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3 U 2204/20•OLG N�rnberg 3. Zivilsenat, 2021-02-16, 3 U 2204/20
3 U 2204/20Supreme Court / Civil Chamber IIIFeb 16, 2021
Den Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes unterf�llt nur die produktbezogene Werbung (Produkt- und Absatzwerbung) und nicht die allgemeine Firmenwerbung (Unternehmens- und Imagewerbung), durch die ohne Bezugnahme auf bestimmte Arzneimittel f�r Ansehen und Leistungsf�higkeit des Unternehmens allgemein geworben wird. Die Beantwortung der f�r die Anwendbarkeit des Heilmittelwerbegesetzes entscheidenden Frage, ob die zu beurteilende Werbung Absatz- oder Firmenwerbung ist, h�ngt ma�geblich davon ab, ob nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Darstellung des Unternehmens oder aber die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund steht. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-02-16
Aktenzeichen: 3 U 2204/20
Dokumenttyp: Endurteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 23. Juni 2020, Az. 1 HK O 2585/19, abge�ndert und die Klage abgewiesen.
II. Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird f�r das Berufungsverfahren auf 20.000,00 € festgesetzt.
I.
1 Zur Darstellung des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung, erg�nzend den �brigen Akteninhalt Bezug genommen.
2 Das Landgericht hat im Urteil vom 23. Juni 2020 die Beklagte, die 72 Augenoptik-Filialen betreibt, auf Antrag des klagenden Lauterkeitsvereins verurteilt, zu unterlassen mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel zu werben, bei dem Brillen mit Sehst�rke als Preis ausgelobt werden, wenn dies in der Weise erfolgt, wie es aus der Anlage hervorgeht. Darin wurde unter denjenigen Personen, die andere auf die Werbeaktion aufmerksam machen, ein Gewinn des Inhalts ausgelobt, dass sie und ihre beste Freundin ein gemeinsames Fr�hst�ck in einer Filiale der Beklagten erhalten und sich sodann jeweils Brillen und Gl�ser im Wert von 500,00 € aussuchen d�rfen.
3 Der Beklagte und Berufungskl�gerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 23. Juni 2020, Az. 1 HK O 2585/19, abzu�ndern und die Klage abzuweisen.
4 Der Kl�ger und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zur�ckzuweisen.
5 In der Berufungsinstanz wiederholen und vertiefen die Parteien ihre Argumentation.
II.
6 Die zul�ssige Berufung der Beklagten hat in der Sache erfolgt.
7 1. Im Ausgangspunkt zutreffend sieht das Landgericht das sich aus � 7 HWG i.V.m. � 3 MPG ergebende Verbot, f�r bestimmte Medizinprodukte zu werben, als Marktverhaltensregelung i.S.v. � 3 a UWG an, die wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspr�che begr�nden kann. Ebenso liegen die �brigen Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs nach � 8 UWG vor, insbesondere ist der Kl�ger als Verband von Unternehmern und mit entsprechender Zielsetzung aktivlegitimiert. Hiergegen erinnert jeweils auch die Beklagte nichts.
8 2. Die verfahrensgegenst�ndliche Werbung ist jedoch nicht als Produktwerbung, sondern als allgemeine Firmenwerbung zu qualifizieren, sodass sie nicht vom Anwendungsbereich des HWG und damit vom Verbot des � 7 HWG erfasst wird.
9 aa. Nicht jede Brille und damit nicht jeder Artikel aus dem Sortiment der Beklagten ist als Medizinprodukt einzuordnen. Zwar stellt eine der Kompensierung einer Sehschw�che dienende Brille ein Medizinprodukt i.S.v. � 3 Nr. 1 lit b) MPG dar (statt aller BGH, Urt. v. 6. November 2014, I ZR 26/13, GRUR 2015, 504 „kostenlose Zweitbrille“, Rn. 12; OLG N�rnberg, Urt. v. 11. Dezember 2018, 3 U 881/18, GRUR-RR 2019, 188 Rn. 21 ff.), nicht dagegen eine Brille mit Gl�sern ohne optische Brechkraft. Insbesondere sind somit reine Sonnenbrillen und Brillen, die allein aus �sthetischen Gr�nden getragen werden, keine Medizinprodukte und Heilmittel.
10 b) Den Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes unterf�llt auch nicht jede Werbung f�r Arzneimittel i.S.v. � 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG. Der Geltungsbereich dieses Gesetzes erfasst nur die produktbezogene Werbung (Produkt- und Absatzwerbung) und nicht die allgemeine Firmenwerbung (Unternehmens- und Imagewerbung), durch die ohne Bezugnahme auf bestimmte Arzneimittel f�r Ansehen und Leistungsf�higkeit des Unternehmens allgemein geworben wird. Die Beantwortung der f�r die Anwendbarkeit des Heilmittelwerbegesetzes entscheidenden Frage, ob die zu beurteilende Werbung Absatz- oder Firmenwerbung ist, h�ngt ma�geblich davon ab, ob nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Darstellung des Unternehmens oder aber die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund steht (BGH, Urt. v. 24. November 2016 - I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 Rn. 30 - Freunde werben Freunde; BGH, Beschluss vom 20. Februar 2020, I ZR 214/18, GRUR 2020, 659, Rn. 16 m.w.N.; BGH, Urteil vom 26. M�rz 2009 - I ZR 99/07, DeguSmiles & more, Rn. 15). � 7 HWG ist daher nur dann anwendbar, wenn gew�hrte Werbegaben sich aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs als Werbung f�r konkrete Heilmittel darstellen (BGH, Urteil vom 26. M�rz 2009 - I ZR 99/07, DeguSmiles & more, Rn. 15).
11 c) Dabei ist anerkannt, dass auch eine Werbung f�r das gesamte Warensortiment produktbezogen sein kann, was z.B. f�r Apotheken oder Lieferanten von Dentalmaterialien attestiert wurde (vgl. BGH, Urt. v. 29. November 2018 - I ZR 237/16, GRUR 2019, 203 Rn. 19 - Versandapotheke; BGH, Urt. v. 6. Juni 2019 - I ZR 206/17, GRUR 2019, 1071 Rn. 22 - Br�tchen-Gutschein). Dies wird damit begr�ndet, dass es keinen �berzeugenden Grund gebe, den vom Gesetzgeber im Bereich der Heilmittelwerbung als grunds�tzlich unerw�nscht angesehenen Anreiz einer Wertreklame gerade dann hinzunehmen, wenn diese Form der Reklame f�r eine besonders gro�e Zahl von Heilmitteln eingesetzt wird (BGH, Urt. v. 24. November 2016 - I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 Rn. 31 - Freunde werben Freunde; BGH, Urteil vom 26. M�rz 2009 - I ZR 99/07, DeguSmiles & more, Rn. 16; BGH, Beschluss vom 20. Februar 2020, I ZR 214/18, GRUR 2020, 659, Rn. 16 m.w.N.).
12 d) Dies bedeutet aber nicht, dass Werbung von Unternehmen, die ausschlie�lich oder �berwiegend Medizinprodukte vertreiben, stets Produktwerbung sei. Nach dem Verst�ndnis des Senats muss vielmehr dann, wenn Werbung eines Unternehmens, das ausschlie�lich oder (wie hier die Beklagte) zu einem �berwiegenden Teil Medizinprodukte anbietet, zu beurteilen ist, der Bezug zu s�mtlichen Produkten, die unter das HWG fallen, positiv festgestellt werden; dieser kann sich insbesondere aufgrund der Pr�sentation oder der Wirkungsweise der Werbung ergeben. Nur dann stellt sich, wie gefordert, die gew�hrte Werbegabe aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs als Werbung f�r konkrete Heilmittel dar. Allein die Tatsache, dass eine Werbung eines Unternehmens sich auf s�mtliche Waren und damit auch auf alle feilgehaltenen Heilmittel/Medizinprodukte beziehen kann, gen�gt insoweit nicht. Andernfalls w�rde einem Unternehmen, welches ein entsprechendes Sortiment aufweist, weitgehend unm�glich gemacht, eine ausschlie�lich unternehmensbezogene Werbung zu betreiben. Ebenso, wie man eine als unerw�nscht angesehene Wertreklame (nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Normzwecks) nicht bereits deshalb zulassen darf, weil sie sich auf eine Vielzahl von Heilmitteln bezieht, kann umgekehrt allein der Umstand, dass ein Unternehmen (ausschlie�lich oder �berwiegend) solche Waren anbietet, den Weg zur Imagewerbung nicht versperren. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil es sonst einem solchen Unternehmen letztlich nur noch sehr eingeschr�nkt m�glich w�re, �berhaupt Werbung zu betreiben (etwa durch blo�e Hinweisanzeigen, nicht aber mittels besonderer Aktionen).
13 e) Dementsprechend wurde auch in der Vergangenheit in den entsprechenden gerichtlichen Entscheidungen der Produktbezug stets positiv begr�ndet.
14 aa) In der Vorlageentscheidung vom 20. Februar 2020 (I ZR 214/18, GRUR 2020, 659) wurde der Produktbezug nachvollziehbar darauf gest�tzt, dass die Teilnahme an dem Gewinnspiel mit der Einsendung eines Rezepts verkn�pft war und damit eine innere Beziehung zum Absatz verschreibungspflichtiger Arzneimittel hergestellt war (Rn. 22).
15 bb) Das OLG Stuttgart, auf dessen Entscheidung vom 6. August 2020 (2 W 23/20, MPR 2020, 241) sich der Kl�ger ma�geblich bezieht, leitete den Produktbezug daraus her, dass die Verg�nstigung f�r die „Corona-Helden“ auf bestimmte, namentlich aufgez�hlte Brillenkollektionen und Gl�ser einer bestimmten Marke beschr�nkt war. Die Werbung war daher aus objektiver Sicht geeignet und bestimmt, den Absatz dieser Gestelle bzw. Gl�ser zu steigern, wenn auch nicht bei jedermann, sondern im Kreis der Krankenschwestern, Pfleger, �rzte usw. Soweit sich in der Entscheidung die Formulierung findet, die Werbebotschaft transportiere auch die Leistungen der dortigen Antragsgegnerin, steht diese nicht isoliert, sondern wird im unmittelbaren Anschluss auch ausgef�hrt, dass diese mit bestimmten Marken f�r Brillengestelle und Gl�ser auch konkret bezeichnet wird. Dem OLG Stuttgart d�rfte daher allein der Transport der Botschaft, der Werbende biete Brillen an, nicht ausreichend gewesen sein; w�re dies der Fall, k�nnte der Senat dem aus den genannten Gr�nden nicht folgen.
16 cc) In der Entscheidung des BGH vom 24. November 2016 (I ZR 163/15, GRUR 2017, 635) mag demgegen�ber die zugesagte Pr�mie f�r das Werben von Neukunden nicht davon abh�ngig gewesen sein, dass der Kunde ein Rezept einl�st, sondern konnte der Kunde auch durch eine Bestellung nichtrezeptpflichtiger Waren im Wert von mindestens 25,00 € in den Genuss der Pr�mie kommen. Anders als dort ist im vorliegenden Fall aber �berhaupt keine Bestellung erforderlich, sodass sich - wie noch auszuf�hren sein wird - in dieser Phase ein g�nstiger Effekt in Gestalt einer Steigerung des Produktabsatzes nicht ausmachen l�sst.
17 dd) Eine Situation wie im vom Kammergericht entschiedenen Fall, in dem eine sog.�Sch�nheits-Operation als Preis ausgelobt wurde (Beschluss v. 22. Mai 2017, WRP 2017, 1016), liegt ebenfalls nicht vor. Die Beklagte hat nicht ausschlie�lich Produkte bzw. Dienstleistungen im Sortiment, die in den Anwendungsbereich des HWG fallen. Dies kann bei der Gesamtbewertung, ob Produkt- oder Unternehmenswerbung gegeben ist und eine Werbung f�r alle Produkte des Sortiments erfolgt, nicht au�er Acht bleiben. Hinzu kommt, dass bei Dienstleistungen, wie sie dort inmitten standen, eine Differenzierung wie beim Vertrieb von Produkten weniger deutlich ist. Insofern gen�gt f�r den Senat allein die Tatsache, dass der Preis in unternehmenstypischen Produkten besteht, f�r sich genommen nicht.
18 f) Eine direkte oder auch nur indirekte Ankn�pfung an das Produkt- und Leistungssortiment der Beklagten l�sst sich vorliegend nicht finden. Es �berwiegt der allgemeine Hinweiseffekt auf die Existenz der Beklagten und deren Unternehmen, welches als modern und attraktiv dargestellt werden soll.
19 aa) Wie eingangs ausgef�hrt, f�llt bereits nur ein Teil der von der Beklagten vertriebenen Produkte unter das MPG und HWG. F�r welche Artikel die Gewinnerinnen die M�glichkeit, im Wert von bis zu 500,00 € „einzukaufen“, verwenden, ist nicht n�her vorgegeben. Hieran �ndert auch die Erw�hnung, dass dies „Brillen und Gl�ser“ sein k�nnen, nichts, weil eine weitere Eingrenzung auf bestimmte Marken, Kollektionen etc. ebenso wenig vorgenommen wird wie auf bestimmte Produktarten (z.B. Gleitsichtgl�ser, Kunststoffgl�ser).
20 bb) Der Senat verkennt dabei nicht, dass die �berwiegende Zahl der angesprochenen Personen dem Kreis der Brillen- oder Kontaktlinsentr�gerinnen angeh�ren wird, und diese daher geneigt sein werden, die ihnen zugefallene Einkaufsm�glichkeit f�r Brillen mit Korrekturgl�sern einzusetzen. Dies kann jedoch aus den er�rterten Gr�nden f�r sich genommen nicht gen�gen, weil ein derartiger Konnex nahezu stets hergestellt werden kann und deshalb jegliche Unternehmenswerbung erheblich eingeschr�nkt w�rde, wenn sie von einem Unternehmen mit entsprechendem Produktsortiment betrieben wird. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die denkbare Verbindung allenfalls bei den beiden Personen besteht, die gewonnen haben, nicht aber allen anderen Teilnehmerinnen.
21 cc) Demgegen�ber ist vorliegend nicht erforderlich, dass die teilnehmenden Personen �berhaupt ein Produkt von der Beklagten erwerben, und damit erst recht nicht, dass sie ein Heilmittel erwerben, um an dem Gewinnspiel teilnehmen zu k�nnen. Teilnahmevoraussetzung ist lediglich, die Werbeanzeige zu „liken“ und so deren Bekanntheitsgrad und damit mittelbar den Bekanntheitsgrad der Beklagten zu steigern. In der eigentlich werbewirksamen Phase, n�mlich der Zeit, in der Personen auf das Gewinnspiel der Beklagten aufmerksam werden und sich daran beteiligen, wird der Absatz von Waren nicht unmittelbar gesteigert. Ein solcher Effekt ergibt sich lediglich daraus, dass Personen auf die Beklagte (erstmals oder erneut) aufmerksam werden und daher bei entsprechendem Bedarf eine ihrer Filialen aufsuchen. Dabei wird (wenn auch nicht ausdr�cklich, aber durch Ansprechen der Zielgruppe) ein junges, modebewusstes Bild von der Beklagten erzeugt, so dass sie gerade f�r Personen, die sich selbst ebenfalls diese Eigenschaften zuschreiben, geeignet erscheint. Dies ist aber stets Zweck und Wirkungsweise von Werbung, insbesondere der Unternehmens-/Imagewerbung.
22 dd) Demgegen�ber stellt die Werbung nicht besondere Leistungen der Beklagten in den Vordergrund und hebt auch nicht heraus, dass ihre Produkte besonders g�nstig oder qualitativ hochwertig seien, ebenso wenig, dass die Preise niedrig/g�nstig seien. Diese Botschaften werden nirgends direkt oder indirekt vermittelt. Vielmehr wird lediglich das Unternehmen als f�r (junge) Frauen attraktiv und gro�z�gig dargestellt. Damit wird allenfalls die - wiederum nicht produktbezogene - Botschaft transportiert, das f�r Personen der angesprochenen Zielgruppe die Beklagte das passende Unternehmen zur Befriedigung eines entsprechenden Bed�rfnisses sei und sie sich dort aufgehoben und wohl f�hlen d�rften.
23 g) All dies f�hrt nicht nur dazu, dass die Werbung - wie es der Kl�ger bei der Fassung seines Antrags bereits ber�cksichtigt hat - lediglich unzul�ssig ist, soweit von dem Gewinn auch Medizinprodukte erworben werden k�nnen, sondern, dass die Werbung insgesamt als produktunspezifisch anzusehen und daher als Unternehmens-/Imagewerbung zu qualifizieren ist.
24 3. Dar�ber hinaus h�tte der Senat Zweifel, ob bei der vorliegenden Werbung die erforderliche abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung gegeben ist.
25 a) Grund und Rechtfertigung der in � 7 HWG enthaltenen Werbeverbote ist die abstrakte Gefahr, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, durch die Aussicht auf Werbegaben unsachlich beeinflusst werden (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2020, I ZR 214/18, GRUR 2020, 659, Rn. 13; BGH, Urt. v. 6. Juni 2019 - I ZR 206/17, GRUR 2019, 1071 Rn. 12, 55 - Br�tchen-Gutschein; BGH, Urt. v. 29. November 2018 - I ZR 237/16, GRUR 2019, 203 Rn. 25 - Versandapotheke; BGH, Urt. v. 24. November 2016 - I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 Rn. 27, 31 - Freunde werben Freunde; BGH, Urt. v. 6. November 2014, I ZR 26/13, GRUR 2015, 504 „kostenlose Zweitbrille“, Rn. 24; OLG N�rnberg, Urt. v. 11. Dezember 2018, 3 U 881/18, GRUR-RR 2019, 188 Rn. 26 f.). Zur Abwehr der spezifischen Gefahren, die durch unn�tige oder unzureichend angepasste Heilmittel drohen, soll sichergestellt werden, dass sich Verbraucher nur aus sachlichen Gr�nden zum Erwerb von Heilmitteln entscheiden, insbesondere, weil sie sie wirklich so ben�tigen. Der Verbraucher soll daher weder durch Kostenvorteile zum Erwerb von Heilmitteln �berhaupt oder bestimmten Heilmitteln verleitet werden noch davon abgehalten werden, eine an sich gebotene Beratung hinsichtlich Eignung, Risiken und Nebenwirkungen in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2020, I ZR 214/18, GRUR 2020, 659, Rn. 45).
26 b) F�r diejenigen Teilnehmer(innen) an dem von der Beklagten durchgef�hrten Gewinnspiel, die nicht gewinnen (d.h. die ganz �berwiegende Zahl), kann eine solche Gefahr ausgeschlossen werden. Sie erlangen weder eine finanzielle Verg�nstigung, wenn sie sich sp�ter bei Bedarf nach einer Brille an die Beklagte wenden, noch mussten sie als Voraussetzung f�r die Teilnahme Produkte bei der Beklagten erwerben und konnten so verleitet werden, in der Hoffnung auf den Gewinn von anderen Bezugsquellen Abstand zu nehmen oder nur deshalb ein Heilmittel zu erwerben, weil sie die Gewinnchance wahrnehmen wollten.
27 c) Denkbar w�re lediglich, wie in der m�ndlichen Verhandlung er�rtert, das Risiko einer unsachlichen Beeinflussung f�r die Gewinnerin und ihre Freundin. Sie k�nnten deshalb, weil ihnen ein Rabatt im Umfang von 500,00 € zugute kommt, veranlasst werden, eine Korrektionsbrille bei der Beklagten zu erwerben, die sie �berhaupt nicht oder nicht in dieser St�rke, Gl�serart etc. ben�tigen. Insoweit besteht kein relevanter Unterschied zum denkbaren Fall, dass eine Brille v�llig kostenlos abgegeben wird.
28 Der Senat s�he dieses Risiko jedoch als vernachl�ssigbar an. Es ist allgemein bekannt, dass durch das Tragen einer Brille einer Verschlechterung der Sehsch�rfe oder Sehleistung nicht vorgebeugt werden kann und das Tragen einer nicht erforderlichen oder nicht passenden Brille Gesundheitsgefahren hervorrufen kann. Anders als z.B. bei Nahrungserg�nzungsmitteln oder anderen Medizinprodukten, denen vielfach ein vorbeugende Effekt zugeschrieben wird, wird sich daher niemand veranlasst sehen, eine Brille zu tragen, obwohl die Sehleistungen ausreichend sind. Auch wird derjenige, der meint oder wei�, eine Brille zu ben�tigen, eine entsprechende Anpassung und Beratung aufgrund eines aktuellen Sehtests vornehmen lassen. Gerade Personen, die bereits eine Brille oder Kontaktlinsen tragen, sind diese Umst�nde und Notwendigkeiten gel�ufig. Einen solchen Sehtest bietet die Beklagte auch unstreitig f�r ihre Kunden einschlie�lich der Gewinnerinnen an. Eine realistische Wahrscheinlichkeit, dass die Gewinnerin und ihre Begleiterin eine nicht erforderliche oder ungeeignete Brille mit Korrektionsgl�sern erwerben, nur weil sie sie nichts kostet, ist daher nicht zu sehen.
29 Da die Gewinnerin und ihre Begleitung die Gutschrift i.H.v. 500,00 € auf jegliche Fassungen und Gl�ser aus dem Sortiment der Beklagten in Anrechnung bringen k�nnen, besteht auch nicht die in anderen Konstellationen gegebene Gefahr (vgl. BGH, Urt. v. 6. 11. 2014, I ZR 26/13, GRUR 2015, 504 „kostenlose Zweitbrille“, Rn. 24), dass sie sich trotz sachlicher Beratung f�r ein bestimmtes Produkt entscheiden, weil dieses f�r sie preiswerter ist. Eine Gefahr ist damit lediglich in solchen Konstellationen denkbar, in denen das f�r den Verbraucher passende Brillenglas von der Beklagten �berhaupt nicht angeboten wird und der sachlich zutreffende Rat deshalb lauten muss, das Angebot eines anderen Optikers in Anspruch zu nehmen. Hier ist aber wiederum nicht zu bef�rchten, dass die Beklagte einen solchen Rat nicht �u�ert, weil sie dann, wenn sich die Kundin an ein anderes Unternehmen wendet, keinerlei Ausgaben hat und auch der Werbeeffekt hinsichtlich der gro�en Zahl der �brigen Teilnehmer (die hiervon nichts mitbekommen) nicht geschm�lert wird.
30 Die in der Berufungserwiderung aufgezeigte denkbare M�glichkeit, dass eine Brillentr�gerin an dem Gewinnspiel teilnimmt, gewinnt und sich eine neue Korrektionsbrille kauft, obwohl sie eine solche aktuell nicht ben�tigt (weil die vorhandene noch passt), beeintr�chtigt Belange des Gesundheitsschutzes nicht. Die Kundin erh�lt auch bei diesem Szenario ein Medizinprodukt, welches ihren Bed�rfnissen entspricht. Andernfalls m�sste auch allgemein verwehrt werden, Zweit- und Drittbrillen abzugeben oder hierf�r zu werben.
31 Auch bei der gebotenen Betrachtung, ob eine solche Gefahr abstrakt zu bef�rchten ist, lie�e sich daher ein Verbot nicht legitimieren.
32 4. Die angegriffene Entscheidung war daher abzu�ndern und die Klage abzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus � 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit aus � 708 Nr. 10 ZPO. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Entscheidung beruht auf einer Subsumtion der Umst�nde des Einzelfalls unter die gefestigten Grunds�tze, insbesondere der Beurteilung, dass eine rein unternehmensbezogene Werbung vorliegt. Den Streitwert setzt der Senat in �bereinstimmung mit dem Vorschlag des Kl�gers und der landgerichtlichen Entscheidung auf 20.000,00 € fest.
Den Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes unterf�llt nur die produktbezogene Werbung (Produkt- und Absatzwerbung) und nicht die allgemeine Firmenwerbung (Unternehmens- und Imagewerbung), durch die ohne Bezugnahme auf bestimmte Arzneimittel f�r Ansehen und Leistungsf�higkeit des Unternehmens allgemein geworben wird. Die Beantwortung der f�r die Anwendbarkeit des Heilmittelwerbegesetzes entscheidenden Frage, ob die zu beurteilende Werbung Absatz- oder Firmenwerbung ist, h�ngt ma�geblich davon ab, ob nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Darstellung des Unternehmens oder aber die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund steht. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Abgrenzung von produktbezogener Werbung zu allgemeiner Imagewerbung
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