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21 O 12142/21•LG M�nchen I 21. Zivilkammer, 2022-11-25, 21 O 12142/21
21 O 12142/21Cantonal CourtNov 25, 2022
Der Unverh�ltnism��igkeitseinwand des � 139 Abs. 1 S. 3 PatG ist auf besondere Ausnahmef�lle begrenzt, f�r deren Vorliegen der Patentverletzer darlegungs- und beweisbelastet ist (Fortf�hrung von LG M�nchen I 5.8.2022 – 21 O 8879/21, GRUR-RS 2022, 34498 Rn. 82-84 - "keepawake-message"). (Rn. 87 – 89) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2022-11-25
Aktenzeichen: 21 O 12142/21
Dokumenttyp: Endurteil
I. Die Beklagte wird verurteilt,
a) Funkkommunikationseinrichtungen
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren oder zu besitzen,
wobei die Funkkommunikationseinrichtungen umfassen:
Schl�sselentschl�sselungsmittel zum Entschl�sseln eines verschl�sselten ersten symmetrischen Schussels durch Verwenden eines geheimen Schl�ssels, der in einer Sicherheitseinrichtung enthalten ist, die mit der Funkkommunikationseinrichtung verbunden ist, wobei der geheime Schl�ssel ein zu einem �ffentlichen Schl�ssel geh�render privater Schl�ssel ist und wobei der verschl�sselte erste symmetrische Schl�ssel von einer anderen Funkkommunikationseinrichtung �ber eine Transfereinrichtung empfangen worden ist, und
ein Benutzerdatenentschl�sselungsmittel zum Entschl�sseln verschl�sselter Benutzerdaten mit dem entschl�sselten ersten symmetrischen Schl�ssel, wobei die verschl�sselten Benutzerdaten von der anderen Funkkommunikationseinrichtung �ber die Transfereinrichtung empfangen worden sind, wobei die Benutzerdaten Benutzerdaten von der anderen Funkkommunikationseinrichtung sind, welche auf der Funkkommunikationseinrichtung wiederhergestellt werden sollen, wobei die Benutzerdaten pers�nliche, private und hochsensible Daten des Benutzers der Funkkommunikationseinrichtung umfassen wie gespeicherte Nachrichten, Adressbucheintr�ge, Kalendereintr�ge und Kreditkartennummern;
(Anspruch 10 von … beschr�nkt)
b) Funkkommunikationseinrichtungen einer ersten Partei
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren oder zu besitzen,
wobei die Funkkommunikationseinrichtungen umfassen:
Schl�sselentschl�sselungsmittel zum Entschl�sseln eines verschl�sselten ersten symmetrischen Sch�ssels durch Verwenden eines geheimen Schl�ssels, der in einer Sicherheitseinrichtung einer dritten Partei enthalten ist, die mit der Funkkommunikationseinrichtung verbunden ist, wobei der geheime Schl�ssel nur der dritten Partei zur Verf�gung steht und wobei der verschl�sselte erste symmetrische Schl�ssel von einer anderen Funkkommunikationseinrichtung der ersten Partei �ber eine Transfereinrichtung empfangen worden ist, und
ein Benutzerdatenentschl�sselungsmittel zum Entschl�sseln verschl�sselter Benutzerdaten mit dem entschl�sselten ersten symmetrischen Schl�ssel, wobei die verschl�sselten Benutzerdaten von der anderen Funkkommunikationseinrichtung �ber die Transfereinrichtung empfangen worden sind, wobei die Benutzerdaten Benutzerdaten von der anderen Funkkommunikationseinrichtung sind, welche auf der Funkkommunikationseinrichtung wiederhergestellt werden sollen, wobei die Benutzerdaten pers�nliche, private und hochsensible Daten des Benutzers der Funkkommunikationseinrichtung umfassen wie gespeicherte Nachrichten, Adressbucheintr�ge, Kalendereintr�ge und Kreditkartennummern;
(Anspruch 11 von … beschr�nkt)
c) Funkkommunikationseinrichtungen
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren oder zu besitzen,
wobei die Funkkommunikationseinrichtungen umfassen:
Schl�sselentschl�sselungsmittel zum Entschl�sseln eines verschl�sselten ersten symmetrischen Schussels durch Verwenden eines geheimen Schl�ssels, der in einer Sicherheitseinrichtung enthalten ist, die mit der Funkkommunikationseinrichtung verbunden ist, wobei der geheime Schl�ssel gegen�ber der Funkkommunikationseinrichtung geheim gehalten wird und wobei der verschl�sselte erste symmetrische Schl�ssel von einer anderen Funkkommunikationseinrichtung �ber eine Transfereinrichtung empfangen worden ist, und
ein Benutzerdatenentschl�sselungsmittel zum Entschl�sseln verschl�sselter Benutzerdaten mit dem entschl�sselten ersten symmetrischen Schl�ssel, wobei die verschl�sselten Benutzerdaten von der anderen Funkkommunikationseinrichtung �ber die Transfereinrichtung empfangen worden sind, wobei die Benutzerdaten Benutzerdaten von der anderen Funkkommunikationseinrichtung sind, welche auf der Funkkommunikationseinrichtung wiederhergestellt werden sollen, wobei die Benutzerdaten pers�nliche, private und hochsensible Daten des Benutzers der Funkkommunikationseinrichtung umfassen wie gespeicherte Nachrichten, Adressbucheintr�ge, Kalendereintr�ge und Kreditkartennummern;
(Anspruch 12 von … beschr�nkt)
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n�mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,
wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen;
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;
b) der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf�nger;
c) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Fall von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr�ume jeder Kampagne;
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen, vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tragen und ihn erm�chtigen und verpflichten, der Kl�gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist
und wobei die Rechnungslegungsdaten zus�tzlich in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu �bermitteln sind;
die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu Ziffer 1.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von ihnen zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zweck der Vernichtung auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben;
die unter Ziffer 1.1. bezeichneten, seit 03.12.2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen�ber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den von der Kammer festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur�ckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R�ckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu �bernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte - gesamtschuldnerisch haftend mit … - verpflichtet ist, der Kl�gerin s�mtliche Sch�den zu ersetzen, die ihr durch die zu Ziffer 1.1. bezeichneten und seit dem 03.12.2015 begangenen Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H�he von
250.000,00 € einheitlich f�r Ziffer 1.1., I.4. und I.5.,
15.000,00 € einheitlich f�r Ziffern I.2. und I.3. sowie
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags f�r Ziffer III.
1 Die Kl�gerin ist Inhaberin des europ�ischen Patents … (Anlage K 1, nachfolgend: Klagepatent) und nimmt die Beklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung in Anspruch.
2 Das Klagepatent wurde am 22.03.2004 angemeldet. Die Ver�ffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung erfolgten am 21.04.2010. Das Klagepatent wurde mit Wirkung f�r Deutschland erteilt. Patentanspruch 10 des Klagepatents lautet in der erteilten Fassung im englischen Original wie folgt:
„A radio communication device (MS2), characterized in that the radio communication device (MS2) comprises:
key decryption means (K_DEC) for decrypting an encrypted first symmetric key by utiiizing a secret key comprised in a security device (SEC) connected to the radio communication device (MS2), the encrypted first symmetric key having been received from another radio communication device (MS1) via a transfer device (SERV), and
a user data decryption means (UD_DEC) for decrypting encrypted user data with the decrypted first symmetric key, the encrypted user data having been received from the another radio communication device (MS1) via the transfer device (SERV).“
3 Mit Entscheidung vom 08.07.2021 (Anlage K 2a) beschr�nkte das Deutsche Patent- und Markenamt (nachfolgend: DPMA) gem�� � 64 Abs. 1 PatG das Klagepatent entsprechend einem Beschr�nkungsantrag der Kl�gerin vom 01.06.2021 (Anlage K 2b). Aufgrund des Beschr�nkungsverfahrens wurde der nebengeordnete Anspruch 10 in den eingeschr�nkten nebengeordneten Anspruch 10 und die neuen eingeschr�nkten nebengeordneten Anspr�che 11 und 12 aufgespalten. Die eingeschr�nkten Anspr�che 10 bis 12 lauten wie folgt:
„10. A radio communication device (MS2), characterized in that the radio communication device (MS2) comprises:
key decryption means (K_DEC) for decrypting an encrypted first symmetric key by utilizing a secret key comprised in a security device (SEC) connected to the radio communication device (MS2), the secret key being a private key associated with a public key, the encrypted first symmetric key having been received from another radio communication device (MS1) via a transfer device (SERV), and
a user data decryption means (UD_DEC) for decrypting encrypted user data with the decrypted first symmetric key, the encrypted user data having been received from the another radio communication device (MS1) via the transfer device (SERV).
key decryption means (K_DEC) for decrypting an encrypted first symmetric key by utilizing a secret key comprised in a security device (SEC) connected to the radio communication device (MS2), the secret key being kept secret from the radio communication device, the encrypted first symmetric key having been received from another radio communication device (MS1) via a transfer device (SERV), and
a user data decryption means (UD_DEC) for decrypting encrypted user data with the decrypted first symmetric key, the encrypted user, data having been received from the another radio communication device (MS1) via the transfer device (SERV).“
4 In dem durch Nichtigkeitsklage der Beklagten vom 01.12.2021 (Anlage HL 1) eingeleiteten Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht stellte die Kl�gerin am 02.09.2022 einen Hilfsantrag (Anlage K 26) mit einer weiteren Beschr�nkung der Anspr�che 10, 11 und 12 jeweils um folgende Merkmale:
„wherein the user data are user data from the another radio communication device (MS1) which are to be recovered on the radio communication device (MS2), and
wherein the user data comprise personal, private and highly sensitive data of the user of the radio communication device (MS2) such as saved messages, address book entries, calendar entries and credit card numbers.“
5 Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen der Klagepatentschrift (Figuren 1 und 2) erl�utern Ausf�hrungsbeispiele der Erfindung:
6 Wegen der weiteren Details wird auf die Patentschrift verwiesen.
7 Die Beklagte stellt Smartphones her und vertreibt diese weltweit mit dem Betriebssystem Android. Dies betrifft insbesondere Smartphones mit den Modellbezeichnungen … (nachfolgend: angegriffene Ausf�hrungsformen). Sie bietet sie auch in der Bundesrepublik Deutschland an, f�hrt sie aus dem Ausland ins Inland ein und liefert sie im Inland an Kunden. Die anderweitig in Anspruch genommene … ist die europ�ische Niederlassung der Beklagten und tritt bei K�ufen der angegriffenen Ausf�hrungsformen im Inland �ber die Webseite der Beklagten als Verk�uferin auf.
8 Die Kl�gerin tr�gt vor, dass die von der Beklagten mit dem Betriebssystem Android vertriebenen Smartphones das Klagepatent in der vorliegend beschr�nkt geltend gemachten Fassung unmittelbar wortsinngem�� verletzten. Sie verweist hierzu auf Ausz�ge der Internetseiten https://developer.android.com/guide/topics/data/backup (Anlage K 7/K 7a) und https://developer.android.com/guide/topics/data/autobackup (Anlage K 8/K 8a) des Unternehmens Google als Hersteller des Android-Betriebssystems, die die Funktionen „Auto Backup“ und „Key/Value Backup“ betreffen, und die Beschreibung des zur Verschl�sselung und Entschl�sselung verwendeten System auf dem Google Security Blog unter https://security.googleblog.com/2018/10/google-and-android-have-your-back-by.html (Anlage K 10/K 10a). Daneben verweist die Kl�gerin auf den Bericht „Android Cloud Backup/Restore“ vom 10.10.2018, abrufbar unter https://www.nccgroup.com/ae/our-research/android-cloudbackuprestore/ (Anlage K 11/K 11a, nachfolgend: NCC-Bericht). Der NCC-Bericht enth�lt unter anderem folgende grafische Darstellungen zum Backup-Prozess (dort S. 13/14, Figuren 7 und 8).
9 Die Kl�gerin ist der Ansicht, aufgrund der geltend gemachten Patentverletzung st�nden ihr die entsprechenden Anspr�che, vor allem auch der Unterlassungsanspruch, zu.
10 Die Kl�gerin hat zun�chst Anspr�che wegen Verletzung der Anspr�che 10, 11 und 12 in der durch das DPMA mit Entscheidung vom 08.07.2021 (Anlage K 2a) beschr�nkten Fassung geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 30.08.2022 hat die Kl�gerin Hilfsantr�ge zu den Unterlassungsantr�gen aufgenommen entsprechend ihrem im Nichtigkeitsverfahren am 02.09.2022 gestellten Hilfsantrag (Anlage K 27). In der m�ndlichen Verhandlung am 07.09.2022 hat die Kl�gerin diese Hilfsantr�ge zum Hautantrag gemacht und den bisherigen Hauptantrag fallen gelassen (Bl. 301 d.A.).
11 Die Kl�gerin beantragt zuletzt,
I. die Beklagten zu verurteilen,
a) Funkkommunikationseinrichtungen
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren oder zu besitzen,
wobei die Funkkommunikationseinrichtungen umfassen:
Schl�sselentschl�sselungsmittel zum Entschl�sseln eines verschl�sselten ersten symmetrischen Schussels durch Verwenden eines geheimen Schl�ssels, der in einer Sicherheitseinrichtung enthalten ist, die mit der Funkkommunikationseinrichtung verbunden ist, wobei der geheime Schl�ssel ein zu einem �ffentlichen Schl�ssel geh�render privater Schl�ssel ist und wobei der verschl�sselte erste symmetrische Schl�ssel von einer anderen Funkkommunikationseinrichtung �ber eine Transfereinrichtung empfangen worden ist, und
ein Benutzerdatenentschl�sselungsmittel zum Entschl�sseln verschl�sselter Benutzerdaten mit dem entschl�sselten ersten symmetrischen Schl�ssel, wobei die verschl�sselten Benutzerdaten von der anderen Funkkommunikationseinrichtung �ber die Transfereinrichtung empfangen worden sind, wobei die Benutzerdaten Benutzerdaten von der anderen Funkkommunikationseinrichtung sind, welche auf der Funkkommunikationseinrichtung wiederhergestellt werden sollen, wobei die Benutzerdaten pers�nliche, private und hochsensible Daten des Benutzers der Funkkommunikationseinrichtung umfassen wie gespeicherte Nachrichten, Adressbucheintr�ge, Kalendereintr�ge und Kreditkartennummern,
(Anspruch 10 von … weiter beschr�nkt)
b) Funkkommunikationseinrichtungen einer ersten Partei
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren oder zu besitzen,
wobei die Funkkommunikationseinrichtungen umfassen:
Schl�sselentschl�sselungsmittel zum Entschl�sseln eines verschl�sselten ersten symmetrischen Sch�ssels durch Verwenden eines geheimen Schl�ssels, der in einer Sicherheitseinrichtung einer dritten Partei enthalten ist, die mit der Funkkommunikationseinrichtung verbunden ist, wobei der geheime Schl�ssel nur der dritten Partei zur Verf�gung steht und wobei der verschl�sselte erste symmetrische Schl�ssel von einer anderen Funkkommunikationseinrichtung �ber eine Transfereinrichtung empfangen worden ist, und ein Benutzerdatenentschl�sselungsmittel zum Entschl�sseln verschl�sselter Benutzerdaten mit dem entschl�sselten ersten symmetrischen Schl�ssel, wobei die verschl�sselten Benutzerdaten von der anderen Funkkommunikationseinrichtung �ber die Transfereinrichtung empfangen worden sind, wobei die Benutzerdaten Benutzerdaten von der anderen Funkkommunikationseinrichtung sind, welche auf der Funkkommunikationseinrichtung wiederhergestellt werden sollen, wobei die Benutzerdaten pers�nliche, private und hochsensible Daten des Benutzers der Funkkommunikationseinrichtung umfassen wie gespeicherte Nachrichten, Adressbucheintr�ge, Kalendereintr�ge und Kreditkartennummern,
(Anspruch 11 von … weiter beschr�nkt)
c) Funkkommunikationseinrichtungen
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren oder zu besitzen,
wobei die Funkkommunikationseinrichtungen umfassen:
Schl�sselentschl�sselungsmittel zum Entschl�sseln eines verschl�sselten ersten symmetrischen Schussels durch Verwenden eines geheimen Schl�ssels, der in einer Sicherheitseinrichtung enthalten ist, die mit der Funkkommunikationseinrichtung verbunden ist, wobei der geheime Schl�ssel gegen�ber der Funkkommunikationseinrichtung geheim gehalten wird und wobei der verschl�sselte erste symmetrische Schl�ssel von einer anderen Funkkommunikationseinrichtung �ber eine Transfereinrichtung empfangen worden ist, und
ein Benutzerdatenentschl�sselungsmittel zum Entschl�sseln verschl�sselter Benutzerdaten mit dem entschl�sselten ersten symmetrischen Schl�ssel, wobei die verschl�sselten Benutzerdaten von der anderen Funkkommunikationseinrichtung �ber die Transfereinrichtung empfangen worden sind, wobei die Benutzerdaten Benutzerdaten von der anderen Funkkommunikationseinrichtung sind, welche auf der Funkkommunikationseinrichtung wiederhergestellt werden sollen, wobei die Benutzerdaten pers�nliche, private und hochsensible Daten des Benutzers der Funkkommunikationseinrichtung umfassen wie gespeicherte Nachrichten, Adressbucheintr�ge, Kalendereintr�ge und Kreditkartennummern,
(Anspruch 12 von … weiter beschr�nkt)
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n�mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,
wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen;
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und An-schriften der Abnehmer;
b) der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf�nger;
c) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr�ume jeder Kampagne;
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
wobei
den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen, vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm�chtigen und verpflichten, der Kl�gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist;
und wobei die Rechnungslegungsdaten zus�tzlich in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu �bermitteln sind;
die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu 1.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von ihnen zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben;
die unter 1.1. bezeichneten, seit 03.12.2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen�ber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den von der Kammer festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur�ckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R�ckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu �bernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl�gerin s�mtliche Sch�den zu ersetzen, die ihr durch die zu 1.1. bezeichneten und seit dem 03.12.2015 begangenen Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden.
12 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen;
hilfsweise: den Rechtsstreit gem�� � 148 ZPO bis zu einer rechtskr�ftigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren �ber den Rechtsbestand des deutschen Teils des Europ�ischen Patents EP … auszusetzen.
13 Die Kl�gerin wendet sich gegen eine Aussetzung des Verfahrens.
14 Die Beklagte ist im Wesentlichen der Ansicht, die angegriffenen Ausf�hrungsformen verletzten das Klagepatent nicht. Jedenfalls sei das Verfahren im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage vom 01.12.2021 (Anlage HL 1) auszusetzen. Die Aussprache eines Unterlassungsanspruchs sei hier unverh�ltnism��ig.
15 Zur Erg�nzung des Tatbestands wird auf die eingereichten Schrifts�tze samt Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 30.03.2022 (Bl. 141/144 d.A.) und 07.09.2022 (Bl. 299/301 d.A.) Bezug genommen.
16 Die Klage ist zul�ssig (A.). Sie ist auch begr�ndet. Die Beklagte benutzt den Gegenstand des Klagepatents (B.). Der Kl�gerin stehen gegen die Beklagte daher die nach Teilklager�cknahmen geltend gemachten Anspr�che vollumf�nglich zu. Das Verfahren ist nicht nach � 148 ZPO auszusetzen (C.).
A.
17 Die Klage ist zul�ssig.
18 I. Das Landgericht M�nchen I ist zust�ndig (� 143 PatG, � 32 ZPO i.V.m. � 38 Nr. 1 BayGZVJu, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO).
19 II. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, � 256 Abs. 1 ZPO. Der Schadensersatzanspruch der Kl�gerin gegen die Beklagte ist vor Erteilung der Auskunft noch nicht bezifferbar.
B.
20 Die Klage ist begr�ndet. Der Kl�gerin stehen gegen die Beklagte Anspr�che auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R�ckruf und Schadensersatzfeststellung gem�� �� 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3, 9 S. 2 Nr. 1 PatG, �� 242, 259 BGB i.V. mit Art. 64 Abs. 1 und 3 EP� zu.
21 I. Das Klagepatent betrifft den sicheren Transfer von Daten, insbesondere die Bereitstellung einer sicheren Daten�bertragung von einer ersten Funkkommunikationseinrichtung auf eine zweite Funkkommunikationseinrichtung in F�llen, in denen die Daten�bertragung von einer Transfereinrichtung einer anderen Partei �berwacht werden soll, vgl. [0001].
22 1. In seiner Beschreibung f�hrt die Klagepatentschrift aus, dass auf einer typischen Funkkommunikationseinrichtung zunehmend pers�nliche Benutzerdaten gespeichert seien, vgl. [0002].
23 Benutzerdaten seien typischerweise privat und k�nnten hochsensible Informationen enthalten, wie z.B. Kreditkartennummern, sodass das Bed�rfnis bestehe, die Benutzerdaten vor einem unberechtigten Zugriff zu sch�tzen. Die Klagepatentschrift beschreibt eine Situation, in der ein Benutzer sein besch�digtes oder ausgefallenes Funkkommunikationsger�t bei einer Servicestelle gegen ein neues Ger�t austauscht. Hierbei w�rden typischerweise Benutzerdaten von der auszutauschenden Funkkommunikationseinrichtung auf die neue Funkkommunikationseinrichtung �bertragen oder auf der neuen Funkkommunikationseinrichtung wiederhergestellt. Dieser Datentransfer werde typischerweise von dem Personal der Servicestelle �berwacht, mithin einer anderen Person als dem Eigent�mer des Ger�ts. Folglich m�sse sichergestellt werden, dass auf die wiederherzustellenden Daten nicht durch das Personal der Servicestelle zugegriffen werden k�nne, sei es absichtlich oder unabsichtlich, vgl. [0003].
24 Im Stand der Technik w�rden die zu transferierenden Benutzerdaten typischerweise durch die von den Servicestelleneinrichtungen verwendete Software gescrambelt, sodass sie nicht mit standardm��iger PC-Software ge�ffnet werden k�nnten, vgl. [0004].
25 2. Als nachteilig an dem aus dem Stand der Technik bekannten Schutz der Benutzerdaten kritisiert das Klagepatent, dass dieser schwach und leicht zu �berwinden sei, vgl. [0004].
26 3. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, eine sichere Daten�bertragung von einer ersten auf eine zweite Funkkommunikationseinrichtung bereitzustellen, vgl. [0005].
27 4. Hierf�r schl�gt das Klagepatent eine Funkkommunikationseinrichtung nach Ma�gabe der zuletzt beschr�nkt geltend gemachten Anspr�che 10, 11 und 12 vor, die sich merkmalsm��ig wie folgt gliedern lassen:
Anspruch 10:
Funkkommunikationseinrichtung (MS2) umfassend:
Schl�sselentschl�sselungsmittel (K_DEC) zum Entschl�sseln
2.1 eines verschl�sselten ersten symmetrischen Schl�ssels,
2.1.1 dieser ist von einer anderen Funkkommunikationseinrichtung (MS1) �ber eine Transfereinrichtung (SERV) empfangen worden;
2.2 durch Verwenden eines geheimen Schl�ssels,
2.2.1 der in einer Sicherheitseinrichtung (SEC) enthalten ist,
2.2.2 die Sicherheitseinrichtung (SEC) ist mit der Funkkommunikationseinrichtung (MS2) verbunden und
2.2.3 der geheime Schl�ssel ist ein zu einem �ffentlichen Schl�ssel geh�render privater Schl�ssel;
3.1 verschl�sselter Benutzerdaten mit dem entschl�sselten ersten symmetrischen Schl�ssel,
3.2 die verschl�sselten Benutzerdaten sind von der anderen Funkkommunikationseinrichtung (MS1) �ber die Transfereinrichtung (SERV) empfangen worden.
3.3 die Benutzerdaten sind Benutzerdaten von der anderen Funkkommunikationseinrichtung (MS1), welche auf der Funkkommunikationseinrichtung (MS2) wiederhergestellt werden sollen,
3.4 die Benutzerdaten umfassen pers�nliche, private und hochsensible Daten des Benutzers der Funkkommunikationseinrichtung (MS2) wie gespeicherte Nachrichten, Adressbucheintr�ge, Kalendereintr�ge und Kreditkartennummern.
Anspruch 11:
Funkkommunikationseinrichtung (MS2) einer ersten Partei umfassend:
Schl�sselentschl�sselungsmittel (K_DEC) zum Entschl�sseln
2.1 eines verschl�sselten ersten symmetrischen Schl�ssels,
2.1.1 dieser ist von einer anderen Funkkommunikationseinrichtung (MS1) �ber eine Transfereinrichtung (SERV) empfangen worden;
2.2 durch Verwenden eines geheimen Schl�ssels,
2.2.1 der in einer Sicherheitseinrichtung (SEC) einer dritten Partei enthalten ist,
2.2.2 die Sicherheitseinrichtung (SEC) ist mit der Funkkommunikationseinrichtung (MS2) verbunden und
2.2.3 der nur der dritten Partei zur Verf�gung steht;
3.1 verschl�sselter Benutzerdaten mit dem entschl�sselten ersten symmetrischen Schl�ssel,
3.2 die verschl�sselten Benutzerdaten sind von anderen Funkkommunikationseinrichtung (MS1) �ber die Transfereinrichtung (SERV) empfangen worden,
3.3 die Benutzerdaten sind Benutzerdaten von der anderen Funkkommunikationseinrichtung (MS1), welche auf der Funkkommunikationseinrichtung (MS2) wiederhergestellt werden sollen,
3.4 die Benutzerdaten umfassen pers�nliche, private und hochsensible Daten des Benutzers der Funkkommunikationseinrichtung (MS2) wie gespeicherte Nachrichten, Adressbucheintr�ge, Kalendereintr�ge und Kreditkartennummern.
Anspruch 12
Funkkommunikationseinrichtung (MS2) umfassend:
Schl�sselentschl�sselungsmittel (K_DEC) zum Entschl�sseln
2.1 eines verschl�sselten ersten symmetrischen Schl�ssels,
2.1.1 dieser ist anderen Funkkommunikationseinrichtung (MS1) �ber eine Transfereinrichtung (SERV) empfangen worden;
2.2 durch Verwenden eines geheimen Schl�ssels,
2.2.1 der in einer Sicherheitseinrichtung (SEC) enthalten ist,
2.2.2 die Sicherheitseinrichtung (SEC) ist mit der Funkkommunikationseinrichtung (MS2) verbunden und
2.2.3 der gegen�ber der Funkkommunikationseinrichtung geheim gehalten wird;
3.1 verschl�sselter Benutzerdaten mit dem entschl�sselten ersten symmetrischen Schl�ssel,
3.2 die verschl�sselten Benutzerdaten sind von anderen Funkkommunikationseinrichtung (MS1) �ber die Transfereinrichtung (SERV) empfangen worden
3.3 die Benutzerdaten sind Benutzerdaten von der anderen Funkkommunikationseinrichtung (MS1), welche auf der Funkkommunikationseinrichtung (MS2) wiederhergestellt werden sollen,
3.4 die Benutzerdaten umfassen pers�nliche, private und hochsensible Daten des Benutzers der Funkkommunikationseinrichtung (MS2) wie gespeicherte Nachrichten, Adressbucheintr�ge, Kalendereintr�ge und Kreditkartennummern.
28 5. Diese Lehre bedarf in Anspruch 10 hinsichtlich der Merkmale 2.1 i.V. mit 2.2 und 2.2.3, 2.2.1, 3.1, 3.2 und 3.3 sowie in Anspruch 11 hinsichtlich der Merkmale 2.2.1 und 2.2.3 n�herer Erl�uterung.
29 a) Die durch das Klagepatent unter Schutz gestellte technische Lehre ist aus Sicht der angesprochenen Durchschnittsfachperson, eines Diplomingenieurs der Nachrichtentechnik mit Universit�tsabschluss mit mehrj�hriger Erfahrung auf dem Gebiet der Datenverschl�sselung, zu ermitteln (Bl. 143 d.A.).
30 b) Die Funkkommunikationseinrichtung (MS2) gem�� Anspruch 10 umfasst nach Merkmal 2 Schl�sselentschl�sselungsmittel (K_DEC) zum Entschl�sseln eines verschl�sselten ersten symmetrischen Schl�ssels gem�� Merkmal 2.1 durch Verwenden eines geheimen Schl�ssels gem�� Merkmal 2.2, der gem�� Merkmal 2.2.3 ein zu einem �ffentlichen Schl�ssel geh�render privater Schl�ssel ist.
31 aa) Merkmal 2.2 enth�lt - entgegen der Auffassung der Beklagten - keine Einschr�nkung dahingehend, dass der geheime Schl�ssel zur unmittelbaren Entschl�sselung des ersten symmetrischen Schl�ssels selbst verwendet wird. Vielmehr ist Merkmal 2.2 nach seinem Wortsinn bereits dann verwirklicht, wenn der geheime Schl�ssel im Rahmen des Entschl�sselungsvorgangs des symmetrischen Schl�ssels verwendet wird, was eine mittelbare Verwendung einschlie�t. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch nicht erforderlich, dass der verschl�sselte erste symmetrische Schl�ssel das Bezugsobjekt der - gegebenenfalls auch mehrlagigen - Entschl�sselung ist, d.h. sich die Verwendung des geheimen Schl�ssels also gerade auf den verschl�sselten ersten symmetrischen Schl�ssel bezieht. Dementsprechend muss der verschl�sselte erste symmetrische Schl�ssel i.S. von Merkmal 2.1 - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht mit dem �ffentlichen Schl�ssel verschl�sselt worden sein, der zu dem geheimen Schl�ssel geh�rt, zumal Anspruch 10 nur die Entschl�sselung betrifft, nicht auch die Verschl�sselung.
32 Eine derartige Einschr�nkung, wie die Beklagte meint, ist im Wortlaut und Wortsinn von Anspruch 10 nicht angelegt. Merkmal 2.2 setzt lediglich ein Entschl�sseln „durch Verwenden eines geheimen Schl�ssels“ („by utilizing a secret key“) voraus. Eine unmittelbare Verwendung wird nicht verlangt. Demgegen�ber verlangt Merkmal 3.1 explizit die Entschl�sselung verschl�sselter Benutzerdaten „mit dem entschl�sselten ersten symmetrischen Schl�ssel“ („with the decrypted first symmetric key“).
33 Diesem systematischen Argument steht - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht entgegen, dass die Entschl�sselung in den Merkmalen 2.2 und 3.1 unterschiedlich gel�st ist. In Merkmalsgruppe 3 ist es das Benutzerdatenentschl�sselungsmittel (DU_DEC) selbst, das die Entschl�sselung der verschl�sselten Benutzerdaten durchf�hrt, w�hrend in Merkmalsgruppe 2 das Schl�sselentschl�sselungsmittel (K_DEC) die Entschl�sselung des verschl�sselten ersten symmetrischen Schl�ssels gerade nicht selbst durchf�hrt, sondern sich hierzu einer separaten Funktionseinheit bedient, n�mlich der Sicherheitseinrichtung (SEC), in und durch welche der verschl�sselte erste symmetrische Schl�ssel entschl�sselt wird. So zeigt diese Unterscheidung der angesprochenen Fachperson an, dass die Formulierung des Entschl�sselns „durch Verwenden eines geheimen Schl�ssels“ weiter zu verstehen ist und auch mittelbare Verwendungen umfasst.
34 Dieses Verst�ndnis steht im Einklang mit der Erl�uterung eines Ausf�hrungsbeispiels unter Bezugnahme auf Figur 2 in [0034] bis [0036], wonach bei diesem Ausf�hrungsbeispiel die Schl�sselentschl�sselungsmittel (K_DEC) unter anderem einen zweiten Schl�sselgenerator (KG2), ein Anfragenachrichtenmittel (REQ_MSG) und ein Antwortnachrichtenmittel (RESP_MSG) umfassen, so dass die Schritte zur Entschl�sselung des verschl�sselten ersten symmetrischen Sch�ssels, die das Schl�sselentschl�sselungsmittel im Ausf�hrungsbeispiel vornimmt, unter anderem im Senden und Empfangen von Nachrichten liegen. Die eigentliche (unmittelbare) Entschl�sselung des ersten symmetrischen Schl�ssels findet auf der Sicherheitseinrichtung (SEC) statt (vgl. [0035]), weil allein diese �ber den geheimen Schl�ssel verf�gt (vgl. Merkmal 2.2.1) und der geheime Schl�ssel stets in der Sicherheitseinrichtung (SEC) verbleibt, d.h. insbesondere nicht an die Funkkommunikationseinrichtung (MS2) �bermittelt wird. Die Entschl�sselung des ersten symmetrischen Schl�ssels durch das Schl�sselentschl�sselungsmittel durch Verwenden des geheimen Schl�ssels gem�� Merkmal 2.2 kann im Einklang mit diesem Ausf�hrungsbeispiel nur mittelbar durch das Schl�sselentschl�sselungsmittel erfolgen, n�mlich durch das Senden und Empfangen von Nachrichten, die f�r die Entschl�sselung von Relevanz sind. Da auch dieses Ausf�hrungsbeispiel vom Gegenstand der Erfindung erfasst sein muss, gen�gt es, wenn der geheime Schl�ssel im Rahmen des Entschl�sselungsvorgangs des symmetrischen Schl�ssels mittelbar verwendet wird.
35 Zudem enth�lt Anspruch 10 keine Beschr�nkung auf eine bestimmte Anzahl von Entschl�sselungsvorg�ngen, sondern ist insoweit offen und insbesondere nicht abschlie�end formuliert. So ist im Rahmen der Ausf�hrungsbeispiele ebenfalls ausdr�cklich die Nutzung eines zweiten symmetrischen Schl�ssels vorgesehen (vgl. [0009], [0034]).
36 Auch funktional ist die von der Beklagten verfolgte Einschr�nkung des Wortsinns nicht geboten. Die aufgabengem��e Erh�hung der Sicherheit soll in Anspruch 10 dadurch bewirkt werden, dass zur Entschl�sselung des verschl�sselten ersten symmetrischen Schl�ssels ein geheimer Schl�ssel ben�tigt wird, der gem�� Merkmal 2.2.1 in einer Sicherheitseinrichtung (SEC) enthalten ist und somit besonders gegen unbefugten Zugriff gesichert ist (siehe hierzu sogleich). F�r diese anspruchsgem��e L�sung kommt es nicht darauf an, ob der geheime Schl�ssel unmittelbar zur Entschl�sselung des verschl�sselten ersten symmetrischen Schl�ssels oder eines diesen Schl�ssel enthaltenden Datenpakets als Bezugsobjekt der Entschl�sselung eingesetzt wird, sondern darauf, ob der verschl�sselte erste symmetrische Schl�ssel nicht ohne Verwendung des geheimen Schl�ssels entschl�sselt werden kann.
37 Etwas anderes folgt - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht aus der allgemeinen Patentbeschreibung in [0007] und [0008], weil [0007] jedenfalls - anders als Anspruch 10 - nicht den Vorgang der Entschl�sselung, sondern lediglich die (logisch vorgelagerte) Verschl�sselung betrifft, und [0008] f�r die Entschl�sselung die gleiche Formulierung wie Merkmal 2.2 („by utilizing a secret key“) enth�lt. Soweit die Beklagte daneben auf die Ausf�hrungsbeispiele gem�� Figuren 1 und 2 verweist, schr�nken diese den Patentanspruch nicht ein.
38 Diese Auslegung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Zweckangaben in Patentanspr�chen. Danach ist ein Patentanspruch, wenn er „die Eignung der gesch�tzten Vorrichtung [fordert], einen bestimmten Vorgang ausf�hren zu k�nnen, und (…) ein Mittel [benennt], �ber das diese Eignung erreicht werden soll, (…) im Zweifel dahin auszulegen, dass das Mittel dazu vorgesehen ist und dementsprechend geeignet sein muss, an dem Vorgang, wenn er ausgef�hrt wird, in erheblicher Weise mitzuwirken“ (BGH GRUR 2020, 159, Rn. 18 - Lenkergetriebe). Dagegen ist es „nicht ausreichend, wenn ein Lenkergetriebe lediglich die Voraussetzungen daf�r schafft“ (BGH a.a.O. Rn. 17 - Lenkergetriebe). Wie dargelegt (s.o.), versteht das Klagepatent den Vorgang des Entschl�sselns eines verschl�sselten ersten symmetrischen Sch�ssels in Merkmalsgruppe 2 weit und beschr�nkt diesen insbesondere nicht auf das eigentliche (unmittelbare) Entschl�sseln des ersten symmetrischen Schl�ssels. Vielmehr umfasst der Vorgang auch Handlungen, die den eigentlichen Entschl�sselungsvorgang vorbereiten, etwa das Senden und Empfangen von Nachrichten, die die Entschl�sselung des ersten symmetrischen Schl�ssels betreffen, vgl. [0034] bis [0036] (s.o.).
39 bb) Diese Auslegung der Merkmale 2.1 und 2.2 gilt gleicherma�en f�r die Anspr�che 11 und 12, die diese Merkmale wortgleich und keine Anhaltspunkte f�r eine Abweichung des Wortsinns enthalten.
40 cc) Nach Merkmal 2.2.3 ist der geheime Schl�ssel ein zu einem �ffentlichen Schl�ssel geh�render privater Schl�ssel, wobei der Begriff des geheimen Schl�ssels einen Schl�ssel beschreibt, der nur seinem Eigent�mer zu Verf�gung steht, und der Begriff des �ffentlichen Schl�ssels einen Schl�ssel, der typischerweise �ffentlich verf�gbar ist, vgl. [0007].
41 c) Nach Merkmal 2.2.1 von Anspruch 10 (sowie ebenso von Anspruch 12) ist der gem�� Merkmal 2.1 verwendete Schl�ssel in einer Sicherheitseinrichtung (SEC) enthalten.
42 Bei der Sicherheitseinrichtung kann es sich nach der Beschreibung beispielsweise um einen Server mit geeigneter Software handeln, vgl. [0031].
43 Entgegen der Ansicht der Beklagten muss die Sicherheitseinrichtung nach Merkmal 2.2.1 in Anspruch 10 nicht einer dritten Partei im Sinne einer Partei zugeordnet sein, der nicht zugleich die Transfereinrichtung (SERV) im Sinne von Merkmal 3.2 zugeordnet ist. Eine derartige Einschr�nkung ist in Anspruch 10 in Merkmal 2.2.1 nicht angelegt. Dieses enth�lt keine Aussage zur Zuordnung der Sicherheitseinrichtung. Hingegen sieht Anspruch 11 in Merkmal 2.2.1 gerade ausdr�cklich eine „Sicherheitseinrichtung (SEC) einer dritten Partei“ vor.
44 Etwas anderes folgt - entgegen der Ansicht Beklagten - auch nicht aus dem technischen Hintergrund und der Aufgabe des Klagepatents. Dem Klagepatent geht es ausweislich der Beschreibung (unter anderem) um den Schutz der Benutzerdaten vor einem absichtlichen oder versehentlichen Zugriff auf die Benutzerdaten durch das Servicepersonal, das die Transfereinrichtung betreibt, vgl. [0003] und [0019]. Dieser Schutz wird anspruchsgem�� aber nicht dadurch umgesetzt, dass die Sicherheitseinrichtung und die Transfereinrichtung unterschiedlichen Parteien zugeordnet sein m�ssten, sondern dadurch, dass es sich bei der Sicherheitseinrichtung und der Transfereinrichtung um technisch getrennte Einheiten handelt.
45 Dar�ber hinaus w�rde die von der Beklagten geforderte Zuordnung der Sicherheitseinrichtung zu einer anderen Partei als der Partei, der die Transfereinrichtung zugeordnet ist, tats�chlich nicht zwangsl�ufig zu einem Mehr an Sicherheit bei Durchf�hrung des Datentransfers zum einem Servicemitarbeiter f�hren, weil dem Servicemitarbeiter f�r die Durchf�hrung des Datentransfers auch in der Auslegung der Beklagten Zugriff auf den geheimen Schl�ssel in der Sicherheitseinrichtung gew�hrt werden m�sste.
46 d) Die Funkkommunikationseinrichtung umfasst nach Merkmal 3 Benutzerdatenentschl�sselungsmittel (DU_DEC) zum Entschl�sseln verschl�sselter Benutzerdaten mit dem entschl�sselten ersten symmetrischen Schl�ssel gem�� Merkmal 3.1. Merkmalsgruppe 3 ist f�r die eingeschr�nkten Anspr�che 10, 11 und 12 einheitlich gefasst und entsprechend einheitlich auszulegen.
47 Der Begriff der Benutzerdaten ist f�r sich genommen - entgegen der Ansicht der Kl�gerin - nicht dahingehend einschr�nkend auszulegen, dass Benutzerdaten zumindest die pers�nlichen, privaten und hochsensiblen Daten der Funkkommunikationseinrichtung umfassen. Anspruch 10 in der erteilten Fassung spricht diesbez�glich lediglich allgemein von „Benutzerdaten“ („user data“).
48 Auch die Beschreibung bietet keine Grundlage f�r eine einschr�nkende Auslegung. Zwar ist in der Erl�uterung zum Hintergrund der Erfindung in [0002] und [0003] ausdr�cklich von „pers�nlichen“ ([0002]: „personal“), „privaten“ ([0003]: „private“) und „hochsensiblen“ ([0003]: „highly sensitive“) Benutzerdaten bzw. Informationen die Rede, jedoch jeweils nur als typisches Beispiel (vgl. [0002]: „As a result a typical radio communication device contains more and more personal user data, such as saved messages, address book entries, calendar entries etc.“; [0003]: „Also typically user data is private and may contain highly sensitive information, such as credit card numbers etc.“, Hervorhebungen jeweils hinzugef�gt).
49 Dar�ber hinaus spricht das Klagepatent in [0029] explizit die M�glichkeit an, dass die Benutzerdaten z.B. urheberrechtlich gesch�tzte Inhalte oder vertrauliche Gesch�ftsunterlagen enthalten, bez�glich derer Zugangskontrollen von einer anderen als der ersten Partei etabliert wurden, befasst sich also mit einer Konstellation, in der es ma�geblich nicht auf die Privatheit der Benutzerdaten, sondern auf die Zuordnung der Daten zu einer anderen Person ankommt. Das Klagepatent offenbart (auch) hierf�r eine L�sung. Dass das Klagepatent an dieser Stelle von „einigen der Benutzerdaten („some of the user data“) spricht, bedeutet daher - entgegen der Auffassung der Kl�gerin - nicht, dass der Begriff der Benutzerdaten f�r sich genommen zwangsl�ufig pers�nliche, private und hochsensible Daten des Benutzers umfasst.
50 Dass sich das Klagepatent ausdr�cklich (auch) mit der Wiederherstellung der Benutzerdaten befasst (vgl. [0003]: „data recovery“; [0029]: „user data being restored“; [0033]: „recovering user data“), f�hrt - entgegen dem Vortrag der Kl�gerin - ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Eine Wiederherstellung kann sich gerade auch auf andere Daten als (pers�nliche) Benutzerdaten, die vom Benutzer stammen, beziehen, so z.B. auf die in [0029] ausdr�cklich erw�hnten zugangsbeschr�nkten und urheberrechtlich gesch�tzten Inhalte.
51 e) Die von den Benutzerdatenentschl�sselungsmitteln gem�� Merkmal 3 zu entschl�sselnden Benutzerdaten sind nach Merkmal 3.2 von der anderen Funkkommunikationseinrichtung (MS1) �ber die Transfereinrichtung (SERV) empfangen worden.
52 Hierbei handelt es sich um dieselbe Transfereinrichtung wie die Transfereinrichtung, �ber die gem�� Merkmal 2.1.1 der verschl�sselte erste Schl�ssel empfangen worden ist. Dies geht aus der Verwendung des bestimmten Artikels in Merkmal 3.2 („die Transfereinrichtung“ bzw. „the transfer device“) hervor, w�hrend die Transfereinrichtung in Merkmal 2.1.1 mit unbestimmtem Artikel in den Anspruch 10 eingef�hrt wird („eine Transfereinrichtung“ bzw. „a transfer device“). Jeweils wird auch die gleiche Abk�rzung („SERV“) verwendet. Die Verwendung des bestimmten Artikels f�r die Transfereinrichtung gem�� Merkmal 3.2 findet sich zudem gleicherma�en in der Erl�uterung zum Vorrichtungsanspruch 10 in [0017] im allgemeinen Teil der Beschreibung wieder. Im Ausf�hrungsbeispiel gem�� Figur 1 wird die Transfereinrichtung f�r den verschl�sselten ersten Schl�ssel und die verschl�sselten Benutzerdaten ebenfalls - wenn auch schematisch - als eine einzige Einheit („SERV“) dargestellt.
53 Die Transfereinrichtung kann nach einem Ausf�hrungsbeispiel z.B. ein PC mit geeigneter Service-Software sein, vgl. [0031].
54 f) Nach dem - mit Hilfsantrag der Kl�gerin vom 02.09.2022 (Anlage K 26) im Nichtigkeitsverfahren erg�nzten - Merkmal 3.3 sind die zu entschl�sselnden Benutzerdaten Benutzerdaten von der anderen Funkkommunikationseinrichtung (MS1), welche auf der Funkkommunikationseinrichtung (MS2) wiederhergestellt werden sollen.
55 Der Begriff der Wiederherstellung geht dabei �ber das blo�e �bertragen der Benutzerdaten von der anderen Funkkommunikationseinrichtung (MS1) auf die Funkkommunikationseinrichtung (MS2) hinaus. Schon nach seinem Wortlaut beinhaltet der Begriff der Wiederherstellung mehr als die reine �bertragung. Vielmehr m�ssen die �bertragenen Benutzerdaten auch verwendbar auf der Funkkommunikationseinrichtung (MS2) zur Verf�gung stehen. Zudem wird in der Beschreibung die Wiederherstellung ausdr�cklich als Alternative zur �bertragung benannt (vgl. [0003]: „transferred or recovered“, „data recovery or transfer“). Dar�ber hinaus geht aus der Erl�uterung des Ausf�hrungsbeispiels gem�� Figur 2 in [0031] hervor, dass die Wiederherstellung �ber das blo�e �bertragen der Benutzerdaten hinausgeht, weil danach die Funkkommunikationseinrichtung (MS2) die „wiederherzustellenden Benutzerdaten“ empf�ngt („for receiving the user data to recovered“). Hierdurch wird verdeutlicht, dass der Wiederherstellungsvorgang in seiner Gesamtheit nicht mit dem Abschluss der �bertragung durch Empfang der Benutzerdaten bei der Funkkommunikationseinrichtung (MS2) endet, sondern zus�tzlich jedenfalls einen nachgelagerten Aspekt der Wiederherstellung umfasst.
56 g) Anspruch 11 enth�lt in Merkmal 2.2.1 gegen�ber Anspruch 10 - wie dort bereits erw�hnt (s.o.) - die Einschr�nkung, dass die Sicherheitseinrichtung (SEC), in der der geheime Schl�ssel enthalten ist, eine Sicherheitseinrichtung einer dritten Partei ist.
57 Hieraus folgt jedoch - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht, dass die Sicherheitseinrichtung (SEC) einer anderen Partei zugeordnet sein muss als die Transfereinrichtung (SERV). Zwar trifft es zu, dass in der Beschreibung der Klagepatentschrift, z.B. in [0001] und [0006], von der Transfereinrichtung einer zweiten Partei die Rede ist („transfer device of a second party“). Diese explizite Zuordnung hat jedoch - anders als beim Systemanspruch 6 - keinen Eingang in den erteilten Anspruch 10 und den beschr�nkt geltend gemachten Anspruch 11 gefunden. Anspruch 11 enth�lt lediglich eine Zuordnung der Sicherheitseinrichtung (SEC) zu einer dritten Partei, die in Abgrenzung zu der ersten Partei zu verstehen ist, zu der gem�� Merkmal 1 von Anspruch 11 die Funkkommunikationseinrichtung (MS2) geh�rt. Dies impliziert nicht notwendigerweise die Existenz einer zweiten Partei.
58 Insbesondere bedeutet die Verwendung der Bezeichnung einer „dritten Partei“ in Merkmal 2.2.1 nicht, dass die Sicherheitseinrichtung einem anderen Unternehmen oder sogar einem anderen Konzern als die Transfereinrichtung zugeordnet sein muss. Vielmehr wird der angestrebte Schutz der Benutzerdaten - wie zur Auslegung von Merkmal 2.2.1 von Anspruch 10 dargelegt (s.o.) - anspruchsgem�� dadurch umgesetzt, dass es sich bei der Sicherheitseinrichtung und der Transfereinrichtung um technisch getrennte Einheiten handelt. Daneben spricht gegen die von der Beklagtenseite vorgenommene Auslegung, dass sie zu praktischen Problemen bei der technischen und/oder organisatorischen Umsetzung der anspruchsgem��en L�sung in Konzernstrukturen f�hren w�rde. Schlie�lich w�rde die von der Beklagten geforderte Zuordnung der Sicherheitseinrichtung zu einer anderen Partei als der Partei, der die Transfereinrichtung zugeordnet ist, nicht zwangsl�ufig tats�chlich zu einem Mehr an Sicherheit bei Durchf�hrung des Datentransfers durch einen Servicemitarbeiter f�hren, weil dem Servicemitarbeiter f�r die Durchf�hrung des Datentransfers auch in der Auslegung der Beklagten Zugriff auf den geheimen Schl�ssel in der Sicherheitseinrichtung gew�hrt werden m�sste.
59 h) Nach Merkmal 2.2.3 von Anspruch 11 steht der geheime Schl�ssel nur der dritten Partei zur Verf�gung. Hinsichtlich des Begriffs der dritten Partei gilt das soeben zu Merkmal 2.2.1 Gesagte (s.o.). Dass der geheime Schl�ssel „nur“ der dritten Partei zu Verf�gung steht, verdeutlicht lediglich die bereits zu Merkmal 2.2.3 von Anspruch 10 dargelegte Auslegung des Begriffs des geheimen Schl�ssels: Ein geheimer Schl�ssel steht nur seinem Eigent�mer zu Verf�gung, vgl. [0007]. Insbesondere ist der geheime Schl�ssel also nicht der Funkkommunikationseinrichtung der ersten Partei i.S. von Merkmal 1 des Anspruchs 11 bekannt.
60 II. Die Beklagte verletzt das Klagepatent unmittelbar gem�� � 9 S. 2 Nr. 1 PatG, weil sie die angegriffenen Ausf�hrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland anbietet und vertreibt und die angegriffenen Ausf�hrungsformen durch Verwendung des Betriebssystems Android von den nunmehr weiter beschr�nkten Anspr�chen 10, 11 und 12 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem�� Gebrauch machen.
61 1. Die Parteien streiten bez�glich Anspruch 10 �ber die Benutzung der Merkmale 2.1 i.V. mit 2.2 und 2.2.3, 2.2.1 und 3.2 sowie die entsprechenden Merkmale in den Anspr�chen 11 und 12, soweit sie wortgleich formuliert sind. Bez�glich Anspruch 11 streiten die Parteien au�erdem �ber die Benutzung der - gegen�ber Anspruch 10 abweichend formulierten - Merkmale 2.2.1 und 2.2.3. Gegen die Benutzung der �brigen Merkmale wendet sich die Beklagte zu Recht nicht. Denn diese werden nach dem unstreitigen Vortrag der Kl�gerin von den angegriffenen Ausf�hrungsformen verwirklicht.
62 2. Die angegriffenen Ausf�hrungsformen verwirklichen Merkmal 2.1 i.V. mit 2.2 und 2.2.3 von Anspruch 10.
63 Im Rahmen des im NCC-Bericht (Anlage K 11/K 11a) geschilderten Backup-Prozesses des Android-Betriebssystems wird der als verschl�sselter erster symmetrischer Schl�ssel anzusehende Tertiary Key (Merkmals 2.1) durch Verwenden des geheimen Schl�ssels Cohort Private Key (cohort_sk) entschl�sselt (Merkmal 2.2), der ein zu dem �ffentlichen Schl�ssel Cohort Public Key (cohort_pk) geh�render privater Schl�ssel ist (Merkmal 2.2.3).
64 Zwischen den Parteien ist f�r sich genommen unstreitig, dass es sich bei dem Tertiary Key um einen verschl�sselten symmetrischen Schl�ssel handelt (Merkmal 2.1) und der Cohort Private Key ein zu dem �ffentlichen Schl�ssel Cohort Public Key geh�render privater Schl�ssel ist (Merkmal 2.2.3).
65 Nach Ansicht der Beklagten werde der Cohort Private Key aber nicht zum Entschl�sseln des Tertiary Key i.S. von Merkmal 2.2 verwendet. Die Beklagtenseite verweist dabei zur Erl�uterung auf eine von ihr folgenderma�en erg�nzte Version der Figur 8 auf Seite 14 des NCC-Berichts (vgl. Klageerwiderung, S. 22):
66 Mit dem Cohort Private Key werde nicht der Tertiary Key entschl�sselt, sondern der THM_encrypted_recovery_key. Der Cohort Private Key werde damit nicht zur Entschl�sselung des verschl�sselten ersten symmetrischen Schl�ssels verwendet, sondern f�r einen v�llig anderen Entschl�sselungsvorgang im Zusammenhang mit dem Recovery Key. Der Tertiary Key werde nur einmal verschl�sselt und zwar mit dem (unverschl�sselten) Application Key/Secondary Key. Im Anschluss werde der verschl�sselte Tertiary Key auf einem Anwendungsserver gespeichert. Alle weiteren Verschl�sselungsebenen betr�fen Application Key/Secondary Key bzw. den Recovery Key. Es liege damit gerade keine mehrlagige Verschl�sselung des Tertiary Key vor. Dementsprechend liege auch keine korrespondierende mehrlagige Entschl�sselung des verschl�sselten Tertiary Key vor. Der Cohort Private Key werde zur Entschl�sselung einer Verschl�sselungslage des THM_encrypted_recovery_key verwendet. In diesem Schl�ssel sei nach Entfernung s�mtlicher Entschl�sselungsschichten (einschlie�lich der Zwischenverschl�sselungsschicht durch den key_claimant) jedoch nicht der Tertiary Key enthalten. Nach Entfernung s�mtlicher Verschl�sselungsschichten des THM_encrypted_recovery_key erhalte man vielmehr den Recovery Key. Der Recovery Key werde sodann verwendet, um den verschl�sselten Application Key (encrypted_application_key) zu entschl�sseln. Auch in dem verschl�sselten Application Key (encrypted_application_key) sei der erste symmetrische Schl�ssel nicht enthalten.
67 Diese Argumentation der Beklagtenseite greift nicht durch. Wie im Rahmen der Auslegung dargelegt (s.o.), setzt die Verwirklichung der Merkmale 2.1 und 2.2 weder voraus, dass der Cohort Private Key als geheimer Schl�ssel unmittelbar zur Entschl�sselung des Tertiary Key als verschl�sselten ersten symmetrischen Schl�ssels eingesetzt wird, noch, dass ein diesen Schl�ssel enthaltendes Datenpaket Bezugsobjekt der Entschl�sselung ist. Spiegelbildlich muss der verschl�sselte erste symmetrische Schl�ssel i.S. von Merkmal 2.1 auch nicht mit dem �ffentlichen Schl�ssel verschl�sselt worden sein, der zu dem geheimen Schl�ssel geh�rt. Vielmehr kommt es darauf an, dass im Rahmen des - weit zu verstehenden - Entschl�sselungsvorgangs der verschl�sselte erste symmetrische Schl�ssel nicht ohne Verwendung des geheimen Schl�ssels entschl�sselt werden kann. Dies ist bei dem im NCC-Bericht beschriebenen Backup-Prozess des Android-Betriebssystems unstreitig der Fall.
68 3. Die angegriffenen Ausf�hrungsformen machen auch von Merkmal 2.2.1 des Anspruchs 10 Gebrauch.
69 Der Cohort Private Key als geheimer Schl�ssel ist im Google Cloud Key Vault enthalten, das ausweislich des NCC-Berichts (Anlage K 11/K 11 a) �ber separate Server und eine besondere Sicherheitshard- und -software verf�gt (dort, S. 7/9). Dies stellt eine Sicherheitseinrichtung i.S. von Merkmal 2.2.1 dar, wie aus Beschreibungsstelle [0031] hervorgeht, in der beispielhaft ein Server mit geeigneter Software („The security device SEC may be e.g. a server with suitable software.“) gezeigt ist.
70 Es handelt sich bei dem Google Cloud Key Vault auch - was insoweit unstreitig ist - um eine von der als Transfereinrichtung (SERV) einzustufenden Entit�t, die von der Kl�gerseite als „Google Drive“ und von der Beklagtenseite als „Anwendungsserver“ bezeichnet wird, technisch getrennte Entit�t.
71 Dass das Google Cloud Key Vault ebenso wie die Server, auf denen die verschl�sselten Benutzerdaten gespeichert werden, Google zugeordnet ist, steht - entgegen der Ansicht der Beklagten - einer Verwirklichung von Merkmal 2.2.1 nicht entgegen. Wie im Rahmen der Auslegung dargelegt (s.o.), muss die Sicherheitseinrichtung nach Merkmal 2.2.1 in Anspruch 10 gerade nicht einer anderen Partei zugeordnet sein als der Partei, der die Transfereinrichtung i.S. von Merkmal 3.2 zugeordnet ist, �ber die die Funkkommunikationseinrichtung (MS2) die verschl�sselten Benutzerdaten empf�ngt.
72 4. Merkmal 3.2 wird durch die angegriffenen Ausf�hrungsformen ebenfalls verwirklicht.
73 Der als verschl�sselter erster symmetrischer Schl�ssel i.S. von Merkmal 2.1 anzusehende Tertiary Key (s.o.) und die verschl�sselten Benutzerdaten werden - was insoweit unstreitig ist - �ber die gleiche technische Entit�t �bertragen. Die Kl�gerseite bezeichnet diese technische Entit�t mit „Google Drive“, die Beklagtenseite spricht von einem „Anwendungsserver“, was in der Sache keinen Unterschied macht. Es handelt sich jedenfalls um die gleiche Transfereinrichtung (SERV) i.S. von Merkmal 2.1.1 und Merkmal 3.2. Die Beklagtenseite st�tzt ihr Nichtverletzungsargument hinsichtlich Merkmal 3.2 auf die Annahme, dass der Tertiary Key nicht den verschl�sselten ersten symmetrischen Schl�ssel i.S. von Merkmal 2.1 darstelle. Da diese Ansicht - wie gezeigt (s.o.) - nicht zutrifft, verbleibt in Bezug auf Merkmal 3.2 kein gesondertes Nichtverletzungsargument der Beklagten.
74 5. Auch in Bezug auf Anspruch 11 machen die angegriffenen Ausf�hrungsformen von Merkmal 2.2.1 Gebrauch.
75 Bei dem Google Cloud Key Vault handelt es sich um eine Sicherheitseinrichtung (SEC) einer dritten Partei i.S. von Merkmal 2.2.1 des Anspruchs 11. Die angegriffenen Ausf�hrungsformen als Funkkommunikationseinrichtungen (MS2) i.S. von Merkmal 1 geh�ren jeweils ihrem Nutzer und damit einer ersten Partei. Das Google Cloud Key Vault als Sicherheitseinrichtung ist dem Google Cloud Key Vault Service und somit einer dritten Partei zuzuordnen.
76 Dass der Google Cloud Key Vault Service wie die Transfereinrichtung (Google Drive bzw. Anwendungsserver) zu Google geh�rt, steht einer Verwirklichung von Merkmal 2.2.1 des Anspruchs 11 nicht entgegen, da nach zutreffender Auslegung (s.o.) eine Zuordnung zu einer anderen Partei als der Partei, der die Transfereinrichtung zugeordnet ist, nicht erforderlich ist. Wie bez�glich Merkmal 2.2.1 des Anspruchs 10 (s.o.) ist vielmehr entscheidend, dass es sich bei Sicherheitseinrichtung und Transfereinrichtung um technisch getrennte Einheiten handelt, was vorliegend gegeben ist.
77 6. Schlie�lich steht der Cohort Private Key als geheimer Schl�ssel nur dem Google Cloud Key Vault Service und folglich - wie soeben zu Merkmal 2.2.1 erl�utert - nur der dritten Partei i.S. von Merkmal 2.2.3 des Anspruchs 11 zur Verf�gung.
78 III. Die Beklagtenseite ist passivlegitimiert.
79 IV. Damit stehen der Kl�gerin die geltend gemachten Anspr�che im tenorierten Umfang zu.
80 1. Der Anspruch auf Unterlassung folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP�, � 139 Abs. 1 PatG.
81 a) Die Wiederholungsgefahr wird durch die festgestellten rechtswidrigen Benutzungshandlungen indiziert.
82 b) Der Unterlassungsanspruch ist nicht aus Gr�nden der Unverh�ltnism��igkeit ausgeschlossen, � 139 Abs. 1 S. 3 PatG. Er ist verh�ltnism��ig, � 139 Abs. 1 S. 3 PatG.
83 aa) Die Beklagtenseite meint, ein Totalverbot w�re unverh�ltnism��ig, da die Interessen der Kl�gerin vornehmlich in der Monetarisierung des Klagepatents, nicht in der Vermarktung ihrer technischen Errungenschaften l�gen und gegen�ber den Interessen der Beklagtenseite zur�ckstehen m�ssten. Ein Totalverbot h�tte f�r die Beklagtenseite wirtschaftliche Auswirkungen, die v�llig au�er Verh�ltnis zum Anteil des Klagepatents an den technisch komplexen Produkten der angegriffenen Ausf�hrungsformen st�nden. Dies gelte insbesondere aufgrund des Umstands, dass die Produkte der Beklagtenseite komplexe Produkte seien und das Klagepatent nur eine verschwindend geringe, �berdies von Dritten bereitgestellte Teilfunktion des Gesamtprodukts betreffe sowie nur eine absolute Ausnahmesituation, die �bertragung der Daten von einem alten auf ein neues Mobilger�t bei Wechsel des Mobilger�ts durch den Nutzer. Gleichzeitig w�rde ein Unterlassungsausspruch einen faktischen Vertriebsstopp der angegriffenen Ausf�hrungsformen bedeuten.
84 bb) Die Kl�gerin unterstreicht, sie sei keine Patentverwerterin, sondern forschendes Unternehmen und Netzwerkausr�sterin, sowie als Markenlizenzgeberin auch indirekt am Smartphonemarkt beteiligt.
85 cc) Hiernach liegt keine Unverh�ltnism��igkeit vor.
86 (1) Gem�� � 139 Abs. 1 S. 3 PatG ist der Unterlassungsanspruch ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umst�nde des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben f�r den Verletzer oder Dritte zu einer unverh�ltnism��igen, durch das Ausschlie�lichkeitsrecht nicht gerechtfertigten H�rte f�hren w�rde.
87 Der Unverh�ltnism��igkeitseinwand des � 139 Abs. 1 S. 3 PatG ist auf besondere Ausnahmef�lle begrenzt. Dies tr�gt dem Umstand Rechnung, dass der Unterlassungsanspruch die logische Folge des Ausschlie�lichkeitsrechts ist. Mit der Erteilung des Patents entstehen an der patentierten Erfindung absolute Rechte, die neben ihrem Zuweisungsgehalt einen Ausschlussgehalt besitzen, so dass der Inhaber des Rechts grunds�tzlich jedermann von der Nutzung der patentierten Lehre ausschlie�en kann. So erlauben sie insbesondere - im Rahmen der �brigen gesetzlichen, insbesondere der patent- und kartellrechtlichen Vorgaben - den Ausschluss Dritter von der Nutzung der patentierten Lehre. Um sein Ausschlie�lichkeitsrecht durchzusetzen, ist der Patentinhaber in aller Regel auf den Unterlassungsanspruch angewiesen.
88 Der Gesetzgeber hat in der Begr�ndung des 2. PatModG klargestellt, dass eine Einschr�nkung des Unterlassungsanspruchs nur in besonderen Ausnahmef�llen in Betracht kommt. Der Unterlassungsanspruch ist die regelm��ige Sanktion der Patentrechtsordnung bei einer Patentverletzung. Darlegungs- und beweisbelastet f�r eine Unverh�ltnism��igkeit ist die Beklagtenseite. Eine Einschr�nkung des Unterlassungsanspruchs kommt nur in besonders gelagerten Ausnahmef�llen in Betracht (BT-Drs. 19/25821, S. 53).
89 Wenn der Patentverletzer besondere Umst�nde darlegt, die im Einzelfall eine nicht gerechtfertigte H�rte begr�nden k�nnen, kann es im Rahmen einer Gesamtw�rdigung aller Umst�nde des Einzelfalls und bei einer sorgf�ltigen Abw�gung aller Umst�nde unter Ber�cksichtigung des Gebotes von Treu und Glauben und der grunds�tzlich vorrangigen Interessen des Verletzten an der Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs ausnahmsweise darauf ankommen, ob der Verletzte selbst Produkte oder Komponenten herstellt, die mit dem patentverletzenden Produkt in Wettbewerb stehen, oder ob prim�r eine Monetarisierung seiner Rechte das Ziel des Patentinhabers ist (BT-Drs. 19/25821, S. 53). Im �brigen k�nnen wirtschaftliche Auswirkungen der Unterlassungsverf�gung, die Komplexit�t von Produkten, subjektive Gesichtspunkte auf beiden Seiten und Drittinteressen zu ber�cksichtigen sein. So kann etwa zu Lasten des Verpflichteten eine fehlende Lizenzwilligkeit gesehen werden (BT-Drs. 19/25821, S. 54).
90 (2) Bei Anwendung dieser Ma�st�be greift der von der Beklagtenseite erhobene Einwand der Unverh�ltnism��igkeit nicht durch. Unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde des zwischen den Parteien gef�hrten Rechtsstreits und ihrer ma�geblichen Interessen hat die Beklagtenseite eine Unverh�ltnism��igkeit des Unterlassungsanspruchs nicht dargetan.
91 (a) Soweit die Beklagtenseite argumentiert, die Kl�gerin sei reine Patentverwerterin, kommt es hierauf f�r sich gesehen schon nicht an.
92 Denn nach der bisherigen Rechtslage (vgl. Werner, in: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. 2020, � 139 Rn. 92 m.w.N.), der die Gesetzesbegr�ndung zustimmt (s.o.), ist der Umstand allein, dass ein Patentverwerter einen Unterlassungsanspruch geltend macht, f�r sich gesehen nicht geeignet, diesen als unverh�ltnism��ig einzustufen. Unabh�ngig davon ist die Kl�gerin unstreitig mit eigenen Produkten am Netzwerkausr�stungs-Markt und als Markenlizenzgeberin indirekt auf dem Smartphone-Markt aktiv, wenngleich nicht im direkten Wettbewerb mit der Beklagtenseite im Bereich der Smartphones.
93 (b) Irrelevant ist auch, dass die Kl�gerin an dem Abschluss eines Lizenzvertrages interessiert ist. Zutreffend ist zwar, dass der Gesichtspunkt eines vorrangigen Interesses an der Monetarisierung von Patenten als ein Aspekt bei der Interessenabw�gung zu ber�cksichtigen sein kann, wie oben dargetan. Dieser Aspekt steht im Zusammenhang mit der eigenen Marktteilnahme von Patentinhabern (oder deren Fehlen). … Sie ist auch nicht gehalten, bis zum Abschluss der Lizenzverhandlungen von der Einleitung eines Gerichtsverfahrens abzusehen, um dem Vorwurf einer Unverh�ltnism��igkeit zu entgehen. Dann w�rde das Regel-Ausnahmeverh�ltnis, das � 139 Abs. 1 S. 3 PatG aufstellt, gerade in sein Gegenteil verkehrt, und das gesetzgeberische Ziel verkannt.
94 (c) Auch der Umstand, dass es sich bei den Verletzungsformen um komplexe Produkte handelt, f�hrt hier im Einzelfall jedenfalls nicht zu einer Unverh�ltnism��igkeit. Denn der Verletzer muss m�gliche und zumutbare Vorkehrungen zur Vermeidung der Patentverletzung treffen und diese beachten sowie sich insbesondere so fr�h wie m�glich um eine Lizenz bem�hen (vgl. Werner, in: Busse/Keukenschrijver, a.a.O. � 139 Rn. 92 m.w.N.).
95 Die Unternehmensgruppe der Beklagtenseite hatte und hat, …, zum einen die M�glichkeit, ihr patentverletzendes Handeln durch Abschluss eines Lizenzvertrags zu legitimieren. Der von der Kl�gerin angebotene Lizenzvertrag erfasst …. Die Unternehmensgruppe der Beklagten hat dieses Angebot bislang nicht angenommen und damit m�gliche sowie zumutbare Vorkehrungen zur Vermeidung der Patentverletzung nicht getroffen, insbesondere war sie - wie die Kammer in ihren Urteilen in den Verfahren 21 O 8879/21, 8890/21, 8891/21 und 11522/21 erkannt hat - nicht hinreichend lizenzwillig.
96 Zum anderen hat die Beklagte nicht zur �berzeugung der Kammer hinreichend dargetan, dass sie die Folgen des Unterlassungsanspruchs unzumutbar hart treffen w�rden. Dass die Kl�gerin ihre Patentrechte gegen einen lizenzunwilligen Patentverletzer durchsetzt und hierzu auf ein gerichtliches Verfahren angewiesen ist, ist dann blo� logische Folge. Dies begr�ndet im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung dann aber keine Unverh�ltnism��igkeit des Unterlassungsanspruchs.
97 (d) Auch die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Beklagtenseite f�hren nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Beklagte nutzt das Klagepatent der Kl�gerin seit mehr als einem Jahr ohne Zahlung eines Entgelts und hat die M�glichkeit, einen Lizenzvertrag abzuschlie�en, der dem Unterlassungsanspruch entgegenstehen w�rde. Besondere H�rten durch den Unterlassungsanspruch, die angesichts dieser Umst�nde zu einer Unverh�ltnism��igkeit f�hren w�rden, hat die Beklagtenseite nicht dargelegt.
98 (e) Auch bei einer Gesamtschau der gegen die Verh�ltnism��igkeit vorgebrachten Aspekte ergibt sich keine andere Wertung.
99 dd) Den Unterlassungsanspr�chen steht daher die geltend gemachte Unverh�ltnism��igkeit nicht entgegen. Ein angemessener Ausgleich in Geld nach � 139 Abs. 1 S. 4 PatG steht der Kl�gerin angesichts dessen nicht zu.
100 2. Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP�, � 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG, �� 242, 259 BGB.
101 a) Soweit die Beklagtenseite geltend macht, sie stellten die angegriffenen Smartphones nicht im Inland her, was f�r sich gesehen unstreitig ist, kann der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung �ber die festgestellten Verletzungshandlungen hinausgehen, um die Kl�gerin in die Lage zu versetzen, Angaben der Beteiligten auch untereinander zu plausibilisieren. Sofern die Beklagten im Inland keine Verletzungsgegenst�nde hergestellt hat, kann sie dies mittels „Nullauskunft“ angeben.
102 b) Die Auskunftserteilung in elektronischer Form ist allgemein �blich, so dass sich der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch hierauf erstreckt (dazu Zigann, in: Haedicke/Timmann, Handbuch des Patentrechts, 2. Aufl. 2020, � 15 Rn. 163).
103 3. Der Anspruch auf R�ckruf und Vernichtung folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP�, � 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG. Der Anspruch auf R�ckruf besteht auch gegen eine im Ausland ans�ssige Verpflichtete (BGH GRUR 2017, 785, 787, Rn. 33 - Abdichtsystem). Daher besteht der Anspruch auch hier gegen die Beklagtenseite. Ebenso besteht der Anspruch auf Vernichtung: Zwar liegt der Sitz der Beklagten im Ausland, sie liefert aber unstreitig Verletzungsgegenst�nde ins Inland und hat daher im Inland jedenfalls (mittelbaren) Besitz. Soweit die Beklagtenseite unterstreicht, eine Lieferung ins Inland bedeute keine Angaben zu Eigentums- und Besitzverh�ltnissen, hat sie eine reine Direktlieferung an Endkunden nicht dargetan. Wie eine Belieferung von Endkunden aber ohne ein zumindest bestehendes mittelbares Besitzverh�ltnis erfolgen soll, hat die Beklagtenseite nicht konkret dargetan.
104 Der Anspruch ist auch nicht unverh�ltnism��ig, � 140 a Abs. 4 PatG. Auch der Unverh�ltnism��igkeitseinwand nach � 140 a Abs. 4 PatG ist auf enge Ausnahmen beschr�nkt (zum Vernichtungsanspruch siehe BeckOK PatR/Rinken PatG � 140 a Rn. 28, zum R�ckrufanspruch BeckOK PatR/Rinken PatG � 140 a Rn. 46). Hier gilt das zum Unterlassungsanspruch Gesagte entsprechend.
105 4. Der Schadensersatzanspruch folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP�, � 139 Abs. 2 PatG.
C.
106 Eine Aussetzung mit Blick auf die Nichtigkeitsklage vom 01.12.2021 (Anlage HL 1) nach � 148 ZPO ist nicht veranlasst.
107 I. Die Einleitung eines Einspruchsverfahrens oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellen als solches keinen Grund dar, das Verfahren auszusetzen. Anderenfalls w�rde man dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beimessen, die ihm nach dem Gesetz gerade fremd ist (BGH GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug). Bei der gebotenen Interessenabw�gung hat grunds�tzlich das Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung des ihm erteilten Patents Vorrang (vgl. Cepl in: Cepl/Vo�, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl. 2018, � 148 ZPO Rn. 106 m.w.N.). Denn das Patent bietet nur eine beschr�nkte Schutzdauer. F�r die Dauer der Aussetzung ist das Schutzrecht mit Blick auf den Unterlassungsantrag, der einen wesentlichen Teil des Schutzrechts darstellt, noch zus�tzlich praktisch aufgehoben. Daher kommt eine Aussetzung grunds�tzlich nur in Betracht, wenn die Vernichtung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Cepl in: Cepl/Vo�, a.a.O., � 148 ZPO Rn. 107 m.w.N.).
108 Beschr�nkt der Patentinhaber im Einspruchsverfahren sein Patent selbst oder verteidigt er es im Nichtigkeitsverfahren nur noch in beschr�nktem Umfang, und macht er diese eingeschr�nkten Anspruchsfassung im Verletzungsprozess geltend, so ist dies zwar zul�ssig (BGH GRUR 2003, 867 - Momentanpol I; GRUR 2010, 904 - Maschinensatz), kann aber dazu f�hren, dass eine Aussetzung als eher geboten erscheint (OLG M�nchen GRUR 1990, 352 - Regal-Ordnungssysteme).
109 Wird im Verletzungsverfahren nicht die erteilte Fassung eines Anspruchs geltend gemacht, sondern eine Kombination von Anspr�chen bzw. eine eingeschr�nkte Anspruchsfassung, ist mithin nur diese ausschlaggebend f�r die Pr�fung, ob eine Vernichtung wahrscheinlich ist (BGH GRUR 2010, 904 - Maschinensatz; OLG D�sseldorf GRUR-RR 2021, 69 - Decodieranordnung).
110 II. Nach diesen Ma�st�ben ist der Rechtsstreit nicht auszusetzen. Die von der Beklagten geltend gemachten Nichtigkeitsargumente greifen nicht durch.
111 1. Die Kl�gerin macht vorliegend nur noch eine weiter eingeschr�nkte Fassung der (bereits zuvor eingeschr�nkten) Anspr�che 10, 11 und 12 geltend, die entsprechend ihrem Hilfsantrag im Nichtigkeitsverfahren vom 02.09.2022 (Anlage K 26) jeweils um folgende Merkmale erg�nzt sind:
„wherein the user data are user data from the another radio communication device (MS1) which are to be recovered on the radio communication device (MS2), and
wherein the user data comprise personal, private and highly sensitive data of the user of the radio communication device (MS2) such as saved messages, address book entries, calendar entries and credit card numbers.“
112 2. Die Erg�nzung der Anspr�che 10, 11 und 12 um die genannten Merkmale 3.3 und 3.4 stellt - entgegen der Ansicht der Beklagten - eine Beschr�nkung der Anspr�che dar.
113 Wie im Rahmen der Auslegung dargelegt (s.o.), geht der Begriff der Wiederherstellung der Benutzerdaten insoweit �ber deren blo�e �bertragung von der anderen Funkkommunikationseinrichtung (MS1) auf die Funkkommunikationseinrichtung (MS2) hinaus, als die �bertragenen Benutzerdaten auch verwendbar auf der Funkkommunikationseinrichtung (MS2) zur Verf�gung stehen m�ssen. Hieraus folgt, dass die Anspr�che 10, 11 und 12 jedenfalls durch das Teilmerkmal, dass die Benutzerdaten „auf der Funkkommunikationseinrichtung (MS2) wiederhergestellt werden sollen“, in Merkmal 3.3 einschr�nkt werden.
114 3. Die zus�tzlichen Merkmale 3.3 und 3.4 sind - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch hinreichend klar formuliert.
115 Die Beklagte hat diesbez�glich vorgebracht, der Begriff der „pers�nlichen, privaten und hochsensiblen“ Daten in Merkmal 3.4 enthalte keine objektiv abgrenzbare Einschr�nkung, weshalb es dem Merkmal an Klarheit fehle.
116 Dieser Auffassung schlie�t sich die Kammer nicht an. Welche Benutzerdaten zu den pers�nlichen, privaten und hochsensiblen Daten i.S. von Merkmal 3.4 geh�ren, ist hinreichend klar bestimmbar sowohl aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs dieser Adjektive als auch insbesondere aufgrund der beispielhaften Aufz�hlung derartiger Daten in Merkmal 3.4. Danach geh�ren hierzu (jedenfalls) „gespeicherte Nachrichten, Adressbucheintr�ge, Kalendereintr�ge und Kreditkartennummern“, wodurch in [0002] und [0003] genannte Beispiele f�r pers�nliche, private und hochsensible Daten aufgegriffen werden. Eine objektive Auslegung des Begriffs der Begriff der „pers�nlichen, privaten und hochsensiblen“ Daten ist daher unter Ber�cksichtigung dieser beispielhaft genannten Daten m�glich. Dass - wie von der Beklagtenseite ebenfalls vorgetragen worden ist - eine beispielhafte Aufz�hlung in einem Anspruch f�r sich genommen keine einschr�nkende Wirkung entfalten kann, steht einer Ber�cksichtigung der Beispiele bei der Auslegung der Teilmerkmalen des Anspruchs, auf die sich die Beispiele beziehen, nicht entgegen.
117 4. Die Merkmale 3.3 und 3.4 sind auch ursprungsoffenbart.
118 Die Beklagte ist der Auffassung, die Anmeldeunterlagen offenbarten nicht, dass die zu entschl�sselnden Benutzerdaten solche sind, die auf der Funkkommunikationseinrichtung (MS2) wiederhergestellt werden sollen gem�� Merkmal 3.3 („user data (…) which are to be recovered on the radio communication device (MS2)“, Hervorhebung hinzugef�gt). Ursprungsoffenbart sei allenfalls das blo�e Transferieren von Benutzerdaten von der anderen Funkkommunikationseinrichtung (MS1) auf die Funkkommunikationseinrichtung (MS2), aber jedenfalls nicht, was auf der Funkkommunikationseinrichtung (MS2) passiere. Die Beklagte verweist hierzu auf die Beschreibungsstellen [0003] und [0005], die jeweils - anders als Merkmal 3.3. - die Pr�position „to“ und nicht „on“ verwendeten ([0003]: „In such a case user data is typically transferred or recovered from the damaged or failed device to the new device.“; [0005]: „Thus there is an obvious need for a more secure solution providing secure data transfer from a first radio communication device to a second radio communication device.“, Hervorhebungen jeweils hinzugef�gt).
119 Dem ist nicht zuzustimmen. Wie im Rahmen der Auslegung dargelegt (s.o.), geht bereits aus der alternativen Nennung von �bertragung und Wiederherstellung in [0003] („transferred or recovered“, „data recovery or transfer“) hervor, dass es sich beim Wiederherstellen im Sinne des Klagepatents um etwas anderes als ein blo�es �bertragen handeln muss. Dar�ber hinaus offenbart die Erl�uterung des Ausf�hrungsbeispiels gem�� Figur 2 in [0031], dass die Wiederherstellung �ber das blo�e �bertragen der Benutzerdaten hinausgeht, weil danach die Funkkommunikationseinrichtung (MS2) die „wiederherzustellenden Benutzerdaten“ empf�ngt („for receiving the user data to recovered“). Hierdurch wird verdeutlicht, dass der Wiederherstellungsvorgang in seiner Gesamtheit nicht mit dem Abschluss der �bertragung durch Empfang der Benutzerdaten bei der Funkkommunikationseinrichtung (MS2) endet, sondern zus�tzlich jedenfalls einen nachgelagerten Aspekt der Wiederherstellung umfasst.
120 5. Der Gegenstand der Entgegenhaltung D1 (WO 01/41353 A2, Anlage MN 5 - D1) steht der Neuheit des Gegenstands der beschr�nkt geltend gemachten Anspr�che 10, 11 und 12 des Klagepatents nicht entgegen.
121 a) Die D1 offenbart ein Verfahren zum Versenden verschl�sselter Nachrichten von einem Sender an mehrere Empf�nger �ber ein Kommunikationsnetz. Zur n�heren Erl�uterung der D1 verweist die Beklagte unter anderem auf die folgenden Figuren der D1:
122 b) Der Gegenstand der beschr�nkt geltend gemachten Anspr�che 10, 11 und 12 wird durch diese Entgegenhaltung nicht vorweggenommen. Es werden nicht s�mtliche beanspruchte Merkmale gezeigt.
123 So offenbart die D1 jedenfalls nicht unmittelbar und eindeutig, dass die zu entschl�sselnden Benutzerdaten solche von der anderen Funkkommunikationseinrichtung (MS1) sind, die auf der Funkkommunikationseinrichtung (MS2) wiederhergestellt werden sollen (Merkmal 3.3). Wie dargelegt (s.o.), geht der Begriff der Wiederherstellung �ber das blo�e �bertragen der Benutzerdaten von der anderen Funkkommunikationseinrichtung (MS1) auf die Funkkommunikationseinrichtung (MS2) hinaus und beinhaltet, dass die �bertragenen Benutzerdaten auch verwendbar auf der Funkkommunikationseinrichtung (MS2) zur Verf�gung stehen. Demgegen�ber offenbart die D1 nur eine L�sung f�r das Versenden verschl�sselter Nachrichten und befasst sich nicht mit dem Aspekt, dass von der anderen Funkkommunikationseinrichtung (MS1) stammende Benutzerdaten, die - gegebenenfalls entsprechend fragmentiert - �ber die Transfereinrichtung (SERV) auf die Funkkommunikationseinrichtung (MS2) transferiert wurden, auf dieser verwendbar zu Verf�gung stehen.
124 6. Schlie�lich �bt die Kammer - unter Ber�cksichtigung aller konkreten Umst�nde des Einzelfalls und unter Einbeziehung des s�mtlichen tats�chlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien - ihr Ermessen so aus, das Verfahren auch im Hinblick auf das �brige Vorbringen der Beklagtenseite, insbesondere gest�tzt auf die weiteren Entgegenhaltungen D2 (US 6,226,618 B1, Anlage MN 5 - D2) und D3 (Pawlan - Essentials of the Java Programming Language, Anlage MN 5 - D3), nicht auszusetzen ist. Diese sind vom geltend gemachten Gegenstand des Klagepatents noch weiter entfernt als der Gegenstand der D1.
125 III. Da auch bei Zugrundelegung des eingangs erl�uterten, abgesenkten Aussetzungsma�stabs in Bezug auf eingeschr�nkte Patentanspr�che eine Aussetzung nicht veranlasst ist, kommt es auf den Vortrag der Kl�gerseite im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 04.11.2022 zur Durchf�hrung und zum Abschluss eines weiteren Beschr�nkungsverfahrens vor dem DPMA das Klagepatent betreffend nicht an. Eine Wiederer�ffnung der m�ndlichen Verhandlung ist daher nicht veranlasst.
D.
126 I. Die Kostenentscheidung beruht auf �� 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die mit der weiteren Beschr�nkung der Anspr�che einhergehende Teilklager�cknahme wirkt sich bei den Kosten des Verfahrens nicht aus, weil hiermit in Bezug auf die angegriffenen Ausf�hrungsformen keine erhebliche Einschr�nkung verbunden ist (vgl. BGH GRUR 2012, 485, Rn. 19 - Rohrreinigungsd�se II).
127 II. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Festsetzung von Teilstreitwerten entspricht g�ngiger �bung der Verletzungskammern am Landgericht M�nchen I, wobei hinsichtlich Unterlassung, R�ckruf und Vernichtung eine einheitliche Sicherheit zu bilden ist. Die Kammer sch�tzt die entsprechenden Teilstreitwerte dem kl�gerischen Interesse entsprechend wie im Tenor angegeben.
128 � 712 ZPO ist nicht anzuwenden, weil die Beklagtenseite einen �ber die �blichen Nachteile einer Vollstreckung hinausgehenden, nicht zu ersetzenden Nachteil durch die Vollstreckung nicht dargetan hat.
Der Unverh�ltnism��igkeitseinwand des � 139 Abs. 1 S. 3 PatG ist auf besondere Ausnahmef�lle begrenzt, f�r deren Vorliegen der Patentverletzer darlegungs- und beweisbelastet ist (Fortf�hrung von LG M�nchen I 5.8.2022 – 21 O 8879/21, GRUR-RS 2022, 34498 Rn. 82-84 - "keepawake-message"). (Rn. 87 – 89) (redaktioneller Leitsatz)
Der Umstand, dass der patentrechtliche Unterlassungsanspruch von einem Patentverwerter geltend gemacht wird, ist f�r sich genommen nicht geeignet, diesen als unverh�ltnism��ig einzustufen (Fortf�hrung von LG M�nchen I 5.8.2022 – 21 O 8879/21, GRUR-RS 2022, 34498 Rn. 87 - "keepawake-message").� (Rn. 92) (redaktioneller Leitsatz)
Der Umstand, dass es sich bei den Verletzungsformen um komplexe Produkte handelt, f�hrt nicht zu einer Unverh�ltnism��igkeit der Geltendmachung des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs (Fortf�hrung von LG M�nchen I 5.8.2022 – 21 O 8879/21, GRUR-RS 2022, 34498 Rn. 89-91 - "keepawake-message").� (Rn. 94 – 96) (redaktioneller Leitsatz)
Begrenzung des patentrechtlichen Unverh�ltnism��igkeitseinwands auf Ausnahmef�lle
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