OLG N�rnberg 3. Zivilsenat, 2022-02-16, 3 U 3933/21

3 U 3933/21Supreme Court / Civil Chamber IIIFeb 16, 2022

Regest

F�r die Benutzung eines Zeichens in der Werbung als eigenst�ndige markenrechtliche Verletzungsform gen�gt jede unmittelbar oder mittelbar absatzf�rdernde Zielrichtung einschlie�lich blo� imagepflegender oder aufmerksamkeitserzeugender Ma�nahmen, solange die Zuordnung zu der Art nach bestimmbaren Waren/Dienstleistungen m�glich ist.

Full text

OLG N�rnberg 3. Zivilsenat — 2022-02-16 — 3 U 3933/21 — Hinweisbeschluss

Entscheidungsdatum: 2022-02-16

Aktenzeichen: 3 U 3933/21

Dokumenttyp: Hinweisbeschluss

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts N�rnberg-F�rth vom 07.10.2021, Az. 19 O 149/21, gem�� � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grunds�tzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchf�hrung einer m�ndlichen Verhandlung �ber die Berufung nicht geboten ist.

Gründe

A.

I.

1 Die Kl�gerin ist ein Naturkosmetikunternehmen und vertreibt in Deutschland seit 1987 unter dem Unternehmensnamen „Laverana GmbH & Co. KG“ und der - unter anderem als Unionswortmarke gesch�tzten - Dachmarke „LAVERA“ ihr mittlerweile aus �ber 240 Produkten bestehendes K�rperpflege- und Kosmetiksortiment. S�mtliche Produkte der Kl�gerin sind neben der Dachmarke „LAVERA“ mit dem kl�gerischen Unternehmensnamen gekennzeichnet. Dar�ber hinaus betreibt sie u.a. die Webseite www.laverana.com mit Informationen �ber die Kl�gerin.

2 Die Beklagte, die im Jahr 2014 in Russland gegr�ndet wurde, produziert und vertreibt unter dem Firmenschlagwort „Levrana“ sowie unter Verwendung des als Unionsmarke angemeldeten Zeichens „LEVRANA NATURAL“ ebenfalls unter anderem Naturkosmetik, aber auch andere Waren.

3 Beide Parteien nahmen als Aussteller an der j�hrlich stattfindenden, internationalen Fachmesse f�r Naturkosmetik „VIVANESS 2020“, die vom 12.02.2020 bis 15.02.2020 in N�rnberg stattfand und sich ausschlie�lich an Fachbesucher richtete, teil. Dabei kamen fast 2/3 der Aussteller und mehr als die H�lfte der Fachbesucher aus dem Ausland.

4 Die Beklagte beabsichtigte, auf dieser Messe unter ihrem Firmennamen „Levrana“ und mit als „levrana NATURAL“ gekennzeichneten Produkten aufzutreten. Ein entsprechender Eintrag mit einer Pr�sentation als Ausstellerin wurde auf der Homepage der Messe in einem auf Deutsch gehaltenen Online-Messekatalog ver�ffentlicht, in welchem der Firmenname der Beklagten und ihr Logo sowie mit dem Kennzeichen „Levrana“ versehene Produkte - darunter auch Naturkosmetikprodukte - bildlich einsehbar waren. Die Pr�sentation im Messekatalog war dabei eine Vorgabe des Messeveranstalters.

5 Das Landgericht erlie� am 07.02.2020 eine einstweilige Verf�gung, mit welcher der hiesigen Beklagten u.a. untersagt wurde, in der Bundesrepublik Deutschland unter dem Zeichen „Levrana“ Naturkosmetik und / oder fl�ssige Pflaster zu bewerben. Diese einstweilige Verf�gung wurde der Beklagten am 12.02.2020 - am ersten Messetag - zugestellt. Im Laufe des Vormittags dieses Tages wurden daraufhin die streitgegenst�ndlichen Kennzeichen auf den am Messestand pr�sentierten Produkten sowie der Unternehmensname der Beklagten unkenntlich gemacht. Vor dem Hintergrund der einstweiligen Verf�gung wurde auch ein vorbereitetes Schild mit einem Disclaimer, wonach die ausgestellten Produkte nicht in Deutschland verkauft w�rden, auf dem Messestand nicht aufgeh�ngt, weil auf dem Schild auch das Zeichen „Levrana“ aufgedruckt war.

II.

6 1. Das Landgericht N�rnberg-F�rth erlie� am 07.10.2021 das nachfolgende Endurteil:

Der Beklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertf�nfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch f�r den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, in der Bundesrepublik Deutschland unter dem Zeichen

„Levrana“

oder

Naturkosmetik und / oder fl�ssige Pflaster zu bewerben und / oder dies durch Dritte tun zu lassen.

7 Zur Begr�ndung f�hrte das Landgericht aus, dass sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus � 5, � 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG ergebe. Die Bewerbung der Produkte im Inland auf der Messe VIVANESS 2020 stelle einen selbst�ndigen zeichenrechtlichen Verletzungstatbestand dar. Es liege auch Verwechslungsgefahr vor.

8 2. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte in ihrer Berufung. Sie beantragt, das am 07.10.2021 verk�ndete Urteil des Landgerichts N�rnberg-F�rth aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9 Zur Begr�ndung f�hrt sie insbesondere aus, dass der Schutzbereich des � 15 MarkenG nicht er�ffnet sei, da es an dem notwendigen Inlandsbezug fehle. Dieser ergebe sich weder aus der Produktpr�sentation im Online-Messekatalog, noch aus dem geplanten Auftritt der Beklagten auf der an ein internationales Publikum gerichteten Messe VIVANESS. Die betreffenden Produkte der Beklagten seien in Deutschland nicht erh�ltlich und w�rden auch in Zukunft nicht erh�ltlich sein. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte weder durch ihre Pr�sentation im Messekatalog, noch durch ihren Auftritt auf der Messe das Zeichen LEVRANA in der Werbung genutzt, da allein die Pr�sentation von Produkten, die sich nur an ausl�ndische Verkehrskreise richten und in Deutschland nicht verkehrsf�hig seien, auf einer internationalen Fachmesse, nicht ohne Weiteres den Tatbestand einer Werbung im Inland erf�lle, da keine Absicht der Beklagten best�nde, den deutschen Markt zu adressieren.

10 Dar�ber hinaus best�nde keine Verwechslungsgefahr. Die Unterscheidungskraft und Kennzeichnungskraft des Klagezeichens sei gering, da sich der Begriff LAVERANA aus dem Lateinischen „la vera" mit der Bedeutung „das Wahre, die Wahrheit" ableite. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass ausschlie�lich Fachpublikum angesprochen worden und die Pr�sentation der Produkte auf einer Messe erfolgt sei, und Unterschiede zwischen den Zeichen LAVERANA und LEVRANA best�nden, fehle es an der erforderlichen Verwechslungsgefahr.

11 3. Die Kl�gerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt die Zur�ckweisung der Berufung.

B.

12 Die zul�ssige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kl�gerin stehen die vom Landgericht zugesprochenen Unterlassungsanspr�che nach � 5 Abs. 2, � 15 Abs. 2 MarkenG zu.

I.

13 Die Kl�gerin ist Inhaberin eines priorit�ts�lteren Unternehmenskennzeichenrechts i.S.d. � 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG an der Bezeichnung „Laverana“. Insbesondere kommt dem Firmenbestandteil „Laverana“ urspr�nglich namensm��ige Kennzeichnungskraft zu. Denn er ist origin�r unterscheidungskr�ftig und damit schutzf�hig. Hierf�r gen�gt es, dass die Bezeichnung geeignet ist, bei der Verwendung im Verkehr als Name des Unternehmens zu wirken und dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist (BGH, Urteil vom 15.02.2018 - I ZR 201/16, 28, GRUR 2018, 935, Rn. 28 - goFit). Im vorliegenden Fall ist das Firmenschlagwort „Laverana" geeignet, als schlagwortartiger Hinweis auf ein Unternehmen zu dienen; ihm kommt somit selbstst�ndiger Schutz zu. Dass die zugrundeliegenden Begriffe „la vera“ aus dem Lateinischen mit der Bedeutung „das Wahre, die Wahrheit“ kommen, ist in diesem Zusammenhang ohne Relevanz, weil sie nicht unmittelbar auf die von der Kl�gerin vertriebenen Produkte hinweisen.

II.

14 Die Klagepartei begehrt Unterlassung, in der Bundesrepublik Deutschland unter dem Zeichen „Levrana“ Naturkosmetik und / oder fl�ssige Pflaster zu bewerben und / oder dies durch Dritte tun zu lassen. Die f�r diesen Anspruch erforderliche Wiederholungsgefahr setzt unter anderem voraus, dass die Beklagte die streitgegenst�ndlichen Zeichen in der Werbung im Inland verwendete. Eine derartige Verwendung ist vorliegend durch den Messeauftritt zu bejahen.

15 1. In rechtlicher Hinsicht ist von folgenden allgemeinen Grunds�tzen auszugehen:

16 a) Nach dem Territorialit�tsprinzip, das auf Unternehmenskennzeichen anwendbar ist, beschr�nkt sich der Schutzbereich eines inl�ndischen Kennzeichens auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Benutzung des Unternehmenskennzeichens ohne jeden Inlandsbezug stellt deshalb keine Verletzung eines inl�ndischen Kennzeichenrechts dar (BGH, Urteil vom 29.07.2009 - I ZR 169/07, GRUR 2010, 239, Rn. 44 - BTK). Voraussetzung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nach � 15 Abs. 4 MarkenG ist somit eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland durch die Beklagte.

17 b) F�r die Feststellung einer Verletzungshandlung kann - auch wenn der Unterlassungsanspruch nicht auf � 14 Abs. 5 MarkenG, sondern auf � 15 Abs. 4 MarkenG gest�tzt wird - auf die Bestimmungen der � 14 Abs. 3 und Abs. 4 MarkenG zur�ckgegriffen werden. Daher kann auch in einer Benutzung in der Werbung i.S.v. � 14 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG eine Verletzung eines Unternehmenskennzeichens liegen (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2018 - I ZR 201/16, GRUR 2018, 935, Rn. 50 - goFit).

18 Der Begriff der „Werbung“ als eigenst�ndige markenrechtliche Verletzungsform ist dabei im denkbar weitesten Sinne zu verstehen. Unter ihn fallen alle Formen der Werbung. Inhaltlich gen�gt jede unmittelbar oder mittelbar absatzf�rdernde Zielrichtung einschlie�lich blo� imagepflegender oder aufmerksamkeitserzeugender Ma�nahmen, solange die Zuordnung zu der Art nach bestimmbaren Waren/Dienstleistungen noch m�glich ist (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, � 14 Rn. 256).

19 F�r die Handlungsform der Benutzung kommt es nicht auf eine bestimmte �u�ere Form der Verwendungshandlung an. Vielmehr kommt grunds�tzlich jede wahrnehmbare Wiedergabe des Zeichens in Betracht (Ingerl/Rohnke, a.a.O., � 14 Rn. 257).

20 Ma�geblich f�r die Beurteilung des Vorliegens einer Verletzungshandlung sind jeweils die konkreten Umst�nde des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2014 - I ZR 133/13, GRUR 2015, 603., Rn. 19 - Keksstangen).

21 c) Die Pr�sentation als Unternehmen und das Ausstellen von schutzrechtsverletzenden Produkten anl�sslich einer Fachmesse in Deutschland kann eine in das Unternehmenskennzeichenrecht eingreifende Benutzungshandlung der Bewerbung im Inland begr�nden.

22 Stellt ein Unternehmen ein Erzeugnis im Inland auf einer Messe aus, wird zwar noch keine Vermutung f�r ein Anbieten oder Inverkehrbringen dieses Produkts im Inland begr�ndet. Die Ausstellung stellt jedoch eine Benutzung im Inland im Rahmen einer kommerziellen T�tigkeit dar, sodass eine rechtsverletzende Verwendung in Form der Bewerbung gegeben ist (BGH, Urteil vom 22.04.2010 - I ZR 17/05, GRUR 2010, 1103, Rn. 20 ff. - Pralinenform II; BGH, Urteil vom 21.10.2015 - I ZR 23/14, GRUR 2016, 197, Rn. 46 - Bounty). In der Verwendung eines mit einer gesch�tzten Marke verwechslungsf�higen Zeichens auf dem Stand einer in Deutschland stattfindenden internationalen Fachmesse durch ein ausl�ndisches Unternehmen liegt somit eine Benutzung des beanstandeten Zeichens gegen�ber dem auf dieser Messe anwesenden Fachpublikum in der Werbung im Inland (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 12.05.2015 - 6 W 43/15, GRUR 2015, 903, Rn. 11 - Tuppex).

23 Diese Grunds�tze zum Begriff des Benutzens in der Werbung haben durch das Urteil des BGH vom 23.10.2014 (I ZR 133/13, GRUR 2015, 603 - Keksstangen) keine �nderung oder Einschr�nkung erfahren. Zwar f�hrte der BGH in dieser Entscheidung aus, dass die Ausstellung einer Ware auf einer Messe keine Begehungsgefahr f�r ein Bewerben des fraglichen Produkts gegen�ber dem allgemeinen Publikum begr�nde (BGH, a.a.O. Rn. 32 - Keksstangen). In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall, der den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach � 4 Nr. 3 UWG betraf, ging es jedoch nur um die Frage, ob die Ausstellung einer Ware auf einer lediglich dem Fachpublikum zug�nglichen Messe eine Begehungsgefahr f�r ein Anbieten der Ware an das allgemeine Publikum im Sinne von � 4 Nr. 3 UWG hervorruft. Nur dies ist verneint worden. Da es im Rahmen einer Markenrechtsverletzung nicht darauf ankommt, ob die Werbung gegen�ber dem Fachverkehr oder dem allgemeinen Publikum erfolgt, hat sich f�r das Markenrecht insoweit keine �nderung ergeben (OLG Frankfurt a. M., a.a.O., Rn. 12 - Tuppex; Hacker, in Str�bele/Hacker, MarkenG, 13. Aufl. 2021, � 14 Rn. 221), zumal der Bundesgerichtshof auch in dieser Entscheidung best�tigte, dass in dem Ausstellen der Produkte auf einer Messe in Deutschland die Benutzung im Inland im Rahmen der kommerziellen T�tigkeit erfolgte (BGH, a.a.O. Rn. 32 - Keksstangen). Denn anders als f�r die Tatbestandsmerkmale der vermeidbaren Herkunftst�uschung und der unangemessenen Ausnutzung der Wertsch�tzung nach � 4 Nr. 3 lit. a bzw. lit. b UWG ist f�r eine Markenrechtsverletzung auf einer reinen Fachmesse gerade (auch) das Verst�ndnis der Fachkreise relevant (Schmitt, WRP 2017, 26 [28]).

24 Gleiches gilt f�r die Entscheidung des BGH vom 23.02.2017 (I ZR 92/16, GRUR 2017, 793 - Mart-Stam-Stuhl). Zwar f�hrte der BGH in diesem Urteil aus, dass in der Pr�sentation eines Produkts auf einer internationalen Messe nicht ohne Weiteres eine gezielte Werbung f�r den Erwerb des ausgestellten Erzeugnisses im Inland zu sehen sei. F�r international ausgerichtete Fachmessen sei es charakteristisch, dass sich dort Aussteller aus verschiedenen Staaten an in- und ausl�ndische Interessenten wenden. Bei internationalen Messen gehe es mithin gerade auch um die Anbahnung von Gesch�ftsbeziehungen zwischen ausl�ndischen Parteien ohne Inlandsbezug (BGH, a.a.O., Rn. 25 - Mart-Stam-Stuhl). In diesem zum Urheberrecht ergangenen Urteil war jedoch die Frage ma�geblich, ob ein Aussteller durch die Pr�sentation des Produkts auf der Messe das Verbreitungsrecht des Urhebers nach ��17 Abs. 1 UrhG - also das Recht, das Original oder Vervielf�ltigungsst�cke des Werkes der �ffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen - verletzte, weil das blo�e Bewerben der Verbreitung von urheberrechtsverletzenden Produkten noch keinen Eingriff in ein Verwertungsrecht des Urhebers darstellt. F�r ein somit im Urheberrecht erforderliches Anbieten an die �ffentlichkeit ist - wie der Bundesgerichtshof zutreffend ausf�hrte - Voraussetzung, dass die ausgestellten Erzeugnisse zum (sp�teren) Erwerb (im Inland) angeboten und damit verbreitet werden, wof�r die Anbahnung von Gesch�ftsbeziehungen zwischen ausl�ndischen Parteien auf internationalen Messen ohne Inlandsbezug nicht ausreicht. Dagegen greift der eigenst�ndige, markenrechtliche Verletzungstatbestand der Benutzung in der Werbung (vgl. � 14 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG) ohne R�cksicht darauf ein, ob das beworbene Gesch�ft im In- oder Ausland abgeschlossen werden soll (Hacker, a.a.O., � 14 Rn. 221). Ausreichend ist eine allgemeine absatzf�rdernde Zielrichtung, auch wenn die Ware ausschlie�lich au�erhalb Deutschlands vertrieben werden soll. Auch durch diese Entscheidung des BGH hat sich somit f�r das Markenrecht nichts ge�ndert.

25 2. Unter Ber�cksichtigung dieses rechtlichen Ma�stabs ist im vorliegenden Fall durch den Auftritt der Beklagten auf der Fachmesse f�r Naturkosmetik in N�rnberg „VIVANESS 2020“ bei W�rdigung der ma�geblichen Umst�nde des Einzelfalls ein Eingriff in das Unternehmenskennzeichenrecht der Kl�gerin in Form der Benutzung in der Werbung zu bejahen.

26 a) Unstreitig produziert und vertreibt die Beklagte unter dem Firmenschlagwort „Levrana“ unter anderem Naturkosmetik. Au�erdem ist unstreitig, dass die Beklagte auf der internationalen Fachmesse „VIVANESS 2020“, die vom 12.02.2020 bis 15.02.2020 in N�rnberg stattfand und zu der jeweils die H�lfte der Fachbesucher aus dem In- und Ausland kam, unter ihrem Firmennamen einen Messestand betreiben und dort ihre Produkte unter der Bezeichnung „Levrana“ pr�sentieren wollte. Schlie�lich ist unstreitig, dass ein entsprechender Eintrag mit einer Pr�sentation als Ausstellerin auf der Homepage der genannten Messe in einem auf Deutsch gehaltenen Online-Messekatalog ver�ffentlicht wurde, in welchem der Firmenname der Beklagten und ihr Logo sowie mit dem Kennzeichen „Levrana“ versehene Produkte - darunter auch Naturkosmetikprodukte - bildlich einsehbar waren.

27 b) Damit liegt ein Bewerben der Produkte im Inland an die Messebesucher aus dem In- und Ausland - was einen selbst�ndigen kennzeichenrechtlichen Verletzungstatbestand darstellt - vor, ohne dass es darauf ankommt, ob die Beklagte beabsichtigte, den deutschen Markt zu adressieren, oder ob die pr�sentierten Produkte in Deutschland verkehrsf�hig waren.

28 In Bezug auf die ausl�ndischen Fachbesucher ist eine Benutzung in der Werbung bereits deshalb zu bejahen, weil der markenrechtliche Verletzungstatbestand des ��14 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG ohne R�cksicht darauf eingreift, ob das beworbene Gesch�ft im In- oder Ausland abgeschlossen werden soll. Aber auch hinsichtlich der deutschen Fachbesucher erfolgte die Pr�sentation auf der Messe im Rahmen der kommerziellen T�tigkeit der Beklagten. Da unter Werbung auch imagepflegende oder aufmerksamkeitserzeugende Ma�nahmen fallen, kann ein Profitieren der Beklagten durch die Messeteilnahme auch gegen�ber der inl�ndischen Besucher nicht verneint werden, weil dadurch - unabh�ngig davon, ob die mit LEVRANA gekennzeichneten Produkte tats�chlich nach Deutschland geliefert werden oder die Pr�sentation am Messestand nur auf Russisch und Englisch erfolgte - auch bei diesen Aufmerksamkeit erweckt wurde. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte ihre Produkte zu einem sp�teren Zeitpunkt in Deutschland auf den Markt bringen wird. Dabei w�rde sie davon profitieren, dass die Marke LEVRANA bereits in Deutschland bekannt gemacht wurde.

29 Vor diesem Hintergrund steht dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch die Tatsache, dass die Produkte der Beklagten nicht nach Deutschland geliefert werden sollten und - weil sie nicht den Anforderungen der EU-Kosmetikverordnung entsprachen - f�r den deutschen Markt nicht verkehrsf�hig waren, nicht entgegen. Gleicherma�en wird ein Benutzen in der Werbung auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte an ihrem Messestand den Hinweis anbringen wollte, ihre Produkte nicht dem deutschen Fachpublikum anzubieten und nicht nach Deutschland zu liefern. In diesem Zusammenhang ist auch zu ber�cksichtigen, dass dieser Hinweis letztendlich nicht aufgestellt wurde. Sofern sich die Beklagte darauf beruft, dass die einstweilige Verf�gung verhindert habe, dass sie auf der Messe einen entsprechenden Hinweis platziert habe, ist darauf hinzuweisen, dass sie auch ohne Verwendung des streitgegenst�ndlichen Kennzeichens LEVRANA auf ihrem Messestand einen entsprechenden Hinweis h�tte pr�sentieren k�nnen.

30 Schlie�lich steht den geltend gemachten Anspr�chen nicht entgegen, dass die Beklagte aufgrund der von der Kl�gerin erwirkten einstweiligen Verf�gung, die der Beklagten bereits vor Er�ffnung der Messe �berreicht worden war, bereits im Laufe des ersten Messetags die streitgegenst�ndlichen Kennzeichen unkenntlich machte. Denn eine tats�chliche Vermutung f�r die Wiederholungsgefahr besteht auch dann, wenn es nur zu einem kurzzeitigen Markenversto� gekommen ist. Dabei ist auch die zumindest seit 05.01.2020 bestehende Pr�senz der Beklagten im Messekatalog zu ber�cksichtigen.

31 3. Da somit nach den Ma�st�ben des Markenrechts f�r den eigenst�ndigen Verletzungstatbestand „Benutzung in der Werbung” nach � 14 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG das „blo�e“ Ausstellen eines mit der Marke gekennzeichneten Produkts auf einer Fachmesse gen�gt, um eine Markenrechtsverletzung herbeizuf�hren, und diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind, kommt es auf die von der Beklagten problematisierte wirtschaftliche Relevanz des Inlandsbezugs oder die Notwendigkeit einer Gesamtabw�gung nicht an. Denn es liegt - da es um die Beurteilung des Bewerbens auf einer Messe in Deutschland geht - ein (reiner) Inlands-Sachverhalt vor.

III.

32 Es besteht Verwechslungsgefahr im Sinne des � 15 Abs. 2 MarkenG zwischen den Kollisionszeichen „Laverana“ und „Levrana“.

33 1. Die Beurteilung der Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne des � 15 Abs. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Ber�cksichtigung aller ma�geblichen Umst�nde des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der N�he der Unternehmensbereiche, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens der Klagepartei und dem �hnlichkeitsgrad der einander gegen�berstehenden Bezeichnungen (BGH, Urteil vom 05.11.2015 - I ZR 50/14, GRUR 2016, 705, Rn. 23 - ConText).

34 2. Im vorliegenden Fall ist von mindestens durchschnittlicher Kennzeichnungskraft des Klagezeichens „Laverana“ auszugehen.

35 a) Die Kennzeichnungskraft einer Firmenbezeichnung wird durch den Grad der Eignung des Zeichens bestimmt, sich auf Grund seiner Eigenart und seines durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrades dem Verkehr als Name des Unternehmenstr�gers einzupr�gen. F�r die Bestimmung des Grades der Kennzeichnungskraft kommt es bei einem Unternehmenskennzeichen deshalb - anders als bei der Marke - darauf an, ob der Verkehr das fragliche Kennzeichen nicht nur einem bestimmten, sondern gerade dem Unternehmen zuordnet, das f�r diese Bezeichnung Schutz beansprucht (BGH, Urteil vom 22.03.2012 - I ZR 55/10, GRUR 2012, 635, Rn. 18 - METRO/ROLLER's Metro).

36 b) Unter Ber�cksichtigung dieses Ma�stabs verf�gt das Unternehmensschlagwort „Laverana“ �ber mindestens durchschnittlichen Kennzeichnungskraft.

37 Zum einen weist er f�r die angesprochenen Verkehrskreise keine beschreibenden Ankl�nge f�r die von der Kl�gerin angebotenen Waren auf. Weder f�r die Fachkreise noch f�r den Durchschnittsverbraucher erschlie�t sich - selbst wenn diese teilweise �ber Lateinkenntnisse verf�gen - ein unmittelbar beschreibender Bedeutungsgehalt des Zeichens „Laverana“ in Bezug auf Naturkosmetik. Denn die Zusammensetzung des Unternehmenskennzeichens aus „la vera Na(turkosmetik)“ f�r die wahre Naturkosmetik ist f�r weite Teile des angesprochenen Publikums nicht selbsterkl�rend und erkennbar.

38 Zum anderen ist gerichtsbekannt, dass die Kl�gerin ein Naturkosmetikunternehmen ist, das mit viel Werbeaufwand seit vielen Jahren unter ihrem Unternehmenskennzeichen K�rperpflege- und Kosmetikprodukte �ber Drogerien und einen eigenen Onlineshop vertreibt. Dies f�hrt - zusammen mit den von der Kl�gerin vorgetragenen und unter Beweis gestellten Auszeichnungen f�r das kl�gerische Unternehmen, der Presseberichterstattung �ber die Kl�gerin und den von ihr herausgegebenen Pressemeldungen - zu einer St�rkung der Kennzeichnungskraft des Unternehmensschlagworts „Laverana“. Zwar ist der Einwand der Beklagten zutreffend, dass die Kl�gerin teilweise auch unter dem Namen „Lavera Naturkosmetik“ auftritt; dies f�hrt jedoch nicht zu einer Schw�chung des Unternehmenskennzeichens dahingehend, dass es lediglich �ber unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft verf�gt.

39 3. Es besteht Branchenidentit�t, da beide Kennzeichen (auch) von den Parteien in der Branche der Naturkosmetik verwendet werden.

40 4. Die erforderliche Zeichen�hnlichkeit ist bei den sich gegenstehenden Zeichen „Laverana“ und „Levrana“ ebenfalls gegeben.

41 a) Auf Beklagtenseite ist das Zeichen „Levrana“ in die Pr�fung der Verwechslungsgefahr einzustellen.

42 Bei der Pr�fung der �hnlichkeit von Unternehmenskennzeichen ist grunds�tzlich sowohl bei dem gesch�tzten Zeichen als auch dem Kollisionszeichen auf den Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz genie�t. Der Grund f�r diesen selbst�ndigen Schutz besteht in der Neigung des Verkehrs, l�ngere Firmenbezeichnungen auf den (allein) unterscheidungskr�ftigen Bestandteil zu verk�rzen (BGH, Urteil vom 05.11.2015 - I ZR 50/14, GRUR 2016, 705, Rn. 28 - ConText), der seiner Art nach geeignet ist, im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen verwendet zu werden; beschreibende Zus�tze in den Firmierungen bleiben daher regelm��ig au�er Betracht (BGH, Urteil vom 14.02.2008 - I ZR 162/05, GRUR 2008, 803, Rn. 19 - HEITEC). Vor diesem Hintergrund ist bei der Firmierung der Beklagten der Zusatz „OOO“ - der die Rechtsform nach russischem Recht ausdr�ckt - bei der Pr�fung der Verwechslungsgefahr nicht zu ber�cksichtigen.

43 Gleiches gilt f�r den Zusatz „NATURAL“ im Rahmen der markenm��igen Verwendung der Zeichen

44 Zwar sind die sich gegen�berstehenden Kennzeichen grunds�tzlich jeweils als Ganzes zu betrachten und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Die Ma�geblichkeit des Gesamteindrucks schlie�t es allerdings nicht aus, einem einzelnen Zeichenbestandteil unter bestimmten Voraussetzungen eine besondere, das gesamte Zeichen pr�gende Kennzeichnungskraft beizumessen und die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnungen daher im Falle der �bereinstimmung der Zeichen in ihren sie jeweils pr�genden Bestandteilen zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 31.07.2008 - I ZR 171/05, GRUR 2008, 1104, Rn. 27 - Haus & Grund II). Im vorliegenden Fall ist die Bezeichnung „levrana“ der pr�gende Bestandteil des Gesamtzeichens, weil der Teilbestandteil „NATURAL“ durch die deutlich kleinere Schrift und den beschreibenden Charakter f�r die bezeichnete Naturkosmetik zur�cktritt.

45 b) Zwischen „Laverana“ und „Levrana“ besteht mindestens durchschnittliche Zeichen�hnlichkeit.

46 Die Frage der �hnlichkeit einander gegen�berstehender Zeichen ist nach deren �hnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild oder in der Bedeutung zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken k�nnen. F�r die Bejahung der Zeichen�hnlichkeit reicht in der Regel bereits die �hnlichkeit in einem dieser Wahrnehmungsbereiche aus; es gen�gt daher, wenn die Zeichen einander entweder im (Schrift-)Bild oder im Klang oder in der Bedeutung �hnlich sind. Allerdings kann eine nach dem Bild und/oder nach dem Klang zu bejahende Verwechslungsgefahr der sich gegen�berstehenden Zeichen ausnahmsweise zu verneinen sein, wenn zumindest einem der Zeichen ein klar erkennbarer eindeutiger Sinngehalt zukommt. Dies setzt jedoch einen die Zeichen unterscheidenden, ohne Weiteres erkennbaren konkreten Begriffsinhalt voraus; ein Sinngehalt, der sich erst nach analytischer Betrachtung ergibt, reicht nicht aus (BGH, Urteil vom 02.03.2017 - I ZR 30/16, GRUR 2017, 914, Rn. 27 - Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke).

47 Im vorliegenden Fall f�hrt das Landgericht zutreffend aus, dass die sich gegen�berstehenden Kennzeichen klanglich sowie schriftbildlich �hnlich sind. Beide Bezeichnungen beginnen mit dem Buchstaben „L“ und enden mit dem Bestandteil „-rana“. Dazwischen finden sich die Buchstaben „ev“ (angegriffene Bezeichnung) bzw. „ave“ (Klagezeichen), so dass s�mtliche Buchstaben der angegriffenen Bezeichnung - wenn auch in anderer Reihenfolge - im Unternehmenskennzeichen der Kl�gerin enthalten sind. In der gesprochenen Form kann der fehlende Vokal zwischen „v“ und „r“ als durch den Aussprechenden „verschluckt“ betrachtet werden. Die �brigen Vokale tauschen allenfalls ihre Reihenfolge. Von geringerem Gewicht ist deshalb, dass sich die angegriffene Bezeichnung aus lediglich drei Silben zusammensetzt, das Klagezeichen jedoch aus vier Silben. Denn auf Grund undeutlicher Erinnerung an eine Bezeichnung fallen �bereinstimmende Merkmale st�rker ins Gesicht als Unterschiede. Eine begriffliche Bedeutung der angegriffenen Bezeichnung bzw. des Unternehmenskennzeichens ist - wie bereits ausgef�hrt - f�r das Publikum nicht ohne weiteres erkennbar.

48 5. Der Verwechslungsgefahr steht nicht entgegen, dass die streitgegenst�ndliche Verletzungshandlung - die Bewerbung auf der Messe in N�rnberg - ausschlie�lich gegen�ber Fachbesuchern erfolgte. Zwar kann von Fachkreisen grunds�tzlich ein h�herer Aufmerksamkeitsgrad erwartet werden als vom Verbraucher im Allgemeinen (vgl. BGH, Beschluss vom 01.06.2011 - I ZB 52/09, GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY). Doch bei den streitgegenst�ndlichen Naturkosmetikprodukten handelt es sich nicht um Spezialprodukte, sondern um Alltagswaren, die in Drogerie- und Superm�rkten zu finden sind und sich damit an den Durchschnittsverbraucher richten. Bei derartigen Produkten wenden auch Fachbesucher einer Messe keine gr��ere Aufmerksamkeit bei der Erfassung der Marken auf.

49 6. Schlie�lich ist die Verwechslungsgefahr nicht deshalb zu verneinen, weil sich vorliegend ein Unternehmenskennzeichen und (zumindest teilweise) eine produktkennzeichnende Verwendung gegen�berstehen.

50 Die Kl�gerin kann, gest�tzt auf ihr Unternehmenskennzeichen, der Beklagten die Benutzung in der Werbung sowohl im Zusammenhang mit der Verwendung der angegriffenen Kennzeichnung „Levrana“ als Marke auf den Produkten als auch zur Bezeichunung ihres Unternehmens untersagen. Denn der Schutz des Unternehmenskennzeichens erstreckt sich auf jede kennzeichenm��ige Verwendung der Bezeichnung und erfasst daher nicht nur eine firmenm��ige, sondern auch eine markenm��ige Benutzung (BGH, Urt. v. 21.10.2015 - I ZR 173/14, GRUR 2016, 201, Rn. 65 - Ecosoil). Die Rechtsprechung, wonach ein rein firmenm��iger Gebrauch keine markenm��ige Benutzung darstellen kann, ist auf den umgekehrten Fall nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 14.04. 2011 - I ZR 41/08, GRUR 2011, 623, Rn. 44 - Peek & Cloppenburg II).

51 Auch soweit die Beklagte das Zeichen „Levrana“ produktbezogen verwendete, ist Verwechslungsgefahr gegeben. Zwar kann eine Verwechslungsgefahr unter Umst�nden ausnahmsweise zu verneinen sein, wenn durch besondere Umst�nde ausgeschlossen ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der verwendeten Form der Gesch�ftsbezeichnung (auch) einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung sehen (BGH GRUR 2012, 635 Rn. 38 - METRO/ROLLER’s Metro). Diese Ausnahme ist vorliegend jedoch nicht gegeben, da die Beklagte sowohl unter dem Firmenschlagwort „Levrana“ als auch unter Verwendung des im pr�genden Teil identischen Zeichens „LEVRANA NATURAL“ Naturkosmetikprodukte produziert und vertreibt.

C.

52 Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengr�nden die R�cknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsr�cknahme erm��igen sich vorliegend die Gerichtsgeb�hren von 4,0 auf 2,0 Geb�hren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

53 Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.

Leitsatz

F�r die Benutzung eines Zeichens in der Werbung als eigenst�ndige markenrechtliche Verletzungsform gen�gt jede unmittelbar oder mittelbar absatzf�rdernde Zielrichtung einschlie�lich blo� imagepflegender oder aufmerksamkeitserzeugender Ma�nahmen, solange die Zuordnung zu der Art nach bestimmbaren Waren/Dienstleistungen m�glich ist.

Leitsatz

Die Pr�sentation von Produkten auf einer Messe im Inland unter Verwendung eines Unternehmenskennzeichens stellt eine Benutzung des Zeichens in der Werbung dar, ohne dass es darauf ankommt, ob der Aussteller beabsichtigt, den deutschen Markt zu adressieren, oder ob die pr�sentierten Produkte in Deutschland verkehrsf�hig sind.

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Kennzeichenverletzung durch Messeauftritt unter Verwendung eines Unternehmenskennzeichens

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