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42 S 231/21•LG M�nchen I 42. Zivilkammer, 2022-06-20, 42 S 231/21
42 S 231/21Cantonal CourtJun 20, 2022
Das unter die Schrankenbestimmung des � 51a UrhG fallende Werk muss einer inhaltlichen oder k�nstlerischen Auseinandersetzung des Nutzers mit dem Werk oder einem anderen Bezugsgegenstand dienen. Zudem muss ihm eine gewisse Eigenst�ndigkeit zukommen, die es rechtfertigt, es als selbst�ndig gegen�ber dem benutzten Originalwerk anzusehen. (Rn. 33 – 41) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2022-06-20
Aktenzeichen: 42 S 231/21
Dokumenttyp: Endurteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts M�nchen vom 11.12.2020, Az. 142 C 7805/20, wird zur�ckgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts M�nchen ist ohne Sicherheitsleistung vorl�ufig vollstreckbar.
I.
1 Das Amtsgericht M�nchen hat die Beklagte verurteilt, an den Kl�ger einen Betrag in H�he von insgesamt 904,50 Euro (Schadensersatz sowie Aufwendungsersatz) nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2020 zu zahlen. Der Schadensersatzanspruch (in H�he von 358,00 Euro) ergebe sich aus � 97 Abs. 2 UrhG aufgrund der unberechtigten Verwendung des vom Kl�ger erstellen Lichtbildes. Die Verwendung des streitgegenst�ndlichen Lichtbildes sei insbesondere nicht von � 50 UrhG im Sinne einer Berichterstattung �ber Tagesereignisse gedeckt gewesen. Auch sei keine gerechtfertigte Verwendung zu Zwecken des Zitats gem. � 51 UrhG gegeben. Daneben wurde dem Kl�ger Aufwendungsersatz gem. � 97a Abs. 3 S. 1 UrhG in H�he von 546,50 Euro zugesprochen.
2 Die Beklagte hat gegen das ihr am 17.12.2020 zugestellte Urteil am 05.01.2021 Berufung eingelegt und diese innerhalb verl�ngerter Frist mit Schriftsatz vom 10.02.2021 begr�ndet.
3 Die Beklagte greift mit ihrer Berufung das erstinstanzliche Urteil im Umfang ihrer Verurteilung an und verfolgt dessen Aufhebung sowie die Abweisung der Klage. Im Wege der Widerklage macht die Beklagte bereits in erster Instanz einen Zahlungsanspruch in H�he von 546,50 Euro geltend.
4 In der Berufungsinstanz macht die Beklagte geltend, das Urteil des Amtsgerichts versto�e gegen Beweislastgrunds�tze. Der Kl�ger trage die Darlegungs- und Beweislast nicht nur daf�r, dass er Urheber des streitgegenst�ndlichen Bildes sei, sondern auch, dass die Beklagte das streitgegenst�ndliche Foto nur unter Verletzung seiner Urheberrechte habe verwenden k�nnen. Die Beklagte habe bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass das streitgegenst�ndliche Bild auf diversen F.-Seiten ohne jegliche Einschr�nkung �ffentlich abrufbar gewesen sei (u.a. auf der Seite „bird berlin“). Zudem habe der Kl�ger das Bild „geteilt“ (auf Twitter) und „teilen“ sei in der Sprache des Internets das Verbreiten von Inhalten zum Zwecke der Weiterverbreitung, weshalb das Amtsgericht h�tte Beweis dar�ber erheben m�ssen, dass das Bild von der Seite „bird berlin“ entnommen und dort „geteilt“ worden und damit frei verf�gbar gewesen sei.
5 Die Beklagte tr�gt weiterhin vor, dass sich auch aus den „Richtlinien zur angemessenen Nutzung“ der Internetplattform Twitter ergebe (Anlage B 2), dass eine Nutzung als angemessen (“fair use“) gelte, wenn sie nicht kommerzieller Natur sei bzw. wenn dem Originalwerk etwas zugef�gt werde. Dies sei vorliegend der Fall, da das Originalwerk mit einem Kommentar versehen und in einen zus�tzlichen Kontext gestellt worden sei.
6 Die Beklagte ist dar�ber hinaus der Ansicht, bei dem streitgegenst�ndlichen Lichtbild handele es sich um keine besondere geistige Sch�pfung im Sinne des � 2 Abs. 2 UrhG.
7 Unabh�ngig davon sei der Berufung auf Grundlage von � 51a UrhG stattzugeben. Aus dem Wortlaut und der Begr�ndung ergebe sich, dass die karikierende oder parodistische Verwendung des streitgegenst�ndlichen Bildes gerechtfertigt sei.
8 Daneben sei die Klage auch unter Ber�cksichtigung der Zitierfreiheit gem. � 51 UrhG unbegr�ndet. Die Verwendung des Bildes stelle eine politische Meinungs�u�erung dar.
9 Schlie�lich handele es sich vorliegend auch um eine Berichterstattung �ber Tagesereignisse im Sinne des � 50 UrhG. Der politisch motivierte Beitrag des Kl�gers durch die fotografische Dokumentation der Veranstaltung gegen die sei lediglich zum Gegenstand einer politischen Antwort gemacht worden.
10 Hilfsweise st�tzt die Beklagte ihre Berufung auf � 10 UrhG, dessen Anwendbarkeit vom Amtsrichter zu Unrecht verneint worden sei. Als Herausgeber im Sinne des � 10 Abs. 2 UrhG sei vorliegend „bird berlin“ mit seiner F.-Seite anzusehen. � 10 UrhG regele, dass im Zweifel der „Verleger“ die Rechte aus�be, also derjenige, der die Sache letztlich ver�ffentlicht und als Berechtigter identifziert werden k�nne. Es k�nne und solle dem Nutzer eben nicht zugemutet werden, „die Stecknadel im Heuhaufen“ zu suchen. Dieser Rechtsgedanke sei bei der Entscheidung zu ber�cksichtigen.
11 Die Beklagte beantragt,
Das Urteil des Amtsgerichts M�nchen (Az.: 142 C 7805/20) vom 11.12.2020 wird aufgehoben.
Die Klage der Berufungsbeklagten wird abgewiesen.
Der Kl�ger und Berufungsbeklagte wird im Wege der Widerklage zur Zahlung von € 546,50 an die Beklagte verurteilt.
Die Revision wird zugelassen.
12 Der Kl�ger beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zur�ckzuweisen. Der Kl�ger entgegnet, er sei seiner Beweislast hinsichtlich der Urheberschaft an der streitgegenst�ndlichen Aufnahme nachgekommen. Bei dieser handle es sich zumindest um ein Lichtbild im Sinne des � 72 UrhG. Die Beweislast hinsichtlich der Rechtm��igkeit der Verwendung liege bei der Beklagten. Unabh�ngig davon, dass die Beklagte einger�umt habe die streitgegenst�ndliche Aufnahme der F.-Seite des K�nstlers „bird berlin“ entnommen zu haben, k�nne man unter „Teilen“ in diesem Kontext keineswegs das Verbreiten zum Zwecke der Weiterverwendung verstehen. Selbst wenn es bei einem Hochladen auf einen Twitter Account denkbar gewesen w�re, dass Dritte die Aufnahme „retweeten“, h�tte die Beklagte dies gerade nicht getan, sondern die Aufnahme herunter- und wieder neu hochgeladen.
13 � 51 UrhG sei vorliegend nicht einschl�gig, da die Aufnahme keine Belegfunktion habe, welche f�r ein Bildzitat zwingende Voraussetzung sei.
14 Auch handle es sich vorliegend nicht um eine privilegierte Berichterstattung im Sinne des � 50 UrhG, denn die Berichterstattung bilde gerade keinen Schwerpunkt der Darstellung.
15 Davon unabh�ngig h�tte auch im Falle der �� 50, 51 UrhG gem. � 63 UrhG f�r eine zul�ssige Nutzung eine Namensnennung des Kl�gers erfolgen m�ssen.
16 Im �brigen entf�llt die Wiedergabe der tats�chlichen Feststellungen gem. �� 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
II.
17 Die Berufung ist zul�ssig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache haben die geltend gemachten Rechtsverletzungen gem. � 520 Abs. 3 Nr. 2, 546 ZPO keinen Erfolg.
18 Dem Kl�ger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz gem. � 97 Abs. 2 UrhG sowie auf Aufwendungsersatz gem. � 97a Abs. 3 S. 1 UrhG in der erstinstanzlich tenorierten H�he zu.
19 1.) Der Kl�ger ist als Urheber des streitgegenst�ndlichen Lichtbildes aktivlegitimiert.
20 a.) Wer sich darauf beruft, Urheber eines Werkes zu sein, tr�gt hierf�r grunds�tzlich die Beweislast. Vor dem Hintergrund dieser Beweislastverteilung ist das Amtsgericht rechtsfehlerfrei gem. � 286 Abs. 1 ZPO davon ausgegangen, dass der Kl�ger Urheber der streitgegenst�ndlichen Fotografie ist: Der Kl�ger hat sein Werk nicht im Sinne des � 10 Abs. 1 UrhG als seines kenntlich gemacht. Er tr�gt insofern die Beweislast f�r seine Urheberschaft. Legt ein Fotograf jedoch eine Anzahl von Fotonegativen vor, die augenscheinlich aus einer Fotoshooting-Serie stammen, spricht ein erster Anschein daf�r, dass er Urheber dieser Fotos ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Prozessgegner keinen Vortrag zu Aspekten, die gegen die Urheberschaft sprechen, leistet, sondern lediglich die Urheberschaft bestreitet (Wandtke/Bullinger, 5. Aufl., UrhG, � 7, Rn. 39 m.w.N.). Vorliegend hat die Beklagte ausgef�hrt, das streitgegenst�ndliche Bild von der F.-Seite des K�nstlers „bird berlin“ heruntergeladen zu haben. Zu Recht hat das Amtsgericht in diesem Vortrag keine ausreichende Entkr�ftigung des Anscheins, der f�r die Urheberschaft des Kl�gers streitet, angenommen.
21 b.) F�r eine Anwendung des � 10 Abs. 2 UrhG, wie von der Beklagten bem�ht, ist vorliegend weder dem Wortlaut nach noch in analoger Anwendung Raum.
22 M�chte der Urheber anonym bleiben, kann er �ber die Angabe des Herausgebers oder Verlegers auf dem Werkst�ck erreichen, dass diese Personen als erm�chtigt gelten, seine Rechte geltend zu machen (Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., � 10, Rn. 1). Die Erm�chtigung gem. � 10 Abs. 2 UrhG gilt f�r diejenigen nat�rlichen oder juristischen Personen, die als Herausgeber auf den Vervielf�ltigungsst�cken des Werks bezeichnet sind. Vorliegend beruft sich die Beklagte darauf, dass f�r die Beklagte durch die Ver�ffentlichung des streitgegenst�ndlichen Bildes auf der F.-Seite von „bird berlin“ die Person „bird berlin“ als Herausgeber erkennbar war. Dem kann nicht gefolgt werden. Eine f�r eine Anwendbarkeit des � 10 Abs. 2 UrhG notwendige Bezeichnung als Herausgeber (LG M�nchen I, ZUM-RD 2002, 489, 492; LG Stuttgart, GRUR 2004, 325, 328) oder auch die Verlegereigenschaft kann sich aus einer blo�en Ver�ffentlichung auf einer F.seite ohne weiter Kennzeichnung nicht ergeben.
23 Gegen eine analoge Anwendung des � 10 Abs. 2 UrhG mit der Folge, dass im Zweifel derjenige, der die Sache ver�ffentlicht auch die Rechte aus�bt und es dem Nutzer nicht zugemutet werden soll, die „Stecknadel im Heuhaufen zu suchen“, spricht bereits, dass es Sinn und Zweck des � 10 UrhG ist, dem Urheber den Nachweis seiner Urheberschaft zu erleichtern und nicht zu erschweren. Nach � 10 Abs. 2 UrhG soll die Verfolgung von Rechtsverletzungen erm�glicht werden, ohne dass der Urheber seine Anonymit�t preisgeben muss. � 10 Abs. 2 UrhG heranzuziehen, um den Nutzer von seiner Verpflichtung zu entbinden, den Berechtigten des Werkes zu identifizieren, w�rde dem Rechtsgedanken desselben - n�mlich eine Beweiserleichterung zu Gunsten des Urhebers - diametral entgegenwirken.
24 2.) Weiterhin ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenst�ndliche Fotografie eine pers�nliche geistige Sch�pfung des Kl�gers i.S.d. � 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Selbst wenn man davon ausginge, dass das Lichtbild diesen Erfordernissen nicht gerecht w�rde, w�re ein gleichartiger urheberrechtlicher Schutz gegen�ber unberechtigter Vervielf�ltigung und Vorf�hrung �ber � 72 Abs. 1 UrhG gew�hrleistet, der den Schutz von Lichtbildern normiert.
25 3.) Die Beklagte hat die streitgegenst�ndliche Fotografie vervielf�ltigt und auf ihrer F.-Seite �ffentlich zug�nglich gemacht. Damit hat die Beklagte die Verwertungsrechte des Kl�gers gem. �� 15, 16, 19a UrhG verletzt.
26 a.) Eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des � 23 Abs. 1 S. 1 UrhG liegt nicht vor. Die Beklagte hat das Lichtbild des Kl�gers nahezu unver�ndert �bernommen: Lediglich am linken oberen Rand wird ein unwesentlicher kleiner Teil der Fotografie durch einen von der Beklagten angebrachten Schriftzug �berdeckt. Zwar kann eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung gem�� � 23 UrhG auch dann vorliegen, wenn das abh�ngige Werk das benutzte als solches unver�ndert wiedergibt, denn es ist nicht entscheidend, ob f�r die Bearbeitung das Original oder ein sonstiges Werkst�ck in seiner Substanz ver�ndert wurde (BGH, GRUR 2002, 523, 533 - Unikatrahmen; BGH, GRUR 1990, 669, 673 - Bibelreproduktion). In einem derartigen Fall muss jedoch das gesch�tzte Werk in ein neues „Gesamtkunstwerk” derart integriert werden, dass es als dessen Teil erscheint. Vorliegend ist das streitgegenst�ndliche Lichtbild f�r die Verwendung durch die Beklagte lediglich mit dem Schriftzug „Ein Bild sagt mehr als tausend Worte!“ �berschrieben worden. Dadurch ist es nicht in ein neues „Gesamtkunstwerk“ integriert worden, als Teil dessen es erscheinen k�nnte.
27 b.) Die Verwendung der Beklagten stellt keine freie Benutzung im Sinne des � 23 Abs. 1 S. 2 UrhG dar. Sie beinhaltet unzweifelhaft keine selbst�ndige Neusch�pfung, bei welcher angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpers�nlichen Z�ge des gesch�tzten �lteren Werkes verblassen.
28 4.) F�r die Verwendung des Lichtbildes durch die Beklagte greift keine Schrankenbestimmung.
29 a.) Die Verwendung ist insbesondere nicht durch die Schrankenbestimmung hinsichtlich der Berichterstattung �ber Tagesthemen nach � 50 UrhG gedeckt. Zu Recht hat das Amtsgericht in seiner Urteilsbegr�ndung ausgef�hrt, im Rahmen von � 50 UrhG stehe die Schilderung einer tats�chlichen Begebenheit und keine Meinungs�u�erung im Fokus. Zwar ist nach � 50 UrhG nicht nur der nackte Tatsachenbericht privilegiert, sondern auch die den Hintergrund einbeziehende, wertende und kommentierende Reportage, solange die Information �ber die tats�chlichen Vorg�nge noch im Vordergrund steht (BGH, GRUR 2002, 1050 - Zeitungsbericht als Tagesereignis). Vorliegend verwendet die Beklagte das Lichtbild des Kl�gers aber nicht, um �ber die Protestveranstaltung, bei der das streitgegenst�ndliche Lichtbild entstanden ist zu berichten. Vielmehr versucht sie die Gegenveranstaltung durch die �berschrift „Ein Bild sagt mehr als tausend Worte!“ ver�chtlich zu machen und dies durch Einbindung des Lichtbildes und des Slogans auf ihrer F.-Seite mit Nutzung ihres Logos als eigene Werbung f�r sich zu nutzen. Dies hat auch das Amtsgericht rechtsfehlerfrei ausgef�hrt.
30 Zudem gestattet � 50 UrhG die Wiedergabe eines gesch�tzten Werks nur dann, wenn es im Verlauf der Vorg�nge, �ber die berichtet wird, wahrnehmbar geworden ist. Nicht privilegiert ist dagegen eine Berichterstattung, die das Werk selbst zum Gegenstand hat (vgl. BGH, GRUR 1983, 25 - Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I; BGH, GRUR 1983, 28 - Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II; OLG Frankfurt a.M., GRUR 1985, 380, 382). Genau das ist vorliegend der Fall, denn die von der Beklagten f�r sich reklamierte Berichterstattung beschr�nkt sich auf die Wiedergabe des streitgegenst�ndlichen Lichtbildes als gesch�tztes Werk.
31 b.) Auch kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, die ungenehmigte Verwendung des Lichtbildes des Kl�gers sei durch das Zitatrecht gem. � 51 UrhG gerechtfertigt.
32 Zwar ist die Zitierbefugnis nicht auf die in � 51 S. 2 UrhG ausdr�cklich erw�hnten wissenschaftlichen Werke, selbst�ndigen Sprachwerke und selbst�ndigen Werke der Musik beschr�nkt und eben so wenig auf die in dem zugrundeliegenden Art. 5 Abs. 3 lit. d der europ�ischen RL 2001/29/EG nur beispielhaft genannten Zwecke der Kritik oder Rezension. Vielmehr wird allgemein auch ein Bildzitat als zul�ssig angesehen. Voraussetzung ist jedoch nach der Rechtsprechung des Europ�ischen Gerichtshofs, dass ein Werk genutzt wird, um Aussagen zu erl�utern, eine Meinung zu verteidigen oder eine geistige Auseinandersetzung zwischen dem Werk und den Aussagen des Nutzers zu erm�glichen, so dass der Nutzer eines gesch�tzten Werks, der sich auf die Ausnahme f�r Zitate berufen will, das Ziel verfolgen muss, mit diesem Werk zu interagieren (EuGH, C-516/17, ECLI:ECLI:EU:C:2019:625 Rn. 67 f. - Spiegel Online; EuGH, C-476/17, ECLI:ECLI:EU:C:2019:624, Rn. 70 ff. - Pelham). Das zitierende Werk kann sich mit dem zitierten Werk nur dann auseinandersetzen („in einen Dialog eintreten“), wenn beide voneinander unterscheidbar sind. Nur so l�sst sich das Zitat von einem Plagiat abgrenzen (Vorlagebeschluss des BGH, GRUR 2017, 895 - Metall auf Metall III; Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., � 51 Rn. 3). Diese Unterscheidbarkeit vermag das Gericht - wie auch schon das Amtsgericht - hier nicht festzustellen, denn die Beklagte nutzt das Werk nicht zur Auseinandersetzung mit demselben, sondern es �bernimmt es nahezu identisch f�r eigene Werbezwecke.
33 c.) Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die Schrankenbestimmungen des � 51a UrhG berufen.
34 aa.) Mit dem zum 07.06.2021 in Kraft getretenen � 51a UrhG enth�lt das deutsche Urheberrecht erstmals eine spezielle Schrankenregelung f�r Parodien, Karikaturen und Pastiches, um transformative Nutzungen zu gestatten und somit einen Interessenausgleich zwischen den Inhabern von Rechten an bestehenden Werken und denjenigen, die auf Grundlage dieser vorbestehenden Werke Neues schaffen, zu gew�hrleisten (BT-Drs. 19/27426, 89). Nach � 51 a UrhG ist die Vervielf�ltigung, die Verbreitung und die �ffentliche Wiedergabe eines ver�ffentlichten Werkes zum Zwecke der Karikatur, der Parodie und des Pastiches erlaubt. In allen drei F�llen geht es dem Verwender darum, Aufmerksamkeit f�r die eigene Meinung bzw. k�nstlerische Aussage dadurch zu erzeugen, dass er mit dieser an ein bekanntes Vorbild ankn�pft.
35 In Abgrenzung zum unzul�ssigen Plagiat m�ssen Parodien, Karikaturen und Pastiches wahrnehmbare Unterschiede zum Originalwerk aufweisen (BT-Drs. 19/27426, 90; LG Berlin, 02.11.2021, 15 O 551/19; OLG Hamburg, 28.04.2022, 5 U 48/05). Dem unter die Schrankenbestimmung des � 51a UrhG fallenden Werk muss eine gewisse Eigenst�ndigkeit zukommen, die es rechtfertigt, es als selbst�ndig gegen�ber dem benutzten Originalwerk anzusehen - andernfalls w�re eine zitierende �bernahme, der ein f�r � 51 UrhG notwendiger Zitatzweck fehlt, gem. � 51a UrhG gerechtfertigt (Gl�ckstein, ZUM-RD 2022, 19, 22). Die Nutzung des vorbestehenden Werkes muss einer inhaltlichen oder k�nstlerischen Auseinandersetzung des Nutzers mit dem Werk oder einem anderen Bezugsgegenstand dienen und ist insbesondere Ausdruck der Meinungs-, Pressefreiheit oder Kunstfreiheit (BT-Drs. 19/27426, 90). Im konkreten Fall ist stets ein angemessener Ausgleich zwischen den Rechten und Interessen des betroffenen Rechtsinhabers und denen des Nutzers zu gew�hrleisten, wobei s�mtliche Umst�nde des Einzelfalls, wie etwa der Umfang der Nutzung in Anbetracht ihres Zwecks zu ber�cksichtigen, sind (a.a.O.).
36 bb.) Bei dem Begriff der Parodie handelt es sich aufgrund seiner Einf�hrung durch Art. 5 Abs. 3 lit. k InfoSoc-RL um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der als solcher einheitlich auszulegen ist (EuGH, GRUR 2014, 972 - Deckmyn und Vrijheidsfonds / Vandesteen u.a.; BGH, GRUR 2016, 1157 - auf fett getrimmt). Nach der Rechtsprechung des EuGH bestehen die wesentliche Merkmale der Parodie darin, „zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegen�ber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder Verspottung darzustellen“ (EuGH, GRUR 2014, 972 - Deckmyn und Vrijheidsfonds / Vandesteen u.a.). Dar�ber hinaus macht der EuGH das Eingreifen der Schranke von der weiteren Voraussetzung eines angemessenen Ausgleichs zwischen den Interessen und Rechten der Rechteinhaber auf der einen und der freien Meinungs�u�erung des Nutzers eines gesch�tzten Werkes auf der anderen Seite abh�ngig (EuGH, GRUR 2014, 972 - Deckmyn und Vrijheidsfonds / Vandesteen u.a.).
37 Vorliegend ist das streitgegenst�ndliche Lichtbild des Kl�gers in der Verwendung der Beklagten nahezu identisch �bernommen worden. Insofern erinnert die Verwendung der Beklagten nicht an das Originalwerk, sondern �bernimmt dieses nahezu vollst�ndig. Dem Original wurde nur die �berschrift „Ein Bild sagt mehr als tausend Worte!“ hinzugef�gt, welche das Lichtbild lediglich am linken oberen Eck geringf�gig �berdeckt. Dadurch sind keine wahrnehmbaren Unterschiede zwischen der Verwendung der Beklagten als m�glicher Parodie und dem parodierten Werk zu erkennen und es fehlt somit an dieser notwendigen Voraussetzung f�r das Vorliegen der Schrankenbestimmung (vgl. hierzu OLG K�ln, 20.04.2018, 6 U 116/17 - TV Pannenshow; LG Berlin, 02.11.2021, 15 O 551/19; OLG Hamburg, 28.04.2022, 5 U 48/05). Der Verwendung durch den Beklagten mangelt es an Eigenst�ndigkeit. Durch die Hinzuf�gung der �berschrift �ber dem Lichtbild findet gerade keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Werk statt, sondern das Werk dient nur als Mittel einer Auseinandersetzung.
38 cc.) Die Beklagte kann sich nicht auf die Stilfigur des Pastiche gem. � 51a UrhG berufen. Der autonome Begriff des Pastiche wird weder im Gesetz, noch in der InfoSoc-RL definiert. Laut der Gesetzesbegr�ndung zu � 51a UrhG wurde der (franz�sische) Begriff des Pastiche in der Literaturwissenschaft und der Kunstgeschichte urspr�nglich verwendet, um eine stilistische Nachahmung zu bezeichnen, beispielsweise das Schreiben oder Malen im Stil eines ber�hmten Vorbilds; wobei weniger die Nutzung konkreter Werke im Vordergrund steht als die Imitation des Stils eines bestimmten K�nstlers, eines Genres oder einer Epoche (BT-Drs. 19/27426, 91). Anders als bei der Parodie und der Karikatur, die eine humoristische oder verspottende Komponente erfordern, kann die Auseinandersetzung mit dem urspr�nglichen Werk beim Pastiche auch einen Ausdruck der Wertsch�tzung oder Ehrerbietung f�r das Original enthalten, etwa als Hommage (a.a.O.). In Abgrenzung zum unzul�ssigen Plagiat muss das urspr�ngliche Werk derart benutzt werden, dass es in einer ver�nderten Form erscheint. Da die Schranke der Verwirklichung der Meinungs- und Kunstfreiheit dient, ist ein Mindestma� eigener Kreativit�t des Beg�nstigten erforderlich, ohne dass dabei die f�r eine Urheberrechtsschutzf�higkeit erforderliche Sch�pfungsh�he erreicht werden muss (Hofmann, GRUR 2021, 895 898; Spindler, WRP 2021, 1111, 1116).
39 Diese Begrifflichkeit zu Grunde gelegt, stellt die Verwendung durch die Beklagte kein Pastiche im Sinne des � 51a UrhG dar. Es wird gerade kein Stil nachgeahmt, sondern das streitgegenst�ndliche Lichtbild nahezu identisch �bernommen und vervielf�ltigt. Damit erscheint das Original gerade nicht in einer relevant ver�nderten Form. Das Mindestma� an Kreativit�t ist durch das Hinzuf�gen der �berschrift „Ein Bild sagt mehr als tausend Worte!“ nicht erreicht.
40 dd.) Entsprechendes gilt f�r die Karikatur. Der Begriff der Karikatur ist ebenso wie die Parodie und das Pastiche als autonomer Begriff des Unionsrecht einheitlich und entsprechend der Vorgaben des EuGH in Deckmyn (GRUR 2014, 972) auszulegen. Gem�� der Gesetzesbegr�ndung zu � 51a UrhG beinhaltet eine Karikatur meist eine Zeichnung oder eine bildlichen Darstellung, „die durch satirische Hervorhebung oder �berzeichnete Darstellung bestimmter charakteristischer Z�ge eine Person, eine Sache oder ein Geschehen der L�cherlichkeit preisgibt“. Kennzeichnend ist ein „Ausdruck des Humors beziehungsweise der Verspottung“ zum Zweck der kritischhumorvollen Auseinandersetzung meist mit Personen oder gesellschaftlichpolitischen Zust�nden“ (BT-Drs. 19/27426, 91; Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl, � 51a, Rn. 9).
41 Mangels wahrnehmbarer Unterschiede der Verwendung der Beklagten gegen�ber dem Werk des Kl�gers, welches nahezu identisch vervielf�ltigt wurde, kann sich die Beklagte auf die Schrankenbestimmung der Karikatur des Originalwerks nicht berufen.
42 5.) Die Entscheidung des Amtsgerichts verst��t nicht - wie von der Beklagten ger�gt - gegen Beweislastgrunds�tze, indem es bei der Beklagtenpartei eine Pr�f- und Erkundungspflicht im Hinblick auf die Nutzungsberechtigung verortet.
43 a.) Wer ein fremdes urheberrechtlich gesch�tztes Werk nutzen will, muss sich �ber den Bestand des Schutzes und den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Derjenige, der von fremden Lichtbildern Gebrauch macht, indem er diese in seinem Internetauftritt ver�ffentlicht, muss sich vergewissern, dass dies mit Erlaubnis des Berechtigten geschieht (LG K�ln, GRUR-RS 2020, 24060). Insofern tr�gt vorliegend die Beklagte die Beweislast f�r eine rechtm��ige Verwendung. Ihrer Pr�f- und Erkundigungspflicht ist die Beklagte nicht nachgekommen. Dass sie sich um den ausreichenden Erwerb der Nutzungsrechte am streitgegenst�ndlichen Bild bem�ht h�tte, tr�gt die Beklagte nicht vor.
44 b.) Selbst wenn der Kl�ger das streitgegenst�ndliche Lichtbild auf Twitter „geteilt“ haben sollte, ergibt sich daraus kein anderes Ergebnis. Denn damit hat er keineswegs auf seine urheberrechtlichen Anspr�che verzichtet, und insbesondere nicht in jegliche Weiterverbreitung eingewilligt.
45 Mit einem „Teilen“ des Lichtbildes auf Twitter ist keine Generaleinwilligung zum Zwecke der Weiterverbreitung verbunden. Es kann dahinstehen, ob die Beklage das vom Kl�ger bei Twitter geteilte Lichtbild h�tte „retweeten“ k�nnen, denn dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Beklagte hat die streitgegenst�ndliche Fotografie nicht �ber die „Teilen-Funktion“ weiterverbreitet, sondern von einer anderen Seite, n�mlich der F.-Seite des K�nstlers „bird berlin“ herunter- und im neuen Kontext auf ihrer eigenen F.-Seite wieder hochgeladen. Das von der Beklagten in ihrer Anlage 1 beschriebene „Teilen“ ist somit irrelevant, denn es beschreibt das weitere Teilen eines bereits bestehenden Inhalts innerhalb eines sozialen Netzwerks, und nicht das Herunter- und Hochladen einer urspr�nglich getwitterten Aufnahme bei F..
46 Die vorgelegte „Richtlinie zur angemessenen Nutzung“ der Internetplattform Twitter (Anlage 2 der Beklagten), nach der f�r bestimmte Nutzungen keine Genehmigung des Rechteinhabers einzuholen ist, f�hrt zu keinem anderen Ergebnis. Die Richtlinie nimmt Bezug auf das USamerikanische Recht, indem sie ausf�hrt: „In den USA wird dies als Fair Use (angemessene Nutzung) bezeichnet.“ Vorliegender Sachverhalt spielt sich bereits nicht in den USA ab, sondern in der Bundesrepublik, und ist nach dem Schutzlandprinzip nach deutschem und nicht nach USamerikanischen Urheberrecht zu beurteilen. Weiterhin stellt die Richtlinie klar, dass gerichtlich entschieden wird, ob es sich bei einer Nutzung um eine „angemessene Nutzung“ handelt und Kriterien wie bspw. kommerzielle Nutzung oder Menge und Anteil des kopierten Werkes nur Argumente sind, welche das Gericht u.a. bei der Pr�fung der Angemessenheit der Nutzung ber�cksichtigen wird. Die Richtlinie ist damit bewusst vage und wenig konkret gehalten, um nur Anhaltspunkte, jedoch keine festen Nutzungskorridore zu definieren.
47 6.) Das Amtsgericht hat die Beklagte rechtsfehlerfrei zur Zahlung eines Schadenersatzes gem. � 97 Abs. 2 UrhG in H�he von 358,00 Euro sowie von Aufwendungsersatz in H�he von 546,50 Euro gem. � 97 Abs. 3 S. 1 UrhG verurteilt.
III.
48 Die zul�ssige Widerklage war vorliegend abzuweisen. Auf die Ausf�hrungen unter Ziff. II kann insofern Bezug genommen werden. Die Abmahnung durch den Kl�ger ist zu Recht erfolgt, so dass die au�ergerichtlichen Kosten der Beklagten - wie auch so vom Amtsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt - unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erstattungsf�hig sind.
IV.
49 1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus � 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit aus � 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
50 2. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds�tzliche Bedeutung im Sinne von � 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts nach � 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfordern. Die Normierung in � 51a UrhG regelt zwar erstmals ausdr�cklich die gesetzliche Erlaubnis einer Nutzung zum Zweck der Parodie, Karikatur und des Pastiche. Grundlage hierf�r ist jedoch Art. 5 Abs. 3 lit. k InfoSoc-RL und damit die Ankn�pfung an autonome Rechtsbegriffe, die einheitlich auszulegen sind. Insbesondere f�r die Auslegung der Parodie sind vom EuGH zuletzt in der Entscheidung vom 03.09.2014, C-201/13 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen ua, Grunds�tze aufgestellt sowie vom BGH in seiner Entscheidung vom 08.07.2016, I ZR 9/15 - auf fett getrimmt, best�tigt worden. Bei der vorliegenden Entscheidung handelt sich um eine Einzelfallentscheidung unter Anwendung dieser Grunds�tze. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach � 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht statthaft.
Das unter die Schrankenbestimmung des � 51a UrhG fallende Werk muss einer inhaltlichen oder k�nstlerischen Auseinandersetzung des Nutzers mit dem Werk oder einem anderen Bezugsgegenstand dienen. Zudem muss ihm eine gewisse Eigenst�ndigkeit zukommen, die es rechtfertigt, es als selbst�ndig gegen�ber dem benutzten Originalwerk anzusehen. (Rn. 33 – 41) (redaktioneller Leitsatz)
Schadenersatz f�r rechtswidrige Bildnutzung
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