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37 O 6538/20•LG M�nchen I 37. Zivilkammer, 2021-12-15, 37 O 6538/20
37 O 6538/20Cantonal CourtDec 15, 2021
Die internationale Zust�ndigkeit deutscher Gerichte ist bei Klagen auf Unterlassung aus Wettbewerbsrecht anzunehmen, wenn das Angebot von Veranstaltungstickets �ber eine Webseite an Kunden in Deutschland untersagt werden soll. (Rn. 23 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-12-15
Aktenzeichen: 37 O 6538/20
Dokumenttyp: Endurteil
I. Die Beklagte wird verpflichtet,
es zu unterlassen, auf der Internetseite www….de den Verkauf von Tickets f�r Veranstaltungen des Kl�gers zu erm�glichen, bevor f�r die jeweilige Veranstaltung bei dem Kl�ger und/oder bei von dem Kl�ger autorisierten Stellen Tickets zum Verkauf angeboten werden,
es zu unterlassen, den Verkauf von Tickets mit einer Garantie und werblichen Aussagen „Alle Tickets zu 100% garantiert“ und/oder „wir garantieren, dass Sie g�ltige Tickets rechtzeitig vor der Veranstaltung erhalten“ zu bewerben, wenn
a. nicht in unmittelbarer N�he der Garantie die Garantiebedingungen wiedergegeben werden, und/oder
b. das beworbene Ticket kein bestehendes Recht zum Besuch der jeweiligen Veranstaltung verschafft,
und dies wie aus der Anlage K 17 S. 1 bis 5 ersichtlich geschieht:
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Stellen Tickets zum Verkauf angeboten werden, wenn dies geschieht wie in Anlage K 21 S. 1, K 22 S. 1 und K 22a S. 1:
es zu unterlassen, auf der Internetseite www….de den Verkauf von Tickets zu erm�glichen, ohne dass ein K�ufer �ber die Identit�t und Anschrift des Verk�ufers informiert wird und zwar bei unternehmerisch handelnden Verk�ufern rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserkl�rung des K�ufers und bei nicht unternehmerisch handelnden Verk�ufern unmittelbar nach Abgabe der Vertragserkl�rung des K�ufers,
es zu unterlassen, auf der Internetseite www….de die Adresse der elektronischen Post nicht leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und st�ndig verf�gbar zu halten.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist in Ziffer I. vorl�ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110.000 €, in Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
1 Der Kl�ger verfolgt mit der Klage Unterlassungsanspr�che wegen behaupteter Verst��e gegen das UWG im Zusammenhang mit dem Verkauf von Tickets f�r den DFL-Supercup 2019 �ber die Plattform … de.
2 Der Kl�ger ist ein Zusammenschluss der 36 Vereine und Kapitalgesellschaften der 1. und 2. Fu�ball-Bundesliga. Er veranstaltet j�hrlich ein Spiel um den DFL-Supercup. Die Beklagte betreibt unter www….de eine Online-Ticketb�rse. F�r Ticketverk�ufe erh�lt die Beklagte eine Servicegeb�hr (K 7).
3 Im Jahr 2019 trafen bei dem DFL-Supercup 2019 die Clubs Borussia Dortmund und FC Bayern aufeinander. Tickets f�r den DFL-Supercup 2019 wurden auch �ber die Plattform www….de verkauft.
4 Der Kl�ger lie� hinsichtlich des DFL-Supercups 2019 am 14.06.2019 einen Testkauf �ber die Plattform …de durchf�hren (K 16). Im Rahmen des Testkaufs erschienen mehrere visuell hervorgehobene Angaben zu einer Garantie der Beklagten: „Alle Tickets sind vollst�ndig von unserer Garantie abgedeckt.“ (K 16 S. 1 oben Mitte) oder „Alle Tickets sind vollst�ndig von unserer Garantie abgedeckt. Kaufen Sie mit Vertrauen. Wir garantieren, dass Sie g�ltige Tickets rechtzeitig vor der Veranstaltung erhalten.“ (K 16 S. 22 unten rechts, S. 24, K 17). Ein Google Snippet enthielt die Aussage „Alle Tickets zu 100 % garantiert.“ (K 17 S. 1). Mit der Bestellbest�tigung erschien die Aussage „Alle Tickets sind zu 100 Prozent von unserer Ticketgarantie abgedeckt. Was bedeutet das f�r Sie? Sie kaufen mit Gewissheit. Wir garantieren Ihnen g�ltige Tickets f�r die Veranstaltung“ (K 18 S. 2 Mitte links). Die AGB der Beklagten beziehen sich unter Punkt 1.3 explizit auf die … Garantie. Ein Link zu den AGB befand sich im Rahmen des Testkaufs unten auf der Website, unterhalb des c-Vermerks (K 17, S. 4, ganz unten), mithin mehrere „Scrolls“ von den Garantie-Angaben entfernt.
5 W�hrend des Testkaufs erschienen mehrere Angaben zur Verf�gbarkeit der Karten, etwa „F�r dieses Event sind weniger als 5 % der Tickets verf�gbar.“ (K 21 Mitte links), „Vor Kurzem verkauft. Jemand anderes hat sich dieses Ticket geschnappt.“ (K 16 S. 18 Mitte rechts), „Fast ausverkauft.“ und „Diese Tickets sind hei� begehrt und vermutlich schon bald ausverkauft.“ (K 22). W�hrend des Bestellvorgangs erschien ein Countdown von anf�nglich 10 Minuten, der den Zeitraum anzeigte, der dem K�ufer zum Abschluss der Bestellung verblieb. Zus�tzlich erschien die Angabe „Bitte beachten Sie, dass diese Tickets zu einem sp�teren Zeitpunkt vielleicht nicht mehr f�r Sie verf�gbar sind, wenn Sie sie jetzt freigeben“, „52 Bereiche sind bereits ausverkauft“, „Setzen Sie Ihren Kauf fort, bevor dieses Ticket futsch ist.“ (K 16 S. 22) und „173 ausverkaufte Bereiche“ (K 22a). „Tolle Nachrichten! Diese Tickets sind als Papiertickets verf�gbar. Nach der Veranstaltung k�nnen Sie diese als Souvenir behalten.“ (K 16, S. 26) Auch nach Vornahme der Bezahlung wurde dem K�ufer mitgeteilt „Vor Kurzem verkauft“ (K 23).
6 Namen und Anschrift des Verk�ufers wurden dem K�ufer nicht genannt, weder vor noch nach dem Vertragsschluss (K 16).
7 Das Impressum der Webseite www….de enthielt im Zeitpunkt des Schlusses der m�ndlichen Verhandlung keine E-Mail-Adresse (K 25, K 38). Eine E-Mail-Adresse customerservice@…de ist unter https://www….de/Hilfe/Buyer/246 zu finden (Screenshot Klageerwiderung S. 9).
8 Die AGB der Beklagten lauten auszugsweise wie folgt (Screenshot K 20, Duplik S. 4):
„1.2 Ticket Marketplatz. … bietet einen Service, der es Mitgliedern erm�glicht, andere Mitglieder zu finden, die Tickets kaufen (“K�ufer“) oder verkaufen (“Verk�ufer“) m�chten. …erhebt keinen Anspruch auf das jeweilige Ticket. Die eigentliche gesch�ftliche Abwicklung erfolgt zwischen K�ufern und Verk�ufern.
1.3 … Garantie. Wenn Sie Tickets �ber die Website kaufen, garantiert … Ihnen, dass Sie Tickets, f�r die Sie gezahlt haben, rechtzeitig vor der Veranstaltung erhalten. In dem h�chst unwahrscheinlichen Fall, dass Probleme auftreten und der urspr�ngliche Verk�ufer die Karten, die zum Kauf angeboten wurden, nicht an Sie liefert, wird …nach eigenem Ermessen, vergleichbar bepreiste Tickets pr�fen und Ihnen ohne Mehrkosten Ersatztickets anbieten oder Ihnen den Betrag f�r die Tickets zur�ckerstatten. „Vergleichbar bepreiste“ Ersatztickets bestimmt … ausschlie�lich nach eigenem Ermessen. Wenn Sie Tickets �ber die Website verkaufen
6.1 Keine Garantie. Vorbehaltlich der in dieser Nutzungsvereinbarung ausdr�cklich erw�hnten Garantien stellen …bzw. der Zahlungsdienstleister die Software, die Website und die Services nach Verf�gbarkeit ohne Garantie zur Verf�gung. … und der Zahlungsdienstleister �bernehmen keine Garantie im Hinblick auf die Software, Tickets, Veranstaltungen und Services, die sie bereitstellen oder daf�r, dass die Verk�ufer und K�ufer wie vereinbart leisten.
6.2 Haftungsbeschr�nkung. …und der Zahlungsdienstleister haften nach den gesetzlichen Vorschriften f�r Vorsatz und grobe Fahrl�ssigkeit von …oder dem Zahlungsdienstleister, deren gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder sonstigen Erf�llungsgehilfen. Gleiches gilt bei der �bernahme von Garantien oder einer sonstigen verschuldensunabh�ngigen Haftung sowie bei Anspr�chen nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des K�rpers oder der Gesundheit. In allen anderen F�llen ist die Haftung von … und des Zahlungsdienstleisters auf den Ihnen entstandenen tats�chlichen und direkten Schaden begrenzt. Weder … noch der Zahlungsdienstleister haften in diesen F�llen f�r indirekte Sch�den oder Folgesch�den wie beispielsweise Reisekosten, Hotelkosten oder entgangenen Gewinn.“
9 Der Kl�ger mahnte die Beklagte unter dem 17.06.2019 ab (K 26).
10 Der Kl�ger behauptet, bereits am 11. und 12.06.2019 seien auf www….de Tickets f�r den DFL-Supercup 2019 verf�gbar gewesen. Erste kleine Ticket-Kontingente f�r den DFL- Supercup 2019 seien durch den Kl�ger oder von ihm autorisierte Dritte erst am 18.06.2019 in den freien Verkauf gelangt, und h�tten auch zu diesem Zeitpunkt nur ausgew�hlte Kunden betroffen, n�mlich Dauerkarteninhaber von Borussia Dortmund. Zuvor h�tten noch gar keine Tickets existiert, die �ber die Online-Ticketb�rse der Beklagten h�tten weiterverkauft werden k�nnen. Personen, die auf … als Verk�ufer von Tickets auftraten, h�tten zu diesem Zeitpunkt auch nicht fest davon ausgehen k�nnen, Tickets von dem Kl�ger angeboten zu bekommen (S. 11 Klageschrift). F�r den DFL-Supercup gebe es keine Dauerkartenkunden (S. 12 Replik).
11 Die Plattform werde von privaten und gewerblichen Anbietern zum Ticketverkauf genutzt (S. 7 Klageschrift, S. 6 Schriftsatz vom 11.11.2021, Screenshot K 41). Die Beklagte sei auch selbst Verk�uferin von Tickets, wie das Seller Team Manual K 36 S. 11 belege, und nehme im �brigen Einfluss auf den Verkaufsvorgang bei Verk�ufen durch Dritte (S. 10/12 Replik, K 36, K 37).
12 Der Kl�ger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten,
es zu unterlassen, auf der Internetseite www….de den Verkauf von Tickets f�r Veranstaltungen des Kl�gers zu erm�glichen, bevor f�r die jeweilige Veranstaltung bei dem Kl�ger und/oder bei von dem Kl�ger autorisierten Stellen Tickets zum Verkauf angeboten werden, wenn dies wie aus Anlage K 14 ersichtlich geschieht;
es zu unterlassen, den Verkauf von Tickets mit einer Garantie und werblichen Aussagen „Alle Tickets zu 100% garantiert“ und/oder „wir garantieren, dass Sie g�ltige Tickets rechtzeitig vor der Veranstaltung erhalten“ zu bewerben, wenn
a. nicht in unmittelbarer N�he der Garantie die Garantiebedingungen wiedergegeben werden, und/oder
b. das beworbene Ticket kein garantiertes Recht zum Besuch der jeweiligen Veranstaltung verschafft,
und dies wie aus den Anlagen K 16 bis K 17 ersichtlich geschieht,
es zu unterlassen, auf der Internetseite www….de durch hervorgehobene Hinweise mit Aussagen wie „hei� begehrt und vermutlich schon bald ausverkauft“ und/oder „fast ausverkauft“ und/oder „weniger als 5 % der Tickets verf�gbar“ und/oder „173 Bereiche sind bereits ausverkauft“ und/oder sonstigen Aussagen zur limitierten Verf�gbarkeit der Tickets f�r die jeweilige Veranstaltung Druck auf die Entscheidungsfreiheit der K�ufer auszu�ben, bevor f�r die jeweilige Veranstaltung beim Kl�ger und/oder bei vom Kl�ger autorisierten Stellen Tickets zum Verkauf angeboten werden, wenn dies wie aus den Anlagen K 16 sowie K 21 bis K 24 ersichtlich geschieht;
es zu unterlassen, auf der Internetseite www….de den Verkauf von Tickets zu erm�glichen, ohne dass ein K�ufer �ber die Identit�t und Anschrift des Verk�ufers informiert wird und zwar bei unternehmerisch handelnden Verk�ufern rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserkl�rung des K�ufers und bei nicht unternehmerisch handelnden Verk�ufern unmittelbar nach Abgabe der Vertragserkl�rung des K�ufers, wenn dies wie aus Anlage K 16 ersichtlich geschieht;
es zu unterlassen, auf der Internetseite www….de die Adresse der elektronischen Post nicht anzugeben.
13 Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
14 Die Beklagte r�gt die internationale und �rtliche Zust�ndigkeit des Landgerichts M�nchen I.
15 Die Beklagte meint, sie verkaufe nicht selbst Tickets, sondern biete nur einen Sekund�rmarktplatz f�r den Verkauf von Tickets durch Dritte (S. 5 Klageerwiderung). Das Seller Team Manual K 36 und das Frequent Seller Handbuch K 37 h�tten seit Anfang 2017 keine Bedeutung mehr f�r den Gesch�ftsbetrieb der Beklagten; statt des Seller Team ... g�lten nun die Sellers Terms of Use (S. 7 Duplik). Es gebe „frequent sellers“, weil es Veranstalter und Sportvereine gebe, die beim Vertrieb von Eintrittskarten mit der Beklagten kooperierten – das sei f�r hiesigen Streit aber unerheblich (S. 51 Klageerwiderung). Die Beklagte nehme auch keinen Einfluss auf Angebote und Verkaufsprozesse (S. 8 Duplik). Nutzer der Webseite der Beklagten seien auf K�ufer- und Verk�uferseite Verbraucher (S. 29 Klageerwiderung), oder: auf K�uferseite Unternehmer und Verbraucher (S. 49 Klageerwiderung).
16 Die Beklagte bestreitet, dass Tickets f�r den DFL-Supercup 2019 erst am 18.06.2019 in den offiziellen Verkauf gelangt seien und unterstreicht, Mitarbeiter eines Veranstalters und Sponsoren h�tten in der Regel vor dem „offiziellen“ Verkaufsstart Zugriff auf Karten, so dass schon vor dem 18.06.2019 Tickets im Umlauf gewesen seien (Klageerwiderung S. 7/8). Sie behauptet, keine Informationen �ber sog. Leerverk�ufe auf ihrer Webseite zu haben (S. 30 Klageerwiderung).
17 Sie ist rechtlich der Meinung, zwischen den Parteien best�nde kein Wettbewerberverh�ltnis, so dass der Kl�ger nicht aktivlegitimiert sei, ferner l�ge keine gesch�ftliche Handlung der Beklagten vor. Die angegriffenen Handlungen seien nach dem UWG im �brigen nicht zu beanstanden.
18 Diesem Verfahren ist ein einstweiliges Verf�gungsverfahren vorausgegangen (39 O 8512/19). In dem Verf�gungsverfahren ist am 10.12.2019 ein Vers�umnisurteil gegen die Beklagte ergangen (K 27), das ihr am 06.03.2020 zugestellt wurde (K 28). Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 25.05.2021 regte der Kl�ger die Einbeziehung bestimmter Anlagen in den Tenor an, ohne hiermit eine Antrags�nderung zu bezwecken.
19 Die Klage ist zul�ssig und begr�ndet.
A.
20 Die Klage ist zul�ssig. Das Landgericht M�nchen I ist international und �rtlich zust�ndig. Die Antr�ge sind hinreichend bestimmt.
21 I. Das Landgericht M�nchen I ist international zust�ndig gem�� Art. 5 Nr. 3 Lugano- �bereinkommen (im Folgenden: Lug�).
22 1. Die internationale Zust�ndigkeit richtet sich nach dem Lug�. Dessen Anwendungsbereich ist er�ffnet: sachlich handelt es sich um eine Zivilklage im Sinne des Art. 1 Abs. 1 S. 1 Lug�. Die Beklagte hat ihren Sitz in der Schweiz, Art. 1 Abs. 3 S. 1, Art. 2 Abs. 1 Lug�, so dass auch der r�umlich-pers�nliche Anwendungsbereich besteht.
23 2. Art. 5 Nr. 3 Lug� statuiert f�r unerlaubte Handlungen oder Handlungen, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sind, sowie f�r Anspr�che aus einer solchen Handlung, eine Zust�ndigkeit vor dem Gericht des Ortes, an dem das sch�digende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
24 a) Bei der Anwendung und Auslegung der Regelungen des Lug� sollen die Gerichte den Grunds�tzen, die unter anderem durch den EuGH zu dem Lug� sowie zu der EuGVO und der Br�ssel Ia-VO entwickelt worden sind, geb�hrend Rechnung tragen, Art. 1 Abs. 1 Protokoll 2 �ber die einheitliche Auslegung des �bereinkommens und den st�ndigen Ausschuss, Art. 64 Abs. 1 Lug�, Art. 80 S. 2 Br�ssel Ia-VO. Das Gericht wird daher im Folgenden Rechtsprechung und Literatur diskutieren, die (auch) zu Art. 7 Nr. 2 Br�ssel Ia-VO bzw. Art. 5 Nr. 3 Br�ssel I-VO ergangen sind, ohne dies jeweils im Einzelnen kenntlich zu machen.
25 b) Die Zust�ndigkeitsregelung des Art. 5 Nr. 3 Lug� ist – da sie von dem Grundsatz der Zust�ndigkeit am Beklagtenwohnsitz in Art. 2 Abs. 1 LuG� abweicht – grunds�tzlich eng auszulegen (statt aller EuGH EuZW 2013, 544, Rn. 24 mwN – Melzer). Die Regelung beruht auf der �berlegung, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem ein sch�digendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht (zB EuGH NJW 2013, 287, 288, Rn. 37 mwN – Folien Fischer). Der deliktischen Zust�ndigkeitsankn�pfung liegen insoweit die Kriterien der Beweis- und Sachn�he, aber auch der Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit zugrunde (Geimer/Sch�tze Int. Rechtsverkehr/Paulus VO (EG) 1215/2012 Art. 7 Rn. 138 mwN). Der EuGH sieht das Ziel, die Zust�ndigkeit des Gerichts zu begr�nden, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen f�r eine Haftung der Beklagten vorliegen (EuGH EuZW 2013, 863, 865 Rn. 28, 34 mwN – Peter Pinckney; EuGH EuZW 2013, 544, 545, Rn. 28 mwN – Melzer).
26 Der Begriff der unerlaubten Handlung ist weit zu verstehen; auch Anspr�che nach dem UWG fallen hierunter (Schlosser/Hess/Schlosser Br�ssel Ia-VO Art. 7 Rn. 13 mwN; Geimer/Sch�tze Int. Rechtsverkehr/Paulus VO (EG) 1215/2012 Art. 7 Rn. 170 mwN).
27 Der Ort, an dem das sch�digende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, ist nach der st�ndigen Rechtsprechung des EuGH neben dem Handlungsort auch der Erfolgsort (statt aller M�KoZPO/Gottwald Br�ssel Ia-VO Art. 7 Rn. 55 mwN). Erfolgsort ist der Ort, an dem in das gesch�tzte Rechtsgut eingegriffen wird (M�KoZPO/Gottwald Br�ssel Ia-VO Art. 7 Rn. 58 mwN). Er liegt bei Wettbewerbsverletzungen �ber das Internet jedenfalls im Inland, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgem�� auf den inl�ndischen Markt auswirken soll (BGH GRUR 2015, 1129, Rn. 12 – Hotelbewertungsportal; siehe mit Blick auf Pers�nlichkeitsrechtsverletzungen im Internet auch BGH GRUR 2016, 1048, Rn. 18 – An Evening with Marlene Dietrich; EuGH EuZW 2013, 863, 866, Rn. 42, 43 – Peter Pinckney).
28 3. Streitgegenst�ndlich sind hier Verk�ufe auf der Webseite …de. Schon durch die Verwendung der Top Level-Domain „(…).de“ wird deutlich, dass sich die Seite an Kunden richtet, die ihren gew�hnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Seite verwendet Deutsch als Sprache. Sie soll sich daher auf den inl�ndischen Markt auswirken. Es besteht auch eine besonders enge Beziehung gerade zu M�nchen, weil der FC Bayern an dem Supercup 2019 teilnahm. Durch die Bewerbung eines Spiels des FC Bayern sind insbesondere auch Fans mit Wohnsitz in M�nchen und in dessen Gro�raum angesprochen. Dem steht nicht entgegen, dass ein Erfolgsort auch am Sitz des Kl�gers in Fr. und am Sitz der anderen am Supercup 2019 teilnehmenden Mannschaft in D. begr�ndet sein k�nnte. Unter mehreren gleichwertigen Erfolgsorten darf der Kl�ger sein Wahlrecht aus�ben; er ist im Falle von mehreren Erfolgsorten nicht auf den allgemeinen Gerichtsstand des Art. 2 Lug� zur�ckgeworfen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht aus Rechtssicherheitsgr�nden erforderlich, dass die Beklagte nur an einem einzigen Gerichtsstand in Anspruch genommen werden kann. Das ergibt sich bei Anwendung des Art. 5 Nr. 3 Lug� schon daraus, dass die Beklagte grunds�tzlich am allgemeinen Gerichtsstand, am Handlungsort und am Erfolgsort in Anspruch genommen werden kann – mithin bei Auseinanderfallen der entsprechenden Orte an jedenfalls drei verschiedenen Gerichtsstandorten. Das insoweit von der Beklagten in Bezug genommene Urteil EuGH EuZW 2002, 217, 218 Rn. 26 ff. – Besix befasst sich nur mit Unterlassungsanspr�chen aus Vertrag (zu S. 16, 18 Klageerwiderung).
29 4. Eine Vorlage nach Art. 267 AEUV zu der Auslegung des Art. 5 Nr. 3 Lug� ist nicht veranlasst, weil der Regelungsgehalt der Norm durch die Rechtsprechung des EuGH zur Beantwortung der hier relevanten Fragen bereits hinreichend bestimmt ist (zu S. 19 ff. Klageerwiderung).
30 II. Das Landgericht M�nchen I ist nach oben Gesagtem auch �rtlich zust�ndig, Art. 5 Nr. 3 Lug�.
31 III. Die Antr�ge sind hinreichend bestimmt (zu S. 23/25 Klageerwiderung).
32 Prozessuale Antr�ge dienen der Bestimmung des Streitgegenstandes. Die Antr�ge m�ssen Art und Umfang des kl�gerischen Begehrens nennen und klarstellen. Sie m�ssen hinreichend klar sein, um den Gegenstand abzugrenzen, die Entscheidungsbefugnis des Gerichts klarzustellen und so das Gericht in die Lage zu versetzen, einen Tenor zu fassen, der f�r eine anschlie�ende Zwangsvollstreckung den Streit nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert. F�r die Seite der Beklagten muss eine ersch�pfende Verteidigungsm�glichkeit bestehen und im Falle einer Verurteilung klar sein, welche Handlungen in Zukunft zu unterlassen sind (M�KoZPO/Becker- Eberhard ZPO � 253 Rn. 88 mwN; BGH GRUR 2018, 417, 418 Rn. 21 mwN – Resistograph).
33 Nach diesen Ma�st�ben sind die Antr�ge hinreichend bestimmt, insbesondere durch die begleitenden Erl�uterungen des Kl�gers.
B.
34 Die Klage ist auch begr�ndet. Auf die geltend gemachten Anspr�che ist deutsches Recht anzuwenden (unter I.). Das Betreiben der Webseite www….de ist gesch�ftliche Handlung im Sinne des � 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG (unter II.). Der Kl�ger ist als Mitbewerber der Beklagten aktivlegitimiert (unter III.). Die konkret angegriffenen Verhaltensweisen sind unlauter (unter IV. ff). Daher stehen dem Kl�ger die geltend gemachten Unterlassungsanspr�che zu.
35 I. Die geltend gemachten Anspr�che unterfallen deutschem Recht, da im Inland der Marktort im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Rom II-VO liegt.
36 II. Das Betreiben der Webseite www….de ist gesch�ftliche Handlung im Sinne des � 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
37 1. Gesch�ftliche Handlung ist nach � 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Gesch�ftsabschluss, das mit der F�rderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchf�hrung eines Vertrags �ber Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenh�ngt.
38 2. Hiernach liegt eine gesch�ftliche Handlung vor. Die Beklagte stellt eine Plattform zum An- und Verkauf von Tickets zur Verf�gung. Sie verdient an jedem Ticketverkauf eine Provision. Somit hat sie ein wirtschaftliches Interesse an dem Betreiben des Ticketmarkts und f�rdert ihre eigene Dienstleistung.
39 III. Der Kl�ger ist aktivlegitimiert, � 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.
40 1. „Mitbewerber“ ist nach � 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverh�ltnis steht. Das Erfordernis des konkreten Wettbewerbs ist weit (K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler UWG � 2 Rn. 97 mwN) und ankn�pfend an die konkrete gesch�ftliche Handlung handlungsbezogen zu verstehen (K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler UWG � 2 Rn. 98). Dass die Beteiligten den gleichen Branchen oder Wirtschaftsstufen angeh�ren, ist dabei nicht Voraussetzung (K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler UWG � 2 Rn. 100, 102 mwN).
41 Daher besteht ein konkretes Wettbewerbsverh�ltnis zwischen Mitbewerbern (jedenfalls), wenn sie gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen, so dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeintr�chtigen kann. Eine Beeintr�chtigung ist anzunehmen, wenn ein Mitbewerber im Absatz behindert oder gest�rt werden kann (BGH GRUR 2014, 1114, 1115, Rn. 24 mwN – nickelfrei; K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler UWG � 2 Rn. 108 mwN; Ohly/Sosnitza/Sosnitza UWG � 2 Rn. 58 mwN). Ein konkretes Wettbewerbsverh�ltnis besteht insoweit, wenn zwischen den Vorteilen, die eine Partei durch eine Ma�nahme f�r ihr Unternehmen oder das eines Dritten anstrebt, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung besteht, d.h. der eigene Wettbewerb gef�rdert und der fremde Wettbewerb beeintr�chtigt werden kann, und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (BGH GRUR-RS 2020, 35169, Rn. 15 mwN – Zweitmarkt f�r Lebensversicherungen).
42 Sofern die F�rderung fremden Wettbewerbs relevant ist, muss ein konkretes Wettbewerbsverh�ltnis zwischen dem (betroffenen) Mitbewerber und dem gef�rderten Unternehmen bestehen (K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler UWG � 2 Rn. 105 mwN).
43 Eine Substituierbarkeit der Produkte besteht, wenn f�r einen nicht unbetr�chtlichen Teil der Endabnehmer die angebotenen Produkte in sachlicher, r�umlicher und zeitlicher Hinsicht austauschbar sind. Ma�gebend ist die Sichtweise des Durchschnittsverbrauchers oder des durchschnittlichen Mitglieds der betreffenden Verbrauchergruppe (K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler UWG � 2 Rn. 108a mwN).
44 2. Nach diesen Voraussetzungen ist der Kl�ger aktivlegitimiert, � 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Zwischen den Parteien besteht ein Wettbewerbsverh�ltnis (a). Die Beklagte f�rdert durch die Bereitstellung des Ticketmarkts jedenfalls den Wettbewerb zwischen dem Kl�ger und den Unternehmen, die auf der Plattform www….de Tickets verkaufen (b).
45 a. Zwischen den Parteien besteht ein Wettbewerbsverh�ltnis. Der Kl�ger verkauft Tickets, die Beklagte bietet jedenfalls einen Marktplatz f�r Tickets an.
46 aa. Die Kammer hat als zugestanden anzusehen, dass der Kl�ger Tickets verkauft (S. 6 Klageschrift). Soweit die Beklagte dies in der Duplik (S. 16) erstmals (anders noch Klageerwiderung S. 25) bestreitet, geht ihr Bestreiten ins Blaue hinein und ist daher unbeachtlich.
47 bb. Die Beklagte bietet unstreitig jedenfalls einen Marktplatz f�r Tickets an.
48 cc. Die Leistungen beider Parteien sind substitutierbar: beide richten ihr Angebot an Fu�ballinteressierte, die Tickets f�r ein Spiel erwerben wollen. Als Betreiberin des Marktplatzes bietet die Beklagte nicht nur Dritten eine Plattform, ihre Tickets in einzelnen, selbst gestalteten Angeboten einzustellen, in denen die K�ufer h�ndisch nach einem Angebot suchen m�ssen. Vielmehr erweckt die Plattform der Beklagten insbesondere durch die Suchm�glichkeiten nach konkreten Veranstaltungen und etwa der Anzahl der Tickets den Eindruck eines koordinierten Verkaufs von Tickets. Die Beklagte kommentiert das gesamte Sortiment der bei ihr vorhandenen Angebote auch etwa durch die Angabe, wie viele Tickets noch verf�gbar sind. F�r den Durchschnittsverbraucher entsteht dabei der Eindruck, er k�nne ebenso gut bei der Beklagten wie bei dem Kl�ger ein Ticket erstehen. Kl�ger und Beklagte wenden sich insoweit an denselben Endkundenkreis. Kauft ein Verbraucher ein Ticket �ber die Beklagte, kauft er kein Ticket mehr beim Kl�ger. Somit wirkt sich ein Verkauf �ber die Beklagte nachteilig f�r den Kl�ger aus (in diesem Sinne auch OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2021, 120, Rn. 19 – MyTaxi-App).
49 Das Argument der Beklagten, es sei zwischen Erstmarkt und Zweitmarkt f�r Tickets zu differenzieren (S. 27/28 Klageerwiderung), hat keinen Erfolg. F�r Durchschnittsverbraucher als Endkunden, zu denen sich potenziell auch die Mitglieder der entscheidenden Kammer z�hlen, ist entscheidend, dass sie ein Ticket f�r ein bestimmtes Spiel erwerben. Sie machen sich regelm��ig keine Gedanken dar�ber, ob sie dieses auf dem Erst- oder Zweitmarkt erwerben, und welche Konsequenzen dies gegebenenfalls haben k�nnte. Die Beklagte kann auch nicht geltend machen, sie sei nur eine neutrale Plattform (dazu das von der Beklagten in Bezug genommene Urteil des OLG Koblenz, GRUR-RR 2006, 380, 381). Diese Position hat sie verlassen, indem sie – wie sogleich zu zeigen sein wird – das Angebot von Tickets f�r den DFL-Supercup 2019 vor dem offiziellen Verkaufsstart erm�glichte, mithin in den Wettbewerb unmittelbar eingriff, und eine Ticketgarantie aussprach (hierzu auch Weber, GRUR-RR 2007, 65, 67).
50 b. Im �brigen f�rdert die Beklagte jedenfalls fremden Wettbewerb.
51 aa. Die Kammer hat als zugestanden anzusehen, dass auf der Webseite www….de jedenfalls auch Unternehmer iSd � 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG Tickets verkaufen. Die Beklagte bestreitet die Behauptung der Kl�gerin nicht (wirksam): Sie bestreitet, einen Fokus auf gewerbsm��ige Ticketh�ndler zu legen und unterstreicht, sich an private Ticketverk�ufer zu richten (S. 6 Klageerwiderung). Der Vortrag der Beklagten, auf ihrer Plattform w�rden Verbraucher Tickets verkaufen und der Kl�ger habe keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergebe, durch welche Handlung die Beklagte den Wettbewerb eines anderen Unternehmens f�rdere, das selbst Eintrittskarten f�r Spiele des Kl�gers anbiete (S. 29 Klageerwiderung), benenne auch kein entsprechendes Unternehmen (S. 17 Duplik), ist ebenfalls kein explizites Bestreiten.
52 Wollte man den Vortrag der Beklagten als Bestreiten ansehen, st�nde er im Widerspruch zu dem unter Bezugnahme u. a. auf den Screenshot K 41, zu dem die Beklagte nicht vorgetragen hat, substantiierten Vortrag des Kl�gers. Aus K 41 (dort S. 5, 6) folgt, dass die Beklagte bei Verk�ufern abfragt, ob sie normale Verk�ufer oder H�ndler sind, oder diese Information – mit bestimmten Konsequenzen – nicht preisgeben wollen. Das einfache Bestreiten der Beklagten ist vor diesem Hintergrund unsubstantiiert.
53 bb. Die Unternehmen treten mit dem Kl�ger in ein konkretes Wettbewerbsverh�ltnis. Kunden, die auf der Webseite der Beklagten Tickets kaufen, erwerben diese nicht bei dem Kl�ger. Der Verkauf von Tickets �ber die Webseite www….de kann daher den Kl�ger im Absatz behindern oder st�ren, mithin beeintr�chtigen.
54 cc. Diesen Wettbewerb f�rdert die Beklagte jedenfalls durch die Bereitstellung der Plattform. Ob dies das Ziel der Beklagten ist, ist hier unerheblich (zu S. 18 Duplik).
55 c. Daher kann hier dahinstehen, ob die Beklagte selbst Ticketverk�uferin ist.
56 Nur der Vollst�ndigkeit halber ist daher klarzustellen, dass die Kammer nach dem Vortrag der Parteien von einer Verk�uferstellung der Beklagten auszugehen hat. Denn der Kl�ger hat dies unter Vorlage von K 36 substantiiert vorgetragen. Die Beklagte bestreitet zwar, dass K 36 im Zeitpunkt des Testkaufs noch Anwendung fand, macht aber keine Angaben dazu, wie die Sellers Terms of Use ausgestaltet sind. Ihr Bestreiten ist mithin unsubstantiiert und damit unbeachtlich.
57 IV. Die Beklagte hat gegen � 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG versto�en, indem sie Leerverk�ufe erm�glichte.
58 1. Nach � 5 Abs. 1 S. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irref�hrende gesch�ftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h�tte. Eine gesch�ftliche Handlung ist irref�hrend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur T�uschung geeignete Angaben �ber bestimmte Umst�nde enth�lt, � 5 Abs. 1 S. 2 UWG. Hierzu z�hlt auch die Verf�gbarkeit von Waren, � 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG. Ma�geblich ist dabei das Verst�ndnis nach dem objektiven Empf�ngerhorizont der Verkehrskreise, die durch die Werbung adressiert werden (K�hler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen UWG � 5 Rn. 1.57 mwN). Soweit auf den Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, ist das Verbraucherleitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verst�ndigen Durchschnittsverbrauchers heranzuziehen (K�hler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen UWG � 5 Rn. 1.76 ff. mwN).
59 2. Hiernach liegt eine irref�hrende Handlung vor. Die angesprochenen Verkehrskreise (unter a) verstehen das Angebot dahingehend, dass Tickets dem Verk�ufer jedenfalls schon zugeteilt sind (unter b). Dieses Verst�ndnis stimmt mit den wirklichen Verh�ltnissen nicht �berein (unter c). Die entstandene Irref�hrung ist auch relevant (unter d).
60 a. Angesprochene Verkehrskreise sind Fu�ballinteressierte und -fans, mithin normal informierte, angemessen aufmerksame und verst�ndige Durchschnittsverbraucher. Hierzu z�hlen sich auch die Mitglieder der erkennenden Kammer als potentielle Ticketinteressenten oder -k�ufer.
61 b. Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen das Angebot von Tickets auf der Webseite … de so, dass diese Tickets dem Verk�ufer tats�chlich vorliegen oder ihm jedenfalls schon zugeteilt worden sind. Denn die Angaben auf der Webseite der Beklagten wie „Ausverkauft“ suggerieren, dass der Verkauf bereits begonnen hat. Gleiches gilt f�r den Hinweis, dass die Tickets als Papierticket verf�gbar seien. Schlie�lich ist auch der Begriff „Ticket“ nach dem objektiven Empf�ngerhorizont der angesprochenen Verkehrskreise so zu verstehen, dass die Tickets auf Seiten des Vertragspartners schon vorliegen oder jedenfalls schon zugeteilt sind, weil der K�ufer anderenfalls kein Ticket, sondern nur eine Ticketoption erwirbt. Es ist auch nicht zutreffend, dass die angesprochenen Verkehrskreise sich keine Gedanken �ber die physische Existenz machen, weil nur entscheidend sei, das Ticket rechtzeitig vor der Veranstaltung zu erhalten (zu S. 33 Klageerwiderung, S. 20 Duplik). Der Durchschnittsverbraucher geht vielmehr davon aus, dass er mit dem Kauf eines Tickets ein bei dem Vertragspartner vorhandenes Ticket kauft, das ihm sicher ist und eine Zutrittsm�glichkeit zu dem fraglichen Spiel verschafft, nicht eine blo�e M�glichkeit, ein Ticket zu erhalten, falls oder wenn es dem Vertragspartner gelingt, ein Ticket zu besorgen.
62 Die Beklagte hat keinen Erfolg mit ihrer Behauptung, eine Pr�fung des Vorverkaufsstarts sei ihr wegen der Vielzahl der Verkaufsvorg�nge auf ihrer Plattform nicht m�glich (zu S. 31 Klageerwiderung). Denn sie tr�gt nicht dazu vor, Vorkehrungen getroffen zu haben, um Leerverk�ufe auf ihrer Webseite zu verhindern.
63 Irrelevant ist insoweit, dass das Zivilrecht grunds�tzlich den Verkauf einer noch nicht existierenden oder sich noch nicht im Besitz des Verk�ufers befindlichen Sache zul�sst (zu S. 30 Klageerwiderung). Lauterkeitsrechtlich ist nur relevant, dass dem K�ufer nicht aufgedeckt wird, dass der Verk�ufer im Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht im Besitz eines Tickets ist und noch kein Ticket zugeteilt bekommen hat. Ein anderes folgt entgegen der Darstellung der Beklagten nicht aus dem Umstand, dass der Verkehr die Stellung der Beklagten als Ticketzweitmarkt kenne (zu S. 31/32 Klageerwiderung). Es kann gerade nicht vorausgesetzt werden, dass dem Durchschnittsverbraucher die Stellung der Beklagten bewusst ist. Der Blick der normal informierten, angemessen aufmerksamen und verst�ndigen Durchschnittsverbraucher, zu denen auch die Mitglieder der Kammer z�hlen, geht bei Betrachtung der Plattform der Beklagten (K 16) auf die bunt und zentral abgesetzten Veranstaltungshinweise. Der Hinweis, dass die Plattform nur einen Sekund�rmarktplatz bietet, ist farblich unauff�llig und klein geschrieben nur oben im Fenster der website zu sehen. Schon deswegen �bersieht der Verbraucher ihn leicht. Hinzu kommt, dass der Durchschnittsverbraucher nach dem objektiven Empf�ngerhorizont unter dem Hinweis auf einen Sekund�rmarktplatz nicht zwingend versteht, dass die Beklagte nicht selbst Verk�uferin ist, sondern nur einen Marktplatz bietet. Ein entsprechendes Verst�ndnis wird durch den Satz „Alle Tickets sind vollst�ndig von unserer Garantie abgedeckt.“ sogar konterkariert. Keinesfalls versteht der Durchschnittsverbraucher einen Ticketweiterverkauf dahingehend, dass bereits vor dem offiziellen Verkaufsstart Leerverk�ufe get�tigt werden. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Verkehrsteilnehmer w�ssten, dass sich etwaige Angaben nicht auf die Ticketverf�gbarkeit �ber offizielle Kan�le bez�gen (zu S. 32 Klageerwiderung). Die oben dargestellten Angaben suggerieren jedenfalls, dass Tickets bereits zugeteilt worden sind.
64 Aus dem Hinweis der Beklagten, dass die Lieferzeit noch nicht feststehe, folgert der Durchschnittsverbraucher ebenfalls nicht, die Tickets l�gen beim Verk�ufer noch nicht vor (zu S. 33 Klageerwiderung). Jedenfalls versteht der Durchschnittsverbraucher den Hinweis nicht dahingehend, dass der Verk�ufer noch nicht sicher wei�, ob er ein Ticket erhalten wird.
65 c. Dieses Verst�ndnis – Tickets l�gen dem Verk�ufer bereits vor oder seien jedenfalls zugeteilt – stimmt mit den wirklichen Verh�ltnissen nicht �berein. Denn unstreitig erfolgte jedenfalls am 14.06.2021 ein Angebot auf der Webseite … de. Das war vor dem 18.06.2019, als die ersten Ticketkontingente in den Verkauf kamen. Die Kammer hat von der Richtigkeit des Vortrags der Kl�gerin auszugehen. Das Bestreiten der Beklagten (S. 7 Klageerwiderung) erfolgte insoweit ins Blaue hinein und war daher prozessual unbeachtlich. Auch der Vortrag der Beklagten, erfahrungsgem�� h�tten Mitarbeiter und Sponsoren schon vor dem offiziellen Verkaufsstart Zugriff auf die Karten (S. 31 Klageerwiderung), erfolgte ohne Ankn�pfungspunkte zum hiesigen Fall ins Blaue hinein. Eine Aufteilung der Karten vor dem offiziellen Verkaufsstart zwischen Heim- und Gastverein hat keine Auswirkungen auf die Verf�gbarkeit der Karten (zu S. 31 Klageerwiderung). Die Aufteilung kann ideell erfolgen und hat im �brigen nichts mit dem Verkaufsstart zu tun. Aus dem Umstand, dass Tickets ausgedruckt worden sind, folgt ebenso wenig, dass sie bereits Personen zug�nglich waren. Hierf�r ist vielmehr noch eine Zuteilung durch den Kl�ger erforderlich (zu S. 19 Duplik). Auch der Vortrag der Beklagten, es gebe zahllose Personen, die vor dem Vorverkaufsbeginn w�ssten, dass sie Tickets bekommen werden, die sie weiterverkaufen k�nnten (zu S. 19 Duplik), ist insoweit unbeachtlich. Die Beklagte hat keine n�heren Angaben dazu gemacht, aus welchem Umstand sich eine sichere zuk�nftige Verf�gbarkeit von Karten bei welchen Personen ergeben soll. Schlie�lich folgt ein anderes Ergebnis nicht daraus, dass die Rechtsordnung es erlaubt, Kaufvertr�ge �ber noch nicht existente Sachen abzuschlie�en, wie oben dargetan.
66 d. Die Irref�hrung ist auch relevant, mithin geeignet, den Verbraucher zu einer gesch�ftlichen Handlung zu veranlassen, die er sonst nicht get�tigt h�tte. Denn der Durchschnittsverbraucher unterliegt einer T�uschung �ber ein positives Merkmal des Tickets – seine Verf�gbarkeit. Die Kammer hat keinen Anhaltspunkt daf�r, dass ein aufgekl�rter K�ufer sich f�r eine blo�e Ticketoption entscheiden w�rde (zu S. 20 Duplik).
67 3. Die irref�hrende Handlung ist auch der Beklagten zuzurechnen. Ihr Einwand, sie selbst verkaufe keine Tickets und k�nne f�r unlauteres Handeln auf ihrer Plattform nicht haftbar gemacht werden (S. 18 Duplik) hat keinen Erfolg. Denn die Beklagte betreibt die Verkaufsplattform, erm�glichte den Verkauf der fraglichen Tickets und machte die o.g., Verf�gbarkeit suggerierenden Angaben. Soweit sie bestreitet, die „streitgegenst�ndliche Handlung“ vorgenommen zu haben (S. 18 Duplik), bezieht sich dies auf den fraglichen Verkauf von Tickets f�r den Supercup 2019. Streitgegenst�ndlich sind hier aber die den Verkauf begleitenden Angaben, die unstreitig von der Beklagten stammen.
68 4. Ob auch ein Versto� gegen � 4 Nr. 4 UWG vorliegt, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.
69 V. Die Angaben „Alle Tickets zu 100 % garantiert.“/ „Wir garantieren, dass Sie g�ltige Tickets rechtzeitig vor der Veranstaltung erhalten.“ sind irref�hrende gesch�ftliche Handlungen im Sinne des � 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG.
70 1. Hiernach ist eine gesch�ftliche Handlung irref�hrend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur T�uschung geeignete Angaben �ber Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gew�hrleistungsrechte bei Leistungsst�rungen enth�lt. So darf nicht der Eindruck erweckt werden, bestimmte Risiken seien abgesichert, wenn aufgrund der AGB tats�chlich keine Haftung hierf�r �bernommen wird (K�hler/Bornkamm/Feddersen/ Bornkamm/Feddersen UWG � 5 Rn. 8.14 mwN). Sofern AGB eine blickfangm��ige Anpreisung einschr�nken, soll die Anpreisung daher (jedenfalls) irref�hrend sein, wenn die AGB nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anpreisung abgedruckt werden (LG D�sseldorf GRUR- RS 2018, 33813, Rn. 20).
71 2. Derartige irref�hrende Angaben liegen vor.
72 a. Die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen sich auch die Mitglieder der erkennenden Kammer rechnen, verstehen die Angaben der Beklagten so, dass die Beklagte sicherstellt, dass nur g�ltige Tickets verkauft werden, die der K�ufer rechtzeitig vor der Veranstaltung erh�lt, und die ihm ein Zutrittsrecht zu der Veranstaltung gew�hren. Der K�ufer geht mithin davon aus, im Falle eines Ticketkaufs ein Zutrittsrecht zu der jeweiligen Veranstaltung zu erhalten.
73 Das Verst�ndnis der Beklagten (S. 36/38 Klageerwiderung), wonach die Beklagte nur garantiert, g�ltige Tickets zu vermitteln, mithin keine beispielsweise gef�lschten oder veralteten Tickets, aber kein Zutrittsrecht, l�sst sich mit dem Wortlaut der Angaben nicht vereinbaren. Auch der Umstand, dass der K�ufer aus au�erhalb der Sph�re der Beklagten liegenden Gr�nden – etwa wegen eines Hausverbots – an dem Zutritt gehindert sein k�nnte (S. 38 Klageerwiderung), �ndert an dieser Einsch�tzung nichts. Denn das Verst�ndnis des Durchschnittsverbrauchers geht dahin, dass das Ticket Zutritt vermittelt, soweit nicht in der Person des K�ufers liegende Umst�nde einen Zutritt verhindern.
74 Der Durchschnittsverbraucher versteht die Angaben auch nicht dahin, dass ihm die Lieferung vergleichbarer Tickets nur in Aussicht gestellt wird (zu S. 39 Klageerwiderung). Vielmehr versteht er die Angaben so, dass er g�ltige Tickets erhalten wird.
75 b. Dieses Verst�ndnis stimmt mit den tats�chlichen Verh�ltnissen nicht �berein. Aus Ziffer 6.1 ergibt sich, dass die Beklagte keine Haftung im Hinblick auf u.a. Tickets �bernimmt. Die Beklagte schr�nkt des Weiteren in ihren AGB (1.3) die abgegebene Garantieerkl�rung dahingehend ein, dass Tickets rechtzeitig geliefert werden, und die Beklagte anderenfalls nach eigenem Ermessen vergleichbare Tickets liefert oder den bezahlten Betrag zur�ckerstattet. Die M�glichkeit einer blo�en R�ckerstattung bleibt indes hinter dem Verst�ndnis des Durchschnittsverbrauchers wie oben dargestellt zur�ck.
76 Dabei kann dahinstehen, dass die Garantie der Beklagten neben den kaufvertraglichen Anspr�chen gegen�ber dem Verk�ufer gilt (zu S. 41 Klageerwiderung). Denn die Beklagte wirbt durch das Garantieversprechen prominent f�r die Nutzung ihrer eigenen Plattform und profitiert hiervon durch die Ticketprovision. Hinzu kommt, dass die Beklagte vor dem offiziellen Verkaufsstart nicht sicherstellen konnte, dass die K�ufer sicher Tickets erhalten w�rden. Auf die Frage, ob auf der Plattform der Beklagten unter etwaigem Versto� gegen AGB des Kl�gers weiterver�u�erte Tickets �berhaupt ein Zugangsrecht vermitteln k�nnen, kommt es daher nicht an.
77 c. Dabei sind die Garantiebedingungen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anpreisung auffindbar. Zwar ist der Link zu den Nutzungsbedingungen auf derselben Seite auffindbar (siehe S. 5 von K 17 ganz unten; zu S. 42 Klageerwiderung). Ein Verbraucher, der die Garantiezusage liest (S. 2 von K 17) hat aber keinen Anlass zu erkennen, dass die Nutzungsbedingungen die Garantiezusage einschr�nken k�nnten, weil der Link zu den Nutzungsbedingungen r�umlich weit entfernt von der Garantiezusage ist. Aus dem Hinweis auf den allgemein gehaltenen Begriff „Nutzungsbedingungen“ wird der Verbraucher auch nicht unmittelbar schlie�en, dass es sich um Bedingungen handeln k�nnten, die Auswirkungen auf die erkl�rte Garantie haben – insbesondere sind sie nicht als „Garantiebedingungen“ bezeichnet. Auch visuell tritt der Link zu den Nutzungsbedingungen hinter dem – teils fett gedruckten – Garantieversprechen deutlich zur�ck: der Link findet sich ganz unten auf der Website, unterhalb des c-Vermerks, in deutlich kleinerer Schrift als das Garantieversprechen. Schlie�lich ist es nicht ausreichend, dass der Link zu Bedingungen in einem r�umlichen Zusammenhang mit der Garantiezusage dargestellt wird, vielmehr m�ssen die Garantiebedingungen selbst (ohne den Aufruf eines weiteren Links) in r�umlichem Zusammenhang mit der Garantiezusage abgebildet sein. Dies ist hier nicht der Fall.
78 d. Die Irref�hrung ist auch relevant. Die Garantieangabe vermittelt dem Durchschnittsverbraucher den Eindruck, bei dem Kauf �ber die Beklagte abgesichert zu sein. Es ist f�r die Mitglieder der Kammer als Mitglieder auch des angesprochenen Verkehrskreises unmittelbar einsichtig, dass die entsprechenden Angaben geeignet sind, den Verbraucher in Richtung des Vertragsabschlusses zu beeinflussen.
79 3. Auf die Frage, ob auch ein Versto� gegen � 312 d Abs. 1 BGB, Art. 246a � 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB, � 3a UWG vorliegt, kommt es daher nicht mehr an.
80 VI. Die angegriffenen �u�erungen zu einer limitierten Verf�gbarkeit der durch die Beklagte vermittelten Tickets sind irref�hrende Angaben im Sinne des � 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG.
81 1. Durch die angegriffenen �u�erungen gewinnen die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck, dass nur noch wenige Tickets f�r die Veranstaltung verf�gbar sind. Sie erliegen daher dem Eindruck, den Kauf zeitnah abschlie�en zu m�ssen, damit sie nicht „leer“ ausgehen. Hier kann dahinstehen, ob die K�ufer die Angaben nur auf das Angebot bei der Beklagten oder auf alle Ticketverk�ufer beziehen (zu S. 43 Klageerwiderung).
82 2. Dieses Verst�ndnis weicht von den tats�chlichen Verh�ltnissen ab. Im Zeitpunkt des Testkaufs K 16 hatte der offizielle Kartenverkauf noch nicht begonnen, so dass keine Bereiche nahezu oder fast ausverkauft waren.
83 3. Die Irref�hrung ist auch relevant, weil sie den K�ufer zu einem eiligen Handeln verleitet.
84 VII. Die fehlende �bermittlung von Informationen �ber den Vertragspartner des K�ufers vor Abschluss des Bestellvorgangs verst��t gegen � 5a Abs. 2 Nr. 1 UWG, soweit Vertragspartner ein Unternehmer ist (unter 2.). Die fehlende �bermittlung nach Abschluss des Bestellvorgangs ist ein Versto� gegen � 5a Abs. 2 Nr. 1 UWG, soweit Verk�ufer ein Verbraucher ist (unter 3.). Soweit K�ufer ein Unternehmer ist, liegt ebenfalls ein Versto� vor (unter 4.)
85 1. Unlauter handelt nach � 5a Abs. 2 UWG, wer im konkreten Fall unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde einem Verbraucher eine wesentliche Information vorenth�lt, die der Verbraucher je nach den Umst�nden ben�tigt, um eine informierte gesch�ftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h�tte.
86 a. Als wesentliche Information gilt nach � 5a Abs. 3 UWG die Identit�t und Anschrift des Unternehmers, wenn Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Gesch�ft abschlie�en kann (“qualifiziertes Angebot“, siehe K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler UWG � 5a Rn. 4.10 mwN). Dem Verbraucher soll damit verdeutlicht werden, wer sein Vertragspartner ist, wie er Kontakt aufnehmen kann, und wem gegen�ber er nach Vertragsschluss etwaige Rechte durchsetzen kann (K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler UWG � 5a Rn. 4.32 mwN). Identit�t und Anschrift des Unternehmers, f�r den der (werbende) Unternehmer handelt, muss ebenfalls angegeben werden, � 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG aE. Ob ein werbender Unternehmer f�r einen anderen Unternehmer handelt, ist aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen (Harte/Henning/Dreyer, UWG � 5a Rn. 149 mwN).
87 b. Unter Identit�t ist der Name zu verstehen, bei Kaufleuten die Firma mit Rechtsformzusatz (K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler UWG � 5a Rn. 4.33 mwN). Anschrift ist die geographische Adresse, bei Unternehmen gegebenenfalls auch die einer Zweigniederlassung (K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler UWG � 5a Rn. 4.34 mwN).
88 c. Ein „vorenthalten“ im Sinne des � 5a UWG setzt kein aktives Tun voraus. Vielmehr ist ausreichend, dass der Verbraucher eine Information nicht oder nicht so erh�lt, dass der Verbraucher sie bei seiner gesch�ftlichen Entscheidung ber�cksichtigen kann (K�hler/Bornkamm/Feddersen/ K�hler UWG � 5a Rn. 3.23 mwN). Ma�geblich sind dabei Informationen, die zum Gesch�fts- und Verantwortungsbereich des Unternehmers geh�ren oder die sich der Unternehmer mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann (K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler UWG � 5a Rn. 3.23, 3.24 mwN).
89 d. Der (Durchschnitts-)Verbraucher „ben�tigt“ die wesentliche Information im Sinne der Norm nach den Umst�nden, wenn sie bei der Abw�gung seiner gesch�ftlichen Entscheidung zumindest eine Rolle spielen k�nnte. Irrelevant ist, ob er sich die Information zunutze gemacht h�tte, um seine Entscheidung zu treffen. Ebenso ist unerheblich, ob ihm das Fehlen der Information bewusst war (zum Ganzen K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler UWG � 5a Rn. 3.38). Den Unternehmer trifft eine sekund�re Darlegungslast, wenn er geltend macht, der Verbraucher habe die wesentliche Information nicht ben�tigt (BGH GRUR 2017, 922, 925, Rn. 32 ff. – Komplettk�chen).
90 e. Die wesentlichen Informationen m�ssen rechtzeitig zur Verf�gung gestellt werden, arg e � 5a Abs. 2 S. 2 Nr. 3 UWG (K�hler/Bornkamm/Feddersen/ K�hler UWG � 5a Rn. 4.3). Das bedeutet, dass sie grunds�tzlich erfolgen m�ssen, bevor der Verbraucher rechtsverbindlich eine auf Vertragsabschluss gerichtete Willenserkl�rung abgibt.
91 2. Hiernach liegt ein Versto� gegen � 5a UWG vor, soweit die Verk�ufer Unternehmer und die K�ufer Verbraucher sind.
92 a. Die Kammer hat davon auszugehen, dass auf der Website der Beklagten auch Unternehmer als Verk�ufer auftreten, s.o. Ihre Angabe, sie k�nne nicht verl�sslich wissen, ob und welcher Anbieter unternehmerisch handelt (S. 50 Klageerwiderung), entbindet sie rechtlich nicht von entsprechenden Informationspflichten. Sie hat keine Angaben dazu gemacht, dass ihr die Ermittlung des Status des Verk�ufers nicht mit zumutbarem Aufwand m�glich w�re, etwa durch eine Abfrage bei den Verk�ufern. Die in dem Screenshot K 41 (dort S. 5, 6) dokumentierte Abfrage, ob der Verk�ufer ein normaler Verk�ufer oder H�ndler ist, oder diese Information – mit bestimmten Konsequenzen – nicht angeben m�chte, spricht daf�r, dass eine Ermittlung m�glich ist.
93 b. Irrelevant ist an dieser Stelle, ob die Beklagte selbst Vertragspartnerin der Verbraucherk�ufer wird (zu S. 49/50 Klageerwiderung). Denn jedenfalls handelt sie im Falle eines Drittangebots f�r einen Unternehmer iSd � 5a Abs. 3 UWG.
94 Die Beklagte ist insoweit aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise als werbender Unternehmer anzusehen. Auch wenn sie lediglich eine Plattform f�r Angebote Dritter bereitstellt, haben die konkreten Angebote ein einheitliches Erscheinungsbild. Die Bezugnahme auf eine Vielzahl von Bereichen in einem Stadion erweckt den Eindruck eines einheitlichen Angebots eines Gro�anbieters, der die �bersicht �ber diese verschiedenen Bereiche hat. Die Beklagte stellt in jedem Fall die technische Infrastruktur f�r die Gestaltung dieser Angebote zur Verf�gung. Die Namen konkreter Vertragspartner werden gerade nicht genannt. Die Beklagte erh�lt eine Verkaufsprovision. Selbst wenn daher die Beklagte in keinem Verh�ltnis zu den K�ufern und Verk�ufern steht (S. 50 Klageerwiderung), verstehen die angesprochenen Verkehrskreise die Website der Beklagten so, dass sie als Werbende auftritt und sie jedenfalls f�r den Verk�ufer handelt.
95 c. Ebenso hat die Kammer davon auszugehen, dass auf der Webseite der Beklagten (jedenfalls auch) Verbraucher als K�ufer auftreten. Soweit die Beklagte vortr�gt, sie habe keine Information �ber den Status der K�ufer (S. 49 Klageerwiderung), will sie nach hiesigem Verst�ndnis nicht bestreiten, dass auf der von ihr betriebenen Plattform auch Verbraucher Tickets kaufen, sondern nur eine Differenzierung bei der Tenorierung erreichen.
96 d. Name und Anschrift sind wesentliche Informationen im Sinne des � 5a Abs. 2 UWG (zu S. 52 Klageerwiderung). Das gilt im Falle des Verkaufs durch einen Unternehmer schon aufgrund der Regelung des � 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG. Im �brigen ist es f�r die Kammermitglieder, die Mitglieder des angesprochenen Verkehrskreises sind, zwanglos erkennbar, dass die Information �ber den Vertragspartner wesentlich ist. Erf�llungs- und Gew�hrleistungsanspr�che bestehen dem Vertragspartner gegen�ber. Da es dem K�ufer in erster Linie auf eine Erf�llung, mithin Lieferung der bestellten Karten ankommt, hat er ein berechtigtes Interesse an einer Information �ber den Vertragspartner, um gegebenenfalls dessen Verl�sslichkeit einstufen zu k�nnen. Die … Garantie �ndert an dieser Einsch�tzung nichts, da sie – wie oben dargetan – gerade nicht sicherstellt, dass der K�ufer ein Ticket erh�lt, das ihm Zutritt zu der Veranstaltung gew�hrt, f�r die er ein Ticket gekauft hat (zu S. 52/55 Klageerwiderung, S. 25 Duplik; ebenso im Ergebnis LG M�nchen I, Urteil vom 04.09.2019, 33 O 6588/17, BeckRS 2019, 10541).
97 e. Die Beklagte hat den Testk�ufer des Kl�gers unstreitig nicht �ber Identit�t und Anschrift des Vertragspartners informiert.
98 f. Das war ihr auch nicht unm�glich (zu S. 51 Klageerwiderung). „Identit�t“ im Sinne der Norm meint, wie oben dargestellt, den Namen einer Person. Geschuldet ist insoweit eine Information, die die Beklagte mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann. Es kommt nicht auf eine Ermittlung durch die Beklagte an, ob eine Person diejenige ist, die zu sein sie vorgibt.
99 g. Die Informationspflicht ist der Beklagten auch nicht wegen � 13 Abs. 6 TMG unm�glich (zu S. 55 Klageerwiderung). Die Norm bestimmt, dass der Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu erm�glichen hat, soweit dies technisch m�glich und zumutbar ist. Sie betrifft mithin zun�chst das Verh�ltnis zwischen dem Anbieter und dem Nutzer von Telemedien. Sie betrifft nicht das Verh�ltnis zwischen zwei Nutzern von Telemedien, die �ber das Telemedium einen Vertrag eingehen. Die Verpflichtung aus � 13 Abs. 6 TMG gilt nicht grenzenlos, sondern steht unter dem Vorbehalt der technischen M�glichkeit und Zumutbarkeit. Soweit die Beklagte sich neben der Verpflichtung aus � 13 Abs. 6 S. 1 TMG einer mindestens gleichrangigen konkurrierenden Verpflichtung ausgesetzt sieht, ist ihr die Anonymisierungs- und Pseudonymisierungspflicht nicht zumutbar (zum Ganzen umfassend LG M�nchen I, Urteil vom 04.06.2019, 33 O 6588/17, BeckRS 2019, 10541).
100 Dies steht auch mit den Regelungen der DS-GVO in Einklang (zu S. 55� Klageerwiderung). Daten k�nnen nicht nur im Falle einer Einwilligung verarbeitet werden, Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DS-GVO; sie d�rfen auch verarbeitet werden, wenn die Verarbeitung zur Erf�llung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt, Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. C) DS-GVO. Hierzu sollen etwa Pflichten zur Verarbeitung von Kundendaten z�hlen (zu � 312e Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB aF Gola DS- GVO/Schulz DS-GVO Art. 6 Rn. 44).
101 h. Die Beklagte muss Verbraucherk�ufer somit rechtzeitig �ber Identit�t und Anschrift des Unterverk�ufers informieren, mithin unmittelbar vor Bestellabschluss, bevor der Verbraucher seine rechtlich verbindliche auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserkl�rung abgibt (OLG M�nchen WRP 2019, 502; LG M�nchen I, Urteil vom 04.09.2019, 33 O 6588/17, BeckRS 2019, 10541).
102 3. Soweit Verk�ufer und K�ufer Verbraucher sind, liegt ebenfalls ein Versto� gegen � 5a Abs. 2 Nr. 1 UWG vor. Insoweit ergeben sich Abweichungen zu den unter 2. dargestellten Punkten nur wie folgt:
103 a. Wesentliche Informationen im Sinne des � 5a Abs. 2 UWG sind solche, die f�r die gesch�ftliche Entscheidung des Verbrauchers erhebliches Gewicht haben und deren Angabe unter Ber�cksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann (M�KoUWG/Alexander UWG � 5a Rn. 222 mwN).
104 b. Die Angabe des Vertragspartners des K�ufers ist eine derart wesentliche Information, wie oben dargestellt.
105 c. Diese Informationen gibt die Beklagte den K�ufern nicht, s.o. Auch hier kann dahinstehen, ob sie selbst als Verk�uferin auftritt oder nur Verk�ufe vermittelt. Denn � 5a Abs. 2 UWG verpflichtet jeden Unternehmer, der eine gesch�ftliche Handlung vornimmt. Auch der Betrieb einer Ticketplattform und die entsprechende Vermittlungst�tigkeit ist insoweit eine gesch�ftliche Handlung, s.o.
106 d. Die Informationen m�ssen im Falle eines Verbraucherverk�ufers jedenfalls unmittelbar nach Abgabe der Vertragserkl�rung durch den Nutzer mitgeteilt werden. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hat der Verk�ufer kein anzuerkennendes Recht auf Anonymisierung i. S. d. � 13 Abs. 6 TMG, so dass die Beklagte als Betreiberin der Ticketplattform die entsprechenden Informationen erteilen muss (siehe hierzu umfassend LG M�nchen I, Urteil vom 04.09.2019, 33 O 6588/17, BeckRS 2019, 10541, Rn. 47).
107 4. Soweit K�ufer ein Unternehmer ist, besteht ein Versto� wegen � 5a Abs. 1, � 5 UWG.
108 a. Eine Informationspflicht des Unternehmers gegen�ber sonstigen Marktteilnehmern besteht u.a., wenn diese nach Treu und Glauben oder den Marktgepflogenheiten eine Mitteilung �ber die betreffenden Tatsachen erwarten d�rfen. Erforderlich ist insoweit eine Interessenabw�gung (zum Ganzen K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler UWG � 5a Rn. 2.8, 2.9).
109 b. Auch nach diesem Ma�stab besteht ein Interesse des (Unternehmer-) K�ufers an den vorgenannten Daten des Verk�ufers. Verpflichtet ist auch insoweit die Beklagte als Plattformbetreiberin.
110 VIII. Die Beklagte verst��t auch gegen � 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG, weil sie ihre E-Mail- Adresse nicht leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und st�ndig verf�gbar h�lt.
111 1. Als wesentlich im Sinne des � 5a Abs. 2 UWG gelten auch Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien f�r kommerzielle Kommunikation einschlie�lich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden d�rfen, � 5a Abs. 4 UWG. Hierzu geh�ren unter anderem Art. 5 und 6 der E-Commerce-Richtlinie (RiL 2000/31/EG). Gem�� Art. 5 der E-Commerce- Richtlinie m�ssen Diensteanbieter bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und st�ndig verf�gbar halten, unter anderem Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen erm�glichen, einschlie�lich der Adresse der elektronischen Post (mithin die E-Mail-Adresse, siehe KG MMR 2013, 591, 592).
112 2. Hiernach liegt ein Versto� gegen � 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG vor.
113 a. Die Beklagte ist unstreitig eine Diensteanbieterin f�r gesch�ftsm��ige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien.
114 b. Sie hat ihre E-Mail-Adresse auf ihrer Homepage nicht im Sinne des Art. 5 E-Commerce-Richtlinie leicht erkennbar zur Verf�gung gestellt. Kein Verbraucher hat Anlass, die von der Beklagten genannte Adresse https://www….de/Hilfe/Buyer/246 (S. 9 Klageerwiderung, S. 9 Duplik) direkt aufzurufen. Schon den Weg zu der Adresse hat die Beklagte nicht vorgetragen. Der Verbraucher gelangt auf die vorgenannte Seite nach dem unstreitigen Vortrag des Kl�gers nur nach mehreren „Klicks“. Zudem befindet sich die E-Mail-Adresse auf der genannten Seite nicht visuell hervorgehoben und somit leicht erkennbar, sondern ohne visuelle Absetzung in einem Flie�text, wie der Screenshot Klageerwiderung S. 9 zeigt. Dies wird den Anforderungen des Art. 5 der e-commerce-Richtlinie, in der BRD kodifiziert in � 5 TMG, nicht gerecht.
115 c. Diese (wesentliche) Information ben�tigt der Verbraucher auch. Soweit die Beklagte vortr�gt, sie empfehle eine Kontaktaufnahme �ber das Kundenkonto der K�ufer, m�ssen diese sich hierauf gerade nicht verweisen lassen. Es ist f�r die Kammermitglieder – als Mitglieder des betroffenen Verkehrskreises – auch unmittelbar einsichtig, dass Verbraucher eine e-Mail-Adresse ben�tigen, um mit der Beklagten Kontakt aufzunehmen, zumal sie keine Kontaktdaten des Verk�ufers erhalten und die Beklagte eine vermeintliche Garantie abgegeben hat.
116 IX. Als Rechtsfolge stehen dem Kl�ger die begehrten Unterlassungsanspr�che in der tenorierten Fassung zu, � 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG.
117 Die Wiederholungsgefahr ist durch die festgestellten Verst��e indiziert. Die Beklagte hat sich von den angegriffenen Handlungen nicht durch die Abgabe einer Unterlassungserkl�rung distanziert. Soweit die Kammer von der beantragten Fassung abweicht, handelt es sich um die im Rahmen des Erkenntnisverfahrens zul�ssige Auslegung des Antrags und Fassung des Tenors. Die Kammer hatte insbesondere darauf hingewiesen, dass sie in Betracht z�ge, den umfangreichen Bezugnahmen in den Antr�gen des Kl�gers nicht im vollen Umfang zu folgen. Insoweit liegt lediglich eine Pr�zisierung der Antr�ge vor, keine Teilabweisung. Gleiches gilt hinsichtlich der abweichenden Wortwahl. Insbesondere gilt hinsichtlich Ziffer I.3., dass kerngleiche Aussagen auch ohne den Zusatz „und/oder sonstigen Aussagen zur limitierten Verf�gbarkeit der Tickets“ ebenfalls von dem Unterlassungstenor erfasst sind.
118 III. Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 Abs. 1 ZPO.
119 IV. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 709 ZPO.
Die internationale Zust�ndigkeit deutscher Gerichte ist bei Klagen auf Unterlassung aus Wettbewerbsrecht anzunehmen, wenn das Angebot von Veranstaltungstickets �ber eine Webseite an Kunden in Deutschland untersagt werden soll. (Rn. 23 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
Zwischen einem Anbieter von Tickets f�r Sportveranstaltungen und dem Betreiber eines Marktplatzes f�r vergleichbare Tickets besteht ein Wettbewerbsverh�ltnis im Sinne des � 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. (Rn. 39 – 56) (redaktioneller Leitsatz)
Das Angebot von Tickets f�r Sportveranstaltungen, die dem Anbieter noch nicht zugeteilt sind, ist irref�hrend im Sinne des � 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG. (Rn. 57 – 66) (redaktioneller Leitsatz)
Unzul�ssiges Angebot von Tickets f�r Sportereignisse
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