OLG M�nchen 38. Zivilsenat, 2022-12-22, 38 Sch 45/22 WG

38 Sch 45/22 WGSupreme Court / Civil Chamber 38Dec 22, 2022

Regest

Zum Anspruch einer Verwertungsgesellschaft gegen eine Importeurin von Tablets auf Leistung einer Sicherheit f�r die zu leistende Urheberabgabe.� (Rn. 14 – 36) (redaktioneller Leitsatz)

Full text

OLG M�nchen 38. Zivilsenat — 2022-12-22 — 38 Sch 45/22 WG — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-12-22

Aktenzeichen: 38 Sch 45/22 WG

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der Beschluss der Schiedsstelle vom 28.07.2021, Az. Sch-Urh 95/19 SL, wird gem. � 107 Abs. 4 VGG mit der Ma�gabe vollzogen, dass angeordnet wird, dass die Antragsgegnerin zu Gunsten der Antragstellerin bis sp�testens 28. Februar 2023 eine Sicherheitsleistung zur Sicherung des Zahlungsanspruchs der Antragstellerin aus � 54 Abs. 1 UrhG f�r die von der Antragsgegnerin im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 in die Bundesrepublik Deutschland importierten und dort in Verkehr gebrachten Tablets in H�he von 160.957,80 Euro zu erbringen hat, und zwar durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B�rgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland zum Gesch�ftsbetrieb befugten Kreditinstituts. Insoweit ist auch ein aufgrund eines erstinstanzlichen Urteils vorl�ufig vollstreckbarer Zahlungsanspruch abzusichern.

II. Im �brigen wird der Antrag der Antragstellerin als unstatthaft zur�ckgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 52.798,67 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Parteien streiten �ber eine nach � 107 VGG anzuordnende Sicherheitsleistung.

2 Die Antragstellerin ist ein Zusammenschluss der deutschen Verwertungsgesellschaften, die urheberrechtliche Verg�tungsanspr�che wegen nach � 53 Abs. 1 oder Abs. 2 UrhG erlaubter Vervielf�ltigungen gem�� � 54 UrhG geltend machen k�nnen. Die Antragsgegnerin befasst sich mit dem Vertrieb von Tablets.

3 Die Antragsgegnerin erteilte der Antragstellerin am 24. September 2019 die Auskunft gem�� � 54f Abs. 1 UrhG, dass sie im Jahr 2018 insgesamt 35.660 Verbraucher-Tablets und 1.362 Business-Tablets importiert und in Deutschland in Verkehr gebracht habe. Nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin h�tten 11.844 Tablets einen internen Speicher mit einer Kapazit�t von bis zu 8 GB und 25.178 Tablets einen solchen mit mehr als 8 GB aufgewiesen.

4 Ausgehend von diesen Angaben berechnete die Antragstellerin unter Ansatz der in dem Gesamtvertrag mit der BITCOM vereinbarten Verg�tungss�tze (f�r das Jahr 2018: 8,75 Euro f�r ein Verbraucher-Tablet und 3,50 Euro f�r ein Business-Tablet, unabh�ngig von der Kapazit�t des internen Speichers) einen Gesamtbetrag in H�he von 316.792 Euro. Mit der Zahlungsaufforderung ZP0028349 vom 22.11.2019 wurde dieser Betrag zuz�glich eines Zuschlags von einhundert Prozent nach �� 54e Abs. 2, 54f Abs. 3 UrhG in Rechnung gestellt. Bislang hat die Antragsgegnerin keine Zahlung geleistet.

5 Die Antragstellerin beantragte mit Antragsschrift vom 9. Dezember 2019 bei der Schiedsstelle nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz beim Deutschen Patent- und Markenamt (nachfolgend: Schiedsstelle) die Einleitung eines Schiedsstellenverfahrens gem�� � 92 Abs. 1 Nummer 2 VGG. Dieses Verfahren erhielt das Aktenzeichen SchUrh 95/19. Sie beantragte, den Erlass eines Einigungsvorschlags, wonach die Antragsgegnerin an die Antragstellerin 633.584,00 Euro nebst Zinsen hieraus in H�he von f�nf Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit dem 14.05.2019 zahlen solle und begehrte zugleich die Anordnung einer Sicherheitsleistung in H�he von 160.957,80 Euro. Bei der Berechnung der H�he der geforderten Sicherheitsleistung hat sie einen Abschlag von f�nfzig Prozent bez�glich des von ihr errechneten Abgabebetrags (ohne Zuschlag von einhundert Prozent nach �� 54e Abs. 2, 54f Abs. 3 UrhG) vorgenommen.

6 �ber den Antrag auf Anordnung einer Sicherheitsleistung entschied die Schiedsstelle durch Beschluss vom 28. Juli 2021 (AS 1). Der Antragsgegnerin wurde aufgegeben, der Antragstellerin zur Erf�llung des verfahrensgegenst�ndlichen Zahlungsanspruchs aus � 54 Abs. 1 UrhG bis sp�testens 30. November 2021 Sicherheit in H�he von 146.000,00 Euro durch eine unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete, schriftliche B�rgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland zum Gesch�ftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu leisten. Die H�he des Sicherungsanspruchs errechne sich anhand der in der Auskunft mitgeteilten konkreten St�ckzahlen der von der Antragsgegnerin im verfahrensgegenst�ndlichen Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten Tablets, multipliziert mit der von der Schlichtungsstelle als angemessen angesehene Verg�tung. Unter Annahme der beauskunfteten Zahlen ergebe sich so ein Verg�tungsanspruch in H�he von 146.045,00 Euro. Der so ermittelte Betrag sei zu runden. Ein Sicherheitsabschlag sei nicht erforderlich.

7 Am 18. November 2021 (Anlage RS1) unterbreitete die Schiedsstelle einen Einigungsvorschlag dahingehend, dass der Tarif „Tablets“ auf die von der Antragstellerin f�r die f�r den Zeitraum von 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 geltend gemachten Verg�tungsforderungen f�r die verfahrensgegenst�ndlichen Tablets anwendbar und in H�he von 4,00 Euro pro Verbraucher-Tablet und 2,50 Euro pro Business-Tablet auch angemessen sei, mit der Ma�gabe, dass keine Umsatzsteuer anfalle.

8 Mit Schreiben vom 03.09.2021 wurde die Antragsgegnerin von der Antragstellerin aufgefordert mitzuteilen, ob Bereitschaft zur fristgem��en Leistung der Sicherheit bestehe. In der Folgezeit gab es zwischen den Parteien Korrespondenz hinsichtlich der konkreten Art der Bestellung der Sicherheit (dazu Anlagenkonvolut AS 2). Dabei ging es auch um Details des Textes einer �bermittelten B�rgschaftserkl�rung. Am 17.05.2022 hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Bankb�rgschaft der … AG in H�he von 146.000,00 Euro (RS 2) zukommen lassen. Diese ist der Antragstellerin am 18.05.2022 zugegangen. Die Antragstellerin hat die B�rgschaftserkl�rung als unzureichend zur�ckgewiesen.

9 Im Hauptsacheverfahren 6 Sch 19/22 WG (= 38 Sch 19/22 WG) stellte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22.04.2022 erstmals den Antrag nach � 107 Abs. 4 VGG. Trotz dieses Antrags, der auch bei Gericht einging, wurde beim Oberlandesgericht M�nchen kein Verfahren angelegt. Die Anlage des vorliegenden Verfahrens (6 Sch 45/22 WG = 38 Sch 45/22 WG) erfolgte auf der Grundlage des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 07.07.2022, mit dem der Sachstand erfragt werden sollte. Auf Hinweis des Gerichts (Bl. 5) wurde mit Schriftsatz vom 26.07.2022 der Antrag gem�� � 107 Abs. 4 VGG erneut gestellt. Dieser Antrag war wortgleich mit dem Antrag vom 22.04.2022.

10 Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass sie einen Anspruch auf Anordnung einer Sicherheitsleistung in H�he von 316.792,00 Euro habe. Diese H�he entspreche der Summe, die nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts M�nchen und des Bundesgerichtshofs f�r die streitgegenst�ndlichen Tablets zu zahlen sei. Ein Sicherheitsabschlag sei mittlerweile nicht mehr notwendig, weil die Berechnung entsprechend den im Gesamtvertrag enthaltenen Verg�tungss�tzen durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs best�tigt worden sei. Deshalb sei sie berechtigt, eine Sicherheit zu verlangen, die �ber die urspr�nglich vor der Schiedsstelle beantragte Summe hinausgehe. Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss der Schiedsstelle vom 28.07.2021, Sch-Urh 95/19-SL, gem�� � 107 Abs. 4 VGG zu vollziehen mit der Ma�gabe, dass zugunsten der Antragstellerin eine Sicherheitsleistung in H�he von EUR 316.792,00 durch die Antragsgegnerin f�r die Erf�llung des Zahlungsanspruchs der Antragstellerin aus � 54 Abs. 1 UrhG f�r die von der Antragsgegnerin im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 in die Bundesrepublik Deutschland importierten und dort in Verkehr gebrachten Tablets angeordnet wird.

11 Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zur�ckzuweisen.

12 Die Antragsgegnerin f�hrt aus, sie habe die von der Schiedsstelle festgesetzte Sicherheit durch die B�rgschaft der … AB geleistet und die Antragstellerin habe die Annahme der B�rgschaftserkl�rung zu Unrecht verweigert. Bei der Festsetzung der H�he der Sicherheitsleistung sei zu ber�cksichtigen gewesen, dass die Antragsgegnerin Tablets in einem niedrigen Preissegment mit einer geringen Leistungsf�higkeit auf den Markt gebracht habe. Daf�r seien die mit der BITCOM vereinbarten Lizenzs�tze nicht angemessen.

13 Zur Erg�nzung des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

14 Der Antrag auf Anordnung einer Sicherheitsleistung ist in H�he von 160.957,80 EUR begr�ndet. Hinsichtlich des weitergehenden Betrags ist der Antrag bereits nicht statthaft, weil der Antrag �ber den bei der Schiedsstelle gestellten Antrag hinausgeht.

15 1. Die Entscheidungsbefugnis der Schiedsstelle ist hinsichtlich der H�he der Sicherheitsleistung auf die beantragte Summe begrenzt (gem�� � 107 Abs. 3 Satz 2 VGG). Allerdings steht es der Verwertungsgesellschaft w�hrend der Dauer des Verfahrens vor der Schiedsstelle frei, eine Erh�hung der beantragten Sicherheitsleistung vorzunehmen. Denn sie kann den urspr�nglich gestellten Antrag �ndern und eine h�here Sicherheitsleistung beantragen (vgl. OLG M�nchen, Beschluss vom 23.11.2021, 6 Sch 56/21 WG). Die Gesetzesbegr�ndung gibt als Grund f�r die M�glichkeit der Anordnung einer Sicherheitsleistung die erhebliche Zeitdauer an, die regelm��ig bis zum Vorliegen eines akzeptierten und gegebenenfalls von der Schiedsstelle und den Gerichten �berpr�ften Tarifs entsteht (BT-Drs. 18/7223, S. 101).

16 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat das Oberlandesgericht im Rahmen der Pr�fung eines Antrags nach � 127 Abs. 4 VGG eine vollumf�ngliche �berpr�fung der Entscheidung der Schiedsstelle vorzunehmen, in deren Rahmen gegebenenfalls auch verfassungsrechtliche Bedenken Ber�cksichtigung finden k�nnen (BVerfG, Beschluss vom 28.07.2016 - 1 BvR 1567/16, BeckRS 2016, 51421 Rn. 7). Diese �berpr�fung umfasst nicht nur s�mtliche Voraussetzungen f�r die Anordnung der Sicherheitsleistung, sondern auch deren H�he (BTDrucks 18/7223, S. 102; BVerfG, Beschluss vom 28.07.2016 - 1 BvR 1567/16, BeckRS 2016, 51421 Rn. 8). Diese Ab�nderungsbefugnis des Oberlandesgerichts nach � 107 Abs. 4 VGG auch der H�he nach ist aber durch die H�he der vor der Schiedsstelle beantragten Sicherheitsleistung begrenzt. Denn unabh�ngig von m�glichen sp�teren Entwicklungen, die eine h�here Festsetzung der Sicherheitsleistung rechtfertigen k�nnten, ist eine Erh�hung des Sicherungsverlangens zu einem Zeitpunkt nach Beendigung des Schiedsstellenverfahrens nicht mehr m�glich. Dies ergibt sich aus der Systematik des � 107 VGG, der den Antrag auf Anordnung einer Sicherheitsleistung nur vor der Schiedsstelle zul�sst und damit der Verwertungsgesellschaft neben den herk�mmlichen ein zus�tzliches Sicherungsmittel zur Verf�gung stellt (vgl. BeckOK UrhR/Freudenberg, 36. Ed. 15.10.2022, VGG � 107 Rn. 7). Dies macht deutlich, dass das besondere Sicherungsmittel in einem inhaltlichen Verh�ltnis zum Schiedsstellenverfahren steht, weil dieses zu einer zus�tzlichen Dauer des Verfahrens beitragen kann. Wenn das Schiedsstellenverfahren abgeschlossen ist, bedarf es dieser gesetzgeberischen Wohltat nicht mehr. Vielmehr ist die Verwertungsgesellschaft dann auf die herk�mmlichen Sicherungsmittel beschr�nkt (vgl. � 128 Abs. 3 VGG). Soweit dies f�r den Antrag auf Sicherheitsleistung als solchen gilt, ist kein Grund ersichtlich, weshalb eine Erh�hungsbegehren einer anderen Behandlung bedarf. Denn f�r die in Anspruch genommene Partei stellt sich die Interessenlage bei einer nachtr�glichen Erh�hung nicht anders dar als bei einer erstmaligen Anordnung. Sie wird n�mlich mit einem Sicherungsmittel - und den mit einer B�rgschaftsbestellung typischerweise einhergehenden Kosten - belastet, welches keiner besonderen Rechtfertigung bedarf und allein ob der Tatsache, dass es ein Sicherungsverfahren gibt, angeordnet werden kann (vgl. OLG M�nchen, Beschluss vom 03.05.2018 - 6 Sch 10/17 WG).

17 Ein anderes Verst�ndnis ist auch nicht mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.07.2016 (1 BvR 1567/16, BeckRS 2016, 51421) geboten, weil der aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Anspruch auf gerichtliche Kontrolle der Antragstellerin kein Recht gew�hren kann, den vor der Schiedsstelle gestellten Antrag in einem gerichtlichen Kontrollverfahren - vergleichbar einer Klageerweiterung in der Berufungsinstanz - der H�he nach erweitern zu k�nnen. Vielmehr wird die H�he der maximal gew�hrbaren Sicherheitsleistung durch die H�he des im Schiedsstellenverfahren zuletzt gestellten Antrags bestimmt.

18 2. Der vorliegende Antrag auf Vollziehung der Anordnung der Schiedsstelle nach � 107 Abs. 4 VGG wurde erstmalig mit Schriftsatz vom 22.04.2022 in dem Verfahren 6 Sch 19/22 WG eingereicht. Auf Grund eines allein in der Verantwortung des Gerichts liegenden Organisationsverschuldens wurde nach Eingang dieses Antrags kein eigenes Verfahren angelegt. Vielmehr wurde das vorliegende Verfahren erst auf Grund des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 07.07.2022 angelegt. Dass die Antragstellerin den urspr�nglich am 22.04.2022 eingereichten Antrag erneut mit Datum vom 26.07.2022 einreichte, ist durch die Verf�gung des Gerichts vom 25.07.2022 (Bl. 5 der Akten) begr�ndet. Es wurden lediglich die dort enthaltenen Vorgaben umgesetzt. Die von der Antragsgegnerin dagegen vorgebrachten Bedenken, dass n�mlich die mittlerweile erfolgte �bermittlung der B�rgschaftserkl�rung keine Erw�hnung gefunden habe, ist vor diesem Hintergrund erkl�rlich und daher f�r das weitere Verfahren unbeachtlich. F�r die Frage der Begr�ndetheit des Antrags ist auf den Zeitpunkt des urspr�nglichen Einreichens abzustellen, weil ein Fehler des Gerichts keine Nachteile f�r die Antragstellerin verursachen darf. Ob die Zuleitung der B�rgschaftserkl�rung vom Mai 2022 an die Antragstellerin Auswirkungen auf das Verfahren hat, kann an dieser Stelle dahinstehen.

19 3. Die Festsetzung der Sicherheitsleistung durch die Schiedsstelle ist rechtsfehlerhaft erfolgt. Das Oberlandesgericht ist daher befugt und verpflichtet, korrigierend einzugreifen.

20 a. F�r die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach � 107 VGG bedarf es, wie die Schiedsstelle richtig erkannt hat, keines Anordnungsgrundes im Sinne eines besonderen Risikos f�r die Durchsetzung des Zahlungsanspruchs (vgl. OLG M�nchen, Beschluss vom 03.05.2018 - 6 Sch 10/17 WG). Weder aus dem Gesetzeswortlaut des � 107 VGG, noch aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich Hinweise f�r das Vorliegen eines Anordnungsgrundes in Gestalt eines besonderen Sicherungsbed�rfnisses als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal und Voraussetzung f�r die Anordnung einer Sicherheitsleistung. Das Vorliegen eines Durchsetzungsrisikos wird vielmehr in � 107 VGG vor dem Hintergrund eines besonderen Schutzbed�rfnisses der Gl�ubiger des Verg�tungsanspruchs vermutet. Nach der Gesetzesbegr�ndung wird dieses besondere Sicherungsbed�rfnis aus den regelm��ig langen Zeitabst�nden bis zum Vorliegen eines akzeptierten und gegebenenfalls von der Schiedsstelle und den Gerichten �berpr�ften Tarifs abgeleitet (BT-Drs. 18/7223, S. 101).

21 b. Allerdings hat die Schiedsstelle die H�he der Sicherheitsleistung ermessensfehlerhaft bestimmt.

22 aa. Die Schiedsstelle hat bei ihrer Entscheidung �ber die Anordnung einer Sicherheitsleistung, deren H�he und die weiteren Einzelheiten im Rahmen ihres Verfahrensermessens alle f�r den Einzelfall relevanten Umst�nde zu ber�cksichtigen, also neben der das Verfahren einleitenden Antragsschrift und den bis zu diesem Zeitpunkt von allen Beteiligten eingereichten Schrifts�tzen auch das Ergebnis einer ggf. schon vorliegenden empirischen Untersuchung, bestehende Tarife und Gesamtvertr�ge, gerichtliche Entscheidungen und fr�here Entscheidungen der Schiedsstelle (amtl. Begr. BT-Drs. 18/7223, 102). In Bezug auf die H�he der Sicherheitsleistung ist Ausgangspunkt die H�he des voraussichtlichen Verg�tungsanspruchs nach � 54 Abs. 1 UrhG. Zu ber�cksichtigen sind aber auch besondere Durchsetzungsrisiken oder die M�glichkeit einer unterschiedlichen Festsetzung der Tariftatbest�nde. Es ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Absicherung zu einhundert Prozent der von der Verwertungsgesellschaft behaupteten Verg�tung nur dann in Betracht kommt, wenn der Verg�tungsanspruch dem Grunde und der H�he nach unstreitig ist oder wenn dessen tatbestandliche Voraussetzungen in der h�chstrichterlichen Rechtsprechung gekl�rt sind. Auch in Fallgestaltungen, bei denen von einem Verg�tungsanspruch dem Grunde nach auszugehen ist, ist die H�he der Sicherheitsleistung so zu bemessen, dass der Verg�tungsschuldner mit der Sicherheitsleistung nur in einer H�he belastet wird, die seine Verg�tungsschuld mit gro�er Wahrscheinlichkeit nicht �berschreitet. Aus Gr�nden der Verh�ltnism��igkeit, namentlich unter dem Gesichtspunkt des �berma�verbots, ist f�r eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung dar�ber hinaus eine sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung des Verg�tungsgl�ubigers gegen�ber sonstigen Gl�ubigern zu vermeiden (vgl. OLG M�nchen, Beschluss vom 09.06.2022 - 6 Sch 4/22 WG).

23 bb. Trotz des der Schiedsstelle nach � 107 Abs. 3 Satz 1 VGG hinsichtlich der Art und H�he der Sicherheitsleistung einger�umt Ermessens, kann und muss das Oberlandesgericht eine vollumf�ngliche Pr�fung vornehmen und ist nicht darauf beschr�nkt zu �berpr�fen, ob ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt. Denn wie oben ausgef�hrt gew�hrt � 107 Abs. 4 VGG nach der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts ein vollumf�ngliches �berpr�fungsrecht, auch hinsichtlich Art und H�he der Sicherheitsleistung.

24 Allerdings ist das Oberlandesgericht auf Grund der in � 107 VGG zum Ausdruck gebrachten Kompetenzverteilung gehalten, die Entscheidung der Schiedsstelle zu akzeptieren, soweit sie sich in Bezug auf Fragen, f�r die die Schiedsstelle eine besondere Sachkompetenz f�r sich in Anspruch nehmen kann, als ermessensfehlerfrei darstellt. Daher gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Grundsatz, dass sich der Tatrichter auch danach richten kann und muss, was die Schiedsstelle im vorgeschalteten oder in vergleichbaren Verfahren vorgeschlagen hat. Denn die Schiedsstelle ist wesentlich h�ufiger als das Gericht mit derartigen Verfahren befasst. Ein �berzeugend begr�ndeter Einigungsvorschlag der Schiedsstelle hat daher eine gewisse Vermutung der Angemessenheit f�r sich. Das gilt nicht nur f�r Streitf�lle, die den Abschluss oder die �nderung eines Gesamtvertrags betreffen, sondern auch f�r Streitigkeiten zwischen Einzelnutzern und Verwertungsgesellschaften (BGH, Urt. v. 25. 10. 2012 - I ZR 162/11, GRUR 2013, 717 Rn. 18 - Covermount mwN).

25 Reine Rechtsfragen unterfallen allerdings nicht dieser Vermutungswirkung. Vielmehr sind diese vom Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof eigenst�ndig zu beantworten. Die Schiedsstelle hat diese Rechtsprechung bei der Ausarbeitung von Einigungsvorschl�gen zu beachten. Denn sie darf ihr Ermessen nur innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen und von der Rechtsprechung ausgelegten Grenzen aus�ben. Das ist nicht der Fall, wenn die Schiedsstelle den Begriff der Billigkeit verkannt oder die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens �berschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Erm�chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihr den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensaus�bung versperrt hat (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.2017 - I ZR 36/15, GRUR 2017, 694 Rn. 30 - Gesamtvertrag PCs).

26 (1) Hiervon ausgehend hat die Schiedsstelle noch zutreffend die von der Antragsgegnerin �bermittelten Ger�tezahlen zum Ansatz gebracht.

27 (2) Allerdings hat die Schiedsstelle die H�he der Verg�tung ermessensfehlerhaft bestimmt.

28 Denn hinsichtlich der H�he der f�r die einzelnen Ger�te anzusetzenden Betr�ge ist entgegen der Ansicht der Schiedsstelle aus Rechtsgr�nden von einer Indizwirkung der im Gesamtvertrag vereinbarten Betr�ge auszugehen. Dies entsprach auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der Schiedsstelle �ber die Anordnung der Sicherheitsleistung der gefestigten h�chstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2017, I ZR 36/15, GRUR 2017, 694 - Gesamtvertrag PCs; ausdr�cklich zu Tablets in der zeitlich sp�teren Entscheidung BGH, Beschluss vom 04.11.2022, I ZR 138/20, GRUR-RS 2021, 45655 Rn. 26, bei der allerdings lediglich die bereits in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grunds�tze Anwendung gefunden haben).

29 Grund f�r diesen vom Oberlandesgericht M�nchen aufgestellten und vom Bundesgerichtshof gebilligten Rechtssatz ist, dass zu vermuten ist, dass eine solche vereinbarte Verg�tung eher der angemessenen Verg�tung iSv � 54a UrhG entspricht als eine Verg�tung, die auf der Grundlage empirischer Studien errechnet worden ist (BGH, Urteil vom 16.03.2017, I ZR 36/15, GRUR 2017, 694 Rn. 60 - Gesamtvertrag PCs). Denn nach dem gesetzlichen Leitbild des VGG (wie schon nach dem UrhWG) soll die angemessene Verg�tung iSd �� 54 I, 54 a UrhG vorrangig in Abstimmung zwischen den Verwertungsgesellschaften einerseits und den Nutzervereinigungen andererseits bestimmt werden. Die Gesetzesbegr�ndung f�hrt insoweit aus:

„Die Verg�tungsh�he soll weiterhin so weit wie m�glich im konsensuellen Zusammenwirken der beteiligten Kreise festgelegt werden. Dieses Verfahren erh�ht nicht nur die Akzeptanz der ermittelten Verg�tungss�tze. Es garantiert auch, dass die Verb�nde der Ger�te- und Speichermedienindustrie ihre Sachkompetenz und Marktkenntnis ebenso einbringen k�nnen wie die Verwertungsgesellschaften. Selbstverst�ndlich sieht die Neuregelung in � 116 auch weiterhin eine angemessene Beteiligung der Verbraucherverb�nde vor. Dies tr�gt dem Umstand Rechnung, dass die Verbraucher als Endabnehmer die Ger�te und Speichermedien f�r erlaubte Vervielf�ltigungen nutzen. Durch einen Aufschlag auf die Endkundenpreise finanzieren sie mittelbar die Ger�te- und Speichermedienverg�tung.“ (amtl. Begr. BT-Drs. 18/7223, 65).

30 Nicht nur sind die Verwertungsgesellschaften nach � 35 VGG (� 12 UrhWG) verpflichtet, �ber die von ihnen wahrgenommenen Rechte mit Nutzervereinigungen - nach entsprechenden Verhandlungen, � 36 VGG, � 13 a UrhWG - Gesamtvertr�ge zu angemessenen Bedingungen abzuschlie�en. Der Vorrang der Verhandlungsl�sung wird insbesondere auch aus � 38 S. 2 VGG (� 13 I 2 UrhWG) deutlich, wonach die in Gesamtvertr�gen vereinbarten Verg�tungss�tze (selbst bei Vorliegen eines empirischen Gutachtens nach � 93 VGG, vgl. � 40 I 3 VGG) als Tarife gelten (OLG M�nchen, Urteil vom 10.7.2020 - 6 Sch 44/18 WG, GRUR-RR 2021, 101 Rn.22 - Gesamtvertragliche Regelung als Indiz f�r Angemessenheit - Tablets). Eine hinreichende Sachkompetenz der Verhandlungspartner wird insoweit vom Gesetz unwiderlegbar vermutet. Der Verhandlungsl�sung wird vom Gesetzgeber sogar der Vorrang einger�umt.

31 Der auf dieser Grundlage vom Oberlandesgericht M�nchen aufgestellte Rechtssatz wird vom Bundesgerichtshof in st�ndiger Rechtsprechung geteilt (vgl. Beschluss vom 04.11.2021 - I ZR 138/20, GRUR-RS 2021, 45655 Rn. 26). Mittlerweile ist auch h�chstrichterlich anerkannt, dass diese Indizwirkung auch in Verfahren gegen sogenannte „Au�enseiter“ und auch in Bezug auf gerichtlich festgesetzte Gesamtvertr�ge greift.

32 Die Kl�gerin gen�gt der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast f�r die Angemessenheit der geltend gemachten Verg�tungsh�he daher zun�chst durch die Bezugnahme auf den Gesamtvertrag. In einem solchen Fall steht es der Beklagtenseite offen, die Angemessenheit durch substantiierten Sachvortrag zu bestreiten (vgl. BGH, GRUR 2021, 604 Rn. 24 - Gesamtvertragsnachlass). Die im Gesamtvertrag enthaltenen Verg�tungss�tze sind hierdurch widerlegbar. F�r ein Wiederlegen bedarf es jedoch aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers f�r einen Vorrang der Verhandlungsl�sung des substantiierten Vortrags guter und nachvollziehbarer Gr�nde.

33 Anders als die Schiedsstelle meint, wurden solche guten und nachvollziehbaren Gr�nde vorliegend nicht substanziiert vorgebracht. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Die tragenden Gr�nde der Entscheidung der Schiedsstelle (Seite 14 f., Sch-Urh 95/19 Sl) besch�ftigen sich auch nicht mit dieser Frage. Vielmehr f�hrt die Schiedsstelle aus, dass sie sich auf die Ergebnisse der Studie der Pfl�ger Rechtsforschung aus dem Jahr 2015 beziehe, weil sie der Ansicht sei, dass „den aus einer neutralen empirischen Untersuchung im Rahmen eines zweiseitigen Verfahrens abgeleiteten Verg�tungss�tzen der Vorzug vor solchen Verg�tungss�tzen zu geben sei, die von Gesamtvertragsparteien in Anbetracht (denkbarer) vielf�ltiger Interessen und Einigungsgr�nde vereinbart“ worden sei. Damit hat die Schiedsstelle nicht ihre besondere Sachkompetenz in Anspruch genommen, sondern einen Rechtssatz aufgestellt, der dem oben dargestellten Rechtssatz widerspricht. Hierzu ist die Schiedsstelle jedoch nicht berechtigt.

34 Die Schiedsstelle gibt damit zu erkennen, dass sie sich nicht an die Vorgaben des Gesetzgebers und der h�chstrichterlichen Rechtsprechung halten m�chte. Als Begr�ndung gibt sie allein an, dass sie einen anderen Berechnungsweg f�r vorzugsw�rdig h�lt, so auch ausdr�cklich der Vorsitzende der Schiedsstelle in GRUR 2021, 1265, 1267, der dort Kritik an den von der Rechtsprechung aufgestellten Grunds�tzen �bte und die Ansicht vertrat, dass durch das …“Zusammenwirken der Rechtsprechung des OLG [M�nchen] und des BGH jede effektive, nicht nur die formale M�glichkeit zur �berpr�fung der Angemessenheit des Tarifs genommen…(worden sei, und dies)… der Intention des Gesetzgebers“ widerspreche. Damit verl�sst die Schiedsstelle die von Gesetzgeber und Rechtsprechung gezogenen Grenzen des Ermessens, zumal zum Zeitpunkt der ma�geblichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts M�nchen die Studie der Pfl�ger Rechtsforschung bereits bekannt war. Durch dieses Vorgehen gibt die Schiedsstelle zu erkennen, dass sie ihre Bedeutung im vom Gesetzgeber geschaffenen System grundlegend verkennt. Nach Art. 34 und 35 VG-RL (RL 2014/26/EU) und der Gesetzesbegr�ndung (BT-Drs. 18/7223, S. 99) soll sie ihre auf Grund langj�hriger Erfahrung mit wahrnehmungsrechtlichen Streitigkeiten erworbene Kompetenz auf dem Gebiet des geistigen Eigentums einbringen. Anhaltspunkte, dass die Schiedsstelle auch eine �berpr�fung h�chstrichterlicher Rechtsprechung vornehmen soll, gibt es hingegen nicht. Vor diesem Hintergrund ist von einem offensichtlichen Ermessensfehlgebrauch auszugehen, so dass eine Ab�nderung der H�he der Sicherheitsleistung zwingend geboten ist.

35 Zutreffend ist die Schiedsstelle allerdings davon ausgegangen, dass der Vortrag der Antragsgegnerin zu dem Erfordernis abweichender Verg�tungss�tze f�r „Low-CostGer�ten“ nicht geeignet ist, einen besonderen Verg�tungssatz zu rechtfertigen. Dar�ber hinaus gehend ist aber mit der Antragstellerin davon auszugehen, dass entsprechend der Festsetzung im Gesamtvertrag ein Betrag von 8,75 Euro f�r jedes VerbraucherTablet und von 3,50 Euro f�r jedes Business-Tablet anzusetzen sind. Insgesamt h�tte demnach ein maximaler Betrag von 316.792,00 Euro als Sicherheitsleistung festgesetzt werden k�nnen, der jedoch aus den benannten Gr�nden auf die tats�chlich beantragte Summe (160.957,80 Euro) zu begrenzen ist.

36 4. Das Rechtsschutzbed�rfnis f�r die Anordnung einer Sicherheitsleistung und f�r die Anordnung der Vollziehung ist nicht dadurch entfallen, dass die Antragstellerin die von der Antragsgegnerin gestellte B�rgschaftserkl�rung abgelehnt hat. Denn diese B�rgschaftserkl�rung erf�llt nicht die Anforderungen, die im Beschluss der Schiedsstelle enthalten sind. Danach sollte die Sicherheit in H�he von 146.000,00 Euro durch Erbringung einer unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten, schriftlichen B�rgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland zum Gesch�ftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.

37 Wie die Antragstellerin zutreffend ausgef�hrt hat, enth�lt die B�rgschaftserkl�rung eine einschr�nkende Bedingung. Die Einschr�nkung, dass mit der Inanspruchnahme aus der B�rgschaft bis zum rechtskr�ftigen Abschluss eines Verfahrens gegen die Antragsgegnerin mit rechtskr�ftiger Titulierung des gesicherten Anspruchs zu warten ist, stellt eine Einschr�nkung dar, die von der Antragstellerin nicht hingenommen werden muss. Denn der Antragstellerin wird durch diese Klausel die M�glichkeit genommen, den B�rgen auf Grund eines f�r vorl�ufig vollstreckbaren Urteils auf die B�rgschaftssumme in Anspruch zu nehmen. Bereits aus diesem Grund verm�gen die �bermittlung der B�rgschaftsurkunde und die Nichtannahme durch die Antragstellerin das Rechtsschutzbed�rfnis nicht entfallen zu lassen.

III.

38 Die Entscheidung �ber die Kosten beruht auf � 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

39 Der Streitwert des Verfahrens bestimmt sich nicht nach � 6 ZPO, sondern ist wegen der N�he zu anderen Sicherungsmitteln, wie beispielsweise dem Arrest, auf einen Bruchteil der beantragten Sicherheitsleistung festzusetzen (vgl. OLG M�nchen, 6 Sch 39/20 WG: Abschlag von 50% - ohne Begr�ndung; OLG M�nchen, 6 Sch 4/22 WG: dort wurde - ohne Begr�ndung - der Streitwert auf 1/3 der beantragten Sicherheitsleistung festgesetzt, was der Regelfestsetzung beim Arrest entspricht). Der Senat ist der Ansicht, dass die gr��te N�he zur Regelfestsetzung beim Arrest besteht, wobei es bei der Sicherheitsleistung nach � 107 VGG im Gegensatz zum Arrest keines besonderen Sicherungsbed�rfnisses bedarf, weshalb der Streitwert weiter zu reduzieren ist. Ein h�lftiger Abschlag auf den Regelstreitwert des Arrests erscheint daher f�r den Regelfall angemessen, sodass sich der Streitwert vorliegend auf 1/6 der H�he der beantragten Sicherheitsleistung bemisst. Gr�nde, die eine hiervon abweichende Festsetzung gebieten, wurden nicht vorgetragen. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

40 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (� 129 Abs. 4 Satz 1 VGG).

Leitsatz

Zum Anspruch einer Verwertungsgesellschaft gegen eine Importeurin von Tablets auf Leistung einer Sicherheit f�r die zu leistende Urheberabgabe.� (Rn. 14 – 36) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Entscheidung der Schiedsstelle ist zwar gerichtlich voll �berpr�fbar; in Bezug auf Fragen, f�r die die Schiedsstelle eine besondere Sachkompetenz f�r sich in Anspruch nehmen kann, ist eine ermessensfehlerfrei getroffenen Entscheidung jedoch zu akzeptieren. (Rn. 22 – 25) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Anspruch der Verwertungsgesellschaft auf Sicherheitsleistung

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.