LG M�nchen I 44. Zivilkammer, 2023-03-08, 44 O 14416/21

44 O 14416/21Cantonal CourtMar 8, 2023

Regest

Hersteller einer Datenbank und mithin Inhaber der Rechte an einer Datenbank ist nderjenige, der die Investition in die Beschaffung, �berpr�fung oder Darstellung des Datenbankinhalts vorgenommen hat bzw. die Person, die die Initiative ergreift und das Investitionsrisiko tr�gt; das ist nicht notwendig derjenige, der die Daten gesammelt hat, und auch nicht derjenige, der allein die Finanzierung �bernimmt, und auch nicht derjenige, der die Datenbank konzipiert hat. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz)

Full text

LG M�nchen I 44. Zivilkammer — 2023-03-08 — 44 O 14416/21 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2023-03-08

Aktenzeichen: 44 O 14416/21

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, die vom Landesamt f�r Digitalisierung, Breitband und Vermessung ver�ffentlichten „Hauskoordinaten Deutschland“ zu vervielf�ltigen und/oder �ffentlich wiederzugeben oder solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, wenn dies geschieht wie im Internet auf der Internet-Plattform … unter der Domain … durch Setzen eines Links zum Download der „German-HouseCoordinates“ wiedergegeben auf der Anlage K 4.

  2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kl�ger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen �ber s�mtliche Handlungen gem�� Ziffer 1 unter Angabe

  • der jeweiligen Internet-Seiten (Internet-Adressen), �ber die Daten mittels Download-Link oder in sonstiger Weise genutzt bzw. bereitgestellt wurden/werden,

  • der Zeitr�ume, in denen eine entsprechende Nutzung stattgefunden hat bzw. stattfindet,

  • von Art und Umfang einer entsprechenden Nutzung unter Angabe der visits, pageviews sowie downloads (einschlie�lich der �bernahme von Download-Links durch Dritte),

  • der mit den Daten betriebene Werbung unter Angabe der Werbetr�ger, Entscheidungszeiten und Verbreitungsgebiete,

  • der mit den Daten erzielten Ums�tze, wobei diese nach Monaten und Euro aufzugliedern sind, sowie einen erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im einzelnen.

  1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kl�ger jeden Schaden zu ersetzen, der diesem durch Handlungen gem�� Ziffer 1 entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

  2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kl�ger macht gegen den Beklagten Anspr�che wegen der (angeblichen) Ver�ffentlichung einer Datenbank geltend.

2 Das … (im Folgenden: …) ist verpflichtet, die Standorte aller Flugsicherungseinrichtungen und Bereiche um diese, in denen St�rungen durch Bauwerke zu erwarten sind, zu ver�ffentlichen.

3 Der Kl�ger stellt in diesem Zusammenhang dem … die Datenbank „Hauskoordinaten-Deutschland“ (im Folgenden: …) in Lizenz zur Verf�gung, wobei die Existenz der Datenbank zwischen den Parteien streitig ist.

4 Das Bundesamt f�r Kartographie und Geod�sie (BKG) bereitet die HK-DE f�r die Nutzung durch die Bundesverwaltung und damit f�r das BAF im Vorfeld auf.

5 Der Beklagte ver�ffentlichte im April 2021 auf der Datenaustauschplattform „…“ die in der Anlage K 4 vorgelegten Daten als „GermanHouse Coordinates“ zum Download. Der Beklagte hatte diese Daten zuvor auf der Website der … heruntergeladen.

6 Der Kl�ger tr�gt vor, dass die Datenbank … (Anlage K 12) die genaue r�umliche Position von rund 22 Mio. adressierten Geb�uden bundesweit definiere. Datenquelle der … seien Adressdaten aus dem Liegenschaftskataster der L�nder (Verzeichnis aller Flurst�cke und Geb�ude in Deutschland). Die beim … eingerichtete und mithin beim Kl�ger ans�ssige (dies ist zwischen den Parteien unstreitig) Zentrale Stelle f�r Hauskoordinaten und Hausumringe erg�nze unter erheblichem Aufwand diese Adressdaten um postalische Informationen der … Folgenden: … und f�hre diese zusammen. Hersteller der … seien mithin die ….

7 Die … habe hinsichtlich der … zahlreiche Lizenzvereinbarungen mit Dritten abgeschlossen. Im Jahr 2021 habe das Geb�hrenaufkommen der … aus der Lizenzierung der Datenbank … (oder Teilen davon) rund 1,3 Mio. Euro betragen.

8 F�r die Aufbereitung der … durch den Geocodierungsdienst des … sei die … umformatiert und technisch aufbereitet worden, ohne dass es bei den Inhalten relevante �nderungen g�be. Durch das finde lediglich eine unwesentliche inhaltliche Erg�nzung der … um „Geographische Namen Deutschlands (GN250)“ statt, aber keine �nderung der Datenbank.

9 Der Beklagte habe die nicht �ffentlich zug�ngliche Datenbank … �ber die Web-Anwendung „Anlagenschutzbereiche nach � 18a LuftVG“ des BAF mittels einer selbst angefertigten Software (sog. Skripte) kopiert bzw. entnommen und dann �ber „…“ f�r jedermann frei zug�nglich mittels Links zur Verf�gung gestellt. Zwar sei die Web-Anwendung der �ffentlich zug�nglich, nicht aber die im Hintergrund f�r die Navigation in der digitalen Landkarte … verwendeten Daten und somit auch nicht die ….

10 Der Kl�ger ist der Auffassung, dass er aktivlegitimiert sei, zumindest erg�be sich seine Aktivlegitimation aus den in der Anlage K 11 vorgelegten Prozessstandschaftserkl�rungen.

11 Die … sei eine Datenbank im Sinne des � 87a UrhG. Die „systematische oder methodische Anordnung“ der Daten werde bereits durch die Festlegungen der Datenformatbeschreibung belegt. Die Webanwendung des belege zudem, dass die Elemente auch einzeln abgerufen werden k�nnten. Zur Erstellung und F�hrung der … seien erhebliche Investitionen erforderlich. Die Datenbank werde halbj�hrlich aktualisiert. Der Herstellungswert der Datenbank betrage mehrere Millionen Euro, der j�hrliche Pflege- und Harmonisierungsaufwand belaufe sich auf mehrere Hunderttausend Euro.

12 Der Beklagte habe auch einen wesentlichen Teil (6.877.954 Adressen) der … ver�ffentlicht.

13 Das Datennutzungsgesetz (im Folgenden: DNG) sei vorliegend nicht anwendbar. Das Gesetz sei erst am 23.07.2021 in Kraft getreten. Es fehle an vorgelagerten Zugangsanspr�chen oder gesetzlichen Bereitstellungspflichten f�r die konkret betroffene(n) Daten(bank).

14 Der Kl�ger beantragt zuletzt sinngem��:

  1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu unterlassen

die vom … „Hauskoordinaten Deutschland“ zu vervielf�ltigen und/oder �ffentlich wiederzugeben oder solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, wie im Internet auf der Internet-Plattform „…“ unter der Domain „…“ durch Setzen eines Links zum Download der „GermanHouseCoordinates“ (Anlage K4) geschehen;

  1. den Beklagten zu verurteilen, dem Kl�ger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen �ber s�mtliche Handlungen gem�� Ziffer 1 unter Angabe
  • der jeweiligen Internet-Seiten (Internet-Adressen), �ber die Daten mittels Download-Link oder in sonstiger Weise genutzt bzw. bereitgestellt wurden/werden,

  • der Zeitr�ume, in denen eine entsprechende Nutzung stattgefunden hat bzw. stattfindet,

  • von Art und Umfang einer entsprechenden Nutzung unter Angabe der visits, pageviews sowie downloads (einschlie�lich der �bernahme von Download-Links durch Dritte),

  • der mit den Daten betriebene Werbung unter Angabe der Werbetr�ger, Entscheidungszeiten und Verbreitungsgebiete,

  • der mit den Daten erzielten Ums�tze, wobei diese nach Monaten und Euro aufzugliedern sind, sowie einen erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im einzelnen.

  1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kl�ger jeden Schaden zu ersetzen, der diesem durch Handlungen gem�� Ziffer 1 entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

15 Der Beklagte beantragt:

die Klage abzuweisen.

16 Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Datenbank … in der vom Kl�ger behaupteten Form �berhaupt existiert und �ber 22 Mio. Adressdaten verf�gt. Der Kl�ger sei jedenfalls nicht Hersteller der … und auch nicht Hersteller der einzelnen L�nderdatenbanken.

17 Der Beklagte bestreitet weiter, dass die Daten, die er ver�ffentlicht habe, aus der … stammen, denn die Dateien auf der Anlage K 4 seien nicht im CSV-Format.

18 Der Beklagte bestreitet, dass die … im Geokodierungsdienst f�r Adressen und Geonamen des … verwendet werden. Das … habe jedenfalls die Daten selbst�ndig angereicht, �berpr�ft und mit anderen Daten verschnitten. Gleichzeitig stelle der Serverdienst des … diese Daten �ber eine Programmierschnittstelle (API) dynamisch bereit, sodass die Daten transformiert worden seien. Die Struktur und der Aufbau der Datens�tze seien ver�ndert worden, so dass es sich hierbei nicht mehr um den Datensatz der … handele. Das … habe vielmehr eine eigene Datenbank erstellt.

19 Zudem habe das … die streitgegenst�ndlichen Daten auf seiner Website ver�ffentlicht, so dass diese �ffentlich und frei zug�nglich gewesen seien. Eine technische Schutzma�nahme sei nicht vorgesehen gewesen (dies ist zwischen den Parteien unstreitig).

20 Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Aufwand f�r die Generierung der Daten vollkommen irrelevant sei. Relevant sei allein, ob die Erstellung der Datenbank selbst eine wesentliche Investition erfordere. Die Erstellung der hier allein streitgegenst�ndlichen … sei denkbar einfach, da lediglich die Datenbanken der L�nder zusammengef�hrt werden m�ssten.

21 Der Beklagte habe auch keinen wesentlichen Teil einer Datenbank ver�ffentlicht. Der Beklagte habe lediglich rund 6 Mio. Datens�tze ver�ffentlicht, mithin nicht einmal 1/3 der Datenbank …. Hinzu komme, dass zu den Daten des … auch Daten des … aus einer anderen Datenbank geh�ren w�rden. Die Daten seien zudem f�r eine wirtschaftliche Verwertung vollkommen unbrauchbar, da sie zuf�llig ausgew�hlt seien. Auch qualitativ sei der Anteil also nicht wesentlich.

22 Da das … nach � 18 a Abs. 1a LuftVG verpflichtet sei, die Standorte aller Flugsicherungseinrichtungen und Bereiche um diese, in denen St�rungen durch Bauwerke zu erwarten seien, amtlich zu ver�ffentlichen, l�gen �berdies die Voraussetzungen des � 5 UrhG vor. Als der Beklagte im Jahre 2021 auf die Karte des … und den in Bezug genommenen � 18 a LuftVG aufmerksam geworden sei, sei er aufgrund des Wortlauts der Norm – dort sei ausdr�cklich von einer „amtlichen“ Ver�ffentlichung die Rede – davon ausgegangen, dass die Karte ein amtliches Werk im Sinne des � 5 UrhG sei. Ferner habe er angenommen, dass es einer Bundesbeh�rde gelungen w�re, die Geoinformationen frei zur Verf�gung zu stellen, wie es seit 2016 nach seiner Kenntnis angestrebt worden sei.

23 Dar�ber hinaus k�nne sich der Kl�ger wegen � 2 Abs. 5 DNG nicht auf � 87 b UrhG berufen, denn der Kl�ger stelle die hier streitgegenst�ndlichen Daten gem�� � 2 Abs. 1 Nr. 3 DNG zur Nutzung durch Dritte bereit.

24 Das Gericht hat im Termin vom 25.01.2023 Beweis erhoben durch die f�rmliche Einvernahme des Zeugen Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 25.01.2023 Bezug genommen.

25 Erg�nzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll �ber die m�ndliche Verhandlung vom 25.01.2023 verwiesen.

Gründe

26 Die Klage ist zul�ssig und begr�ndet.

27 A. Die Klage ist zul�ssig.

28 I. Die Klage ist in Klageantrag Ziffer 1 trotz Bezugnahme auf die DVDs in Anlage K 4 hinreichend bestimmt.

29 Das Erfordernis der Bestimmtheit des Urteilsausspruchs soll umfassend der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen dienen. Dazu muss nicht nur sichergestellt werden, dass der Urteilsausspruch bei Erlass des Urteils inhaltlich bestimmt ist; es muss auch gew�hrleistet sein, dass der Urteilsinhalt �u�erlich in einer Art und Weise festgelegt wird, dass er auch danach bestimmbar bleibt, da anderenfalls nach Rechtskraft der Entscheidung und insbesondere bei der Zwangsvollstreckung Unsicherheiten entstehen k�nnen (BGH NJW 2000, 2207, 2207, 2208 – Musical-Gala; BGH GRUR 2015, 672 Rz. 36 – Videospiel-Konsolen II).

30 Aus diesem Grund muss der Urteilsausspruch zwar in aller Regel aus sich heraus oder gegebenenfalls im Zusammenhang mit seiner Begr�ndung bestimmbar sein, was zur Folge hat, dass der Urteilsinhalt grunds�tzlich in einer einheitlichen Urkunde festzulegen ist. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. In besonders gelagerten F�llen k�nnen bei der Bemessung der Anforderungen, die zur Sicherung der Bestimmtheit des Urteilsausspruchs aufzustellen sind, die Erfordernisse der Gew�hrung eines wirksamen Rechtsschutzes oder der Vermeidung eines unangemessenen Aufwands mit abzuw�gen sein. Dies gilt unter anderem in F�llen, in denen der Gegenstand, auf den sich der Unterlassungsausspruch bezieht, nach Art und Umfang nicht in das Urteil aufgenommen werden kann (BGH NJW 2000, 2207, 2207, 2208 – Musical-Gala).

31 So liegt der Fall hier. Nachdem sich die Klage gegen das Ver�ffentlichen einer Datenbank richtet, muss es dem Kl�ger erlaubt sein, auf die DVDs, die zur Akte gegeben wurden, zu verweisen.

32 II. Die Kammer hat den unbezifferten Klageantrag Ziffer 3 („Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl�ger jeden Schaden zu ersetzen, der diesem durch Handlungen gem�� Ziffer 1 entstanden ist oder noch entstehen wird.“) als Feststellungsantrag ausgelegt. Bei der Auslegung von Prozesserkl�rungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Ma�st�ben der Rechtsordnung vern�nftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 16.05.2017, Az.: XI ZR 586/15; BGH GRUR 1990, 1012 (1014)).

33 Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Der Kl�ger hat unter Vorlage der entsprechenden Schriftst�cke in der Anlage K 13 und K 17 vorgetragen und belegt, dass er Lizenzvereinbarungen mit Dritten �ber die Nutzung von Geodaten abgeschlossen hat. Mithin hat er die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zur�ckzuf�hrenden Schadeneintritts substantiiert dargelegt (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2006, XI ZR 384/03, juris Rn. 27).

34 B. Die Klage ist begr�ndet.

35 I. Dem Kl�ger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem�� �� 97 Abs. 1, 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG gegen den Beklagten zu.

36 1. Die … des Kl�gers stellt eine Datenbank i.S.d. � 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG dar. Eine Datenbank nach � 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabh�ngigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zug�nglich sind und deren Beschaffung, �berpr�fung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

37 a) Es handelt sich bei der … um eine Sammlung von Daten, die systematisch angeordnet und einzeln zug�nglich sind.

38 Systematik bedeutet eine Ordnung nach vordefinierten logischen oder sachlichen Kriterien, Methodik eine planm��ige Strukturierung zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks. Bei elektronischen Datenbanken kommen, da die Art der Speicherung f�r die Abfrage nur bedingt von Bedeutung ist, s�mtliche, auch semantische Kriterien in Betracht, nach denen in der Datenbank gesucht werden kann. Entscheidend ist, dass die Daten auf eine systematische oder methodische Art und Weise so aufbereitet sind, dass sie sinnvoll abgefragt werden k�nnen. Die Anordnung kann, muss sich damit aber nicht in jedem Einzelfall aus der Struktur der Abfrageoberfl�che ergeben. In der Praxis d�rfte dieses Kriterium jedoch durchweg erf�llt sein. Kein Schutz besteht mangels systematischer oder methodischer Anordnung der einzelnen Elemente hingegen f�r blo�e „Datenhaufen“, d.h. f�r die noch nicht besonders geordnete Ansammlung der sog. Rohdaten. (Dreier/Schulze/Dreier, 7. Aufl. 2022, UrhG � 87 a Rn. 7-9).

39 Das Kriterium „einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zug�nglich“ ist weit auszulegen. An der einzelnen Zug�nglichkeit fehlt es ebenso nicht schon dann, wenn der Endnutzer keine M�glichkeit eines unmittelbaren Zugriffs auf eine in ein Programm integrierte Datenbasis hat. Vielmehr muss ausreichen, dass lediglich ein Computerprogramm auf die einzelnen Bestandteile Zugriff nimmt.

40 Keine Datenbank i.S.d. �� 87 a ff. UrhG sind mangels einzelner Zug�nglichkeit der Elemente hingegen einzelne Werke der Musik oder der Literatur, fotografische oder Filmwerke als solche (Schricker/Loewenheim/Vogel Rn. 13), auch wenn es dem Nutzer technisch m�glich ist, auf digitalem Wege einzelne T�ne, Worte oder Bildteile herauszul�sen.

41 Das Gericht hat zu diesen Fragen Beweis erhoben durch die Einvernahme des Zeugen … im Termin vom 25.01.2023.

42 Der Zeuge ist … und hat im Termin best�tigt, dass die Datenbank … mit an die 22 bis 23 Mio. Objektdaten existiert (vgl. Seite 3 des Protokolls vom 25.01.2023).

43 Der Zeuge hat weiter erkl�rt, dass die Datenbank so aufgebaut ist, dass jede Spalte eine Adresse bzw. Hauskoordinate beinhaltet. Jede Adresse bestehe aus einer bestimmten Anzahl von Attributen, die in einer Zeile nach einem bestimmten Muster durch Semikolon getrennt aufgef�hrt seien. Dieses Muster sei klar vorgegeben. Es sei klar vorgegeben, in welcher Zeile das Attribut zu stehen hat. Diese Attribute seien nach bestimmten Vorgaben zu erfassen. Die Datenbank beinhalte letztlich alle Adressen in Deutschland. Die Datenbank werde bei der … getrennt in mehreren Dateien nach Bundesl�ndern gef�hrt. Durch die Vorgabe, wie die Attribute systematisch zu erfassen seien, handele es sich letztlich auch um eine Anordnung, wie die ganzen Adressen in Deutschland systematisch zu erfassen seien. Aus der Datenformatbeschreibung Anlage K 2, Seite 4 erg�be sich, dass jede Zeile so aufgebaut sei, dass sich dort in der Regel zu jedem Objekt in Deutschland 18 Attribute bef�nden. Ein Attribut sei z.B. die Adresse.

44 Die … stelle die … fremden Nutzern zur Verf�gung. Diese Kunden w�rden dann die Datenbank f�r Navigationen in Folgeanwendungen nutzen. Dazu sei es nat�rlich erforderlich, dass der Nutzer eine einzelne Adresse herausgreifen kann, um sich dann zu dieser hinf�hren zu lassen. Ein einzelnes Objekt k�nne hier abgerufen werden, indem man konkret nach diesem einzelnen Objekt suche. Eine andere M�glichkeit w�re es, den Datensatz in ein Geo-Informationssystem einzuspielen. Mit Hilfe dieses Geo-Informationssystems k�nnte dann eine einzelne Adresse gesucht werden und diese k�nnte dann auch angezeigt werden. Es brauche aber immer eine konkrete Anwendung, um nach einem Objekt oder einer Adresse suchen zu k�nnen.

45 Die Kammer hat keine Bedenken, den Angaben des Zeugen … Glauben zu schenken. Der Zeuge machte auf das Gericht einen glaubw�rdigen Eindruck. Zwar ist zu ber�cksichtigen, dass der Zeuge … beim Kl�ger ist und damit unzweifelhaft in dessen Lager steht. Allerdings war bei den Angaben des Zeugen kein Be- oder Entlastungseifer zu versp�ren. Der Zeuge machte seine Aussage ruhig und sachlich. Er gab auch unumwunden an, dass kurz vor dem Gerichtstermin eine Besprechung in der Sache mit dem Kl�gervertreter stattgefunden hat. Der Zeuge bem�hte sich auch ersichtlich nur Angaben zu machen, zu denen er eine konkrete Erinnerung hatte. Seine Angaben waren glaubhaft.

46 Die Kammer ist aufgrund der Aussage des Zeugen J der �berzeugung, dass die Datenbank tats�chlich existiert, die Daten systematisch angeordnet sind und einzeln abgerufen werden k�nnen.

47 b) Die erfordert �berdies nach Art bzw. Umfang wesentliche Investitionen.

48 Zwar weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Erzeugung der Daten nicht dem Investitionsschutz unterf�llt (vgl. EuGH GRUR 2005, 252, 253 und Leitsatz – Fixtures-Fu�ballspielpl�ne II), so dass die Arbeit der … und der … hinsichtlich der erforderlichen Investitionen nicht zu ber�cksichtigen ist. Vorliegend bed�rfen aber die Darstellung und die Aktualisierung der Datensammlung einer wesentlichen Investition. Das Erfordernis der Wesentlichkeit ist im Hinblick auf das mit der Datenbankrichtlinie verfolgte Ziel auszulegen, einen Schutz zu schaffen, der einen Anreiz f�r die Einrichtung von Systemen zur Speicherung und Verarbeitung vorhandener Informationen bietet. Diesem Ziel w�rde es zuwiderlaufen, die Schutzschwelle f�r wesentliche Investitionen hoch anzusetzen. Es reicht aus, wenn bei objektiver Betrachtung keine ganz unbedeutenden, von jedermann leicht zu erbringenden Aufwendungen erforderlich waren, um die Datenbank zu erstellen. Nicht notwendig sind Investitionen von substanziellem Gewicht (BGH GRUR 2011, 724, Rn. 23 – Zweite Zahnarztmeinung II).

49 Der Zeuge … hat hierzu im Termin ausgesagt:

„Aufgabe der … ist die Datenzusammenf�hrung, die Qualit�tssicherung und die Lizenzierung und Abgabe der Daten an die Kunden. So m�ssen in regelm��igen Abst�nden die Daten von den 16 L�ndern zusammengef�hrt werden und diese Daten nat�rlich dann auch entsprechend eingeholt werden. Danach ist die Qualit�tssicherung durchzuf�hren. Hier ist zu �berpr�fen, ob die Qualit�tsvorgaben auch eingehalten wurden. Anschlie�end sind diese Daten an die … zu geben, damit diese dann ihre postalischen Daten anfeldern.

Wenn Sie mich fragen, was „anfeldern“ hei�t, so kann ich sagen, dass dies „erg�nzen“ hei�t. Anschlie�end werden von uns die Daten nochmals gepr�ft und in eine Datenbank letztlich eingespielt.

Als N�chstes m�chte ich zum Thema Lizenzierung und Datenabgabe kommen. Hier geht es darum, die Lizenzvereinbarungen mit den Kunden zu verhandeln und abzuschlie�en, und dann auch entsprechend die Abrechnungen zu machen. … Man darf nat�rlich nicht vergessen, dass mit dem Einrichten und F�hren von Datenbanken ein entsprechender Aufwand in Form von Konzeption, F�hrung und Pflege einfach erforderlich ist. …. Die finanziellen Aufwendungen belaufen sich aus der Summe von den Arbeiten der den Vermessungsverwaltungen der L�nder und der … auf mehrere Millionen Euro im Jahr. Dieser Aufwand ist mir bekannt aus den Hochrechnungen, die mir dazu vorliegen (vgl. Seite 5 und 6 des Protokolls). Die Qualit�tssicherung bzw. -�berpr�fung erfolgt in mehreren Schritten. Der Hauptschritt erfolgt tats�chlich durch ein eigens daf�r bereitgestelltes �berpr�fungstool. Das Pr�ftool pr�ft die einzelnen Vorgaben der Datenformatbeschreibung ab. Dies erfolgt nat�rlich automatisiert, jedoch muss jeder von den L�ndern gelieferte Datensatz einzeln in das Pr�ftool eingespielt werden. Dar�ber hinaus finden stichprobenartige Pr�fungen statt, z.B. eine Sichtpr�fung (siehe Seite 8 des Protokolls).“

50 Dar�ber hinaus hat der Zeuge ausgef�hrt, dass sich ca. 150.000 mal im Jahr Adressen �ndern oder neu hinzukommen, die von den Kataster�mtern dann in regelm��igen Abst�nden an die … weitergeleitet und dort eingepflegt werden.

51 Die Kammer ist von der Glaubw�rdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben �berzeugt. Auf die obigen Ausf�hrungen wird Bezug genommen.

52 Die vom Zeugen … geschilderten Aufwendungen des Kl�gers f�r die (… Datenzusammenf�hrung, Qualit�tssicherung, Konzeption, F�hrung und Pflege, stichprobenartige Pr�fungen) k�nnen nach �berzeugung der Kammer nicht als unbedeutend und von jedermann leicht zu erbringen angesehen werden, sie sind daher ausreichend, um einen Datenbankschutz zu begr�nden (vgl. BGH GRUR 2007, 137, Rn. 9). Die HK-DE erfordert mithin eine wesentliche Investition.

53 2. Der Kl�ger ist aktivlegitimiert.

54 a) Datenbankhersteller ist vorliegend der Kl�ger.

55 Hersteller einer Datenbank und mithin Inhaber der Rechte an einer Datenbank nach � 87b UrhG ist nach � 87 a Abs. 2 UrhG derjenige, der die Investition i.S.d. � 87 b Abs. 1 UrhG in die Beschaffung, �berpr�fung oder Darstellung des Datenbankinhalts vorgenommen hat bzw. die Person, die die Initiative ergreift und das Investitionsrisiko tr�gt (ErwG 41 S. 2 Datenbank-RL; BGH GRUR 2011, 1018 Rn. 19 – Automobil-Onlineb�rse; GRUR 2010, 1004 Rn. 22 – Autobahnmaut; GRUR 2011, 724 Rn. 26 – Zweite Zahnarztmeinung II). Das ist nicht notwendig derjenige, der die Daten gesammelt hat, und auch nicht derjenige, der allein die Finanzierung �bernimmt, und – im Unterschied zum Urheberrecht – auch nicht derjenige, der die Datenbank konzipiert hat (vgl. nur M�hring/Nicolini/Vohwinkel Rn. 61; Dreier/Schulze/Dreier, 7. Aufl. 2022, UrhG � 87 a Rn. 19).

56 Zwar tr�gt der Kl�ger vor, dass Hersteller der Datenbank … die Vermessungsverwaltungen der L�nder durch Erstellen und Aktualisieren der Hauskoordinaten, die durch F�hrung der postalischen Adressdatenbank und die beim Kl�ger ans�ssige … sei.

57 Allerdings hat der Zeuge … im Termin angeben, dass die … und damit der Kl�ger die von den 16 L�nderverwaltungen gelieferten Daten sowie die postalischen Adressen der … zusammenf�hrt und qualit�tsm��ig sichert (vgl. Seite 3 des Protokolls).

58 Damit ist Datenbankhersteller nach �berzeugung der Kammer aber der Kl�ger selbst. Da die beim Kl�ger ans�ssige … die Daten der Vermessungsverwaltungen sowie die postalischen Adressen der … zusammenf�hrt, stellt die … letztlich die Datenbank her. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die L�nderverwaltungen oder die … das Investitionsrisiko f�r die … tragen. Vielmehr �bernehmen diese blo�e Ausf�hrungsarbeiten wie die Datenerhebung.

59 b) Dar�ber hinaus kann der Kl�ger den Anspruch jedenfalls im Wege der gewillk�rten Prozessstandschaft geltend machen. Der Kl�ger hat in der Anlage K 11 Erm�chtigungen bzw. Prozessstandschaftserkl�rungen der 15 weiteren Bundesl�nder (ausgenommen Bayern) sowie der … und des … vorgelegt. Diese haben den Kl�ger erm�chtigt, s�mtliche Anspr�che, die ihnen wegen der Verletzung von Urheberrechten gegen den Beklagten zustehen, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Hiervon sind nach den Erkl�rungen Anlage K 11 insbesondere Anspr�che auf Unterlassung, Beseitigung, Vernichtung, … Auskunft/Rechnungslegung, Schadensersatz und Bereicherungsausgleich/Wertersatz erfasst.

60 Der Kl�ger hat ein schutzw�rdiges Eigeninteresse an der Prozessf�hrung im eigenen Namen. Dieses liegt immer dann vor, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtsstellung des Prozessf�hrungsbefugten hat (Musielak/Voit/Weth, 19. Aufl. 2022, ZPO � 51 Rn. 27). Anders als wirtschaftliche Interessen gen�gen solche der Prozesswirtschaftlichkeit und der technischen Erleichterung des Prozesses nicht (BeckOK ZPO/H�bsch, 47. Ed. 1.1.2023, ZPO � 51 Rn. 50, 51).

61 Vorliegend hat die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Kl�gers, da die bei der Kl�gerin gef�hrt wird. Der Kl�ger hat die Prozessstandschaft �berdies offen gelegt. Der Unterlassungsanspruch ist zudem abtretbar. Die Voraussetzungen der gewillk�rten Prozessstandschaft liegen im Streitfall daher vor.

62 3. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Datenbankschutz nach �� 87a ff. UrhG f�r die … es Kl�gers auch nicht gem�� � 5 Abs. 1 UrhG ausgeschlossen. Abgesehen davon, dass schon fraglich ist, ob durch � 5 UrhG Datenbankrechte �berhaupt eingeschr�nkt werden k�nnen (vgl. BGH GRUR 2007, 137), stellt die … kein amtliches Werk i.S.v. � 5 Abs. 1 UrhG dar. Eine amtliche Bekanntmachung i.S.v. � 5 Abs. 1 UrhG setzt einen regelnden Inhalt voraus. Der … ist aber gerade kein regelnder Inhalt zu entnehmen. Die Hauskoordinaten bzw. Geodaten sind nicht allgemeinverbindlich, sondern nur Hilfsmittel zur Bestimmung der genauen r�umlichen Position von Geb�uden bundesweit, z.B. f�r Navigationssysteme o.�..

63 4. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nicht nach � 2 Abs. 5 DNG ausgeschlossen.

64 Nach � 2 Abs. 5 DNG berufen sich �ffentliche Stellen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht auf Rechte des Datenbankherstellers nach � 87 b des Urheberrechtsgesetzes.

65 Im Streitfall ist bereits der Anwendungsbereich nach � 2 Abs. 1 DNG nicht er�ffnet.

66 Nach � 2 Abs. 1 DNG gilt dieses Gesetz f�r Daten von Datenbereitstellern nach Absatz 2, die aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs auf Zugang bereitgestellt werden (Nr. 1), aufgrund einer gesetzlichen Bereitstellungspflicht bereitgestellt werden (Nr. 2) oder auf sonstige Weise �ffentlich oder zur ausschlie�lichen Nutzung bereitgestellt werden (Nr. 3).

67 a) Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Daten vorliegend aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs auf Zugang oder aufgrund einer gesetzlichen Bereitstellungspflicht bereitgestellt wurden, siehe � 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 DNG.

68 b) Ebenso wenig wurden die Daten auf sonstige Weise �ffentlich oder zur ausschlie�lichen Nutzung bereitgestellt, vgl. � 2 Abs. 1 Nr. 3 DNG.

69 Das … hat auf seiner Website lediglich die digitale Landkarte … ver�ffentlicht. Der Beklagte f�hrt auf Seite 11 und 12 der Klageerwiderung aus, dass er die Geodaten durch einen besonderen Befehl heruntergeladen hat. Auf Seite 7 der Duplik vom 03.06.2022 erl�utert der Beklagte weiter, dass f�r den Abruf und das Speichern der Geodaten ein gewisses technisches Verst�ndnis erforderlich war.

70 Demzufolge waren die vom Beklagten auf der Website des … heruntergeladenen Geodaten nach �berzeugung der Kammer nicht ohne weiteres in der Webanwendung „…s“ des zug�nglich, so dass diese Daten durch das … nicht wie in � 2 Abs. 1 Nr. 3 DNG auf sonstige Weise �ffentlich oder zur ausschlie�lichen Nutzung bereitgestellt wurden.

71 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Anlage K 18. Die Pressemitteilung datiert vom 16.01.2023 und mithin nach der Eingriffshandlung des Beklagten.

72 Mithin ist bereits der Anwendungsbereich des � 2 DNG nicht er�ffnet.

73 5. Der Beklagte hat einen wesentlichen Teil der Datenbank … des Kl�gers vervielf�ltigt und �ffentlich wiedergegeben, indem er die Geodaten aus der auf der Website des … abrufbaren digitalen Landkarte … heruntergeladen und auf der Internetplattform „…“ �ffentlich wiedergegeben hat.

74 a) Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das durch die „Aufbereitung“ der Daten der … (u.a. Hinzuf�gen von Geonamen, Ver�ndern der Struktur und des Aufbaus der Daten) eine neue Datenbank geschaffen hat.

75 Der Zeuge … hat dazu im Termin Folgendes ausgesagt:

„… Das Bundesamt f�r Kartographie und Geod�sie bekommt von uns aufgrund einer Vereinbarung zwischen Bund und L�ndern die Datenbank Hauskoordinaten Deutschland zur Verf�gung gestellt. Das BKG hat wiederum die Aufgabe, diese Daten den Bundesbeh�rden zur Verf�gung zu stellen und diese dann auch wiederum ggf. aufzubereiten.

… Ja, man kann es so sagen, dass … das die Aufgabe hat, die Daten aufzubereiten; das hei�t, f�r die Bed�rfnisse der jeweiligen Bundesbeh�rde zuzuschneiden. Eine dieser Bundesbeh�rden ist eben das Bundesaufsichtsamt f�r Flugsicherung.“ (vgl. Seite 5 des Protokolls).

76 Die Kammer ist daher der �berzeugung, dass die auf der Landkarte … auf der Website des … hinterlegten und von dem Beklagten heruntergeladenen Daten (Anlage K 4) – trotz einer unstreitig erfolgten Aufbereitung der Daten durch das … – urspr�nglich aus der … stammen.

77 Da das … und das … nach der Aussage des Zeugen … die Hauskoordinaten/Geodaten f�r die Webanwendung … aus der Datenbank … des Kl�gers entnommen haben, hat auch der Beklagte zwangsl�ufig die von ihm heruntergeladenen und auf … ver�ffentlichten Daten (Anlage K 4) aus der Datenbank … �bernommen und damit vervielf�ltigt.

78 b) Bei den vom Beklagten ver�ffentlichten Daten handelt es sich um einen wesentlichen Teil der Datenbank ….

79 Unter dem Blickwinkel des Investitionsschutzes kommt es bei der Bestimmung der Wesentlichkeit letztlich auf die Umst�nde des Einzelfalls an. Bezugsgr��e f�r die Beurteilung der Wesentlichkeit ist zun�chst grunds�tzlich die urspr�ngliche Datenbank als Ganzes. Anzustellen ist ein Vergleich zwischen dem Volumen der entnommenen und/oder weiterverwendeten Elemente und dem Volumen des Gesamtinhalts der Datenbank. Nach BGH GRUR 2011, 724 – Zweite Zahnarztmeinung II erf�llt ein Anteil von 10 % des Datenvolumens der gesamten Datenbank nicht die Voraussetzungen, die an einen nach dem Umfang wesentlichen Teil der Datenbank i.S.d. � 87 b Abs. 1 S. 1 UrhG zu stellen sind. Allerdings wird man nicht in jedem Fall schematisch mit Prozents�tzen arbeiten k�nnen. Letztere d�rften wohl eher nur Orientierungshilfen sein (s. OLG K�ln ZUM-RD 2014, 433, 436 – Photovoltaik-Datenbanken: 1/5 der Datens�tze einer Moduldatenbank). Ob eine Entnahme in qualitativer Hinsicht wesentlich ist, richtet sich nach dem Umfang der Investitionen f�r die Beschaffung, �berpr�fung oder Darstellung des entnommenen Teils der Datenbank. Auch ein quantitativ geringf�giger Teil des Inhalts einer Datenbank kann bezogen auf Beschaffung, �berpr�fung oder Darstellung des Inhalts eine in qualitativer Hinsicht erhebliche menschliche, technische oder finanzielle Investition erfordern und die Nutzung eines zwar quantitativ geringf�gigen, aber qualitativ wesentlichen Teils der Datenbank einen Schaden f�r die Investition des Datenbankherstellers bedeuten (s. statt vieler nur Schricker/Loewenheim/Vogel Rn. 34; Dreier/Schulze/Dreier, 7. Aufl. 2022, UrhG � 87 b Rn. 6, 7).

80 Unter Ber�cksichtigung dieser Ma�st�be hat der Beklagte nach �berzeugung der Kammer einen wesentlichen Teil der Datenbank ver�ffentlicht.

81 Der Kl�ger hat vorgetragen, dass der Beklagte 6.877.954 Adressen aus der … ver�ffentlicht hat. Der Beklagte ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr hat er selbst ausgef�hrt, dass er rund 6 Mio. Daten ver�ffentlicht hat. Der Zeuge … hat in der m�ndlichen Verhandlung zudem glaubhaft angegeben, dass der Datensatz des Beklagten 6,8 Mio. Objekte enth�lt. Ausgehend von den durch den Beklagten ver�ffentlichten 6.877.954 Adressen und dem Gesamtvolumen der … mit 22 Mio. Adressdaten hat der Beklagte mithin rund 31 % der Daten aus der … ver�ffentlicht. Dies sind weit mehr als 10 %. Selbst wenn man hierbei ber�cksichtigt, dass das … zu den Adressdaten aus der … noch Geonamen hinzugef�gt hat, hat der Beklagte deutlich mehr als 10 % der … ver�ffentlicht. Mithin hat der Kl�ger einen nach Umfang wesentlichen Teil der Datenbank vervielf�ltigt bzw. ver�ffentlicht.

82 6. Die f�r den Unterlassungsanspruch nach � 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG erforderliche Wiederholungsgefahr ist indiziert. Da eine Schutzrechtsverletzung eingetreten ist, wird vermutet, dass es zu einer wiederholten Verletzung kommen kann. Zur Ausr�umung dieser Vermutung w�re die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und ausreichend strafbewehrten Unterlassungserkl�rung erforderlich gewesen. Eine solche Erkl�rung hat der Kl�ger mit Anwaltsschreiben vom 05.07.2021 (Anlage K 7) vom Beklagten erfolglos verlangt.

83 Mithin ist ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten gem�� �� 97 Abs. 1 Satz 1, 87b Abs. 1 UrhG gegeben.

84 II. Der Anspruch auf Auskunfts- und Rechnungslegung ergibt sich aus � 101 Abs. 1 UrhG, � 242, 259 BGB. Als Hersteller der Datenbank war der Kl�ger auch insoweit aktivlegitimiert. Jedenfalls konnte er diesen Anspruch im Wege der gewillk�rten Prozessstandschaft geltend machen. Die Prozessstandschafterkl�rungen (Anlage K 11) erm�chtigten ihn auch zur Geltendmachung der Anspr�che auf eigene Rechnung, d.h. auf Leistung an ihn.

85 III. Die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz, deren Bestehen festzustellen war, folgt aus � 97 Abs. 2 UrhG. Hinsichtlich der Aktivlegitimation wird auf die obigen Ausf�hrungen Bezug genommen. Der Beklagte handelte jedenfalls fahrl�ssig.

86 Der Beklagte hat hierzu zwar ausgef�hrt, dass ihm aus seiner T�tigkeit im … (2016) bekannt gewesen sei, dass unterschiedliche L�nder die Hauskoordinaten ihrer Kommunen kostenfrei und �ffentlich zug�nglich ver�ffentlichen w�rden und er daher davon ausgegangen sei, dass es einer Bundesbeh�rde gelungen sei, die Geodaten frei zur Verf�gung zu stellen (Open-Data-Gesetz). Dieser Einwand ist aber unbehelflich. Der Beklagte tr�gt selbst vor, dass er lediglich davon ausgegangen sei, dass die Geodaten frei zur Verf�gung gestellt werden. Um sich nicht dem Vorwurf der Fahrl�ssigkeit auszusetzen, h�tte sich der Beklagte vor einer Ver�ffentlichung der streitgegenst�ndlichen Daten bei den verantwortlichen Stellen vergewissern m�ssen, ob die Geodaten aus der … tats�chlich weitergegeben werden d�rfen. Dasselbe gilt f�r den Einwand des Kl�gers, er sei aufgrund des Wortlauts von � 18a LuftVG davon ausgegangen, dass die Karte ein amtliches Werk i.S.d. � 5 UrhG sei. Auch hier h�tte der Beklagte weitere Erkundigungen einholen m�ssen, um nicht fahrl�ssig zu handeln.

87 Die Klage ist damit begr�ndet.

88 IV. Eine andere Entscheidung war auch nicht aufgrund des Schriftsatzes des Beklagten vom 15.02.2023, am selben Tag bei Gericht eingegangen, geboten.

89 Zum einen ist der Schriftsatz nicht innerhalb der gesetzten Frist eingegangen. Ausweislich des Protokolls vom 25.01.2023 erhielt der Beklagtenvertreter eine Schriftsatzfrist von 2 Wochen zu neuem Tatsachenvortrag im Schriftsatz des Kl�gervertreters vom 05.01.2023. Diese Frist endete somit bereits am 08.02.2023. Ein Fristverl�ngerungsantrag des Beklagten liegt dem Gericht nicht vor. Der Schriftsatz war daher nicht mehr zu ber�cksichtigen.

90 Zum anderen wurde die Schriftsatzfrist lediglich zu neuem Tatsachenvortrag des Kl�gers in seinem Schriftsatz vom 05.01.2023 erteilt. Soweit der Beklagte erstmals im Schriftsatz vom 15.02.2023 vortr�gt, was auf der als Anlage K 4 vorgelegten DVD gespeichert sei, erschlie�e sich ihm nicht, ist dieser Vortrag versp�tet, � 296 a ZPO. Die Anlage K 4 wurde bereits mit der Klage vorgelegt, es handelt sich mithin nicht um neuen Tatsachenvortrag im Schriftsatz des Kl�gers vom 05.01.2023.

91 Dasselbe gilt im Hinblick auf den Vortrag des Beklagten zur Prozessstandschaftserkl�rung der D.�P.�AG (Anlage K 11). Diese hat der Kl�ger bereits mit der Replik vom 28.03.2022 vorgelegt, so dass der diesbez�gliche Vortrag des Beklagten erstmals im Schriftsatz vom 15.02.2023 ebenfalls versp�tet ist.

92 Auch im �brigen rechtfertigen die Ausf�hrungen des Beklagten im Schriftsatz vom 15.02.2023 keine abweichende Entscheidung in der Sache. Eine Wiederer�ffnung der Verhandlung nach � 156 ZPO war nicht geboten (vgl. auch BGH NJW 2000, 142 f. und Greger in: Z�ller, ZPO, 32. Auflage, Rdnr. 4 und 5 zu � 156).

93 V. Der Kl�ger hat erstmals in der m�ndlichen Verhandlung am 25.01.2023 erkl�rt, dass die Anlage K 4 nicht den vollst�ndigen Datensatz des Beklagten enth�lt. Die Kammer ist insoweit an den Antrag der Klageseite, der gerade auf die Anlage K 4 Bezug nimmt, gebunden und kann nicht mehr zusprechen, als vom Kl�ger im Termin beantragt wurde. Dem Kl�ger war �berdies keine Schriftsatzfrist zur Einreichung des �brigen Datenbestandes (Vervollst�ndigung der Anlage K 4) zu gew�hren. Diesen h�tte er bereits mit der Klage, sp�testens aber mit der Replik einreichen k�nnen, �� 277 Abs. 4, 296 ZPO. Auf die Versp�tungsfolgen wurde er mit Verf�gung vom 04.01.2022 (Bl. 51 d.A.) hingewiesen. Der weitere Schriftsatz der Klageseite vom 28.02.2023 war dieser nicht nachgelassen worden und gebietet dar�ber hinaus keine Wiederer�ffnung der m�ndlichen Verhandlung, � 156 ZPO. Die Kammer hat ihrer Entscheidung insbesondere keinen neuen Tatsachenvortrag des Beklagten nach Schluss der m�ndlichen Verhandlung zugrunde gelegt.

94 C. Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit auf � 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

Leitsatz

Hersteller einer Datenbank und mithin Inhaber der Rechte an einer Datenbank ist nderjenige, der die Investition in die Beschaffung, �berpr�fung oder Darstellung des Datenbankinhalts vorgenommen hat bzw. die Person, die die Initiative ergreift und das Investitionsrisiko tr�gt; das ist nicht notwendig derjenige, der die Daten gesammelt hat, und auch nicht derjenige, der allein die Finanzierung �bernimmt, und auch nicht derjenige, der die Datenbank konzipiert hat. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Eine Vervielf�ltigung und �ffentliche Wiedergabe von Teilen einer Datenbank liegt vor, wenn Geodaten aus einer digitalen Landkarte heruntergeladen und auf einer Internetplattform zur Verf�gung gestellt werden. (Rn. 73) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Urheberrechtswidrige Entnahme von Daten aus nicht �ffentlich zug�nglicher Datenbank

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