. Soweit der Kl�ger dem entgegnet, dass die f�r Signallieferungsentgelte g�nstigere Preisgestaltung lediglich einem marktgerechten Mengenrabatt entspricht, weil �ber Signallieferungsvertr�ge s�mtliche Wohneinheiten unabh�ngig davon erfasst werden, ob f�r diese tats�chlich ein TV-Versorgungsvertrag geschlossen wird, rechtfertigt dies die seinerseits begehrte Pauschalabrechnung nicht. Denn ungeachtet dessen bleibt es ohne weiteres m�glich, dass Kabelnetzbetreiber h�here Entgelte als einen pauschalierten Betrag von EUR 5,00 vereinnahmen. So tr�gt der Kl�ger selbst den Beispielsfall vor, dass sich das Signallieferungsentgelt eines Netzbetreibers auf einen Betrag in H�he von EUR 7,42 belaufen hat (Bl. 48 d. Akte). Ein durchgreifender Grund, Rechteinhaber an diesen tats�chlich erzielten Erl�sen nicht zu beteiligen, ist nicht ersichtlich.
147 Geht man daher zum Zwecke der Gew�hrleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen mit der Schiedsstelle davon aus, dass eine Befugnis zur „rechtefreien“ Weitergabe des Programmsignals an Netzebene-4-Betreiber in den Vertrag aufzunehmen ist, kann f�r die entsprechende Verg�tungsregelung dem Grunde nach nichts anderes gelten. Die Verg�tungspflicht ist insoweit die Kehrseite der den Kabelnetzbetreibern zuerkannten Befugnis zur Programmsignalweitergabe.
148 (b) Dagegen lassen die Ausf�hrungen der Schiedsstelle zu der als notwendig erachteten Festsetzung einer dem Betrag nach h�heren Mindestbemessungsgrundlage von EUR 12,00 keine �berzeugende Begr�ndung erkennen. Die bestehende Vertragspraxis l�sst insoweit einen Betrag in H�he von EUR 5,00 als angemessen erscheinen.
149 Auf Seite 68 ihres Einigungsvorschlages (Anlage K 1) stellt die Schiedsstelle lediglich pauschal und ohne n�here Begr�ndung auf von der Beklagten vorgebrachte wirtschaftliche Nachteile im Zusammenhang mit der rechtefreien Weitergabe von Programmsignalen ab. Der von der Beklagten behauptete Missbrauch zu Lasten der Rechteinhaber ist als solcher indes nicht n�her erl�utert, sondern wird pauschal den Ausf�hrungen der Beklagten folgend angenommen. Da die Beklagte auch im Rahmen des hiesigen gerichtlichen Verfahrens ihren Vortrag zu der behaupteten ge�nderten wirtschaftlichen Situation nicht n�her erl�utert hat, ist keine tats�chliche Grundlage daf�r gegeben, von der indiziellen Vertragspraxis abzuweichen. Der pauschale Verweis auf dem jeweiligen Streitgegenstand nach nicht ansatzweise erl�uterte Gerichtsverfahren aus dem Kreis angeblich „vielf�ltiger Gestaltungs- und Missbrauchsm�glichkeiten“ ersetzt keinen substantiierten Sachvortrag zum Beleg etwaiger konkreter missbr�uchlicher Abrechnungspraktiken. Insofern sieht der Senat eine Mindestbemessungsgrundlage in H�he von EUR 5,00 als notwendig aber auch ausreichend an, um eine angemessene Beteiligung der Urheber in F�llen der Weitergabe von Programmsignalen an Netzebene-4-Betreiber zu gew�hrleisten.
150 Dass die Mindestbemessungsgrundlage mit EUR 5,00 zu niedrig bemessen und damit eine angemessene Beteiligung der Urheber an dem eigentlichen wirtschaftlichen Erfolg, den ein Kabelnetzbetreiber bei der Weitergabe von Programmsignalen an Netzebene-4-Betreiber erzielt, nicht sichergestellt ist, l�sst sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen. Vielmehr ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Signallieferungsentgelte regelm��ig deutlich niedriger sind als Endkunden direkt in Rechnung gestellte Nutzungsentgelte. Auch vor diesem Hintergrund kann der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle in Bezug auf die H�he der abzurechnenden Signallieferungsentgelte nicht �berzeugen, wenn entgegen diesem unstreitigen Parteivortrag ausdr�cklich ein Gleichlauf der Mindestbemessungsgrundlagen f�r jegliche F�lle der Weitersendung angestrebt wird (Anlage K 1, Seite 68).
151 Umgekehrt sind Gr�nde daf�r, dass ein Betrag von EUR 5,00 f�r Signallieferungsentgelte zum Nachteil der Kabelnetzbetreiber �berh�ht angesetzt ist, gleichfalls nicht ersichtlich. Insoweit bleibt es bei der Indizwirkung der aus Anlagen K 10, K 11 und K 25 ersichtlichen Vertragspraxis. Eine Mindestbemessungsgrundlage stellt der H�he nach nur dann eine unangemessene Regelung dar, wenn die aus dem urheberrechtlichen Beteiligungsgrundsatz ergebenden Erfordernisse zu Lasten des Verwerters in einem unangemessenen Verh�ltnis �berschritten werden. Dies ist jedoch nicht immer schon dann der Fall, wenn der vom Verwerter mit der Verwertung des Werkes erzielte Erl�s durch eine Pauschalverg�tung zu einem erheblichen Teil aufgezehrt wird (vgl. BGH, Urt. v. 25. Oktober 2012, Az. I ZR 162/11, NJW-RR 2013, 1057, 1060 Tz. 40 – Covermount). Gr�nde, warum eine Mindestbemessungsgrundlage mit EUR 5,00 �berh�ht angesetzt sein soll, sind indes nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat der Kl�ger – wie ausgef�hrt – selbst exemplarisch auf das bei einem seiner Mitglieder den tats�chlichen Marktverh�ltnissen entsprechende Signallieferungsentgelt in H�he von EUR 7,42 verwiesen (Bl. 48 d. Akte).
152 (3) Soweit die Beklagte dar�ber hinaus vorgeschlagen hat, zu ihren Gunsten eine Berechtigung vorzusehen, die Verg�tung f�r die Signalweitergabe auf Basis des Betrags zu berechnen, den die Beklagte von dem nachgelagerten Netzebene-4-Betreiber berechtigterweise fordert, ist diese Regelung nicht aufzunehmen. Die Klausel ist bereits deswegen unangemessen, weil diese Konstruktion auf der – unzutreffenden – Annahme einer fehlenden Befugnis zur Weitergabe des Programmsignals beruht. �berdies ist die Klausel inhaltlich unklar, weil f�r den Kabelnetzbetreiber nicht erkennbar ist, welcher Betrag einer mutma�lich berechtigten Forderung der Beklagten gegen einen Netzebene-4-Betreiber entspricht. Die Klausel ist dar�ber hinaus nicht notwendig, um eine angemessene Beteiligung der Urheber an den Verwertungserl�sen der Kabelnetzbetreiber zu sch�tzen. Dieses als solches berechtigte Interesse ist durch die in H�he von EUR 5,00 bei der Abrechnung von Signallieferungsentgelten festgesetzte Mindestbemessungsgrundlage hinreichend ber�cksichtigt.
153 (4) Entgegen der Meinung der Beklagten ist nicht zu bef�rchten, dass mit einer Orientierung an den im Rahmen der mit ... geschlossenen Vertr�ge festgesetzten Vertragskonditionen eine „Abw�rtsspirale“ in Gang gesetzt werden k�nnte. Insoweit hat der Senat ber�cksichtigt, dass der gem�� Ziffer 6.3 der ...- und ...-Vertr�ge vereinbarte Mengenrabatt im Rahmen des hier tenorierten Vertrags nicht enthalten ist. Der Senat ist insoweit der Auffassung, dass Mengenrabattsklauseln nicht an einer f�r die �bliche Branchenpraxis ma�geblichen Indizwirkung teilhaben k�nnen. Vielmehr ist bei lebensnaher wirtschaftlicher Betrachtung davon auszugehen, dass derartige Mengenrabatte nur verhandlungs- und parteispezifische Umst�nde aufgreifen.
ff. Keine Regelung f�r im Wege des Sammelinkassos erhaltene Entgelte
154 Die von der Beklagten vorgeschlagene Sonderregelung zur Einbeziehung laufender Entgelte, die der Netzbetreiber bzw. das verbundene Unternehmen von Wohnungsunternehmen im Wege des Sammelinkassos als Teil der Nebenkostenabrechnung f�r die Versorgung der Mieter mit Programmen erh�lt, ist nicht in den festzusetzenden Gesamtvertrag aufzunehmen. Eine solche Regelung war weder Gegenstand der bisherigen Vertragspraxis noch vermag die Beklagte auf vergleichbare Regelungen in anderweitigen relevanten Referenzvertr�gen zu verweisen. Dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle l�sst sich eine Sonderreglung zum Sammelinkasso ebenfalls nicht entnehmen.
155 Zudem besteht hinsichtlich des Sammelinkassos kein Regelungsbedarf. Soweit die laufenden Entgelte von einem Kabelnetzbetreiber oder einem mit ihm konzernverbundenen Unternehmen der Netzebene 3 oder Netzebene 4 erwirtschaftet werden, sind diese als Umsatz im Sinne von � 5 Ziffer 1 in die f�r die Verg�tungsberechnung ma�gebliche Bemessungsgrundlage einzurechnen. Werden laufende Entgelte von konzernfremden Netzebene-4-Betreibern erwirtschaftet, werden diese als den Signallieferungsentgelten �hnliche Entgelte auf Basis einer Mindestbemessungsgrundlage von EUR 5,00 pro Netzebene-4-Kunde pro Monat abgerechnet.
gg. Kein umsatzunabh�ngiger Aufschlag oder umsatzunabh�ngige Lizenzgeb�hr
156 Soweit die Beklagte in ihrer Duplik erstmals die Idee einer umsatzbasierten Lizenzgeb�hr mit umsatzunabh�ngigem Aufschlag oder alternativ einer vollst�ndig umsatzunabh�ngigen Lizenzgeb�hr aufbringt, stellt dies kein den urheberrechtlichen Beteiligungsgrundsatz in angemessener Weise ber�cksichtigendes Verg�tungskonzept dar. Wie ausgef�hrt ist eine umsatzabh�ngige Lizenzgeb�hr im Interesse beider Parteien am ehesten geeignet, den dem Urheber zustehenden angemessenen Anteil an den von einem Nutzer durch die Werknutzung erzielten Vorteilen zu bestimmen. Soweit daher durch die Werknutzung messbare Umsatzerl�se erzielt werden, ist als angemessene Verg�tungsregelung vorrangig eine prozentuale Beteiligung des Urhebers �ber eine der H�he nach angemessene Lizenzgeb�hr vorzusehen. Vor diesem Hintergrund w�re die Beklagte gehalten gewesen, substantiiert dazu vorzutragen, aus welchen Gr�nden die von ihr erw�hnten alternativen Verg�tungsmodelle eines umsatzunabh�ngigen Aufschlags oder einer vollst�ndig umsatzunabh�ngigen Lizenzgeb�hr eine hinreichende und zugleich die Werknutzer nicht �berm��ig belastende und damit angemessene Verg�tung darstellen w�rden. Ein hinreichend begr�ndeter Sachvortrag ist hierzu indes nicht erfolgt. Insbesondere sind in den von der Beklagten selbst als Anlage B 30 vorgelegten Formulierungsvorschl�gen keine der genannten alternativen Verg�tungsans�tze enthalten.
157 Vorsorglich weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch eine seitens des Prozessbevollm�chtigten der Beklagten im Rahmen der m�ndlichen Verhandlung diskutierte, pauschale �konomische Bewertung der Daten im Rahmen der Bemessungsgrundlage angesichts der – wie ausgef�hrt – heterogenen Art an Daten und Vielfalt m�glicher unterschiedlicher datenbasierter Gesch�ftsmodelle nicht in Betracht kommt. Denn unabh�ngig davon, ob im Rahmen der Kabelweitersendung erhobene Daten einen anderweitigen, nicht geldwerten Vorteil im Sinne von � 39 Abs. 1 Satz 2 VGG verk�rpern k�nnen, w�rde eine solcherma�en pauschalierte Bemessungsgrundlage im Ergebnis v�llig ungleiche Sachverhalte gleichbehandeln und damit gleicherma�en wie die von der Beklagten vorgeschlagene pauschale Erh�hung des Lizenzsatzes eine Diskriminierung zum Nachteil einzelner Kabelnetzbetreiber darstellen. Die Ausf�hrungen unter Ziffer II.1.c.bb.(3) gelten insoweit entsprechend.
hh. Pauschalierung nicht nachvollziehbar dargelegter Ums�tze
158 Der Senat teilt die Auffassung der Schiedsstelle, dass gem�� � 5 Ziffer 4 des Einigungsvorschlages eine pauschalierte Bemessungsgrundlage f�r den Fall vorzusehen ist, dass ein Netzbetreiber die H�he der Entgelte nicht oder nicht schl�ssig und nachvollziehbar schriftlich nachweist. Neben dem berechtigten Interesse der Beklagten an der wahrheitsgem��en Bestimmung der Berechnungsgrundlage ist eine solche Pauschalierung insbesondere mit Blick auf die hiermit verbundenen Verwaltungsvereinfachung angemessen und geboten. Zugleich dient die Regelung dem Zweck, die gesetzlich gebotene angemessene Beteiligung der Urheber an den mit der Nutzung ihrer Werke erzielten Erl�sen sicherzustellen.
159 Zwar war eine pauschalierte Bemessungsgrundlage f�r den Fall unzureichender Nachweise nicht Gegenstand der bisherigen Vertragsbeziehung zwischen den Parteien. Ebenso wenig ist in den ...-und ...-Vertr�gen eine Pauschalierung im Falle nicht nachvollziehbar dargelegter Ums�tze vorgesehen. Allerdings ist insoweit zu ber�cksichtigen, dass die ...- und ...-Vertr�ge jeweils nur mit einem Unternehmen geschlossen wurden. �berdies z�hlen beide zu einer einzigen UnternehmensGruppe. Die Beklagte sieht sich somit einer im Wesentlichen einheitlichen Nachweis- und Abrechnungspraxis gegen�ber. In der hier zu entscheidenden Fallkonstellation geht es indes um Vertr�ge mit einer Vielzahl an Unternehmen mit jeweils unterschiedlichen Gesch�ftspraktiken. Insofern ist der seitens der Beklagten entstehende personelle und finanzielle Aufwand, die Angaben der jeweiligen Werknutzer zu �berpr�fen, ungleich gr��er und damit das berechtigte Interesse an einer Verwaltungsvereinfachung umso h�her. Zudem wertet es der Senat als Indiz f�r die Angemessenheit einer f�r den Fall nicht nachvollziehbar dargelegter Ums�tze vorgesehenen Pauschalierung der Berechnungsgrundlage, dass der Kl�ger zuletzt selbst auf seinen mit den ...-Sendern geschlossenen Vertrag verwiesen hat, in dessen � 3 Ziffer 3.2 eine entsprechende Pauschalierung ausdr�cklich vorgesehen ist (Anlage K 29). Es mag seitens der Beklagten bestritten sein, dass der ...-Vertrag tats�chlich umgesetzt wurde. Der Kl�ger, der den Vertrag vorgelegt hat, muss sich aber an dem ihm als eigenen Parteivortrag zuzurechnenden Vertragstext seinerseits insoweit festhalten lassen, als er einer entsprechenden Regelung nicht jede Angemessenheit absprechen kann.
160 Der Senat sieht sich hinsichtlich der vorliegenden Klausel zudem nicht an die Vertragspraxis aus dem FRK-Vertrag gebunden. Diese enth�lt zwar eine der Regelung des � 5 Ziffer 4 entsprechende Pauschalierung gerade nicht, obwohl die Beklagte sich – wie im vorliegenden Fall – einer heterogenen Vielfalt m�glicher einzelner Kabelnetzbetreiber gegen�bersah. Allerdings hat die Beklagte insoweit detailliertere, umfangreichere Rechnungslegungsanforderungen definiert und dem Vertrag zugleich ein von den Kabelnetzbetreiber zu verwendendes konkretes Abrechnungsformular als Anlage B beigef�gt. Ist auf diesem Wege das Risiko heterogener, unzureichender Nachweise bereits adressiert, ist eine dar�berhinausgehende, zus�tzliche Pauschalierungsklausel schon im Ansatz nicht weiter erforderlich.
161 Der Senat bef�rchtet nicht, dass das Tatbestandsmerkmal eines „nicht oder nicht schl�ssig und objektiv nachvollziehbar schriftlichen Nachweises“ entgegen der mit der Festsetzung eines Gesamtvertrages beabsichtigten Befriedung des Streitverh�ltnisses vermehrten Anlass zu neuen, weiteren Streitigkeiten geben k�nnte. � 5 Ziffer 4 erfasst zum einen den – keinerlei Auslegungsfragen aufwerfenden – Fall nicht erfolgter schriftlicher Nachweise. Der von � 5 Ziffer 4 zudem erfasste Fall eines „nicht schl�ssig und objektiv nachvollziehbaren schriftlichen Nachweises“ ist ebenfalls hinreichend bestimmt. Hiermit werden Fallkonstellationen erfasst, in denen zwar schriftliche Nachweise vorgelegt wurden, die aber bei objektiver Betrachtung in sich widerspr�chlich sind.
162 Ebenso wenig stellt die Klausel aus dem Grund eine unangemessene Regelung dar, weil der Beklagten im Falle einer seitens eines Kabelnetzbetreibers vollst�ndig unterbleibenden Auskunft nicht einmal die Anzahl der Endkunden bekannt w�re und damit einer Berechnung anhand der Pauschale von EUR 8,75 jedwede Grundlage fehlen k�nnte. Die Beklagte hat auf Nachfrage des Senats in der m�ndlichen Verhandlung darauf verwiesen, in diesem Fall Auskunftsklage erheben zu k�nnen. Der Senat ist insoweit der Ansicht, dass die Notwendigkeit einer solchen, gegebenenfalls vorzuschaltenden Auskunftsklage den Anwendungsbereich der gem�� � 5 Ziffer 4 des tenorierten Einzelvertragsmusters vorgesehenen Pauschalierung nicht grundlegend in Frage stellt. Dies gilt umso mehr, als sich die Problematik einer trotz Pauschalierung unm�glichen Verg�tungsberechnung im Regelfall nur einmalig zu Beginn der Zusammenarbeit mit einem Kabelnetzbetreiber stellen kann. Denn ist die Zahl der Endkunden einmal bekannt, kann eine k�nftige Abrechnung auf dieser Grundlage erfolgen. Sollte sich die Zahl der Endkunden im Rahmen der nach � 6 Ziffern 2 und 5 des Einzelvertragsmusters vorzunehmenden Umsatzaufstellung als untersetzt darstellen, kann sich eine Nachzahlungspflicht des betroffenen Kabelnetzbetreibers ergeben. Eine Nachverrechnungs- und hieraus gegebenenfalls folgende Nachzahlungspflicht ergibt sich im Wege der Auslegung gem�� � 6 Ziffer 2 i.V.m. � 6 Ziffer 1 des Einzelvertragsmusters. Im Interesse der Vertragsklarheit hat der Senat jedoch eine der Regelung gem�� Ziffer 7.2 FRK-Vertrag entsprechende Nachverrechnungsklausel klarstellungshalber in � 6 Ziffer 2 des tenorierten Einzelvertragsmusters aufgenommen. Eine inhaltlich entsprechende Regelung findet sich auch in Ziffer 8.2 der mit ... geschlossenen Vertr�ge, die lediglich auf Grund des Rechnungsstellungserfordernisses gem�� Ziffer 8.1 abweichende Abwicklungsmodalit�ten vorsieht. Die Aufnahme dieser Klausel erscheint �berdies nicht nur f�r den Fall m�glicher �nderungen des Kundenstammes eines Kabelnetzbetreibers, sondern zugleich mit Blick auf die f�r Signallieferungsentgelte eingef�hrte Mindestbemessungsgrundlage gem�� � 5 Ziffer 1 Abs. 3 des tenorierten Einzelvertragsmusters sachgerecht.
163 F�r die Angemessenheit der streitgegenst�ndlichen Pauschalierungsklausel spricht zudem die unstreitig zunehmende Bedeutung von Multi-Play-Angeboten. Mit der B�ndelung verschiedener Produktbestandteile geht regelm��ig eine weniger durchsichtige Preisgestaltung einher. Angesichts solcher produktbedingter Preistransparenzdefizite ist umso mehr ein erhebliches Interesse der Rechteinhaber daran anzuerkennen, nachvollziehbare schriftliche Belege zu erhalten. Insoweit ist zu bedenken, dass die Beibringung klarer Nachweise f�r die tats�chlich erzielten Ums�tze nicht nur der vertraglichen Pflicht der Kabelnetzbetreiber entspricht, sondern die M�glichkeit, die hierf�r notwendigen tats�chlichen Voraussetzungen zu schaffen, allein in deren Verantwortungssph�re f�llt.
164 Vor diesem Hintergrund w�re es – entgegen der von dem Kl�ger vertretenen Auffassung – nicht interessengerecht, die Beklagte allein auf die vertragliche Regelung des notwendigen schriftlichen Umsatznachweises gem�� � 5 Ziffer 1 und das Einsichtsrecht der Beklagten zu verweisen. Vielmehr ist die hier tenorierte Regelung Teil eines schl�ssigen Verg�tungskonzepts, das f�r Entgelte direkter Endkunden ausgehend von � 5 Ziffer 1 des Einzelvertragsmusters eine am Wirklichkeitsma�stab orientierte Verg�tung vorsieht, um dem urheberrechtlichen Beteiligungsgrundsatz im Interesse beider Parteien gerecht zu werden. Eine am Wirklichkeitsma�stab orientierte Verg�tung setzt hinreichend akkurate, wahrheitsgem��e Umsatznachweise voraus. Wird ein Nutzer der allein in seinen Verantwortungsbereich fallenden Nachweispflicht nicht gerecht, ist es in der Folge nur konsequent, einer Entwertung der genutzten Werke dadurch vorzubeugen, dass der Berechnung der geschuldeten Verg�tung eine pauschalierte Berechnungsgrundlage zugrunde gelegt wird. Anderenfalls gingen die Nachweisdefizite zu Lasten der Rechteinhaber, obwohl die Nachweiserbringung ihrer Risikosph�re gerade nicht zuzurechnen ist. Entgegen der Argumentation des Kl�gers entspricht die von der Schiedsstelle vorgeschlagene Regelung damit in besonderem Ma�e der Leitbildfunktion des � 41 VGG. Der Gesetzesbegr�ndung zufolge sollen Vereinbarungen �ber die Auskunftspflicht der Nutzer dazu beitragen, sp�tere Streitigkeiten �ber Umfang und Format von Ausk�nften zu vermeiden (BT-Drs. 18/7223, 86). Diesem Zweck dient die hier festgesetzte Pauschalierung.
165 Der H�he nach entspricht insoweit ein Betrag von EUR 8,75 dem aus Sicht des Senats den tats�chlichen Marktverh�ltnissen am ehesten gerecht werdenden N�herungswert (siehe bereits Ziff. II.1.d.cc.). Zwar geht es an dieser Stelle nicht um die Wertigkeit von TV-Paketen in Multi-Play-Angeboten, sondern um „stand alone“ angebotene TV-Pakete. Allerdings geht auch die Schiedsstelle von einem Gleichlauf des Betrages der entsprechenden Bemessungsgrundlagen aus. Dies erscheint bei �konomischer Betrachtung �berzeugend, weil Angebote von „stand alone“ TV-Paketen nicht nur mit anderen einzelnen TV-Paketen, sondern zugleich mit den Multi-Play-Angeboten im Wettbewerb stehen und damit einem besonderen Preisdruck ausgesetzt sind. Insoweit ist davon auszugehen, dass „stand alone“ angebotene TV-Pakete gleichwertig oder g�nstiger sind als die in Multi-Play-Angeboten enthaltenen TV-Pakete.
ii. Berechnung der Mindestbemessungsgrundlagen
166 Auf den Antrag des Kl�gers hin ist die in � 5 Ziffer 5 geregelte Klausel zur Berechnung der f�r die im Vertrag vorgesehenen Mindestbemessungsgrundlagen relevanten Ums�tze aufzunehmen. Die Klausel stellt eine interessengerechte und angemessene Regelung zur Vermeidung von Streitigkeiten �ber die Frage auf, ob die in � 5 Ziffern 3 und 4 des Einzelvertragsmusters enthaltenen Mindestbemessungsgrundlagen eingehalten sind. Dem Kl�ger ist zuzustimmen, dass die mit der Klausel angewandte Durchschnittsbetrachtung notwendig ist, um die Notwendigkeit der individuellen �berpr�fung einer Vielzahl von mit Endkunden geschlossenen Vertr�ge zu vermeiden. Die Klausel stellt damit insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes eine angemessene L�sung dar. Da die Beklagte die von ihr treuh�nderisch eingenommenen Zahlungen ohnehin nicht direkt weiterleitet, sondern diese nach einem internen Verteilungsschl�ssel an die Rechteinhaber aussch�ttet, ist eine Durchschnittsbetrachtung in wirtschaftlicher Hinsicht zur angemessenen Beteiligung der Rechteinhaber ausreichend. F�r die Angemessenheit der Regelung spricht zudem, dass die dem zugrunde liegende Durchschnittsbetrachtung auch in dem von dem Kl�ger mit der Verwertungsgesellschaft GEMA geschlossenen Vertrag Anwendung findet (Anlage K 9, � 6 Ziffer 5 des Einzelvertrages).
a. Keine Verl�ngerung des „Beitrittsvertrags“
167 Dem aus Anlage B 30 ersichtlichen Vorschlag der Beklagten folgend wurde die im Einigungsvorschlag gem�� � 10 Ziffer 3 enthaltene Regelung zur Verl�ngerung des sogenannten Beitrittsvertrages gestrichen. Die Regelung ist vor dem Hintergrund des von der Schiedsstelle vorgeschlagenen einheitlichen Gesamtvertrages zu sehen. In der insoweit von den Parteien einvernehmlich bef�rworteten Struktur eines aus einem Gesamtvertrag nebst Einzelvertragsmuster bestehenden Vertragswerks hat eine Regelung betreffend einen „Beitrittsvertrag“ keinen erkennbaren Anwendungsbereich mehr. Unklare Regelung ohne f�r das streitgegenst�ndliche Rechtsverh�ltnis erkennbaren Anwendungsbereich sind aber per se unangemessen und damit zu streichen.
b. Keine Informationspflicht zur Weitersendung mit Datenerhebung
168 Nachdem es – wie ausgef�hrt – an der Notwendigkeit fehlt, in dem zwischen den Parteien zu schlie�enden Gesamtvertrag nach der technischen Art der Weitersendung zu differenzieren, ist auch die von der Beklagten gew�nschte Regelung im Rahmen der seitens des Kl�gers geschuldeten Vertragshilfe zur Kenntlichmachung IP-basiert weitersendender Mitgliedsunternehmen nicht zu rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als die Kenntlichmachung IP-basiert weitersendender Mitgliedsunternehmen dem von der Beklagten verfolgten Zweck dient, eine auf erh�hten Lizenzs�tzen beruhende, neue Verg�tungsstruktur festzusetzen, in der danach unterschieden wird, ob ein Kabelnetzbetreiber bei der Weitersendung Daten erhebt. Eine Differenzierung nach der Erhebung von Daten ist indes nicht gerechtfertigt und kann daher keine vertragliche Mitteilungspflicht begr�nden, die letztlich nur dem Zweck dient, Kabelnetzbetreiber zu identifizieren, welche bei der Weitersendung Daten erheben (siehe oben Ziffer 11.1.c.bb.).
c. Kein Entfall des Gesamtvertragsrabatts bei Einleitung rechtsf�rmlicher Verfahren
169 Das von der Schiedsstelle vorgeschlagene Entfallen des Gesamtvertragsrabatts bei Einleitung rechtsf�rmlicher Verfahren zur �berpr�fung der Angemessenheit der in diesem Vertrag vereinbarten Verg�tungen ist in dem tenorierten Vertragstext ebenfalls nicht aufzunehmen. Zu seinem Antrag betreffend � 3 Ziffer 5 des Gesamtvertrags hat der Kl�ger auf Nachfrage des Gerichts ausdr�cklich best�tigt, dass diese Klausel gestrichen werden m�sse. Hierbei handelte es sich um eine blo�e Klarstellung. Aus dem Klageantrag und dem Sachvortrag der Klagepartei im �brigen ergibt sich unzweifelhaft, dass ein entsprechendes Entfallen des Gesamtvertrages weder im Einzelvertragsmuster noch in dem Gesamtvertragstext vorgesehen sein soll.
170 In der Sache stellt der Entfall des Gesamtvertragsrabatts bei Einleitung rechtsf�rmlicher Verfahren betreffend die Angemessenheit der von einem Kabelnetzbetreiber geschuldeten Verg�tung eine nicht interessengerechte und damit unangemessene Vertragsbestimmung dar. Eine dahingehende Regelung war im Rahmen der bisherigen gesamtvertraglichen Regelung der Parteien nicht vorgesehen. Sachlich gerechtfertigte Gr�nde, eine solche nunmehr vertraglich festzulegen, sind nicht ersichtlich. Nach Auffassung des Senats sprechen vielmehr grundlegende Bedenken gegen ein Entfallen des Gesamtvertragsrabattes im Falle der rechtsf�rmlichen �berpr�fung der Angemessenheit der von einem Kabelnetzbetreiber geschuldeten Verg�tung.
171 Soweit sich der seinerzeit zust�ndige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts M�nchen im Anschluss an eine Stellungnahme des Pr�sidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes in einem Urteil vom 21. Dezember 1989 (Az. 6 AR 6/89, GRUR 1990, 358, 359 – Doppelmitgliedschaft) f�r die Zul�ssigkeit einer entsprechenden Klausel ausgesprochen hat, ist hieran nicht festzuhalten. Die Begr�ndung, dass ein Nutzer, der die Angemessenheit des gesamtvertraglich vereinbarten Tarifs angreife, zu erkennen gebe, die im Gesamtvertrag vereinbarten Rahmenbedingungen f�r seinen Individualvertrag gerade nicht �bernehmen zu wollen, also weder selbst die Vertragshilfe gew�hren, noch den Nachlass von regelm��ig 20 % f�r sich beanspruchen nehmen zu wollen, �berzeugt nicht. Zum einen stellt der Gesamtvertragsnachlass die wesentliche Gegenleistung f�r die von der jeweiligen Nutzervereinigung erbrachte Vertragshilfe dar (vgl. Reinbothe in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, VGG, � 35 Rn. 6). Gem�� � 3 des tenorierten Gesamtvertrages ist Vertragshilfe dementsprechend ausschlie�lich durch den Kl�ger, d.h. verbandsseitig und nicht seitens der einzelnen Kabelnetzbetreiber zu gew�hren. Diese grundlegende Vertragsparit�t bleibt jedoch bestehen, wenn ein einzelner Kabelnetzbetreiber die Angemessenheit der im konkreten Fall f�r ihn ma�geblichen Verg�tung zur gerichtlichen �berpr�fung stellt.
172 Zum anderen geht der R�ckschluss, dass eine Partei im Falle der Beanstandung einer einzelnen, wenngleich zentralen Regelung das Gesamtvertragswerk nicht als solches f�r sich in Anspruch nehmen m�chte, aus dem Grund fehl, weil die Verwertungsgesellschaft einem gesetzlichen Kontrahierungszwang unterliegt. Dieser folgt neben den wahrnehmungsrechtlichen Bestimmungen der �� 34, 35 VGG zugleich aus den kartellrechtlichen Vorschriften der �� 19, 20 GWB. Ist ein kontrahierungspflichtiges, marktbeherrschendes Unternehmen aber zum Abschluss eines Vertrages zu angemessenen Konditionen verpflichtet, kann dem Anspruchsberechtigten nicht die gerichtliche Kontrolle der Einhaltung der nach diesen Ma�st�ben geschuldeten angemessenen Bedingungen verwehrt werden. Daf�r spricht �ber die Regelungen der �� 34, 35 VGG, 19, 20 GWB hinaus bereits der aus dem gem�� Art. 47 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta verb�rgten und aus Art. 2 Abs. 1, 101 Abs. 1 Satz 2, 103 Abs. 1 GG, Art. 6 MRK i.V.m. dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip gem�� Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Anspruch auf Zugang zu den Gerichten (Justizgew�hrungsanspruch).
173 Insbesondere die auf der Grundlage der Meistbeg�nstigungsregelung gem�� � 5 Ziffer 7 des Einzelvertragsmusters m�glichen Anspr�che k�nnte ein Nutzer nicht durchsetzen, ohne den Verlust des Gesamtvertragsrabatts zu riskieren. Damit liefe diese aus Gr�nden des Diskriminierungsverbots gebotene Regelung weitestgehend leer (siehe nachfolgend Ziff. II.2.e.). Zu bedenken ist zudem, dass Streitigkeiten �ber die Angemessenheit der Verg�tung auch aus sonstigen Gr�nden, etwa mit Blick auf die der Verg�tungsberechnung im Einzelfall zu Grunde zu legende Berechnungsgrundlage entstehen k�nnen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund, einzelne Netzbetreiber davon abzuhalten, die Berechnung der von ihnen geschuldeten Verg�tung gerichtlich �berpr�fen zu lassen, ist gleichfalls nicht erkennbar. Vielmehr ist es nicht ang�ngig, die Einleitung gerichtlicher Schritte zur �berpr�fung der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben dahingehend zu sanktionieren, dass mit Blick auf die erhebliche H�he des drohenden Rabattverlusts verbandsm��ig organisierte Kabelnetzbetreiber nach Abschluss eines Einzelvertrages de facto von einer Anrufung der zust�ndigen Gerichte abgehalten und so in dem zentralen Punkt der Kontrolle einer angemessenen Zahlungsverpflichtung rechtsschutzlos gestellt werden.
174 Umgekehrt bedeutet der Verzicht auf den Entfall des Gesamtvertragsrabatts bei rechtsf�rmlicher �berpr�fung der Angemessenheit der vertraglich geschuldeten Verg�tung keine unangemessene Benachteiligung gegen�ber der Beklagten. Ein Kabelnetzbetreiber bleibt im Falle eines Streits �ber die Angemessenheit der geschuldeten Verg�tung dem Grunde nach weiter zur Zahlung verpflichtet. Im Falle eines erfolgreichen rechtsf�rmlichen Vorgehens w�rde lediglich die Verg�tungsh�he auf das nach den gesetzlichen Vorgaben geschuldete Ma� reduziert. Zugleich wird auch die mit dem Abschluss eines Gesamtvertrages und darauf basierender Einzelvertr�ge einhergehende Verwaltungsvereinfachung nicht �ber Geb�hr beeintr�chtigt. Insbesondere Abrechnungspflichten sind weiter dem vereinbarten Vertragsmuster entsprechend zu erf�llen. So f�hrt die Einleitung eines rechtsf�rmlichen Verfahrens gerade nicht dazu, dass die aus dem Vertragsverh�ltnis folgenden wechselseitigen Pflichten suspendiert w�rden. Nichts anderes ergibt sich schlie�lich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs in Sachen Gesamtvertragsnachlass vom 10. September 2020 (Az. I ZR 66/19, GRUR 2021, 604, 606). Demzufolge hat der Bundesgerichtshof lediglich die Nichtgew�hrung des Gesamtvertragsnachlasses gegen�ber einem Werknutzer f�r sachlich gerechtfertigt erachtet, der seinerseits gerade keiner gesamtvertraglichen Regelung beigetreten war. Insoweit fehlte es daher bereits im Ansatz an jedweder durch den Abschluss eines Gesamtvertrages bedingten Verwaltungsvereinfachung.
d. Anpassungsklausel bei �nderungen im Rechtsbestand
175 Die Anpassungsklausel gem�� � 4 Ziffer 3 des Einzelvertragsmusters ist auf Antrag des Kl�gers aufzunehmen. Zwar ist eine solche Klausel in dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle nicht enthalten. Dem liegt indes ein rein redaktionelles Versehen zugrunde. Auf Seite 84 des Einigungsvorschlags (Anlage K 1) hei�t es zu der in � 4 des Einigungsvorschlages enthaltenen Regelung der Verg�tung ausdr�cklich, dass die Schiedsstelle entsprechend dem Antrag des Antragstellers eine Anpassungsklausel erg�nzt. In dem auf Seiten 25 bis 37 des Einigungsvorschlages abgedruckten Antrag des Kl�gers ist in der dort in � 5 des Einzelvertragsmusters enthaltenen Regelung der Verg�tung die kl�gerseitig begehrte und hier gerichtlich tenorierte Anpassungsregelung enthalten (Seite 33 des Einigungsvorschlages).
176 Gegen die Aufnahme der kl�gerseitig begehrten Anpassungsklausel sind keine durchgreifenden Bedenken ersichtlich und auch dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen. Soweit die Beklagte ausf�hrt, dass bei Widerspr�chen zwischen Tenor und Begr�ndung stets der Tenor Vorrang habe, trifft dies in der von der Beklagten behaupteten Absolutheit nicht und erst recht nicht in der hier zu entscheidenden Fallkonstellation zu. Das von der Beklagten zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 1997 (Az. VI ZR 181/96, NJW 1997, 3447, 3448) bezieht sich auf ein landgerichtliches Urteil, das schon im Ansatz nicht mit einem im Rahmen eines Schiedsstellenverfahrens gem�� �� 92 ff. VGG erfolgten Einigungsvorschlag vergleichbar ist. Bei einem Einigungsvorschlag gem�� � 105 VGG handelt es sich um eine ihrer Rechtsnatur nach unverbindliche Entscheidung der Schiedsstelle, der die Parteien in F�llen der Einr�umung oder �bertragung von Nutzungsrechten der Weitersendung ohne Angabe von Gr�nden binnen einer Frist von drei Monaten widersprechen k�nnen. �berdies hatte der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung einen wie hier vorliegenden Fall, in dem sich ein klarer und bestimmter Entscheidungswille eindeutig aus den Gr�nden ergibt, gar nicht zu beurteilen. Vielmehr bestand in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ein Widerspruch nicht nur zwischen Tenor und Entscheidungsgr�nden, sondern zugleich innerhalb der Entscheidungsgr�nde selbst. F�r eine, wie hier vorliegende Situation eines sich aus den Entscheidungsgr�nden ergebenden klaren Entscheidungswillens hat der Bundesgerichtshof die Frage, ob ein Vorrang des Tenors gilt, dagegen ausdr�cklich offengelassen. Insoweit verkennt die Beklagte, dass es sich in F�llen, in denen sich aus den Urteilsgr�nden ergibt, dass �ber einen bestimmten Anspruch befunden worden ist, ohne dass dies im Tenor zum Ausdruck gebracht wird, um eine aus dem Urteil selbst ersichtliche und damit offenbare Unrichtigkeit handelt, die nach � 319 ZPO korrigiert werden kann (Musielak in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, � 319 Rn. 7 m.w.N.; Feskorn in: Z�ller, Zivilprozessordnung, � 319 Rn. 24 m.w.N.).
177 In der Sache ist die Aufnahme der begehrten Anpassungsregelung unter Ber�cksichtigung der beiderseitigen Parteiinteressen angemessen. Ohnehin konkretisiert die vorgeschlagene Anpassungsregelung lediglich den in � 313 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken der St�rung der Gesch�ftsgrundlage und tr�gt damit dazu bei, die praktische Umsetzung der von der Beklagten treuh�nderisch verwerteten urheberrechtlichen Befugnisse rechtssicherer zu gestalten. Dass der Lizenzsatz ma�geblich von dem Umfang des Rechtebestands der Beklagten abh�ngt und damit zu den Umst�nden z�hlt, die eine wesentliche Grundlage des Abschlusses urheberrechtlicher Gesamtvertr�ge darstellen, zeigen �berdies die Regelungen, welche die Beklagte in den Vertr�gen mit ... mit Blick auf das zum damaligen Zeitpunkt m�gliche Ausscheiden der ... aus dem Mitgliederkreis der Beklagten getroffen hat. Gem�� Ziffer 5.2 des ...-Vertrages vom 11. Dezember 2015 reduziert sich der in H�he von 1,182 Prozent vereinbarte Lizenzsatz um 36 Prozent auf einen Lizenzsatz von 0,75648 Prozent, soweit und solange die Sender der ... w�hrend der vereinbarten Vertragsdauer nicht von der Beklagten wahrgenommen werden k�nnen. Damit best�tigt die eigene Vertragspraxis der Beklagten die grunds�tzliche Rechtfertigung einer Anpassungsregelung.
178 F�r die Angemessenheit der Anpassungsregelung spricht weiter, dass diese jeweils sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten beider Gesamtvertragsparteien gilt. Dass das f�r den Fall eines um �ber 15 Prozent anwachsenden Rechtsbestands bestimmte Sonderk�ndigungsrecht und einer dementsprechend einhergehenden um �ber 15 Prozent h�heren Verg�tung dagegen nur zu Gunsten der Kabelnetzbetreiber Anwendung finden soll, stellt eine aus Sicht des Senats m�gliche und interessengerechte Regelung dar. Denn die Schwankung des vertragsgegenst�ndlichen Rechtebestandes liegt aus Sicht der Kabelnetzbetreiber v�llig au�erhalb ihres pers�nlichen Einflussbereichs, w�hrend die Beklagte die Erweiterung des von ihr zu verwertenden Rechtsbestands auch unter Ber�cksichtigung des ihr obliegenden Kontrahierungszwanges aktiv beeinflussen kann. Insofern ist es billigerweise nachvollziehbar, dass einem Kabelnetzbetreiber nicht durch einseitige Einflussnahme des anderen Vertragspartners ohne K�ndigungsrecht derart erhebliche Preiserh�hungen auferlegt werden k�nnen sollen.
179 Dar�ber hinaus ist auch nicht unklar, wie eine Anpassung zu erfolgen hat. Der Klausel ist insoweit unmissverst�ndlich zu entnehmen, dass eine der Schwankung entsprechende Anpassung des Lizenzsatzes vorzunehmen ist. Gewinnt folglich die Beklagte zus�tzliche Rechteinhaber und f�hrt dies zu einer Steigerung ihres Rechtebestands von beispielsweise 12 Prozent, ist der Lizenzsatz entsprechend anteilig zu erh�hen.
e. Gleichbehandlung und Meistbeg�nstigung
180 Die kl�gerseitig begehrte Meistbeg�nstigungsregelung ist antragsgem�� festzusetzen. Diese entspricht dem Marktstandard und entspricht nicht zuletzt schon der der Beklagten gesetzlich obliegenden Verpflichtung zur nichtdiskriminierenden Behandlung ihrer Vertragspartner. Eine entsprechende Pflicht besteht sowohl auf der Rechtsgrundlage des � 35 VGG als auch auf kartellrechtlicher Grundlage gem�� Art. 102 AEUV, �� 19, 20 GWB.
181 Nicht aufzunehmen ist hingegen die von dem Kl�ger dar�ber hinaus begehrte Pflicht, daf�r Sorge zu tragen, dass die vereinbarten Konditionen auch gegen�ber Dritten am Markt durchgesetzt werden. Eine entsprechende aktive Marktdurchsetzungspflicht l�sst sich dem der Beklagten obliegenden Nichtdiskriminierungsverpflichtung nicht entnehmen.
f. Vertragsdauer
182 Die Vertragsdauer ist dem zuletzt gestellten Antrag des Kl�gers folgend bis zum 31. Dezember 2028 festzusetzen. Es w�re im Hinblick auf das Ziel einer Befriedung des zwischen den Parteien bestehenden Streits wenig zielf�hrend, die Vertragsdauer so festzusetzen, dass f�r den festgesetzten Vertrag im Zeitpunkt des Urteilsausspruchs nur noch eine v�llig geringf�gige Restlaufzeit gelten w�rde oder diese gar bereits abgelaufen w�re. Eine Laufzeit bis Ende des Jahres 2028 ist aus Sicht des Senats geboten, um den zwischen den Parteien bestehenden Streit auch in zeitlicher Hinsicht hinreichend dauerhaft zu befrieden, indem im Anschluss an den hiesigen mehrj�hrigen Rechtsstreit eine angemessene Ruhezeit festgesetzt wird, binnen der die aus rechtlichen Gr�nden zwingend notwendige Kooperation der Parteien von weiteren Verhandlungen unbelastet bleibt. Zugleich erscheint der Zeitraum auch nicht zu lange bemessen und erlaubt es in ausreichendem Ma�e, m�gliche (nachhaltige) wirtschaftliche Entwicklungen angemessen ber�cksichtigen zu k�nnen. Dabei hat der Senat auch die von der Beklagten in der m�ndlichen Verhandlung unter dem Gesichtspunkt inflationsbedingter Preissteigerungen vorgetragenen Bedenken ber�cksichtigt. Abgesehen davon, dass nicht vorgetragen ist, ob und gegebenenfalls in welchem Ausma� Fernseh- und H�rfunkanschlusskosten inflationsbetroffen sind, f�hrt dies – selbst wenn man eine signifikante Inflation unterstellt – nicht dazu, dass die tenorierte Laufzeit die Beklagte in einer per se unangemessen Weise benachteiligen w�rde. Dabei ist insbesondere zu bedenken, dass es sich bei den im Rahmen des tenorierten Gesamtvertrages festgesetzten Betr�gen um Mindestbemessungsgrundlagen handelt. Kabelnetzbetreiber sind aber verpflichtet, die dar�ber hinaus tats�chlich anfallenden Entgelte ihren Abrechnungen zu Grunde zu legen. Die Verg�tung als solche ist prozentual bemessen, so dass die geschuldete Verg�tung der tats�chlichen Inflation entsprechend ansteigt. Dar�ber hinaus entspricht der in die Zukunft gerichtete Anteil der tenorierten Vertragslaufzeit in etwa der Laufzeit, wie sie in Ziffer 8.1 des von dem Kl�ger gem�� Anlage K 7 vorgelegten und von der Beklagten selbst �berarbeiteten Vertragsentwurf vorgesehen war.
183 Die dreimonatige K�ndigungsfrist entspricht der bisherigen Vertragspraxis und wurde von der Beklagten entsprechend in den mit ... geschlossenen Vertr�gen vereinbart.
g. Abwicklungsregelung
184 Die Abwicklungsregelung in � 10 des tenorierten Einzelvertragsmusters ist dem Antrag des Kl�gers entsprechend aufzunehmen. Die Klausel dient dem wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weil ein nachvollziehbares und transparentes Prozedere f�r die Verrechnung der w�hrend des anh�ngigen Rechtsstreits gegebenenfalls erfolgten Vorbehaltszahlungen vereinbart wird. Die Beklagte hat keine durchgreifenden Bedenken gegen die Abwicklungsklausel vorgebracht.
h. Gerichtsstand
185 Der Gerichtsstand am Sitz der Beklagten ist entgegen deren Vorschlag nicht aufzunehmen. Auf Grund der gem�� Art. 97 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Unabh�ngigkeit der staatlichen Gerichte spiegelt die Vereinbarung eines Gerichtsstands am Sitz einer Partei zwar nur deren subjektive Erwartung eines mutma�lichen Heimvorteils. Dennoch wird die jeweils andere Partei hierdurch mit Blick auf die h�heren zeitlichen und kostenm��igen Aufwendungen benachteiligt. Es erscheint daher im Sinne einer insgesamt ausgewogenen Regelung vorzugsw�rdig, von einer Gerichtsstandsvereinbarung abzusehen und es insoweit bei der Anwendbarkeit der gesetzlichen Vorschriften gem�� �� 12 ff. ZPO zu belassen.
C.
186 Die Entscheidung �ber die Kosten beruht auf � 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Auf Grund des f�r die Sachentscheidung dem Gericht gem�� � 130 VGG zustehenden Ermessens ist die Vorschrift des � 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechend anwendbar. Demzufolge k�nnen die Kosten vollst�ndig nur einer Partei auferlegt werden, wenn der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen abh�ngig war. Der Senat �bt das ihm dementsprechend zustehende Ermessen dahingehend aus, dass die Kosten vollst�ndig der Beklagten auferlegt werden. Dabei ist insbesondere zu ber�cksichtigen, dass der Kl�ger im Ergebnis in einem nur geringf�gigen Umfang seiner Klage unterlegen ist. Zu Gunsten der Beklagten war lediglich mit Blick auf die dem Grunde nach als solche festzusetzende Mindestbemessungsgrundlage f�r Signallieferungsentgelte und die Pauschalierung im Falle nicht ordnungsgem��er Entgeltnachweise zu entscheiden. Dagegen war die zentrale Streitfrage der Einf�hrung eines nach der Erhebung von Daten differenzierenden Lizenzsatzes zu Gunsten des Kl�gers zu entscheiden. Ebenso liegt es in Bezug auf weitere Streitfragen wie die Beibehaltung der Befugnis zur Weitergabe des Programmsignals, die H�he des Lizenzsatzes und die Differenzierung des Lizenzsatzes nach dem Verlangen von Einspeiseentgelten sowie die Einf�hrung einer Mindestbemessungsgrundlage f�r die eigentlichen Kundenentgelte und die im Wege des Sammelinkasso eingezogene Entgelte. Soweit der Kl�ger unterlegen ist, f�llt dies den Kosten nach zudem nicht erheblich ins Gewicht. Davon ist bereits aus dem Grund auszugehen, weil die mit Blick auf die Festsetzung der Mindestbemessungsgrundlage in H�he von EUR 5,00 relevante Gruppe der Netzebene-4-Kunden im Vergleich zu den Endkunden in wirtschaftlicher Hinsicht eine nur untergeordnete Rolle spielt. Insoweit tragen die Parteien selbst zudem �bereinstimmend vor, dass die Zahl der Netzebene-4-Kunden in den letzten Jahren deutlich zur�ckgegangen ist. Bei der zu Gunsten der Beklagten gem�� � 5 Ziffer 4 des tenorierten Einzelvertragsmusters festgesetzten Pauschalierung im Falle nicht ordnungsgem��er Entgeltnachweise handelt es sich um einen vertraglichen Sanktionsmechanismus, der in wirtschaftlicher Hinsicht dem Zweck der Absicherung der vertraglich geschuldeten Zahlungen dient und insofern f�r die Streitwertfestsetzung keine eigenst�ndige wirtschaftliche Bedeutung hat.
187 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus � 709 Satz 1 ZPO.
188 Die Revision zum Bundesgerichtshof ist zuzulassen. Die Rechtssache hat grunds�tzliche Bedeutung (� 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
D.
189 Die mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 16. Februar 2023 beantragte Wiederer�ffnung der m�ndlichen Verhandlung ist nicht anzuordnen. Insbesondere zeigt die Beklagte keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des � 156 Abs. 2 ZPO auf. Das Gericht sieht aber auch im �brigen keinen Grund daf�r, die m�ndliche Verhandlung in Aus�bung des ihm nach � 156 Abs. 1 ZPO zustehenden Ermessens wiederzuer�ffnen.
190 Die Beklagte verkennt bereits, dass das Oberlandesgericht – wie ausgef�hrt (siehe Ziffer B.I.1.) – nicht an den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle gebunden ist. Ein Verbot einer reformatio in peius besteht nicht. Insbesondere ist es nicht ang�ngig, den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle mit dem Widerspruch nur teilweise in dem Umfang der als nachteilig empfundenen Festsetzungen anzugreifen, diesen im Umfang der zu eigenen Gunsten erfolgten Regelungen aber als verbindlich zu betrachten. F�r die Anwendung einer solche Rosinentheorie besteht keine gesetzliche Grundlage. Die Beklagte hat Widerspruch gegen den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle eingelegt und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie diesen nicht als angemessene Grundlage zur Regelung und Abrechnung der Kabelweitersendung anerkennt. F�r die Entscheidung der hierauf von dem Kl�ger erhobenen Klage ist indes das Oberlandesgericht zust�ndig und in den Grenzen der entsprechend gestellten Antr�ge gem�� � 308 ZPO berufen, die zwischen den Parteien anzuwendenden angemessenen Vertragsbedingungen insgesamt festzusetzen, � 130 Satz 1 VGG. In diesem Rahmen kann der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle, soweit er �berzeugend begr�ndet ist, eine Indizwirkung entfalten. Diese Indizwirkung hat der Senat im Rahmen seiner Erw�gungen ber�cksichtigt.
191 Der nicht nachgelassene Schriftsatz zeigt keine Anhaltspunkte auf, die der Senat nicht bereits im Rahmen seiner hier zu treffenden Ermessensentscheidung ber�cksichtigt hat. Der Senat hat s�mtliche von den Parteien schrifts�tzlich und in der m�ndlichen Verhandlung vorgetragenen Argumente und Beweismittel zur Kenntnis genommen und abgewogen und vor diesem Hintergrund den wie tenorierten Gesamtvertrag nebst Einzelvertragsmuster festgesetzt.
192 Im Zusammenhang mit der von der Beklagten f�r notwendig erachteten Mindestbemessungsgrundlage f�r Signallieferungsentgelte war demzufolge, wenngleich nur in H�he von EUR 5,00, eine entsprechende Mindestbemessungsgrundlage im Interesse der Beklagten festzusetzen. Soweit die Beklagte dar�ber hinaus eine Mindestbemessungsgrundlage f�r die von den Endkunden zu bezahlenden Entgelte f�r notwendig erachtet, �bersieht sie, dass die Schiedsstelle selbst eine solche Regelung gerade nicht vorgeschlagen hat (siehe oben Ziffer B.II.1.aa.).
193 Das Argument einer inflationsbedingt notwendigen Anpassung der Berechnungsgrundlagen hat die Beklagte erstmals in der m�ndlichen Verhandlung erw�hnt. Weder in diesem Rahmen noch in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz erfolgte jedoch ein substantiierter Vortrag dazu, dass und in welchem Umfang sich Preissteigerungen auf Fernseh- und H�rfunkanschl�sse auswirken. Mangels Substantiiertheit kommt es insoweit erst gar nicht darauf an, dass der in dem Schriftsatz vom 16. Februar 2023 nachgeschobene Vortrag erst nach Schluss der m�ndlichen Verhandlung und damit versp�tet erfolgt ist.
194 Die Frage, ob ein nach der Erhebung von Daten differenzierender Lizenzsatz angemessen ist, hat der Senat wie ausgef�hrt unter Ber�cksichtigung des Einigungsvorschlages der Schiedsstelle sowie der von den Parteien vorgetragenen Argumente und der in den Anlagen vorgelegten Gutachten gepr�ft und der Schiedsstelle insoweit folgend wie aus dem Tenor ersichtlich entschieden. Dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16. Februar 2023 lassen sich hierzu keine Punkte entnehmen, die der Senat nicht bereits im Rahmen der von ihm nach � 130 Satz 1 VGG zu treffenden Entscheidung ber�cksichtigt hat. Der Beklagten steht insoweit die M�glichkeit offen, diese Entscheidung im Rahmen der zugelassenen Revision zur �berpr�fung durch den Bundesgerichtshof zu stellen.
E.
195 Der Senat setzt den Streitwert auf der Rechtsgrundlage des � 63 Abs. 2 GKG in Aus�bung des ihm gem�� � 3 ZPO zustehenden freien Ermessens auf einen Betrag von EUR 10.000.000,00 fest. Die kl�gerseitige Angabe des Streitwerts mit einem Betrag von EUR 50.000,00 ist offensichtlich untersetzt und wird der in der m�ndlichen Verhandlung von dem Beklagtenvertreter einger�umten, jedoch ohne n�here Begr�ndung gebliebenen wirtschaftlich hohen Bedeutung nicht gerecht. Dies zeigt die folgende Erw�gung, auf welche der Senat mangels anderweitiger substantiierter und trotz ausdr�cklicher Nachfrage in der m�ndlichen Verhandlung nicht n�her konkretisierter Angaben der Streitparteien seine Streitwertfestsetzung st�tzt:
196 Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Kl�gers versorgen dessen Mitgliedsunternehmen in Deutschland insgesamt 17 Millionen Kabelhaushalte mit Fernseh- und H�rfunkprogrammen. Ber�cksichtigt man, dass nach dem insoweit ebenfalls unwidersprochen gebliebenem Vortrag des Kl�gers 75 Prozent der Kabelhaushalte von den zum Kreis seiner Mitglieder z�hlenden Unternehmen der ... versorgt werden, deren Abrechnung auf der Grundlage der gem�� Anlagen K 10 und K 11 vorgelegten eigenst�ndigen Vertr�ge erfolgt, verbleiben etwa 4.250.000 Kabelkunden, f�r welche der streitgegenst�ndliche Gesamtvertrag als Grundlage der abzuschlie�enden Einzelvertr�ge zur Lizenzierung der von der Beklagten wahrgenommenen Weitersenderechte in Betracht kommt. Multipliziert man zur Ermittlung des wirtschaftlichen Werts des hiesigen Streitgegenstandes die Anzahl dieser relevanten Kabelhaushalte mit der von der Beklagten geltend gemachten Mindestbemessungsgrundlage von EUR 12,00 ergibt sich unter Ber�cksichtigung der von ihr mit Wirkung ab dem 1. November 2019 avisierten Lizenzsatzerh�hung um 0,72 Prozentpunkte (1,62 Prozent abz�glich des tenorierten Lizenzsatzes von 0,90 Prozent, den die Beklagte angesichts der ganz �berwiegenden Abrechnung von Einspeiseentgelten als Regelfall ansieht) ein monatlicher Erh�hungswert von EUR 367.200,00. Dabei hat der Senat, weil es sich bei den von den Kabelkunden zu zahlenden Entgelten und den diesbez�glich von den Kabelnetzbetreibern zu entrichtenden Lizenzzahlungen um wiederkehrende Leistungen handelt, gem�� � 9 ZPO den relevanten wirtschaftlichen Wert nach dem dreieinhalbfachen Wert des einj�hrigen Bezuges zu berechnen. Hieraus errechnet sich ein Gesamtwert von EUR 15.422.400,00, den der Senat entsprechend dem f�r positive Feststellungsklagen ma�geblichen Abschlag von 20 % reduziert. Weiter ist der Gesamtvertragsrabatt in H�he von 20 % in Abzug zu bringen. Dies ergibt einen Betrag in H�he von EUR 9.870.336,00, den der Senat angesichts des von der Beklagten �ber die Erh�hung des Lizenzsatzes hinaus angestrebten Wegfalls der Signallieferungsbefugnis auf einen Betrag von EUR 10.000.000,00 aufrundet.
Zur Festsetzung eines Gesamtvertrages �ber die Kabelweitersendung von Fernseh- und/oder H�rfunkprogrammen in der Netzebene 4 (Rn. 46 – 194) (redaktioneller Leitsatz)
Festsetzung eines Gesamtvertrages �ber die Kabelweitersendung von Fernseh- und/oder H�rfunkprogrammen
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