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2 HK O 1769/21•LG Regensburg 2. Kammer f�r Handelssachen, 2021-09-24, 2 HK O 1769/21
2 HK O 1769/21Cantonal CourtSep 24, 2021
Die Beschreibung von vertriebenen Covid19-Selbsttests im Internet mit der Angabe "Aus hygienischen Gr�nden sind Schnelltest von der R�ckgabe und vom Umtausch ausgeschlossen.“ ist nicht irref�hrend, weil dadurch dem angesprochenen Verkehr nicht suggeriert wird, dass ein Widerrufsrecht bei den von ihm vertriebenen Covid19 -Tests nicht bestehe. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-09-24
Aktenzeichen: 2 HK O 1769/21
Dokumenttyp: Endurteil
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung vom 16.08.2021 wird zur�ckgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tr�gt die Verf�gungskl�gerin.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorl�ufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 13.000,00 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten �ber den Erlass einer einstweiligen Verf�gung auf der Grundlage eines Unterlassungsanspruchs wegen irref�hrender gesch�ftlicher Handlung. Beide Parteien stehen unstreitig beim Vertrieb von Covid19 - Schnelltests in gesch�ftlichem Wettbewerb. Der Verf�gungsbeklagte vertreibt im Internet einen sogenannten Covid19 - Hotgen - Spucktest, der als sogenannter Laienselbsttest vertrieben wird. Als letzter Satz unter der Beschreibung des Schnelltests ist in Fettdruck auf der Internetseite folgender Satz enthalten: „Aus hygienischen Gr�nden sind Schnelltest von der R�ckgabe und vom Umtausch ausgeschlossen.“ Unter diesem Satz folgt eine tabellarische Auflistung der Verwendbarkeit, Herkunft und St�ckzahl etc.
2 Die Verf�gungskl�gerin ist der Auffassung, dass es sich bei dem genannten Satz um eine irref�hrende Angabe im Sinne von � 5 UWG handele. Mit diesem Satz suggeriere der Verf�gungsbeklagte dem Kunden, dass ein Widerrufsrecht bei den von ihm vertriebenen Covid19 -Tests nicht bestehe, was jedoch tats�chlich unzutreffend sei. Zwar besteht - dies ist unstreitig zwischen den Parteien - ein Widerrufsrecht nach � 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB unter bestimmten Umst�nden f�r die Covid-Tests nicht, wenn es sich n�mlich um Vertr�ge zur Lieferung versiegelter Waren handelt, die aus Gr�nden des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur R�ckgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
3 Die Verf�gungskl�gerin ist jedoch der Auffassung, dass im beanstandeten Text hiervon keine Rede sei, sondern von einem generellen Ausschluss von Umtausch und R�ckgabe die Rede sei, sodass der Verbraucher �ber das grunds�tzlich durchaus bestehende Widerrufsrecht, insbesondere im Falle der unangetasteten Verpackung, get�uscht w�rde. Dies sei geeignet, den Wettbewerb zu verzerren, da m�glicherweise Kunden durch die beanstandete Aussage davon abgehalten werden k�nnten, ihr eigentlich bestehendes Widerrufsrecht auszu�ben, wodurch sich der Beklagte unter anderem erhebliche Aufwendungen und M�hen f�r zur�ckgesandte Tests erspare.
4 Die Verf�gungskl�gerin beantragt daher:
Wie nachstehend wiedergegeben geschehen, mit dem Angebot des Hotgen Spucktests unter der URL https://www.mundschutzshop.de/coronaschnelltest/selbsttests/86/hotgenspucktesteinzelpackung:
Bildschirmabdruck Website -
Bildschirmabdruck Website -
5 Der Verf�gungsbeklagte beantragt,
den Erlass auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung zur�ckzuweisen.
6 Der Verf�gungsbeklagte ist der Auffassung, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht bestehe, da sich der Verf�gungsbeklagte nicht wettbewerbswidrig verhalten habe. Auf der entsprechenden Webseite unter dem Reiter „Widerrufsrecht“ (https://www.mundschutzshop.de/widerrufsrecht) sei der K�ufer klar und eindeutig auf sein gesetzliches Widerrufsrecht hingewiesen worden. Es sei sogar der Wortlaut des � 312 g Abs. 2 Nr. 3 BGB abgedruckt worden (vgl. Anl. AG1). Hierdurch gehe f�r jeden verst�ndigen K�ufer klar und eindeutig hervor, dass sehr wohl ein Widerrufsrecht bei dem vom Verf�gungsbeklagten vertriebenen Antigentests auf Covid 19 bestehe, und nur dann nicht mehr bestehe, wenn die Versiegelung vom K�ufer entfernt oder ge�ffnet werde.
7 Die Formulierung „R�ckgabe und Umtausch“ k�nnte nicht mit einem Widerrufsrecht verwechselt werden, sodass bereits nach dem eindeutigen Wortlaut erkennbar ausschlie�lich R�ckgabe und Umtausch ausgeschlossen w�rden und eben nicht ein Ausschluss des Widerrufsrechts beschrieben werde. Somit bestehe keine Irref�hrung des Verbrauchers, da gerade nicht dem K�ufer suggeriert werde, dass ein Widerrufsrecht nicht bestehe.
I.
8 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung war zur�ckzuweisen, da kein Verf�gungsanspruch besteht.
9 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung ist zul�ssig. Die Zust�ndigkeit der Kammer f�r Handelssachen ergibt sich aus � 13 Abs. 1 UWG in Verbindung mit � 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG. Die �rtliche Zust�ndigkeit folgt aus � 14 Abs. 1 UWG.
II.
10 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung ist indes unbegr�ndet, da die Verf�gungskl�gerin keinen Verf�gungsanspruch im Sinne der �� 936, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.
11 Der Verf�gungskl�gerin steht nach Auffassung des Gerichts kein Unterlassungsanspruch aus den �� 8, 5 Abs. 1 UWG zu.
12 Irref�hrende Angaben liegen dann vor, wenn diese entweder unwahr oder sonst zur T�uschung geeignet sind, � 5 Abs. 1 Satz 2 UWG.
13 Abzustellen ist auf den Gesamteindruck der Werbung unter Ber�cksichtigung aller Bestandteile. Auch objektiv richtige Angaben k�nnen danach irref�hrend sein, wenn sie von den angesprochenen Verkehrskreisen falsch verstanden werden. Ein unrichtiger Eindruck kann auch dadurch entstehen, dass die Werbebehauptung etwas Selbstverst�ndliches in einer Weise betont, dass der Adressat der Werbung hierin einen besonderen Vorzug der beworbenen Ware oder Leistung vermutet. Andererseits darf das Irref�hrungsverbot nicht dazu f�hren, dass in der Werbung Informationen unterbunden werden, an denen die Marktgegenseite ein Interesse hat.
14 Nach Auffassung des Gerichts liegt im vorliegenden Fall keine irref�hrende Werbung, die zur T�uschung des Verbrauchers geeignet ist, vor. Abzustellen ist auf die Auffassung der durch die Werbung angesprochenen Verkehrskreise. Bei einem Massenartikel wie hier ist daher auf einen durchschnittlich informierten und verst�ndigen Verbraucher abzustellen. Nach Auffassung des Gerichts kann die hier verwendete Formulierung, die sich nach dem eindeutigen Wortlaut auf R�ckgabe und Umtausch bezieht, nicht verwechselt werden mit einem Widerrufsrecht. Jedem durchschnittlich informierten Verbraucher ist klar, dass eine R�ckgabe etwas anderes bedeutet, als das Recht auf Widerruf. Zwar wird mit dem hier beanstandeten Satz tats�chlich eine eigentliche Selbstverst�ndlichkeit genannt, n�mlich die Tatsache, dass ein Hygieneprodukt von Umtausch und R�ckgabe ausgeschlossen ist, allerdings wird dies hier nicht in einer Weise betont, dass der Werbungsadressat hierin einen besonderen Vorzug der beworbenen Ware vermutet. Denn der Satz ist zwar fettgedruckt, allerdings nicht von der Schriftgr��e her auffallend gro� geschrieben und steht ganz am Ende der ausformulierten S�tze in einer eher untergeordneten Position.
15 Eine Irref�hrung besteht auch deswegen nicht, weil der Verf�gungsbeklagte glaubhaft gemacht hat, dass er tats�chlich auf die Widerrufsrechte auf seiner Homepage in korrekter Weise unter Abdruck der gesetzlichen Formulierung hingewiesen hat. F�r einen durchschnittlich verst�ndigen Verbraucher waren daher alle notwendigen Informationen �ber das Widerrufsrecht in sehr einfacher Weise zug�nglich und eindeutig ersichtlich.
16 Dies alles ber�cksichtigend erkennt das Gericht hier keine Irref�hrung, die unlauter im Sinne des � 5 UWG ist. Somit besteht kein Anspruch auf Unterlassung und daher kein Verf�gungsanspruch der Verf�gungskl�gerin. Der Antrag auf einstweilige Verf�gung war daher zur�ckzuweisen.
III.
17 Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus � 708 Nr. 6 ZPO.
Die Beschreibung von vertriebenen Covid19-Selbsttests im Internet mit der Angabe "Aus hygienischen Gr�nden sind Schnelltest von der R�ckgabe und vom Umtausch ausgeschlossen.“ ist nicht irref�hrend, weil dadurch dem angesprochenen Verkehr nicht suggeriert wird, dass ein Widerrufsrecht bei den von ihm vertriebenen Covid19 -Tests nicht bestehe. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Erfolgloser Verf�gungsantrag gegen vermeintlich irref�hrende Angaben beim Vertrieb von Covid19-Selbsttests�
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