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3 W 4186/21•OLG N�rnberg 3. Zivilsenat und Kartellsenat, 2022-06-17, 3 W 4186/21
3 W 4186/21Supreme CourtJun 17, 2022
Den Unterlassungsschuldner trifft im Vollstreckungsverfahren eine sekund�re Darlegungslast, wenn nach dem �u�erlichen Bild das untersagte Verhalten fortgesetzt wird und damit der Tatbestand eines Versto�es erf�llt zu sein scheint, so dass er aufzuzeigen muss, wie er aktuell vorgeht, und in diesem Rahmen ggf. auch, was er unternommen hat, um dem Unterlassungsgebot Rechnung zu tragen.
Entscheidungsdatum: 2022-06-17
Aktenzeichen: 3 W 4186/21
Dokumenttyp: Beschluss
I. Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts N�rnberg-F�rth vom 6. Oktober 2021, Az. 4�HK O�3308/18, wird zur�ckgewiesen.
II. Die Vollstreckungsschuldnerin und Beschwerdef�hrerin tr�gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I.
1 Die Vollstreckungsschuldnerin und Beschwerdef�hrerin wendet sich gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungspflicht.
2 Der Senat hat der Vollstreckungsschuldnerin mit vorl�ufig vollstreckbarem Endurteil vom 11. Mai 2021 ordnungsmittelbewehrt untersagt, Bibliotheken mit Zeitschriftexemplaren zu beliefern, die sie zuvor bei Verlagen zu Konditionen erworben hat, die lediglich eine Vermietung als Lesezirkel-Exemplare vorsehen, ohne diese Exemplare nach Erscheinen des Folgehefts wieder abzuholen, es sei denn, diese sind im Einzelfall dort aktuell nicht vorhanden oder ein l�ngeres Belassen in den Bibliotheken wurde der Beklagten von den Verlagen ausdr�cklich gestattet. Der Senat hatte in tats�chlicher Hinsicht nach Beweisaufnahme festgestellt, dass die Beklagte und nunmehrige Vollstreckungsschuldnerin die von ihr als Lesezirkel-Exemplare bezogenen Zeitschriften in Bibliotheken �ber Monate bis Jahre hinweg bel�sst und sie erst zur�cknimmt, wenn die jeweiligen Bibliotheksmitarbeiterinnen Zeit und Gelegenheit gefunden haben, die Zeitschriften (zumeist jahrgangsweise) auszusondern und bereitzustellen. Dies widersprach nach der rechtlichen Bewertung des Senats den Belieferungsbedingungen, die den Beschaffungsvorg�ngen zugrunde lagen, weil diese u.a. eine (grunds�tzlich mehrfache) Vermietung der Zeitschriften und eine Pflicht zur regelm��igen Abholung vorsahen; der Senat nahm daher an, dass eine auch im Verh�ltnis zum Kl�ger relevante wettbewerbswidrige T�uschung der Bezugsquellen durch die Beklagte erfolgte. Die Entscheidung, die der Beklagten und Vollstreckungsschuldnerin am selben Tag zugestellt wurde, ist zwischenzeitlich infolge Verwerfung der von ihr eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde rechtskr�ftig.
3 Der Vollstreckungsgl�ubiger beantragte mit Schriftsatz vom 17. Juni 2022 beim Landgericht N�rnberg-F�rth die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von mindestens 10.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft. Die Vollstreckungsschuldnerin habe ihre Gesch�ftspraxis nicht ge�ndert, was sich daran zeige, dass in den Bibliotheken H-Stadt, M-Stadt, O-Stadt, K-Stadt, W-Stadt und L-Stadt am Main weiterhin Zeitschriften, die der Vollstreckungsschuldnerin offensichtlich als Lesezirkel-Exemplare geliefert worden seien, jahrgangsweise ausl�gen. Entsprechendes ergebe sich auch aus den OPAC-Katalogen der Bibliotheken. Der Vollstreckungsgl�ubiger hat in seinen Schrifts�tzen vom 10. August 2021 und vom 9. September 2021 vorgebracht, die Vollstreckungsschuldnerin setzte ihr Verhalten weiter fort, und entsprechende Ausdrucke aus den OPAC vom 10. August 2021 vorgelegt.
4 Im angegriffenen Beschluss vom 6. Oktober 2021, der Vollstreckungsschuldnerin am Folgetag zugestellt, hat das Landgericht gegen die Vollstreckungsschuldnerin ein Ordnungsgeld in H�he von 10.000,00 €, ersatzweise einen Tag Ordnungshaft f�r je 500,00 €, festgesetzt. Die Vollstreckungsschuldnerin habe ihrer Verpflichtung seit dem 11. Mai 2021 nachkommen und dies bis sp�testens zum 10. August 2021 umsetzen m�ssen. Die Vollstreckungsschuldnerin habe nicht vorgetragen, dass die Verlage ihr ein l�ngeres Belassen gestattet h�tten. Die vorgelegte E-Mail-Korrespondenz vom 28. April 2021 weise keinen Bezug zum vorliegenden Ordnungsmittelantrag auf; ebenso sei nicht erkennbar, was das Vorhandensein der Zeitschriften am 10. August 2021 mit dem Verleihzyklus der Verlage zu tun habe. Unter Ber�cksichtigung der Schwere der fortgesetzten Zuwiderhandlung und des Umstands, dass sich die Vollstreckungsschuldnerin nicht veranlasst sehe, die Zeitschriften wieder abzuholen, sei ein Ordnungsgeld in H�he von 10.000,00 € geboten.
5 Hiergegen wendet sich die Vollstreckungsschuldnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 21. Oktober 2021, der das Landgericht nach Abwarten mit Beschluss vom 16. November 2021 nicht abgeholfen hat; sie erstrebt eine Aufhebung des Ordnungsmittelbeschlusses. In ihrer Beschwerdebegr�ndung vom 19. November 2021 bestreitet sie, dass die in den OPAC-Listen der Bibliotheken als vorhanden aufgef�hrten Zeitschriften von ihr geliefert worden seien. Ausgelieferte Zeitschriften w�rden von ihr regelm��ig abgeholt und die Verlage h�tten keinerlei Probleme damit, dass die Vollstreckungsschuldnerin sie dort l�ngere Zeit belasse. Die Vollstreckungsschuldnerin verweist ferner auf die �u�erung der Frau S3 vom 28. April 2016, aus der entsprechendes hervorgehe; die zugrundeliegende Entscheidung des Oberlandesgerichts sei daher auch unzutreffend.
6 Der Senat hat unter dem 21. Dezember 2021 seine Bewertung der Sach- und Rechtslage einschlie�lich der Darlegungslast mitgeteilt und nach weiteren schrifts�tzlichen �u�erungen der Parteien am 22. M�rz 2022 einen Beweisbeschluss erlassen, in dem er seinen Rechtsstandpunkt auf Basis der zwischenzeitlich eingereichten Erkl�rungen abgegeben hat. Die Vollstreckungsschuldnerin hat mit Schriftsatz vom 12. April 2022 Erkl�rungen des Gesch�ftsf�hrers der Print & Digitale Medien, Verband Deutscher Zeitungsverleger e.V., des anwaltlichen Vertreters des Verbandes deutscher Lesezirkel e.V. sowie der Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbetr�gern e.V. (IVW) vorgelegt, denen zufolge die genannten Personenvereinigungen keine Einw�nde und Bedenken dagegen besitzen, dass im Lesezirkel vermietete Presseprodukte f�r eine Zeit von bis zu 8 Monaten in den Bibliotheken verbleiben d�rfen. Ferner hat die Vollstreckungsschuldnerin unter dem 7. Juni 2022 vorgebracht, dass der Verlag „Der Spiegel“ sowie die B. V1. KG (B. M. GROUP) vor und nach Erlass des Urteils vom 11. Mai 2021 damit einverstanden gewesen seien, dass die Vollstreckungsschuldnerin in Absprache mit den Bibliotheken so verf�hrt.
7 Im �brigen wird auf die im Beschwerderechtszug eingereichten Schrifts�tze sowie die schriftlichen Zeugenaussagen gem. � 377 Abs. 3 ZPO Bezug genommen.
II.
8 Die zul�ssige, insbesondere fristgerecht erhobene, Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Vollstreckungsschuldnerin bis Anfang Oktober 2021 gegen die im Endurteil des Senats vom 11. Mai 2021 auferlegte Unterlassungspflicht in schuldhafter Weise versto�en hat. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gem. ��890 Abs. 1 ZPO erfolgte daher zu Recht; auch die H�he begegnet keinen Bedenken.
9 1. Die Zwangsvollstreckung wegen Pflichten zur Unterlassung erfolgt gem. ��890 ZPO durch das Prozessgericht des ersten Rechtszugs, indem es Ordnungsmittel (Ordnungsgeld mit ersatzweiser Ordnungshaft oder prim�re Ordnungshaft) festsetzt. Das Landgericht N�rnberg-F�rth war daher zust�ndig und hat das zutreffende Vollstreckungsmittel gew�hlt.
10 a) Das Landgericht hat in der angegriffenen Entscheidung weiter ausgef�hrt, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorlagen, insbesondere ein vollstreckbarer Titel gegeben ist und der Vollstreckungsschuldnerin zugestellt war, und f�r diesen eine „einfache“ Vollstreckungsklausel erteilt war, welche nicht zugestellt werden musste. Hiergegen erinnert die Beschwerdef�hrerin nichts mehr, weshalb der Senat zur Vermeidung von unn�tigen Wiederholungen von einer erneuten Darstellung absieht. Zu erg�nzen ist lediglich, dass die Ordnungsmittel bereits im Urteil angedroht worden sind (� 890 Abs. 2 ZPO).
11 Das Senatsurteil vom 11. Mai 2021 ist auch nicht aufgehoben worden, weshalb die Vollstreckung in jedem Fall weiter m�glich ist.
12 b) Entgegen dem Vorbringen der Vollstreckungsschuldnerin im Schriftsatz vom 7. Juni 2022 ist der Ordnungsmittelantrag auch nicht mangels Bestimmtheit unzul�ssig. Der Antrag auf Verh�ngung von Ordnungsmitteln muss zwar die Zuwiderhandlung des Schuldners konkret bezeichnen und eine Begr�ndung enthalten, um dem Gericht die Pr�fung der Voraussetzungen zu erm�glichen (Bendtsen, in: Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Auflage 2021, ��890 Rn. 7). Diese Voraussetzungen erf�llte der Ordnungsmittelantrag des Vollstreckungsgl�ubigers vom 17. Juni 2021, weil er konkret Bibliotheken und Zeitschriften benannte, f�r die in den dort ebenfalls angegebenen Zeitr�umen verbotswidrige Belieferungen erfolgt sein sollten. Die nachfolgenden Erkl�rungen des Vollstreckungsgl�ubigers, dass die Vollstreckungsschuldnerin ihr Verhalten fortsetze, lie�en zweifelsfrei erkennen, dass ebenfalls diese Bibliotheken und Zeitschriften betroffen sein sollten und der gesamte jeweils verstrichene Zeitraum einbezogen werden sollte. Eine Aufnahme dieser Daten in den Verbotsantrag war dagegen nicht erforderlich. Auch die landgerichtliche Entscheidung musste lediglich erkennen lassen, welche Verhaltensweisen und Zeitr�ume Gegenstand seiner Entscheidung und der Ahndung waren, dies aber nicht im Tenor zum Ausdruck bringen (vgl. Bendtsen, in: Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Auflage 2021, ��890 Rn. 59 ff., nach dem lediglich der Adressat des Ordnungsmittels sowie Art und H�he desselben angegeben sein m�ssen).
13 c) Ein Defizit mag lediglich insoweit zu erkennen sein, als der angegriffene landgerichtliche Beschluss vom 6. Oktober 2021 nicht angibt, dass die ersatzweise vorgesehene Ordnungshaft nicht gegen die Vollstreckungsschuldnerin als solche, sondern gegen deren Gesch�ftsf�hrer als ihrem gesetzlichen Vertreter und verantwortlichen Organ zu vollziehen w�re (zu letzterem statt aller Bendtsen, in: Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Auflage 2021, ��890 Rn. 60; M�KoZPO/Gruber, 6. Aufl. 2020, ZPO � 890 Rn. 37). Mangels Erw�hnung dieses Umstands im Tenor wird die grunds�tzlich f�r erforderlich gehaltene namentliche Benennung des organschaftlichen Vertreters (Musielak/Voit/Lackmann, 19. Aufl. 2022, ZPO � 890 Rn. 12) auch nicht dadurch entbehrlich, dass dessen Name im Rubrum aufgef�hrt ist (dazu OLG N�rnberg, Beschluss vom 18. September 2002, 3�U 2621/02, MDR 2003, 293). Dementsprechend wurde dem Gesch�ftsf�hrer als Person auch nicht das insoweit erforderliche (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.3.2016 - 4 W 61/15, I-4 W 17/16, NJW-RR 2016, 1082 (1083); Regenfus, JZ 2021, 1027, 1034) rechtliche Geh�r gew�hrt, um diesem z.B. den Einwand zu erm�glichen, es gebe noch andere Gesch�ftsf�hrer und diese seien f�r den konkreten Versto� verantwortlich, was Voraussetzung f�r die Ordnungsmittelvollstreckung gegen einen konkreten organschaftlichen Vertreter ist (vgl. zum Ganzen auch BGH, Urteil vom 16. Mai 1991 - I ZR 218/89, NJW 1992, 749 (750)).
14 Hierdurch wird die Vollstreckungsschuldnerin jedoch nicht beschwert. Gegen eine juristische Person kann Haft naturgem�� nicht vollzogen werden. Die mangelnde Konkretisierung und Anh�rung k�nnte lediglich dazu f�hren, dass bei Nichtbeibringlichkeit des Ordnungsgeldes die Ersatzordnungshaft nicht ohne Weiteres gegen den/einen Gesch�ftsf�hrer der Vollstreckungsschuldnerin vollzogen werden k�nnte. Von der Gefahr einer derzeit unzul�ssigen Vollstreckung der Ersatzordnungshaft w�re allerdings alleine der im Beschlussrubrum erw�hnte Gesch�ftsf�hrer betroffen, der jedoch weder selbst Beschwerde eingelegt hat noch erkennbar durch den Prozessbevollm�chtigten der Vollstreckungsschuldnerin vertreten wird. F�r die Vollstreckungsschuldnerin selbst ergeben sich demgegen�ber keinerlei unmittelbaren oder mittelbaren Nachteile.
15 2. Ma�geblich f�r den Erfolg der Beschwerde ist in der Sache, ob die Vollstreckungsschuldnerin dem ordnungsmittelbewehrten Verbot im Zeitraum bis zur landgerichtlichen Entscheidung am 6. Oktober 2021 schuldhaft zuwidergehandelt hat.
16 Der Charakter der Ordnungsmittel als repressives Instrument zur ahndenden Reaktion auf vorangegangene Zuwiderhandlungen bringt mit sich, dass Gegenstand einer Ordnungsmittelentscheidung nur das Verhalten in einem vorangegangenen Zeitraum sein kann. Der Rechtsbehelf der Beschwerde ist grunds�tzlich als Instrument zur Kontrolle der vorangegangenen Entscheidungen ausgestaltet. Hieraus folgt, dass m�gliche Zuwiderhandlungen im Laufe des Beschwerdeverfahrens grunds�tzlich unbeachtlich sind; sie k�nnten allenfalls Gegenstand eines gesonderten Ordnungsmittelverfahrens sein.
17 Demgegen�ber ist differenziert zu beurteilen, ob (insbesondere in F�llen wie dem vorliegenden, in dem einzelne Verst��e eine nat�rliche Handlungseinheit bilden) die ma�gebliche Zeitspanne durch den Ordnungsmittelantrag (oder dessen Bekanntwerden f�r den Schuldner) oder die Entscheidung �ber diesen begrenzt wird. Insoweit wird der Zustellung eines Ordnungsmittelantrags teils eine Z�surwirkung beigemessen, weil sie dem Vollstreckungsschuldner Anlass gebe, selbstkritisch zu �berpr�fen, ob sein Verhalten dem titulierten Anspruch gerecht werde (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - I ZB 99/19, GRUR 2021, 767, Rn. 27, 29; Scholz, in: Danckwerts/Papenhausen/Scholz/Tavanti, Wettbewerbsprozessrecht, 2. Auflage 2022, Abschnitt H�Rn. 1256). Im vorliegenden Verfahren ist jedoch ma�geblich, dass der Vollstreckungsgl�ubiger durch seine entsprechenden Ausf�hrungen in den nachfolgenden Schrifts�tzen, die Vollstreckungsschuldnerin setze ihr Verhalten unver�ndert fort, zu erkennen gegeben hat, dass er sein Ahndungsbegehren auch auf das Verhalten der Vollstreckungsschuldnerin in der Zeit nach der Antragstellung st�tzen will. Hierdurch hat er faktisch seinen Ordnungsmittelantrag erweitert und vom Gericht auch die Ahnung bzw. Einbeziehung von Zuwiderhandlungen begehrt, die zeitlich nach dem urspr�nglichen Ordnungsmittelantrag erfolgt sind. Dementsprechend hat das Landgericht, wie dessen im Sachbericht wiedergegebene Ausf�hrungen belegen, auch den gesamten Zeitraum bis zu seiner Entscheidung beurteilt und in dieser ber�cksichtigt. Z�surwirkung kam daher im Ergebnis lediglich der Zustellung des Ordnungsmittelbeschlusses vom 6. Oktober 2021 zu (zu dieser Z�surwirkung Bendtsen, in: Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Auflage 2021, ��890 Rn. 50; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 18. April 2016, 6�W 13/16, GRUR-RR 2017, 166; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 6. Juni 1995 - 6 W 30/95 u. 6�W 38/95, NJW 1995, 2567).
18 Relevant ist damit, ob die Vollstreckungsschuldnerin in der Zeit vom 11. Mai 2021, als die vorl�ufig vollstreckbare Entscheidung des Senats f�r sie durch Zustellung beachtlich wurde, und dem 6. Oktober 2021 gegen das ausgesprochene Verbot versto�en hat.
19 Sp�ter eingetretene Ereignisse, die das Verhalten rechtm��ig werden lassen, k�nnen demgegen�ber eine zur�ckliegende tatbestandliche Zuwiderhandlung nicht entfallen lassen und aufgrund des repressiven Charakters auch grunds�tzlich nicht dazu f�hren, dass ein Bestrafungsbed�rfnis nicht mehr gegeben w�re. M�glich ist lediglich, dass im Laufe des Beschwerderechtszugs neu zutage getretene oder vorgebrachte Erkenntnisse die Bewertung, dass im ma�geblichen Zeitraum eine Zuwiderhandlung erfolgt ist, in Frage stellen; insoweit gilt die allgemeine Regel, dass die Beurteilung, ob ein Versto� gegeben war, auf Grundlage des Sach- und Streitstands im Moment der gerichtlichen Entscheidung zu treffen ist.
20 3. Auf Grundlage des Vorbringens der Parteien und der durchgef�hrten Beweisaufnahme steht f�r den Senat fest, dass die Vollstreckungsschuldnerin gerade das Verhalten, das der Senat in seinem Urteil vom 11. Mai 2201 als wettbewerbswidrig qualifiziert und ihr deshalb verboten hat, ohne erkennbare �nderung fortgesetzt hat.
21 a) Die Vollstreckungsschuldnerin hat nicht aufgezeigt, dass und wie sie ihr Verhalten, was die Handhabung der Belieferung von Bibliotheken mit Lesezirkel-Exemplaren von Zeitschriften betrifft, nach dem 11. Mai 2021 ge�ndert habe. Insbesondere hat sie nicht konkret vorgetragen, dass ihre Mitarbeiter nunmehr bei der Anlieferung neuer Zeitschriften die R�ckgabe zuvor ausgelieferter Exemplare einfordern, sofern diese nicht gerade ausgeliehen sind, und nicht lediglich bereit sind, Hefte gesammelt entgegenzunehmen, sofern sie von den Bibliotheken, u.U. nach erheblichen Zeitr�umen, zur R�cknahme zur Verf�gung gestellt werden. Sie behauptet lediglich allgemein, dass die Lesezirkel-Exemplare regelm��ig abgeholt w�rden, ohne das Zeitintervall zu pr�zisieren oder darzustellen, wie sie sich um eine R�ckgabe bem�he.
22 Ungeachtet der Frage, ob es insoweit einer Beweisaufnahme bedurfte oder bereits kein beachtliches Vorbringen gegeben war, haben die Zeuginnen und Zeugen durchwegs Sachverhalte bekundet, die nur den Schluss zulassen, dass die Vollstreckungsschuldnerin nicht auf eine zeitnahe Abholung hingewirkt hat, also nicht daf�r Sorge getragen hat, dass Hefte grunds�tzlich dann in ihren unmittelbaren Besitz zur�ckgelangen, wenn das Folgeheft erscheint und ausgeliefert wird. So hat die Zeugin M1, was die Stadtb�cherei W-Stadt angeht, zwar keine Angaben mehr dazu machen k�nnen, welche Zeitschriften exakt am 1. Juni 2021 auslagen, jedoch klar ausgef�hrt, dass die gelieferten Hefte nicht jeweils nach Erscheinen der Folgehefte abgeholt wurden und dies auch noch im April 2022 nicht erfolgte. Sie wusste umgekehrt nichts davon, dass die Vollstreckungsschuldnerin Hefte nach Erscheinen des Folgehefts abhole. Die Zeugin B3 hat erkl�rt, dass in der Stadtb�cherei K-Stadt am 1. Juni 2021 u.a. Hefte der Zeitschrift „Brigitte“, „Sch�ner wohnen“ und „Der Spiegel“ ausgelegen haben, welche nach Erscheinen der Folgehefte nicht abgeholt wurden; eine Abholung erfolge der Zeugin zufolge erst, wenn eine gro�e Menge an Ausgaben zusammengekommen ist. F�r die Stadtbibliothek H-Stadt hat die Zeugin H1 ausgef�hrt, dass dort die Zeitschriften „Alpin“, „Brigitte“ und „P.M.“ auslagen; sie konnte zwar nicht nachzuvollziehen, ob zu den im Beweisbeschluss genannten Zeitpunkten komplette Jahrg�nge vorhanden waren, gab jedoch an, dass die Hefte nach Erscheinen der Folgehefte nicht sofort abgeholt wurden und dass die Vollstreckungsschuldnerin nicht auf eine schnelle R�ckgabe hinwirkt. Die Zeugin W. hat f�r die Handhabung bei der Stadtbibliothek M-Stadt u.a. ausgef�hrt, die Vollstreckungsschuldnerin weise darauf hin, dass die Zeitschriften regelm��ig zur�ckzugeben seien, was bedeute, dass in der Regel einmal im Jahr ein gesamter Jahrgang zur�ckgegeben wird. Dementsprechend seien im Juni 2021 u.a. s�mtliche 2021 erschienenen Hefte von „Brigitte“ und „Guido“ ausgelegen, Der Zeuge C1 schlie�lich hat seine Bekundungen bei den Besuchen in H-Stadt, M-Stadt, O-Stadt, W-Stadt und L-Stadt am Main am 31. Mai, 1. Juni bzw. 21. Juni 2021 sowie am 4. und 5. Januar 2022 geschildert, wo er jeweils mehrere Hefte einschlie�lich kompletter Jahrg�nge der im Beweisbeschluss genannten Zeitschriften vorgefunden habe, welche jeweils Lesezirkelumschl�ge aufwiesen.
23 Der Senat hat keinen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Angaben der Zeuginnen und des Zeugen. Die Bibliotheksmitarbeiterinnen sind bei staatlichen Stellen angestellt und haben keinerlei Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits; den Tr�gern der Bibliotheken d�rfte aus fiskalischen Gr�nden sogar tendenziell daran gelegen sein, dass die Belieferungspraxis der Vollstreckungsschuldnerin fortgef�hrt werden kann. Die Bibliotheksmitarbeiterinnen haben in der Vernehmung im Rahmen des Berufungsverfahrens durch den Senatsberichterstatter als beauftragten Richter einen zuverl�ssigen Eindruck gemacht. Die Angaben des Zeugen C1, mag dieser auch gesch�ftlich f�r den Vollstreckungsgl�ubiger t�tig sein, decken sich mit den Angaben der Zeuginnen, sodass auch hier keine Bedenken hinsichtlich Glaubw�rdigkeit und Glaubhaftigkeit bestehen.
24 Die Zeugenangaben sprechen damit eindeutig daf�r, dass die Vollstreckungsschuldnerin ihre vorangegangene und vom Senat als wettbewerbswidrig eingeordnete Praxis im oben genannten Zeitraum unver�ndert fortgesetzt hat. Sie wartet weiterhin ab, bis die Bibliotheken Hefte in gr��eren Mengen zur�ckzugeben bereit sind, bem�ht sich aber nicht aktiv, die einzelnen Hefte immer dann zur�ckzuerhalten, wenn das Folgeheft erscheint, wie es bei einer Absicht zu einer Vermietung und Weitervermietung typisch w�re. Soweit die Zeugin W2 von einer entsprechenden Anweisung der Vollstreckungsschuldnerin berichtet hat, meinte „regelm��ig“ entweder einen wesentlich l�ngeren Zeitraum als das Erscheinen des Folgehefts oder wurde von der Vollstreckungsschuldnerin faktisch nichts unternommen, um die Einhaltung der Anweisung umzusetzen.
25 b) Davon, dass die in den Bibliotheken vorhandenen Zeitschriften von dritter Seite geliefert wurden, kann der Senat aufgrund der Angaben der Zeuginnen und des Zeugen demgegen�ber nicht ausgehen.
26 Die Zeugin M1 hat ausdr�cklich angegeben, dass die Vollstreckungsschuldnerin das einzige Lesezirkel-Unternehmen ist, welches die Stadtb�cherei W-Stadt beliefert. Die Zeuginnen H1 und W2 haben in ihren Erkl�rungen explizit den Namen der Vollstreckungsschuldnerin genannt und umgekehrt nicht erkennen lassen, dass auch andere Lesezirkel-Unternehmen Zeitschriften an sie liefern. F�r Letzteres sind auch keine anderweitigen Anhaltspunkte zutage getreten. Dies l�sst den zuverl�ssigen Schluss zu, dass die vom Zeugen C1 in H-Stadt, M-Stadt und W-Stadt vorgefundenen Hefte solche sein m�ssen, die von der Vollstreckungsschuldnerin geliefert und nicht zeitnah abgeholt wurden. Der Senat hat bereits in seiner Verf�gung vom 21. Dezember 2021 angek�ndigt, dass er entsprechende Schlussfolgerungen ziehen werde.
27 Die Tatsache, dass die Vollstreckungsschuldnerin ihre Praxis in keiner Weise ge�ndert und gleichzeitig bestritten hat, dass die vorhandenen Exemplare von ihr stammen, ist unter dem Aspekt der Wahrheitspflicht als �u�erst befremdlich zu bezeichnen. Der Vollstreckungsschuldnerin musste bewusst und bekannt sein, dass die dort vorgefundenen und im OPAC verzeichneten Zeitschriften jedenfalls von ihr stammen konnten, weil sie wusste, dass sie diese noch nicht abgeholt hatte, und auch keine Anhaltspunkte hatte, dass auch andere Lesezirkel-Unternehmen diese Bibliotheken mit denselben Titeln belieferten.
28 Dar�ber hinaus sind diese Befunde geeignet, dem Senat die �berzeugung zu verschaffen, dass auch in K-Stadt, O-Stadt und L-Stadt am Main die Belieferung durch die Vollstreckungsschuldnerin erfolgt ist. Die Vollstreckungsschuldnerin hat, was im Erkenntnisverfahren unstreitig war, diese Bibliotheken in der j�ngeren Vergangenheit beliefert; sie hat umgekehrt nicht mitgeteilt, dass die Vertr�ge beendet worden seien. Die theoretische M�glichkeit, dass hier zus�tzlich ein Dritter geliefert hat, ist nicht geeignet, der Bildung einer entsprechenden �berzeugung entgegenzustehen, noch w�rde dies einen Versto� entfallen lassen, wenn nicht - wie nicht - die Vollstreckungsschuldnerin wenigstens versucht h�tte, die von ihr gelieferten Exemplare zeitnah zur�ckzunehmen.
29 c) Aufgrund des Vorbringens des Vollstreckungsgl�ubigers und der Angaben der Zeuginnen und Zeugen kann der Senat davon ausgehen, dass die beschriebene Praxis jedenfalls bis in den Herbst 2021 andauerte und damit auch noch mehrere Monate nach Zustellung der Senatsentscheidung vom 11. Mai 2021. Der Senat teilt insoweit zwar nicht den vom Vollstreckungsgl�ubiger eingenommenen Standpunkt, dass das gerichtliche Urteil auch die R�cknahme bereits vor Urteilsverk�ndung ausgelieferter Zeitschriften gebietet, da der Unterlassungstenor verbal an die Auslieferung ankn�pft, wenn nicht eine entsprechende R�ckholpraxis damit verbunden wird. Insoweit k�nnte das objektive Vorhandensein von so bezogenen Zeitschriften in einem Zeitraum von wenigen Wochen nach dem Mai 2021 m�glicherweise noch nicht einen Versto� bedeuten, zumal einige der Zeitschriftentitel nur monatlich erscheinen.
30 Es steht aber aufgrund der wiedergegebenen Angaben fest, dass auch noch in den Sommer- und Herbstmonaten (und sogar noch Anfang 2022) zahlreiche Vorauflagen von Zeitschriften ausgelegen haben, was bedeutet, dass auch nach Beachtlichwerden der Senatsentscheidung ausgelieferte Hefte nicht alsbald zur�ckgenommen wurden und dies auch nicht von der Vollstreckungsschuldnerin in der gebotenen Weise versucht wurde.
31 Das Landgericht hat schlie�lich der Vollstreckungsschuldnerin eine Frist zur Umsetzung des Senatsurteils zugebilligt, indem es ausgef�hrt und darauf abgestellt hat, sie habe ab 10. August die Verpflichtungen aus dem Urteil vom 11. Mai 2021 beachten m�ssen. Ein Zeitraum von drei Monaten ist nach Lage der Dinge in jedem Fall als ausreichend anzusehen.
32 d) Der Senat muss auch davon ausgehen, dass die Belieferung der Vollstreckungsschuldnerin hinsichtlich der verfahrensgegenst�ndlichen Zeitschriftentitel auf Vertragsbedingungen f�r Lesezirkel-Vertriebe beruht, die inhaltlich denen entsprechen, die Grundlage seiner Entscheidung vom 11. Mai 2021 waren. Eine relevante �nderung von Verh�ltnissen, die f�r das Vorliegen eines Versto�es der angenommenen Art ma�geblich sind, ist damit nicht eingetreten.
33 aa) Die Vollstreckungsschuldnerin hat zwar unter dem 12. Januar 2022 vortragen lassen, der „dpv Verlag“ und dessen Bedingungen existierten nicht mehr. Der Vollstreckungsgl�ubiger hat insoweit ausgef�hrt, die DMV Der M. GmbH & Co. KG nehme als Gemeinschaftsunternehmen zweier gro�er Medienh�user, darunter von Gruner + Jahr (die allgemeinkundig i.S.v. � 291 ZPO wiederum u.a. Brigitte, Guido, Geo, Captal und P.M. herausgeben) u.a. die Aufgaben der DPV D. P. GmbH ab dem 1. Februar 2022 wahr, dies aber dahin erg�nzt, dass die DMV in die laufenden Gesch�ftsbeziehungen eingetreten sei. F�r den Senat besteht aufgrund der Bezugnahme auf Anlage T 1 zun�chst kein Zweifel, dass die von der Vollstreckungsschuldnerin als dpv bezeichnete Gesellschaft die DPV D. P. GmbH meint. Die Vollstreckungsschuldnerin hat sodann unter dem 11. M�rz 2022 vorgebracht, der dpv habe seine gesamte Vertriebsdienstleister-T�tigkeit (hervorgehoben durch Unterstreichung) vollst�ndig eingestellt, doch sei unzutreffend, dass diese Vertriebsdienstleister-T�tigkeit vollst�ndig und allein von der DMV �bernommen wurde. Sie hat hierzu darauf hingewiesen, dass die Titel der Motor Presse Stuttgart nicht �bergegangen seien.
34 bb) Wie im Beschluss vom 22. M�rz 2022 dargestellt, obliegt der Vollstreckungsschuldnerin in der vorliegenden Konstellation, darzulegen, aufgrund welcher Konditionen sie Zeitschriftenexemplare, die zum Vertrieb im Lesezirkel-Modell vorgesehen sind, bezieht. Auch wenn grunds�tzlich der Vollstreckungsgl�ubiger die Darlegungs- und Beweislast f�r Umst�nde tr�gt, aus denen sich ein Versto� ergibt (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 46/08, MMR 2011, 808, Rn. 18 m.w.N.), ist anerkannt, dass den Vollstreckungsschuldner, eine sekund�re Darlegungslast treffen kann, wenn dem Vollstreckungsgl�ubiger die ma�geblichen Umst�nde nicht zug�nglich und dem Vollstreckungsschuldner n�here Angaben zumutbar sind (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 46/08, MMR 2011, 808, Rn. 21; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 25. Juni 2018 - 6 W�9/18, GRUR-RR 2018, 387, Rn. 24). Zu einer solchen sekund�ren Darlegungslast kommt es insbesondere dann, wenn nach dem �u�erlichen Bild das untersagte Verhalten fortgesetzt wird und damit der Tatbestand eines Versto�es erf�llt zu sein scheint, dies aber mangels n�heren Einblicks des Gl�ubigers und eines lediglich pauschalen Bestreitens durch den Vollstreckungsschuldner nicht sicher beantwortet werden kann. Es liegt dann am Vollstreckungsschuldner, aufzuzeigen, wie er aktuell vorgeht, und in diesem Rahmen ggf. auch, was er unternommen hat, um dem Unterlassungsgebot Rechnung zu tragen, und zu erkl�ren, wie sich dennoch ein entsprechendes Bild ergeben kann. Teils wird unter solchen Umst�nden sogar weitergehend eine Beweiserleichterung hinsichtlich des objektiven Tatbestands und des Verschuldens angenommen (OLG Frankfurt a. M., Beschluss von 25. Juni 2018 - 6 W�9/18, GRUR-RR 2018, 387, Rn. 23).
35 cc) Eine solche Situation ist vorliegend gegeben. Die Vollstreckungsschuldnerin beliefert weiter Bibliotheken mit Zeitschriften-Exemplaren, die lesezirkeltypische Mappen aufweisen, und zwar auch mit solchen Zeitschriftentiteln, f�r die der Senat zuvor festgestellt hat, dass die Lesezirkel-Konditionen eine Dauervermietung nach Belieben des Mieters an sich nicht gestatten.
36 dd) Umgekehrt lassen die Ausf�hrungen der Vollstreckungsschuldnerin dazu, was sich durch die Einstellung der T�tigkeit des DPV D. P. GmbH und die �bernahme von Funktionen durch den DMV -�D. M. GmbH & Co. KG im Hinblick auf die Beschaffungskonditionen ergeben hat, vieles im Dunkeln. Wenn, wie die Vollstreckungsschuldnerin hervorgehoben hat, die DMV -�D. M. GmbH & Co. KG ausschlie�lich die „vertriebliche Betreuung“ bzw. „Vertriebsdienstleister-T�tigkeit“ �bernommen hat, liegt jedenfalls nicht fern, dass die ma�geblichen Bezugsvertr�ge fortbestehen. Daf�r, dass sich einhergehend mit der �bernahme von Funktionen das Konzept des Lesezirkel-Vertriebs in einem zentralen Punkt ge�ndert habe, ist nichts aufgezeigt oder ersichtlich. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass die Vollstreckungsschuldnerin keinerlei Bedingungen f�r Lesezirkel-Exemplare mehr unterliege; insoweit hat der Vollstreckungsgl�ubiger bis zuletzt ausgef�hrt, die Verlage verlangten die Auslieferung in entsprechenden Umschl�gen und eine R�ckholung. Dies gilt umso mehr vor dem vom Vollstreckungsgl�ubiger wiederholt in Erinnerung gerufenen pressekartellrechtlichen Hintergrund, ferner deswegen, weil bei einer Aufl�sung der Unterschiede in den Regularien bei Heften zum Abonnement- und Einzelverkauf einerseits und Lesezirkel-Exemplaren andererseits grunds�tzlich das Risiko einer Preisspaltung entsteht. Die Einlassungen der darlegungsbelasteten Vollstreckungsschuldnerin sind daher nicht geeignet, nachvollziehbar aufzuzeigen, dass sich die Belieferungsbedingungen in dem vom Senat als ma�geblich angesehenen Punkt - Verpflichtung zu einer Vermietung, deren Mietzeit nicht im Belieben der Mieter steht - ge�ndert h�tten.
37 Insoweit liegt im Ergebnis dieselbe Situation vor wie nach den Behauptungen des Vollstreckungsgl�ubigers, der DMV -�D. M. GmbH & Co. KG sei als Nachfolgeorganisation in die Vertragsbedingungen des DPV eingestiegen, sodass �quipollentes Vorbringen gegeben ist. Die Vollstreckungsschuldnerin hat demgegen�ber nicht aufgezeigt, dass entsprechende Bindungen weder gegen�ber dem dpv noch der DMV -�D. M. GmbH & Co. KG bestehen. Auf diese Bewertung hat der Senat bereits hingewiesen, ohne dass relevante Ausf�hrungen der Vollstreckungsschuldnerin erfolgt w�ren.
38 ee) Der Hinweis der Vollstreckungsschuldnerin darauf, dass die Zeitschriftentitel der Motor Presse Stuttgart nicht zum DMV �bergewechselt sind, stellt eine Kontinuit�t der Belieferungsbeziehungen f�r die Titel, hinsichtlich der der DMV an die Stelle des dpv getreten ist, nicht in Frage. Entscheidend ist alleine, ob hinsichtlich der Zeitschriftentitel, f�r die nun der DMV -�D. M. GmbH & Co. KG vertriebliche Aufgaben �bernimmt, von einer Fortgeltung (jedenfalls in der Sache) ausgegangen werden kann, was aus den genannten Gr�nden der Fall ist. Ob die Kontinuit�t hinsichtlich s�mtlicher Zeitschriftentitel gegeben ist, ist demgegen�ber irrelevant.
39 4. Die von der Vollstreckungsschuldnerin zuletzt im Schriftsatz vom 7. Juni 2022 vorgebrachten Umst�nde f�hren auch nicht dazu, dass ihr Verhalten im ma�geblichen Zeitraum als zul�ssig anzusehen ist. Weder wird vorgetragen, dass bei der Auslieferung der Hefte oder sp�testens bei Erscheinen des Folgehefts eine schriftliche oder sonst ausdr�ckliche Gestattung durch die Verlage vorlag, noch ist die Behauptung, die Verlage w�ren einverstanden gewesen, geeignet, die Wettbewerbswidrigkeit entfallen zu lassen.
40 a) Der Erkl�rung der beim dpv t�tigen Frau J. S3 vom 28. April 2016 kann der Senat von vornherein keine Relevanz beimessen.
41 Der vom Senat bereits in seiner Entscheidung im Erkenntnisverfahren zugrunde gelegten Erkl�rung des Gesch�ftsf�hrers des dpv M. G1 aus dem Jahr 2020, der schriftlich ausgef�hrt hat, dass diese Gesellschaft eine Belieferung und Abholung „grunds�tzlich im Wochenturnus“ erwartet und eine Praxis, bei der ganze Jahresbest�nde bei den Kunden verbleiben und/oder diese eigenm�chtig bestimmen k�nnen, wie viele Ausgaben sie l�nger beh�lt und wann sie diese zur�ckgeben (von ihm plastisch als „quasi wie ein Eigent�mer“ beschrieben), als Versto� gegen seine Bedingungen gesehen werde, kommt in jeder Hinsicht die gr��ere Bedeutung als der Erkl�rung der nachgeordneten Mitarbeiterin zu.
42 Unabh�ngig davon ist die beantwortende �u�erung vom 28. April 2016, auch unter Ber�cksichtigung der Fragestellung, denkbar unkonkret. Frau S3 gibt lediglich an, dass der Verleihzyklus im Ermessen des Lesezirkels liegt und entscheidend u.a. die R�ckholung nach Ablauf der Mietzeit ist. Ob die Antwortende damals eine Vorstellung davon hatte, dass Zeitschriften quasi auf unbestimmte Zeit bei den Bibliotheken belassen werden und es in deren Gutd�nken liegt, wann sie die Exemplare zur�ckgeben m�chten, l�sst sich weder der Antwort noch der Fragestellung andeutungsweise entnehmen. Gerade wegen dieser Unsicherheiten hat der Senat in seinem Endurteil vom 11. Mai 2021 eine ausdr�ckliche Erkl�rung der jeweiligen Verlage, dass sie mit der beschriebenen Praxis der Vollstreckungsschuldnerin einverstanden sind, gefordert.
43 b) Die Erkl�rungen der Frau K. G2 f�r den B1. Verlag sind, wie der Senat bereits im Beweisbeschluss vom M�rz 2022 angemerkt hat, f�r das vorliegende Verfahren ohne jegliche Relevanz, weil der Senat zugrunde legen muss, dass die Zeitschriften, auf die der Ordnungsmittelantrag und die Ordnungsmittelfestsetzung gest�tzt sind, nicht von diesem Verlag herausgegeben und ausgeliefert wurden.
44 Die Vollstreckungsschuldnerin ist dem entsprechenden substantiierten Einwand des Vollstreckungsgl�ubigers nicht entgegengetreten. Auch aus allgemein zug�nglichen Quellen ergibt sich zweifelsfrei, dass die Zeitschriften, auf die der Vollstreckungsgl�ubiger seinen Ordnungsmittelantrag st�tzt, nicht vom B1. Verlag herausgegeben werden. Entsprechende Gestattungen oder Einverst�ndnisse dieses Verlags w�ren daher vorliegend ohne jegliche Relevanz.
45 c) Mit dem Einwand, die Bedingungen des dpv-Verlags s�hen nicht vor, dass die Abholung grunds�tzlich nach 7 Tagen oder in Anlehnung an das Erscheinen des Folgehefts zu erfolgen habe, kann die Vollstreckungsschuldnerin nicht mehr geh�rt werden, weil sie damit die Entscheidung im Erkenntnisverfahren infrage stellt, welche aber im Vollstreckungsverfahren als bindend zugrundezulegen ist. Das Gericht ist insoweit auch nicht befugt, dieselben Bedingungswerke ohne Hinzutreten neuerer Umst�nde nicht mehr in dem Sinne auszulegen und zu verstehen, dass eine Vermietung erwartet werde, die in jeder Hinsicht einer solchen entspricht und bei der die �berlassungsdauer vom Belieben des Mieters abh�ngt. Abgesehen davon h�tte der Senat auch keinen Anlass, von seiner Rechtsauffassung in diesem Punkt abzukehren. Die Behauptung der Vollstreckungsschuldnerin, es seien keine Beanstandungen erfolgt, sieht der Senat weiter als irrelevant an, weil nicht aufgezeigt ist, dass den ma�geblichen Personen auf Seiten der Verlage oder Vertriebsorganisationen der Sachverhalt detailliert bekannt geworden ist.
46 d) Soweit die Vollstreckungsschuldnerin mit Schriftsatz vom 12. April 2022 Erkl�rungen und Korrespondenz vorgelegt hat, belegen diese bereits nicht ein entsprechendes Einverst�ndnis der Verlage f�r die Vergangenheit, insbesondere f�r den oben als ma�geblich dargestellten Zeitraum. Sie k�nnen allenfalls dazu gef�hrt haben, dass die im Senatsurteil vom 11. Mai 2021 verlangte ausdr�ckliche Gestattung nunmehr, d.h. mit ex nunc-Wirkung seit ihrer Erkl�rung, gegeben ist. Der Senat teilt insoweit die vom Vollstreckungsgl�ubiger im Schriftsatz vom 29. April 2022 vertretene Sichtweise.
47 So erkl�rt der Gesch�ftsf�hrer des Verbands Deutscher Zeitschriftenverleger e.V. in seiner E-Mail vom 28. M�rz 2022 gegen�ber dem Gesellschafter und Gesch�ftsf�hrer eines anderen Lesezirkel-Unternehmens, dass nichts dagegen spreche, die Verweildauer zu Anfangszeiten zu „verl�ngern“, was eine �nderung gegen�ber dem bisherigen Status impliziert. Ebenso ist im Schreiben der Rechtsanw�lte L1, D1 & M2, namens des Verbands deutscher Lesezirkel e.V. vom 12. April 2022 davon die Rede, dass man beauftragt sei, „eine �nderung der LZ-Bedingungen herbeizuf�hren“, was gleichfalls eine �nderung f�r die Zukunft bedeutet. Unterstrichen wird dieses Verst�ndnis dadurch, dass sich diesem Schreiben zufolge die angesprochenen Verlage aufgrund der Gepflogenheiten (und wohl auch der m�glichen Auswirkungen auf die Einstufung der Reichweiten der Werbetr�ger) nicht in der Lage sahen, eine entsprechende �nderung ohne R�cksprache mit dem IVW e.V. vorzunehmen, und diesem gegen�ber im Schreiben vom 17. M�rz 2022 mit entsprechenden Argumenten f�r die Sachgerechtigkeit der vorgeschlagenen L�sung werben mussten. Der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V. ging somit noch Anfang 2022 davon aus, dass eine Gestattung erst noch erteilt werden m�sse.
48 Auch im �brigen l�sst die zuletzt vorgelegte Korrespondenz nicht sicher erkennen, dass eine Irref�hrung, wie sie der Senat in seiner Entscheidung vom 11. Mai 2021 angenommen hat, im o.g. Zeitraum nicht gegeben war. Insbesondere steht nicht fest, dass den Verlagen die Handhabung der Vollstreckungsschuldnerin vollst�ndig bekannt war und von ihnen gebilligt wurde. Eine entsprechend aussagekr�ftige �u�erung eines Verlags oder einer Vereinigung von solchen, dass man bereits damals informiert war, findet sich darin nicht.
49 Auf die weitere, im Schreiben der Rechtsanw�lte L1, D1 & M2 vom 12. April 2022 selbst thematisierte Frage, ob eine Information des Dachverbands der Zeitschriftenverlage ausreichen w�rde, um eine T�uschung der einzelnen Verlage auszuschlie�en, oder es hierzu der (dort ebenfalls erstrebten) Einzelinformation bedarf, kommt es mithin gegenw�rtig nicht mehr entscheidend an.
50 e) Dem im Schriftsatz vom 7. Juni 2022 unter Beweis gestellten Umstand, dass die Verlagsgruppe B. sowohl vor dem 11. Mai 2021 wie auch danach damit einverstanden gewesen sei, dass Lesezirkel-Exemplare von Zeitschriften auch l�nger (n�mlich grunds�tzlich auch f�r eine Dauer von 6-8 Monaten und auch dar�ber hinaus) in Bibliotheken verbleiben d�rften, soweit dies konkret m�ndlich oder schriftlich vereinbart oder einvernehmlich zwischen dem Lesezirkelunternehmen und den jeweiligen Bibliotheken (“Probleme“ ist offenbar ein Schreibfehler) gehandhabt werde, war aus mehreren Gr�nden ebenfalls nicht nachzugehen.
51 aa) Grundlage der Zwangsvollstreckung ist die im Erkenntnisverfahren ergangene Entscheidung; ein R�ckgriff auf das materielle Recht ist grunds�tzlich nicht mehr m�glich. Der Einwand, die Verlage, die der Vollstreckungsschuldnerin die Zeitschriften als Lesezirkel-Exemplare �berlassen, h�tten dies vor und nach Schluss der m�ndlichen Verhandlung im Erkenntnisverfahren auch dann getan, wenn sie von der Gesch�ftspraxis der Vollstreckungsschuldnerin gewusst h�tten, ist der Vollstreckungsschuldnerin aufgrund der Bindungswirkung der im Erkenntnisverfahren ergangenen Entscheidung versperrt. Weder ist das (fehlende) Einverst�ndnis Teil des im Entscheidungsausspruch auferlegten Verbots noch nimmt dieses dem Versto� den Charakter eines kerngleichen Verhaltens. Auch wenn daher im Ordnungsmittelverfahren bei der Pr�fung der Frage, ob eine schuldhafte Zuwiderhandlung vorliegt, eine �nderung tats�chlicher oder rechtlicher Verh�ltnisse zu ber�cksichtigen ist (M�KoZPO/Gruber, 6. Aufl. 2020, ZPO � 890 Rn. 11), und der Vollstreckungsschuldner grunds�tzlich nicht in den Mitteln beschr�nkt ist, die aus dem auferlegten Verbot herausf�hren, hat dies nicht zur Folge, dass der Vollstreckungsschuldner erfolgreich vorbringen kann, aufgrund einer gegenw�rtigen wie fr�heren Situation fehle ein Tatbestandsmerkmal f�r den zugesprochenen Anspruch, weil sich das Gericht dann in Widerspruch zu seiner Subsumtion im vorangegangenen Erkenntnisverfahren setzen m�sste. Die Sachlage hat sich n�mlich insoweit gegen�ber derjenigen, aufgrund der das Verbot auferlegt wurde, in keiner Weise ver�ndert, was bedeutet, dass dem Verbot nicht entsprochen wurde. Insoweit ist ein Vorbringen, die Verh�ltnisse h�tten sich in einem bestimmten Punkt ge�ndert, anders zu behandeln als ein Vorbringen, die Umst�nde l�gen jetzt wie damals nicht so, dass ein Versto� gegeben ist.
52 bb) �berdies w�rde der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch, den der Senat in seinem Endurteil zugrunde gelegt hat, noch nicht dadurch entfallen, dass f�r die konkreten Verlage die Belassungsdauer unerheblich war und ist. Das in ��5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 UWG enthaltene Erfordernis, dass der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer die gesch�ftliche Handlung andernfalls nicht getroffen h�tte, soll sicherstellen, dass ein Unterlassungsanspruch nur bei wettbewerblicher Relevanz des Verhaltens gegeben ist, weil nur dann Interessen der Mitbewerber, der Allgemeinheit u.�. tangiert sind (vgl. Bornkamm/Feddersen, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG � 5 Rn. 1.171; Dreyer, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, 5. Aufl.7 2021, UWG � 5 Rn. 331, 344). Das f�r die T�uschungseignung ma�geblich Verkehrsverhalten ist jedoch einheitlich f�r die gesamte Personengruppe zu ermitteln, an die sich die gesch�ftliche Handlung richtet (Dreyer, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, 5. Aufl. 2021, UWG � 5 Rn. 346). Die wettbewerbliche Relevanz ist daher wie die Irref�hrungsgefahr als Rechtsfrage einzuordnen (Dreyer, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, 5. Aufl. 2021, UWG � 5 Rn. 1433); sie ist auch nicht danach zu beurteilen, ob die Umst�nde f�r die konkreten Gesch�ftspartner bei ihrer gesch�ftlichen Entscheidung Bedeutung besa�en, wenn nur anzunehmen ist, dass eine hinreichend gro�e Zahl von Personen in einer solchen Situation ihnen Bedeutung beimisst. F�r die Frage der Irref�hrung ist es mithin nicht von entscheidender Bedeutung, ob die unrichtige Angabe die wirtschaftliche Entschlie�ung des anderen tats�chlich beeinflusst (vgl. Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 7. Aufl. 2016, UWG � 5 Rn. 212). Insoweit ist der Senat davon ausgegangen, dass das Verschweigen des Umstands, dass Zeitschriften �ber Monate hinweg beim Mieter belassen und erst zur�ckgenommen werden, wenn dieser sie bereitstellt, denjenigen zu t�uschen geeignet ist, der Zeitschriften zum Zwecke der Vermietung (insbesondere, wenn eine wiederholte Vermietung intendiert ist) verkauft, weil die beschriebene Gesch�ftspraxis nicht mit dem typischen Fall einer Vermietung in Einklang steht. Hieran h�lt der Senat uneingeschr�nkt fest.
53 cc) Nur erg�nzend weist der Senat daher darauf hin, dass das Vorbringen auch aus einem anderen Grund unerheblich sein d�rfte. In das Wissen des Zeugen D1 werden entsprechende �u�erungen der Verlage „Der S.“ (R. A. GmbH & Co. KG) und auch der B. V1. KG (B. M. GROUP) gestellt. Die Zeitschriften, wegen derer die Vollstreckungschuldnerin antragsgem�� mit dem Ordnungsmittel belegt wurde, werden jedoch offenkundig vom Verlagshaus G. + Jahr (Brigitte, Brigitte Woman, Guido, Eltern, Geo, Capital, Sch�ner Wohnen) bzw. dem O. V2. GmbH (alpin) herausgegeben, also einer anderen Person. Der Senat sieht davon ab, der Vollstreckungsschuldnerin in der gebotenen Form vor Annahme eines entsprechenden allgemeinkundigen Wissens i.S.v. ��291 ZPO Gelegenheit zur �u�erung zu geben, weil es hierauf aufgrund der zuvor genannten Aspekte nicht mehr entscheidend ankommt.
54 dd) In das Wissen des Zeugen S4 wurde nur gestellt, dass die IVW hinsichtlich s�mtlicher Verlage mit einer Belassungszeit von 6-8 Monaten einverstanden ist. Entscheidend ist aber, dass die jeweiligen Verlage zugestimmt haben, sodass allein die Zustimmung der IVW, dass die Verlage eine solche Zustimmung abgeben, keine entscheidende Bedeutung besitzt.
55 5. Dem Beweisangebot, den Prokuristen der Vollstreckungsschuldnerin Horner zu vernehmen, hatte der Senat nicht nachzugehen. Die in sein Wissen gestellten Umst�nde sind, wie der Senat bereits im Erkenntnisverfahren hinsichtlich gleichlautender Beweisangebote er�rtert und im Beweisbeschluss ausgef�hrt hat, substanzlos vorgetragen. Insbesondere hat die Vollstreckungsschuldnerin weder vorgetragen, wann entsprechende Abholungen unternommen worden sein sollen, noch aufgrund welcher Umst�nde und Informationen genau eine T�uschung auszuschlie�en gewesen sein soll. Eine Vernehmung w�re daher ein unzul�ssiger Ausforschungsbeweis gewesen. Davon, dass die Vollstreckungsschuldnerin die an Bibliotheken ausgelieferten Zeitschriften �berhaupt zur�cknimmt und dann entweder weitervermietet oder entsorgt, geht der Senat aus, sodass auch dem entsprechenden Beweisangebot im Schriftsatz vom 7. Juni 2022 nicht zu entsprechen ist.
56 Aus demselben Grund waren die Bibliotheksmitarbeiterinnen nicht erg�nzend zu befragen. Der Senat entnimmt ihren Erkl�rungen durchaus, dass die Vollstreckungsschuldnerin die Zeitschriften (irgendwann) abholt, und hat dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
57 6. Umst�nde, die das erforderliche Verschulden der Vollstreckungsschuldnerin entfallen lassen k�nnten, sind nicht erkennbar. Darlegungs- und beweisbelastet w�re die Vollstreckungsschuldnerin (statt vieler Bendtsen, in: Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Auflage 2021, ��890 Rn. 54). Die Vollstreckungsschuldnerin hat, indem sie keine Anstalten unternommen hat, dem Senatsurteil zu entsprechen, jedenfalls fahrl�ssig, wohl sogar vors�tzlich, gehandelt.
58 7. Auch die H�he des verh�ngten Ordnungsgeldes begegnet keinen Bedenken.
59 a) Der Senat blendet dabei die Hefte des Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ aus, um offen lassen zu k�nnen, ob die �u�erungen des Verlags „Der Spiegel“ vom 14. Januar 2021 (richtig wohl: 2022) im Sinne des Vertreters der Vollstreckungsschuldnerin dahin zu verstehen sind, dass die im Senatsurteil vom 11. Mai 2021 dargestellte Vermietungspraxis gebilligt werde. Um allen denkbaren Eventualit�ten Rechnung zu tragen und eine Fortsetzung der Beweisaufnahme entbehrlich zu machen, nimmt der Senat ferner die Zeitschrift „outdoor“ heraus, da diese, wie sich Anlage T1 entnehmen l�sst, gerade von der Motor Presse Stuttgart herausgegeben bzw. vertrieben wird, die den Wechsel zum DMV nicht vollzogen hat.
60 b) Selbst bei Nichtber�cksichtigung dieser Sachverhalte ist jedoch ein Ordnungsgeld i.H.v. 10.000,00 € gerechtfertigt.
61 aa) Die Vollstreckungsschuldnerin hat ihre Unterlassungsverpflichtung bei der Belieferung der Stadtb�cherei Hammelburg hinsichtlich der Zeitschriften „P.M.“, „Alpin“ und „Brigitte“ verletzt, ebenso bei der Belieferung der Stadtb�cherei Marktheidenfeld hinsichtlich der Zeitschriften „Brigitte“ und „Guido“, bei der Belieferung der Stadtb�cherei Ochsenfurt hinsichtlich der Zeitschrift „Brigitte“, bei der Belieferung der Stadtb�cherei Kitzingen mit den Zeitschriften „Sch�ner wohnen“ und „Brigitte“, bei der Belieferung der Stadtb�cherei W�rzburg im Hinblick auf die Zeitschriften „Eltern“ und „Brigitte Woman“ sowie bei der Belieferung der Stadtb�cherei Lohr hinsichtlich der Zeitschriften „Brigitte“, „Capital“, „GEO“ und „Sch�ner wohnen“. Die Zeitschrift „Brigitte“ erscheint dabei zweiw�chentlich, die �brigen genannten Zeitschriften erscheinen monatlich. Es ergeben sich somit eine insgesamt nicht unerhebliche Zahl von betroffenen Bibliotheken und Zeitschriften und erst recht von zahlreichen Einzelzuwiderhandlungen.
62 bb) Bei Vorliegen einer nat�rlichen Handlungseinheit wird f�r alle von ihr erfassten Verst��e ein einheitliches Ordnungsgeld festgesetzt. Dieses Ordnungsgeld �bersteigt den f�r den Einzelversto� festzusetzenden Betrag und ist geringer als die Summe, die f�r alle Einzelverst��e zu verh�ngen gewesen w�re (Seibel in: Z�ller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, � 890 ZPO, Rn. 20; Scholz, in: Danckwerts/Papenhausen/Scholz/Tavanti, Wettbewerbsprozessrecht, 2. Auflage 2022, Abschnitt H�Rn. 1257).
63 cc) Das Landgericht hat auch zutreffend zum Nachteil der Vollstreckungsschuldnerin ber�cksichtigt, dass diese keinerlei Bem�hungen an den Tag gelegt hat, ihr Verhalten an dem jedenfalls vorl�ufig vollstreckbaren Urteil auszurichten, sei es, indem die Belieferungspraxis modifiziert wurde, sei es, indem an die Verlage unter Offenlegung des Sachverhalts und Bitte um Gestattung herangetreten wurde, wie es sp�ter der Fall war. Die vom Landgericht einger�umte �bergangsfrist bis 10. August 2021, somit von 3 Monaten, ist nach Lage der Dinge als ausreichend anzusehen. Auch nach ihrem Ablauf vergingen aber bis zum 5. Oktober 2021 rund 8 Wochen, sodass auch bei Ausblendung des vorangegangenen Zeitraums eine gro�e Zahl von Einzelzuwiderhandlungen gegeben war.
64 dd) Das Ordnungsgeld in H�he von 10.000,00 € ist damit der Anzahl und dem Gewicht der Verst��e im genannten Zeitraum, auch bei Ber�cksichtigung einer �bergangsfrist, angemessen.
65 8. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus ��97 Abs. 1 ZPO. Da die Gerichtsgeb�hren pauschal erhoben werden (KV Nr. 2121 zum GKG), war eine Streitwertfestsetzung nicht veranlasst.
Den Unterlassungsschuldner trifft im Vollstreckungsverfahren eine sekund�re Darlegungslast, wenn nach dem �u�erlichen Bild das untersagte Verhalten fortgesetzt wird und damit der Tatbestand eines Versto�es erf�llt zu sein scheint, so dass er aufzuzeigen muss, wie er aktuell vorgeht, und in diesem Rahmen ggf. auch, was er unternommen hat, um dem Unterlassungsgebot Rechnung zu tragen.
Versto� gegen Unterlassungstitel bei - nach dem �u�eren Bild - Fortf�hrung der untersagten Handlung
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