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17 HK O 8876/20•LG M�nchen I 17. Kammer f�r Handelssachen, 2021-05-27, 17 HK O 8876/20
17 HK O 8876/20Cantonal CourtMay 27, 2021
Entscheidungsdatum: 2021-05-27
Aktenzeichen: 17 HK O 8876/20
Dokumenttyp: Endurteil
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten, zu unterlassen, im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen gegen�ber Verbrauchern im Zusammenhang mit der Beendigung eines Vertrags �ber die Belieferung mit Strom die Abschlussrechnung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverh�ltnisses zu erteilen und/oder erteilen zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlagen K1 und K4 wiedergegeben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 214 € nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 11. August 2020 zu zahlen.
Im �brigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist wie folgt vorl�ufig vollstreckbar:
hinsichtlich Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in H�he von 25.000 €,
hinsichtlich Ziffer 2 (ohne Sicherheitsleistung) und
hinsichtlich Ziffer 4 gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags.
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Kl�gers gem�� Ziffer 2 durch Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kl�ger vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
1 Der Kl�ger macht gegen die Beklagte wettbewerbsrechtliche Anspr�che auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten (Auslagenerstattung) geltend.
2 Der Kl�ger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverb�nde – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in … Sie versorgt auch private Haushalte mit Strom.
3 Die Beklagte erteilte in mindestens zwei F�llen die Schlussrechnung den betroffenen Verbrauchern nicht innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Stromliefervertrages (Anlage K1 und Anlage K4, jeweils nur Seite 1 eingeblendet).
… …
4 Der Kl�ger macht geltend, die Beklagte habe mit der nicht innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverh�ltnisses, also mit der versp�teten, Erteilung der Abschlussrechnung gegen � 40 Abs. 4 EnWG versto�en, was die geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Folgen habe.
5 Der Kl�ger beantragt:
I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an dem Gesch�ftsf�hrer, zu unterlassen,
im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen gegen�ber Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Durchf�hrung und der Beendigung eines Vertrags �ber die Belieferung mit Strom die Abschlussrechnung nicht innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung des Lieferverh�ltnisses zu erteilen und/oder erteilen zu lassen,
wenn dies geschieht wie in Anlagen K1 und K4 wiedergegeben;
II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kl�ger 214 € nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.
6 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
7 Neben Bedenken im Rahmen der Bestimmtheit des Klageantrags macht die Beklagte vor allem geltend, dass � 40 Abs. 4 EnWG keine Regelung des Marktverhaltens im Sinne von � 3 a UWG sei und ein Versto� hiergegen jedenfalls nicht sp�rbar w�re, so dass wettbewerbsrechtliche Anspr�che ausgeschlossen seien.
8 Im �brigen wird zur Erg�nzung des Tatbestands auf die Schrifts�tze der Parteien samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 1. April 2021 Bezug genommen.
9 Die zul�ssige Klage ist begr�ndet.
A.
10 Die Klage ist zul�ssig. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben.
11 I. Das Landgericht M�nchen I ist sachlich und �rtlich zust�ndig. Die funktionale Zust�ndigkeit der Kammer f�r Handelssachen ergibt sich aus � 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG.
12 II. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Verbotsantrag in Ziffer 1 hinreichend bestimmt, � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
13 1. Hiernach darf ein Verbotsantrag – und nach � 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand sowie der Umfang der Pr�fungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht ersch�pfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung dar�ber �berlassen bleibt, was den Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. Zigann/Werner in: Cepl/Vo�, Prozesskommentar, 2. Auflage 2018, � 253 Rn. 196). Es ist aber weder nur ein eindeutiger und unmittelbar klarer Antrag hinreichend bestimmt, noch sind vermeidbare Unklarheiten einfach so hinzunehmen. Vielmehr muss der Antrag so bestimmt wie m�glich sein und darf lediglich dann weniger bestimmt sein, wenn sich die Ungenauigkeit nicht vermeiden l�sst; diese ist dann hinzunehmen (vgl. Zigann/Werner, a.a.O., � 253 Rn. 197).
14 Wiederholt der Verbotsantrag lediglich den Wortlaut eines Gesetzes, dann gen�gt dies in der Regel nicht, um die an die Bestimmtheit eines Antrags zu stellenden Anforderungen zu erf�llen. Ein solcher Antrag ist indes dann nicht unbestimmt, wenn der gesetzliche Verbotstatbestand bereits selbst entsprechend eindeutig und konkret ist, der Anwendungsbereich der abgeschriebenen Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung gekl�rt ist oder wenn der Kl�ger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (st. Rspr.; vgl. Zigann/Werner, a.a.O., � 253 Rn. 210 f.).
15 2. Nach diesen Ma�st�ben ist der streitige Verbotsantrag hinreichend bestimmt.
16 a) Durch den Bezug auf die Anlagen K1 und K4, aus denen sich jeweils der Abrechnungszeitraum und das jeweilige Datum der jeweiligen Rechnung ergibt, ist das Verbot hinreichend bestimmt. Aus dem Inhalt von Seite 1 dieser Dokumente folgt jeweils, dass der streitgegenst�ndliche Zeitraum von sechs Wochen �berschritten worden ist.
17 b) Sofern die Beklagte meint, der Teil des Antrags mit der Passage „im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen“ sei unbestimmt, weil hierdurch mehr als eine vertragliche Beziehung erfasst werde, greift diese R�ge nicht durch.
18 Denn der Klageantrag (und entsprechend der Verbotstenor) sind in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen. Hieraus ergibt sich zum einen, dass nicht s�mtliche gesch�ftliche Handlungen erfasst werden sollen oder erfasst werden, sondern allein solche gegen�ber Verbrauchern betroffen sind. Zum anderen folgt daraus weiterhin beschr�nkend und damit bestimmend, dass diese im Zusammenhang mit der Beendigung eines Vertrages �ber die Belieferung mit Strom stehen m�ssen.
19 c) Schlie�lich f�hrt die R�ge der Beklagten ebenfalls nicht zur Unbestimmtheit, wonach die Passage „im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchf�hrung“ im Antrag enthalten ist.
20 Zwar hat sich hiermit der Kl�ger von der konkreten Verletzungsform gel�st, die auf die Beendigung des Stromliefervertrages gerichtet ist, und hat den gesamten gesch�ftlichen Vorgang eines Stromliefervertrags: also den Abschluss des Vertrags und seine Durchf�hrung adressiert. Doch f�hrt diese Verallgemeinerung nach �berzeugung der Kammer nicht zur Unbestimmtheit des Antrags und damit entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zur Unzul�ssigkeit, sondern betrifft die Frage, ob diese Erweiterung berechtigt ist. Es geht damit nicht um die Zul�ssigkeit, sondern um die Begr�ndetheit der Klage.
B.
21 Der Verbotsantrag ist weit �berwiegend, im Umfang des Tenors gem�� Ziffer 1, begr�ndet. Lediglich hinsichtlich der Passage „im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchf�hrung“ eines Vertrags �ber die Belieferung mit Strom ist er unbegr�ndet. Gleichfalls ist der Zahlungsanspruch begr�ndet.
22 I. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus � 8 Abs. 1 Satz 1 UWG in Verbindung mit �� 3, 3 a UWG in Verbindung mit � 40 Abs. 4 EnWG.
23 1. Zu Recht ist die Aktivlegitimation des Kl�gers nicht umstritten. Diese folgt aus � 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG.
24 2. Bei der angegriffenen versp�teten Erteilung der Rechnung handelt es sich, was zwischen den Parteien gleichfalls zu Recht nicht streitig ist, um eine gesch�ftliche Handlung im Sinne des � 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
25 3. Indem die Beklagte Abschlussrechnungen sp�ter als sechs Wochen nach Beendigung des Stromlieferverh�ltnisses erteilt hat, liegt ein Versto� gegen � 40 Abs. 4 EnWG vor. Diese Vorschrift ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des � 3 a UWG.
26 Gem�� � 3 a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, sofern der Versto� geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern sp�rbar zu beeintr�chtigen. Hieran fehlt es, wenn eine Vorschrift lediglich bestimmte Unternehmen von bestimmten M�rkten fernhalten oder die Rahmenbedingungen des Wettbewerbs festlegen soll (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2020, 755 Rn. 76 m.w.N. – WarnWetter-App).
27 a) � 40 Abs. 4 EnWG betrifft unstreitig eine gesetzliche Vorschrift.
28 b) Diese Regelung dient als Schutzzweck dem Marktverhalten.
29 aa) Unlauter sind nur Verst��e gegen Gesetze, die eine zumindest sekund�re wettbewerbsbezogene Schutzfunktion aufweisen.
30 � 3 a konkretisiert diese Vorgabe dahingehend, dass das Gesetz dazu bestimmt sein muss, zumindest auch das Marktverhalten zu regeln. Damit werden insbesondere Marktzutrittsregeln und Vorschriften aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgeschlossen, die Verhalten im Vorfeld des Marktgeschehens betreffen (Ohly in: Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Auflage 2016, � 3 a Rn. 14). Zum Marktverhalten z�hlen das Angebot von und die Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen, aber auch das Anbahnen von Gesch�ften durch Werbung sowie – in Anbetracht von � 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG – der Abschluss und die Durchf�hrung von Vertr�gen (vgl. Ohly, a.a.O., � 3 a Rn. 15).
31 Eine gesetzliche Vorschrift regelt das Marktverhalten, wenn sie die genannten Verhaltensweisen Handlungs- oder Unterlassungspflichten unterwirft (Ohly, a.a.O., � 3 a Rn. 15). Dabei muss es sich nicht um den einzigen oder prim�ren Zweck handeln, eine sekund�re Schutzfunktion gen�gt. Informationspflichten erm�glichen eine rationale, „informierte“ Verbraucherentscheidung und entlasten den Abnehmer von den Kosten der eigenen Informationsbeschaffung, es handelt sich daher um typische Marktverhaltensregeln (Ohly, a.a.O., � 3 a Rn. 75).
32 bb) Nach diesen Ma�st�ben regelt � 40 Abs. 4 EnWG das Marktverhalten und legt nicht nur die Rahmenbedingungen des Wettbewerbs fest. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ebenfalls nicht lediglich eine rein zivilrechtliche oder (wegen der Zust�ndigkeit der Bundesnetzagentur bei Verst��en) aufsichtsrechtliche Thematik betroffen.
33 Innerhalb welcher Frist die Abschlussrechnung zu erteilen ist, regelt (gleichfalls) das Verhalten auf dem Markt. Dass hier vertragliche Rechte und Pflichten betroffen sind, steht der Einordnung als Marktverhaltensnorm nicht entgegen. Denn jedenfalls in seiner sekund�ren Schutzfunktion soll � 40 Abs. 4 EnWG dieses regeln. Insofern ergibt sich auch aus dem von der Beklagten in Bezug genommenen Art. 10 Abs. 12 der neugefassten „Elektrizit�tsrichtlinie“ (RL 2019/944 vom 5. Juni 2019) nichts Entgegenstehendes. Dass in der �berschrift von Art. 10 von grundlegenden vertraglichen Rechten die Rede ist, bedeutet aber nicht, dass es sich hierbei nicht um eine Marktverhaltensnorm im Sinne des � 3 a UWG handeln kann. Entgegen der Annahme der Beklagten ergibt sich auch aus der Kommentarliteratur (K�hler in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, 38. Auflage 2020, � 3 a Rn. 1.62) zwingend nichts anderes. Denn eine Marktverhaltensnorm ist entgegen dieser Auffassung in ihrem Gegenstand nicht darauf beschr�nkt, dass sie der F�rderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dienen muss. Wie � 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zeigt, nimmt das Wettbewerbsrecht (mittlerweile) mehr in den Blick, als es vor der Einf�hrung dieser Regelung der Fall gewesen sein mag.
34 Der Regelungsgegenstand von � 40 Abs. 4 EnWG betrifft die Beendigung und damit den letzten Teil der Durchf�hrung des Vertrags. Die Vorschrift dient der Umsetzung der Vorgabe des Anhangs I Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2009/72/EU des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 �ber gemeinsame Vorschriften f�r den Elektrizit�tsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. Nr. L 211 S. 55, Stromrichtlinie) sowie der entsprechenden Gasrichtlinie 2009/73/EU (BT-Drucks. 17/6072 S. 84). Nach Anhang I Abs. 1 Buchst. j soll sichergestellt werden, dass Kunden sp�testens sechs Wochen nach einem Wechsel des Stromversorgers eine Abschlussrechnung erhalten. Durch die kurze Frist und klare Regelungen zu Vertr�gen und Rechnungen sollen die Rechte der Verbraucher beim Lieferantenwechsel gest�rkt sowie f�r sie die Transparenz erh�ht werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2019 – VIII ZR 224/18 = EnWZ 2019, 349 Rn. 25 f.).
35 c) Der Regelungsgegenstand von � 40 Abs. 4 EnWG liegt im Interesse der Verbraucher. Als Kunden des von der Beklagten angebotenen Stromliefervertrags und damit als Betroffene der versp�teten Rechnungserteilung sind die Verbraucher aufgrund ihrer Marktteilnahme in ihren Interessen betroffen.
36 d) �berdies sind die Sanktionen der Norm nicht abschlie�end.
37 Zu Recht verweist die Beklagte darauf, dass die Bundesnetzagentur f�r Verst��e zust�ndig ist, � 65 EnWG. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um eine abschlie�ende Zust�ndigkeit dieser Beh�rde. Diese Wertung kann die Kammer jedenfalls dem Gesetz nicht entnehmen. Sie ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte meint, dass es wegen der Zust�ndigkeit der Bundesnetzagentur keine Schutzl�cke gebe. Insofern ist allgemein anerkannt, dass bei einem Versto� gegen Normen �ffentlich-rechtliche und wettbewerbsrechtliche Folgen unabh�ngig voneinander eintreten k�nnen.
38 e) Die erforderliche Sp�rbarkeit der Zuwiderhandlung der Beklagten ist gegeben. Die ma�geblichen Interessen der Verbraucher werden durch die versp�tete Rechnungserteilung hinreichend stark beeintr�chtigt.
39 Entgegen der Annahme der Beklagten kommt es hierbei nicht entscheidend darauf an, ob der Versto� dazu geeignet ist, den Verbraucher zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen. Denn die Zuwiderhandlung wirkt sich in weiterer Hinsicht aus. Erh�lt der Verbraucher die Informationen aus der Abschlussrechnung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist, kann ihm der Lieferantenwechsel insofern erschwert werden, dass er beim neuen Anbieter keine hinreichenden Angaben �ber seinen bisherigen Stromverbrauch machen und entsprechend aktuelle Belege vorzeigen kann, so dass er insofern den Sch�tzungen des neuen Lieferanten �ber seinen Stromverbrauch, die der neue Lieferant den k�nftigen Abschlagszahlungen zugrunde legt, keine Abschlussrechnung seines vorherigen Stromanbieters (der Beklagten) entgegenhalten kann, um gegebenenfalls eine niedrigere Abschlagszahlung zu erreichen.
40 Nach �berzeugung der Kammer ist es unerheblich, ob – wie die Beklagte meint – eine hierdurch entstehende Beeintr�chtigung des Verbrauchers zivilrechtlich durch Schadensersatz der Beklagten ausgeglichen werden k�nne. Zum einen sind die Sch�den, die (nur) einem betroffenen Verbraucher entstehen, relativ gering. Ein einzelner Verbraucher wird damit (vern�nftigerweise) das Risiko einer Inanspruchnahme der Beklagten oder gar das eines Gerichtsprozesses nicht eingehen. Zu einer Schadensersatzleistung der Beklagten an den betroffenen Verbraucher wird es daher in aller Regel nicht kommen. Zum anderen erscheint der Kammer eine wettbewerbsrechtliche Sanktionierung der Beklagten aufgrund des gegebenen Summeneffekts geboten. Denn wenn eine Vielzahl von Verbrauchern, was der Kl�ger geltend macht, von den Verst��en gegen � 40 Abs. 4 EnWG betroffen ist, bietet besonders das hier geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Vorgehen hinreichende Aussicht auf Erfolg und auf Unterlassung versp�teter Rechnungserteilungen.
41 Sofern die Beklagte schlie�lich noch anf�hrt, sie habe es nicht zu vertreten, ob die Abschlussrechnung rechtzeitig erteilt werden, weil sie mitunter die erforderlichen Informationen �ber den Z�hlerstand von den Verbrauchern oder von ihren Vertragspartnern selbst nicht rechtzeitig erhalte, betrifft dies vor allem das Verschulden. Auf dieses kommt es aber im Rahmen des Unterlassungsanspruchs nicht an.
42 4. Die �brigen Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs sind im Hinblick auf die nicht rechtzeitige Erteilung der Abschlussrechnung gem�� � 40 Abs. 4 EnWG erf�llt. Insofern liegt insbesondere Wiederholungsgefahr vor. Diese wird durch die konkret benannten und unstreitigen Verst��e indiziert.
43 5. Die Klage ist jedoch teilweise unbegr�ndet. Der Verbotstenor ist auf die Beendigung des Vertrags zu beschr�nken und die zeitlich vorgelagerten Handlungen bez�glich des Abschlusses und der (weiteren) Durchf�hrung des Vertrags sind vom Verbot auszunehmen.
44 Entgegen der Annahme des Kl�gers besteht keine Erstbegehungsgefahr f�r andere Verst��e der Beklagten vor Belieferungsende, also bei Abschluss und Durchf�hrung des Vertrags �ber die Belieferung mit Strom. Aus der streitgegenst�ndlichen Zuwiderhandlung kann insofern keine hinreichende Begehungsgefahr f�r Verst��e „im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchf�hrung des Stromliefervertrags“ abgeleitet werden, jedenfalls ist hierf�r nichts Konkretes dargetan oder ersichtlich.
45 6. Die von der Kammer im �brigen vorgenommenen Umformulierungen im Tenor (gegen�ber dem Klageantrag in Ziffer 1) dienen allein der Anpassung an die hiesige Praxis. Sie betreffen keine inhaltliche �nderung des Klagebegehrens.
46 II. Rechtsgrundlage f�r den Zahlungsanspruch ist � 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in der bis 1. Dezember 2020 geltenden Fassung. Dies ergibt sich aus � 15 a Abs. 2 UWG, wonach � 13 UWG (in der aktuellen Fassung) keine Anwendung auf Abmahnungen findet, die vor dem 2. Dezember 2020 zugegangen sind. Die Beklagten am 20. Mai 2020 zugegangen.
47 1. Der Anspruch besteht der H�he nach.
48 Denn dem Kl�ger steht nach st�ndiger Rechtsprechung eine Aufwandspauschale in H�he von 200 € netto als angemessener Ersatz f�r seine Personal- und Sachkosten zu.
49 2. Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus �� 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
C.
50 Die Kostenentscheidung beruht auf �� 91, 92 ZPO.
51 Als unterlegene Partei hat, die Beklagte die Kosten zu tragen. Dies gilt auch f�r die Kosten, die gegebenenfalls durch die abgewiesene zu viel Forderung des Kl�gers entstanden sein k�nnten. Insofern greift � 92 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 ZPO ein. Denn die Zuvielforderung ist jedenfalls verh�ltnism��ig gering.
D.
52 Die vorl�ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus � 709 ZPO f�r Ziffer 1 und 4 des Tenors sowie f�r Ziffer 2 des Tenors aus �� 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die H�he der Sicherheitsleistung in Ziffer 1 orientiert sich am Streitwert.
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