LG M�nchen I 44. Zivilkammer, 2022-12-22, 44 O 12475/22

44 O 12475/22Cantonal CourtDec 22, 2022

Regest

Gegen Vortrag, der der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen Verfahren dient, k�nnen Abwehranspr�che grunds�tzlich nicht mit Erfolg erhoben werden und fehlt wegen Vorrangs des Erstverfahrens eines ihrer Verfolgung dienenden Verf�gungsantrags das Rechtsschutzbed�rfnis. Dies gilt auch f�r Abwehranspr�che, die auf das Gesch�ftsgeheimnisgesetz gest�tzt werden. (Rn. 24 – 27) (redaktioneller Leitsatz)

Full text

LG M�nchen I 44. Zivilkammer — 2022-12-22 — 44 O 12475/22 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2022-12-22

Aktenzeichen: 44 O 12475/22

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Verf�gungsklage wird abgewiesen.

  2. Die Verf�gungskl�gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar.

  4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Verf�gungskl�gerin begehrt im einstweiligen Verf�gungsverfahren, Widerruf und R�ckg�ngigmachung des Vortrags der Verf�gungsbeklagten im Verfahren vor dem Landgericht M�nchen I (Az. 44 O 403/22) sowie den Erlass einer Unterlassungsverf�gung im Hinblick auf die Offenbarung der im dortigen Vortrag enthaltenen Informationen wegen Versto�es gegen das Gesch�ftsgeheimnisgesetz.

2 Die Verf�gungskl�gerin ist eine Patentverwertungsgesellschaft mit Sitz in ... . Die Verf�gungsbeklagte stellt Automobile her.

3 Die Parteien stehen sich in verschiedenen gerichtlichen Verfahren gegen�ber, insbesondere in zwei patentrechtlichen Verletzungsklagen sowie einem Verfahren vor der International Trade Commission (ITC) aus verschiedenen Patenten in den USA. Die Parteien streiten daneben in einem ebenfalls vor dem Landgericht M�nchen I seit dem 12. Januar 2022 anh�ngigen Verfahren (Az. 44 O 403/22) um Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung wegen angeblicher Patentverletzung (im Folgenden: Patentverletzungsverfahren). In diesem Patentverletzungsverfahren hat die hiesige Verf�gungskl�gerin als Kl�gerin des dortigen Verfahrens ihr kl�gerisches Interesse in der Klageschrift vom 11. Januar 2022 auf 1.000.000 EUR beziffert.

4 Der Prozessbevollm�chtigte der Verf�gungsbeklagten in den, schrieb an den US-Vertreter der Verf�gungskl�gerin,, am 4. M�rz 2022 eine E-Mail, in welcher er die Antragstellerin aufforderte, ein nach Regel 408 Federal Rules of Evidence (FRE) gesch�tztes Vergleichsangebot zu unterbreiten. W�rtlich lautet die E-Mail:

„, requests that provide a global nonconfidential settlement demand in writing.

requests that the demand include a per vehicle rate for each patent,and the number of the past sales and estimated future sales in the US, Germany, or elsewhere that Arigna is using as a basis for its demand. The demand would be subject to FRE 408.

Can you please let us know if will provide the requested demand? If so, can you please provide the demand to me by Tuesday, March 8, 2022?

Regards, l”

5 Darauf antwortete der Vertreter der Verf�gungskl�gerin mit E-Mail vom 8. M�rz 2022 und unterbreitete ein Angebot. Den Betreff der E-Mail �nderte er von „- Settlement Demand“ zu „RE: – (FRE 408)“. Einleitend f�hrte er in der E-Mail aus, dass die Kommunikation unter die Regelung 408 FRE falle und dass sie den Anw�lten, Wirtschaftspr�fern, der Gesch�ftsleitung und Zulieferern der Verf�gungsbeklagten, die in den -Klagen beklagt seien, gegen�ber offengelegt werden d�rfe. Eine Weitergabe der Kommunikation an andere sei nicht erlaubt. W�rtlich lautet die E-Mail auszugsweise:

„, Thank you for your email and time on the phone. Pursuant to your request, below is a settlement demand on to resolve all disputes with (i.e., the ‘318 patent case, the ‘850 patent case, the ITC investigation, and the German action, collective “ Actions”). This settlement communication is subject to FRE 408 and can be shared with counsel, auditors and accountants, executives/officers, and suppliers of the parts/components accused in the Actions. This settlement communication cannot be shared with anyone else, including other defendants and respondents (and their counsel) in the Actions …“

6 Mit E-Mail vom 9. M�rz 2022 antwortete der Vertreter der Verf�gungsbeklagten wie folgt:

„, Thank you – I confirm receipt. Regards, l”

7 F�r den Inhalt der in Bezug genommenen E-Mails wird auf Anlage ASt1 verwiesen. Regel 408 FRE lautet im Wortlaut wie folgt:

„Rule 408. Compromise Offers and Negotiations (a) Prohibited Uses. Evidence of the following is not admissible – on behalf of any party – either to prove or disprove the validity or amount of a disputed claim or to impeach by a prior inconsistent statement or a contradiction:

(1) furnishing, promising, or offering – or accepting, promising to accept, or offering to accept

  • a valuable consideration in compromising or attempting to compromise the claim; and

(2) conduct or a statement made during compromise negotiations about the claim – except when offered in a criminal case and when the negotiations related to a claim by a public office in the exercise of its regulatory, investigative, or enforcement authority. (b) Exceptions. The court may admit this evidence for another purpose, such as proving a witness’s bias or prejudice, negating a contention of undue delay, or proving an effort to obstruct a criminal investigation or prosecution.“

8 Regel 101 FRE lautet auszugsweise wie folgt:

„(a) Scope. These rules apply to proceedings in United States courts. The specific courts and proceedings to which the rules apply, along with exceptions, are set out in Rule 1101. […]“

9 Regel 1101 lit. (a) FRE lautet:

„(a) To Courts and Judges. These rules apply to proceedings before:

� United States district courts;

� United States bankruptcy and magistrate judges;

� United States courts of appeals;

� the United States Court of Federal Claims; and

� the district courts of Guam, the Virgin Islands, and the Northern Mariana Islands“

10 Die Verf�gungsbeklagte, die zugleich Beklagte des Patentverletzungsverfahrens ist, hat im dortigen Verfahren mit Schriftsatz vom 13. Mai 2022 angeregt, den Streitwert auf mindestens 20.000.000 EUR heraufzusetzen. Die Verf�gungsbeklagte legte im benannten Schriftsatz dar, die Verf�gungskl�gerin selbst habe au�ergerichtlich mit E-Mail der USProzessbevollm�chtigten der Verf�gungsbeklagten an den Prozessbevollm�chtigten der Verf�gungskl�gerin vom 8. M�rz 2022 eine Lizenzforderung �bermittelt, aus der sich ein h�heres kl�gerisches Interesse ergebe (Bl. 45 f. d.A.). F�r den Fall, dass die Verf�gungskl�gerin, dort Kl�gerin, dies bestreiten oder dem entgegentreten sollte, wies die Beklagte darauf hin, dass sie sich weiteren Vortrag hierzu vorbehalte. Mit Schriftsatz vom 23. September 2022 f�hrte die Verf�gungsbeklagte in das Patentverletzungsverfahren die hier streitgegenst�ndliche Kommunikation als dortige Anlage B14 ein. Sie entspricht Anlage ASt1, abgesehen davon, dass Anlage ASt1 anders als Anlage B14 zus�tzlich die E-Mail vom 9. M�rz 2022 und Schw�rzungen enth�lt. Zugleich stellte die Verf�gungsbeklagte im Patentverletzungsverfahren Geheimnisschutzantr�ge zugunsten der Verf�gungskl�gerin.

11 Die Verf�gungskl�gerin ist der Ansicht, bei den Informationen, die in der im Patentverletzungsverfahren als Anlage B14 vorgelegten E-Mail-Korrespondenz, einschlie�lich des Vergleichsangebots enthalten seien, handele es sich um Gesch�ftsgeheimnisse. Diese habe die Verf�gungsbeklagte im Patentverletzungsverfahren offenbart, jedenfalls aber genutzt, indem sie diese mit Schriftsatz vom 23. September 2022 in das dortige Verfahren als Anlage B14 eingef�hrt habe. Die Vertraulichkeit der Informationen ergebe sich daraus, dass die Parteien eine Vertraulichkeitsvereinbarung geschlossen h�tten. Der – konkludente – Abschluss der Vertraulichkeitsvereinbarung ergebe sich aus der, als Anlage ASt1, vorgelegten E-Mail-Korrespondenz. Eine Vertraulichkeitsvereinbarung liege sowohl bei einer Beurteilung nach deutschem als auch nach USamerikanischem Recht vor. Die im Patentverletzungsverfahren gestellten Geheimhaltungsantr�ge �nderten nichts daran, dass es sich um eine Offenbarung oder eine Nutzung der Informationen handele, da die Informationen gerade gegen�ber Gerichten geheim gehalten werden sollten, wie sich aus der Bezugnahme in der E-Mail vom 8. M�rz 2022 auf Regel 408 FRE ergebe.

12 Regel 408 FRE regele die Zul�ssigkeit der Beweisverwertung von Informationen aus Vergleichsverhandlungen, nicht aber ein Verbot der Offenlegung von Inhalten aus Vergleichsverhandlungen gegen�ber Dritten oder der �ffentlichkeit. Da es im deutschen Recht jedoch m�glicherweise nicht m�glich sei, diesen Schutzzweck der Norm mit den Mitteln des US-Rechts zu erreichen, sei es zur Sicherung der Rechtsposition der Verf�gungskl�gerin und zur vorl�ufigen Regelung des Streitgegenstandes des vorliegenden einstweiligen Verf�gungsverfahrens geboten, den Rechtsbruch zun�chst r�ckg�ngig zu machen und der universellen Regel des US-Rechts Geltung zu verschaffen.

13 Die Verf�gungskl�gerin beantragt,

den Erlass einer einstweiligen Verf�gung gem. � 938 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts, f�r deren Inhalt sie Folgendes anregt

  1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den mit Schriftsatz vom 23. September 2022 im Verfahren zum Aktenzeichen 44 O 403/22 vor dem Landgericht M�nchen I gestellten Antrag auf Heraufsetzung des Streitwertes auf mindestens EUR 20.000.000,- zur�ckzunehmen.

  2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, in dem Verfahren zum Aktenzeichen 44 O 403/22 vor dem Landgericht M�nchen I zu erkl�ren, dass ihr keine im Gerichtsverfahren verwertbaren Informationen dar�ber vorliegen, welchen Wert die Kl�gerin diesem Verfahren beimisst.

  3. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, in dem Verfahren zum Aktenzeichen 44 O 403/22 vor dem Landgericht M�nchen I zu erkl�ren, dass die dortige Anlage B 14 (geheimhaltungsbed�rftig) aus den Gerichtsakten genommen wird und deren Inhalt f�r die Entscheidungen des Gerichts nicht ber�cksichtigt wird.

  4. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten f�r jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung (das Ordnungsgeld im Einzelfall h�chstens € 250.000, die Ordnungshaft insgesamt h�chstens 2 Jahre), verboten, in dem Verfahren zum Aktenzeichen 44 O 403/22 vor dem Landgericht M�nchen I vorgelegte Anlage B14 (geheimhaltungsbed�rftig) erneut zu ver�ffentlichen oder deren Inhalt Dritten zug�nglich zu machen.

14 Die Verf�gungsbeklagte beantragt,

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung wird zur�ckgewiesen.

15 Die Verf�gungsbeklagte hat in der m�ndlichen Verhandlung behauptet, der streitgegenst�ndlichen E-Mail-Korrespondenz zwischen den USamerikanischen Parteivertretern sei vorausgegangen, dass die Verf�gungskl�gerin im Rahmen einer Mediationsverhandlung vor der ITC der Verf�gungsbeklagten m�ndlich ein vertrauliches Vergleichsangebot unterbreitet habe. In diesem Kontext sei die E-Mail des US-Vertreters der Verf�gungsbeklagten vom 4. M�rz 2022 zu sehen. Die Verf�gungsbeklagte hat den Vortrag als versp�tet ger�gt. Die Verf�gungsbeklagte bestreitet vorsorglich mit Nichtwissen, dass die behauptete Vertraulichkeitsvereinbarung nach US-Recht durchsetzbar sei und sich aus der behaupteten Hauptleistungspflichtverletzung die geltend gemachten Anspr�che ergeben w�rden.

16 Die Verf�gungsbeklagte ist der Ansicht, der Streitgegenstand sei f�r eine Entscheidung im summarischen Verf�gungsverfahren ungeeignet, da sich die Verf�gungskl�gerin ma�geblich auf ausl�ndisches Recht st�tzte, dessen Ermittlung das Gericht nicht in eigener Sachkunde leisten k�nne. Eine Einholung von Rechtsgutachten verbiete sich wegen der Eilbed�rftigkeit in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes. Sie ist zudem der Ansicht ein Versto� gegen � 6 i. V.m. � 4 Abs. 2 Nr. 3 GeschGehG sei schon deshalb nicht gegeben, da deutsches Recht keine Anwendung finde. Sie ist zudem der Ansicht, Regel 408 FRE finde vorliegend keine Anwendung, da sie auf Verfahren vor US-Gericht beschr�nkt sei. Dies folge bereits aus Regel 101 lit. (a) FRE. Zudem verbiete Regel 408 FRE die Vorlage nur f�r bestimmte in der Regel genannten Zwecke. Im Patentverletzungsverfahren gehe es um die Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses, das die Verf�gungskl�gerin mit ihrer Verletzungsklage verfolge und den Streitwert des Verletzungsverfahrens. Dies falle nicht unter die von Regel 408 FRE erfassten Zwecke. Weiter sei auch keine Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen den Parteien geschlossen worden. Es gebe weder im USamerikanischen noch im deutschen Recht einen Rechtsgrundsatz, dass ein Vertrag durch blo�es Schweigen auf ein Angebot zustande komme.

17 Jedenfalls greife die Ausnahme des � 5 Nr. 2 GeschGehG ein. Durch die Offenlegung der Vergleichsforderung werde das �ffentliche Interesse gesch�tzt: Zum einen werde sichergestellt, dass der Landeskasse keine Geb�hren durch Festsetzung eines zu geringen Streitwerts vorenthalten w�rden, zum anderen werde der Wahrheitspflicht gem. � 138 ZPO, die Ausdruck des �ffentlichen Interesses an einem fairen Zivilprozess sei, zur Geltung verholfen.

18 Schlie�lich liege in zeitlicher Hinsicht kein Verf�gungsgrund vor. F�r den Beginn der Monatsfrist sei nicht auf den Schriftsatz der Verf�gungsbeklagten vom 23. September 2022 abzustellen, sondern auf den Schriftsatz vom 13. Mai 2022, in dem die Verf�gungsbeklagte, die Heraufsetzung des Streitwertes auf 20 Mio. EUR bereits angeregt habe. Aus dem Schriftsatz ergebe sich eindeutig, dass die Beklagtenseite die au�ergerichtliche Kommunikation, insbesondere die E-Mail vom 08. M�rz 2022, im Patentverletzungsverfahren vorlegen werde, sofern die Klageseite dies nicht selbst veranlasse. Die Verf�gungskl�gerin habe bereits zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen m�ssen, dass die Verf�gungsbeklagte die streitgegenst�ndliche Kommunikation vorlegen werde.

19 Im Anschluss an den Vortrag der Verf�gungsbeklagten zur Vorgeschichte der E-MailKommunikation in der m�ndlichen Verhandlung vom 16. November 2022 hat die Verf�gungskl�gerin Schriftsatznachlass im Hinblick auf diesen Vortrag beantragt, wenn hierdurch die Dringlichkeit der Verf�gung nicht tangiert werde. Mit Beschluss vom 16. November 2022 hat das Gericht den Antrag der Verf�gungskl�gerin auf Schriftsatznachlass zur�ckgewiesen und zudem festgestellt, dass der Vortrag der Verf�gungsbeklagten in der Hauptverhandlung nicht der Pr�klusion unterliege.

20 Zur Erg�nzung des Sach- und Streitstands wird auf die Schrifts�tze der Parteien, auf den vom Gericht mit Verf�gung vom 20. Oktober 2022 (Bl. 33 d.A.) erteilten Hinweis sowie auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 16. November 2022 verwiesen.

Gründe

21 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung hat keinen Erfolg. Zwar ist das angerufene Gericht zust�ndig (A.). Der Antrag ist jedoch aus anderen Gr�nden bereits unzul�ssig (B.).

A.

22 Die von Amts wegen zu pr�fende internationale Zust�ndigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 4 bis 6, 62 EuGVVO, � 937 Abs. 1 ZPO und im �brigen aufgrund r�geloser Einlassung der Verf�gungsbeklagten aus Art. 26 EuGVVO.

B.

23 Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf�gung ist unzul�ssig. Es liegt bereits kein Rechtschutzbed�rfnis vor.

24 I. Das Erfordernis des Rechtsschutzbed�rfnisses soll verhindern, dass Rechtsstreitigkeiten in das Stadium der Begr�ndetheitspr�fung gelangen, die ersichtlich des Rechtsschutzes durch eine solche Pr�fung nicht bed�rfen.

25 Gegen Vortrag, der der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen Verfahren dient, k�nnen nach der st�ndigen Rechtsprechung des BGH Abwehranspr�che grunds�tzlich nicht mit Erfolg erhoben werden (BGH NJW 1962, 243; BGH GRUR 1965, 381, 385 – Weinbrand; BGH NJW 1965, 1803; BGH NJW 1969, 463 – Ostfl�chtlinge; BGH NJW 1971, 284 – Steuerhinterziehung; BGH NJW 1971, 1749 – halbseiden; BGH NJW 1977, 1681 – Heimst�ttengemeinschaft; BGH NJW 1984, 1104 – Aktion�rsversammlung; BGH NJW 1987, 3138 – Gegenangriff; BGH NJW 1992, 1314, 1315). Dem liegt insbesondere die Erw�gung zugrunde, auf den Ablauf eines gerichtlichen Verfahrens d�rfe nicht dadurch Einfluss genommen oder seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden, dass ein an diesem Verfahren in irgendeiner Weise Beteiligter durch Unterlassungs- oder Widerrufsanspr�che in seiner �u�erungsfreiheit eingeengt wird (vgl. BGH, GRUR 1965, 381, 385 – Weinbrand; BGH NJW 1971, 284 – Steuerhinterziehung; BGH NJW 1987, 3138 – Gegenangriff). Diese Grunds�tze gelten auch f�r wettbewerbsrechtliche Abwehranspr�che (BGH NJW 1998, 1399 – Bilanzanalyse Pro7 m.w.N.) Sie f�hren dazu, dass wegen der Vorrangigkeit des Erstverfahrens, in dem die beanstandete �u�erung gemacht worden ist – ein entsprechender Abwehranspruch ausgeschlossen ist, ohne dass in die Sachpr�fung einzutreten ist (BGH NJW 1998, 1399 – Bilanzanalyse Pro7; BGH, NJW 1987, 3138 – Gegenangriff).

26 Sind aber Anspr�che von vornherein ohne M�glichkeit der Sachpr�fung ausgeschlossen, da der von ihnen ausgehende Rechtszwang mit der rechtlichen Ordnung unvereinbar w�re, so besteht kein schutzw�rdiges Interesse daran, f�r die Verfolgung solcher Anspr�che ein gerichtliches Verfahren zu er�ffnen. Dementsprechend hat der BGH nicht nur den negatorischen Anspruch, sondern bereits die zu seiner Verfolgung dienende Klage als ausgeschlossen angesehen (BGH NJW 1987, 3138 – Gegenangriff m.w.N.).

27 II. Diese Grunds�tze finden gleicherma�en auf Anspr�che Anwendung, die ihre Grundlage im Gesch�ftsgeheimnisgesetz finden. Denn unabh�ngig von dem zugrundeliegenden Anspruch, auf den sich ein Kl�ger st�tzt, ist entscheidend, dass auf ein gerichtliches Verfahren nicht dadurch Einfluss genommen werden darf, dass in anderen Verfahren die �u�erungsfreiheit und damit die Rechtsverteidigung der Beklagten eingeengt wird. F�r eine Anwendung dieser Grunds�tze auf Anspr�che aus dem Gesch�ftsgeheimnisgesetz spricht weiter, dass die Anspr�che aus dem Gesch�ftsgeheimnisgesetz ebenso wie die Normen des UWG, f�r die der BGH eine Anwendbarkeit der Grunds�tze explizit bejaht hat, vor bestimmten Angriffsformen auf die gesch�ftliche T�tigkeit von Unternehmen sch�tzen und sch�tzen sollen. Auch wenn sich das Gesetz auf den Schutz der individuellen Interessen des Inhabers eines Gesch�ftsgeheimnisses konzentriert, ist der Schutz der Funktionsf�higkeit des Wettbewerbs zugleich mittelbare Folge dieses Schutzkonzepts (vgl. K�hler/Bornkamm/Feddersen/Alexander, GeschGehG vor � 1 Rn. 62). Entsprechend diesem engen Zusammenhang war der strafrechtliche Schutz von Gesch�ftsgeheimnissen vor Einf�hrung des Gesch�ftsgeheimnisgesetzes in �� 17 bis 18 UWG verankert.

28 III. Nach diesen Ma�st�ben fehlt der Verf�gungskl�gerin bereits das Rechtsschutzbed�rfnis. Dies gilt soweit die Verf�gungskl�gerin im Wesentlichen Widerruf des Vortrags und bestimmter Prozesshandlungen der Verf�gungsbeklagten im Patentverletzungsverfahren begehrt (Antr�ge 1. bis 3.) und gleicherma�en soweit die Verf�gungskl�gerin mit dem Unterlassungsantrag ein Verbot zuk�nftiger �u�erungen begehrt (Antrag 4.).

29 Die Verf�gungskl�gerin kann von der Verf�gungsbeklagten nicht verlangen, den Vortrag zum kl�gerischen Interesse am Patentverletzungsverfahren zu widerrufen und in Zukunft zu unterlassen. Dadurch w�rde auf die Rechtverteidigung der Verf�gungsbeklagten eingewirkt, was grunds�tzlich unzul�ssig ist. Vielmehr ist es Sache des entscheidenden Spruchk�rpers im Patentverletzungsprozess, dar�ber zu entscheiden, ob die eingef�hrten Informationen verwertet werden k�nnen oder nicht.

30 Dass die Verf�gungskl�gerin mit ihrem Antrag zu Ziff. 4 eine anderweitige, in keinerlei Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung im Prozess stehende Offenbarung der Informationen verbieten lassen will, f�r die ein ggf. Rechtschutzbed�rfnis zu bejahen w�re, ergibt sich nicht. Der Antrag ist nach Auslegung unter Ber�cksichtigung des kl�gerischen Vorbringens dahingehend zu verstehen, dass allein eine erneute Offenbarung im Prozess verboten werden soll. Zum einen nimmt die Verf�gungskl�gerin bereits in ihrem Antrag Bezug auf den Patentverletzungsprozess. Zum anderen hat sie wiederholt – schrifts�tzlich (siehe etwa Bl. 3 d.A.) und in der m�ndlichen Verhandlung – vorgetragen, Ziel ihrer Verf�gungsklage sei es, die Folgen des Rechtsbruchs durch die Offenbarung der vertraulichen Kommunikation im Patentverletzungsprozess endg�ltig zu beseitigen.

31 IV. Es bestand kein Anlass f�r das Gericht die m�ndliche Verhandlung wiederzuer�ffnen und erneuten Hinweis auf die Unzul�ssigkeit der Klage zu erteilen, da dies insofern nicht entscheidungserheblich war als die Klage ansonsten mit den gleichen Erw�gungen als unbegr�ndet abzuweisen gewesen w�re. Denn eine Vorwegnahme der Entscheidung f�r das Patentverletzungsverfahren hinsichtlich der Ber�cksichtigungsf�higkeit des Beklagtenvortrags zum Streitwert erscheint nach Abw�gung der Interessen beider Parteien vor dem Hintergrund der oben bereits ausgef�hrten Erw�gungen als ein nicht mit der rechtstaatlichen Ordnung zu vereinbarender Eingriff in die Rechtsverteidigung der Beklagten.

32 Auch die von Verf�gungskl�gerin und Verf�gungsbeklagten nach Schluss der m�ndlichen Verhandlung eingereichten, nicht nachgelassenen Schrifts�tze geben keinen Anlass zu weiteren Ausf�hrungen oder dazu die m�ndliche Verhandlung wiederzuer�ffnen.

C.

33 I. Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 ZPO.

34 II. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 708 Nr. 6 ZPO.

35 II. Die Berechnung des Streitwerts ergibt sich aus den Angaben der Verf�gungskl�gerin, � 3 ZPO i.V.m. � 51 Abs. 2, 4 GKG.

36 1. Ausgangspunkt f�r die Bemessung des Streitwerts ist die Bedeutung der Sache f�r den Kl�ger, wie sie sich aus seinem Antrag ergibt, mithin das wirtschaftliche Interesse des Kl�gers, das nach objektiven Ma�st�ben zu bewerten ist. Dabei ist nur das Interesse zu ber�cksichtigen, wie es sich aus dem konkreten Klagebegehren ergibt. Dar�ber hinaus gehende Umst�nde erlangen keine Bedeutung. Insbesondere mittelbare wirtschaftliche Folgen bleiben au�er Betracht (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2018 – V ZR 63/18, Grundeigentum 2019, 315 Rn. 4; Beschluss vom 6. November 2014 – V ZR 11/14, Grundeigentum 2015, 252 Rn. 4 jeweils m.w.N.).

37 2. Nach diesen Ma�st�ben geht das Gericht von einem Gesamtstreitwert von 50.000 EUR aus. Dies beziffert im vorliegenden Fall das nach objektiven Ma�st�ben bewertete wirtschaftliche Interesse der Verf�gungskl�gerin. Soweit die Verf�gungsbeklagte einwendet, das wirtschaftliche Interesse der Verf�gungskl�gerin liege mindestens in dem Gesamtbetrag der Geb�hren, die die Verf�gungskl�gerin im Patentverletzungsverfahren einzusparen suche, indem sie einen entsprechenden Vortrag der Verf�gungsbeklagten zum Streitwert verhindern wolle, folgt das Gericht dem nicht. Gegebenenfalls ersparte Geb�hren im Parallelverfahren k�nnen lediglich eine (unsichere) mittelbare wirtschaftliche Folge des hiesigen Verfahrens darstellen und ergeben sich nicht aus dem konkreten hiesigen Klagebegehren. Sie haben daher au�er Betracht zu bleiben.

Leitsatz

Gegen Vortrag, der der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen Verfahren dient, k�nnen Abwehranspr�che grunds�tzlich nicht mit Erfolg erhoben werden und fehlt wegen Vorrangs des Erstverfahrens eines ihrer Verfolgung dienenden Verf�gungsantrags das Rechtsschutzbed�rfnis. Dies gilt auch f�r Abwehranspr�che, die auf das Gesch�ftsgeheimnisgesetz gest�tzt werden. (Rn. 24 – 27) (redaktioneller Leitsatz)

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Kein Rechtsschutzbed�rfnis f�r Antrag auf R�ckg�ngigmachung vermeintlich gesch�ftsgeheimnisverletzenden Vortrags in (anderem) Gerichtsverfahren�

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