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1 HK O 16361/21•LG M�nchen I 1. Kammer f�r Handelssachen, 2022-04-06, 1 HK O 16361/21
1 HK O 16361/21Cantonal CourtApr 6, 2022
Die Aufforderung eines Unternehmens an einen Kunden, f�r ein Lastschriftverfahren eine Kontoverbindung in Deutschland anzugeben, stellt einen Versto� gegen Art.9 Abs. 2 VO (EU) 260/2012 dar. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2022-04-06
Aktenzeichen: 1 HK O 16361/21
Dokumenttyp: Endurteil
f�lligen Ordnungsgeldes in H�he von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Gesch�ftsf�hrer,
zu unterlassen,
im gesch�ftlichen Verkehr im Rahmen der Durchf�hrung von Energielieferungsvertr�gen die M�glichkeit der Zahlung per Lastschrift von Konten im SEPA-Raum einzuschr�nken, indem die Zahlungsm�glichkeit per Lastschrift auf den Einzug von deutschen Bankkonten beschr�nkt wird.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 374,50 € nebst Zinsen hieraus in H�he von f�nf Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz gem�� � 247 BGB seit 21.01.2022 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
1 Der Kl�ger macht Anspr�che wegen Wettbewerbsversto� geltend.
2 Der Kl�ger ist eingetragener qualifizierter Wirtschaftsverband nach � 8b UWG.
3 Die Beklagte ist ein deutscher Engergielieferant, der u.a unter der Marke „“ Endkunden mit Strom, �kostrom und Erdgas versorgt.
4 Mit E-Mail vom 10.08.2021 bat Herr , ein Kunde der Beklagten, die Beklagte darum, sein Lastschriftmandat auf eine spanische IBAN umzustellen. Insoweit wird auf die Darstellung wie Bl.15 d.A. verwiesen.
5 Am 19.08.2022 �bersandte die Beklagte Herrn einen schriftlichen Vordruck f�r ein SEPA-Lastschriftmandat, welches dieser vollst�ndig ausf�llte, unterschrieb und an die Beklagte sowohl per E-Mail als auch schriftlich zur�ckschickte. F�r die Einzelheiten wird auf Anlage B1 verwiesen.
6 Mit Schreiben vom 28.08.2021 teilte die Beklagte Herrn� mit, dass sie von ihm eine Kontoverbindung ben�tige, die in Deutschland, sei. F�r die Einzelheiten wird auf die Anlage K4 verwiesen.
7 Am 30.08.2021 meldete Herrden Vorfall beim Kl�ger. F�r die Einzelheiten wird auf Anlage B2 verwiesen.
8 Mit Schreiben vom 13.09.2021 teilte die Beklagte Herrn� mit, dass sie zuk�nftig Einziehungen vom spanischen Konto vornehmen werde. F�r die Einzelheiten wird auf die Anlage B3 verwiesen.
9 Mit Schreiben vom 14.09.2021 mahnte der Kl�ger die Beklagte ab. Er forderte die Abgabe einer Unterlassungserkl�rung und die Begleichung einer Abmahnpauschale in H�he von 374,50 € brutto. F�r die Einzelheiten wird auf die Anlage K5 verwiesen.
10 Mit Schreiben vom 27.09.2021 lehnte die Beklagte dies ab. Sie verwies darauf, dass das Schreiben vom 28.08.2021 auf einem Missverst�ndnis der internen Sachbearbeiterin beruhe und sie die Forderung wunschgem�� am 16.09.2021 eingezogen habe. F�r die Einzelheiten wird auf die Anlage K6 verwiesen.
11 Mit Schriftsatz vom 06.12.2021, der Beklagten am 20.01.2022 zugestellt, hat der Kl�ger die vorliegende Klage erhoben, mit welcher er sein Anliegen weiterverfolgt. Die Forderung nach einem deutschen Konto im Schreiben vom 28.08.2021 stelle einen Versto� gegen Art.9 Abs. 2 der SEPA-Verordnung dar. Deswegen k�nne er Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in H�he von 374,50 € verlangen. Bei dem Betrag handele es sich um eine Kostenpauschale, die deutlich unter den tats�chlich anfallenden Kosten liege. F�r die Einzelheiten des kl�gerischen Vortrags insoweit wird auf Bl.5ff d.A. verwiesen.
12 Auf gerichtlichen Hinweis hat der Kl�ger seinen Unterlassungsantrag in der Verhandlung vom 05.04.2022 konkretisiert.
13 Der Kl�ger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1.bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes in H�he von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Gesch�ftsf�hrer, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr im Rahmen der Durchf�hrung von Energielieferungsvertr�gen die M�glichkeit der Zahlung per Lastschrift von Konten im SEPA-Raum einzuschr�nken, indem die Zahlungsm�glichkeit per Lastschrift auf den Einzug von deutschen Bankkonten beschr�nkt wird,
2.an den Kl�ger 374,50 € nebst Zinsen hieraus in H�he von f�nf Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz gem�� � 247 BGB seit 21.01.2022 zu zahlen.
14 Die Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
15 Es liege kein Versto� vor. Die Mitteilung vom 28.08.2021 beruhe auf einem beachtlichen Tatsachenirrtum. Zu dem Schreiben sei es gekommen, weil die interne Sachbearbeiterin die in der E-Mail angegebene IBAN im System eingegeben habe und dann eine Fehlermeldung bekommen habe, eine BIC einzugeben. Deswegen habe sie dem Kunden am 19.08.2021 den Vordruck geschickt. Beim �bertragen der im ausgef�llten Vordruck angegebenen Daten habe dann eine andere Sachbearbeiterin versehentlich die angegebene BIC nicht eingetragen. Deswegen habe die Lastschrift nicht erfolgreich durchgef�hrt werden k�nnen. Da sie sie sich parallel nicht sicher gewesen sei, ob sie die ausl�ndische Kontoverbindung einfach so �bernehmen d�rfe, habe sie das Schreiben vom 28.08.2021 mit der manuell eingef�gten Aufforderung zur Angabe eines deutschen Kontos verschickt. Insoweit sei bewiesen, dass im Schreiben nicht der allgemeine Wille zum Ausdruck gebracht werde, man akzeptiere nur deutsche Bankverbindungen. Jedenfalls liege kein sp�rbarer Versto� nach � 3a UWG vor und bestehe keine Wiederholungsgefahr. Zuletzt sei der Antrag nicht an der konkreten Verletzungsform ausgerichtet und deshalb (auch nach Pr�zisierung) zu weitgehend.
16 Der Kl�ger bestreitet das tats�chliche Vorbringen der Beklagten, h�lt es aber auch nicht f�r relevant. Er macht geltend, dass ein bewusster und gezielter Versto� nicht erforderlich sei.
17 Dar�ber hinaus behauptet er, eine Mitarbeiterin der Beklagten habe im Rahmen eines Telefonats am 30.08.2021 zudem nochmals best�tigt, dass eine deutsche Bankverbindung erforderlich sei.
18 Der Klage war stattzugeben. Sie ist zul�ssig und begr�ndet.
19 A) Die Klage ist zul�ssig. Insbesondere sind die Antr�ge ausreichend bestimmt im Sinne von � 253 ZPO. Dass der Antrag zu 1. nicht auf den konkreten Verletzungsvorfall Bezug nimmt, ist unsch�dlich. Der Antrag bringt das Charakteristische der ger�gten Verletzung (die Vorgabe einer deutschen Bankverbindung bei Durchf�hrung der Energielieferungsvertr�ge der Beklagten) hinreichend zum Ausdruck. Unsicherheit, welches Verhalten von ihr erwartet wird, kann bei der Beklagten nicht bestehen.
20 B) Die Klage ist auch begr�ndet. Der Kl�ger kann wie beantragt Unterlassung und Zahlung verlangen.
21 I. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus �� 8 Abs. 1 S.1, Abs. 3 Nr.2, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. Art.9 Abs. 2 der VO (EU) 260/2012 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 14.03.2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Gesch�ftsanforderungen f�r �berweisungen und Lastschriften in Euro und zur �nderung der Verordnung (EG) Nr.924/2009 (sog. SEPA-Verordnung) . Der Kl�ger ist diesbez�glich anspruchsberechtigt nach � 8 Abs. 3 Nr.2 UWG.
22 Nach � 8 Abs. 1 S.1 UWG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine nach � 3 oder � 7 unzul�ssige gesch�ftliche Handlung vornimmt. Zudem muss Wiederholungsgefahr bestehen. Beides ist vorliegend zu bejahen.
23 1. Die Beklagte hat eine nach � 3 unzul�ssige gesch�ftliche Handlung vorgenommen.
24 Nach � 3 i.V.m. � 3a UWG liegt eine unzul�ssige gesch�ftliche Handlung vor, wenn jemand einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Versto� geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern sp�rbar zu beeintr�chtigen.
25 1.1. Die Beklagte hat hier Art.9 Abs. 2 SEPA-Verordnung zuwidergehandelt.
26 Nach Art.9 Abs. 2 SEPA-Verordnung darf ein Zahlungsempf�nger, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Europ�ischen Union ist und eine �berweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbetr�ge von einem Zahler einzuziehen, n�mlich nicht vorgeben, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu f�hren ist, sofern das Zahlungskonto gem�� Artikel 3 der SEPA-Verordnung erreichbar ist.
27 Die Aufforderung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 28.08.2021 an ihren Kunden, eine Kontoverbindung in Deutschland anzugeben, stellt danach einen Versto� gegen Art.9 Abs. 2 SEPA-Verordnung dar. Der� musste die Aufforderung so verstehen, dass ihm vorgegeben wird, f�r das Lastschriftverfahren ein deutsches Konto zu verwenden. Dass die Beklagte dem� zuvor auf seine E-Mail einen Vordruck zugesandt hatte, nimmt dem Schreiben vom 28.08.2021 diesen Erkl�rungsgehalt nicht.
28 Eine Zuwiderhandlung muss zudem auch nicht gezielt oder planm��ig erfolgt sein, um Unterlassungsanspr�che auszul�sen (vgl. OLG Stuttgart WRP 2018, 1252; M�KoUWG/Schaffert, � 3a Rn. 101).
29 1.2. Art.9 Abs. 2 SEPA-Verordnung ist nach der Rechtsprechung des BGH zudem eine Vorschrift, die zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, also eine Marktverhaltensregel im Sinne des � 3a UWG (vgl. BGH, GRUR 2020, 654).
30 1.3. Der Versto� der Beklagten ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern sp�rbar zu beeintr�chtigen.
31 Ist nach dem Zweck der Marktverhaltensregelung die Sp�rbarkeit konkret festzustellen, ist eine sp�rbare Beeintr�chtigung der Interessen der Verbraucher bzw. von Verbrauchergruppen grunds�tzlich zu bejahen, wenn der Versto� geeignet ist, den durchschnittlichen Verbraucher zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h�tte. F�r den durchschnittlichen Verbraucher ist die Frage, welche Kontoverbindung er f�r die Vertragsdurchf�hrung benutzen kann bzw. der Umstand, dass er eine bestimmte Kontoverbindung nicht benutzen, zweifellos von wesentlicher Bedeutung und in der Lage, auf seine gesch�ftlichen Entscheidungen bez�glich des Vertrags Einfluss zu nehmen.
32 Die Sp�rbarkeit entf�llt hier auch nicht aufgrund der Umst�nde des Einzelfalls. Denn es kommt f�r die Sp�rbarkeit (auch insoweit) nicht auf die Verh�ltnisse im Unternehmen des Verletzers an, sondern auf die Auswirkung seines Verhaltens auf konkrete Marktteilnehmer (vgl. K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, 40. Aufl. 2022, UWG � 3a Rn. 1.105). Verschulden oder Verschuldensgrad sind ebenso unerheblich wie die Frage, ob es sich um ein Versehen oder eine Ausrei�er gehandelt hat.
33 Die Beklagte kann sich hier deshalb nicht erfolgreich darauf berufen, dass Schreiben vom 28.08.2021 und ihr damit im Zusammenhang stehendes Verhalten beruhten auf Missverst�ndnissen ihrer (verschiedenen) Mitarbeiter. Wie die Mitarbeiter der Beklagten zu der Auffassung gelangt sind, dass sie vom Kunden� (vorsorglich) eine deutsche Kontoverbindung verlangen, spielt keine Rolle.
34 2. Es besteht auch Wiederholungsgefahr.
35 Die Wiederholungsgefahr wird durch den Versto� indiziert. Sie entf�llt im Regelfall nur dadurch, dass der Verletzer gegen�ber dem anspruchsberechtigten Gl�ubiger eine bedingungslose, unwiderrufliche und durch eine Vertragsstrafe angemessen strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserkl�rung (sog. Unterwerfungserkl�rung) abgibt (vgl. HarteBavendamm/ Henning-Bodewig/Goldmann, 5. Aufl. 2021, UWG � 8 Rn. 87). Das einfache, nicht durch eine Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung bewehrte Versprechen k�nftiger Unterlassung gen�gt dagegen nicht, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Das gilt auch f�r ein am Gesch�ftsverkehr teilnehmendes Unternehmen der �ffentlichen Hand oder sonstige Schuldner, deren Seriosit�t und Vertrauensw�rdigkeit an sich keinen Zweifel an der Redlichkeit und Ernsthaftigkeit ihrer Absichten aufkommen lassen sollte (vgl. HarteBavendamm/Henning-Bodewig/Goldmann, 5. Aufl. 2021, UWG � 8 Rn. 112)
36 Die Beklagte hat hier die Abgabe einer Unterwerfungserkl�rung verweigert.
37 Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht ausnahmsweise aus anderen Gr�nden entfallen. Ein Prozessvergleich, rechtskr�ftiger Titel oder �hnliches liegt hier nicht vor. Auch � 13a Abs. 2 UWG ist nicht einschl�gig.
38 Dass die Beklagte in ihrem Antwortschreiben auf die Abmahnung darauf hingewiesen hat, dass ein Missverst�ndnis vorgelegen habe, gen�gt ebenfalls nicht. Auf Erkl�rungen, wie es zum Wettbewerbsversto� gekommen ist, muss keine R�cksicht genommen werden. Es ist am Verletzer, seine lautere Absicht durch eine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung glaubhaft zu machen.
39 II. Der Anspruch des Kl�gers auf Zahlung von 374,50 € ergibt sich aus � 13 Abs. 3 UWG.
40 Der Abmahnende kann im Falle einer berechtigten Abmahnung die erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen. Diese Voraussetzungen sind hier erf�llt.
41 Die Abmahnung des Kl�gers war berechtigt. Es ist unter Ber�cksichtigung von � 287 ZPO auf Basis des kl�gerischen Vortrags von erforderlichen Aufwendungen in H�he von 374,50 € auszugehen.
42 C) Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit (wegen der Kosten) aus � 709 S.2 ZPO.
Die Aufforderung eines Unternehmens an einen Kunden, f�r ein Lastschriftverfahren eine Kontoverbindung in Deutschland anzugeben, stellt einen Versto� gegen Art.9 Abs. 2 VO (EU) 260/2012 dar. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Eine Zuwiderhandlung gegen Art.9 Abs. 2 VO (EU) 260/2012 muss nicht gezielt oder planm��ig erfolgt sein, um Unterlassungsanspr�che auszul�sen. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Beruht ein Wettbewerbsversto� auf einem Missverst�ndnis eines Mitarbeiters in einem Einzelfall, entf�llt hierdurch weder Sp�rbarkeit des Versto�es noch die Wiederholungsgefahr. (Rn. 32 – 38) (redaktioneller Leitsatz)
Wettbewerbswidrige Aufforderung zur Angabe eines Kontos in Deutschland
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