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6 Sch 38/18 WG•OLG M�nchen 6. Zivilsenat, 2022-07-14, 6 Sch 38/18 WG
6 Sch 38/18 WGSupreme Court / Civil Chamber 6Jul 14, 2022
Zur urheberrechtlichen Auskunfts- und Verg�tungspflicht f�r einen Distributor, der keine Ger�te an Privatkunden, sondern nur an Gesch�ftskunden vertreibt. (Rn. 28 – 48) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2022-07-14
Aktenzeichen: 6 Sch 38/18 WG
Dokumenttyp: TeU
„Gewerbliche Endabnehmer“ im Sinne dieses Antrags sind Beh�rden, gewerbliche Endabnehmer und Endabnehmer, die Tablets aus Projektgesch�ften erwerben, wie folgt:
-�� �Beh�rden im Sinne dieses Antrags sind Beh�rden im Sinne von � 1 Abs. 4 VwVfG und juristische Personen des �ffentlichen Rechts, die Tablets f�r eigene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu ver�u�ern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen. Dieser Erwerbszweck muss nicht nachgewiesen werden und wird vermutet. Die Kl�gerin ist berechtigt, diese Vermutung zu widerlegen.
a) juristische Personen des privaten Rechts und rechtsf�hige Personengesellschaften im Sinne von � 14 Abs. 2 BGB sowie
b) nat�rliche Personen, die Unternehmer im Sinne von � 2 Abs. 1 UStG sind, denen durch das Bundeszentralamt f�r Steuern eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (nachfolgend USt-ID) erteilt wurde
und die Tablets f�r eigene unternehmensbezogene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu ver�u�ern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen.
Als gewerbliche Endabnehmer gelten auch Konzernunternehmen, die Tablets f�r andere Unternehmen des Konzerns zentral erwerben sowie Unternehmen, die Tablets Dritten auf der Grundlage von Vertr�gen (z.B. Leasing, IT-�berlassung) zur Nutzung �berlassen.
-�� �Als Projektgesch�ft im Sinne dieses Antrags gilt jede Ver�u�erung von Tablets durch einen Importeur oder Hersteller an einen H�ndler, wenn diese Tablets durch diesen oder einen weiteren H�ndler an eine Beh�rde oder einen gewerblichen Endabnehmer ver�u�ert werden sollen, die / der dem Importeur oder Hersteller vor der Ver�u�erung an die Beh�rde oder an den gewerblichen Endabnehmer namentlich bekannt ist oder wird, und wenn der Importeur oder Hersteller mit einem der beteiligten H�ndler f�r diesen Fall eine Projektvereinbarung (auch formlos durch Austausch von Emails) trifft oder getroffen hat.
Die Beklagte kann den Nachweis f�r den Erwerb durch gewerbliche Endabnehmer f�r Tablets aus dem Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2015 nach Abschnitt 4. D. des Gemeinsamen Tarifs der ZP�, VG Wort und VG Bild-Kunst �ber die Verg�tung nach den �� 54, 54a UrhG f�r Tablets vom 04.01.2016, ver�ffentlicht im B.zeiger vom 04.01.2016, und nachfolgend wiedergegeben als „Anlage zum Antrag zu Ziffer 1“, erbringen.� Jedes Tablet, f�r das die Beklagte den Nachweis f�r den Erwerb durch gewerbliche Endabnehmer erbringt, gilt als „Business-Tablet“. Jedes Tablet, f�r das die Beklagte den Nachweis f�r den Erwerb durch gewerbliche Endabnehmer nicht erbringt, gilt als „Verbraucher-Tablet“.
Tablets im Sinne dieses Antrags sind wie folgt definiert:
a. �� �Definition Ein Tablet im Sinne dieses Antrags ist ein tragbares Ger�t zur elektronischen Datenverarbeitung, das kumulativ die folgenden Kriterien erf�llt:
(1) �� �Es verf�gt �ber ein integriertes ber�hrungsempfindliches Farbdisplay mit einer Diagonale von mindestens 7 Zoll.
(2) �� �Es verf�gt �ber mindestens eine Schnittstelle zur Daten�bertragung (z.B. USB, WLAN und/oder EDGE/ UMTS/ LTE).
(3) �� �Es verf�gt �ber eine netzunabh�ngige Stromversorgung (z.B. Akku), unabh�ngig davon, ob diese vom Nutzer ausgetauscht werden kann.
(4) �� �Es verf�gt nicht �ber eine mit dem Ger�t untrennbar verbundene mechanische Tastatur.
F�r die Einordnung als Tablet kommt es nicht darauf an, ob ein Ger�t �ber eine Funktion verf�gt, die es erm�glicht, �ber Mobilfunknetze drahtlos zu telefonieren.
b. �� �Ausnahmen von der Verg�tungspflicht
Nicht verg�tungspflichtig sind:
(1) �� �Tablets, die weder �ber eine eigenst�ndige Funktion zur Vervielf�ltigung urheberrechtlich gesch�tzter Werke und Leistungen gem�� � 53 Abs. 1 - 3 UrhG verf�gen noch �ber einen eingebauten Speicher verf�gen, auf den Vervielf�ltigungen gespeichert werden k�nnen.
(2) �� �Tablets, die nicht �ber die Funktion zur Wiedergabe von urheberrechtlich gesch�tzten Werken und Leistungen verf�gen.
c. �� �Ausnahmen von der Definition
Keine Tablets im Sinne dieses Antrags sind sogenannte „eReader“, deren Displays aufgrund ihrer Tr�gheit nicht dazu geeignet sind, bewegte Bilder (mindestens 24 Bilder pro Sekunde) wiederzugeben, sondern lediglich geeignet sind, stehenden Text und stehendes Bild anzuzeigen.
a)�� �f�r jedes im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 ver�u�erte oder in Verkehr gebrachte�
aa)�� �Verbraucher-Tablet EUR 6,125 je St�ck�
bb)�� �Business-Tablet EUR 2,45 je St�ck�
b)�� �f�r jedes im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 ver�u�erte oder in Verkehr gebrachte�
aa)�� �Verbraucher-Tablet EUR 6,125 als Verg�tung je St�ck�
bb)�� �Business-Tablet EUR 2,45 als Verg�tung je St�ck�
c)�� �f�r jedes im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 ver�u�erte oder in Verkehr gebrachte�
aa)�� �Verbraucher-Tablet EUR 7,4375 als Verg�tung je St�ck�
bb)�� �Business-Tablet EUR 2,975 als Verg�tung je St�ck�
d)�� �f�r jedes im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 ver�u�erte oder in Verkehr gebrachte�
aa)�� �Verbraucher-Tablet EUR 8,75 als Verg�tung je St�ck�
bb) Business-Tablet EUR 3,50 als Verg�tung je St�ck�
es sei denn, diese Ger�te wurden von der Beklagten als H�ndlerin in der Bundesrepublik Deutschland bezogen oder die Beklagte weist nach, dass diese Ger�te eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Vervielf�ltigungen zum eigenen Gebrauch nach � 53 Abs. 1 bis 3 UrhG vorbehalten sind und dass mit Hilfe dieser Ger�te allenfalls in geringem Umfang tats�chlich solche Vervielf�ltigungen angefertigt worden sind und nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden.
3.� Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Anlage zum Antrag zu Ziffer 1
1 Die Kl�gerin macht im Wege der Stufenklage urheberrechtliche Auskunfts- und Verg�tungsanspr�che gegen die Beklagte nach den �� 54 ff. UrhG wegen des Ver�u�erns bzw. Inverkehrbringens von Tablets in der Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2015 in Deutschland geltend.
2 Die Kl�gerin ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, die Anspr�che aus � 54 Abs. 1 UrhG wegen der Vervielf�ltigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken herleiten k�nnen, wobei die Kl�gerin nach � 4 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags (Anlage K 2) die ihr �bertragenen Rechte im eigenen Namen wahrnimmt. Des Weiteren haben die Verwertungsgesellschaft WORT und die Verwertungsgesellschaft BILD-KUNST mit der Kl�gerin eine Abtretungsvereinbarung vom 13.09./14.09./10.10.2016 geschlossen, ausweislich derer Anspr�che aus den �� 54 ff. UrhG f�r Vervielf�ltigungen von stehendem Text und stehendem Bild aus den Zeitr�umen 01.01.2008 bis 30.06.2016 an die Kl�gerin abgetreten wurden (Anlage K 3).
3 Die Kl�gerin sowie die VG Wort und die VG Bild-Kunst haben am 01.12.2015 mit dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) einen „Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Verg�tungspflicht gem�� �� 54 ff. UrhG f�r Tablets f�r die Zeit ab dem 01.01.2012“ abgeschlossen und die dort vereinbarten Verg�tungss�tze nach � 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UrhWG im Bundesanzeiger vom 04.01.2016 als „Gemeinsamen Tarif der ZP�, VG-Wort und VG Bild-Kunst �ber die Verg�tung nach den �� 54, 54 UrhG f�r Tablets“ (Anlage K 6) ver�ffentlicht. Nach dem Tarif sind f�r „Verbraucher-Tablets“ i.S.v. Abschnitt 4 des Tarifs im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2013 6,125 EUR, im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 7,4375 EUR und ab dem 01.01.2015 8,75 EUR f�r jedes in Verkehr gebrachte Ger�t zu entrichten. F�r „Business-Tablets“ i.S. von Abschnitt 4 des Tarifs sind niedrigere Verg�tungss�tze vorgesehen, n�mlich im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2013 2,45 EUR, im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 2,975 EUR und ab dem 01.01.2015 3,50 EUR.
4 Mit Schreiben vom 19.08.2015 (Anlage K 41) hat die Kl�gerin die Beklagte schriftlich zur Auskunftserteilung und Zahlung hinsichtlich der verfahrensgegenst�ndlichen Produkte f�r das Jahr 2012 unter Fristsetzung bis zum 16.09.2015 aufgefordert. Mit weiterem Schreiben vom 26.07.2016 (Anlage K 42) hat die Kl�gerin die Beklagte schriftlich zur Auskunftserteilung und Zahlung hinsichtlich der verfahrensgegenst�ndlichen Produkte f�r die Jahre 2013 bis 2015 unter Fristsetzung bis zum 23.08.2016 aufgefordert. Die Beklagte hat weder Auskunft noch Zahlung geleistet.
5 Daraufhin hat die Kl�gerin ein Verfahren vor der Schiedsstelle gegen die Beklagte eingeleitet (Az.: Sch-Urh 128/16). Mit Beschluss vom 17.05.2018 (Anlage K 1) hat die Schiedsstelle vom Erlass eines Einigungsvorschlags abgesehen.
6 Die Kl�gerin macht geltend, ihre Aktivlegitimation f�r die Geltendmachung von Auskunftsanspr�chen ergebe sich aus �� 48, 49 VGG, 54 h Abs. 1 UrhG i.V. m. dem als Anlage K�2 vorgelegten Gesellschaftsvertrag sowie den Wahrnehmungsvertr�gen der Verwertungsgesellschaften.
7 Die Beklagte sei passivlegitimiert, da sie die streitgegenst�ndlichen Produkte im streitgegenst�ndlichen Zeitraum im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ver�u�ert oder auf sonstige Weise in den Verkehr gebracht, diese also importiert und hergestellt, sie in Deutschland bezogen und mit ihnen gehandelt habe. Ausweislich der Homepage der Beklagten (Anlagenkonvolut K 4) bezeichne sich diese als „langj�hriger Experte im Bereich der internationalen Distribution von Mobiltelefonen, Tablets und Zubeh�r“. Aus H�ndlerausk�nften von Abnehmern der Beklagten (der Firmen C. I. T. GmbH, O. S. GmbH und W. GmbH, vgl. Anlagenkonvolut K 4) ergebe sich, dass diese – was unstreitig ist – im streitgegenst�ndlichen Zeitraum zum Beispiel die Tablet-Modelle Samsung Galaxy Tab, Lenovo A 10 und ASUS Memopad 7 vertrieben habe, die nach dem Gemeinsamen Tarif f�r Tablets vom 04.01.2016 der Verg�tungspflicht unterl�gen.
8 Die von der Beklagten in Verkehr gebrachten Tablets seien nach � 54 UrhG verg�tungspflichtig. �ber diese in Verkehr gebrachten Ger�te sei die Beklagte nach � 54 f UrhG antragsgem�� zur Auskunftserteilung verpflichtet.
9 Die Angemessenheit der streitgegenst�ndlichen Verg�tungen ergebe sich bereits aus dem mit dem B.K. e. V. geschlossenen Gesamtvertrag. Wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden habe, biete die Festsetzung einer Verg�tung f�r Ger�te oder Speichermedien in einem Gesamtvertrag einen gewichtigen Anhaltspunkt f�r die Angemessenheit dieser Verg�tung. Aufgrund der jeweiligen Interessenlage der beiden Gesamtvertragsparteien k�nne grunds�tzlich vermutet werden, dass diese die gesetzlichen Vorgaben beachteten und nicht etwa eine Verg�tung vereinbarten, die h�her oder niedriger sei, als die sich nach den gesetzlichen Vorgaben ergebende Verg�tung. Erg�nzend k�nne Ber�cksichtigung finden, dass das DPMA in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbeh�rde (� 18 UrhWG/� 75 VGG) den Tarif im Rahmen seiner Angemessenheitskontrolle (�� 13, 19 UrhWG/39, 40, 76 VGG) nicht als unangemessen beanstandet habe. Hilfsweise ergebe sich die Angemessenheit der geforderten Verg�tung auch aus dem Berechnungsmodell der Kl�gerin, wonach sich eine angemessene Verg�tung f�r privat genutzte Tablets von 13,79 EUR und f�r gesch�ftlich genutzte Tablets von 11,77 EUR errechne (wie in der Klageschrift auf Seiten 54 ff. ausgef�hrt).
10 Die Kl�gerin beantragt zuletzt,
die Beklagte wie tenoriert zu verurteilen.
11 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
12 Die Beklagte f�hrt in Erwiderung auf die Klage aus, es best�nden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Regelungen der �� 54 ff. UrhG. Die Verpflichtung zur Auskunft stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in den eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb dar und verletze daher Art. 14 GG, da die Beklagte verpflichtet werden solle, ihre Gesch�ftsbeziehungen offenzulegen. Die An- und Verkaufswege der Beklagten seien ein f�r sie elementares Gesch�ftsgeheimnis. Mit zahlreichen Gesch�ftspartnern seien vertragsstrafenbew�hrte Verschwiegenheitsklauseln vereinbart worden, gegen die die Beklagte bei Herausgabe der begehrten Ausk�nfte denknotwendig versto�e. Die Beklagte habe erhebliche Bedenken, dass die Ausk�nfte den Kreis der Gesellschafterinnen der Kl�gerin verlie�en. In diesem Fall habe sie mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen sowie einem Reputationsverlust zu rechnen.
13 Es best�nden auch elementare datenschutzrechtliche Bedenken gegen die Verpflichtung, Auskunft �ber die Vertriebswege zu erteilen. Die Auskunftsverpflichtung versto�e gegen die neue Datenschutzgrundverordnung, wobei die Regelungen der �� 54 ff. UrhG im Lichte der DSGVO neu zu bewerten seien. Gegen die in Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO normierte rechtliche Verpflichtung best�nden erhebliche Bedenken, da die �� 54 ff. UrhG f�r nicht verfassungskonform gehalten w�rden.
14 Hinzu komme, dass die Regelungen der �� 54 ff. UrhG dem deutschen Rechtssystem zuwiderliefen. Die in � 54 und � 54 b UrhG Genannten zahlten an Urheber und Leistungsschutzberechtigte einen Ausgleich des mutma�lichen Schadens, den diese dadurch erlitten, dass Ger�te f�r nach � 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zul�ssige Vervielf�ltigungen genutzt w�rden. Schon dies erschlie�e sich diesseits nicht, da es sich um zul�ssige Vervielf�ltigungen handele. Sofern von diesem Schaden auch rechtswidrige Vervielf�ltigungen umfasst seien, erschlie�e sich die �bernahme des mutma�lichen Schadens durch die in �� 54, 54 b UrhG Genannten noch weniger. Es sei systemfremd, einen Verk�ufer mit einem durch Dritte verursachten mutma�lichen Schaden zu belasten, von dem er nichts wisse, f�r den er nichts k�nne und den er auch nicht verhindern k�nne.
15 Auch sei der Kreis der von der Auskunftsverpflichtung Betroffenen ausufernd gro�. Neben den Herstellern seien auch Importeure und H�ndler betroffen, so dass die Regelung in einer Vertriebskette unter Umst�nden zahlreiche H�ndler wegen derselben Produkte betreffe. Eine solche Regelung f�hre nicht nur zu einer unn�tigen Belastung der H�ndler, sie versto�e auch gegen das in der Verfassung verankerte Verh�ltnism��igkeitsprinzip und sei weder erforderlich noch angemessen. Wenn der Gesetzgeber auf diesem von ihm gew�hlten Weg Urheberrechte sch�tzen m�ge, solle er sich an die Hersteller halten.
16 Da die Beklagte als Distributor keine Ger�te an Endkunden verkaufe, wisse sie nichts �ber die Identit�t des Endverbrauchers (siehe Anlagenkonvolut K 4). Sie k�nne daher auch nicht den Nachweis erbringen, dass es sich um „Business-Tablets“ handele. Es sei daher unbillig, der Beklagten eine Nachweispflicht bez�glich der Identit�t der Endabnehmer aufzub�rden und im Falle des Nichtgelingens mit einer deutlich erh�hten Zahlung zu sanktionieren.
17 Die Angemessenheit der im Feststellungsantrag zu Ziff. 2 genannten Betr�ge werde bestritten. Die Beklagte habe mit der Kl�gerin keinerlei Vereinbarung �ber Verg�tungss�tze geschlossen, so dass es der Kl�gerin obliege, die Angemessenheit nachzuweisen.
18 Hinsichtlich des Feststellungsantrags ber�cksichtige die Kl�gerin nicht, dass die Beklagte Ger�te im Inland einkaufe und ins Ausland verkaufe, so dass f�r diese Ger�te gem�� � 54 Abs. 2 UrhG keine Verg�tung zu zahlen sei. Nachdem f�r die von der Beklagten gekauften Ger�te h�ufig bereits die entsprechende Verg�tung abgef�hrt worden sei, entst�nden der Beklagten hierdurch Erstattungsanspr�che gegen die Kl�gerin in erheblicher H�he, mit denen gegebenenfalls die Aufrechnung zu erkl�ren sei. Zudem finde der Umstand, dass auch Kunden der Beklagten Tablets ins Ausland verkauften, keinen Niederschlag im Feststellungsantrag. In diesem Fall sei die Verg�tung per lege nicht zu zahlen (siehe � 54 Abs. 2 UrhG), die Kl�gerin verlange jedoch dennoch, eine entsprechende Zahlungsverpflichtung der Beklagten festzustellen.
19 Rein vorsorglich werde die Einrede der Verj�hrung erhoben.
20 Die Kl�gerin hat hierauf mit Schrifts�tzen vom 10.05.2019 und vom 20.06.2020, auf die inhaltlich Bezug genommen wird, erwidert.
21 Mit Schriftsatz vom 26.05.2022 hat die Beklagte erg�nzende Ausf�hrungen gemacht, die sie sich gegen die H�he der geltend gemachten Verg�tung richten. Hierzu hat die Kl�gerin mit Schriftsatz vom 17.06.2022 Stellung genommen. Auf die jeweiligen Schrifts�tze wird inhaltlich Bezug genommen.
22 Erg�nzend wird auf die von den Prozessbevollm�chtigten eingereichten Schrifts�tze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 02.06.2022 Bezug genommen.
23 Die in erster Stufe gestellten kl�gerischen Antr�ge auf Ausk�nfte (Ziff. 1.) und Feststellung der Verg�tungszahlungspflicht (Ziff. 2.) sind zul�ssig und begr�ndet.
A.)
24 Die Klageantr�ge sind zul�ssig.
25 1. Gem�� � 129 Abs. 1 i.V.m. � 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG ist der Senat zur Entscheidung �ber den kl�gerseits geltend gemachten Anspruch auf Auskunftserteilung und Feststellung der Verg�tungspflicht nach Ma�gabe der �� 54 ff. UrhG hinsichtlich der von der Beklagten im streitgegenst�ndlichen Zeitraum in Deutschland ver�u�erten oder in Verkehr gebrachten Tablets berufen.
26 2. Die in � 128 Abs. 1 VGG normierte Prozessvoraussetzung der vorherigen Durchf�hrung eines Schiedsstellenverfahrens bei Streitf�llen nach � 92 Abs. 1 und 2 VGG (hier: � 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG) ist vorliegend erf�llt. Im Streitfall hat die Kl�gerin mit Antrag vom 22.12.2016 ein Verfahren vor der Schiedsstelle gegen die Beklagte eingeleitet (Az.: Sch-Urh 128/16). Mit Beschluss vom 17.05.2018 (Anlage K 1) hat die Schiedsstelle gem�� � 109 Abs. 2 VGG vom Erlass eines Einigungsvorschlags abgesehen, nachdem sie die fehlende Einlassung der Beklagten als Nichtbestreiten der Anwendbarkeit und Angemessenheit des Tarifs gewertet hat (vgl. Beschluss vom 17.05.2018, Anlage K 1, Seiten 11/12).
27 3. F�r den Feststellungsantrag (Antrag zu Ziff. 2.) besteht gem�� � 256 Abs. 2 ZPO in Bezug auf die geltend gemachten Verg�tungsanspr�che ein Feststellungsinteresse, nachdem allein durch die Entscheidung in der Auskunftsstufe keine innerprozessuale Bindungswirkung oder materielle Rechtskraft in Bezug auf das zugrunde liegende Rechtsverh�ltnis f�r den auf letzter Stufe verfolgten Zahlungsanspruch erzeugt wird, wie der Senat in st�ndiger Rechtsprechung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 27.11.1998, Az. V ZR 180/97 (ZIP 1999, 447 juris Rn. 6) und mit Billigung des BGH ausgesprochen hat.
B.)
28 Die Klageantr�ge (zu Ziff. 1. und 2.) auf Auskunft und Feststellung der Verg�tungspflicht sind begr�ndet.
29 Die Kl�gerin kann gegen�ber der Beklagten gem. �� 54 ff. UrhG die geltend gemachten Ausk�nfte und die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der begehrten Verg�tungss�tze f�r die im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2015 in der Bundesrepublik Deutschland ver�u�erten oder in Verkehr gebrachten Tablets verlangen.
30 1. Die Kl�gerin ist als Inkassogesellschaft und Zusammenschluss von gem�� �� 54 h Abs. 1 UrhG, 48, 49 VGG wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften in Gestalt einer abh�ngigen Verwertungseinrichtung im Sinne von � 3 VGG berechtigt, die gegenst�ndlichen Anspr�che auf Auskunftserteilung und Feststellung der Verg�tungspflicht geltend zu machen, wie vom Bundesgerichtshof in st�ndiger Rechtsprechung best�tigt (vgl. z.B. BGH GRUR 2017, 684 Rn. 21 – externe Festplatten; BGH GRUR 2012, 705 Rn. 19 – PC als Bild- und Tonaufzeichnungsger�t). Nach � 4 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages (Anlage K 2) nimmt die Kl�gerin die ihr �bertragenen Rechte im eigenen Namen wahr. Soweit die Kl�gerin au�erdem Anspr�che nach den �� 54 ff. UrhG f�r Vervielf�ltigungen von stehendem Text und stehendem Bild geltend macht, hat sie (unbestritten) dargetan, dass ihr diese Anspr�che von der Verwertungsgesellschaft WORT und der Verwertungsgesellschaft BILD-KUNST mit Abtretungsvereinbarung vom 13.09./14.09./10.10.2016 (Anlage K 3) abgetreten wurden (� 398 BGB).
31 2. Die Beklagte hat im streitgegenst�ndlichen Zeitraum nach dem insoweit nicht bestrittenen Klagevortrag Tablets verschiedener Marken und Hersteller in Deutschland angeboten und vertrieben (vgl. auch Anlagenkonvolut K 4), so dass sie gem. �� 54 b, 54 f UrhG passivlegitimiert ist.
32 Soweit die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 22.03.2019 (Seite 4) geltend macht, dass sie oder ihre Abnehmer Ger�te auch ins Ausland verkauft h�tten, mit der Folge, dass insoweit nach � 54 Abs. 2 UrhG die Verg�tungspflicht entfalle bzw. ggf. aufrechenbare R�ckforderungsanspr�che best�nden, ist aufgrund dieses lediglich pauschalen Vorbringens ein Wegfall der Verg�tungspflicht nach � 54 Abs. 2 UrhG nicht festzustellen. Im �brigen richtet sich die aus � 54 f Abs. 1 UrhG resultierende Verpflichtung der Beklagten antragsgem�� lediglich auf Auskunft �ber Art und St�ckzahl der in Deutschland ver�u�erten oder in Verkehr gebrachten Ger�te (wie in Ziff. 1. beantragt). Ebenso besteht eine Verg�tungspflicht der Beklagten dem Grunde nach – wie mit Ziff. 2. beantragt – nur f�r die laut Auskunft in der Bundesrepublik Deutschland ver�u�erten Tablets (wobei streitgegenst�ndlich Zahlungsanspr�che nicht f�r solche Ger�te geltend gemacht werden, die von der Beklagten als H�ndlerin in der Bundesrepublik Deutschland bezogen wurden, vgl. Klageantrag zu Ziff. 2. am Ende sowie Klageschrift Seite 42 letzter Abs.).
33 3. Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach � 53 Abs. 1 bis 3 UrhG (in der bis zum 28.02.2018 g�ltigen Fassung) vervielf�ltigt wird, so hat der Urheber des Werkes nach � 54 Abs. 1 UrhG (in der bis zum 28.02.2018 g�ltigen Fassung) gegen den Hersteller und nach ��54 b Abs. 1 UrhG gegen den Importeur und den H�ndler von Ger�ten und Speichermedien, deren Typ alleine oder in Verbindung mit anderen Ger�ten, Speichermedien oder Zubeh�r zur Vornahme solcher Vervielf�ltigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Verg�tung. Nach � 54 f Abs. 1 und 2 UrhG kann der Urheber von den nach �� 54, 54 b UrhG zur Zahlung der Verg�tung Verpflichteten Auskunft �ber Art und St�ckzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes ver�u�erten oder in Verkehr gebrachten Ger�te und Speichermedien verlangen, wobei sich die Auskunftspflicht des H�ndlers auch auf die Benennung der Bezugsquellen erstreckt.
34 Bei den verfahrensgegenst�ndlichen Tablets handelt es sich um Typen von Ger�ten, die nach den Bestimmungen der �� 54 Abs. 1, 53 Abs. 1 bis 3 UrhG verg�tungspflichtig sind. Sie werden, was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt, zur Vervielf�ltigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken, aber auch zur Vervielf�ltigung von stehendem Text und Bild zum privaten Gebrauch genutzt (vgl. bereits Senat Urt. v. 10.07.2020 – 6 Sch 44/18 VVG, GRUR-RR 2021, 101 Rn. 19 – Tablets).
35 4. Die von der Beklagten gegen die Auskunftspflicht nach � 54 f UrhG angef�hrten verfassungsm��igen Bedenken im Hinblick auf das aus Art. 14 Abs. 1 GG folgende Recht am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb teilt der Senat nicht. Auch der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit in der Geltendmachung der Auskunfts- und Zahlungsanspr�che durch die Verwertungsgesellschaften auf der Grundlage der Vorschriften der �� 54 ff. UrhG keinen Grundrechtsversto� gesehen. Insoweit steht hier der Berufsaus�bungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und dem Eigentumsschutz (Art. 14 Abs. 1 GG) der abgabepflichtigen Ger�tehersteller, H�ndler und Importeure das Eigentumsrecht der Urheber gegen�ber (Art. 14 Abs. 1 GG). Die verm�genswerten Befugnisse des Urhebers an seinem Werk sind Eigentum i. S. des Art. 14 GG, wobei das Urheberrecht als verm�genswertes Recht – ebenso wie das Sacheigentum – der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung bedarf (BVerfG, NJW 1992, 1303, 1305,1306). In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist gekl�rt, dass es zul�ssig ist, den unmittelbar nur schwer zu erfassenden privaten Nutzer fremder Urheberleistung mittelbar dadurch zu belasten, dass die zur Herstellung privater Kopien erforderlichen Industrieprodukte mit (abzuw�lzenden) Abgaben belegt werden (BVerfG a.a.O.; BVerfG GRUR 1997, 124 – Kopierladen II). Vor diesem Hintergrund stellt sich die in � 54 f UrhG geregelte Auskunftspflicht der Hersteller, H�ndler und Importeure, die der Durchsetzung der Verg�tungsanspr�che der Urheber dienen soll, im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG als verh�ltnism��ig dar (vgl. auch BVerfG, a.a.O. – Kopierladen II). Insbesondere umfasst die gesetzliche Auskunftspflicht die Preisgabe von Vertriebspartnern allenfalls dann, wenn im Rahmen von H�ndlerausk�nften die Bezugsquellen anzugeben sind, vgl. � 54 f Abs. 1 S. 2 UrhG. Weiterhin hat der Gesetzgeber ausdr�cklich in � 54 h Abs. 5 UrhG geregelt, dass die Verwertungsgesellschaften die beauskunfteten Angaben nur bestimmungsgem�� verwenden d�rfen, also lediglich zur Geltendmachung ihrer gesetzlichen Verg�tungs-, Auskunfts- bzw. Kontrollanspr�che. Wird diese Geheimhaltungspflicht schuldhaft verletzt, kann dies Schadensersatzanspr�che ausl�sen (vgl. BR-Drs. 218/94, 30; BeckOK UrhR/Gr�bler, 33. Ed. 15.01.2022, UrhG � 54 h Rn. 10). Der Missbrauch derartiger Informationen durch einen Mitarbeiter einer Verwertungsgesellschaft kann auch nach � 17 UWG a.F./ � 23 GeschGehG strafbar sein, wenn die vom Hersteller oder Importeur gemachten Angaben gleichzeitig ein Gesch�ftsgeheimnis der Verwertungsgesellschaft darstellen (vgl. BR-Drs. 218/94, 30; BeckOK a.a.O., Rn. 10; Dreier/Schulze, 7. Aufl. 2022, UrhG � 54h Rn. 8). Auch soweit sich die Auskunftspflicht gem. �� 54 f, 54 b UrhG auf Importeure und H�ndler erstreckt, stellt sich dies nicht als unverh�ltnism��ig dar, vielmehr dient dies einer m�glichst l�ckenlosen Erfassung der Verg�tungsschuldner.
36 5. Soweit die Beklagte einen Versto� der Auskunftspflicht gem. � 54 f Abs. 1 UrhG gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) behauptet, ist in ihrem Fall schon nicht dargetan, dass personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO inmitten stehen, n�mlich Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare nat�rliche Person beziehen. Ungeachtet dessen ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 c) DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtm��ig, wenn sie zur Erf�llung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt, hier also der Erf�llung der Auskunftspflicht nach � 54 f UrhG. Im �brigen ist auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO zu verweisen, nachdem vorliegend das Auskunftsinteresse der Urheber die Interessen der Betroffenen �berwiegt, zumal es sich nicht um h�chstpers�nliche Daten handeln w�rde und das Geheimhaltungsinteresse des Auskunftsverpflichteten wie auch etwa betroffener Personen durch � 54 h Abs. 5 UrhG hinreichend gesch�tzt wird (s.a. OLG M�nchen, GRUR-RR 2019, 137 Rn. 30 – Vertragsh�ndlervertrag).
37 6. Die in �� 54, 54 b UrhG geregelte Verg�tungspflicht als Ausgleich des mutma�lichen Schadens, den die Urheber dadurch erleiden, dass Ger�te f�r nach � 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zul�ssige Vervielf�ltigungen genutzt werden, dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 2 b) der Europ�ischen InfoSoc-RL (2009/29/EG) und stellt sich entgegen den Ausf�hrungen der Beklagten nicht als systemfremd dar. Dies gilt auch, soweit � 53 Abs. 1 UrhG eine Legalisierung nicht offensichtlich rechtswidriger Vervielf�ltigungen umfasst. Soweit die Beklagte geltend macht, es sei systemfremd, einen Verk�ufer mit einem durch Dritte verursachten mutma�lichen Schaden zu belasten, ist auf die Rechtsprechung des EuGH zu verweisen, wonach es zul�ssig ist, die Nutzer von Vervielf�ltigungsger�ten oder Tr�germaterial nicht unmittelbar mit der Verg�tung zu belasten, sondern diese Verg�tung von den Personen zu fordern, die den Nutzern die Vervielf�ltigungsger�te zur Verf�gung stellen, da sie die M�glichkeit haben, diese Belastung �ber den Preis f�r die jeweiligen Ger�te auf die Nutzer abzuw�lzen, wobei diese Abgabe letztendlich vom privaten Nutzer getragen wird, der diesen Preis zahlt (EuGH GRUR 2011, 50 Rn. 43 bis 49 – Padawan/SGAE; EuGH GRUR 2011, 909 Rn. 23- 28 – Stichting/Opus; EuGH GRUR 2014, 546 Rn. 52 – ACI Adam ua/Thuiskopie und SONT; s.a. BGH GRUR 2014, 984 Rn. 54 – PC III).
38 7. Der Einwand der Beklagten, wonach es unbillig sei, ihr als Distributorin, die keine Ger�te an Endkunden verkaufe, eine Nachweispflicht bez�glich der Identit�t der Endabnehmer von „Business-Ger�ten“ aufzub�rden und im Falle des Nichtgelingens mit einer deutlich erh�hten Zahlung zu sanktionieren, verf�ngt nicht.
39 a) Grunds�tzlich f�hrt der Umstand, dass die Ger�te an gewerbliche Abnehmer vertrieben werden, nicht aus der gesetzlichen Auskunfts- und Verg�tungspflicht nach �� 54 Abs. 1, 54 b Abs. 1, 54 f Abs. 1 UrhG heraus. Wie der Bundesgerichtshof in st�ndiger Rechtsprechung ausf�hrt, besteht auch bei einer �berlassung von Ger�ten an Gesch�ftskunden, eine – widerlegbare – Vermutung, dass mit diesen tats�chlich Vervielf�ltigungen im Sinne des � 54 Abs. 1 UrhG vorgenommen werden. Zur Begr�ndung der Verg�tungspflicht gen�gt es insoweit, wenn die Nutzung der Vervielf�ltigungsfunktion zur Anfertigung von Privatkopien m�glich und nach der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich ist, mag diese Funktion f�r den konkreten Nutzer auch von untergeordneter Bedeutung sein (st. Rspr. vgl. BGH Urt. v. 14.12.2017 – I ZR 54/15, BeckRS 2017, 140852 Rn. 46; BGH GRUR 2012, 705 Rn. 28 ff. – PC als Bild- und Tonaufzeichungsger�t; BGH Urt. vom 21.07.2016, Az.: I ZR 259/14, Rn. 39 juris; BGH GRUR 2017, 702 Rn. 54 ff. – PC mit Festplatte I; BGH GRUR 2017, 716 – PC mit Festplatte II; BGH BeckRS 2017, 111499 Rn. 53 ff. – Toughbooks). Das Eingreifen einer widerlegbaren Vermutung f�r eine verg�tungspflichtige Nutzung von Ger�ten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, ist danach auch dann gerechtfertigt, wenn sie einem gewerblichen Abnehmer oder einem Zwischenh�ndler �berlassen werden (BGH GRUR 2017, 702 Rn. 56 – PC mit Festplatte I, m.w.N.; BGH Urt. v. 14.12.2017 – I ZR 54/15, BeckRS 2017, 140852 Rn. 33; BGH GRUR 2012, 705, Rn. 39 – PC als Bild- und Tonaufzeichnungsger�t). Die hiernach auch bei einer �berlassung eines zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten und bestimmten Ger�tes an gewerbliche Abnehmer gerechtfertigte Vermutung f�r eine verg�tungspflichtige, nicht eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Kopien zum Privatgebrauch vorbehaltene Nutzung kann durch den Nachweis entkr�ftet werden, dass mithilfe dieser Ger�te allenfalls in geringem Umfang tats�chlich Vervielf�ltigungen nach � 53 Abs. 1 und 2 UrhG angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (vgl. BGH GRUR 2012, 705 Rn. 33 – PC als Bild- und Tonaufzeichnungsger�t; BGH GRUR 2014, 984 Rn. 53 – PC III; BGH GRUR 2017, 702, Rn. 58 – PC mit Festplatte I). Letztlich ist die bei einem Inverkehrbringen der Ger�te an gewerbliche Abnehmer regelm��ig anzunehmende widerlegliche Vermutung einer Nutzung auch zur Anfertigung von Privatkopien unmittelbarer Ausfluss der Konzeption des Gesetzes, wonach die technische Eignung und die erkennbare Zweckbestimmung eines Produkts zur Anfertigung von Privatkopien grunds�tzlich die Verg�tungspflicht nach sich zieht, es sei denn, dass nach den Umst�nden mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass die Ger�te oder Speichermedien nicht zu Vervielf�ltigungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes benutzt werden, vgl. � 54 Abs. 2 UrhG, was vom Verg�tungsschuldner darzulegen und ggf. nachzuweisen ist. Dabei darf dem Verg�tungsschuldner nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann der Nachweis abverlangt werden, dass die in Verkehr gebrachten Ger�te und Speichermedien nicht zur Vervielf�ltigung zum Privatgebrauch verwendet worden sind, wenn sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt (BGH GRUR 2017, 172 Rn. 96 – Musik-Handy; BGH Urt. v. 14.12.2017 – I ZR 54/15, BeckRS 2017, 140852 Rn. 37). Nichts anderes gilt f�r den Nachweis, dass ein an einen gewerblichen Abnehmer geliefertes Ger�t eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten ist (BGH GRUR 2017, 702 Rn. 60 – PC mit Festplatte I; BGH a.a.O., BeckRS 2017, 140852 Rn. 37).
40 b) Entsprechendes hat im vorliegenden Fall zu gelten, wenn es um den Nachweis f�r das Vorliegen der Voraussetzungen f�r eine von der Kl�gerin bez�glich „Business-Ger�ten“ i.S. von Abschnitt 4 des Tarifs geforderte, am Gesamtvertrag orientierte reduzierte Verg�tung geht. Denn ausgehend von den oben unter a) dargelegten Grunds�tzen ist eine Verg�tung grunds�tzlich auch f�r „Business-Ger�te“ geschuldet. Soweit sich die H�he der angemessenen Verg�tung – wie nachstehend unter Ziff. 8. noch n�her auszuf�hren sein wird – an dem mit dem B.K. e. V. geschlossenen Gesamtvertrag f�r Tablets orientiert und danach f�r die n�her definierten „Business-Ger�te“ niedriger ausf�llt als f�r „Verbraucher-Tablets“, obliegt es der Beklagten, den Nachweis f�r das Vorliegen der Voraussetzungen einer tariflich vorgesehenen reduzierten Verg�tung f�r „Business-Tablets“ zu erbringen.
41 8. Die H�he der angemessenen Verg�tung ist gem. � 54 a UrhG nach dem Ma� der tats�chlichen Nutzung der Ger�te und Speichermedien f�r verg�tungspflichtige Vervielf�ltigungen zu bemessen. Die nach � 54 Abs. 1 UrhG geschuldete Verg�tung entspricht der H�he des Schadens, den Urheber und Leistungsschutzberechtigte dadurch erleiden, dass das jeweilige Ger�t oder Speichermedium als Typ ohne ihre Erlaubnis tats�chlich f�r nach � 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zul�ssige Vervielf�ltigungen genutzt wird. Zum Ausgleich dieses Schadens ist grunds�tzlich die angemessene Verg�tung zu zahlen, die die Nutzer h�tten entrichten m�ssen, wenn sie die Erlaubnis f�r die Vervielf�ltigungen eingeholt h�tten (st. Rspr. vgl. BGH GRUR 2016, 792 Rn. 30 bis 41 – Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; BGH GRUR 2017, 161 Rn. 38 bis 48 – Gesamtvertrag Speichermedien; siehe auch EuGH GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 26 – Microsoftu.a./MIBAC u.a.).
42 Die Kl�gerin macht im Streitfall mit ihren Feststellungsantr�gen Verg�tungss�tze entsprechend des gemeinsamen Tarifs vom 04.01.2016 geltend, der auf der Grundlage des von der Kl�gerin, der VG WORT und der VG BILD-KUNST mit dem BITKOM e. V. geschlossenen Gesamtvertrags zur Regelung der urheberrechtlichen Verg�tungspflicht gem�� �� 54 ff. UrhG f�r Tablets f�r die Zeit ab dem 01.01.2012 ergangen ist. Zur Begr�ndung verweist die Kl�gerin zutreffend darauf, dass den gesamtvertraglich vereinbarten Verg�tungss�tzen eine besondere Indizwirkung f�r deren Angemessenheit zukommt (st Rspr. des Senats, vgl. Urt. vom 14.03.2019, 6 Sch 10/15 VVG, GRUR-RS 2019, 37848 Rn. 70 bis 77; Urt. vom 10.07.2020, 6 Sch 44/18 VVG, GRUR-RR 2021, 101 Rn. 20 ff. – Tablets; Urt. vom 13.02.2020, 6 Sch 1/18 VVG, Seite 212/213). Wie auch der Bundesgerichtshof in st�ndiger Rechtsprechung annimmt, kann die Festsetzung einer Verg�tung f�r Ger�te oder Speichermedien in einem Gesamtvertrag einen gewichtigen Anhaltspunkt f�r die Angemessenheit dieser Verg�tung bieten, insbesondere, wenn diese Vertr�ge zwischen den Parteien oder unter Beteiligung einer der Parteien – im Streitfall der Kl�gerin – geschlossen worden sind (vgl. BGH Beschluss vom 04.11.2021 – I ZR 138/20, GRUR-RS 2021, 45655 Rn. 22; BGH GRUR 2021, 604 Rn. 20 ff. – Gesamtvertragsnachlass; BGH Urt. v. 01.04.2021 – I ZR 45/20, GRUR-RS 2021, 17750 Rn. 36 – Gesamtvertrag USB-Sticks und Speicherkarten; BGH Urt. v. 16.03.2017 – I ZR 152/15, IBRRS 2018, 0619 Rn. 38; BGH GRUR 2013, 1220 Rn. 20 – Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; BGH GRUR 2017, 694 Rn. 58 – Gesamtvertrag PCs). Dabei legt der Bundesgerichtshof die Vermutung zugrunde, dass eine gesamtvertraglich vereinbarte Verg�tung eher der angemessenen Verg�tung iSv � 54a UrhG entspricht, als eine Verg�tungsberechnung auf Basis empirischer Studien (BGH Urt. v. 16.03.2017 – I ZR 152/15 a.a.O. Rn. 40; BGH a.a.O. Rn. 60 – Gesamtvertrag PCs). Diese Indizwirkung kann auch im hier vorliegenden Fall einer als „Au�enseiterin“ nicht an dem Gesamtvertragsverfahren beteiligten Beklagtenpartei angenommen werden (vgl. BGH Beschluss vom 04.11.2021 – I ZR 138/20, a.a.O., Rn. 24; BGH a.a.O., Rn. 20 ff. – Gesamtvertragsnachlass). Die indizielle Wirkung vereinbarter Gesamtvertr�ge kn�pft an den Umstand an, dass ein im Wege privatautonomer Verhandlungen zwischen sachkundigen Verhandlungspartnern erzieltes Vertragsergebnis ein angemessenes Abbild des den Urheberrechtsinhabern durch die in � 53 Abs. 1 bis 3 UrhG genannten Nutzungen tats�chlich entstehenden Schadens darstellt (BGH a.a.O. Rn. 22 – Gesamtvertragsnachlass).
43 Der hier ma�gebliche Gesamtvertrag f�r Tablets wurde unter Beteiligung der Kl�gerin mit dem B.K. e. V. mit Wirkung f�r die hier streitgegenst�ndlichen Zeitr�ume geschlossen, so dass die darin festgelegten Verg�tungss�tze indiziell f�r die vorliegend zu bestimmende angemessene Verg�tung nach � 54 a UrhG sind (so auch bereits Senat, Urt. vom 10.07.2020, 6 Sch 44/18 VVG, GRUR-RR 2021, 101 Rn. 20 ff. – Tablets; best�tigt durch BGH Beschluss vom 04.11.2021 – I ZR 138/20, GRUR-RS 2021, 45655 Rn. 22 ff.). Bei den Parteien des Gesamtvertrags handelt es sich um branchen- und sachkundige Akteure mit hoher Marktabdeckung, so dass unterstellt werden kann, dass die widerstreitenden Belange der Urheber einerseits und der Nutzer andererseits in das gewonnene Ergebnis umfassend Eingang gefunden haben. �berdies waren dem B.K. e. V. nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Kl�gerin (vgl. Schriftsatz vom 23.06.2020, Seite 16 Rn. 54 bis 56) die Ergebnisse der von der Schiedsstelle veranlassten sog. TNS-Studie 2015 wie auch der von der Kl�gerin im Jahr 2011 in Auftrag gegebenen TNS-Studie bekannt (s.a. Anlage K 46, Seite 2, 2. Abs.), so dass davon auszugehen ist, dass gerade auch das empirisch ermittelte Nutzerverhalten in die Festlegung der Verg�tungss�tze eingeflossen ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Schiedsstelle nach ihrem Berechnungsmodell in einem fr�heren Einigungsvorschlag (vorgelegt als Anlage B 2) zu abweichenden Verg�tungss�tzen gelangt ist (vgl. BGH Beschluss vom 04.11.2021 – I ZR 138/20, GRUR-RS 2021, 45655 Rn. 26), zumal die Beklagte sich lediglich pauschal auf die niedrigeren Verg�tungss�tze dieses Berechnungsmodells beruft, ohne konkret darzulegen, dass und inwiefern einzelne Gesichtspunkte, die f�r die Bewertung des den Urhebern durch die Erm�glichung rechtm��iger Privatkopien entstehenden Nachteils von Bedeutung sind, bei Zugrundelegung der Indizwirkung des Gesamtvertrags keinen Niederschlag gefunden h�tten (siehe bereits Senat, a.a.O., GRUR-RR 2021, 101 Rn. 23 – Tablets). Schlie�lich hat auch das DPMA als Aufsichtsbeh�rde (� 18 UrhWG, � 75 VGG) den ihm vorgelegten Tarif unbeanstandet gelassen, was – selbst wenn die Angemessenheitskontrolle der Aufsichtsbeh�rde auf F�lle grober Unangemessenheit beschr�nkt ist – bei der Bestimmung der angemessenen Verg�tungsh�he im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ebenfalls Ber�cksichtigung finden kann (BGH Beschluss vom 04.11.2021 – I ZR 138/20, GRUR-RS 2021, 45655 Rn. 27).
44 Die Indizwirkung der Angemessenheit der gesamtvertraglichen Verg�tungss�tze, die nicht einseitig von den Verwertungsgesellschaften vorgegeben wurden, sondern unter Ber�cksichtigung und Einbringung der Belange der in den vertragsschlie�enden Verb�nden organisierten Verg�tungspflichtigen ausgehandelt und beidseitig vereinbart wurden, wurde im Streitfall seitens der insoweit f�r die Unangemessenheit der geltend gemachten tariflichen Verg�tung darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (vgl. BGH Beschluss vom 04.11.2021 – I ZR 138/20, GRUR-RS 2021, 45655 Rn. 29) nicht widerlegt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der BITKOM e. V. sich gesamtvertraglich auf unangemessene Bedingungen in Form zu hoher Verg�tungss�tze eingelassen h�tte. Tats�chliche Umst�nde, die geeignet sein k�nnten, die Indizwirkung der Angemessenheit der gesamtvertraglich festgelegten Verg�tungss�tze vorliegend zu entkr�ften, tr�gt die Beklagte nicht vor.
45 Da nach dem Vorstehenden zur Bemessung der Verg�tungsh�he dem Begehren der Kl�gerin folgend auf diejenigen Verg�tungss�tze entsprechend des gemeinsamen Tarifs vom 04.01.2016 (Anlage K 6), ergangen auf der Grundlage des von der Kl�gerin, der VG WORT und der VG BILD-KUNST mit dem B.K. geschlossenen Gesamtvertrags, abzustellen ist, stellt sich die Frage, ob das Verg�tungsmodell der Kl�gerin – auf welches diese sich hilfsweise berufen hat – geeignet ist, nach � 54 a Abs. 1 UrhG das Ma� abzubilden, in dem die Ger�te und Speichermedien als Typen tats�chlich f�r Vervielf�ltigungen nach � 53 Abs. 1 bis 3 UrhG genutzt werden, im Streitfall nicht.
46 9. Ausgehend hiervon kann die Kl�gerin gem�� dem Feststellungsantrag zu Ziff. 2. f�r die von der Beklagten entsprechend ihrer Auskunft in Deutschland in den Verkehr gebrachten Tablets Verg�tungen f�r die Jahre 2012 und 2013 f�r „Verbraucher-Tablets“ in H�he von jeweils 6,125 EUR und f�r „Business-Tablets“ in H�he von jeweils 2,45 EUR, f�r das Jahr 2014 f�r „Verbraucher-Tablets“ in H�he von jeweils 7,4375 EUR und f�r „Business-Tablets“ in H�he von jeweils 2,975 EUR sowie f�r das Jahr 2015 f�r „Verbraucher-Tablets“ in H�he von jeweils 8,75 EUR und f�r „Business-Tablets“ in H�he von jeweils 3,50 EUR verlangen.
47 Entgegen der Ansicht der Beklagten sind diese Verg�tungss�tze nicht jeweils um 20 Prozent – entsprechend des den beitretenden Unternehmen des Gesamtvertrags gew�hrten Gesamtvertragsnachlasses – zu reduzieren. Derartige Nachl�sse sollen den mit einem Gesamtvertrag verbundenen Vorteilen der Reduzierung des Verwaltungsaufwands, der Vereinfachung des Inkassos und der Ersparnis von Kontrollaufwendungen sowie der Gewinnung von Rechtssicherheit Rechnung tragen, haben aber keinen Einfluss auf die von einzelnen Herstellern, Importeuren oder H�ndlern, die dem Gesamtvertrag nicht beigetreten sind, nach � 54 a UrhG geschuldete angemessene Verg�tung (vgl. BGH GRUR 2021, 604 Rn. 31 – Gesamtvertragsnachlass; Dreier/Schulze/Raue, 7. Aufl. 2022, VGG � 35 Rn. 6).
48 10. Der Beklagten muss es allerdings gestattet sein, nachzuweisen, dass die von ihr in Verkehr gebrachten Ger�te nicht zur Herstellung von Privatkopien verwendet worden sind. Daher war – antragsgem�� – eine Verpflichtung zur Zahlung der Verg�tung nur hinsichtlich derjenigen Ger�te festzustellen, die nicht zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien i.S.v. � 53 Abs. 1 bis 3 UrhG ver�u�ert worden sind (vgl. BGH, ZUM-RD 2017, 262; BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 104 -106 – Musik-Handy; BGH GRUR-RR 2017, 486 Rn. 23 – USB-Sticks).
49 11. Die seitens der Beklagten erhobene Einrede der Verj�hrung (� 214 BGB) greift nicht durch.
50 Gem�� �� 102 UrhG, 195 BGB betr�gt die regelm��ige Verj�hrungsfrist f�r Verg�tungsanspr�che nach �� 54 ff. UrhG drei Jahre. �ber die streitgegenst�ndlichen Anspr�che aus dem Jahr 2012 haben die Parteien eine Vereinbarung �ber die Verl�ngerung der Verj�hrungsfrist bis zum 31.12.2018 abgeschlossen (vgl. Vereinbarung vom 21.08./26.08.2015, Anlage K 43). Die Einleitung des Schiedsstellenverfahrens durch die Kl�gerin erfolgte mit Antrag vom 22.12.2016 (Anlage K 44), welcher an die Beklagte am 06.01.2017 – und somit „demn�chst“ i.S.v. � 204 Abs. 1 Nr. 4 a) BGB – bekannt gegeben worden ist, womit die Verj�hrung gem. � 204 Abs. 1 Nr. 4 a) BGB gehemmt wurde. Die durch die Einreichung des Schiedsstellenantrags bewirkte Verj�hrungshemmung endet gem. � 204 Abs. 1 Nr. 4 a), Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach der Beendigung des eingeleiteten Schiedsstellenverfahrens. Der Beschluss der Schiedsstelle erging am 17.05.2018 (Az. 6 Sch-Urh 128/16; Anlage K 1) und wurde der Kl�gerin mit Schreiben vom 30.05.2018 (Anlage K 45) am 04.06.2018 zugestellt. Die Klageschrift vom 14.11.2018 wurde am 16.11.2018, also binnen 6 Monaten nach Beendigung des Schiedsstellenverfahrens, bei Gericht eingereicht und der Beklagten (nach Einzahlung des Vorschusses am 05.12.2018) am 28.12.2018 – und somit „demn�chst“ i.S.v. � 167 ZPO – zugestellt, so dass die Klagerhebung gem. � 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut die Hemmung der Verj�hrung bewirkt hat.
C.)
51 1. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
52 2. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit folgt aus � 709 S. 1 ZPO.
53 3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grunds�tzliche Bedeutung hat (�� 129 Abs. 3 VGG, 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des � 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausf�hrungen unter A.) und B.) zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrunds�tze auf den Einzelfall.
Zur urheberrechtlichen Auskunfts- und Verg�tungspflicht f�r einen Distributor, der keine Ger�te an Privatkunden, sondern nur an Gesch�ftskunden vertreibt. (Rn. 28 – 48) (redaktioneller Leitsatz)
Die Festsetzung einer Verg�tung f�r Ger�te in einem Gesamtvertrag kann insbesondere dann einen gewichtigen Anhaltspunkt f�r die Angemessenheit dieser Verg�tung bieten, wenn die Vertr�ge zwischen den Parteien oder unter Beteiligung einer der Parteien geschlossen worden sind. (Rn. 41 – 45) (redaktioneller Leitsatz)
Keine urheberrechtliche Auskunfts- und Verg�tungspflicht bei Vertrieb an Gesch�ftskunden
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