LG M�nchen I 21. Zivilkammer, 2021-12-29, 21 O 17592/20

21 O 17592/20Cantonal CourtDec 29, 2021

Regest

Gleiche Begriffe haben im Rahmen eines Patentanspruchs im Zweifel auch die gleiche Bedeutung; unterschiedliche Bedeutungen in unterschiedlichen Zusammenh�ngen k�nnen gleichen Begriffen im Rahmen der Auslegung eines Patentanspruchs nur dann zukommen, wenn die Auslegung des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit unter Ber�cksichtigung auch der Beschreibung und der Kennzeichnungen ein solches Verst�ndnis ergibt (Best�tigung von BGH GRUR 2017, 152 - Zungenbett). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

Full text

LG M�nchen I 21. Zivilkammer — 2021-12-29 — 21 O 17592/20 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2021-12-29

Aktenzeichen: 21 O 17592/20

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kl�gerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist f�r die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Kl�gerinnen nehmen die Beklagte aus dem europ�ischen Patent EP 2 163 507 (nachfolgend: Klagepatent) wegen Patentverletzung in Anspruch. Eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist die Kl�gerin zu 1). Die Kl�gerin zu 2) ist die Muttergesellschaft der Kl�gerin zu 1). Das Klagepatent wurde am 15.09.2008 angemeldet. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 24.11.2010 ver�ffentlicht. Durch Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europ�ischen Patentamts, zur Post gegeben am 06.11.2015, wurde das Klagepatent in ge�ndertem Umfang aufrechterhalten. Die gegen die Zwischenentscheidung gerichteten Beschwerden wurden von der Beschwerdekammer des Europ�ischen Patentamts mit Entscheidung vom 19.06.2019 (Anlage K2) zur�ckgewiesen. Die Entscheidung �ber den Einspruch wurde am 13.05.2020 ver�ffentlicht.

2 Die unabh�ngigen Patentanspr�che 1 und 11 der eingeschr�nkt aufrechterhaltenen Fassung des Klagepatents lauten wie folgt (Hervorhebungen in Klagepatentschrift):

  1. Regalbedienger�t f�r Lagerg�ter (A, B), welche auf Regalb�den (18, 18’) eines Regals (14, 14’) einzulagern oder von den Regalb�den (18, 18’) des Regals (14, 14’) auszulagern oder zu transportieren sind, mit einer Ablagefl�che (28) f�r das Lagergut (A, B), mit zwei F�hrungen (20a, 20b), die Greifarme (22a, 22b) aufnehmen, welche im Wesentlichen quer zur Regalgassen-Richtung (X) in Lagergut-Verschieberichtung (Y) verschiebbar und aus den F�hrungen (20a, 20b) ausfahrbar sind, wobei zumindest eine F�hrung (20a, 20b) um eine vertikale Regalachse (Z) drehbar ausgestaltet ist, sodass das Lagergut (A, B) durch ein Drehen der F�hrung (20a, 20b) mit den Greifarmen (22a, 22b) greifbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass ein einziger Klemmantrieb (44) vorgesehen ist, mit dem die F�hrungen (20a, 20b) mit den Greifarmen (22a, 22b) gegeneinander quer zur Lagergut-Transportrichtung (Y) bewegbar sind.

  2. Verfahren zum Betreiben des Regalbedienger�ts (10) nach einem der vorhergehenden Anspr�che, dadurch gekennzeichnet, dass das Lagergut (A, B) durch eine Drehung wenigstens einer F�hrung (20a, 20b) festgeklemmt wird.

3 Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen (Figuren 1 und 3) der Klagepatentschrift zeigen Ausf�hrungsbeispiele der Erfindung:

4 Wegen der weiteren Details wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.

5 Die Beklagte ist eine Wettbewerberin der Kl�gerin zu 1). Beide vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland Regalbedienger�te und Verfahren zum Betreiben der Regalbedienger�te.

6 Bei den angegriffenen Ausf�hrungsformen handelt es sich um Regalbedienger�te der Beklagten mit den Modellbezeichnungen … (nachfolgend: angegriffene Ausf�hrungsformen).

7 Nach dem insoweit �bereinstimmenden Vortrag der Parteien (Klageschrift, S. 13/17; Klageerwiderung, S. 14/16) entsprechen die Ger�te mit den Modellbezeichnungen … (nachfolgend: angegriffene Ausf�hrungsform 1) der Lehre der Patentschrift EP 2 165 950 B1 (Anlage K6; nachfolgend: EP ’950) und funktionieren prinzipiell den nachfolgenden Darstellungen (Figuren 1 bis 4 der EP ’950) entsprechend:

8 Die Ger�te mit der Modellbezeichnung … (nachfolgend: angegriffene Ausf�hrungsform 2) entsprechen der Lehre der Patentanmeldung EP 3 431 421 A1 (Anlage K8; nachfolgend: EP ’421) und funktionieren prinzipiell den nachfolgenden Darstellungen (Figuren 4a und 4b der EP ’421) entsprechend (Klageschrift, S. 17/19; Klageerwiderung, S. 17/19):

9 Die Kl�gerinnen machen geltend,

dass die von der Beklagten hergestellten und in der Bundesrepublik Deutschland unter den Modellbezeichnungen … vertriebenen angegriffene Ausf�hrungsformen das Klagepatent unter dem Gesichtspunkt der �quivalenz unmittelbar verletzten.

10 Die Kl�gerinnen tragen vor, die Kl�gerin zu 1) habe der Kl�gerin zu 2) die Anspr�che auf Entsch�digung und Schadensersatz wegen der geltend gemachten Verletzungshandlungen mit Vereinbarung vom 22.12.2020 abgetreten.

11 Die Kl�gerinnen beantragen in der m�ndlichen Verhandlung vom 13.10.2021 zuletzt:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

  1. es bei Meidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei eine gegen die Beklagte festzusetzende Ordnungshaft an den vorgenannten Gesch�ftsf�hrern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Regalbedienger�te f�r Lagerg�ter, welche auf Regalb�den eines Regals einzulagern oder von den Regalb�den des Regals auszulagern oder zu transportieren sind, mit einer Ablagefl�che f�r das Lagergut, mit zwei F�hrungen, die Greifarme aufnehmen, welche im Wesentlichen quer zur Regalgassenrichtung in Lagergutverschieberichtung verschiebbar sind, wobei die Greifarme mit den F�hrungen in der Lagergutverschieberichtung auf einem linear gef�hrten F�hrungsschlitten geradlinig auf einen Regalboden des Regals ausfahrbar sind, wobei zumindest eine F�hrung um eine vertikale Regalachse drehbar ausgestaltet ist, so dass das Lagergut durch ein Drehen der F�hrung mit den Greifarmen greifbar ist,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf�hren oder zu besitzen,

bei denen ein einziger Klemmantrieb vorgesehen ist, mit dem die F�hrungen mit den Greifarmen gegeneinander quer zur Lagerguttransportrichtung bewegbar sind;

  1. Verfahren zum Betreiben eines Regalbedienger�ts nach Ziffer 1.

zur Anwendung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten,

bei denen das Lagergut durch eine Drehung wenigstens einer F�hrung festgeklemmt wird;

  1. der Kl�gerin zu 1) und 2) unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnis schriftlich und elektronisch Auskunft zu erteilen in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. und 2. bezeichneten Handlungen seit dem 24. November 2010 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse und die Verfahrensanwendung bestimmt waren,

c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse und bestellten oder durchgef�hrten Verfahrensanwendungen sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse und Verfahrensanwendungen bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die zugeh�rigen Belege (n�mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie mit der Ma�gabe vorzulegen sind, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw�rzt sein k�nnen;

  1. der Kl�gerin zu 2) unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses schriftlich und elektronisch vollst�ndig dar�ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1.1 und I.2. bezeichneten Handlungen seit dem 18. April 2010 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmenge und -zeiten

b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl�sselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, - zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, f�r welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, - zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf�nger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Kopien der Eingangs- und Ausgangsrechnungen und f�r den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Kopien der Lieferscheine vorzulegen hat, wobei die Angaben zu lit. e) nur f�r die Zeit seit dem 25. Dezember 2010 zu machen sind,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin zu 2) einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten �bernimmt und ihn erm�chtigt, der Kl�gerin zu 2) auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Rechnungslegung enthalten ist;

  1. die vorstehend unter Ziffer 1.1 bezeichneten, seit dem 25. Dezember 2010 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur�ckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger�umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 2 163 507 B2 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur�ckzugeben und ihnen f�r den Fall der R�ckgabe der Erzeugnisse eine R�ckzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die �bernahme der Kosten der R�ckgabe verbindlich zugesagt wird;

  2. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziffer 1.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl�gerin zu 1) zu benennenden Treuh�nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II. Es wird festgestellt,

  1. dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kl�gerin zu 2) f�r die unter Ziffer I.1. und I.2. bezeichneten, in der Zeit vom 18. April 2010 bis zum 25. Dezember 2010 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch�digung zu zahlen;

  2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerin zu 2) allen Schaden zu ersetzen, der der Kl�gerin zu 1) durch die unter Ziffer I.1. und I.2 bezeichneten, seit dem 24. Dezember 2010 bis zum 22. Dezember 2020 begangenen Handlungen entstanden ist sowie der Kl�gerin 2) seit dem 15. Dezember 2020 entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

1.die Klage abzuweisen,

2.hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskr�ftigen Entscheidung der gegen den deutschen Teil DE 50 2008 001 910.3 des europ�ischen Patents EP 2 163 507 B2 erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.

12 Die Beklagte tritt der behaupteten �quivalenten Patentverletzung entgegen und macht unter anderem geltend, dass die angegriffenen Ausf�hrungsformen jedenfalls nicht �ber zwei F�hrungen verf�gten, die Greifarme aufn�hmen und aus denen die Greifarme ausfahrbar seien, und dass hierf�r auch keine gleichwirkenden, naheliegenden und an der Lehre des Patentanspruchs orientierten Austauschmittel vorl�gen, die ein �quivalente Patentverletzung begr�nden k�nnten.

13 Zur Erg�nzung des Tatbestands wird auf die eingereichten Schrifts�tze samt Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 13.10.2021 (Bl. 85/86) Bezug genommen.

Gründe

14 Die zul�ssige Klage ist unbegr�ndet.

15 I. Das Klagepatent betrifft ein Regalbedienger�t zur Einlagerung und Auslagerung von Lagerg�tern auf bzw. von Regalb�den eines Regals sowie ein Verfahren zum Betreiben des Regalbedienger�ts (vgl. Abs. [0001]).

16 1. Aus dem in der Beschreibung des Klagepatents genannten Stand der Technik sind Regalbedienger�te mit Teleskopiervorrichtungen bekannt, die einen ausfahrbaren Stempel aufweisen, an dessen vorderen Ende eine Saugvorrichtung angeordnet ist (DE 20 2004 002 054 U1; vgl. Abs. [0002]). Aus der DE 19613707 A1 sind Regalbedienger�te mit einer Greifvorrichtung bekannt, deren Greifer in Transportrichtung der Lagerg�ter ein- und ausfahrbar sind sowie gegenl�ufig und parallel zueinander in eine Klemmstellung gegen die Seitenfl�che der Lagerg�ter bewegbar (vgl. Abs. [0003]). Die Greifer tauchen in einen zwischen den Lagerg�tern freigelassenen Spalt ein, wobei die Greifer parallel gef�hrt sind, was es erm�glicht, die Abmessungen des Spalts gering zu gehalten und dadurch eine hohe Ausnutzung der Regalfl�che sicherzustellen. Ein weiteres, in der EP 1 693 317 A2 beschriebenes Regalbedienger�t weist ebenfalls ein- und ausfahrbare Greifer auf, die gegenl�ufig und parallel zueinander in eine Klemmstellung gegen die Seitenfl�che der Lagerg�ter bewegbar sind (vgl. Abs. [0004]).

17 2. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein Regalbedienger�t und ein Verfahren zum Betreiben des Regalbedienger�ts bereitzustellen, die eine hohe Umschlagleistung des Lagerguts erm�glichen (Abs. [0005]).

18 3. Hierf�r schl�gt das Klagepatent ein Regalbedienger�t nach Ma�gabe des Anspruchs 1 und ein Verfahren nach Ma�gabe des Anspruchs 11 vor, die sich merkmalsm��ig wie folgt gliedern lassen (vgl. Klageerwiderung, S. 5/6; Anlage BM 4):

  1. Regalbedienger�t f�r Lagerg�ter (A, B), welche auf Regalb�den (18, 18’) eines Regals (14, 14’) einzulagern oder von den Regalb�den (18, 18’) des Regals (14, 14’) auszulagern oder zu transportieren sind,

1.1 mit einer Ablagefl�che (28) f�r das Lagergut (A, B),

1.2 mit zwei F�hrungen (20a, 20b), die Greifarme (22a, 22b) aufnehmen,

1.2.1 die Greifarme sind

a) im Wesentlichen quer zur Regalgassen-Richtung (X) in Lagergut-Verschieberichtung (Y) verschiebbar und

b) aus den F�hrungen (20a, 20b) ausfahrbar,

1.2.2 wobei zumindest eine F�hrung (20a, 20b) um eine vertikale Regalachse (Z) drehbar ausgestaltet ist, sodass das Lagergut (A, B) durch ein Drehen der F�hrung (20a, 20b) mit den Greifarmen (22a, 22b) greifbar ist,

1.3 ein einziger Klemmantrieb (44) ist vorgesehen, mit dem die F�hrungen (20a, 20b) mit den Greifarmen (22a, 22b) gegeneinander quer zur Lagergut-Transportrichtung (Y) bewegbar sind.

  1. Verfahren zum Betreiben des Regalbedienger�ts f�r Lagerg�ter (A, B), welche auf Regalb�den (18, 18’) eines Regals (14, 14’) einzulagern oder von den Regalb�den (18, 18’) des Regals (14, 14’) auszulagern oder zu transportieren sind,

11.1 mit einer Ablagefl�che (28) f�r das Lagergut (A, B),

11.2 mit zwei F�hrungen (20a, 20b), die Greifarme (22a, 22b) aufnehmen,

11.2.1 die Greifarme sind

a) im Wesentlichen quer zur Regalgassen-Richtung (X) in Lagergut-Verschieberichtung (Y) verschiebbar und

b) aus den F�hrungen (20a, 20b) ausfahrbar,

11.2.2 wobei zumindest eine F�hrung (20a, 20b) um eine vertikale Regalachse (Z) drehbar ausgestaltet ist, sodass das Lagergut (A, B) durch ein Drehen der F�hrung (20a, 20b) mit den Greifarmen (22a, 22b) greifbar ist,

11.3 ein einzigen Klemmantrieb (44) ist vorgesehen, mit dem die F�hrungen (20a, 20b) mit den Greifarmen (22a, 22b) gegeneinander quer zur Lagergut-Transportrichtung (Y) bewegbar sind,

11.4 das Lagergut (A, B) wird durch eine Drehung wenigstens einer F�hrung (20a, 20b) festgeklemmt.

19 II. Diese Lehre bedarf jedenfalls in einem entscheidenden Punkt n�herer Erl�uterung:

20 1. Das Klagepatent stellt ein Regalbedienger�t zur Einlagerung und Auslagerung von Lagerg�tern auf bzw. von Regalb�den eines Regals (Anspruch 1) sowie ein Verfahren zum Betreiben des Regalbedienger�ts (Anspruch 11) unter Schutz. Zwei inhaltlich miteinander in Zusammenhang stehende Merkmale des Anspruchs 1 sind das Vorhandensein von F�hrungen, die Greifarme aufnehmen (Merkmal 1.2), sowie die Ausfahrbarkeit der Greifarme aus den F�hrungen (Merkmal 1.2.1.b)). Diese beiden Merkmale finden sich als Merkmale 11.2 und 11.2.1.b) gleicherma�en in Anspruch 11, der ein entsprechendes Verfahren zum Betreiben des Regalbedienger�ts sch�tzt, so dass insoweit eine einheitliche Auslegung geboten ist.

21 2. Dabei ergibt sich aus einer Zusammenschau der Merkmale 1.2 und 1.2.1.b) des Anspruchs 1 (bzw. der Merkmale 11.2 und 11.2.1.b) des Anspruchs 11), der in seiner Gesamtheit zu betrachten ist (BGH GRUR 2012, 1124, Rn. 27 - Polymerschaum; BGH GRUR 2004, 845, 846 - Drehzahlermittlung), dass es sich bei den F�hrungen und den Greifarmen um zwei unterschiedliche Elemente handeln muss, zwischen denen eine Relativbewegung m�glich sein muss, weil gem�� Merkmal 1.2 die zwei F�hrungen (20a, 20b) „die Greifarme (22a, 22b) aufnehmen“ und gem�� Merkmal 1.2.1.b) die Greifarme „aus den F�hrungen ausfahrbar sind“. Die Begriffe „aufnehmen“ und „ausfahren“ bezeichnen unzweifelhaft Relativbewegungen. Dabei stellen die F�hrungen eine Art Schiene f�r die Greifarme dar und m�ssen folglich parallel zu den Greifarmen angeordnet sein. Die Verwendung der Begriffe „aufnehmen“ und „ausfahren“ beinhaltet au�erdem, dass die beiden Elemente auch im Hinblick auf den ben�tigten Bauraum jedenfalls teilweise ineinander integriert werden. Diese Ausgestaltung und das Zusammenwirken der beiden Elemente wird auch durch Darstellung der Ausf�hrungsbeispiele in den Figuren 1 und 3 bis 14 sowie die Beschreibung der Ausf�hrungsbeispiele best�tigt. Die Darstellungen der Ausf�hrungsbeispiele in den Figuren 1 und 3 bis 14 zeigen s�mtlich eine Ausgestaltung entsprechend dem soeben dargelegten Verst�ndnis (siehe exemplarisch die oben gezeigten Figuren 1 bis 3 mit den Bezugszeichen 20a und 20b f�r die F�hrungen und den Bezugszeichen 22a und 22b f�r die Greifarme). In Abs. [0026] wird f�r das Ausf�hrungsbeispiel gem�� Figur 1 eine entsprechende Anordnung und ein entsprechendes Zusammenwirken der beiden Elemente - F�hrungen und Greifarme - auch klar beschrieben („Das Regalbedienger�t 10 enth�lt zwei gerade F�hrungen 20a, 20b, die im Wesentlichen quer zur Regalgassen-Richtung X beziehungsweise im Wesentlichen in einer Lagergut-Verschieberichtung Y angeordnet sind. Die F�hrungen 20a, 20b nehmen jeweils einen Greifarm 22a, 22b auf, der jeweils parallel zur F�hrung 20a, 20b in L�ngsrichtung der F�hrung 20a, 20b, also in Lagergut-Verschieberichtung Y aus- und einfahrbar ist. (…)“). Das Klagepatent enth�lt insoweit nur diese eine Lehre.

22 3. Ein abweichendes Verst�ndnis ergibt sich - entgegen dem Vorbringen der Kl�gerin (Replik, S. 2/3) - auch nicht aus der Zusammenschau mit den weiteren Merkmalen 1.2.1.a), 1.2.2 und 1.3 des Anspruchs 1 (bzw. den Merkmalen 11.2.1.a), 11.2.2 und 11.3 des Anspruchs 11).

23 a) Nach Merkmal 1.2.1.a) sind die Greifarme „im Wesentlichen quer zur Regalgassen-Richtung (X) in Lagergut-Verschieberichtung (Y) verschiebbar“. Merkmal 1.2.2 sieht vor, dass „zumindest eine F�hrung (20a, 20b) um eine vertikale Regalachse (Z) drehbar ausgestaltet ist, sodass das Lagergut (A, B) durch ein Drehen der F�hrung (20a, 20b) mit den Greifarmen (22a, 22b) greifbar ist“. Nach Merkmal 1.3 ist „ein einzige[r] Klemmantrieb (44) (…) vorgesehen, mit dem die F�hrungen (20a, 20b) mit den Greifarmen (22a, 22b) gegeneinander quer zur Lagergut-Transportrichtung (Y) bewegbar sind“.

24 b) Hieraus leitet die Kl�gerin ab, dass der Fachmann dem Anspruchswortlaut im Zusammenhang mit den Erl�uterungen in der Beschreibung entnehme, „dass der Ausdruck ‚F�hrung‘ im Zusammenhang mit der Translationsbewegung in der Lagergutverschieberichtung (Merkmal 2.1.a) den Grundk�rper einer F�hrungsanordnung bezeichne (…), w�hrend der Ausdruck ‚F�hrungen‘ im Zusammenhang mit der Rotationsbewegung gem�� Merkmal 1.2.2 und der Bewegung quer zur Lagerguttransportrichtung die verfahrbaren Teile der F�hrung bezeichne (…), die mit den Greifarmen verbunden [seien]“ (Replik, S. 2). Hierzu nimmt die Kl�gerin auf ein Parteigutachten von Prof. Bernd K�hne vom 06.08.2021 (Anlage K9, dort S. 10/11) Bezug, das vorliegend wie auch im Folgenden als qualifizierter Parteivortrag zu werten ist. Weiter folgert die Kl�gerin hieraus, dass „der Ausdruck ‚F�hrungen‘ im Zusammenhang mit der mit dem Klagepatent unter Schutz gestellten Lehre, anders als im allgemeinen technischen Sprachgebrauch, zur Bezeichnung einzelner Komponenten einer F�hrungsanordnung (im allgemeinen technischen Sprachgebrauch insgesamt als F�hrung bezeichnet) benutzt [werde], wobei dieser Ausdruck im Sinne des Klagepatents einerseits einen stillstehenden Grundk�rper einer F�hrungsanordnung f�r die Verschiebebewegung im Sinne des Merkmals 1.2.1.b) und andererseits ein bewegtes Teil einer F�hrungsanordnung zur F�hrung der Rotationsbewegung gem�� Merkmal 1.2.2 und der Bewegung in Lagerguttransportrichtung gem�� Merkmal 1.3 bezeichne (…)“ (Replik, S. 3).

25 c) Dieser Auslegung kann nicht gefolgt werden. Aus der Gesamtbetrachtung der genannten Merkmale kann nicht geschlossen werden, dass mit dem Begriff der „F�hrungen“ in Anspruch 1 unterschiedliche „Komponenten einer F�hrungsanordnung“ bezeichnet sind, je nachdem, ob es im Rahmen eines Merkmals betreffend die Verschiebebewegung oder im Rahmen eines Merkmals betreffend die Rotationsbewegung bzw. die Bewegung quer zur Lagerguttransportrichtung verwendet wird.

26 aa) Gleiche Begriffe haben im Rahmen eines Patentanspruchs im Zweifel auch die gleiche Bedeutung (BGH GRUR 2017, 152, Rn. 17 - Zungenbett). Unterschiedliche Bedeutungen in unterschiedlichen Zusammenh�ngen k�nnen gleichen Begriffen im Rahmen der Auslegung eines Patentanspruchs nur dann zukommen, wenn die Auslegung des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit unter Ber�cksichtigung auch der Beschreibung und der Kennzeichnungen ein solches Verst�ndnis ergibt (BGH GRUR 2017, 152, Rn. 17 - Zungenbett). Dabei ist es unerheblich, ob die gleichen Begriffe im Oberbegriff oder im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs verwendet werden, da der �u�ere Aufbau des Patentanspruchs als solcher f�r die Ermittlung des Gegenstands des Patents au�er Betracht zu bleiben hat (BGH GRUR 2017, 152, Rn. 17 - Zungenbett; vgl. BGH GRUR 1994, 357, 358 - Muffelofen).

27 bb) Vorliegend sind keine Anhaltspunkte daf�r ersichtlich, dass der Begriff der „F�hrungen“ innerhalb des Anspruchs 1 bei unterschiedlichen Merkmalen unterschiedlich auszulegen ist, d.h. unterschiedliche - in der Terminologie der Kl�gerin - „Komponenten“ bezeichnet, je nachdem, auf welche Art der Bewegung ein Merkmal bezogen ist. Im Anspruchswortlaut ist eine derartige Unterscheidung nicht angelegt. Vielmehr werden im Anspruchswortlaut im Zusammenhang mit dem Begriff der „F�hrungen“ stets und einheitlich, d.h. unabh�ngig von der in den einzelnen Merkmalen jeweils beschriebenen Bewegung, die Bezugszeichen 20a, 20b verwendet. Auch im Rahmen der zeichnerischen Darstellungen der Ausf�hrungsbeispiele in den Figuren 1 und 3 bis 14 werden diese Bezugszeichen stets und ausschlie�lich, d.h. insbesondere unabh�ngig von der jeweils dargestellten Bewegung, zur Bezeichnung der gleichen Bauteile verwendet. Das Klagepatent enth�lt insoweit nur diese eine Lehre.

28 Dass diese F�hrungen (20a, 20b) im Rahmen der unterschiedlichen Merkmale den Greifarmen unterschiedliche Arten der Bewegung - Verschiebebewegung (Merkmalsgruppe 1.2.1), Rotationsbewegung (Merkmale 1.2.2) oder Bewegung quer zur Lagerguttransportrichtung (Merkmal 1.3) - vermitteln, bedeutet nicht, dass es sich hierbei je nach Bewegungsart um unterschiedliche Komponenten eines gr��eren Gef�ges handelt. Vielmehr verdeutlichen auch gerade die im Parteigutachten vom 06.08.2021 (Anlage K9, dort S. 10) in Bezug genommenen Figuren 1 und 3 der Beschreibung, dass klagepatentgem�� diese Bewegungen gerade durch die identischen Bauteile des Regalbedienger�ts vermittelt werden, n�mlich durch - mit den Bezugszeichen 20a, 20b bezeichnete - F�hrungen, die als eine Art Schiene f�r die Greifarme ausgestaltet und folglich parallel zu den Greifarmen angeordnet sind. Dass es sich hierbei um unterschiedliche „Komponenten einer F�hrungsanordnung“ handelt, ist an keiner Stelle der Beschreibung oder der Figuren ersichtlich.

29 III. Die angegriffenen Ausf�hrungsformen machen jedenfalls von der technischen Lehre des Klagepatents gem�� den Merkmalen 1.2 und 1.2.1.b) des Anspruchs 1 keinen Gebrauch. Die Kl�gerin tr�gt diesbez�glich vor, die angegriffene Ausf�hrungsform 1 verwirkliche Merkmal 1.2 in wortsinngem��er Weise (Klageschrift, S. 14; Replik, S. 3/4) und Merkmal 1.2.1.b) in �quivalenter Weise (Klageschrift, S. 15/17; Replik, S. 4/6). Diese beiden Merkmale sind jedoch in der oben im Rahmen der Auslegung dargelegten Weise inhaltlich miteinander verbunden (s.o. II.1. und II.2.). Insoweit ist eine wortsinngem��e Verletzung weder von der Kl�gerin vorgetragen (vgl. Klageerwiderung, S. 19) noch ersichtlich. Die Merkmale 1.2. und 1.2.1.b) werden durch die angegriffene Ausf�hrungsform 1 aber auch nicht in �quivalenter Weise verwirklicht. Dies gilt entsprechend gleicherma�en f�r die Merkmale 11.2 und 11.2.1.b) des Anspruchs 11 (vgl. oben II.1.).

30 1. Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf�hrung in dessen Schutzbereich f�llt, m�ssen drei Voraussetzungen erf�llt sein: Die Ausf�hrung muss erstens das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l�sen. Zweitens m�ssen seine Fachkenntnisse den Fachmann bef�higen, die abgewandelte Ausf�hrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die �berlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m�ssen schlie�lich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein, was voraussetzt, dass der Patentanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma�gebliche Grundlage f�r die �berlegungen des Fachmanns bildet. Sind diese Voraussetzungen erf�llt, ist die abweichende Ausf�hrung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachm�nnischer Sicht als der wortsinngem��en L�sung gleichwertige (�quivalente) L�sung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Artikels 2 des Protokolls �ber die Auslegung des Art. 69 EP� bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu ber�cksichtigen (st. Rspr. vgl. BGH GRUR 2015, 361, Rn. 18 - Kochgef��; BGH GRUR 2002, 515, 517 - Schneidmesser I; GRUR 2007, 959, 961 - Pumpeinrichtung). Der Schutzbereich des Patents wird auf diese Weise nach Ma�gabe dessen bestimmt, was der Fachmann auf der Grundlage der erfindungsgem��en Lehre als �quivalent zu erkennen vermag, und damit an dem Gebot des Art. 1 des Protokolls �ber die Auslegung des Art. 69 EP� ausgerichtet, bei der Bestimmung des Schutzbereichs einen angemessenen Schutz f�r den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit f�r Dritte zu verbinden (BGH GRUR 2015, 361 Rn. 18 - Kochgef��; BGH GRUR 2011, 313 Rn. 35 - Crimpwerkzeug IV; BGH GRUR 2016, 921 Rn. 74 - Pemetrexed). Hintergrund der Erstreckung des Schutzbereichs auf �quivalente Benutzungsformen ist die Gefahr, dass dem Patentinhaber die gerechte Belohnung f�r die Bereicherung des Stands der Technik vorenthalten wird, wenn die angegriffene Ausf�hrungsform gegen�ber der Erfindung lediglich nahe liegende Ver�nderungen aufweist. Andererseits darf die Ausweitung des Schutzbereichs des Patents auf nicht wortsinngem��e Verwendungsformen nicht zu einer ungerechtfertigten „�bermonopolisierung“ f�hren.

31 2. Bei Zugrundelegung dieser Ma�st�be verwirklicht die angegriffene Ausf�hrungsform 1 die Merkmale 1.2 und 1.2.1.b) des Anspruchs 1 (sowie der Merkmale 11.2 und 11.2.1.b) des Anspruchs 11) nicht in �quivalenter Weise.

32 Nach dem insoweit �bereinstimmenden Vortrag der Parteien (Klageschrift, S. 13/17; Klageerwiderung, S. 14/16) entspricht die angegriffene Ausf�hrungsform 1 der Lehre der EP ’950 (Anlage K6), sodass die diesbez�gliche Diskussion anhand der EP ’950, insbesondere der Darstellungen in deren Figuren 1 bis 4 (s.o.) erfolgt.

33 a) Die Kl�gerin tr�gt in Bezug auf die Merkmale 1.2 und 1.2.1.b) des Anspruchs 1 vor, dass aus den Figuren 1 und 2 der EP ’950 zu erkennen sei und in der Beschreibung der EP ’950 in Abs. [0020] erl�utert werde, das die angegriffene Ausf�hrungsform 1 als Klemmbacken 1a und 1b bezeichnete Greifarme aufweise. Die Klemmbacken 1a und 1b seien gem�� den Figuren 1 und 2 und den Erl�uterungen in Abs. [0020] der Beschreibung der EP ’950 im Bereich eines Kopfteils endseitig in Winkelst�cken 3a und 3b aufgenommen (Klageschrift, S. 13). Bei den Winkelst�cken 3a und 3b handele es sich also um F�hrungen im Sinne des Anspruchs 1, die die als Klemmbacken verwirklichten Greifarme aufn�hmen (Klageschrift, S. 14). Die Bewegung der in den F�hrungen (Winkelst�cke 3a, 3b) aufgenommenen Greifarme (Klemmbacken 1a, 1b) in der Lagergutverschieberichtung erfolge bei der angegriffenen Ausf�hrungsform 1 zusammen mit den F�hrungen. Eine lineare F�hrung dieser Bewegung erfolge dadurch, dass die als Winkelst�cke 3a und 3b ausgef�hrten F�hrungen zusammen mit den als Klemmbacken 1a und 1b ausgef�hrten Greifarme an einem als F�hrungsschlitten ausgef�hrten Kopfteil 2 angebracht seien, der mit einem ersten Antrieb (vgl. Anlage K6, Abs. [0028]) auf einer F�hrungsschiene linear gef�hrt in der Lagergutverschieberichtung bewegt werde, wie aus der Beschriftung der Darstellung gem�� Figur 3 der Anlage K6 hervorgehe. So seien die Greifarme mit den F�hrungen in der Lagergutverschieberichtung auf einem linear gef�hrten F�hrungsschlitten geradlinig auf einen Regalboden des Regals ausfahrbar (Klageschrift, S. 15).

34 Anstelle der F�hrung der Linearbewegung der Greifarme durch die die Greifarme aufnehmenden F�hrungen, indem die Greifarme gem�� Merkmal 1.2.1.b) des Anspruchs 1 des Klagepatents aus den F�hrungen ausfahrbar seien, erfolge also bei der angegriffenen Ausf�hrungsform 1 eine F�hrung der Linearbewegung der Greifarme (Klemmbacken 1a, 1b) mittels eines auf einer F�hrungsschiene gef�hrten F�hrungsschlittens, an dem die F�hrungen (Winkelst�cke 3a, 3b) mit den Greifarmen angebracht seien. Die F�hrung der Linearbewegung werde folglich ebenso wie bei der mit dem Klagepatent unter Schutz gestellten Lehre durch die die Greifarme aufnehmenden F�hrungen vermittelt (Klageschrift, S. 15). W�hrend durch Merkmal 1.2.1.b) des Anspruchs 1 eine Linearf�hrung der Bewegung der Greifarme in Lagergutverschieberichtung beschrieben werde, bei der die F�hrungen den stillstehenden Grundk�rper der F�hrungsanordnung und die Greifarme die bewegten Teile bildeten, werde bei der angegriffenen Ausf�hrungsform 1 die Bewegung in Lagergutverschieberichtung mit Hilfe einer Linearf�hrung gef�hrt, bei der die F�hrungen (Winkelst�cke 3a, 3b) zusammen mit den Greifarmen (Klemmbacken 1a, 1b) und einem F�hrungsschlitten die bewegten Teile einer F�hrungsanordnung bildeten und der stillstehende Grundk�rper durch eine feststehende F�hrungsschiene gebildet werde (Replik, S. 4/5).

35 Durch die Verwendung eines F�hrungsschlittens anstelle einer Teleskopf�hrung werde die Lehre des Klagepatents im Wege der �quivalenz verwirklicht (Klageschrift, S. 15).

36 Bei der F�hrung mit dem F�hrungsschlitten handele sich um ein zu der Teleskopf�hrung gem�� Merkmal 1.2.1.b) gleichwirkendes Austauschmittel. Durch Aufnahme der als Klemmbacken ausgef�hrten Greifarme in den als Winkelst�cke ausgef�hrten F�hrungen und Hineinfahren der Greifarme zusammen mit den F�hrungen in der Lagergutverschieberichtung zusammen mit einem auf einer F�hrungsschiene gef�hrten F�hrungsschlitten werde erreicht, dass die Greifarme in der Lagergutverschieberichtung linear gef�hrt auf den Regalboden des Regals ausgefahren werden k�nnten. Dadurch werde ebenso wie bei einer wortsinngem��en Verwirklichung des Merkmals 1.2.1.b) eine lineare F�hrung verwirklicht, die es erm�gliche, die Abmessungen des zwischen den in dem Regal eingelagerten Lagerg�tern freigehaltenen Spalts gering zu halten, so dass eine hohe Ausnutzung der Regalfl�che sichergestellt sei (Klageschrift, S. 15/16).

37 Am Priorit�tstag des Klagepatents seien die bei der angegriffenen Ausf�hrungsform 1 eingesetzten F�hrungsschlitten als Austauschmittel anstelle einer Teleskopf�hrung zur F�hrung einer linearen Bewegung der Greifarme f�r den einschl�gigen Fachmann auch ohne Weiteres auffindbar gewesen. Das ergebe sich schon daraus, dass der Ausdruck „F�hrungen“, wie er in Merkmal 1.2.1.b) benutzt werde, f�r den auf dem einschl�gigen Gebiet der Technik arbeitenden Fachmann, also einem Maschinenbauingenieur mit vertieften Kenntnissen auf dem Gebiet der gef�hrten Bewegung von Maschinenteilen, Lagerstellen f�r geradlinige Bewegungen bezeichne, zu denen gerade Schlittenf�hrungen geh�rten (Klageschrift, S. 16).

38 Die �berlegungen des Fachmanns, die ihm die Ersetzung der r�umlich-k�rperlichen Ausgestaltung der linearen F�hrung der Bewegung der Greifarme in der Lagergutverschieberichtung mittels einer Teleskopf�hrung durch eine lineare F�hrung der Greifarme in der Lagergutverschieberichtung mittels eines F�hrungsschlittens erlaubten, seien auch am Patentanspruch orientiert. Gem�� der h�chstrichterlichen Rechtsprechung komme es f�r die Beurteilung der Frage, ob die �berlegungen des Fachmanns, die ihm die Ersetzung eines wortsinngem��en Merkmals durch ein abgewandeltes, aber im Zusammenhang der technischen Lehre gleichwirkendes Mittel erlaubten, am Patentanspruch orientiert sind, im Zweifel weniger auf die r�umlich-k�rperliche Ausgestaltung des Mittels als solches als vielmehr auf deren Funktion im Kontext der patentgem��en Lehre an. Im vorliegenden Fall sei also auf die Funktion des Merkmals 1.2.1.b) als Mittel zur linearen F�hrung der Bewegung der Greifarme in der Lagergutverschieberichtung abzustellen, die f�r den Fachmann im Zusammenhang mit der technischen Lehre des Klagepatents auch ohne Weiteres erkennbar sei. Bei einer Orientierung an dieser Funktion der r�umlichk�rperlichen Ausgestaltung des F�hrungsmittels gem�� Merkmal 1.2.1.b) sto�e der Fachmann schon mit Blick auf die allgemeine Bedeutung des im Anspruch benutzten Ausdrucks „F�hrungen“ ohne Weiteres auf die Verwendung von F�hrungsschlitten anstelle von Teleskopf�hrungen.

39 Wie im Rahmen der Auslegung ausgef�hrt, entnehme der Fachmann dem Anspruch 1 des Klagepatents eindeutig, dass der Ausdruck „F�hrungen“ im Rahmen der mit dem Klagepatent unter Schutz gestellten Lehre einerseits bewegte Teile der F�hrungsanordnung und andererseits nur im Zusammenhang mit der Linearf�hrung gem�� Merkmal 1.2.1.b) einen feststehenden Grundk�rper einer F�hrungsanordnung zur Linearf�hrung der Bewegung der Greifarme in der Lagergutverschieberichtung umschreibe. Wie unter Ziffer 2.6 des als Anlage K9 vorgelegten Parteigutachtens dargelegt, werde so eine in bestimmter Weise gekoppelte Bewegung des Einfahrens der Greifarme und der �nderung der Drehwinkel bzw. der Schwenkwinkel beschrieben. Gem�� den Ausf�hrungen unter Ziffer 2.7 der Anlage K9 werde der Fachmann ohne Weiteres diese in Abs. [0043] der Klagepatentschrift beschriebene und f�r ihn im Zusammenhang mit der Bewegung der Lagerg�ter als fehleranf�llig erkennbare Kopplung der linearen F�hrung mit der rotatorischen F�hrung vermeiden und als Austauschmittel dieser einfachen Linearf�hrung eine Schlittenf�hrung verwenden, weil diese Schlittenf�hrung eine ihm als gleichwirkend bekannte einfache Entkopplung der Linearf�hrung von der zum Fixieren der Lagerg�ter ben�tigten rotatorischen F�hrung der Greifarme im Sinne einer Erh�hung der Prozesssicherheit erm�gliche. Die �berlegungen orientierten sich am Sinngehalt der Patentanspr�che, weil dieser Sinngehalt eine auch in der Beschreibung des Klagepatents herausgestellte Kopplung der linearen F�hrung mit der rotatorischen F�hrung vermittele, die als fehleranf�llig erkennbar sei, wobei das Austauschmittel (Schlittenf�hrung) dem Fachmann auf der Hand liege (Replik, S. 5/6).

40 b) Diesem Vortrag der Kl�gerin kann nicht gefolgt werden. Die bei der angegriffenen Ausf�hrungsform 1 gew�hlte Ausgestaltung, bestehend aus einem als F�hrungsschlitten ausgef�hrten Kopfteil, an dem �ber die Halterungen 8a und 8b die Winkelst�cke 3a und 3b zusammen mit den Klemmbacken 1a und 1b angebracht sind und der auf einer F�hrungsschiene linear gef�hrt in der Lagergutverschieberichtung bewegt wird, stellt kein eine �quivalente Verletzung begr�ndendes Austauschmittel f�r F�hrungen, die Greifarme aufnehmen und aus denen die Greifarme ausfahrbar sind, gem�� den Merkmalen 1.2 und 1.2.1.b) dar.

41 Im Einzelnen:

42 aa) Bei der im Rahmen der angegriffenen Ausf�hrungsform 1 verwendeten Ausgestaltung handelt es sich nicht um ein gleichwirkendes Austauschmittel f�r F�hrungen, die Greifarme aufnehmen und aus denen die Greifarme ausfahrbar sind, gem�� den Merkmalen 1.2 und 1.2.1.b).

43 Die Merkmale 1.2 und 1.2.1.b) stehen im Zusammenhang mit dem Merkmal 1.2.1.a), demzufolge die Greifarme im Wesentlichen in Lagergutverschieberichtung verschiebbar sind (vgl. Klageschrift, S. 14/15; Klageerwiderung, S. 20). Bei der angegriffenen Ausf�hrungsform 1 wird diese Bewegung der Greifarme bzw. Klemmbacken in Lagergutverschieberichtung dadurch bewirkt, dass ein aus einem als F�hrungsschlitten ausgef�hrter Kopfteil, an dem �ber Halterungen 8a und 8b die Winkelst�cke 3a und 3b zusammen mit den Klemmbacken 1a und 1b angebracht sind, auf einer F�hrungsschiene linear gef�hrt in der Lagergutverschieberichtung bewegt wird.

44 Bereits diese umfangreiche Aufz�hlung der verschiedenen Elemente, die nach Auffassung der Kl�gerin das Austauschmittel f�r die F�hrungen gem�� den Merkmalen 1.2 und 1.2.1.b) darstellen, legt nahe, dass die angegriffene Ausf�hrungsform 1 in Bezug auf die Bewegung der Greifarme bzw. Klemmbacken in Lagergutverschieberichten einen v�llig anderen Mechanismus verwendet, wobei f�r die verschiedenen Elemente dieses Mechanismus notwendigerweise auch entsprechend zus�tzlicher Bauraum im Rahmen der Gesamtkonstruktion vorgesehen werden muss.

45 Au�erdem w�rde bei dieser kl�gerseitig vorgetragenen Betrachtungsweise der Sinn des Merkmals 1.2.1 b) jedenfalls teilweise in Merkmal 1.2.1 a) aufgehen, da dort bereits gefordert wird, dass die Greifarme in Lagergutverschieberichtung verschiebbar sein m�ssen. Diese Verschiebung soll aber gem�� der Pr�zisierung in Merkmal 1.2.1 b) in Zusammenschau mit Merkmal 1.2 gerade durch das teleskopartige Ausfahren der Greifarme aus den F�hrungen erfolgen und nicht auf andere Art und Weise. Bei Merkmal 1.2.1.b) geht es - entgegen dem diesbez�glichen Vorbringen der Kl�gerin (Klageschrift, S. 10, 15/17; Replik, S. 4/6; s.o. III.2.a)) - nicht lediglich darum, die Bewegung der der Greifarme in Lagergutverschieberichtung auf eine Linearf�hrung zu konkretisieren. Auch bezeichnet der Begriff des „Aufnehmens“ in Merkmal 1.2 - anders als es die Kl�gerin im Rahmen ihres Vorbringens zur Verletzung anzunehmen scheint (vgl. Klageschrift, S. 14) - nicht blo� jede Art der Befestigung der Greifarme an den F�hrungen. Vielmehr zeigt die Zusammenschau von Merkmal 1.2.1.b) mit Merkmal 1.2, wonach die „zwei F�hrungen (20a, 20b), die Greifarme (22a, 22b) aufnehmen“, dass die Bewegung in Lagergutverschieberichtung gerade durch ein teleskopartiges Aufnehmen und Ausfahren der Greifarme durch die F�hrungen bewirkt werden muss, dass also zwischen diesen beiden Elementen eine Relativbewegung stattfindet und dass diese beiden Elemente auch im Hinblick auf den ben�tigten Bauraum jedenfalls teilweise ineinander integriert werden (s.o. II.2.).

46 Schlie�lich w�rde das Verst�ndnis der Kl�gerin dazu f�hren, dass im Rahmen der angegriffenen Ausf�hrungsform 1 in Bezug auf einzelne Merkmale (1.2.2 und 1.3) bestimmte Bauteile klagepatentgem��e „F�hrungen“ darstellen w�rden, w�hrend in Bezug auf andere Merkmale (1.2 und 1.2.1.b)) g�nzlich andere Bauteile als Austauschmittel f�r „F�hrungen“ anzusehen w�ren. Nach dem kl�gerischen Vortrag sollen n�mlich im Rahmen der Merkmale 1.2.2 und 1.3 und in Bezug auf die dort vermittelten Rotationsbewegung und die Bewegung quer zur Lagerguttransportrichtung nur die Winkelst�cke 3a und 3b die klagepatentgem��en F�hrungen bilden (Klageschrift, S. 14; Replik, S. 3/4). Ob dies im Ergebnis zutrifft, kann hier dahinstehen, aber f�r die weitere Diskussion unterstellt werden, insbesondere da insoweit eine Verwirklichung des Begriffs der „F�hrungen“ durch andere Komponenten der angegriffenen Ausf�hrungsform weder vorgetragen noch ersichtlich ist, weil jedenfalls nur die Winkelst�cke, nicht aber der F�hrungsschlitten mit der F�hrungsschiene der angegriffenen Ausf�hrungsform 1 entsprechend den Merkmalen 1.2.2 und 1.3 gedreht (Merkmal 1.2) bzw. gegeneinander quer zur Lagerguttransportrichtung (Merkmal 1.3) bewegt werden k�nnen (vgl. Klageerwiderung, S. 15, 22/23). Wie im Rahmen der Auslegung dargelegt (s.o. II.3.c)), sieht das Klagepatent aber gerade vor, dass im Rahmen des Anspruchs 1 (wie auch des Anspruchs 11) „F�hrungen“ stets und einheitlich, d.h. unabh�ngig von der in den einzelnen Merkmalen beschriebenen Bewegung, durch die gleichen Komponenten gebildet werden, d.h. dass die verschiedenen Funktionen (Vermittlung unterschiedlicher Bewegungen) jeweils durch die gleichen Komponenten erf�llt werden. Den Begriff der „F�hrungen“ einerseits als durch bestimmte Bauteile als wortsinngem�� verwirklicht und andererseits durch andere Bauteile als ein (�quivalentes) Austauschmittel ersetzt anzusehen, w�rde dem widersprechen.

47 bb) Die bei der angegriffenen Ausf�hrungsform 1 gew�hlte Konstruktion aus einem als F�hrungsschlitten ausgef�hrten Kopfteil, an dem �ber Halterungen Winkelst�cke zusammen mit Klemmbacken angebracht sind und der auf einer F�hrungsschiene linear gef�hrt in der Lagergutverschieberichtung bewegt wird, stellt zudem auch kein als naheliegend auffindbares Austauschmittel f�r F�hrungen, die Greifarme aufnehmen und aus denen die Greifarme ausfahrbar sind, gem�� den Merkmalen 1.2 und 1.2.1.b) dar. F�r eine Auffindbarkeit spricht - entgegen dem diesbez�glichen Vorbringen der Kl�gerin - nicht bereits, dass f�r den angesprochenen Fachmann der Begriff der „F�hrungen“ „Lagerstellen f�r geradlinige Bewegungen bezeichne (…), zu denen (…) gerade Schlittenf�hrungen geh�r[t]en“ (Klageschrift, S. 16; s.o. III.2.a)). Auch insoweit sind n�mlich die einheitliche Verwendung und entsprechende Auslegung des Begriffs der „F�hrungen“ in Anspruch 1 (s.o. II.3.c)) zu ber�cksichtigen. Es kann nicht als f�r den angesprochenen Fachmann naheliegend angesehen werden, die Komponente der „F�hrungen“ im Hinblick auf die Merkmale 1.2 und 1.2.1.b) durch eine aus mehreren Elementen zusammengesetzte Konstruktion (F�hrungsschlitten auf F�hrungsschiene) zu ersetzen, w�hrend im Rahmen der �brigen Merkmale v�llig andere Bauteile (Winkelst�cke) die Komponente der „F�hrungen“ bilden sollen. Hiergegen spricht dar�ber hinaus auch allgemein, dass bei der angegriffenen Ausf�hrungsform 1 nicht nur - wie es die Kl�gerin darstellt (vgl. Klageschrift, S. 16; Replik, S. 5) - einfach eine andere Variante der linearen F�hrung der Greifarme verwendet wurde, sondern dass gleich mehrere zwischengeschaltete Elemente ben�tigt werden, um eine Linearf�hrung in Lagergutverschieberichtung zu bewirken. Denn die Greifarme (1a, 1b) der angegriffenen Ausf�hrungsform 1 werden nicht direkt auf den F�hrungsschienen bewegt, sondern es ist ein komplettes Kopfteil (2) dazwischengeschaltet, an dem die Greifarme (1a, 1b) �ber Winkelst�cke (3a, 3b) an Halterungen (8a, 8b) angebracht sind.

48 cc) Schlie�lich ist das oben beschriebene Austauschmittel auch nicht an der Lehre des Patentanspruchs orientiert. Entgegen der Auffassung der Kl�gerin kommt es auch insoweit nicht lediglich auf die lineare F�hrung der Bewegung der Greifarme in der Lagergutverschieberichtung an. Vielmehr ist auch insoweit der Anspruch 1 in seiner Gesamtheit zu betrachten und zu ber�cksichtigen, dass klagepatentgem�� s�mtliche Arten von Bewegungen einheitlich durch die gleichen Bauteile vermittelt werden (s.o. II.3.c)). Im Gegensatz zu dieser Lehre spielt die von der Kl�gerin als Austauschmittel identifizierte Konstruktion - F�hrungsschlitten auf F�hrungsschiene - f�r die Dreh- oder Klemmbewegung der Greifarme keine Rolle. Daher ist auch bei einer funktionalen Betrachtung im Gesamtkontext der Lehre des Klagepatents keine Orientierung an gerade dieser Lehre gegeben.

49 Soweit die Kl�gerin dar�ber hinaus vortr�gt, „[g]em�� den Ausf�hrungen unter Ziffer 2.7 der Anlage K9 [werde] der Fachmann ohne Weiteres diese in Abs. [0043] der Klagepatentschrift beschriebene und f�r ihn im Zusammenhang mit der Bewegung der Lagerg�ter als fehleranf�llig erkennbare Kopplung der linearen F�hrung mit der rotatorischen F�hrung vermeiden“, ergibt sich hieraus keine Orientierung des Austauschmittels am Patentanspruch. In dem in Bezug genommenen Abs. [0043] der Beschreibung wird zwar die Ausf�hrung mehrerer Bewegungen beschrieben. Es findet sich dort - wie auch in der Patentschrift im �brigen - aber keinerlei Hinweis darauf, dass eine Kombination dieser mehreren Bewegungen „fehleranf�llig“ oder „als fehleranf�llig erkennbar“ sei. Die Kl�gerin beschr�nkt ihren Vortrag insoweit auf eine Bezugnahme auf Ziff. 2.7 des als Anlage K9 vorgelegten Parteigutachtens, das als qualifizierter Parteivortrag anzusehen ist. Weitere Ausf�hrungen zu dieser vorgebrachten Fehleranf�lligkeit, insbesondere solche, die am Patentanspruch orientiert w�ren, enth�lt jedoch auch das Parteigutachten nicht.

50 3. Auch die angegriffene Ausf�hrungsform 2 macht von der technischen Lehre des Klagepatents gem�� den Merkmalen 1.2 und 1.2.1.b) unter dem Gesichtspunkt der �quivalenz keinen Gebrauch.

51 Nach dem insoweit �bereinstimmenden Vortrag der Parteien (Klageschrift, S. 17/19; Klageerwiderung, S. 17/19) entspricht die angegriffene Ausf�hrungsform 2 der Lehre der EP ’421 (Anlage K8), so dass die diesbez�gliche Diskussion anhand der EP ’421, insbesondere der Darstellungen in deren Figuren 4a und 4b (s.o.) erfolgt.

52 Hiervon ausgehend tr�gt die Kl�gerin vor, dass bei der angegriffenen Ausf�hrungsform 2 die - auf den F�hrungsschienen 61a und 61b (vgl. Klageerwiderung, S. 24) - „als linear gef�hrter F�hrungsschlitten ausgef�hrte (…) Klemmbackenf�hrungsanordnung 30“ (Klageschrift, S. 18) die in Merkmal 1.2.1.b) beschriebene Teleskopf�hrung als �quivalentes Austauschmittel ersetze, und verweist zur Begr�ndung insoweit auf ihre Argumentation zur angegriffenen Ausf�hrungsform 1 (Klageschrift, S. 19).

53 Aus den im Rahmen der Verletzungspr�fung hinsichtlich der angegriffenen Ausf�hrungsform 1 dargelegten Gr�nden (s.o. III.2.b)) stellt eine Ausgestaltung bestehend aus einem auf einer F�hrungsschiene angebrachten F�hrungsschlitten, an dem Klemmbacken bzw. Greifarme �ber Bauteile, die von der Kl�gerin als F�hrungen (20a, 20b) im Sinne der Merkmale 1.2.2 und 1.3 identifiziert wurden (Klageschrift, S. 18), angebracht sind, kein �quivalentes Austauschmittel f�r F�hrungen, die Greifarme aufnehmen und aus denen die Greifarme ausfahrbar sind, gem�� den Merkmalen 1.2 und 1.2.1.b) dar.

54 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

55 V. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 709 S. 1 und 2 ZPO.

Leitsatz

Gleiche Begriffe haben im Rahmen eines Patentanspruchs im Zweifel auch die gleiche Bedeutung; unterschiedliche Bedeutungen in unterschiedlichen Zusammenh�ngen k�nnen gleichen Begriffen im Rahmen der Auslegung eines Patentanspruchs nur dann zukommen, wenn die Auslegung des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit unter Ber�cksichtigung auch der Beschreibung und der Kennzeichnungen ein solches Verst�ndnis ergibt (Best�tigung von BGH GRUR 2017, 152 - Zungenbett). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Vorliegend sind keine Anhaltspunkte daf�r ersichtlich, dass der Begriff der „F�hrungen“ innerhalb des Anspruchs 1 des Klagepatents, welches ein Regalbedienger�t f�r Lagerg�ter betrifft, bei unterschiedlichen Merkmalen unterschiedlich auszulegen ist, d.h. unterschiedliche „Komponenten“ bezeichnet. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die bei der angegriffenen Ausf�hrungsform gew�hlte Ausgestaltung eines als F�hrungsschlitten ausgef�hrten Kopfteils, an dem �ber die Halterungen die Winkelst�cke zusammen mit den Klemmbacken angebracht sind und der auf einer F�hrungsschiene linear gef�hrt in der Lagergutverschieberichtung bewegt wird, stellt kein eine �quivalente Verletzung begr�ndendes Austauschmittel f�r patentgem��e F�hrungen dar. (Rn. 40 – 53) (redaktioneller Leitsatz)

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Auslegung eines Patentanspruches im Hinblick auf die mehrfache Verwendung des gleichen Begriffs

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