LG N�rnberg-F�rth, 2022-08-19, 4 HK O 3466/22

4 HK O 3466/22Cantonal CourtAug 19, 2022

Regest

Von einer ernsthaften Benutzung eines Zeichens kann auch dann ausgegangen werden, wenn eine unentgeltliche Abgabe der mit der Marke gekennzeichneten Ware einen Bezug zu einer gesch�ftlichen T�tigkeit des Markeninhabers aufweist und nicht nur symbolischen Charakter hat. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Full text

LG N�rnberg-F�rth — 2022-08-19 — 4 HK O 3466/22 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2022-08-19

Aktenzeichen: 4 HK O 3466/22

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Die Beschlussverf�gung des Landgerichts N�rnberg-F�rth vom 27.06.2022, Aktenzeichen 4 HK O 3466/22, wird aufrechterhalten.

II. Der Verf�gungsbeklagte tr�gt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.�

Tatbestand

1 Die Parteien streiten im einstweiligen Verf�gungsverfahren um das Vorliegen eines marken- und wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs.

2 Die Verf�gungskl�gerin gibt die … heraus und verleiht seit … in Gestalt einer …, die in der Saison die meisten … erzielten (K 1 - 10, 15); sie ist Inhaberin der 2006 angemeldeten und eingetragenen Wortmarken … eingetragen unter DE 306 … (K 13) und …, eingetragen unter DE 306 … (K 14), beide f�r

06 … aus Metall

16 Druckereierzeugnisse, insbesondere …

28 Spiele, einschlie�lich Video- und Computerspiele; Spielzeug; Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten)

35 Werbung, einschlie�lich Rundfunk- und Fernsehwerbung; Vermittlung und Durchf�hrung von Sponsoringveranstaltungen durch Werbung im Sport- und Kulturbereich; �ffentlichkeitsarbeit

38 Telekommunikation, einschlie�lich Online-Kommunikation

41 Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivit�ten, insbesondere Ausrichtung, Durchf�hrung und Veranstaltung von Sportwettk�mpfen, Wettbewerben f�r Sportler, Unterhaltungsshows, Sponsoringveranstaltungen; Online-Angebote, n�mlich Sportinformationen aller Art, Sportwetten und Tippspiele; Veranstaltung von Sportwettk�mpfen.

3 Die Verf�gungsbeklagte vertreibt im Onlinehandel unter anderem …, darunter auch laut Warenbeschreibung aus Kunstharz/Polyresin gefertigte… Die Verf�gungskl�gerin erlangte hiervon Ende Mai 2022 Kenntnis und mahnte die Verf�gungsbeklagte nach einem Testkauf (K 19 - 21) ab (K 22). Die Verf�gungsbeklagte lie� den Unterlassungsanspruch mit Schriftsatz vom 17.06.2022 bestreiten (K 23).

4 Die Verf�gungskl�gerin tr�gt vor, sie nutze ihre Marken rechtserhaltend - unsch�dlich sei, dass die … als … unentgeltlich … werden (EuGH 19.12.2008, GRUR 2009, 156; BGH GRUR 2006, 152). Der Verkehr halte das Material der … nicht f�r relevant, sodass die Warenidentit�t nicht durch Abweichungen im Material der … beeintr�chtigt werde. Verwechslungsgefahr liege vor; die Verkehrskreise w�rden vom Bestehen gesch�ftlicher wirtschaftlicher bzw. organisatorischen Beziehungen zwischen den Parteien ausgehen. Der Begriff „…“ sei auch nicht beschreibend. Ihr stehe daher gegen die Verf�gungsbeklagte ein Unterlassungsanspruch gem. �� 14 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3, Abs. 5 MarkenG, �� 8 Abs. 1, 5 Abs. 2 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 1, Nr. 3a, b, Nr. 4 UWG zu.

5 Entsprechend dem Antrag der Verf�gungskl�gerin vom 23.06.2022 ist folgende Beschlussverf�gung erlassen worden:

„I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verf�gung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertf�nfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch f�r den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, im gesch�ftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland … unter der Bezeichnung „…“ und/oder „…“ und/oder „…“ und/oder „…“ anzubieten, zu bewerben und/oder in Verkehr zu bringen.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

IV. Mit dem Beschluss ist zuzustellen die Antragsschrift der … vom 23.06.2022 (21 Seiten DIN A4) und die eidesstattliche Versicherung von … vom 23.06.2022 (2 Seiten DIN A4).“

6 Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Verf�gungsbeklagten, die auch wegen angeblicher Verletzung des Gebots der prozessualen Waffengleichheit die Einstellung der Vollstreckung der Beschlussverf�gung beantragt.

7 Die Verf�gungsbeklagte bestreitet die markenm��ige Verwendung; in den streitgegenst�ndlichen Verletzungsformen sehe der Verkehr in der konkreten Nachfragesituation in der Bezeichnung „…“ keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der …, sondern eine warenbeschreibende Angabe (OLG M�nchen GRUR-RR 2010, 429). Die warenbeschreibende Verwendung sei nach � 23 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG frei.

8 Sie erhebt au�erdem die Nichtbenutzungseinrede; durch die Verf�gungskl�gerin habe �berhaupt keine Verwendung der Marken f�r „…“ stattgefunden; eine Benutzung f�r „…“ - n�mlich f�r als Ganzes inklusive des …im gesch�ftlichen Verkehr sei nicht nachgewiesen - die von der … verliehenen … w�rden allenfalls wenige Bestandteile aus Metall enthalten. Die … eines … sei au�erdem markenrechtlich irrelevant (BGH GRUR 2006, 850 - …es fehle an einer ernsthaften und wirtschaftlichen Nutzung der Ware in einem mengenm��ig und umsatzbezogen relevanten Umfang.

9 Die Verf�gungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verf�gung vom 27. Juni 2022, Az: 4 HK O 3466/22, aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung zur�ckzuweisen.

10 Die Verf�gungskl�ger beantragt

die einstweilige Verf�gung vom 27.06.2022 zu best�tigen und den Widerspruch vom 13.07.2022 zur�ckzuweisen.

11 Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schrifts�tze Bezug genommen.

12 Im Termin am … ist eine von der Verf�gungskl�gerin �bergebene … aus der …, die laut Schild f�r … bestimmt war, in Augenschein genommen worden.

13 �ber den Antrag der Verf�gungsbeklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Beschlussverf�gung LG N�rnberg-F�rth vom 27.06.2022 ist mit Beschluss vom 19.08.2022 entschieden worden. Nach dem Termin hat die Verf�gungsbeklagte vorgetragen, die Vollziehung der Beschlussverf�gung sei unstatthaft gem. � 929 Abs. 2 ZPO.

Gründe

14 Die Beschlussverf�gung vom 27.06.2022 ist aufrecht zu erhalten.

15 I. Ein Verf�gungsgrund besteht.

16 Zur Sicherung der im MarkenG und im UWG bezeichneten Anspr�che auf Unterlassung k�nnen einstweilige Verf�gungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den �� 935 und 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden, �� 140 Abs. 3 MarkenG, 12 UWG.

17 Die Verf�gungskl�gerin erlangte von den streitgegenst�ndlichen Verletzungshandlungen unstreitig Ende Mai 2022 Kenntnis; der nach Durchf�hrung des Testkaufs und Abmahnung der Verf�gungsbeklagten gestellte Antrag der Verf�gungskl�gerin vom 23.06.2022 ist damit innerhalb der Monatsfrist eingegangen.

18 II. Aufgrund der summarischen Pr�fung der Rechtslage ist vom Bestehen des Verf�gungsanspruchs auszugehen.

19 1. Der Unterlassungsanspruch gem. � 14 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3, Abs. 5 MarkenG ist glaubhaft gemacht.

20 a) Der Schutz der deutschen Wortmarke „…“ steht der Kl�gerin gem. �� 4 Nr. 1, 14 Abs. 1 MarkenG zu.

21 b) Der Anspruch ist nicht aufgrund � 23 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen.

22 Eine Benutzung des Zeichens „…“ als beschreibende Angabe ist zu verneinen. Die von der Verf�gungsbeklagten benutzte Angabe stellt keine Angabe �ber Merkmale oder Eigenschaften der Ware, insbesondere �ber ihre Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert oder Herkunft dar; vielmehr ist die Kombination der Bestandteile „…“ und „…“ keine gebr�uchliche Beschreibung einer …, sondern eine allein f�r den von „…“ … geschaffene, sprachlich orginelle Wortbildung mit hohem Bekanntschaftsgrad, mit eindeutigem, in … bekanntem Herkunftsbezug zu …“ sowie mit erheblicher Kennzeichnungskraft, auch wenn der Wortbestandteil „…“ die Gestalt der … beschreibt (Str�bele/ Hacker/Thiering MarkenG, � 8 Rdnr. 245, 247). Anders als die Begriffe „..“ oder „…“(OLG M�nchen GRUR-RR 2010, 429; BGH NJW 2006, 3002 ff. -�Tz. 46 - …) wird die Wortmarke „…“ daher nicht als beschreibende Angabe im Sinne eines Hinweises auf ein … bzw. eine Preisverleihung verstanden, sondern mit der … als Verleiher der … und Urheber der so gekennzeichneten Ware verbunden. F�r die Kammer bestehen keine Zweifel daran, dass das Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen als Herkunftshinweis auf die … als … des … verstanden wird.

23 c) Die von der Beklagten erhobene Einrede der Nichtbenutzung gem. � 25 Abs. 2 MarkenG greift nicht durch.

24 Die Benutzungsschonfrist ist abgelaufen. Die Verf�gungskl�gerin hat glaubhaft gemacht (Str�bele/ Hacker/Thiering MarkenG, 13. Aufl. � 25 Rdnr. 49), dass die Wortmarke f�r die Waren der Gruppe 06 …, f�r die sie eingetragen ist, innerhalb der letzten f�nf Jahre vor der Geltendmachung der Verletzungsanspr�che rechtserhaltend benutzt worden ist, � 26 Abs. 1 MarkenG.

25 Aufgrund der eidesstattlichen Versicherung (K 1), der in Augenschein genommenen … und der von der Verf�gungskl�gerin vorgelegten Ver�ffentlichungen (K 3 - 12, 24) ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Verf�gungsbeklagte die Marke in �blicher und wirtschaftlich relevanter Art und Weise im gesch�ftlichen Verkehr verwendet, dass insbesondere keine Scheinbenutzung vorliegt.

26 aa) Unsch�dlich ist, dass die „…“ als …unentgeltlich … werden und die Verf�gungskl�gerin durch die Benutzungshandlung der … selbst keinen unmittelbaren Umsatz mit „…“ erzielt, da die Verf�gungskl�gerin mit der … und der … hier�ber in der … die F�rderung ihrer eigentlichen wirtschaftlichen T�tigkeit als … und die Umsatzsteigerung der … bezweckt (Str�bele/ Hacker/Thiering MarkenG, � 26 Rdnr. 16; BGH GRUR 2006, 152 - GALLUP).

27 Nachdem der Sinn und Zweck der Marke darin besteht, dass f�r Waren oder Dienstleistungen, die mit dem die Marke bildenden Zeichen versehen sind, gegen�ber Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen ein Absatzmarkt erschlossen oder gesichert wird, stellt eine Verwendung einer Wortmarke mit dem Ziel, den Markeninhaber gegen eine Benutzung identischer oder �hnlicher Zeichen im Gesch�ftsleben durch Dritte zu sch�tzen, eine rechterhaltende, funktionsgem��e Benutzung dar; es reicht aus, dass der Markeninhaber die ihm geh�renden Marken verwendet, um seine Waren oder Dienstleistungen in der �ffentlichkeit zu kennzeichnen oder deren Absatz zu f�rdern, und sich die Benutzung nicht auf eine interne Verwendung beschr�nkt (EuGH GRUR 2009, 156).

28 Eine Marke wird zwar in der Regel nur dann ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentit�t der Waren oder Dienstleistungen, f�r die sie eingetragen wurde, zu garantieren - benutzt wird, um f�r diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschlie�en oder zu sichern (BGH GRUR 2006, 152 - GALLUP); entgegen der Rechtsmeinung der Verf�gungsbeklagten liegt eine solche Benutzung aber auch dann vor, wenn die unentgeltliche Abgabe der mit der Marke gekennzeichneten Ware einen Bezug zu einer gesch�ftlichen T�tigkeit des Markeninhabers aufweist und nicht nur „symbolischen“ Charakter hat (BGH GRUR 2006, 152 - GALLUP); eine Verwendung zu Werbezwecken - wie beim Sammeln von Spenden zur Finanzierung der Leistungen des Markeninhabers - reicht f�r eine ernsthafte Benutzung der Marke aus (EuGH GRUR 2009, 156). Auch wenn keine Gewinn- oder Umsatzerzielungsabsicht im Bezug auf die … der … an die … besteht, stellt die Verwendung der speziell f�r diese Marketingaktion eingetragenen Wortmarke eine rechtserhaltende Benutzung dar, weil dieser „Nebenware“ der Verf�gungskl�gerin ein erheblicher Gebrauchswert zukommt, nachdem den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt ist, dass die begehrte … seit Jahrzehnten von der …wird (vgl. Str�bele/ Hacker/Thiering MarkenG, � 26 Rdnr. 76 ff., BGH GRUR 2012, 180; EuGH GRUR 2009, 156 und 410; LG Berlin AfP 2011, 497 - Osgar) und nachdem die … der … dazu dient, Marktanteile f�r die weiteren durch die Marke gesch�tzten Waren und Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen (BGH GRUR 2006, 152 - GALLUP).

29 Nachdem f�r die Benutzung eines Zeichens in der Werbung als eigenst�ndige markenrechtliche Verletzungsform jede unmittelbar oder mittelbar absatzf�rdernde Zielrichtung einschlie�lich imagepflegender oder aufmerksamkeitserzeugender Ma�nahmen ausreicht, solange die Zuordnung zu der Art nach bestimmbaren Waren/Dienstleistungen m�glich ist (OLG N�rnberg, Hinweisbeschluss vom 16.02.2022, Az. 3 U 3933/21), liegt nahe, dass auch umgekehrt eine Nutzung der Wortmarke bei der … der … und der … �ber diese … eine Benutzungshandlung der f�r …, Druckereierzeugnisse und Werbung eingetragenen Wortmarke darstellt (einschr�nkend Str�bele/ Hacker/Thiering MarkenG, � 26 Rdnr. 26).

30 bb) Die Benutzung erfolgt auch im gesch�ftlichen Verkehr, nicht nur unternehmensintern.

31 Bei der … handelt es sich nicht um einen innerbetrieblichen Vorgang, sondern um eine nach au�en von den Verantwortlichen des …“ in der �ffentlichkeit gegen�ber einem … vorgenommenen Handlung, die Thema der Berichterstattung in einschl�gigen Medien und der Marketingma�nahmen f�r die … ist.

32 cc) Soweit die benutzte Form teilweise von der eingetragenen Form abweicht, ver�ndert diese Abweichung nicht den kennzeichnenden Charakter der Wortmarke, � 26 Abs. 3 MarkenG.

33 Die Nutzung der Marke f�r eine nur teilweise aus … bestehenden … gen�gt f�r eine rechtserhaltende Nutzung, da die pr�genden Merkmale der eingetragenen Marke erhalten geblieben sind und die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht ver�ndern. Der Verkehr setzt das Zeichen auch bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleich (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2014, I ZR 114/13; LG Hamburg LMuR 2022, 213). Die von … … … in … ist nach eigener Sachkunde der Kammer ein in den relevanten Verkehrskreisen seit langem bekanntes Markenzeichen mit gesteigerter Kennzeichnungskraft, da die … von branchen�blichen Preisen wie … abweicht, sodass die Fertigung des Sockels und des … aus Holz den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht ver�ndert, solange die auch bei … aus Metall gefertigten Teile wie z.B. das … auch bei der … aus Metall bestehen. Dies ist ausweislich der �bergebenen und in Augenschein genommenen … und der vorgelegten Lichtbilder der Fall.

34 d) Der Gebrauch des Begriffs … durch die Verf�gungsbeklagte zur Bezeichnung und Bewerbung der von ihr vertriebenen … stellt einen markenm��igen Gebrauch dar (Str�bele/ Hacker/Thiering MarkenG, � 14 Rdnr. 111 ff.; BGH GRUR 2005, 419) .

35 Wie oben dargelegt, wird die Bezeichnung vom Verkehr nicht als beschreibende Angabe, sondern aufgrund der bekannten jahrzehntelangen … durch die … als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der … verstanden; ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer nimmt daher an, dass die von der Verf�gungsbeklagten angebotenen „…“ von einem mit der … wirtschaftlich in Verbindung stehenden Unternehmen herr�hren.

36 Die von der Verf�gungsbeklagten verwendeten Zus�tze wie XXL oder klein sind nicht geeignet, aus der markenm��igen Nutzung des Begriffs „…“ herauszuf�hren.

37 e) Die Verwechslungsgefahr liegt vor.

38 Gem. � 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, im gesch�ftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identit�t oder der �hnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identit�t oder der �hnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen f�r das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Wie zutreffend in der Antragsschrift ausgef�hrt, ist die Verwechslungsgefahr vorliegend aufgrund Waren- und Zeichenidentit�t gegeben. Zeichenidentit�t besteht auch, wenn es als Ganzes betrachtet nur so geringf�gige Unterschiede - wie hier den Bindestrich - gegen�ber dem gesch�tzten Zeichen aufweist, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen k�nnen (BGH NJW-RR 2021, 230).

39 2. Hilfsweise ist auch ein Unterlassungsanspruch gem. �� 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 3a, b UWG glaubhaft gemacht.

40 a) Vom Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverh�ltnisses zwischen den Parteien ist auszugehen.

41 Ein konkretes Wettbewerbsverh�ltnis ist dann gegeben, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Ma�nahme f�r ihr Unternehmen zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gef�rdert und der fremde Wettbewerb beeintr�chtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (BGH GRUR 2022, 729). Dieser Bezug ist zwischen den Vorteilen, die sich die Verf�gungsbeklagte durch das Anbieten von „…“ verschaffen will, und den Nachteilen, die die Verf�gungskl�gerin durch die Kommerzialisierung des von ihr verliehenen … und durch die Beeintr�chtigung der Wertsch�tzung der „…“ und mittelbar auch der … in …kreisen infolge des Vertriebs von Kopien erleidet, gegeben.

42 b) Die Verf�gungsbeklagte handelt unlauter i.S.v. �� 3, 4 Nr. 3 UWG, indem sie Waren anbietet, die eine Nachahmung der Waren der Verf�gungskl�gerin sind, wodurch eine vermeidbare T�uschung der Abnehmer �ber die betriebliche Herkunft herbeigef�hrt und die Wertsch�tzung der nachgeahmten Ware unangemessen ausnutzt oder beeintr�chtigt wird.

43 aa) Das Leistungsergebnis der Verf�gungskl�gerin verf�gt �ber wettbewerbliche Eigenart.

44 Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes k�nnen Leistungs- und Arbeitsergebnisse aller Art sein - selbst fiktive, wirtschaftlich verwertete Figuren (BGH GRUR 2012, 1155; GRUR 2015, 1214; GRUR 2016, 725) - also auch die streitgegenst�ndliche … Vorliegend kommt dieser … auch wettbewerbliche Eigenart zu, weil - wie oben ausgef�hrt - ihre konkrete Ausgestaltung und die Umst�nde ihrer jahrzehntelangen, medienwirksamen … geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen.

45 bb) Eine unlautere Nachahmung ist glaubhaft gemacht.

46 Nach h.M. besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensit�t der �bernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umst�nden: je gr��er die wettbewerbliche Eigenart und je h�her der Grad der �bernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umst�nde zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begr�nden und umgekehrt (BGH GRUR 2010, 80; GRUR 2016, 725). Aufgrund des hohen Bekanntheitsgrades des Orginals in …kreisen - nicht zuletzt infolge der Berichterstattung in der … - und aufgrund der Identit�t der Bezeichnung und der Gestaltung der beiden … bestehen f�r die Kammer keine Zweifel daran, dass es sich bei den „…“ der Verf�gungsbeklagten um eine unlautere Nachahmung handelt.

47 cc) Das Verhalten ist auch geeignet, eine vermeidbare Herkunftst�uschung hervorzurufen.

48 Wie oben dargelegt, gehen die angesprochenen Verkehrskreise mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit von einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Hersteller der von der Verf�gungsbeklagten angebotenen … aus, sodass sie �ber die Herkunft der von der Verf�gungsbeklagten angebotenen … get�uscht werden und au�erdem die Bekanntheit und der Ruf der … seitens der Verf�gungsbeklagten ausgebeutet werden. Au�erdem ist auch dann von einer unlauteren Nachahmung auszugehen, wenn bei einem nahezu identisch nachgeahmten Produkt, bei dem das Orginal entweder von der … an einen … verliehen wurde oder auf dem freien Markt nur f�r einen hohen Preis erworben wurde, zwar nicht der K�ufer selbst, der aufgrund des Preises der Nachahmung von einer nicht autorisierten Kopie ausgeht, aber Dritte, die beim K�ufer die Nachahmung sehen, zur irrigen Vorstellung �ber die Echtheit verleitet werden (BGH GRUR 1985, 876; GRUR 2022, 160).

49 III. Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1 ZPO.

50 IV. Die Verhandlung war nicht wiederzuer�ffnen.

51 Der Vortrag im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagtenvertreter ist gem. � 296a ZPO nicht mehr zu ber�cksichtigen, kann aber im Berufungsverfahren abschlie�end gepr�ft werden.

52 Die Zustellung der von der Kl�gervertreterin eingescannten beglaubigten Ausfertigung der Beschlussverf�gung stellt nach Auffassung der Kammer sowohl eine Vollziehungshandlung gem. � 929 Abs. 2 ZPO, als auch eine wirksame Zustellung an den Beklagtenvertreter dar (vgl. KG WRP 2011, 612; BGH NJW 2019, 1374).

Leitsatz

Von einer ernsthaften Benutzung eines Zeichens kann auch dann ausgegangen werden, wenn eine unentgeltliche Abgabe der mit der Marke gekennzeichneten Ware einen Bezug zu einer gesch�ftlichen T�tigkeit des Markeninhabers aufweist und nicht nur symbolischen Charakter hat. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Eine Verwendung f�r Werbezwecke reicht aus. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

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Ernsthafte Benutzung eines Zeichens f�r Marketing

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