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142 C 488/22•AG M�nchen, 2022-07-29, 142 C 488/22
142 C 488/22Court of First InstanceJul 29, 2022
Die �ffentliche Wiedergabe einer Funksendung i.S.d. � 22 UrhG setzt voraus, dass eine tats�chliche Wahrnehmbarmachung des Werkes erfolgt ist, auch wenn eine Weitersendung i.S.d. � 20b UrhG vorliegt.
Entscheidungsdatum: 2022-07-29
Aktenzeichen: 142 C 488/22
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kl�gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar. Die Kl�gerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H�he von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 1.130,52 € festgesetzt.
1 Die Kl�gerin verlangt Lizenzschadensersatz aus abgetretenem Recht der Fa. M. GmbH (im Folgenden: M.) f�r die �ffentliche Wiedergabe von audiovisuellen Inhalten im Jahr 2021.
2 Die M. beansprucht f�r sich die Rechteinhaberschaft f�r die Wiedergabe von Funksendungen und der �ffentlicher Zug�nglichmachung i.S.d. � 22 UrhG f�r das Repertoire mehrerer hundert Filmstudios, u.a. der „S. AG“, „N. GmbH und „S.P. GmbH“. Sie ist als unabh�ngige Verwertungseinrichtung i.S.d. � 4 VGG in der entsprechenden Liste des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) eingetragen.
3 Die Beklagte betreibt in M�. unter der Bezeichnung I. ein Krankenhaus mit mindestens 188 Betten. In den Patientenzimmern sind Fernsehger�te aufgestellt, so dass jeder Patient Zugang zu einem von der Beklagten bereitgestellten Fernseher hat. Dar�ber bietet die Beklagte das lineare Fernsehprogramm an. Dieses wird �ber die zentrale Kabelempfangsanlage der Beklagten wiedergegeben, von der die Programmsignale an die jeweiligen Fernsehger�te weitergesendet werden. Die Fernsehger�te verf�gen �ber keine eigenen Empf�nger.
4 Im Jahr 2021 bestand die M�glichkeit, �ber die von der Beklagten in den Patientenzimmern zur Verf�gung gestellten Fernsehger�te zahlreiche TV-Filme, deren Rechte zur �ffentlichen Zug�nglichmachung die M. f�r sich reklamiert, zu rezipieren, etwa die Serien „Biene Maja“ und „Wickie und die starken M�nner“ (Lizenzgeber: S. AG) und die Filme „Toni Erdmann“ (Lizenzgeber: N. GmbH), „The Da Vinci Code - Sakrileg“ oder „Hotel Transsilvanien“ (Lizenzgeber: S.P. GmbH). Eine Zustimmung zur Wiedergabe �ber die Ger�te in der Klinik der Beklagten hatte weder die Kl�gerin noch die M. erteilt.
5 Die Kl�gerin behauptet, die Fa. M. sei Inhaberin des Rechts zur �ffentlichen Wiedergabe von audiovisuellen Inhalten mehrerer hundert Filmstudios (s. i.E. Studioliste Anlage K 1), u.a. auch der oben genannten Studios. Die Fa. M. habe dieses Recht an die Kl�gerin abgetreten mit der Befugnis der Geltendmachung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
6 Die Kl�gerin ist der Auffassung, durch die Erm�glichung des Zugangs �ber die in den Patientenzimmern zur Verf�gung gestellten Fernsehger�te sei eine �ffentliche Wiedergabehandlung der Beklagten i.S.d. � 22 UrhG anzunehmen. Auf eine tats�chliche Betrachtung einer Fernsehsendung durch eine Vielzahl von Personen komme es nicht an. Die potentielle M�glichkeit einer Werksrezeption reiche aus. Im �brigen treffe die Beklagte eine sekund�re Darlegungslast, dass keines der Werke, f�r die sie die Rechteinhaberschaft beansprucht, wiedergegeben worden sei bzw. es sei eine Beweislastumkehr anzunehmen.
7 Die Kl�gerin meint, f�r die unberechtigte Wiedergabe in der Klinik der Beklagten sei ein Lizenzschadensersatz nach der Tarif�bersicht der Fa. M. in H�he von 5,62 € netto pro Patientenbett j�hrlich zu leisten.
8 Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Kl�gerin 1.130,52 € nebst Zinsen in H�he von 9 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 06.11.2021 zu zahlen.
9 Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
10 Sie beruft sich insbesondere darauf, lediglich eine „Kabelweitersendung“ i.S.d. �� 20, 20b UrhG zu betreiben. Die f�r die interne Weiterleitung notwendigen Rechte habe sie bei der GEMA lizenziert. Eine dar�ber hinausgehende eigenst�ndige Wiedergabehandlung scheide schon deshalb aus, da keine neue �ffentlichkeit erreicht werde. Das Zurverf�gungstellen der Fernsehger�te sei als Teil der Weiterleitung der zentral empfangenen Fernsehsignale von dieser insoweit mit erfasst.
11 Im �brigen wird zur Erg�nzung des Sach- und Streitstandes auf die Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen, Protokolle und sonstige Unterlagen des Verfahrens Bezug genommen.
I.
12 Die Klage ist zul�ssig, jedoch unbegr�ndet. Ob die Kl�gerin �berhaupt aktivlegitimiert ist, konnte offen bleiben, da der geltend gemachte Schadensersatzanspruch der Kl�gerin aus � 97 Abs. 2 S. 1 UrhG mangels rechtswidriger Verletzungshandlung der Beklagten ausscheidet. Ebenso wenig kommen sonstige Anspruchsgrundlagen in Betracht.
13 1. Der Kl�gerin ist es nicht gelungen in ausreichender Weise darzulegen, dass die Beklagte in das durch sie in Anspruch genommene Recht der �ffentlichen Wahrnehmbarmachung von Funksendungen i.S.d. � 22 S. 1 UrhG eingegriffen hat. Die Kl�gerin tr�gt nicht vor, ob und ggf. wann welche Werke, f�r die sie Schutz beansprucht, wiedergegeben wurden.
14 a. � 22 UrhG setzt voraus, dass das gesendete Werk der �ffentlichkeit wahrnehmbar gemacht, d.h. unmittelbar f�r die menschlichen Sinne wiedergegeben wird. Aus diesem Grund muss der Empf�ngerkreis auch bei � 22 UrhG - anders als bei � 20 UrhG, bei dem die Empfangbarkeit durch an unterschiedlichen Orten befindliche Empf�nger ausreicht - an einem Ort versammelt sein. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss die Handlung der Wahrnehmbarmachung demjenigen zuzurechnen sein, der die Handlung einer �ffentlichen Wiedergabe vornimmt (Dreier/Schulze/Dreier, 7. Aufl. 2022, UrhG � 22 Rn. 8).
15 b. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine derartige Wiedergabehandlung jedoch nicht von Vornherein schon deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte das - von der Kl�gerin nicht in Anspruch genommene - Recht der Weitersendung nach �� 20, 20b UrhG (rechtm��ig) aus�bt. Es entspricht vielmehr der st�ndigen Rechtsprechung des BGH und des EuGH, dass gerade in Folge der Aus�bung des Weitersenderechts jedenfalls bei Hinzutreten bestimmter weiterer Voraussetzungen auch eine weitere Handlung der Wiedergabe anzunehmen sein kann (vgl. etwa die zusammenfassenden Darstellungen in BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 21/14 -, „K�nigshof“ Rn. 26, juris, m.w.N.).
16 c. Nach st�ndiger Rechtsprechung des EuGH verlangt der Begriff der „�ffentliche Wiedergabe“ jedoch zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, n�mlich eine „Handlung der Wiedergabe“ eines Werks und seine „�ffentliche“ Wiedergabe (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 31. Mai 2016 - C-117/15 -, Rn. 37, juris m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Kl�gerin ist es f�r das Vorliegen einer Wiedergabehandlung deshalb gerade nicht ausreichend, dass die Beklagte lediglich „die potentielle M�glichkeit des Zugangs“ �ber von ihr zur Verf�gung gestellte Ger�te erm�glicht. Es ist einhellige Rechtsprechung des BGH und EuGH, dass eine Wiedergabehandlung nur dann vorliegt, wenn die gesch�tzten Werke tats�chlich �ffentlich wiedergegeben werden (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 14. Juni 2017 - C-610/15 -, Rn. 40, juris, m.w.N.; BGH a.a.O Rn. 11, juris). Erforderlich ist demnach, dass mindestens eines der Filmwerke, deren Rechte die Kl�gerin bzw. die M. f�r sich in Anspruch nimmt, im streitgegenst�ndlichen Zeitraum tats�chlich auf einem Fernsehger�t in den Zimmern der Beklagten gezeigt wurde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Kl�gerin vorgelegten Entscheidung des LG M�nchen I vom 16.08.2021 (Az. 42 O 10057/20). Zwar f�hrt das Gericht dort unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH und des EuGH aus, dass es f�r eine �ffentliche Wiedergabe ausreiche, dass ein Zugang zum gesch�tzten Werk geschaffen wird, ohne dass es darauf ank�me, dass dieser auch genutzt werde. Diese Ausf�hrungen beziehen sich jedoch ausschlie�lich auf die Frage, ob das Tatbestandsmerkmal der �ffentlichen Wiedergabe vorliegt, was sich aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung und der Bezugnahme auf die bereits zitierte Rechtsprechung des BGH und EuGH ergibt. In dem blo�en Bereitstellen von Fernseh- und Radioger�ten liegt keine Wiedergabehandlung (BGH, Urteil vom 18. Juni 2020 - I ZR 171/19 -, Rn. 20, juris), insbesondere keine solche nach � 22 UrhG. Soweit der BGH a.a.O. weiter ausf�hrt, dass eine Handlung der Wiedergabe dann vorliegen kann, wenn zur Bereitstellung der Empfangsger�te eine Verbreitungshandlung, etwa eine Weiterleitung von Rundfunksendungen �ber eine Verteileranlage an die Endger�te hinzu kommt, bezieht sich dies ebenfalls auf eine tats�chlich vorliegende Wiedergabehandlung, n�mlich die Weitersendung i.S.d. � 20b Abs. 1 S. 1 UrhG, auf die die Kl�gerin sich im Rahmen des � 22 UrhG jedoch nicht berufen kann und auch nicht beruft.
17 2. Entgegen der Ansicht der Kl�gerin kommen ihr in Bezug auf das Vorliegen einer Wiedergabehandlung auch keine Darlegungs- oder Beweiserleichterungen zugute.
18 a. Die Kl�gerin tr�gt nach allgemeinen Grunds�tzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast daf�r, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs erf�llt sind. Danach ist es grunds�tzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass die Beklagte in eines ihrer durch das Urheberrechtsgesetz gesch�tzten Rechte eingegriffen hat (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - I ZR 140/10 -, Rn. 21, juris; Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 -, BGHZ 200, 76-86, Rn. 14). Sie hat demnach darzulegen, welche konkrete(n) Wiedergabehandlung(en) der Beklagten zuzurechnen sind. Dem ist sie nicht nachgekommen.
19 b. Die Kl�gerin kann sich auch entgegen ihrer Ansicht insoweit nicht auf eine sekund�re Darlegungslast der Beklagten zur�ckziehen. Den Prozessgegner der prim�r darlegungsbelasteten Partei trifft zwar in der Regel dann eine sekund�re Darlegungslast, wenn die prim�r darlegungsbelastete Partei keine n�here Kenntnis der ma�geblichen Umst�nde und auch keine M�glichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufkl�rung hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - I ZR 140/10 -, Rn. 23, juris). Insofern ist der Kl�gerin zuzugestehen, dass sie keinen Einblick hat, ob und wann welche Fernsehprogramme in den Patientenzimmern der Beklagten abgespielt wurden. Auch d�rfte es - im Gegensatz zur Wiedergabe in Hotelzimmern - schwieriger sein, im Rahmen von Eigenrecherchen konkrete Rechtsverletzungen festzustellen. Voraussetzung f�r das Eingreifen einer sekund�ren Darlegungslast ist jedoch ebenfalls, dass auch dem Prozessgegner n�here Angaben zu diesen Umst�nden ohne weiteres m�glich und zumutbar sind. Begegnet im Einzelfall die nicht beweispflichtige Partei im Hinblick auf eine ihr obliegende Substanziierungslast ebenfalls Schwierigkeiten, weil sie die entsprechenden Tatsachen nicht kennt und auch nicht in Erfahrung zu bringen vermag, kann von ihr eine solche Substanziierung nicht gefordert werden (BGH NJW-RR 2017, 1520 Rn. 23, beck-online). So liegt der Fall hier: Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, wie es der Beklagten m�glich sein sollte Auskunft dar�ber zu erteilen, ob und wann welcher ihrer Patienten �ber die zur Verf�gung gestellten Fernsehger�te �ber welches Programm rezipiert hat. Die Beklagte m�sste nachtr�glich bei einer Anzahl von vermutlich mehreren tausend Patienten, welche im Jahr 2021 bei ihr in Behandlung waren, nachfragen, ob diese eines der ebenfalls mehreren Tausend Werke aus dem Pool der Kl�gerin eingeschaltet hatten. Dass dies weder m�glich noch zumutbar ist, d�rfte auf der Hand liegen. Nachdem die Kl�gerin bereits ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen ist, kommt es auch auf die von ihr thematisierte Frage der „Beweislastumkehr“ nicht an.
20 c. Die Kl�gerin kann sich auch nicht auf eine „Beweiserleichterung“ im Sinne einer tats�chlichen Vermutung st�tzen, dass aufgrund der „immensen Menge“ von Ausstrahlungsterminen der von ihr wahrgenommenen zahlreichen Titeln eine Wiedergabe erfolgt ist. Zwar geht die Rechtsprechung im Rahmen der sog. „GEMA-Vermutung“ davon aus, dass nach der Lebenserfahrung bei der Wiedergabe von moderner Tanz- und Unterhaltungsmusik zugunsten einer Verwertungsgesellschaft auch Titel, die in das Repertoire der Gesellschaft fallen, enthalten sind. Dies fu�t jedoch auf der Annahme, dass der GEMA als einziger deutscher Verwertungsgesellschaft f�r musikalische Urheberrechte ein fast l�ckenloses Repertoire an in- und ausl�ndischer Tanz- und Unterhaltungsmusik zusteht (so schon BGH, Urteil vom 7. Oktober 1960 - I ZR 17/59 -, Rn. 19, juris). Dass die Kl�gerin ein derartiges „fast l�ckenloses“ Repertoire wahrnimmt, tr�gt sie selbst nicht vor. Selbst wenn man davon ausgeht, dass - wie zuletzt erstmals nach Schluss der m�ndlichen Verhandlung vorgetragen - ihre Werke in mehreren tausend Sendeterminen im Jahr 2021 h�tten wiedergegeben werden k�nnen, bleibt es dennoch letztlich v�llig offen, ob eine solche Wiedergabe in den Patientenzimmern tats�chlich erfolgt ist.
21 3. Es trifft auch nicht zu, dass die Kl�gerin aufgrund der Festhaltung an diesen Darlegungs- und Beweislastgrunds�tzen schutzlos gestellt ist. Ihr verbleibt es, die - wenn auch aufw�ndige - Dokumentation konkreter Rechtsverletzungen zu betreiben und im Anschluss einzelne Unterlassungs- und Schadensersatzanspr�che geltend zu machen. Im �brigen k�nnen Unterlassungsanspr�che ggf. auch vorbeugend ohne vorangegangene Rechtsverletzung aufgrund Erstbegehungsgefahr durchgesetzt werden, was in der vorliegenden Konstellation zumindest nicht von Vornherein ausgeschlossen erscheint.
22 4. Nachdem die Klage hinsichtlich der Hauptforderung keinen Erfolg hatte, konnten auch die Zinsen nicht zugesprochen werden.
II.
23 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus � 91 ZPO, die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit aus �� 708, 711 ZPO.
24 Die Entscheidung �ber den Streitwert beruht auf �� 3 ZPO, 63 Abs. 2 S. 1 GKG.
Die �ffentliche Wiedergabe einer Funksendung i.S.d. � 22 UrhG setzt voraus, dass eine tats�chliche Wahrnehmbarmachung des Werkes erfolgt ist, auch wenn eine Weitersendung i.S.d. � 20b UrhG vorliegt.
Die Darlegungs- und Beweislast f�r eine solche Wiedergabehandlung trifft den Anspruchsteller. Darlegungs- und Beweiserleichterungen f�r das Vorliegen von Wiedergabehandlungen in Patientenzimmern eines Krankenhauses kommen grunds�tzlich nicht in Betracht.
�ffentliche Wiedergabe in Patientenzimmern eines Krankenhauses
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