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29 U 2009/20•OLG M�nchen 29. Zivilsenat, 2022-03-24, 29 U 2009/20
29 U 2009/20Supreme Court / Civil Chamber 29Mar 24, 2022
Verbleiben bei der Auslegung einer "Buy-Out"-Klausel in Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen Zweifel, so gehen diese zu Lasten des Verwenders. (Rn. 24 – 35) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2022-03-24
Aktenzeichen: 29 U 2009/20
Dokumenttyp: Urteil
I. Auf die Berufung der Kl�gerin wird das Schlussurteil des Landgerichts M�nchen I vom 12.03.2020, Az. 7 O 12731/19, abge�ndert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin Zinsen in H�he von 8 Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 1.533,88 f�r die Zeit vom 25.04.2019 bis 16.07.2019 sowie aus weiteren € 1.533,88 f�r die Zeit vom 28.04.2019 bis 16.07.2019 zu zahlen.
Im �brigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kl�gerin tr�gt die Kosten des Rechtsstreits.
II. Die Kl�gerin tr�gt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 12.03.2020, Az. 7 O 12731/19, in obiger Fassung sind vorl�ufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H�he von 115% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 115% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
1 Die Parteien streiten um vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch die zweimalige Fernsehausstrahlung der Folge „P. neues Heim“ aus der Serie „P. Abenteuer“.
2 Die Kl�gerin ist als freie Schriftstellerin und Drehbuchautorin t�tig. Der Beklagte betreibt als Anstalt des �ffentlichen Rechts einen Fernsehsender.
3 Die Kl�gerin verfasste das Drehbuch f�r insgesamt f�nf Folgen der Serie „P. Abenteuer“, darunter auch dasjenige f�r die Folge 13 mit dem Titel „P. neues Heim“.
4 Dem im Jahr 1995 vom Beklagten abgenommenen Drehbuch f�r die Folge 13 lag ein sogenannter Werknutzungsvertrag vom 22./24.03.1995 (Anlage B& B 3) zugrunde, bei dessen Abschluss die Kl�gerin durch den R. Vertrag vertreten worden war. Dieser Vertrag enthielt unter anderem folgende Regelungen:
„2. Der Verlag r�umt dem Produzenten zu den in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen folgende Nutzungsrechte an dem in Ziffer 1.1 genannten Werk f�r die Bundesrepublik Deutschland und das 3s.-Programm ein:
2.1 das ausschlie�liche Recht zur einmaligen Produktion des Werkes f�r das Fernsehen sowie das Recht zur Aufzeichnung dieser Produktion auf Ton- und Bildtr�ger in deutscher Sprache;
2.2 das ausschlie�liche Recht zur beliebig h�ufigen Ausstrahlung des Werkes bis zu Ablauf von zehn Jahren, gerechnet nach Abnahme des drehfertigen Buchs �ber alle Fernsehstationen, die dem Produzent innerhalb des in Ziffer 2 genannten Sendegebietes zur Verf�gung stehen.
2.3 das nichtausschlie�liche Recht (einfache Nutzungsrecht) zur beliebig h�ufigen Ausstrahlung f�r die Dauer des gesetzlichen Urheberrechtes �ber alle Sender innerhalb des in Ziffer 2 genannten Sendegebietes; “
5 Nach Ziffer 3.1 des Vertrages sollten die Erstellung des Drehbuchs und die Erstausstrahlung im Hauptprogramm der A., in dritten Programmen oder in Kabelprogrammen mit einem Honorar von DM 10.000,00 zuz�glich Mehrwertsteuer verg�tet werden. Nach Ziffer 3.3 sollten Wiederholungen der Pumuckl-Folge im dritten Fernsehprogramm mit einem Wiederholungshonorar von 30% verg�tet werden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (dort die Seiten 2 und 3) Bezug genommen.
6 Die Erstausstrahlung der Serie „P. Abenteuer“ einschlie�lich deren Folge 13 fand im Weihnachtsprogramm des Jahres 1999 statt.
7 Im Wege eines Briefwechsels schlossen die Parteien am 18.12.2000 einen weiteren Vertrag (Anlage 3) betreffend die Folge 13 von „P. Abenteuer“, wobei die Kl�gerin wiederum durch den R.- Verlag und die Beklagte nunmehr durch die T. E. F. GmbH vertreten wurden. Die Vereinbarung enthielt unter anderem folgende Regelungen:
„der B. R.(BR) hat in den Jahren 1994 bis 1999 in Coproduktion mit I. die 13-teilige Fernsehproduktion „P. ABENTEUER“ hergestellt und hierf�r u.a. die Fernsehnutzungsrechte (terrestrisch, Kabel und Satellit einschl. DBS) f�r beliebig h�ufige Ausstrahlungen in der Bundesrepublik Deutschland bis 31. Dezember 2012 erhalten.“
(…)
„Danach �bertragen Sie dem BR im Sinne eines nachtr�glichen Buy-Out das Recht an dem Werk „P. ABENTEUER“ (Pumuckl und die weite Welt), Folge 13, Drehbuch von M. B., f�r beliebig h�ufige Ausstrahlungen (terrestrisch, Kabel und Satellit einschl. DBS) in der Bundesrepublik Deutschland im A.-Gemeinschaftsprogramm, im KINDERKANAL und in den Dritten Programmen der A. zu senden. Die Rechts�bertragung erstreckt sich auf die Dauer ab Unterschrift dieser Vereinbarung und endet zum 31. Dezember 2012.
Wie eingangs erl�utert, ist dies der Zeitpunkt, zu dem die Fernsehnutzungsrechte des BR enden.
Als Gegenleistung f�r diesen Buy-Out erhalten Sie vom BR einen einmaligen Betrag in H�he von DM 70.000,- (f�r Folge 13) zzgl. 7% Mehrwertsteuer, d.s. DM 4.900,-, der nach Gegenzeichnung dieser Vereinbarung, sp�testens jedoch zum 31.12.2000, zur Zahlung f�llig ist. (...)“
8 Im �brigen sind die seinerzeit in dem zwischen dem BR und der R. Verlag GmbH abgeschlossenen Werknutzungsvertrag vom 22./24.3.1995 vereinbarten Wiederholungsverg�tungen durch die vorgenannte Zahlung obsolet.“
9 Bez�glich der �brigen vier Folgen, f�r die die Kl�gerin das Drehbuch verfasst hatte, hatte die T. die Kl�gerin am 10.11.2000 (Anlage 2) wegen eines Buy Out angeschrieben. Ein entsprechender Vertrag (Anlage B& B 9) wurde am 18.01.2004 geschlossen.
10 Im April 2019 nahm der Beklagte die Serie „P. Abenteuer“ wieder in sein Programm auf und strahlte die Folge 13 am 25.04.2019 sowie am 28.04.2019 im dritten Programm des BR-Fernsehens aus. Am 10.07.2019 �berwies der Beklagte € 2.863,20 f�r die vier �brigen Folgen der Serie, die von der Kl�gerin verfasst worden waren, sowie am 17.07.2019 einen Betrag von € 3.067,76 als Wiederholungshonorar f�r die streitgegenst�ndliche Folge 13 an die Kl�gerin. Die Kl�gerin lie� die Betr�ge an den Beklagten zur�ck�berweisen.
11 Die Kl�gerin ist der Auffassung, die zweimalige Ausstrahlung der Folge 13 von „P. Abenteuer“ sei unter Verletzung ihrer Urheberrechte erfolgt, da der Beklagte seit dem 31.12.2012 nicht mehr Inhaber der Nutzungsrechte am Drehbuch der Kl�gerin gewesen sei.
12 Der zweite Vertrag vom 18.12.2000 (Anlage 3) habe den ersten Vertrag vom 22./24.03.1995 (Anlage B& B 3) dahingehend abge�ndert, dass anstelle eines Wiederholungshonorars ein Pauschalhonorar vereinbart worden sei und das Recht zu jeglicher Ausstrahlung am 31.12.2012 geendet habe. Anstelle eines Wiederholungshonorars schulde der Beklagte Schadensersatz, der sich im Wege der Lizenzanalogie nach den Regelungen im zweiten Vertrag vom 18.12.2000 (Anlage 3) berechne und sich dementsprechend auf DM 70.000,00 bzw. € 35.790,43 belaufe.
13 Bei beiden Vertr�gen handle es sich um allgemeine Gesch�ftsbedingungen (AGB), so dass etwaige Zweifel an ihrem Inhalt und Regelungsgehalt zu Lasten des Beklagten als Verwender gingen.
14 Der Beklagte ist der Auffassung, der zweite Vertrag vom 18.12.2000 habe den ersten Vertrag vom 22./24.03.1995 nur hinsichtlich des Honorars dahingehend abge�ndert, dass die Beklagte die Folge 13 gegen Zahlung eines Pauschalhonorars bis 31.12.2012 beliebig oft, insbesondere im Spartenprogramm des Kinderkanals (KIKA), das auf Wiederholungen angewiesen sei, habe ausstrahlen d�rfen, ohne dass ein Wiederholungshonorar angefallen sei. An der Einr�umung eines zeitlich unbegrenzten einfachen Nutzungsrechts in Ziffer 2.3 des ersten Vertrags vom 22./24.03.1995 habe sich durch den zweiten Vertrag nichts ge�ndert, so dass der Beklagte auch nach dem 31.12.2012 zur Ausstrahlung - dann wieder gegen Zahlung eines Wiederholungshonorars - berechtigt gewesen sei. Der Kl�gerin stehe folglich kein Schadensersatz zu, den sie im �brigen auch falsch berechne.
15 Der Beklagte hat die Klageforderung hinsichtlich eines Betrages von € 3.067,76 in der Klageerwiderung vom 13.11.2019 (Bl. 20/21 d.A.) anerkannt. Das Landgericht hat der Kl�gerin diesen Betrag hierauf durch Teilanerkenntnisurteil vom 18.11.2019 (Bl. 44/45 d.A.) zugesprochen. Durch Schlussurteil vom 12.03.2019 (Bl. 71/81 d.A.), auf dessen tats�chliche Feststellungen erg�nzend Bezug genommen wird, hat es die Klage im �brigen abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits auch hinsichtlich des anerkannten Teils der Klageforderung der Kl�gerin auferlegt.
16 Die Kl�gerin greift das Schlussurteil mit ihrer Berufung in vollem Umfang an und verfolgt ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter.
17 Die Kl�gerin beantragt,
unter Ab�nderung des am 12.03.2020 verk�ndeten Urteils des Landgerichtes M�nchen I, Az. 7 O 12731/19, die Beklagte zu verurteilen, an die Kl�gerin EUR 32.722,67 sowie Verzugszinsen in H�he von 8% �ber dem Basiszinssatz aus der Hauptforderung seit 01.01.2013 zu bezahlen.
18 Der Beklagte beantragt,
Die Berufung wird zur�ckgewiesen.
19 Zur Erg�nzung wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen, das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 17.09.2020 sowie den �brigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
20 Die zul�ssige Berufung ist unbegr�ndet.
21 1. Der Kl�gerin steht gegen den Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz nach der Lizenzanalogie wegen der zweimaligen Fernsehausstrahlung der nach ihrem Drehbuch entstandenen Folge 13 („P. neues Heim“) aus der Serie „P. Abenteuer“ aus �� 97 Abs. 2 Satz 1 und 3, 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 15 Abs. 2 Nr. 3, 20 UrhG nur in H�he der bereits durch das Teilanerkenntnisurteil vom 18.11.2019 zuerkannten € 3.067,76 zu.
22 Die Ausstrahlungen erfolgten unter Verletzung des Urheberrechts der Kl�gerin, da dem Beklagten an dem Drehbuch der Kl�gerin f�r die Folge 13 am 25.04.2019 und 28.04.2019 kein einfaches Nutzungsrecht nach � 31 Abs. 2 UrhG mehr zustand, das ihn berechtigt h�tte, das Werk nach �� 15 Abs. 2 Nr. 3, 20 UrhG durch Fernsehrundfunk der �ffentlichkeit zug�nglich zu machen.
23 a) Durch Ziffer 2.3 des Werknutzungsvertrages vom 22./24.03.1995 (Anlage B& B 3) ist dem Beklagten zwar ein einfaches Nutzungsrecht nach � 31 Abs. 2 UrhG am Drehbuch der Kl�gerin zur beliebig h�ufigen Ausstrahlung f�r die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts �ber alle Sender innerhalb des in Ziffer 2 als Bundesrepublik Deutschland definierten Sendegebietes einger�umt worden.
24 b) Dieses einfache Nutzungsrecht hat der Beklagte jedoch durch den Vertrag vom 18.12.2000 (Anlage 3) aufgegeben, so dass es nicht �ber den 31.12.2012 hinaus fortbestand. Bei den Regelungen des zweiten Vertrages vom 18.12.2000 handelt es sich um Allgemeine Gesch�ftsbedingungen (AGB), nach deren Auslegung weiterhin Unklarheiten verbleiben, so dass sie nach � 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Beklagten als Verwender auszulegen sind. Hiernach hat der Buy Out des zweiten Vertrages vom 18.12.2000 die Regelungen des ersten Vertrages vom 22./24.03.1995 vollst�ndig ersetzt, so dass die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien mit Ablauf des 31.12.2012 insgesamt endeten.
25 aa) Die Regelungen des zweiten Vertrages vom 18.12.2000 (Anlage B& B 3) sind jedenfalls insoweit als Allgemeine Gesch�ftsbedingungen im Sinne der �� 305 ff. BGB anzusehen, als sie sich mit den Regelungen des direkt an die Kl�gerin gerichteten Schreibens vom 10.11.2000 betreffend die �brigen vier Folgen (Anlage 2) und dem entsprechenden unterzeichneten Vertrag (Anlage B& B 9) decken.
26 (1) Nach � 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Gesch�ftsbedingungen alle f�r eine Vielzahl von Vertr�gen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Die �� 305 ff. BGB gelten bereits ab dem ersten Verwendungsfall, wenn die Bedingungen f�r eine beabsichtigte Vielzahl von Vertr�gen, in der Regel drei, aufgestellt worden sind. Die Absicht, sie gegen�ber verschiedenen Partnern zu verwenden, ist nicht erforderlich (BGH NJW-RR 2002, 13; BGH NJW 2004, 1454).
27 (2) Wie der Beklagte in der Klageerwiderung vom 13.11.2019 (Seite 11, Randziffern 4.5 und 4.6) vorgetragen hat, hat die f�r den Beklagten t�tige T. die Kl�gerin mit dem mit der Anlage B& B 3 nahezu gleichlautenden Schreiben vom 10.11.2000 (Anlage 2) betreffend die �brigen Folgen 4, 5, 6 und 7 von „P. Abenteuer“ angeschrieben. Letztlich f�hrte das zu dem als Anlage B& B 9 vorgelegten Vertrag vom 13.01.2004 �ber diese Folgen. Soweit die entsprechenden von der T. f�r den Beklagten gestellten Bedingungen also in allen drei Schriftst�cken deckungsgleich sind, ist bereits ab der ersten Verwendung von einer Absicht zur Verwendung in einer Vielzahl von Vertr�gen auszugehen.
28 Was den hier interessierenden Buy Out und die Frage der Ersetzung des ersten Werknutzungsvertrages vom 22./24.03.1995 angeht, decken sich die gestellten Bedingungen in allen drei Schriftst�cken hinsichtlich der Rechte�bertragung im Wege des Buy Out („Danach �bertragen Sie dem BR im Sinne eines nachtr�glichen Buy-Out das Recht an dem Werk „P. ABENTEUER“ (…) f�r beliebig h�ufige Ausstrahlungen (terrestrisch, Kabel und Satellit einschl. DBS) in der Bundesrepublik Deutschland im A.-Gemeinschaftsprogramm, im KINDERKANAL und in den Dritten Programmen der A. zu senden. Die Rechts�bertragung erstreckt sich auf die Dauer ab Unterschrift dieser Vereinbarung und endet zum 31. Dezember 2012. Wie eingangs erl�utert, ist dies der Zeitpunkt, zu dem die Fernsehnutzungsrechte des BR enden.“).
29 Gleiches gilt f�r die Aufhebung der Regelungen zu den Wiederholungshonoraren („Im �brigen sind die seinerzeit (…) vereinbarten Wiederholungsverg�tungen (…) durch die vorgenannte Zahlung obsolet.“).
30 bb) Selbst wenn man es f�r eine beabsichtigte Verwendung f�r mindestens drei Vertr�ge nicht gen�gen lassen wollte, dass die Bedingungen vorliegend in Anlage 2 und in Anlage B& B 9 verwendet worden sind, weil sie die Anbahnung und den Abschluss desselben Vertrages betrafen, ergibt sich die Absicht einer mindestens dreimaligen Verwendung jedenfalls aus der Aussage des schriftlich vernommenen Zeugen Dr. M. H. vom 28.04.2021 (Bl. 165 d.A.). Der Zeuge gab in sich stimmig und glaubhaft an, dass das ihm selbst von T. zugeschickte Vertragsangebot vom 10.11.2000 den gleichen Wortlaut gehabt habe wie die Zitate in dem an ihn gerichteten Schreiben. Dabei handelte es sich - wie aus Bl. 163 d.A. ersichtlich ist - um eine beglaubigte Abschrift des Beweisbeschlusses vom 17.02.2021 mit dortigem Anhang (Bl. 157/162 d.A.), in dem die Klauseln des Vertrages vom 18.12.2000 (Anlage 3) wiedergegeben waren. Infolgedessen ergibt sich aus dem wortlautgleichen Vertragsangebot an den Zeugen Dr. M. H. in der Gesamtschau mit der Anlage 3 und der Anlage 2 bzw. der Anlage B& B 9 jedenfalls die Absicht einer zumindest dreimaligen Verwendung der Klauseln, so dass sie als AGB anzusehen sind.
31 cc) Auch nach der Auslegung dieser AGB-Klauseln im Vertrag vom 18.12.2000 (Anlage 3) verbleiben im Hinblick auf die Frage, ob hierdurch der Werknutzungsvertrages vom 22./24.03.1995 vollst�ndig mit der Konsequenz ersetzt werden sollte, dass dem Beklagten nach dem 31.12.2012 das dort in Ziffer 2.3 einger�umte einfache Nutzungsrecht nicht mehr zustehen sollte, oder ob vielmehr der Beklagte nach dem Ende des - nur vor�bergehenden - Buy Out weiter Inhaber des einfachen Nutzungsrechts sein sollte, Zweifel im Sinne von � 305c Abs. 2 BGB.
32 (1) F�r die genannten Regelungen gilt wegen ihres Charakters als Allgemeine Gesch�ftsbedingungen (AGB) der Grundsatz der objektiven Auslegung. Danach sind AGB ausgehend von den Verst�ndnism�glichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verst�ndigen und redlichen Vertragspartnern unter Abw�gung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird. Individuelle oder einzelfallbezogene Umst�nde des Vertragsschlusses sind nicht zu ber�cksichtigen (BGH NJW 2018, 2117 Rn. 18; NJW 2013, 995 Rn. 16; NJW-RR 1996, 857; NJW 1973, 514, 515)
33 (2) Ausgehend vom Wortlaut der genannten Klauseln ist der Begriff des „nachtr�glichen BuyOut“ aus der Sicht eines verst�ndigen und redlichen Durchschnittskunden zun�chst so zu verstehen, dass mit der Vereinbarung eine vollst�ndige und abschlie�ende �bertragung von Nutzungsrechten gegen eine Einmalzahlung erfolgt und daneben keine sonstigen Vereinbarungen mehr Bestand haben. Wird wie hier das Buy Out befristet, wie hier bis 31.12.2012, spiegelt sich hierin die Bemessungsgrundlage f�r die Gegenleistung, vorliegend die DM 70.000,00 wider, danach sind keine Rechte mehr als einger�umt anzusehen. Der Erwerber erkauft sich abschlie�end das Recht, f�r einen festen Zeitraum beliebig viele Ausstrahlungen vornehmen zu k�nnen. Das wird verdeutlicht durch den nachfolgenden Satz, wonach die Fernsehnutzungsrechte des BR ohnehin zum 31.12.2012 enden. Damit wird objektiv deutlich, dass danach keine Rechte mehr gebraucht werden und deshalb keine Rechte mehr als �bertragen anzusehen sein sollen.
34 In Widerspruch dazu steht der Wortlaut der Regelung, wonach die seinerzeit, n�mlich durch den ersten Werknutzungsvertrag vom 22./24.03.1995, vereinbarten Wiederholungsverg�tungen durch die Zahlung im Rahmen des Buy Out obsolet sein sollten. Aus der objektiven Sicht des durchschnittlichen Vertragspartners bedeutet dies, dass f�r die Zeit des Buy Out keine Wiederholungsverg�tungen mehr gezahlt werden sollen, dass sich aber an der im Rahmen des vorangegangenen Vertrags erbrachten Gegenleistung - die auch die Einr�umung des unbefristeten einfachen Nutzungsrechts umfasste - im �brigen nichts �ndern sollte. Er versteht die Klausel so, dass f�r die Zeit des Buy Out keine nutzungsabh�ngige Verg�tung f�llig werden sollte, es aber ansonsten bei den Regelungen des vorangegangenen Vertrages bleiben w�rde.
35 (3) Da die vorgenannten AGB-Regelungen hinsichtlich des Fortbestands des Altvertrages und damit des einfachen Nutzungsrechts mehrdeutig sind, greift nach � 305c Abs. 2 BGB die der Kl�gerin als Verwendungsgegnerin g�nstigste Auslegung (BGH GRUR 2005, 148, 151 - Oceano Mare). Diese besteht darin, dass im Sinne eines abschlie�enden Buy Out die Regelungen des zweiten Vertrages vom 18.12.2000 diejenigen des ersten Werknutzungsvertrages vom 22./24.03.1995 vollst�ndig ersetzt haben und damit die Kl�gerin dem Beklagten �ber den 31.12.2012 hinaus kein einfaches Nutzungsrecht mehr einger�umt hatte.
36 c) Da der Beklagte zum Zeitpunkt der streitgegenst�ndlichen Ausstrahlungen am 25.04.2019 und 28.04.2019 kein einfaches Nutzungsrecht am Drehbuch mehr besa�, das ihn zur Sendung nach �� 15 Abs. 2 Nr. 3, 20 UrhG berechtigt h�tte, und er aufgrund der strengen Erkundigungspflichten im Urheberrecht jedenfalls fahrl�ssig handelte, kann die Kl�gerin daf�r Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie nach � 97 Abs. 2 Satz 1 und 3 UrhG in H�he von € 3.067,76 verlangen.
37 (1) Bei der Bemessung des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vern�nftige Vertragsparteien als Verg�tung f�r die vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart h�tten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen w�re, f�r seine Nutzungshandlungen eine Verg�tung zu zahlen (BGH GRUR 2019, 292 - Sportwagenfoto). Die H�he der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgeb�hr hat das Gericht gem�� � 287 ZPO unter W�rdigung aller Umst�nde des Einzelfalls nach seiner freien �berzeugung zu bemessen.
38 Ma�gebliche Bedeutung f�r die Bemessung des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis der Rechteinhaberin zu (BGH GRUR 2019, 292 Rn. 19 - Sportwagenfoto). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die in den Lizenzvertr�gen aufgef�hrten Lizenzs�tze allgemein �blich und objektiv angemessen sind. Soweit die Rechtsinhaberin die von ihr vorgesehenen Lizenzgeb�hren verlangt und auch erh�lt, rechtfertigt dieser Umstand die Feststellung, dass vern�nftige Vertragsparteien bei Einr�umung einer vertraglichen Lizenz eine entsprechende Verg�tung vereinbart h�tten. Werden die von der Rechtsinhaberin geforderten Lizenzs�tze f�r die einger�umten Nutzungsrechte auf dem Markt gezahlt, k�nnen sie einer Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie auch dann zugrunde gelegt werden, wenn sie �ber dem Durchschnitt vergleichbarer Verg�tungen liegen (BGH GRUR 2009, 660 Rn. 32 - Resellervertrag; GRUR 2020, 990 Rn. 12, 13, 15 - Nachlizenzierung).
39 Fehlt es an einer eigenen am Markt durchgesetzten Lizenzierungspraxis der Rechtsinhaberin, liegt es f�r die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgeb�hr nahe, branchen�bliche Verg�tungss�tze und Tarife als Ma�stab heranzuziehen, wenn sich in dem ma�geblichen Zeitraum eine solche �bung herausgebildet hat. Welche Lizenzgeb�hren f�r die streitigen Benutzungshandlungen �blich und angemessen sind, ist - soweit erforderlich durch Einholung eines Sachverst�ndigengutachtens - zu kl�ren (BGH GRUR 2019, 292 Rn. 19 - Sportwagenfoto; GRUR 2009, 660 Rn. 32 - Resellervertrag; GRUR 2020, 990 Rn. 30 - Nachlizenzierung).
40 Fehlt es an einer am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis der Rechtsinhaberin und gibt es auch keine branchen�blichen Verg�tungss�tze und Tarife, ist die H�he der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgeb�hr vom Tatgericht gem�� � 287 ZPO unter W�rdigung aller Umst�nde des Einzelfalls nach seiner freien �berzeugung zu bemessen. Dabei sind an Art und Umfang der von der Rechtsinhaberin beizubringenden Sch�tzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Gericht kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein gro�er Spielraum zu (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 37 - Nachlizenzierung).
41 (2) Unter Ber�cksichtigung dieser Grunds�tze lassen sich im Rahmen der eigenen Lizenzierungspraxis der Rechtsinhaberin nicht die im Rahmen des Buy Out gezahlten DM 70.000,00 zugrunde legen, weil hierbei eine ausschlie�liche Lizenz f�r beliebig viele Ausstrahlungen �ber einen Zeitraum von ca. 12 Jahren einger�umt worden war, die konkreten Verletzungshandlungen in Form einer zweimaligen Ausstrahlung im April 2019 jedoch nur eine einfache Lizenz f�r einen kurzen Zeitraum erfordert h�tten. Zwar ist der Verletzer im Rahmen der Lizenzanalogie selbst dann zur Zahlung der geringsten markt�blichen Lizenz verpflichtet, wenn er mit der Verwertung nur in geringem Umfang begonnen hat, sofern in der Praxis Pauschallizenzen �blich sind. Derjenige, der Urheberrechte verletzt, soll n�mlich nicht besser stehen, als er im Fall einer ordnungsgem�� erteilten Erlaubnis gestanden h�tte (BGH GRUR 1990, 353, 355 - Raubkopien). Indes hat die Kl�gerin vorliegend nicht dargetan, dass in ihrer Lizenzierungspraxis nur 12-j�hrige Pauschallizenzen �blich sind. Vielmehr zeigt gerade der erste Werknutzungsvertrag vom 22./24.03.1995, dass sie Nutzungsrechte nicht nur im Rahmen von umfassenden Buy Outs zu lizensieren bereit ist. Zudem ist der Buy-Out-Vertrag auch nur in der Sondersituation zustande gekommen, dass dem Beklagten nach der Gr�ndung des wiederholungsintensiven Spartenkanals KIKA an einer Lizenzierung ohne Wiederholungsverg�tungen gelegen war.
42 Als eigene Lizenzierungspraxis f�r die zweimalige Ausstrahlung im April 2019 lassen sich indes auch nicht die im Werknutzungsvertrag vom 22./24.03.1995 vereinbarten Wiederholungshonorare von € 3.067,76 ansetzen, da diese hieraus nicht die einzige Honorierung der Kl�gerin waren. Vielmehr war in diesem Vertrag eine Vorabzahlung von DM 10.000,00 f�r die Erstellung des Drehbuchs, f�r ein ausschlie�liches Nutzungsrecht f�r die Dauer von zehn Jahren sowie f�r die Erstausstrahlung vorgesehen. Es kann folglich nicht angenommen werden, dass sich die Kl�gerin allein auf die Zahlung von Wiederholungsverg�tungen f�r Ausstrahlungen eingelassen h�tte, ohne zun�chst diese Vorabverg�tung zu erzielen, da sie ansonsten vom Gutd�nken des Beklagten abh�ngig gewesen w�re, ob er die Folge bzw. die Serie ausstrahlt, und sie ohne Ausstrahlungen keinerlei Honorar f�r das Drehbuch erhalten h�tte. Im Ergebnis l�sst sich die H�he der fiktiven Lizenz im konkreten Verletzungsfall daher nicht der Lizenzierungspraxis der Kl�gerin entnehmen.
43 Im Hinblick auf die mangels eigener Lizenzierungspraxis heranzuziehenden branchen�blichen Verg�tungss�tze w�re an sich durch ein Gutachten eines Sachverst�ndigen zu kl�ren gewesen, ob und welche �bung sich am Markt in dem ma�geblichen Zeitraum im Hinblick auf eine angemessene Lizenzgeb�hr gebildet hat. Ein entsprechender Beweisantritt durch Sachverst�ndigengutachten ist seitens der Kl�gerin jedoch nicht erfolgt, obwohl sie auf dessen Fehlen wiederholt, n�mlich durch Hinweisbeschluss vom 28.06.2021 (Bl. 179/180 d.A.) sowie durch Verf�gung vom 06.10.2021 (Bl. 202 d.A.), hingewiesen worden ist. Die von der Kl�gerin auf den ersten Hinweis hin angef�hrten, von ihr selbst verfassten Werke der Frauenliteratur sind f�r das hier interessierende Drehbuch f�r die Folge einer Kinderfilmserie ohne Belang und k�nnen einen Beweisantritt nicht ersetzen, da es auf die Marktdurchsetzung der Lizenzs�tze gerade f�r die konkret einger�umten Nutzungsrechte ankommt (vgl. BGH GRUR 2009, 660 Rn. 32 - Resellervertrag). Auf den zweiten Hinweis vom 06.10.2021 ist keine inhaltliche Reaktion der Kl�gerin mehr erfolgt.
44 Von seinem durch � 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO einger�umten Ermessen, macht der Senat dahingehend Gebrauch, dass ein Sachverst�ndigengutachten nicht von Amts wegen eingeholt wird. Ein Tatrichter, dem die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage fehlt und der davon absehen will, von Amts wegen gem�� � 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO sachverst�ndige Hilfe in Anspruch zu nehmen, ist grunds�tzlich nur gehalten, die beweisbelastete Partei auf die Notwendigkeit eines Beweisantrags nach � 403 ZPO hinzuweisen (BGH NZM 2019, 334 Rn. 18). Danach obliegt es in erster Linie der beweisbelasteten Partei bzw. ihrem Prozessbevollm�chtigten, selbst dar�ber zu entscheiden, welche Beweismittel angeboten werden. Dies gilt insbesondere bei der Einholung eines grunds�tzlich mit einem h�heren Kostenaufwand verbundenen Sachverst�ndigengutachtens (BGH NZM 2019, 334 Rn. 19). Durch die M�glichkeit, ein Gutachten von Amts wegen einzuholen, sind die Parteien n�mlich nicht von ihrer Darlegungs- und Beweislast befreit (BGH NJW-RR 2015, 621). Vor diesem Hintergrund ist es regelm��ig nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Tatrichter wegen des nach einem erteilten Hinweis auf die Erforderlichkeit eines entsprechenden Beweisantritts offen zutage getretenen entgegenstehenden Willens der beweisbelasteten Partei von der amtswegigen Einholung eines Sachverst�ndigengutachtens absieht (vgl. BGH NZM 2019, 334 Rn. 19). Von einem solchen Willen der Kl�gerin und ihrer Prozessbevollm�chtigten ist hier auszugehen, weil sie auch auf zweimalige begr�ndete Hinweise hin keinen Beweis angeboten haben. Im Rahmen der Ermessensaus�bung war weiter zu ber�cksichtigen, dass sachverst�ndige Begutachtungen zu Fragen der Lizenzh�he in der Regel Kosten im mittleren vierstelligen Bereich verursachen und damit im zu entscheidenden Fall in der gleichen Gr��enordnung liegen k�nnen wie der m�glicherweise nach einem Gutachten geschuldete Lizenzbetrag selbst.
45 Mangels eigener Lizenzierungspraxis der Kl�gerin und feststellbarer branchen�blicher Verg�tungss�tze sch�tzt der Senat die angemessene Lizenzgeb�hr nach freiem Ermessen gem�� � 287 ZPO auf den anerkannten Betrag von € 3.067,76. Die gleich hohen Wiederholungsverg�tungen haben ihre Grundlage in Ziffer 3.3 des Werknutzungsvertrages vom 22./24.03.1995 und w�ren auch dann in dieser H�he zu zahlen gewesen, wenn der Vertrag nicht durch den Buy Out ersetzt worden w�re, sondern wenn nach Ablauf der zehnj�hrigen ausschlie�lichen Lizenz die unbefristete einfache Lizenz nach Ziffer 2.3 Platz gegriffen h�tte. Dies w�re ab dem Jahr 2005 der Fall gewesen. Da die einfache Lizenz an einem bereits verfilmten Drehbuch f�r eine - starken geschmacklichen Wandlungen des Publikums unterworfene - Kinderserie w�hrend der Zeit zwischen 2005 und 2019, also �ber einen Zeitraum von circa 14 Jahren, nicht unerheblich an Wert verliert, gleicht sich die �berlegung, dass die Wiederholungshonorare ohne Vorabverg�tung den isolierten Wert von Ausstrahlungen nicht hinreichend wiederspiegeln, durch den Zeitablauf aus. Die freie Sch�tzung ergibt daher, dass im Jahr 2019 ein Betrag von € 3.067,76 der angemessenen Verg�tung f�r zwei Ausstrahlungen in einem dritten Programm der A. entsprach.
46 2. Der Zinslauf beginnt bei einer Urheberrechtsverletzung grunds�tzlich mit dem Zeitpunkt der Rechtsverletzung, da sich der Verletzer so behandeln lassen muss, als h�tte er eine vertragliche Lizenz zu angemessenen Bedingungen am Klageschutzrecht erworben, wobei in der Regel mit dem Zeitpunkt der Nutzung f�r die vorsch�ssig zu leistenden Lizenzgeb�hren Zinsen f�llig geworden w�ren (BGH GRUR 1982, 301, 304 - Kunststoffhohlprofil II). Der Zinszeitraum endet jedoch mit der erstmaligen Zahlung durch den Beklagten, da vern�nftige Vertragsparteien eine Verzinsungspflicht nicht f�r den Fall vorgesehen h�tten, dass die Lizenzgeberin bereits gezahlte Lizenzgeb�hren wieder zur�ck�berweist. Das Urteil des Landgerichts war infolgedessen hinsichtlich der Zinsen abzu�ndern.
47 3. Die Entscheidung �ber die Kosten beruht auf � 97 Abs. 1 ZPO. Die vorl�ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus �� 708 Nr. 10, 711 ZPO.
48 4. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grunds�tzliche Bedeutung (� 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des � 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrunds�tze auf den Einzelfall.
Verbleiben bei der Auslegung einer "Buy-Out"-Klausel in Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen Zweifel, so gehen diese zu Lasten des Verwenders. (Rn. 24 – 35) (redaktioneller Leitsatz)
Auslegung einer nachtr�glichen "Buyout"-Klausel
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