LG Weiden 1. Zivilkammer, 2021-12-10, 15 O 322/21

15 O 322/21Cantonal Court / Civil Chamber IDec 10, 2021

Regest

Im Rahmen einer sozialgerichtlich beauftragten nerven�rztlichen Begutachtung ist es in den �berwiegenden F�llen wegen des Zwecks und f�r den Beweiswert erforderlich, dass Informationen �ber Dritte, die die begutachtete Person preisgibt, und �ber die Beziehung zu dieser Person sowie auch der geschilderte Familienname dieser Person in das Gutachten Einzug finden.� (Rn. 28 – 38) (redaktioneller Leitsatz)

Full text

LG Weiden 1. Zivilkammer — 2021-12-10 — 15 O 322/21 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2021-12-10

Aktenzeichen: 15 O 322/21

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

1.�� �Die Klage wird abgewiesen.

2.�� �Die Kl�gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.�� �Das Urteil ist f�r den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Kl�gerin begehrt Unterlassung und Schmerzensgeld wegen Namensnennung in einem vom Beklagten erstellten gerichtlichen Gutachten.

2 Der Beklagte ist Nervenarzt und Facharzt f�r Psychosomatische Medizin. In dieser Funktion erstellte er, nach Beweisbeschluss des Sozialgerichts Regensburg (Az. S 13 VG 14/18), ein Gutachten auf nerven�rztlichem und psychosomatischem Fachgebiet. Dieses �bersendete er am 02.09.2020 an das Sozialgericht. In diesem Gutachten erw�hnte der Beklagte, aufgrund von Angaben der Begutachteten im dortigen Prozess, die hiesige Kl�gerin an zwei Stellen unter Nennung ihres Nachnamens. Es handelt sich dabei um folgende Passagen auf S. 48 und 51 des Gutachtens:

„Damals habe ihre Freundin, Frau O., Zucker bekommen.“

„Sie habe seit 27 Jahren, seit ihrem 19. Lebensjahr, eine Freundin, die Frau O..“

3 Das Gutachten erw�hnte dabei Schilderungen der Begutachteten �ber ihre Beziehung zur Kl�gerin und �ber Details aus dem Leben der Kl�gerin. Die Kl�gerin trat an den Beklagten und das Sozialgericht heran und gab an, dass es sich bei der im Gutachten erw�hnten Person um sie handle.

4 Die Kl�gerin behauptet, dass ein un�berschaubarer Personenkreis von dem Gutachten Kenntnis erlange und sie durch die Nennung ihres Nachnamens und intimer Details aus ihrem Leben identifizierbar sei. Ihr Nachname sei nicht sehr gel�ufig. Daher lebe sie, seit sie von dem betreffenden Gutachten erfahren hat, in st�ndiger Angst erkannt zu werden. Dies habe erheblichen negativen Einfluss auf ihr Leben. Die Nennung des Nachnamens sei nicht notwendig gewesen.

5 Die Kl�gerin meint, es handle sich bei den Erw�hnungen im Gutachten um personenbezogene Daten und dass sie durch Nennung ihres Nachnamens erheblich in ihren Rechten verletzt sei. Der Beklagte habe den Datenminimierungsgrundsatz und den besonderen Schutz der Daten nach Art. 9 DSGVO nicht beachtet.

6 Mit Zustimmung des Prozessbevollm�chtigten der Kl�gerin vom 02.11.2021 und des Prozessbevollm�chtigten des Beklagten vom 20.10.2021 hat das Gericht im schriftlichen Verfahren entschieden.

7 Die Kl�gerin beantragte,

I. Dem Beklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt den vollen Nachnahmen der Kl�gerin in dem Gutachten nach Beweisanordnung des Sozialgerichts Regensburg vom 09.06.2020 Az. S 13 VG 14/18 wiederzugeben.

II. Der Beklagte wird verpflichtet bereits herausgegebene Gutachten wieder einzuholen und/oder eine Verpflichtung zur Pseudonymisierung des Namens der Kl�gerin auszusprechen, insbesondere im Hinblick auf das dem Sozialgericht Regensburg im Verfahren mit dem Aktenzeichen S 13 VG 14/18 eingereichtem Gutachten.

III. Der Beklagte wird verurteilt, ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch in H�he von 5.000,00 €, nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit, zu zahlen

IV. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin 1.375,88 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, zzgl. 5% Zinsen �ber den Basiszinssatz hieraus seit Rechtsh�ngigkeit, zu zahlen.

8 Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

9 Der Beklagte meint, dass die Angabe des Nachnamens bereits keine personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 4 DSGVO darstellen w�rde. Zudem habe die Kl�gerin durch ihr Schreiben vom 12.02.2021 an das Sozialgericht Regensburg selbst ihre Identifizierung erm�glicht.

10 Zur Erg�nzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die gewechselten Schrifts�tze nebst den jeweiligen Anlagen.

Gründe

11 Die Klage ist zul�ssig, aber unbegr�ndet.

12 I. Der Kl�gerin steht gegen den Beklagten kein Unterlassungsanspruch aus �� 823 Abs. 1 i. V. m. 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V. m. Art. 9 DSGVO zu.

13 Ob einem solchen Anspruch die Sperrwirkung des Art. 79 DSGVO entgegensteht (so VG Regensburg, Gerichtsbescheid v. 06.08.2020 – RN 9 K 19.1061; a.A. LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 15.10.2020 – 2-03 O 356/20 m. w. N.) kann vorliegend dahinstehen, da jedenfalls keine unrechtm��ige Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt.

14 1. Es handelt sich vorliegend um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO.

15 a) Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare nat�rliche Person beziehen. Als identifizierbar wird danach eine nat�rliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann.

16 Dies ergibt sich aus Erw�gungsgrund 26 der DSGVO, der folgendes statuiert: „Um festzustellen, ob eine nat�rliche Person identifizierbar ist, sollten alle Mittel ber�cksichtigt werden, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die nat�rliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren, wie beispielsweise das Aussondern. Bei der Feststellung, ob Mittel nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich zur Identifizierung der nat�rlichen Person genutzt werden, sollten alle objektiven Faktoren, wie die Kosten der Identifizierung und der daf�r erforderliche Zeitaufwand, herangezogen werden, wobei die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verf�gbare Technologie und technologische Entwicklungen zu ber�cksichtigen sind.“

17 Die Nennung des Nachnamens der Kl�gerin in Verbindung mit den erw�hnten Details wie der Religionszugeh�rigkeit und der Verbindung zur Begutachteten sprechen f�r eine Identifizierbarkeit. F�r den Beklagten oder eine andere Person ist jedoch allein die Nennung des Nachnamens der Kl�gerin noch nicht ausreichend, um eine konkrete Zuordnung zu einer, dann identifizierten, Person vornehmen zu k�nnen. Vielmehr bedarf es, aufgrund der wenigen Angaben im Gutachten, eines Ausforschungsaufwandes, bei dem das Umfeld der Begutachteten nach der Kl�gerin „abgesucht“ werden m�sste. Ob ein solcher Aufwand betrieben wird bzw. in Anlehnung an Erw�gungsgrund 26 eine Identifizierung wahrscheinlich ist und auf wessen Wissen f�r eine Identifizierbarkeit abgestellt werden muss, kann jedoch vorliegend dahinstehen, da es sich, nach Offenbarung der Kl�gerin gegen�ber dem Beklagten, im Gutachten unstreitig um diese handelt und sie damit identifiziert ist (so im Ergebnis auch OLG D�sseldorf Beschluss vom 16.2.2021 – 16 U 269/20, BeckRS 2021, 18726).

18 b) Die im Gutachten erw�hnten Daten sind solche im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO, da aus ihnen religi�se �berzeugungen hervorgehen und es sich um Gesundheitsdaten bzw. Daten aus dem Sexualleben handelt.

19 2. Auch liegt eine Verarbeitung der Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO vor.

20 Ob eine Verarbeitung, die den Anwendungsbereich der DSGVO er�ffnet, vorliegt, ist nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO und Art. 2 DSGVO zu bestimmen.

21 Dabei wird der Begriff der Verarbeitung, um dem hohen Datenschutzniveau (so z.B. Erw�gungsgrund 10), das die DSGVO verwirklichen will, gerecht zu werden, weit ausgelegt.

22 Indem der Beklagte die Informationen �ber die Kl�gerin in sein Gutachten aufgenommen und dieses an das Sozialgericht versandt hat, hat er personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO verarbeitet.

23 3. Jedoch ist die Verarbeitung der personenbezogene Daten der Kl�gerin zul�ssig gem. Art. 9 Abs. 2 lit. f) DSGVO.

24 Danach ist die Verarbeitung von personenbezogene Daten, die in die Kategorien des Art. 9 Abs. 1 DSGVO fallen, zul�ssig, wenn die Verarbeitung zur Geltendmachung, Aus�bung oder Verteidigung von Rechtsanspr�chen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen T�tigkeit erforderlich ist.

25 a) Der Beklagte wurde durch Beweisbeschluss des Sozialgerichts zur Begutachtung der dortigen Kl�gerin bestellt. Dabei dient das streitgegenst�ndliche Gutachten zum einen der Aus�bung von Rechtsanspr�chen der dortigen Kl�gerin, da sie dadurch eine fachliche Begutachtung mit Beweiswert erh�lt.

26 Zum anderen unterst�tzt das Gutachten das Sozialgericht im Rahmen der Wahrung des Amtsermittlungsgrundsatzes gem. � 103 SGG, da eine Begutachtung den Sachverhalt weitergehend ausforscht und f�r die gerichtliche Entscheidung eine Grundlage schafft, die das Gericht mangels Fachkenntnis, nicht selbst erbringen kann. Der Beklagte handelte in Erf�llung seiner rechtlichen Verpflichtung f�r das Sozialgericht gem. Art. 6 Abs. 1 lit c) DSGVO. Der Beklagte war in seiner Eigenschaft als gerichtlich bestellte Sachverst�ndige – und damit als Hilfsperson des Gerichts – verpflichtet, alle entscheidungsrelevanten Tatsachen zur Beurteilung der zu begutachtenden Punkte zu ermitteln.

27 b) Die Verarbeitung der personenbezogen Daten der Kl�gerin war vorliegend auch erforderlich.

28 Im Rahmen einer Begutachtung, vor allem einer nerven�rztlichen und psychosomatischen, ist es in den �berwiegenden F�llen erforderlich, dass Informationen �ber Dritte, die die Begutachtete preisgibt, in das Gutachten Einzug finden. Dies folgt schon aus der Natur solcher Gutachten. Werden Beziehungen geschildert, so kann auch ohne Namensnennung oder Abk�rzung, sondern nur durch die Schilderung der Beziehung zwischen Begutachteter und Drittem, eine Identifizierbarkeit prinzipiell gegeben sein.

29 Um den Beweiswert eines Gutachtens zu gew�hrleisten ist es erforderlich, dass die Informationen, die die Begutachtete schildert im Ma� des Gutachtenauftrags in dieses einflie�en.

30 Die Daten der Kl�gerin ergeben sich aus einem Zusammenhang von Nachnamen und Schilderungen der Begutachteten �ber die Beziehungen zur Kl�gerin. Die Informationen �ber die Beziehungen der Begutachteten sind in solchen, wie dem vorliegenden, Gutachten vor dem Sozialgericht, f�r die Gesamtheit des Gutachtens essenziell.

31 Auch um eine Zuordnung der Daten zu einer m�glicherweise als Zeugin zu vernehmenden Person, zu erleichtern, auch ohne diese mit Sicherheit von vornherein identifizieren zu k�nnen, kann eine h�here Dichte an Daten erforderlich sein, die vorliegend durch die Erw�hnung des Nachnamens der Kl�gerin gegeben ist, um eine Verwechselung der Personen im Gutachten abmildern bzw. ausschlie�en zu k�nnen. Dies liegt im Interesse des vom Gutachten als Ausf�llung des Amtsermittlungsgrundsatzes angestrebten Ziels.

32 Einem Gutachter auf nerven�rztlichem und psychosomatischem Gebiet eine weitergehend Verpflichtung aufzuerlegen, die jegliche Identifizierbarkeit ausschlie�t, erscheint nicht sachgerecht, da dies, legt man zur Identifizierbarkeit die sog. „objektive Theorie“ (Brauneck: DSGVO: Neue Anwendbarkeit durch neue Definition personenbezogener Da…, EuZW 2019, 680) als Ma�stab an, den Beweiswert des Gutachtens zu beeintr�chtigen vermag, weil der Gutachter dann auch Berichte der Begutachteten �ber pers�nliche Beziehungen zu Dritten nicht in einem Umfang einflie�en lassen darf, der dem erforderlichen Beweiswerts gerecht werden w�rde.

33 Die Erw�hnung des Nachnamens steht der Erforderlichkeit daher nicht entgegen. Dies unterstreicht auch Erw�gungsgrund 52 der DSGVO, der statuiert: „Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten sollten auch erlaubt sein, wenn sie im Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen sind, und – vorbehaltlich angemessener Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten und anderer Grundrechte – wenn dies durch das �ffentliche Interesse gerechtfertigt ist […] Die Verarbeitung solcher personenbezogener Daten sollte zudem ausnahmsweise erlaubt sein, wenn sie erforderlich ist, um rechtliche Anspr�che, sei es in einem Gerichtsverfahren oder in einem Verwaltungsverfahren oder einem au�ergerichtlichen Verfahren, geltend zu machen, auszu�ben oder zu verteidigen.“

34 Die Ausforschung des Sachverhalts mittels Einholung von Gutachten nach dem Amtsermittlungsgrundsatzes gem. � 103 SGG durch das Sozialgericht liegt unzweifelhaft im �ffentlichen Interesse.

35 Zu ber�cksichtigen ist auch, dass die Kl�gerin ihre Privatsph�re nach au�en ge�ffnet hatte und ihre eigenen Missbrauchserfahrungen als Kind gegen�ber Dritten freiwillig preisgegeben hatte. Hervorzuheben ist, dass die von der Kl�gerin beanstandete Darstellung in dem von der Beklagten erstellten Gutachten ausschlie�lich wahre Tatsachenbehauptungen enth�lt. Wahre Tatsachenbehauptungen m�ssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig f�r den Betroffenen sind (OLG D�sseldorf Beschluss vom 16.2.2021 – 16 U 269/20, BeckRS 2021, 18726).

36 Der Schutz der personenbezogen Daten und anderer Grundrechte der Kl�gerin folgt vorliegend aus der Geheimhaltungspflicht des Beklagten gem. � 203 Abs. 1 Nr. 1 (und Abs. 2 Nr. 2) StGB und regelm��ig auch nur die Verfahrensbeteiligten von dem Inhalt des Gutachtens Kenntnis erlangen.

37 4. Die Grunds�tze f�r die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 5 DSGVO sind vorliegend nicht verletzt.

38 a) Die Datenverarbeitung durch den Beklagten ist, wie aufgezeigt, rechtm��ig.

39 b) Insbesondere verst��t die Verarbeitung durch den Beklagten nicht gegen den Grundsatz der Datenminimierung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO.

40 Danach m�ssen personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das f�r die Zwecke der Verarbeitung notwendige Ma� beschr�nkt sein.

41 In Ansehung der Erw�gungsgr�nde 28 f. der DSGVO ist durch die ausdr�ckliche Einf�hrung der „ Pseudonymisierung“ im Rahmen der DSGVO nicht beabsichtigt, andere Datenschutzma�nahmen auszuschlie�en.

42 Die Daten der Kl�gerin sind wie aufgezeigt zum einen durch die Geheimhaltungspflicht des Beklagten gesch�tzt. Zum anderen erlangt nur ein beschr�nkter Personenkreis von dem Gutachten und damit von den Daten der Kl�gerin rechtm��ig Kenntnis.

43 Auch k�nnen in der Erw�hnung nur des Nachnamens der Kl�gerin ohne Vornamen, Wohnort usw., sondern nur in Verbindung mit der geschilderten Beziehung der Kl�gerin zur Begutachteten, in Anwendung der sog. „relativen Theorie“ (vgl. EuGH Urt. v. 19.10.2016, Rs. C-582/14) bereits pseudonyme Daten gegeben sein.

44 Dies ist gem. Art. 4 Nr. 5 DSGVO der Fall, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise erfolgt, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zus�tzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden k�nnen.

45 Ohne zus�tzliche Informationen war es nicht ohne weiteres m�glich die im Gutachten angegebenen Information eindeutig der Kl�gerin zuzuordnen.

46 Die eindeutige Zuordnung erfolgte erst durch die Selbstoffenbarung der Kl�gerin.

47 Die Verarbeitung der, durch die Offenbarung der Kl�gerin als personenbezogen einzuordnenden, Daten ist, wie aufgezeigt, dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das f�r die Zwecke der Verarbeitung notwendige Ma� beschr�nkt.

48 c) Auch ist der Grundsatz der Integrit�t und Vertraulichkeit gem. Art. 5 Abs. 1 lit. f) DSGVO vorliegend gewahrt.

49 Danach m�ssen personenbezogen Daten in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gew�hrleistet, einschlie�lich Schutz vor unbefugter oder unrechtm��iger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerst�rung oder unbeabsichtigter Sch�digung durch geeignete technische und organisatorische Ma�nahmen.

50 Aus der Geheimhaltungspflicht des Beklagten resultiert f�r ihn die Pflicht, das Gutachten und damit auch die personenbezogen Daten der Kl�gerin sorgf�ltig zu verarbeiten, d.h. nur dem Gericht und keinem Dritten zur Verf�gung zu stellen.

51 Dass der Beklagte diese Pflichten verletzt h�tte, ist nicht dargelegt.

52 II. Die Kl�gerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch gem. Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO auf L�schung ihrer Daten, da diese Abs�tze vorliegend gem. Art. 17 Abs. 3 lit. b) und lit. e) DSGVO nicht anwendbar sind.

53 Nach Art. 17 Abs. 3 lit. b) DSGVO ist ein Recht auf L�schung nicht gegeben, wenn die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im �ffentlichen Interesse liegt oder in Aus�bung �ffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen �bertragen wurde erforderlich ist.

54 Der Beklagte unterst�tzt als bestellter Gutachter das Sozialgericht im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes gem. � 103 SGG. Die Verwirklichung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das Gutachten des Beklagten liegt unzweifelhaft im �ffentlichen Interesse.

55 Nach Art. 17 Abs. 3 lit. e) DSGVO ist kein Recht auf L�schung gegeben, wenn die Verarbeitung zur Geltendmachung, Aus�bung oder Verteidigung von Rechtsanspr�chen erforderlich ist.

56 Die Verarbeitung, namentlich die �bersendung an das Sozialgericht, der im Gutachten erw�hnten personenbezogen Daten dient der Aus�bung der Rechtsanspr�che der Begutachteten, da das Gutachten einen Beweis �ber die Ausf�hrungen der Begutachteten erbringt.

57 III. Die Kl�gerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch gem. Art. 18 Abs. 1 DSGVO auf Einschr�nkung der Verarbeitung durch den Beklagten, da insbesondere keine unrechtm��ige Verarbeitung im Sinne des Art. 18 Abs. 1 lit. b) DSGVO gegeben ist.

58 IV. Die Kl�gerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

59 a) Es liegt, wie aufgezeigt, kein Versto� gegen Vorschriften der DSGVO vor.

60 b) Auch liegt kein Versto� gegen Art. 14 Abs. 1 bis 4 DSGVO vor, da diese Normen vorliegend gem. Art. 14 Abs. 5 lit. d) DSGVO keine Anwendung finden.

61 Dies ist der Fall, wenn die personenbezogenen Daten gem�� dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten dem Berufsgeheimnis, einschlie�lich einer satzungsm��igen Geheimhaltungspflicht, unterliegen und daher vertraulich behandelt werden m�ssen.

62 Der Beklagte unterliegt als vom Sozialgericht Regensburg bestellter �rztlichen Gutachter der Geheimhaltungspflicht des � 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. dazu Sch�nke/Schr�der/Eisele, 30. Aufl. 2019, StGB � 203 Rn. 16) und gegebenenfalls des � 203 Abs. 2 Nr. 2 StGB (vgl. dazu Sch�nke/Schr�der/Eisele, 30. Aufl. 2019, StGB � 203 Rn. 91 und ebd., StGB � 11 Rn. 33).

63 Die Geheimhaltungspflicht gem. � 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB umfasst auch Angaben, die der Gutachter von der Begutachteten �ber Dritte erf�hrt (vgl. dazu auch Sch�nke/Schr�der/Eisele, 30. Aufl. 2019, StGB � 203 Rn. 16).

64 Mangels eines Anspruches in der Hauptsache hat die Kl�gerin auch keinen Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

65 V. Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 ZPO.

66 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 709 ZPO.

Leitsatz

Im Rahmen einer sozialgerichtlich beauftragten nerven�rztlichen Begutachtung ist es in den �berwiegenden F�llen wegen des Zwecks und f�r den Beweiswert erforderlich, dass Informationen �ber Dritte, die die begutachtete Person preisgibt, und �ber die Beziehung zu dieser Person sowie auch der geschilderte Familienname dieser Person in das Gutachten Einzug finden.� (Rn. 28 – 38) (redaktioneller Leitsatz)

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Zul�ssige Datenverarbeitung durch Nennung des Familiennamens einer dritten Person in psychiatrischem Gutachten f�r sozialgerichtliches Verfahren

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